08.Formblatt Erklärung Ausschlussgründe.docx

Einrichtung und Betrieb einer digitalen Beteiligungsplattform

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formblatt: Erklärung Ausschlussgründe

Version: 1.0

Stand: 25.08.2026

Vergabe**:**

0229/26 - Digitale Beteiligungsplattform

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Erklärung Ausschlussgründe

Name des UnternehmensKlicken Sie hier, um Text einzugeben.
Funktion im Vergabeverfahren[ ] Einzelbewerber:innen [ ] Mitglied der folgenden Bietergemeinschaft: Klicken Sie hier, um Text einzugeben. [ ] Eignungsleihendes Unternehmen für folgende Einzelbewerber:innen / folgende Bietergemeinschaft: Klicken Sie hier, um Text einzugeben.

Zur Begründung des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen werden die nachfolgenden Erklärungen abgegeben.

  1. Zwingende Ausschlussgründe gemäß § 123 Abs. 1 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

Ich / wir erklären für das o.g. Unternehmen,

dass keine Person, deren Verhalten unserem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt ist und keine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) rechtskräftig gegen unser Unternehmen festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach:

a. § 129 des Strafgesetzbuchs (StGB) (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a StGB (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b StGB (kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland),

b. § 89 c StGB (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Abs. 2 Nr. 2 StGB zu begehen,

c. § 261 StGB (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte),

d. § 263 StGB (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,

e. § 264 StGB (Subventionsbetrug) soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,

f. § 299 StGB (Bestechlichkeit oder Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen),

g. § 108 e StGB (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) oder § 108f des Strafgesetzbuchs (unzulässige Interessenwahrnehmung),

h. den §§ 333 und 334 StGB (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335 a StGB (Ausländische und internationale Bedienstete),

i. Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) oder

j. den §§ 232, 232a Abs. 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a StGB (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung).

Einer Verurteilung oder der Festsetzung einer Geldbuße im Sinne der genannten Vorschriften stehen eine Verurteilung oder die Festsetzung einer Geldbuße nach den vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten gleich.

Das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist einem Unternehmen zuzurechnen, wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung.

Nur falls zutreffend:

[ ] Abweichend hiervon erkläre ich / erklären wir für das o.g. Unternehmen, dass folgende Ausschlussgründe im Sinne von § 123 Abs. 1 GWB vorliegen, und dass folgende Maßnahmen zur Selbstreinigung nach § 125 GWB[1] ergriffen wurden (Pflichtangaben gemäß Tabelle, falls zutreffend):

[Darstellung der Sachverhalte, die zu einem Ausschluss führen können:] Klicken Sie hier, um Text einzugeben.
[Darstellung der Maßnahmen, die das Unternehmen zur Selbstreinigung ergriffen hat:] Klicken Sie hier, um Text einzugeben.
  1. Zwingender Ausschlussgrund gemäß § 123 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 GWB

Ich / wir erkläre(n) zudem für das o.g. Unternehmen,

dass unser Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen zur Sozialversicherung nachgekommen ist, und dass das Gegenteil nicht durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungs-entscheidung festgestellt worden ist.

Nur falls zutreffend:

[ ] Abweichend hiervon erkläre ich / erklären wir für das o.g. Unternehmen, dass folgende Ausschlussgründe im Sinne von § 123 Abs. 4 GWB vorliegen und dass folgende Maßnahmen zur Selbstreinigung nach § 125 GWB1 ergriffen wurden (Pflichtangaben gemäß Tabelle, falls zutreffend):

[Darstellung der Sachverhalte, die zu einem Ausschluss führen können:] Klicken Sie hier, um Text einzugeben.
[Darstellung der Maßnahmen, die das Unternehmen zur Selbstreinigung ergriffen hat:] Klicken Sie hier, um Text einzugeben.
  1. Fakultative Ausschlussgründe gemäß § 124 Abs. 1 GWB

Ich / wir erkläre(n) weiter für das o.g. Unternehmen:

  1. Unser Unternehmen hat bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nicht nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen.
  2. Unser Unternehmen ist nicht zahlungsunfähig, über das Vermögen unseres Unternehmens ist kein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden, die Eröffnung eines solchen Verfahrens ist nicht mangels Masse abgelehnt worden, unser Unternehmen befindet sich nicht im Verfahren der Liquidation und hat seine Tätigkeit nicht eingestellt.
  3. Unser Unternehmen hat im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit keine schwere Verfehlung begangen, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird. Unserem Unternehmen ist hierbei das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person zuzurechnen, wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung.
  4. Unser Unternehmen hat keine Vereinbarungen mit anderen Unternehmen getroffen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken.
  5. Hinsichtlich unseres Unternehmens besteht kein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte.
  6. Unser Unternehmen war nicht bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen und dies resultiert nicht in einer Wettbewerbsverzerrung.
  7. Unser Unternehmen hat bei der Erfüllung einer wesentlichen Anforderung im Rahmen eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags keine erheblichen oder fortdauernden Mängel erkennen lassen, die die Erklärung einer vorzeitigen Beendigung des früheren Auftrags, die Forderung nach Schadensersatz oder andere vergleichbare Rechtsfolgen nach sich gezogen haben.
  8. Unser Unternehmen hat in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien keine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten. Es ist in der Lage, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln.
  9. Unser Unternehmen
  10. hat nicht versucht, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen,
  11. hat nicht versucht, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erhalten könnte,
  12. hat weder fahrlässig noch vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers beeinflussen könnten. Es hat auch nicht versucht, solche Informationen zu übermitteln.

Nur falls zutreffend:

[ ] Abweichend hiervon erkläre ich / erklären wir für das o.g. Unternehmen, dass folgende Ausschlussgründe im Sinne von § 124 Abs. 1 GWB vorliegen und dass folgende Maßnahmen zur Selbstreinigung nach § 125 GWB1 ergriffen wurden (Pflichtangaben gemäß Tabelle, falls zutreffend):

[Darstellung der Sachverhalte, die zu einem Ausschluss führen können:] Klicken Sie hier, um Text einzugeben.
[Darstellung der Maßnahmen, die das Unternehmen zur Selbstreinigung ergriffen hat:] Klicken Sie hier, um Text einzugeben.
  1. Weitere Ausschlussgründe (§ 124 Abs. 2 GWB)

Ich / wir erkläre(n) weiter für das o.g. Unternehmen,

  1. dass die Voraussetzungen für einen Ausschluss nach § 21 Abs. 1 Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG)[2] nicht vorliegen,
  2. dass die Voraussetzungen für einen Ausschluss nach § 98c Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)[3] nicht vorliegen,
  3. dass die Voraussetzungen für einen Ausschluss nach § 19 Abs. 1 Mindestlohngesetz (MiLoG)[4] nicht vorliegen,
  4. dass die Voraussetzungen für einen Ausschluss nach § 21 Abs. 1 S. 1 oder 2 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (SchwarzArbG)[5] nicht vorliegen,
  5. dass die Voraussetzungen für einen Ausschluss nach § 22 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Abs. 2 des Gesetzes über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten (Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz - LkSG)[6] nicht vorliegen,
  6. dass die Voraussetzungen für einen Ausschluss nach § 14 Bundestariftreuegesetz (BTTG)[7] nicht vorliegen.

Nur falls zutreffend:

[ ] Abweichend hiervon erkläre ich / erklären wir für das o.g. Unternehmen, dass folgende Ausschlussgründe vorliegen, und begründe(n), weshalb die Auftraggeberin von einem Ausschluss absehen sollte:

[Darstellung der Sachverhalte, die zu einem Ausschluss führen können:] Klicken Sie hier, um Text einzugeben.
[Begründung, weshalb die Auftraggeberin keinen Ausschluss vornehmen sollte:] Klicken Sie hier, um Text einzugeben.
  1. Eintragungen im Gewerbezentralregister

Ich / wir erkläre(n) weiter für das o.g. Unternehmen,

dass für unser Unternehmen sowie seine geschäftsführenden Personen keine Eintragungen im Wettbewerbsregister (§ 2 Abs. 2 Gewerbeordnung [GewO]) enthalten sind.

Nur falls zutreffend:

[ ] Abweichend hiervon erkläre ich / erklären wir für das o.g. Unternehmen, dass folgende Eintragungen zulasten des Unternehmens oder der geschäftsführenden Personen im Gewerbezentralregister enthalten sind:

[Darstellung der Eintragungen im Gewerbezentralregister:] Klicken Sie hier, um Text einzugeben.
[Begründung, weshalb die Auftraggeberin keinen Ausschluss vornehmen sollte:] Klicken Sie hier, um Text einzugeben.
  1. Keine Anwendung der Technologie von I. Ron Hubbard

Ich / wir erkläre(n) weiter – bei Vorliegen von Schulungs- oder Beratungsdienstleistungen - für das o.g. Unternehmen,

dass unser/ mein Unternehmen sich verpflichtet sicherzustellen, dass die zur Erfüllung des Auftrags eingesetzten Personen nicht die „Technologie von I. Ron Hubbard“ anwenden, lehren oder in sonstiger Weise verbreiten.

Ferner ist mir/ uns bewußt, dass bei einem Verstoß der Auftraggeber berechtigt ist, den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen. Weitergehende Rechte bleiben dabei unberührt.

  1. Eintragungen im Wettbewerbsregister

Ich / wir erkläre(n) weiter für das o.g. Unternehmen,

dass für unser Unternehmen sowie seine geschäftsführenden Personen keine Eintragungen im Wettbewerbsregister enthalten sind.

Nur falls zutreffend:

[ ] Abweichend hiervon erkläre ich / erklären wir für das o.g. Unternehmen, dass folgende Eintragungen zulasten des Unternehmens oder der geschäftsführenden Personen im Wettbewerbsregister enthalten sind:

[Darstellung der Eintragungen im Wettbewerbsregister:] Klicken Sie hier, um Text einzugeben.
[Begründung, weshalb die Auftraggeberin keinen Ausschluss vornehmen sollte:] Klicken Sie hier, um Text einzugeben.
Klicken Sie hier, um Text einzugeben. den Klicken Sie hier, um Text einzugeben.Klicken Sie hier, um Text einzugeben.
Ort, DatumName des Erklärenden in Textform[8]
  1. § 125 GWB lautet:

    „(1) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen, bei dem ein Ausschlussgrund nach § 123 oder § 124 vorliegt, nicht von der Teilnahme an dem Vergabeverfahren aus, wenn das Unternehmen nachgewiesen hat, dass es

    1. für jeden durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten verursachten Schaden einen Ausgleich gezahlt oder sich zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet hat,

    2. die Tatsachen und Umstände, die mit der Straftat oder dem Fehlverhalten und dem dadurch verursachten Schaden in Zusammenhang stehen, durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen Auftraggeber umfassend geklärt hat, und

    3. konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind, weitere Straftaten oder weiteres Fehlverhalten zu vermeiden.

    § 123 Absatz 4 Satz 2 bleibt unberührt.

    (2) Öffentliche Auftraggeber bewerten die von dem Unternehmen ergriffenen Selbstreinigungsmaßnahmen und berücksichtigen dabei die Schwere und die besonderen Umstände der Straftat oder des Fehlverhaltens. Erachten die öffentlichen Auftraggeber die Selbstreinigungsmaßnahmen des Unternehmens als unzureichend, so begründen sie diese Entscheidung gegenüber dem Unternehmen.“

  2. § 21 Abs. 21 AEntG lautet:

    „(1) Von der Teilnahme an einem Wettbewerb um einen Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag der in §§ 99 und 100 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber sollen Bewerber oder Bewerberinnen für eine angemessene Zeit bis zur nachgewiesenen Wiederherstellung ihrer Zuverlässigkeit ausgeschlossen werden, die wegen eines Verstoßes nach § 23 mit einer Geldbuße von wenigstens zweitausendfünfhundert Euro belegt worden sind. Das Gleiche gilt auch schon vor Durchführung eines Bußgeldverfahrens, wenn im Einzelfall angesichts der Beweislage kein vernünftiger Zweifel an einer schwerwiegenden Verfehlung im Sinne des Satzes 1 besteht.“

  3. § 98c Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG lautet:

    „(1) Öffentliche Auftraggeber nach § 99 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen können einen Bewerber oder einen Bieter vom Wettbewerb um einen Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag ausschließen, wenn dieser oder dessen nach Satzung oder Gesetz Vertretungsberechtigter

    1. nach § 404 Absatz 2 Nummer 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch mit einer Geldbuße von wenigstens Zweitausendfünfhundert Euro rechtskräftig belegt worden ist oder

    2. nach den §§ 10, 10a oder 11 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt worden ist.

    Ausschlüsse nach Satz 1 können bis zur nachgewiesenen Wiederherstellung der Zuverlässigkeit, je nach Schwere des der Geldbuße, der Freiheits- oder der Geldstrafe zugrunde liegenden Verstoßes in einem Zeitraum von bis zu fünf Jahren ab Rechtskraft der Geldbuße, der Freiheits- oder der Geldstrafe erfolgen.

    (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Verstoß nach Absatz 1 Satz 1 darin bestand, dass ein Unionsbürger rechtswidrig beschäftigt wurde.“

  4. § 19 Abs.1 MiLoG lautet:

    „(1) Von der Teilnahme an einem Wettbewerb um einen Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag der in §§ 99 und 100 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber sollen Bewerberinnen oder Bewerber für eine angemessene Zeit bis zur nachgewiesenen Wiederherstellung ihrer Zuverlässigkeit ausgeschlossen werden, die wegen eines Verstoßes nach § 21 mit einer Geldbuße von wenigstens zweitausendfünfhundert Euro belegt worden sind.“

  5. § 21 Abs. 1 Satz 1 und 2 SchwarzArbG lautet:

    „(1) Von der Teilnahme an einem Wettbewerb um einen Bauauftrag der in §§ 99 und 100 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber sollen Bewerber bis zu einer Dauer von drei Jahren ausgeschlossen werden, die oder deren nach Satzung oder Gesetz Vertretungsberechtigte nach

    1. § 8 Abs. 1 Nr. 2, §§ 10 bis 11,

    2. § 404 Abs. 1 oder 2 Nr. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch,

    3. §§ 15, 15a, 16 Abs. 1 Nr. 1, 1c, 1d, 1f oder 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes oder

    4. § 266a Abs. 1 bis 4 des Strafgesetzbuches

    zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als neunzig Tagessätzen verurteilt oder mit einer Geldbuße von wenigstens zweitausendfünfhundert Euro belegt worden sind. Das Gleiche gilt auch schon vor Durchführung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens, wenn im Einzelfall angesichts der Beweislage kein vernünftiger Zweifel an einer schwerwiegenden Verfehlung nach Satz 1 besteht.“

  6. § 22 Abs. 1 und 2 LkSG lautet:

    „(1) Von der Teilnahme an einem Verfahren über die Vergabe eines Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrags der in den §§ 99 und 100 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber sollen Unternehmen bis zur nachgewiesenen Selbstreinigung nach § 125 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ausgeschlossen werden, die wegen eines rechtskräftig festgestellten Verstoßes nach § 24 Absatz 1 mit einer Geldbuße nach Maßgabe von Absatz 2 belegt worden sind. Der Ausschluss nach Satz 1 darf nur innerhalb eines angemessenen Zeitraums von bis zu drei Jahren erfolgen.

    (2) Ein Ausschluss nach Absatz 1 setzt einen rechtskräftig festgestellten Verstoß mit einer Geldbuße von wenigstens einhundertfünfundsiebzigtausend Euro voraus. Abweichend von Satz 1 wird

    1. in den Fällen des § 24 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 24 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 ein rechtskräftig festgestellter Verstoß mit einer Geldbuße von wenigstens eine Million fünfhunderttausend Euro,

    2. in den Fällen des § 24 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 24 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ein rechtskräftig festgestellter Verstoß mit einer Geldbuße von wenigstens zwei Millionen Euro und

    3. in den Fällen des § 24 Absatz 3 ein rechtskräftig festgestellter Verstoß mit einer Geldbuße von wenigstens 0,35 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes vorausgesetzt.“

  7. § 14 BTTG lautet:

    (1) Auftraggeber nach § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sollen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn nach § 13 Absatz 1 ein Verstoß unanfechtbar festgestellt wurde. § 125 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gilt entsprechend.

    (2) Wenn ein Unternehmen, bei dem der Ausschlussgrund nach Absatz 1 Satz 1 vorliegt, keine oder keine ausreichenden Selbstreinigungsmaßnahmen nach § 125 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ergriffen hat, darf das Unternehmen höchstens drei Jahre ab Beendigung des durch den Verwaltungsakt im Sinne des Absatzes 1 festgestellten Verstoßes von der Teilnahme an Vergabeverfahren ausgeschlossen werden.

  8. Eine Unterschrift ist nur erforderlich, soweit hier eine andere Person als der Hauptbieter unterschreibt – für diesen genügt die Unterschrift im Angebotsvordruck.

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