Baustellenordnung-Neubau Sport- und Familienbad in Pfungstadt.pdf

Estrich, Verbundabdichtung und Fliesenarbeiten für Neubau Familienbad

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Erstellt von: Nese Mercan Stand: 18.06.2025 Version: [1]

Baustellenordnung

Neubau Sport- und Familienbad in Pfungstadt

Dr.-Horst-Schmidt-Straße 12,

64319 Pfungstadt

MAS Baustellenordnung

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Sicherheit auf der Baustelle

Allgemeine Gefährdungen

Persönliche Schutzausrüstung

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Erste Hilfe und Alarm

112

RUHE BEWAHREN

WO brennt es / geschah es?

WAS brennt / geschah?

WIE viele Verletzte?

WELCHE Brand- / Verletzungsart?

WARTEN nicht auflegen!!

Bei Unfall / plötzlich akuter Erkrankung

 Eigenschutz beachten / Unfallstelle sichern  Ggf. Rettungsgerät/Bergungsgerät holen / einsetzen, ggf. Transport von Verletzten vorbereiten  Notruf / Rettungsdienst verständigen, evtl. Lotsendienst einteilen  Verletzten „Erste Hilfe“ leisten, ggf. Betriebssanitäter und Ersthelfer verständigen  Ggf. Sanitätscontainer oder Sammelpunkt aufsuchen

Im Brandfall / bei Rauch und Gas

 In Sicherheit bringen  Ggf. Löschversuch durchführen  Notruf / Löschfahrzeuge anfordern, evtl. Anfahrtswege mitteilen und Lotsendienst einteilen  Sammelpunkt aufsuchen

Im Havariefall / bei Umweltschaden

 Eigenschutz beachten / Havariestelle absichern  wenn möglich Schaden begrenzen  Notruf / ggf. Polizei ( 0-110), welche die zuständige Behörde informiert  Ggf. spezifische Alarmkette in Gang setzen

Bei sonstigen Vorfällen

(Angriff, Bedrohung, Körperverletzung, Diebstahl, sonstige Straftaten)  bei akuter Gefahr Polizei rufen ( 0-110)  Personenschutz geht vor Sachschutz

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1 17.06.2025 Erstellung Nese Mercan

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Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis: ......................................................................................................... 7

Präambel .............................................................................................................. 8

Geltungsbereich ............................................................................................... 9

Allgemeine Sicherheitshinweise ...................................................................... 10

3.1 Sicherheitskennzeichen ................................................................................... 10

3.2 Diebstahl und Diebstahlsicherung .................................................................. 10

3.3 Fotografieren und Filmen ................................................................................. 10

3.4 Firmenwerbung .................................................................................................. 10

3.5 Besucher ............................................................................................................ 10

3.6 Lieferanten und Dienstleister des AN ............................................................. 11

3.7 Zur Verfügung gestellte Unterkünfte und gemeinsame soziale Anlagen .... 12

3.8 Verkehrssicherungspflicht ............................................................................... 12

3.9 Baustelleneinrichtung und Baustellenverkehr ............................................... 13

3.10 Kranbetrieb und Lagerung / Handhabung von Lasten / Ver- und Umladen 13

3.11 Betriebssicherheitsverordnung und DIN VDE-Prüfungen ............................ 14

Sicherung des Betriebes vor Baustelleneinflüssen ...................................... 15

4.1 Staub ................................................................................................................... 15

4.2 Betreiben mobiler oder stationärer Funkgeräte ............................................. 15

Brand- und Explosionsschutz .......................................................................... 16

5.1 Allgemeines ....................................................................................................... 16

5.2 Feuergefährliche Arbeiten - Freigabescheinverfahren.................................. 16

5.3 Funkenarmes Trennschneiden von Metall ..................................................... 17

5.4 Alarmplan, Sicherheitseinrichtungen, Notfallevakuierung ........................... 17

5.5 Baufeldausleuchtung in Gebäuden ................................................................. 17

5.6 Gefahrstoffmanagement – Meldeverfahren .................................................... 18

5.7 Umgang mit Flüssig- und Druckgasbehältern ............................................... 18

5.8 Transport und Lagerung von Gefahrstoffen .................................................. 19

5.9 Mobile Tanklager ............................................................................................... 19

5.10 Rettungs- und Evakuierungsübung ................................................................ 19

Erste Hilfe ........................................................................................................... 20

6.1 Erste Hilfe-Einrichtungen ................................................................................. 20

6.2 Blitzschutz .......................................................................................................... 20

Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz ..................................................... 21

7.1 Allgemeines ....................................................................................................... 21

7.2 Koordination von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz ...................... 21

7.2.1 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator ................................................. 21

7.2.2 DGUV-V1 § 6 Koordinator ................................................................................... 21

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7.3 Sicherheitsbesprechung - Arbeitsschutzrelevante Unterlagen ................... 22

7.4 Vorankündigung an das Amt für Arbeitsschutz ............................................. 22

7.5 Aushänge und Bekanntmachungen ................................................................ 23

7.6 Gefährdungsbeurteilung, S-T-O-P Prinzip ...................................................... 23

7.7 Unfallmeldung, Unfalluntersuchung ............................................................... 23

7.8 Personal – Einweisung ..................................................................................... 24

7.9 Arbeitsmedizinische Vorsorge ......................................................................... 24

7.10 Technischer Arbeitsschutz – Arbeitsmittel .................................................... 24

7.11 Persönliche Schutzausrüstung (PSA/PASgA) ............................................... 25

7.12 Beseitigung baustellensicherheitsrelevanter Verstöße ................................ 26

Besondere Hinweise für die Ausführung ........................................................ 27

8.1 Aufrechterhaltung der Flucht- und Rettungswege ........................................ 27

8.2 Aufstiegs- und Montagehilfen .......................................................................... 27

8.3 Anforderungen an Einrichtungen gegen Ab- und Durchsturz ..................... 27

8.4 Staubarme Arbeitsverfahren ............................................................................ 28

8.5 Gerüste ............................................................................................................... 28

8.6 Gesundheitsgefährdende Abgase und Emissionen ...................................... 29

8.7 Baumaschinen und Geräte ............................................................................... 29

8.8 Transport und Lagerung von Material............................................................. 30

8.9 Stromversorgung/Abzuhängende Einrichtungen .......................................... 30

8.10 Arbeiten im Bereich von Stromversorgungseinrichtungen .......................... 30

8.11 Anschläger ......................................................................................................... 31

8.12 Gebrauchsüberlassung gemeinsam genutzter Sicherungseinrichtungen . 31

Verbote ............................................................................................................... 32

9.1 Alkohol-, Medikamenten- und Suchtmittelverbot .......................................... 32

9.2 Rauchverbot und Verbot von offenem Feuer ................................................. 32

9.3 Waffenverbot ...................................................................................................... 32

9.4 Werbungs- und Plakatierungsverbot .............................................................. 32

9.5 Glücksspielverbot ............................................................................................. 32

9.6 Verkaufs- und Vermietungsverbot ................................................................... 32

9.7 Essen und Trinken ............................................................................................ 32

9.8 Notdurft .............................................................................................................. 32

9.9 Einsatz von Tonträgern .................................................................................... 33

9.10 Versperren von Sicherheitseinrichtungen ...................................................... 33

9.11 Missbrauch von Sicherheitseinrichtungen ..................................................... 33

9.11.1 Gemeinsam genutzte Sicherheitseinrichtungen .................................................. 33

9.12 Staubfreisetzung innerhalb von Gebäuden .................................................... 33

9.13 Verbot konventioneller Baustrahler in Gebäuden ......................................... 33

Konsequenzen ................................................................................................... 34

10.1 Sanktionen bei Verstößen einzelner Personen .............................................. 34

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10.2 Ergänzende Regelungen bei Verstößen ......................................................... 34

10.3 Sanktionen bei Verstößen weisungsbefugter Personen ............................... 34

Anlagen .............................................................................................................. 36

11.1 Anlage 1 – Brandschutzordnung ..................................................................... 36

Abkürzungsverzeichnis:

AN – Auftragnehmer AG – Auftraggeber BL – Bauleitung

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Präambel

Die vorliegende Baustellenordnung (nachfolgend auch kurz „BaustellO“) für die Maßnahmen des Projektes Neubau Sport- und Familienbad in Pfungstadt soll zu einem störungsfreieren Bauab- lauf und wesentlich zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz der Beschäftigten und sonstiger Personen im Umfeld der Maßnahme beitragen.

Gemäß Baustellenverordnung (BaustellV) enthält sie Basisregelungen zur Organisation, Koordina- tion und Überwachung des sicheren Baustellenbetriebes und umfasst Maßnahmen und konkreti- sierende Vorgaben zur Arbeitssicherheit, die insbesondere die Zusammenarbeit aller an diesem Projekt Beteiligten betreffen.

Die Definition des Auftraggebers ergibt sich aus den Bauverträgen. Zur sprachlichen Vereinfa- chung verwendet die BaustellO einheitlich die Bezeichnung „Auftraggeber“ (abgekürzt „AG“).

Der Auftragnehmer (abgekürzt „AN“) hat sein Personal, seine Nachunternehmer und ihm von Drit- ten überlassene Arbeitnehmer über den Inhalt dieser BaustellO zu unterrichten und diese Beschäf- tigten zu deren Einhaltung zu verpflichten.

Sicherheitstechnische Einweisungen durch die AG entbinden den AN nicht von dieser Verpflich- tung. Um die Einhaltung der Bestimmungen dieser BaustellO für alle Unternehmen sicherzustellen, hat der AN die Verpflichtungen daraus seinen Nachunternehmern und Arbeitnehmerüberlassern aufzuerlegen.

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Geltungsbereich

Diese BaustellO gilt für das gesamte Baugelände, alle Zufahrtsstraßen, Baustraßen und die sozialen Einrichtungen der Baustelle (siehe auch Baustelleneinrichtungsplan, BE-Plan).

Es gilt für alle sich auf dem Baugelände aufhaltenden Personen, insbesondere die am Bau Beteiligten, unabhängig vom Arbeitgeber oder der Behörde und auch für Besucher.

Es gilt während der gesamten Bauzeit bis hin zur vollständigen Räumung der Baustellenein- richtung / Verkehrsfreigabe.

Die Baumaßnahme hat folgende Postanschrift:

Neubau Sport- und Familienbad in Pfungstadt

Dr.-Horst-Schmidt-Straße 12,

64319 Pfungstadt

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Allgemeine Sicherheitshinweise

3.1 Sicherheitskennzeichen

Bereits angebrachte Sicherheitskennzeichen (Ge- oder Verbotsschilder) sind vom AN zu beachten und dürfen weder von ihm noch von seinen Beschäftigten verändert werden.

Jedes unbefugte Demontieren oder unerlaubte Entfernen solcher Sicherheitskennzeichen wird an- gezeigt.

Seine eigene Baustellensicherung hat der AN arbeitstäglich auf Unversehrtheit und Verkehrssi- cherheit zu kontrollieren. Dies hat er in einem eigenständigen Kontrollbuch zu dokumentieren. Auf Verlangen ist dem Auftraggeber jederzeit Einsicht zu gewähren.

3.2 Diebstahl und Diebstahlsicherung

Der AN hat die von ihm in den Projektbereich gebrachten und dort hergestellten sowie die ihm von dem Auftraggeber überlassenen Gegenstände gegen Diebstahl zu sichern.

Jedes unbefugte Demontieren von Materialien im Projektbereich und jedes unerlaubte Entfernen von Gebäudeteilen, Materialien und Werkzeugen aus dem Projektbereich wird angezeigt.

Zur Unterstützung des AN bei seiner Diebstahlsicherung und zum Schutz insbesondere ihres Ei- gentums ist der Auftraggeber berechtigt, auf dem Projektgelände stichprobenartige Kontrollen durchzuführen.

Bei begründetem Verdacht darf der AG die Polizei benachrichtigen, um Baustelleneinrichtungen, Unterkünfte, Schränke, Spinde u. ä. verschlossene Behältnisse des AN und seiner Beschäftigten zu kontrollieren. Zu diesen Kontrollen ist vom AN jederzeit Zutritt zu gewähren.

Der Auftraggeber ist berechtigt, videoüberwachte Bereiche einzurichten, die Daten dieser Aufzeich- nung zu speichern und auszuwerten sowie Bewachung und Bestreifungen durch einen Wach- oder Sicherheitsdienst, auch im Verantwortungsbereich des AN, insbesondere seinem Baufeld und sei- nen Lagerflächen, durchführen zu lassen.

3.3 Fotografieren und Filmen

Fotografieren und filmen ist dem AN zur Dokumentation der Ausführung seines Arbeitsauftrages gestattet. Fotografieren und filmen im Projektbereich außerhalb dieses Zwecks ist dem AN nur mit besonderer Einwilligung des Auftraggebers gestattet. Entsprechende Anträge sind schriftlich an ihn zu richten. Veröffentlichungen bedürfen jedoch immer einer Einwilligung des Auftraggebers.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine nicht genehmigte Bild- oder Film-Veröffentlichung, insbe- sondere über soziale Medien, durch den Auftraggeber nachverfolgt und sanktioniert wird.

Bei Bedarf darf der Auftraggeber weitere Regeln zum Fotografieren und Filmen erlassen.

Es liegt in der Verantwortung des AN das Allgemeine Persönlichkeitsrecht Dritter gemäß Daten- schutz-Grundverordnung (DS-GVO) zu wahren.

3.4 Firmenwerbung

Die Anbringung oder das Aufstellen von Firmenwerbung muss vom Auftraggeber erlaubt werden. Es hat so zu erfolgen, dass von der Werbung keine Gefährdung für die Baustelle oder Dritte aus- geht.

3.5 Besucher

Besichtigungen von Besuchern des AN werden von dem Auftraggeber nur gestattet, wenn dies in seinem Interesse liegt. Außerdem hat der AN mit Besichtigungen durch Besucher des Auftragge- bers zu rechnen.

Ein eigenmächtiger und ungeführter Aufenthalt von Besuchern im Projektbereich ist nicht gestattet.

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Der AN hat dafür zu sorgen, dass seine Besucher die folgende persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung haben und tragen:  Sicherheitsschuhe der Klasse S3 oder Gummistiefel der Klasse S5,  Warnweste gemäß DIN EN 471 - Klasse 2 - fluoreszierend gelb,  Schutzhelm gemäß DIN EN 397.

Steht diese persönliche Schutzausrüstung nicht zur Verfügung, ist ein Besuch des AN im Projekt- bereich nicht erlaubt.

Werden Besucher des AN ohne die erforderliche persönliche Schutzausrüstung angetroffen, ist der Auftraggeber berechtigt, eine unverzügliche Korrektur zu verlangen. Ist keine sofortige Korrektur möglich, wird der Besuch untersagt oder abgebrochen und der Besucher aus dem Projektbereich verwiesen.

Widersetzt sich ein Besucher des AN solch einem Korrekturverlangen, ist der Auftraggeber berech- tigt, ihn aus dem Projektbereich bringen zu lassen.

3.6 Lieferanten und Dienstleister des AN

Im jeweiligen Projektbereich ist ein eigenmächtiger und ungeführter Aufenthalt von Lieferanten und Dienstleistern des AN ebenfalls nicht gestattet.

Der AN hat dafür zu sorgen, dass seine Lieferanten und Dienstleister die folgende persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung haben und tragen:  Sicherheitsschuhe der Klasse S3 oder Gummistiefel der Klasse S5,  Warnweste gemäß DIN EN 471 - Klasse 2 - fluoreszierend gelb,  Schutzhelm gemäß DIN EN 397.

Steht diese persönliche Schutzausrüstung nicht zur Verfügung, ist ein Aufenthalt der Lieferanten oder Dienstleister des AN im Projektbereich nicht erlaubt.

Werden seine Lieferanten oder Dienstleister ohne die erforderliche persönliche Schutzausrüstung angetroffen, ist der Auftraggeber berechtigt, eine unverzügliche Korrektur zu verlangen. Ist keine sofortige Korrektur möglich, wird der Aufenthalt untersagt oder abgebrochen und der Lieferant oder Dienstleister aus dem Projektbereich verwiesen.

Widersetzt sich ein Lieferant oder Dienstleister des AN solch einem Korrekturverlangen, ist der Auftraggeber berechtigt, ihn aus dem Projektbereich bringen zu lassen.

Der Auftragnehmer/Nachunternehmer hat dem Auftraggeber in geeigneter Form über den Per- sonaleinsatz, besondere arbeitssicherheitsrelevante Qualifikationen (z.B. Ersthelfer, Aufsichts- person), den Geräteeinsatz, die Materiallieferungen, die Arbeitsleistungen, den Arbeitsfort- schritt und über besondere Vorkommnisse und Unfälle zu berichten, soweit dies die Arbeitssi- cherheit und den Umweltschutz betrifft.

Alle sich auf dem Baugelände aufhaltenden Personen, sind zur Mitwirkung verpflichtet, insbe- sondere besteht Meldepflicht für:

• neu erkannte Gefahren, gefährliche Situationen und Funde (vermutete Kampfmittel),

• Unfälle, Vorfälle und Personenschäden,

• Brände, Verpuffungen und Explosionen,

• Schäden an der Umwelt, z.B. Wasser- oder Bodenverschmutzungen,

Missachtung der Abfalltrennung,

• vermutete Kontaminationen,

• unnötigen übermäßigen Strom-, Gas-, Diesel- oder Trinkwasserverbrauch,

• Sachschäden, Brände und Explosionen, Beschädigungen an Baustraßen, Containern und dergleichen,

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• Personen, welche sich nicht entsprechend dieser Baustellenordnung verhalten, z.B. die unter Alkoholeinfluss stehen,

• den Beginn von besonders gefährlichen Arbeiten (im Sinne des §2 Abs. 3 der BaustellV),

• größere Transportvorhaben (große Bauteile, Schwertransporte, Massenbaustoffe, Ge- fahrstoffe...),

• geplante Personal- und Geräteeinsätze,

• Diebstähle und versuchte Diebstähle,

• selbst verursachte oder entdeckte Qualitätsmängel,

• den Verlust von sensiblen Daten,

• ungewöhnliche Vorkommnisse.

3.7 Zur Verfügung gestellte Unterkünfte und gemeinsame soziale Anla- gen

Unterkünfte, soziale Anlagen sowie Sanitätsräume und Erste-Hilfe-Einrichtungen sind hygie- nisch, sauber und in Ordnung zu halten, anfallende Abfälle sind vor Ort zu trennen.

Veränderungen an Containern sind nicht gestattet bzw. müssen vom Betreiber genehmigt werden.

Die Beheizung der Unterkünfte darf nur nach Vorgabe des Betreibers erfolgen.

Beheizte Räume dürfen nur stoßgelüftet werden, auf keinen Fall dürfen Türen und Fenster dauerhaft geöffnet und gekippt bleiben.

Offene Feuerstellen (auch das Grillen) auf der Baustelle sind nicht erlaubt.

Brauchwasserversorgungsleitungen sind entsprechend gekennzeichnet und dürfen nicht als Trinkwasser verwendet werden.

Ungenutzte Räume sollen unbeleuchtet bleiben (z.B. Toiletten, Brotzeiträume, Magazincon- tainer).

3.8 Verkehrssicherungspflicht

Jeder, der durch seine Arbeit auf der Baustelle eine Situation schafft, die für andere gefährlich werden kann, hat Vorkehrungen zu treffen, die diese Gefahren abwenden.

Sind getrennte Verkehrswege für Fahrzeuge und Fußgänger eingerichtet, sind diese bestim- mungsgemäß zu nutzen.

Verschmutzung von öffentlichen Straßen und Wegen sind zu vermeiden oder zu beseitigen.

Öffnungen und andere Stolperfallen sind zu kennzeichnen, abzudecken und/oder abzu- schranken.

Gefahrenbereiche unterhalb von Montagestellen sind vor herabfallenden Gegenständen zu schützen bzw. abzusperren.

Gräben und Böschungen sind stand- und arbeitssicher herzustellen und zu verlassen.

Bauzäune inkl. Bautore zum Schutz von Passanten sind ggf. geschlossen zu halten.

Die Einrichtungen der Verkehrssicherung dürfen nur unter Rücksprache mit der anordnenden Behörde verändert werden.

Der Gefahrenbereich um Maschinen, Geräte und Betriebsmittel ist ggf. zu kennzeichnen (z.B. Schwenkbereiche mittels Rot-Weißen-Absperrketten).

Unbefugte Personen sind aufzufordern, das Baugelände zu verlassen.

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Gesperrte oder gefährliche Bereiche (z.B. Hochspannungsleitungen, Ex-Atmosphäre, Schwarz-Weiß-Anlagen, Bahntrassen) müssen abgeschrankt, eingezäunt und eindeutig mit Warnhinweisen versehen sein.

3.9 Baustelleneinrichtung und Baustellenverkehr

Wer im Baustellenbereich Gefährdungen schafft, ist für die Absicherung, Abdeckung, Markie- rung und Beseitigung zuständig. Dies gilt insbesondere für Stolper- und Absturzstellen unab- hängig von der zeitlichen Dauer der Gefährdung.

Es gilt die StVO auch innerhalb der Baustelle. Die Höchstgeschwindigkeit wird auf 7,5 km/h beschränkt.

Zufahrtswege für Feuerwehr-, Rettungs-, Polizei- und Hilfsfahrzeuge sind freizuhalten.

Im Baustellenbereich sind die Wendemöglichkeiten eingeschränkt/verboten.

Die Baustelle darf nur über die gekennzeichneten Zugänge und Baustraßen betreten/befah- ren werden.

Beschädigungen an Zufahrten und Baustraßen sind dem Auftraggeber zu melden.

Großgeräte und LKWs dürfen nur bei ausreichender Rundumsicht (realisiert mittels Kamera oder Spiegel) ohne Einweiser rückwärtsfahren.

Insbesondere bei der Ein- und Ausfahrt in die Baustelle ist besonders Rücksicht auf andere Verkehrsteilnehmer zu nehmen. Ggf. sind am Fahrzeug zusätzliche Warnleuchten und Warn- zeichen anzubringen (RSA)

Gegenseitige Gefährdungen durch den Baustellenverkehr sind zu vermeiden, ggf. sind Fahr- zeuge mit Rückraumüberwachung auszurüsten oder Einweiser zu postieren.

Fahrzeuge und Maschinen sind ausschließlich von Personen mit ggf. entsprechender Beauf- tragung, Führererlaubnis und zusätzlicher Einweisung zu bewegen. Maschinisten und andere Geräteführer müssen dokumentiert auf ihr Gerät/Gerätegruppe ein- gewiesen sein. Fahrzeuge müssen auf den vorgesehenen Stellplätzen abgestellt werden, da- mit weder der Baustellenverkehr noch der Zugang zu Containern und Sicherheitseinrichtun- gen behindert wird.

Bautabuzonen und Umweltschutzzonen sind ggf. von Bauaktivitäten freizuhalten.

Die Allgemeinbeleuchtung (Verkehrswege mind. 50 lx) wird gestellt. Für ausreichende Ar- beitsplatzbeleuchtung hat der Nachunternehmer/Auftragnehmer selbst zu sorgen.

Jeder Nachunternehmer/Auftragnehmer hat seine Baustelleneinrichtung plangerecht (BE- Plan) aufzustellen und einzurichten. Änderungen oder Ergänzungen der Baustelleneinrich- tung sind mit dem Auftraggeber abzustimmen.

Der Transport von größeren Maschinen und Geräten oder Kränen ist dem Auftraggeber im Voraus zu melden.

3.10 Kranbetrieb und Lagerung / Handhabung von Lasten / Ver- und Um- laden

Auf der Baustelle sind diverse Hebegeräte, inkl. Mobil Krane im Einsatz. Die Aufstellung von mobilen Autokränen ist mit dem Auftraggeber abzustimmen (z.B. Tragfähigkeit des Unter- grundes). Lagerorte sind mit dem AG abzustimmen. Die Errichtung von Lagern hat plange- recht (BE-Plan) zu erfolgen. Sicherheitsvorschriften sind einzuhalten (z.B. Tankanlagen). Dies gilt insbesondere für die Lagerung von Gefahrstoffen. Gasflaschen dürfen nur mit Schutz- kappe und stehend an abgeschrankten Orten oder den zugelassenen Boxen mit ausreichend Sicherheitsabstand (> 2m) zu Containern und Fahrzeugen gelagert werden, auch wenn sie leer sind.

Materialstapel müssen sicher sein, so dass Material ohne Gefahr entnommen werden kann. Am Verarbeitungsort darf jeweils nur ein Tagesvorrat Material, Hilfs- und Betriebsstoffe vorge- halten werden. Bei Ver- und Umladevorgängen von größeren Lasten, insbesondere Fertigtei- len, sind geeignete Maßnahmen zum Schutz der Beteiligten zu treffen.

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Bei Verladung von Gefahrgütern sind diese entsprechend zu kennzeichnen (ggf. Kleinmen- genregelung) und zu sichern (verzurren etc.)

Der Kranbetrieb darf nur von beauftragten Personen durchgeführt werden.

Beim Einsatz von mehreren Kranen und Hebegeräte sind Vorfahrtsregeln durch den AG fest- zulegen, einzuweisen und zu dokumentieren.

3.11 Betriebssicherheitsverordnung und DIN VDE-Prüfungen

Der Einsatz von prüfpflichtigen jedoch ungeprüften Betriebsmitteln, ist dem AG zu melden.

Alle Baumaschinen, Geräte, bzw. elektrischen Anlagen und Betriebsmittel, dürfen nur von eingewiesenen und ggf. beauftragten Personen geführt werden. Die Beauftragung ist mitzu- führen.

Maschinen, Geräte, elektrische Anlagen und Betriebsmittel, sind ungeachtet des Eigentü- mers, regelmäßig, den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend, zu warten/zu prüfen. Die Nachweise hierzu müssen am Gerät angebracht oder bei Nachfrage auf der Baustelle vor- handen sein.

Eigenmächtige Eingriffe in den Baustromverteiler und in elektrische Anlagen sind untersagt.

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Sicherung des Betriebes vor Baustelleneinflüssen

4.1 Staub

Die Arbeiten sind so durchzuführen, dass zu keiner Zeit Einschränkungen für den Betrieb und sonstige Verkehre durch Staubentwicklung entstehen.

Der AN hat daher vor Arbeitsbeginn zu prüfen, ob größere Mengen Staub durch seine Arbeiten freigesetzt werden können und welche Schutzmaßnahmen zu deren Vermeidung ergriffen werden sollen. Dies kann z. B. loses Schütten von rollfähigem Material, Bodenvermörtelungsarbeiten, Spritz- oder Strahlverfahren, größere, Stemm- und Schleifarbeiten oder eine fehlende Reinigung des AN, woraus eine Verwehung von Staub resultieren kann, betreffen.

4.2 Betreiben mobiler oder stationärer Funkgeräte

Wegen möglicher Störungen des Betriebs bedarf das Betreiben mobiler oder stationär eingebauter Funkgeräte der Einwilligung durch den Auftraggeber.

Insbesondere bei mobilen Funkgeräten ist die Funkgenehmigung während des Betriebs dieser Ge- räte mitzuführen, so dass sie jederzeit auf Verlangen des Auftraggebers vorgelegt werden kann.

Sollte ein Gerätetausch oder eine signifikante Änderung der Sendeleistung erforderlich werden, hat der AN rechtzeitig eine neue Einwilligung zu beantragen. Sollte der AN ein Funkgerät jedoch ohne eine ihm vorher von dem Auftraggeber erteilte Funkgenehmigung betreiben, ist der Auftrag- geber berechtigt, das Funkgerät sofort stillzulegen und dem AN eine Verwarnung zu erteilen. Im Wiederholungsfall ist der Auftraggeber zudem berechtigt, dem AN erteilte Funkgenehmigungen zu widerrufen.

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Brand- und Explosionsschutz

5.1 Allgemeines

Es gilt der Alarmplan, Sicherungs-, Brandschutz- und Rettungskonzepte.

Für Arbeiten in brand- und explosionsgefährlichen Bereichen müssen die Nachunternehmer/Ar- beitnehmer ihre Mitarbeiter zusätzlich einweisen.

Für brand- oder explosionsgefährliche Arbeiten sowie für Schweißarbeiten in geschlossenen oder lüftungsarmen Räumen (Hohlkasten, Baugruben) muss von der BL vor Beginn eine schriftliche Erlaubnis/Genehmigung eingeholt werden (z.B. Schweißen, Schneidbrennen).

Für Schweißarbeiten muss der gültige Fachkundenachweis vorliegen.

Beim Umgang mit entzündlichen Stoffen sind entsprechende Löscheinrichtungen direkt am Ein- satzort bereitzustellen. Ggf. ist die Entsorgung von ölgetränkten, entzündlichen Reinigungstü- chern/-lappen sicher zu regeln (zusätzlich Behälter).

Veränderungen an Brandschutz oder Löscheinrichtungen bedürfen der Zustimmung der Behörden.

Feuerlöscher müssen in ausreichender Anzahl gewartet und einsatzbereit vorhanden sein. Die Aufstellorte sind dem AG zu melden.

Jeder Auftragnehmer muss die für seinen Arbeitsbereich erforderlichen Brand- bzw. Explosions- schutzmaßnahmen eigenverantwortlich vorsehen.

Der AN muss im Rahmen seiner Arbeitsschutzpflichten für eine ausreichende Anzahl von Feuer- lösch- und Brandschutzeinrichtungen sorgen. Die jeweiligen Anforderungen hat er im Rahmen der erforderlichen Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln und mit dem Brandschutzbeauftragten vor Ar- beitsbeginn abzustimmen.

Ergänzend müssen:  die Feuerlöscher leicht erreichbar sein  die Standorte der Feuerlöscher müssen den Beschäftigten des AN bekannt sein  nur geprüfte Feuerlöscher verwendet werden  brandlastenabhängige und sonst ausreichende Brandschutzeinrichtungen bei der Aus- übung der Tätigkeiten vor Ort vorhanden sein und mit sich geführt werden  geeignete Löschmittel verwendet werden  Hydranten freigehalten werden  Flucht- und Rettungswege frei bleiben  Brandlasten durchgängig minimiert werden

Der vom AN zu gewährleistende Brandschutz genügt z. B. nicht, wenn geeignete Feuerlöscher fehlen, Brandschutzübungen nicht durchgeführt werden, Flucht- und Rettungswege versperrt sind oder Brandlasten im Baufeld gelagert werden.

5.2 Feuergefährliche Arbeiten - Freigabescheinverfahren

Die Beschäftigten des AN müssen die geltenden vorbeugenden Brandschutzmaßnahmen einhalten und im Gebrauch der Löscheinrichtungen unterwiesen sein. Sein jeweiliger Aufsicht- führender bedarf bei der Durchführung von Heißarbeiten wie Schweiß-, Schneid- oder ver- wandter feuergefährlicher Arbeiten wie z.B. Trennschneiden, gemäß Brandschutzordnung, eine „Berechtigung zur Erteilung von Genehmigungen zur Ausführung feuergefährli- cher Arbeiten“, die vom Aufsichtsführenden des AN vor Beginn seiner Arbeiten bei der Bau- leitung zu beantragen und einzuholen ist.

Im Projektbereich wird die Funktion des Brandschutzbeauftragten durch die Bauleitung wahrge- nommen.

Werden feuergefährliche Arbeiten ausgeführt, ist weiterhin durch die ausführenden Beschäftigten des AN vor Arbeitsaufnahme eine Arbeitsfreigabe bei seinem jeweiligen Aufsichtführenden mittels

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Freigabeschein einzuholen. Die mit der Bauleitung abgestimmten Sicherungsmaßnahmen sind auf dem Freigabeschein durch den Aufsichtsführenden anzugeben und durch den AN bereitzustellen und zu kontrollieren.

Der Freigabeschein ist bei den feuergefährlichen Arbeiten durch den Ausführenden mitzuführen und nach Beendigung der Arbeiten vom AN aufzubewahren und dem Auftraggeber auf Anforde- rung zur Verfügung zu stellen.

Fallen feuergefährliche Arbeiten ohne vorher erteilten Freigabeschein oder ohne ausreichende Feuerlöschmittel bzw. Schutzeinrichtungen auf, ist der Auftraggeber berechtigt, solche Arbeiten einzustellen und eine Verwarnung zu erteilen.

5.3 Funkenarmes Trennschneiden von Metall

Funkenbildende Arbeitsverfahren, insbesondere Trennschneiden, unterliegen gem. Punkt 5.2 dem Freigabescheinverfahren und bedürfen vorab der grundsätzlichen Zustimmung des Freigabe- scheinverantwortlichen AN.

Innerhalb von Gebäuden wird für das Trennschneiden von kleineren Rohr- und Stabdurchmesser von Metall- und Kunststoffwerkstoffen funkenarme Verfahren, wie z.B. Metallkreissäge oder alter- nativ z.B. Scheren für das Ablängen der Unterkonstruktion Trockenbau, als Regelverfahren vorge- schrieben.

Im begründeten Ausnahmefall hat der AN die Ausführung von funkenwerfenden Trennschneidear- beiten gem. Pkt. 5.2 BaustellO des Freigabescheinverantwortlichen AN anzumelden und durch ihn genehmigen zu lassen. Die Ausführung ist nur in Verbindung mit Schutz- und Sicherungsmaßnah- men, d.h. mind. Prallwände, zulässig.

Bei fahrlässiger oder vorsätzlicher Zuwiderhandlung gegen Pkt. 5.2 BaustellO und insbesondere bei Nichtbeachtung des Freigabescheinverfahrens, ist der Auftraggeber berechtigt, die damit in Zusammenhang stehenden feuergefährlichen Arbeiten zu Lasten des AN einzustellen.

5.4 Alarmplan, Sicherheitseinrichtungen, Notfallevakuierung

Für Brand- und Notfallereignisse gilt grundsätzlich der jeweilige Alarmplan

Durch den AN sind entsprechende Meldeeinrichtungen (z.B. Handy, Notfallboxen) zur Verfügung zu stellen.

Falls sich Meldeeinrichtungen im Baufeld befinden, ist ein unerlaubtes Benutzen oder Entfernen eines vorhandenen AG-seitigen Meldesystems oder Meldeeinrichtungen verboten.

Im Falle eines fahrlässigen oder vorsätzlichen Fehlalarmes gehen die darauf beruhenden Aufwen- dungen des Auftraggebers zu Lasten des für den fehlalarmierenden verantwortlichen AN.

Bei einer Notfallevakuierung ist das gesamte Baufeld des AN von seinen Beschäftigten zu beräu- men und die zugewiesenen bzw. nächstgelegenen Sammelplätze sind von ihnen aufzusuchen. Diese Plätze sind in den projektspezifischen BE-Plänen zu entnehmen. Der jeweilige Aufsichtfüh- rende hat dem Einsatzleiter der Werkfeuerwehr über die vollständige Anwesenheit der eingesetz- ten Beschäftigten zu unterrichten, um sicherzustellen, dass sich keine Beschäftigten mehr im Bau- feld und daher in Gefahr befinden. Den Anweisungen der Werkfeuerwehr ist Folge zu leisten.

5.5 Baufeldausleuchtung in Gebäuden

Innerhalb von Gebäuden ist für das Ausleuchten des Baufeldes der Einsatz von konventionellen Baustrahlern mit brandförderndem Halogen-Leuchtmittel (Heißleuchten) verboten.

Bei fahrlässiger oder vorsätzlicher Zuwiderhandlung ist der Auftraggeber berechtigt, die Arbeiten zu Lasten des AN einzustellen und insbesondere dem Aufsichtführenden eine Verwarnung zu er- teilen.

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5.6 Gefahrstoffmanagement – Meldeverfahren

Zum sicheren und kontrollierten Umgang und Aufbewahrung von Gefahrstoffen aller Art, erfolgt im Projektbereich durch den BL im Rahmen des Liefermanagements ein Gefahrstoffmanage- ment auf der Basis des geltenden Gefahrgut- und Gefahrstoffrechtes, das als anzeigepflichtiges Meldeverfahren organisiert und betrieben wird.

Gehen Beschäftigte des AN mit Gefahrstoffen gemäß Gefahrstoffverordnung um, müssen die rechtlichen Vorschriften zu Kennzeichnung, Verpackung, Transport, Lagerung und zum Umgang beachtet und eingehalten werden.

Im gesamten Projektbereich ist eine Lieferung oder Lagerung von Gefahrstoffen über die ge- mäß TRGS 510 zulässigen Kleinmengen hinaus ohne vorlaufendes Freigabeverfahren durch den Gefahrstoffmanager des BL in Verbindung mit dem Brandschutzbeauftragten des BL und ohne in diesem Verfahren mit ihnen abgestimmte Sicherungsmaßnahmen nicht gestattet.

Im Zuge dieses Melde- und Freigabeverfahrens werden die anzuliefernden Materialien vom BL auf Gefahrstoffe und die Liefer- und Lageranforderungen gemäß GGVSEB und ADR1.3 und TRGS 510 mittels vom AN mitzuliefernder Mengenangaben und Datenblätter überprüft und die Stoff- und Lieferdaten in einem zentralen Kataster als Gefahrstoffverzeichnis für die Baustelle katalogisiert erfasst, fortgeschrieben und dem AN daraufhin ein Lagerplatz und Anforderungen vorgegeben.

Der AN muss für diese Prüfung, die anschließende Erfassung und die folgenden Vorgaben mit einem Zeitraum von mindestens drei Tagen rechnen. Daher hat er diese Materialien rechtzeitig vorher dem BL anzuzeigen.

Der BL wird im Projektbereich gesonderte Flächen zur Lagerung von Gefahrstoffen vorsehen und dem AN zuteilen und mit ausweisender Beschilderung und den erforderlichen Sicherheits- abständen zu Sozialeinrichtungen und Vorfeld kostenpflichtig überlassen. Der AN darf nicht da- von ausgehen, dass sich diese Lagerflächen in seinem direkten Arbeitsumfeld befinden werden, sondern sie können entsprechend den Anforderungen an solche Flächen irgendwo im Projekt- bereich sein. Mit Zwischentransporten von Gefahrstoffen innerhalb des Projektbereiches muss der AN also rechnen.

Transport und Lagerung von Gefahrstoffen sind näher in Pkt. 5.8 dieser BaustellO geregelt. Grundsätzlich ist eine Abstimmung mit der Bauleitung notwendig.

5.7 Umgang mit Flüssig- und Druckgasbehältern

Für den Umgang mit Flüssiggas- und Druckgasbehältern wird auf die geltende Brandschutzord- nung des Auftraggebers verwiesen. Die diesbezüglichen Regelungen sind insbesondere bei Arbei- ten in geschlossenen Räumen strikt einzuhalten.

Die Bevorratung für Arbeiten mit Flüssig- und Druckgasen im, am oder auf einem Gebäude auf die tageserforderliche Menge ist zu begrenzen. Diese Behälter sind aus geschlossenen Räumen ar- beitstäglich gem. der Brandschutzordnung des Auftraggebers zu beräumen.

Das daher erforderliche Bereitstellungslager des AN hat den UVV-Regeln für Flüssig- und Druck- gasbehälter zu entsprechen. Die nach Brandlast mengenabhängigen Löschmittel sind im Einsatz- bereich dieser Behälter vom AN betriebstauglich bereitzustellen.

Sofern sich der AN bei dem Umgang oder mit der Lagerung von Flüssig- und Druckgasen in Gas- flaschen entgegen den vorstehenden Festlegungen und den einschlägigen Unfallverhütungsvor- schriften verhält und daher nicht den Vereinbarungen entspricht, ist der Auftraggeber ferner be- rechtigt, die unverzügliche Beseitigung solcher Gasflaschen zu verlangen. Kommt der AN dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Auftraggeber berechtigt, diese Gasflaschen auf Kosten des AN entfernen zu lassen, sofern er eine ihm hierfür von dem Auftraggeber gesetzte angemessene Frist hat verstreichen lassen

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5.8 Transport und Lagerung von Gefahrstoffen

Eine Lagerung von Gefahrstoffen ist über die gemäß TRGS 510 zulässigen Kleinmengen hinaus ohne vorlaufende Anmeldung bei der AG gem. Pkt. 5.6 BaustellO und ohne entsprechende Siche- rungsmaßnahmen nicht gestattet.

Kommt der AN seiner Verpflichtung zu vertragsgemäßem Transport oder vertragsgemäßer Lage- rung von Gefahrstoffen nicht nach, ist der Auftraggeber berechtigt, diesen Transport oder diese Lagerung auf Kosten des AN durchführen oder Fehler dabei beseitigen zu lassen, sofern der AN eine hierfür von dem Auftraggeber gesetzte angemessene Frist hat verstreichen lassen.

5.9 Mobile Tanklager

Als mobile Tanklager für Treib- oder Betriebsstoffe, wie z. B. Diesel- und Heizöl, sind dem AN nur doppelwandige bauaufsichtlich zugelassene Tankdepots in Verbindung mit einer befestigten Auf- stellfläche mit einem Abstand von mind. 10 m zu Sozialeinrichtungen unter Bereitstellung von Öl- bindemitteln auf einer befestigten und abgedichteten Aufstellfläche erlaubt. Die Einrichtung solcher Lager hat der AN vorher bei dem AG zu beantragen, der ihm bei Gestattung eine Fläche dafür zuweist. Sofern der AN mobile Tanklager für Treib- oder Betriebsstoffe errichtet, die diesen Ver- einbarungen nicht entsprechen, oder solche Tanklager auf ihm dafür nicht zugewiesenen Flächen einrichtet, ist der Auftraggeber berechtigt, die unverzügliche Beseitigung nicht vertragsgemäßer Tanklager zu verlangen.

Bei fahrlässigen oder vorsätzlichen Verschmutzungen z.B. aufgrund von vom AN zu verantworten- den Leckagen, ist der Auftraggeber z.B. zu einem Bodenaustausch oder einer Betonsanierung, der Sanierung einer kontaminierten Grundwasserzone und ggf. Folgemaßnahmen zu Lasten des AN berechtigt.

5.10 Rettungs- und Evakuierungsübung

Die Gefahr von Entstehungsbränden ist auf Baustellen besonders groß, da sehr häufig größere Mengen Verpackungsmaterial, brennbare Flüssigkeiten, Gase etc. auf der Baustelle gelagert wer- den. Der Auftraggeber ist berechtigt, Brandschutzübungen mit Teilevakuierung sowie Rettungsü- bungen und Unterweisungen durchzuführen und infolge wechselnder Gewerke oder bei stark schwankenden Beschäftigtenzahlen zu wiederholen. Der Auftraggeber sieht daher die Durchfüh- rung von Rettungs- und Evakuierungsübungen in angemessenen Zeitabständen zur Sicherstellung der Rettungs- und Notfallkette vor. Der AN ist verpflichtet, nach Aufforderung durch den Auftrag- geber an der lokalen Übung auf eigene Kosten teilzunehmen. Dabei besteht das Bestreben des Auftraggebers, den dafür einzusetzenden Zeitaufwand so gering wie möglich zu halten.

Gemäß Brandschutzordnung und DGUV-V1 § 22 (2) hat der AN eigene Unterweisungen und Übun- gen vorzunehmen. Erfolgte Unterweisungen und den Übungsverlauf hat der AN zu dokumentieren.

Im Rahmen einer Brandschutzübung hat der AN seinen Beschäftigten insbesondere zu vermitteln,  Inhalte der Brandschutzordnung des AG  wie durch die eingesetzten Arbeitsverfahren und Arbeitsmittel in der örtlichen Situation Brände entstehen können und welche Schutzmaßnahmen einzusetzen sind  wie mit Feuerlöschern richtig umzugehen ist und  wo die Flucht- und Rettungswege liegen und sich die Sammelpunkte befinden.

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Erste Hilfe

6.1 Erste Hilfe-Einrichtungen

Gemäß DGUV-V1 hat der AN in eigener Verantwortung eine Erste Hilfe-Versorgung entsprechend der Anzahl seiner Beschäftigten sicherzustellen.

Zu dieser Versorgung gehören sowohl Meldeeinrichtungen (z. B.: Handy), Erste Hilfe-Verbands- kästen (groß) nach DIN 13169 und erforderliche Rettungsgeräte als auch die Benennung und Be- stellung von Ersthelfer(n) sowie das Führen eines eigenen Verbandbuches durch den AN.

Die Ersthelfer müssen vor Ort zu erkennen sein, z. B. mittels Aufkleber auf dem Schutzhelm oder Aufnäher / Anhänger auf der Arbeitsschutzkleidung. Außerdem sind sie durch Aushang an den Infotafeln bekanntzumachen.

Die nächste Notfallambulanz befindet sich in Seeheim-Jugenheim:

Notfall-Ambulanz, Kreisklinik Jugenheim, Hauptstraße 30, 64342 Seeheim-Jugenheim, Telefon: 0 60 78 / 79 - 0

Das nächstgelegene berufsgenossenschaftliche Krankenhaus befindet sich in Frankfurt am Main:

Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik Frankfurt am Main, Friedberger Landstraße 430, 60389 Frankfurt am Main, Telefon: 069 475-0.

Bei einer Unfallversorgung durch die örtlichen Rettungsdienste entscheidet die Leitstelle über die erstversorgende Unfallklinik.

6.2 Blitzschutz

Der AN hat sich vor Beginn seiner Arbeiten zu vergewissern, wo sich der nächste blitzschutz- sichere Bereich befindet, und seine Beschäftigten entsprechend einzuweisen. Bei einer zeitlichen Folge des Donners nach dem Blitz von weniger als 10 Sekunden wird empfohlen, Arbeiten im Freien, auf Gerüsten und Dächern einzustellen und diesen Schutzbereich aufzusuchen. AN, deren Einrichtungen zu erhöhter Blitzschlaggefahr führen können wie z. B. Krane, Gerüste und Geräte mit Masten wie Betonpumpen und Hebebühnen, die insbesondere vorhandene Gebäude mit Blitzschutzeinrichtungen überragen, müssen vorbeugende Blitz- schutzmaßnahmen ergreifen. Solch einen vorbeugenden Blitzschutz hat der AN in seiner Ge- fährdungsbeurteilung zu berücksichtigen.

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Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz

7.1 Allgemeines

Der AN ist dafür verantwortlich, dass seine auf der Baustelle tätigen Bauleiter und Aufsichtführen- den sowie seine Nachunternehmer und anderen Beschäftigten Kenntnis über diese BaustellO so- wie über die einschlägigen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften und die SiGe-Planung haben. Diese Vorgaben hat der AN auf der Baustelle vor- und einzuhalten.

Der AN ist verpflichtet, für die von ihm durchzuführenden Arbeiten eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen und diese auf Verlangen dem zuständigen Mitarbeiter des RP-Darmstadt, Abt. Arbeits- schutz und Umwelt, Frankfurt und dem Auftraggeber vorzulegen.

7.2 Koordination von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz

7.2.1 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator

Durch den Auftraggeber wird gemäß Baustellenverordnung ein Sicherheits- und Gesundheits- schutzkoordinator, auch im Folgenden „SiGeKo“ genannt, eingesetzt.

Diese Koordination der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes für das Bauvorhaben ersetzt je- doch in keinem Fall das Arbeitsschutzmanagement des AN. Deshalb ist der AN verpflichtet, alle Bestimmungen in Bezug auf die Sicherheit und den Gesundheitsschutz seiner Beschäftigten in eigener Verantwortung einzuhalten.

Das gilt insbesondere für:  Staatliche Arbeitsschutzvorschriften,  Vorschriften der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherungsträger (DGUV)  Hessische Bauordnung,  VOB Teil B und C,  DIN-Normen und VDE-Bestimmungen  Sicherheitstechnische, arbeitsmedizinische, hygienische und arbeitswissenschaftliche Re- geln  Allgemein anerkannte Regeln der Technik  Den Stand der Technik hinsichtlich aller Maßnahmen zur Arbeitssicherheit und zum Ge- sundheitsschutz

Dem SiGeKo obliegt vorrangig die Koordinierung der SiGe-Belange zwischen allen Baubeteiligten gemäß Baustellenverordnung, die stichprobenartige Kontrolle der Umsetzung der SiGe-Planung sowie der Einhaltung dieser BaustellO.

7.2.2 DGUV-V1 § 6 Koordinator

Die Tätigkeit des SiGeKo befreit den AN nicht von seiner Abstimmungspflicht mit anderen Un- ternehmern gemäß § 6 der DGUV-V1 – „Grundsätze der Prävention“ - und § 8 Arbeitsschutz- gesetz, der er auch bei der Vergabe an Nachunternehmer nachzukommen hat.

Demnach haben Unternehmer, die an einer Arbeitsstelle gleichzeitig tätig werden, gemeinsam mit den anderen Unternehmern eine Person (DGUV-V1 § 6 –Koordinator) zu bestimmen, die die Rolle des Koordinators ausfüllt. Dieser ist zur Abwehr gegenseitiger Gefährdungen, sowohl im Innenverhältnis zwischen eigenen Beschäftigten, also eigenen Arbeitnehmern und Nachun- ternehmern, als auch im Außenverhältnis zu anderen AN mit Weisungsbefugnis auszustatten, um eine direkte Abstimmung mehrerer Unternehmer bei gleichzeitigem Tätigwerden an einer Arbeitsstelle sicherzustellen.

Der AN-seitige gemeinsame DGUV-V1 § 6 Koordinator ist auf Verlangen des Auftraggebers zu nennen. Erfolgt durch die gleichzeitig an einer Arbeitsstelle tätigen Unternehmer keine Benen- nung des gemeinsamen DGUV-V1 § 6 Koordinators gemäß § 8 ArbSchG, ist der Auftraggeber nach vorheriger vergeblicher Fristsetzung berechtigt, diesen Koordinator selbst zu bestimmen.

Setzt der AN Nachunternehmer oder Unternehmer ohne Beschäftigte ein, ist er für diese voll- umfänglich verantwortlich. Er ist auch für die dokumentierte Weitergabe der Sicherheitsbestim- mungen an diese verantwortlich.

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7.3 Sicherheitsbesprechung - Arbeitsschutzrelevante Unterlagen

Ggf. beinhaltet die Maßnahme eine arbeitsschutzrelevante Besprechungserfordernis. In Abhängig- keit des Maßnahmenumfanges und Gefährdungspotentiales sind Arbeitsschutz-relevante Unterla- gen auf Anforderung des AG vor Arbeitsbeginn dem AG zu der Besprechung zur Verfügung zu stellen und im Rahmen der Besprechung vorzustellen und zu erläutern. Dies betrifft im Wesentli- chen die gesetzlich erforderliche Gefährdungsbeurteilung und den daraus ggf. erwachsenden Mon- tageanweisungen sowie Betriebsanweisungen und insbesondere den Maßnahmenkatalog für die projekt-spezifisch getroffenen technischen und organisatorischen Sicherungsmaßnahmen, u. A. für Transport, Lagerung und Montage bzw. Demontage. Der AG behält sich für diese Besprechung die Anwesenheit der Fachkraft für Arbeitssicherheit und/oder des Aufsichtsführenden der Maß- nahme des AN vor.

Die gem. § 12 Arbeitsschutzgesetz erforderliche schriftliche Dokumentation der Gefährdungsbeur- teilung ist dem AG auf Anforderung zu überlassen.

Rechtzeitig, jedoch spätestens 1 Arbeitswoche vor dem Baubeginn, sind durch den Auftragnehmer bei Bedarf folgende arbeitsschutzrelevante Unterlagen im Rahmen der Informationspflicht auf An- forderung dem AG zur Verfügung zu stellen:

 Ausgefülltes Formblatt: "Selbstauskunft"  Formblatt: "Nachweis zur Unterweisung von Mitarbeitern und Nachauftragnehmer in Arbeitsschutzunterlagen des AG"  Formblatt: "Ersthelferbenennung"  Baustelleneinrichtungsplan (wird vom AG zur Verfügung gestellt)  Angaben zur Art und Häufigkeit der Eigenüberprüfung der durch den AN vorgesehenen allgemeinen und bauvorhabenbezogenen Arbeitsschutzmaßnahmen und zur durchfüh- renden Person und deren Qualifikation  Bei mehreren Auftrag- und Nachunternehmern die Benennung des Koordinators gemäß §8 ArbSchG  Info über die planmäßige Anmeldung von vorgesehenen Schweiß- und Flexarbeiten zur Ausstellung einer Schweißerlaubnis durch den Betreiber des Gebäudes (HOST). Dies be- trifft insbesondere Gebäude bzw. Gebäudeteile, die noch oder schon in Betrieb sind. Be- nennung des Arbeitsverantwortlichen für Hoch-, Mittel- und Niederspannungsarbeiten.  Benennung des Arbeitsverantwortlichen zur Gerüstfreigabe und Organisationsbeschrei- bung des Freigabeprozesses und Dokumentation. Bei Abweichungen von der Aufbau- und Verwendungsanleitung und dem Einsatz von Planen und Schutznetzen bei Gerüsten, den erforderlichen Tragfähigkeitsnachweis  Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen  Gefährdungsbeurteilung und/oder Abbruch- und Montageanweisungen  Befähigungsnachweise  Sicherheits-Datenblätter, Betriebsanweisungen und Arbeitspläne

Wenn notwendig, sind gesonderte Betriebsanweisungen vor Arbeitsaufnahme zu erstellen und der AG darüber eigenverantwortlich in Kenntnis zu setzen.

7.4 Vorankündigung an das Amt für Arbeitsschutz

Gemäß BaustellV sind die dem AN beauftragten Arbeiten durch den Auftraggeber dem Staat- lichen Amt für Arbeitsschutz vor Beginn anzukündigen. Die Frist beträgt 2 Wochen. Dem Auf- traggeber steht ergänzend zu dieser Ankündigungsfrist eine Prüf- und Bearbeitungszeit von 1 Woche zu. Um fristgerecht die erforderliche Vorankündigung erstellen und einreichen zu kön- nen, sind spätestens 3 Wochen vor Arbeitsbeginn durch den AN folgende Informationen an den Auftraggeber zu liefern:  Liste der Auftragnehmer, der Nachunternehmer und der Nachunternehmer ohne Beschäf- tigte mit Firmenbezeichnung und Postanschrift (Listenform als Word-Dokument)  Vorgesehene Anzahl der durchschnittlich Beschäftigten, getrennt je Auftragnehmer und Nachunternehmer sowie Nachunternehmer ohne Beschäftigte.

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7.5 Aushänge und Bekanntmachungen

Die folgenden Aushänge und Bekanntmachungen sind je nach Erfordernis der Maßnahme und in Abstimmung mit dem Auftraggeber mindestens 1-fach auf der Baustelle vorzuhalten und ggf. im Einzelnen auszuhängen. Diese sind:  Anleitung zur Ersten Hilfe (DGUV Vorschrift 1 § 24)  Notfallplan mit Durchgangsarzt/Krankenhaus (DGUV Vorschrift 1 § 24) (wird vom AG zur Verfügung gestellt)  Ersthelfer des AN (DGUV Vorschrift 1 § 26)  Baustelleneinrichtungsplan (wird vom AG zur Verfügung gestellt)  Betriebsanweisungen des AN  Sperr- bzw. Freigabemeldungen an Gerüsten

7.6 Gefährdungsbeurteilung, S-T-O-P Prinzip

Beschäftigte arbeiten weisungsgebunden. Sie können sich Gefährdungen und Belastungen, die ihre Tätigkeit mit sich bringt, deshalb nicht entziehen. Daher hat ihr Arbeitgeber diese Gefährdun- gen und Belastungen zu erkennen und zu minimieren.

Das 1996 in Kraft getretene Arbeitsschutzgesetz verpflichtet alle Arbeitgeber zu mehr Verantwor- tung am Arbeitsplatz. Im Rahmen der Liberalisierung des Arbeitsschutzes soll dem Arbeitgeber ein größerer Spielraum gewährt werden, um insbesondere speziellen betrieblichen Anforderungen besser entsprechen zu können. Mit der einhergehenden Rücknahme und Vereinheitlichung von Vorschriften, ist der Entscheidungsfreiraum für Arbeitgeber größer denn je. Damit steigt aber auch die Selbstverantwortung, wenn es darum geht, ob und mit welchen Maßnahmen die Beschäftigten gegen mögliche Risiken ihrer Tätigkeit geschützt werden sollen. Dafür trägt der Arbeitgeber die Gesamtverantwortung und ist gemäß § 5 ArbSchG verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung vor- zunehmen, die u.a. auch in für Bautätigkeiten mitgeltenden Rechtsvorschriften wie Betriebssicher- heitsverordnung, Gefahrstoffverordnung und Biostoffverordnung verankert ist.

Der AN hat daher vor Arbeitsbeginn gemäß §§ 5,6 und 12 ArbSchG eine Gefährdungsbeurteilung für seine geplanten Tätigkeiten aufzustellen. Diese hat auf der Basis der allgemeinen Arbeits- schutzbestimmungen und der strikten Wahrung des Sicherheitsgrundsatzes gem. § 4 Abs.5 Arb- SchG entsprechend dem STOP-Prinzip (Substitution-Technisch-Organisatorisch-Persönlich), d.h. Kollektivschutz geht vor Individualschutz, unter Beachtung der ergänzenden Bestimmungen in dem SiGe-Plan und dieser BaustellO und unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange des Auf- traggebers auf der Baustelle zu erfolgen. Darin sind die für seine Leistungen erforderlichen und anzuwendenden projektspezifischen Schutzmaßnahmen und Verantwortlichkeiten, insbesondere zur Wirksamkeitskontrolle, eindeutig durch den AN festzulegen.

Seine Beschäftigten hat er nachweislich über die Gefährdungsbeurteilung, insbesondere aber über die daraus folgenden Schutzmaßnahmen, deren Wirksamkeitskontrolle und die diesbezüglichen Verantwortlichkeiten zu unterweisen. Die Dokumentation dazu ist dem Auftraggeber und dem Si- GeKo zu übergeben.

Die Gefährdungsbeurteilung als integralen Bestandteil seines projektspezifischen Arbeitsschutz- managements hat der AN auf der Baustelle vorzuhalten und auf Verlangen dem Auftraggeber und den arbeitsschutzrechtlichen Aufsichtsinstitutionen (Staatliches Amt für Arbeitsschutz und DGUV) zur Verfügung zu stellen.

Die Verantwortlichkeit des AN, insbesondere für Inhalte und Befolgung seiner Gefährdungsbeur- teilung, wird durch die Maßgaben des SiGe-Plans und dieser BaustellO oder die Kenntnisnahme seiner Gefährdungsbeurteilung durch den Auftraggeber nicht berührt.

7.7 Unfallmeldung, Unfalluntersuchung

Dem AG sind alle Arbeitsunfälle vom jeweiligen Aufsichtführenden oder Leiter der Ausführung des AN unverzüglich mitzuteilen. Die Meldepflicht des AN gegenüber Behörden und Berufsgenossen- schaften bleibt von dieser Mitteilung unberührt.

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Im Falle eines Unfalles besteht die Auskunftsplicht auch gegenüber dem Regierungspräsidium und der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV). Für durch die Behörde/DGUV anbe- raumte Unfall-Besprechungen oder/und Begehungen zum Unfallhergang besteht für die verant- wortlichen Vertreter des AN eine Teilnahme- und Auskunftspflicht.

7.8 Personal – Einweisung

Die dem AG gemäß DGUV-V1, § 13 „Pflichtübertragung“ gegenüber benannten verantwortlichen Personen des AN, insbesondere sein Leiter der Ausführung und seine jeweiligen Aufsichtführen- den, erhalten durch den SiGeKo eine vertiefte, gewerkspezifische Einweisung über die wichtigsten Sicherheits- und Ordnungsbestimmungen der Baumaßnahme im Rahmen der Anlaufbesprechung.

Fällt dem Auftraggeber oder dem SiGeKo auf, dass Beschäftigte des AN sich nicht entsprechend dieser Einweisung verhalten, dürfen der Auftraggeber oder der SiGeKo die Wiederholung dieser Einweisung oder eine erneute entsprechende Unterweisung durch den AN verlangen.

Setzt der AN Beschäftigte ein, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, muss ständig eine der deutschen Sprache kundige, fachlich geeignete, weisungsbefugte Person als Ansprechpartner unmittelbar vor Ort sein.

Bei fahrlässiger oder vorsätzlicher Zuwiderhandlung ist der Auftraggeber berechtigt, die Arbeiten des AN einzustellen.

7.9 Arbeitsmedizinische Vorsorge

Der AN hat dafür zu sorgen, dass in Bereichen, in denen Arbeiten mit gesundheitsschädigenden Einwirkungen ausgeführt werden, nur Beschäftigte eingesetzt werden, die geeignet sind und durch arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach DGUV-V6 (ehemals BGV A3) überwacht wer- den. Der Nachweis hierfür ist dem RP Darmstadt, auf Verlangen vom AN vorzulegen.

7.10 Technischer Arbeitsschutz – Arbeitsmittel

Arbeitsmittel (Maschinen und Geräte) müssen den geltenden rechtlichen Vorschriften entsprechen (u.A. Betriebssicherheitsverordnung, DGUV-Vorschriften, DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, BGV A3 u. a.).

Der Auftragnehmer ist für die Einweisung der Beschäftigten in den Gebrauch der Arbeitsmittel und für die Überwachung der bestimmungsgemäßen Verwendung verantwortlich. Es sind vibrations- arme Geräte einzusetzen.

Die Bedienungsanleitungen der Arbeitsmittel müssen grundsätzlich auf der Baustelle vorliegen.

Erfordert die Verwendung eines Arbeitsmittels eine gesonderte Ausbildung-/Qualifikation und Be- auftragung des Beschäftigten, muss der Auftragnehmer diese auch nachweisen (zum Beispiel Aus- bildung für Kranführer, Befähigungsnachweis für Hubarbeitsbühnen).

Prüfbedürftige Arbeitsmittel des Auftragnehmers sind in dessen Verantwortung regelmäßig zu prü- fen, Instand zu halten und gegebenenfalls zu reparieren. Der Auftragnehmer hat die entsprechen- den Nachweise, Anleitungen, Zulassungen, Erlaubnisse, Prüf- und Kontrollbücher auf der Baustelle vorzuhalten. Sie sind auf Verlangen vorzulegen.

Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass Baumaschinen und Geräte nur von dazu beauftrag- ten Personen bedient werden. Soweit vorgeschrieben hat das Bedienpersonal seine schriftliche Beauftragung ständig bei sich zu führen.

Gefahrenbereiche sind zu sichern, unberechtigte Personen dürfen sich dort nicht aufhalten. Ein- richtungen, und hier insbesondere Gefahrenbereiche, sind mit den einschlägigen Verbots-, Gebots- und Rettungszeichen und den Gefahrensymbolen zu kennzeichnen.

Der Standort von ortsgebundenen Arbeitsmitteln wird in Abstimmung mit dem AG bestimmt. Für den Fall, dass sich Arbeitsbereiche von Arbeitsmitteln verschiedener Auftragnehmer überschnei- den, ist der Arbeitsablauf untereinander abzustimmen und der AG zu benachrichtigen.

Die zum Einsatz kommenden Maschinen, Geräte und Werkzeuge sind vor Beginn der Arbeiten dem AG auf Verlangen zu benennen und ggf. erforderliche Daten zur Verfügung zu stellen.

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Der Auftragnehmer hat die Brauchbarkeit der von ihm eingesetzten Arbeits-, Schutz- und Tragge- rüste nachzuweisen und die Betriebssicherheit zu überwachen. Zulassungsbescheide sowie Auf- bau- und Verwendungsanleitungen sind auf der Baustelle vorzuhalten. Gerüste sind vom Gerüs- tersteller vor ihrem Gebrauch von einer hierzu befähigten Person zur Benutzung freizugeben.

Die Freigabe des Gerüsterstellers zur Benutzung ist zu dokumentieren und am Gerüst mit Angabe der Verantwortlichen und deren Erreichbarkeit (Telefon) wetterfest auszuhängen Jeder Gerüstnut- zer hat den ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen und ihn zu erhalten. Veränderungen am Gerüst dürfen nur vom Gerüstersteller vorgenommen werden.

Kein Arbeitsmittel des Bauherrn/Auftraggebers darf ohne dessen vorherige Genehmigung verwen- det werden. Schutzeinrichtungen an Arbeitsmitteln dürfen nicht umgangen, entfernt oder unbrauch- bar gemacht werden.

Zur Vermeidung von Personen- und Sachschäden ist beim Einsatz von rückwärtsfahrenden Ma- schinen und Lastkraftwagen der Einsatz eines Einweisers bzw. eines Rückraumüberwachungssys- tems vorgeschrieben.

7.11 Persönliche Schutzausrüstung (PSA/PASgA)

Beschäftigte des AN müssen die der jeweiligen Tätigkeit entsprechende persönliche Schutzaus- rüstung vorschriftsmäßig ver- und anwenden.

Der AN ist verpflichtet, diese Ausrüstung bereitzustellen und für die nötige Unterweisung in das Tragen und für die Kontrolle des Tragens zu sorgen. Die persönliche Schutzausrüstung hat sich in einem sicheren Zustand zu befinden. Der AN ist verpflichtet, sie regelmäßig darauf zu überprüfen.

Folgende Schutzausrüstung ist im gesamten Baubereich zu tragen:  Arbeitsschutzschuhe der Schutzklasse S 3 oder Gummistiefel der Schutzklasse S5  Warnwesten gemäß EN ISO 20471:2013 und DIN EN 471 - Klasse 2 fluoreszierend gelb  Arbeitsschutzhelme gemäß DIN EN 397 müssen abhängig von der örtlichen und zeitlichen Situation, stets aber bei Kranbetrieb, Überkopfarbeiten und Arbeiten auf Hubgeräten mit der Gefahr des Anstoßens getragen werden.  Zur persönlichen Schutzausrüstung zählt auch der Hautschutz. Die gemäß Hautschutzplan erforderlichen Mittel für die Reinigung und Pflege der Haut sind durch den AN vor Ort bereitzustellen. Auf die Anwendung ist durch den jeweiligen Aufsichtführenden hinzuwirken.

Auf Basis seiner Gefährdungsbeurteilung hat der AN erweiterte Schutzausrüstungen zur Ver- fügung zu stellen und einsetzen zu lassen, wie z.B.  Schutzhandschuhe und -anzüge, Atemschutz, Schutzbrillen, Gehörschutz usw.  Die Nutzung von persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA), Höhensicherungsge- rät, ist nach dem STOP-Prinzip im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu prüfen. Besser geeignet sind kollektive Schutzmaßnahmen wie z.B. Gerüste oder Hubgeräte, da PSAgA-Sys- teme infolge der Kräfte, die bei einem Sturz auftreten, die geringste Schutzstufe darstellen.

Für den Fall, dass PSAgA dennoch eingesetzt werden muss, ist eine entsprechende Gefähr- dungsbeurteilung inklusive Rettungskonzept mit Unterweisung und zusätzlichen praktischen Übungen vor Arbeitsbeginn Pflicht und dem AG vorzulegen.

Zudem muss ein PSAgA-System aus einem geprüften Anschlagpunkt oder – System, ausge- legt für eine Gebrauchslast je Anschlaglast von 9 KN, einem persönlich passenden Arbeitsmit- tel (Gurt), in Verbindung mit einer Anschlaggarnitur (Seilsystem) und einem Höhensicherungs- gerät (HSG) bestehen. Für die Anschlaggarnitur wird grundsätzlich ein Y-System empfohlen.

Das PSAgA-Gesamtsystem, d.h. vom Anschlagpunkt bis zum Gurt, muss die entsprechenden Einzelzulassungen vorweisen und entsprechend der jeweiligen Gebrauchsanweisungen im System bestimmungsgemäß eingesetzt werden. Der Anwender muss im Gebrauch des Sys- tems bzw. der jeweiligen Gebrauchsanweisungen dokumentiert, unterwiesen oder durch eine zugelassene Stelle für PSAgA zertifiziert geschult sein.

Die Zertifizierungen bzw. Nachweise sind zur Einsicht vor Ort vorzuhalten.

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Insbesondere für den horizontalen Einsatz eines HSG ist darauf zu achten, dass das HSG für diesen Anwendungsfall eine Zulassung aufweist.

Werden Personen ohne die erforderliche persönliche Schutzausrüstung angetroffen, wird die un- genügend geschützte Person aus Sicherheitsgründen durch den Auftraggeber vom Einsatzort ver- wiesen. Außerdem kann gemäß dieser BaustellO eine Verwarnung erfolgen. Erst nach erfolgter Nachbesserung der PSA dürfen die Arbeiten von dieser Person wiederaufgenommen werden.

7.12 Beseitigung baustellensicherheitsrelevanter Verstöße

Der AN ist verpflichtet, etwaige baustellensicherheitsrelevante Verstöße jeweils unverzüglich und soweit erforderlich unter Einsatz von Sofortmaßnahmen, jedenfalls aber spätestens inner- halb von 24 Stunden gemäß dieser BaustellO abzustellen.

Kommt der AN seiner Verpflichtung zur Beseitigung solcher Verstöße nicht nach, ist der Auf- traggeber berechtigt, diese auf Kosten des AN beseitigen zu lassen, sofern der AN eine ihm hierfür von dem Auftraggeber gesetzte angemessene Frist hat verstreichen lassen.

Bei fahrlässiger oder vorsätzlicher Zuwiderhandlung ist der Auftraggeber berechtigt, insbeson- dere dem jeweiligen Aufsichtführenden oder dem Bauleiter des AN eine Verwarnung zu ertei- len.

Bei „Gefahr in Verzug“ sind die Arbeiten an der gefahrbringenden Örtlichkeit als Sofortmaß- nahme generell unverzüglich einzustellen und Sicherungs- und Absperrmaßnahmen vom AN in eigener Verantwortung zu ergreifen. Ergänzend hat er den Auftraggeber über die Bauleitung und den SiGeKo sowohl über die baustellensicherheitsrelevante Situation als auch über die von ihm bereits ergriffenen oder noch vorgesehenen Sicherungs- und Absperrmaßnahmen und weiteren Konsequenzen unverzüglich zu informieren.

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Besondere Hinweise für die Ausführung

Zur Vermeidung von Unfällen, Folgeschäden am Bestand und insbesondere Haftungsansprüchen, die aus der Missachtung von gesetzlichen arbeitsschutz- oder berufsgenossenschaftlichen Unfall- verhütungsvorschriften resultieren können, wird auf die Einhaltung nachfolgender Bestimmungen besonderer Wert gelegt:

8.1 Aufrechterhaltung der Flucht- und Rettungswege

Flucht- und Rettungswege, insbesondere Flure, dürfen nicht versperrt oder mit unzulässigen Brandlasten beeinträchtigt werden. Dieses Verbot ist der Arbeitsvorbereitung und der Auswahl der Arbeitsmittel sowie der Lagerung von Material zu Grunde zu legen. Hält der AN eine Veränderung oder Beeinträchtigung der Flucht- und Rettungswege für erforderlich, hat er dies dem Auftraggeber rechtzeitig vorher mitzuteilen. Eigenständig darf er die vorhandene Ausschilderung dagegen nicht verändern oder Flucht- und Rettungsweg beinträchtigen.

Bei fahrlässiger oder vorsätzlicher Zuwiderhandlung ist der Auftraggeber berechtigt, die Arbeiten zu Lasten des AN einzustellen und insbesondere dem jeweiligen Aufsichtführenden eine Verwar- nung zu erteilen. Der Auftraggeber ist zudem berechtigt, die Wiederherstellung ordnungsgemäßer Flucht- und Rettungswege auf Kosten des AN zu veranlassen, wenn der AN eine ihm hierfür vorher von ihr gesetzte angemessene Frist hat verstreichen lassen.

8.2 Aufstiegs- und Montagehilfen

Der AN hat eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen. Daraus hat er für seine Arbeiten eine Mon- tageanweisung zu entwickeln. Bei der dafür erforderlichen Bewertung der örtlichen Verhältnisse und der Arbeitsmittel hat er gemäß TRBS 2121 zu berücksichtigen, dass Anlege- oder Stehleitern nur für untergeordnete Arbeiten mit entsprechend einschränkenden Kriterien zulässig sind.

Es wird daher grundsätzlich empfohlen, insbesondere für beengte Verhältnisse aber konkret vor- geschrieben, statt raumgreifender Anlege- und Stehleitern oder Klein- und Rollgerüsten, die in sol- chen Verhältnissen, insbesondere in Fluren, die Aufrechterhaltung der Flucht- und Rettungswege oft nicht mehr gewährleisten, Podestleitern oder Ein-Personen-Mastbühnen oder kleinflächige selbstfahrende Hubgeräte einzusetzen.

Zur Überbrückung von Höhenunterschieden ist eine (Rohbau-) Treppe ab 1,0 m Höhe mit beidsei- tigem Geländer entsprechend der DGUV-Regel 101-002 als Standard vorzusehen. Ausnahms- weise darf der AN statt einer Treppe zur Überbrückung solcher Höhenunterschiede Anlegeleitern verwenden, allerdings nur nach Zustimmung des SiGeKo.

Bei fahrlässiger oder vorsätzlicher Zuwiderhandlung ist der Auftraggeber berechtigt, solche un- sachgemäßen Aufstiegs- und Montagehilfen stillzulegen.

8.3 Anforderungen an Einrichtungen gegen Ab- und Durchsturz

Die Elemente zur Absturzsicherung müssen der DIN EN 13374 für temporäre Seitenschutzbauteile (Schutzklasse A – Neigungswinkel < 10 °) entsprechen.

Bei den Arbeiten entstehende Öffnungen in Böden/Decken mit Abmessungen ab 0,3 m * 0,3 m bis max. 9,0 m² sind fortlaufend und eigenverantwortlich vom AN gegen Ab- und Durchsturz von Per- sonen durch eine verschiebesichere Abdeckung zu sichern. Ab einer max. Boden-/Deckenöffnung von 9,0 m² ist ausnahmslos Seitenschutz zu verwenden.

Für begehbare Bodenabdeckungen bis 9,0 m² Gesamtfläche und max. 3,0 m Kantenlänge sind neben Stahlplatten auch Holzabdeckungen zugelassen, die der Güte- oder Sortierklasse S 10 oder MS 10 nach DIN 4074-1 (Gerüstbretter und Bohlen mit Ü-Kennzeichnung) entsprechen müssen. Entsprechendes gilt auch für den dreiteiligen Seitenschutz aus Holz. Andere Holzmaterialien, ins- besondere Seekiefer- oder Mehrschichtholzplatten, sind nicht zugelassen.

Ein Seitenschutz aus Stahlrohr hat den Vorgaben der DIN EN 12811-1 zu entsprechen. Gestreiftes Warnband (Flatterband) ist als Absturzsicherung verboten.

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Bei mobilen Schutzeinrichtungen, wie z. B. einem Bauzaun, ist ein Mindestabstand von 2,0 m zur Absturzkante einzuhalten.

Bei fahrlässiger oder vorsätzlicher Zuwiderhandlung, insbesondere für die Materialwahl für Einrich- tungen gegen Ab- und Durchsturz, ist der Auftraggeber berechtigt, die Arbeiten zu Lasten des AN einzustellen, eine umgehende Nachbesserung mit den vertragsgemäßen Materialien zu verlangen und insbesondere dem jeweiligen Aufsichtführenden eine Verwarnung zu erteilen.

8.4 Staubarme Arbeitsverfahren

Silikogener Staub ist als krebserregender Gefahrstoff gemäß GefStoffV eingestuft und mit einem Grenzwert belegt. Vor allem innerhalb von Gebäuden hat der AN zur Einhaltung dieses Grenzwer- tes staubminimierende Verfahren mit entsprechenden technischen Arbeitsmitteln einzusetzen.

Für Trennschneidearbeiten mineralischer Materialien und Beläge ist bevorzugt Nassschneiden ein- zusetzen, innerhalb von Gebäuden ist aber Nassschneiden zwingend vorgeschrieben.

Insbesondere Stemm-, Schleif- Säge- und Bohrarbeiten, die im Gebäude trocken ausgeführt werden müssen, dürfen grundsätzlich nur mit absaugbarem Werkzeug in Verbindung mit einem Entstauber, der mind. mit einem Filter der Klasse M zu betreiben ist, ausgeführt werden.

Ist ein Absaugen „an der Quelle“ nicht möglich, sind Ersatzmaßnahmen erforderlich. Grundsätzlich sind auch bei einer Stauberfassung an der Entstehungsstelle ergänzende Staubschutzmaßnah- men zur Einhaltung der Arbeitsgrenzwerte aber immer geboten und im Rahmen der Gefährdungs- beurteilung zu berücksichtigen. Dies können der Einsatz von Raumluft-Entstaubern, Türschleusen, Folien-Einhausungen und Staubschutzwände, technische Bewetterung mit Filterung, PSA und eine Kombination der vorgenannten Elemente sein.

Für mobile motorgetriebene Trennschleifer wird explizit auf die folgenden Anforderungen an „Emis- sionsarme Baumaschinen“ verwiesen. Bei fehlendem Bauwasseranschluss ist eine mobile Was- serversorgung, z. B. durch einen als Zubehör erhältlichen Druckwasserbehälter oder sonstige Maß- nahmen zur Staubniederschlagung, zwingend erforderlich.

Bei fahrlässiger oder vorsätzlicher Zuwiderhandlung zum erf. Einsatz von staubarmen Arbeitsver- fahren oder unterlassener Ersatzmaßnahmen, ist der Auftraggeber berechtigt, die Arbeiten zu Las- ten des AN einzustellen und insbesondere dem jeweiligen Aufsichtführenden eine Verwarnung zu erteilen.

Müssen durch eine übermäßige und unnötige Staubfreisetzung Reinigungsarbeiten oder z.B. der Ersatz von Filtereinheiten der Lüftung oder die Arbeiten im Nahbereich anderer AN eingestellt wer- den, gehen mögliche Folgekosten dann zu Lasten des AN.

8.5 Gerüste

Der AN hat die Brauchbarkeit der von ihm eingesetzten Arbeits-, Schutz- und Traggerüste sowie fahrbaren Arbeitsbühnen nachzuweisen und die Betriebssicherheit zu überwachen. Zulassungsbe- scheide sowie Aufbau- und Verwendungsanleitungen sind auf der Baustelle vorzuhalten.

Jeder Benutzer hat den ordnungsgemäßen Zustand vorher zu prüfen und ihn zu erhalten. Verän- derungen an Gerüsten dürfen nur vom Gerüstersteller vorgenommen werden.

Außerdem hat der AN sich vor dem Benutzen ihm durch den Auftraggeber zur Verfügung gestellter Gerüste selbst davon zu überzeugen, dass diese gebrauchstauglich und nicht gesperrt sind. Ge- sperrte Gerüste oder sonstige gesperrte Sicherungseinrichtungen dürfen nicht benutzt werden.

Mängel an Gerüsten oder sonstigen Sicherungseinrichtung sind umgehend über den jeweiligen Aufsichtführenden an die Sachkundige Person des Gerüsterstellers und dem Auftraggeber zu mel- den. Der unsichere Arbeitsbereich ist zu verlassen. Kollegen und andere auf dem Gerüst tätige Gewerke und Arbeitnehmer sind zu informieren.

Der Gerüstersteller hat, mittels eines unterschriebenen Aushangs, ein (noch) nicht freigegebenes und damit gesperrtes Gerüst bis zur Freigabe durch die Sachkundige Person an den Aufgängen zu kennzeichnen.

Die Gebrauchstauglichkeit des fertiggestellten Gerüstes ist durch die Sachkundige Person mittels eines unterschriebenen Aushangs an den Aufgängen ebenfalls zu kennzeichnen.

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Beim Auf- und Abbau, insbesondere von längenorientierten Fassadengerüsten, ist im Bundesland Hessen ein mitlaufendes Sicherungsgeländer (MSG) in Verbindung mit Persönlicher Schutzaus- rüstung gegen Absturz (PSAgA), die allein aber nicht ausreicht, zu verwenden.

Bei fahrlässiger oder vorsätzlicher Zuwiderhandlung ist der Auftraggeber berechtigt, die Stilllegung der Arbeiten auf diesen den Anforderungen nicht genügenden Gerüsten oder an solchen Siche- rungseinrichtungen zu Lasten der jeweiligen AN anzuordnen.

8.6 Gesundheitsgefährdende Abgase und Emissionen

Die Abgase von Verbrennungsmotoren enthalten im Wesentlichen Gefährdungen durch die krebserzeugenden Dieselmotoremissionen und bei Benzinmotoren durch das giftige Kohlen- monoxid.

Die Abgase von Baumaschinen können vor allem dann zu solchen Gefährdungen führen, wenn diese Maschinen, ohne über Emissionsschutzmaßnahmen zu verfügen, mit einem geringen Arbeitsradius eingesetzt (vor allem bei handbetriebenen Baumaschinen) oder insbesondere, wenn sie in geschlossenen Arbeitsbereichen (Räume, Tiefgaragen, Tunnel, tiefliegende Bau- gruben, Hallen, Keller etc.) ohne zusätzlichen und ausreichenden Frischluftwechsel betrieben werden. (Siehe Anforderungen gemäß Pkt. 8.7.)

Im Rahmen seiner Gefährdungsbeurteilung hat der AN zu prüfen, ob alternativ Elektroantriebe oder bei Verbrennungsmotoren Katalysatoren und Dieselrußpartikelfilter einen wirksamen Schutz für die Bediener der Geräte und für das Umfeld darstellen und daher zum Einsatz ge- bracht werden müssen.

Wird durch den Auftraggeber festgestellt, dass in geschlossenen Arbeitsbereichen Dieselmo- toren ohne Rußpartikelfilter oder gleichwertige Technik oder Benzinmotoren ohne ausrei- chende technische Zwangsbelüftung oder ohne einen Anschluss an eine Absauganlage oder ohne Katalysator fahrlässig oder vorsätzlich eingesetzt werden, ist sie berechtigt, Baumaschi- nen mit solchen Motoren sofort stillzulegen. Müssen aus Sicherheitsgründen auch die Arbeiten umliegender Gewerke eingestellt werden, gehen mögliche Folgekosten dann zu Lasten des AN.

Den Emissionen aus Beschichtungsarbeiten ist ggf. mit technischer Zwangsbelüftung zu be- gegnen. Dies hat der AN im Rahmen seiner Gefährdungsbeurteilung zu bewerten.

Bei Elektro- und Schutzgasschweißarbeiten hat der AN auf eine freie Lüftung zu achten oder technische Be- und Entlüftung sicherzustellen. Schweißarbeitsplätze hat er gegen andere Ar- beitsplätze durch Aufstellen von Stellwänden oder durch Vorhänge abzuschirmen.

Bei fährlässiger oder vorsätzlicher Zuwiderhandlung ist der Auftraggeber berechtigt, die vorge- nannten Arbeiten zu Lasten des AN einzustellen und insbesondere dem jeweiligen Aufsicht- führenden eine Verwarnung zu erteilen.

8.7 Baumaschinen und Geräte

Der AN hat dafür zu sorgen, dass Baumaschinen und Geräte nur von dazu beauftragten Personen bedient werden. Sofern eine schriftliche Beauftragung in Rechtsvorschriften vorgesehen ist, muss die beauftragte Person diese Unterlage ständig bei sich haben. Gefahrenbereiche sind abzusper- ren. Personen dürfen sich dort nicht aufhalten.

Bei fahrlässiger oder vorsätzlicher Zuwiderhandlung ist der Auftraggeber berechtigt, die Arbeiten zu Lasten des AN einzustellen.

Auf Baustellen des Auftraggebers dürfen ausschließlich Fahrzeuge, Baugeräte und Maschinen mit Dieselrußfilter verwendet werden. Die Verwendung von E10-Kraftstoff ist ebenfalls zulässig.

Der Einsatz und Betrieb von Fahrzeugen, Baugeräten und -Maschinen mit Verbrennungsmotor oder Nassbatterien innerhalb von Gebäuden oder in geschlossenen, bzw. teilgeschlossenen Räu- men ist untersagt.

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In seiner Geräteliste hat der AN für die von ihm vorgesehenen Maschinen und Geräte mit Ver- brennungsmotoren (auch mobile Kleingeräte) die erforderlichen Angaben zu den Abgasstan- dards zu nennen und diese Liste vor Baubeginn in digitaler Form dem Auftraggeber zur Verfü- gung zu stellen.

Maschinen und Geräte, die diesen Anforderungen oder den Angaben des AN nicht entspre- chen, darf der Auftraggeber zu Lasten des AN stilllegen lassen.

8.8 Transport und Lagerung von Material

Der AN ist für die ordnungsgemäße und sichere Lagerung seines Materials und seiner Ausrüstung verantwortlich. Dritte dürfen durch diese Lagerung nicht beeinträchtigt werden. Dabei ist auf den Erhalt der Tauglichkeit und Sauberkeit von Material und Ausrüstung zu achten.

8.9 Stromversorgung/Abzuhängende Einrichtungen

Ist dem AN nicht bekannt, ob die von dem Auftraggeber zur Verfügung gestellte Stromversorgung gegen Fehlerstrom abgesichert ist, muss er eine mobile Fehlerschutz-Einrichtung zwischenschal- ten.

Der AN darf nur Leitungsroller der Kategorie H07-RN-F mit Spritzschutzklappen, isoliertem Griff und Überhitzungsschutz einsetzen. Ein Hintereinanderschalten mehrerer Leitungsroller ist unter- sagt. Bei Kabelausrollung, insbesondere in Flucht- und Rettungswegen (Flur und Treppenhaus), ist auf stolperfreie Kabelführung zu achten. Die Kabel sind zu fixieren und insbesondere bei Que- rungen am Boden mit Schutzmaßnahmen oder an Decken aufgehängt zu verlegen.

Müssen Kabel oder sonstige Einrichtungen abgehängt werden, dürfen diese nicht an Einrichtungen des Brandschutzes, insbesondere nicht an der Verrohrung der Sprinkleranlage oder der Kabelfüh- rung der Brandschutzanlage, befestigt werden.

Lose Kabelenden, Deckenmodule etc. sind derart auf- oder abzuhängen, dass jederzeit eine Min- destdurchgangshöhe von 2,0 m gewährleistet und ein Kontakt, insbesondere mit stromführenden Teilen, ausgeschlossen ist. Die Kabelenden sind aufzuwickeln und insbesondere isolierte und ge- spleißte Enden dürfen, auch während der Montage und stromlos, nur nach oben gebogen oder aufgewickelt abgehängt werden.

Bei fahrlässiger oder vorsätzlicher Zuwiderhandlung ist der Auftraggeber berechtigt, insbesondere dem jeweiligen Aufsichtführenden eine Verwarnung zu erteilen und vom AN sofortige Nachbesse- rung zu verlangen.

8.10 Arbeiten im Bereich von Stromversorgungseinrichtungen

Bei Arbeiten im Bereich von Anlagen mit Hoch- oder Niederfrequenzspannung und im Nahbe- reich von Stromversorgungseinrichtungen hat der AN besondere Schutzvorkehrungen für Men- schen, Maschinen und Arbeitsmittel zu treffen. Vor Beginn von Arbeiten an Hoch- oder Nieder- frequenzanlagen hat der AN dafür einen Aufsichtführenden zu benennen. Die Aufnahme sol- cher Arbeiten hat der AN dem Auftraggeber rechtzeitig anzuzeigen, damit die erforderlichen Unterweisungen von den für diese Anlagen oder Einrichtungen Verantwortlichen vorher vorge- nommen werden können. Seine Beschäftigten hat der AN entsprechend den Unfallverhütungs- vorschriften, die sich mit spannungsführenden Teilen befassen, rechtzeitig vor Beginn solcher Arbeiten dokumentiert zu unterweisen. Dieses Dokument hat der AN dem Auftraggeber auf Verlangen vorzuzeigen.

Der erforderliche Sachkundenachweis für Arbeiten unter Spannung muss im Bereich solcher Arbeiten zur jederzeitigen Einsicht vorliegen.

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8.11 Anschläger

Setzt der AN Großgeräte ein, hat er Anschläger einzusetzen und einzuweisen. Sie müssen vor Ort erkennbar in ihrer speziellen Funktion ausgewiesen sein, etwa durch Schilder an Kleidung und/oder Helmen.

Die Verständigung bei Großgeräteeinsätzen hat ausschließlich über Funksprechverkehr (z. B. zwi- schen Kranführer und Anschläger etc.) stattzufinden.

8.12 Gebrauchsüberlassung gemeinsam genutzter Sicherungseinrich- tungen

Für den Fall, dass der AN Sicherungseinrichtungen (z.B. Gerüste, Geländer, etc.) von anderen ausführenden AN (Vorgewerken) übernehmen und nutzen möchte bzw. an andere ausführende AN weiter überlässt, gilt Folgendes:

Eine Gebrauchsüberlassung von Sicherungseinrichtungen Dritter bedarf einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Übernehmenden und dem Überlasser.

Grundsätzlich dürfen Sicherungseinrichtungen von Dritten nur dann durch einem AN betreten wer- den, wenn diese für die Ausführung der vertraglichen Nutzung des jeweiligen AN bestimmt sind. Der AN verpflichtet sich seine Mitarbeiter sowie die von ihm beauftragten Nachunternehmer ent- sprechend anzuweisen und eine nicht bestimmungsgemäße Nutzung zu untersagen und zu ver- hindern. Darüber hinaus besteht ein Betretungs- bzw. Nutzungsrecht nur für in die konkrete Nut- zung eingewiesene Personen.

Die Gebrauchsüberlassung von gemeinsam genutzten Sicherungseinrichtungen zwischen dem Überlasser und dem Übernehmenden ist gemeinsam unter Beteiligung des AG zu protokollieren. Darin ist insbesondere die Art der Sicherungseinrichtung, die räumliche Anordnung und Lage, der gebrauchstaugliche Zustand der übergehenden Sicherungseinrichtung mit Bestandsfotos und der Zeitpunkt des Übergangs der Verantwortlichkeit zur Verkehrssicherungspflicht zu dokumentieren. Mängel sind vorab durch die BL festzustellen und durch den Überlasser zu seinen Lasten kurzfristig zu beheben. Dazu ist das Überlassungsbegehren der BL rechtzeitig, d.h. 2 KW vor Übergabe an- zumelden.

Das Gebrauchsüberlassungs-Protokoll ist durch den Überlasser anzufertigen und an die Beteilig- ten zu verteilen. Bei einer weiteren Überlassung ist erneut ein Gebrauchsüberlassungs-Protokoll durch den aktuellen verantwortlichen AN mit Beteiligung des AG zu veranlassen.

Während einer Gebrauchsüberlassung trägt der Übernehmende hinsichtlich der Sicherungsein- richtung die jeweilige Verkehrssicherungspflicht und Unterhaltungspflicht.

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Verbote

9.1 Alkohol-, Medikamenten- und Suchtmittelverbot

Beschäftigte und Besucher des AN, bei denen der begründete Verdacht auf Alkohol-, Medikamen- ten- oder Drogeneinfluss besteht, hat der AN unverzüglich aus dem Projektbereich zu entfernen. Unterlässt der AN dies trotz Fristsetzung, darf der Auftraggeber diese Personen selbst entfernen lassen. Er ist außerdem berechtigt, solchen Personen Baustellenverbot zu erteilen und ergänzend Anzeige zu erstatten.

9.2 Rauchverbot und Verbot von offenem Feuer

Im Projektbereich besteht ein generelles Rauchverbot und Verbot von offenem Feuer. Dies gilt auch innerhalb von Fahrzeugen sowie Sozial- und Pausenräumen. Ausgenommen vom Rauchver- bot sind speziell gekennzeichnete Bereiche. Bei Zuwiderhandlung ist der Auftraggeber berechtigt, solchen Personen Baustellenverbot zu erteilen und ergänzend Anzeige zu erstatten.

9.3 Waffenverbot

Waffen dürfen nicht in den Projektbereich gebracht werden. Dieses Verbot umfasst das Einbringen von Waffenteilen, Munition und pyrotechnischen Erzeugnissen. Bei Zuwiderhandlung ist der Auf- traggeber berechtigt, solchen Personen Baustellenverbot zu erteilen und ergänzend Anzeige zu erstatten.

9.4 Werbungs- und Plakatierungsverbot

Ohne Zustimmung des Auftraggebers ist es verboten, im Projektbereich Plakate anzubringen oder Wände zu beschriften, Flugblätter oder Druckschriften zu verteilen. Ebenfalls verboten ist das Sam- meln von Unterschriften und Geld- oder Sachspenden. Davon ausgenommen sind besondere An- lässe von Beschäftigten des AN wie Dienstjubiläen, Geburtstag, Hochzeit etc. Bei Zuwiderhandlung ist der Auftraggeber berechtigt, solchen Personen Baustellenverbot zu erteilen.

9.5 Glücksspielverbot

Glücksspiele jeglicher Art sind im Projektbereich verboten. Dies schließt das Organisieren, Durch- führen oder die Zurverfügungstellung von Räumlichkeiten dafür mit ein. Bei Zuwiderhandlung ist der Auftraggeber berechtigt, solchen Personen Baustellenverbot zu erteilen und ergänzend An- zeige zu erstatten.

9.6 Verkaufs- und Vermietungsverbot

Ohne Zustimmung des Auftraggebers ist es verboten, gewerblich Waren im Projektbereich zu ver- kaufen oder zu vermieten oder für solchen Verkauf oder solche Vermietung zu werben. Bei Zuwi- derhandlung ist der Aufraggeber berechtigt, solchen Personen Baustellenverbot zu erteilen.

9.7 Essen und Trinken

Der Verzehr von Essen ist nur in den dafür vorgesehenen Sozial- und Pausenräumen gestattet. Getränke sind zum Verzehr in den Gebäuden des Projektbereichs, insbesondere während der Aus- bauphase, außerhalb von Sozial- und Pausenräumen nicht zugelassen.

9.8 Notdurft

Das Verunreinigen des Projektbereichs durch Notdurft ist verboten. Bei Zuwiderhandlung ist der Auftraggeber berechtigt, solchen Personen Baustellenverbot zu erteilen und ergänzend Anzeige zu erstatten.

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9.9 Einsatz von Tonträgern

Sowohl der Einsatz von Tonträgern und Radiogeräten mit Raumbeschallung als auch die Nutzung von ohrumschließenden oder ohraufliegenden Bügelkopfhörern oder In-Ear-Kopfhörern ist im Pro- jektbereich untersagt. Ausgeschlossen sind erforderliche Gehörschutzmaßnahmen.

9.10 Versperren von Sicherheitseinrichtungen

Es besteht Parkverbot vor Sicherheits-, Brandmelde- und Rettungseinrichtungen, auf Flucht- und Rettungswegen, vor Hydranten, auf ausgewiesenen Sperrflächen und Rettungszufahrten. Verstößt der AN gegen dieses Verbot, darf der Auftraggeber das Fahrzeug abschleppen lassen, wenn der AN es trotz Fristsetzung nicht entfernen lässt. Die Kosten des Abschleppens hat dann der AN zu tragen.

Ferner ist das Versperren von Flucht- und Rettungswegen durch Materiallagerung etc. verboten.

9.11 Missbrauch von Sicherheitseinrichtungen

9.11.1 Gemeinsam genutzte Sicherheitseinrichtungen

Gemeinsam genutzte Sicherheitseinrichtungen wie. z.B. Verkehrswege, Treppen, Gerüste, Ab- sperrungen, Beschilderung, Beleuchtung, Absturzsicherungen, Abdeckungen, Gerüste etc. darf der AN nicht eigenmächtig, also ohne vorherige Abstimmung mit dem Auftraggeber, so verändern, dass ihre Schutzfunktion beeinträchtigt oder gar aufgehoben wird. Bei Zuwiderhandlung ist der Auftraggeber berechtigt, solchen Personen Baustellenverbot zu erteilen und ergänzend Anzeige zu erstatten.

9.12 Staubfreisetzung innerhalb von Gebäuden

Staubfreisetzende Arbeitsverfahren oder Arbeitsmittel innerhalb von Gebäuden sind ohne eindäm- mende Maßnahmen untersagt. Trockenkehren und der Einsatz von Druckluft zur Entstaubung oder andere staubaufwirbelnde Verfahren sind ebenfalls verboten.

9.13 Verbot konventioneller Baustrahler in Gebäuden

Innerhalb von Gebäuden ist für das Ausleuchten des Baufeldes der Einsatz von konventioneller Baustrahler mit brandfördernden Halogen-Leuchtmittel (Heißleuchten) verboten.

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Konsequenzen

Der Auftraggeber ist berechtigt, Personen und Unternehmen, die gegen die Bestimmungen dieser BaustellO, insbesondere die Verbote in Pkt. 9, gegen die Brandschutzordnung oder ge- gen die gesetzlichen Arbeitsschutz- oder die Unfallverhütungsvorschriften verstoßen oder An- weisungen der Verantwortlichen des Auftraggebers (wie Projektleitung, Objektüberwachung, Bauleitung und SiGeKo) nicht Folge leisten, mittels Verwarnungsverfahren zu ahnden.

Jeder Nachunternehmer/Auftragnehmer hat einen für die Arbeiten geeigneten deutschsprachi- gen, aufsichtführenden Verantwortlichen einzusetzen. Dieser Aufsichtsführende ist der Baulei- tung des AG zu nennen.

10.1 Sanktionen bei Verstößen einzelner Personen  Bei ihrem ersten persönlichen Verstoß wird die dafür verantwortliche Person verwarnt und der sie beschäftigende AN zur umgehenden Behebung der Beanstandung aufgefordert. Die Daten zu dieser Verwarnung werden aufgenommen, in dem BAMS-System erfasst und an den BL und den Auftraggeber weitergegeben.  Bei ihrem zweiten persönlichen gleichgerichteten Verstoß wird die Person erneut verwarnt und bis zum Ende des Folgetages von der Baustelle verwiesen. Zur Aufforderung des AN, Datenaufnahme, -erfassung und –weitergabe gilt der vorherige Absatz entsprechend. Vom AN wird eine dokumentierte Nachunterweisung der Person verlangt. Auf Aufforderung des Auftraggebers ist ihr der entsprechende Nachweis vorzulegen.  Ein dritter persönlicher gleichgerichteter Verstoß führt zum dauerhaften Verweis der Per- son aus dem Projektbereich. Der die Person beschäftigende AN hat für Ersatz zu sorgen  Nimmt der von mehreren AN benannte gemeinsame DGUV- V1 § 6 Koordinator seine Ko- ordinierungs- und Aufsichtspflicht nicht wahr, ist der Auftraggeber berechtigt, ihn zu ver- warnen und nach 3 Verwarnungen seinen Austausch durchzusetzen. Die AN haben dann einen neuen gemeinsamen Koordinator auszuwählen, zu bestellen und dem Auftraggeber zu benennen.

10.2 Ergänzende Regelungen bei Verstößen  Bei Gefährdungen seines Personals oder seiner Nachunternehmer durch fehlerhafte oder unterlassene Organisation des Bauablaufs, entgegen den Vereinbarungen oder den Ge- setzen nicht erstellte Unterlagen oder nicht erfolgter Einweisung seines Personals oder seiner Nachunternehmer und Leiharbeiter wird der AN verwarnt und ihm eine Nachfrist zur Behebung dieses Defizits gesetzt.  Liegt ein persönliches Fehlverhalten des ausführenden Personals, der Nachunternehmer oder der Leiharbeiter darin begründet, dass die erforderlichen sicheren Arbeitsmittel oder die erforderliche persönliche Schutzausrüstung (PSA) nicht durch den AN zur Verfügung gestellt werden, wird statt der Person der AN verwarnt.  Für den Fall unwahrer, unvollständiger oder fehlender, obwohl erforderlicher Angaben zu den vom AN vorgesehenen Arbeitsverfahren und Arbeitsmitteln ist der Auftraggeber be- rechtigt, dem AN eine Verwarnung zu erteilen.  Will der AN Nachunternehmer einsetzen, die nicht beim AG angemeldet worden sind, darf der Auftraggeber die Fortführung dieser Arbeiten untersagen, diese Nachunternehmer aus dem Projektbereich verweisen und den AN verwarnen.

10.3 Sanktionen bei Verstößen weisungsbefugter Personen  Nach 3 Verwarnungen an einen Aufsichtführenden oder einen Bauleiter erfolgt ein 1- wöchiger Verweis aus dem Projektbereich. Der AN hat umgehend für eine Vertretung zu sorgen und den Auftraggeber darüber zu unterrichten.

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 Nach 5 Verwarnungen an einen Aufsichtführenden oder Bauleiter erfolgt ein dauerhafter Verweis aus dem Projektbereich sowie der Entzug des Baustellendauerausweises. Die Da- ten dazu werden aufgenommen und an den BL und den Auftraggeber weitergegeben. Der AN hat umgehend für einen Ersatz zu sorgen und den Auftraggeber zu unterrichten. Ein erforderliches neues Anmeldeverfahren für diesen Ersatz mit der damit verbundenen Dauer u. a. für die Erteilung neuer Ausweise geht zu Lasten des AN.

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Anlagen

11.1 Anlage 1 – Brandschutzordnung

Brandschutzordnung

(nach DIN 14096)

  1. Geltungsbereich

Diese Brandschutzordnung gilt für alle Beschäftigten und Besucher der Baustelle

  1. Brandverhütung

Alle Beschäftigten auf der Baustelle sind verpflichtet, durch größte Vorsicht zur Ver- hütung von Bränden und anderen Schadensfällen beizutragen. Sie haben sich über die Brandgefahren in ihrem Arbeitsbereich sowie über die Maßnahmen bei Gefahr genau zu informieren.

Insbesondere ist folgendes zu beachten:  Wichtigste Voraussetzungen des vorbeugenden Brandschutzes sind Ord- nung und Sauberkeit.  Brennbare Abfälle sind regelmäßig zu entsorgen.  Lager- und Verarbeitungsbereiche von Holz, Papier, brennbaren Flüssigkei- ten oder Gasen oder anderen leichtentflammbaren Stoffen dürfen nicht mit offenem Feuer betreten werden.  Das Rauchen ist nur in den dafür gekennzeichneten Bereichen gestattet.  In, mit entsprechenden Verboten besonders gekennzeichneten Bereichen, ist das Rauchen und der Umgang mit offenem Feuer untersagt.  Streichhölzer und Tabakreste dürfen nur in nichtbrennbare Aschenbecher ab- gelegt werden, diese dürfen nicht in Papierkörbe entleert werden.  Als Abfallsammelbehälter sind nichtbrennbare Gefäße mit Selbstschließen- dem, nichtbrennbarem Deckel zu verwenden.  Gebrauchte Putzlappen müssen in dafür vorgesehenen verschlossenen Be- hältern gesammelt werden.  Brennbare Flüssigkeiten dürfen nur in den nach der Verordnung über brenn- bare Flüssigkeiten (VbF) zulässigen Mengen gelagert werden.  Die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten, entleerten Behältern mit mehr als 10 l Rauminhalt und Druckgasflaschen ist unzulässig o in Durchgängen und Durchfahrten, o in Treppenräumen, o in allgemein zugänglichen Fluren, o auf Dächern sowie Dachräumen, o in Arbeitsräumen, ausgenommen die Menge, die am gleichen Tag verarbeitet wird.  Schweiß-, Schneid-, Löt- und Trennschneidearbeiten bedürfen besonderer Sicherheitsmaßnahmen (u.a. die Schweißerlaubnis nach § 30 der UVV).  Der Umgang mit brennenden Kerzen in den Baustellenunterkünften ist nicht zulässig.  Mängel an Brandschutzeinrichtungen und Schäden an elektrischen Geräten und Anlagen sowie Anzeichen hierfür (flackerndes Licht, Schmorgerüche usw.) sind sofort dem Verantwortlichen zu melden.  Durchgebrannte Sicherungen, schadhafte Steckdosen und Leitungen sind nur durch Elektrofachkräfte zu reparieren.  Bei Arbeitsschluss sind das Licht und alle nicht benötigten elektrischen Ge- räte auszuschalten (Netzschalter „AUS“ oder Netzstecker ziehen!).  Feuerstätten müssen gelöscht, Asche und brennbare Abfälle ordnungsge- mäß beseitigt werden, damit keine Brandgefahr entsteht.  Sicherheits-, Brandmelde-, Brandschutz- und Telefonanlagen bleiben dau- ernd betriebsbereit und dürfen nicht abgeschaltet werden. Fenster und Zim- mertüren sind zu schließen.

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 Fluchtwege, Treppen und Verkehrswege in den Gebäuden und im Freien müssen ständig in voller Breite freigehalten werden.  Rettungswege sind durch entsprechende Hinweisschilder zu kennzeichnen. Diese Schilder dürfen nicht verdeckt werden.  Türen in Fluchtwegen und Notausgängen dürfen während der Betriebszeiten nicht verschlossen sein.  Feuerschutzabschlüsse und Dichtschließende Türen (Rauchabschnittstüren, Brandschutztüren) im Zuge von Rettungswegen sind ihrer Aufgabe entspre- chend, ständig geschlossen zu halten. Ihre Schließeinrichtungen dürfen nicht außer Kraft gesetzt werden (z.B. durch Keile o.ä.).  Die Aufstell- und Bewegungsflächen für Feuerwehr- und Rettungsfahrzeuge müssen freigehalten werden.  Zufahrtswege und Flächen für die Feuerwehr sowie Rettungswege im Freien sind ständig von Fahrzeugen, Müllcontainern und dergleichen freizuhalten.  Alle Beschäftigten sind in ihren Arbeitsbereichen über die o Standorte der Handfeuerlöschgeräte und deren Handhabung, o örtlichen Flucht- und Rettungswege für den Notfall, o vereinbarte Alarmsignale und Sammelpunkte zu unterrichten.  Die Einhaltung der Maßnahmen des vorbeugenden Brandschutzes ist durch die Verantwortlichen regelmäßig zu kontrollieren. Die Bauleitung nimmt regel- mäßige Kontrollen vor.

  1. Verhalten im Brandfall  Ruhe bewahren! Panik vermeiden!

Menschen retten!

 Verletzten oder gefährdeten Personen helfen!  Brennende Personen nicht fortlaufen lassen. Sie sind in Decken, Jacken oder Tücher zu hüllen und auf dem Boden zu wälzen.  Personen können auch mit A, B, C-Pulverlöschern (Löschpulver ungiftig!), nicht aber mit CO2-Löschern (Erstickungs- und örtliche Erfrierungsgefahr) abgelöscht werden.  Kleider nicht von Brandwunden abreißen.

Feuerwehr alarmieren!

 Feuerwehr direkt oder über Bauleitung alarmieren!

112 Notruf

Wo brennt es?

Was brennt?

Wie viele Verletzte?

Welche Verletzungen?

Wer meldet?

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Brand melden!

 Räumungsalarm im Betroffenen Gebäude/Gebäudeteil/Bereich auslösen!

Alarmzeichen für Evakuierung:

Ruf

Feuer!

 Brand an Bauleitung melden!

In Sicherheit bringen!

 Fenster und Türen schließen (nicht abschließen)!  Bei drohender Gefahr ist der Gefahrenbereich schnellstmöglich zu verlassen.  Festgelegte gekennzeichnete Rettungswege benutzen!  Nach dem Verlassen des Gebäudes/Bereiches ist zügig von allen Mitarbeitern der festgelegte Sammelpunkt aufzusuchen. Dort stellt der verantwortliche Leiter die Voll- zähligkeit fest.  Alle Wege und Zufahrten freimachen!  Flucht- und Rettungswege freihalten und Hindernisse beseitigen!  In verrauchten Räumen gebückt oder kriechend vorwärtsbewegen!  Bei versperrten Fluchtwegen in sicherem Bereich bleiben und sich bei den Rettungs- kräften bemerkbar machen!

Löschversuche unternehmen!

 Entstehungsbrand ohne Gefährdung der eigenen Person bekämpfen!  Brandbekämpfungsmaßnahmen sind möglichst nicht durch eine Person allein durch- zuführen.  Möglichst mehrere Feuerlöscher gleichzeitig auf den Brandherd und nicht wahllos in den Rauch oder die Flammen richten.  Bleiben die Löschversuche ohne Erfolg, ist der Brandraum zu schließen und das Ein- treffen der Feuerwehr an sicherer Stelle abzuwarten.

Besondere Verhaltensregeln

 Druckgasbehälter, brennbare Flüssigkeiten und explosionsgefährliche Stoffe aus ge- fährdeten Bereichen entfernen!  Gefahrbringende Medien absperren!  Elektrische Anlagen abschalten, falls dadurch keine zusätzlichen Gefährdungen ent- stehen können!  Wichtige Unterlagen und wertvolle Güter, sofern möglich, sichern!  Den Anordnungen der Feuerwehr Folge leisten!  Auf weitere Anweisungen warten!

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Verhalten nach Bränden

 Jeder, auch der kleinste Brand, ist unverzüglich dem verantwortlichen Leiter und der Bauleitung zu melden.  Nach erfolgreicher Brandbekämpfung den Brandherd weiter beobachten (Brandwa- che einsetzen), um bei Wiederaufflammen von Glutnestern sofort eingreifen zu kön- nen.  Folgeschäden müssen durch Sichern der Brandstelle, Lüften, sowie das Beseitigen von Löschwasser geringgehalten werden.  Feuerlöschanlagen und -geräte müssen unverzüglich wieder einsatzbereit gemacht werden.  Alle Anlagen und Betriebsmittel sind vor Wiederinbetriebnahme zu prüfen.

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