Anlage 2 - Vertrag_Callcenter - Final.pdf

Callcenter-Dienstleistungen für die BMW BKK

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 12.09.2026, 12:52 (Europe/Berlin)

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V E R T R A G

zwischen

der Betriebskrankenkasse der BMW AG

Mengkofener Straße 6

84130 Dingolfing

  • Auftraggeber -

im Folgenden „BMW BKK“ genannt

und

  • Auftragnehmer –

Im Folgenden „Auftragnehmer“ genannt

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§ 1 Präambel

(1) Die BMW BKK hat unter der Vergabenummer CXP4YMTMXM2 und der Bezeichnung

„Beschaffung von Callcenter-Dienstleistungen im Bereich der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung“

eine Ausschreibung im Wege eines offenen Verfahrens gemäß §§ 119 Abs. 3 GWB, 14 Abs. 2; 15 VgV durchgeführt.

(2) Mit Zuschlagserteilung wird dieser Vertrag wirksam.

§ 2 Vertragssprache

Die Vertragssprache ist Deutsch, dies beinhaltet auch die Vertragsdurchführung und Ver- tragserfüllung.

§ 3 Vertragsgegenstand

(1) Gegenstand dieses Vertrages sind die in der Leistungsbeschreibung (Anlage 1) be- schriebenen Leistungen des Auftragnehmers.

(2) Die Ausschreibung und dieser Vertrag begründen keinerlei Verpflichtung der BMW BKK, weitere als die in der Leistungsbeschreibung aufgeführten Dienstleistungen beim Auf- tragnehmer abzurufen.

§ 4 Vertragsbestandteile

(1) Zu diesem Vertrag gehören folgende Bestandteile:

− die Leistungsbeschreibung (Anlage 1)

− die Antworten auf die Bieterfragen

− diese Vertragsbedingungen (Anlage 2)

− das Anschreiben-Angebot (Anlage 5)

− das Preisblatt (Anlage 3)

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− die Ausführungen des Auftragnehmers zu den Ziffern 1-6 der Anlage 4

− die Eigenerklärungen des Auftragnehmers (Anlagen 8 - 13)

− Vereinbarung zur Auftragsvereinbarung (Anlage AV)

− Vereinbarung zum Einsatz von Künstlicher Intelligenz (Anlage KI)

− die VgV und die VOL/B

Die Vertragsbestandteile gelten nacheinander. Bestehen Widersprüche zwischen den einzelnen Vertragsteilen, hat die Regelung in dem zuerst genannten Teil Vorrang. Zwingende rechtliche Anforderungen bleiben in jedem Fall unberührt.

(2) Die hier vereinbarten Bedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen der Parteien gel- ten nicht, es sei denn, die Parteien haben schriftlich deren Geltung als ausdrückliche Ab- weichung von diesem Vertrag zugestimmt.

§ 5 Leistungspflicht des Auftragnehmers

(1) Der Inhalt der Leistungspflichten ergibt sich insbesondere aus der Leistungsbeschrei- bung (Anlage 1) sowie den sonstigen Vertragsbestandteilen (vgl. § 4)

(2) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die gesamte Datenverarbeitung nur bei sich im Hause abzuwickeln. Ausnahmen hiervon sind nur nach Maßgabe der Regelungen in der Vereinbarung nach § 80 SGB X, Art. 28 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) zu- lässig (Anlage AV).

(3) Der Auftragnehmer wird sämtliche unter diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen stets in Übereinstimmung mit den vertraglichen Vereinbarungen, geltendem Recht (ein- schließlich behördlicher Anordnungen), den jeweils einschlägigen Normen und Industrie- standards und dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik in der Weise erbrin- gen, wie sie von einem professionellen Dienstleister erwartet werden kann. Der Auftrag- nehmer wird sämtliche Leistungen durch Einheiten und Prozesse erbringen, die den branchenüblichen Qualitätsstandards entsprechen und auf dem neuesten Stand der be- währten Technik sind.

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§ 6 Mitwirkungsobliegenheiten

(1) Die BMW BKK stellt dem Auftragnehmer alle zur ordnungsgemäßen Leistungserbrin- gung erforderlichen Dokumente, Programme und Anwendungen zur Verfügung und nennt einen Hauptansprechpartner und einen Vertreter, die die erforderlichen Auskünfte erteilen und Entscheidungen treffen.

(2) Soweit und solange die BMW BKK ihre erforderlichen Mitwirkungs- oder Beistellungs- handlungen nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig erfüllt und hierdurch die Leis- tungserbringung für den Auftragnehmer nicht möglich ist, wird der Auftragnehmer von der Verpflichtung zur Erbringung der betroffenen Leistungen, insbesondere der Einhal- tung betroffener Service Level, sowie von als verbindlich vereinbarten Terminen und Meilensteinen befreit. Der Auftragnehmer hat gleichwohl die ihm seinerseits zumutbaren Maßnahmen einzuleiten, die betroffenen Leistungen vertragsgemäß zu erbringen. Wer- den vereinbarte Fristen und Termine ausgesetzt, werden diese bei Nachholung der Mit- wirkungs- oder Beistellungsobliegenheit automatisch um den Zeitraum verlängert, bzw. verschoben, der der unterbliebenen Mitwirkungs- oder Beistellungshandlung und den vom Auftragnehmer zumutbar zu veranlassenden Maßnahmen angemessen Rechnung trägt.

§ 7 Reaktions- und Erledigungszeiten

(1) Es gelten die in der Leistungsbeschreibung (Anlage 1) aufgeführten Service-Level-Ag- reements (SLA).

(2) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die BMW BKK unverzüglich über Ereignisse zu infor- mieren, die zur Verletzung eines SLA führen können. Gleichzeitig hat der Auftragnehmer darüber zu informieren, wie lange die Verzögerung voraussichtlich anhalten wird und bis zu welchem Zeitpunkt die Rückstände voraussichtlich abgearbeitet sind.

(3) Hält der Auftragnehmer vereinbarte Reaktions- und/oder Erledigungszeiten nicht ein, ge- rät er nach deren Überschreitung auch ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, er kann nachweisen, dass er die Fristüberschreitung nicht zu vertreten hat.

§ 8 Migration

(1) Nach Zuschlagserteilung werden der Auftragnehmer und die BMW BKK die Migration durchführen, um den Livebetrieb zum 01.01.2027 sicherzustellen. Die Migration wird vom Auftragnehmer verantwortet, Details sind in den Ausführungen zu Ziffer 1 der An- lage 4 geregelt.

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(2) Der Auftragnehmer hat die technische Anbindung rechtzeitig vorzubereiten, so dass diese zum Leistungsbeginn funktionsfähig bereitsteht.

(3) Das im Rahmen des Vergabeverfahrens erstelle Migrationskonzept sowie die Migrati- onsphase werden nicht separat vergütet.

§ 9 Leistungsmengen

(1) Die von der BMW BKK in den Vergabeunterlagen aufgeführten Mengen sind Prognose- werte, die auf den Ist-Werten der vergangenen Jahre basieren.

(2) Die BMW BKK übernimmt keine Gewähr, dass diese Mengen im Leistungszeitraum von ihr abgerufen werden. Änderungen begründen keinerlei Verpflichtung für die BMW BKK.

§ 10 Qualifizierung des Personals des Auftragnehmers

(1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, während der Vertragslaufzeit zur Vertragserfüllung nur zuverlässiges, entsprechend qualifiziertes Personal einzusetzen. Gleiches gilt für eventu- elle Unterauftragnehmer. Die Kommunikation mit der BMW BKK erfolgt in deutscher Sprache, soweit nichts anderes vereinbart ist.

(2) Der Auftragnehmer benennt einen festen Ansprechpartner nebst Vertretung, der der BMW BKK während der Vertragslaufzeit als zentrale Anlaufstelle zur Verfügung steht, vgl. Angaben zu Ziffer 1a in Anlage 4.

(3) Der Auftragnehmer darf Unterauftragnehmer zur Leistungserbringung nur einsetzen, wenn die BMW BKK dem ausdrücklich zustimmt. Der Auftragnehmer haftet für das Ver- halten seiner Unterauftragnehmer wie für eigenes Verhalten.

§ 11 Preise

(1) Es gelten die Preise gemäß dem in der Anlage 3 beigefügtem Preisblatt. Die Preise ver- stehen sich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Vertragsparteien sind sich dar- über einig, dass mit diesem Preisraster alle notwendigen Dienstleistungen zur Erfüllung des Vertragszweckes sachgerecht bepreist und abgegolten sind. Mit den angegebenen Preisen sind sämtliche beim Auftragnehmer entstehenden Kosten abgegolten. Der Bieter garantiert mit Abgabe des Preisblatts die angegebenen Preise für die Dienstleistung bis zum Vertragsende inklusive optionaler Vertragsverlängerungen.

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(2) Die Leistungen werden monatlich nachträglich abgerechnet. Abschlagszahlungen sind nicht vereinbart.

§ 12 Rechnungsstellung/Zahlungsbedingungen

(1) Die Rechnungsstellung erfolgt ausschließlich in Euro und muss monatlich nachträglich bis spätestens zum 15. des Folgemonats für den abgelaufenen Vormonat erfolgen. Wäh- rend des laufenden Monats erstellte Teilrechnungen werden nicht akzeptiert.

(2) Die steuerrechtlichen Anforderungen an den Rechnungsinhalt sind zu gewährleisten, die exakte Ermittlung der Mengen ist darzulegen.

(3) Der Rechnungsausgleich erfolgt innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Rechnung ohne Abzug.

§ 13 Leistungsstörungen

(1) Wird eine Dienstleistung nicht vertragsgemäß erbracht, ist die BMW BKK berechtigt, vom Auftragnehmer zu verlangen, die Dienstleistung ohne Mehrkosten für die BMW BKK innerhalb angemessener Frist vertragsgemäß zu erbringen, es sei denn dies ist nur mit unverhältnismäßigen Aufwand möglich.

(2) Der Auftragnehmer kommt ohne Mahnung in Verzug, falls er verbindlich vorgegebene Termine nicht einhält. Dies gilt nicht, soweit der Auftragnehmer nachweisen kann, dass er die Verzögerung nicht zu vertreten hat.

(3) Die BMW BKK kann im Fall des Verzuges den Verzögerungsschaden verlangen. Ferner kann die BMW BKK den Vertrag ganz oder teilweise kündigen – oder in den gesetzlich vorgesehenen Fällen zurücktreten – (z.B. in Bezug auf eine Einzelleistung) und Scha- densersatz statt der Leistung verlangen, wenn die BMW BKK dem Auftragnehmer er- folglos eine angemessene Nachfrist zur Leistung gesetzt hat. Anstelle des Schadenser- satzes statt der Leistung kann die BMW BKK Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Sinne von § 284 BGB verlangen. Die Nachfrist ist in den gesetzlich genannten Fällen gemäß § 281 Abs. 2, § 323 Abs. 2 BGB entbehrlich. § 16 bleibt unberührt.

(4) Der BMW BKK stehen die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu, soweit keine weiter- gehenden Rechte vertraglich vorgesehen sind.

(5) Die Verjährungsfrist für Sach- und Rechtsmängelansprüche beträgt grundsätzlich 24 Monate.

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§ 14 Haftung, Versicherung

(1) Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Vertragspartner oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Vertragspartner beruhen, haften die Vertragspartner unbeschränkt.

(2) Bei den übrigen Haftungsansprüchen haften die Vertragspartner nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit auch ihrer gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten sowie Erfüllungsgehilfen, sofern keine Kardinalspflicht nach Absatz 3 berührt ist.

(3) Für einfache Fahrlässigkeit haften die Vertragspartner nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeu- tung ist (Kardinalspflicht). In Fällen einer leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentli- chen Pflicht ist die Haftung der Höhe nach beschränkt auf den bei vergleichbaren Aufträ- gen dieser Art typischen Schaden, der bei Beauftragung oder spätestens bei der Bege- hung der Pflichtverletzung vorhersehbar war.

(4) Bei Verlust von Daten haftet der Auftragnehmer nur für denjenigen Aufwand, der bei ord- nungsgemäßer Datensicherung durch die BMW BKK für die Wiederherstellung der Da- ten erforderlich ist.

(5) Der Auftragnehmer stellt die BMW BKK von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die auf- grund seiner Tätigkeit direkt oder indirekt gegenüber der BMW BKK geltend gemacht werden.

(6) Der Auftragnehmer weist bei Vertragsabschluss der BMW BKK nach, dass er eine Be- rufs- bzw. Betriebshaftpflichtversicherung oder eine vergleichbare Versicherung aus ei- nem Mitgliedsstaat der Europäischen Union hat. Die Deckungssumme der Berufs- bzw. Betriebshaftpflichtversicherung muss je Versicherungsfall jeweils pro Kalenderjahr zwei- fach maximiert für Personenschäden: 3.000.000,- EUR Sachschäden: 1.500.000,- EUR Vermögensschäden: 1.000.000,- EUR betragen.

(7) Der Auftragnehmer wird diesen Versicherungsschutz bis zum Ende der Laufzeit dieses Vertrags aufrechterhalten, mindestens jedoch bis zur Verjährung sämtlicher Ansprüche der BMW BKK. Kommt der Auftragnehmer dieser Verpflichtung nicht nach, ist die BMW BKK nach erfolgloser angemessener Fristsetzung zur Kündigung des Vertrags berech- tigt, wenn ihr ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist. Weitergehende An- sprüche der BMW BKK, insbesondere Schadensersatzansprüche, bleiben hiervon unbe- rührt.

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§ 15 Höhere Gewalt

Führt der Eintritt höherer Gewalt zu einer Unterbrechung der Leistungserbringung, werden die Parteien von ihren Verpflichtungen aus diesem Vertrag für die Zeit der Unterbrechung der Leistungserbringung frei. In Fällen höherer Gewalt kann der Auftragnehmer die Leistung, soweit dessen Ausführung unmöglich wird, unterbrechen oder zweckentsprechend umstel- len. Wird im Falle des Eintritts höherer Gewalt die Erfüllung der Leistung auf Dauer gänzlich verhindert, so sind die Parteien berechtigt, den Vertrag zu kündigen. Schadensersatzansprü- che sind ausgeschlossen. Als höhere Gewalt gelten insbesondere folgende Ereignisse: Krieg, Verfügungen von höherer Hand, Sabotage, Epidemien Naturkatastrophen, geologi- sche Veränderungen und Einwirkungen.

Jede Vertragspartei ist verpflichtet, unverzüglich nach dem Eintritt eines Falles höherer Ge- walt der anderen Partei Nachricht mit allen Einzelheiten zu geben. Darüber hinaus haben die Parteien über angemessene, zu ergreifende Maßnahmen zu beraten.

§ 16 Datenschutz, Datensicherheit und Vertraulichkeit

(1) Der Auftragnehmer hat mit der gebotenen Sorgfalt darauf hinzuwirken, dass alle Perso- nen, die von ihm mit der Bearbeitung oder Erfüllung dieses Vertrages betraut sind, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz beachten und die aus dem Bereich der BMW BKK erlangten Informationen nicht an Dritte weitergeben oder auf andere Weise verwerten. Die nach Datenschutzrecht erforderliche Verpflichtung dieser Perso- nen auf die Wahrung des Datengeheimnisses ist vor der erstmaligen Aufnahme ihrer Tä- tigkeit vorzunehmen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die BMW BKK bei der Durch- führung der gesetzlichen Datenschutzverpflichtungen zu unterstützen. Der Auftragneh- mer wird mit der BMW BKK auf deren Anforderung unverzüglich alle im Zusammenhang mit dem Datenschutz notwendigen Vereinbarungen schriftlich abschließen, insbeson- dere eine Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung (§ 11 Abs. 2, 5 BDSG; Artikel 28 EU-DSGVO). Die Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung ist als Anlage AV dem Vertrag beigefügt.

(2) Der Auftragnehmer hat alle im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung erhaltenen In- formationen gegen die Kenntnisnahme durch Unbefugte zu sichern. Der Auftragnehmer hat bei der Durchführung des Vertrags angemessene und allgemein anerkannte Sicher- heitsanforderungen einzuhalten. Bei Verwendung von nicht seinem Zugriff unterliegen- den Systemen hat er seinen Vertragspartnern entsprechende Verpflichtungen aufzuerle- gen und deren Einhaltung regelmäßig zu überwachen.

(3) Der Auftragnehmer wird der BMW BKK bei dem Verdacht von Verletzungen der vom Auftragnehmer getroffenen Sicherheitsmaßnahmen oder anderen Vorfällen, die für die Sicherheit bei der Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen von Bedeutung sein können, jeweils unverzüglich in Textform unterrichten, und in angemessenem Um- fang bei der Schadensminimierung oder -beseitigung unterstützen.

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(4) Der Auftragnehmer darf Vertrauliche Informationen der BMW BKK ausschließlich zur Umsetzung seiner Pflichten aus diesem Vertrag verwenden. Der Auftragnehmer muss sich nach Kräften bemühen, diese vor unbefugter Benutzung oder Veröffentlichung zu schützen, und wird insoweit den gleichen Sorgfaltsmaßstab anwenden, den er für den Schutz eigener Vertraulicher Informationen anzuwenden pflegt, mindestens jedoch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.

„Vertrauliche Informationen“ sind der Inhalt dieses Vertrag sowie alle anderen Unterla- gen und Daten und Informationen in jeder Form, die dem Auftragnehmer in Zusammen- hang mit der Vorbereitung, der Verhandlung, dem Abschluss, der Durchführung oder der Abwicklung dieses Vertrags bekannt werden (unabhängig davon, ob diese Unterlagen, Daten oder Informationen als vertraulich gekennzeichnet sind), soweit sie nicht

− allgemein bekannt oder der Öffentlichkeit zugänglich sind oder ohne Mitwirkung der BMW BKK bekannt geworden sind,

− durch die BMW BKK schriftlich als nicht vertraulich freigegeben worden sind,

− im Zeitpunkt der Überlassung bereits ohne Verpflichtung zu Vertraulichkeit im Besitz des Auftragnehmers sind oder

− die der Auftragnehmer rechtmäßig von Dritten ohne Verpflichtung zur Vertraulichkeit erhalten hat.

Mit Ausnahme solcher Unterlagen, Daten oder Informationen, die nachweislich außer- halb des Anwendungsbereichs dieses Vertrags entstanden sind und durch den Auftrag- nehmer bereitgestellt werden, gelten alle Unterlagen, Daten und Informationen, die bei der Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen entstehen oder verwendet wer- den, als Vertrauliche Informationen der BMW BKK.

(5) Unabhängig von den vorstehenden Bestimmungen ist der Auftragnehmer berechtigt, Vertrauliche Informationen der BMW BKK mit deren Zustimmung offen zu legen. Ohne die Zustimmung ist eine Offenlegung von Vertraulichen Informationen nur zulässig, wenn dies

− von einer Aufsichtsbehörde oder vergleichbaren Stelle mit Aufsichtsfunktion verlangt wird,

− durch zwingendes Recht vorgeschrieben ist oder

− gegenüber dem Personal, verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 AktG, Sub- unternehmern oder Beratern des Auftragnehmers erfolgt, welche die betreffenden In- formationen zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben benötigen und entsprechend zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.

Die Offenlegung ist auf das im konkreten Fall erforderliche Maß zu beschränken.

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Außerdem ist die BMW BKK so rechtzeitig über eine Offenlegung zu informieren, dass sie sachdienliche zusätzliche Maßnahmen zum Schutz ihrer Vertraulichen Information treffen kann, es sei denn, eine solche Information ist im konkreten Fall nicht möglich oder zulässig.

(6) Der Auftragnehmer wird der BMW BKK bei Beendigung dieses Vertrags sämtliche in sei- nem Besitz befindlichen Vertraulichen Informationen der BMW BKK in Bezug auf diesen Vertrag übergeben, soweit diese schriftlich verkörpert sind. Im Übrigen sind Vertrauliche Informationen zu vernichten oder gegen weitere Nutzung zu sperren. Die BMW BKK kann vom Auftragnehmer eine schriftliche Bestätigung darüber verlangen, dass sämtli- che im Besitz des Auftragnehmers befindlichen Vertraulichen Informationen übergeben oder vernichtet bzw. gesperrt wurden. Die vorstehenden Regelungen gelten nicht für den allgemeinen Schriftwechsel zwischen den Parteien sowie für nach gesetzlichen oder aufsichts- oder verwaltungsbehördlichen Vorschriften durch den Auftragnehmer aufzu- bewahrende Unterlagen oder Unterlagen, die zu Beweissicherungszwecken (z.B. im Hinblick auf Gewährleistungspflichten) benötigt werden. Solche Unterlagen sind nach Ablauf der hierfür vorgesehenen gesetzlichen Fristen zu löschen.

§ 17 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

Der Auftragnehmer verpflichtet sich gegenüber der BMW BKK im Rahmen der Leistungser- bringung die Bestimmungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) einzuhal- ten. Diese Regelung betrifft im Sinne des § 7 Absatz 1 AGG benachteiligendes Verhalten der Mitarbeitenden des Auftragnehmers gegenüber Mitarbeitenden der BMW BKK. Der Auftrag- nehmer ist verpflichtet, den Mitarbeitenden oder etwaigen Erfüllungsgehilfen / Unterauftrag- nehmer die Bestimmungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes bekannt zu geben.

§ 18 Laufzeit des Vertrages, Kündigung

(1) Dieser Vertrag wird wirksam mit der Zuschlagserteilung aus dem Vergabeverfahren mit der Vergabenummer CXP4YMTMXM2. Bis zum 31.12.2026 beschränken sich die Leis- tungen des Auftragnehmers auf die Migration des Projektes und alle hierfür erforderli- chen Nebenleistungen, ab dem 01.01.2027 werden alle Leistungspflichten vollumfäng- lich wirksam.

(2) Der Vertrag endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, am 31.12.2028.

(3) Die BMW BKK hat das einseitige Recht, diesen Vertrag zweimalig um 12 Monate zu den am Ende der Laufzeit gültigen Bedingungen zu verlängern. Diese Option kann nur wirk- sam in Anspruch genommen werden, wenn sie dem Auftragnehmer spätestens drei Mo- nate vor Ablauf des ursprünglichen Laufzeitendes schriftlich angezeigt wird.

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§ 19 Beendigung des Vertrages

Bei Beendigung des Vertrages erfolgt die Rückgabe aller im Zusammenhang mit der ausge- führten Dienstleistung eingegangen, erstellten und bearbeiteten Dokumente mit eindeutiger Bezeichnung und Versichertenbezug in einem gängigen Dateiformat. Einzelheiten hierzu werden zwischen Parteien abgestimmt.

§ 20 Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund

(1) Den Parteien steht das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund zu. Als wichtiger Grund gelten insbesondere, wenn

a) fällige Forderungen zwischen den Vertragsparteien auch nach der 2. Mahnung nicht innerhalb von 10 Tagen ausgeglichen werden

b) eine nachhaltige Verletzung der vertraglichen Hauptleistungspflicht (Schlechtleis- tung) trotz vorheriger schriftlicher Abmahnung vorliegt

c) eine Verletzung der Datenschutzvorschriften vorliegt

d) eine vorsätzliche oder fahrlässige Falschaussage in den Vergabeunterlagen er- kannt wird

e) die Beantragung eines Insolvenzverfahrens gegen den Auftragnehmer vorliegt

f) sonstige Umstände vorliegen, die das Festhalten am Vertrag für eine der Parteien unzumutbar macht

(2) Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

§ 21 „GmbH-Klausel“

(1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, der BMW BKK sämtliche beabsichtigten Änderungen in seiner Organisationsstruktur unverzüglich unter Vorlage entsprechender Nachweise anzuzeigen, die Auswirkungen auf die Eignung des Auftragnehmers haben können oder die übrigen Belange der Leistungserbringung betreffen können; dies umfasst insbeson- dere

− Änderungen der Firma; − Verschmelzungen, Aufspaltungen, Abspaltungen, Ausgliederungen und andere Um- wandlungen nach dem Umwandlungsgesetz sowie sonstige Fälle einer gesell- schaftsrechtlichen Umstrukturierung; − Änderungen der Gesellschafterstruktur;

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− Änderungen der Rechtsform sowie − die Übertragung einzelner Geschäftsbereiche, soweit dieser Vertrag hiervon betrof- fen ist.

(2) Aufgrund der Änderungen nach Abs. 1 - mit Ausnahme der Änderungen der Firma - kann die BMW BKK den Vertrag ganz oder in Teilen außerordentlich kündigen, sofern die Änderungen erheblichen Einfluss auf die Leistungserbringung, das Image oder die Marktstellung der BMW BKK allgemein und/oder zu Unternehmen des Gesundheitsbe- reichs insbesondere der privaten und gesetzlichen Krankenversicherung haben kann. Die BMW BKK kann auch ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten, sofern noch kein Austausch der vertragswesentlichen Leistungen stattgefunden hat. Das außeror- dentliche Kündigungsrecht sowie das Rücktrittsrecht können von der BMW BKK bis zu 6 Monate nach Erhalt der entsprechenden Mitteilung ausgeübt werden. Kommt der Auf- tragnehmer seiner Mitteilungspflicht nach Abs. 1 nicht nach, so kann die BMW BKK das außerordentliche Kündigungsrecht sowie das Rücktrittsrecht innerhalb von 6 Monaten nach positiver Kenntnis der entsprechenden Änderungen ausüben.

§ 22 Wettbewerbsbeschränkungen, Antikorruptionsklausel

(1) Unbeschadet sonstiger Kündigungs- und Rücktrittsrechte ist die BMW BKK gemäß § 314 BGB berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen oder von ihm zurückzutreten, wenn der Auftragnehmer oder seine Mitarbeiter

a) aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt,

b) der BMW BKK oder dessen Mitarbeitern oder von diesem beauftragten Dritten, die mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrags betraut sind, oder ihnen nahestehenden Personen, Geschenke, andere Zuwendungen oder sonstige Vor- teile unmittelbar oder mittelbar in Aussicht stellt, anbietet, verspricht oder gewährt,

c) gegenüber der BMW BKK, dessen Mitarbeitern oder beauftragten Dritten strafbare Handlungen begeht oder dazu Beihilfe leistet, die unter § 298 StGB (Wettbewerbsbe- schränkende Absprachen bei Ausschreibungen), § 299 StGB (Bestechlichkeit und Be- stechung im geschäftlichen Verkehr), § 333 StGB (Vorteilsgewährung), § 334 StGB (Be- stechung), § 17 UWG (Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen) oder § 18 UWG (Verwertung von Vorlagen) fallen.

(2) Wenn der Auftragnehmer nachweislich Handlungen gemäß Absatz 1a vorgenommen hat, ist er der BMW BKK zu einem pauschalen Schadensersatz in Höhe von 15 v. H. der Abrechnungssumme (Wertungspreis aus Anlage 3 Preisblatt) verpflichtet, es sei denn ein Schaden in anderer Höhe wird nachgewiesen. Dies gilt auch, wenn der Vertrag ge- kündigt oder bereits erfüllt ist.

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(3) Bei nachgewiesenen Handlungen gemäß Absatz 1b oder 1c ist der Auftragnehmer zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe 5 v. H. der Abrechnungssumme verpflichtet.

Sonstige vertragliche oder gesetzliche Ansprüche der BMW BKK bleiben unberührt.

§ 23 Abtretung von Forderungen

Abtretungen von Forderungen gegen die BMW BKK sind nur mit ihrer Zustimmung zulässig.

§ 24 Prüfung durch Auftraggeber, Aufsicht und Einzugsstellenprüfung

(1) Beauftragte Mitarbeiter der BMW BKK sind berechtigt, während der üblichen Arbeitszeiten die Räumlichkeiten des Auftragnehmers zu betreten und sich dort von der ordnungsge- mäßen Auftragsausübung zu überzeugen bzw. deren Richtigkeit zu überprüfen. Der Auf- tragnehmer verpflichtet sich, die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und bei der Prüfung mitzuwirken. Sofern dies für die Prüfung erforderlich ist, hat der Auftragnehmer darüber hinaus der BMW BKK Zugriff auf die elektronische Datenver- arbeitung zu gewähren.

(2) Im Rahmen der Prüfungen nach § 88 SGB IV und § 274 SGB V ist die für die BMW BKK zuständige Aufsichtsbehörde, zur Prüfung in den Räumen des Auftragnehmers berechtigt. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stel- len und bei der Prüfung mitzuwirken. Sofern dies um die gesetzlich zugewiesenen Aufga- ben wahrnehmen zu könne, hat der Auftragnehmer der Aufsicht Zugriff auf die elektroni- sche Datenverarbeitung zu gewähren. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass die Rechte und Prüfmöglichkeiten der für die BMW BKK zuständigen Aufsichtsbehörde beachtet, ein- gehalten und nicht behindert werden.

(3) Im Rahmen der Einzugsstellenprüfungen hat der Auftragnehmer zu gewährleisten, dass diese in den Räumen des Auftragnehmers durchgeführt werden können und entspre- chende Ansprechpartner zur Verfügung stehen. Angeforderte Unterlagen sind zeitnah, zur Verfügung zu stellen.

(4) Diese Pflichten der Absätze 1 bis 3 gelten auch über die Beendigung des Auftrags hinaus.

§ 25 Sonstige Bestimmungen

(1) Überschriften dieses Vertrags dienen allein der besseren Lesbarkeit und haben keinen Einfluss oder einschränkende Wirkung auf die Bedeutung oder Auslegung der Bestim- mungen dieses Vertrags.

(2) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen dieses Vertrags einschließlich

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dieser Bestimmung bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses. Soweit in diesem Vertrag die Schriftform vorgesehen ist, reicht auch ein Telefax oder ein per E-Mail versandter Scan eines unterschriebenen Doku- ments.

(3) Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des Übereinkommens der Vereinten Nationen zu Verträgen über den internationalen Waren- verkauf. Für alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über seine Gültigkeit ergeben, wird die ausschließliche örtliche Zuständigkeit der Gerichte in München vereinbart.

(4) Falls eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrags (einschließlich seiner Anlagen und Anhänge) ungültig oder unwirksam sein sollten, oder wenn dieser Vertrag unvoll- ständig sein sollte, wird dadurch die Gültigkeit und Wirksamkeit der anderen Bestimmun- gen dieses Vertrags nicht berührt. In diesem Fall gilt die nichtige, unwirksame oder un- vollständige Bestimmung als durch eine gültige und wirksame Bestimmung ersetzt oder dieser Vertrag durch solche Bestimmungen vervollständigt, welche im größtmöglichen Maße der wirtschaftlichen Intention dieses Vertrags (einschließlich seiner Anlagen) zum Datum seines Abschlusses entsprechen, und die Parteien werden so bald wie möglich diese neue gültige, vollständige und wirksame Bestimmung schriftlich oder in der ande- ren gesetzlich erforderlichen Form vereinbaren.

Dingolfing, den _______________________ _____________________________ Ort, Datum Ort, Datum


Betriebskrankenkasse der BMW AG Auftragnehmer

Jens Gerhardt Name Vorstand Position

Anlage:

Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung – Anlage AV Vereinbarung zum Einsatz von Künstlicher Intelligenz – Anlage KI

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Alle Unterlagen dieser Ausschreibung