Fahrplanlieferung von elektrischem Strom über ein dynamisches Beschaffungssystem
Medizinische Hochschule Hannover
- Status
- Offen
- Angebotsfrist
- 04.05.2029, 12:00 (Europe/Berlin)
- Geschätzter Auftragswert
- 46.000.000 EUR
- Lose
- 1
- Auftraggeber
- Medizinische Hochschule Hannover
- Erfüllungsregion
- Niedersachsen, Deutschland
- Verfahren
- Nicht offenes Verfahren
- Auftragsart
- Lieferleistung
- Veröffentlicht
- 08.04.2025
- Originalbekanntmachung
- s2c.mercell.com ↗
- Bekanntmachungsnummer
- 225510-2025
- Verfahrensnummer
- 32ed9453-b630-464d-81e2-7792ca181832
- CPV-Codes
- Elektrizität (09310000)
Kurzbeschreibung
Die Medizinische Hochschule Hannover (MHH) möchte ihre Strombeschaffung neu organisieren und elektrische Energie als Fahrplanlieferungen beziehen. Ab dem 1. Januar 2026 sollen zu unterschiedlichen Zeitpunkten einzelne Teilmengen beschafft werden; der derzeitige Jahresverbrauch liegt bei rund 65.000 Megawattstunden. Die Abnahmestellen der MHH befinden sich in Hannover.
KI-Zusammenfassung · Maßgeblich ist die Originalbekanntmachung.
Leistungsbeschreibung
Bisher hat die MHH den Strombedarf basierend auf Ausschreibungsverfahren des Landes Niedersachsen gedeckt, die durch das NLBL Niedersächsisches Landesamt für Bau- und Liegenschaften durchgeführt worden sind. Die MHH möchte die Beschaffung von Strom neu organisieren. Ziel ist es, zukünftig die Energiekosten einerseits zu minimieren, andererseits die Planungssicherheit und Kostensicherheit für die MHH dauerhaft zu gewährleisten. Für die wirtschaftliche und zukunftsorientierte Beschaffung von elektrischem Strom möchte die MHH zukünftig als Energieversorgungsunternehmen agieren. Die Belieferung mit elektrischem Strom an die jeweiligen Abnahmestellen der MHH soll ab dem 01.01.2026 im Namen der MHH erfolgen. Die MHH beabsichtigt, den Bedarf an elektrischer Energie in Form von Fahrplanlieferungen auf der Basis des hier ausgeschriebenen Dynamischen Beschaffungssystem zu beziehen. Auf Basis des Dynamischen Beschaffungssystems werden zu beliebigen Zeitpunkten Teilmengen des Fahrplanes beschafft (Einzelabrufe). Die gesamte Verbrauchsmenge an elektrischer Energie der MHH umfasst zurzeit pro Jahr ca. 65.000 MWh.
Leistungen nach Losen (1)
LOT-0000 · MHH - Dynamisches Beschaffungssystem - Lieferung elektrischer Energie (Fahrplanlieferung) - VV 2025/750/796046.000.000 EUR
Bisher hat die MHH den Strombedarf basierend auf Ausschreibungsverfahren des Landes Niedersachsen gedeckt, die durch das NLBL Niedersächsisches Landesamt für Bau- und Liegenschaften durchgeführt worden sind. Die MHH möchte die Beschaffung von Strom neu organisieren. Ziel ist es, zukünftig die Energiekosten einerseits zu minimieren, andererseits die Planungssicherheit und Kostensicherheit für die MHH dauerhaft zu gewährleisten. Für die wirtschaftliche und zukunftsorientierte Beschaffung von elektrischem Strom möchte die MHH zukünftig als Energieversorgungsunternehmen agieren. Die Belieferung mit elektrischem Strom an die jeweiligen Abnahmestellen der MHH soll ab dem 01.01.2026 im Namen der MHH erfolgen. Die MHH beabsichtigt, den Bedarf an elektrischer Energie in Form von Fahrplanlieferungen auf der Basis des hier ausgeschriebenen Dynamischen Beschaffungssystem zu beziehen. Auf Basis des Dynamischen Beschaffungssystems werden zu beliebigen Zeitpunkten Teilmengen des Fahrplanes beschafft (Einzelabrufe). Die gesamte Verbrauchsmenge an elektrischer Energie der MHH umfasst zurzeit pro Jahr ca. 65.000 MWh.
Anforderungen an deinen Betrieb
Das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat. § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern), den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete), Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) oder § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen), § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland), Der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken. Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen, § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche), § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung). Das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln das Unternehmen a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder c) fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln. Bestimmungen gemäß: Eigenerklärung Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) Eigenerklärung zu Aufenthaltsgesetz (AufenthG) Eigenerklärung Schwarzarbeitergesetz (SchwarzArbG)/Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG)/Strafgesetzbuches (StGB) Eigenerklärung Mindestlohngesetz (MiLoG) Eigenerklärung Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten – Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) Eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann. Das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat. Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde. § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen, Die Teilnahmeanträge werden auf Vollständigkeit und formale Richtigkeit im Sinne des §56 Abs. 1 VgV überprüft. Bei negativer Prüfung wird der betreffende Teilnahmeantrag ausgeschlossen. Fehlende Unterlagen werden nicht nachgefordert und der Teilnahmeantrag wird ausgeschlossen. Der Bewerber kann im Anschluss (während der Laufzeit des DBS) einen neuen Teilnahmeantrag einreichen, welcher die kompletten Unterlagen beinhaltet.
Vergabeunterlagen
Die Unterlagen liegen auf einem Portal, das VergabeHero noch nicht automatisch abrufen kann. Sie sind direkt beim Ursprungsportal zu finden.
Zum UrsprungsportalAnforderungen
Das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat. § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern), den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete), Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) oder § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen), § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland), Der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken. Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen, § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche), § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung). Das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln das Unternehmen a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder c) fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln. Bestimmungen gemäß: Eigenerklärung Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) Eigenerklärung zu Aufenthaltsgesetz (AufenthG) Eigenerklärung Schwarzarbeitergesetz (SchwarzArbG)/Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG)/Strafgesetzbuches (StGB) Eigenerklärung Mindestlohngesetz (MiLoG) Eigenerklärung Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten – Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) Eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann. Das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat. Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde. § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen, Die Teilnahmeanträge werden auf Vollständigkeit und formale Richtigkeit im Sinne des §56 Abs. 1 VgV überprüft. Bei negativer Prüfung wird der betreffende Teilnahmeantrag ausgeschlossen. Fehlende Unterlagen werden nicht nachgefordert und der Teilnahmeantrag wird ausgeschlossen. Der Bewerber kann im Anschluss (während der Laufzeit des DBS) einen neuen Teilnahmeantrag einreichen, welcher die kompletten Unterlagen beinhaltet.
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