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Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Kraftfahrtversicherung
(AKB)
A. WELCHE LEISTUNGEN UMFASST IHRE KFZ-VERSICHERUNG? 2
1 Kfz-Haftpflichtversicherung – für Schäden, die Sie mit Ihrem Fahrzeug Anderen zufügen 2
B. WELCHE PFLICHTEN HABEN SIE BEIM GEBRAUCH DES FAHRZEUGS UND WELCHE FOLGEN HAT EINE VERLETZUNG DIESER PFLICHTEN? 5
1 Pflichten bei allen Versicherungsarten 5 2 Zusätzliche Pflichten in der Kfz-Haftpflichtversicherung 5 3 Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten? 5
C. WELCHE PFLICHTEN HABEN SIE IM SCHADENFALL UND WELCHE FOLGEN HAT EINE VERLETZUNG DIESER PFLICHTEN? 6
1 Pflichten bei allen Versicherungsarten 6 2 Zusätzliche Pflichten in der Kfz-Haftpflichtversicherung 6 3 Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten? 7
D. RECHTE UND PFLICHTEN DER MITVERSICHERTEN PERSONEN 7
1 Pflichten mitversicherter Personen 7 2 Ausübung der Rechte 7 3 Auswirkung einer Pflichtverletzung auf mitversicherte Personen 8
E. SONDERBEDINGUNGEN FÜR DIE KFZ-VERSICHERUNG VON UMWELTSCHÄDEN 8
- Welche Leistungen umfasst Ihre Versicherung? 8 2 Vorläufiger Versicherungsschutz 9 3 Welche Pflichten haben Sie beim Gebrauch des Fahrzeugs und welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten? 9 4 Welche Pflichten haben Sie im Schadenfall und welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten? 10 5 Rechte und Pflichten der mitversicherten Personen 11 6 Bedingungänderung 11
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Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB)
Die nachfolgenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) gelten für Kraftfahrtversicherungsverträge, soweit für diese gemäß § 5 des Pflichtversicherungsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland Annahmepflicht besteht und die zu versichernden Kraftfahrzeuge bzw. Kraftfahrzeuganhänger zulassungspflichtig sind, jedoch nicht für Wagnisse des Kraftfahrzeug-Handels und -Handwerks sowie der Kraftfahrzeughersteller.
Die Sonderbedingungen für die Kfz-Versicherung von Umweltschäden finden Anwendung, soweit diese vereinbart sind.
Soweit in diesen Versicherungsbedingungen nichts anderes vereinbart ist, gelten die gesetzlichen Vorschriften. Bei Sammelversicherungsverträgen gilt jede Teilvereinbarung über das einzelne Wagnis als Versicherung.
A. Welche Leistungen umfasst Ihre Kfz-Versicherung?
1 Kfz-Haftpflichtversicherung – für Schäden, die Sie mit Ihrem Fahrzeug Anderen
zufügen
1.1 Was ist versichert?
Sie haben mit Ihrem Fahrzeug einen Anderen geschädigt
- Der Versicherer stellt Sie von Schadenersatzansprüchen frei, wenn durch den Gebrauch des Fahrzeugs
a) Personen verletzt oder getötet werden, b) Sachen beschädigt oder zerstört werden oder abhanden kommen, c) Vermögensschäden verursacht werden, die weder mit einem Personen- noch mit einem Sachschaden mittelbar oder unmittelbar zusammenhängen (reine Vermögensschäden), und deswegen gegen Sie oder uns Schadenersatzansprüche aufgrund Haftpflichtbestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches oder des Straßenverkehrsgesetzes oder aufgrund anderer gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen des Privatrechts geltend gemacht werden. Zum Gebrauch des Fahrzeugs gehört neben dem Fahren z. B. das Ein- und Aussteigen sowie das Be- und Entladen.
Begründete und unbegründete Schadensersatzansprüche
-
Sind die geltend gemachten Schadenersatzansprüche begründet, leistet der Versicherer Schadenersatz in Geld.
-
Sind die geltend gemachten Schadenersatzansprüche unbegründet, wehrt der Versicherer diese auf seine Kosten ab. Das gilt auch, soweit Schadenersatzansprüche der Höhe nach unbegründet sind.
Regulierungsvollmacht
- Der Versicherer ist bevollmächtigt, gegen Sie geltend gemachte Schadenersatzansprüche in Ihrem Namen zu erfüllen und /oder abzuwehren und alle dafür zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugeben.
Mitversicherung von Anhängern, Aufliegern und abgeschleppten Fahrzeugen
- Ist mit dem versicherten Kraftfahrzeug ein Anhänger oder Auflieger verbunden, erstreckt sich der Versicherungsschutz auch hierauf. Der Versicherungsschutz umfasst auch Fahrzeuge, die mit dem versicherten Kraftfahrzeug abgeschleppt oder geschleppt werden, wenn für diese kein Haftpflichtversicherungsschutz besteht. Das gilt auch, wenn sich der Anhänger oder Auflieger oder das abgeschleppte oder geschleppte Fahrzeug während des Gebrauchs von dem Kraftfahrzeug löst und sich noch in Bewegung befindet.
1.2 Wer ist versichert?
Der Schutz der Kfz-Haftpflichtversicherung gilt für Sie und für folgende Personen (mitversicherte Personen):
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a) den Halter des Fahrzeugs,
b) den Eigentümer des Fahrzeugs,
c) den Fahrer des Fahrzeugs,
d) den Beifahrer, der im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses mit Ihnen oder mit dem Halter den berechtigten Fahrer zu seiner Ablösung oder zur Vornahme von Lade- und Hilfsarbeiten nicht nur gelegentlich begleitet,
e) Ihren Arbeitgeber oder Ihren öffentlichen Dienstherrn, wenn das Fahrzeug mit Ihrer Zustimmung für dienstliche Zwecke gebraucht wird,
f) den Omnibusschaffner, der im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses mit Ihnen oder mit dem Halter des versicherten Fahrzeugs tätig ist,
g) den Halter, Eigentümer, Fahrer, Beifahrer und Omnibusschaffner eines nach A.1.1 Absatz 5 mitversicherten Fahrzeugs.
Die mitversicherten Personen können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag selbstständig gegen den Versicherer erheben. Einzelheiten zu den Rechten und Pflichten der mitversicherten Personen finden Sie in Abschnitt B.
1.3 Bis zu welcher Höhe leistet der Versicherer (Versicherungssummen)?
Höchstleistung
-
Die Zahlungen des Versicherers für ein Schadenereignis sind jeweils beschränkt auf die Höhe der für Per- sonen-, Sach- und Vermögensschäden vereinbarten Versicherungssummen. Mehrere zeitlich zusammenhängende Schäden, die dieselbe Ursache haben, gelten als ein Schadenereignis. Ist eine Pauschalversicherungssumme vereinbart, bildet sie für die Leistung des Versicherers die gemeinsame Höchstgrenze für Personen-, Sach- und Vermögensschäden bei jedem Schadenereignis. Innerhalb der Pauschalversicherungssumme ist die Leistung des Versicherers je getötete/verletzte Person auf einen Höchstbetrag von 12.000.000 Euro beschränkt. Die Höhe Ihrer Versicherungssummen können Sie dem Versicherungsschein entnehmen.
-
Wenn keine andere Vereinbarung getroffen wurde, beschränkt sich die Leistungspflicht des Versicherers für Schäden, die durch die Beförderung gefährlicher Güter entstehen, auf die gesetzlichen Mindest- Versicherungssummen, sofern für die Beförderung dieser Güter eine Erlaubnis nach dem „Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße“ (ADR) erforderlich ist.
Übersteigen der Versicherungssummen
- Übersteigen die Ansprüche die Versicherungssummen, richten sich die Zahlungen des Versicherers nach den Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes und der Kfz-Pflichtversicherungsverordnung. In diesem Fall müssen Sie für einen nicht oder nicht vollständig befriedigten Schadenersatzanspruch selbst einstehen.
1.4 Versicherungsschutz im Ausland
Versicherungsschutz in Europa und in der EU
- Sie haben in der Kfz-Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz in den geographischen Grenzen Europas sowie in den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören. Ihr Versicherungsschutz richtet sich nach dem im Besuchsland gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungsumfang, mindestens jedoch nach dem Umfang Ihres Versicherungsvertrages.
Internationale Versicherungskarte (Grüne Karte)
- Hat der Versicherer Ihnen eine internationale Versicherungskarte ausgehändigt, erstreckt sich Ihr Versicherungsschutz in der Kfz-Haftpflichtversicherung auch auf die dort genannten nichteuropäischen Länder, soweit Länderbezeichnungen nicht durchgestrichen sind. Hinsichtlich des Versicherungsumfangs gilt Absatz 1 Satz 2.
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1.5 Was ist nicht versichert?
Vorsatz
- Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich und widerrechtlich herbeiführen.
Genehmigte Rennen
- Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei Beteiligung an behördlich genehmigten kraftfahrt- sportlichen Veranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, entstehen. Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten. Hinweis: Die Teilnahme an behördlich nicht genehmigten Rennen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, stellt eine Pflichtverletzung nach B.3 Absatz 2 dar.
Beschädigung des versicherten Fahrzeugs
- Kein Versicherungsschutz besteht für die Beschädigung, die Zerstörung oder das Abhandenkommen des versicherten Fahrzeugs.
Beschädigung von Anhängern oder abgeschleppten Fahrzeugen
- Kein Versicherungsschutz besteht für die Beschädigung, die Zerstörung oder das Abhandenkommen eines mit dem versicherten Fahrzeug verbundenen Anhängers oder Aufliegers oder eines mit dem versicherten Fahrzeug geschleppten oder abgeschleppten Fahrzeugs. Wenn mit dem versicherten Kraftfahrzeug ohne gewerbliche Absicht ein betriebsunfähiges Fahrzeug im Rahmen üblicher Hilfeleistung abgeschleppt wird, besteht für dabei am abgeschleppten Fahrzeug verursachte Schäden Versicherungsschutz.
Beschädigung von beförderten Sachen
- Kein Versicherungsschutz besteht bei Schadenersatzansprüchen wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommens von Sachen, die mit dem versicherten Fahrzeug befördert werden. Versicherungsschutz besteht jedoch für Sachen, die Insassen eines Kraftfahrzeugs üblicherweise mit sich führen (z. B. Kleidung, Brille, Brieftasche). Bei Fahrten, die überwiegend der Personenbeförderung dienen, besteht außerdem Versicherungsschutz für Sachen, die Insassen eines Kraftfahrzeugs zum Zwecke des persönlichen Gebrauchs üblicherweise mit sich führen (z. B. Reisegepäck, Reiseproviant). Kein Versicherungsschutz besteht für Sachen unberechtigter Insassen.
Ihr Schadensersatzanspruch gegen eine mitversicherte Person
- Kein Versicherungsschutz besteht für Sach- oder Vermögensschäden, die eine mitversicherte Person Ihnen, dem Halter oder dem Eigentümer durch den Gebrauch des Fahrzeugs zufügt. Versicherungsschutz besteht jedoch für Personenschäden, wenn sie, der Halter oder Eigentümer als Insassen, jedoch nicht als Fahrer des versicherten Fahrzeugs verletzt werden.
Nichteinhaltung von Liefer- und Beförderungsfristen
- Kein Versicherungsschutz besteht für reine Vermögensschäden, die durch die Nichteinhaltung von Liefer- und Beförderungsfristen entstehen.
Vertragliche Ansprüche
- Kein Versicherungsschutz besteht für Haftpflichtansprüche, soweit sie aufgrund Vertrags oder besonderer Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen.
Schäden durch Kernenergie
- Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie.
Verletzung von Pflichten beim Gebrauch des Fahrzeugs im Schadenfall
- Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Versicherers kann sich auch aus der Verletzung von Pflichten nach Abschnitt B und C ergeben.
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B. Welche Pflichten haben Sie beim Gebrauch des Fahrzeugs und welche
Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten?
Pflichten bei allen Versicherungsarten
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Vereinbarter Verwendungszweck
- Das Fahrzeug darf nur zu dem im Versicherungsvertrag angegebenen Zweck verwendet werden.
Berechtigter Fahrer
- Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebraucht. Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer des Fahrzeugs es nicht ermöglichen, dass das Fahrzeug von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
Fahren mit Fahrerlaubnis
- Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzen lassen, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
2 Zusätzliche Pflichten in der Kfz-Haftpflichtversicherung
Alkohol und andere berauschende Mittel
- Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer des Fahrzeugs dieses nicht von einem Fahrer führen lassen, der durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen.
Nicht genehmigte Rennen
- Das Fahrzeug darf nicht zu Fahrtveranstaltungen und den dazugehörigen Übungsfahrten verwendet werden, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt und die behördlich nicht genehmigt sind. Hinweis: Behördlich genehmigte kraftfahrt-sportliche Veranstaltungen sind vom Versicherungsschutz gemäß A.1.5 Absatz 2 ausgeschlossen. .
3 Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten?
Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung
-
Verletzen Sie vorsätzlich eine Ihrer in B.1 und B.2 geregelten Pflichten, haben Sie keinen Versicherungsschutz. Verletzen Sie Ihre Pflichten grob fahrlässig, ist der Versicherer berechtigt, die Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechendem Verhältnis zu kürzen. Weisen Sie nach, dass Sie die Pflicht nicht grob fahrlässig verletzt haben, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Bei einer Verletzung der Pflicht in der Kfz-Haftpflichtversicherung aus B.2 Absatz 1 Satz 2 ist der Versicherer Ihnen, dem Halter oder Eigentümer gegenüber nicht von der Leistungspflicht befreit, soweit Sie, der Halter oder Eigentümer als Fahrzeuginsasse, der das Fahrzeug nicht geführt hat, einen Personenschaden erlitten haben.
-
Abweichend von Absatz 1 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Pflichtverletzung weder für den Eintritt des Versicherungsfalles noch für den Umfang die Leistungspflicht ursächlich ist. Dies gilt nicht, wenn Sie die Pflicht arglistig verletzen.
Beschränkung der Leistungsfreiheit in der Kfz-Haftpflichtversicherung
- In der Kfz-Haftpflichtversicherung ist die sich aus Absatz 1 ergebende Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung Ihnen und den mitversicherten Personen gegenüber auf den Betrag von höchstens je 5.000 Euro beschränkt.
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Dies gilt entsprechend, wenn der Versicherer wegen einer von Ihnen vorgenommenen Gefahrerhöhung (§§ 23, 26 Versicherungsvertragsgesetz) vollständig oder teilweise leistungsfrei sind.
- Gegenüber einem Fahrer, der das Fahrzeug durch eine vorsätzlich begangene Straftat erlangt, ist der Versicherer vollständig von der Verpflichtung zur Leistung frei.
C. Welche Pflichten haben Sie im Schadenfall und welche Folgen hat eine
Verletzung dieser Pflichten?
1 Pflichten bei allen Versicherungsarten
Anzeigepflicht
-
Sie sind verpflichtet, dem Versicherer jedes Schadenereignis, das zu einer Leistung führen kann, innerhalb einer Woche anzuzeigen.
-
Ermittelt die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder eine andere Behörde im Zusammenhang mit dem Schadenereignis, sind Sie verpflichtet, dem Versicherer dies und den Fortgang des Verfahrens (z. B. Strafbefehl, Bußgeldbescheid) unverzüglich anzuzeigen, auch wenn Sie uns das Schadenereignis bereits gemeldet haben.
Aufklärungspflicht
- Sie sind verpflichtet, alles zu tun, was zur Aufklärung des Schadenereignisses dienen kann. Dies bedeutet insbesondere, dass Sie Fragen zu den Umständen des Schadenereignisses wahrheitsgemäß und vollständig beantworten müssen und den Unfallort nicht verlassen dürfen, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen.
Sie haben unsere für die Aufklärung des Schadenfalles erforderlichen Weisungen zu befolgen.
Schadenminderungspflicht
- Sie sind verpflichtet, bei Eintritt des Schadenereignisses nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen.
Sie haben hierbei die Weisungen des Versicherers, soweit für Sie zumutbar, zu befolgen.
2 Zusätzliche Pflichten in der Kfz-Haftpflichtversicherung
Bei außergerichtlich geltend gemachten Ansprüchen
- Werden gegen Sie Ansprüche geltend gemacht, so sind Sie verpflichtet, dies dem Versicherer innerhalb einer Woche nach der Erhebung des Anspruches anzuzeigen.
Anzeige von Kleinschäden
- Wenn Sie einen Sachschaden, der voraussichtlich nicht mehr als 300 Euro beträgt, selbst regulieren oder regulieren wollen, müssen Sie dem Versicherer den Schadenfall erst anzeigen, wenn Ihnen die Selbstregulierung nicht gelingt.
Bei gerichtlich geltend gemachten Ansprüchen
-
Wird ein Anspruch gegen Sie gerichtlich geltend gemacht (z. B. Klage, Mahnbescheid), haben Sie dem Versicherer dies unverzüglich anzuzeigen.
-
Sie haben dem Versicherer die Führung des Rechtsstreits zu überlassen. Dieser ist berechtigt, auch in Ihrem Namen, einen Rechtsanwalt zu beauftragen, dem Sie Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und angeforderte Unterlagen zur Verfügung stellen müssen.
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Bei drohendem Fristablauf
- Wenn Ihnen bis spätestens zwei Tage vor Fristablauf keine Weisung des Versicherers vorliegt, müssen Sie gegen einen Mahnbescheid oder einen Bescheid einer Behörde fristgerecht den erforderlichen Rechtsbehelf einlegen.
3 Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten?
Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung
-
Verletzen Sie vorsätzlich eine Ihrer in C.1 und C.2 geregelten Pflichten, haben Sie keinen Versicherungsschutz. Verletzen Sie Ihre Pflichten grob fahrlässig, ist der Versicherer berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weisen Sie nach, dass Sie die Pflicht nicht grob fahrlässig verletzt haben, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
-
Abweichend von Absatz 1 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit Sie nachweisen, dass die Pflichtverletzung weder für die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich war. Dies gilt nicht, wenn Sie die Pflicht arglistig verletzten.
Beschränkung der Leistungsfreiheit in der Kfz-Haftpflichtversicherung
| 3) In der Kfz-Haftpflichtversicherung ist die sich aus | Absatz 1 | ergebende Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung |
|---|---|---|
| Ihnen und den mitversicherten Personen gegenüber auf den Betrag von höchstens je 2.500 Euro beschränkt. |
- Haben Sie die Aufklärungs- oder Schadenminderungspflicht nach C.1 Absatz 3 und 4 vorsätzlich und in besonders schwerwiegender Weise verletzt (z. B. bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort trotz eines Personen oder schweren Sachschadens), erweitert sich die Leistungsfreiheit auf einen Betrag von höchstens je 5.000 Euro.
Vollständige Leistungsfreiheit in der Kfz-Haftpflichtversicherung
- Verletzen Sie Ihre Pflichten in der Absicht, sich oder einem anderen dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Versicherer von seiner Leistungspflicht hinsichtlich des erlangten Vermögensvorteil vollständig frei.
Besonderheiten in der Kfz-Haftpflichtversicherung mit Fahrerschutz
- Verletzen Sie vorsätzlich Ihre Anzeigepflicht nach C.2 Absatz 1 und 3 oder Ihre Pflicht nach C.2 Absatz 4 und führt dies zu einer rechtskräftigen Entscheidung, die über den Umfang der nach Sach- und Rechtslage geschuldeten Entschädigung erheblich hinausgeht, ist der Versicherer außerdem von unserer Leistungspflicht hinsichtlich des von ihm zu zahlenden Mehrbetrags vollständig frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung dieser Pflichten ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung hinsichtlich dieses Mehrbetrags in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
D. Rechte und Pflichten der mitversicherten Personen
1 Pflichten mitversicherter Personen
Für mitversicherte Personen finden die Regelungen zu Ihren Pflichten sinngemäße Anwendung. Darüber hinaus finden für mitversicherte Personen sowie sonstige Personen, die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag geltend machen, alle Regelungen dieses Vertrages über Leistungsbegrenzungen bzw. Risikoausschlüsse entsprechende Anwendung. Dies gilt auch für die Regulierungsvollmacht nach A 1.1 Absatz 4. Zur Beitragszahlung sind abweichend von Satz 1 nur Sie als Versicherungsnehmer verpflichtet.
2 Ausübung der Rechte
Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht nur Ihnen als Versicherungsnehmer zu, soweit nichts anderes geregelt ist. Andere Regelungen sind:
– Geltendmachen von Ansprüchen in der Kfz-Haftpflichtversicherung nach A.1.2.
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3 Auswirkung einer Pflichtverletzung auf mitversicherte Personen
Ist der Versicherer Ihnen gegenüber von der Verpflichtung zur Leistung frei, so gilt dies auch gegenüber allen mitversicherten Personen. Eine Ausnahme hiervon gilt in der Kfz-Haftpflichtversicherung: Mitversicherten Personen gegenüber kann sich der Versicherer auf die Leistungsfreiheit nur berufen, wenn die der Leistungsfreiheit zugrunde liegenden Umstände in der Person des Mitversicherten vorliegen oder wenn diese Umstände der mitversicherten Person bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt waren. Der Rückgriff gegen Sie bleibt auch in diesem Ausnahmefall bestehen. .
E. Sonderbedingungen für die Kfz-Versicherung von Umweltschäden
1. Welche Leistungen umfasst Ihre Versicherung?
1.1 Kfz–Umweltschadenversicherung – für öffentlich-rechtliche Ansprüche nach dem Umweltschadengesetz
1.1.1 Was ist versichert?
-
Der Versicherer stellt Sie von öffentlich-rechtlichen Ansprüchen zur Sanierung von Umweltschäden nach dem Umweltschadengesetz (USchadG) frei, die durch einen Unfall, eine Panne oder eine plötzliche und unfallartige Störung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs des Fahrzeugs (Betriebsstörung) während einer beruflichen Tätigkeit im Sinne des USchadG verursacht worden sind. Ausgenommen vom Versicherungsschutz sind Ansprüche, die auch ohne Bestehen des Umweltschadengesetzes bereits aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen des Privatrechts gegen Sie geltend gemacht werden können. Hinweis: Diese Ansprüche sind im Allgemeinen über die Kfz-Haftpflichtversicherung gedeckt.
-
Sind die Ansprüche nach dem Umweltschadengesetz begründet, leistet der Versicherer Ersatz in Geld.
-
Sind die Ansprüche nach dem Umweltschadengesetz unbegründet, wehrt der Versicherer diese auf unsere Kosten ab. Dies gilt auch, soweit die Ansprüche der Höhe nach unbegründet sind.
-
Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder der Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme durch die Behörde oder einem sonstigen Dritten zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Verwaltungsverfahren oder Rechtsstreit gegen Sie, so ist der Versicherer zur Verfahrens- und Prozessführung bevollmächtigt. Er führt das Verwaltungsverfahren oder den Rechtsstreit in Ihrem Namen auf seine Kosten.
1.1.2 Wer ist versichert?
-
A.1.2 der AKB gilt entsprechend.
-
Darüber hinaus sind im Rahmen dieser Bedingungen Umweltschäden versichert, die durch fremde Fahrzeuge verursacht werden, die von Ihnen gemietet oder geliehen sind und für die keine anderweitige Versicherung für dieses Risiko besteht,
1.1.3. Bis zu welcher Höhe leistet der Versicherer?
Versicherungssumme, Höchstzahlung
Die Versicherungssumme beträgt je Fahrzeug und je Schadenfall 5.000.000,00 EUR, maximal 10.000.000,00 EUR für alle Schadenereignisse eines Versicherungsjahres, unabhängig von der Anzahl der Fahrzeuge.
1.1.4. In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz
Geltungsbereich
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Versicherungsschutz gemäß E.1.1 besteht außerhalb des Anwendungsbereichs des USchadG auch in den Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), soweit die EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) gilt oder sinngemäße Anwendung findet. Versicherungsschutz nach den jeweiligen nationalen Gesetzen besteht nur, soweit diese Ansprüche den Umfang der EU-Richtlinie nicht überschreiten.
1.1.5. Was ist nicht versichert?
Vorsatz, Schäden durch Kernenergie
- Die Regelungen A.1.5.1 (Vorsatz) und A.1.5.9 (Kernenergie) der AKB gelten entsprechend.
Unvermeidbare, notwendige oder on Kauf genommene Umweltschäden
- Nicht versichert sind Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen.
Ausbringungsschäden
- Nicht versichert sind Schäden, die durch Lieferung, Verwendung oder Freisetzung von Klärschlamm, Jauche, Gülle, festem Stalldung, Pflanzenschutz-, Dünge- oder Schädlingsbekämpfungsmitteln resultieren, es sei denn, dass diese Stoffe durch plötzliche und unfallartige Ereignisse bestimmungswidrig und unbeabsichtigt in die Umwelt gelangen, diese Stoffe durch Niederschläge plötzlich abgeschwemmt werden oder in andere Grundstücke abdriften.
Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge
- Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden, die Sie oder eine mitversicherte Person durch den Gebrauch von nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen verursachen oder für die Sie als Halter oder Besitzer in Anspruch genommen werden. Hinweis: Versicherungsschutz für diese Risiken kann im Rahmen der allgemeinen Umweltschaden-Haftpflichtversicherung (Betriebshaftpflicht) genommen werden.
Vertragliche Ansprüche
- Nicht versichert sind Ansprüche, die aufgrund vertraglicher Vereinbarung oder Zusage über Ihre gesetzliche Verpflichtung hinausgehen.
Verletzung von Pflichten
- Unsere vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit kann sich auch aus der Verletzung von Pflichten nach Abschnitt B und C AKB ergeben.
2 Vorläufiger Versicherungsschutz
Bei Verwendung des Fahrzeugs zur Beförderung von gefährlichen Gütern gemäß der Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern (GGVSEB) oder zur Beförderung wassergefährdender Stoffe gemäß des „Katalog wassergefährdender Stoffe“ (Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe) des Bundesministers für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit haben Sie vorläufigen Versicherungsschutz nur, wenn der Versicherer dies ausdrücklich schriftlich bestätigt hat.
3 Welche Pflichten haben Sie beim Gebrauch des Fahrzeugs und welche Folgen hat
eine Verletzung dieser Pflichten?
3.1 Pflichten in der Kfz-Umweltschadenversicherung
- Es gelten die Regelungen über
– den vereinbarten Verwendungszweck (B.2 Absatz 1 AKB), – berechtigte Fahrer (B.2 Absatz 2 AKB), – das Fahren mit Fahrerlaubnis (B.2 Absatz 3 AKB), – Alkohol und andere berauschende Mittel (B .3 Absatz 1 AKB) und – nicht genehmigte Rennen (B.3 Absatz 2 AKB)
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entsprechend.
Bewusste Verstöße gegen Regelungen, die dem Umweltschutz dienen
- Sie dürfen nicht bewusst gegen Gesetze, Verordnungen oder an Sie gerichtete behördliche Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, verstoßen.
3.2 Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten?
-
Es gelten die Regelungen über die Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung (B.4 Absatz 1 und 2 AKB) entsprechend.
-
Abweichend von B.4 Absatz 3 und 4 AKB ist die sich nach Absatz 1 ergebende Leistungsfreiheit nicht der Höhe nach begrenzt.
Hinweis: Die Vorschriften der Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung (hier: § 5 Absatz 3 KfzPflVV) finden in der Kfz-Umweltschadenversicherung keine Anwendung.
4 Welche Pflichten haben Sie im Schadenfall und welche Folgen hat eine Verlet-
zung dieser Pflichten?
4.1 Anzeige-, Aufklärungs- und Schadenminderungspflichten
Besondere Anzeigepflicht
-
Sie sind verpflichtet, dem Versicherer jedes Schadenereignis, das zu einer Leistung nach dem USchadG führen könnte, – soweit zumutbar – sofort anzuzeigen, auch wenn noch keine Sanierungs- oder Kostentragungs- ansprüche erhoben worden sind.
-
Ferner sind Sie verpflichtet, dem Versicherer jeweils unverzüglich und umfassend zu informieren über
– die Ihnen gemäß § 4 USchadG obliegende Information an die zuständige Behörde, – behördliches Tätigwerden wegen der Vermeidung oder Sanierung eines Umweltschadens Ihnen gegenüber, – die Erhebung von Ansprüchen auf Ersatz der einem Dritten entstandenen Aufwendungen zur Vermeidung, Begrenzung oder Sanierung eines Umweltschadens, – den Erlass eines Mahnbescheids, – eine gerichtliche Streitverkündung, – die Einleitung eines staatsanwaltlichen, behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens.
-
Sie müssen nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Die Weisungen des Versicherers sind zu befolgen, soweit es für Sie zumutbar ist. Sie haben ihm ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen Sie ihm unverzüglich mitteilen sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersenden.
-
Maßnahmen und Pflichten im Zusammenhang mit Umweltschäden sind unverzüglich mit dem Versicherer abzustimmen.
-
Gegen einen Mahnbescheid oder einen Verwaltungsakt im Zusammenhang mit Umweltschäden müssen Sie fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung durch den Versicherer bedarf es nicht.
-
Im Verwaltungsverfahren, Widerspruchsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren wegen eines Umweltschadens haben Sie dem Versicherer die Führung des Verfahrens zu überlassen. Im Falle des gerichtlichen Verfahrens beauftragt der Versicherer einen Rechtsanwalt in Ihrem Namen. Sie müssen dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.
Bewusste Verstöße gegen Regelungen, die dem Umweltschutz dienen
- Sie dürfen nicht bewusst gegen Gesetze, Verordnungen oder an Sie gerichtete behördliche Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, verstoßen.
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4.2 Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten?
-
Es gelten C.3 Absatz 1 und 2 sowie C.3 Absatz 6 der AKB entsprechend.
-
Abweichend von C.3 Absatz 3 und 4 ist die sich nach Absatz 1 ergebende Leistungsfreiheit nicht der Höhe nach begrenzt. Hinweis: Die Vorschriften der Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung (hier § 6 Absatz 1 und 3 KfzPflVV) finden in der Kfz-Umweltschadenversicherung keine Anwendung.
5 Rechte und Pflichten der mitversicherten Personen
Es gelten die Regelungen über die
– Pflichten mitversicherter Personen (D.1 AKB), – Ausübung der Rechte (D.2 AKB) und – Auswirkungen einer Pflichtverletzung auf mitversicherte Personen (D.3 AKB)
entsprechend.
6 Bedingungsänderung
Ist eine Bestimmung in den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung durch höchstrichterliche Entscheidung oder durch einen bestandskräftigen Verwaltungsakt für unwirksam erklärt worden, kann der Versicherer die unwirksame Bestimmung durch eine neue Regelung ersetzen, wenn dies zur Fortführung des Vertrages notwendig ist. Die neue Regelung ist nur wirksam, wenn sie unter Wahrung des Vertragszieles Ihre Belange angemessen berücksichtigt.
Macht der Versicherer von seinem Recht zur Bedingungsanpassung Gebrauch, können sie den Versicherungs- vertrag innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Mitteilung kündigen. Die Kündigung ist sofort wirksam, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Bedingungsänderung. Der Versicherer teilt Ihnen die Änderung spätestens sechs Wochen vor dem Wirksamwerden mit und weißt Sie auf Ihr Kündigungsrecht hin.
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