Externe Abrechnung wahlärztlicher und privatärztlicher Leistungen

Status
Vergeben
Angebotsfrist
23.02.2024, 23:59 (Europe/Berlin)
Geschätzter Wert
1.065.513 EUR
Lose
1
Erfüllungsregion
Bayern, Deutschland
Verfahren
Offenes Verfahren
Auftragsart
Dienstleistung · Rahmenvereinbarung
Veröffentlicht
19.01.2024
CPV-Codes
Anzeigen
  • Dienstleistungen für die öffentliche Verwaltung (75131000)
  • Rechnungsstellung (79999200)
Bekanntmachungsnummer
38264-2024
Verfahrensnummer
c3a221b9-4438-4759-b32f-cd12e93ca517

Fragenkatalog

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Kurzbeschreibung

Das Klinikum Landshut, eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts, vergibt einen Teil der Abrechnung privatärztlicher beziehungsweise wahlärztlicher Leistungen an ein externes Abrechnungsunternehmen. Der geschätzte Auftragswert beträgt rund 1,07 Millionen Euro; der Leistungszeitraum umfasst 730 Tage. Auftraggeber und Leistungsort befinden sich in Landshut, die Angebotsfrist endete am 23. Februar 2024 um 22:59 Uhr.

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Leistungsbeschreibung

Das Klinikum Landshut beabsichtigt einen Teil der Abrechnungen von privatärztlichen Leistungen an ein externes Abrechnungsunternehmen zu vergeben.

Leistungen nach Losen (1)

  • LOT-0001 · Abrechnung von wahlärztlichen Leistungen für das Klinikum Landshut, AdöR

    Das Klinikum Landshut beabsichtigt einen Teil der Abrechnungen von privatärztlichen Leistungen an ein externes Abrechnungsunternehmen zu vergeben.

    Frist: 23.02.2024, 01:00 (Europe/Berlin)

Anforderungen an deinen Betrieb

Gemäß § 123, 124 GWB, § 57, 42 Abs. 1 VgV und § 16 VOB/A Öffentliche Aufträge werden nicht an Unternehmen vergeben, bei denen Ausschlussgründe gemäß §§ 123 und 124 GWB und §§ 57 und 42 Abs. 1 VgV vorliegen. 2.1.6.1. Wenn Sie zum Nachweis der Eignung auf ein Präqualifizierungssystem verweisen, prüfen Sie bitte, ob die dort hinterlegten Dokumente und Erklärungen den für dieses Verfahren geltenden Eignungsanforderungen bezüglich des Inhaltes und der Anzahl tatsächlich entsprechen. Ggfs. sind zusätzliche Dokumente und Erklärungen von Ihnen mit dem Angebot einzureichen 2.1.6.2. Neben den unter dem Abschnitt 5.1.9) ("Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben“) angegebenen Unterlagen zur Eignung (Eignungskriterien) sind mit dem Angebot die nachstehenden Unterlagen einzureichen 2.1.6.2.1.) Öffentliche Aufträge werden nicht an Unternehmen vergeben, bei denen Ausschlussgründe gemäß §§ 123 und 124 GWB vorliegen. Die Zentrale Vergabestelle hat zu prüfen, ob zwingende oder fakultative Ausschlussgründe vorliegen, die zum Ausschluss vom Verfahren führen können bzw. müssen. Hierzu dient im Angebots- bzw. Bieterassistenten der Workflowpunkt „Eignungskriterien." Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der abgegebenen Erklärung, werden diese im Einzelfall aufgeklärt und es kann die Vorlage von weiteren Nachweisen verlangt werden. Für den Fall der Bildung von Bietergemeinschaften oder bei der Inanspruchnahme von Kapazitäten anderer Unternehmen (Eignungsleihe, Unteraufträge) wird auf die Ziffer 7 der „Bewerbungsbedingungen" verwiesen. 2.1.6.2.2.) Mit der Verordnung EU 833/2014, zuletzt geändert durch die Verordnung EU 2022/1269 des Rates vom 21. Juli 2022, wurden umfangreiche Sanktionen gegen die Russische Föderation in Kraft gesetzt. Danach dürfen öffentliche Aufträge nicht an Unternehmen vergeben werden, bei denen ein Ausschlussgrund nach Artikel 5 k der Verordnung (EU) 833/2014 vorliegt. Das Verbot umfasst Personen oder Unternehmen, die einen Bezug zu Russland im Sinne der Vorschrift aufweisen, unmittelbar als Bewerber oder Bieter auftreten oder mittelbar, mit mehr als 10 % gemessen am Auftragswert, als Unterauftragnehmer, Lieferanten oder im Zusammenhang mit der Erbringung des Eignungsnachweises an dem in Rede stehenden Auftrag beteiligt sind. Die Stadt Landshut hat zu prüfen, ob zwingende Ausschlussgründe vorliegen, die zum Ausschluss vom Verfahren führen müssen. Hierzu dient im Angebots- bzw. Bieterassistenten der Workflowpunkt „Eignungskriterien“, in welchem Sie auch den vollständigen Wortlaut "Artikel 5k der Verordnung (EU)" finden. Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der abgegebenen Erklärung, werden diese im Einzelfall aufgeklärt und es kann die Vorlage von weiteren Nachweisen verlangt werden. Gemäß § 56 Abs. 2 VgV, § 51 Abs. 2 SektVO, § 16a Abs. 1 VOB/A-EU. Mögliche Hinweise des Auftraggebers in den Vergabeunterlagen sind zu beachten.

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LOT-0001 · Abrechnung von wahlärztlichen Leistungen für das Klinikum Landshut, AdöR

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Anforderungen

Gemäß § 123, 124 GWB, § 57, 42 Abs. 1 VgV und § 16 VOB/A Öffentliche Aufträge werden nicht an Unternehmen vergeben, bei denen Ausschlussgründe gemäß §§ 123 und 124 GWB und §§ 57 und 42 Abs. 1 VgV vorliegen. 2.1.6.1. Wenn Sie zum Nachweis der Eignung auf ein Präqualifizierungssystem verweisen, prüfen Sie bitte, ob die dort hinterlegten Dokumente und Erklärungen den für dieses Verfahren geltenden Eignungsanforderungen bezüglich des Inhaltes und der Anzahl tatsächlich entsprechen. Ggfs. sind zusätzliche Dokumente und Erklärungen von Ihnen mit dem Angebot einzureichen 2.1.6.2. Neben den unter dem Abschnitt 5.1.9) ("Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben“) angegebenen Unterlagen zur Eignung (Eignungskriterien) sind mit dem Angebot die nachstehenden Unterlagen einzureichen 2.1.6.2.1.) Öffentliche Aufträge werden nicht an Unternehmen vergeben, bei denen Ausschlussgründe gemäß §§ 123 und 124 GWB vorliegen. Die Zentrale Vergabestelle hat zu prüfen, ob zwingende oder fakultative Ausschlussgründe vorliegen, die zum Ausschluss vom Verfahren führen können bzw. müssen. Hierzu dient im Angebots- bzw. Bieterassistenten der Workflowpunkt „Eignungskriterien." Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der abgegebenen Erklärung, werden diese im Einzelfall aufgeklärt und es kann die Vorlage von weiteren Nachweisen verlangt werden. Für den Fall der Bildung von Bietergemeinschaften oder bei der Inanspruchnahme von Kapazitäten anderer Unternehmen (Eignungsleihe, Unteraufträge) wird auf die Ziffer 7 der „Bewerbungsbedingungen" verwiesen. 2.1.6.2.2.) Mit der Verordnung EU 833/2014, zuletzt geändert durch die Verordnung EU 2022/1269 des Rates vom 21. Juli 2022, wurden umfangreiche Sanktionen gegen die Russische Föderation in Kraft gesetzt. Danach dürfen öffentliche Aufträge nicht an Unternehmen vergeben werden, bei denen ein Ausschlussgrund nach Artikel 5 k der Verordnung (EU) 833/2014 vorliegt. Das Verbot umfasst Personen oder Unternehmen, die einen Bezug zu Russland im Sinne der Vorschrift aufweisen, unmittelbar als Bewerber oder Bieter auftreten oder mittelbar, mit mehr als 10 % gemessen am Auftragswert, als Unterauftragnehmer, Lieferanten oder im Zusammenhang mit der Erbringung des Eignungsnachweises an dem in Rede stehenden Auftrag beteiligt sind. Die Stadt Landshut hat zu prüfen, ob zwingende Ausschlussgründe vorliegen, die zum Ausschluss vom Verfahren führen müssen. Hierzu dient im Angebots- bzw. Bieterassistenten der Workflowpunkt „Eignungskriterien“, in welchem Sie auch den vollständigen Wortlaut "Artikel 5k der Verordnung (EU)" finden. Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der abgegebenen Erklärung, werden diese im Einzelfall aufgeklärt und es kann die Vorlage von weiteren Nachweisen verlangt werden. Gemäß § 56 Abs. 2 VgV, § 51 Abs. 2 SektVO, § 16a Abs. 1 VOB/A-EU. Mögliche Hinweise des Auftraggebers in den Vergabeunterlagen sind zu beachten.

Änderungen und Bieterfragen

1 Eintrag
  1. 10.04.2024VergabebekanntmachungBekanntmachung 210212-2024

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