Dienstleistungsvertrag zur Belieferung von Verpflegung und Serviceleistungen an der XXX-Schule
Zwischen der
Ganztagsbetreuung im Pakt (GiP) gGmbH mit Sitz in Dietzenbach (AG Offenbach am Main, HRB 48734) Werner-Hilpert-Str. 1 63128 Dietzenbach
vertreten durch die Geschäftsführung
(nachfolgend GiP oder Auftraggeber genannt)
und der
Auftragnehmer (Firma, Sitz, Registergericht, HR- Nummer) Adresse
vertreten durch GF [in vertretungsbefugter Anzahl]
(nachfolgend Auftragnehmer genannt)
§ 1 Vertragsgegenstand, Begriffsbestimmungen
1.1 Die GiP ist eine Tochtergesellschaft des Kreises Offenbach. Der Kreis Offenbach ist Träger der öffentlichen Schulen im Kreisgebiet. Er hat die GiP u.a. mit der Bereitstellung der Schulverpflegung und der Bewirtschaftung der Schulkantinen (Mensen und ggf. Kioske) beauftragt.
Zugleich hat der Kreis Offenbach das Facility-Management einschließlich der baulichen Instandhaltung der Schulen an die KOREAL GmbH übertragen, nachstehend kurz „KOREAL“ genannt.
1.2 Der Auftragnehmer hat sich im Rahmen einer Ausschreibung mit dem als Anlage 1 beigefügten Angebot für die Bereitstellung der Schulverpflegung und die Bewirtschaftung der Verpflegungsflächen an der
Otto-Hahn-Schule, Philipp-Reis-Straße 52, 63150 Heusenstamm Adalbert-Stifter-Schule, Schulstraße 2, 63150 Heusenstamm Matthias-Claudius-Schule (im Gebäude „Haus der Begegnung“) Obertshäuser Str. 32, 63150 Heusenstamm
(die Liegenschaft) beworben (einschließlich sämtlicher Anlagen nachstehend „das Ausschreibungsangebot“ genannt) Mit der Annahme der Dienstleistung übernimmt der Auftragnehmer für die Schule ab dem ______ [DATUM] die Verpflegung nach Maßgabe dieses Vertrages, insbesondere die Mittagsverpflegung.
1.3 Der Zweck der Dienstleistung ist die Sicherstellung der dauerhaften Versorgung der Nutzugsberechtigten mit guten, preiswerten, abwechslungsreichen warmen und kalten Speisen und Getränken.
Zu diesem Zweck werden Auftragnehmer die Räume der Mensa auf dem Gelände der Liegenschaft nebst Ausstattung und Inventar (nach Maßgabe dieses Vertrages) zur Verfügung gestellt.
Bei den zu bewirtschaftenden Flächen handelt es sich im um die in Anlage 3 aufgeführten Flächen. Diese Flächen werden im Folgenden insgesamt kurz „die Mensa“ genannt.
1.4 Die Verpflegung ist ein Angebot für alle zugangsberechtigten Personen, eine Verpflichtung zur Teilnahme besteht nicht. Zugangsberechtigt sind die Schülerinnen und Schüler sowie das Schulpersonal und Betreuungspersonal (i.F. „die Nutzenden“ genannt). Die Nutzenden (ggf. vertreten durch ihre Erziehungsberechtigten) treten insoweit in ein Vertragsverhältnis zu dem Auftragnehmer ein. Dies gilt gleichermaßen für die Mittagsverpflegung wie auch für etwaige andere gastronomische Angebote und den Verkauf kantinentypischer Waren.
1.5 Vertragsbestandteil sind alle im Vertrag erwähnten Anlagen, insbesondere:
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Anlage Nr. 1 Ausschreibungsangebot des Auftragnehmers vom ___ samt sämtlicher Eigenerklärungen Anlage Nr. 2 Hygienekonzept nach HACCP Vorgaben Anlage Nr. 3 Raumplan und Auflistung der Flächen Anlage Nr. 4 Inventarliste Anlage Nr. 5 Geräteausstattung Anlage Nr. 6 Übergabeprotokoll (Übergabe Wartungsplan, Bedienungsanleitung im Protokoll festhalten) Anlage Nr.7 Schlüsselliste – Verwaltung durch die KOREAL (AP: Hausmeister der Schule) Anlage Nr.8 Brandschutzordnung B und C der Schule Anlage 9: Vertragsstrafenkatalog
1.6 Der Kreis Offenbach behält sich das jederzeitige Recht vor, die Schulkantinen im Kreisgebiet anstelle der GiP jederzeit wieder selbst zu bewirtschaften. Dieser Vertrag bleibt hiervon gegebenenfalls unberührt. Der Auftraggeber ist insbesondere zu diesem Zweck jederzeit berechtigt, diesen Vertrag durch schriftliche Mitteilung an den Auftragnehmer auf den Kreis Offenbach zu übertragen. Bereits vor einer solchen Übertragung stehen sämtliche Rechte und Ansprüche des Auftraggebers aus diesem Vertrag zugleich auch dem Kreis Offenbach im Sinne eines echten Vertrags zugunsten Dritter zu.
§ 2 Hauptaufgaben des Auftragnehmers
2.1 Der Auftragnehmer hat das Recht und die Pflicht, die Mensa auf der Liegenschaft zu bewirtschaften und nach Bestellung durch den Auftraggeber die für die Versorgung der Nutzenden erforderlichen Speisen bereitzustellen. Der Auftragnehmer bestreitet alle Kosten der Bewirtschaftung der Schulverpflegung, wie z. B. Waren-, Personal-, Sach- und Verwaltungskosten sowie alle weiteren Kosten, welche mit der Bewirtschaftung, Führung und Leitung der Mensa in Verbindung stehen, soweit nicht in diesem Vertrag ausdrücklich abweichend bestimmt. Soweit dieser Vertrag und seine Angaben keine genaue Bestimmung treffen, gelten ergänzend die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (ausgenommen Bauleistungen) – VOL/B in der jeweils gültigen Fassung sowie die gesetzlichen Bestimmungen des BGB. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers finden keine Anwendung.
2.2 Der Auftragnehmer erbringt zur Sicherstellung der Mittagessenversorgung an der Liegenschaft die im Rahmen seines Angebots gemäß Anlage 1 aufgeführten Leistungen, insbesondere die nachfolgend aufgeführten Leistungen: 2.1 die Produktion, Anlieferung, Zubereitung und Ausgabe der Mahlzeiten, insbesondere von Mittagessen, zubereitet nach Cook and Chill Verfahren durch Produktionsstandort
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2.2 das Spülen und Reinigen aller benutzten Gegenstände, insbesondere des für die Ausgabe benutzten Geschirrs, der Arbeitsmittel und der Küche sowie die Zwischenreinigung der Tische während der Ausgabe 2.3 die fachgerechte Erstellung und Umsetzung eines HACCP Konzeptes 2.4 die ordnungsgemäße Entsorgung in die dafür von Seiten der KOREAL gestellten Abfallbehälter gemäß den jeweils einschlägigen rechtlichen und hygienebezogenen Bestimmungen. 2.5 die Abwicklung des Mittagessens erfolgt unbar durch monatliche Rechnungstellung an den Auftraggeber
2.3 Die fertigen Mahlzeiten werden in der Mensa bereitgestellt. Zur Aufgabe des Ausgabepersonals gehört auch die Bereitstellung von Geschirr und Besteck und die Verteilung der Menüs.
2.4 Die Ausgabe alkoholischer Getränke sowie deren Verwendung bei der Zubereitung der Speisen, sind dem Auftragnehmer untersagt. Auch Kaugummis und koffeinhaltige Softdrinks (Energydrinks) dürfen nicht verkauft werden. Der Verkauf von Tabakwaren ist nicht gestattet. Das schließt auch die Aufstellung und Befüllung von Zigarettenautomaten ein. Der Auftraggeber ist berechtigt, weitere einzelne Waren oder Warenarten vom Vertrieb auszuschließen.
2.5 Der Auftragnehmer ist ausschließlich berechtigt, die vom Auftraggeber bereitgestellten Flächen, insbesondere die Mensa einschließlich ihrer Küchenräume sowie die zugehörigen Einrichtungen und Geräte, zur Erfüllung des Vertragszwecks für die in diesem Vertrag festgelegte Liegenschaft zu nutzen.
Eine Nutzung der Mensa zur Belieferung weiterer Schulen oder sonstiger Einrichtungen im Kreis Offenbach ist nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Auftraggebers zulässig. Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf eine solche Genehmigung. Der Auftragnehmer kann die Erteilung der Genehmigung auch von Auflagen oder vom Abschluss eines weitergehenden Vertrags über die Pachtnutzung der Mensa abhängig machen.
Ohne diese Genehmigung ist dem Auftragnehmer die Herstellung, Aufbereitung oder Ausgabe von Speisen für Dritte ausdrücklich untersagt. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber geplante zusätzliche Nutzungen rechtzeitig schriftlich anzuzeigen und alle hierfür erforderlichen Angaben zu machen, damit der Auftraggeber über die Genehmigung entscheiden kann.
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§ 3 Betriebs- und Buchführung
3.1 Dem Auftragnehmer ist es nicht gestattet, die Bewirtschaftung und/oder die Dienstleistung weiter- oder unterzuvergeben, sofern der Auftraggeber dem nicht zuvor schriftlich zugestimmt hat. Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf eine Zustimmung.
Der Auftragnehmer ist davon abweichend unter Berücksichtigung aller rechtlichen Vorgaben einschließlich des Datenschutzes berechtigt, zuverlässigen Dritten die Abrechnungsverwaltung zu übertragen. Die entstehenden Gebühren sind im Essenspreis inkludiert.
3.2 Der Auftragnehmer ist zur Erfüllung aller gesetzlichen, behördlichen, sozialrechtlichen und berufsgenossenschaftlichen Regelungen sowie zur Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften verpflichtet. Er hat alle Lasten und Abgaben zu tragen, die sich aus dem Betrieb der Mensa des Auftraggebers ergeben, soweit in diesem Vertrag nicht ausdrücklich abweichend bestimmt.
3.3 Der Auftragnehmer hat Reklamationen der Nutzenden wie auch der Schulleitung zu berücksichtigen. Reklamationen, die über das gastronomietypische Maß hinausgehen, sind zu dokumentieren und unaufgefordert dem Auftraggeber weiterzuleiten.
3.4 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, über die Geschäfte im Rahmen der Bewirtschaftung nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) und allen rechtlich verbindlichen Bestimmungen Buch zu führen.
Er verpflichtet sich zudem, dem Auftraggeber die Überprüfung aller Verpflichtungen nach diesem Vertrag durch Einsichtnahme in die hierfür relevanten Verträge und Unterlagen zu ermöglichen und hierfür jederzeit alle relevanten Verträge und Unterlagen zur Einsichtnahme durch den Auftraggeber zur Verfügung zu halten.
Dies schließt insbesondere die Überprüfung der im Rahmen der Preisfindung und für Preiserhöhungen angestellten Kalkulationen mit ein.
In diesem Rahmen hat der Auftragnehmer den Betrieb der Liegenschaft als eigene Kostenstelle kaufmännisch abzubilden und dem Auftraggeber auf Anforderung abschriftlich zu übersenden. Die Kostenstellenrechnung ist, jedoch nur soweit entsprechende Einrichtungen vorhanden sind und der Auftragnehmer über entsprechende Kapazitäten verfügt, auf den Betrieb der Küche, Essensherstellung und Ausgabe sowie auf sonstige Aktivitäten zu untergliedern. Die Kostenstellenrechnung hat mindestens sämtliche Informationen zu enthalten, die der Auftragnehmer gemäß dem Ausschreibungsangebot zur Grundlage seiner Kalkulation gemacht hat.
3.5 Der Auftragnehmer meldet dem Auftraggeber einmal jährlich bis zum 28. Februar, wie viele Mittagessen im vorausgegangenen Kalenderjahr in der Mensa ausgegeben worden sind. Hierbei ist die Gesamtmenge der
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ausgegebenen Essen sowie der Durchschnitt ausgegebener Essen pro Betriebstag anzugeben. Er soll auf Anfrage Auskunft über die Menge ausgegebener Essen für jeden Tag genau erteilen. Als ausgegebene vollwertige Mahlzeit zählt ein Mittagessen.
3.6 Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber auf dessen Anforderung Einsicht in die zur Überprüfung seiner Vertragspflichten erforderlichen Unterlagen zu gewähren.
3.7 Für den Fall, dass der Auftraggeber begründeten Zweifel an der Zuverlässigkeit des Auftragnehmers oder an der Richtigkeit der vorgelegten Kostenstellenrechnungen anmeldet, oder aus sonstigem wichtigem Grund, ist der Auftraggeber darüber hinaus berechtigt, die Geschäftsbücher und Unterlagen des Auftragnehmers (auch in elektronischer Form) einzusehen und für seine Zwecke Abschriften zu fertigen.
3.8 Der Auftragnehmer darf mit seinen Lieferanten keine Abmachungen treffen, die ein Abhängigkeitsverhältnis begründen könnten (z. B. eine unternehmerische Beteiligung).
§ 4 Bereitstellung der Mensa / Versorgung und Entsorgung
4.1 Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer zur Wahrnehmung seiner vertraglichen Aufgaben die in §1 näher beschriebene Mensa unentgeltlich zur Verfügung. Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur schonenden Inanspruchnahme dieser Leistungen.
4.2 Die Parteien werden die Mensa zu Beginn der Laufzeit förmlich an den Auftragnehmer übergeben und die Übergabe in einem Protokoll entsprechend des als Anlage 6 beigefügten Musters und der als Anlage 7 beigefügten Schlüsselliste dokumentieren. Weitere Mängel sind vom Auftragnehmer unverzüglich mitzuteilen und im Übergabeprotokoll zu dokumentieren. Der Auftraggeber haftet nicht für erkennbare Mängel bei Übergabe.
4.3 Bestandteile der Mensa sind auch die Küche mit Küchengeräten und - Geschirr sowie für den Verzehr und die Ausgabe das Besteck, Geschirr und Tabletts, ferner das Mobiliar für den Speiseraum. Die Einzelheiten der Bestandteile ergeben sich aus den Anlagen 4 (Inventarliste) und 5 (Geräteausstattung). Der Auftragnehmer erwirbt kein Eigentum an der Mensa und ihrer Einrichtung.
4.4 Ferner stellt der Auftraggeber dem Auftragnehmer die zur Erbringung der Vertragsleistungen in der Mensa erforderlichen Gebäudeleistungen im Sinne der Betriebskostenverordnung (BetrKV) in der bei Vertragsabschluss geltenden Fassung unentgeltlich zur Verfügung. Kosten, die aufgrund
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unsachgemäßer oder über das erforderliche Maß hinausgehender Inanspruchnahme dieser Leistungen entstehen, trägt der Auftragnehmer.
4.5 Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer den erforderlichen Strom für den Mensabetrieb zur Verfügung.
Die Kosten für den Verbrauch im erforderlichen Umfang trägt der Auftraggeber. Kosten, die aufgrund unsachgemäßer oder über das erforderliche Maß hinausgehender Inanspruchnahme dieser Leistungen entstehen, trägt der Auftragnehmer.
4.6 Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer die erforderliche Wärme (Heizung und Warmwasser) während der Schulbetriebszeiten sowie stets Wasser und Abwasser unentgeltlich zur Verfügung, jedoch nur in dem Umfang, in dem sie von Versorgern und/oder KOREAL bereitgestellt werden. Der Auftraggeber haftet nicht für Ausfälle, sofern ihm nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last fällt.
4.7 Beim Umgang mit Arbeitsmaterialien, Gebrauchs- und Verkaufsgütern sind Abfälle, so weit wie möglich, zu vermeiden. Ebenso sind Einwegflaschen, Einwegdosen und sonstige Einweggefäße oder Materialien zu vermeiden.
4.8 Der Auftragnehmer muss die notwendige Mülltrennung und Abfallentsorgung sowie die Reinigung der Stellflächen und Behälter mit eigenem Personal vornehmen.
a) Er ist verpflichtet, die beim Betrieb der Mensa anfallenden Abfälle (Küchen- und Mensaabfälle) sowie Verpackungsmaterialien und sonstigen Restmüll nach Maßgabe aller rechtlichen Vorgaben und in die von KOREAL bereitgestellten Abfallbehälter zu beseitigen und zu entsorgen. Eine Lagerung in den Räumen der Mensa ist unzulässig.
b) Lebensmittelabfälle sind über die bereitgestellte Speiserestetonne zu entsorgen. Eine Entsorgung von Lebensmittelabfällen in der Restmülltonne oder im Müll zur Verwertung ist untersagt.
c) Abfall zur Verwertung sowie Papier und Kartonagen können über die bereitgestellten Tonnen der Schule entsorgt werden. Kartonagen sind vor der Entsorgung zu zerkleinern.
d) Flaschen aus Einwegglas sind in den öffentlichen Sammelbehältern zu entsorgen.
e) Die Müllbibel für die jeweilige Müllfraktion ist zu beachten.
f) Die Entsorgung von Speiseresten über das Abwassersystem ist untersagt. Speisereste belasten das Abwassersystem und stören die Funktion des Fettabscheiders.
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g) Indirekteinleiterkontrollen führt KOREAL im Auftrag des Kreises Offenbach durch.
Bei Überschreitung der Grenzwerte (pH-Wert, CSB-Wert) behält sich der Auftraggeber eine Umlage der zusätzlichen Abwasserkosten durch den erhöhten Verschmutzungsfaktor auf den Auftragnehmer vor.
h) Der Fettabscheider (soweit vorhanden) wird durch KOREAL im Auftrag des Kreises Offenbach geleert.
§ 5 Raumnutzung / Instandhaltung
5.1 Die Räume der Mensa sind Diensträume, die dem Hausrecht der Schulleitung unterliegen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, innerhalb dieser Räume für einen ordnungsgemäßen Betrieb gemäß dem Zweck dieses Vertrages zu sorgen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Weisungen der Schulleitung zur Ausübung des Hausrechts einzuholen und gegenüber den Nutzenden sowie gegenüber seinen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen durchzusetzen. Im Fall von Konflikten hat der Auftragnehmer die GiP zur Beratung und Lösung zu kontaktieren.
5.2 Der Schulleitung, den zuständigen Personen des Kreises Offenbach, dem Auftraggeber sowie der KOREAL und den von ihnen beauftragten Personen ist im Rahmen der Ausübung des Hausrechts jederzeit freier Zugang zur Mensa zu gewähren. Hygienevorschriften bleiben unberührt.
5.3 Der Aufraggeber, der Kreis Offenbach sowie KOREAL sowie die von ihm beauftragten Personen können die Räume der Mensa jederzeit während der regulären Öffnungszeiten betreten, insbesondere, um die Notwendigkeit etwaiger Reparaturen festzustellen. Sie dürfen die Räumlichkeiten bei Gefahr im Verzug auch außerhalb dieser Zeiten betreten. KOREAL hat im Auftrag des Kreises Offenbach zu diesem Zweck Generalschlüssel. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Zugang und die Schließberechtigung nicht zu verändern oder zu beeinträchtigen und etwaige Schäden unverzüglich zu melden.
5.4 Der Auftragnehmer darf die Räume der Mensa ausschließlich für die in diesem Vertrag geregelten Zwecke nutzen.
5.5 Die bauliche Unterhaltung einschließlich der Schönheitsreparaturen sowie die Kosten für Heizung, Kühlung, Beleuchtung, Be- und Entlüftung der Räume der Mensa übernimmt im Auftrag des Kreises Offenbach die KOREAL. Der Auftraggeber gewährleistet, dass die Mensa bei der Übergabe den bau- und gewerbepolizeilichen sowie den hygienischen Anforderungen entsprechen. Bauliche Veränderungen dürfen vom Auftragnehmer nicht ohne Zustimmung des Auftraggebers vorgenommen werden.
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5.6 Der Auftraggeber darf Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten sowie Erneuerungen und Modernisierungen in den Räumen der Mensa durchführen lassen. Der Auftragnehmer hat diese Maßnahmen entschädigungslos zu dulden, auch wenn sie ggf. Bauteile außerhalb der Mensa betreffen. Der Auftraggeber wird sich hierbei bemühen, die Beeinträchtigungen, insbesondere zeitliche Unterbrechungen des Mensabetriebs, zu minimieren und die berechtigten Interessen des Auftragnehmers zu wahren.
5.7 Auftragnehmer ist verpflichtet, die Bestimmungen der ihm ausgehändigten Brandschutzordnung B und C der Schule (Anlage 8) zu beachten. Er hat seine Mitarbeiter/innen über die Inhalte der Brandschutzordnung zu unterrichten.
5.8 Fluchtwege- und Rettungswege sind von Auftragnehmer stets freizuhalten. Die Kaskadierung von Mehrfachsteckdosen ist untersagt.
5.9 Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber einen auftretenden Mangel oder eine behördliche Beanstandung an dem überlassenen Inventar oder an den überlassenen Räumlichkeiten unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Der Auftraggeber wird zur Beseitigung dieser Mängel oder der behördlichen Beanstandungen die notwendigen Maßnahmen einleiten. Die Kosten hat der Auftragnehmer nicht zu tragen, es sei denn, er oder seine Erfüllungsgehilfen oder Lieferanten haben den Eintritt des Mangels oder des Umstandes, der der behördlichen Beanstandung zugrunde liegt, zu vertreten. Soweit diese Mängel oder Schäden eine Gefährdung des eingesetzten Personals darstellen, dürfen die damit in Zusammenhang stehenden Arbeiten nicht vor Abstellung bzw. provisorischer Behebung der festgestellten Mängel bzw. Beanstandungen weitergeführt werden.
Für Schäden, die sich aus der Unterlassung der rechtzeitigen Meldung ergeben, ist der Auftragnehmer ersatzpflichtig.
§ 6 Reinigungs- und Verkehrssicherungspflichten
6.1 Der Auftragnehmer hat für die Reinigung des Küchen- und Lagerbereiches gemäß Anlage 3 einen Reinigungsplan entsprechend den Hygienerichtlinien zu erstellen und umzusetzen. Die vorhandenen Einrichtungsgegenstände, sowie die eigengenutzten Toiletten- und Sozialräume sind durch Auftragnehmer sauber und gepflegt zu halten und mindestens nach Maßgabe der gesetzlichen Vorgaben zu reinigen.
6.2 Die Unterhaltsreinigung ist unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften zum Unfallschutz (u.a. GUV- R 111) sowie der berufsgenossenschaftlichen Arbeits-Sicherheits-Informationen (u.a. BGN ASI 8.20) durchzuführen. Die regelmäßige Reinigung des Fußbodens im Speisesaal und des Bereichs vor der Ausgabetheke sowie die Fensterreinigung im Speisesaal und die Reinigung der zum Mensabereich gehörigen öffentlich zugänglichen Räume einschließlich der sanitären Einrichtungen wird durch KOREAL ausgeführt.
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Ausgenommen davon sind die Bereiche hinter der Ausgabetheke sowie Küche und Spülküche. Deren regelmäßige und fachgerechte Reinigung obliegt dem Auftragnehmer auf eigene Kosten.
6.3 Das Mobiliar im Speisesaal ist während der Öffnungszeiten der Mensa, je nach Bedarf, vom Auftragnehmer zu säubern und zwischenzureinigen. Dabei sind eine Reinigung der Tische und Stühle sowie eine Grobreinigung des Fußbodens und die Beseitigung von Verpackungsmaterial im Verkaufsraum sowie im Speiseraum vorzunehmen. Unfallträchtige Verunreinigungen (z.B. durch verschüttetes Essen) sind unverzüglich zu beseitigen.
6.4 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, mindestens einmal im Jahr eine Grundreinigung vorzunehmen. Diese umfasst das gesamte Kücheninventar und Einrichtungsgegenstände sowie eine gründliche Reinigung des Bodens. Kühlgeräte sind abzutauen und von innen zu reinigen. Weitergehende Anforderungen aufgrund von Hygienevorschriften bleiben unberührt.
6.5 Zu den regelmäßigen Reinigungspflichten des Auftragnehmers gehört die regelmäßige und fachkundige Unterhaltsreinigung aller frei zugänglichen Einrichtungsgegenstände. Dazu gehört auch die ordnungsgemäße, vollständige Reinigung der vorhandenen Ablufthauben in der Küche wie auch im Ausgabebereich.
6.6 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle Ablufthauben und deren Komponenten (insbesondere Fettfilter) täglich zu inspizieren und bei Bedarf zu reinigen. Bei starkem Fettanfall sind diese bei Bedarf vom Auftragnehmer zu reinigen.
6.7 Die Küchendecken, soweit diese feuchtigkeitsbeständig sind, sind regelmäßig, durch den Auftragnehmer auf ihren Verschmutzungsgrad zu überprüfen und bei Bedarf von diesem zu reinigen.
6.8 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle ihm zur Verfügung gestellten Geräte pfleglich zu behandeln und nach Maßgabe der jeweiligen Herstellerangaben fachgerecht zu benutzen und zu reinigen, einschl. der Befüllung mit den entsprechenden Betriebs- und Reinigungsmitteln. Dem Auftragnehmer steht es frei, andere Reinigungs- und Betriebsmittel einzusetzen, wenn er schriftlich nachweisen kann, dass der Wechsel durch ein zertifiziertes Fachunternehmen durchgeführt wird. Ein Wechsel muss dem Auftraggeber vorher schriftlich angemeldet werden. Die Kosten trägt der Auftragnehmer. Zudem ist bei der Wahl der Reinigungsmittel zu beachten, dass nur Mittel verwendet werden, die umweltschonend und biologisch abbaubar sind sowie dem derzeitigen Waschmittelgesetz entsprechen. Zulässig sind ausschließlich Mittel, die bei der Deutschen Veterinärmedizinischen Gesellschaft (DVG), der Deutschen Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie (DGHM) oder der Deutschen Landwirtschafts-Gesellschaft (DLG) gelistet sind bzw. vom Hersteller der Maschinen freigegeben sind. Die Bedingungen für die Einleitung in das Entwässerungssystem sind zu beachten.
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Für den Fall eines Defekts infolge des Unterlassens oder infolge mangelhafter Pflege und Reinigung oder bei Bedienfehlern wird vermutet, dass der Defekt vom Auftragnehmer zu vertreten ist und der Auftraggeber hat Anspruch auf Erstattung der anfallenden Kosten für Reparatur oder die Neuanschaffung.
6.9 Der Auftragnehmer hat sämtliche Einlaufstellen in das Entwässerungssystem bzw. alle daran angeschlossenen Einrichtungen (Spülbecken, Spültische, Fußbodenentwässerungen) nach Bedarf, mindestens jedoch wöchentlich, zu reinigen. Herausnehmbare Einlaufsiebe sind für den Reinigungsvorgang zu entnehmen. Das Einbringen von Reststoffen aus der Speisenzubereitung in das Abwassersystem ist nicht zulässig. Der Auftragnehmer ist dafür verantwortlich, dass im gesamten Küchenbereich nur Reinigungsmittel verwendet werden, die nicht emulgierend wirken und nach Angaben des Herstellers als abscheidefreundlich ausgewiesen sind.
6.10 Der Auftragnehmer hat Schädlinge unverzüglich an den Auftraggeber zu melden. Die Bekämpfung von Schädlingen übernimmt KOREAL auf eigene Kosten. Davon abweichend trägt der Auftragnehmer alle Kosten für die Bekämpfung von Schädlingen, die aufgrund von Pflichtverletzungen des Auftragnehmers (etwa hygienische Mängel) oder verspäteter Meldung des Auftragnehmers zurückzuführen sind.
6.11 Dem Auftragnehmer obliegt die Verkehrssicherungspflicht innerhalb der Räume der Mensa einschließlich aller zum Mensabetrieb überlassenen Nebenräume. Der Auftragnehmer hält den Auftraggeber von allen Ansprüchen frei, die sich aus einer Verletzung der ihm obliegenden Verkehrssicherungspflicht ergeben können. Das Verschulden seiner Mitarbeiter/innen und der Mitarbeiter/innen eines etwaigen Nachunternehmers muss sich der Auftragnehmer wie eigenes Verschulden zurechnen lassen.
§ 7 Gesundheits- und Hygienevorschriften
7.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle Vorschriften über die Führung von Gaststätten und Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung zu beachten, insbesondere im Hinblick auf Gesundheit und Hygiene. Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass die Räume der Mensa und des Kiosks stets den gesetzlich vorgeschriebenen hygienischen Anforderungen entsprechen. Soweit die Reinigung nicht dem Auftragnehmer, sondern z.B. der GiP oder KOREAL obliegt, hat der Auftragnehmer die GiP unverzüglich auf Hygienemängel in den Bereichen hinzuweisen.
7.2 Der Auftraggeber oder nach dessen Wahl der Kreis Offenbach kann einmal jährlich, aus begründetem Anlass auch häufiger, auf eigene Kosten von einem unabhängigen Hygieneinstitut oder einer speziell hierfür ausgebildeten Fachkraft eine Hygieneuntersuchung der vom Auftragnehmer
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bewirtschafteten Räume, Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände vornehmen lassen. Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer über das Ergebnis dieser Hygieneuntersuchung schriftlich unterrichten. Im Falle von Hygienebeanstandungen muss der Auftragnehmer die festgestellten Hygienemängel auf eigene Kosten unverzüglich beheben.
7.3 Die gesetzlichen und sonstigen Vorschriften über Maßnahmen bei ansteckenden Krankheiten und über Gesundheitsuntersuchungen sind zu beachten.
7.4 Für Arbeitskräfte, die in der Mensa des Auftraggebers eingesetzt werden, muss der Auftragnehmer dem Auftraggeber vor deren Einsatz eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes oder eines vom Gesundheitsamt beauftragten Arztes nach § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG) vorlegen.
Ein Zeugnis nach § 18 des Bundes-Seuchengesetzes gilt als Bescheinigung nach § 43 Abs. 1 des IfSG. Bei erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit darf die Bescheinigung nicht älter als drei Monate sein. Der Auftragnehmer hat bei neu eingestellten Arbeitskräften nach Aufnahme ihrer Tätigkeit und im Weiteren alle zwei Jahre über die in § 42 Abs. 1 IfSG genannten Tätigkeitsverbote und über die Verpflichtung nach § 43 Abs. 2 IfSG zu belehren. Die Teilnahme an der Belehrung ist zu dokumentieren und dem Auftraggeber auf Verlangen vorzulegen. Die Bescheinigungen nach dem IfSG sind für die Dauer der Beschäftigung bei dem Auftragnehmer aufzubewahren und von diesem auf Verlangen der zuständigen Gesundheitsbehörde und/oder der GiP zur Einsichtnahme vorzulegen.
7.5 Kosten, die im Zusammenhang mit den nach dem IfSG erforderlichen Bescheinigungen anfallen, sind von Auftragnehmer zu tragen.
7.6 Der Auftragnehmer stellt durch ein wirksames und gut dokumentiertes HACCP-konformes Eigenkontrollsystem die Nachvollziehbarkeit aller von ihm durchgeführten Maßnahmen und Kontrollen sicher.
7.7 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber über die Ergebnisse angemeldeter oder nicht angemeldeter Lebensmittelkontrollen/Hygieneuntersuchungen durch amtliche Stellen unverzüglich zu unterrichten, insbesondere über negative Ergebnisse, deren Behebung in die Zuständigkeit des Auftraggebers fällt.
§ 8 Kücheninventar
8.1 Die Mensa verfügt über die zum Betrieb notwendige Grundausstattung an Geräten Anlage 6 und Gegenständen (Inventar). Der Auftragnehmer ist berechtigt, das zur Verfügung stehende Inventar im Rahmen des vertraglichen Zwecks zu nutzen.
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8.2 Auftragnehmer verpflichtet sich, die ihm überlassenen Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände ordnungsgemäß zu erhalten und pfleglich zu behandeln. Der Auftraggeber ist berechtigt, in angemessenen Abständen oder aus gegebener Veranlassung Bestands- und Zustandsprüfungen vorzunehmen.
8.3 Soweit dem Auftraggeber unmittelbar Funktionsstörungen bekannt werden, wird er den Auftragnehmer oder seine Beauftragten umgehend informieren. Aus einer dennoch - gleich aus welchen Gründen - unterbliebenen Mitteilung einer Funktionsstörung kann der Auftragnehmer keine Rechte herleiten, sofern dem Auftraggeber nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last fällt.
8.4 Im Falle notwendig werdender Reparaturen an dem zur Verfügung gestellten Inventar hat der Auftragnehmer den Auftraggeber bzw. auf sein Geheiß KOREAL zu unterrichten und hierbei ein ggf. bereitgestelltes Berichtssystem zu verwenden. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung ist dem Auftragnehmer die eigenmächtige Reparatur bzw. die Vergabe entsprechender Aufträge nicht gestattet. Bei Zuwiderhandeln hat Auftragnehmer die entstehenden Kosten selbst zu tragen und entstehende Schäden beim Auftraggeber, dem Kreis Offenbach oder KOREAL zu ersetzen.
8.5 Der Auftragnehmer hat mindestens einmal im Vertragsjahr eine Inventur des nach dem Inventarverzeichnis übergebenen Inventars vorzunehmen und den Auftraggeber über das Ergebnis zu informieren. Der Auftraggeber kümmert sich um Ersatz oder Instandsetzung ausgefallener Gegenstände. Die Kosten für den üblichen Verschleiß trägt der Auftraggeber. Der Auftraggeber hat ihm die Kosten darüber hinaus zu erstatten, soweit die Beschädigungen oder Zerstörungen von Inventar über das übliche Maß hinausgehen. Kann der Auftragnehmer schlüssig darlegen, dass der Untergang oder die Verschlechterung nicht durch ihn oder seine Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht wurde, trägt der Auftraggeber die Kosten.
8.6 Der Auftragnehmer wird, soweit erforderlich, in den Betrieb und in die Bedienung der ihm überlassenen Einrichtungen, Maschinen und Geräte eingewiesen.
8.7 Der Auftragnehmer darf keine Großgeräte in die Mensa einbringen oder dort installieren, wenn der Auftraggeber dem nicht zuvor zugestimmt hat. Gebrauchte Geräte sind vor Inbetriebnahme nach DGUV V3 durch den Auftragnehmer prüfen zu lassen. Vom Auftragnehmer eingebrachte Kühlgeräte müssen das Energielabel B oder besser tragen.
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§ 9 Sicherheitsmaßnahmen
Sicherheitsmaßnahmen im Bereich des Personen- oder Objektschutzes, die aus gegebenem Anlass vom Kreis Offenbach getroffen werden, sind – selbst wenn sie den Mensabetrieb längerfristig negativ beeinflussen - von dem Auftragnehmer entschädigungslos hinzunehmen.
§ 10 Öffnungszeiten
10.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich mit der Schulleitung die Öffnungszeiten zu vereinbaren, in denen die Verpflegungsleistungen angeboten werden. Generell gilt, dass die Ausgabezeiten an die betriebsbedingten Anforderungen der Schule angepasst sein müssen. Das Angebot ist grundsätzlich immer aufrecht zu erhalten, wenn und soweit die Schule geöffnet hat, inklusive bedarfsentsprechender Angebote in den Schulferien (einschließlich Betreuung).
Die zugangsberechtigten Personen können die Mensa während der Öffnungszeiten nutzen. Ein Verzehrzwang besteht nicht.
10.2 Die GiP kann in begründeten Ausnahmefällen und nach vorheriger schriftlicher Ankündigung die Festlegung anderer Öffnungszeiten unter der Voraussetzung verlangen, dass dem Auftragnehmer die Bewirtschaftung der Mensa nicht erheblich erschwert oder ein wirtschaftlicher Betrieb der Mensa unmöglich wird.
10.3 Die GiP wird die Schulleitung darum bitten, dass innerschulische, dienstliche Maßnahmen, die direkte Auswirkungen auf den Mensabetrieb erwarten lassen (Klassenausflüge, Gemeinschaftsveranstaltungen und ähnliches), dem Auftragnehmer rechtzeitig bekanntgegeben werden. Erfahrungsgemäß ist jedoch damit zu rechnen, dass entsprechende Mitteilungen nicht oder nur mit Verzug erteilt werden. Der Auftraggeber steht dem Auftragnehmer nicht für die Rechtzeitigkeit solcher Mitteilungen ein.
10.4 Außerhalb der Öffnungszeiten hat Auftragnehmer sämtliche Räume der Mensa unter Verschluss zu halten, wobei der Schulleitung das Betreten stets möglich sein muss. Der Auftragnehmer, KOREAL und der Kreis Offenbach sind berechtigt, bei Abwesenheit des Auftragnehmers die überlassenen Räume in Notfällen zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr zu betreten.
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§ 11 Gemeinschaftsverpflegung/Preisgestaltung
11.1 Die Mittagsverpflegung ist gemäß dem Ausschreibungsangebot (Anlage 1), sicher zu stellen.
Die Auswahl des Mittagessens und die Speiseplangestaltung entsprechen den Vorgaben des Angebotes und gegebenenfalls dem Schulkonzept, sowie dem im Angebot enthaltenen Preisblatt vom xxx.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich darauf hinzuwirken, den Anteil an regionalen, saisonalen und biologisch erzeugten Produkten innerhalb der Vertragslaufzeit auszubauen. Er hat dem Auftraggeber auf Verlangen schriftlich Bericht über diese Anteile zu erstatten.
11.2 Die Qualitätsstandards für die Schulverpflegung der Deutschen Gesellschaft für Ernährung DGE sind einzuhalten. Eine Zertifizierung des Anbieters ist zur Auftragserfüllung nicht erforderlich.
11.3 Der Auftragnehmer verpflichtet sich eine Auswahl an Menüs pro Tag anzubieten, von denen mindestens eines vegetarisch ist. Das vegetarische Menü ist als eigenständig konzipierte Mahlzeit anzubieten und darf sich nicht durch das Weglassen einer Fleischkomponente ergeben. Der Auftragnehmer hat mindestens 2 Menüs pro Tag anzubieten.
11.4 Der Auftragnehmer stellt jedem Nutzenden ein kostenloses Getränk je Menü zur Verfügung. Hierfür steht ein bereitgestellter Trinkwasserspender zur Verfügung. Ebenso kann Leitungswasser in Karaffen oder Krügen bereitgestellt werden. Die Befüllung von Karaffen bzw. Wasserkrügen obliegt dem Auftragnehmer.
11.5 Alle Speisen werden entsprechend der gesetzlichen Vorgaben gekennzeichnet. Die Angaben auf der Zutatenliste und die Allergiekennzeichnung sind für alle Essensteilnehmer einsehbar.
§ 12 Preisbindung/Preisanpassung
12.1 Der Ausgabepreis eines Menüs ist gemäß dem Ausschreibungsangebot auf xxx Euro (inkl. gesetzlicher MwSt.) festgelegt. Der Ausgabepreis ist als Maximalpreis preisgebunden und kann nur aufgrund vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers erhöht werden. Der Auftraggeber wird seine Zustimmung nur im Rahmen des nachstehend in Absatz 12.3 vereinbarten Verfahrens erteilen.
12.2 Jegliche Preiserhöhungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers.
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Die Preise sind im ersten Schuljahr nach Beginn der Laufzeit dieser Dienstleistung gebunden. Preiserhöhungen sind in der Folge jeweils nur halbjährlich zum 01.02. und 01.08. eines Jahres möglich, erstmals zum 01.08. des zweiten Schuljahrs nach Beginn dieses Vertrags.
Der Auftragnehmer muss eine Preiserhöhung mit einer Frist von drei Monaten vor Ablauf der jeweiligen Preisbindungsfrist schriftlich beantragen, d.h. jeweils spätestens bis zum 31.10. und/oder 30.04. eines Jahres (nachstehend „die Antragsfrist“ genannt).
Der Auftraggeber wird einer Preiserhöhung nur zustimmen, wenn vom Auftragnehmer mit dem Ausschreibungsangebot kalkulierte Kosten tatsächlich gestiegen sind. Dies ist für Zwecke dieses Vertrags der Fall, wenn bei Ablauf der Antragsfrist (i) der zuletzt veröffentlichte Verbraucherpreisindex in der Kategorie CC01 (Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke) den Basiswert zum Zeitpunkt des Abschlusses der Preisbindungsvereinbarung um mehr als 5%-Punkte übersteigt oder/und (ii) sich nachweislich andere Kostenfaktoren seitdem um mehr als 5% erhöht haben (z. B. Reinigungskosten, Personalkosten), wobei Kostensenkungen anderer Faktoren ebenso zu berücksichtigen sind.
Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber zur Überprüfung seines Antrags Vergleichsrechnungen auf Grundlage des Ausschreibungsangebots sowie die erforderlichen Nachweise vorzulegen.
Gegebenenfalls wird der Auftraggeber der Preiserhöhung soweit zustimmen wie sie begründet dargelegt und nachgewiesen ist.
§ 13 Personal
13.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die im Rahmen dieses Vertrages eingesetzten Mitarbeiter/innen nach Maßgabe des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohnes vom 11.08.2014 (MiLoG) in der jeweils gültigen Fassung und des Gesetzes über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen vom 20.04.2009 (AEntG) in der jeweils gültigen Fassung bzw. neuer für allgemeinverbindlich erklärter, einschlägiger tarifvertraglicher Regelungen in den jeweils geltenden Fassungen zu entlohnen (Mindestlohn) und zu beschäftigen sowie zu den sonstigen für allgemeinverbindlich erklärten tarifrechtlichen Arbeitsbedingungen zu beschäftigen, sofern diese für den Auftragnehmer einschlägig sind.
13.2 Der Auftragnehmer verpflichtet sich zudem, die in Abs. 1 genannten Verpflichtungen auch den von ihm oder von einem Nachunternehmer eingesetzten Nachunternehmen aufzuerlegen. Vor der Beauftragung eines Nachunternehmens ist von diesem eine schriftliche Verpflichtungserklärung
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im Sinne des Abs. 1 einzuholen. Die entsprechenden Erklärungen der gesamten Nachunternehmerkette sind der GiP auf Verlangen vorzulegen.
13.3 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle geltenden gesetzlichen Bestimmungen und Verordnungen, welche das Verbot der illegalen Beschäftigung von Arbeitskräften sowie den Einsatz ausländischer Arbeitskräfte regeln, insbesondere das Dritte Buch Sozialgesetzbuch (SGB III), das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) sowie das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz – SchwarzArbG) uneingeschränkt zu beachten und anzuwenden. Er versichert, dass er ausschließlich Personal aus EU/EWR-Ländern beschäftigen wird oder solche Personen aus Drittländern, die im Besitz einer gültigen Arbeitsgenehmigung sind.
13.4 Der Auftragnehmer ist zur Erfüllung aller gesetzlichen, behördlichen, sozialrechtlichen und berufsgenossenschaftlichen Regelungen verpflichtet.
13.5 Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass das Personal während der täglichen Öffnungszeiten der Mensa in erforderlichem Maß zur Verfügung steht. Der Auftragnehmer regelt in eigener Zuständigkeit die Beurlaubung der eingesetzten Arbeitskräfte. Er stellt sicher, dass bei Urlaub, Ausfall infolge von Krankheit, Entlassung, anderweitiger Verwendung u. ä. unverzüglich gleichwertiger Ersatz zur Verfügung steht, der die in diesem Vertrag festgelegten Bedingungen erfüllt.
13.6 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die vereinbarten Leistungen durch Arbeitskräfte ausführen zu lassen, die fachlich geschult, eingewiesen und für den Einsatz in der Mensa geeignet sind. Er verpflichtet sich, nur solche ausländischen Arbeitskräfte einzusetzen, die zur Arbeitsaufnahme berechtigt sind. Das im Servicebereich eingesetzte Personal muss über ausreichende sprachliche Deutschkenntnisse (Mindestniveau B1) verfügen.
13.7 Die vorgeschriebenen amtsärztlichen Unterweisungen bei dem vom Auftragnehmer eingesetzten Personal müssen entsprechend den gesetzlichen Vorschriften durchgeführt werden (Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen – Infektionsschutzgesetz [IfSG] vom 20. Juli 2000 /BGBl. I S. 1045 in der jeweils gültigen Fassung). Die in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten trägt der Auftragnehmer.
13.8 Der Auftragnehmer hat von allen Mitarbeitenden erweiterte Führungszeugnisse einzuholen und dem Auftraggeber auf Anforderung vorzuweisen.
13.9 Der Auftragnehmer hat für das gesamte Personal eine Masernschutzimpfung nach dem Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention vom 10.02.2020 auf Anforderung in der angeforderten Form nachzuweisen.
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13.10 Der Auftragnehmer hat auf eigene Kosten sicherzustellen, dass das gesamte Personal während der Arbeit stets gepflegt und sauber gekleidet ist und angemessene Schutzkleidung sowie eine Kopfbedeckung trägt.
13.11 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften sowie die Unfallverhütungsvorschriften zu beachten.
13.12 Der Auftragnehmer hat alle Darmerkrankungen des Personals, gleichgültig, ob sie zu Arbeitsausfall führen oder nicht, sowie alle sonstigen Erkrankungen, die zu Arbeitsausfall führen und ihrer Natur nach ansteckend sind, unverzüglich der Schule anzuzeigen.
13.13 Der Auftragnehmer hat seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu verpflichten, über alle zu ihrer Kenntnis gelangenden dienstlichen Angelegenheiten der GiP, der KOREAL, des Kreises Offenbach wie auch des Schulbetriebs auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses, Verschwiegenheit zu wahren.
§ 14 Haftung und Versicherung
14.1 Verletzt der Auftragnehmer schuldhaft eine ihm nach diesem Vertrag obliegende Pflicht, so hat er der GiP, dem Kreis Offenbach und der KOREAL den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Verstöße gegen Verpflichtungen, die dem Auftragnehmer aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung obliegen, gelten als Verstöße gegen Vertragspflichten, soweit sie geeignet sind, den Vertragszweck zu gefährden. Der Auftragnehmer hat ein Verschulden seines Personals in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden.
14.2 Steht einem Dritten wegen eines Schadens, den der Auftragnehmer durch schuldhafte Verletzung der ihm obliegenden Pflichten verursacht hat, ein Anspruch auf Schadensersatz auch gegen die GiP oder den Kreis Offenbach oder KOREAL zu, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Geschädigten von diesem Anspruch freizustellen.
14.3 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dass zum Inkrafttreten des Vertrages, aber spätestens zum Zeitpunkt der Übergabe der Mensa, eine Betriebshaftpflichtversicherung für die nachstehenden Schadensereignisse für die gesamte Laufzeit des Vertrages mindestens bis zur Höhe der nachfolgenden Deckungssummen besteht und für die gesamte Laufzeit des Vertrages unter pünktlicher Bezahlung aller Prämien aufrechterhalten wird:
• Personenschäden 2.000.000,- Euro, • Sachschäden 2.000.000,- Euro, • Vermögensschäden 100.000,- Euro, • Abwasserschäden 50.000,- Euro, • Schlüsselverlustschäden 25.000,- Euro.
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Das Bestehen des Versicherungsschutzes hat Auftragnehmer auf Verlangen auch während der Vertragslaufzeit jederzeit nachzuweisen.
14.4 Der Auftragnehmer tritt dem Auftraggeber sicherungshalber bereits jetzt seine Versicherungsansprüche ab, er bleibt jedoch bis zum Widerruf zum Einzug der Leistungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung berechtigt. Der Auftraggeber ist zum Widerruf (und Anzeige der Abtretung an die Versicherung) berechtigt, sofern sich der Auftragnehmer mit der Erfüllung seiner Leistungen nach diesem Vertrag in Verzug befindet.
14.5 Wird die Liegenschaft während des Auftragszeitraumes ganz oder teilweise infolge höherer Gewalt, Krieg, Aufruhr oder anderer unabwendbarer und vom Auftraggeber nicht zu vertretender Umstände (z.B. Vandalismus, Graffiti) beschädigt oder zerstört, ist der Auftraggeber nicht zum Wiederaufbau verpflichtet. Jede Partei ist zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages berechtigt.
14.6 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Leistungen ordnungsgemäß, fristgerecht und unter Einhaltung der Hygiene- und Qualitätsstandards zu erbringen. Bei schuldhaften Verstößen gegen diese Leistungspflichten stehen dem Auftraggeber die im Vertragsstrafenkatalog (Anlage X zum Vertrag) geregelten Reaktionen und finanziellen Konsequenzen (Vertragsstrafen) zu. Der Vertragsstrafenkatalog ist ausdrücklich Bestandteil dieses Vertrages. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadensersatzes (z. B. Kosten für eine erforderliche Ersatzbeschaffung) bleibt ausdrücklich vorbehalten. Eine verwirkte und gezahlte Vertragsstrafe wird auf den Schadensersatzanspruch angerechnet. Die Gesamtsumme der innerhalb eines Kalendermonats verwirkten Vertragsstrafen wird auf maximal 5 % der monatlichen Netto- Auftragssumme gedeckelt. Der Auftraggeber ist berechtigt, aufgelaufene Vertragsstrafen mit der monatlichen Rechnungsforderung des Auftragnehmers aufzurechnen.
§ 15 Aufrechnungsverbot
Der Auftragnehmer kann gegenüber Forderungen des Auftraggebers aus diesem Vertrag nicht mit Gegenforderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht, es sei denn, die Gegenforderung ist schriftlich zugestanden oder rechtskräftig festgestellt.
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§ 16 Laufzeit
16.1 Dieser Vertrag tritt mit Wirkung vom 01.01.2027 in Kraft und hat eine Festlaufzeit bis zum 31.12.2029.
16.2 Der Vertrag verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn er nicht zuvor von einer der beiden Parteien mit einer Frist von mindestens drei Monaten vor Ablauf der Festlaufzeit gekündigt wird. Die ggf. verlängerte Laufzeit kann jedoch insgesamt 4 Jahre nicht überschreiten. Die Kündigung muss bis zum 3. Werktag des ersten Monats der Kündigungsfrist schriftlich zugegangen sein.
16.3 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Jede Vertragspartei kann diesen Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist insbesondere kündigen, wenn a) ihr unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen aus wichtigem Grund die Fortsetzung des Vertrages bis zur vereinbarten Beendigung nicht zugemutet werden kann oder b) die Gegenpartei eine ihr auferlegte wesentliche vertragliche Pflicht verletzt und nach schriftlicher Abmahnung nicht innerhalb einer angemessenen Frist dieser Pflichtverletzung abgeholfen hat.
16.4 Wichtige Gründe im Sinne von Ziffer 16.3 lit. a) für den Auftraggeber sind insbesondere:
- wiederholte Verstöße des Auftragnehmers gegen Vertragspflichten,
- Zahlungsunfähigkeit oder Säumigkeit des Auftragnehmers in der Bezahlung von Schulden,
- grob unzulängliche Buchführung, unrichtige oder irreführende Angaben über den Geschäftsbetrieb bzw. den Umsatz des Auftragnehmers,
- amtsärztlich festgestellte gesundheitliche Gefährdung durch den Betrieb der Mensa.
16.5 Ein wichtiger Grund für die Kündigung durch den Auftraggeber liegt darüber hinaus auch dann vor, wenn der Auftragnehmer die Eigenerklärungen in dem diesem Vertrag zugrunde liegenden Verfahren wahrheitswidrig abgegeben hat oder wenn nach Vertragsschluss Tatsachen bekannt werden, die einen Ausschluss des Auftragnehmers analog entsprechend §§ 123, 124 GWB gerechtfertigt hätten. Gleiches gilt für den Fall, dass der Auftragnehmer bzw. ein von ihm eingesetztes oder von einem Nachunternehmen eingesetztes Nachunternehmen gegen die Lohnzahlungspflichten aus § 20 des Mindestlohngesetzes (MiLoG) bzw. - bei Einschlägigkeit eines erstreckten Tarifvertrages – die Pflichten aus § 8 Abs. 1 S. 1 oder Abs. 3 des Gesetzes über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen vom 20.04.2009 (AEntG) verstößt, bei Verstößen durch einen Dritten (Nachunternehmer) jedoch nur dann, wenn der Auftragnehmer dies nach Kenntnisnahme oder aufgrund fahrlässiger Unkenntnis nicht umgehend abstellt.
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16.6 Jede Kündigung bedarf der Schriftform.
§ 17 Abwicklung des Vertrages zum Vertragsende
17.1 Bei Beendigung des Vertrages hat der Auftragnehmer die vertragsgegenständliche Liegenschaft inkl. aller Nebenräume in vertragsgemäßem Zustand und vollständig geräumt mit sämtlichen Schlüsseln an den Auftraggeber zu übergeben. Der Auftragnehmer trägt die Kosten der bei der Räumung festgestellten Mängel. In Abweichung von § 6 Abs. 10 trägt Auftragnehmer zudem die Kosten der Beseitigung von bei der Räumung festgestelltem Schädlingsbefall.
17.2 Zum Vertragsende hat Auftragnehmer das Inventar in einem vertragsgemäßen und hygienisch einwandfreien Zustand herauszugeben.
17.3 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle Waren und Gegenstände, die sich in seinem Eigentum befinden oder die ihm von Dritten überlassen wurden, bis zum Übergabezeitpunkt aus den Betriebsräumen zu entfernen.
17.4 Setzt der Auftragnehmer nach Vertragsende den Gebrauch der ihm überlassenen Räumlichkeiten fort, führt das nicht zu einer stillschweigenden Verlängerung dieses Vertrages.
§ 18 Antikorruptionsklausel
18.1 Der Auftraggeber ist vor Übergabe der Mensa nebst Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen zum Rücktritt berechtigt, wenn ein Ausschlussgrund analog entsprechend §§ 123, 124 GWB vorliegt. Ein Ausschlussgrund liegt insbesondere vor bei Vorteilsgewährung gemäß § 333 StGB, Bestechung gemäß § 334 StGB, bei wettbewerbsbeschränkenden Absprachen im Sinne von § 298 StGB sowie bei der Beteiligung an unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen im Sinne des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, wie z. B. einer Vereinbarung mit Dritten über die Abgabe oder Nichtabgabe von Angeboten, über zu fordernde Preise, über die Entrichtung einer Ausfallentschädigung (Gewinnbeteiligung oder sonstige Abgaben) und über die Festlegung von Preisempfehlungen.
18.2 Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber alle Schäden zu ersetzen, die unmittelbar oder mittelbar durch den Rücktritt vom Vertrag entstehen.
18.3 Der Auftragnehmer wird ausdrücklich auf die strafrechtlichen Folgen eines korruptionsrelevanten Verhaltens, welches gleichzeitig eine schwerwiegende Vertragspflichtverletzung darstellt, hingewiesen.
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18.4 Nach der Übergabe tritt das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund an die Stelle des Rücktrittsrechts gemäß Abs.1.
18.5 Im Falle der Ausübung des Kündigungsrechts hat der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber keinen Anspruch auf Vergütung hinsichtlich nicht erbrachter Leistungen.
§ 19 Datenschutz
Sowohl die GiP als auch der Auftragnehmer sind zur Einhaltung der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen verpflichtet.
§ 20 Sonstiges
20.1 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
20.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder dieser Vertrag Lücken enthalten, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien werden in diesem Fall eine Bestimmung treffen, die den wirtschaftlichen Zweck dieses Vertrags verwirklicht.
20.3 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag – soweit zulässig – ist am Sitz des Auftraggebers. Es gilt deutsches Recht.
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Unterschriftenseite:
Dietzenbach, den XXX
(Name) (Name)
GiP Auftragnehmer
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Anlage Nr. 1 Ausschreibungsangebot des Auftragnehmers vom ___ samt sämtlicher Eigenerklärungen Anlage Nr. 2 Hygienekonzept nach HACCP Vorgaben
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Anlage Nr. 3 Raumplan und Auflistung der Flächen
Adalbert-Stifter-Schule
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Anlage Nr. 3 Raumplan und Auflistung der Flächen Otto-Hahn-Schule (3Freunde)
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Anlage Nr. 3 Raumplan und Auflistung der Flächen Matthias-Claudius-Schule
Detailansicht Küche Matthias-Claudius-Schule
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Anlage Nr. 4 Inventarliste
Inventuren werden bis Vertragsbeginn durchgeführt
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Anlage Nr. 5 Geräteausstattung
ASSH = Adalbert-Stifter-Schule OHS = Otto-Hahn-Schule
| Liegenschaft AKS Gewerk Beschreibung Beschreibung 2 Hersteller Name Hersteller Typenbezeichnung | ||||
|---|---|---|---|---|
| ASSH | Küchentechnische Anlagen | Abfallkühler | NordCap GmbH & Co. KG | AFK 240-1 |
| ASSH Küchentechnische Anlagen Kovektomat RATIONAL Aktiengesellschaft SCC 101 | ||||
| ASSH | Küchentechnische Anlagen | Gewerbe-Spülmaschine | MEIKO Maschinenbau GmbH & Co. KG | |
| ASSH Küchentechnische Anlagen Warmhaltetheke BLANCO GmbH + Co KG Manhatten Warmausgabe MWA | ||||
| ASSH | Küchentechnische Anlagen | Kühlvitrine | BLANCO GmbH + Co KG | Manhatten Neutralausgabe MN |
| ASSH Küchentechnische Anlagen Abzugshaube Combidämpfer RATIONAL Aktiengesellschaft 60.70.368 UV 61/101 E CD | ||||
| ASSH | Küchentechnische Anlagen | Abzugshaube Spülmaschine | ||
| OHS | Küchentechnische Anlagen | Gewerbe-Kühlschrank | GRAM | MIDI K 625 RSG 4N |
| OHS Küchentechnische Anlagen Abfallkühler NordCap GmbH & Co. KG AFK 240-1 | ||||
| OHS | Küchentechnische Anlagen | Konvektomat | RATIONAL Aktiengesellschaft | SCC 101 |
| OHS Küchentechnische Anlagen Gewerbe-Spülmaschine MEIKO Maschinenbau GmbH & Co. KG 545 D | ||||
| OHS | Küchentechnische Anlagen | Abluft Combidämpfer | 60.70.366 UV 61/101 E | |
| OHS Küchentechnische Anlagen Abluft Spülmaschine | ||||
| OHS | Küchentechnische Anlagen | E-Herd | ||
| OHS Küchentechnische Anlagen Warmhaltetheke BLANCO GmbH + Co KG | ||||
| OHS | Küchentechnische Anlagen | Kühlvitrine | BLANCO GmbH + Co KG |
OHS Küchentechnische Anlagen Kühlvitrine BLANCO GmbH + Co KG
Matthias-Claudius-Schule
1x Unterbau Spülmaschine, Fa. Meiko
1x Warmhaltetheke 4x1/1 GN, Fa. Blanco
1x Kühlvitrine mit 2 Borden, Fa. Nordcap
1x 2/1GN Kühlschrank, Fa. Magnos
1x Mikrowelle
1x Tellerspender 2fach, Fa. Blanco
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Anlage Nr. 6 Übergabeprotokoll (Übergabe Wartungsplan, Bedienungsanleitung im Protokoll festhalten) Anlage Nr.7 Schlüsselliste – Verwaltung durch die KOREAL (AP: Hausmeister der Schule)
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Anlage Nr.8 Brandschutzordnung B und C der Schule
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Anlage 9: Vertragsstrafenkatalog
| Negatives Qualitätsmerkmal / Verstoß | Reaktion durch den Auftraggeber | Konsequenz für den Auftragnehmer |
|---|---|---|
| 1. Unvollständige oder verspätete Essensausgabe (Essen wird nicht rechtzeitig geliefert/bereitgestellt oder Komponenten fehlen) | Formlose Sofortmeldung vor Ort + schriftliche Mängelrüge innerhalb von 24 Std. | • Pflicht zur unverzüglichen Nachlieferung. • Bei Verzug > 30 Min.: Vertragsstrafe von 100 € je Schule und Vorfall. • Ersatzbeschaffung (z. B. Lieferservice) auf Kosten des Auftragnehmers. |
| 2. Ausfall der Ausgabekraft / Verletzung der Vertretungsgarantie (Ersatzpersonal nicht innerhalb von max. 2 Std. vor Ort) | Dokumentation durch die Schulleitung / GiP + Mängelrüge. | • Vertragsstrafe von 200 € je ungeklärter/verspäteter Vertretungsfall. • Entfall des Vergütungsanspruchs für den betroffenen Ausgabetag. |
| 3. Verletzung der Mindest- Sprachkompetenz (B1) (Eingesetztes Ortspersonal spricht kein ausreichendes Deutsch) | Schriftliche Aufforderung zur Behebung innerhalb von 5 Werktagen. | • Nachfristsetzung für Personalaustausch. • Bei Nichtbeachtung: Vertragsstrafe von 50 € je Einsatztag der betroffenen Kraft bis zum Austausch. |
| 4. Unberechtigter Einsatz von Nachunternehmern (Subunternehmer bei Regeneration/Ausgabe | Sofortiger Ausschluss des Subunternehmers vor Ort + Abmahnung. | • Vertragsstrafe von 500 € bis 1.000 € je Feststellung. • Wiederholungsfall gilt als wichtiger Grund zur |
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| Negatives Qualitätsmerkmal / Verstoß | Reaktion durch den Auftraggeber | Konsequenz für den Auftragnehmer |
|---|---|---|
| entgegen § 47 Abs. 5 VgV) | außerordentlichen Kündigung. | |
| 5. Abweichung von Qualitäts- & Nährwertstandards (DGE/LB-1) (Minderwertige Ware, verbotene Zusatzstoffe/ Nichteinhaltung Warmhaltetemperaturen) | Beanstandung im Tagesprotokoll / Temperaturbericht + Mängelrüge. | • Einbehalt der Speisenvergütung für den betroffenen Tag/Standort. • Bei Wiederholung: Vertragsstrafe von 250 € je dokumentiertem Verstoß. |
| 6. Nichteinhaltung zugesicherter Qualitätsmerkmale (z. B. Bio-Quote) (Aus der Wertungsmatrix stammende Eigenerklärungen werden im Betrieb unterwandert) | Anforderung der Einkaufsnachweise / Zertifikate + Fristsetzung. | • Nachforderung / Rückforderung erlangter Wertungsvorteile. • Vertragsstrafe von 500 € je Abrechnungszeitraum bei Nichtnachweis. |
| 7. Verstöße gegen Hygiene- & HACCP- Vorschriften (Unsaubere Ausgabebereiche, fehlende Temperaturprotokolle, Mängel bei der Reinigung) | Fristlose schriftliche Mängelrüge + Anordnung der Nachreinigung. | • Kosten für Reinigungsnacharbeit trägt der Auftragnehmer. • Vertragsstrafe von 150€ je Vorfall bei wiederholter Hygienebeanstandung. |
| 8. Fehlende oder verspätete Speiseplanübermittlung | Schriftliche Erinnerung durch die Vergabestelle/GiP. | • Bei Verzug von mehr als 3 Werktagen: Vertragsstrafe von 50 € pro verspäteter Kalenderwoche. |
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| Negatives Qualitätsmerkmal / Verstoß | Reaktion durch den Auftraggeber | Konsequenz für den Auftragnehmer |
|---|---|---|
| (Speisepläne liegen Eltern/Schule/Betreuung nicht fristgerecht vor) |
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