Druck, Kuvertierung und Postversand von Schreiben aus vier Fachverfahren
- Status
- Vergeben
- Angebotsfrist
- 12.01.2026, 23:59 (Europe/Berlin)
- Geschätzter Wert
- Nicht angegeben
- Lose
- 4
- Erfüllungsregion
- Nordrhein-Westfalen, Deutschland
- Verfahren
- Offenes Verfahren
- Auftragsart
- Dienstleistung · Rahmenvereinbarung
- Veröffentlicht
- 11.12.2025
- CPV-Codes
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- Druckereidienste und verbundene Dienstleistungen des Druckgewerbes (79800000)
- Dienstleistungen des Druckgewerbes (79820000)
- Bekanntmachung
- evergabe-online.de
- Bekanntmachungsnummer
- 821501-2025
- Verfahrensnummer
- c0109072-fa9f-426c-b5e7-2ef6e4b77229
Fragenkatalog
Deine Fragen an die Ausschreibung, beantwortet aus Bekanntmachung und Unterlagen.
Kurzbeschreibung
Das Bundesamt für Justiz in Bonn vergibt in vier Losen den Druck, die Kuvertierung und den Postversand von Schreiben aus dem Verbandsklageregister, der EU-Vollstreckungshilfe, dem EHUG-Ordnungsgeldverfahren sowie dem Beitreibungsverfahren. Der Auftrag umfasst den durchgängigen Prozess von der elektronischen Datenübermittlung über Druck und Versand bis zur elektronischen Rückmeldung der Versandinformationen sowie die Beschreibung und Weiterentwicklung der erforderlichen Datenschnittstellen. Die Vertragslaufzeit beginnt am 1. Mai 2026 und endet je nach Los am 31. Oktober 2029 oder 30. April 2030; Leistungsort ist der Raum Bonn (NUTS-Region DEA22).
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Leistungsbeschreibung
Das Bundesamt für Justiz beabsichtigt, den Druck, die Kuvertierung und den Postversand von Schreiben in Ordnungsgeld-, Beitreibungs- und EU-Vollstreckungshilfeverfahren sowie für das Verbandsklageregister in vier Losen im Offenen Verfahren zu vergeben. Der konkrete Bedarf der jeweils benötigten Leistungen kann aus Punkt 3.2 „Mengengerüst“ der Leistungsbeschreibung entnommen werden. Für die Leistungserbringung muss der Geschäftsprozess durchgängig von der elektronischen Dateneinlieferung über Druck, Kuvertierung, Versand und elektronischer Rücklieferung der Versandinformationen umgesetzt werden; begleitend ist ein Pflichtenheft über den gesamten Geschäftsprozess zu führen. Es existieren funktionierende Datenschnittstellen für die Übermittlung aller notwendigen Parameter, wie z.B. Adressen. Gegenstand des Vergabeverfahrens ist unter anderem auch die Erstellung und die konkrete Beschreibung der Schnittstellen für alle Fachverfahren. Die Anforderungen an die Schnittstellen können Bieter der Anlage zur Leistungsbeschreibung den Vergabeunterlagen entnehmen. Folgende optionale Leistungen sollen im Rahmen des offenen Verfahrens vergeben werden: - Echtheitsnachweis auf dem Bild der elektronischen Postzustellungsurkunde (nur Los 3), - Druck eines farbigen Merkblatts (Sendungsbeilage) gelb, mehrfarbiger Textaufdruck im offset, Wickelfalz (nur Los 3), - Software-Entwicklung zur Anpassung der bestehenden elektronischen Schnittstelle, - technischer Support, - Testunterstützung, - Beratungsleistungen sowie - Entwicklung einer neuen Schnittstelle. Die Vertragslaufzeiten der neu zu vergebenden Aufträge beginnt am 1. Mai 2026 und endet für die Lose 1, 2 und 4 am 30. April 2030 und für Los 3 am 31. Oktober 2029.
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Leistungen nach Losen (4)
LOT-0001 · Druck, Kuvertierung und Versand von Schreiben des Auftraggebers im Fachverfahren „Verbandsklageregister“ (Los1)
Das Bundesamt für Justiz beabsichtigt, den Druck, die Kuvertierung und den Postversand von Schreiben in Ordnungsgeld-, Beitreibungs- und EU-Vollstreckungshilfeverfahren sowie für das Verbandsklageregister in vier Losen im Offenen Verfahren zu vergeben. In diesem Los 1 werden die Leistungen Druck, Kuvertierung und Versand für Schreiben aus dem Verbandsklageregister aufgeführt. Der konkrete Bedarf der jeweils benötigten Leistungen kann aus Punkt 3.2 „Mengengerüst“ der Leistungsbeschreibung entnommen werden. Für die Leistungserbringung muss der Geschäftsprozess durchgängig von der elektronischen Dateneinlieferung über Druck, Kuvertierung, Versand und elektronischer Rücklieferung der Versandinformationen umgesetzt werden; begleitend ist ein Pflichtenheft über den gesamten Geschäftsprozess zu führen. Der AG möchte zudem folgende Leistungen optional in Anspruch nehmen (s. auch Punkte 3.7.3 bis 3.7.5 der Leistungsbeschreibung): • Software-Entwicklung zur Anpassung der bestehenden elektronischen Schnittstelle, • Entwicklung einer neuen Schnittstelle, • technischer Support, • Testunterstützung und Beratungsleistungen. Die Vertragslaufzeit des neu zu vergebenden Auftrags beginnt am 1. Mai 2026 und endet am 30. April 2030.
Frist: 12.01.2026, 01:00 (Europe/Berlin)
LOT-0002 · Druck, Kuvertierung und Versand von Schreiben des Auftraggebers im Fachverfahren „EU-Vollstreckungshilfe“ (Los 2)
Das Bundesamt für Justiz beabsichtigt, den Druck, die Kuvertierung und den Postversand von Schreiben in Ordnungsgeld-, Beitreibungs- und EU-Vollstreckungshilfeverfahren sowie für das Verbandsklageregister in vier Losen im Offenen Verfahren zu vergeben. In diesem Los 2 werden die Leistungen Druck, Kuvertierung und Versand für Schreiben aus dem EU-Vollstreckungshilfeverfahren aufgeführt. Der konkrete Bedarf der jeweils benötigten Leistungen kann aus Punkt 3.2 „Mengengerüst“ der Leistungsbeschreibung entnommen werden. Für die Leistungserbringung muss der Geschäftsprozess durchgängig von der elektronischen Dateneinlieferung über Druck, Kuvertierung, Versand und elektronischer Rücklieferung der Versandinformationen umgesetzt werden; begleitend ist ein Pflichtenheft über den gesamten Geschäftsprozess zu führen. Der AG möchte zudem folgende Leistungen optional in Anspruch nehmen (s. auch Punkte 3.7.3 bis 3.7.5 der Leistungsbeschreibung): • Software-Entwicklung zur Anpassung der bestehenden elektronischen Schnittstelle, • Entwicklung einer neuen Schnittstelle, • technischer Support, • Testunterstützung und Beratungsleistungen. Die Vertragslaufzeit des neu zu vergebenden Auftrags beginnt am 1. Mai 2026 und endet am 30. April 2030.
Frist: 12.01.2026, 01:00 (Europe/Berlin)
LOT-0003 · Druck, Kuvertierung und Versand von Schreiben des Auftraggebers im Fachverfahren „EHUG-Ordnungsgeldverfahren“ (Los 3)
Das Bundesamt für Justiz beabsichtigt, den Druck, die Kuvertierung und den Postversand von Schreiben in Ordnungsgeld-, Beitreibungs- und EU-Vollstreckungshilfeverfahren sowie für das Verbandsklageregister in vier Losen im Offenen Verfahren zu vergeben. In diesem Los 3 werden die Leistungen Druck, Kuvertierung und Versand für Schreiben aus dem EHUG-Ordnungsgeldverfahren aufgeführt. Der konkrete Bedarf der jeweils benötigten Leistungen kann aus Punkt 3.2 „Mengengerüst“ der Leistungsbeschreibung entnommen werden. Für die Leistungserbringung muss der Geschäftsprozess durchgängig von der elektronischen Dateneinlieferung über Druck, Kuvertierung, Versand und elektronischer Rücklieferung der Versandinformationen umgesetzt werden; begleitend ist ein Pflichtenheft über den gesamten Geschäftsprozess zu führen. Der AG möchte zudem folgende Leistungen optional in Anspruch nehmen (s. auch Punkte 3.7.3 bis 3.7.7 der Leistungsbeschreibung): • Anbringung eines Echtheitsnachweises auf dem Bild der Postzustellungsurkunde, • Druck eines farbigen Merkblatts gelb, mehrfarbiger Textaufdruck im offset, Wickelfalz, • Software-Entwicklung zur Anpassung der bestehenden elektronischen Schnittstelle, • Entwicklung einer neuen Schnittstelle, • technischer Support, • Testunterstützung und Beratungsleistungen. Die Vertragslaufzeit des neu zu vergebenden Auftrags beginnt am 1. Mai 2026 und endet am 31. Oktober 2029.
Frist: 12.01.2026, 01:00 (Europe/Berlin)
LOT-0004 · Druck, Kuvertierung und Versand von Schreiben des Auftraggebers im Fachverfahren „Beitreibung“ (Los 4)
Das Bundesamt für Justiz beabsichtigt, den Druck, die Kuvertierung und den Postversand von Schreiben in Ordnungsgeld-, Beitreibungs- und EU-Vollstreckungshilfeverfahren sowie für das Verbandsklageregister in vier Losen im Offenen Verfahren zu vergeben. In diesem Los 4 werden die Leistungen Druck, Kuvertierung und Versand für Schreiben aus dem Beitreibungsverfahren aufgeführt. Der konkrete Bedarf der jeweils benötigten Leistungen kann aus Punkt 3.2 „Mengengerüst“ der Leistungsbeschreibung entnommen werden. Für die Leistungserbringung muss der Geschäftsprozess durchgängig von der elektronischen Dateneinlieferung über Druck, Kuvertierung, Versand und elektronischer Rücklieferung der Versandinformationen umgesetzt werden; begleitend ist ein Pflichtenheft über den gesamten Geschäftsprozess zu führen. Der AG möchte zudem folgende Leistungen optional in Anspruch nehmen (s. auch Punkte 3.7.3 bis 3.7.5 der Leistungsbeschreibung): • Software-Entwicklung zur Anpassung der bestehenden elektronischen Schnittstelle, • Entwicklung einer neuen Schnittstelle, • technischer Support, • Testunterstützung und Beratungsleistungen. Die Vertragslaufzeit des neu zu vergebenden Auftrags beginnt am 1. Mai 2026 und endet am 30. April 2030.
Frist: 12.01.2026, 01:00 (Europe/Berlin)
Anforderungen an deinen Betrieb
Gemäß den Bestimmungen der §§ 123, 124 und 125 des GWB können die in dem Dokument - Anlage 5 zu den Bewerbungsbedingungen - Eigenerklärung des Bieters zu den Ausschluss-gründen gemäß §§ 123, 124 und 125 GWB - aufgeführten Kriterien zu einem Ausschluss führen und müssen daher vom Bieter bestätigt werden. Dies betrifft folgende Ausschlusskriterien: -Der Bieter bestätigt, dass er keine rechtskräftigen Verurteilungen oder rechtskräftigen Festsetzungen einer Geldbuße nach § 30 OWiG in den letzten 5 Jahren (maßgeblich ist das Datum der Rechtskraft) gemäß §§ 123 GWB vorzuweisen hat. - Der Bieter bestätigt, dass sein Unternehmen nicht zahlungsunfähig ist. - Der Bieter bestätigt, dass kein Insolvenzverfahren oder vergleichbares Verfahren beantragt wurde. - Der Bieter bestätigt, dass kein Insolvenzverfahren oder vergleichbares Verfahren eröffnet wurde. - Der Bieter bestätigt, dass kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren Verfahrens mangels Masse abgelehnt wurde. - Der Bieter bestätigt, dass kein Insolvenzplan rechtskräftig bestätigt wurde, und es ist nicht erforderlich, diesen vorzulegen. - Der Bieter bestätigt, dass sein Unternehmen sich nicht in Liquidation befindet. - Der Bieter bestätigt, dass sein Unternehmen seine Tätigkeit nicht eingestellt hat. - Der Bieter bestätigt, dass bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nicht gegen geltende umwelt-, sozial oder arbeitsrechtliche Vorschriften verstoßen wurde. - Der Bieter bestätigt, dass er nicht gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 bis 5, §§ 10 bis 11 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, gemäß § 404 Abs. 1 oder 2 Nr. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, gemäß §§ 15, 15a, 16 Abs. 1 Nr. 1, 1c, 1d, 1f oder 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, gemäß § 266a Abs. 1 bis 4 des Strafgesetzbuches, gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 bis 9 und 11, Abs. 2 des Arbeitnehmerentsendegesetzes oder gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 bis 8, 10 und 11, Abs. 2 des Mindestlohngesetzes mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Geldbuße von mehr als 2.500,00 Euro oder gemäß § 24 Abs. 1 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz mit einer Geldbuße von mindestens 150.000,00 Euro, gemäß § 24 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz ist einer Geldbuße von wenigstens 1.500.000,00 Euro, gemäß § 24 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz mit einer Geldbuße von wenigstens 2.000.000,00 Euro oder gemäß § 24 Abs. 3 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz mit einer Geldbuße von wenigstens 0,35 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes bestraft worden ist. - Der Bieter bestätigt, dass weder sein Unternehmen noch eine Person, deren Verhalten seinem Unternehmen zuzurechnen ist, im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird. - Der Bieter bestätigt, dass sein Unternehmen keine Vereinbarungen mit einem anderen Unternehmen getroffen hat oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder erwirken sollen. - Der Bieter bestätigt, dass sein Unternehmen sich nicht in einer Situation befindet, in der ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht. Ein solcher Konflikt, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person beeinträchtigen könnte und nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen wirksam beseitigt werden kann, liegt nicht vor. - Der Bieter bestätigt, dass sein Unternehmen nicht bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, was zu einer Wettbewerbsverzerrung geführt hätte. Eine solche Wettbewerbsverzerrung, die nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann, liegt nicht vor. - Der Bieter bestätigt, dass sein Unternehmen keine wesentliche Anforderung bei der Durchführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat. Es kam weder zu einer vorzeitigen Beendigung, Schadensersatz oder einer vergleichbaren Rechtsfolge. Hinweis (vgl. § 126 GWB): Wenn ein Unternehmen, bei dem ein Ausschlussgrund vorliegt, keine oder keine ausreichenden Selbstreinigungsmaßnahmen nach § 125 GWB ergriffen hat, darf es gem. § 126 GWB: 1. bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach § 123 GWB höchstens fünf Jahre ab dem Tag der rechtskräftigen Verurteilung von der Teilnahme an Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, 2. bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach § 124 GWB höchstens drei Jahre ab dem betreffenden Ereignis von der Teilnahme an Vergabeverfahren ausgeschlossen werden. Aus technischen Gründen ist es erforderlich, die detaillierte Beschreibung der Ausschlusskriterien wie im Rahmen des ersten Kriteriums - Bestechlichkeit, Vorteilsgewährung und Bestehung - ebenfalls an dieser Stelle näher zu erläutern. Um Redundanz zu vermeiden, wurde lediglich darauf verwiesen. Gemäß § 56 VgV
Vergabeunterlagen
Das Ursprungsportal bietet zu diesem Verfahren aktuell keine Unterlagen an.
Zum UrsprungsportalAnforderungen
Gemäß den Bestimmungen der §§ 123, 124 und 125 des GWB können die in dem Dokument - Anlage 5 zu den Bewerbungsbedingungen - Eigenerklärung des Bieters zu den Ausschluss-gründen gemäß §§ 123, 124 und 125 GWB - aufgeführten Kriterien zu einem Ausschluss führen und müssen daher vom Bieter bestätigt werden. Dies betrifft folgende Ausschlusskriterien: -Der Bieter bestätigt, dass er keine rechtskräftigen Verurteilungen oder rechtskräftigen Festsetzungen einer Geldbuße nach § 30 OWiG in den letzten 5 Jahren (maßgeblich ist das Datum der Rechtskraft) gemäß §§ 123 GWB vorzuweisen hat. - Der Bieter bestätigt, dass sein Unternehmen nicht zahlungsunfähig ist. - Der Bieter bestätigt, dass kein Insolvenzverfahren oder vergleichbares Verfahren beantragt wurde. - Der Bieter bestätigt, dass kein Insolvenzverfahren oder vergleichbares Verfahren eröffnet wurde. - Der Bieter bestätigt, dass kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren Verfahrens mangels Masse abgelehnt wurde. - Der Bieter bestätigt, dass kein Insolvenzplan rechtskräftig bestätigt wurde, und es ist nicht erforderlich, diesen vorzulegen. - Der Bieter bestätigt, dass sein Unternehmen sich nicht in Liquidation befindet. - Der Bieter bestätigt, dass sein Unternehmen seine Tätigkeit nicht eingestellt hat. - Der Bieter bestätigt, dass bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nicht gegen geltende umwelt-, sozial oder arbeitsrechtliche Vorschriften verstoßen wurde. - Der Bieter bestätigt, dass er nicht gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 bis 5, §§ 10 bis 11 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, gemäß § 404 Abs. 1 oder 2 Nr. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, gemäß §§ 15, 15a, 16 Abs. 1 Nr. 1, 1c, 1d, 1f oder 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, gemäß § 266a Abs. 1 bis 4 des Strafgesetzbuches, gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 bis 9 und 11, Abs. 2 des Arbeitnehmerentsendegesetzes oder gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 bis 8, 10 und 11, Abs. 2 des Mindestlohngesetzes mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Geldbuße von mehr als 2.500,00 Euro oder gemäß § 24 Abs. 1 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz mit einer Geldbuße von mindestens 150.000,00 Euro, gemäß § 24 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz ist einer Geldbuße von wenigstens 1.500.000,00 Euro, gemäß § 24 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz mit einer Geldbuße von wenigstens 2.000.000,00 Euro oder gemäß § 24 Abs. 3 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz mit einer Geldbuße von wenigstens 0,35 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes bestraft worden ist. - Der Bieter bestätigt, dass weder sein Unternehmen noch eine Person, deren Verhalten seinem Unternehmen zuzurechnen ist, im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird. - Der Bieter bestätigt, dass sein Unternehmen keine Vereinbarungen mit einem anderen Unternehmen getroffen hat oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder erwirken sollen. - Der Bieter bestätigt, dass sein Unternehmen sich nicht in einer Situation befindet, in der ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht. Ein solcher Konflikt, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person beeinträchtigen könnte und nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen wirksam beseitigt werden kann, liegt nicht vor. - Der Bieter bestätigt, dass sein Unternehmen nicht bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, was zu einer Wettbewerbsverzerrung geführt hätte. Eine solche Wettbewerbsverzerrung, die nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann, liegt nicht vor. - Der Bieter bestätigt, dass sein Unternehmen keine wesentliche Anforderung bei der Durchführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat. Es kam weder zu einer vorzeitigen Beendigung, Schadensersatz oder einer vergleichbaren Rechtsfolge. Hinweis (vgl. § 126 GWB): Wenn ein Unternehmen, bei dem ein Ausschlussgrund vorliegt, keine oder keine ausreichenden Selbstreinigungsmaßnahmen nach § 125 GWB ergriffen hat, darf es gem. § 126 GWB: 1. bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach § 123 GWB höchstens fünf Jahre ab dem Tag der rechtskräftigen Verurteilung von der Teilnahme an Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, 2. bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach § 124 GWB höchstens drei Jahre ab dem betreffenden Ereignis von der Teilnahme an Vergabeverfahren ausgeschlossen werden. Aus technischen Gründen ist es erforderlich, die detaillierte Beschreibung der Ausschlusskriterien wie im Rahmen des ersten Kriteriums - Bestechlichkeit, Vorteilsgewährung und Bestehung - ebenfalls an dieser Stelle näher zu erläutern. Um Redundanz zu vermeiden, wurde lediglich darauf verwiesen. Gemäß § 56 VgV
Änderungen und Bieterfragen
1 Eintrag- 18.03.2026VergabebekanntmachungBekanntmachung 188418-2026
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