Begleitforschung zum Tag der Städtebauförderung 2026 und 2027

Status
Vergeben
Angebotsfrist
15.09.2025, 10:00 (Europe/Berlin)
Geschätzter Wert
336.134,45 EUR
Lose
1
Erfüllungsregion
Nordrhein-Westfalen, Deutschland
Verfahren
Offenes Verfahren
Auftragsart
Dienstleistung
Veröffentlicht
14.08.2025
CPV-Codes
Veranstaltung von Ausstellungen, Messen und Kongressen (79950000)
Bekanntmachung
evergabe-online.de
Bekanntmachungsnummer
533140-2025
Verfahrensnummer
2b61640c-faa4-4c57-9ef5-dd4e3b51fa9c

Fragenkatalog

Deine Fragen an die Ausschreibung, beantwortet aus Bekanntmachung und Unterlagen.

Kurzbeschreibung

Das Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung schreibt eine wissenschaftliche Begleitforschung für den Tag der Städtebauförderung in den Jahren 2026 und 2027 aus. Der Auftrag umfasst die inhaltliche und organisatorische Unterstützung sowie die Evaluation der Veranstaltungsreihe. Es handelt sich um eine Dienstleistung im Bereich der Veranstaltungsplanung und Stadtforschung.

KI-Zusammenfassung · Maßgeblich ist die Originalbekanntmachung.

Auf einen Blick

KI-Auswertung der Bekanntmachung

So schnell verstehst du mit VergabeHero jede Ausschreibung.

Termin buchen

Leistungsbeschreibung

siehe Leistungsbeschreibung

Leistungen nach Losen (1)

  • LOT-0001 · Begleitforschung Städtebauförderung - Tag der Städtebauförderung 2026 und 2027336.134,45 EUR

    siehe Leistungsbeschreibung

    Frist: 15.09.2025, 02:00 (Europe/Berlin)

Anforderungen an deinen Betrieb

siehe Informationen zur Vergabe

Vergabeunterlagen

Keine abgerufenen Dateien hinterlegt. Ein abgeschlossener Abruf ist nicht dokumentiert.

Zum Ursprungsportal

Anforderungen

siehe Informationen zur Vergabe

Änderungen und Bieterfragen

1 Eintrag
  1. 19.06.2026VergabebekanntmachungBekanntmachung 424520-2026

Welche ähnlichen Ausschreibungen sind offen?

Alle ähnlichen Ausschreibungen anzeigen

Alle Angaben ohne Gewähr. Ausschreibungen können sich jederzeit ändern – wir übernehmen keine Gewähr für Aktualität, Vollständigkeit oder Richtigkeit der hier dargestellten Daten. Maßgeblich ist stets die Originalbekanntmachung des Auftraggebers.