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Einführung und Migration einer hochschulweiten E-Mail- und Groupware-Plattform

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 15.09.2026, 10:12 (Europe/Berlin)

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Zum Verbleib beim Bieter bestimmt, nicht mit dem Angebot zurückgeben!

Bewerbungsbedingungen des Landes Brandenburg

1 Allgemeines Im Land Brandenburg wird bei der Vergabe von Aufträgen über Liefer- und Dienstleistungen, bei denen der geschätzte Auftragswert unterhalb der EU-Schwellenwerte liegt, die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) angewendet, ohne dass außerhalb des Anwendungsbereichs des Vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen hierauf ein Anspruch besteht, der - über die Wahrung der Nichtdis- kriminierung hinaus - sich auf Einzelbestimmungen der UVgO bezieht.

2 Mitteilung von Unklarheiten in den Vergabeunterlagen Enthalten die Vergabeunterlagen nach Auffassung des Bieters Unklarheiten, so hat der Bieter unverzüg- lich den Auftraggeber vor Angebotsabgabe in Textform darauf hinzuweisen.

3 Wettbewerbsbeschränkende Absprachen Angebote von Bietern, die sich im Zusammenhang mit diesem Vergabeverfahren an einer wettbewerbs- beschränkenden Absprache beteiligen, werden ausgeschlossen.

4 Übermittlung von Vergabeunterlagenunterlagen und Informationen durch den Auftraggeber Der Auftraggeber stellt die Vergabeunterlagen gem. § 7 UVgO elektronisch über den Vergabemarktplatz Brandenburg zur Verfügung. Der in einer Bekanntmachung eines Teilnahmewettbewerbs oder der Aus- schreibung angegebene Übermittlungsweg ist immer zulässig. Dabei können die Übermittlungsformen auch kombiniert werden, insbesondere, wenn Teile der Vergabeunterlagen für andere Übermittlungsfor- men ungeeignet sind. Bei Auswahl der Bieter ohne vorherige Bekanntmachung wird der Übermittlungs- weg in der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots genannt.

5 Angebotsbedingungen

5.1 Das Angebot und der Schriftverkehr mit dem Auftraggeber ist in deutscher Sprache abzufassen.

5.2 Für das Angebot sind die vom Auftraggeber übersandten Vordrucke oder Ausdrucke aus den elektronisch übermittelten Vergabeunterlagen des Auftraggebers zu verwenden.

5.3 Das Angebot muss vollständig sein; es muss die Preise und die in den Vergabeunterlagen geforderten Angaben und Erklärungen enthalten. Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen im Angebot müssen zweifelsfrei sein. Änderungen und Ergänzungen an den Vergabeunterlagen sind unzulässig.

Soweit Erläuterungen zur Beurteilung des Angebots erforderlich erscheinen, kann der Bieter sie auf beson- derer Anlage seinem Angebot beifügen. In der Angebotsaufforderung ausdrücklich erwünschte oder zugelas- sene Nebenangebote müssen auf besonderer Anlage gemacht und als solche deutlich gekennzeichnet wer- den.

Der Angebotsvordruck und die Anlagen, auf die gesondert hinzuweisen ist, sind mit dem Namen des Bieters (Firma und Datum) zu versehen. Der Angebotsvordruck ist wegen der darin abzugebenden Erklärungen und der Verbindlichkeit der Vertragsbedingungen auch einzureichen, wenn nur ein Nebenangebot abgeben wird.

Die Abgabe von Teilnahmeanträgen und Angeboten erfolgt elektronisch in Textform und, wenn zugelassen, in Schriftform. Die elektronische Übermittlung muss über das Vergabeportal „Vergabemarktplatz Brandenburg“ erfolgen. Teilnahmeanträge oder Angebote die per E-Mail übersandt werden, werden zwingend vom Verga- beverfahren ausgeschlossen. Wenn Teilnahmeanträge oder Angebote schriftlich eingereicht werden, sind diese in einem gekennzeichneten und verschlossenen Umschlag zu übermitteln.

5.4 Muster und Proben des Bieters müssen als zum Angebot gehörig gekennzeichnet sein.

5.5 Beabsichtigt der Bieter, Angaben aus seinem Angebot für die Anmeldung eines gewerblichen Schutzrechtes zu verwerten, hat er in seinem Angebot darauf hinzuweisen.

5.6 Alle Preise sind in Euro, Bruchteile von Euro maximal mit drei Dezimalstellen anzugeben.

Die Preise (Einheitspreise, Pauschalpreise, Verrechnungssätze usw.) sind ohne Umsatzsteuer anzugeben. Der Umsatzsteuerbetrag ist unter Zugrundelegung des geltenden Steuersatzes am Schluss des Angebotes hinzuzufügen. Bei Auslandsangeboten aus Drittländern die Einfuhrumsatzsteuer, bei innergemein- schaftlichem Erwerb ist an dieser Stelle auf diesen Umstand hinzuweisen (siehe Nr. 11.2). Die Steuer wird von der Vergabestelle berechnet.


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Preisnachlässe mit Bedingungen für die Zahlungsfrist (Skonti) werden nur gewertet, wenn die Zahlungsfrist mindestens 14 Kalendertage beträgt. Hinsichtlich des Fristbeginns und der Leistung der Zahlung wird auf die Vertragsbedingungen des Landes Brandenburg verwiesen. Wird ein Angebot mit Skontoabrede ange- nommen, in dem vom Bieter eine kürzere Frist vorgesehen ist, ist dennoch die Skontoabrede vereinbart.

5.7 Für die Bearbeitung des Angebots wird keine Vergütung gewährt.

5.8 Entwürfe, Ausarbeitungen, Muster und Proben, die bei der Prüfung der Angebote nicht verbraucht werden, gehen ohne Anspruch auf Vergütung in das Eigentum des Auftraggebers über, soweit in den Verga- beunterlagen nichts anderes festgelegt ist oder der Bieter im Angebot oder innerhalb von 24 Werktagen nach Ablauf der Zuschlagsfrist oder der Ablehnung des Angebots nicht ihre Rückgabe verlangt. Die Kosten der Rückgabe oder, wenn die Rückgabe nicht verlangt wird, die Kosten einer innerhalb eines Monats nach Ablauf der 24 Werktage vorgenommenen Entsorgung durch den Auftraggeber trägt der Bieter.

5.9 Mit der Abgabe des Angebots unterliegt der Bieter den Bestimmungen über nicht berücksichtigte Angebote gemäß § 46 UVgO, bei EU-Vergabeverfahren gemäß § 134 GWB in Verbindung mit § 62 VgV. Das bedeutet:

Der Auftraggeber unterrichtet jeden Bewerber und Bieter unverzüglich über den Abschluss einer Rahmen- vereinbarung oder die erfolgte Zuschlagserteilung. Gleiches gilt hinsichtlich der Aufhebung oder erneuten Einleitung eines Vergabeverfahrens einschließlich der Gründe dafür. Der Auftraggeber unterrichtet auf Ver- langen des Bewerbers oder Bieters unverzüglich, spätestens innerhalb von 15 Tagen nach Eingang des An- trags die nicht berücksichtigten Bieter über die wesentlichen Gründe für die Ablehnung ihres Angebots, die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebots sowie den Namen des erfolgreichen Bieters, und die nicht berücksichtigten Bewerber über die wesentlichen Gründe ihrer Nichtberücksichtigung.

6 Elektronische Übermittlung von Angeboten und Informationen durch den Auftragnehmer

6.1 Elektronisch übermittelte Teilnahmeanträge oder Angebote müssen in Textform, d.h. mit Nennung einer eindeutigen Unternehmensbezeichnung und des zur Vertretung berufenen Vertreters versehen sein. Die elektronische Übermittlung kann ausschließlich über das Vergabeportal Vergabemarktplatz Brandenburg erfolgen. Teilnahmeanträge oder Angebote die per E-Mail übersandt werden, werden zwingend vom Vergabeverfahren ausgeschlossen.

6.2 Gleiches gilt für die sonstige Kommunikation gem. § 7 UVgO

7 Gewerberechtliche Voraussetzungen/Berufsgenossenschaft/Zuverlässigkeit 7.1 Bieter, die den Nachweis noch nicht erbracht haben, dass sie im Berufsregister nach Maßgabe der Rechts- vorschriften des Landes, in dem der Bieter seinen Sitz hat, eingetragen sind, werden gebeten, diesen Nachweis mit dem Angebot vorzulegen.

7.2 Auf Verlangen hat der Bieter eine Bescheinigung der Berufsgenossenschaft bzw. des entsprechenden zuständigen Versicherungsträgers vorzulegen.

7.3 Schwere Verfehlungen gem. § 123 GWB führen zum Ausschluss vom Vergabeverfahren. Verfehlungen nach § 124 GWB führen in der Regel zum Ausschluss vom Vergabeverfahren.

Sofern Sie sich in einer der vorgenannten Situationen befinden, können Sie auch Nachweise dafür erbrin- gen, ausreichende Maßnahmen getroffen zu haben, sodass trotz des Vorliegens eines einschlägigen Aus- schlussgrundes dieser nicht zur Anwendung kommt. Zu diesem Zweck weisen Sie nach, dass Sie einen Ausgleich für jeglichen durch eine Straftat oder Fehlverhalten verursachten Schaden gezahlt oder sich zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet haben, die Tatsachen und Umstände umfassend durch eine aktive Zu- sammenarbeit mit dem Ermittlungsbehörden geklärt und konkrete technische, organisatorische und perso- nelle Maßnahmen ergriffen haben, die geeignet sind, weitere Straftaten oder Verfehlungen zu vermeiden oder Sie die Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung vorgenommen oder sich zur Zahlung der Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen verpflichtet haben. Dieser Nachweis ist zusammen mit der Eigenerklärung der Bewerbung bzw. dem Angebot beizufügen.

8 Weitervergabe an Unterauftragnehmer (Nachunternehmer)

8.1 Der Bieter hat bei Angebotsabgabe die Teile des Auftrags, die er im Wege der Unterauftragsvergabe an Drit- te zu vergeben beabsichtigt und die vorgesehenen Unterauftragnehmer zu benennen. Vor Zuschlagsertei- lung kann der Auftraggeber von den Bietern, deren Angebote in die engere Wahl kommen, verlangen, die Unterauftragnehmer zu benennen und nachzuweisen, dass ihnen die erforderlichen Mittel dieser Unterauf- tragnehmer zur Verfügung stehen.

8.2 Bei der Einholung von Angeboten von Unterauftragnehmern ist der Bieter verpflichtet,

  • nach Wettbewerbsgesichtspunkten zu verfahren,

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  • kleine und mittlere Unternehmen angemessen zu beteiligen,
  • bei Großaufträgen sich zu bemühen, Unteraufträge an kleine oder mittlere Unternehmen in dem Umfang zu erteilen, wie es mit der vertragsgemäßen Ausführung der Leistung zu vereinbaren ist,
  • dem Unterauftragnehmer insgesamt keine ungünstigeren Bedingungen - insbesondere hinsichtlich der Zahlungsweise und der Sicherheitsleistungen - zu stellen, als sie durch den Auftrag mit dem Bieter vereinbart werden,
  • die Anlage zur Frauenförderverordnung auch vom Unterauftragnehmer ausfüllen zu lassen, wenn eine Bevorzugung geltend gemacht werden soll,
  • unternehmensbezogene Willenserklärungen oder Bestätigungen sowie allgemein formulierte Bestäti- gungen über die Herkunft und die Produktionsweise bei eingesetztem Material oder zu liefernden Ge- genständen auch vom Unterauftragnehmer ausfüllen und unterzeichnen zu lassen.

8.3 Der Bieter wird auf § 4 Nr. 4 VOL/B hingewiesen. Die Zustimmung des Auftraggebers zur Übertragung von Leistungen an Unterauftragnehmer auf die der Betrieb des Auftragnehmers eingerichtet ist, wird in der Regel nicht erteilt, wenn nicht die Eignung des Unterauftragnehmers mit dem Angebot nachgewiesen wird oder nachträglich entstandene Gründe die Weitergabe erforderlich machen.

8.4 Für Unterauftragnehmer aller Stufen gilt § 128 Abs. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ent- sprechend.

9 Eignungsleihe

Es gelten § 34 UVgO und § 47 VgV entsprechend.

10 Bietergemeinschaften Bietergemeinschaften und andere gemeinschaftliche Bieter haben dem Auftraggeber mit dem Angebot ein Verzeichnis der Mitglieder der Gemeinschaft mit Bezeichnung des bevollmächtigten Vertreters und eine von allen Mitgliedern unterzeichnete Erklärung zu übergeben, dass der bevollmächtigte Vertreter die im Ver- zeichnis aufgeführten Mitglieder gegenüber dem Auftraggeber rechtsverbindlich vertritt und dass alle Mit- glieder als Gesamtschuldner haften.

11 Bevorzugte Bewerber 11.1 Bieter, die als bevorzugte Bewerber berücksichtigt werden wollen, müssen mit der Angebotsabgabe den Nachweis führen, dass sie die Voraussetzungen hierfür erfüllen; wird der Nachweis nicht rechtzeitig geführt, so wird das Angebot wie die Angebote nicht bevorzugter Bewerber behandelt. Arbeitsgemeinschaften und andere gemeinschaftliche Bieter, denen bevorzugte Bewerber als Mitglieder angehören, haben zusätzlich den Anteil nachzuweisen, den die Leistungen dieser Mitglieder am Gesamtangebot haben.

11.2 Ein nach der Frauenförderverordnung bevorzugter Bieter erhält den Zuschlag nur dann, wenn er sich bereiterklärt,

  1. den Anteil der Frauen, wie im Angebot angegeben, bis zur Erfüllung des Vertrages, mindestens jedoch bis zum Ende des Jahres, das der Zuschlagserteilung folgt, nicht zu verringern,
  2. die Richtigkeit der Angaben durch die Vergabestelle überprüfen zu lassen.

Fehlerhafte Angaben können die Anfechtung der Vertragserklärung wegen arglistiger Täuschung zur Folge haben. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers bleiben vorbehalten.

12 Sonstiges

12.1 Es gilt deutsches Recht auch dann, wenn die Leistung im Ausland erbracht wird. Hat die die Leistung bestellende und abnehmende Dienststelle ihre Geschäftsräume im Ausland, kann anderes vereinbart werden.

12.2 Bewerber aus anderen EU-Mitgliedstaaten haben die besonderen umsatzsteuerrechtlichen Regelungen für den innergemeinschaftlichen Erwerb zu beachten.


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