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FITKO (Föderale IT-Kooperation) AöR
Allgemeine Vergabebedingungen
Vergabe-Nr. VG-FITKO-2026-0048
115-Teilnehmerservice
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FITKO (Föderale IT-Kooperation) AöR
Inhaltsverzeichnis
1 Allgemeine Bestimmungen ...................................................................... 1
1.1 Vertraulichkeit ............................................................................................................ 1
1.2 Verfahrensart und Ablauf ........................................................................................... 2
1.3 Losbildung ................................................................................................................. 2
1.4 Öffentlicher Auftraggeber ........................................................................................... 2
1.5 Form der Angebote / Zugelassene Formate .............................................................. 2
1.6 Abgabe eines rechtsverbindlichen Angebots ............................................................. 3
1.7 Information über den aktuellen Stand des Vergabeverfahrens................................... 3
1.8 Zusätzliche Auskünfte zu den Vergabeunterlagen / Bieterfragen ............................... 4
1.9 Nachverhandlungsverbot ........................................................................................... 5
1.10 Mitteilung über Unklarheiten/Mängel in den Vergabeunterlagen ................................ 5
1.11 Zuschlagserteilung und Bindefrist .............................................................................. 5
1.12 Informations- und Wartepflicht ................................................................................... 5
1.13 Änderungen, Berichtigungen und Rücknahme des Angebots .................................... 5
1.14 Nebenangebote/ Mehrere Hauptangebote ................................................................. 6
1.15 Vergütung/Kostenerstattung für die Erstellung der Angebote .................................... 6
1.16 Bietergemeinschaften ................................................................................................ 6
1.17 Eignungsleihe (§ 47 VgV) .......................................................................................... 6
1.18 Schutzrechte/Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse ................................................... 7
1.19 Bekanntmachung vergebener Aufträge (§ 39 VgV) .................................................... 7
1.20 Verfahrenssprache .................................................................................................... 7
1.21 Nachforderung von Unterlagen .................................................................................. 8
1.22 Fristen und Termine .................................................................................................. 8
1.23 DSGVO-Hinweis ........................................................................................................ 9
2 Hinweise zu Eignung und Ausschlussgründen ....................................... 9
2.1 Formale Prüfung ........................................................................................................ 9
2.2 Nichtvorliegen von Ausschlussgründen ....................................................................10
2.3 Einholung weiterer Nachweise durch die Vergabestelle............................................12
2.4 Eignungsprüfung ......................................................................................................12
2.4.1 Unternehmensdaten .................................................................................................12
2.4.2 Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit .....................................................13
2.4.3 Technische und berufliche Leistungsfähigkeit ...........................................................13
3 Angebotswertung .................................................................................. 13
3.1 Grundsätzliches ........................................................................................................13
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3.2 Vollständigkeit des Angebots ....................................................................................13
3.3 Ungewöhnlich niedrige Angebote .............................................................................14
3.4 Wirtschaftlichkeitsprüfung und Zuschlag ...................................................................15
3.4.1 Bemessung der Qualität ...........................................................................................15
3.4.2 Bemessung des Preises ...........................................................................................15
4 Vertragliche Grundlagen ....................................................................... 16
5 Rügepflicht und Vergabekammer .......................................................... 16
5.1 Rügepflicht ...............................................................................................................16
5.2 Vergabekammer .......................................................................................................17
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1 Allgemeine Bestimmungen Die FITKO (Föderale IT-Kooperation) schreibt die in dem Vergabeverfahren VG-FITKO- 2025-0126 beschriebene Leistung nach den Bestimmungen des vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (§§ 97 ff. GWB), nach der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV) und Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetzes (HVTG) aus und legt das am Tag der Absendung der Auftragsbekanntmachung geltende Vergaberecht zu Grunde. Es gilt das deutsche Recht. Die FITKO (Föderale IT-Kooperation) ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) in der gemeinsamen Trägerschaft des Bundes und der Länder mit Sitz in Frankfurt am Main. Für die FITKO findet insbesondere das hessische Landesrecht Anwendung.
Mit diesen Unterlagen erhalten die Interessenten in Ergänzung der EU- Bekanntmachung weitere Informationen zum Verfahren. Die Unterlagen zeigen die zu beachtenden Formalitäten des Vergabeverfahrens auf. Verweise ohne nähere Angaben sind im Folgenden Verweise auf dieses Dokument. Bei den hier verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für jegliche Art von natürlichen und juristischen Personen. Sofern nicht ausdrücklich anders bestimmt, sind mit „Bieter“ im Weiteren sowohl natürliche als auch juristische Personen bzw. Bietergemeinschaften gemeint.
Klarstellend hebt die Auftraggeberin des Weiteren hervor, dass die Begriffe „Bieter“ und „Auftragnehmer“ jeweils dieselbe (juristische) Person bezeichnen. Mit dem Begriff „Bieter“ werden die teilnehmenden Unternehmen ab Angebotsabgabe bezeichnet. Der Begriff „Auftragnehmer“ bezieht sich auf die Phase ab Zuschlagserteilung. Er wird insbesondere im Vertrag und seinen Anlagen verwendet.
1.1 Vertraulichkeit Auch soweit die FITKO die Vergabeunterlagen zum uneingeschränkten und direkten Abruf im Rahmen des Vergabeverfahrens zur Verfügung gestellt hat, sind die Bieter verpflichtet, die Vergabeunterlagen nur zur Erstellung der Angebote zu verwenden. Jede weitere Veröffentlichung (auch auszugsweise) oder Verbreitung bedarf der schriftlichen Genehmigung der FITKO als Auftraggeberin. Die Weitergabe der Vergabeunterlagen an Dritte ist nur in dem zur Erstellung von Angeboten erforderlichen Umfang gestattet und nur, soweit diese Dritten vom Bieter ebenfalls dazu verpflichtet werden, die Pflichten zur Vertraulichkeit der Vergabeunterlagen ihrerseits einzuhalten. Der Bieter hat auch nach Beendigung der Angebotsphase über die ihm bekannt gewordenen Interna der Auftraggeberin Verschwiegenheit zu bewahren. Bei Verzicht auf eine Angebotsabgabe sind alle Vergabeunterlagen zu vernichten und zu löschen.
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1.2 Verfahrensart und Ablauf Das Vergabeverfahren wird als Offenes Verfahren nach § 119 Abs. 3 GWB i.V.m. § 15 VgV durchgeführt.
1.3 Losbildung Der Gegenstand der Beschaffung wird als Gesamtauftrag ausgeschrieben. Eine Losaufteilung findet nicht statt.
1.4 Öffentlicher Auftraggeber Öffentlicher Auftraggeber und Vertragspartner für den abzuschließenden Vertrag ist die FITKO (Föderale IT-Kooperation), Zum Gottschalkhof 3, 60594 Frankfurt am Main.
1.5 Form der Angebote / Zugelassene Formate In diesem Vergabeverfahren ist ausschließlich die Abgabe digitaler Angebote zugelassen. Die Unternehmen übermitteln diese in Textform nach § 126b BGB über die u. g. Vergabeplattform nach näherer Maßgabe dieser Bedingungen (vgl. § 53 Abs. 1 VgV). Sie müssen nicht mit einer elektronischen Signatur oder einem elektronischen Siegel nach § 53 Abs. 3 S. 2 VgV versehen sein. Die Abgabe von Angeboten in Papierform ist ausgeschlossen. Ebenso ist die Abgabe von Angeboten auf einem Datenträger (z. B. USB-Sticks, CD-ROM), per E-Mail oder Telefax unzulässig.
Das digitale Angebot muss bis zu dem in der EU-Bekanntmachung angegeben Schlusstermin für den Eingang der Angebote auf der zwingend zu verwendeten elektronischen Vergabeplattform hinterlegt sein.
Voraussetzung für die Abgabe eines digitalen Angebots ist die Registrierung auf der elektronischen Vergabeplattform der Hessischen Ausschreibungsdatenbank (E- Vergabeplattform). Nur mit dieser Registrierung erhalten interessierte Unternehmen verfahrensbezogene Mitteilungen oder Änderungen. Das Angebot ist elektronisch über die elektronische Vergabeplattform der Hessischen Ausschreibungsdatenbank mittels der dort bereitgestellten Software „AI Bietercockpit“ zu übermitteln. Sämtliche Informationen zu dem Vergabeverfahren (Bekanntmachungsinformationen, Vergabeunterlagen, Bieterkommunikation) sind auf der elektronischen Vergabeplattform der Hessischen Ausschreibungsdatenbank (https://www.had.de/onlinesuche_einfach.html) verfügbar.
Die Software „AI Bietercockpit“ verschlüsselt das Angebot und ermöglicht die elektronische Übersendung an die in der Software voreingestellte Adresse. Sämtliche zu einem Angebot gehörenden Dokumente sind in einem Sendevorgang zu der
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elektronischen Vergabeplattform der Hessischen Ausschreibungsdatenbank zu übertragen. Nach dem Eingang des Angebots wird dieses mit einem elektronischen Zeitstempel versehen und bis zum Ende der Angebotsfrist verschlüsselt gehalten. Nach der Absendung des Angebots erhalten Bieter eine elektronische Eingangsbestätigung, die neben dem Eingangszeitpunkt auch eine eindeutige Kennzeichnung enthält. Dadurch wird die technische Identifizierung des jeweiligen Angebots sichergestellt.
Angebote, die nicht in der vorstehend beschriebenen elektronischen Form eingehen, werden zwingend von der Wertung ausgeschlossen, § 57 Abs. 1 Nr. 1 VgV.
Eine Anleitung und die Systemvoraussetzungen der elektronischen Vergabeplattform der Hessischen Ausschreibungsdatenbank und dem AI-Bietercockpit entnehmen Sie bitte nachfolgendem Link: https://www.absthessen.de/ehad/bieter/ Bei Fragen und technischen Problemen mit der Vergabeplattform, der Registrierung oder der Anmeldung (z. B. Inhalte der Plattform, Anzeige von Ausschreibungen, Erreichbarkeit der Plattform, Fehler bei Registrierung oder Anmeldung, Herunterladen von Unterlagen) wenden Sie sich bitte an die HAD-Hotline der Hessischen Ausschreibungsdatenbank (HAD) https://www.had.de/kontakt-hotline.html. Spezielle Fragen zur Software AI Bietercockpit richten Sie bitte an den Support des Software-Herstellers Administration Intelligence AG. Die jeweiligen Kontaktdaten finden Sie unter: https://vergabe.hessen.de/NetServer/index.jsp?function=Generic&Page=kontakt.jsp
Die beigefügte Checkliste gibt die vom Bieter einzureichenden Unterlagen (=Angebot) wieder (siehe hierzu Datei: „VG-FITKO-2026-0048_Checkliste einzureichende Unterlagen‘‘).
1.6 Abgabe eines rechtsverbindlichen Angebots Der Bieter gibt bis zum Ende der Bieterfrist ein rechtsverbindliches Angebot über die E-Vergabeplattform ab (siehe hierzu Ziffer 1.5). Durch die Zuschlagserteilung kommt unmittelbar ein rechtsverbindlicher Vertrag zwischen Auftraggeberin und Bieter zustande (siehe hierzu Ziffer 1.11). Mit der Abgabe dieses rechtsverbindlichen Angebots erklärt sich der Bieter somit mit den Bedingungen, die sich aus den Vergabeunterlagen ergeben, einverstanden.
1.7 Information über den aktuellen Stand des Vergabeverfahrens Die Bieter müssen sich stets über den aktuellen Stand des Vergabeverfahrens bis zum Ende der Angebotsfrist informieren. Etwaige Fristverlängerungen, Bieterfragen mit den
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entsprechenden Antworten oder sonstige Aktualisierungen und Änderungen müssen vom Bieter selbständig auf der E-Vergabeplattform abgerufen werden.
1.8 Zusätzliche Auskünfte zu den Vergabeunterlagen / Bieterfragen Bieterfragen zu den Vergabeunterlagen können mit dem Ziel gestellt werden, Unklarheiten oder Widersprüche zu beseitigen. Entsprechend Nr. 1.7 haben die Bieter die Fragen in Textform über das AI-Bietercockpit zu stellen.
Die Fragen und Antworten sowie die Änderungsvorschläge und ggf. überarbeitete Vergabeunterlagen werden bis zu den im Verfahrensablauf genannten Terminen gesammelt und allen Bietern anonymisiert über die elektronische Vergabeplattform der Hessischen Ausschreibungsdatenbank zum Herunterladen zur Verfügung gestellt. Der Bieter hat sich über alle eingestellten Antworten eigenständig bis zum Ende des Verfahrens zu informieren und deren Inhalte zu berücksichtigen. Registrierte Bieter werden über die E-Vergabeplattform über zusätzliche Auskünfte und beantwortete Bieterfragen durch die Vergabeplattform auch per E-Mail informiert. Antwortschreiben und Hinweise der Vergabestelle, die die Ausschreibungsunterlagen ergänzen, präzisieren oder abändern, gehen den Ausschreibungsunterlagen vor. Soweit die Antworten auf Bieterfragen Änderungen an den vertraglichen Unterlagen zur Folge haben, werden die Änderungen dort eingepflegt.
Aufgrund technischer Gegebenheiten des verwendeten AI Vergabemanagers ist es der Vergabestelle nicht möglich, dem Bieter ausschließlich geänderte Vergabeunterlagen, ergänzend zu den bereits veröffentlichten Vergabeunterlagen, auf der Vergabeplattform bereit zu stellen. Mit der Veröffentlichung geänderter/neuer Vergabeunterlagen ist die Vergabestelle daher aus technischen Gründen gezwungen, die vollständigen Vergabeunterlagen inkl. geänderter Dokumente auf der Vergabeplattform erneut bereitzustellen. Die Vergabestelle wird aus diesem Grund für die geänderten Vergabeunterlagen die Versionsnummer (z. B. v1.0) im Dateinamen des Dokumentes hochsetzen (z. B. v2.0), so dass für den Bieter kenntlich ist, welche Dokumente konkret geändert wurden. Alle Dokumente, die zwar erneut hochgeladen wurden, jedoch die alte Versionsnummer (z. B. v1.0) im Dateinamen beibehalten haben, haben den ursprünglichen Stand beibehalten.
Fragen des Bieters zu den Vergabeunterlagen sind im Rahmen der Angebotsphase möglichst frühzeitig, spätestens aber bis voraussichtlich
zum Montag, 12. Oktober 2026, 12:00 Uhr
über die E-Vergabeplattform an die Vergabestelle zu richten und werden rechtzeitig vor Ablauf der Angebotsabgabefrist beantwortet.
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1.9 Nachverhandlungsverbot Im Offenen Verfahren im Sinne des § 15 VgV ist es der Auftraggeberin untersagt, mit den Bietern in Verhandlungen über die Modalitäten des Auftrags, insbesondere über Änderungen der Angebote oder Preise, zu treten (vgl. § 15 Abs. 5 S. 2 VgV). Es gilt ein striktes Nachverhandlungsverbot. Die Auftraggeberin darf von den Bietern nur Aufklärung über das Angebot oder deren Eignung verlangen (vgl. § 15 Abs. 5 S. 1 VgV).
1.10 Mitteilung über Unklarheiten/Mängel in den Vergabeunterlagen Der Bieter hat die Vergabeunterlagen unmittelbar nach Erhalt auf Vollständigkeit, Lesbarkeit und etwaige Mängel hin zu überprüfen. Enthalten die Vergabeunterlagen nach Auffassung des Bieters Unklarheiten und/oder Mängel, so hat er unverzüglich die Vergabestelle vor Abgabe des Angebots in Textform über das AI Bietercockpit darauf hinzuweisen bzw. eine entsprechende Bieterfrage über das AI Bietercockpit zu stellen. Eine (fern-) mündliche, schriftliche, per Telefax oder per E-Mail erfolgende Kontaktaufnahme ist, soweit sie die Vergabeunterlagen oder die Angebote betrifft, nicht gestattet.
1.11 Zuschlagserteilung und Bindefrist Der Zuschlag wird bis zum Ablauf der in der EU-Bekanntmachung genannten Bindefrist erteilt. Die Gültigkeit des jeweiligen Angebotes (Bindefrist) hat sich daher bis zu diesem Zeitpunkt zu erstrecken. Durch die Zuschlagserteilung (unter Berücksichtigung der Informations- und Wartefrist) kommt ein rechtsverbindlicher Vertrag zwischen Auftraggeberin und Bieter zustande. Mit Abgabe seines rechtsverbindlichen Angebots erklärt sich der Bieter deshalb mit den vertraglichen Bedingungen, die sich aus den Vergabeunterlagen ergeben, einverstanden (siehe Ziffer 1.6).
1.12 Informations- und Wartepflicht 10 Kalendertage vor Zuschlagserteilung werden die nicht berücksichtigten Bieter über die elektronische Vergabeplattform der Hessischen Ausschreibungsdatenbank benachrichtigt. Die Vergabestelle weist insoweit ausdrücklich auf die Bestimmungen des § 134 Abs. 2 S. 2 GWB hin.
1.13 Änderungen, Berichtigungen und Rücknahme des Angebots Angebote können bis zum Ende der Angebotsfrist über das AI Bietercockpit berichtigt, geändert oder zurückgezogen werden. Änderungen an den Vergabeunterlagen sind unzulässig (vgl. § 53 Abs. 7 S. 1 VgV) und führen zum zwingenden Ausschluss des Angebots, § 57 Abs. 1 Nr. 4 VgV.
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1.14 Nebenangebote/ Mehrere Hauptangebote Jeder Bieter hat nur ein Angebot abzugeben. Nebenangebote oder mehr als ein Hauptangebot sind ausgeschlossen.
1.15 Vergütung/Kostenerstattung für die Erstellung der Angebote Für die Erstellung der Angebotsunterlagen und die Beteiligung am Verfahren wird keine Vergütung gewährt. Mit Abgabe des Angebots verzichtet der Bieter auf die Geltendmachung entstandener sowie eventuell entstehender Kosten für die Erstellung der Unterlagen und die Beteiligung am Verfahren. Dies gilt auch im Falle einer Aufhebung.
1.16 Bietergemeinschaften Angebote von Bietergemeinschaften finden nur Berücksichtigung, wenn die sog. Bietergemeinschaftserklärung (siehe Datei: „Bietergemeinschaftserklaerung_v1.0“) vollständig ausgefüllt und eingereicht wird. In der Bietergemeinschaftserklärung sind sämtliche Mitglieder der Bietergemeinschaft aufzuführen. Die erklärenden Personen jedes einzelnen Bietergemeinschaftsmitglieds sind namentlich anzugeben. Jede beabsichtigte oder vorgenommene Veränderung der Zusammensetzung bzw. Neubildung einer gegründeten Bietergemeinschaft (Eintritt, Austritt oder Austausch von Mitgliedern bzw. Neubildung) nach Ablauf der Angebotsfrist muss der Vergabestelle gegenüber unverzüglich in Textform (z. B. über die Vergabeplattform, per E-Mail) angezeigt und begründet werden. Die Um- oder Neubildung einer Bietergemeinschaft nach Angebotsabgabe kann nach der vergaberechtlichen Rechtsprechung unzulässig sein und zum Ausschluss von dem Vergabeverfahren führen. Nach Anzeige durch den Bieter behält sich die Vergabestelle eine entsprechende Prüfung vor. Die Vergabestelle weist zudem vorsorglich darauf hin, dass die Bieter die rechtlichen, insbesondere vergabe- und kartellrechtlichen, Voraussetzungen und Bedingungen zur Bildung einer Bietergemeinschaft zu beachten, zu prüfen und zu erfüllen haben. Jedem Bieter (auch als Mitglied einer Bietergemeinschaft) obliegt es selbst, die sachlichen und rechtlichen Voraussetzungen zur Teilnahme an dem Vergabeverfahren zu prüfen und einzuhalten.
1.17 Eignungsleihe (§ 47 VgV) Die Unterauftragnehmerschaft, bei der die Erbringung von Teilen der Leistung durch den Bieter (Auftragnehmer) auf einen Unterauftragnehmer übertragen wird (§ 36 VgV), ist von der sogenannten Eignungsleihe zu unterscheiden. Bei der Eignungsleihe beruft sich ein Bieter auf die Eignung Dritter (eignungsrelevante Drittunternehmen), ohne dass diese zwingend zugleich als Unterauftragnehmer mit einem Teil der Leistungserbringung beauftragt werden müssen. Die Möglichkeit der Eignungsleihe besteht nur hinsichtlich der erforderlichen wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit (§ 45 VgV) sowie der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit
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(§ 46 VgV). Im Hinblick auf die erforderliche berufliche Befähigung ist die Eignungsleihe lediglich dann zulässig, wenn die eignungsrelevanten Drittunternehmen die Leistung als Unterauftragnehmer auch tatsächlich erbringen (§ 47 Abs. 1 S. 3 VgV). Im Falle der Eignungsleihe haben die Bieter mit ihrem Angebot neben dem Formular „Verzeichnis der Leistungen/Kapazitäten“ (siehe Datei: „235_Verzeichnis_Unternehmerleistungen“) auch zugleich die „Verpflichtungserklärung anderer Unternehmen“ (Datei: „236_Verpflichtungserklaerung“) vollständig ausgefüllt mit dem Angebot einzureichen. Im Rahmen der eignungsleihenden Unterauftragnehmerschaft sind zusätzlich die in der Checkliste für die einzureichenden Unterlagen (siehe Datei: „VG-FITKO-2026-0048_Checkliste einzureichende Unterlagen“) für Unterauftragnehmer aufgeführten Erklärungen zu beachten und mit dem Angebot einzureichen.
1.18 Schutzrechte/Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Der Bieter hat anzugeben, ob für den Gegenstand des Angebots gewerbliche Schutzrechte bestehen oder von dem Bieter oder anderen beantragt sind, oder erwogen werden. Der Bieter hat stets anzugeben, wenn er erwägt, Angaben aus seinem Angebot für die Anmeldung eines gewerblichen Schutzrechtes zu verwerten (vgl. § 53 Abs. 8 VgV). Unter Bezug auf die gesetzliche Regelung des GWB besteht daher die Möglichkeit, in den Angebotsunterlagen Fabrikations-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse als solche deutlich zu kennzeichnen. Fehlt eine solche Kenntlichmachung, ist von der Zustimmung zur Einsichtnahme i. S. des § 165 Abs. 3 GWB auszugehen.
1.19 Bekanntmachung vergebener Aufträge (§ 39 VgV) Gemäß der nach der Richtlinie 2014/24/EU herzustellenden ex-post-Transparenz ist in der EU-Bekanntmachung über vergebene Aufträge u. a. der Gesamtwert des Auftrags oder alternativ das niedrigste und das höchste Angebot, das Berücksichtigung gefunden hat, anzugeben. Eine Verpflichtung zur Bekanntgabe einzelner Angaben besteht jeweils dann nicht, wenn deren Veröffentlichung einer der in § 39 Abs. 6 VgV aufgeführten Gründe entgegensteht. Sofern Ihre berechtigten geschäftlichen Interessen einer solchen Bekanntgabe zuwiderlaufen, haben Sie dies der Vergabestelle bis zum Abschluss des Vergabeverfahrens unter Angabe von Gründen mitzuteilen. Die Vergabestelle entscheidet über den Inhalt der Bekanntgabe nach pflichtgemäßem Ermessen.
1.20 Verfahrenssprache Die Auftraggeberin weist darauf hin, dass die Verfahrenssprache sowie die Sprache während der Vertragserfüllung Deutsch sein wird. Alle Mitarbeiter, insbesondere auch die eines Unterauftragnehmers, die im Kontakt mit der Auftraggeberin stehen, müssen der deutschen Sprache in Wort und Schrift mächtig sein. Angebote sind in all ihren
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Bestandteilen in deutscher Sprache abzufassen. Ausnahmsweise dürfen einzelne Anlagen zum Angebot in englischer Sprache eingereicht werden, wenn diese nachweislich nur in englischer Sprache im Original zur Verfügung stehen. Den Nachweis hat der Bieter zu führen. Die Vergabestelle behält sich vor, eine deutsche Übersetzung im Rahmen einer Aufklärung fristbewehrt nachzufordern. Verweigert der Bieter die geforderte Aufklärung im Wege der Vorlage einer deutschen Übersetzung oder lässt er die ihm gesetzte Frist unbeantwortet verstreichen, so wird sein Angebot ausgeschlossen.
1.21 Nachforderung von Unterlagen Fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen bzw. fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen können zum Ausschluss des Bieters vom Vergabeverfahren führen. Die Vergabestelle behält sich daher vor, Bieter gemäß § 56 Abs. 2 VgV aufzufordern, innerhalb einer von der Vergabestelle gesetzten angemessenen Nachfrist fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen nachzureichen oder zu vervollständigen. Etwaige Änderungen des Bieters an seinen Angaben müssen zweifelsfrei sein. Wenn die nachzureichenden, zu vervollständigenden und/oder zu korrigierenden Unterlagen daraufhin nicht innerhalb der Nachfrist bei der Vergabestelle eingehen, führt dies zum Ausschluss des Bieters vom weiteren Vergabeverfahren. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit ist der Eingang auf dem Server der Vergabeplattform. Die Vergabestelle ist zur Nachforderung nicht verpflichtet. Die Entscheidung steht in ihrem freien Ermessen. Die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Preisangaben, wenn es sich um unwesentliche Einzelpositionen handelt, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen (vgl. § 56 Abs. 3 VgV).
1.22 Fristen und Termine Der nachfolgend abgebildete vorläufige Terminplan gibt einen Überblick über den geplanten Ablauf des Verfahrens. Die Vergabestelle behält sich vor, den vorgesehenen Ablauf falls erforderlich anzupassen und insbesondere die vorgesehenen Fristen zu verlängern.
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| Veröffentlichung | 18.09.2026 |
|---|---|
| Frist zur Einreichung von Bieterfragen | 12.10.2026, 12:00 Uhr |
| Frist zur Einreichung des Angebots | 19.10.2026, 12:00 Uhr |
| Zuschlag | 50. KW 2026 |
| Bindefrist | 31.12.2026 |
Hinweis: Verspätet eingegangene Angebote werden zwingend vom Vergabeverfahren ausgeschlossen. Der Bieter ist bis zum Ablauf der Bindefrist an sein Angebot gebunden.
1.23 DSGVO-Hinweis Für die Bearbeitung des Vergabeverfahrens ist es notwendig, personen- und firmenbezogene Daten, wie z. B. Kontaktdaten und Referenzen zu erheben, elektronisch zu speichern und zu verarbeiten. Weitere Informationen zum Datenschutz finden sie im angefügten Hinweisblatt (siehe Datei: „Datenschutzhinweise_FITKO_Vergabe_oeffAuftraege“).
2 Hinweise zu Eignung und Ausschlussgründen Nach Ablauf der Angebotsfrist werden alle eingegangenen Angebote in der Reihenfolge ihres Eingangs geöffnet. Sodann werden alle Angebote in folgenden drei aufeinander folgenden Schritten geprüft: formale Prüfung, Nichtvorliegen von Ausschlussgründen, Eignungsprüfung. Es werden nur Angebote von Bietern berücksichtigt, die die für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen erforderliche Fachkunde und Leistungsfähigkeit besitzen. Bei Angeboten von Bietergemeinschaften müssen die geforderten Nachweise und Kriterien gemeinsam erfüllt sein (z. B. Zusammenrechnung des einzusetzenden Personals).
2.1 Formale Prüfung Im ersten Schritt wird das Angebot auf Vollständigkeit sowie fachliche und rechnerische Richtigkeit gem. § 56 Abs. 1 VgV geprüft. Ein Angebot muss vollständig sein und besteht aus den Unterlagen, die der Checkliste für die einzureichenden Unterlagen (siehe Datei: „VG-FITKO-2026-0048_Checkliste einzureichende Unterlagen“) zu entnehmen sind. Der Bieter hat daher sorgfältig darauf zu achten, dass das Angebot alle erforderlichen Angaben, Nachweise und Erklärungen enthält. Auch nach einer
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eventuellen Nachforderung (siehe Ziffer 1.21) noch unvollständige Angebote werden ausgeschlossen. Insbesondere folgende Angebote werden von der Wertung ausgeschlossen:
- Angebote, die nicht form- oder fristgerecht eingegangen sind, es sei denn, der Bieter hat dies nicht zu vertreten;
- Angebote, die nicht die geforderten oder nachgeforderten Unterlagen enthalten;
- Angebote, in denen Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen nicht zweifelsfrei sind;
- Angebote, bei denen Änderungen oder Ergänzungen an den Vergabeunterlagen vorgenommen worden sind;
- Angebote, die nicht die erforderlichen Preisangaben enthalten, es sei denn, es handelt sich um unwesentliche Einzelpositionen, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen oder
- nicht zugelassene Nebenangebote.
Nach § 122 Abs. 3 GWB kann ein Bieter den Nachweis seiner Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen nach den §§ 123, 124 GWB ganz oder teilweise durch die Teilnahme an Präqualifikationssystemen erbringen. Geforderte Unterlagen, die in Form anerkannter Präqualifikationsnachweise vorliegen, sind im Rahmen ihres Erklärungsumfangs zulässig. In diesem Fall muss vom Bieter der Hinweis aufgenommen werden, dass Unterlagen z. B. im Hessischen Präqualifikationsregister (HPQR) oder im bundesweiten Präqualifizierungsregister PQ-VOL (www.pq-vol.de) vorliegen. Das gültige Zertifikat inklusive der Anlage muss dem Angebot beigefügt werden. Weitergehende oder zusätzliche Nachweise/Erklärungen, die gefordert werden und nicht in Präqualifizierungsregistern enthalten sind, müssen dem digitalen Angebot beigefügt werden. Als vorläufigen Beleg der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen nach den §§ 123, 124 GWB akzeptiert die Vergabestelle die Vorlage der Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung (EEE) in der Form des Anhangs 2 der Durchführungsverordnung der Kommission (EU) Nr. 2016/7 vom 5. Januar 2016.
2.2 Nichtvorliegen von Ausschlussgründen Im zweiten Schritt prüft die Vergabestelle nach § 42 Abs. 1 VgV das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen. Der Bieter hat hierfür die nachfolgenden Erklärungen und Nachweise zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen mit dem Angebot einzureichen. Soweit ein Ausschlussgrund gem. §§ 123, 124 GWB vorliegt, hat der Bieter den Nachweis zu erbringen, welche Selbstreinigungsmaßnahmen er in Bezug auf diesen Ausschlussgrund ergriffen hat und gegebenenfalls mit welchem Erfolg bzw. Ergebnis. Die Vergabestelle ist berechtigt und verpflichtet, jederzeit erneut in die
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Eignungsprüfung sowie in die Prüfung über das Vorliegen gesetzlicher Ausschlussgründe (§§ 123, 124 GWB; § 19 Abs. 1 MiLoG) einzutreten, falls ihr Anhaltspunkte zur Kenntnis gelangen, die eine Neubewertung der beruflichen Befähigung, der wirtschaftlichen und finanziellen oder technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit oder das Vorliegen von Ausschlussgründen des betreffenden Bieters bzw. – soweit einschlägig – eines eignungsrelevanten Unterauftragnehmers erforderlich machen. Insoweit werden Angebote von Bietern zwingend ausgeschlossen, die einen oder mehrere der in § 123 GWB genannten zwingenden Ausschlusstatbestände erfüllen; gleiches gilt für den Fall, dass ein vom Bieter benannter Unterauftragnehmer einen oder mehrere der in § 123 GWB genannten zwingenden Ausschlusstatbestände erfüllt. Zudem können Angebote von Bietern im Ermessen der Vergabestelle unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ausgeschlossen werden, wenn sie einen oder mehrere der in § 124 GWB genannten fakultativen Ausschlusstatbestände erfüllen; gleiches gilt für den Fall, dass ein vom Bieter benannter Unterauftragnehmer einen oder mehrere der in § 124 GWB genannten fakultativen Ausschlusstatbestände erfüllt. Ferner können Angebote von Bietern im Ermessen der Vergabestelle ausgeschlossen werden, wenn sie einen Ausschlussgrund nach § 19 Abs. 1 MiLoG (Mindestlohngesetz) erfüllen.
a) Abgabe einer Eigenerklärung über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen im Sinne der § 123 und § 124 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) bzw. im Falle des Vorliegens von Ausschlussgründen Eigenerklärung, ob und welche Maßnahmen des Bieters zur Selbstreinigung nach § 125 GWB getroffen wurden; ferner Eigenerklärung, dass keine Ausschlussgründe nach § 21 AEntG, § 98c AufenthG, § 19 MiLoG und § 21 SchwarzarbG vorliegen (siehe Datei: „VG-FITKO-2026-0048_Eignungsnachweise_v1.0“, Eigenerklärung zu Ausschlussgründen). Bei Bietergemeinschaften hat jedes Mitglied der Bietergemeinschaft die Erklärung in der entsprechenden Form einzureichen. Bei Einsatz von Unterauftragnehmern hat jeder Unterauftragnehmer die Erklärung in der entsprechenden Form einzureichen.
b) Entsprechend der Verordnung (EU) 2022/576 dürfen öffentliche Aufträge nach dem 9. April 2022 nicht an Personen oder Unternehmen vergeben werden, die einen Bezug zu Russland im Sinne der Vorschrift aufweisen. Dies umfasst sowohl unmittelbar als Bieter oder Auftragnehmer auftretende Personen oder Unternehmen als auch mittelbar, mit mehr als zehn Prozent, gemessen am Auftragswert, beteiligte Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Eignungsverleiher. Eine entsprechende Erklärung ist mit dem Angebot vorzulegen und wird im
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Auftragsfall Vertragsbestandteil (siehe Datei: „VG-FITKO-2026- 0048_Eignungsnachweise_v1.0“, Eigenerklärung zum Artikel 5k der Verordnung (EU) Nr. 833/2014). Bei Bildung einer Bietergemeinschaft muss jedes Mitglied die Erklärung abgeben.
c) Der Auftraggeber und die Bieter (Bietergemeinschaften) sowie deren Unterauftragnehmer sind zur Einhaltung der Vorschriften des Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetzes (HVTG) verpflichtet. Bieter (jedes Mitglied einer Bietergemeinschaft) sowie deren Unterauftragnehmer (§ 8 HVTG) haben die erforderliche Verpflichtungserklärungen nach § 4 Abs. 1 bis 5 HVTG (Tariftreueerklärung) und § 6 HVTG (Mindestentgelterklärung) mit dem Angebot abzugeben (siehe Datei: „VG-FITKO-2026-0048_Eignungsnachweise_v1.0“, Verpflichtungserklärung zu Tariftreue und Mindestlohn).
2.3 Einholung weiterer Nachweise durch die Vergabestelle Öffentliche Auftraggeber sind nach § 19 Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (MiLoG) und nach § 6 Abs. 1 des Wettbewerbsregistergesetzes bei Aufträgen ab einer Höhe von 50.000 € verpflichtet, für die Bieter, die oder der den Zuschlag erhalten soll, vor der Zuschlagserteilung eine Auskunft aus dem Wettbewerbsregister anzufordern. Die Abfrage erfolgt ebenso bei Unterauftragnehmern sowie im Falle der Bildung von Bietergemeinschaften für jedes Mitglied.
2.4 Eignungsprüfung In einem dritten Schritt wird die Eignung des Bieters überprüft. Mit der Eignungsprüfung wird die zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen notwendige Fachkunde und Leistungsfähigkeit des Bieters geprüft. Das Ergebnis dieser Prüfung ergibt die Aussage, ob der Bieter geeignet ist oder nicht. Hierzu werden von den Bietern die nachfolgenden Unterlagen, Erklärungen und Nachweise gefordert. Hierfür sind, soweit möglich, die Formblätter der Vergabestelle zu verwenden. Das Angebot eines Bieters / einer Bietergemeinschaft, der/die nach dem Ergebnis dieser Prüfung die Eignungsanforderungen nicht erfüllt, wird ausgeschlossen.
2.4.1 Unternehmensdaten Bieter und jedes Mitglied einer Bietergemeinschaft sollen der Vergabestelle mitteilen, ob es sich bei ihnen jeweils um ein Kleinstunternehmen, um ein kleines oder mittleres Unternehmen (KMU) oder um ein Großunternehmen handelt. Hierzu sollen Bieter Angaben in der Erklärung zu Unternehmensdaten (siehe Datei: „VG-FITKO-2026- 0048_Eignungsnachweise_v1.0“, Allgemeine Angaben) machen und die Erklärung ausgefüllt mit dem Angebot einreichen. Die Angaben dienen lediglich statistischen Zwecken (Vergabestatistikverordnung – VergStatVO).
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Zur Einschätzung der Unternehmensgröße wird auf die „Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen" hingewiesen, die unter nachfolgendem Link abrufbar ist: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=CELEX:32003H0361
2.4.2 Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit Zum Nachweis der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit hat der Bieter oder die Bietergemeinschaft sowie Unterauftragnehmer die im Dokument „VG-FITKO- 2026-0048_Eignungsnachweise_v1.0“ geforderten Erklärungen und Nachweise abzugeben. Dabei haben die Bieter zu beachten, dass Mindestanforderungen aufgestellt wurden, bei deren Nichterreichen das Angebot ausgeschlossen werden muss.
2.4.3 Technische und berufliche Leistungsfähigkeit Zum Nachweis der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit hat der Bieter oder die Bietergemeinschaft sowie Unterauftragnehmer die im Dokument „VG-FITKO-2026- 0048_Eignungsnachweise_v1.0“ geforderten Erklärungen und Nachweise abzugeben. Dabei haben die Bieter zu beachten, dass Mindestanforderungen aufgestellt wurden, bei deren Nichterreichen das Angebot ausgeschlossen werden muss.
3 Angebotswertung 3.1 Grundsätzliches Mit der Abgabe des Angebots akzeptiert der Bieter die dieser Ausschreibung zugrundeliegenden Festlegungen und Anforderungen einschließlich der Bedingungen des Vertrages inklusive Anlagen. Die Angaben im Angebot haben wahrheitsgemäß zu erfolgen. Die Auftraggeberin behält sich vor, Nachweise für die entsprechenden Angaben nachzufordern. Unzutreffende Angaben können zum Ausschluss des Bieters führen. Jeder Umstand, der eine/mehrere Erklärungen des Angebotes nachträglich in Frage stellt, ist vom Bieter unverzüglich mitzuteilen. Die Vergabestelle behält sich gemäß § 42 Abs. 4 VgV vor, die Angebotswertung vor der Eignungsprüfung durchzuführen.
3.2 Vollständigkeit des Angebots Es ist ein vollständiges Angebot für die ausgeschriebene Leistung abzugeben. Die einzureichenden Unterlagen sind aus der Checkliste für die einzureichenden Unterlagen (siehe Datei: „VG-FITKO-2026-0048_Checkliste einzureichende Unterlagen“) zu entnehmen. Alle Dateien müssen an den entsprechenden Stellen ausgefüllt und über die E- Vergabeplattform zurück übermittelt werden. Bei der Abgabe des digitalen Angebotes hat der Bieter die Datei „ANGEBOTSSCHREIBEN.aiform“ auf der E-Vergabeplattform zu
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nutzen. Darin ist die Person des Erklärenden zu nennen. Die inhaltlich identische Datei „ANGEBOTSSCHREIBEN.pdf“ auf der E-Vergabeplattform dient nur informatorischen Zwecken und ist für dieses Vergabeverfahren nicht auszufüllen und unbeachtet zu lassen. In diesem Verfahren ist die Abgabe von Angeboten in Papierform nicht zugelassen.
Die Datei, in der Angaben zu den Preisen gefordert werden (Datei: „VG-FITKO-2026- 0048_Preisblatt_v1.0“) muss vom Bieter vollständig ausgefüllt werden. Im Angebotsschreiben (Datei: „ANGEBOTSSCHREIBEN.aiform“) ist unter „Angebotsendsumme des Hauptangebotes gem. Preisblatt (Datei: „VG-FITKO-2026- 0048_Preisblatt_v1.0“) die Gesamtsumme aus dem Preisblatt einzutragen. Allein maßgeblich sind jedoch die Preisangaben im Preisblatt (Datei: „VG-FITKO-2026- 0048_Preisblatt_v1.0“).
Nicht vollständig ausgefüllte Preisblätter führen unter Berücksichtigung von Nachforderungsmöglichkeiten nach § 56 Abs. 3 S. 2 VgV zwingend zum Ausschluss des Angebots aus der Wertung nach § 57 Abs. 1 Nr. 2 VgV.
3.3 Ungewöhnlich niedrige Angebote Die Vergabestelle prüft die Angemessenheit der angebotenen Preise gemäß den gesetzlichen Vorgaben aus § 60 VgV. Erscheint ein Angebot im Verhältnis zu der zu erbringenden Leistung ungewöhnlich niedrig, wird die Vergabestelle vor Ablehnung dieses Angebots dessen Merkmale prüfen. Zu diesem Zweck kann sie von dem betreffenden Bieter erforderliche Nachweise sowie Aufklärung von Einzelpositionen verlangen (§ 60 Abs. 2 VgV). Auf ein Angebot, dessen Preise in offenbarem Missverhältnis zur Leistung stehen, kann die Auftraggeberin den Zuschlag nicht erteilen (§ 60 Abs. 3 S. 1 VgV). Das Angebot wird von der Vergabestelle abgelehnt, wenn sie festgestellt hat, dass der Preis oder die Kosten des Angebots ungewöhnlich niedrig sind, weil die Verpflichtungen des Unternehmens i. S. d. §ִ 128 Abs. 1 GWB, insbesondere der für das Unternehmen geltenden umwelt-, sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften nicht eingehalten werden, § 60 Abs. 3 S. 2 VgV. Bevor die Vergabestelle ein Angebot deswegen ablehnt, weil es wegen der Gewährung einer staatlichen Beihilfe i. S. v. Art. 107 AEUV ungewöhnlich niedrig ist, fordert sie unter Festsetzung einer angemessenen Frist den betreffenden Bieter auf, nachzuweisen, dass die staatliche Beihilfe rechtmäßig gewährt wurde (§ 60 Abs. 4 S. 1 VgV). Wird dieser Nachweis nicht fristgerecht erbracht, so lehnt die Vergabestelle das Angebot ab (§ 60 Abs. 4 S. 1 VgV).
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3.4 Wirtschaftlichkeitsprüfung und Zuschlag Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt. Der niedrigste Angebotspreis allein ist nicht entscheidend. Das wirtschaftlichste Angebot wird nach der sog. einfachen Richtwertmethode ermittelt. Dabei geht die Auftraggeberin vor wie folgt: Mit Hilfe der einfachen Richtwertmethode wird für jeden Bieter die Kennzahl Z ermittelt. Diese Formel lautet:
Dabei ist: Z = Wirtschaftlichkeitsfaktor Leistung = erzielte Leistungspunkte des zu bewertenden Angebots Es können maximal 1.000 Leistungspunkte für die Kriterien gemäß Kriterienkatalog (Datei: „VG-FITKO-2026-0048_Kriterienkatalog_v1.0“) erzielt werden. Preis = Gesamtwertungspreis des zu bewertenden Angebots
Ausgehend von der vorstehend näher dargestellten Formel Z = L/P wird nach der einfachen Richtwertmethode die Kennzahl „Z“ für alle Bieter ermittelt.
Auf den Bieter mit dem höchsten Wert „Z“ wird nach Ablauf der Stillhaltefrist der Zuschlag erteilt, nachdem die nicht berücksichtigten Bieter über den vorgesehenen Empfänger des Zuschlages gemäß § 134 GWB informiert wurden.
3.4.1 Bemessung der Qualität Es können durch Vorlage von Konzepten maximal 1.000 Leistungspunkte erreicht werden. Hinweise und Vorgaben zur Bewertung ergeben sich aus dem Dokument Kriterienkatalog (siehe Datei: „VG-FITKO-2026-0048_Kriterienkatalog_v1.0“).
3.4.2 Bemessung des Preises Der Angebotspreis ergibt sich aus den Angaben im Preisblatt (Datei: „VG-FITKO-2026- 0048_Preisblatt_v1.0“) und wird nach Maßgabe des Preisblattes (Datei: „VG-FITKO-2026- 0048_Preisblatt_v1.0“) ermittelt. Der aus den Angaben resultierende Angebotspreis setzt sich zusammen aus den durch die Bieter angegebenen Preise für die im Preisblatt (Datei: „VG-FITKO-2026- 0048_Preisblatt_v1.0“) aufgeführten Positionen.
Der Gesamtwertungspreis dient lediglich der Bewertung der Angebote im Vergabeverfahren und begründet keinen Anspruch auf Zahlung des Gesamtwertungspreises. Insbesondere die Angaben zu den Leistungen nach Aufwand im Preisblatt (siehe Datei: „VG-FITKO-2026-0048_Preisblatt_v1.0“) basieren auf Schätzungen in Bezug auf die Anzahl der Arbeitspunkte und Stunden.
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4 Vertragliche Grundlagen Die vertragliche Ausgestaltung ist dem dieser Ausschreibung beigefügten Vertrag zu entnehmen, dessen Regelungen Bestandteil dieser Ausschreibung sind (siehe Datei: ,, VG-FITKO-2026-0048_Vertrag_v1.0“). Der Bieter bestätigt mit Abgabe seines Angebotes, dass er Kenntnis von den Inhalten genommen hat und sich damit einverstanden erklärt.
Die Vertragslaufzeit beginnt mit der Zuschlagserteilung, frühestens jedoch am 01.01.2027. Die Vertragsbestandteile sowie ihre Rangfolge ergeben sich aus dem EVB- IT-Servicevertrag. Die nähere Ausgestaltung des Vertragswerkes entnehmen Sie den beigefügten Dokumenten.
5 Rügepflicht und Vergabekammer 5.1 Rügepflicht Die Zulässigkeit von Nachprüfungsanträgen richtet sich nach § 160 Abs. 3 GWB. Der Antrag ist unzulässig, soweit
- der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber der Auftraggeberin nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber der Auftraggeberin gerügt werden,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber der Auftraggeberin gerügt werden,
- mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung der Auftraggeberin, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
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5.2 Vergabekammer Die Vergabe öffentlicher Aufträge unterliegt der Nachprüfung durch die Vergabekammern nach §§ 155 ff GWB. Als zuständige Vergabekammer wird bekannt gegeben: Vergabekammer des Landes Hessen bei dem Regierungspräsidium Darmstadt Wilhelminenstr. 1-3 D- 64283 Darmstadt Telefon: +49 (6151) 12-6603 Fax: +49 (6151) 12-5816 Fristenbriefkasten: Luisenplatz 2 D-64278 Darmstadt
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