[Seite 1]
Zum Verbleib beim Bieter bestimmt!
Bewerbungsbedingungen der Hochschule Aalen
für die Vergabe von Lieferungen und Leistungen
- Allgemeines
Die vergebende Stelle verfährt nach den Vorgaben des 4. Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) sowie der Vergabeverordnung (VgV) und der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO), ohne dass diese Bestimmungen Vertragsbestandteile werden.
- Angebot
2.1. Grundlage der Angebotsabgabe ist die Leistungsbeschreibung (Leistungsverzeichnis). Für das Angebot sind ausschließlich die vom Auftraggeber übersandten Vordrucke zu verwenden. Werden eigene Leistungsverzeichnisse, Geschäftsbedingungen und ähnliches zugrunde gelegt, führt dies grundsätzlich zum Ausschluss eines Angebotes.
2.2. Das Angebot muss vollständig sein; es muss die Preise und die in den Vergabeunterlagen geforderten Angaben, Nachweise und Erklärungen enthalten. Die Eintragungen müssen dokumentenecht sein. Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen müssen zweifelsfrei sein. Änderungen und Ergänzungen an den Vergabeunterlagen sind unzulässig. Soweit Erläuterungen zur besseren Beurteilung des Angebots erforderlich erscheinen, können diese dem Angebot auf besonderer Anlage beigefügt werden. Sie dürfen jedoch nur kommentierenden, nicht aber fordernden Charakter haben. Das Angebot muss rechtsverbindlich unterschrieben werden.
Fehlende Angaben und Erklärungen werden ggf. nachgefordert und können bis zum von der Hochschule vorgegebenen Termin nachgereicht werden. Werden die Unterlagen bis zum genannten Termin nicht nachgereicht, wird das Angebot nicht weiter berücksichtigt.
2.3. Nebenangebote bzw. Änderungsvorschläge sind Angebote, die zunächst nicht den Ausschreibungsbedingungen entsprechen, aber geeignet sind, das mit der Ausschreibung verfolgte Ziel zu erreichen. Sofern Nebenangebote oder Änderungsvorschläge erlaubt sind, müssen diese als solche deutlich gekennzeichnet und beschrieben werden. Eine gesonderte Anlage ist zu verwenden; der Angebotsvordruck darf nicht zur Abgabe des Nebenangebotes oder Änderungsvorschlages verwendet werden. Der Angebotsvordruck ist lediglich mit einem Bezugshinweis auf das Nebenangebot bzw. den Änderungsvorschlag zu versehen und zum Zwecke der Anerkennung der Ausschreibungsbedingungen zu unterschreiben.
2.4. Verschlüsselte digitale Angebote mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz dürfen nur abgegeben werden, wenn dies in der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen ausdrücklich zugelassen ist.
2.5. Andere auf elektronischem Wege übermittelte Angebote sind im förmlichen Ausschreibungsverfahren nicht zugelassen (z.B. Telefax, E-Mail).
2.6. Ist im Leistungsverzeichnis bei einer Teilleistung eine Bezeichnung für ein bestimmtes Fabrikat mit dem Zusatz „oder gleichwertiger Art“ verwendet worden und macht der Bieter keine Angabe, gilt das im Leistungsverzeichnis genannte Fabrikat als angeboten.
2.7. Der Auftraggeber behält sich vor, das Angebot eines Skontos bei der Wertung nur dann zu berücksichtigen, wenn eine Skontofrist von mindestens 21 Tagen eingeräumt wird. Hinsichtlich des Fristbeginns und der Leistung der Zahlung wird auf die Vertragsbedingungen des Auftraggebers verwiesen.
2.8. Der Bieter hat auf Verlangen im Angebot anzugeben, ob für den Gegenstand des Angebotes gewerbliche Schutzrechte bestehen oder von dem Bieter oder anderen beantragt sind. Der Bieter hat stets anzugeben, wenn er beabsichtigt, Angaben aus einem Angebot für die Anmeldung eines gewerblichen Schutzrechtes zu verwerfen.
Seite1 von 3
[Seite 2]
Zum Verbleib beim Bieter bestimmt!
- Mitteilung von Unklarheiten in den Vergabeunterlagen
Enthalten die Vergabeunterlagen nach Auffassung des Bewerbers Unklarheiten, welche die Preisermittlung beeinflussen können, so hat der Bewerber unverzüglich den Auftraggeber vor Angebotsabgabe schriftlich oder per Telefax darauf hinzuweisen.
- Weitergabe an Unterauftragnehmer (Nach-, Subunternehmer)
Beabsichtigt der Bieter, Teile der Leistung von Nachunternehmern ausführen zu lassen, muss er in seinem Angebot Art und Umfang der durch Nachunternehmen auszuführenden Leistungen angeben und auf Verlangen die vorgesehenen Nachunternehmer benennen. Der Bieter ist bei einer Auftragserteilung nach § 4 Nr. 4 VOL/B grundsätzlich verpflichtet, die Leistung im eigenen Betrieb auszuführen und kann mit einer Zustimmung des Auftraggebers zur Übertragung von Leistungen, auf die sein Betrieb eingerichtet ist, an Unterauftragnehmer nur in begründeten Ausnahmefällen rechnen.
- Bietergemeinschaften
5.1 Bietergemeinschaften haben mit ihrem Angebot eine von allen Mitgliedern unterzeichnete Erklärung abzugeben,
- in der die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft im Auftragsfall erklärt ist,
- in der alle Mitglieder aufgeführt sind und der für die Durchführung des Vertrages bevollmächtigte Vertreter bezeichnet ist,
- dass der bevollmächtigte Vertreter die Mitglieder gegenüber dem Auftraggeber rechtsverbindlich vertritt,
- dass alle Mitglieder als Gesamtschuldner haften.
5.2 Beim Nichtoffenen Verfahren und bei Beschränkter Ausschreibung werden Angebote von Bietergemeinschaften, die sich erst nach Aufforderung zur Angebotsabgabe aus aufgeforderten Unternehmen gebildet haben, nicht zugelassen.
- Bevorzugte Bewerber
Bieter, die nach den geltenden Bestimmungen als bevorzugte Bewerber berücksichtigt werden wollen, müssen dies im Angebotsschreiben erklären. Gegebenenfalls wird der Nachweis nachgefordert.
- Zusätze für ausländische Bewerber
7.1 Die Preise sind in Euro anzugeben.
7.2 Das Angebot ist in allen seinen Bestandteilen in deutscher Sprache abzufassen. Der Schriftverkehr mit dem Auftraggeber ist in deutscher Sprache zu führen.
7.3 Ergänzend gelten die deutschen Rechtsvorschriften.
- Angebotsfrist, Bindefrist, Eröffnungstermin
8.1 Die Angebotsfrist ist eine Ausschlussfrist und endet mit Ablauf des als Einreichungstermin festgesetzten Tages. Diese Frist gilt auch für nachträgliche Berichtigungen und Änderungen des Angebots. Bis zum Ablauf der Angebotsfrist können Angebote schriftlich oder per Telefax zurückgezogen werden.
8.2 Die Bindefrist beginnt mit dem Ablauf der Angebotsfrist. Bis zum Ablauf der Bindefrist ist der Bieter an sein Angebot gebunden. Das Angebot kann in dieser Zeit nicht zurückgezogen werden.
8.3 Zum Eröffnungstermin sind Bieter nicht zugelassen.
- Wettbewerbsbeschränkende Absprachen
Angebote von Bietern, die sich im Zusammenhang mit diesem Vergabeverfahren an einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung beteiligen, werden ausgeschlossen.
Seite 2 von 3 Stand: November 2018
[Seite 3]
Zum Verbleib beim Bieter bestimmt!
- Bewerbererklärung / Auszug aus dem Gewerbezentralregister
Sofern der geschätzte Auftragswert 20.000,- € übersteigt, hat der Bieter eine Erklärung abzugeben, dass er den Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie von Sozialbeiträgen nachgekommen ist. Die Erklärungspflicht gilt bei beabsichtigter Beauftragung von Nachunternehmen (Subunternehmen) auch für diese. Der Auftraggeber wird ab einer Auftragssumme von mehr als 30.000 € für den Bieter, der den Zuschlag erhalten soll, zur Bestätigung der o.g. Erklärung einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister beim Bundesamt für Justiz anfordern.
- Kosten
Für die Erstellung des Angebotes und der ggf. geforderten Angebotsmuster wird keine Vergütung gewährt. Angebotsunterlagen und Angebotsmuster sind kostenfrei zuzusenden. Sie verbleiben bei der ausschreibenden Stelle.
- Behandlung der Vergabeunterlagen
Die Vergabeunterlagen bleiben Eigentum der ausschreibenden Stelle. Die Vergabeunterlagen dürfen nur zur Erstellung eines Angebots verwendet werden; jede Veröffentlichung (auch auszugsweise) oder Weitergabe an Dritte ist ohne die ausdrückliche Genehmigung der Vergabestelle nicht statthaft. Der Bieter hat, auch nach Beendigung der Angebotsphase, über die ihm bei seiner Tätigkeit bekannt gewordenen dienstlichen Angelegenheiten des Auftraggebers Verschwiegenheit zu bewahren. Er hat hierzu auch die bei der Erstellung des Angebots beschäftigten Mitarbeiter zu verpflichten.
- Mitteilungen über das Ausschreibungsergebnis
13.1 Bis zum Ablauf der Bindefrist ist der Bieter an sein Angebot gebunden.
13.2 Auskünfte im Zusammenhang mit der Ablehnung von Angeboten werden nur unter den Voraussetzungen des § 46 Abs.1 UVgO erteilt.
13.3 Im Rahmen eines EU-weiten Vergabeverfahrens werden die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, spätestens 10 Kalendertage vor Auftragserteilung – gerechnet vom Tag nach der Absendung – schriftlich über den Namen des Bieters, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihrer Angebote und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich informiert (§ 134 Abs. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen – GWB;). Weitere Auskünfte im Zusammenhang mit der Ablehnung von Angeboten werden nur unter den Voraussetzungen des § 62 Vergabeverordnung (VgV) erteilt.
- Nachprüfungsbehörde
Bei Vergabeverfahren oberhalb der Schwellenwerte nach § 2 Vergabeverordnung (VgV) können sich Bewerber oder Bieter zur Nachprüfung behaupteter Verstöße gegen Vergabebestimmungen an folgende Stelle wenden:
Vergabekammer Baden-Württemberg beim Regierungspräsidium Karlsruhe Kapellenstraße 17 76131 Karlsruhe
Seite 3 von 3 Stand: November 2018