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Entsorgung datenschutzwürdigen Schriftguts für die Bundesagentur für Arbeit

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 14.09.2026, 13:31 (Europe/Berlin)

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Vertrag

über

über die Entsorgung von datenschutzwürdigem Schriftgut

(e-Vergabe-Nr.: 13-26-00110 Lose 1-11)

zwischen der

Bundesagentur für Arbeit (BA)

vertreten durch den Vorstand

hier vertreten durch die Leitung des

Geschäftsbereichs Einkauf im BA-Service-Haus

Regensburger Str. 104, 90478 Nürnberg

- im Folgenden Auftraggeber (AG) genannt –

und der

Firma, die den Zuschlag erhält

vertreten durch XXX

Straße Hausnummer

PLZ Ort

- nachfolgend Auftragnehmer (AN) genannt -

- gemeinschaftlich nachfolgend Partei(en) genannt -

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„Entsorgung von datenschutzwürdigem Schriftgut Lose 1-11“ (e-Vergabe-Nummer: 13-26-00110)

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Vertragsgegenstand ................................................................................................ 3

§ 2 Vertragsbestandteile ............................................................................................... 3

§ 3 Vertragsdauer und Kündigung ............................................................................... 4

§ 4 Außerordentliche Kündigung ................................................................................. 4

§ 5 Durchführung des Vertrages .................................................................................. 5

§ 6 Erteilung von Abrufen ............................................................................................. 5

§ 7 Anlieferung und Abholung ..................................................................................... 5

§ 8 Beauftragung von Unterauftragnehmern (Subunternehmer) .............................. 6

§ 9 Unethisches Verhalten während der Vertragserfüllung ....................................... 7

§ 10 Preise ...................................................................................................................... 8

§ 11 Rechnung und Zahlung ........................................................................................ 8

§ 12 Rückvergütung ...................................................................................................... 9

§ 13 Bundestariftreue .................................................................................................... 9

§ 14 Datenschutz ......................................................................................................... 11

§ 15 Geheimhaltung .................................................................................................... 14

§ 16 Informations- und Prüfrecht des AG .................................................................. 15

§ 17 Haftung ................................................................................................................. 15

§ 18 Haftpflichtversicherung ...................................................................................... 15

§ 19 Rückabwicklung bei Vertragsbeendigung ........................................................ 16

§ 20 Rücktritt und Antikorruptionsklausel ................................................................ 16

§ 21 Mängelrechte und Vertragsstrafen .................................................................... 17

§ 22 Wechsel des AN................................................................................................... 18

§ 23 Quellensteuer....................................................................................................... 18

§ 24 Marketingklausel ................................................................................................. 19

§ 25 Gerichtsstand und Erfüllungsort ....................................................................... 19

§ 26 Schriftform, Salvatorische Klausel .................................................................... 19

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§ 1 Vertragsgegenstand

(1) Gegenstand des Vertrages ist die ordnungsgemäße Übernahme, die rückinformationssichere Vernichtung sowie die datenschutzgerechte Entsorgung von datenschutzwürdigem Datenmaterial für die Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit des jeweils bezuschlagten Loses.

(2) Darüber hinaus ist der AG berechtigt optionale Leistungen des Leistungsverzeichnisses (kurz: LV) je nach Bedarf beim AN abzurufen. Ein Anspruch des AN auf Abruf einer bestimmten optionalen Leistung sowie eine Verpflichtung zur Inanspruchnahme einer optionalen Leistung durch den AG ergibt sich hieraus nicht.

(3) Die in der Leistungsbeschreibung (kurz: LB genannt) bzw. im LV angegebenen Mengen beinhalten lediglich eine Schätzung und begründen keine Verpflichtung zur Abnahme von Mindestmengen bzw. einer Gesamtmenge.

(4) Der AG, vertreten durch den IS, hat das Recht aus organisatorischen Gründen, durch vorherige (mindestens 28 Tage) Erklärung mindestens in Textform gegenüber dem AN den Leistungsumfang (Anzahl der Liegenschaften, Art / Anzahl der Container, Abholrhythmus) zu erhöhen oder zu verringern. Für vorgenannte Änderungen des Leistungsumfangs gelten die vereinbarten Preise und Vertragsbestimmungen entsprechend.

(5) Art und Umfang der Leistungen ergeben sich aus diesem Vertrag, insbesondere aus den in § 2 dieses Vertrages genannten Dokumenten. Der Leistungsumfang wird näher in den einzelnen Kapiteln der LB und im LV einschließlich etwaiger Anlagen, ggf. jeweils konkretisiert durch die Beantwortung der diesbezüglichen Bieterfragen, beschrieben.

§ 2 Vertragsbestandteile

(1) Als Vertragsbestandteile gelten in jeweils nachstehender Rangfolge, ggf. konkretisiert durch die Beantwortung der diesbezüglichen Bieterfragen:

a) die Bedingungen dieses Vertrages (Seiten 1 bis 20) b) die LB inkl. der folgenden Anlagen

AnlageBezeichnung
1Hausordnung
2Informationen zur elektronischen Rechnungsstellung
3Datenschutz – Technische und organisatorische Maßnahmen
4Musterstatistik
5Leistungsumfang / Containerbedarf / Ansprechpartner (losbezogen)

das LV in der bei der Bereitstellung der Vergabeunterlagen geltenden Fassung, c) das Angebot des AN vom TT.MM.JJJJ auf der Grundlage der LB, einschließlich das dem Angebot beiliegenden Preisblattes auf der Grundlage des LV, d) die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführungen von Leistungen (ausgenom- men Bauleistung) Teil B (VOL/B)1, in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung, e) die gesetzlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

(2) Soweit Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 BGB in den hier referenzierten Dokumenten des AN bzw. den sonstigen vom AN beigefügten Anlagen zu diesem Vertrag Regelungen widersprechen, sind sie ausgeschlossen, soweit nicht eine anderweitige Vereinbarung in diesem Vertrag zugelassen ist. Weitere Geschäftsbedingungen sind

1 Die VOL/B steht unter http://bmwi.de zur Einsichtnahme bereit.

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ausgeschlossen, soweit in diesem Vertrag nichts anderes vereinbart ist. Dies gilt auch dann, wenn sie im Angebot des AN aufgeführt sind.

§ 3 Vertragsdauer und Kündigung

(1) Der Vertrag kommt mit Zuschlag zustande. Ab diesem Zeitpunkt beginnt die Vorlaufzeit für den AN im Hinblick auf die Beschaffung/Bereitstellung der Container. Die anschließende Leistungserbringung beginnt am 01.02.2027 mit Abschluss der Bereitstellung der Container und endet gleichzeitig wie die Vertragslaufzeit nach 48 Monaten mit Ablauf des XX.XX.XXXX, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Sofern zwischen den Parteien starre Fristen und/oder Zeiträume vereinbart wurden, welche faktisch auf Grund eines verzögerten Zuschlags nicht mehr realisierbar sind, verschieben sich diese Fristen und/oder Zeiträume entsprechend.

(2) Beide Parteien sind berechtigt diesen Vertrag im Ganzen mit einer Kündigungsfrist von neun (9) Monaten zum 31.03.2029 ordentlich zu kündigen.

(3) Vor dem Ende der Vertragslaufzeit beauftragte Leistungen sind auch über das Vertragsende hinaus zu den Bedingungen des Vertrages zu erfüllen.

§ 4 Außerordentliche Kündigung

(1) Der AG ist berechtigt, diesen Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist (außerordentlich) ganz oder teilweise schriftlich zu kündigen. Als Vorliegen eines wichtigen Grundes gilt für den AG insbesondere:

a) ein Verstoß des AN gegen eine gesetzliche oder vertraglich vereinbarte Datenschutzbestimmung (siehe § 14 dieses Vertrages); b) die Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des AN oder dessen Ablehnung mangels Masse; c) die Verletzung einer sonstigen wesentlichen Vertragspflicht durch den AN, sofern der AG den AN unter Setzung einer angemessenen Frist zur Beseitigung der Vertragsverletzung schriftlich aufgefordert hat; d) die Nichtanwendung der Arbeitsschutzbestimmungen und/oder einer Bestimmung des Ausländerrechts; e) der Verlust des Zertifikats nach § 56 KrWG oder die Nichterfüllung der Anforderungen der Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Der AN hat dem AG alle Schäden in den Haftungsgrenzen des § 17 dieses Vertrages zu ersetzen, die unmittelbar oder mittelbar durch die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund (außerordentliche Kündigung) entstehen. Diese Ansprüche können gegen Restvergütungsansprüche des AN aufgerechnet werden.

(3) Im Fall der Ausübung eines Rechts zur Kündigung aus wichtigem Grund (außerordentliche Kündigung) durch den AG, insbesondere gemäß § 4 Absatz 1 dieses Vertrages, stehen dem AN abweichend von den gesetzlichen Regelungen grundsätzlich keine Ansprüche auf Vergütung und / oder Schadenersatz zu. Soweit der AN jedoch bis zum Kündigungszeitpunkt Leistungen vertragsgemäß erbracht hat, werden diese gemäß den vertraglichen Bestimmungen vergütet, soweit die vertraglichen und gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen.

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§ 5 Durchführung des Vertrages

(1) Die Leistungen sind entsprechend den Vorgaben der LB und dem LV zu erbringen. Geschuldet ist dabei nicht die Leistungserbringung als Dienstleistung, sondern die fachgerechte Entsorgung als Erfolg.

(2) Der AN verpflichtet sich zum 31.12. eines jeden Jahres dem AG unaufgefordert das Zertifikat nach § 56 KrWG vorzulegen.

(3) Der AN verpflichtet sich für jedes Quartal eine Statistik entsprechend den Vorgaben der LB zu liefern.

(4) Soweit der AN aufgrund besonderer Umstände möglicherweise nicht in der Lage sein sollte, seiner Pflicht rechtzeitig und ordnungsgemäß nachzukommen, hat er den AG unverzüglich zu informieren.

(5) Der AN ist verpflichtet, die in diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen fach-, frist- und vertragsgerecht auszuführen.

(6) Für die Einhaltung der Bestimmungen zur Unfallverhütung sowie der berufsgenossen- schaftlichen Vorschriften bei der Durchführung der Arbeiten ist ausschließlich der AN verantwortlich. Dies gilt auch für die Vorschriften zur Verhütung von Bränden und geltende Brandschutzvorschriften.

§ 6 Erteilung von Abrufen

(1) Die Abholung des Datenmaterials erfolgt durch den AN sowohl nach Einzelabrufen des AG als auch in einem bestimmten Rhythmus nach festgelegtem Terminplan. Die Einzelabrufe der Leistungen erfolgen mindestens in Textform (z. B. per Fax, E-Mail) durch den AG. Zudem besteht seitens des AN die Möglichkeit zum Einsatz von Containern mit Füllstandssensorik, vgl. hierzu Kapitel 6.5 und 9 der LB.

(2) Soweit ein Einzelabruf erfolgt, hat die Abholung des Datenmaterials spätestens innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Abruf zu erfolgen, sofern zwischen AN und AG kein anderer Termin einvernehmlich mindestens in Textform vereinbart wird. Fristbeginn ist der Tag des Auftragseingangs beim AN. Im Falle des Einsatzes von Containern mit Füllstandssensorik gem. Kapitel 6.5 i.V.m. Kapitel 9 der LB sind die Datenschutztonnen ebenfalls spätestens innerhalb von 10 Arbeitstagen zu leeren, sobald die jeweilige Tonne vollständig befüllt ist, sofern zwischen AN und AG kein anderer Termin einvernehmlich mindestens in Textform vereinbart wird. Fristbeginn ist sobald der Füllstand der jeweiligen Tonne 100 % beträgt.

(3) Sieht sich der AN nicht in der Lage, die Lieferung zum geforderten Termin zu erfüllen, so hat er dies dem AG unverzüglich mindestens in Textform anzuzeigen, die Gründe hierfür zu nennen und einen Ersatztermin einvernehmlich mit dem AG zu vereinbaren.

§ 7 Anlieferung und Abholung

Der AN hat die Anlieferung bzw. Abholung der Container an die im jeweiligen Abruf bzw. im Vorfeld genannten Standorte in der Liegenschaft auszuführen. Näheres hierzu ist in der LB geregelt.

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§ 8 Beauftragung von Unterauftragnehmern (Subunternehmer)

(1) Die Rechtsnatur eines Auftrags als Auftragsverarbeitungsvertrag (i. S. v. Art. 28 DSGVO) richtet sich nach der Hauptleistung (vgl. § 1 Abs. 1 dieses Vertrages), selbst wenn eine Nebenleistung als Auftragsverarbeitung zu qualifizieren wäre. Die nachfolgenden Bestimmungen des § 14 dieses Vertrages gelten für Unterauftragnehmer (Subunternehmer) und weitere Auftragsverarbeiter gleichermaßen.

(2) Im Falle der Beauftragung von Unterauftragnehmern und weiteren Auftragsverarbeitern hat der AN (a) den Unterauftragnehmern auf deren Verlangen hin den AG zu benennen; (b) die Unterauftragnehmer auf die Einhaltung der sich aus dem Vertrag ergebenden Pflichten, insbesondere auf die Einhaltung der Regelungen zur Geheimhaltung, zum Datenschutz, zum Geheim- und Sabotageschutz sowie zum Informations- und Prüfrecht, hinzuweisen und sicherzustellen, dass die Unterauftragnehmer und weiteren Auftragsverarbeiter diese Bestimmungen in gleicher Weise einhalten wie der AN selbst; (c) durch entsprechende vertragliche Regelungen dafür Sorge zu tragen, dass die Einräumung sämtlicher Nutzungsrechte durch die Einschaltung von Unterauftragnehmern und weiteren Auftragsverarbeitern nicht beeinträchtigt wird.

(3) Eine Übertragung von Erfüllungsleistungen auf nicht bereits bei Zuschlagserteilung genehmigte Unterauftragnehmern ist nur mit vorheriger Genehmigung des AG zulässig. Die Genehmigung/Zustimmung ist vom AN bei der Bundesagentur für Arbeit, Service-Haus, Geschäftsbereich Einkauf, Regensburger Straße 104, 90478 Nürnberg schriftlich oder elektronisch per E-Mail (Service-Haus.Einkauf- Infrastruktur@arbeitsagentur.de) einzuholen. Hierfür hat der AN dem AG für jeden Unterauftragnehmer gesondert mitzuteilen: (a) Firma/Name, Anschrift, Telefonnummer und Ansprechpartner des Unterauftragnehmers; (b) detaillierte und prägnante Beschreibung der Leistungen, die von dem Unterauftragnehmer für den AN erbracht werden sollen; (c) Angabe, ob die Leistungserbringung des Unterauftragnehmers ein Auftragsverarbeitungsverhältnis darstellt oder berührt; (d) Angabe der einschlägigen Losnummer, sofern bei einem Vergabeverfahren mit Aufteilung der Leistung in Lose Unterauftragnehmer nicht für alle, sondern nur für bestimmte Lose für den AN zum Einsatz kommen sollen; (e) verbindliche Erklärung, dass Unterauftragnehmer sowie ggf. weitere Unterauftragnehmer dieser Unterauftragnehmer von dem AN nur unter der Voraussetzung beauftragt werden, dass diese bei der Ausführung des Auftrags ebenfalls alle für sie geltenden rechtlichen und vertraglichen Verpflichtungen einhalten werden. Die Hinweise in dem zugleich einzureichenden Formular D.2 (Erklärung Unterauftragnehmer) gelten ergänzend. Der AG wird innerhalb einer angemessenen Frist das Ersuchen des AN prüfen und ihn über die Zustimmung, Teil-Zustimmung oder Ablehnung schriftlich bzw. in Textform informieren.

(4) Bei der Einschaltung von Unterauftragnehmern und weiteren Auftragsverarbeitern haftet der AN gleichwohl weiterhin für die ordnungsgemäße Gesamtabwicklung des Auftrages. Kommt ein Unterauftragnehmer oder ein weiterer Auftragsverarbeiter seinen datenschutzrechtlichen Verpflichtungen nicht nach, haftet der AN gegenüber dem AG für die Einhaltung der Pflichten

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des Unterauftragnehmers. Der AN hat den AG unverzüglich über den Ausfall eines Unterauftragnehmers oder weiteren Auftragsverarbeiters zu informieren. Insbesondere finden auch in diesem Verhältnis die Bestimmungen des § 14 und § 16 dieses Vertrages Anwendung.

(5) Im Falle der Erteilung einer Einwilligung in die Beauftragung eines weiteren Auftragsverarbeiters durch den AG gewährleistet der AN gegenüber dem AG, dass seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die aller weiteren Auftragsverarbeiter auf die Einhaltung der sich aus diesem Vertrag ergebenden Pflichten, insbesondere gemäß seinen Regelungen in Bezug auf den Datenschutz, die Geheimhaltung, den Geheim- und Sabotageschutz und das Informations- und Prüfrecht, hingewiesen wurden und von dem AN sichergestellt wird, dass jeder weitere Auftragsverarbeiter diese Bestimmungen einhält wie der AN selbst. Dem AG ist auf Verlangen der Vertrag mit den weiteren Auftragsverarbeitern vorzulegen. Der AG kann die Zustimmung (Einwilligung) zur Beauftragung von weiteren Auftragsverarbeitern gegenüber dem AN form- und kostenfrei widerrufen, wenn der Auftragsverarbeiter die vorgenannten Pflichten nicht einhält. Der AN gewährleistet gegenüber dem AG, dass die Auftragsverarbeiter erst mit der vertraglich geschuldeten Tätigkeit beginnen, nachdem sich der AN bei diesen von der Herstellung der Datenschutzvorgaben gemäß Art. 28 Abs. 3 DSGVO und gemäß diesem Vertrag einschließlich der LB überzeugt hat.

(6) Der AN hat dafür Sorge zu tragen, dass er seine weiteren Auftragsverarbeiter unter besonderer Berücksichtigung der Eignung der von diesen getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen i. S. d. Art. 28 i. V. m. Art. 32 DSGVO sorgfältig auswählt. Die Schutzstandards nach der DSGVO, dem BDSG, dem SGB X und diesem Vertrag dürfen in keinem Fall unterschritten werden.

(7) Der AN hat vertraglich sicherzustellen, dass die vereinbarten Regelungen zwischen AG und AN auch gegenüber seinen weiteren Auftragsverarbeitern gelten und die vertraglichen und gesetzlichen Vorgaben beachtet werden. In den Verträgen des AN mit den weiteren Auftragsverarbeitern sind deren Aufgaben so zu konkretisieren, dass die Verantwortlichkeiten des AN und der weiteren Auftragsverarbeiter deutlich voneinander abgegrenzt werden. Werden mehrere Unterauftragnehmer oder weitere Auftragsverarbeiter eingesetzt, so gilt dies auch für die Verantwortlichkeiten zwischen diesen.

(8) Die Weiterleitung von Daten an weitere Auftragsverarbeiter ist erst zulässig, wenn die Auftragsverarbeiter die Verpflichtungen i. S. d. Art. 28 i. V. m. Art. 32 DSGVO erfüllt haben. Der AN hat die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Pflichten der weiteren Auftragsverarbeiter regelmäßig – mindestens einmal jährlich – zu überprüfen. Das Ergebnis der Überprüfung ist von ihm zu dokumentieren. Die Dokumentation ist dem AG auf Verlangen vorzulegen.

(9) Der AG kann die Genehmigung gegenüber dem AN form- und kostenfrei widerrufen, wenn der Unterauftragnehmer die in diesem Paragraphen definierten Pflichten nicht einhält. Sofern durch den Wegfall eines Unterauftragnehmers die Leistungserbringung ggf. gefährdet ist, ist der AN verpflichtet unverzüglich für einen Ersatz zu sorgen.

(10) Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend, sofern ein Unterauftragnehmer und/oder ein weiterer Auftragsverarbeiter ein weiteres Unternehmen zu beauftragen beabsichtigt.

§ 9 Unethisches Verhalten während der Vertragserfüllung

(1) Begründet ein Mitarbeiter des AN, der im Zusammenhang mit der Erfüllung der vertraglichen Pflichten eingesetzt ist, durch sein Erscheinungsbild, sein Verhalten oder seine Äußerungen (Verhaltensweise), gleich in welcher Form sie erfolgen, die Besorgnis der Verfassungsfeindlichkeit, des Antisemitismus oder eines ähnlichen Grundes, wird der AG bei

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dem AN die Verhaltensweise dieses Mitarbeiters abmahnen und von dem AN verlangen, alle Maßnahmen zu ergreifen, dass dieser Mitarbeiter die abgemahnte Verhaltensweise in Zukunft unterlässt. Im Wiederholungsfall kann der AG von dem AN den Austausch dieses Mitarbeiters verlangen.

(2) Ist der Grund erheblich, kann der AG den sofortigen Austausch des Mitarbeiters verlangen. Ist der Grund gravierend, kann der AG den Vertrag mit sofortiger Wirkung außerordentlich kündigen.

(3) Das Recht zur Geltendmachung von Schadenersatz sowie allen weiteren vertraglichen und gesetzlichen Rechten bleibt dem AG in jedem Fall unbenommen.

(4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch, wenn bereits vor dem Einsatz eines Mitarbeiters die begründete konkrete Gefahr besteht, dass dieser Mitarbeiter einen Grund zur Besorgnis rechtfertigt. Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß auch für Verhaltensweisen von Mitarbeitern eines von dem AN eingesetzten Unterauftragnehmer und für alle weiteren von Unterauftragnehmern eingesetzte weitere Unterauftragnehmer.

(5) Nähere Bestimmungen hierzu enthält Kapitel 14 der LB.

§ 10 Preise

(1) Es gelten die Preise des LV. Die mit Zuschlag vereinbarten Preise sind für die gesamte Vertragslaufzeit Festpreise. Sie decken alle Leistungen ab, die zur vertragsgerechten Erfüllung erforderlich sind. Für alle in diesem Vertrag genannten Beträge gilt einheitlich der Euro als Währung. Die vereinbarte Vergütung versteht sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer zum Zeitpunkt der Leistungserbringung.

(2) Einzelheiten zur Fälligkeit der Vergütung sowie zur Rechnungsstellung ergeben sich insbesondere aus § 11 dieses Vertrages.

(3) Mehraufwände, insbesondere Reise- und Nebenkosten werden nicht erstattet, es sei denn, dieser Vertrag, die LB oder das LV enthalten eine besondere Regelung.

§ 11 Rechnung und Zahlung

(1) Forderungen aus diesem Vertrag sind monatlich nachträglich an die jeweiligen Internen Services, aufgeschlüsselt nach der jeweiligen Dienststelle, zu richten. Rechnungen für die gemeinsamen Einrichtungen (Jobcenter) sind getrennt zu erstellen und auf Wunsch an das Jobcenter zu adressieren. Die Rechnungen mit der Angabe der e-Vergabe-Nummer: 13-26- 00110 und der Leitweg-ID sowie der teamspezifischen Bestell-Nummer sind mit den entsprechenden Nachweisen des Leistungsumfangs (Anzahl und Typ der bereit gestellten bzw. getauschten Container) und der vertraglich festgelegten Preise für jeden Einsatzort, sowie für die Bereiche des SGB II und SGB III in gesonderter Form zu erstellen und bezeichnen im Briefkopf eindeutig den AN als Rechnungsersteller.

(2) Im Rahmen der Stellung von elektronischen Rechnungen („E-Rechnung“) nach Maßgabe der §§ 4a, 18 des Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung (E-Government-Gesetz

  • EGovG) i. V. m. der Verordnung über die elektronische Rechnungsstellung im öffentlichen Auftragswesen des Bundes (E-Rechnungsverordnung - ERechV) hat der AN ausschließlich die Möglichkeit zur Nutzung der OZG (Gesetz zur Verbesserung des Onlinezugangs zu Verwaltungsleistungen – Onlinezugangsgesetz)-konformen Rechnungseingangsplattform (OZG-RE) der Bundesdruckerei. Einzelheiten zur Nutzung, die von dem AN zwingend zu beachten und einzuhalten sind, sind der Anlage „Informationen zur elektronischen

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Rechnungsstellung“ zu entnehmen (Anlage 2.0 der LB). Ab dem 27.11.2020 sind nur Rechnungen, die den Vorgaben der ERechV entsprechen, solche i. S. des § 286 Abs. 3 BGB.

Hiervon unberührt verbleibt die Möglichkeit bei der Beteiligung von Jobcentern die Rechnungen weiterhin in Papierform zu erstellen und diese postalisch zu versenden

(3) Die Zahlung erfolgt im Überweisungsverkehr auf ein vom AN mindestens in Textform zu benennendes Konto.

(4) Für die Zahlung von Rechnungen gilt § 17 VOL/B. Die Zahlungsfrist beträgt bis zu 30 Tage. Die Zahlungsfrist beginnt mit Eingang der prüfbaren elektronischen Rechnung samt ggf. erforderlicher Leistungsnachweise, frühestens jedoch mit Ablauf des Tages zu dem die Leistung ordnungsgemäß erbracht und i.S.v. Kapitel 9 Aufzählungspunkt Nummer 9 abgenommen wurde.

(5) Maßgebend für die Rechtzeitigkeit der Überweisung ist der Zugang des Überweisungsauftrages beim Zahlungsinstitut des AG.

(6) Die Abtretung von Forderungen an Dritte ist nur in begründeten Ausnahmefällen und mit vorheriger ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des AG statthaft.

(7) Soweit der AN dem AG gegenüber im elektronischen Katalog schuldhaft Preise ausweist, die über den vertraglich vereinbarten Preisen liegen, und die Dienststellen des AG als auch Liegenschaften der gemeinsamen Einrichtungen deshalb zu höheren, von den vertraglich vereinbarten Preisen abweichenden Preisen bestellen, haftet der AN für den dem AG entstehenden Schaden. Der AN ist verpflichtet, den Schaden innerhalb einer Frist von zwei (2) Wochen nach schriftlicher Aufforderung durch den AG auszugleichen. Im Falle der nicht fristgerechten Zahlung ist der Betrag mit 9 Prozentpunkten über dem geltenden Basiszinssatz gem. § 247 BGB zu verzinsen.

(8) Im Falle einer vorzeitigen Vertragsbeendigung stehen dem AN Zahlungen nur anteilig für bis dahin mangelfrei erbrachte Leistungen zu. Ohne Rechtsgrund erlangte Zahlungen sind zurückzuerstatten und sofort fällig. Kommt der AN mit der Rückerstattung in Verzug, ist der Erstattungsbetrag mit 9 Prozentpunkten über dem geltenden Basiszinssatz gem. § 247 BGB zu verzinsen.

§ 12 Rückvergütung

(1) Die durch die Entsorgung erzielten Rohstoffpreise vergütet der AN dem AG. Dies geschieht in der unter Kapitel 12 der Leistungsbeschreibung geregelten Form.

(2) Die umsatzsteuerlichen Leistungsbeziehungen zwischen dem AG und dem AN richten sich ausschließlich nach den geltenden Vorschriften des UStG. Die Bemessungsgrundlagen werden unabhängig von der Regelung über die Rückvergütung entsprechend der gesetzlichen Vorschriften berechnet. AN und AG sind unabhängig voneinander verpflichtet, die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften sicherzustellen.

§ 13 Bundestariftreue

(1) Der AN verpflichtet sich, den zur Leistungserbringung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern für die Dauer, in der sie in Ausführung des jeweiligen Abrufes tätig sind, mindestens die Arbeitsbedingungen zu gewähren, die die jeweils einschlägige

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Rechtsverordnung nach § 5 des Bundestariftreuegesetzes (BTTG) festsetzt (Tariftreueversprechen). Für den AN folgt aus dem Tariftreueversprechen keine Verpflichtung, soweit und solange er nicht unter den Anwendungsbereich einer Rechtsverordnung nach § 5 BTTG fällt.

(2) Der AN verpflichtet sich, mittels geeigneter Unterlagen zu dokumentieren, dass er sein Tariftreueversprechen nach Absatz 1 einhält. Die Dokumentationspflicht gilt nicht, wenn der AN nach § 10 Absatz 1 Satz 1 BTTG zertifiziert worden ist.

(3) Die Einhaltung des §13 Absätze 1, 2 und 4 des Vertrages wird durch die Prüfstelle Bundestariftreue (§ 8 BTTG) kontrolliert. Im Falle einer Kontrolle durch die Prüfstelle Bundestariftreue verpflichtet sich der AN, ▪ die Kontrolle zu dulden,

▪ die für die Kontrolle erheblichen Auskünfte zu erteilen,

▪ die nach Absatz 2 zu erstellenden Nachweise oder ein Zertifikat nach § 10 Absatz 1 Satz 1 BTTG sowie weitere Unterlagen auf Anforderung der Prüfstelle vorzulegen,

▪ die Datenverarbeitung über die Deutsche Rentenversicherung zu ermöglichen,

▪ auf Verlangen der Prüfstelle Bundestariftreue das Betreten der Grundstücke und der Geschäftsräume zu dulden sowie

▪ datenschutzrechtliche Voraussetzungen für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten der eingesetzten Beschäftigten zu Zwecken der Kontrolle zu erfüllen, indem er diese insbesondere über die Möglichkeit von Kontrollen unterrichtet und aufklärt.

Der AN trägt eigene durch eine Kontrolle verursachte Kosten selbst.

(4) Der AN verpflichtet sich, von Unterauftragnehmern (Subunternehmern) und von ihm oder von Unterauftragnehmern beauftragten Verleihern zu verlangen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Unterauftragnehmer (Subunternehmer) und von ihm oder von Unterauftragnehmern beauftragte weitere Verleiher ihre Pflichten nach § 4 Absatz 1 und 3 BTTG erfüllen. Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt auch dann, wenn für den AN selbst keine Rechtsverordnung nach § 5 BTTG einschlägig ist. In Bezug auf die Unterauftragnehmer (Subunternehmer) und weiteren Unternehmen (Nachunternehmer) gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend. Der AN verpflichtet sich, mit von ihm beauftragten Unterauftragnehmern (Subunternehmern) und weiteren Unternehmen (Nachunternehmern) die in Absatz 3 Satz 2 geregelten Mitwirkungspflichten und die Regelung zur Kostentragung nach Absatz 3 Satz 3 zu vereinbaren und sicherzustellen, dass eine entsprechende Vereinbarung zwischen den von den Unterauftragnehmern (Subunternehmern) beauftragten weiteren Unterauftragnehmern oder weiteren Unternehmen (Nachunternehmern) getroffen wird.

(5) Der AG kann eine Vertragsstrafe in Höhe von bis zu 1 Prozent des Auftragswertes des betroffenen Abrufes verlangen, wenn die Prüfstelle Bundestariftreue einen Verstoß nach § 13 BTTG festgestellt hat. Bei mehreren durch die Prüfstelle Bundestariftreue festgestellten Verstößen kann der AG maximal 10 Prozent des Auftragswertes des betroffenen Abrufes verlangen. Der AG muss die verwirkte Vertragsstrafe nicht vor Ende der Leistungserbringung geltend machen.

(6) Der AG ist berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist ganz oder teilweise in schriftlicher Form oder Textform zu kündigen, wenn die Prüfstelle Bundestariftreue einen Verstoß nach § 13 BTTG festgestellt hat.

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§ 14 Datenschutz

(1) Es gelten die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz- Grundverordnung; im Folgenden: DSGVO) sowie das Bundesdatenschutzgesetz (im Folgenden: BDSG) in der Fassung des Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 vom 30.06.2017 (Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU – DSAnpUG-EU), §§ 78 und 80 SGB X.

(2) Sämtliche personenbezogene Daten, die der AN als Auftragsverarbeiter während der Auftragsverarbeitung verarbeitet, unterfallen dem Sozial- bzw. Beschäftigtendatenschutz. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse stehen Sozialdaten gleich, wenn der Betriebsinhaber keinen Kundgabewillen hat (§ 35 Absatz 4 Erstes Buch Sozialgesetzbuch – SGB I). Der AN verpflichtet sich, die datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere seine Pflichten aus Art. 28 DSGVO, einzuhalten.

(3) Insbesondere gilt: (a) Der AN darf personenbezogene Daten oder Sozialdaten, die er gleich auf welche Weise verarbeitet, ausschließlich zu den in § 1 Abs. 1 dieses Vertrages sowie Kapitel 2 der LB beschriebenen Zwecken nutzen. Jede andere Verwendung dieser Daten ist zweckwidrig und damit unzulässig, es sei denn, sie ist gesetzlich ausdrücklich erlaubt. Der AN sichert zu, die ihm vom AG zur Verfügung gestellten Daten von seinem sonstigen Datenbestand getrennt zu halten. (b) Die Verarbeitung personenbezogener Daten einschließlich einer etwaigen Remote- Pflege und sonstiger damit in Zusammenhang stehender Leistungen darf ausschließlich im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat im Sinne des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stattfinden. Dies gilt auch für etwaige weitere Auftragsverarbeiter. (c) Jede Partei ist für die Einhaltung der jeweils ihr auferlegten datenschutzrechtlichen Verpflichtungen verantwortlich, insbesondere zur Sicherstellung, dass den Parteien jeweils unterstellte natürliche Personen, die Zugang zu Daten haben, diese nur auf Weisung des AG verarbeiten.

Der AN unterliegt bei der Datenverarbeitung den Weisungen des AG. Die Weisungen können vom AG formfrei erteilt werden. Sie können vom AG jederzeit nach Abschluss des Vertrages durch weitere Weisungen geändert, ergänzt oder ersetzt werden. Mündliche Weisungen bestätigt der AN unverzüglich in Schriftform. Hält der AN eine Weisung für datenschutzrechtswidrig, informiert er den AG hierüber ohne schuldhaftes Zögern. Bis zur Bestätigung oder Änderung der Weisung durch den AG darf der AN in diesem Fall die Umsetzung der Weisung verweigern.

Der AN stellt sicher, dass nach dem Ende der Auftragsverarbeitung von ihm verarbeitete Daten gelöscht werden. Auf jederzeitiges Verlangen des AG, spätestens jedoch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses, hat der AN auch sonstige überlassene Unterlagen, Datenträger und Dateien zurückzugeben und die bei ihm gespeicherten Daten zu löschen. Insbesondere ist der AN in diesem Fall verpflichtet, die bei ihm gespeicherten Daten des AG kostenlos an diesen zu übermitteln und anschließend bei sich zu löschen. Die Löschung ist auf Verlangen des AG nachzuweisen.

Ferner sind die Betroffenenrechte sicherzustellen, wie bei Nutzung des Internets das

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Recht auf Vergessenwerden, das Recht auf Berichtigung, Einschränkung der Verarbeitung und Löschung von Daten und das Recht auf Auskunft und Information. Der AN informiert den AG unverzüglich, wenn ein Betroffener seine Rechte nach Art. 12, 13 ff. DSGVO bei ihm geltend macht. Bei der Erfüllung der Betroffenenrechte unterstützt und informiert der AN den AG vollumfänglich und unverzüglich. Weitere Einzelheiten werden in der Anlage 3 zur LB („Technische und organisatorische Maßnahmen“) geregelt. (d) Für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten oder von Sozialdaten darf der AN ausschließlich Personen einsetzen, die diese Daten auf seine Weisung im Sinne von Art. 29 DSGVO verarbeiten. Diese Personen unterrichtet der AN vor der erstmaligen Verarbeitung von personenbezogenen Daten oder von Sozialdaten über die Vertraulichkeit und verpflichtet sie schriftlich auf die Einhaltung derselben. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit ist das Gebot, personenbezogene Daten nicht unbefugt zu erheben, zu nutzen oder auf andere Weise zu verarbeiten, das auch nach Beendigung der Weisungslage fortbesteht. Die Verpflichtungen nach § 15 (Geheimhaltung) dieses Vertrags bleiben davon unberührt.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten bzw. von Sozialdaten in Privatwohnungen durch von dem AN eingesetzte Personen, weiteren von dem AN eingesetzten Auftragsverarbeitern und ihren jeweiligen Vertretern (Telearbeitsplätze, Heimarbeitsplätze) darf ausschließlich nach vorheriger Zustimmung des AGs erfolgen. Die Schutzstandards nach der DSGVO, dem BDSG, dem SGB X und diesem Vertrag dürfen in keinem Fall unterschritten werden. Weitere Einzelheiten werden in Kapitel 10.3 der LB i. V. m. der Anlage 3 („Technische und organisatorische Maßnahmen“) geregelt. (e) Der AN erklärt sich damit einverstanden, dass der Kreis der von ihm eingesetzten Personen im Sinne dieser Regelung durch den AG nach dem Gesetz über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen (Verpflichtungsgesetz) verpflichtet werden kann. Der AN schafft dafür die arbeitsvertraglichen und betriebsverfassungsrechtlichen Voraussetzungen.

(4) Der AN beauftragt keine weiteren Auftragsverarbeiter ohne vorherige gesonderte schriftliche Einwilligung des AG. Sofern der AG eine Einwilligung erteilt, finden die Bestimmungen des § 8 Beauftragung von Unterauftragnehmern (Subunternehmer) dieses Vertrages Anwendung. Der AN wird ausdrücklich auf seine Pflichten gemäß Artikel 28 DSGVO hingewiesen

(5) Der AN unterrichtet den AG unverzüglich über Kontrollen, Maßnahmen und Ermittlungshandlungen der bzw. des Landesdatenschutzbeauftragten, der bzw. des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (Bundesbeauftragten) oder anderer Aufsichtsbehörden. Der AN verpflichtet sich, Name und Kontaktdaten seines Datenschutzbeauftragten mitzuteilen. Ist der AN gesetzlich nicht zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten verpflichtet, benennt er dem AG einen Ansprechpartner als Verantwortlichen für den Datenschutz. Die Regelungen dieses Absatzes gelten für diesen entsprechend.

(6) Der AN gewährleistet die Wahrung der Integrität und Vertraulichkeit bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen gemäß Art. 5 Absatz 1 lit. f DSGVO. Diese technischen und organisatorischen Maßnahmen ergeben sich aus Kapitel 10.3 der LB i. V. m. der Anlage 3 („Technische und organisatorische Maßnahmen“) und sind von dem AN umzusetzen und anzuwenden.

Der AN garantiert die Realisierung der in Punkt 10.3 der LB i. V. m. der Anlage 3 („Technische und organisatorische Maßnahmen“) beschriebenen technischen und organisatorischen Maßnahmen. Der AN unterstützt den AG bei der Einhaltung der in den

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Artikeln 32 bis 36 DSGVO genannten Pflichten.

Der AN stellt dem AG alle erforderlichen Informationen zum Nachweis der Einhaltung der in Art. 28 DSGVO niedergelegten Pflichten des AN zur Verfügung und ermöglicht und unterstützt Überprüfungen – einschließlich Inspektionen –, die von dem AG oder einem anderen von diesem beauftragten Prüfer durchgeführt werden.

Die technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen dem technischen Fortschritt. Der AN kontrolliert regelmäßig, ob die technischen und organisatorischen Maßnahmen sich noch im Einklang mit den gesetzlichen Datenschutzanforderungen befinden. Erkennt der AN technischen Anpassungsbedarf, setzt er sich unverzüglich mit dem AG ins Benehmen. Der AG prüft sodann den rechtlichen und technischen Anpassungsbedarf und teilt die Ergebnisse sowie die konkret zu treffenden Maßnahmen dem AN unverzüglich mit. In dringenden Fällen, insbesondere bei Gefahr im Verzug für die Gewährleistung der Integrität und Vertraulichkeit bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, trifft der AN unverzüglich die erforderlichen Abhilfemaßnahmen und setzt den AG hiervon ebenso unverzüglich in Kenntnis. In keinem Fall darf das unter Kapitel 10.3 der LB i. V. m. der Anlage 3 („Technische und organisatorische Maßnahmen“) festgelegte Niveau unterschritten werden. Jede Veränderung von technischen und organisatorischen Maßnahmen ist auf einem dauerhaften Datenträger zu dokumentieren und dem AG barrierefrei zur Kenntnisnahme zu erteilen.

(7) Der AN unterstützt den AG bei der Datenschutzfolgenabschätzung (Art. 35 DSGVO), soweit diese erforderlich ist. Diese Unterstützungsleistung besteht insbesondere im Verfassen von Konzepten (z. B. Rollen- und Berechtigungskonzept, Protokollierungskonzept, Schnittstellenkonzept, Lösch- und Archivierungskonzept) auf Weisung des AG. Diese sind von dem AN kostenfrei zu erstellen.

(8) Der AG, die zuständigen Aufsichtsbehörden des AG, insbesondere die/der Bundesbeauftragte, die/der Landesdatenschutzbeauftragte und die Aufsichtsbehörden der Länder gemäß § 40 BDSG, sind berechtigt, die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften durch den AN zu überwachen. Zu diesem Zweck räumt der AN dem AG und den vorgenannten Aufsichtsbehörden mit Inkrafttreten dieses Vertrags unwiderruflich das Recht ein, Auskünfte einzuholen, während der Betriebs- und Geschäftszeiten die Grundstücke und Geschäftsräume des AN ohne vorherige Ankündigung betreten zu dürfen und dort Besichtigungen und Prüfungen vorzunehmen sowie die gespeicherten Daten und Datenverarbeitungsanlagen und -programme einzusehen, soweit dies dem Vertragszweck entspricht. Weitergehende Rechte der Aufsichtsbehörden bleiben unberührt. Die Vertragspartner informieren und unterstützen sich wechselseitig, sofern eine zuständige Aufsichtsbehörde Maßnahmen bei einem Vertragspartner trifft oder Anfragen an ihn richtet, die in Zusammenhang mit der Erfüllung dieses Vertrages stehen.

(9) Stellt der AN fest, dass personenbezogene Daten oder Sozialdaten unrechtmäßig übermittelt wurden oder auf sonstige Weise Dritten unrechtmäßig zur Kenntnis gelangt sind (z. B. durch Diebstahl von Hardware), oder haben von ihm eingesetzte Personen oder von ihm beauftragte weitere Auftragsverarbeiter gegen Datenschutzvorschriften oder die vertraglich festgelegten Datenschutzmaßnahmen verstoßen, hat er dies dem AG unverzüglich, spätestens aber innerhalb 48 Stunden nach Bekanntwerden mitzuteilen (Art. 33 DSGVO, § 83a SGB X). Der AN hat den AG bei der Meldung gegenüber der Aufsichtsbehörde und der Datenschutzaufsichtsbehörde zu unterstützen.

(10) Der AG überzeugt sich vor Beginn der Datenverarbeitung und sodann regelmäßig (mindestens alle zwei Jahre) oder anlassbezogen von der Einhaltung der bei dem AN getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen. Die in Abs. 8 getroffenen Festlegungen gelten auch für diese nach vorheriger Terminvereinbarung durch den AG

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vorzunehmenden Kontrollen. Das Ergebnis ist zu dokumentieren. Festgestellte Mängel hat der AN unverzüglich zu beseitigen.

Sofern im Rahmen des Einzelabrufs Tele- oder Heimarbeit vereinbart wird, garantiert der AN, dass er durch Kontrollen vor Ort sichergestellt hat, dass die Verarbeitung der Daten entsprechend der DSGVO erfolgt. Insbesondere ist dabei die Vermeidung des Zugriffs Unbefugter und die Vereinbarung ausreichender Maßnahmen gegen den Verlust von Daten (einschließlich Hardware) zu gewährleisten. Auf die Nachweispflichten der DSGVO wird hingewiesen. Auf Verlangen hat der AN die Erfüllung seiner Kontrollpflichten dem AG nachzuweisen. Im Übrigen gelten die in Kapitel 10.3 der LB i. V. m. der Anlage 3 („Technische und organisatorische Maßnahmen“) definierten technischen und organisatorischen Maßnahmen.

(11) Der AN führt ein Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten gemäß Art. 30 Absatz 2 DSGVO. Die Parteien unterstützen sich wechselseitig bei der Erfüllung ihrer Pflichten aus Art. 30 und 31 DSGVO, insbesondere durch wechselseitige Information.

(12) Unabhängig von der Ausübung seines Kündigungsrechtes aus § 4 (Beendigung aus wichtigem Grund) dieses Vertrages kann der AG bei den dort genannten Verstößen unbeschadet seiner übrigen Rechte nach dem Gesetz oder diesem Vertrag Schadensersatzansprüche geltend machen.

(13) Der AN stellt den AG von Schadenersatzansprüchen Dritter frei, soweit diese auf einer von dem AN zu vertretenden unzulässigen oder fehlerhaften Auftragsverarbeitung oder Nichtbeachtung von technischen und organisatorischen Maßnahmen beruhen. Dies gilt auch für das Fehlverhalten von Subunternehmern.

§ 15 Geheimhaltung

(1) Die Parteien verpflichten sich, alle zur Kenntnis gelangenden internen Angelegenheiten der jeweils anderen Partei, die als vertraulich gekennzeichnet werden oder die ein verständiger Dritter als schützenswert und deshalb als vertraulich zu behandeln ansehen würde, auch nach der Beendigung der Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien vertraulich zu behandeln und insbesondere Vorkehrungen zu treffen, dass solche Angelegenheiten anderen Personen außer den mit der Ausführung Beauftragten nicht bekannt werden. Die Gewährleistung der Vertraulichkeit und Geheimhaltung ist auch bei Ausscheiden einzelner Mitarbeiter des AN sicherzustellen.

(2) Der AN verpflichtet sich, den Auftrag sowie sämtliche ihm hierdurch zur Kenntnis gelangenden internen Angelegenheiten, Informationen und Unterlagen sowie sonstige Betriebs- und Geschäftsangelegenheiten des AG vertraulich zu behandeln. Der AN verpflichtet sich zudem, die von ihm mit der Vertragserfüllung betrauten Mitarbeiter in demselben Umfang zur Vertraulichkeit zu verpflichten. Der AN hat geeignete Vorkehrungen zu treffen und steht dafür ein, dass solche Kenntnisse Dritten weder zugänglich gemacht noch sonst wie bekannt werden können. Vertrauliche Informationen können hierbei auch solche Informationen sein, die während einer mündlichen Präsentation oder Diskussion bekannt werden. Vertrauliche Informationen dürfen ausschließlich zum Zweck der Vertragserfüllung eingesetzt werden. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt unabhängig davon, ob die betreffende Information ausdrücklich als vertraulich gekennzeichnet ist oder nicht.

(3) Der AN wird die vertraulichen Informationen zuverlässig vor dem unberechtigten Zugriff Dritter schützen, mindestens jedoch in dem Umfang, wie auch seine eigenen vertraulichen Informationen.

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(4) Anderweitige Verpflichtungen des AN zu Vertraulichkeit und Geheimhaltung, insbesondere solche aufgrund gesetzlicher Geheimhaltungsvorschriften, bleiben unberührt.

§ 16 Informations- und Prüfrecht des AG

Der AG hat das Recht, die Einhaltung der vertraglichen Vereinbarungen durch den AN sowie die Beachtung derjenigen gesetzlichen Bestimmungen, die zur vertraglichen Erfüllung durch den AN anwendbar sind, zu prüfen und entsprechende Informationen beim AN einzuholen. Der AN erteilt zu diesem Zweck unverzüglich alle erbetenen Auskünfte, gewährt, soweit erforderlich, Einsicht in alle den Auftrag betreffenden Unterlagen einschließlich gespeicherter Daten, fertigt auf Wunsch des AG Fotokopien der erforderlichen Unterlagen an und gestattet den Zutritt zu seinen Grundstücken und Betriebsräumen während der üblichen Geschäftszeiten. Die vorstehenden Rechte bestehen nicht, soweit dadurch Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse offenbart werden müssten oder einer Offenbarung andere rechtliche Gründe entgegenstehen. Sie stehen neben den auftragsspezifischen Fachbereichen des AG auch der Internen Revision des AG und dem Prüfdienst Arbeitsmarktdienstleistungen des AG, der/dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, der/dem zuständigen Landesdatenschutzbeauftragten sowie dem Bundesrechnungshof zu.

§ 17 Haftung

(1) Die Haftung für die nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen bestimmt sich nach den gesetzlichen Bestimmungen des BGB.

(2) Der AN haftet für die fachkundige Erbringung der Leistungen. Er wird bei seinen Arbeiten stets den aktuellen anerkannten Stand der Technik anwenden, insbesondere setzt er nur Personal ein, das für die Erbringung der vereinbarten Leistungen qualifiziert ist.

(3) Im Fall der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen jeder Art durch Dritte, die im Zusammenhang mit der Beauftragung und Durchführung dieses Vertrages stehen, gelten im Innenverhältnis der Parteien ebenfalls die Haftungsregelungen des § 17 dieses Vertrages. Dies umfasst auch Freistellungsansprüche jeder Art der Parteien untereinander.

(4) Im Schadensfall werden keine Abzüge neu für alt vorgenommen.

§ 18 Haftpflichtversicherung

(1) Der AN weist auf Verlangen des AG nach, dass der Eintritt eines Haftungsfalles gem. § 17 Abs. 1 bis 3 dieses Vertrages durch eine Versicherung abgedeckt ist, die im Rahmen und Umfang einer marktüblichen deutschen Industriehaftpflichtversicherung oder einer vergleichbaren Versicherung aus einem Mitgliedsstaat der EU entspricht.

(2) Der AN wird diesen Versicherungsschutz bis zum Ende der vertraglich geschuldeten Leistungspflichten und darüber hinaus bis zur Verjährung sämtlicher Mängelansprüche aus diesem Vertrag aufrechterhalten. Kommt der AN dieser Verpflichtung nicht nach, ist der AG nach erfolgloser angemessener Fristsetzung zur Kündigung dieses Vertrages berechtigt, wenn ihm ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist. Weitergehende Ansprüche des AN, insbesondere Schadensersatzansprüche, bleiben hiervon unberührt.

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§ 19 Rückabwicklung bei Vertragsbeendigung

Der AN ist verpflichtet, alle ihm mit dem Auftrag übergebenen Unterlagen und elektronischen Daten unversehrt, vollständig und unverzüglich zurückzugeben oder zu vernichten bzw. zu löschen und innerhalb von zwei Tagen nach Beendigung des Vertragsverhältnisses sämtliche ihm zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten zu räumen und vom RIM überlassene Materialien und Geräte zurückzugeben. Überlassene Schlüssel und Codekarten o.ä. sind sofort zurückzugeben.

§ 20 Rücktritt und Antikorruptionsklausel

(1) Die Parteien erklären, jeglicher Form von Korruption entgegenzuwirken.

Der AN verpflichtet sich ausdrücklich zur Einhaltung der Gesetze zur Unterlassung von Vorteilsgewährung und Bestechung (Korruption). Insbesondere darf der AN den Beschäftigten des AG (Amtsträger bzw. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete) weder unmittelbar noch mittelbar Vorteile im Sinne der §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuches (StGB) anbieten, versprechen oder gewähren.

Vorteile in diesem Sinne sind alle Zuwendungen, auf die die Beschäftigten des AG keinen Rechtsanspruch haben und die sie materiell oder immateriell besserstellen. Hierzu zählen auch Vorteile, die Dritten (z. B. Angehörigen oder Bekannten) zugewendet werden, wenn sie bei der/dem Beschäftigten des AG zu einer Ersparnis führen und/oder sie/ihn in irgendeiner Weise materiell oder immateriell besserstellen. Jeder Anschein einer Beeinflussung der Objektivität der Beschäftigten des AG ist zu vermeiden. Ausdrücklich sind Einladungen zu nicht ausschließlich dienstlichen Veranstaltungen und Feiern zu unterlassen.

Unterauftragnehmer (Subunternehmer) sind von dem AN auf die Einhaltung der vorgenannten Regelungen vertraglich zu verpflichten.

(2) Ausschlussgründe im Sinne der §§ 123, 124 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) berechtigen den AG zum Rücktritt von diesem Vertrag aus wichtigem Grund. Ein Rücktritt des AG von diesem Vertrag kann daher insbesondere erfolgen, wenn

a) durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde, dass der AN seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist (§ 123 Abs. 4 Nr. 1 GWB).

b) der AN im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des AN infrage gestellt wird. Dabei ist das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person dem AN zuzurechnen, wenn diese Person als für die Leitung des AN Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung (§ 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB).

c) der AN in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln (§ 124 Abs. 1 Nr. 8 GWB).

(3) Ein Ausschlussgrund nach Absatz 2 ist auch die Abgabe von Angeboten, die auf wettbewerbsbeschränkenden Absprachen im Sinne von § 298 StGB beruhen, und die Beteiligung an unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen im Sinne des GWB, insbesondere eine Vereinbarung mit Dritten über die Abgabe oder Nichtabgabe von Angeboten, über zu fordernde Preise, über die Entrichtung einer Ausfallentschädigung (Gewinnbeteiligung oder sonstige Abgaben) und über die Festlegung von Preisempfehlungen.

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(4) Die Möglichkeit der Kündigung dieses Vertrages nach § 133 GWB bleibt unberührt.

(5) Der AN hat dem AG alle Schäden zu ersetzen, die dem AG unmittelbar oder mittelbar durch den Rücktritt vom Vertrag entstehen. Sofern der AG keinen höheren Schaden nachweist, hat der AN an den AG eine Schadensersatzpauschale in Höhe von 5 % der Brutto- Gesamtauftragssumme2 dieses Vertrages zu bezahlen. Dem AN bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der Schaden tatsächlich niedriger ist. Erbringt der AN diesen Nachweis, so braucht er nur den nachgewiesenen niedrigeren Schaden zu bezahlen.

(6) Liegt ein Ausschlussgrund nach § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB vor, weil der AN nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, hat der AN an den AG für jede Verfehlung eine Vertragsstrafe zu zahlen, unabhängig davon, ob der AG sein Recht auf Rücktritt vom Vertrag ausübt oder nicht.

Die Höhe der Vertragsstrafe beträgt das 50-fache des Wertes der angebotenen, versprochenen oder gewährten Geschenke oder sonstigen Vorteile, insgesamt jedoch höchstens 5 % der Brutto-Gesamtauftragssumme² dieses Vertrages. Weitergehende Schadensersatzansprüche des AGs bleiben unberührt. Die Vertragsstrafe wird auf den Schadensersatz angerechnet.

§ 21 Mängelrechte und Vertragsstrafen

(1) Die nach diesem Vertrag vom AN geschuldeten Leistungen sind frei von Sach- und Rechts- mängeln zu erfüllen. Darüber hinaus erfüllt der AN die Leistungen nach Quantität, Qualität sowie in Art und Umfang nach den vertraglichen Bestimmungen, insbesondere auch unter Zugrundelegung der Bestimmungen in der LB und dem LV.

(2) Mängelansprüche des AG und deren Verjährung richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen des BGB, soweit in diesem Vertrag nicht anders geregelt ist. Angezeigte Mängel sind vom AN unverzüglich zu beseitigen.

(3) Wege- und Personalkosten sowie sonstige Nebenkosten des AN, welche im Rahmen der Abwicklung von Ansprüchen bei Mängeln entstehen, gehen zu Lasten des AN.

(4) Der AN ist verpflichtet, vereinbarte Termine und / oder Fristen für die Erbringung der Leistung einzuhalten. Sofern der AN schuldhaft Termine und / oder Fristen im Sinne des § 6 des Vertrages (turnusmäßige Leerung an den im Vornherein festgelegten Terminen und / oder bei Einzelabrufen bzw. Datenschutztonnen mit Füllstandssensorik 10 Arbeitstage entsprechend den Regelungen in § 6 des Vertrages) nicht einhält, ist der AG berechtigt, unbeschadet weitergehender Ansprüche, für jeden angefangenen Arbeitstag der Terminüberschreitung eine Vertragsstrafe in Höhe von 110,- € zu verlangen.

(5) Sofern der AN sonstige zwischen dem zentralen Bedarfsträger und dem AN vereinbarte Termine, insbesondere Termine zur Durchführung von Audits, schuldhaft nicht einhält ist der AG darüber hinaus berechtigt, für jeden verpassten Termin eine Vertragsstrafe in Höhe von 2.000,- € zu verlangen.

(6) Setzt der AN ohne vorherige schriftliche Genehmigung des AG gem. § 8 Abs. 1 Unterauftragnehmer ein, so ist der AG berechtigt, für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.000,- € zu verlangen.

2 Die Brutto-Gesamtauftragssumme ist die Vergütung für alle Leistungen (ggf. zu-/abzüglich aller vereinbarten Vergütungserhöhungen oder -verringerungen, insbesondere aufgrund von Änderungsverlangen, ordentlicher Kündigung oder Flächenänderungen im Rahmen der Flexiklausel gemäß § 1 Abs. 4 dieses Vertrages). Die Brutto- Gesamtauftragssumme eines Vertrages wird pro Los betrachtet.

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(7) Die Gesamtvertragsstrafe aus § 21 dieses Vertrages darf kumuliert in Summe fünf Prozent der Brutto-Gesamtauftragssumme² des Vertrages nicht übersteigen.

(8) Darüberhinausgehende Schadensersatzansprüche des AG bleiben hiervon unberührt. Vertragsstrafen werden auf Schadensersatzansprüche, soweit sich die betroffenen Interessen im Einzelfall decken, angerechnet.

(9) Der AG ist gemäß § 341 Abs. 1 BGB im Falle der nicht gehörigen Erfüllung berechtigt, die Vertragsstrafe neben der Erfüllung geltend zu machen. Sofern der AG die Leistung in nicht gehöriger Weise annimmt und sich die Vertragsstrafe nicht bereits zu diesem Zeitpunkt ausdrücklich vorbehält, so genügt die Erklärung des Vorbehalts spätestens bis zur Schlusszahlung.

(10) Der AG behält sich das Recht vor, nach den Bestimmungen dieses Paragraphen entstandene Forderungen gegen die Vergütung nach Anzeige mindestens in Textform gegenüber dem AN aufzurechnen.

§ 22 Wechsel des AN

(1) Der AG ist berechtigt i. S. d. §§ 132 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 GWB für den Fall, a) dass er die außerordentliche Kündigung des Vertrages gemäß § 4 erklärt, b) der AN aus anderen Gründen seine vertraglich geschuldeten Leistungen nicht mehr erbringt oder c) der AN nach den Bestimmungen der Insolvenzordnung nicht mehr erbringen kann für die ausstehenden Leistungen auf die übrigen Bieter des abgeschlossenen Vergabeverfahren zu den ursprünglichen Bedingungen aus dem Vergabeverfahren zurückzugreifen.

(2) Ein Wechsel des AN ist nur statthaft, wenn der Bieter an seinem damaligen Angebot ohne wesentliche Änderungen festhält. Um wesentliche Änderungen i. S. d. § 132 GWB handelt es sich nicht, wenn aufgrund des späteren Leistungsbeginns eine einmalige angemessene Anpassung der Festpreise erfolgt.

(3) Kommt es zwischen dem AG und dem Bieter zu einer Einigung i. S. des Absatzes 2, so kann der Bieter mit der ausstehenden Vertragserfüllung (inkl. der dem AG vorbehaltenen Optionen, insbesondere der Verlängerungsoptionen) ganz oder teilweise beauftragt werden.

§ 23 Quellensteuer

(1) Sofern der AG, ggf. auch nachträglich, einen Steuerabzug nach § 50a Einkommensteuergesetz (EStG) für Rechnung des AN (Steuerschuldner) vorzunehmen hat, wird diese Abzugsteuer nach § 50a EStG an den AN weiterberechnet. Der AN erkennt an, diese Steuer zu schulden. Der AG ist berechtigt, zwecks Entrichtung der gemäß § 50a EStG von ihm für den AN zu zahlenden Abzugsteuer nebst darauf entfallendem Solidaritätszuschlag einen Teilbetrag der geschuldeten Vergütung in gesetzlich geregelter Höhe (derzeit in Höhe von 15,825 % des Gesamtentgelts) einzubehalten und in Abzug zu bringen (Abzugsbetrag). Der Abzugsbetrag ist nicht zur Zahlung an den AN fällig. Von einem Einbehalt des Abzugsbetrages kann ausschließlich in dem Fall abgesehen werden, wenn der AN dem AG spätestens eine (1) Woche vor Fälligkeit der Vergütung eine gültige Freistellungsbescheinigung des Bundeszentralamtes für Steuern vorlegt. Wird die Freistellungsbescheinigung aufgehoben oder verliert sie ihre Gültigkeit, hat der AN dies sofort dem AG mindestens in Textform mitzuteilen.

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(2) Wird, aus welchen Gründen auch immer, dem AG die Verpflichtung zum Steuerabzug erst nach Zahlung der Vergütung bekannt oder ihm gegenüber festgestellt, obwohl der AG die Abzugssteuer hätte einbehalten und an die zuständige Finanzbehörde abführen müssen, wird der AN dem AG den gesetzlich geschuldeten Steuerbetrag einschließlich des Solidaritätszuschlags in voller Höhe unverzüglich erstatten.

(3) eine Abzugsteuer unter einem anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen oder einer anderen Rechtsgrundlage vermieden oder reduziert werden kann, stimmen AG und AN darin überein, die jeweils zielführenden und angemessenen Schritte rechtzeitig zu unternehmen, um die formalen Anforderungen für eine Befreiung, Reduktion oder Erstattung der Abzugsteuer nach § 50a EStG zu erfüllen. Zielführende und angemessene Schritte umfassen u. a.

a) die Beschaffung und die Bereitstellung einer rechtsverbindlichen Bescheinigung durch den AN über die steuerliche Ansässigkeit, ausgestellt durch die für den AN zuständige Finanzbehörde, b) das Bereitstellen notwendiger Vollmachten durch den AN und c) die Bereitstellung von Informationen durch den AN, die seine Berechtigung für die Inanspruchnahme von Steuervergünstigungen aufgrund der anwendbaren Rechtsgrundlagen nachweisen. Etwaige von den Finanzbehörden erstattete Beträge stehen der Partei zu, die von der Abzugsteuer wirtschaftlich belastet wurde.

(4) Ansprüche einer Partei gegen die andere Partei aus diesem Paragraphen verjähren jeweils mit Ablauf des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die steuerliche Festsetzungsfrist nach den §§ 169 - 171 Abgabenordnung (AO) abgelaufen ist.

§ 24 Marketingklausel

Der AN ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des AG und nach transparenter Darstellung des beabsichtigten Veröffentlichungsumfangs und -ortes berechtigt, den Namen des AG, dessen Logo und die Art der konkreten Tätigkeit inner- und außerhalb der Sphäre des AG sowie die erstellten Leistungen oder Auszüge daraus als Referenz zu verwenden.

§ 25 Gerichtsstand und Erfüllungsort

(1) Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, soweit gesetzlich zulässig, Nürnberg. Es gilt deutsches Recht, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere aus ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

(2) Erfüllungsort ist der jeweilige Sitz der Dienststelle, für die die Leistungen erbracht werden.

§ 26 Schriftform, Salvatorische Klausel

(1) Falls einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein sollten oder dieser Vertrag Lücken enthalten sollte, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung werden die Vertragspartner unverzüglich eine Regelung treffen, die dem gewollten rechtlichen Ergebnis und dem wirtschaftlichen Erfolg am nächsten kommt. Vertragslücken sind im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung nach Treu und Glauben so auszufüllen, wie dies redliche Vertragspartner vereinbart hätten, wenn sie die betreffende Angelegenheit im Vorhinein bedacht hätten.

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(2) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages, einschließlich dieser Klausel, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Ergänzungen und Änderungen müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet sein, Schriftwechsel genügt nicht. Das Schriftformerfordernis kann seinerseits nur schriftlich abbedungen werden.

Mit Erteilung des Zuschlags ist das Vergabeverfahren (e-Vergabe-Nr. 13-26-00110) formal beendet. Hierdurch kommt gleichzeitig der Vertrag zwischen den Parteien zustande.

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