Elektrische Niederflur-Solo- und Gelenk-Linienbusse für den Linienverkehr
- Status
- Vergeben
- Angebotsfrist
- 08.05.2024, 11:00 (Europe/Berlin)
- Geschätzter Wert
- Nicht angegeben
- Lose
- 1
- Auftraggeber
- regiobus Hannover GmbH
- Erfüllungsregion
- Niedersachsen, Deutschland
- Verfahren
- Verhandlungsverfahren mit Aufruf
- Auftragsart
- Lieferleistung · Rahmenvereinbarung
- Veröffentlicht
- 30.04.2024
- CPV-Codes
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- Transportmittel und Erzeugnisse für Verkehrszwecke (34000000)
- Gelenkbusse (34121200)
- Niederflurbusse (34121400)
- Elektrobusse (34144910)
- Bekanntmachung
- dtvp.de
- Bekanntmachungsnummer
- 258629-2024
- Verfahrensnummer
- 236b0b26-9325-4ec6-a81f-ab22eec6ce4e
Fragenkatalog
Deine Fragen an die Ausschreibung, beantwortet aus Bekanntmachung und Unterlagen.
Kurzbeschreibung
Die regiobus Hannover GmbH beschafft im Rahmen einer Rahmenvereinbarung serienreife Niederflur-Solo- und Gelenk-Linienbusse mit Elektroantrieb. Die Fahrzeuge sind für den innerstädtischen und außerstädtischen Linienverkehr im Raum Hannover vorgesehen; eine konkrete Stückzahl oder ein Auftragswert ist nicht angegeben. Die Beschaffung ist für das Jahr 2025 geplant, die Angebotsfrist endet am 8. Mai 2024.
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Auf einen Blick
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Leistungsbeschreibung
Beschaffung von serienreifen Niederflur-Solo- und Gelenk-Linienomnibussen mit Elektro-Antrieb für den Einsatz im außer- und innerstädtischen Liniennetz
Leistungen nach Losen (1)
LOT-0001 · ÜSTRA - ELEKTRO-Omnibussen 2025 (Rahmenvereinbarung)
ÜSTRA plant im Jahr 2025 die Beschaffung von serienreifen Niederflur-Solo- und Gelenk-Linienomnibussen mit Elektro-Antrieb für den Einsatz in ihrem außer- und innerstädtischen Liniennetz. Da die ÜSTRA bei der Beschaffung von Linienomnibussen grundsätzlich Fördermittel in Anspruch nimmt und den konkreten Beschaffungsbedarf daher noch nicht abschließend festlegen kann, möchte sie zunächst mit einem Anbieter eine Rahmenvereinbarung gemäß § 19 SektVO über die Lieferung von Linienomnibussen mit Elektro-Antrieb mit einer Laufzeit bis zum 31.12.2026 schließen.
Anforderungen an deinen Betrieb
Es gilt die Regelung des § 51 SektVO: (1) Die Angebote werden geprüft und gewertet, bevor der Zuschlag erteilt wird. (2) Der Auftraggeber kann den Bewerber oder Bieter unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise, nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren, oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen nachzureichen oder zu vervollständigen. Der Auftraggeber ist berechtigt, in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen festzulegen, dass er keine Unterlagen nachfordern wird. (3) Die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Preisangaben, wenn es sich um unwesentliche Einzelpositionen handelt, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb beeinträchtigen. (4) Die Unterlagen sind vom Bewerber oder Bieter nach Aufforderung durch den Auftraggeber innerhalb einer von diesem festzulegenden angemessenen, nach dem Kalender bestimmten Frist vorzulegen. (5) Die Entscheidung zur und das Ergebnis der Nachforderung sind zu dokumentieren.
Vergabeunterlagen
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Zum UrsprungsportalAnforderungen
Es gilt die Regelung des § 51 SektVO: (1) Die Angebote werden geprüft und gewertet, bevor der Zuschlag erteilt wird. (2) Der Auftraggeber kann den Bewerber oder Bieter unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise, nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren, oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen nachzureichen oder zu vervollständigen. Der Auftraggeber ist berechtigt, in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen festzulegen, dass er keine Unterlagen nachfordern wird. (3) Die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Preisangaben, wenn es sich um unwesentliche Einzelpositionen handelt, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb beeinträchtigen. (4) Die Unterlagen sind vom Bewerber oder Bieter nach Aufforderung durch den Auftraggeber innerhalb einer von diesem festzulegenden angemessenen, nach dem Kalender bestimmten Frist vorzulegen. (5) Die Entscheidung zur und das Ergebnis der Nachforderung sind zu dokumentieren.
Änderungen und Bieterfragen
1 Eintrag- 16.01.2025VergabebekanntmachungBekanntmachung 31972-2025
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