Weitere sonstige Vertragsbedingungen
Ergänzungen zu den „Weitere Besonderen Vertragsbedingungen“
10.1 Urkalkulation gemäß § 15 HVTG
Die Urkalkulation ist gemäß § 15 HVTG in der jeweils geltenden Fassung nach gesonderter Aufforderung des Auftraggebers entweder elektronisch über die Vergabeplattform oder in einem verschlossenen Umschlag einzureichen.
(1) Die vom Auftragnehmer vorzulegende Urkalkulation muss folgende Bestandteile getrennt ausweisen:
• Einzelkosten der Teilleistungen, • Kosten für Planung einschließlich des kalkulierten Stundenaufwandes, • Stunden- und Tagessätze eingeschalteter Planungsbeteiligter, • Kosten der Ausschreibung und Koordination von Nachunternehmerleistungen, • Baustellengemeinkosten, gegliedert nach Baustelleneinrichtung, Baustellenvorhaltung und Baustellenräumung, • Allgemeine Geschäftskosten, • Wagnis und Gewinn, • Mittellohn einschließlich Lohnzulagen und kalkulierter Lohnentwicklungen während der Ausführungszeit, • Angebotssumme einschließlich Umsatzsteuer.
(2) Werden Leistungen durch Nachunternehmer erbracht, hat der Auftragnehmer sicherzustellen, dass ihm die entsprechenden Kalkulationsgrundlagen dieser Nachunternehmer vorliegen und diese dem Auftraggeber auf Verlangen nach Zuschlagserteilung beziehungsweise nach Beauftragung des jeweiligen Nachunternehmers offengelegt werden können.
(3) Weichen die in Preisermittlungsunterlagen des Angebots angegebenen Zuschläge von den Angaben der vorgelegten Urkalkulation ab, gilt der für den Auftraggeber günstigere niedrigere Ansatz.
10.2 Verpflichtungen nach dem HVTG
(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, sämtliche Verpflichtungen aus dem Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetz (HVTG) in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten.
Dies gilt insbesondere für:
• die Einhaltung der Tariftreuepflichten, • die Zahlung der nach HVTG geltenden Mindestentgelte, • die Abgabe erforderlicher Verpflichtungserklärungen, • die Vorlage erforderlicher Nachweise, • die Einhaltung der Verpflichtungen bei Einsatz von Nachunternehmern und Verleihunternehmen.
(2) Soweit nach dem HVTG erforderlich, hat der Auftragnehmer die erforderlichen Nachweise, insbesondere die Präqualifikation Tarif gemäß § 10 HVTG oder gleichwertige Nachweise, vorzulegen.
(3) Der Auftragnehmer stellt sicher, dass sämtliche Verpflichtungen nach dem HVTG von Nachunternehmern und Verleihunternehmen eingehalten werden.
10.3 Nachunternehmer und Verleihunternehmen
(1) Der Einsatz von Nachunternehmern bedarf der Zustimmung des Auftraggebers.
(2) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber vor Einsatz eines Nachunternehmers folgende Angaben vorzulegen:
• Name und Anschrift des Nachunternehmers, • Art und Umfang der übertragenen Leistungen, • gegebenenfalls eingesetzte Verleihunternehmen.
(3) Der Auftragnehmer verpflichtet Nachunternehmer und Verleihunternehmen vertraglich zur Einhaltung sämtlicher Pflichten aus diesem Vertrag sowie aus dem HVTG.
(4) Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass die übernommenen Verpflichtungen innerhalb der zulässigen Nachunternehmerstruktur weitergegeben werden.
10.4 Nachweise und Kontrollen
(1) Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber die nach dem HVTG bestehenden Auskunfts-, Prüfungs- und Kontrollrechte ein.
(2) Der Auftragnehmer verpflichtet Nachunternehmer und Verleihunternehmen, entsprechende Rechte ebenfalls einzuräumen.
(3) Der Auftraggeber ist berechtigt, während der Vertragsausführung Kontrollen auf der Baustelle durchzuführen.
Der Auftragnehmer unterstützt diese Kontrollen durch seine verantwortliche Baustellenleitung.
Die Kontrollen können insbesondere betreffen:
• Einhaltung der Tariftreue- und Mindestentgeltpflichten, • Vorlage erforderlicher Nachweise, • ordnungsgemäßen Einsatz von Nachunternehmern, • Weitergabe der vertraglichen Verpflichtungen, • Identitäts- und Beschäftigungsnachweise.
(4) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber auf Verlangen alle Unterlagen vorzulegen, die zur Prüfung der Einhaltung der Verpflichtungen erforderlich sind.
(5) Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt ausschließlich zur Durchführung gesetzlicher und vertraglicher Kontrollpflichten unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorschriften.
11 Pflichten des Auftragnehmers während der Vertragsausführung
(1) Der Auftragnehmer sowie sämtliche eingesetzten Nachunternehmer und Verleihunternehmen sind verpflichtet, die Vorgaben des HVTG in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten.
(2) Der Auftragnehmer stellt sicher, dass die eingesetzten Beschäftigten erforderliche Identitätsnachweise sowie gegebenenfalls erforderliche Aufenthaltstitel auf der Baustelle mitführen und auf Verlangen vorlegen.
(3) Der Auftragnehmer führt eine tägliche Dokumentation der auf der Baustelle eingesetzten Personen.
Die Dokumentation enthält mindestens:
• Name, • Arbeitgeber, • Einsatzzeit.
Die Dokumentation ist bis zum Abschluss der Baumaßnahme aufzubewahren und dem Auftraggeber auf Verlangen vorzulegen.
(4) Der Auftragnehmer stellt durch geeignete organisatorische und vertragliche Maßnahmen sicher, dass sämtliche Verpflichtungen durch Nachunternehmer und weitere Beteiligte eingehalten werden.
(5) Der Auftragnehmer dokumentiert seine Sicherstellungsmaßnahmen und weist diese dem Auftraggeber auf Verlangen nach.
12 Sanktionen
(1) Bei einem schuldhaften Verstoß gegen Verpflichtungen aus dem HVTG, insbesondere gegen Tariftreue- oder Mindestentgeltpflichten, kann der Auftraggeber eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 % der Nettoauftragssumme je Verstoß verlangen.
(2) Dies gilt entsprechend für Verstöße von Nachunternehmern oder Verleihunternehmen, soweit der Auftragnehmer diese zu vertreten hat.
(3) Bei schuldhaften Verstößen gegen Nachweis-, Dokumentations- oder Mitwirkungspflichten kann der Auftraggeber nach zweimaliger schriftlicher Abmahnung ab dem dritten Verstoß eine Vertragsstrafe bis zu 0,5 % der Nettoauftragssumme je Kontrolltag verlangen.
(4) Die Summe aller Vertragsstrafen aus diesem Vertrag ist auf höchstens 5 % der Nettoauftragssumme begrenzt.
(5) Gesetzliche Rechte und Sanktionen nach dem HVTG bleiben unberührt.
13 Vergütung von geänderten und zusätzlichen Leistungen
(1) Für geänderte und zusätzliche Leistungen gelten die vertraglichen Regelungen der VOB/B.
Ergänzend gilt:
Die Preisermittlung erfolgt grundsätzlich auf Grundlage der vereinbarten Vertragspreise. Soweit neue Preise zu bilden sind, sind diese auf Grundlage der Urkalkulation des Hauptangebotes nachvollziehbar herzuleiten.
(2) Der Auftragnehmer hat Nachtragsangebote innerhalb von sechs Werktagen nach Aufforderung des Auftraggebers prüfbar vorzulegen.
(3) Nachtragsangebote sind entsprechend der Kalkulationsstruktur der Urkalkulation aufzuschlüsseln.
(4) Bei Nachunternehmerleistungen dürfen nur die in der Urkalkulation ausgewiesenen Zuschläge berücksichtigt werden. Eine Mehrfachberechnung von Gemeinkosten ist ausgeschlossen.