Formblatt_E01_Erklärung Ausschlussgründe 123, 124 GWB.docx

Einführung eines ID-basierten Ticketingsystems für den ÖPNV

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 18.09.2026, 08:08 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.deutsche-evergabe.de

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Formblatt E-01

Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlusskriterien nach § 123 Abs. 1 Nr. 1-10 GWB, § 123 Abs.4 Nr. 1-2 GWB und § 124 Abs. 1 GWB

Auszug aus § 123 GWB zu Ihrer Information:

„(1) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach:

  1. § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland),

  2. § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen,

  3. § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte),

  4. § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,

  5. § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,

  6. § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr),

  7. § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern),

  8. den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete),

  9. Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) oder

  10. den §§ 232 und 233 des Strafgesetzbuchs (Menschenhandel) oder § 233a des Strafgesetzbuchs (Förderung des Menschenhandels).

(2) Einer Verurteilung oder der Festsetzung einer Geldbuße im Sinne des Absatzes 1 stehen eine Verurteilung oder die Festsetzung einer Geldbuße nach den vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten gleich.

(3) Das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist einem Unternehmen zuzurechnen, wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung.

(4) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn

  1. das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder

  2. die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können.

Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen dadurch nachgekommen ist, dass es die Zahlung vorgenommen oder sich zur Zahlung der Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen verpflichtet hat.“

Auszug aus § 124 Abs. 1 GWB zu Ihrer Information:

„(1) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn

  1. das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat,

  2. das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat,

  3. das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden,

  4. der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen Vereinbarungen mit anderen Unternehmen getroffen hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken,

  5. ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann,

  6. eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann,

  7. das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat,

  8. das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder

  9. das Unternehmen

a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen,

b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder

c) fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln.“

Erklärung:

  1. Ich/Wir gebe/geben zum etwaigen Vorliegen von zwingenden Ausschlussgründen nach § 123 GWB folgende Erklärung ab:

[ ] Ich / wir erkläre(n), dass keine Person, deren Verhalten meinem/unserem Unternehmen zuzurechnen ist, für eine begangene Tat im Sinne des § 123 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 GWB und § 123 Abs. 4 Nr. 1 bis 2 GWB rechtskräftig verurteilt worden ist.

[ ] Ich / wir erkläre(n), dass einer der vorstehend dargestellten Ausschlussgründe nach § 123 Abs. 1 Nr. 1-10 GWB und § 123 Abs.4 Nr. 1-2 GWB zutreffend ist und wie folgt vorliegt:

Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben.

……………………………………………………..

(bitte zutreffendes eintragen, ggfs. zusätzliches Blatt verwenden)

  1. Ich/Wir gebe/geben zum etwaigen Vorliegen von fakultativen Ausschlussgründen nach § 124 GWB folgende Erklärung ab:

[ ] Ich / wir erkläre(n), dass gegen unser Unternehmen keine fakultativen Ausschlussgründe nach § 124 Abs. 1 GWB vorliegen.

[ ] Ich / wir erkläre(n), dass einer der vorstehend dargestellten fakultativen Ausschlussgründe nach § 124 Abs. 1 GWB zutreffend ist und wie folgt vorliegt:

Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben.

……………………………………………………..

(bitte zutreffendes eintragen, ggfs. zusätzliches Blatt verwenden)

Hinweis: Sofern mit einer der vorstehenden Erklärung das Vorliegen von zwingendenden und/oder fakultativen Ausschlussgründen bestätigt wurde, ist mittels einer selbst zu erstellenden Anlage zu erläutern, warum das o.g. Unternehmen trotz Vorliegen eines Ausschlussgrundes im Sinne von § 123 GWB und/oder § 124 Abs. 1 GWB, aus Ihrer Sicht nicht von der Teilnahme an dem Vergabeverfahren auszuschließen ist, vgl. auch § 125 GWB. Verwenden Sie hierzu bitte ein gesondertes Dokument und machen Sie dieses hinreichend kenntlich.

  1. Mir/uns ist bekannt, dass Falschangaben den Auftraggeber berechtigen bzw. sogar verpflichten, den Bewerber/Bieter aus dem Vergabeverfahren auszuschließen bzw. einen einmal erteilten Auftrag fristlos zu kündigen.
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Bei Bewerbergemeinschaften ist die Erklärung für jedes Bewerbergemeinschaftsmitglied einzureichen.

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