Anlage_7_EVB-IT_SYSLFG_AGB_s.pdf

Erweiterung eines Hochleistungsrechenclusters für verteilte KI-Experimente

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EVB-IT Systemlieferungs-AGB

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Ergänzende Vertragsbedingungen für die Lieferung eines IT-Systems – EVB-IT Systemlieferungs-AGB –

Inhaltsangabe

1 Gegenstand des EVB-IT Systemlieferungsvertrages 2

2 Art und Umfang der Leistungen 2

3 Mängelklassifizierung 4

4 Systemservice 5

5 Dokumentation 7

6 Mitteilungspflichten des Auftragnehmers 8

7 Personal des Auftragnehmers, Subunternehmer 9

8 Vergütung 9

9 Verzug 10

10 Mitwirkung des Auftraggebers 10

11 Systemlieferung* 11

12 Erfüllungsort, Gefahrübergang, Versand 12

13 Rechte des Auftraggebers bei Mängeln des Systems (Gewährleistung) 12

14 Schutzrechte* Dritter 13

15 Haftungsbeschränkung 14

16 Quellcodehinterlegung bei Standardsoftware* 15

17 Haftpflichtversicherung 15

18 Sicherheiten 16

19 Datenschutz, Geheimhaltung und Sicherheit 16

20 Zurückbehaltungsrechte 17

21 Textform 17

22 Anwendbares Recht 17

23 Begriffsbestimmungen 18

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1 Gegenstand des EVB-IT Systemlieferungsvertrages

1.1 Gegenstand des EVB-IT Systemlieferungsvertrages ist die Lieferung* eines Systems auf der Grundla- ge eines Kaufvertrages und, soweit vereinbart, Schulung und Systemservice. Das System ergibt sich aus den vom Auftragnehmer zu erbringenden Lieferungen und Leistungen gemäß Nummer 2.1 und 4 des EVB-IT Systemlieferungsvertrages. Die Leistungen des Auftragnehmers zur Lieferung* des Sys- tems können insbesondere umfassen: • Verkauf von Hardware, • dauerhafte Überlassung von Standardsoftware* gegen Einmalvergütung (Verkauf), • Herbeiführung der Betriebsbereitschaft* des Systems, • Dokumentation.

Diese Leistungen bilden eine sachliche, wirtschaftliche und rechtliche Einheit. Die Beistellungen* selbst sind nicht Teil des Systems, sind aber in das System einzubinden. 1.2 Die dem Auftraggeber obliegenden Mitwirkungsleistungen ergeben sich aus Nummer 13 des EVB-IT Systemlieferungsvertrages sowie aus Ziffer 10. 1.3 Für den Auftraggeber ist von vertragswesentlicher Bedeutung, dass der Auftragnehmer die im EVB-IT Systemlieferungsvertrag vereinbarte Gesamtfunktionalität des Systems herstellt.

2 Art und Umfang der Leistungen Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten hinsichtlich der jeweiligen Leistungsbestandteile folgende Regelungen:

2.1 Verkauf von Hardware Ist der Verkauf von Hardware vereinbart, stellt der Auftragnehmer die Hardware entsprechend den Vereinbarungen auf, und verschafft dem Auftraggeber jeweils mit der Lieferung* das Eigentum daran. Der Auftragnehmer übernimmt die Entsorgung der Verpackungen und nach Ende der Nutzung die Entsorgung der von ihm gelieferten Hardware, soweit in Nummern 12.4 oder 12.5 des EVB-IT System- lieferungsvertrages nichts anderes vereinbart ist.

2.2 Dauerhafte Überlassung von Standardsoftware* Ist die dauerhafte Überlassung von Standardsoftware* gegen Einmalvergütung vereinbart, überlässt der Auftragnehmer dem Auftraggeber diese Standardsoftware* entsprechend den Vereinbarungen im EVB-IT Systemlieferungsvertrag und stellt ihm diese zur Verfügung. Soweit im EVB-IT Systemliefe- rungsvertrag keine andere bestimmungsgemäße Nutzung vereinbart ist, räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber jeweils mit der Lieferung* • das nicht ausschließliche, • mit der Einschränkung der Ziffer 2.2.1 übertragbare, • dauerhafte, unwiderrufliche und unkündbare, • örtlich unbeschränkte, • in jeder beliebigen Hard- und Softwareumgebung ausübbare

Recht ein, die Standardsoftware* zu nutzen, das heißt insbesondere dauerhaft oder temporär zu spei- chern und zu laden, sie anzuzeigen und ablaufen zu lassen. Dies gilt auch, soweit hierfür Vervielfälti- gungen notwendig werden. Das Recht, die Standardsoftware* in jeder beliebigen Hard- und Software- umgebung zu nutzen, lässt die Einschränkung der Mängelansprüche gemäß Ziffer 13.5 unberührt.

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2.2.1 Macht der Auftraggeber von seinem Recht zur Übertragung des Nutzungsrechts Gebrauch, hat er sei- ne vertraglichen Verpflichtungen bezüglich Inhalt und Umfang der Nutzungsrechte dem Dritten aufzu- erlegen. Mit der Übertragung an den Dritten ist der Auftraggeber nicht mehr zur Nutzung berechtigt. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, eine Kopie ausschließlich für Prüfungszwecke zu behalten und zu nutzen. 2.2.2 Der Auftraggeber ist berechtigt, von der Standardsoftware* eine Kopie zu Sicherungszwecken herzu- stellen. Die der Softwareverteilung zur bestimmungsgemäßen Nutzung oder der ordnungsgemäßen Datensicherung dienenden Vervielfältigungen der Standardsoftware* sind Teil des bestimmungsge- mäßen Gebrauchs. 2.2.3 Werden die Nutzungsrechte auf eine im EVB-IT Systemlieferungsvertrag definierte Hard- und/oder Softwareumgebung beschränkt, bedarf eine hiervon abweichende Nutzung der Zustimmung des Auf- tragnehmers. Ist eine im EVB-IT Systemlieferungsvertrag definierte Hard- und/oder Softwareumge- bung nicht funktionsfähig, ist die Nutzung bis zu deren Wiederherstellung in einer anderen Umgebung auch ohne Zustimmung des Auftragnehmers zulässig. 2.2.4 Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Standardsoftware* nicht in eine andere Codeform zu bringen oder Veränderungen am Code vorzunehmen, es sei denn, dass dies nach den gesetzlichen Vorschrif- ten zulässig ist. 2.2.5 Die im Rahmen des EVB-IT Systemlieferungsvertrages gelieferte Standardsoftware* wurde zu einem angemessenen Zeitpunkt vor der Überlassung mit aktueller Scan-Software auf Befall mit Schaden stif- tender Software* überprüft. Der Auftragnehmer erklärt, dass die Überprüfung keinen Hinweis auf Schaden stiftende Software* ergeben hat. Diese Regelung gilt für jede, auch die vorläufige und Vorab- überlassung, z.B. zu Testzwecken.

2.3 Herbeiführung der Betriebsbereitschaft* des Systems Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Betriebsbereitschaft* des Systems entsprechend den vertragli- chen Vereinbarungen herbeizuführen und hierfür insbesondere die einzelnen von ihm geschuldeten Systemkomponenten* aufzustellen, zu installieren, zu customizen* und zu integrieren* sowie die Bei- stellungen* des Auftraggebers zu integrieren*. Dies erfolgt jeweils nach Maßgabe der Leistungsbe- schreibung bzw., sofern sich daraus nichts ergibt, soweit zur Herbeiführung der Betriebsbereitschaft* des Systems bzw. zur Integration* der Beistellungen* erforderlich. Nach erfolgreichem Abschluss der Arbeiten demonstriert der Auftragnehmer zum vereinbarten Termin die Betriebsbereitschaft* des Sys- tems gemäß Ziffer 11.

2.3.1 Rechteumfang an Leistungen zur Herbeiführung der Betriebsbereitschaft* des Systems Soweit im EVB-IT Systemlieferungsvertrag keine andere bestimmungsgemäße Nutzung vereinbart ist, räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber an den anlässlich der vorgenannten Tätigkeiten für den Auftraggeber insoweit erbrachten Arbeitsergebnissen jeweils mit der Lieferung* das • nicht ausschließliche, • örtlich unbeschränkte, • in jeder beliebigen Hard- und Softwareumgebung ausübbare, • übertragbare, • dauerhafte, unwiderrufliche und unkündbare

Recht ein, die Arbeitsergebnisse • im Original oder in abgeänderter, übersetzter, bearbeiteter oder umgestalteter Form zu nutzen,

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• abzuändern, zu übersetzen, zu bearbeiten oder auf anderem Wege umzugestalten, • für nichtgewerbliche Zwecke auf einem beliebigen bekannten Medium oder in anderer Weise zu speichern, zu vervielfältigen, auszustellen, zu veröffentlichen, in körperlicher oder unkörperlicher Form zu verbreiten, • durch Dritte nichtgewerblich nutzen zu lassen, • für den Auftraggeber betreiben zu lassen, • nicht nur für eigene Zwecke zu nutzen, sondern auch zur Erbringung von Leistungen an Dritte einzusetzen.

Soweit die Tätigkeiten an Standardsoftware* erfolgen, räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber an diesen Arbeitsergebnissen nur Rechte in dem Umfang ein, wie sie dem Auftraggeber an der Stan- dardsoftware* selbst zustehen. 2.4 Schulungen 2.4.1 Sind Schulungen vereinbart, führt der Auftragnehmer diese in eigener Verantwortung und insbesonde- re entsprechend den Vereinbarungen in Nummer 5 des EVB-IT Systemlieferungsvertrages durch. Ist nichts anderes vereinbart, sind alle Schulungen in deutscher Sprache durchzuführen. Schulungen fin- den beim Auftraggeber statt, soweit nichts anderes vereinbart ist. Soweit Schulungen nicht beim Auf- traggeber stattfinden, ist der Auftragnehmer für die Bereitstellung der Räumlichkeiten und der entspre- chenden Schulungsinfrastruktur verantwortlich. Ein Schulungstag umfasst acht Unterrichtsstunden à 45 Minuten sowie angemessene Pausen. Die Schulungsvergütung beinhaltet die angemessene Vor- bereitung der Schulung sowie die Einräumung der vereinbarten Nutzungsrechte an den Schulungsun- terlagen. Die Schulungsunterlagen sind in deutscher Sprache geschuldet. Die vereinbarten Vervielfäl- tigungsstücke gehen in das Eigentum des Auftraggebers über. Zu den Schulungsunterlagen gehören die elektronischen Präsentationsdateien. 2.4.2 An nicht für den Auftraggeber erstellten Schulungsunterlagen räumt der Auftragnehmer dem Auftrag- geber das nicht ausschließliche, unwiderruflich dauerhafte übertragbare Recht ein, die Schulungsun- terlagen für eigene Zwecke des Rechteinhabers zu nutzen, soweit nichts anderes vereinbart ist. 2.4.3 Soweit Schulungsunterlagen oder Teile davon für den Auftraggeber erstellt wurden, räumt der Auf- tragnehmer diesem für Schulungen und im Übrigen allein für eigene Zwecke des Rechteinhabers die Rechte entsprechend Ziffer 2.3.1 ein, soweit nichts anderes vereinbart ist.

3 Mängelklassifizierung 3.1 Soweit im EVB-IT Systemlieferungsvertrag nichts anderes vereinbart ist, wird im Rahmen der Gewähr- leistung und des Systemservice zwischen folgenden drei Mängelklassen unterschieden: 3.1.1 Ein betriebsverhindernder Mangel liegt vor, wenn die Nutzung des Systems unmöglich oder schwerwie- gend eingeschränkt ist.

3.1.2 Ein betriebsbehindernder Mangel liegt vor, wenn die Nutzung des Systems erheblich eingeschränkt ist. 3.1.3 Ein leichter Mangel liegt vor, wenn die Nutzung des Systems mit leichten Einschränkungen möglich ist. 3.2 Ein betriebsbehindernder Mangel liegt auch vor, wenn die leichten Mängel insgesamt zu einer erhebli- chen Einschränkung der Nutzung des Systems führen.

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4 Systemservice

Sind Systemserviceleistungen vereinbart, erbringt der Auftragnehmer diese nach Maßgabe der Ver- einbarungen im EVB-IT Systemlieferungsvertrag sowie der folgenden Regelungen: 4.1 Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft* (Störungsbeseitigung) Zur Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft* gehören die für die Störungsbeseitigung notwendigen Maßnahmen des Auftragnehmers, soweit nichts anderes vereinbart ist. Dies umfasst z.B. Instandset- zungsleistungen für Hardware und Pflegeleistungen für Standardsoftware* zur Beseitigung von Stö- rungen. Letztere beinhalten z.B. die Überlassung eines für die Störungsbeseitigung notwendigen Pro- grammstandes* für die Standardsoftware*. Bei vereinbarter Störungsbeseitigung für Standardsoft- ware* ist der Auftragnehmer während der Vertragslaufzeit verpflichtet, einen verfügbaren, die Störung beseitigenden Programmstand* bereitzustellen. Ist ein die Störung beseitigender Programmstand* nicht verfügbar, hat der Auftragnehmer eine Umgehungslösung* zur Verfügung zu stellen. Diese muss keine Programmierung umfassen. Ist dies unzumutbar, hat er sich beim Hersteller der Standardsoft- ware* für die baldmögliche Überlassung eines die Störung beseitigenden Programmstandes* einzu- setzen. Auf Verlangen des Auftraggebers wird der Auftragnehmer hierüber Auskunft erteilen. Im Rah- men der Pflicht zur Bereitstellung einer Umgehungslösung* kann der Auftraggeber in der Regel keinen Eingriff in den Objekt- oder Quellcode* der Standardsoftware* verlangen. Die Verpflichtung zur Überlassung eines Programmstandes* umfasst auch die Verpflichtung zur Ein- räumung von Nutzungsrechten in Art und Umfang, wie sie für die zu pflegende Standardsoftware* be- stehen. 4.1.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist eine neue Systemkomponente* vom Auftraggeber zu über- nehmen, wenn sie der Beseitigung von Störungen dient. Zur Übernahme einer neuen System- komponente* ist der Auftraggeber nicht verpflichtet, wenn ihm dies nicht zuzumuten ist, weil die neue Systemkomponente* wesentlich von der vereinbarten Ausführung abweicht. Übernimmt der Auftraggeber eine neue Systemkomponente* aus diesem Grunde nicht, wird der Auf- tragnehmer auf Wunsch des Auftraggebers eine andere Lösung vorschlagen, sofern eine solche mög- lich und zumutbar ist. Übernimmt der Auftraggeber eine neue Systemkomponente*, gilt Folgendes: • Enthält die neue Systemkomponente* mehr Funktionalität als die im EVB-IT Systemlieferungsver- trag aufgeführte Systemkomponente* („Mehrleistung“), ist der Auftraggeber zur Zahlung einer Mehrvergütung nur verpflichtet, wenn er diese Mehrleistung nutzen will. Dazu zählt auch der Fall, dass er die Mehrleistung nutzt, obwohl er die neue Systemkomponente* auch ohne die Mehrleis- tung vertragsgemäß nutzen könnte, nicht jedoch der Fall, dass er die bisherige Funktionalität nur zusammen mit der Mehrleistung nutzen kann. Eine Mehrvergütung entfällt, soweit die Überlas- sung der neuen Systemkomponente* bereits Gegenstand der Leistungsverpflichtung gemäß Ziffer 4.3 ist. • Entstehen ihm durch die Nutzung der neuen Systemkomponente* höhere Kosten als zuvor, gehen diese zu Lasten des Auftragnehmers. Dies gilt nicht, soweit diese höheren Kosten darauf zurück- zuführen sind, dass der Auftraggeber vorhandene Mehrleistungen nutzen will. Satz 2 des ersten Aufzählungspunktes dieser Ziffer 4.1.1 gilt entsprechend.

4.1.2 Sind keine Servicezeiten vereinbart, gelten die Zeiträume von Montag bis Freitag von 8:00 Uhr bis 17:00 Uhr (mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage am Erfüllungsort) als Servicezeiten. Sind keine Reaktionszeiten* vereinbart, ist mit den Arbeiten zur Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft* un-

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verzüglich nach Zugang der Störungsmeldung innerhalb der Servicezeiten zu beginnen. Sind keine Wiederherstellungszeiten* vereinbart, sind die Arbeiten zur Wiederherstellung der Betriebsbereit- schaft* in angemessener Frist innerhalb der Servicezeiten abzuschließen. Hält der Auftragnehmer vereinbarte Reaktions- und/oder Wiederherstellungszeiten* nicht ein, gerät er nach deren Überschrei- tung auch ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die Fristüberschreitung nicht zu vertreten hat. Im Falle des Verzuges kann der Auftraggeber den Ausgleich des Verzögerungsschadens verlangen. Darüber hinaus kann er die Vereinbarung zum Systemservice gemäß Nummer 7 des EVB-IT System- lieferungsvertrages kündigen und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Auftragnehmer erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt hat. Tritt die gleiche Störung in zeitlichem Zusammenhang nach Erklärung der Betriebsbereitschaft* wieder auf und beruht die Stö- rung auf der gleichen Ursache, gilt sie als nicht beseitigt. Weist der Auftragnehmer nach, dass der Auf- traggeber die Störung schuldhaft verursacht hat, kann der Auftragnehmer vom Auftraggeber eine an- gemessene Vergütung für die Störungsbeseitigung verlangen. 4.2 Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft* (vorbeugende Maßnahmen) Zur Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft* gehören, soweit nichts anderes vereinbart ist, alle zur Vermeidung zukünftiger Störungen vereinbarten Maßnahmen des Auftragnehmers am System oder an Systemkomponenten*. Dies umfasst z.B. den regelmäßigen Austausch von Verschleißteilen und den Austausch von Baugruppen rechtzeitig vor Ende ihres Lebenszyklus. Erfasst ist auch die Überlas- sung von fehlerbeseitigenden Programmständen* der Standardsoftware*, soweit diese für den Auf- tragnehmer ohne Zahlung von Lizenzgebühren für die Nutzung durch den Auftraggeber verfügbar und zur Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft* erforderlich sind.

4.3 Überlassung von verfügbaren Programmständen* der Standardsoftware* Ist der Auftragnehmer zur Überlassung neuer Programmstände* verpflichtet, hat der Auftragnehmer diese zu installieren, zu customizen* und in das System zu integrieren*, soweit dies für die Herbeifüh- rung der Betriebsbereitschaft* erforderlich und nichts anderes vereinbart ist. Dies erfolgt jeweils nach Maßgabe der Leistungsbeschreibung bzw., sofern sich daraus nichts ergibt, soweit zur Herbeiführung der Betriebsbereitschaft* erforderlich. Die Verpflichtung zur Überlassung von Programmständen* um- fasst auch die Verpflichtung zur Einräumung von Nutzungsrechten in Art und Umfang, wie sie für die zu pflegende Standardsoftware* bestehen. 4.4 Erklärung der Betriebsbereitschaft*/Abnahme der Systemserviceleistungen Nach Durchführung von Systemserviceleistungen am System erklärt der Auftragnehmer den erfolgrei- chen Abschluss der jeweiligen Arbeiten, also z.B. der Störungsbeseitigung. Liegt trotz dieser Erklä- rung die Betriebsbereitschaft* nicht vor, gilt die Durchführung der Systemserviceleistung nur dann als erfolgreich erbracht, wenn der Auftragnehmer nachweist, dass dies weder auf die durchgeführte Ser- viceleistung noch auf die ggf. zugrundeliegende Störung zurückzuführen ist. Für die Einhaltung einer vereinbarten Wiederherstellungszeit* genügt bei erfolgreicher Beseitigung einer Störung der Zeitpunkt der Erklärung der Störungsbeseitigung für die Fristwahrung. Im Einzelfall kann eine Abnahme der Sys- temserviceleistungen vereinbart werden. 4.5 Mängelhaftung bei Systemserviceleistungen Sind die Systemserviceleistungen mangelhaft erbracht, gilt Ziffer 13 entsprechend. An Stelle des Rücktritts tritt das Recht auf Kündigung der Systemservicevereinbarung in Bezug auf die betroffene Leistung, es sei denn, dem Auftraggeber ist das Festhalten an der Systemservicevereinbarung insge-

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samt nicht zumutbar. In diesem Fall ist der Auftraggeber zur Kündigung der Systemservicevereinba- rung insgesamt berechtigt. 4.6 Dokumentation der Systemserviceleistungen Der Auftragnehmer dokumentiert die durchgeführten Systemserviceleistungen in angemessener Art und Weise, soweit nichts anderes vereinbart ist. Der Auftragnehmer wird Anpassungen und Änderungen, die aufgrund von Maßnahmen zum System- service gemäß Ziffer 4 an den Dokumentationen erforderlich werden, in die Dokumentationen einar- beiten, soweit nichts anderes vereinbart ist. Soweit eine Einarbeitung dem Auftragnehmer rechtlich nicht möglich ist, wird er eine entsprechende Ergänzung der Dokumentation zur Verfügung stellen. 4.7 Laufzeit und Kündigung Soweit nichts anderes vereinbart ist, beginnt der Systemservice mit der Systemlieferung*. 4.7.1 Ist für den Systemservice kein Ende der jeweiligen Laufzeit im EVB-IT Systemlieferungsvertrag ver- einbart, können die vertraglichen Regelungen zum Systemservice mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf eines Kalendermonats gekündigt werden, frühestens jedoch zum Ende einer im EVB-IT Systemlieferungsvertrag vereinbarten Mindestvertragsdauer. Im EVB-IT Systemlieferungsvertrag kann eine andere Kündigungsfrist vereinbart werden.

4.7.2 Im Übrigen können die vertraglichen Regelungen zum Systemservice von jeder Partei nur bei Vorlie- gen eines wichtigen Grundes - ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist - innerhalb einer angemessenen Zeit ab Kenntnis des Kündigungsgrundes gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn Tat- sachen gegeben sind, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen der Parteien die Fortsetzung des Vertrages nicht mehr zugemutet werden kann. Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer vertraglichen Pflicht, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe gesetzten Frist oder nach er- folgloser Abmahnung zulässig, soweit nicht gemäß § 323 Abs. 2 BGB eine Fristsetzung entbehrlich ist.

5 Dokumentation 5.1 Der Auftragnehmer hat das System mit Dokumentation nach Maßgabe der Nummer 6 des EVB-IT Systemlieferungsvertrages zu liefern.

5.1.1 Die Dokumentation der Systemkomponenten* muss es dem für die Nutzung und Administration einzu- setzenden Personal des Auftraggebers ermöglichen, die jeweilige Systemkomponente* nach Durch- führung der vereinbarten Schulung ordnungsgemäß zu bedienen, sofern das Personal ausreichende Vorbildung und Ausbildung aufweist. 5.1.2 Der Auftragnehmer hat zudem die Leistungen gemäß Ziffer 2.3 zur Herbeiführung der Betriebsbereit- schaft* so umfassend zu dokumentieren, dass die Integration* der Systemkomponenten* untereinan- der und mit den Beistellungen* für Fachkundige nachvollziehbar ist. 5.2 Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist die jeweilige Dokumentation zusammen mit dem System vor der Demonstration der Betriebsbereitschaft* gemäß Ziffer 11 in deutscher Sprache in ausdruckbarer oder ausgedruckter Form zu übergeben und zu übereignen. Die Nutzung der gängigen englischen Fachbegriffe ist zulässig. 5.3 Der Auftragnehmer dokumentiert die im Rahmen der Mängelhaftung gemäß Ziffer 13 durchgeführten Maßnahmen, soweit nichts anderes vereinbart ist.

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5.4 Der Auftragnehmer wird alle Anpassungen und Änderungen, die aufgrund von Maßnahmen im Rah- men der Mängelhaftung gemäß Ziffer 13 an den Dokumentationen erforderlich werden, in diese einar- beiten, soweit nichts anderes vereinbart ist. Soweit eine Einarbeitung dem Auftragnehmer rechtlich nicht möglich ist, wird er eine entsprechende Ergänzung der Dokumentation zur Verfügung stellen.

5.5 An für den Auftraggeber erstellten Dokumentationen räumt der Auftragnehmer diesem die Rechte ent- sprechend Ziffer 2.3.1 ein, soweit nichts anderes vereinbart ist. An allen anderen Dokumentationen räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Rechte entsprechend Ziffer 2.2 ein, soweit nichts an- deres vereinbart ist. Soweit es sich um Dokumentationen zu Standardsoftware* handelt, räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber an diesen Dokumentationen nur Rechte in dem Umfang ein, wie dem Auftraggeber an der Standardsoftware* selbst zustehen.

6 Mitteilungspflichten des Auftragnehmers 6.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen, wenn Vorgaben des Auftraggebers in wesentlichem Umfang • fehlerhaft, unvollständig oder widersprüchlich, • nicht wie vereinbart ausführbar,

oder Beistellungen* oder die Systemumgebung* nicht geeignet sind, die Betriebsbereitschaft* des Systems herbeizuführen. In Bezug auf Beistellungen* und die Systemumgebung* haftet er für die Nichterfüllung dieser Pflicht nicht bei leichter Fahrlässigkeit. Sofern mit zumutbarem Aufwand möglich, hat er dem Auftraggeber gleichzeitig die ihm erkennbaren Folgen mitzuteilen und vor weiteren Maß- nahmen dessen Entscheidung abzuwarten. Der Auftraggeber wird diese Entscheidung unverzüglich mitteilen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Vorgaben, Beistellungen* und Systemumgebung* nur insoweit zu untersuchen und zu prüfen, als dies zur Herbeiführung der Betriebsbereitschaft* des Sys- tems erforderlich ist. 6.2 Erkennt der Auftragnehmer, dass die Datensicherungsmaßnahmen des Auftraggebers nicht einer ord- nungsgemäßen Datensicherung entsprechen, hat er dies und die ihm erkennbaren Folgen dem Auf- traggeber unverzüglich mitzuteilen. 6.3 Sofern eine Mitwirkung des Auftraggebers nicht in zwischen den Parteien abgestimmten Zeitplänen festgehalten ist, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber so rechtzeitig auf die zu erbringende Mitwir- kung hinzuweisen, dass die vereinbarte Leistungserbringung nicht gefährdet wird. Sofern eine Mitwir- kung des Auftraggebers nach Auffassung des Auftragnehmers nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erfolgt und diese für die vertragsgemäße Erfüllung wesentlich ist, wird der Auftrag- nehmer den Auftraggeber hierauf hinweisen. 6.4 Ist im Rahmen der Vertragserfüllung festzustellen, dass die Einhaltung von Terminen gemäß Termin- und Leistungsplan gefährdet ist, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber hierüber unverzüglich in- formieren. 6.5 Der Auftragnehmer teilt dem Auftraggeber Kopier- oder Nutzungssperren* mit, die die vertragsgemäße Nutzung des Systems beeinträchtigen könnten.

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7 Personal des Auftragnehmers, Subunternehmer

7.1 Der Auftragnehmer führt die Betriebsbereitschaft* des Systems durch Personal herbei, das entspre- chend den vertraglichen Vereinbarungen qualifiziert ist. Die Kommunikation mit dem Auftraggeber er- folgt in deutscher Sprache, soweit nichts anderes vereinbart ist.

7.2 Der Auftragnehmer darf für wesentliche Leistungen, für die eine Leistungserbringung durch ihn selbst vereinbart ist, Subunternehmer nur einsetzen, wenn der Auftraggeber dem zustimmt. Sind Subunter- nehmer vereinbart, ist die Zustimmung für deren Austausch in jedem Fall erforderlich. Eine Zustim- mung wird der Auftraggeber nicht ohne sachliche Gründe verweigern; die Gründe müssen nicht mitge- teilt werden. Die Einarbeitung eines neuen Subunternehmers erfolgt auf Kosten des Auftragnehmers.

8 Vergütung

8.1 Der Pauschalfestpreis ist die einseitig nicht änderbare Gesamtvergütung, die für die Leistung nach Zif- fer 1.1 geschuldet ist, soweit nicht für einzelne Leistungen eine gesonderte ggf. pauschalierte Vergü- tung vereinbart ist. Reisezeiten, Reise-, Neben- und Materialkosten sind im Pauschalfestpreis enthal- ten. Nachforderungen durch den Auftragnehmer sind ausgeschlossen, soweit die Parteien keine Än- derung der Leistungen vereinbaren. 8.2 Eine im EVB-IT Systemlieferungsvertrag vereinbarte Vergütung nach Aufwand ist das Entgelt für den Zeitaufwand, soweit nichts anderes vereinbart ist. Materialkosten, Reisezeiten, Reisekosten und Ne- benkosten* werden entsprechend der vertraglichen Vereinbarung vergütet. Vom Auftraggeber zu ver- tretende Wartezeiten des Auftragnehmers werden wie Arbeitszeiten vergütet. Der Auftragnehmer muss sich jedoch anrechnen lassen, was er durch die Nichterbringung seiner Leistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Ist bei Vergütung nach Aufwand eine Obergrenze vereinbart, ist der Auftragnehmer auch bei Überschreitung dieser Grenze zur vollständigen Erbringung der vereinbarten Leistung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer die Überschreitung nicht zu vertreten hat. Der Auftragnehmer ist jedoch in diesem Fall verpflichtet, die vereinbarte Leistung gegen zusätzliche Vergütung nach Aufwand zu den vereinbarten Sätzen vollständig zu erbringen, sofern der Auftraggeber dies verlangt. 8.3 Die Vergütung wird nach der Systemlieferung* fällig, soweit nicht im Zahlungsplan gemäß Nummer 10 des EVB-IT Systemlieferungsvertrages etwas anderes (z.B. für Teillieferungen*) vereinbart ist. Die Vergütung für den Systemservice wird monatlich nachträglich fällig, soweit nichts anderes vereinbart ist. Ziffer 8.4 Satz 2 bleibt unberührt. Ist bei vereinbarter Vergütung nach Aufwand für Systemservice- leistungen gemäß Ziffer 4.4 letzter Satz eine Abnahme vereinbart, ist diese eine weitere Fälligkeitsvo- raussetzung. 8.4 Eine fällige Vergütung ist innerhalb von 30 Tagen nach Zugang einer prüffähigen Rechnung zu zah- len, soweit nichts anderes vereinbart ist. Dies setzt bei Vergütung nach Aufwand die Vorlage eines vom Auftragnehmer unterschriebenen Leistungs- und ggf. Materialnachweises, z.B. entsprechend Muster 2 - Leistungsnachweis Systemlieferungsvertrag – voraus. 8.5 Je Kalendertag wird pro Person nicht mehr als ein Tagessatz vergütet, soweit nichts anderes verein- bart ist. Ein vereinbarter Tagessatz kann nur dann in Rechnung gestellt werden, wenn mindestens acht Zeitstunden geleistet wurden. Werden weniger als acht Zeitstunden pro Tag geleistet, sind diese anteilig in Rechnung zu stellen. Ist ein Stundensatz vereinbart, werden angefangene Stunden anteilig vergütet. Pausen sind auszuweisen und werden nicht vergütet. Werden mehr als sechs Zeitstunden geleistet,

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wird vermutet, dass der Auftragnehmer eine halbstündige Pause eingelegt hat. Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer nachweist, keine Pause gemacht zu haben. 8.6 Ist eine Preisanpassung für Systemserviceleistungen gemäß Ziffer 4 vereinbart, die nicht im Pauschal- festpreis enthalten sind, gilt, falls keine anderweitige Regelung vorgesehen ist, Folgendes: Eine Erhö- hung der Vergütung kann erstmalig 12 Monate nach der Systemlieferung*, weitere Erhöhungen frü- hestens jeweils 12 Monate nach Wirksamwerden der vorherigen Erhöhung angekündigt werden. Eine Erhöhung wird drei Monate nach der Ankündigung wirksam. Die Erhöhung hat angemessen und marktüblich zu sein und darf maximal 3% der zum Zeitpunkt der Ankündigung der Erhöhung geltenden Vergütung für die Systemserviceleistungen betragen. 8.7 Alle Preise verstehen sich rein netto und, soweit Umsatzsteuerpflicht besteht, zuzüglich der gesetzli- chen Umsatzsteuer.

9 Verzug 9.1 Die Termine für die Systemlieferung* und, soweit vereinbart, Teillieferungen* sind im Termin- und Leistungsplan gem. Nummer 9 des EVB-IT Systemlieferungsvertrages festgelegt. Soweit nicht anders vereinbart, sind diese Termine verbindlich einzuhalten. Bei Verzögerungen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, verschieben sich die von der Verzögerung betroffenen Liefertermine angemes- sen; sonstige Ansprüche der Parteien bleiben hiervon unberührt. 9.2 Wenn der Auftragnehmer einen Termin für die Systemlieferung* oder Teillieferungen* nicht einhält, kommt er ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer die Verzögerung nicht zu vertreten hat. Der Auftraggeber kann im Fall des Verzuges den Verzögerungsschaden verlangen. Ferner kann der Auftraggeber vom EVB-IT Systemlieferungsvertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Auftragnehmer erfolglos eine angemessene Frist zur Leis- tung gesetzt hat. Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Auftraggeber Ersatz ver- geblicher Aufwendungen im Sinne von § 284 BGB verlangen. Die Fristsetzung ist in den gesetzlich genannten Fällen gem. § 281 Abs. 2, § 323 Abs. 2 BGB entbehrlich.

9.3 Des Weiteren ist der Auftraggeber für den Fall der Überschreitung des vereinbarten Termins für die Systemlieferung* um mehr als sieben Kalendertage berechtigt, für jeden Kalendertag, an dem sich der Auftragnehmer in Verzug befindet, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 % des Auftragswertes* zu ver- langen. Satz 1 gilt auch für Überschreitungen von vereinbarten Terminen für Teillieferungen*. In die- sem Fall berechnet sich die Vertragsstrafe nach dem auf die Teillieferung* entfallenden Anteil am Auf- tragswert*. Insgesamt darf die Summe der aufgrund dieser Regelung zu zahlenden Vertragsstrafen jedoch nicht mehr als 5 % des Auftragswertes* betragen. 9.4 Die jeweilige Vertragsstrafe kann bis zur vollständigen Zahlung der Vergütung für die jeweilige Teillie- ferung* bzw. die Systemlieferung* geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn sich der Auftragge- ber bei der jeweiligen Lieferung* die Vertragsstrafe trotz Aufforderung durch den Auftragnehmer nicht vorbehalten hat. Die Vertragsstrafen werden auf Schadensersatzansprüche angerechnet.

10 Mitwirkung des Auftraggebers

10.1 Dem Auftraggeber obliegen die in Nummer 13 des EVB-IT Systemlieferungsvertrages aufgeführten Mitwirkungsleistungen sowie die gemäß Nummer 3 des EVB-IT Systemlieferungsvertrages vereinbar- ten Beistellungen* und die Zurverfügungstellung der vereinbarten Systemumgebung*. Er wird dem Auftragnehmer die erforderlichen Informationen und Unterlagen aus seiner Sphäre zur Verfügung stel-

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len. Der Auftraggeber wird den Mitarbeitern des Auftragnehmers Zugang zu seinen Räumlichkeiten und der dort vorhandenen informationstechnischen Infrastruktur gewähren, soweit dies zur Erbringung der Leistung erforderlich ist und die vertraglich vereinbarten persönlichen Voraussetzungen (z.B. Sicherheitsüberprüfungen nach Sicherheitsüberprüfungsgesetz - SÜG) erfüllt sind. Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungsleistungen nicht, nicht rechtzeitig oder unvollständig nach, kann der Auftragnehmer ein Angebot unterbreiten, diese Leistungen selbst anstelle des Auftraggebers zu erbringen. Sonstige Ansprüche des Auftragnehmers bleiben unberührt.

10.2 Der Auftraggeber hat Störungen bzw. Mängel unter Angabe der ihm bekannten und für deren Erken- nung zweckdienlichen Informationen zu melden. Soweit keine andere Form der Störungsmeldung ver- einbart ist, wird er diese in der Regel auf dem Störungsmeldeformular entsprechend Muster 1 vor- nehmen. Auf Nachfrage des Auftragnehmers hat er im Rahmen des Zumutbaren bestimmte, in seine Sphäre fallende Maßnahmen zu treffen, die eine Feststellung und Analyse der Störung bzw. des Mangels ermöglichen, z.B. notwendige, mit zumutbarem Aufwand von ihm beschaffbare einzelne technische Informationen aus seiner Sphäre bereit zu stellen. 10.3 Bei vereinbartem Teleservice* wird der Auftraggeber entsprechend den Festlegungen in einer Tele- servicevereinbarung die notwendigen technischen Einrichtungen beim Auftraggeber bereitstellen und den Zugriff auf das System ermöglichen. 10.4 Die ordnungsgemäße Datensicherung obliegt dem Auftraggeber, soweit die Datensicherung nicht Be- standteil der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen ist.

10.5 Bei vereinbartem Systemservice ist der Auftraggeber verpflichtet, den Auftragnehmer rechtzeitig über nicht vom Auftragnehmer vorgenommene Änderungen an den Systemkomponenten* zu informieren, sofern sich diese auf die Erbringung der vertraglichen Leistungen des Auftragnehmers auswirken. Diese Verpflichtung gilt unabhängig davon, ob der Auftraggeber zu einer solchen Änderung berechtigt ist. Der Auftraggeber ist weiterhin verpflichtet, den Auftragnehmer über Änderungen an der System- umgebung* oder Beistellungen* zu informieren, sofern sich diese auf die vertraglichen Leistungen des Auftragnehmers auswirken. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über ihm bekannte nachteilige Auswirkungen dieser Änderungen unverzüglich unterrichten. Jeder Vertragspartner kann verlangen, dass der Vertrag entsprechend der Änderungen angepasst wird.

10.6 Der Auftraggeber wird bei auszutauschenden Systemkomponenten* oder Teilen von diesen die Da- tenträger entnehmen, sofern nichts anderes vereinbart ist.

11 Systemlieferung*

11.1 Die Systemlieferung* umfasst die Anlieferung aller vereinbarten Systemkomponenten* des Systems einschließlich der Herbeiführung und Demonstration der Betriebsbereitschaft* des Systems und weite- re ggf. zur Systemlieferung* vereinbarte Leistungen. Die Demonstration umfasst die Vorführung der Ablauffähigkeit des Systems sowie, soweit dies im Systemlieferungsvertrag ausdrücklich vereinbart ist, bestimmter Funktionalitäten. Das System ist nicht geliefert, wenn der Auftraggeber die Systemlie- ferung* gemäß Ziffer 11.4 berechtigterweise zurückweist.

11.2 Sofern nichts anderes vereinbart ist, stellt der Auftraggeber erforderliche Testdaten zur Verfügung und findet die Demonstration der Betriebsbereitschaft* des Systems beim Auftraggeber und zu dessen Geschäftszeiten statt. Der Zeitpunkt der Demonstration ist mit dem Auftraggeber abzustimmen.

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11.3 Teillieferungen* finden nur statt, wenn sie vereinbart sind. Ziffer 11.1 und 11.2 gelten entsprechend. In die Demonstration der Betriebsbereitschaft* der letzten Teillieferung* ist die Demonstration der In- teroperabilität mit allen früheren Teillieferungen* einzubeziehen, soweit diese zur Herbeiführung der Betriebsbereitschaft* des Systems geschuldet wird.

11.4 Der Auftraggeber kann die jeweilige Lieferung* zurückweisen, sofern bis zum Abschluss der jeweiligen Lieferung* betriebsverhindernde Mängel im Sinne von Ziffer 3.1.1 und/oder betriebsbehindernde Män- gel im Sinne von Ziffer 3.1.2 festgestellt werden. Das Recht auf Zurückweisung besteht auch dann, wenn der Auftragnehmer seiner Pflicht zur ordnungsgemäßen Demonstration der Betriebsbereitschaft* des Systems nicht nachkommt. 11.5 Die Unterzeichnung eines Lieferscheines bestätigt lediglich die räumliche Verbringung von System- komponenten* in den Einflussbereich des Auftraggebers, nicht aber deren Vollständigkeit oder Man- gelfreiheit oder eine Systemlieferung* oder Teillieferung*.

12 Erfüllungsort, Gefahrübergang, Versand

12.1 Der Erfüllungsort ist beim Auftraggeber, soweit nichts anderes vereinbart ist. 12.2 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht mit der Systemliefe- rung* oder der jeweiligen Teillieferung* über.

12.3 Soweit nicht anders vereinbart, trägt der Auftragnehmer die Versand- und Verpackungskosten.

13 Rechte des Auftraggebers bei Mängeln des Systems (Gewährleistung) 13.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das System frei von Sach- und Rechtsmängeln zu liefern. Ein Sachmangel des Systems liegt auch vor, wenn die Betriebsbereitschaft* des Systems nicht vertrags- gemäß herbeigeführt worden ist. 13.2 Die Verjährungsfrist für Sach- und Rechtsmängelansprüche beträgt 24 Monate nach der Systemliefe- rung*, soweit nichts anderes vereinbart ist. Nach Ablauf von 12 Monaten der Verjährungsfrist ist, so- fern sich der Auftragnehmer darauf beruft, ein Rücktritt vom EVB-IT Systemlieferungsvertrag bezogen auf die Standardsoftware* gleich aus welchem Grund ausgeschlossen. Hinsichtlich aller weiteren Leis- tungen bleibt das Recht zum Rücktritt unberührt, auch wenn der Rücktrittsgrund in einem Mangel der Standardsoftware* liegt. Sämtliche Sach- und Rechtsmängelansprüche verjähren in der regelmäßigen Verjährungsfrist, wenn der Auftragnehmer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Die Verjährungsfrist endet in diesem Falle jedoch nicht vor den Fristen gemäß Satz 1 und 2. 13.3 Für alle Mängel an Teillieferungen* beginnt die Verjährungsfrist mit der Teillieferung*, endet jedoch erst mit dem Ablauf der Verjährungsfrist für Mängel des Systems, spätestens drei Jahre nach der je- weiligen Teillieferung*. 13.4 Die Mängelansprüche erstrecken sich nicht auf solche Systemkomponenten*, die der Auftraggeber oder ein Dritter ohne Zustimmung des Auftragnehmers ändert. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber nachweist, dass diese Änderung für den gemeldeten Mangel nicht ursächlich ist. 13.5 Darüber hinaus erstrecken sich die Mängelansprüche nicht auf Standardsoftware*, die der Auftragge- ber nicht in der vereinbarten Systemumgebung* einsetzt, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass dieser Einsatz für den gemeldeten Mangel nicht ursächlich ist. 13.6 Meldet der Auftraggeber vor Ablauf der Verjährungsfrist Mängel, und verhandeln die Parteien im Sinne des § 203 BGB, ist die Verjährung gehemmt, bis der Auftragnehmer oder der Auftraggeber die Fort-

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setzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein. 13.7 Eine neue Systemkomponente* ist vom Auftraggeber zu übernehmen, wenn sie der Vermeidung oder Beseitigung von Mängeln dient und der Auftragnehmer aus der Übernahme resultierende nachteilige Folgen für den Auftraggeber ebenfalls ausgleicht, wobei Ziffer 13.8 Anwendung findet. Zur Übernah- me der neuen Systemkomponente* ist der Auftraggeber nicht verpflichtet, wenn ihm dies nicht zuzu- muten ist, z.B. weil die neue Systemkomponente* wesentlich von der vereinbarten Ausführung oder im Hinblick auf ihre Bedienung abweicht. An neuen Programmständen* räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber Nutzungsrechte in Art und Umfang ein, wie sie für die gelieferte Standardsoftware* be- stehen.

13.8 Übernimmt der Auftraggeber eine neue Systemkomponente*, gilt Folgendes: • Enthält die neue Systemkomponente* mehr Funktionalität als die im EVB-IT Systemlieferungsver- trag aufgeführte Systemkomponente* („Mehrleistung“), ist der Auftraggeber zur Zahlung einer Mehrvergütung nur verpflichtet, wenn er diese Mehrleistung nutzen will. Dazu zählt auch der Fall, dass er die Mehrleistung nutzt, obwohl er die neue Systemkomponente* auch ohne die Mehrleis- tung vertragsgemäß nutzen könnte, nicht jedoch der Fall, dass er die bisherige Funktionalität nur zusammen mit der Mehrleistung nutzen kann. • Entstehen ihm durch die Nutzung der neuen Systemkomponente* höhere Kosten als zuvor, gehen diese zu Lasten des Auftragnehmers. Dies gilt nicht, soweit diese höheren Kosten darauf zurück- zuführen sind, dass der Auftraggeber vorhandene Mehrleistungen nutzen will; Satz 2 des ersten Aufzählungspunktes dieser Ziffer 13.8 gilt entsprechend.

13.9 Der Auftragnehmer hat ihm bekannte Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb einer vom Auftrag- geber gesetzten angemessenen Frist, nach Wahl des Auftragnehmers durch Nachbesserung oder Neulieferung zu beheben. Handelt es sich um einen Mangel in der Standardsoftware*, kann der Auf- tragnehmer bis zur Überlassung eines den Mangel beseitigenden Programmstandes* eine Umge- hungslösung* zur Verfügung stellen, soweit und solange dies für den Auftraggeber zumutbar ist. Die Verpflichtung des Auftragnehmers, den Mangel unverzüglich zu beseitigen, bleibt unberührt. Bei der Verletzung von Schutzrechten Dritter gilt vorrangig Ziffer 14. Der Auftragnehmer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. Erfolgt die Nacherfüllung durch Neulieferung entfällt der Nutzungsherausgabeanspruch des Auftragnehmers.

13.10 Schließt der Auftragnehmer die Mängelbehebung nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfolgreich ab, kann der Auftraggeber dem Auftragnehmer entweder eine weitere angemessene Nachfrist setzen und nach deren fruchtlosem Ablauf die Vergütung angemessen herabsetzen oder vom EVB-IT Sys- temlieferungsvertrag ganz oder teilweise zurücktreten. Ein Rücktritt wegen eines unerheblichen Man- gels ist jedoch ausgeschlossen. 13.11 Der Auftraggeber kann darüber hinaus bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Schadens- oder Aufwendungsersatz gemäß § 437 Nr. 3 BGB verlangen.

14 Schutzrechte* Dritter 14.1 Macht ein Dritter gegenüber dem Auftraggeber Ansprüche wegen der Verletzung von Schutzrechten* durch die Nutzung der gelieferten Systemkomponenten* oder sonstige Leistungen des Auftragneh-

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mers geltend und wird deren Nutzung hierdurch beeinträchtigt oder untersagt, haftet der Auftragneh- mer unbeschadet der Rechte des Auftraggebers gemäß Ziffer 13 wie folgt: • Der Auftragnehmer kann im Rahmen des Wahlrechts gemäß Ziffer 13.9 auf seine Kosten entwe- der die Leistungen so ändern oder ersetzen, dass sie das Schutzrecht* nicht verletzen, aber im Wesentlichen doch den vereinbarten Funktions- und Leistungsmerkmalen in für den Auftraggeber zumutbarer Weise entsprechen, oder den Auftraggeber von Ansprüchen gegenüber dem Schutz- rechtsinhaber freistellen. • Ist die Nacherfüllung dem Auftragnehmer unmöglich oder nur zu unverhältnismäßigen Bedingun- gen möglich, hat er das Recht, die betroffenen Leistungen gegen Erstattung der entrichteten Ver- gütung zurückzunehmen. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber dabei eine angemessene Auslauffrist zu gewähren, es sein denn, dies ist nur zu unzumutbaren rechtlichen oder sonstigen Bedingungen möglich.

Die sonstigen Ansprüche des Auftraggebers z.B. auf Rücktritt, Minderung und Schadensersatz bleiben unberührt. 14.2 Die Parteien werden sich wechselseitig von geltend gemachten Ansprüchen Dritter unverzüglich ver- ständigen. Der Auftraggeber wird die behauptete Schutzrechtsverletzung nicht anerkennen und jegli- che Auseinandersetzung einschließlich etwaiger außergerichtlicher Regelungen entweder dem Auf- tragnehmer überlassen oder nur im Einvernehmen mit dem Auftragnehmer führen. Der Auftragnehmer erstattet dem Auftraggeber notwendige Verteidigungskosten und sonstige Schäden, soweit dem Auf- traggeber aus Rechtsgründen die geeigneten Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vor- behalten bleiben bzw. bleiben müssen. Der Auftraggeber hat in diesem Fall Anspruch auf einen Vor- schuss in Höhe der geschätzten Verteidigungskosten.

14.3 Soweit der Auftraggeber die Schutzrechtsverletzung selbst zu vertreten hat, sind Ansprüche gegen den Auftragnehmer ausgeschlossen.

15 Haftungsbeschränkung

Sofern keine andere vertragliche Haftungsvereinbarung vorliegt, gelten für alle gesetzlichen und ver- traglichen Schadens-, Freistellungs- und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers folgende Regelungen:

15.1 Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen wird die Haftung für den Vertrag insgesamt grundsätzlich auf den Auftragswert* beschränkt. • Beträgt der Auftragswert* weniger als 25.000,- €, wird die Haftung auf 50.000,- € beschränkt. • Beträgt der Auftragswert* 25.000,- € oder mehr, aber weniger als 100.000,- €, wird die Haftung auf 100.000,- € beschränkt.

15.2 Die Haftung für leicht fahrlässig verursachten Verzug wird insgesamt auf 50 % der Haftungsobergren- zen gemäß Ziffer 15.1 beschränkt. Im Falle weiterer leicht fahrlässiger Pflichtverletzungen überschrei- tet die Haftung des Auftragnehmers für den Vertrag jedoch nicht die in Ziffer 15.1 vereinbarten Haf- tungsobergrenzen.

15.3 Die Haftungsobergrenze für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen beim Systemservice beträgt insge- samt das Doppelte der Vergütung, die für das erste Vertragsjahr des Systemservice ohne Berücksich- tigung einer etwaigen vereinbarten Reduktion wegen Mängelansprüchen zu zahlen ist.

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15.4 Bei Verlust von Daten haftet der Auftragnehmer nur für denjenigen Aufwand, der bei ordnungsgemä- ßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Auftraggeber für die Wiederherstellung der Daten er- forderlich gewesen wäre. Die Beschränkung gilt nicht, wenn und soweit die Datensicherung Bestand- teil der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen ist.

15.5 Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche wegen Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Arglist, soweit das Produkthaf- tungsgesetz zur Anwendung kommt, sowie bei einem Garantieversprechen, soweit bzgl. Letzterem nichts anderes geregelt ist. 15.6 Ansprüche aus entgangenem Gewinn sind ausgeschlossen, soweit in Nummer 16.3 des EVB-IT Sys- temlieferungsvertrages nichts anderes vereinbart ist.

16 Quellcodehinterlegung bei Standardsoftware* 16.1 Ist die Hinterlegung des Quellcodes* bestimmter Standardsoftware* vereinbart, erfolgt diese aufgrund der im EVB-IT Systemlieferungsvertrag aufgeführten Hinterlegungsvereinbarung bei der vereinbarten Hinterlegungsstelle. Die Hinterlegungsverpflichtung bezieht sich auf die vom Auftragnehmer auf der Grundlage des EVB-IT Systemlieferungsvertrages jeweils letzte geänderte Fassung des Quellcodes* eines überlassenen Programmstandes* einschließlich von Fehlerbeseitigungen, sofern nicht in der Hinterlegungsvereinbarung etwas anderes vereinbart wird. An sämtlichen zu hinterlegenden Fassun- gen des Quellcodes* von Standardsoftware* steht dem Auftraggeber das für den Fall der Herausgabe aufschiebend bedingte Recht zu, diesen zum Zwecke der Fehlerbeseitigung und zur Aufrechterhal- tung der Nutzungsmöglichkeit, insbesondere im System, zu bearbeiten und daraus ausführbare neue Programmstände* zu erzeugen, an denen dem Auftraggeber wiederum dieselben Rechte wie an dem ursprünglich überlassenen Stand der Standardsoftware* zustehen.

16.2 Die vorgenannten Rechteeinräumungen erfolgen mit Überlassung der ausführbaren Programmstände*. 16.3 Ist für die hinterlegte Standardsoftware* die Überlassung neuer Programmstände* in Nummer 7.1.3 des EVB-IT Systemlieferungsvertrages vereinbart, bezieht sich die Hinterlegungsverpflichtung eben- falls auf den jeweiligen Quellcode* der überlassenen Programmstände*. 16.4 Die Kosten der Hinterlegung trägt der Auftraggeber.

17 Haftpflichtversicherung

17.1 Soweit vereinbart, weist der Auftragnehmer bei Abschluss des EVB-IT Systemlieferungsvertrages dem Auftraggeber nach, dass er über eine im Rahmen und Umfang marktübliche Industriehaftpflichtversi- cherung oder eine vergleichbare Versicherung eines Versicherungsunternehmens aus einem Mitglied- staat der EU verfügt. 17.2 Der Auftragnehmer wird diesen Versicherungsschutz bis zum Ende des EVB-IT Systemlieferungsver- trages aufrechterhalten, mindestens aber bis zur Verjährung der Mängelansprüche. Kommt der Auf- tragnehmer dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Auftraggeber nach erfolgloser angemessener Fristsetzung zum Rücktritt vom EVB-IT Systemlieferungsvertrag berechtigt, wenn ihm ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere Schadensersatzansprüche, bleiben hiervon unberührt. Nach Systemlieferung* tritt an die Stelle des Rücktrittsrechts das Recht zur Kündigung des Systemservice.

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18 Sicherheiten

18.1 Ist der Auftraggeber zu einer Vorauszahlung verpflichtet, übergibt der Auftragnehmer Zug um Zug ge- gen Leistung der Vorauszahlung eine selbstschuldnerische Bürgschaft eines in Deutschland oder ei- nem Mitgliedstaat der EU ansässigen Kreditinstituts in Höhe der vereinbarten Vorauszahlung oder hin- terlegt den Geldbetrag gemäß § 18 Nr. 5 VOL/B. Die Sicherheit dient als Sicherheit für Ansprüche des Auftraggebers auf Rückzahlung der Vorauszahlung. Die Vorauszahlungsbürgschaftsurkunde ist un- verzüglich zurückzugeben, wenn der Auftragnehmer Leistungen im Wert der Vorauszahlung erbracht hat. 18.2 Ab einem Auftragswert* von 50.000,- € kann eine Mängelhaftungssicherheit vereinbart werden. Ist ei- ne Mängelhaftungssicherheit vereinbart, hinterlegt der Auftragnehmer zum Zeitpunkt der Systemliefe- rung* bzw. soweit Teillieferung* vereinbart ist, zu dieser, den vereinbarten Geldbetrag gemäß § 18 Nr. 5 VOL/B oder übergibt dem Auftraggeber eine selbstschuldnerische Bürgschaft eines deutschen Kre- ditinstituts oder eines vergleichbaren Kreditinstituts aus einem Mitgliedstaat der EU in der vereinbarten Höhe. Die Mängelhaftungssicherheit beträgt 5 % des Auftragswertes*, bei Teillieferungen* des anteili- gen Auftragswertes*, soweit nichts anderes vereinbart ist. Die Sicherheit dient der Absicherung sämtli- cher Mängelansprüche. Sie ist unverzüglich nach Ablauf der Verjährungsfristen für sämtliche Mängel- ansprüche und nach Erfüllung der bis dahin nicht verjährten Mängelansprüche an den Auftragnehmer zurückzugeben.

19 Datenschutz, Geheimhaltung und Sicherheit

19.1 Der Auftraggeber gibt dem Auftragnehmer alle relevanten, über die gesetzlichen Regelungen hinaus- gehenden Sachverhalte bekannt, deren Kenntnis für ihn aus Gründen des Datenschutzes und der Geheimhaltung erforderlich ist.

19.2 Vor Übergabe eines Datenträgers an den Auftragnehmer stellt der Auftraggeber die Löschung schutzwürdiger Inhalte sicher, soweit nichts anderes vereinbart ist. 19.3 Der Auftragnehmer sorgt dafür, dass alle Personen, die von ihm mit der Bearbeitung oder Erfüllung des Vertrages betraut sind, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz beachten. Die nach Datenschutzrecht erforderliche Verpflichtung auf das Datengeheimnis ist spätestens vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit vorzunehmen und dem Auftraggeber auf Verlangen schriftlich zu bestätigen. 19.4 Der Auftraggeber kann ganz oder teilweise vom EVB-IT Systemlieferungsvertrag zurücktreten, wenn der Auftragnehmer seinen Pflichten gemäß Ziffer 19.3 unter Berücksichtigung der Sachverhalte ge- mäß Ziffer 19.1 schuldhaft innerhalb einer gesetzten angemessenen Frist nicht nachkommt oder Da- tenschutzvorschriften vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt. Betreffen vorgenannte Pflichtverletzun- gen ausschließlich den Systemservice, tritt an die Stelle des Rücktrittsrechts das Recht zur Kündigung des Systemservices. 19.5 Auftraggeber und Auftragnehmer sind verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlang- ten vertraulichen Informationen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse vertraulich zu behandeln, insbe- sondere nicht an Dritte weiterzugeben oder anders als zu vertraglichen Zwecken zu verwerten. Dies gilt auch für den Erfahrungsaustausch innerhalb der öffentlichen Hand. 19.6 Vertrauliche Informationen sind Informationen, die ein verständiger Dritter als schützenswert ansehen würde oder die als vertraulich gekennzeichnet sind; dies können auch solche Informationen sein, die

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während einer mündlichen Präsentation oder Diskussion bekannt werden. Vertrauliche Informationen dürfen ausschließlich zum Zweck der Erfüllung der Verpflichtungen aus dem EVB-IT Systemliefe- rungsvertrag eingesetzt werden. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt nicht für Informationen, die den Parteien bereits rechtmäßig bekannt sind oder außerhalb dieses Vertrages ohne Verstoß gegen eine Vertraulichkeitsverpflichtung bekannt werden.

20 Zurückbehaltungsrechte Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechte des Auftragnehmers sind ausgeschlossen, es sei denn, der Auftraggeber bestreitet die zugrunde liegenden Gegenansprüche nicht oder diese sind rechtskräftig festgestellt.

21 Textform

Soweit nichts anderes geregelt ist, bedürfen vertragliche Mitteilungen und Erklärungen mindestens der Textform. Für Mängelrügen ist der Eintrag in ein Ticketsystem ausreichend.

22 Anwendbares Recht

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Verein- ten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG*).

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23 Begriffsbestimmungen

Auftragswert Angebotspreis für die Systemlieferung* zuzüglich der Vergütung für Zusatzlieferun- gen*. Der Auftragswert dient lediglich zur Berechnung von Vertragsstrafen, der Haf- tungsobergrenzen und der Höhe der Mängelhaftungssicherheit.

Beistellungen Beistellungen sind Komponenten außerhalb der Systemumgebung*, die der Auf- traggeber zur Integration* zur Verfügung stellt.

Betriebsbereitschaft Das System oder die Teillieferung* steht dem Auftraggeber vertragsgemäß zur Ver- fügung. Im Rahmen von Systemserviceleistungen bezieht sich die Betriebsbereit- schaft nur auf die vereinbarten Systemkomponenten*, wenn der Systemservice nicht für das gesamte System vereinbart wird.

CISG United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods (Über- einkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Waren- kauf).

Customizing Anpassen von Systemkomponenten* an die vereinbarten Anforderungen zur Sys- temlieferung* oder Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft* (z.B. Konfiguration von Systemkomponenten* zur Herbeiführung der Betriebsbereitschaft*).

Integration Einbinden von Systemkomponenten* in die vereinbarte Systemumgebung* bzw. von Systemkomponenten* und Beistellungen* untereinander.

Kopier- oder Nutzungs- Maßnahmen zur Einschränkung der Kopierbarkeit und/oder Nutzungsmöglichkeit sperre einer Systemkomponente*

Lieferung Oberbegriff von Systemlieferung* und Teillieferung*

Nebenkosten Aufwendungen des Auftragnehmers, die zur Leistungserbringung notwendig, aber weder Reisekosten noch Materialkosten sind

Patch Behebung eines Mangels und/oder einer Störung in der Standardsoftware* ohne Eingriff in den Quellcode*

Programmstand Oberbegriff für Patch*, Update*, Upgrade* und Release/Version*.

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Quellcode Code eines Programms in der Fassung der Programmiersprache.

Reaktionszeit Zeitraum, innerhalb dessen der Auftragnehmer mit den Störungs- bzw. Mängelbe- hebungsarbeiten zu beginnen hat. Der Zeitraum beginnt mit dem Zugang der Stö- rungs- bzw. Mängelmeldung innerhalb der vereinbarten Servicezeiten und läuft während der vereinbarten Servicezeiten.

Release/Version Neue Entwicklungsstufe einer Standardsoftware*, die sich gegenüber dem vorheri- gen Release* bzw. der Version* im Funktions- und/oder Datenspektrum erheblich unterscheidet (z.B. 4.5.7 (cid:198) 5.0.0)

Schaden stiftende Soft- Software mit nicht vereinbarter Funktion, die zumindest auch den Zweck hat, die ware Verfügbarkeit von Daten, Ressourcen oder Dienstleistungen, die Vertraulichkeit* von Daten oder die Integrität von Daten, zu gefährden bzw. zu beeinträchtigen, z.B. Viren, Würmer, Trojanische Pferde u.a.

Standardsoftware Softwareprogramme, Programm-Module, Tools etc., die für die Bedürfnisse einer Mehrzahl von Kunden am Markt und nicht speziell vom Auftragnehmer für den Auf- traggeber entwickelt wurden einschließlich der zugehörigen Dokumentation.

Systemkomponente Teil des Systems, z.B. Hard- oder Standardsoftware*. Hierzu gehören auch auf der Grundlage des Vertrages überlassene neue Programmstände*.

Systemlieferung Leistungen des Auftragnehmers gemäß Ziffer 11.1.

Systemumgebung Technische, räumliche und fachlich organisatorische Umgebung, in die das zu lie- fernde System zu integrieren ist.

Schutzrechte Gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte und verwandte Schutzrechte.

Teillieferung Anlieferung eines Teils des Systems gemäß Ziffer 11.3 i. V. m. Ziffer 11.1 und Ziffer 11.2.

Teleservice Leistungen unter Inanspruchnahme von technischen Einrichtungen zur Fernkom- munikation von einem Standort außerhalb des Einsatzortes des Systems.

Umgehungslösung Temporäre Überbrückung eines Mangels und/oder einer Störung in der Standard- software*.

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Update Bündelung mehrerer Mängelbehebungen und/oder Störungsbeseitigungen sowie gegebenenfalls geringfügige funktionale Verbesserungen und/oder Anpassungen der Standardsoftware* (z.B. 4.1.3 (cid:198) 4.1.4).

Upgrade Bündelung mehrerer Mängelbehebungen und/oder Störungsbeseitigungen und mehr als geringfügige funktionale Verbesserungen und/oder Anpassungen der Standardsoftware* (z.B. 4.1.3. (cid:198) 4.2.0).

Version/Release siehe Release/Version*.

Wiederherstellungszeit Zeitraum, innerhalb dessen der Auftragnehmer die Störungsbehebungs- bzw. Män- gelbehebungsarbeiten erfolgreich abzuschließen hat. Der Zeitraum beginnt mit dem Zugang der Störungs- bzw. Mängelmeldung und läuft ausschließlich während der vereinbarten Servicezeiten.

Zusatzlieferung zusätzliche, nach Vertragsabschluss vereinbarte Lieferungen (z.B. Optionsabruf weiterer Hardware).

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