SiGe-Plan - Neubau Sport- und Familienbad in Pfungstadt.pdf

Estrich, Verbundabdichtung und Fliesenarbeiten für Neubau Familienbad

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 15.09.2026, 11:48 (Europe/Berlin)

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Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan
Arbeitsschutz
Projekt: Neubau Sport- und Familienbad in PfungstadtSicherheitskoordination in der Planung / Ausführung
SiGePlan Version:Erstellungsdatum:
1.005.06.2025
Allgemeines: Der vorliegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGe-Plan) entbindet den Auftragnehmer nicht, die gesetzlichen Arbeitsschutzvorschriften und die Regelungen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) in eigener Verantwortung wahrzunehmen. Der SiGe-Plan stellt den Sach- und Erkenntnisstand zu relevanten Sicherheitsanforderungen zum Zeitpunkt der Erstellung auf der Basis der arbeitgeberseitigen Ausführungsplanung dar und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Er stellt nur eine Grundlage für die Organisation des Arbeitsschutzes und für die erf. projektspezifische, vom Auftragnehmer zu erstellende Gefährdungsbeurteilung mit dem entsprechenden Maßnahmenkatalog für die einzuhaltenden Mindeststandards dar, die für die Arbeitsvorbereitung und Durchführung zugrunde zu legen sind. Die nachfolgend im SiGe-Plan aufgeführten Punkte stellen Themenschwerpunkte dar, auf die im Hinblick auf eine Vermeidung von gegenseitigen Gefährdungen im Rahmen der SiGe-Koordination für die Arbeitsvorbereitung und im Rahmen der Ausführung besonderer Wert gelegt wird. Bei Abweichungen von dem im SiGe-Plan aufgeführten Schutzmaßnahmen ist in jedem Fall der SiGeKo zu informieren um gegebenenfalls alternative Maßnahmen abzusprechen. Liegen für eine gleiche Gefährdung mehrere unterschiedliche Sicherheits- und / oder Arbeitsschutzkonzepte vor, kommt für alle beteiligten Auftragnehmer das jeweils höherwertige Konzept zu Anwendung. Das Baustellenbrandschutzkonzept ist über die gesamte Bauzeit zu beachten, einzuhalten und umzusetzen.
Planung / VorbereitungGilt für alle durchzuführenden ArbeitenverantwortlichVorschriften / Bestimmungen
• Gefährdungsbeurteilung durchzuführender Arbeiten auf der Baustelle erstellen. Übergabe vor Aufnahme der Arbeiten an SiGeKo und Bauleitung vor OrtAlle GewerkeArbSchG BetrSichV
• Arbeitsdurchführungsanweisungen gemäß DGUV V38§ 17 unter Berücksichtigung der Gefährdungsbeurteilung erstellenAlle GewerkeArbSchG ArbAnw DGUV V1/ V38
• Unterweisung der Mitarbeiter: Baustellenbezogene Unterweisung in die Inhalte der erstellten Arbeitsanweisungen (ArbAnw) vor Aufnahme der jeweiligen ArbeitenAlle GewerkeDGUV V1 / V38 BetriSichV
• Arbeitsmedizinsche Vorsorge (von jedem Arbeitgeber seinen Mitarbeitern anzubieten; Arbeitgeberpflicht)Alle GewerkeDGUV V 6 GM D 513
Arbeitsbeginn grundsätzlich erst nach • Täglicher Absprache mit räumlich / zeitlich parallel arbeitenden Gewerken • Festlegung entsprechender Sicherheitsmaßnahmen (SiGePlan, Gefährdungsbeurteilung) • Täglicher Einweisung der Mitarbeiter in o.a Absprachen / Sicherheitsmaßnahmen • Einhaltung von Arbeits-, Pausen- und Ruhezeiten gemäß ArbZGAlle GewerkeDGUV V 1 ArbZG

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Nr.Bereich / ThemaMaßnahmeSubstitution, technische, organisatorische, persönliche SchutzmaßnahmeRechtsgrundlage, mitgeltende Unterlagen, Verordnungen
Vorerhebungen
1Baugrund - StandsicherheitBaugrund - Baugrundgutachten - Belastbarkeit prüfen - Fundamentpläne prüfen - Aufstellbedingungen einhalten• Baugrundgutachten erstellen und Fundamentpläne prüfen. • Statische Berechnungen erstellen, Belastungsproben durchführen, Belastbarkeit überprüfen und Beweissicherung durchführen. • Die Ergebnisse und die daraus resultierenden Maßnahmen und Vorgaben sind vom Planungskoordinator und von den Fachplanern zu berücksichtigen. • Die beteiligten Bauunternehmen müssen vorliegende Gutachten und Erkenntnisse erhalten und die daraus resultierenden technischen Erfordernisse und Arbeitsschutzmaßnahmen umsetzen. • Aufstellbedingungen einhalten und Nachbargrundstücke beobachten.• BetrSichV • DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention
2Baugrund - GrundwasserGrundwasser - Hydrologisches Gutachten - Wasserhaltung• Hydrologischen Kataster einsehen und Gutachten erstellen. • Geologischen Schichtenplan erstellen und ggf. Beweissicherungsbrunnen herstellen. • Das Ergebnis und die daraus resultierende Maßnahmen und Vorgaben sind vom Planungskoordinator und von den Fachplanern zu berücksichtigen. • Die beteiligten Bauunternehmen müssen die vorliegenden Gutachten erhalten und die daraus resultierenden technischen Erfordernisse und Arbeitsschutzmaßnahmen umsetzen. • Vor Baubeginn Wasserhaltung regeln, Höhendifferenz und absolute Absenkhöhen ermitteln. .• BetrSichV • DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten
3Baugrund - Kontamination durch SchadstoffeSchadstoffe - Erfassen - Schadstoffgutachten - Schadstoffsanierungskonzept - Anzeigepflicht• Prüfung auf Kontaminationen durch externe Fachleute durchführen lassen und Schadstoffgutachten über vorhandene Schadstoffbelastung erstellen. Das Ergebnis und das daraus resultierende Schadstoffsanierungskonzept ist vom Planungskoordinator und von den Fachplanern zu berücksichtigen. • Die beteiligten Bauunternehmen müssen vorliegende Gutachten und Schadstoffsanierungskonzepte erhalten und die daraus resultierenden technischen Erfordernisse und Arbeitsschutzmaßnahmen umsetzen. • Arbeiten in kontaminierten Bereichen sind vor Beginn der Arbeiten durch die ausführende Firma bei der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Arbeitsschutzbehörde anzuzeigen. • Während der Ausführung auftretende Auffälligkeiten hinsichtlich Geruchsbildung sowie Farbveränderungen sind der örtlichen Objektüberwachung und der Bauleitung zu melde• GefStoffV • ChemG • BetrSichV • DGUV Vorschrift1 Grundsätze der Prävention • DGUV Regel 100-500 Betreiben von Arbeitsmitteln • DGUV Regel 101-004 Arbeiten in kontaminierten Bereichen
4Baugrund - Kontamination durch KampfmittelKampfmittel - Sondierung / Räumung - Kampfmittelfreiheit feststellen - Notfallplan - Informationspflicht• Vor Baubeginn im Zuge der Genehmigungsplanung regelgerecht dokumentierte Untersuchung zur Belastung des Baubereichs mit Kampfmitteln veranlassen. Die Durchführung von jeglichen Erkundungsarbeiten nach Kampfmitteln ist nur speziell zugelassenen Fachunternehmen nach § 7 und § 20 Sprengstoffgesetz gestattet. • Die Ergebnisse sind vom Planungskoordinator und von den Fachplanern zu berücksichtigen • A / S-Plan, Notfall- / Evakuierungsplan erstellen, Abfolge und Umsetzung für den Ernstfall festlegen. • Die Kampfmittelfreigabe ist schriftlich zu dokumentieren und rechtzeitig allen Baubeteiligten als Voraussetzung für den Baubeginn zu übergeben (Informationspflicht). • Die beteiligten Bauunternehmen müssen diese Dokumentation erhalten und die daraus resultierenden organisatorischen und technischen Erfordernisse, sowie die notwendigen Arbeitsschutzmaßnahmen umsetzen.• Sprengstoffgesetz • BetrSichV • DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention • DGUV Regel 113-003 Anhang 5 Explosivstoff-Zerlege- oder Vernichteregeln • DGUV Information 201-027 Kampfmittelräumung • Baufachliche Richtlinien • Kampfmittelräumung (BFR KMR) www.bfr-kmr.de • Merkblatt Kampfmittelfreies Bauen www.kampfmittelportal.de

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5Bestehende Anlagen - Anlagen - Einbauten - Anschlüsse - Kanäle - Leitungen (Strom, Gas, Wasser, Fernwärme, etc.)Ober- und unterirdische Anlagen, Einbauten und Leitungen - Lage bestehender Leitungen und Anlagen ermitteln - Eigentümer / Betreiber informieren - Schutz- und Sicherungsmaßnahmen ausarbeiten - Notfallplan erstellen - Ersthelfer .• In der Planungsphase und vor Baubeginn ist zu ermitteln, ob im vorgesehenen Arbeits- und Verkehrswegebereich mit Gefährdungen durch vorhandene ober-, oder unterirdische Leitungen, Einbauten oder Anlagen zu rechnen ist. Ist dies der Fall, so sind die Betreiber über die geplante Maßnahme zu informieren und in Absprache mit der zuständigen Fachabteilung der Eigentümer / Betreiber die erforderlichen Sicherungs- und Arbeitsschutzmaßnahmen festzulegen. • Das Ergebnis der Ermittlung und die daraus resultierenden Maßnahmen und Vorgaben sind vom Planungskoordinator und von den Fachplanern zu berücksichtigen. Liegen für eine gleiche Gefährdung mehrere unterschiedliche Sicherheits- / Arbeitsschutzkonzepte vor, kommt für alle beteiligten Baufirmen das höherwertige Konzept zu Anwendung. • Die beteiligten Bauunternehmen müssen vorliegende Pläne erhalten und die daraus resultierenden technischen Erfordernisse und Arbeitsschutzmaßnahmen und Vorschriften umsetzen um Gefährdungen auszuschließen. • Sicherheitsdatenblätter vorhalten (z.B. Software BaustellenPilot von Weiss & Partner). • Notfallplan erstellen. • Sonderausbildung für Ersthelfer entsprechend den Erfordernissen festlegen.• ChemG • GefStoffV • BetrSichV • DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten • DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention • DGUV Vorschrift 3 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel • Vorschriften der Industrie • Vorschriften / Richtlinien der Betreiber / Eigentümer
6Verkehrsgefahren - öffentlicher Verkehr - betrieblicher VerkehrVerkehrsgefahren aus dem öffentlichen oder betrieblichen Verkehr - gegenseitige Berührungspunkte und Gefährdungen feststellen - Maßnahmenabstimmung - Koordination• In der Planungsphase und vor Baubeginn ist in Abstimmung mit der zuständigen Verkehrsbehörde/Fachabteilung zu ermitteln, ob bei den Bauarbeiten im vorgesehenen Baustellenbereich mit Gefährdungen aus dem öffentlichen oder betrieblichen Verkehr zu rechnen ist. Ist dies der Fall, so sind in Abstimmung mit der zuständigen Verkehrsbehörde/Fachabteilung die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen festzulegen. • Die Ergebnisse sind vom Planungskoordinator und von den Fachplanern zu berücksichtigen, die daraus resultierenden technischen Erfordernisse, persönliche Schutzausrüstung, bzw. sicheren Arbeitsverfahren sind festzulegen. • Die daraus resultierenden erforderlichen Maßnahmen, Vorgaben, technischen Erfordernisse und Arbeitsschutzmaßnahmen sind von den beteiligten Bauunternehmen umzusetzen.• StVo • RSA • BaustellV • BetrSichV • DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention • Vorschriften / Richtlinien der Behörden • BG Bau Mediencenter
7KoordinationKoordination mit Nachbarbaustellen angrenzenden Betrieben und Einrichtungen - Gegenseitige Berührungspunkte und Gefährdungen feststellen - Maßnahmenabstimmung - Koordination• In der Planungsphase und vor Baubeginn ist zu ermitteln, ob bei den Bauarbeiten durch den Betriebsablauf im Umfeld der Baustelle, oder durch angrenzende Nachbarbaustellen und Betriebe mit gegenseitigen Gefährdungen und Einschränkungen zu rechnen ist. • Ist dies der Fall, so sind in Abstimmung mit den Bauherren, Eigentümern und Betreibern durch entsprechende Koordination und Maßnahmen nach dem TOP-Prinzip gegenseitige Gefährdungen auszuschließen und Einschränkungen zu vermeiden. • Die Ergebnisse sind vom Planungskoordinator und von den Fachplanern zu berücksichtigen. Daraus resultierende technische Erfordernisse, sichere Arbeitsverfahren, etc. sind festzulegen und von den Beteiligten einzuhalten / umzusetzen.• BetrSichV • BaustellV • DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention

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8KrangenehmigungKranaufstellung - Anzeigen - Genehmigung einholen - Gegenseitige Berührungspunkte und Gefährdungen feststellen - Maßnahmenabstimmung - Koordination• In der Planungsphase und vor Baubeginn hat eine rechtzeitige Abstimmung mit der zuständigen Fachabteilung des jeweiligen Betriebes, Ernergieversorgers, o.ä. über eine eventuell benötigte Krangenehmigung zu erfolgen. • Ist dies der Fall, so sind zusammen mit den Eigentümern und Betreibern durch entsprechende Koordination und Maßnahmen gegenseitige Gefährdungen auszuschließen und Einschränkungen zu vermeiden. Erforderliche Maßnahmen sind nach dem TOP-Prinzip festzulegen. • Das Ergebnis der Ermittlung und die daraus resultierende Maßnahmen und Vorgaben sind vom Planungskoordinator und von den Fachplanern zu berücksichtigen. • Die daraus resultierenden erforderlichen Maßnahmen, Vorgaben, technischen Erfordernisse und Arbeitsschutzmaßnahmen sind von den Beteiligten umzusetzen. .• BetrSichV • Vorgaben der zuständigen Fachabteilungen des jeweiligen Betriebes / Energieversorgers
9BauzeitenplanBauzeitentflechtung - Bauzeitenplan erstellen - organisatorische Maßnahmen .• Konkrete Terminvorgaben für Firmen / Gewerke festlegen, um eine gegenseitige Behinderung und Gefährdung zu vermeiden. • Bauzeitenplan erstellen, fortlaufend überprüfen und aktualisieren.• BetrSichV • DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention
10BaustellenordnungBaustellenordnung - Erstellung - Kenntnisnahme .• Baustellenordnung mit Mindestinhalten gemäß BaustellV erstellen. • Kenntnisnahme der Baustellenordnung durch alle Beteiligten, Auftragnehmer und deren Nachunternehmer. • Die Baustellenordnung muss auf der Baustelle zur Einsicht vorliegen.• BetrSichV • BaustellV
11Vorbeugender BrandschutzInformation / Abstimmung - Verantwortlichen benennen - Gefährdungen ermitteln - Brandschutzkonzept erstellen - fortlaufende Abstimmung• Benennung eines für den Brandschutz in der Planungs- und Bauphase verantwortlichen Bauleiters / Brandschhutzbeauftragten. • Ermittlung der vorhandenen und in der Bauphase zu erwartenden Gefährdungen. • Erstellung eines Brandschutzkonzeptes für die Bauphase. • Genehmigungsverfahren für Heißarbeit und Arbeiten mit offener Flamme festlegen. • Die Errichtung von Baustellen / Bauzäunen, Baustelleneinrichtungsflächen, usw. ist fortlaufend mit dem Vorbeugenden Brandschutz, der Bauleitung und der örtl. Objektüberwachung abzustimmen.• ArbSchG • BetrSichV • ASR A2.2 • Baustellenverordnung • Landesbauordnung • Baustellenordnung

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Anforderungen an den Auftragnehmer
12Unterweisung - SiGeKoUnterweisung in die Belange des Arbeitsschutzes und der SiGe-Koordnation - Unterweisung durchführen - Dokumentation• Vor Aufnahme der Tätigkeiten hat die dokumentierte Teilnahme mind. einer verantwortlichen Person (Multiplikator) eines jeden Auftragnehmers an einer SiGeKo - Unterweisung in die Belange des SiGe-Plans und der Baustellenordnung zu erfolgen. Die Unterweisung ist schriftl. zu dokumentieren. • Durch den Multiplikator ist das auf der Baustelle einzusetzende eigene Personal des Auftragnehmers oder / und der Nachunternehmer in die Inhalte des SiGe-Plans und der Baustellenordnung zu unterweisen. Die durch den Multiplikator vorgenommenen Unterweisungen sind schriftl. zu dokumentieren und der Bauleitung und dem SiGeKo zu überreichen. • Ggf. sind zusätzliche Anforderungen und Anordnungen des Gesetzgebers, des Auftraggebers oder zusätzliche Umgebungsbedingungen zu beachten und in die Unterweisung mit einzubeziehen.• ArbschG • BetrSichV • DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention • DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten
13Unterweisung - RückläuferRückläufer der SiGeKo-Einweisung• Unmittelbar nach der Unterweisung in den SiGe-Plan und die Baustellenordnung, jedoch noch vor Aufnahme der Arbeiten sind folgende Unterlagen an Bauleitung und SiGeKo zu übermitteln: 1. Selbstauskunft 2. Meldung der Ersthelfer 3. Einweisungsbestätigung der Mitarbeiter und Nachunternehmer 4. Ggf. erforderliche Montageanweisung 5. Ggf. erforderlicheAbbruchanweisung .• ArbSchG • BetrSichV • DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention • DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten
14Erforderliche Dokumente - Gefährdungs- analyseBaustellen-Gefährdungsbeurteilung - Erstellen - Anpassen - Übermitteln - Vorhalten• Von allen ausführenden Auftragnehmern und deren Nachunternehmern sind vor einer Arbeitsaufnahme die entsprechenden Gefährdungsbeurteilungen (Gefährdungsanalyse) zu erstellen, die unter Berücksichtigung der Maßgaben des Arbeits- und Gesundheitsschutzes mit einer Regelung über sicheres Arbeiten alle erforderlichen Angaben für eine sichere Ausführung dieser Tätigkeit enthält. • Die Gefährdungsbeurteilung ist der Bauleitung und SiGeKo zu übersenden und durch den Auftragnehmer auf der Baustelle zur Einsicht vorzuhalten.• ArbSchG • BetrSichV • DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention • DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten • BG Bau Mediencenter
15Erforderliche Dokumente - KonzepteMontage- / Demontagekonzept - Erstellen - Anpassen - Übermitteln - Vorhalten• Von allen Auftragnehmern und deren Nachunternehmern sind vor einer Arbeitsaufnahme die erforderlichen Montage- / Demontagekonzepte zu erstellen, mit dem SiGe-Plan abzustimmen, vom Ersteller ggf. entsprechend anzupassen und an Bauleitung und SiGeKo zu übersenden. • Die Dokumente sind durch den jeweiligen Auftragnehmer auf der Baustelle zur Einsicht vorzuhalten.• ArbSchG • BetrSichV • DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention • DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten • BG Bau Mediencenter
16Erforderliche Dokumente - AnweisungenBetriebsanweisung Arbeitsanweisung - Arbeitsanweisung - Betriebsanweisung - Unterweisung• Anhand der Gefährdungsbeurteilung sind Arbeits- und Betriebsanweisungen in verständlicher und übersichtlicher Form in der jeweiligen Sprache des Personals zu erstellen. • Das Personal ist anhand der Anweisungen vor Aufnahme der Tätigkeit sowie bei Veränderungen zu unterweisen. Die Unterweisung ist schriftl. zu dokumentieren. • Die erforderlichen Arbeits- und Betriebsanweisungen müssen auf der Baustelle aushängen / vorliegen. .• BetrSichV • DGUV Vorschrfift 1 Grundsätze der Prävention • DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten • BG Bau Mediencenter

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17Personaleinsatz - AufsichtAufsichtsführende - Fachkundig - Weisungsbefugt - Verständigung - Sicherheitsschulung - Verantwortlichkeiten• Die Bauarbeiten sind von weisungsbefugten und fachkundigen Personen zu beaufsichtigen (Aufsichtführende) und auf eine arbeitssichere Durchführung zu überwachen. • Es ist sicherzustellen, dass vor Ort ständig eine Verständigung in deutscher Sprache zumindest mit dem Aufsichtführenden, bzw. dessen Vertretung gewährleistet ist. • Erforderliche Sicherheitsschulungen und Unterweisungen der Führungskräfte sind vor Aufnahme der Arbeiten an Bauleitung und SiGeKo zu übermitteln und auf der Baustelle vorzuhalten. • Verantwortlichkeiten festlegen und dokumentieren• ArbSchG • BetrSichV • DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention • DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten • BG Bau Mediencenter
18Personaleinsatz - AusführungAusführende Mitarbeiter Mitarbeiter der Nachunternehmer - Eignung - Nachweise - Verantwortlichkeiten• Das eingesetzte Personal des Auftragnehmers muss für die übertragenen Arbeiten körperlich und fachlich geeignet sein, die für die Tätigkeit erforderliche Befähigung, bzw. Bestellung und die arbeitsmedizinisch nachgewiesene Eignung besitzen. Erforderliche Dokumente sind auf der Baustelle vorzuhalten und auf Verlangen vorzulegen. • Verantwortlichkeiten festlegen und dokumentieren.• ArbSchG • BetrSichV • DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention • DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten • BG Bau Mediencenter
19Personaleinsatz - SicherheitSicherungspersonal - ausschl. Sicherungsaufgaben - schriftl. Arbeitsanweisung - Unterweisung - Verantwortlichkeiten• Für die Wahrnehmung von Sicherungsaufgaben sind nur geeignete, fachkundige und unterwiesene Personen zu betrauen. • Während der Wahrnehmung von Sicherungsaufgaben dürfen diese Personen mit keiner anderen Tätigkeit betraut werden. • Schriftliche Arbeitsanweisung erstellen • Unterweisung durchführen • Verantwortlichkeiten festlegen und dokumentieren• DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention • DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten • BG Bau Mediencenter

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Gesundheitsschutz
20Schutz UnbeteiligterSchutz Unbeteiligter Öffentlicher Verkehr im Umfeld der Baustelle - Verkehsrechtliche Anordnung - Beschilderung nach RSA / StVO - Trennung - Verkehrswege sichern - Wartung sicherstellen• Unbeteiligte sind wirkungsvoll vor Gefahren zu schützen. • Für alle Arbeiten, die Auswirkungen auf den öffentlichen Verkehrsbereich haben, ist eine verkehrsrechtliche Anordnung bei der zuständigen Behörde einzuholen. Ohne diese Anordnung darf mit den Arbeiten nicht begonnen werden. • An die Baustelle angrenzende oder hindurchführende Verkehrswege sind ordnungsgemäß zu kennzeichnen und von der Baustelle abzugrenzen. Entsprechend der zu erwartenden Gefährdung sind zusätzliche Schutzmaßnahmen in Form von z.B. eines durchgriffsicheren, für Kinder nicht überkletterbaren und sturmsicher verankerten Bauzaunes, einer zusätzlichen Beschilderung / Information, durch Bauzaunbespannung, etc. vorzunehmen. • Verantwortlichkeit für die Wartung über die gesamte Bauzeit festlegen. .• BetrSichV • Sorgepflicht - Bürgerliches Recht • DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention • DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten • ASR A1.8 Verkehrswege • StVO • BaustellV • BG Bau Mediencenter
21PSAPSA - Tragepflicht gemäß Vorschrift / Gefährdungsbeurteilung - Unterweisung• Technische und organisatorische Maßnahmen haben nach dem TOP-Prinzip Vorrang vor dem Einsatz von PSA. • Es darf nur geprüfte und zugelassene PSA zur Verfügung gestellt werden. Die zum Einsatz kommende PSA ist entsprechend der Betriebsanweisung sowie der Unterweisung zu verwenden. • Auf dem gesamten Baufeld sind Sicherheitsschuhe / -stiefel Typ S3 zu tragen. • Schutzhelmpflicht besteht in Bereichen in denen mit der Gefahr von Kopfverletzungen zu rechnen ist, auf Verlangen der Bauleitung, auf Grund der Baustellenordnung, oder wenn es die Tätigkeit erforderlich macht. Der Schutzhelm ist jederzeit im gesamten Baufeld mitzuführen. • Tragepflicht für Warnkleidung besteht in allen Bereichen in denen mit Fahrzeugverkehr / Maschineneinsatz, Kran- und Hebezeugeinsatz zu rechnen ist, auf Verlangen der Bauleitung, auf Grund der Baustellenordnung, oder wenn es die Tätigkeit erfordert. • Ergänzend sollten Gehörschutz und Schutzbrille dauerhaft mitgeführt werden. • Weitere geeignete PSA ist je nach Arbeitstätigkeit gem. Vorschrift und Gefährdungsbeurteilung zu verwenden. • Bei einer Feststellung von Mängeln an der PSA, die von der verwendenden Person nicht selbst beseitigt werden können, ist der Aufsichtsführende unverzüglich zu informieren. • Unterweisung des Personals in die richtige Anwendung der PSA.• BetrSichV • PSA-Benutzungsverordnung • DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention • DGUV Vorsschrift 38 Bauarbeiten • DGUV Vorschrift 6 Arbeitsmedizinische Vorsorge • DGUV-Regeln und DGUV- Informationen für die Anwendung von PSA • BG Bau Mediencenter

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22PSAgAPSAgA - Gefährdungsbeurteilung - Rettungskonzept - Anschlagpunkt festlegen - Unterweisung• Einsatz von PSAgA durch Gefährdungsbeurteilung nach TOP- Prinzip begründen. • Rettungskonzept erstellen. • Geeigneten Anschlagpunkt durch weisungsbefugten und fachkundigen Vorgesetzten festlegen. • Personal in der Verwendung der PSAgA und in die Durchführung der erforderlichen Rettungsmaßnahmen unterweisen. • Lassen die Eigenart und der Fortgang der Tätigkeit und die Besonderheiten des Arbeitsplatzes die vorgenannten Schutzmaßnahmen nicht zu, darf auf die Anwendung von persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA) im Einzelfall nur dann verzichten, wenn: - die Arbeiten von fachlich qualifizierten und körperlich geeigneten Versicherten ausgeführt werden, - der Unternehmer für den begründeten Ausnahmefall eine besondere Unterweisung durchgeführt hat und - die Absturzkante für die Versicherten deutlich erkennbar ist.• DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten • DGUV Regel 112-198 Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz • DGUV Regel 112-199 Retten aus Höhen und Tiefen mit persönlichen Absturz- Schutzausrüstungen • DGUV Information 212-515 Persönliche Schutzausrüstungen • DGUV Information 204-011 Erste Hilfe Notfallsituation: Hängetrauma • DGUV Grundsatz 312-001 Anforderungen an Ausbildende und Ausbildungsstätten zur Durchführung von Unterweisungen mit praktischen Übungen bei Benutzung von PSAgA und Rettungsausrüstungen • BG Bau Mediencenter
23PSA - PrüfungPSA - Prüfpflicht - Prüfung - Dokumentation - Nachweise• Liste und Intervalle aller prüfpflichtigen Teile der Schutzausrüstung auflegen. • Verantwortlichkeiten für Kontrolle / Prüfung regeln. • Persönliche Schutzausrüstung laufend überprüfen, die Prüfungen dokumentieren. • Für prüfpflichtige PSA müssen alle relevanten Unterlagen wie Prüfberichte, Prüfbescheinigungen, Prüfbücher, Prüfgutachten, Prüfvermerke etc. auf der Baustelle vorliegen.• BetrSichV • PSA-Benutzungsverordnung • DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention • DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten • BG Bau Mediencenter
24HautschutzHautschutzplan - Tätigkeitsabhängig - Pflegeprodukte - Unterweisung• In Abhängigkeit der jeweiligen Tätigkeit ist ein Hautschutzplan im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung aufzustellen. • Für das Personal sind vor Ort vom Auftragnehmer die entsprechenden Hautschutz- und Pflegeprodukte für Reinigung, Schutz und Pflege der Haut vor, während und nach der Arbeit bereitzustellen. • Unterweisung des Personals in die richtige Anwendung der Hautschutzprodukte• ArbSchG • BetrSichV • DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention • DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten • BG Bau Mediencenter

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25Ergonomie, körperliche Belastung- Ergonomische Gestaltung - Hilfsmittel• Arbeitsplätze ergonomisch gestalten. • Technische Arbeits- und Hilfsmittel zum Materialtransport einsetzen. • Lange Transportwege vermeiden, Lieferung direkt an den Einbauort. • Lagerung und Bearbeitung des Materials auf erhöhter Ablagefläche. • Höhenverstellbare Geräte und Gerüste einsetzen.• Lastenhandhabungsverordnung • DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention • DGUV Information 208-033 Belastungen für Rücken und Gelenke • DGUV Information 208-053 Mensch und Arbeitsplatz - Physische Belastungen
26GefahrenbereicheGefahrenbereiche - Kennzeichnung - Zutrittsverbote - Brandschutzplan - Fluchtwege - Lösch- und Rettungsmittel - Unterweisung• Gefahrenbereiche sind deutlich zu kennzeichnen. • Zutrittsverbot für Unbefugte anschlagen. • Bei einer besonderen Gefährdung ist der Gefahrenbereich zusätzlich mittels aushebesicher und sturmsicher verankerten Bauzaun von der Baufläche zu trennen und ggf. mit einer zusätzlichen Schutzeinrichtung (z.B. Spritzschutz) zu versehen. • Brandschutz- und Fluchtwegeplan erstellen und aushängen. • Erforderliche Lösch- und Rettungsmittel vor Ort bereitstellen. • Personal unterweisen.• BetrSichV • DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention • DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten
27Überrollgefahr im Baufeld- Sicherheitsabstand - Warnkleidung - Unterweisung• Im Baufeld besteht Überrollgefahr durch LKW, Baumaschinen, etc.. • Nicht im Gefahrenbereich von Baumaschinen aufhalten. • Nur zugewiesene Wege zum Arbeitsplatz und zur Baustelleneinrichtungsfläche benutzen. • Warnkleidung tragen. • Einweisung und Unterweisung des Personals. .• DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention
28Gefährdung durch Lärm- Substitution - Arbeitsplatzgrenzwerte - Kennzeichnung - PSA - Unterweisung• Technische und organisatorische Maßnahmen haben Vorrang vor personenbezogenen Schutzmaßnahmen. • Gefährdungsbeurteilung durchführen. • Bei zu erwartenden Lärmarbeiten Lärmzonen festlegen und Maßnahmen zur Lärm- und Expositionsminimierung treffen. • Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW) beachten. • Grundsätzlich sind lärmarme / gekapselte Geräte und Verfahren einzusetzen. • Bei lärmintensiven Arbeiten geeignete PSA gegen Lärm festlegen und verwenden. (auch für Drittpersonen, Besucher und Nachbarbaustellen) • Einweisung und Unterweisung des Personals.• ArbschG • ArbmsdVV • Lärm-Vibrations- Arbeitsschutzverordnung • DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention • DGUV Regel 112-194 Benutzung von Gehörschutz • DGUV Information 209-023 Lärm am Arbeitsplatz • DGUV Information 212-024 Gehörschutz • TRLV Lärm • BG Bau Mediencenter

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29Gefährdung durch Vibration- Substitution - Belastungsminderung - Wärme / Handschutz - Unterweisung• Alternative, vibrationsarme Arbeitsverfahren auswählen. • Mindern der Vibrationsbelastung durch Verringerung der Expositionszeiten und durch wechselnde Tätigkeiten. • Verwendung von ferngesteuerten Geräten. • Regelmäßige Wartung und Instandhaltung der Maschinen durchführen. • Verwendung schwingungsgedämpfter Sitze, die auf das richtige Körpergewicht eingestellt sind. • Schlaglöcher, Absätze in der Fahrbahn vermeiden. • Warmhalten der Hände, z. B. durch kälteisolierende, beheizbare, Handschuhe. • Einweisung und Unterweisung des Personals• ArbmedVV • LärmVibrationsArbSchV Arbeitsschutzverordnung • TRLV Vibrationen • VDI 2057 Einwirkung mechanischer Schwingungen auf den Menschen, Blatt 1: Ganzkörper-Schwingungen • VDI 2057 Einwirkung mechanischer Schwingungen auf den Menschen, Blatt 2: Hand-Arm-Schwingungen • BMAS Handbuch Hand-Arm-Vibration • BMAS Handbuch Ganzkörper-Vibrationen • BG Bau Mediencenter
30Gefährdung durch Staub- Substitution - Arbeitsplatzgrenzwerte - Schutzkleidung - Unterweisung• Technische und organisatorische Maßnahmen haben Vorrang vor personenbezogenen Schutzmaßnahmen. • Gefährdungsbeurteilung durchführen. • Staubarme Produkte verwenden. • Der Grundsatz zur Anwendung von staubarmen Arbeitsverfahren (Absaugung an der Entstehungsquelle oder Substitution durch nasse Arbeitsverfahren etc.) ist vorrangig umzusetzen. • Schutzmaßnahmen mit Mindeststandard nach TRGS 504 ergreifen. • Arbeitsmittel sind mit Absaugvorrichtungen und Entstaubern der geeigneten Staubklasse auszustatten. • Ist die Erfassung von Stäuben am Arbeitsplatz nicht ausreichend wirksam, ist eine Ausbreitung von Stäuben durch zusätzliche Maßnahmen zu verhindern (z.B. gerichtete Lüftung, Abschottungsmaßnahmen). • Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW) für Stäube beachten. • Arbeitsbereiche sind regelmäßig zu reinigen, Ablagerungen / Anhäufungen von Stäuben sind zu vermeiden. Ist dies nicht möglich, sind die Staubablagerungen mit Feucht- oder Nassverfahren nach dem Stand der Technik oder durch Verfahren unter Verwendung geeigneter Absaugvorrichtungen, Staubsauger oder Entstauber zu beseitigen. Abtransport und Entsorgung sind staubfrei durchzuführen. Das Reinigen des Arbeitsbereiches durch trockenes Kehren oder Abblasen von Staubablagerungen mit Druckluft ist grundsätzlich nicht zulässig. • Regelmäßige Reinigung der Haut durch Waschen oder Duschen. • Erforderliche PSA lt. Gefährdungsbeurteilung auswählen und bereitstellen. • Einweisung und Unterweisung des Personals.• ArbSchG • ArbmedVV • GefStoffV • BiostoffV • DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention • TRGS 500 Schutzmaßnahmen • TRGS 504 Tätigkeiten mit Expositionen gegenüber A- und E- Staub • TRGS 559 Mineralischer Staub • TRGS 900 Arbeitsplatzgrenzwerte • TRGS 906 Verzeichnis krebserzeugender Tätigkeiten oder Verfahren nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 GefStoffV, Anhang 1 • www.staub-war-gestern.de • BG Bau Mediencenter

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31Gefährdung durch Biostoffe- Substitution - Schutzkleidung - Hygiene - Unterweisung• Bei Tätigkeiten mit Biostoffen sind die grundlegenden Hygienemaßnahmen gemäß TRBA 500 umzusetzen. • Technische und organisatorische Maßnahmen haben Vorrang vor personenbezogenen Schutzmaßnahmen. • Gefährdungsbeurteilung durchführen. • Auswahl von Arbeitsverfahren, die zu einer Vermeidung bzw. Reduktion von Stäuben und Aerosolen führen (z. B. Kapselung und Absaugung am Ort der Freisetzung, Staubbindung durch Anfeuchten, Einsatz von Industriestaubsaugern der Staubklasse H zur Reinigung der Arbeitsbereiche, Schwarz / Weiß-Bereiche einrichten) • Arbeitsbereiche regelmäßig reinigen. • Abfälle in geeigneten Behältern sammeln und kennzeichnen. • Waschgelegenheit mit fließendem Wasser einrichten. • Erforderliche PSA lt. Gefährdungsbeurteilung auswählen und bereitstellen. • Arbeitskleidung und persönliche Schutzausrüstung regelmäßig wechseln / reinigen und von der Straßenkleidung getrennt aufbewahren. • Pausenräume nicht mit verschmutzter Arbeitskleidung / persönlicher Schutzausrüstung betreten. • Einweisung und Unterweisung des Personals. .• ArbmedVV • BioStoffV • DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention • TRBA 200 Anforderungen an die Fachkunde nach Biostoffverordnung • TRBA 400 Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung und für die Unterrichtung der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen • TRBA 500 Grundlegende Maßnahmen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen • BG Bau Medien-Center
32Gefährdung durch chemische Stoffe- Substitution - Betriebsanweisung - Erste-Hilfe - Schutzkleidung - Hygiene - Unterweisung• Technische und organisatorische Maßnahmen haben Vorrang vor personenbezogenen Schutzmaßnahmen. Prüfen, ob ein anderer, ungefährlicherer Stoff verwendet werden kann. • Gefährdungsbeurteilung durchführen. Sicherheitsdatenblatt und ergänzende Hinweise des Herstellers beachten. • Betriebsanweisung erstellen und Beschäftigte unterweisen. • Nur Originalgebinde oder zugelassene Gebinde verwenden und diese wie das Originalgebinde kennzeichnen. • Beschäftigte über stoffspezifische Erste-Hilfe-Maßnahmen unterrichten. • Beim Umgang mit chemischen Stoffen nicht essen, rauchen, trinken. • Erforderliche PSA lt. Gefährdungsbeurteilung auswählen und bereitstellen. • Arbeits- und Schutzkleidung einschließlich des Schuhwerks getrennt von der Straßenkleidung aufbewahren und regelmäßig reinigen. • Hautschutz und Hautpflege durchführen. • Einweisung und Unterweisung der Beschäftigten.• JArbSchG • GefStoffV • ArbmedVV • DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention • TRGS • WINGIS Gefahrstoffinformationssystem der Berufsgenossenschaften der Bauwirtschaft • BG Bau Mediencenter
33Gesundheits- gefährdende ArbeitsstoffeGefährliche Arbeitsstoffe - Ersatzprodukte verwenden - Hautschutzplan - Sicherheitsdatenblatt - Arbeitsvorschriften - schriftl. Arbeitsanweisung - Belüftung - Sichere Lagerung - Brandschutz - PSA - Unterweisung• Ersatz von gefährlichen, gesundheitsschädlichen Stoffen durch unbedenkliche Stoffe prüfen. • Gefährdungsbeurteilung und Hautschutzplan erstellen, Sicherheitsdatenblätter vorhalten. • Ggf. Maßnahmen gegen Beeinträchtigung angrenzender Bereiche treffen. • Schriftl. Arbeitsanweisungen auf Grundlage des Sicherheitsdatenblattes erstellen. • Schutzmaßnahmen gemäß des Sicherheitsdatenblattes. • Ausreichende Belüftung sicherstellen. Ggf. fort- / nachlaufende technische Lüftungsmaßnahmen durchführen. • Vorschriften für Lagerung einhalten. • Ggf. Brandschutzmaßnahmen vorsehen • PSA lt. Gefährdungsbeurteilung und Sicherheitsdatenblatt. • Personal unterweisen.• ArbmedVV • ChemG • GefStoffV • BetrSichV • DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention • DGUV Vorschrift 6 Arbeitsmedizinische Vorsorge • DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten • WINGIS GefahrstoffInformationssystem der Berufsgenossenschaften der Bauwirtschaft

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34Gefährdung durch UV- Strahlung und Hitze- Sonnenschutz - Schutzkleidung - organisatorische Maßnahmen - Pausen - Belüftung - Getränke• Beschattung der Arbeitsplätze • Vermeidung von Außenarbeiten in sonnenintensiven Zeiten • Körperbedeckende Arbeitskleidung und Helm oder Kopfbedeckung mit ausreichendem Schutz für Nacken und Ohren. • Auf unbedeckte Haut Sonnenschutzcreme auftragen. • Einsatz von Baumaschinen und Fahrzeugen mit Klimaanlagen. • Gute Belüftung von Arbeitsbereichen im Inneren von Bauwerken. • Anpassung von Arbeitszeiten und Pausen. • Für ausreichende Flüssigkeitszufuhr sorgen.• ArbmedVV • DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention • DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten • DGUV Regel 112-989 Einsatz von Schutzkleidung • BG Bau Mediencenter
35Gefährdung durch Kälte- Schutzkleidung - Einhausen, Windschutz - Heizen - Getränke• Geeignete Schutzkleidung tragen. • Einhausen von Arbeitsplätzen. • Heizmaßnahmen, bzw. beheizte Arbeitsplätze vorsehen. • Aufwärmzeiten einhalten. • Warme Getränke zu sich nehmen.• BetrSichV • PSA-Benutzungsverordnung • DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention • DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten • DGUV Regel 112-189 Benutzung von Schutzkleidung • BG Bau Mediencenter
36Gefährdung durch Frost / Schneefall / Vereisung- Sturzgefahr - Einsturzgefahr - Schneeräumung sicherstellen• Gefahrenermittlung durchführen und Gefährdungsbeurteilung erstellen. • Im Verantwortungsbereich des Auftragnehmers liegende Verkehrswege, Lagerflächen und Arbeitsbereiche Eis- und Schneefrei halten. Wege und Plätze müssen rutschsicher und abgestumpft sein, insbesondere gilt dies für Zugänge, Aufstiege und Arbeitsplätze von gefährlichen Arbeiten. Bei Vorhandensein mehrerer Auftragnehmer sind von diesen übergreifende Regelungen zu treffen. • Dachflächen gegen Absturz sichern. • Gefährdung durch herabfallenden Schnee ausschließen. • Zulässige Dachbelastbarkeit überprüfen, entfernen des Schnees auf unzureichend tragfähigen Teilen.• ArbSchG • BetrSichV • PSA-Benutzungsverordnung • DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention • DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten • DGUV Regel 112-189 Benutzung von Schutzkleidung • BG Bau Mediencenter
37Gefährdung durch Besondere Wetterlagen Sturm / Unwetter- Warndienste - offene Flächen verlassen - Sturmsicherung - Windlastprüfung• Kontakt mit den zuständigen Behörden und Warndiensten (DWD etc.) Abfragen der Dienste und Berücksichtigen von Erfahrungswerten. • Bei Gewittern sind offene Flächen und Dächer zu verlassen und geschützte Bereiche aufzusuchen (Innenbereiche, Container, Fahrzeuge). • Bei Kränen: Rücksprache mit dem Kranprüfer (TÜV, Ingenieurbüro, befähigte Person). • Befestigung von Bauwerksteilen und Ballastierung der Geräte auf Windlast überprüfen, zusätzliche Verankerung von Arbeitshilfen oder Einrichtungen. • Regelstatik beachten. .• ArbschG • BetrSichV • DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention • DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten • BG Bau Mediencenter

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Baustelleneinrichtung
38UmfeldkoordinationKoordination und Abstimmung - Berührungspunkte erfassen - Gefährdunge erfassen - Maßnahmenabstimmung - Unterweisung• Koordination und Abstimmung mit Nachbarbaustellen, angrenzenden Betrieben und dem öffentlichen Verkehr im Umfeld der Baustelle. • Gegenseitige Gefährdungen erfassen. • Festlegen und umsetzen von entsprechenden Maßnahmen nach dem TOP-Prinzip. • SiGe-Pläne entsprechend anpassen. • Gefährdungen fortlaufend erfassen und ggf. Schutzmaßnahmen anpassen. • Unterweisung des Personals in die spezifischen Gegebenheiten.• BetrSichV • BaustellV • DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention • BG Bau Mediencenter
39Baugrund-belastbarkeitBaugrund - Gutachten beachten - Belastbarkeit überprüfen - Aufstellbedingungen einhalten• Den Auftragnehmern müssen die Bodengutachten aus der Planungsphase vorliegen. Daraus resultierende Erkenntnisse und Maßnahmen sind durch jeden Auftragnehmer zu beachten und umzusetzen. • Vor Beginn der Arbeiten ist die Belastbarkeit des Untergrundes zu überprüfen. Aufstellbedingungen für Container, Krane etc. sind einzuhalten, ggf. sind zusätzliche statische Berechnungen zu erstellen. .• BetrSichV • DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention • BG Bau Mediencenter
40Baustellen- sicherungAbsicherung der Baustelle, incl. Baustellenzugang Baustellensicherung - Zutritt wirkungsvoll verhindern - Zugang absperrbar - Beschilderung / Warnhinweise - Wartung sicherstellen• Der Baustellenzutritt durch Unbefugte ist wirkungsvoll zu verhindern. • Einzäunung des gesamten Baugeländes durch Aufstellen eines aushebesicheren, für Kinder nicht überkletterbaren und sturmsicher verankerten Bauzaunes. Der Zugang zur Baustelle ist nur durch versperrbare Türen, bzw. Tore zu ermöglichen. • Erforderliche Baustellenbeschilderung anbringen. • Baustellensicherung inkl. Beleuchtung und Beschilderung gem. RSA 95 und StVO anbringen. • Verantwortlichkeit für die Wartung über die gesamte Bauzeit festlegen.• BetrSichV • DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention • StVO • RSA 95 • Vorgaben der der zuständigen Straßenunterhalter • BG Bau Mediencenter
41Baustellen- sicherung an StraßenSicherung von Arbeitsstellen an Straßen - Verkehrsrechtliche Anordnung - Sicherheitsabstände - Platzbedarf - Warnkleidung• Vor Beginn von Arbeiten, die sich auf den öffentlichen Straßenverkehr auswirken, verkehrsrechtliche Anordnung über Art und Umfang der Baustellensicherung bei der zuständigen Behörde einholen. • Die verkehrsrechtliche Anordnung und der angeordnete Verkehrszeichenplan müssen auf der Baustelle vorliegen. • Arbeitsplätze durch Schutzeinrichtungen (z. B. transportable Schutzeinrichtungen) oder Leiteinrichtungen (z. B. Leitbaken), jeweils in Verbindung mit ausreichend bemessenen Sicherheitsabständen vor dem vorbeifließenden oder ankommenden Verkehr schützen. • Die freie, unverstellte Fläche der Arbeitsplätze muss so bemessen sein, dass sich die Beschäftigten bei ihrer Tätigkeit ungehindert bewegen können. Der Platzbedarf ist abhängig von der Tätigkeit und muss im Einzelfall im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung ermittelt werden. • Personen, die im Straßenraum bzw. neben dem Verkehrsbereich eingesetzt sind, müssen bei ihrer Arbeit auffällige Warnkleidung tragen. Ausnahme: Wenn der Arbeitsbereich bereits vollständig durch Absperrschranken oder Bauzäune vom Verkehrsbereich abgetrennt ist. • Verantwortlichkeit für die Wartung über die gesamte Bauzeit festlegen.• ArbStättV • BaustellV • StVo • RSA 95 • DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten • DGUV Regel 114-016 Straßenbetrieb, Straßenunterhalt • DGUV Information 212-016 Warnkleidung • ASR A5.2 Straßenbaustellen • BG Bau Mediencenter

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42BaustellenzugangBaustellenzu- und ausfahrten - öffentliche Belange berücksichtigen - Genehmigung einholen - Einweiser• Die Zu- und Ausfahrten einer Baustelle sowie die Einmündung einer Baustraße in öffentliche Verkehrsflächen sind so anzulegen, dass der öffentliche Verkehr möglichst wenig gestört wird. • Jede Baustellenzu- und ausfahrt, auch wenn es sich dabei um bereits vorhandene Grundstückszufahrten handelt, bedarf der Abstimmung / Genehmigung der örtlichen Verkehrsbehörde. • Eine Kreuzung des öffentlichen Fußgänger- und Radverkehrs besonders beachten. Ggf. zusätzliche Sicherungsmaßnahmen ergreifen (z.B. Einweiser einsetzen). • Die Mitnutzung des öffentlichen Verkehrsraumes, bzw. die Herstellung provisorischer Gehwegüberfahrten im öffentl. Verkehrsraum bedarf der Abstimmung / Genehmigung der örtlichen Verkehrsbehörde und der Beantragung einer verkehrsrechtlichen Anordnung. Diese sind vor Baubeginn einzuholen. Die damit verbundenen Auflagen und Maßnahmen (z.B. Verkehrsschilder und Markierungen) sind umzusetzen.• BetrSichV • StVo • RSA 95 • DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention • BG Bau Mediencenter
43ContaineranlagenAuf- und Abbau von Containeranlagen Materialcontainern - Standsicherheit - Rettungswege - Sicherheitsabstand - Absturzsicherung - Hebezeug• Bodenverhältnisse im Bereich der Containerstellfläche prüfen. • Bei gestapelten oder aufgeständerten Containern Standsicherheit und notwendige Rettungswege berücksichtigen. • Brandgasse von mind. 5,00 m zu anderen Containeranlagen oder Gebäuden einhalten. • Zum Auf- und Abbau sind ab 2,00 m Absturzhöhe sicherheitstechnische Einrichtungen für das Montagepersonal zu benutzen. • Nur entsprechend geeignete und zugelassene Hebezeuge verwenden.• ArbSchG • BaustellV • BetrSichV • DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention • DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten • DGUV Vorschrift 52 Krane • BG Bau Mediencenter
44BaubüroBüro- und Besprechungscontainer - Platzbedarf ermitteln - ausreichende Ausstattung - Brandschutzeinrichtungen - Ergonomie - Reinigung - weitere Anforderungen .• Container in ausreichende Größe, Beleuchtung und Ausstattung bereitstellen. • Erforderliche Brandschutzeinrichtungen gem. ASR A 2.2 bereitstellen. • Heizung / Klimaanlage vorsehen. • Zusätzliche Auflagen und Anforderungen des Auftrag- oder Gesetzgebers sowie die Hygienerichtlinien einhalten / erfüllen.• ArbStättV • BetrSichV • ASR A3.5 Raumtemperatur • ASR 7 / 1 Sichtverbindung nach außen • ASR A 2.2 Maßnahmen gegen Brände • BG Bau Mediencenter
45SozialräumeAufenthalts- und Umkleidecontainer - Platzbedarf ermitteln - ausreichende Ausstattung - Brandschutzeinrichtungen - Ergonomie - Reinigung - weitere Anforderungen - Standort wählen• Container in ausreichende Größe, Beleuchtung und Ausstattung bereitstellen. • Erforderliche Brandschutzeinrichtungen gem. ASR A 2.2 bereitstellen. • Heizung / Klimaanlage vorsehen. • Zusätzliche Auflagen und Anforderungen des Auftrag- oder Gesetzgebers sowie die Hygienerichtlinien einhalten / erfüllen. • Getrennte Umkleide- und Pausenplätze für die vor Ort befindlichen Arbeitnehmer entsprechend der ArbStättV bereitstellen u. ausstatten. • Der Standort muss leicht und sicher erreichbar sein, die Wegstrecke von der Arbeitsstelle zum Pausenraum darf max. 100 m bzw. 5 Minuten Wegstrecke betragen. Er darf nicht in Bereichen mit Gefährdungen durch herabfallende Gegenstände, Stäube, Dämpfe und arbeitsbedingten Störungen liegen.• ArbStättV • BetrSichV • ASR 45 / 1-6 Tagesunterkünfte auf Baustellen • ASR A4.2 Pausen- und Bereitschaftsräume • ASR A 2.2 Maßnahmen gegen Brände • BG Bau Mediencenter

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46SanitärräumeSanitärcontainer Mobile Toilettenkabienen - Standort beachten - Bedarf ermitteln - ausreichende Ausstattung - Brandschutzeinrichtungen - Reinigung - weitere Anforderungen• Ausreichende Anzahl von Wasch- und Duschmöglichkeiten sowie WC-Anlagen mit der erforderlichen Ausstattung nach Geschlechtern getrennt aufstellen und an den Personalstand der Baustelle anpassen, bzw. eine Nutzung von evtl. im Gebäude vorhandenen Sanitäranlagen mit der Bauleitung abstimmen. • Der Standort der Sanitäranlagen sollte in unmittelbarer Nähe zum Aufenthalts- und Pausencontainer liegen. Bei mehr als 5 Min. Wegstrecke sind zusätzliche Toilettenanlagen mit Handwaschgelegenheit in der Nähe der Arbeitsplätze aufzustellen. • Entsprechend erforderliche Heizungs- und Belüftungseinrichtungen vorsehen. • Mobile anschlussfreie Toilettenkabinen müssen in der Zeit vom 15.10. bis 30.04. beleucht- und beheizbar sein. • Erforderliche Brandschutzeinrichtungen gem. ASR A 2. bereitstellen. • Ausreichend Handwaschmittel, Trockentücher und ggf. Desinfektionsmittel bereitstellen. • Reinigung sicherstellen und an die Umgebungsbedingungen anpassen. • Zusätzliche Auflagen und Anforderungen des Auftrag- oder Gesetzgebers sowie die Hygienerichtlinien einhalten / erfüllen.• ArbStättV • BetrSichV • ASR 47 / 1 Waschräume für Baustellen • ASR 48 / 1.2 Toiletten und Toilettenräume auf Baustellen • ASR A 2.2 Maßnahmen gegen Brände • BG Bau Mediencenter
47Erste-Hilfe ErsthelferErste-Hilfe Organisation - Ersthelfer - Sanitätsraum - Betriebssanitäter - Aushang - Notfallalarmierung• Jeder Auftragnehmer muss auf der Baustelle anwesende und ausreichend ausgebildete Ersthelfer vorsehen. • Bis 20 Arbeitnehmer je Auftragnehmer ist 1 Ersthelfer vorzusehen. • Ab 21 Arbeitnehmer je Auftragnehmer sind 10% der Arbeitnehmer mit Ersthelferausbildung vorzusehen. • Ab einer Gesamtzahl von 50 Arbeitnehmern je Auftragnehmer ist auf der Baustelle ein Sanitätsraum bereitzustellen, bei gefährlichen Arbeiten ggf. eher. Ab einer Gesamtzahl von 100 Arbeitnehmern je Arbeitnehmer auf der Baustelle ist ein Betriebssanitäter zu stellen, bei gefährlichen Arbeiten ggf. eher. Die Verantwortlichkeiten sind durch die Beteiligten zu regeln. • Die Liste der Ersthelfer und die Lage des Sanitätsraumes ist den Beschäftigten mitzuteilen und auszuhängen. • Notfallalarmierung sicherstellen• DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention • DGUV Vorschrift 2 Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit • BG Bau Mediencenter
48Erste-Hilfe MaterialErste-Hilfe-Material - Versorgung - Bergematerial - Standorte kennzeichnen - Bergeübungen - Unterweisung• Jeder Auftragnehmer hat entsprechend der Anzahl seiner auf der Baustelle Beschäftigten die ausreichende Menge an Erste-Hilfe-Material nach DIN und geeignetes Bergematerial zur Verfügung zu stellen. • Die Standorte für Erste-Hilfe-Material und Bergematerial sind den Beschäftigten mitzuteilen und ausreichend zu kennzeichnen. • Dokumentierte Unterweisung aller Beteiligten in die Handhabung der Rettungsmittel und ggf. entsprechend erforderliche Bergeübungen durchführen.• ArbStättV • BetrSichV • DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention • BG Bau Mediencenter
49Erste-Hilfe Rettungs- einrichtungenRettungseinrichtungen - Prüfung - Dokumentation - Nachweise• Liste und Intervalle aller prüfpflichtigen Geräte und Materialien auflegen. • Verantwortlichkeiten für Kontrolle / Prüfung regeln. • Prüfpflichtige Einrichtungen wie Erste-Hilfe-Material, Rettungsgerätschaften, Feuerlöscher etc., fortlaufend überprüfen und dokumentieren. • Für prüfpflichtige Rettungseinrichtungen müssen alle relevanten Unterlagen wie Prüfberichte, Prüfbescheinigungen, Prüfbücher, Prüfgutachten, Prüfvermerke etc., auf der Baustelle vorliegen.• ArbSchG • BetrSichV • DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention • DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten • BG Bau Mediencenter

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50Erste-Hilfe ContainerErste-Hilfe-Raum / Container - ab 50 Beschäftigte - Erreichbarkeit - Ausstattung - Kennzeichnung• Bei mehr als 50 Beschäftigen (einschließlich Nachunternehmer) auf einer Baustelle ist ein Erste-Hilfe-Raum / -Container zur Verfügung zu stellen. • Lage des Raumes / Containers so wählen, dass die Erreichbarkeit sichergestellt ist und Gefährdungen durch Lärm, Stäube, Vibration, Gase oder Dämpfe weitgehend ausgeschlossen sind. • Die Größe des Erste-Hilfe-Raumes muss mind. 20 m² Grundfläche, die eines Erste-Hilfe-Containers mind. 12,5 m² Grundfläche betragen. • Erste-Hilfe-Raum / -Container mit Vorraum bzw. Windfang und Sichtschutz gegen Einblick von außen ausstatten, ausreichend beleuchten, belüften, mit fließendem Kalt- und Warmwasser und Telefon versehen. • Erforderliche Brandschutzeinrichtungen gem. ASR A 2. bereitstellen. • In Abhängigkeit von der Gefährdungsbeurteilung geeignetes Inventar, Mittel zur Ersten Hilfe, Pflegematerial, geeignete Rettungsgeräte und Rettungstransportmittel bereithalten. • Erste-Hilfe-Raum / -Container mit Rettungszeichen E003 „Erste Hilfe“ kennzeichnen.• DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention • ASR A4.3 Erste-Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe • ASR A 2.2 Maßnahmen gegen Brände • BG Bau Mediencenter
51Erste-Hilfe - RettungskonzeptRettungskonzept / Alarmplan - Fluchtwegplan - Sammelpunkte - Rettungslotsen - Notrufnummern - Meledeeinrichtungen - Aushang - Unterweisung - Rettungsübungen .• Rettungskonzept erstellen und mit Feuerwehr und Rettungsdienst abstimmen. • Flucht- und Rettungswege planen, kennzeichnen, und dauerhaft freihalten. • Zuwegung und Stellflächen für Rettungsdienst und Feuerwehr planen, kennzeichnen und dauerhaft freihalten. • Rettungslotsen benennen, Lotsenstellen und Sammelplätze einrichten. • Notfallregelung mit Notrufnummern erstellen und am Schwarzen Brett aushängen. • Ggf. Meldeeinrichtungen installieren, und deren Wartung und Erreichbarkeit sicherstellen. • Verantwortlichkeiten festlegen. • Unterweisung aller Beteiligten in das Rettungskonzept und die Notfallregelung. • Ggf. Rettungs- und Bergeübungen mit allen Beteiligten durchführen.• ArbStättV • ArbStätt-RiLi • BetrSichV • DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention • DGUV Vorschrift 9 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkenn- zeichnung am Arbeitsplatz • DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten • BG Bau Mediencenter
52Erste-Hilfe - AlarmplanNotfälle - Alarmplan - Unterweisung - Verantwortlichkeit• Für eine schnelle Reaktion auf Notfälle ist das Baustellenpersonal anhand des gültigen Alarmplanes zu unterweisen. Die Unterweisung ist schriftlich zu dokumentieren. • Informationen wiederkehrend auf Aktualität kontrollieren. • Verantwortlichkeiten festlegen.• BetrSichV • DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention • Baustellordnung

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53Erste-Hilfe - Flucht- und Rettungswege - SammelstellenFlucht- und Rettungswege / Sammelstellen - Kennzeichnung - Beleuchtung - Keine Lagerung von Material - Anpassen - Abmessungen - Unterweisung• Flucht- und Rettungsplan vorsehen, wenn Fluchtwege nicht erkennbar ins Freie oder in gesicherte Bereiche führen oder deren Verlauf sich während der Baumaßnahme wesentlich ändert oder unübersichtlich ist. • Flucht- und Rettungsplan mit dem Vorbeugenden Brandschutz abstimmen und mit Baustelleneinrichtungsplänen oder der Baustellenordnung verbinden und an zentraler Stelle aushängen. • Bei komplexen und unübersichtlichen Baustellen geschoss- oder abschnittsbezogene Flucht- und Rettungspläne aushängen. • Flucht- und Rettungswege müssen zu ausgewiesenen Sammelstellen führen, die für die Rettungskräfte gut erreichbar und im Baugelände auffindbar sind. • Sie sind stets freizuhalten, fortlaufend an den Bauzustand anzupassen, deutlich zu kennzeichnen und entsprechend zu beleuchten. Der ordnungsgemäße Zustand ist regelmäßig zu kontrollieren. • Kabel- / Leitungsquerungen von Flucht- und Rettungswegen nur mittels entsprechenden Schutzeinrichtungen (Kabelbrücke etc.) durchführen. • Die Mindestbreite der Fluchtwege ist in Abhängigkeit von der Anzahl der Nutzer und in Abhängigkeit von Transportvorgängen zu ermitteln. • Die Mindestbreite von Bauverkehrswegen bei gleichzeitiger Nutzung als Fluchtweg muss betragen: Nutzeranzahl Mindestbreite Mindesthöhe ≤ 5 0,875 m 2,00 m ≤ 20 1,00 m 2,00 m ≤ 200 1,20 m 2,00 m Die Mindesthöhe des Lichtraumprofils muss 2,00 m betragen. • Bei mehr als 1,00 m Absturzhöhe ist eine Absturzsicherung anzubringen. • Baustellenpersonal vor Arbeitsantritt in die Lage der Flucht -und Rettungswege sowie in die Lage der Sammelpunkte unterweisen.• ArbStättV • BetrSichV • DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention • Brandschutzordnung • ASR A1.8 Verkehrswege • ASR A2.3 Fluchtwege • DGUV Information 211-041 Sicherheits- und Gesundheitsschutz- kennzeichnung" • BG Bau Mediencenter
54Erste-Hilfe NotfallvorsorgeNotfälle - Hygienerichtlinien - Notfallambulanz - Nächstgelegene Unfallklinik - Nächstgelegener Durchgangsarzt• Bei Notfällen oder erforderlichen Erste-Hilfe-Maßnahmen vor Ort sind von allen Beteiligten die geltenden Hygienerichtlinien und -bestimmungen zu beachten und einzuhalten. • Nächstgelegene Unfallkliniken: BG Unfallklinik Frankfurt am Main, Friedberger Landstr. 430 60389 Frankfurt am Main, Telefon: 069 475-0 (Unfallchirurgie) • Nächstgelegene Durchgangsärzte: Orthomedicum Pfungstadt Seilerstrasse 8, 64319 Pfungstadt, Telefon: 06157/82066• DGUV "Handlungshilfe für Ersthelfende"

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55Erste-Hilfe - RettungskräfteRettungskräfte - Zufahrten und Flächen freihalten - Lageplan - Anweisungen Folge leisten .• Zufahrten und Abstellflächen für Einsatzfahrzeuge der Rettungskräfte sind immer freizuhalten. • Ggf. Lage- und Orientierungsplan für Rettungskräfte erstellen und am Baustellenzugang aushängen. • Den Anweisungen der Rettungskräfte ist unbedingt Folge zu leisten.• BetrSichV • DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention
56UnfälleUnfälle / Beinahe-Unfälle - Dokumentation - Analyse - Vermeidungsstrategien• Unfälle und Beinahe-Unfälle auf der Baustelle sind der Bauleitung und dem SiGeKo zu melden. (Formblatt „Unfallmeldungˮ der SiGeKo-Unterlagen verwenden) Auf Grund dieser Erkenntnisse sind Vermeidungsstrategien für zukünftige Unfälle festzulegen.• BetrSichV • Gesetzl. Vorschriften / Grundsätze für den Sicherheits- und Gesundheitsschutz auf Baustellen
57InformationenSchwarzes Brett - Errichtung an zentraler Stelle - Aushang wichtiger Informationen - Unterweisung - Verantwortlichkeit• Einrichten eines witterungsgeschützten, für alle Personen leicht zugänglichen "Schwarzen Brettes" an zentraler Stelle im Baustellenbereich. Baustellenpersonal und Besucher sind auf den Standort hinzuweisen und anhand der Aushänge zu unterweisen. Die Unterweisung ist schriftlich zu dokumentieren. • Informationen wiederkehrend auf Aktualität kontrollieren. • Verantwortlichkeiten hierfür festlegen. Aushangpflicht besteht für folgende Informationen: • Vorankündigung gem. BaustellV • SiGe-Plan • Arbeitszeiten • Wichtige Rufnummern • Notfall- / Alarmierungsplan • Verhalten bei bekannten Notfällen und Betriebsstörungen • Erste Hilfe / Ersthelfer / Betriebssanitäter • Baustellenordnung • Ggf. zusätzlich wichtige Rufnummern der Projektorganisation und Projektsteuerung• ArbSchG • BetrSichV • DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention • Baustellenordnung • BG Bau Mediencenter
58Brandschutz - Vorbeugender BrandschutzVorbeugender Brandschutz - Brandschutzkonzept - Alarmplan - Meldeeinrichtung - Löschmittel - Unterweisung• Brandschutzkonzept durch befugte Person in Abstimmung mit dem Vorbeugenden Brandschutz und den Rettungsdiensten erstellen und mit ggf. bereits bestehenden Brandschutzkonzepten abstimmen, bzw. einem höherwertigen Konzept unterordnen. • Alarmplan mit Notrufnummern ausarbeiten, Standorte der Meldeeinrichtungen ermitteln / festlegen, kennzeichnen und Unterweisung der Arbeitnehmer durchführen. Die Notwendigkeit von technischen Alarmierungsanlagen ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung. • Nur geprüfte, für die Art der Arbeiten zweckmäßige und zugelassene Feuerlöscher / Löschmittel bereithalten und deren Standorte kennzeichnen. • Für jedes eingesetzte und eine erhöhte Brandgefährdung auslösende Arbeitsmittel Feuerlöscher für die entsprechende Brandklasse mit mindestens 6 LE in unmittelbarer Nähe bereithalten. • Personal in dem Einsatz / Umgang mit Löschmitteln unterweisen.• ArbSchG • Feuerwehrgesetz • BetrSichV • BaustellV • ASR A 2.2 Maßnahmen gegen Brände • TRbF Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten • TRGS Technische Regeln für Gefahrstoffe • Baustellenordnung • BG Bau Mediencenter

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59Brandschutz - BrandverhütungBrandverhütung - Information - Unterweisung - Freigabe feuergefählicher Arbeiten - Rauchverbot - Materiallagerung - Abfallentsorgung - Feuerlöscheinrichtungen• Der Umgang mit offenem Feuer ist untersagt. • Feuergefährliche Arbeiten sind nur nach Genehmigung (Freigabeschein) und schriftl. Freigabe der Bauleitung und der örtl. Bauüberwachung gestattet. • Alle Beteiligten haben sich über die Brandgefahren in ihrem Arbeitsbereich sowie über die entsprechenden Maßnahmen bei Gefahr zu informieren, bzw. sind entsprechend zu unterweisen. • Brennbare Materialien nur in der Menge am Arbeitsplatz bereithalten, in der sie am jeweiligen Arbeitstag benötigt werden. • Der Umgang mit feuer- oder explosionsgefährlichen Stoffen darf nur durch fachlich geeignete und unterwiesene Personen erfolgen. Die Stoffe nicht direkt in der unmittelbaren Nähe des Arbeitsplatzes vorhalten. • Die Anhäufung von Abfallstoffen am Arbeitsplatz ist zu vermeiden, anfallende Abfälle sind arbeitstäglich von der Baustelle zu entfernen und fachgerecht zu entsorgen. • Brand- und Rauchschutztüren dürfen nicht unterkeilt, anderweitig offengehalten oder in ihrer Funktion beeinträchtigt werden und sind nach dem Durchtritt zu schließen. • Brandmeldeanlagen und Feuerlöscheinrichtungen müssen jederzeit frei zugänglich sein, die entsprechenden Hinweise und Beschilderungen dürfen nicht verdeckt werden. • Rauchen ist nur in den dafür ausgewiesenen Bereichen erlaubt, Tabakreste sind in den dafür vom Verursacher bereitzustellenden Gefäßen zu entsorgen. • Private elektrische Geräte dürfen nur mit schriftl. Genehmigung des Vorgesetzten betrieben werden und müssen den VDE-Bestimmungen und der DGUV Vorschrift 3 entsprechen. • Anzeichen, die auf einen Brand hindeuten ist unverzüglich nachzugehen. .• ArbSchG • Feuerwehrgesetz • BetrSichV • BaustellV • DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention • ASR A2.2 Maßnahmen gegen Brände • Baustellenordnung • BG Bau Mediencenter
60Brandschutz - BranderfassungBranderfassung - Erfassung - Brandmeldanlagen - Alarmierungsanlagen - Brandwache - Wartung sicherstellen• Brand- und / oder Explosionsgefahren erfassen, dokumentieren und die Beschäftigten darüber dokumentiert unterweisen. • Ggf. zusätzliche Brandmelde- und Alarmierungsanlage installieren oder Brandwache stellen. Die Notwendigkeit von technischen Brandmelde- und Alarmierungsanlagen ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung. • Die Funktion von Brandmeldeanlagen ist stets sicherzustellen, Störungen / Beschädigungen sind umgehend der Bauleitung und der örtl. Bauüberwachung zu melden. • Außerbetriebnahme von Brandschutztechnischen Einrichtungen nur nach Absprache und Genehmigung durch den Vorbeugenden Brandschutz, der Bauleitung, der örtl. Bauüberwachung und unter Einhaltung entsprechender Ersatzmaßnahmen durchführen. • Personal unterweisen.• ArbSchG • Feuerwehrgesetz • BetrSichV • BaustellV • Baustellenordnung
61BestandssicherungBestandssicherung - Gebäude - Grünflächen - Sicherung nach Vorgabe• Sicherung bestehender Anlagen und Gebäude im Baufeld (ggf. auch angrenzend) nach den Vorgaben der zuständigen Eigentümer und Betreiber. • In Bereichen mit Baumbestand ggf.nach Vorgabe der zuständigen Behörde Stamm- und Wurzelschutz nach RAS–LP 4 an- / aufbringen.• BetrSichV • RAS–LP 4 • DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention

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62Baustraßen - Verkehrswege - Verkehrs- sicherungVerkehrswege - Baustraßen - Sicherheitsabstände einhalten - Tragfähigkeit - Steigung - Abtrennen - Breite - Beleuchtung - Warnzeichen - Leitungsquerungen schützen - Einschränkungen kennzeichnen - Absturzsicherung - Verantwortlichkeit festlegen• Baustraßen sind gegenüber dem öffentlichen Verkehr entsprechend einer verkehrsrechtlichen Anordnung abzugrenzen. Sie sind so anzulegen, dass die Sicherheitsabstände zu geböschten oder verbauten Baugruben, Lagerstätten und den zu schützenden Bereichen, wie Bäume oder Bestandsgebäuden eingehalten werden. Sie müssen zu jeder Tages- oder Witterungszeit gefahrlos zu befahren sein. Die Tragfähigkeit des Untergrundes ist sicherzustellen, Steigungen von 10 % sollten möglichst nicht überschritten werden • Baustraßen sind gegenüber anderen Verkehrswegen der Baustelle, Arbeitsplätzen, Kranen, Gerüsten, etc. abzugrenzen / abzusichern. • Ihre Breite sollte bei einspurigen Richtungsverkehr zwischen 3,00 m und 3,50 m bei zweispurigen Richtungsverkehr 6,00 m bis 6,50 m betragen. • Eine ausreichende Beleuchtung ist insbesondere an Gefahrenstellen sicherzustellen. • An unübersichtlichen Stellen, bzw. an Gefahrenstellen ggf. zusätzliche Warnzeichen, Lichtzeichen oder Verkehrsspiegel anbringen. • Kabel- / Leitungsquerungen von Baustraßen nur mittels entsprechenden Schutzeinrichtungen (Kabelbrücke, Überfahrt, etc.) vornehmen. • Bei Kabelbrücken das Lichtraumprofil von Versorgungsleitungen für den Fahrzeugverkehr freihalten. • Bei geringerer Durchfahrtshöhe als 4,50 m ist eine Kennzeichnung der Durchfahrtshöhe durch Beschilderung erforderlich. • Bei mehr als 1,00 m Absturzhöhe ist an Baustraßen eine Absturzsicherung anzubringen. • Verantwortlichkeiten regeln und festlegen • Einzuhaltende Sicherheitsabstände zu geböschten Baugruben- und Gräben: - Fahrzeuge bis 12 to. Gesamtgewicht mind. 1,00 m, - Fahrzeuge ab 12 to. Gesamtgewicht mind. 2,00 m. Dabei sind Bodenart und Böschungswinkel zu beachten. .• BetrSichV • DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention • DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten • ASR A1.8 Verkehrswege • BG Bau Mediencenter
63BaustellenverkehrBaustellenverkehr - Koordination - Verkehrsordnung - Geschwindigkeitsregel - Warnkleidung - Unterweisung• Koordination des Baustellenverkehrs in Abstimmung mit Kollisionspunkten des Baustellenumfeldes. • Verkehrsordnung für Baustelle erlassen (z.B. gefahrfreie Verkehrsbewegungen durch Einweiser, Einbahnstraßenregelung, etc.). • Auf dem Baufeld gilt eine max. Geschwindigkeit von 10 km/h (Schrittgeschwindigkeit) • Erforderliche Sicherheitsabstände einhalten. • Warnkleidung tragen. • Personal unterweisen.• BetrSichV • DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention • DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten • ASR A1.8 Verkehrswege • BG Bau Mediencenter • Baustellenordnung
64Straßen- verschmutzungStraßenverschmutzung - Reifenreinigung - Straßenreinigung - Verantwortlichkeit festlegen• Vor dem Verlassen der Baustelle sind die Reifen der Fahrzeuge zu reinigen. • Bei Verschmutzungen sorgfältige Reinigung der angrenzenden Verkehrswege unter Einhaltung der Sicherheitsvorschriften durchführen. • Verantwortlichkeiten regeln und festlegen• BetrSichV • StVO • DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention • DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten .

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65Verkehrswege - Bauwege / FußwegeVerkehrswege - Bauwege / Fußwege - Abtrennen - Tragfähigkeit - Ebene Oberfläche - Mindestbreite - Absturzsicherung - Beleuchtung• Bauwege sind gegenüber den Baustraßen, dem öffentlichen Verkehr und anderen Gefahrenstellen abzusichern, sowie als notwendige Flucht- und Rettungswege freizuhalten. Die Sicherung kann durch Bauzäune, Absperrungen, oder auf festen Oberflächen durch Beschilderung und farbliche Kennzeichen erfolgen. • Die Wege müssen generell einen tragfähigen Untergrund besitzen. Sie sind möglichst mit einer ebenen Oberfläche anzulegen und so herzurichten, dass sich die Beschäftigten bei jeder Witterung auch auf Steigungs- und Gefällstrecken sicher bewegen können. Stolperstellen sind zu vermeiden. • Geneigte Flächen, auf denen die Gefahr des Abrutschens von Personen besteht, dürfen nur dann als Verkehrsweg genutzt werden, nachdem Maßnahmen gegen Abrutschen getroffen worden sind. • Kabel- und Leitungsquerungen sind nur mittels entsprechenden Schutzeinrichtungen (Kabelbrücke, Übergang / Überfahrt, etc.) vorzunehmen. • Die Mindestbreite ist in Abhängigkeit von der Anzahl der Nutzer und ggf. in Abhängigkeit von Transportvorgängen zu ermitteln und muss mind. 0,50 m Breite betragen. Die Mindesthöhe des Lichtraumprofils beträgt 2,00 m. • Es ist eine ausreichende Beleuchtung sicherzustellen. • Bei mehr als 1,00 m Absturzhöhe ist an Bauwegen eine Absturzsicherung anzubringen. • Bei Verkehrswegen auf nicht begehbaren Bauteilen und Dachflächen müssen geeignete Maßnahmen vorhanden sein, die ein Durchbrechen und Abstürzen von Personen verhindern. Bei der Verwendung von lastverteilenden Belägen oder Laufstegen müssen diese ein sicheres Ableiten der auftretenden Kräfte auf die tragende Unterkonstruktion gewährleisten und gegen unbeabsichtigtes Verschieben und Ausheben gesichert sein. • Verkehrswege an, in oder auf Arbeitsmitteln müssen den Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung und den zugehörigen Technischen Regeln für Betriebssicherheit entsprechen.• BetrSichV • DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention • DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten • ASR A1.8 Verkehrswege • BG Bau Mediencenter
66Verkehrswege - Höhen- unterschiedeVerkehrswege - Höhenunterschiede - Sicherer Aufstieg - Sichere Ein- Ausstiegstelle - Handlauf - Seitenschutz• Sicheren Zugang und sichere Übergangsstelle (Ein- / Ausstieg) zu hoch- oder tiefer gelegenen Arbeitsplätzen durch z.B. Treppen, Treppentürme, Laufstege, etc. herstellen. • Anlegeleitern nur einsetzen, wenn auf Grund der Gefährdungsbeurteilung kein anderes, Verkehrsmittel verwendet werden kann. • Treppen müssen - ab 1,00 m Absturzhöhe einen Seitenschutz besitzen - einen Handlauf aufweisen, wenn die Stufenbreite weniger als 1,50 m beträgt, - an beiden Seiten Handläufe aufweisen, wenn die Stufenbreite mehr als 1,50 m beträgt, - Zwischenhandläufe haben, mit denen die Stufenbreite in zwei gleiche Breitenabschnitte unterteilt wird, wenn sie mehr als 4,00 m beträgt. • Laufstege müssen - ab 1,00 m Absturzhöhe einen Seitenschutz besitzen, - in ihrer Laufstegbreite mind. 0,50 m betragen. .• BetrSichV • DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention • DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten • ASR A1.8 Verkehrswege • TRBS 2121 • DGUV Regel 101-002 Treppen • DGUV Information 208-016 Handlungsanleitung für den Umgang mit Leitern und Tritten • BG Bau Mediencenter

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67ArbeitsplätzeArbeitsflächen / Arbeitsplätze - Sicherer Zugang - Tragfähiger Untergrund - Ausreichende Beleuchtung - Absturzsicherung - Stolperstellen vermeiden - Ordnung / Sauberkeit• Die Arbeitsplätze müssen so eingerichtet und beschaffen sein, dass sie entsprechend - der Art der baulichen Anlage, - den wechselnden Bauzuständen, - den Witterungsverhältnissen und - den jeweils auszuführenden Tätigkeiten ein sicheres Arbeiten, Begehen oder Befahren ermöglichen. Der Untergrund von Arbeitsplätzen muss generell tragfähig sein. Sie müssen einen sicheren Zugang, ausreichende Abmessung und Beleuchtung aufweisen. • Bei Arbeitsplätzen auf nicht begehbaren Bauteilen müssen geeignete Maßnahmen vorhanden sein, die ein Durchbrechen und Abstürzen von Personen verhindern. • Bei der Verwendung von lastverteilenden Belägen müssen diese ein sicheres Ableiten der auftretenden Kräfte auf die tragende Unterkonstruktion gewährleisten und gegen unbeabsichtigtes Verschieben und Ausheben gesichert sein. • Geneigte Flächen, auf denen die Gefahr des Abrutschens von Personen besteht, dürfen nur dann als Arbeitsplatz genutzt werden, nachdem Maßnahmen gegen Abrutschen getroffen worden sind. • Für Arbeiten auf einer mehr als 45° geneigten Dachfläche müssen besondere Arbeitsplätze geschaffen werden (z.B. gelattete Flächen, Dachdecker-Auflegeleitern, Dachdeckerstühle oder waagerechte Standplätze von mindestens 0,50 m Breite). • Bei mehr als 2 m Absturzhöhe sind geeignete Maßnahmen gegen Absturz zu treffen. • Können bei Arbeiten Sauerstoffmangel und / oder gefährliche Gase auftreten, sind geeignete vorbeugende Maßnahmen zu treffen. • Arbeitsflächen und Arbeitsplätze sind von unkontrollierter Lagerung freizuhalten. • Die Stolperfreie Verlegung von Kabeln und Leitungen ist sicherzustellen. • Nicht benötigtes Material, Abfälle und Brandlasten sind umgehend zu entfernen. .• BetrSichV • BaustellV • DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention • DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten • DGUV Regel 101-002 Treppen bei Bauarbeiten • ASR A1.8 Verkehrswege • BG Bau Mediencenter
68Hochgelege ArbeitsplätzeHochgelegener Arbeitsplatz - sicherer Zugang - sicherer Standplatz - PSA - Unterweisung• Sicheren Zugang zu hochgelegenen Arbeitsplätzen gewährleisten, dabei den Einsatz von Leitern als Verkehrsweg vermeiden. • Vorrangig Hubarbeitsbühnen, Kleingerüste / Rollgerüste, Podestleitern, etc. als Arbeitsplattform verwenden. • Ggf. Fanggerüste bzw. Fangnetze installieren, • Errichtungsverantwortung abklären, Wartungs- und Kontrollverantwortung festlegen. • PSA lt. Gefährdungsbeurteilung. • Personal unterweisen. .• BetrSichV • DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten • DIN 4420 "Arbeits- und Schutzgerüste" Teile 1, 3, 4 • TRBS 2121 • BG Bau Mediencenter

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70Baustellen-versorgung - StromversorgungBaustromversorgung - Freigegebene Entnahmestelle - Fachgerechte Installation - Dokumentation - Zustandsprüfung - Sicherheitsbeleuchtung - Notstromversorgung• Die Baustromversorgung hat nur über zugewiesene / freigegebene Entnahmestellen zu erfolgen. • Es sind nur typengeprüfte Baustromverteiler entsprechend DGUV I 203-006 zu verwenden, der Anschluss darf nur von Elektrofachkräften oder elektrotechnisch unterwiesenen Personen vorgenommen werden. Die Fehlerstromschutzeinrichtungen sind monatlich auf Wirksamkeit durch eine Elektrofachkraft und zusätzlich arbeitstäglich durch die Beschäftigten auf ihre Funktion mittels Prüftaste zu prüfen. Die Dokumentation der Prüfungen ist am Gerät vorzuhalten. • Die Ausführung der beweglichen Leitungsschnüre muss mindestens Typ H07RN-F oder gleichwertig entsprechen, es sind nur für Baustellen zugelassene Kabeltrommeln zu verwenden. • Alle Kabel und Steckverbindungen sind arbeitstäglich und vor Inbetriebnahme auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen und gegen mechanische Beschädigungen zu schützen. (z.B. durch mechanisch geschützte Verlegung bzw. Abdeckung sowie Schutz gegen Feuchtigkeit / Wasser) Die Netzanschlussleitungen müssen fest angeschlossen und zugentlastet verlegt sein. • Notstromversorgung sicherstellen.• DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention • DGUV Vorschrift 3 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel • DGUV Iinformation 203-006 Auswahl und Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auf Bau- und Montagestellen • VDE-Bestimmungen • BG Bau Mediencenter

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71Baustellen-versorgung -Wasser- versorgungWasserversorgung - Freigegebene Entnahmestelle - Fachgerechte Installation - Dokumentation - Zustandsprüfung• Die Bauwasserversorgung hat nur über zugewiesene / freigegebene Entnahmestellen zu erfolgen. • Bei Wasserentnahme vom Netz ist eine Wasseruhr zu beantragen. • Für den Trinkwassergebrauch sind nur für Trinkwasser vorgesehene und zugelassene Schlauch- und Leitungssysteme zu verwenden und vor Gebrauch zu entkeimen. • Die Installation hat durch einen Meisterbetrieb mit erfolgen. Die Dokumentation der entsprechenden Abnahmeprüfung ist vorzuhalten. • Wasserleitungen sind arbeitstäglich und vor Inbetriebnahme auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen und gegen mechanische Beschädigungen und Witterungseinflüsse zu schützen. • Entnahmestellen von Brauchwasser sind entsprechend zu kennzeichnen.• Trinkwasserverordnung
72Baustellen-einrichtung, FlächenaufteilungGeräteabstell- und Lagerflächen - Flächenzuordnung - Untergrund vorbereiten - Verstellen vermeiden - Material sichern - Ordnung halten - Entsorgung sicherstellen• Die Zuteilung der Geräteabstell- und Lagerflächen erfolgt gemäß Baustelleneinrichtungsplan. • Je nach Anforderung an die zu lagernden oder zu bearbeitenden Materialien ist der Untergrund der Lagerfläche zu ebnen, zu befestigen und auf seine Tragfähigkeit zu überprüfen. • Geschossdecken, die zur Zwischenlagerung von Material verwendet werden, sind auf ihre Tragfähigkeit zu prüfen. • Ausreichenden Abstand zu angrenzenden Flächen, Gebäuden, etc. einhalten. • Für die Lagerung sind die erforderlichen Arbeitsraumbreiten zu beachten und einzuhalten. Um Material ungehindert für die Förderung mit einem Kran an- und abschlagen zu können, sollten sich zwischen den einzelnen Lagerflächen Wege mit einer Breite von mindestens 0,50 m befinden. Für erforderliche Höhezugänglichkeiten sind nur die bestimmungsgemäßen Arbeitsmittel zu verwenden. • Sicherstellen, das Bauteile, Baustoffe und Arbeitsmittel so gelagert und transportiert werden, dass sie dabei ihre Lage nicht unbeabsichtigt verändern können. • Bei einer stehenden Lagerung von Material ist eine Sicherung gegen Kippen vorzusehen. • Gefahrstoffe sind getrennt bzw. mit dem erforderlichen Sicherheitsabstand zu lagern, zu kennzeichnen und vor unbefugtem Zugriff sichern. Die Warenlagervorschriften sind einzuhalten. • Die Flächen sind in ordentlichem, verkehrssicherem Zustand und frei von Stolperstellen zu halten. • Verwehbare Materialien (Folien, Dämmung, etc.) in verschließbaren Containern aufbewahren, bzw. durch Ballastierung sichern oder abdecken. Für Restabfälle, Verpackungsbänder, Folierungen, Kartonagen etc. getrennte Entsorgungsbehälter bereitstellen und Entsorgung sicherstellen.• BetrSichV • Baustellenordnung
73Materiallager / MagazinMaterial- und Gerätecontainer - Bauliche Anforderungen - Zutrittsverbot - Kennzeichnung - Brandschutzeinrichtungen - Sicherheitsdatenblätter - Unterweisung .• Bauliche Anforderungen wie Raumhöhe, Fläche, Lüftung und Beleuchtung einhalten. • Gegen unbefugten Zutritt sichern. • Vorschriften zur Lagerung beachten. • Gefahrstofflager sind zu kennzeichnen. • Für die Lagerung von gefährlichen Flüssigkeiten sind Auffangwannen vorzusehen. • Erforderliche Brandschutzeinrichtungen bereitstellen. • Sicherheitsdatenblätter, Betriebs- und Arbeitsanweisungen vorhalten. • Personal unterweisen.• BetrSichV • ArbStättV • GefStoffV • ASR A 2.2 Maßnahmen gegen Brände • BG Bau Mediencenter

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74Lagerung - gefährliche StoffeGrundwassergefährdung - sichere Lagerung - Kennzeichnung - Unterweisung• Vorschriften für Lagerung, Umgang, Entsorgung und Kennzeichnung beachten. • Lagerung grundwassergefährdender Stoffe nur in geeigneten Behältern und gesicherten Bereichen. • Ausreichende Menge an geeigneten Bindemitteln für Notfälle vorhalten. • Personal unterweisen.• Wasserhaushaltsgesetz • Landeswassergesetz • BetrSichV • GefStoffV • DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention • DGUV Regel 101-004 Arbeiten in kontaminierten Bereichen • BG Bau Mediencenter .
75Lagerung von DruckgasflaschenLagerung von Druckgasflaschen - sichere Lagerung - Abstand einhalten - Kennzeichnung - Löschmittel - Unterweisung .• Keine Lagerung von Druckgasflaschen - unter der Erdgleiche - in Durchgängen und Durchfahrten - in Treppenräumen und Fluren - am Arbeitsplatz, in Sozial -, oder Sanitäreinrichtungen • Vorschriften für Lagerung und Kennzeichnung beachten. • Schutzbereiche einhalten und Kennzeichnen. • Lagerstätte gegen unbefugten Zutritt sichern. • Ausreichende Beleuchtung und Belüftung sicherstellen. • Gasflaschen gegen Umkippen / Umstürzen sichern. • Geeignetes Löschmittel griffbereit bereitstellen. • Personal unterweisen.• BetrSichV • DGUV Vorschrift 79 Verwendung von Flüssiggas • TRGS 407 Tätigkeiten mit Gasen - Gefährdungsbeurteilungen • TRGS 510 Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern • TRGS 720 Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre • TRBS 3145 Ortsbwegliche Druckgasbehälter Füllen, Bereithalten, innerbetriebliche Beförderung, Entleeren • BG Bau Mediencenter
76Transport von DruckgasflaschenTransport von Druckgasflachen - geeignetes Transportmittel - Sichern - Unterweisung• Transport nur mittels Flaschenwagen oder Transportgestell durchführen. Für den Krantransport nur entsprechend zugelassene Transportgestelle verwenden. • Transport nur mit geschlossenem Ventil und aufgeschraubter Schutzkappe. • Gasflaschen gegen Umkippen / Umstürzen sichern. • Personal unterweisen. .• TRBS 3145 / TRGS 745 Ortsbwegliche Druckgasbehälter Füllen, Bereithalten, innerbetriebliche Beförderung, Entleeren • BG Bau Mediencenter

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77Lagerung - brennbare FlüssigkeitenLagerung brennbarer Flüssigkeiten - sichere Lagerung - Abstand einhalten - Kennzeichnung - Löschmittel - Alarmplan - Unterweisung• Keine Lagerung brennbarer Flüssigkeiten - in Durchgängen und Durchfahrten - in Treppenräumen und Fluren - am Arbeitsplatz, in Sozial-, oder Sanitäreinrichtungen • Vorschriften für Lagerung und Kennzeichnung beachten. • Zusammenlagerungsverbote beachten / einhalten. • Ausreichende Beleuchtung und Belüftung sicherstellen. • Lagerstätte gegen unbefugten Zutritt sichern. • Sicherheitsdatenblätter vorhalten. • Alarmplan und Lagerverzeichnis erstellen • Geeignetes Löschmittel griffbereit bereitstellen. • Grundwasserschutz sicherstellen. • Schutzbereiche einhalten und Kennzeichnen. • Personal unterweisen. .• ChemG • GefStoffV • ArbmedVV • BetrSichV • TRGS 510 • DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention • DGUV Vorschrift 6 Arbeitsmedizinische Vorsorge • BG Bau Mediencenter
78Mobile TankanlagenMobile Tankanlagen - sichere Aufstellung - Abstand einhalten - Kennzeichnung - Sicherung - Ölbindemittel - Löschmittel - Unterweisung• Vorschriften für Aufstellung und Kennzeichnung beachten. • Nur zugelassene Tankdepots verwenden. • Gefahrenbereich kennzeichnen. • Abstand zum nächsten Gebäude mind. 10,00 m. • Tank gegen mechanische Beschädigungen schützen (z. B. Anfahrschutz, geschützte Aufstellung). • Errichtung u. Abfüllvorgänge nur auf einem befestigten, abgedichteten Untergrund durchführen. • Anlage gegen unbefugte Nutzung sichern (abschließbare Abgabeeinrichtung). • Ausreichend Bindemittel und Sammelbehälter bereitstellen. • Im Schadensfall Feuerwehr benachrichtigen. Tel.: 112 • Geeignetes Löschmittel griffbereit bereitstellen. • Personal unterweisen.• BetrSichV • GefStoffV • DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention • ASR A2.2 Maßnahmen gegen Brände • Verordung über Anlagen im Umgang mit wasser- gefährdenden Stoffen • TRbF Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten • BG Bau Mediencenter
79Baustellen-entsorgung - AbwasserAbwasserentsorgung - Entsorgungskonzept - Einleitstellen festlegen - Unterweisung.• Entsorgungskonzept für die Baustelle erstellen und aushängen. • Sicherstellen, dass kein Brauch- , Ab- und Trinkwasser unkontrolliert entweichen kann. • Anfallendes Schmutzwasser ist als Abwasser ordnungsgemäß und kontrolliert abzuleiten. Die Einleitstellen sind mit der örtlichen Bauleitung abzustimmen. • Ggf. mobilen Abwassertank stellen, befugten Entsorger auswählen und Entsorgungsnachweis erbringen. • Keine Reinigung von Arbeitsgeräten und Material auf unversiegelten Flächen durchführen • Personal unterweisen. .• Wasserhaushaltgesetz • AVBWasserV • GefStoffV • DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention
80Baustellen-entsorgung - AbfälleAbfall- / Baurestmassen - Entsorgungskonzept - Abfalltrennung - Unterweisung• Entsorgungskonzept für die Baustelle erstellen und aushängen. • Abfalltrennung veranlassen, Restmassen gering halten. • Sicherung von Abfällen und Baurestmassen gegen Verwehen und Verschleppen. • Befugten Entsorger auswählen, Entsorgungsnachweis erbringen. • Personal unterweisen.• KrW- / AbfG • BetrSichV • DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention

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81 • Entsorgungskonzept für die Baustelle erstellen und aushängen. • KrW- / AbfG Baustellen-entsorgung Gefährlicher Abfall • Umweltauflagen und Vorschriften beachten und einhalten. • BetrSichV • Kontaminationsermittlung - getrennte Sammlung des gefährlichen Abfalls in geschlossenen • GefStoffV

  • gefährlicher - Entsorgungskonzept Behältern durchführen. • DGUV Vorschrift 1 Abfall - Abfalltrennung • Sicherung von Abfällen und Baurestmassen gegen Verwehen und Verschleppen. Grundsätze der Prävention•
  • Begleitscheinpflicht • Es ist darauf zu achten, dass Schadstoffe jeglicher Art nicht in Boden und Gewässer
  • Unterweisung gelangen. • Befugten Entsorger auswählen, Entsorgungsnachweis erbringen. • Personal unterweisen.

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Bauausführung
82GefahrenbereicheGefahrenbereiche - Kennzeichnung - Zutrittsverbote - Information - Sicherungsposten - Branschutzplan - Fluchtwege - Lösch- und Rettungsmittel - Unterweisung• Gefahrenbereiche sind deutlich zu kennzeichnen. • Zutrittsverbot für Unbefugte anschlagen. • Umliegende Bereiche / Gewerke informieren • Ggf. Sicherungsposten einsetzen. • Bei einer besonderen Gefährdung ist der Gefahrenbereich zusätzlich mittels aushebesicher und sturmsicher verankerten Bauzaun von der Baufläche zu trennen und ggf. mit einer zusätzlichen Schutzeinrichtung (z.B. Spritzschutz) zu versehen. • Brandschutz- und Fluchtwegeplan erstellen und aushängen. • Erforderliche Lösch- und Rettungsmittel vor Ort bereitstellen. • Personal unterweisen.• BetrSichV • DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention • DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten
85AbsturzgefahrenAbsturzgefahren - TOP- Prinzip - Seitenschutz - Umwehrungen - Abdeckungen - Auffangeirichtungen - Verantwortung festlegen - Unterweisung• Reihenfolge der Schutzmaßnahmen nach TOP-Prinzip einhalten: 1. technische 2. organisatorische 3.persönliche Schutzmaßnahmen • An Arbeitsplätzen und Verkehrswegen müssen Schutzmaßnahmen getroffen werden. • Bei einer Höhe von 0,00 m sind Maßnahmen gegen Hineinfallen oder Versinken an und über Wasser oder anderen festen oder flüssigen Stoffen entsprechend der Gefährdungsbeurteilung erforderlich. • Abgrenzungen, Umwehrungen oder Abdeckungen an allen Absturzkanten, offenen Schächten oder Gräben anbringen. • Umwehrungen sind den Vorschriften entsprechend zu errichten und müssen aus festem, tragfähigen Material bestehen. • Abgrenzungen des Gefahrenbereiches (z.B. mittels Kette, etc., kein Flatterband) sind in einem Abstand von mind. 2,00 m zur Absturzkante zu errichten. • Lassen sich aus arbeitstechnischen Gründen Schutzvorrichtungen nicht verwenden, müssen an deren Stelle Einrichtungen zum Auffangen abstürzender Personen (Auffangeinrichtungen) vorhanden sein. • Bei der Errichtung der Schutzeinrichtung Sicherungsmaßnahmen lt. Gefährdungsbeurteilung und Aufbauanleitung ergreifen. • Errichtungsverantwortung abklären, Wartungs- und Kontrollverantwortung des eingesetzten Sicherungssystems festlegen. • Personal in die Verwendung und dem Umgang des eingesetzten Sicherungssystems unterweisen.• BetrSichV • DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention • DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten • DIN 4420 "Arbeits- und Schutzgerüste" Teile 1, 3, 4 • BG Bau Mediencenter

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86Absturzgefahren - BodenöffnungenBodenöffnungen - Absperren - Abdecken - Auffüllen - PSA• Öffnungen in Böden, Decken und Dachflächen unverschiebbar und entsprechend der zu erwartenden Belastung durchbruchsicher abdecken, mit geeignetem Material auffüllen oder rundum gem. Vorschrift mit einer Umwehrung aus festem Material versehen. In Verkehrswegen dürfen Abdeckungen höchstens 5 cm über die umgebende Oberfläche hinausragen. Keine Verwendung von Schichtholz. • Abgrenzungen des Gefahrenbereiches (z.B. mittels Kette, etc., kein Flatterband) sind in einem Abstand von mind. 2,00 m zur Absturzkante zu errichten. • Errichtungsverantwortung abklären, Wartungs- und Kontrollverantwortung festlegen. • PSA bei der Errichtung der Absturzsicherung lt. Gefährdungsbeurteilung.• BetrSichV • DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention • DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten • ASR A 2.1 Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen • BG Bau Mediencenter
87Absturzgefahren - WandöffnungenWandöffnungen - Absturz - Umwehrung / Seitenschutz - PSA• An Wandöffnungen sind Maßnahmen erforderlich: - bei einer Absturzhöhe ab 1,00 m - bei einer Brüstungshöhe kleiner als 1,00 m; - bei einer Breite größer als 0,30 m und einer Höhe größer als 1,00 m. Die Maßnahmen umfassen fest angebrachte oder bewegliche Umwehrungen aus tragfähigen Materialien an der Wandöffnung, oder Abgrenzungen des Gefahrenbereiches (z.B. mittels Kette, etc., kein Flatterband) in einem Abstand von mind. 2,00 m zur Absturzkante / Wandöffnung. • Errichtungsverantwortung abklären, Wartungs- und Kontrollverantwortung festlegen. • PSA bei der Errichtung der Absturzsicherung lt. Gefährdungsbeurteilung.• BetrSichV • DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention • DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten • ASR A 2.1 Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen • DIN 4420 Arbeits- und Schutzgerüste • BG Bau Mediencenter
88Absturzgefahren - TreppenTreppen - Seitenschutz - Handlauf - PSA• Ab 1,00 m Absturzhöhe sind Absturzsicherungen an freiliegenden Treppenläufen und Absätzen anzubringen. Die Maßnahme umfasst eine fest angebrachte oder bewegliche, gegen unbeabsichtigtes Ausheben gesicherte Umwehrung aus tragfähigen Materialien. • Treppen müssen: - einen Handlauf haben, - an beiden Seiten Handläufe haben, wenn die Stufenbreite mehr als 1,50 m beträgt, - Zwischenhandläufe haben, mit denen die Stufenbreite in zwei gleiche Breitenabschnitte unterteilt wird, wenn sie mehr als 4,00 m beträgt. • Errichtungsverantwortung abklären, Wartungs- und Kontrollverantwortung festlegen. • PSA bei der Errichtung der Absturzsicherung lt. Gefährdungsbeurteilung.• BetrSichV • ArbStättV • DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention • DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten • ASR A1.8 Verkehrswege • ASR A 2.1 Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen • BG Bau Mediencenter .
89Absturzgefahren - DacharbeitenDacharbeiten - Absturzsicherung / Auffangeinrichtung - PSA - Unterweisung• Herstellen von technischen Sicherheitsmaßnahmen gegen Absturz. • Rangfolge Seitenschutz vor Auffangeinrichtungen vor PSA gegen Absturz einhalten. • Errichtungsverantwortung abklären, Wartungs- und Kontrollverantwortung festlegen. • Nur fachkundiges Personal einsetzen. • Für Arbeiten auf einer mehr als 45° geneigten Dachfläche müssen besondere Arbeitsplätze geschaffen werden. Besondere Arbeitsplätze sind z.B. gelattete Dachflächen, Dachdecker-Auflegeleitern, Dachdeckerstühle oder waagerechte Standplätze von mindestens 0,50 m Breite. • PSA lt. Gefährdungsbeurteilung • Personal unterweisen. .• BetrSichV • DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten • DGUV Regel 101-016 Dacharbeiten • BG Bau Mediencenter

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90Absturzgefahren - Dachflächen - BauteileNicht begehbare Dachflächen und Bauteile - Lastverteilung - Absturzsicherung - Kennzeichnung der Verkehrswege - Unterweisung• Für die Ausführung von Arbeiten und für die Benutzung von Verkehrswegen auf nicht durchtrittsicheren Dachflächen oder Bauteilen oder im Gefahrenbereich (Abstand ≤ 2,00 m) von nicht durchtrittsicheren Dachflächen (Dachoberlicht, etc.) oder Bauteilen ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu entscheiden, welche Maßnahmen zu treffen sind (z. B. Geländer, Abdeckung, Arbeiten mit PSAgA). • Lastverteilung nach statischer Berechnung durch z.B. Unterfangen, Beplanken, etc.. • Laufstege müssen den zu erwartenden Lasten (Beschäftigte und Arbeitsmittel) sicher standhalten, mindestens 0,50 m breit und beidseitig umwehrt sein, oder einseitig umwehrt sein, wenn eine beidseitige Umwehrung die vorzunehmenden Arbeiten behindern würde und geeignete Anschlageinrichtungen für den Einsatz von PSAgA vorhanden sind. • Bereiche der möglichen Wege und der nicht begehbaren Bereiche kennzeichnen und sicher abgrenzen. Vor dem Betreten Freigabe durch den Verantwortlichen erforderlich. • Rangfolge Seitenschutz vor Auffangeinrichtungen vor PSA gegen Absturz einhalten. • Errichtungsverantwortung abklären, Wartungs- und Kontrollverantwortung festlegen. • PSA lt. Gefährdungsbeurteilung • Personal unterweisen. .• BetrSichV • DGUV Regel 101-016 Dacharbeiten • ASR A 2.1 Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen • BG Bau Mediencenter
91Herabfallende GegenständeHerabfallende Gegenstände - Information - Schutzmaßnahmen - PSA - Unterweisung• Bauarbeiten an hoch- oder übereinander liegenden Stellen nur ausführen, wenn die unteren Arbeitsplätze und Verkehrswege gegen herabfallende, umstürzende, abgleitende oder abrollende Gegenstände geschützt sind. • Information, Koordination und Maßnahmen zum Schutz anderer Gewerke und angrenzender Bereiche vor Gefährdungen / Beeinträchtigungen. • Gegenstände und Massen dürfen nur kontrolliert abgeworfen werden, wenn der Auftragnehmer wirksame Maßnahmen getroffen hat, die verhindern, dass Personen von herabfallenden Gegenständen und Massen getroffen werden können. • Geschlossene Rutschen mit Schütt-Trichter bis zur gesicherten Übergabestelle verwenden, oder Gefahrenbereich kennzeichnen und absperren, bzw. durch Warnposten sichern. • Kein Aufenthalt unterhalb des Arbeitsplatzes in der Gefahrenzone. • PSA laut Gefährdungsbeurteilung. • Personal unterweisen• DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention • DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten • ASR A 2.1 Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen • DIN 4420 • BG Bau Mediencenter
92Elektrische Gefährdung - HochspannungHochspannung - Betreiber informieren - Genehmigung - Sicherheitsmaßnahmen - Sicherheitsabstände - Freischalten - schriftl. Arbeitsanweisung - Alleinarbeitsverbot - PSA - Unterweisung .• Vor dem Beginn der Arbeiten ist die zuständige Fachabteilung des Betreibers zu informieren und eine Genehmigung einzuholen. • Erforderliche Sicherheitsmaßnahmen in Abstimmung und nach Vorgabe des Betreibers festlegen und schriftliche Arbeitsanweisungen erstellen. • Wenn die erforderlichen Sicherheitsabstände nicht eingehalten werden können, Spannungsfreiheit und Sicherheit der Freischaltung für die Aufenthaltsdauer durch den Anlagenbetreiber herstellen und bestätigen lassen. • Außer-/Inbetriebnahme nur nach Absprache mit der zuständigen Fachabteilung des Betreibers und unter Einhaltung der erforderlichen Sicherheitsvorschriften durchführen. • Alleinarbeitsverbot • PSA lt. Gefährdungsbeurteilung • Personal unterweisen.• BetrSichV • DIN VDE 1000-10 Anforderungen an die im Bereich der Elektrotechnik tätigen Personen • DIN VDE 0101 Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen über 1 kV • Bestimmungen, Vorgaben und Betriebsanweisungen der Betreiber • BG Bau Mediencenter

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93Elektrische Gefährdung - FreileitungenArbeiten in der Nähe elektrischer Freileitungen - Betreiber informieren - Sicherheitsmaßnahmen - Unterweisung - Notfallkontakt festlegen• Sicherheitsmaßnahmen in Abstimmung mit der zuständigen Fachabteilung des Betreibers festlegen und durchführen. Vor Beginn der Arbeiten Erlaubnis zum Durchführen der Arbeiten vom Anlagenverantwortlichen einholen. • Einweisung des Arbeitsverantwortlichen für die Bauarbeiten durch den Anlagenverantwortlichen des Betreibers vor Ort durchführen. Beschäftigte durch den Arbeitsverantwortlichen einweisen und über die Gefahr und die einzuhaltenden Arbeitsgrenzen informieren. Die Einweisung und die Erlaubnis zum Durchführen der Arbeiten, sowie die Festlegung der Arbeitsgrenzen sind zu dokumentieren. • Bei Abweichungen von der geplanten Durchführung der Arbeiten entscheidet der Anlagenverantwortliche des Betreibers der Freileitung. In der Nähe Spannung führender elektrischer Freileitungen nur arbeiten, wenn die festgelegten Schutzabstände nicht unterschritten werden. Bei der Schutzmaßnahme "Schutz durch Abstand" muss der Arbeitsverantwortliche mit einer geeigneten Aufsicht für die Einhaltung der Schutzabstände sorgen. • Können die Sicherheitsabstände zu elektrischen Freileitungen nicht eingehalten werden, muss deren spannungsfreier Zustand hergestellt und für die Dauer der Arbeiten sichergestellt sein, oder müssen die Spannung führenden Teile durch Abdecken oder Abschranken geschützt sein. • Für Notfälle muss eine schnellstmögliche Ausschaltung möglich sein. Dafür notwendige Kontaktmöglichkeiten sind vor Beginn der Arbeiten zu vereinbaren. • Außer-/ Inbetriebnahme nur nach Absprache mit der zuständigen Fachabteilung des Betreibers und unter Einhaltung der erforderlichen Sicherheitsvorschriften durchführen.• BetrSichV • DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention • DGUV Vorschrift 3 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel • DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten • BG Bau Mediencenter
94Elektrische Gefährdung - vorhandene LeitungenArbeiten an vorhandenen Leitungen und Kabeln - Betreiber informieren - Genehmigung - Sicherheitsmaßnahmen - Sicherheitsabstände - Freischalten - schriftl. Arbeitsanweisung - Freischalten - Alleinarbeitsverbot - PSA - Unterweisung .• Vor den Arbeiten den zuständigen Betreiber informieren und Genehmigung einholen. Erforderliche Sicherheitsmaßnahmen in Abstimmung und nach Vorgabe des Betreibers festlegen und schriftliche Arbeitsanweisungen erstellen. • Vor Beginn der Arbeiten elektrische Leitungen und Kabel freischalten, Spannungslosigkeit / Betriebsfreiheit feststellen, gegen Wiedereinschalten sichern. Außer- / Inbetriebnahme nur nach Absprache mit der zuständigen Fachabteilung des Betreibers und unter Einhaltung der erforderlichen Sicherheitsvorschriften durchführen. • Sichere Arbeitsverfahren wählen, Schutzabstände einhalten. Nur Elektrofachkräfte mit den geforderten Fachkenntnissen einsetzen • Alleinarbeitsverbot. • PSA lt. Vorschrift / Gefährdungsbeurteilung. • Personal unterweisen.• BetrSichV • DIN VDE 1000-10 Anforderungen an die im Bereich der Elektrotechnik tätigen Personen • DIN VDE 0101 Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen über 1 kV • Bestimmungen, Vorgaben und Betriebsanweisungen der Betreiber • BG Bau Mediencenter

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95Elektrische Gefährdung - KabelpritschenKabelpritschen - Planeinsicht - Stromschlag - geeignete Arbeitsmittel auswählen - sorgfältiges Arbeiten anmahnen - Vorschriften einhalten• Vor dem Beginn der Arbeiten die zuständige Fachabteilung des Betreibers informieren und Genehmigung einholen. • Erforderliche Sicherheitsmaßnahmen in Abstimmung und nach Vorgabe des Betreibers festlegen und schriftliche Arbeitsanweisungen erstellen. • Schutzmaßnahmen gemäß Angaben der zuständigen Fachabteilung umsetzen. • Das Betreten oder Belasten von Kabelpritschen ist nicht zugelassen. • Grundsätzlich sind bei Arbeiten im Bereich von Kabelpritschen von allen Gewerken zugelassene, nicht leitende Leitern oder Gerüste zu benutzen. (z.B. Vollkunststoffleitern oder Holzleitern). • Kabeltrassen / Pritschen mit Isoliermatten partiell abdecken und gegen Verrutschen sichern. • Für die unmittelbaren Arbeiten an den vorhandenen Kabeln isolierende Handschuhe und isolierendes Werkzeug benutzen. • Alle Mitarbeiter sind von ihren Führungskräften in diese Thematik einzuweisen.• BetrSichV • DIN VDE 1000-10 Anforderungen an die im Bereich der Elektrotechnik tätigen Personen • Bestimmungen, Vorgaben und Betriebsanweisungen der Betreiber • BG Bau Mediencenter
96Elektrische Gefährdung - Anlagen - HebearbeitenHebearbeiten in der Nähe hochspannungsführenden Anlagen - Betreiber informieren - Genehmigung - Sicherheitsmaßnahmen - Sicherheitsabstände - Freischalten - schriftl. Arbeitsanweisung - Alleinarbeitsverbot - PSA - Unterweisung• Vor dem Beginn der Arbeiten die zuständige Fachabteilung des Betreibers informieren und Genehmigung einholen. • Erforderliche Sicherheitsmaßnahmen in Abstimmung und nach Vorgabe des Betreibers festlegen und schriftliche Arbeitsanweisungen erstellen. • Unterweisung aller im Kranbereich arbeitenden Personen. • Für Hebearbeiten eindeutige Regeln aufstellen. Schwenkbereiche festlegen und Sicherheitsabstände einhalten. • Wenn die erforderlichen Sicherheitsabstände nicht eingehalten werden können, Spannungsfreiheit und Sicherheit der Freischaltung für die Aufenthaltsdauer durch den Anlagenbetreiber herstellen und bestätigen lassen. • Außer- / Inbetriebnahme nur nach Absprache mit dem Betreiber und unter Einhaltung der erforderlichen Sicherheitsvorschriften durchführen. • Alleinarbeitsverbot. • PSA lt. Gefährdungsbeurteilung. • Personal unterweisen. .• BetrSichV • DGUV Vorschrift 52 Krane • DGUV Vorschrift 77 Arbeiten im Bereich von Gleisen • DIN VDE 0105 Betrieb von elektrischen Anlagen • DIN VDE 1000-10 Anforderungen an die im Bereich der Elektrotechnik tätigen Personen • Bestimmungen, Vorgaben und Betriebsanweisungen der Betreiber • BG Bau Mediencenter
97Elektrisch / mechanische GefährdungBesondere Gefahren durch elektrische, mechanische, gebäudetechnische Anlagen, (teils) in Betrieb - Betreiber informieren - Beachtung der anlagenbezogenen Bestimmungen - PSA - Unterweisung• Vor den Arbeiten den zuständigen Betreiber informieren und Genehmigung einholen. Erforderliche Sicherheitsmaßnahmen in Abstimmung und nach Vorgabe des Betreibers festlegen und schriftliche Arbeitsanweisungen erstellen. • Einweisung durchführen und dokumentieren. • Beim Betreten der Anlage Beachtung der anlagenbezogenen Bestimmungen. • Außer-/Inbetriebnahme nur nach Absprache mit der zuständigen Fachabteilung des Betreibers. • Maßnahmen zum Schutz vorhandener Anlagen, zusätzliche Schutzmaßnahmen und evtl. Aufsicht bei den auszuführenden Tätigkeiten in Abstimmung mit dem Fachbereich festlegen und durchführen. • Schriftl. Arbeitsanweisung erstellen. • PSA lt. Gefährdungsbeurteilung. • Personal unterweisen• DGUV V1 "Grundsätze der Prävention" • Bestimmungen, Vorgaben und Betriebsanweisungen der Betreiber • Zuständige Fachabteilung des Betreibers

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98Gesundheits- gefährdende ArbeitsstoffeGefährliche Arbeitsstoffe - Ersatzprodukte verwenden - Hautschutzplan - Sicherheitsdatenblatt - Arbeitsvorschriften - schriftl. Arbeitsanweisung - Belüftung - Sichere Lagerung - Brandschutz - PSA - Unterweisung• Ersatz von gefährlichen, gesundheitsschädlichen Stoffen durch unbedenkliche Stoffe prüfen. • Gefährdungsbeurteilung u. Hautschutzplan erstellen, Sicherheitsdatenblätter vorhalten. • Ggf. Maßnahmen gegen Beeinträchtigung angrenzender Bereiche treffen. • Schriftl. Arbeitsanweisungen auf Grundlage des Sicherheitsdatenblattes erstellen. • Schutzmaßnahmen gemäß des Sicherheitsdatenblattes. • Ausreichende Belüftung sicherstellen und ggf. fort- / nachlaufende technische Lüftungsmaßnahmen durchführen. • Vorschriften für Lagerung einhalten. • Ggf. Brandschutzmaßnahmen vorsehen • PSA lt Gefährdungsbeurteilung u. Sicherheitsdatenblatt. • Personal unterweisen.• ArbmedVV • ChemG • GefStoffV • BetrSichV • DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention • DGUV Vorschrift 6 Arbeitsmedizinische Vorsorge • DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten • WINGIS GefahrstoffInformationssystem der Berufsgenossenschaften der Bauwirtschaft
99Gesundheits- gefährdende Arbeitsstoffe - DämmstoffeMineralwolle, Glaswolle, Steinwolle, Schlackenwolle - Arbeitsplatzbelüftung - staubarmes Arbeiten - Arbeittsplatz reinigen - PSA - Unterweisung• Bei einem Einbau nach Möglichkeit vorkonfektionierte oder kaschierte Mineralwolle-Dämmstoffe verarbeiten. • Verpackte Dämmstoffe erst unmittelbar vor der Verarbeitung am Arbeitsplatz entpacken. • Für gute Durchlüftung am Arbeitsplatz sorgen. • Material nicht werfen und Aufwirbeln von Staub vermeiden. • Material auf fester Unterlage mit Messer / Schere schneiden, keine schnell laufenden, motorbetriebenen Sägen ohne Absaugung verwenden. • Arbeitsplatz sauber halten und regelmäßig reinigen (mit Industriestaubsauger Staubklasse M saugen oder feucht reinigen). • Verschnitte und Abfälle in geeigneten, verschließbaren Behältnissen sammeln. • Locker sitzende, geschlossene Arbeitskleidung und ggf. Handschuhe tragen. • Bei starker Staubentwicklung oder Überkopfarbeiten Schutzbrille benutzen. Zum Schutz vor Atemwegsreizungen vorsorglich Halbmaske mit P2-Filter oder partikelfiltrierende Halbmaske FFP2 tragen. • Nach Beendigung der Arbeiten Staub von der Haut abwaschen. • Bei einem Ausbau von Mineralwolle, die nach Juni 2000 eingebaut wurde, die Mineralwolle unter Beachtung der oben aufgeführten Schutzmaßnahmen möglichst staubarm ausbauen. • PSA lt. Gefährdungsbeurteilung u. Sicherheitsdatenblatt. • Personal unterweisen.• ArbmedVV • GefStoffV • DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention • TRGS 500 Schutzmaßnahmen: Mindeststandards • DGUV-Regel 112-190 Benutzung von Atemschutzgeräten • DGUV Information 213-031 Tätigkeiten mit Mineralwolle-Dämmstoffen (Glaswolle, Steinwolle)

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98Tiefbau - Baugruben - GräbenBaugruben und Gräben - schriftl. Arbeitsanweisung - Rettungskonzept - Absturzsicherung - Leitungssicherung - Verbau / Böschung - statischer Nachweis - Sicherheitsabstände - Sicherer Zugang - Arbeitsraumbreiten - Wasserhaltung - Messungen - PSA - Unterweisung• Gefährdungsbeurteilung, schriftl. Arbeitsanweisung und Rettungskonzept erstellen, daraus resultierende Schutzmaßnahmen umsetzen und entsprechende Rettungsgeräte vorhalten. • Aufstellen eines sturmsicher verankerten Bauzaunes bzw. Seitenschutzes, bei Bedarf zusätzl. Anfahrschutz. Wartungs- und Kontrollverantwortung festlegen. • Erdverlegte Leitungen eruieren, sichern und ggf. freischalten. • Herstellen von technischen Verbauten oder abrutschsicheren Böschungen ab 1,25 m Grabentiefe. • Ab 5,00 m Grabentiefe, überschreiten des zulässigen Böschungswinkels, bei vorhandenen Leitungen oder bauliche Anlagen im Schachtungsbereich, sowie bei Verbauten oder verankerten Wänden ist ein Standsicherheitsnachweis zu erbringen. • Generell sind an der Grabenkante lastfreie Streifen von mind. 0,60 m einzuhalten. • Sicherheitsabstand zur unverbauten Grabenkante für Fahrzeuge bis 12 t mind. 1,00 m. Sicherheitsabstand zur unverbauten Grabenkante für Fahrzeuge ab 12 t bis 40 t mind. 2,00 m. • Ab 1,25 m Schachttiefe sicheren Zugang mit Bedacht auf Rettungsmöglichkeit herstellen. Bei Böschungen: Böschungstreppen oder Rampen anbringen / anlegen. Bei Verbauten: Treppentürme errichten. • Ab 1,00 m Tiefe Übergänge mit dreiteiligem Seitenschutz verwenden. • Arbeitsraumbreiten beachten und einhalten. • Wasserhaltung regeln. • Bei Sauerstoffmangel techn. Belüftung regeln. • PSA lt. Vorschrift / Gefährdungsbeurteilung • Personal unterweisen. .• ArbStättV • DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten • RSA 95 • ASR A5.2 – Anforderungen an Arbeitsplätze und Verkehrswege auf Baustellen im Grenzbereich zum Straßenverkehr • DIN 4124 • BG Bau Mediencenter
99Tiefbau - Einbauten - Anschlüsse - Kanäle - LeitungeErdverlegte und eingebaute Leitungen (Strom, Wasser, Abwasser, etc) - Planeinsicht - Betreiber informieren - Genehmigung - Schutzmaßnahmen ausarbeiten - schriftl. Arbeitsanweisung - geeignete Arbeitsmittel auswählen - Vorschriften einhalten - PSA - Unterweisung .• Vor Baubeginn Betreiber informieren. • Bestandspläne der Betreiber sichten. • Vor den Arbeiten den zuständigen Betreiber informieren und Genehmigung einholen. Erforderliche Sicherheitsmaßnahmen in Abstimmung und nach Vorgabe der zuständigen Fachabteilung des Betreibers festlegen und schriftliche Arbeitsanweisungen erstellen. • Leitungen orten und sichern. • Bestandsleitungen vor dem Durchtrennen durch den Betreiber frei melden lassen und Medienfreiheit prüfen. • Bei unbekannten Leitungen sofortige Arbeitseinstellung, Maßnahmen mit dem Leitungsverantwortlichen des Betreibers abstimmen und umsetzen. • PSA lt. Vorschrift / Gefährdungsbeurteilung. • Personal unterweisen.• DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten • DGUV Regel 100-500 Betreiben von Arbeitsmitteln • DGUV Information 203-017 Schutzmaßnahmen bei Erdarbeiten in der Nähe erdverlegter Kabel und Rohrleitungen • Bestimmungen, Vorgaben und Betriebsanweisungen der Betreiber • BG Bau Mediencenter

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100 • Vor Baubeginn Betreiber informieren. • BetrSichV Tiefbau Arbeiten an Gasleitungen • Bestandspläne der Betreiber sichten. • DGUV Regel 100-500 • Leitungen orten und sichern. Betreiben von Arbeitsmitteln

  • Gasleitungen - Planeinsicht • Vor den Arbeiten den zuständigen Betreiber informieren und Genehmigung einholen. • DGUV Regel 112-189
  • Betreiber informieren Erforderliche Sicherheitsmaßnahmen in Abstimmung und nach Vorgabe der zuständigen Benutzung von Schutzkleidung
  • Genehmigung Fachabteilung des Betreibers festlegen und schriftliche Arbeitsanweisungen erstellen. • ASR 2.2 Maßnahmen gegen
  • Schutzmaßnahmen ausarbeiten • Rettungskonzept erstellen, daraus resultierende Schutzmaßnahmen umsetzen und Brände
  • schriftl. Arbeitsanweisung entsprechende Rettungsgeräte und Löschmittel bereithalten. • DVGW Regelwerk
  • Gaskonzentrationsmessungen • Ermittlung der elektrischen und explosiven Gefährdung. • Bestimmungen, Vorgaben
  • geeignete Arbeitsmittel auswählen Daraus resultierende Schutzmaßnahmen festlegen, ggf. gebäudetechnische und und Betriebsanweisungen der
  • geeignete Löschmittel bereitstellen sonstige Anlagen vor Aufnahme der Arbeiten außer Betrieb nehmen. Betreiber
  • PSA • Gefahrenbereich absperren und mind. zwei Fluchtwege vorsehen. • BG Bau Mediencenter
  • Unterweisung • Bestandsleitungen vor dem Durchtrennen durch den Betreiber frei melden lassen und Medienfreiheit prüfen. • Laufende Messungen von Gaskonzentrationen, Sickergase feststellen. • Ggf. Sicherungsposten einsetzen. • Bei unbekannten Leitungen sofortige Arbeitseinstellung, Maßnahmen mit dem Leitungsverantwortlichen des Betreibers abstimmen und umsetzen. • PSA lt. Vorschrift / Gefährdungsbeurteilung. • Personal unterweisen. .

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101Schächte / enge RäumeArbeiten in Schächten und engen Räumen - Betriebs- und Arbeitsanweisung Betreiber - Schutzmaßnahmen ausarbeiten - Vorschriften einhalten - schriftl. Arbeitsanweisung - Rettungskonzept - Gaskonzentrationsmessungen - geeignete Löschmittel bereitstellen - Belüftung - Alleinarbeitsverbot - Sicherungsposten - PSA / Rettungsgeschirr - Unterweisung• Dokumentierte Unterweisung durch die Fachabteilung des Betreibers durchführen. • Erforderliche Sicherheitsmaßnahmen festlegen und schriftliche Arbeitsanweisungen erstellen. • Beachtung der anlagenbezogenen Bestimmungen für Betreten und Schutz der vorh. Anlagen. • Erforderliche Sicherheitsmaßnahmen festlegen und schriftliche Arbeitsanweisungen erstellen. • Rettungskonzept erstellen, daraus resultierende Schutzmaßnahmen umsetzen und entsprechende Rettungsgeräte einsatzbereit vorhalten. • Sichere Zugangsmöglichkeit einrichten und Zuwegung für Rettungskräfte durchgängig sicherstellen. • Ausreichende Beleuchtung und Belüftung sicherstellen. • Besteht die Gefahr des Versinkens oder Verschüttetwerdens, Arbeiten von einer festen Arbeitsbühne ausführen oder eine Siloeinfahreinrichtung benutzen. • Alleinarbeitsverbot, Sicherungs- / Warnposten mit permanenter Verständigungsmöglichkeit, bzw. in Rufweite zum Arbeitenden. • Ermittlung der elektrischen und explosiven Gefährdung bei Schweiß-, Schneid-, Lötarbeiten und Arbeiten mit elektr. Betriebsmitteln. Daraus resultierende Schutzmaßnahmen festlegen, ggf. gebäudetechnische und sonstige Anlagen vor Aufnahme der Arbeiten außer Betrieb nehmen. • Zulässige Konzentration von Gefahrstoffen in der Atemluft und Entstehung explosionsfähiger Atmosphäre laufend überwachen u. protokollieren. • Maßnahmen zur Minimierung von Staubentwicklung ergreifen • Geeignete Löschmittel bereitstellen. • PSA lt Vorschrift / Gefährdungsbeurteilung. • Es wird empfohlen, bei Arbeiten in engen oder geschlossenen Räumen durchgehend ein Rettungsgeschirr zu tragen. • Personal unterweisen.• GefStoffV • DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention • DGUV Regel 113-004 Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen • DGUV Regel 112-190 Benutzung von Atemschutzgeräten • DGUV Regel 103-007 Steiggänge für Behälter und umschlossene Räume • DGUV Information 203-004 Einsatz von elektr. Betriebsmitteln bei erhöhter elektr. Gefährdung" • DGUV Regel 112-199 Retten aus Höhen und Tiefen mit PSAgA • TRBS 2152 / TRGS 720 Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre • TRGS 900, TRGS 507 • BG Bau Mediencenter
102SchachtöffnungenSchachtöffnungen - Absturzsicherung - Abdeckung .• Schachtöffnung gegen Hineinstürzen und unbefugten Zutritt sichern. • Dreiteiligen Seitenschutz anbringen, bzw. Schachtöffnung unverschieblich und ausreichend tragfähig abdecken (z.B. Stahlplatte oder Originaldeckel).• BetrSichV • DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention • DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten • BG Bau Mediencenter

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103Montage / Versetzen vorgefertigter Anlagenteile / Fertigbauelemente - DurchführungMontagearbeiten - Schadstoffermittlung - Montagekonzept - schriftl. Arbeitsanweisungung - Gewerkeübergreifende Sicherheitsmaßnahmen - Gefahrenbereiche sichern - Geeignetes Arbeitsgerät - PSA - Unterweisung• Vor Arbeitsbeginn vorhandene Leitungen und Kabel orten, sichern und freischalten Falls nicht möglich, ausreichenden Sicherheitsabstand zu Leitungen einhalten. • Umgebungsbereich absperren, ggf. zusätzlichen Warnposten einsetzen. • Geeignete Gerüste, Maschinen und Hilfsmittel zur Verfügung stellen. • Nur qualifiziertes, erfahrenes und unterwiesenes Personal einsetzen. • Einweisung und Unterweisung der Beschäftigten anhand der Montageanweisung. • Die Arbeiten dürfen nur nach Montageanweisung ausgeführt werden. • Staubarme Arbeitsverfahren anwenden. • Lärmmindernde Maßnahmen ergreifen • Sicheren Standplatz gewährleisten. • Absturzsicherungen an allen ungesicherten Kanten, und Öffnungen vorsehen, bzw. Öffnungen durchtrittsicher und unverschiebbar abdecken. • PSAgA nur verwenden, wenn Absturzsicherungen aus arbeitstechnischen Gründen nicht möglich sind. • Nur geeignetes Hebezeug / Kran einsetzen • Anschlagmittel von Bauteilen erst lösen, wenn diese gegen Herabfallen gesichert sind. • PSA lt. Gefährdungsbeurteilung.• BetrSichV • DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention • DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten • DGUV Vorschrift 52 Krane • DGUV Regel 100-500 Betreiben von Arbeitsmitteln • DGUV Regel 101-001 Transportanker und Transportsysteme von Betonfertigteilen • DIN 4420 Gerüstbau
104Montage / Versetzen vorgefertigter Anlagenteile / Fertigbauelemente - HolzbauteileMontage von Holzbauteilen - Montagekonzept - schriftl. Arbeitsanweisungung - Gewerkeübergreifende Sicherheitsmaßnahmen - Gefahrenbereiche sichern - Geeignetes Arbeitsgerät - PSA - Unterweisung• Vor Arbeitsbeginn vorhandene Leitungen und Kabel orten, sichern und freischalten Falls nicht möglich, ausreichenden Sicherheitsabstand zu Leitungen einhalten. • Umgebungsbereich absperren, ggf .zusätzlichen Warnposten einsetzen. • Geeignete Gerüste, Maschinen und Hilfsmittel zur Verfügung stellen. • Nur qualifiziertes, erfahrenes und unterwiesenes Personal einsetzen. • Einweisung und Unterweisung der Beschäftigten anhand der Montageanweisung. • Die Arbeiten dürfen nur nach Montageanweisung ausgeführt werden. • Während der Montagearbeiten wechselnde Stabilitätsbedingungen berücksichtigen. • Nicht an übereinander liegenden Stellen gleichzeitig arbeiten. • Gefahrbereiche unterhalb der Montagestelle absperren und kennzeichnen. • Werkzeuge und Kleinmaterial in Behältern mitführen. • Absturzsicherungen an allen ungesicherten Kanten, und Öffnungen vorsehen, bzw. Öffnungen durchtrittsicher und unverschiebbar abdecken • PSAgA nur verwenden, wenn Absturzsicherungen aus arbeitstechnischen Gründen nicht möglich sind. • Nur auf das jeweilige Holzbauteil abgestimmte Krane und Lastaufnahmeeinrichtungen verwenden und nur an den vorgesehenen Anschlagpunkten anschlagen. • Großflächige bzw. lange Holzbauteile mit Leitseilen führen. • Bauteile vor dem Lösen der Anschlagmittel erst so sichern, dass sie nicht umkippen, abstürzen oder ihre Lage anderweitig verändern können. Bei Zwischenablagerung, Holzbauteile kipp- und rutschsicher absetzen. • Holzbauteile vor dem Einbau auf Mängel überprüfen, die die Tragfähigkeit beeinträchtigen können. • Zusammenfügen und Befestigen der Holzbauteile von sicheren Standplätzen ausführen • PSA lt. Gefährdungsbeurteilung. • Personal unterweisen.• BetrSichV • DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten • DGUV Vorschrift 52 Krane • TRBS 2121-2 Gefährdung von Beschäftigten bei der Verwendung von Leitern • DGUV Regel 100-500 Betreiben von Arbeitsmitteln • DGUV Regel 101-005 Hochziehbare Personenaufnahmemittel • DGUV Information 101-011 Einsatz von Schutznetzen • DGUV Regel 101-038 Bauarbeiten • DGUV Regel 112-198 Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz • DGUV Regel 112-199 Retten aus Höhen und Tiefen mit persönlichen Absturzschutzausrüstungen • BG Bau Mediencenter

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105Arbeitsverfahren - NassarbeitNassarbeitsverfahren - erhöhte elektrische Gefährdung - Spritzschutzmaßnahmen - Reinigung - Arbeitsvorschriften - Hautschutzplan - PSA - Unterweisung• Nur entsprechend gekennzeichnete und zugelassene Maschinen und Zubehör verwenden. • Elektrisch betriebene Maschinen und Geräte nur über einen besonderen Speisepunkt mit Schutzmaßnahmen (z.B. Fl-Schutzeinrichtung) außerhalb des Gefahrenbereiches anschließen. • Schutzmaßnahmen gegen freiwerdende Aerosole ergreifen. • In umschlossenen Räumen ausreichende Belüftung / Bewetterung sicherstellen. • Spritzschutzeinrichtungen und Auffangbehälter auf ordnungsgemäßen Zustand überprüfen. • Ordnungsgemäße Entsorgung der anfallenden Flüssigkeiten und Schlämme veranlassen und sicherstellen. • Maßnahmen gegen Beeinträchtigung angrenzender Bereiche treffen (z.B. Spritzschutzwände stellen). • Hautschutzplan erstellen. • Erforderliche PSA lt. Gefährdungsbeurteilung auswählen und bereitstellen. • Einweisung und Unterweisung des Personals.• BetrSichV • DGUV Vorschrift 4 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel • DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten • DGUV Regel 112-190 Benutzung von Atemschutzgeräten • DGUV Information 203-004 Einsatz von elektrischen Betriebsmitteln bei erhöhter elektrischer Gefährdung • DGUV Information 203-006 Auswahl und Betrieb elektrischer Betriebsmittel auf Bau- und Montagestellen • DGUV Information 212-017 Allgemeine Präventionsleitlinie Hautschutz • BG Bau Mediencenter
106Arbeitsverfahren - Bohren und Sägen von BetonBohren und Sägen von Beton - Nassarbeitsverfahren - Gefahrenbereich absperren - PSA - Unterweisung• Vor Arbeitsbeginn vorhandene Leitungen und Kabel orten, sichern und ggf. freischalten. • Umgebungsbereich absperren, Spritzschutzsicherung / Schutzwand gegen wegspringendes Material anbringen. • Nur funktionstüchtige, techn. einwandfreie Maschinen und Geräte einsetzen. • Vorrangig Nassarbeitsverfahren mit ausreichender Wasserzufuhr anwenden. • Fachgerechter Aufnahme und Entsorgung der Schneidschlämme sicherstellen. • Bei Trockenschnitt die Ausbreitung der beim Schneidbetrieb entstehenden Feinstäube durch Staubabsaugung an der Entstehungsstelle auffangen. • Gefahrenbereiche in welche abgetrennte Teile fallen könnten absperren oder durch Warnposten sichern. • PSA lt. Vorschrift / Gefährdungsbeurteilung. • Personal unterweisen. .• BetrSichV • DGUV Vorschrift 3 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel • DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten • DGUV Regel 112-190 Benutzung von Atemschutzgeräten • DGUV Regel 112-194 Benutzung von Gehörschutz • DGUV Information 203-004 Einsatz von elektrischen Betriebsmitteln bei erhöhter elektrischer Gefährdung • DGUV Information 203-006 Auswahl und Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auf Bau- und Montagestellen • TRGS 559 Quarzhaltiger Staub • BG Bau Mediencenter

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107Arbeitsverfahren - HeißarbeitHeißarbeit Arbeiten mit offener Flamme / funkenwerfenden Werkzeug - Freigabe - Arbeitsvorschriften - schriftl. Arbeitsanweisung - Brandschutz - Löschmittel - PSA - Unterweisung .• Bei Heißarbeiten Arbeitsfreigabe / Erlaubnisschein anfordern. • Arbeitsanweisung mit Beschreibung der Sicherheitsmaßnahmen erstellen. • Gegen Funkenwurf Prallwände stellen, feuerfeste Abdeckungen verwenden. • Der Ausführende hat sich zu vergewissern, dass durch Wärmeeinwirkung und Funken keine Teile in Brand geraten können. • Geeignetes Löschmittel bereithalten, ggf. Brandwache stellen. • Im EX-Bereich keine Heißarbeit. Wenn erforderlich, laufende Konzentrationsmessungen durchführen. • PSA lt Gefährdungsbeurteilung • Personal unterweisen.• BetrSichV • DGUV Regel100-500 Betreiben von Arbeitsmitteln • Baustellenordnung
108Arbeitsverfahren - SchweißarbeitenSchweißarbeiten - Gas / Elektro - Freigabe - Arbeitsvorschriften - schriftl. Arbeitsanweisung - Brandschutz - Löschmittel - PSA - Unterweisung• Arbeitsfreigabe / Freigabeschein anfordern. • Arbeitsanweisung mit Beschreibung der Sicherheitsmaßnahmen erstellen. • Auf Verwendung der jeweils zugelassenen Schweißstromquelle achten, Stromkreis ausreichend absichern. • Rauchgasentlüftung sicherstellen. • Schweißerplätze gegen andere Arbeitsplätze durch Sichtschutz abschirmen. • Gegen Funkenwurf Prallwände stellen, feuerfeste Abdeckungen verwenden. • Der Ausführende hat sich zu vergewissern, dass durch Wärmeeinwirkung und Funken keine Teile in Brand geraten können. • Geeignetes Löschmittel bereithalten, ggf. Brandwache stellen. • Im EX-Bereich Schweißverbot. Wenn erforderlich, laufende Konzentrationsmessungen. • Druckgasflaschen dürfen nach Arbeitsende nicht im Gebäude gelagert werden. • PSA lt. Vorschrift / Gefährdungsbeurteilung. • Personal unterweisen.• BetrSichV • DGUV Regel 100-500 Betreiben von Arbeitsmitteln – Kapitel 2.26 Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren • DGUV Regel 109-002 Arbeitsplatzlüftung • DGUV Regel 112-192 Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz • DGUV Information 209-010 Lichtbogenschweißen • TRGS 528 Schweißtechnische Arbeiten • ASR A 3.6 Lüftung • ASR A2.2 Maßnahmen gegen Brände • BG Bau Mediencenter
109Heiße StoffeHeiße Stoffe, Brand- / Explosionsgefahr - Freigabe - Arbeitsvorschriften - schriftl. Arbeitsanweisung - Löschmittel - PSA - Unterweisung• Bei Heißarbeiten Arbeitsfreigabe / Erlaubnisschein anfordern und sicherheitstechnische Maßnahmen für die jeweiligen Erfordernisse festlegen. • Schriftl. Arbeitsanweisung, Notfall- u. Brandschutzplan erstellen und Arbeitnehmer unterweisen. • Brandschutzmaßnahmen sicherstellen. • Maßnahmen gegen Beeinträchtigung angrenzender Bereiche treffen. • Geeignetes Löschmittel bereitstellen. • PSA lt. Gefährdungsbeurteilung u. Sicherheitsdatenblatt. • Personal unterweisen.• ArbmedVV • ChemG • GefStoffV • BetrSichV • DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention • DGUV Vorschrift 6 Arbeitsmedizinische Vorsorge • DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten • Verkehrssicherungspflicht • Baustellenordnung

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110ArbeitsmittelArbeitsmittel - Einwandfreier Zustand - Verwendung gemäß Betreibsanleitung - Geeigneter Nutzer - Unterweisung• Es dürfen nur zugelassene, sich im einwandfreien Zustand befindende und regelmäßig geprüfte Einrichtungen, Geräte, Arbeits- u. Betriebsmittel verwendet werden. Die zum Einsatz kommenden Einrichtungen, Geräte, Arbeits- und Betriebsmittel sind entsprechend der Betriebsanweisung sowie der Unterweisung zu verwenden. • Der Nutzer muss für die Benutzung körperlich und fachlich geeignet sein, die für die Tätigkeit erforderliche Befähigung bzw. Bestellung und die arbeitsmedizinisch nachgewiesene Eignung besitzen. • Alle Arbeitsmittel sind arbeitstäglich vom Nutzer vor einer Nutzung auf augenscheinliche Mängel und auf die Funktion der Sicherheitseinrichtungen zu prüfen. • Defekte / Mängel sind umgehend durch eine entsprechend befähigte Person fachkundig zu beseitigen.• ArbSchG • BetrSichV • DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention • DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten • BG Bau Mediencenter
111Arbeitsmittel - PrüfpflichtArbeitsmittel - Prüfpflicht - Prüfung - Dokumentation - Nachweis• Liste und Intervalle aller prüfpflichtigen Geräte und Materialien auflegen. • Verantwortlichkeiten für die Kontrolle / Prüfung regeln. • Gemäß der Prüfpflicht fortlaufende, dokumentierte Prüfung der Arbeitsmittel durchführen. • Für prüfpflichtige Geräte und Materialien müssen alle relevanten Unterlagen wie Prüfberichte, Prüfbescheinigungen, Prüfbücher, Prüfgutachten, Prüfvermerke etc. auf der Baustelle vorliegen. .• ArbSchG • BetrSichV • DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention • DGUV Vorschrift 3 Prüfvorschriften für eingesetzte Geräte und Maschinen • DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten • BG Bau Mediencenter
112Arbeitsmittel - Elektrische Anlagen und BetriebsmittelElektrische Anlagen und Betriebsmittel - Einwandfreier Zustand - Sichtprüfung - Prüfpflicht• Elektrische Anlagen und Betriebsmittel dürfen nur von Elektrofachkräften oder von elektrotechnisch unterwiesenen Personen unter Leitung und Aufsicht von Elektrofachkräften errichtet, verändert und instand gehalten werden. • Schalter, Steckvorrichtungen und Bauleuchten müssen mindestens Spritzwassergeschützt ausgeführt sein und eine ausreichende mechanische Festigkeit besitzen. • Leitungsroller müssen aus Isolierstoff bestehen, eine Überhitzungsschutzeinrichtung und spritzwassergeschützte Steckdosen besitzen. • Leitungen, die mechanisch besonders beansprucht werden, sind geschützt zu verlegen. • Defekte Leitungen und Verteilereinrichtungen umgehend austauschen. • Alle auf der Baustelle betriebenen Elektroanlagen, Verteilereinrichtungen, Stromleitungen etc. unterliegen der Prüfpflicht. • Tägliche Funktions- und Sicherheitsprüfung vor Inbetriebnahme durchführen. • Prüfberichte, Prüfbücher etc. müssen auf der Baustelle vorliegen. • Verantwortlichkeiten für Prüfungen regeln. .• ArbSchG • BetrSichV • DGUV Vorschrift 1 • DGUV Vorschrift 3 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel Grundsätze der Prävention • DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten • DIN VDE 1000-10 Anforderungen an die im Bereich Elektrotechnik tätigen Personen • DIN VDE 0100 Errichten von Niederspannungsanlagen • BG Bau Mediencenter

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113Arbeitsmittel - StromerzeugerMobile Stromerzeuger• Stromerzeuger standsicher aufstellen. • Nur regelmäßig (z.B. halbjährlich) geprüfte Geräte einsetzen. • Nur Gummischlauchleitungen vom Typ H 07RN-F (oder gleichwertige Bauarten) einsetzen. • Die Art der Ausführung des Stromerzeugers (A, B, C oder D) ist anhand der Herstellerangaben oder durch eine Elektrofachkraft zu ermitteln. Das Gerät ist entsprechend zu kennzeichnen. Stromerzeuger der Ausführung C und D müssen von Elektrofachkräften geerdet und für den Betrieb freigegeben werden. • Geräte im Inneren von Gebäuden nur in separaten Räumen mit ausreichender Belüftung aufstellen.• BetrSichV • DGUV Vorschrift 3 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel • DGUV Information 203-006 Auswahl und Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auf Bau- und Montagestellen • DGUV Information 203-032 Auswahl und Betrieb von Stromerzeugern auf Bau- und Montagestellen • BG Bau Mediencenter
115Arbeitsmittel - Kraftstoff- betriebene MaschinenKraftstoffbetriebene Maschinen - Abgase - Dieselrußfilter - Trockenbatterien• Es dürfen ausschließlich kraftstoffbetriebene Maschinen mit Partikelfilter verwendet werden, oder sie müssen mind. der Euronorm 5 entsprechen. • Der Einsatz und Betrieb von Fahrzeugen, Baugeräten und -Maschinen mit Verbrennungsmotor innerhalb von Gebäuden oder in geschlossenen, bzw. teilgeschlossenen Räumen ohne eine ausreichende Belüftung ist untersagt. • Der Einsatz und Betrieb von Fahrzeugen, Baugeräten und -Maschinen mit Nassbatterien innerhalb von Gebäuden oder in geschlossenen, bzw. teilgeschlossenen Räumen ist untersagt.• BetrSichV • DGUV V 38 "Bauarbeiten" • DGUV R 101-007 "Bauarbeiten unter Tage"

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115 • Baumaschinen und Geräte nur durch geschulte, schriftlich bestellte Geräteführer bedienen. • BetrSichV Arbeitsmittel Selbstfahrende Arbeitsmittel • Nur geprüfte Baumaschinen und Geräte verwenden und bestimmungsgemäß einsetzen. • DGUV Vorschrift 38 Großgeräte • Standsicherheit der Maschinen und Geräte überprüfen / gewährleisten. Bauarbeiten

  • Selbstfahrende • Festgestellte Mängel sind umgehend dem Aufsichtführenden zu melden und fachgerecht • DGUV Vorschrift 29 Arbeitsmittel - schriftl. Beauftragung zu beseitigen. Steinbrüche, Gräbereien und
  • Großgeräte - Standsicherheit • Kein Aufenthalt im Gefahrenbereich. Halden
  • Gefahrenbereiche sichern Ggf. Gefahrenbereiche zusätzlich absperren oder Sicherungsposten einsetzen. • DGUV Regel 100-500
  • ausreichende Sicht • Zur Verbesserung der Sicht Kamera- / Monitorsysteme verwenden, bzw. Einweiser einsetzen. Betreiben von Arbeitsmitteln
  • PSA • Innerhalb von Gebäuden oder in geschlossenen, bzw. teilgeschlossenen Räumen sind • DGUV Regel 101-103
  • Unterweisung vorrangig elektrobetriebene Fahrzeuge und Geräte einzusetzen. Umgang mit beweglichen Der Einsatz und Betrieb von Fahrzeugen, Baugeräten und -maschinen mit Verbrennungsmotor Straßenbaumaschinen innerhalb von Gebäuden oder in geschlossenen, bzw. teilgeschlossenen Räumen ist zu • DGUV Regel 101-008 vermeiden. Arbeiten im Spezialtiefbau Er ist nur in Ausnahmefällen und in Verbindung mit den dafür vorgeschriebenen Schutz- und • DGUV Information 201-029 Sicherheitsmaßnahmen erlaubt. Handlungsanleitung für Auswahl • PSA nach Vorschrift / Gefährdungsbeurteilung und Betrieb von • Personal unterweisen Arbeitsplattformen an Hydraulikbaggern und Ladern • DGUV Information 203-017 Schutzmaßnahmen bei Arbeiten bei Erdarbeiten in der Nähe von erdverlegten Leitungen und Kabeln • DIN EN 474 Sicherheitsanforderungen für Erdbaumaschinen • BG Bau Mediencenter .

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116Arbeitsmittel -ErdbaumaschinenErdbaumaschinen / Bagger - Schriftliche Beauftragung - Standsicherheit - Sicherheitsabstand - örtl. Gegebenheiten beachten - Unterweisung• Baumaschinen nur durch geschulte, schriftlich bestellte Maschinenführer bedienen und bestimmungsgemäß benutzen. • Personen dürfen sich nicht im Fahr- oder Schwenkbereich (Gefahrbereich) aufhalten. • Der Maschinenführer hat bei Gefahr für Personen die Gefahr bringende Bewegung zu stoppen und Warnzeichen zu geben. • Der Fahrer muss Mitarbeiter in der jeweiligen Arbeitsposition (z. B. in knieender oder gebückter Körperhaltung), welche im Abstand von 1,00 m zur Baumaschine arbeiten, erkennen können. Ist dies nicht der Fall, müssen besondere Schutzmaßnahmen ergriffen werden. • Sicherheitsabstand zu Grabenkanten, geböschten Baugruben und Gräben einhalten. • Sicherheitsabstand zu elektrischen Freileitungen einhalten. Alle Mitarbeiter unterweisen, was zu tun ist, falls es zu Kontakt mit elektrischen Leitungen kommt. • Angeschlagene Lasten mit Leitseilen führen, Last nicht über Personen hinwegführen• BetrSichV • DGUV Vorschrift 29 Steinbrüche, Gräbereien und Halden • DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten • DGUV Regel 100-500 Betreiben von Arbeitsmitteln • DGUV Regel 101-008 Arbeiten im Spezialtiefbau • DGUV Information 201-029 Handlungsanleitung für Auswahl und Betrieb von Arbeitsplattformen an Hydraulikbaggern und Ladern • DGUV Information 203-017 Schutzmaßnahmen bei Arbeiten bei Erdarbeiten in der Nähe von erdverlegten Leitungen und Kabeln • DIN 4124 Ausführung von geböschten oder verbauten Gräben • DIN EN 474 Sicherheitsanvorderungen für Erdbaummaschinen • BG Bau Mediencenter
117Arbeitsmittel - KranLKW-Kran / Kran - Freigabe - Abstimmung - Maßnahmen aktualisieren und umsetzen - Sicherheitsabstände einhalten - Gefahrenbereiche absperren - Aufstallbedingungen einhalten - Sicherheitsabstände einhalten - Kennzeichnung - Unterweisung - Prüfungen• Rechtzeitige Abstimmung vor Kranaufstellung und vor Aufnahme der Tätigkeit mit dem Umfeld der Baustelle und Umsetzung der abgestimmten Maßnahmen. • Kran nur auf tragfähigen Untergrund aufbauen und statisch einwandfrei unterbauen. • Sicherheitsabstand im Bereich von Baugruben, Gräben und Böschungen einhalten. Bei Aufstellung neben verbauten Baugruben und Gräben ist ein statischer Nachweis über die Tragfähigkeit des Untergrundes und die zusätzliche Erddruckaufnahme der Verbaukonstruktion erforderlich. • Zwischen sich bewegenden festen Teilen der Krankonstruktion und festen Teilen (Bauwerke, Gerüste, Materialstapel, etc.) der Umgebung Sicherheitsabstand von mind. 0,50 m einhalten. Kann der Abstand nicht eingehalten werden, ist dieser Bereich mit einer festen Umwehrung zu sichern. • Bei Untendrehern sind die Scherstellen des Kranes im unteren Drehbereich durch eine Umwehrung zu sichern. • Sicheren Zugang / Aufstieg herstellen, Schwenkbereiche festlegen, Verkehrssicherung durchführen. • Kran gegen mechanische Beschädigung durch Fahrzeuge schützen (z. B. Anfahrschutz) • Geräte nach den geltenden Vorschriften kennzeichnen. • Dokumentierte Unterweisung des Personals in die spezifischen Gegebenheiten • Abnahmeprüfung des Gerätes nach der Aufstellung. • Wartung und Folgeprüfungen festlegen und dokumentieren.• BetrSichV • DGUV Vorschrift 52 Krane • ASR A 1.3 Sicherheits- und Gesundheitsschutz- kennzeichnung • BG Bau Mediencenter

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118Arbeitsmittel - KranbetriebKranbetrieb - Schriftl. Beauftragung - Anschläger / Einweiser - Arbeitsbereiche festlegen - Unterweisung• Kran nur durch vom Unternehmer schriftlich beauftragten Kranführer bedienen lassen. • Anschläger / Einweiser bestimmen. • Unterweisung für Handzeichen / Funk durchführen. • Nur sachgemäß angeschlagene und gesicherte Lasten anheben. • Lange, oder zu positionierende Lasten mit Leitseilen führen. • Lasten nicht am unbesetzten Kran hängen lassen. • Nicht unter die angehobene Arbeitsvorrichtung bzw. angehobene Lasten treten. • Bei Überschneidung der Arbeitsbereiche mehrerer Krane für einwandfreie Verständigung der Kranführer untereinander durch z.B. Sprechfunk sorgen, Arbeitsabläufe, Vorfahrtsregelungen und Schwenkbereiche festlegen. • Der Kranbetrieb ist einzustellen: - bei Unwetter, - wenn die Last wegen Windeinwirkung nicht mehr gehalten werden kann, - wenn Mängel auftreten, die die Betriebssicherheit gefährden. • PSA nach Vorschrift • Personal unterweisen • Das Heben von Personen ist nur in begründeten Ausnahmefällen nach Vorgaben der TRBS 2121 Teil 4 und der DGUV Regel 101-005 zulässig und mind. 14 Tage vorher bei der zuständigen Berufsgenossenschaft schriftl. anzuzeigen. .• BetrSichV • DGUV Vorschrift 52 Krane • DGUV Regel 100-500 Betreiben von Arbeitsmitteln • DGUV Regel 101-005 Hochziehbare Personenaufnahmemittel • TRBS 2121 Teil 4 Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz - Ausnahmsweises Heben von Beschäftigten mit hierfür nicht vorgesehenen Mitteln • BG Bau Mediencenter
119Arbeitsmittel - Lastaufnahme- mittel - Anschlagen von LastenAnschlagen von Lasten Lastaufnahmemittel - Geprüfte Anschlagmittel - Unterweisung• Nur geeignete und geprüfte Anschlagmittel einsetzen. • Die Lastaufnahmemittel müssen mit den für den Betrieb wichtigen Angaben gekennzeichnet sein (z.B. Eigengewicht und Tragfähigkeit). • Unterweisung des Personals in die Verwendung der Anschlagmittel durchführen. • Anschlagmittel nur bestimmungsgemäß verwenden, geschützt aufbewahren und nicht über die zulässige Tragkraft hinaus belasten. • Sicherstellen, dass die Last beim Transport ihre Lage nicht unbeabsichtigt verändern kann. • Bei pendelnden Lasten Leitseile verwenden. .• BetrSichV • DGUV Regel 100-500 Betreiben von Arbeitsmitteln • DGUV Regel 109-005 Gebrauch von Anschlag-Drahtseilen • DGUV Information 201-030 Merkblatt für Seile und Ketten als Anschlagmittel im Baubetrieb • DGUV Regel 109-017 Betreiben von Lastaufnahmemitteln und Anschlagmitteln im Hebezeugbetrieb • DGUV Information 209-021 Belastungstabellen für Anschlagmittel • DGUV Information 209-061 Gebrauch von Hebebändern und Rundschlingen aus Chemiefasern • BG Bau Mediencenter

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120Arbeitsmittel - AufzügeAnlegeaufzüge / Anstellaufzüge - Abnahme - Standsicherheit - Gefahrenbereiche absperren - Unterweisung• Nur geprüfte Geräte einsetzen. • Aufzug standsicher nach den Vorgaben der Betriebsanleitung aufstellen, Verankerungskräfte beachten / prüfen. • Dokumentierte Abnahmeprüfung des Gerätes nach der Aufstellung durchführen. • Gefahrenbereich um den Aufzug absperren. • Liegt die Abnahmestelle höher als 2,00 m, sind Absturzsicherungen vorzusehen. • Geräte nur bestimmungsgemäß nutzen und betreiben, keinen Personentransport durchführen. • Personal unterweisen.• BetrSichV • DGUV Regel 100-500 Betreiben von Arbeitsmitteln • BG Bau Mediencenter
121Arbeitsmittel - Hubarbeits- bühnenHubarbeitsbühnen - Schriftliche Beauftragung - Standsicherheit - örtl. Gegebenheiten beachten - Unterweisung• Nur geprüfte Geräte einsetzen. • Betätigung nur durch ausgebildetes und vom Unternehmer schriftlich beauftragtes Personal. • Hubarbeitsbühne gem. Betriebsanleitung standsicher aufstellen und betreiben. • Örtl. Gegebenheiten berücksichtigen, Sicherheitsabstände zu Grubenrändern, Absturz- und Böschungskanten, etc. einhalten. • Vorsichtsmaßnahmen bei Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen / Bereichen treffen. • Kein Umstieg auf Bauteile oder Bauwerke, keine Nutzung als Aufzug. • max. Belastung nicht überschreiten. • Im öffentlichen Straßenverkehr gelbe Blinkleuchten einschalten. • PSA nach Vorschrift / Gefährdungsbeurteilung • Personal unterweisen. .• BetrSichV • DGUV Regel 100-500 Betreiben von Arbeitsmitteln • DGUV Information 208-019 Sicherer Umgang mit fahrbaren Hubarbeitsbühnen • DGUV Grundsatz 308-008 Ausbildung und Beauftragung der Bediener von Hubarbeitsbühnen • BG Bau Mediencenter
122Arbeitsmittel - Bohren / SägenSchlagbohr- und Stemmgeräte - Leitungen orten - Gefahrenbereich absperren - Spritzschutz - Staubschutz - PSA - Unterweisung• Vor Arbeitsbeginn vorhandene Leitungen und Kabel orten, sichern und ggf. freischalten. • Umgebungsbereich absperren, Spritzschutzsicherung / Schutzwand gegen wegspringendes Material anbringen. • Nur funktionstüchtige, techn. einwandfreie Maschinen und Geräte mit aktiver Staubabsaugung einsetzen, bzw. freigesetzte Stäube an der Entstehungsstelle auffangen. • Ausgebrochene Werkzeuge umgehend austauschen. • PSA lt. Gefährdungsbeurteilung. • Personal unterweisen.• LärmVibrationsArbSchV • DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Präfention • TRGS 559 Quarzhaltiger Staub • BG Bau Mediencenter
123Arbeitsmittel - FugenschneiderFugenschneider - Nassschnitt - Staubabsaugung - Gefahrenbereich absperren - PSA - Unterweisung• Vorrangig Nassarbeitsverfahren mit ausreichender Wasserzufuhr anwenden • Fachgerechte Aufnahme und Entsorgung der Schneidschlämme sicherstellen. • Bei Trockenschnitt die Ausbreitung der beim Schneidbetrieb entstehenden Feinstäube durch Staubabsaugung an der Entstehungsstelle auffangen. • Arbeits- und Gefahrenbereich absperren. • PSA lt. Vorschrift / Gefährdungsbeurteilung. • Personal unterweisen.• DGUV Regel 101-003: Umgang mit beweglichen Straßenbaumaschinen. • ASR A5.2 Anforderungen an Arbeitsplätze und Verkehrswege auf Baustellen im Grenzbereich zum Straßenverkehr – Straßenbaustellen – • TRGS 517 Tätigkeiten mit asbesthaltigen mineralischen Rohstoffen und Erzeugnissen • TRGS 559 Quarzhaltiger Staub • BG Bau Mediencenter

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124Arbeitsmittel - BetonglättenBetonglättmaschinen / Flügelglätter - Gefahrenbereich sichern - PSA - Unterweisung .• Sicherheitsabstand einhalten, kein Aufenthalt anderer Personen im Gefahrenbereich. • In Räumen sind Elektroglätter einzusetzen. • In Hallen über 5,00 m Höhe mit natürlicher Belüftung können kraftstoffbetriebene Geräte mit Katalysator eingesetzt werden. • PSA lt. Gefährdungsbeurteilung. • Personal unterweisen.• BetrSichV • DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten • DGUV Regel 112-194 Benutzung von Gehörschutz • BG Bau Mediencenter
125Arbeitsmittel - BetonpumpenBetonpumpen und Verteilermasten - Standsicherheit - Hautschutzplan - PSA - Unterweisung• Betonpumpe standsicher aufstellen • Arbeiten an hochgelegenen Arbeitsplätzen nur mit Absturzsicherung, z.B. Betonierbühne mit voll ausgelegten Belägen und Seitenschutz. • Hautschutzplan erstellen. • PSA lt. Vorschrift / Gefährdungsbeurteilung • Personal unterweisen.• BetrSichV • DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten • BG Bau Mediencenter
126Arbeitsmittel - SchalungWand- und Stützenschalung Betoniergerüst - Montageplan - fachkundiger Aufsichtsführende - systemgebundene Bauteile - sicherer Zugang - PSA - Unterweisung• Schriftliche Festlegung der Arbeitsabläufe (Montageanweisung) auf Grundlage einer Gefährdungsanalyse, die unter Berücksichtigung der Maßgaben des Arbeits- und Gesundheitsschutzes mit Regelung über sicheres Arbeiten alle erforderlichen Angaben für eine sichere Ausführung dieser Tätigkeit enthält. • Das Montagekonzept muss Reihenfolge des Auf-, Um- und Abbau der Schalung, Gewicht der Schalelemente, Anschlagpunkte und Angaben über die Arbeitsbühnen beinhalten. • Abhängig von der Art der Arbeiten ist ggf. zusätzlich ein entsprechendes Rettungskonzept zu erstellen. • Montagekonzept und Rettungskonzept müssen auf der Baustelle und dem SiGeKo vorliegen. • Auf-, Um- und Abbau nur unter Aufsicht einer fachkundigen Person. • Nur dem verwendeten Schalsystem zugehörige sicherheitstechnische Systembauteile verwenden. • Betoniergerüste mit 3-teiligen Seitenschutz versehen. • Belagbreite von Betoniergerüsten von mindestens 0,60 m einhalten. Konsolen voll auslegen • Für Zugänge / Aufstiege vom Hersteller vorgesehene systemgebundene Einrichtungen verwenden. • Leiterzugang bis max. 5,00 m Höhe. Immer mind. 1,00 m Leiterüberstand über Ausstiegskante einhalten. • Leiter gegen Abrutschen mit Betoniergerüst / Schalung fest verbinden. • Bei höheren Zugängen (über 5,00 m) Treppenturm verwenden. • PSA und Sicherungsmaßnahmen bei Errichtung und Benutzung lt. Vorschrift / Gefährdungsbeurteilung und Aufbauanleitung. • Personal unterweisen• BetrSichV • DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten • DGUV Regel 101-014 Verwendung von Schalungen, Tragkonstruktionen und Traggerüsten • TRBS 2121 Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz – Allgemeine Anforderungen • DIN EN 12812 Traggerüste, Gerüste und chalungen - Bemessungen • DIN 4420 Arbeits- und Schutzgerüste • BG Bau Mediencenter

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127LeiternLeitern - Gefährdungsbeurteilung - Einsatzdauer - Wetterverhältnisse - kein Einsatz im Bereich ungesicherter Wandöffnungen u. Absturzkanten• Durch Gefährdungsbeurteilung begründen, warum unter der Berücksichtigung der Gefährdung, der Dauer der Verwendung und der vorhandenen baulichen Gegebenheiten ein Leitereinsatz erforderlich ist. • Der Einsatz von Leitern ist auf Arbeiten mit geringer Gefährdung, geringem Arbeitsumfang, geringem Schwierigkeitsgrad und geringer Dauer der Benutzung zu beschränken. • Als Arbeitsplatz: - Standhöhe bis 2,00 m uneingeschränkte Nutzungsdauer, - bei 2,00 - 5,00 m Verwendung nur für zeitweilige Arbeiten (bis zu 2h pro Arbeitsschicht), wenn diese mit beiden Füßen auf einer Stufe oder Ptattform stehend durchgeführt werden können. • Verwendung als Arbeitsplatz im Freien nur bei geeigneten Wetterverhältnissen. • Als Verkehrsweg sind Leitern bis zu einem Höhenunterschied von bis zu max. 5,00 m zulässig. Die Leiter muss dabei mind. 1,00 m über die Ausstiegskante hinausreichen und am Leiterkopf bzw. Anlegepunkt gegen Verrutschen gesichert werden. • Stehleitern nicht als Verkehrsweg verwenden. • Kein Leitereinsatz im näheren Bereich von ungesicherten Wandöffnungen oder im Bereich von Absturzkanten. (Sicherheitsabstand mind. Leiterlänge plus 2,00 m zusätzl.). • Ab 3,00 m Leiterlänge ist eine Standverbreiterung nötig.• BetrSichV • DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten • DGUV Information 208-016 Handlungsanleitung für den Umgang mit Leitern und Tritten • TRBS 2121 Teil 2 Gefährdung von Beschäftigten bei der Verwendung von Leitern • BG Bau Mediencenter
128Arbeitsmittel GerüsteKleingerüste / fahrbare Arbeitsbühnen - Aufbauanleitung - Prüfung - kein Einsatz im Bereich ungesicherter Absturzkanten. - PSA - Unterweisung• Auf-, Um-, Abbau / Verwendung nur gemäß Aufbau- / Verwendungsanleitung durch befähigte Personen, oder unter Aufsicht einer hierfür befähigten Person durchführen. • Vor Inbetriebnahme Abnahmeprüfung durch befähigte Person, vor jeder weiteren Nutzung Sichtprüfung durch Benutzer durchführen. • Aufbauhöhe innerhalb von Geb. max. 12,00 m, außerhalb max. 8,00 m. • Nur zugelassene Ballastierung verwenden (keine flüssigen oder körnigen Materialien in Behältern). • Dreiteiliger Seitenschutz an jeweiliger Arbeitsebene anbringen, innenliegende Aufstiege, zulässige Belastungen beachten. • Gerüst nur auf ebenen, tragfähigen Untergrund verfahren, kein Aufenthalt auf dem Gerüst von Personen während des Verfahrens. • Kein Einsatz im Bereich ungesicherter Absturzkanten. • PSA und Sicherungsmaßnahmen bei Errichtung und Benutzung lt. Gefährdungsbeurteilung und Aufbau- und Verwendungsanleitung. • Personal unterweisen.• BetrSichV • DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten • DIN EN 1004 Fahrbare Arbeitsbühnen aus vorgefertigten Bauteilen • BG Bau Mediencenter

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129Arbeitsmittel GerüsteGerüste / Fassadengerüste - Gerüstplan - Erstellung / Umbau nur durch Gerüstbauer - sicherer Zugang - Abnahmeprüfung - Sichtprüfung - PSA - Unterweisung• Aufbau nur nach Gerüstplan durchführen. Für von der Gerüstnorm abweichende Konstruktionen ist ein statischer Standsicherheitsnachweis zu erbringen. • Auf-, Um- und Abbau nur durch den Gerüstbauer unter Verwendung von Montagehilfen und / oder mit entsprechender Sicherung gegen Absturz. • Zugänge / Aufstiege sicher und nach rechtsgültigen Grundlagen gestalten. Leitern nur bis zu einer max. Aufstiegshöhe von 5,00 m verwenden. Bei höheren Gerüsten Treppenturm oder Aufzug installieren. Fluchtweglänge (alle 50,00 m nach Abwicklung) beachten. • Vor Inbetriebnahme Abnahmeprüfung / Freigabe incl. Kennzeichnung durch den Gerüstersteller. Laufende Sichtprüfung des Gerüstes vor jeder weiteren Nutzung durch den Benutzer vornehmen. Auftretende Mängel sind umgehend dem Vorgesetzten zu melden. Bei mehreren Nutzern Wartungs- und Kontrollverantwortung festlegen. Nicht einsatzbereite Gerüste / Gerüstbereiche mit Verbotszeichen kennzeichnen und Zugang absperren. • Verwendung nur gemäß Verwendungszweck und Verwendungsanleitung. • Ab der 3. Gerüstlage ergonomische Hilfsmittel zum Materialtransport einsetzen. • PSA und Sicherungsmaßnahmen bei Errichtung und Benutzung lt. Gefährdungsbeurteilung und Aufbau- und Verwendungsanleitung. • Personal unterweisen• BetrSichV • DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten • TRBS 2121 Teil 1 Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz bei der Verwendung von Gerüsten • DIN 4420 Arbeits- und Schutzgerüste Teile1 und 3 • DIN EN 12811-1 Arbeitgerüste - Leistungsanforderungen, Entwurf, Konstruktion • BG Bau Mediencenter
130GerüsteGerüstbauarbeiten im öffentlichen Verkehrsraum - verkehrsrechtliche Anordnung - fachkundige Person - Baustellensicherung - Mindestbreite für Fußgänger - PSA - Unterweisung• Für die Inanspruchnahme des öffentlichen Verkehrsraumes ist eine Sondernutzungserlaubnis oder eine verkehrsrechtliche Anordnung bei der zuständigen Behörde einzuholen. Verkehrsrechtliche Anordnung und Verkehrszeichenplan auf der Baustelle vorhalten. • Bei Arbeiten im öffentlichen Verkehrsraum benötigt das Unternehmen für die Vorbereitung, Durchführung der Arbeiten und Aufsicht vor Ort eine fachkundige Person mit einer Zusatzausbildung zur "Sicherung von Arbeitsstätten an Straßen". • Durchführung der regelmäßigen Kontrolle der Baustellensicherung entsprechend den gesetzlichen Vorgaben sicherstellen. • Der Gerüstdurchgang im Gehwegbereich muss mind. 1,00 m breit und in der lichten Höhe mind. 2,20 m bemessen. • Personen, die im öffentlichen Verkehrsraum eingesetzt sind, müssen bei ihrer Arbeit Warnkleidung der Schutzklasse 3 nach DIN EN 20417 tragen. • Warnposten, wenn in der verkehrsrechtlichen Anordnung vorgesehen, dürfen nur vor Verkehrseinschränkungen warnen, eine Verkehrsregelung durch Warnposten ist verboten. • PSA und Sicherungsmaßnahmen lt. Gefährdungsbeurteilung. • Personal unterweisen• StVO • DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten • RSA Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen • ZTV – SA Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen • MVAS Merkblatt über Rahmenbedingungen für erforderliche Fachkenntnisse zur Verkehrssicherung von Arbeitsstellen an Straßen • BG Bau Mediencenter

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131Arbeitsmittel SchutznetzeSchutznetze - Montage nur durch Fachfirma - Rettungskonzept - Herstellerangaben beachten - PSA - Unterweisung• Auf- Ab- und Umbau darf nur durch eine Fachfirma erfolgen. • Rettungskonzept erstellen, benötigte Rettungsmittel vorhalten. • Bei Aufbau und Benutzung Herstellerangaben beachten • Nur geprüfte, unbeschädigte Schutznetze vom System S (Netze mit Randseil) benutzen. Als Absturzsicherung nur Schutznetze mit einer Maschenweite von höchstens 10 cm einsetzen. • Maximal zulässige Absturzhöhe und Mindestfreiraumhöhe unterhalb der Schutznetze beachten. • Vor Übergabe Abnahmeprüfung / Freigabe incl. Kennzeichnung durch fachkundige Person der Montagefirma. Zusätzliche Sichtprüfung auf Mängel vor jeder weiteren Nutzung durch Benutzer. Mängel sind umgehend zu melden. Bei nicht einsatzbereiten Netzen die Arbeiten einstellen und Gefahrenbereich absichern. • Beschädigte Schutznetze und Netzzubehör dürfen nur durch den Hersteller oder durch von ihm benannte Personen instand gesetzt werden. • Bei mehreren Nutzern Errichtungsverantwortung abklären, Wartungs- und Kontrollverantwortung festlegen. • Unterhalb des Arbeitsbereiches liegende Bereiche sind vor herabfallenden Gegenständen zu schützen. • PSA und Sicherungsmaßnahmen bei Errichtung und Benutzung lt. Gefährdungsbeurteilung und Aufbauanleitung. • Personal unterweisen.• DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten • DGUV Regel 101-011 Einsatz von Schutznetzen • DIN 1263 Schutznetze • BG Bau Mediencenter
132Arbeitsmittel SchutznetzeKleinformatige Schutznetze (für Öffnungen in Decken, Dachflächen und Schächten) - Montage nur durch Fachfirma - Rettungskonzept - Herstellerangaben beachten - PSA - Unterweisung• Auf- Ab- und Umbau nur durch Fachfirma. • Rettungskonzept erstellen, benötigte Rettungsmittel vorhalten. • Bei Aufbau und Benutzung Herstellerangaben beachten • Nur geprüfte, unbeschädigte Schutznetze vom System S (Netze mit Randseil) benutzen. Als Absturzsicherung nur Schutznetze mit einer Maschenweite von höchstens 10 cm einsetzen. • Die zulässige max. Einbaubreite für kleinformatige Schutznetze beträgt 5,00 m. • Bei Einbaubreiten unter 2,00 m darf die max. Maschenbreite nicht mehr als 6 cm betragen. • Maximal zulässige Absturzhöhe und Mindestfreiraumhöhe unterhalb der Schutznetze beachten. • Vor Übergabe Abnahmeprüfung / Freigabe incl. Kennzeichnung durch fachkundige Person der Montagefirma. Zusätzliche Sichtprüfung auf Mängel vor jeder weiteren Nutzung durch Benutzer. Mängel sind umgehend zu melden. Bei nicht einsatzbereiten Netzen die Arbeiten einstellen und Gefahrenbereich absichern. • Beschädigte Schutznetze und Netzzubehör dürfen nur durch den Hersteller oder durch von ihm benannte Personen instand gesetzt werden. • Bei mehreren Nutzern Errichtungsverantwortung abklären, Wartungs- und Kontrollverantwortung festlegen. • Unterhalb des Arbeitsbereiches liegende Bereiche sind vor herabfallenden Gegenständen zu schützen. • PSA und Sicherungsmaßnahmen bei Errichtung und Benutzung lt. Gefährdungsbeurteilung und Aufbauanleitung. • Personal unterweisen.• DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten • DGUV Regel 101-011 Einsatz von Schutznetzen • DIN 1263 Schutznetze • BG Bau Mediencenter

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133ArbeitsstoffeFlüssiggas - Arbeitsvorschriften - schriftl. Arbeitsanweisung - Brandschutz - sichere Lagerung - PSA - Unterweisung• Gefährdungsbeurteilung erstellen. • Schriftl. Arbeitsanweisungen auf Grundlage des Sicherheitsdatenblattes erstellen. • Schutzmaßnahmen gemäß des Sicherheitsdatenblattes. • Brandschutzmaßnahmen sicherstellen. • Vorschriften für Lagerung einhalten, Kennzeichnungspflicht. • PSA lt Gefährdungsbeurteilung und Sicherheitsdatenblatt. • Personal unterweisen.• BetrSichV • DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention • DGUV Vorschrift 6 Arbeitsmedizinische Vorsorge • DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten • DGUV Vorschrift 79 Verwendung von Flüssiggas • BG Bau Mediencenter .
134ArbeitsstoffeEpoxidharz-Produkte - Hautschutzplan - Arbeitsvorschriften - schriftl. Arbeitsanweisung - Belüftung - sichere Lagerung - PSA - Unterweisung• Gefährdungsbeurteilung und Hautschutzplan erstellen. • Schriftl. Arbeitsanweisungen auf Grundlage des Sicherheitsdatenblattes erstellen. • Ausreichende Belüftung sicherstellen, ggf. fort- / nachlaufende technische Lüftungsmaßnahmen durchführen. • Vorschriften für Lagerung einhalten, Kennzeichnungspflicht. • PSA lt Gefährdungsbeurteilung und Sicherheitsdatenblatt. • Personal unterweisen.• GefStoffV • BetrSichV • DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention • DGUV Vorschrift 6 Arbeitsmedizinische Vorsorge • DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten • DGUV Regel 113-012 Tätigkeiten mit Epoxidharzen • WINGIS Gefahrstoffinformationssystem der Berufsgenossenschaften der Bauwirtschaft • BG Bau Mediencenter
135ArbeitsstoffeChromate (Zement) - Hautschutzplan - Arbeitsvorschriften - schriftl. Arbeitsanweisung - PSA - Unterweisung• Gefährdungsbeurteilung und Hautschutzplan erstellen. • Schriftl. Arbeitsanweisungen auf Grundlage des Sicherheitsdatenblattes erstellen. • PSA lt Gefährdungsbeurteilung und Sicherheitsdatenblatt. • Personal unterweisen.• ChemG • GefStoffV • BetrSichV • DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention • DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten • WINGIS Gefahrstoffinformationssystem der Berufsgenossenschaften der Bauwirtschaft • BG Bau Mediencenter

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136ArbeitsstoffeKlebstoffe Lösungsmittel Lacke - Hautschutzplan - Arbeitsvorschriften - schriftl. Arbeitsanweisung - Belüftung - Brandschutz - sichere Lagerung - PSA - Unterweisung .• Gefährdungsbeurteilung und Hautschutzplan erstellen. • Schriftl. Arbeitsanweisungen auf Grundlage des Sicherheitsdatenblattes erstellen. • Ausreichende Belüftung sicherstellen, ggf. fort- / nachlaufende technische Lüftungsmaßnahmen durchführen. • Brandschutzmaßnahmen sicherstellen. • Maßnahmen gegen Beeinträchtigung angrenzender Bereiche treffen. • Vorschriften für sichere Lagerung und Kennzeichnungspflicht einhalten. • PSA lt Gefährdungsbeurteilung und Sicherheitsdatenblatt. • Personal unterweisen.• ChemG • GefStoffV • BetrSichV • DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention • DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten • WINGIS Gefahrstoffinformationssystem der Berufsgenossenschaften der Bauwirtschaft • BG Bau Mediencenter
137ArbeitsstoffeReinigungsmittel - Hautschutzplan - Arbeitsvorschriften - schriftl. Arbeitsanweisung - Belüftung - Brandschutz - sichere Lagerung - PSA - Unterweisung .• Gefährdungsbeurteilung und Hautschutzplan erstellen. • Schriftl. Arbeitsanweisungen auf Grundlage des Sicherheitsdatenblattes erstellen. • Ausreichende Belüftung sicherstellen, ggf. fort- / nachlaufende technische Lüftungsmaßnahmen durchführen. • Brandschutzmaßnahmen sicherstellen. • Maßnahmen gegen Beeinträchtigung angrenzender Bereiche treffen. • Vorschriften für sichere Lagerung und Kennzeichnungspflicht einhalten. • PSA lt Gefährdungsbeurteilung und Sicherheitsdatenblatt. • Personal unterweisen.• GefStoffV • BetrSichV • DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention • DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten • DGUV Regel 101-018 Umgang mit Reinigungs- und Pflegemitteln • DGUV Regel 112-195 Einsatz von Schutzhandschuhen • BG Bau Mediencenter
138ArbeitsstoffeBitumenhaltige Baumaterialien - Hautschutzplan - Arbeitsvorschriften - schriftl. Arbeitsanweisung - Belüftung - sichere Lagerung - PSA - Unterweisung• Gefährdungsbeurteilung und Hautschutzplan erstellen. • Schriftl. Arbeitsanweisungen auf Grundlage des Sicherheitsdatenblattes erstellen. • Bei Innenraumeinsatz ausreichende Belüftung sicherstellen. Ggf. fort- / nachlaufende technische Lüftungsmaßnahmen durchführen. • Vorschriften für sichere Lagerung und Kennzeichnungspflicht einhalten, • PSA lt Gefährdungsbeurteilung und Sicherheitsdatenblatt. • Personal unterweisen.• GefStoffV • BetrSichV • DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention • DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten • TRGS 551 • Gesprächskreis Bitumen: Temperaturabgesengte Asphalte • Merkblatt für Temperaturabsenkung von Asphalt: M TA • BG Bau Mediencenter

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139ArbeitsstoffeSchmierstoffe - Hautschutzplan - Arbeitsvorschriften - schriftl. Arbeitsanweisung - sichere Lagerung - PSA - Unterweisung• Ersatz von gefährlichen durch ungefährliche Produkte prüfen! • Sicherheitsdatenblätter vorhalten, Gefährdungsbeurteilung und Hautschutzplan erstellen. • Schriftl. Arbeitsanweisungen auf Grundlage des Sicherheitsdatenblattes erstellen. • Vorschriften für sichere Lagerung und Kennzeichnungspflicht einhalten. • PSA lt Gefährdungsbeurteilung und Sicherheitsdatenblatt. • Personal unterweisen.• ChemG • GefStoffV • BetrSichV • DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention • DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten • WINGIS Gefahrstoffinformationssystem der Berufsgenossenschaften der Bauwirtschaft • BG Bau Mediencenter .
140ArbeitsstoffeTreibstoffe - Hautschutzplan - Arbeitsvorschriften - schriftl. Arbeitsanweisung - Belüftung - sichere Lagerung - PSA - Unterweisung• Gefährdungsbeurteilung und Hautschutzplan erstellen. • Schriftl. Arbeitsanweisungen auf Grundlage des Sicherheitsdatenblattes erstellen. • Vorschriften für sichere Lagerung einhalten, Kennzeichnungspflicht. • PSA lt Gefährdungsbeurteilung und Sicherheitsdatenblatt. • Personal unterweisen.• GefStoffV • BetrSichV • DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention • DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten • WINGIS Gefahrstoffinformationssystem der Berufsgenossenschaften der Bauwirtschaft • BG Bau Mediencenter .
141ArbeitsstoffeDämmstoffe - Hautschutzplan - Arbeitsvorschriften - schriftl. Arbeitsanweisung - PSA - Unterweisung .• Sicherheitsdatenblätter vorhalten, Gefährdungsbeurteilung und Hautschutzplan erstellen. • Schriftl. Arbeitsanweisungen auf Grundlage des Sicherheitsdatenblattes erstellen. • PSA lt Gefährdungsbeurteilung und Sicherheitsdatenblatt. • Personal unterweisen.• BetrSichV • DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention • DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten • BG Bau Mediencenter

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