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Allgemeine Bedingungen
für die
Montageversicherung
(AMoB 2008)
Version 01.01.2008
GDV 0830
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Allgemeine Bedingungen für die Montageversicherung
(AMoB 2008)
| Abschnitt A | |||
|---|---|---|---|
| § 1 | Versicherte und nicht versicherte Sachen | ||
| § 2 | Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden | ||
| § 3 | Unterbrechung der Montage | ||
| § 4 | Versicherte Interessen | ||
| § 5 | Versicherungsort | ||
| § 6 | Versicherungswert; Versicherungssumme; Unterversicherung | ||
| § 7 | Versicherte und nicht versicherte Kosten | ||
| § 8 | Umfang der Entschädigung | ||
| § 9 | Zahlung und Verzinsung der Entschädigung | ||
| § 10 | Sachverständigenverfahren |
| Abschnitt B | |||
|---|---|---|---|
| § 1 | Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss | ||
| § 2 | Beginn des Versicherungsschutzes; Fälligkeit; Folgen verspäteter Zah- lung oder Nichtzahlung der Erst- oder Einmalprämie; Prämienberech- nung | ||
| § 3 | Ende des Vertrages; Ende des Versicherungsschutzes | ||
| § 4 | Folgeprämie | ||
| § 5 | Lastschriftverfahren | ||
| § 6 | Ratenzahlung | ||
| § 7 | Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung | ||
| § 8 | Obliegenheiten des Versicherungsnehmers | ||
| § 9 | Gefahrerhöhung | ||
| § 10 | Überversicherung | ||
| § 11 | Mehrere Versicherer | ||
| § 12 | Versicherung für fremde Rechnung | ||
| § 13 | Übergang von Ersatzansprüchen | ||
| § 14 | Kündigung nach dem Versicherungsfall | ||
| § 15 | Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen |
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| Abschnitt B | |||
|---|---|---|---|
| § 16 | Anzeigen; Willenserklärungen; Anschriftenänderungen | ||
| § 17 | Vollmacht des Versicherungsvertreters | ||
| § 18 | Verjährung | ||
| § 19 | Zuständiges Gericht | ||
| § 20 | Anzuwendendes Recht |
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Abschnitt A
§ 1 Versicherte und nicht versicherte Sachen
- Versicherte Sachen
Versichert sind alle Lieferungen und Leistungen für die Errichtung des im Versiche- rungsvertrag bezeichneten Montageobjektes (Konstruktionen, Maschinen, maschinel- le und elektrische Einrichtungen und zugehörige Reserveteile), sobald sie erstmals innerhalb des Versicherungsortes abgeladen worden sind.
- Zusätzlich versicherbare Sachen
Nur soweit im Versicherungsvertrag gesondert vereinbart, sind zusätzlich versichert a) Montageausrüstung; nur wenn diese gesondert vereinbart sind, auch aa) Autokrane und Fahrzeuge aller Art sowie bb) schwimmende Sachen; b) fremde Sachen, die nicht Teil des Montageobjektes oder der Montageausrüs- tung sind.
- Folgeschäden
Nur als Folge eines dem Grunde nach versicherten Sachschadens an anderen Teilen der versicherten Sache versichert sind Schäden an Öl- oder Gasfüllungen, die Isola- tionszwecken dienen.
- Nicht versicherte Sachen
Nicht versichert sind
a) Wechseldatenträger;
b) Hilfs- und Betriebsstoffe, Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmittel;
c) Produktionsstoffe;
d) Akten, Zeichnungen und Pläne.
§ 2 Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden
- Versicherte Gefahren und Schäden
Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädi- gungen oder Zerstörungen von versicherten Sachen (Sachschaden) und Verluste von versicherten Sachen. Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder die mitversicher- ten Unternehmen oder deren Repräsentanten weder rechtzeitig vorhergesehen ha- ben noch mit dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen hätten vorhersehen können, wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
- Prototypen und Montageausrüstung
Soweit nichts anderes vereinbart ist, leistet der Versicherer Entschädigung für Schä- den an
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a) Lieferungen und Leistungen, die der Versicherungsnehmer oder ein Versicher- ter der Art nach ganz oder teilweise erstmalig ausführt, nur, soweit sie durch Einwirkung von außen entstanden sind; b) im Versicherungsvertrag aufgeführter Montageausrüstung nur, soweit sie durch Unfall entstanden sind. Betriebsschäden sind keine Unfallschäden.
- Zusätzlich versicherbare Gefahren und Schäden
Nur wenn dies besonders vereinbart ist, leistet der Versicherer Entschädigung für Schäden und Verluste durch a) Innere Unruhen; b) Streik oder Aussperrung; c) betriebsbedingt vorhandene oder verwendete radioaktive Isotope.
- Nicht versicherte Gefahren und Schäden
a) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Mängel der versicherten Liefe- rungen und Leistungen sowie sonstiger versicherter Sachen. b) Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Ent- schädigung für aa) Schäden durch Vorsatz des Versicherungsnehmers, der mitversicher- ten Unternehmen oder deren Repräsentanten; bb) Schäden oder Verluste durch normale Witterungseinflüsse, mit denen wegen der Jahreszeit und der örtlichen Verhältnisse gerechnet werden muss; Entschädigung wird jedoch geleistet, wenn der Witterungsscha- den infolge eines anderen entschädigungspflichtigen Schadens ent- standen ist; cc) Schäden, die durch betriebsbedingte normale oder betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung oder Alterung verursacht werden; dd) Verluste, die erst bei einer Bestandskontrolle festgestellt werden; ee) Schäden, die später als einen Monat nach Beginn der ersten Erpro- bung eintreten und mit einer Erprobung zusammenhängen; ff) Schäden durch Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedürftigkeit dem Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten bekannt sein musste; der Versicherer leistet jedoch Entschädigung, wenn der Scha- den nicht durch die Reparaturbedürftigkeit verursacht wurde oder wenn die Sache zur Zeit des Schadens mit Zustimmung des Versicherers wenigstens behelfsmäßig repariert war; gg) Schäden durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren und dem Versicherungsnehmer oder seinen Reprä- sentanten bekannt sein mussten; hh) Schäden durch Beschlagnahme oder sonstige hoheitliche Eingriffe; ii) Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolu- tion, Rebellion oder Aufstand; jj) Schäden durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Sub- stanzen.
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§ 3 Unterbrechung der Montage
-
Wird die Montage oder die Erprobung unterbrochen, so kann der Versicherungs- schutz auf Antrag ausgesetzt oder eingeschränkt werden.
-
Wird der Versicherungsschutz eingeschränkt, so besteht während der Dauer der Ein- schränkung nur Versicherungsschutz für Schäden, die nicht mit einer Montagetätig- keit oder Erprobung im Zusammenhang stehen.
-
Aussetzung und Einschränkung des Versicherungsschutzes enden mit dem hierfür vereinbarten Zeitpunkt oder wenn die Montagearbeiten oder die Erprobung ganz oder teilweise wieder aufgenommen werden und der Versicherungsnehmer dies dem Ver- sicherer angezeigt hat.
§ 4 Versicherte Interessen
-
Versichert ist das Interesse aller Unternehmer, die an dem Vertrag mit dem Besteller beteiligt sind, einschließlich der Subunternehmer, jeweils an ihren Lieferungen und Leistungen, soweit nichts anderes vereinbart wird.
-
Subunternehmer sind Nachunternehmer, deren sich der Versicherungsnehmer be- dient, um seine Verpflichtungen gegenüber seinem Besteller zu erfüllen.
-
Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit für den Schaden eine Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag des Versicherungsnehmers oder eines Versicherten beansprucht werden kann.
§ 5 Versicherungsort
Versicherungsschutz besteht nur innerhalb des Versicherungsortes. Versicherungsort sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten räumlichen Bereiche.
Soweit vereinbart, besteht Versicherungsschutz auch auf den Transportwegen zwi- schen den im Versicherungsvertrag bezeichneten räumlich getrennten Bereichen.
§ 6 Versicherungswert; Versicherungssumme; Unterversicherung
- Versicherungswert
a) Der Versicherungswert für das Montageobjekt ist der endgültige Kontraktpreis einschließlich Fracht-, Montage- und Zollkosten, Gewinn sowie Lieferungen oder Leistungen, der sich aus dem Vertrag mit dem Besteller ergibt und min- destens den Selbstkosten des Unternehmers zu entsprechen hat.
b) Der Versicherungswert für die Montageausrüstung ist der Neuwert aller versi- cherten Sachen einschließlich Fracht- und Montagekosten, die im Laufe der Montagearbeiten eingesetzt werden. Neuwert ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand wiederzube- schaffen oder sie neu herzustellen; maßgebend ist der niedrigere Betrag.
c) Ist der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt, so ist die Umsatzsteuer einzubeziehen.
- Versicherungssumme
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Die Versicherungssumme ist der zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer im Einzelnen vereinbarte Betrag, der dem Versicherungswert entsprechen soll.
Zu Beginn des Versicherungsschutzes wird für die versicherten Lieferungen und Leis- tungen eine vorläufige Versicherungssumme in Höhe des zu erwartenden Versiche- rungswertes vereinbart.
Nach Ende des Versicherungsschutzes ist die Versicherungssumme auf Grund ein- getretener Veränderungen endgültig festzusetzen. Hierzu sind dem Versicherer Ori- ginalbelege vorzulegen, z.B. die Schlussrechnung.
Die endgültige Versicherungssumme hat dem Versicherungswert zu entsprechen.
- Unterversicherung
Unterversicherung besteht, wenn
a) die Versicherungssumme für Lieferungen und Leistungen ohne Einverständ- nis des Versicherers nicht im vollen Umfang gebildet worden ist;
b) für weitere versicherte Sachen der Versicherungswert zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles höher als die Versicherungssumme ist.
§ 7 Versicherte und nicht versicherte Kosten
- Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens
a) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht. b) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung für versicherte Sa- chen betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versi- cherers entstanden sind. c) Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder ande- rer Institutionen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht werden. d) Der Versicherer hat den für die Aufwendungen erforderlichen Betrag auf Ver- langen des Versicherungsnehmers vorzuschießen.
-
Kosten für die Wiederherstellung von Daten a) Versichert sind Kosten für die Wiederherstellung von Daten des Betriebssys- tems, welche für die Grundfunktion der versicherten Sache notwendig sind, sofern der Verlust, die Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit der Daten in- folge eines dem Grunde nach versicherten Schadens an dem Datenträger eingetreten ist, auf dem diese Daten gespeichert waren. b) Andere Daten sind nur nach besonderer Vereinbarung versichert. c) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung für versicherte Sa- chen betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position.
-
Zusätzliche Kosten Soweit vereinbart, sind über die Wiederherstellungskosten hinaus die nachfolgend genannten Kosten bis zur Höhe der jeweils hierfür vereinbarten Versicherungssumme
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auf erstes Risiko versichert. Die jeweils vereinbarte Versicherungssumme vermindert sich nicht dadurch, dass eine Entschädigung geleistet wird. a) Mehrkosten für Luftfracht; b) Mehrkosten für Erd- und Bauarbeiten zur Beseitigung eines entschädigungs- pflichtigen Schadens an dem versicherten Montageobjekt; nicht versichert sind jedoch Kosten für das Orten von Schadenstellen sowie für Folgeschäden; c) Aufräumungskosten bis zu 2 Prozent der Versicherungssumme des Monta- geobjektes; dies sind die Kosten, die infolge eines dem Grunde nach entschädigungs- pflichtigen Versicherungsfalles aufgewendet werden müssen, um die Trümmer zu beseitigen oder den Versicherungsort in einen Zustand zu versetzen, der die Wiederherstellung ermöglicht; d) Bergungskosten bis zu 2 Prozent der Versicherungssumme des Montageob- jektes; dies sind die Kosten, die infolge eines dem Grunde nach entschädigungs- pflichtigen Versicherungsfalles aufgewendet werden müssen, um die Repara- tur der beschädigten versicherten Sache zu ermöglichen.
§ 8 Umfang der Entschädigung
- Wiederherstellungskosten
Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden.
Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Zeitwert der versicherten Sache unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor.
Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand.
- Wiederherstellung
Entschädigt werden alle notwendigen Aufwendungen für die Wiederherstellung des Zustandes unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls abzüglich des Wertes des Altmaterials.
a) Der Entschädigung sind nach Art und Höhe nur Kosten zugrunde zu legen, die in der Versicherungssumme berücksichtigt sind. b) Wird durch die Reparatur der Zeitwert einer versicherten Sache oder eines ih- rer Teile erhöht, so wird der Mehrwert von den zu ersetzenden Wiederherstel- lungskosten abgezogen. c) Nur soweit besonders vereinbart, werden Mehrkosten ersetzt für aa) Überstunden, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeiten; bb) Eil- und Expressfrachten. d) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für aa) Kosten, die auch unabhängig von dem Versicherungsfall aufzuwenden gewesen wären, insbesondere für die Beseitigung eines Mangels der versicherten Sache; bb) Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass anlässlich eines Versiche- rungsfalles die versicherte Sache geändert wird;
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cc) Mehrkosten durch behelfsmäßige oder vorläufige Wiederherstellung; dd) Vermögensschäden.
- Totalschaden
Entschädigt wird der Zeitwert abzüglich des Wertes des Altmaterials.
- Weitere Kosten
Weitere Kosten, die infolge eines ersatzpflichtigen Schadens über die Wiederherstel- lungskosten hinaus aufgewendet werden müssen, ersetzt der Versicherer im Rahmen der hierfür vereinbarten Versicherungssummen.
- Grenze der Entschädigung
Grenze der Entschädigung ist der auf die betroffene Sache entfallende Teil der Versi- cherungssumme.
- Entschädigungsberechnung bei Unterversicherung
Wenn Unterversicherung vorliegt, wird nur der Teil des nach Nr. 1 bis 4 ermittelten Betrages ersetzt, der sich zu dem ganzen Betrag verhält, wie die Versicherungs- summe zu dem Versicherungswert. Dies gilt nicht für Versicherungssummen auf Ers- tes Risiko.
- Entschädigungsberechnung bei grober Fahrlässigkeit
Haben der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten den Schaden grob fahr- lässig herbeigeführt, wird die Entschädigung in einem der Schwere des Verschul- dens entsprechenden Verhältnis gekürzt.
- Selbstbehalt
Der nach Nr. 1 bis 7 ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt. Entstehen mehrere Schäden, so wird der Selbstbehalt jeweils einzeln abgezogen. Bei Verlusten durch Diebstahl beträgt die Selbstbeteiligung ____ %., mindestens je- doch _____ €.
§ 9 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung
- Fälligkeit der Entschädigung
Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers zum Grunde und zur Höhe des Anspruchs abgeschlossen sind. Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens den Be- trag als Abschlagszahlung beanspruchen, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist.
- Verzinsung
Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weiterge- hende Zinspflicht besteht: a) die Entschädigung ist – soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens geleistet wird – ab Fälligkeit zu verzinsen; b) der Zinssatz beträgt 4 Prozent; c) die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.
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- Hemmung
Bei der Berechnung der Fristen gemäß Nr. 1 und 2 a) ist der Zeitraum nicht zu be- rücksichtigen, in dem infolge Verschuldens des Versicherungsnehmers die Entschä- digung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.
- Aufschiebung der Zahlung
Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange a) Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen; b) ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungs- nehmer oder seinen Repräsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalles noch läuft.
- Abtretung des Entschädigungsanspruches
Der Entschädigungsanspruch kann vor Fälligkeit nur mit Zustimmung des Versiche- rers abgetreten werden. Die Zustimmung muss erteilt werden, wenn der Versiche- rungsnehmer sie aus wichtigem Grund verlangt.
§ 10 Sachverständigenverfahren
- Feststellung der Schadenhöhe
Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalles verlangen, dass der Schaden in einem Sachverständigenverfahren festgestellt wird. Ein solches Sachverständigenverfahren können Versicherer und Versicherungsneh- mer auch gemeinsam vereinbaren.
- Weitere Feststellungen
Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall ausgedehnt werden.
- Verfahren vor Feststellung
Für das Sachverständigenverfahren gilt: a) Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen benannt hat, kann die andere unter Angabe des von ihr genannten Sachverständigen in Textform auffordern, den zweiten Sachverständigen zu benennen. Wird der zweite Sachverständige nicht inner- halb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt, so kann ihn die auffordernde Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In der Aufforderung durch den Versicherer ist der Versiche- rungsnehmer auf diese Folge hinzuweisen. b) Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Person benennen, die Mit- bewerber des Versicherungsnehmers ist oder mit ihm in dauernder Ge- schäftsverbindung steht, ferner keine Person, die bei Mitbewerbern oder Ge- schäftspartnern angestellt ist oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis steht. c) Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen als Obmann. Die Regelung unter b) gilt ent- sprechend für die Benennung eines Obmannes durch die Sachverständigen.
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Einigen sich die Sachverständigen nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt.
- Feststellung
Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten: a) die ermittelten oder vermuteten Ursachen und den Zeitpunkt, von dem an der Sachschaden für den Versicherungsnehmer nach den anerkannten Regeln der Technik frühestens erkennbar war; b) den Umfang der Beschädigung und der Zerstörung, insbesondere aa) ein Verzeichnis der abhanden gekommenen, zerstörten und beschä- digten versicherten Sachen mit deren Werten unmittelbar vor dem Schaden sowie deren Neuwerten zur Zeit des Schadens; bb) die für die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung in den Zustand vor Schadeneintritt erforderlichen Kosten; cc) die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen; c) die nach dem Versicherungsvertrag versicherten Kosten.
- Verfahren nach Feststellung
Der Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen der Sachverständigen voneinander ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die streitig ge- bliebenen Punkte innerhalb der durch die Feststellungen der Sachverständigen ge- zogenen Grenzen und übermittelt seine Entscheidung beiden Parteien gleichzeitig. Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes sind für die Vertrags- parteien verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirkli- chen Sachlage erheblich abweichen. Aufgrund dieser verbindlichen Feststellungen berechnet der Versicherer die Entschädigung. Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch gerichtliche Entschei- dung. Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern.
- Kosten
Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachver- ständigen. Die Kosten des Obmannes tragen beide Parteien je zur Hälfte.
- Obliegenheiten
Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Versiche- rungsnehmers nicht berührt.
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Abschnitt B
§ 1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss
Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versi- cherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer Fragen in Textform im Sinne des Satzes 1 stellt. Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Abs. 1, so kann der Versicherer nach Maßgabe der §§ 19-21 VVG vom Vertrag zurücktreten, kündigen oder eine Vertragsänderung vornehmen. Der Versicherer kann nach § 21 Abs. 2 VVG auch leistungsfrei sein. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind gemäß § 20 VVG sowohl die Kenntnis und Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen. Das Recht des Versicherers, den Vertrag nach § 22 VVG wegen arglistiger Täu- schung anzufechten, bleibt unberührt.
§ 2 Beginn des Versicherungsschutzes; Fälligkeit; Folgen verspäteter Zah- lung oder Nichtzahlung der Erst- oder Einmalprämie; Prämienberech- nung
- Beginn des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz beginnt vorbehaltlich der Regelung in Nr. 3 zu dem im Ver- sicherungsschein angegebenen Zeitpunkt.
- Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie
Die erste oder einmalige Prämie ist – unabhängig von dem Bestehen eines Widerruf- rechts – unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungs- schein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist die erste oder einmalige Prämie unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Satz 1 oder 2 be- stimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung be- wirkt ist. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder von getroffenen Vereinbarungen ab, ist die erste oder einmalige Prämie frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. Bei Vereinbarung der Prämienzahlung in Raten gilt die erste Rate als erste Prämie.
- Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung der Erst- oder Einmalprämie
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Wird die erste oder einmalige Prämie nicht zu dem nach Nr. 2 maßgebenden Fällig- keitszeitpunkt gezahlt, ist der Versicherer nach Maßgabe des § 37 VVG berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder auch leistungsfrei.
- Prämienberechnung
Die Prämie wird zunächst aus den vorläufigen und nach Ende des Versicherungs- schutzes aus den endgültigen Versicherungssummen berechnet. Ein Differenzbetrag ist nach zu entrichten oder zurück zu gewähren.
§ 3 Ende des Vertrages; Ende des Versicherungsschutzes
- Ende des Vertrages
Der Vertrag endet mit dem Ende des Versicherungsschutzes.
- Ende des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz endet, a) wenn das Montageobjekt abgenommen ist oder b) wenn die Montage beendet ist und der Versicherungsnehmer das versicherte Interesse dem Versicherer gegenüber als erloschen bezeichnet hat. Maßgebend ist der früheste dieser Zeitpunkte. Sofern mehrere Anlagenteile als selbständige Montageobjekte versichert sind, endet der Versicherungsschutz für jedes dieser Anlagenteile, sobald die Voraussetzungen gemäß a) oder b) vorliegen. Der Versicherungsschutz endet spätestens zu dem im Versicherungsschein angege- benen Zeitpunkt. Vor Ende des Versicherungsschutzes kann der Versicherungsneh- mer die Verlängerung des Versicherungsschutzes beantragen.
§ 4 Folgeprämie
Eine Folgeprämie wird zu dem vereinbarten Zeitpunkt der jeweiligen Versicherungs- periode fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie innerhalb des im Versiche- rungsschein oder in der Prämienrechnung angegebenen Zeitraums bewirkt ist. Die Folgen nicht rechtzeitiger Zahlung ergeben sich aus § 38 VVG. Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Folgeprämie in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.
§ 5 Lastschriftverfahren
- Pflichten des Versicherungsnehmers
Ist zur Einziehung der Prämie das Lastschriftverfahren vereinbart worden, hat der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Prämie für eine ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen.
- Änderung des Zahlungsweges
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Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass eine oder mehrere Prämien trotz wiederholtem Einziehungsversuch nicht eingezogen werden können, ist der Versiche- rer berechtigt, die Lastschriftvereinbarung in Textform zu kündigen.
Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der Versicherungs- nehmer verpflichtet ist, die ausstehende Prämie und zukünftige Prämien selbst zu übermitteln.
Durch die Banken erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen Lastschrift- einzug können dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt werden.
§ 6 Ratenzahlung
Ist Ratenzahlung vereinbart, so gelten die ausstehenden Raten bis zu den vereinbar- ten Zahlungsterminen als gestundet.
Die gestundeten Raten der laufenden Versicherungsperiode werden sofort fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit einer Rate ganz oder teilweise in Verzug gerät oder wenn eine Entschädigung fällig wird.
§ 7 Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
Endet das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Versicherungsperiode oder wird es nach Beginn rückwirkend aufgehoben oder von Anfang an wegen arglistiger Täu- schung nichtig, so gebührt dem Versicherer die Prämie oder die Geschäftsgebühr nach Maßgabe der §§ 39 und 80 VVG.
§ 8 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
- Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles
a) Der Versicherungsnehmer hat vor Eintritt des Versicherungsfalles alle vertrag- lich vereinbarten Obliegenheiten einzuhalten. b) Verletzt der Versicherungsnehmer eine der genannten Obliegenheiten, so ist der Versicherer nach Maßgabe des § 28 VVG zur Kündigung berechtigt. Eine Kündigung des Versicherers wird mit Zugang wirksam.
- Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalles
a) Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalles aa) nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen; bb) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis er- langt hat, unverzüglich – gegebenenfalls auch mündlich oder telefo- nisch – anzuzeigen; cc) Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/-minderung – gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten; dd) Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/-minderung, so- weit für ihn zumutbar, zu befolgen; erteilen mehrere an dem Versiche-
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rungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln; ee) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüg- lich der Polizei anzuzeigen; ff) dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der ab- handen gekommenen Sachen einzureichen; gg) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind; sind Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos) und die beschä- digten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufzu- bewahren; hh) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft – auf Ver- langen in Schriftform – zu erteilen, die zur Feststellung des Versiche- rungsfalles oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestat- ten; ii) vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann. b) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem Dritten zu, so hat dieser die Obliegenheiten gemäß Nr. 2 a) ebenfalls zu erfüllen, so- weit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist.
- Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Nr. 1 oder 2, so ist der Versicherer nach Maßgabe der §§ 28 und 82 VVG leistungsfrei. Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer zur Leis- tung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.
§ 9 Gefahrerhöhung
Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorheri- ge Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vor- nahme durch einen Dritten gestatten. Der Versicherungsnehmer hat jede Gefahrerhöhung, die ihm bekannt wird, dem Ver- sicherer unverzüglich anzuzeigen, und zwar auch dann, wenn sie ohne seinen Willen eintritt. Im Übrigen gelten die §§ 23 bis 27 VVG. Danach kann der Versicherer zur Kündigung berechtigt sein, eine Vertragsänderung vornehmen oder auch leistungsfrei sein.
§ 10 Überversicherung
- Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses erheblich, so kann sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer nach Maßgabe
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des § 74 VVG die Herabsetzung der Versicherungssumme und der Prämie verlan- gen.
- Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nich- tig. Dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
§ 11 Mehrere Versicherer
- Anzeigepflicht
Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert, ist verpflichtet, dem Versicherer die andere Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versicherer und die Versicherungssumme anzugeben.
- Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht (siehe Nr. 1), ist der Versicherer nach Maßgabe des § 28 VVG zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei. Eine Kündigung des Versicherers wird mit Zugang wirksam. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor dem Eintritt des Versiche- rungsfalles Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat. Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer zur Leis- tung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles, noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.
- Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung
a) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert und übersteigen die Versicherungssummen zusammen den Versicherungs- wert oder übersteigt aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen, die von jedem Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zah- len wären, den Gesamtschaden, liegt eine Mehrfachversicherung vor. b) Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat, dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrage obliegt; der Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht mehr als den Betrag des ihm entstandenen Schadens verlangen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge bei demselben Versicherer bestehen. Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte aus anderen Versiche- rungsverträgen Entschädigung für denselben Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die Entschädi- gung aus allen Verträgen insgesamt nicht höher ist, als wenn der Gesamtbe- trag der Versicherungssummen, aus denen die Prämien errechnet wurde, nur in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. Bei Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich der Anspruch in der Weise, dass aus allen Verträgen insgesamt keine höhere Entschädigung zu leisten ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen in diesem Vertrag in De- ckung gegeben worden wäre.
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c) Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht ge- schlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaf- fen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
- Beseitigung der Mehrfachversicherung
Eine Mehrfachversicherung kann auf Verlangen des Versicherungsnehmers nach Maßgabe des § 79 VVG durch Aufhebung oder Herabsetzung der Versicherungs- summe des später geschlossenen Vertrages beseitigt werden. Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und Anpassung der Prämie werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht.
§ 12 Versicherung für fremde Rechnung
- Rechte aus dem Vertrag
Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für das Interesse eines Dritten (Versicherten) schließen. Die Ausübung der Rechte aus die- sem Vertrag steht nur dem Versicherungsnehmer und nicht auch dem Versicherten zu. Das gilt auch, wenn der Versicherte den Versicherungsschein besitzt.
- Zahlung der Entschädigung
Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den Versicherungsnehmer den Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des Versi- cherungsnehmers verlangen.
- Kenntnis und Verhalten
Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen. Soweit der Vertrag Interes- sen des Versicherungsnehmers und des Versicherten umfasst, muss sich der Versi- cherungsnehmer für sein Interesse das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten nur dann zurechnen lassen, wenn der Versicherte Repräsentant des Versicherungs- nehmers ist. Im Übrigen gilt § 47 VVG.
§ 13 Übergang von Ersatzansprüchen
- Übergang von Ersatzansprüchen
Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden er- setzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.
- Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen
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Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschrif- ten zu wahren und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei des- sen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, ist der Versicherer nach Maß- gabe des § 86 Abs. 2 VVG leistungsfrei.
§ 14 Kündigung nach dem Versicherungsfall
- Kündigungsrecht
Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann jede der Vertragsparteien den Ver- sicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung ist in Schriftform zu erklären. Sie muss der anderen Vertragspartei spätestens einen Monat nach Auszahlung oder Ableh- nung der Entschädigung zugegangen sein.
- Kündigung durch Versicherungsnehmer
Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufen- den Versicherungsperiode, wirksam wird.
- Kündigung durch Versicherer
Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versi- cherungsnehmer wirksam.
§ 15 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsneh- mer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht.
Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil ge- gen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.
§ 16 Anzeigen; Willenserklärungen; Anschriftenänderungen
- Form
Soweit gesetzlich keine Schriftform verlangt ist und soweit in diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die das Versicherungsverhältnis betreffen und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, in Textform abzugeben.
Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklä- rungen und Anzeigen bleiben unberührt.
- Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung
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Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift oder seines Namens dem Versicherer nicht mitgeteilt, findet § 13 VVG Anwendung.
§ 17 Vollmacht des Versicherungsvertreters
- Erklärungen des Versicherungsnehmers
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungsnehmer abge- gebene Erklärungen entgegenzunehmen betreffend a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrages; b) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendigung; c) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrages und während des Versicherungsverhältnisses.
- Erklärungen des Versicherers
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer ausgefertigte Versicherungsscheine oder deren Nachträge dem Versicherungsnehmer zu übermit- teln.
- Zahlungen an den Versicherungsvertreter
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen, die der Versicherungs- nehmer im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines Versiche- rungsvertrags an ihn leistet, anzunehmen. Eine Beschränkung dieser Vollmacht muss der Versicherungsnehmer nur gegen sich gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kann- te.
§ 18 Verjährung
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjäh- rung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zu- gang der in Textform mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchstel- ler nicht mit.
§ 19 Zuständiges Gericht
Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gelten die inländischen Gerichtsstände nach §§ 13, 17, 21, 29 ZPO sowie § 215 VVG.
§ 20 Anzuwendendes Recht
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
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