Digitaler Linearbeschleuniger mit Installation, Schulung und fünfjähriger Vollwartung

Status
Offen
Angebotsfrist
29.10.2026, 08:00 (Europe/Berlin)
Geschätzter Wert
Nicht angegeben
Lose
1
Erfüllungsregion
Nordrhein-Westfalen, Deutschland
Verfahren
Offenes Verfahren
Auftragsart
Lieferleistung
Veröffentlicht
29.09.2026
CPV-Codes
Linearbeschleuniger (31643100)
Bekanntmachung
evergabe.nrw.de
Bekanntmachungsnummer
724085-2026
Verfahrensnummer
792bf127-5359-4a56-a0f5-3d6715f6bbdd

Fragenkatalog

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Kurzbeschreibung

Das Universitätsklinikum Aachen beschafft einen digitalen Linearbeschleuniger einschließlich Subsystemen, Software und Dokumentation. Zum Auftrag gehören Installation, Inbetriebnahme und Abnahme am Einsatzort sowie die Einweisung des medizinischen, technischen und physikalischen Personals. Der Auftrag findet in Aachen statt und umfasst einen Vollwartungsvertrag für die ersten fünf Jahre; die angegebene Laufzeit beträgt 1.800 Tage.

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Leistungsbeschreibung

Linearbeschleuniger inkl. Vollwartungsvertrag für die ersten 5 Jahre

Leistungen nach Losen (1)

  • LOT-0001 · Linearbeschleuniger inkl. Vollwartungsvertrag für die ersten 5 Jahre

    Es sind folgende Hauptleistungen durch den Auftragnehmer zu erbringen: - Lieferumfang: Die Lieferung umfasst den digitalen Linearbeschleuniger mit allen Subsystemen, notwendige Software, sowie Handbücher und Anleitungen. - Installation, Inbetriebnahme und Abnahme: des Gerätes und der Subsysteme am Einsatzort durch den Anbieter. - Schulung: Schulung & Einweisung des medizinischen, technischen und physikalischen Personals zur Bedienung, Wartung und Fehlerbehebung der Geräte. Einmessung und Systemintegration zusammen mit den Medizinphysikern. Umfang in der Leistungsbeschreibung unter "Schulungs- und Trainingskonzept und After Sale Support" muss erfüllt werden. - Betrieb, Wartung und Support des Systems: - definierte Garantieleistungen und Kundendienstverfügbarkeit, Reaktionszeit - Fehlerbehebung des Gesamtsystems - Wartungen des Gesamtsystems nach Hersteller- und Gesetzesvorgaben - Updates und Upgrades des Bestrahlungsgesamtsystems - deutschsprachiger Support Teil dieses Vergabeverfahrens ist weiterhin der Abschluss eine Vollservicevertrages mit einer Laufzeit von 5 Jahren. . Die ausgeschriebene Beschaffungsmaßnahme ist an einen zwingenden Zeitplan gebunden, der sich aus den betrieblichen und technischen Rahmenbedingungen ergibt. Aus diesen Gründen ist eine Anlieferung und der Beginn des Aufbaus des ausgeschriebenen Linearbeschleunigers zwingend spätestens bis zum Ende des 1. Quartals 2027, d. h. bis spätestens 31.03.2027, erforderlich. Dieser Termin stellt eine zwingende projektbedingte Anforderung dar.

    Frist: 29.10.2026, 01:00 (Europe/Berlin)

Anforderungen an deinen Betrieb

Gem. §123 GWB Abs. 1 Nr. 1: § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland) Öffentliche Auftraggeber schließen, gemäß §123 Abs. 1 Nr. 1 GWB ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: 1.§ 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129?a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129?b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland). Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach § 123 Abs. 1 Nr. 3 GWB: § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte) § 123 Zwingende Ausschlussgründe (1) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: Abs. 1 Nr. 4.§ 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, Abs. 1 Nr. 5.§ 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, Gem. §123 GWB Abs. 1 Nr. 6 besteht ein Ausschlussgrund: § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach § 123 Abs. 1 Nr. 10 GWB: den §§ 232 232?a Abs. 1-5, den 232?b bis 233?a des Strafgesetzbuchs (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung). Gem. §123 Abs 4 GWB Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn 1.das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder 2.die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können. Gem. §123 Abs 4 GWB Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn 1.das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder 2.die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können Gem. § 124 GWB Abs. 1 Nr. 1 besteht ein fakultativer Ausslussgrund wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. Gem. § 124 GWB Abs. 1 Nr. 1 besteht ein fakultativer Ausschlussgrund wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. Gem. § 124 GWB Abs. 1 Nr. 2 besteht ein fakultativer Ausslussgrund wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat. Gem. §124 GWB Abs.1 Nr. 2 besteht ein fakultativer Ausschlussgrund wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat. Gem. § 124 GWB Abs. 1 Nr. 3 besteht ein fakultativer Ausslussgrund wenn das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Gem. §124 GWB Abs.1 Nr. 4 besteht ein fakultativer Ausschlussgrund wenn der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken. Gem. § 124 GWB Abs. 1 Nr. 5 besteht ein fakultativer Ausslussgrund wenn ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann, Gem. § 124 GWB Abs. 1 Nr. 6 besteht ein fakultativer Ausschlussgrund wenn eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann. Gem. § 124 GWB Abs. 1 Nr. 7 besteht ein fakultativer Ausschlussgrund wenn das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat, Gem. § 124 GWB Abs. 1 Nr. 8 und Nr. 9 besteht ein fakultativer Ausslussgrund wenn -das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln. -das Unternehmen a)versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, b)versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder c)fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln. Die Einreichung zusätzlicher Nachweise und Erklärungen durch den Bieter ist zulässig. Hat der Auftraggeber nach Auswertung der eingereichten Erklärungen und Nachweise Zweifel an der Eignung eines Bieters, kann er den Bieter zur Erläuterung der von ihm eingereichten Unterlagen auffordern; im Übrigen behält sich der Auftraggeber die Nachforderung gemäß § 56 VgV vor.

Vergabeunterlagen

47 Dateien · geladen 20.10.2026
Anlage_01_2024-12-20_GB GT_Brandschutz.pdfVertragsbedingungen1,8 MBKlicken zum Anzeigen
Anlage_02_2026-07-13_Unternehmensrichtlinie_fuer_externe_Auftragnehmer_GB-GT.pdfVertragsbedingungen2,9 MBKlicken zum Anzeigen
Anlage_05_20241220 UKA Pflichtenheft ECS-CAD eXs.pdfVertragsbedingungen304 KBKlicken zum Anzeigen
Architektur.ctbVertragsbedingungen8 KB
AV Vertrag DE Version 1.3.docxVertragsbedingungen58 KBKlicken zum Anzeigen
Beispieldatei.dwgVertragsbedingungen2,2 MB
BMWK - Rundschreiben zur Anwendung der Russland-Sanktionen_rev.pdfSonstiges2,3 MBKlicken zum Anzeigen
CSX 42 - Angebotswertungsmethoden und -kriterien.pdfSonstiges41 KBKlicken zum Anzeigen
CSX 59 - Eigenerklaerung Informationen zum Bieter.docxFormular36 KBKlicken zum Anzeigen
Eigenerklärung Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz.pdfFormular53 KBKlicken zum Anzeigen
Gewerke 50.ctbVertragsbedingungen3 KB
Gewerke 200.ctbVertragsbedingungen3 KB
Layerbelegung September 2020.xlsVertragsbedingungen955 KB
luac_240417_Baustellen- und Baulogistikordnung VA_hup.pdfVertragsbedingungen14,8 MBKlicken zum Anzeigen
Pflichtenheft_September_2020.pdfVertragsbedingungen921 KBKlicken zum Anzeigen
Teleservicevereinbarung.docxSonstiges55 KBKlicken zum Anzeigen
UKAfacilities_Logo_RZ.jpgVertragsbedingungen712 KB
Uniklinik_Logo_CMYK_RZ.jpgVertragsbedingungen835 KB
Verwendung elektronischer Mittel_Information nach VgV bzw. VOBA.pdfSonstiges102 KBKlicken zum Anzeigen
Vorlagedatei.dwgVertragsbedingungen1.018 KB
Weitere einzureichende Unterlagen.pdfSonstiges364 KBKlicken zum Anzeigen
124_LD Eigenerklärung zur Eignung.pdfFormular301 KBKlicken zum Anzeigen
312_322 EU 02-2024 - Hinweise Einreichung Teilnahmeantraege_Angebote.pdfAnschreiben67 KBKlicken zum Anzeigen
312a_322a_informationen_dsgvo.pdfSonstiges68 KBKlicken zum Anzeigen
321 04-2026 - Anfrage zur Angebotsabgabe.pdfAnschreiben12 KBKlicken zum Anzeigen
324 EU 02-2024 - Angebotsschreiben.docxAnschreiben29 KBKlicken zum Anzeigen
325 EU 04-2021 - Zusammenstellung Angebotsunterlagen.pdfSonstiges9 KBKlicken zum Anzeigen
511 EU 02-2024 - Bewerbungs- und Vergabebedingungen des Landes NRW.pdfSonstiges115 KBKlicken zum Anzeigen
512 EU 04-2016 - Vertragsbedingungen des Landes NRW.pdfVertragsbedingungen146 KBKlicken zum Anzeigen
513 EU 10-2018 - Besondere Vertragsbedingungen TVgG NRW.pdfVertragsbedingungen20 KBKlicken zum Anzeigen
521 EU 02-2024 - Eigenerklaerung Ausschlussgruende.docxFormular31 KBKlicken zum Anzeigen
522 EU 06-2022 - Eigenerklaerung Mindestlohngesetz EU (1).docxFormular22 KBKlicken zum Anzeigen
523 EU 04-2026 - Eigenerklaerung Sanktionspaket 5 EU.docxFormular30 KBKlicken zum Anzeigen
531 EU 02-2024 - Bewerber-_Bietergemeinschaftserklaerung.docxFormular24 KBKlicken zum Anzeigen
531 EU 10-2023 - Bewerber-_Bietergemeinschaftserklaerung.docxFormular23 KBKlicken zum Anzeigen
533a 02-2024 - Information Unterauftraege_Angebotsabgabe.docxFormular22 KBKlicken zum Anzeigen
533b EU 02-2024 - Nachweis Unterauftragnehmer.docxFormular22 KBKlicken zum Anzeigen
534a EU 02-2024 - Erklaerung Eignungsleihe.docxFormular23 KBKlicken zum Anzeigen
534b EU 02-2024 - Erklaerung Eignungsleihe Haftung.docxFormular23 KBKlicken zum Anzeigen
240122_luac_Lageplan_gesamt_hup-TEIL_2.pdfVertragsbedingungen8,4 MBKlicken zum Anzeigen
240122_luac_Lageplan_gesamt_hup-TEIL_3.pdfVertragsbedingungen7,4 MBKlicken zum Anzeigen
240306_luac_Lageplan_gesamt_hup-Teil 1.pdfVertragsbedingungen12,4 MBKlicken zum Anzeigen
20260723-Vorlage Formblatt TB Lieferant_de.docxFormular90 KBKlicken zum Anzeigen
20260806 Leistungsverzeichnis Linearbeschleuniger 2026-0244-AJ (1).xlsxLVLeistungsverzeichnis116 KBKlicken zum Anzeigen
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20260925_Leistungsbeschreibung und Verfahrensinformationen 2026-0244-AJ (1).pdfLVLeistungsverzeichnis1,1 MBKlicken zum Anzeigen
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Anforderungen

Gem. §123 GWB Abs. 1 Nr. 1: § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland) Öffentliche Auftraggeber schließen, gemäß §123 Abs. 1 Nr. 1 GWB ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: 1.§ 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129?a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129?b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland). Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach § 123 Abs. 1 Nr. 3 GWB: § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte) § 123 Zwingende Ausschlussgründe (1) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: Abs. 1 Nr. 4.§ 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, Abs. 1 Nr. 5.§ 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, Gem. §123 GWB Abs. 1 Nr. 6 besteht ein Ausschlussgrund: § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach § 123 Abs. 1 Nr. 10 GWB: den §§ 232 232?a Abs. 1-5, den 232?b bis 233?a des Strafgesetzbuchs (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung). Gem. §123 Abs 4 GWB Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn 1.das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder 2.die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können. Gem. §123 Abs 4 GWB Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn 1.das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder 2.die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können Gem. § 124 GWB Abs. 1 Nr. 1 besteht ein fakultativer Ausslussgrund wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. Gem. § 124 GWB Abs. 1 Nr. 1 besteht ein fakultativer Ausschlussgrund wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. Gem. § 124 GWB Abs. 1 Nr. 2 besteht ein fakultativer Ausslussgrund wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat. Gem. §124 GWB Abs.1 Nr. 2 besteht ein fakultativer Ausschlussgrund wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat. Gem. § 124 GWB Abs. 1 Nr. 3 besteht ein fakultativer Ausslussgrund wenn das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Gem. §124 GWB Abs.1 Nr. 4 besteht ein fakultativer Ausschlussgrund wenn der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken. Gem. § 124 GWB Abs. 1 Nr. 5 besteht ein fakultativer Ausslussgrund wenn ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann, Gem. § 124 GWB Abs. 1 Nr. 6 besteht ein fakultativer Ausschlussgrund wenn eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann. Gem. § 124 GWB Abs. 1 Nr. 7 besteht ein fakultativer Ausschlussgrund wenn das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat, Gem. § 124 GWB Abs. 1 Nr. 8 und Nr. 9 besteht ein fakultativer Ausslussgrund wenn -das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln. -das Unternehmen a)versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, b)versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder c)fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln. Die Einreichung zusätzlicher Nachweise und Erklärungen durch den Bieter ist zulässig. Hat der Auftraggeber nach Auswertung der eingereichten Erklärungen und Nachweise Zweifel an der Eignung eines Bieters, kann er den Bieter zur Erläuterung der von ihm eingereichten Unterlagen auffordern; im Übrigen behält sich der Auftraggeber die Nachforderung gemäß § 56 VgV vor.

Änderungen und Bieterfragen

1 Eintrag
  1. 20.10.2026Berichtigung 1Die MDR-Konformitätsbescheinigung und das CE-Zertifikat sind nicht als Eigenerklärung sondern als Dritterklärung gefordert. . Das fehlende Dokument "522 EU 06-2022 - Eigenerklärung Mindestlohngesetz EU (1).docx" wurde zur Verfügung gestellt. . Die ausgeschriebene Beschaffungsmaßnahme ist an einen zwingenden Zeitplan gebunden, der sich aus den betrieblichen und technischen Rahmenbedingungen ergibt. Aus diesen Gründen ist eine Anlieferung und der Beginn des Aufbaus des ausgeschriebenen Linearbeschleunigers zwingend spätestens bis zum Ende des 1. Quartals 2027, d. h. bis spätestens 31.03.2027, erforderlich. Dieser Termin stellt eine zwingende projektbedingte Anforderung dar.

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