[Seite 1]
Landkreis Barnim - Neubau Schulcampus Eberswalde-Finow
Baubegleitendes Controlling
Beratungsvertrag (Stand 21.09.2026)
Beratungsvertrag
zwischen
dem Landkreis Barnim, Adresse, vertreten durch Klicken Sie hier, um Text einzugeben,
– im Folgenden „Auftraggeber“ genannt –
und
der Fima Klicken Sie hier, um Text einzugeben, Adresse, vertreten durch Klicken Sie hier, um Text einzugeben,
– im Folgenden „Auftragnehmerin“ genannt –.
§ 1 Gegenstand des Beratungsvertrages
(1) Die Auftragnehmerin wird den Auftraggeber bei der Umsetzung des Totalunternehmerauftrages zum Neubau des Schulcampus Eberswalde-Finow in Eberswalde begleiten und das baubegleitende Controlling durchführen.
(2) Zu den Leistungen der Auftragnehmerin gehören insbesondere die in der Leistungsbeschreibung (Anlage 2) aufgeführten Leistungen mit den in der Allgemeinen Vergabeunterlage (Anlage 1) für die Kalkulation der Angebote beschriebenen Rahmenbedingungen.
(3) Die von der Auftragnehmerin in ihrem Angebot mit Einheitspreisen angebotenen Leistungen bedürfen einer separaten Beauftragung durch den Auftraggeber in Textform. Die Auftragnehmerin kann keine weitergehenden Ansprüche daraus herleiten, insbesondere keine Ansprüche auf entgangenen Gewinn geltend machen, dass die hinter den Einheitspreisen stehenden Leistungen nicht oder nur in einer geringen Zahl nötig bzw. beauftragt werden.
§ 2 Ort und Zeit der Leistungen; Einsatz von Projektverantwortlichen und Dritten
(1) Die Auftragnehmerin bestimmt ihren Tätigkeitsort, ihre Tätigkeitszeit und die Art und Weise der Tätigkeit grundsätzlich selbständig nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Auftragnehmerin hat jedoch darauf hinzuwirken und die von ihr zu erbringenden Leistungen so zu erbringen, dass die in der allgemeinen Vergabeunterlage und in der Leistungsbeschreibung avisierte Terminschiene gehalten werden kann. Wird für die Auftragnehmerin erkennbar, dass der vorgesehene Verfahrensablauf – gleich aus welchem Grund – nicht eingehalten werden kann (z. B. wegen unvorhergesehener äußerer Umstände oder wegen Anordnungen des Auftraggebers, die Planungsänderungen bzw. Änderungen an den vorzubereitenden Vergabeunterlagen erforderlich machen), ist die Auftragnehmerin verpflichtet, den Auftraggeber hierüber umgehend und umfassend zu unterrichten.
Sofern im Einzelfall die persönliche Anwesenheit der Auftragnehmerin beim Auftraggeber erforderlich sein sollte, steht die Auftragnehmerin hierfür zur Verfügung. Die Termine hierfür werden zwischen der Auftragnehmerin und dem Auftraggeber abgestimmt.
[Seite 2]
Landkreis Barnim - Neubau Schulcampus Eberswalde-Finow
Baubegleitendes Controlling
Beratungsvertrag (Stand 21.09.2026)
(2) Die Auftragnehmerin hat die in ihrem Angebot benannten Projektverantwortlichen (Projektkoordinator, stv. Projektkoordinator und Fachingenieure) für die Projektbearbeitung einzusetzen. Die im Angebot benannten Projektverantwortlichen die Auftragnehmerin nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers austauschen. Der Auftraggeber darf seine Zustimmung verweigern, wenn die von der Auftragnehmerin vorgeschlagene neue Person nicht vergleichbar qualifiziert ist. Für den Fall, dass ein im Angebot benannter Projektverantwortlicher dauerhaft an der Erbringung der Leistungen für die Auftragnehmerin gehindert ist, hat die Auftragnehmerin eine vergleichbar qualifizierte Person einzusetzen.
(3) Die Auftragnehmerin ist nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers berechtigt, Dritte zu beauftragen, sie bei der Ausübung ihrer Tätigkeit zu unterstützen. Der Auftraggeber wird seine Zustimmung nur verweigern, wenn seine berechtigten Interessen gefährdet sind. Sofern die Auftragnehmerin Dritte zu ihrer Unterstützung einsetzt, stehen diese ausschließlich in vertraglicher Beziehung zu ihr. Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, einem etwa eingesetzten Dritten eine § 7 dieses Vertrages entsprechende Verschwiegenheitspflicht aufzuerlegen.
§ 3 Vergütung
(1) Die Auftragnehmerin erhält für ihre Leistungen Pauschalhonorare gemäß Angebotsformblatt (Anlage 3) i.H.v. Klicken Sie hier, um Text einzugeben EUR netto zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer; § 10 Abs. 4 bis 6 bleiben unberührt.
Für die im Angebot mit Einheitspreisen angebotenen und durch den Auftraggeber beauftragten Beratungsleistungen erhält die Auftragnehmerin zusätzlich das für die betreffenden Leistungen im Angebotsformblatt ausgewiesene Honorar (Anlage 3).
Sollten zusätzliche, in der Leistungsbeschreibung nicht beschriebene Leistungen erforderlich werden und durch den Auftraggeber beauftragt werden, erhält die Auftragnehmerin ein zusätzliches Honorar nach Maßgabe der im Angebotsformblatt ausgewiesenen Stunden- und Tagessätze (Anlage 3), soweit Auftraggeber und Auftragnehmerin sich nicht vor der Beauftragung der zusätzlichen Leistungen auf ein Pauschalhonorar geeinigt haben.
(2) Die Auftragnehmerin wird dem Auftraggeber nach am Ende eines jeden Kalenderquartals eine Rechnung für die in dem jeweiligen Abrechnungszeitraum (anteilig) erbrachten Leistungen stellen. Jede Rechnung enthält eine Aufstellung und Erläuterung der in dem jeweiligen Abrechnungszeitraum ausgeführten Tätigkeiten, deren jeweiligen zeitlichen Umfang und deren Anteil am Gesamtaufwand sowie eine Übersicht der bereits insgesamt abgerechneten Honorare. Die Auszahlung erfolgt unbar auf ein in der Rechnung benanntes Konto der Auftragnehmerin.
§ 4 Pflichten der Auftragnehmerin, Haftung
(1) Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, die Leistungen mit der verkehrsüblichen Sorgfalt entsprechend den anerkannten Regeln der Technik sowie in Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen des öffentlichen Rechts und der ihr bekannten (fortgeschriebenen) Zielvorstellungen des Auftraggebers zu erbringen. Soweit die Auftragnehmerin bei der Erbringung der Beratungsleistungen
[Seite 3]
Landkreis Barnim - Neubau Schulcampus Eberswalde-Finow
Baubegleitendes Controlling
Beratungsvertrag (Stand 21.09.2026)
Dritte einsetzt, ist sie zur sorgfältigen Auswahl der Personen verpflichtet und haftet auch dafür, dass auch die Dritten ihre Leistungen mit der verkehrsüblichen Sorgfalt erbringen.
Die Auftragnehmerin ist verpflichtet, eine Betriebs-/Berufshaftpflichtversicherung nachzuweisen. Die Deckungssumme der Versicherung muss mindestens 3 Mio. Euro für Personen-, Sach- und Vermögensschäden (2-fach maximiert pro Jahr) betragen. Die Versicherung ist für die Dauer dieses Vertrages einschließlich der Gewährleistungszeit aufrecht zu erhalten und auf Verlangen des Auftraggebers auch während der Laufzeit dieses Vertrages nachzuweisen.
(2) Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, alle Entscheidungen, Schritte und Vorgänge ihrer Tätigkeit sorgfältig und nachvollziehbar zu dokumentieren.
(3) Die Auftragnehmerin ist verpflichtet, alle ihr nicht bloß digital zur Verfügung gestellten Unterlagen ordnungsgemäß aufzubewahren. Körperlich zur Verfügung gestellte „Originale“ sind während der Dauer des Vertrages auf Anforderung innerhalb von zehn Tagen nach Aufforderung durch den Auftraggeber und nach Beendigung des Vertrages unverzüglich unaufgefordert an den Auftraggeber herauszugeben.
(4) Die Auftragnehmerin ist verpflichtet, die Vollständigkeit der erhaltenen Unterlagen zu prüfen und ggf. fehlende Daten, Informationen oder Unterlagen, die zur Erfüllung der Leistungsverpflichtung benötigt werden, beim Auftraggeber anzufordern.
§ 5 Pflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber fördert das Erreichen der vereinbarten Vertragsziele nach besten Kräften. Es gehört insbesondere zu seinen Pflichten, anstehende Entscheidungen und andere von ihm zu erbringende Mitwirkungshandlungen innerhalb der für eine ordnungsgemäße Projektrealisierung angemessenen Frist vorzunehmen.
(2) Der Auftraggeber wird der Auftragnehmerin alle zur Erfüllung der zu erbringenden Leistungen erforderlichen Unterlagen und Informationen, soweit rechtlich zulässig und in ihrem Verantwortungsbereich liegend, vollständig und rechtzeitig zur Verfügung stellen.
§ 6 Vorgaben des Brandenburgischen Vergabegesetzes
(1) Die Auftragnehmerin verpflichtet sich gegenüber dem Auftraggeber, den bei der Erbringung von Leistungen eingesetzten Beschäftigten das zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe geltende Mindestentgelt je Stunde zu zahlen.
(2) Das Mindestentgelt muss dem regelmäßig gezahlten Grundentgelt für eine Zeitstunde ohne Sonderzahlungen, Zulagen oder Zuschläge entsprechen.
(3) Da die Auftragnehmerin nicht nach Zeitstunden, sondern anhand einer Pauschale vergütet wird, muss die Auftragnehmerin ergänzend zu der Verpflichtung gemäß Absatz 1 und 2 im Rahmen einer ggf. stattfindenden Kontrolle durch den Auftraggeber anhand einer transparenten und nachvollziehbaren Kalkulation glaubhaft machen, dass jeder Arbeitnehmer im Durchschnitt mindestens den in Absatz 1
[Seite 4]
Landkreis Barnim - Neubau Schulcampus Eberswalde-Finow
Baubegleitendes Controlling
Beratungsvertrag (Stand 21.09.2026)
definierten Mindestlohn erhält. Wenn die Entlohnung der Arbeitnehmer sich aus einem Grundlohn und Leistungszuschlägen zusammensetzt, muss die Auftragnehmerin glaubhaft machen, dass der Grundlohn jedes Arbeitnehmers mindestens dem in Absatz 1 definierten Mindestlohn entspricht.
(4) Nachunternehmer und Verleiher von Arbeitskräften muss die Auftragnehmerin vertraglich verpflichten, dass diese ihren Beschäftigten im Rahmen ihrer vertraglichen Leistung mindestens die Arbeitsentgeltbedingungen gewähren, die für die vom Nachunternehmer oder dem Vertragspartner des Verleihers zu erbringenden Leistungen nach Absatz 1 maßgeblich sind. Diese Verpflichtung erstreckt sich auf alle an der Auftragserfüllung beteiligten Unternehmen. Die Auftragnehmerin hat die rechtsverbindliche Übertragung der Verpflichtung und ihre Einhaltung durch die von ihr beauftragten Nachunternehmer oder Verleiher sicherzustellen und auf Verlangen nachweisen zu lassen. Die Kontrollrechte sind dabei auch zugunsten des Auftraggebers zu vereinbaren.
(5) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Einhaltung der in diesem § 6 vereinbarten Vertragsbestimmungen zu überprüfen. Zu diesem Zweck werden hiermit entsprechende Nachweispflichten der Auftragnehmerin vereinbart und für den Auftraggeber Betretungsrechte für betriebliche Grundstücke und Räume der Auftragnehmerin sowie das Recht zur Befragung von Beschäftigten der Auftragnehmerin, soweit sie für die Durchführung von Kontrollen erforderlich sind, vereinbart.
(6) Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, für jede von ihr zu vertretende Verletzung der Pflichten dieses § 6 durch die sie selbst, ihren Nachunternehmer oder Verleiher eine Vertragsstrafe zu zahlen. Die Vertragsstrafe beträgt 1 Prozent des Auftragswertes. Ist die Vertragsstrafe im Einzelfall unverhältnismäßig hoch, so ist sie vom Auftraggeber auf Antrag auf einen angemessenen Betrag herabzusetzen. Die Summe der Vertragsstrafen nach diesem § 6 darf insgesamt 5 Prozent des Auftragswertes nicht überschreiten. Die Vertragsstrafe kann in den Fällen des Abs. 1 und 3 je beschäftigter Person je Monat, in allen anderen Fällen nur insgesamt einmal berechnet werden.
(7) Der Auftraggeber ist bei einer von der Auftragsnehmerin zu vertretenden Verletzung der nach diesem § 6 vereinbarten Pflichten durch die Auftragnehmerin oder ihre Nachauftragnehmer oder Verleiher nach Abmahnung zur Kündigung dieses Vertrages berechtigen.
§ 7 Verschwiegenheit
(1) Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, über alle ihr bekannt gewordenen oder bekanntwerdenden Projekt-, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie als vertraulich bezeichnete oder aufgrund sonstiger Umstände erkennbar als vertraulich zu behandelnde Informationen des Auftraggebers und des Totalunternehmers auch über das Ende dieses Vertrages hinaus strengstes Stillschweigen zu bewahren und diese nicht für Zwecke, die nicht dem Interesse des Auftraggebers bzw. des Totalunternehmers dienen, zu nutzen. Die Auftragnehmerin wird auch ihre Mitarbeiter sowie ggf. für sie tätige Dritte diese Verpflichtungen beachten. Der Auftraggeber wird die Auftragnehmerin und für sie tätige Dritte von der Geheimhaltungspflicht entbinden, soweit sie oder die Dritten gesetzlich zur Offenlegung der Informationen verpflichtet sind.
(2) Die Auftragnehmerin wird die ihr übergebenen Projekt- und Geschäftsunterlagen sorgfältig verwahren, vor Einsichtnahme Dritter schützen und mit dem Ende des Vertrages zurückgeben. Die
[Seite 5]
Landkreis Barnim - Neubau Schulcampus Eberswalde-Finow
Baubegleitendes Controlling
Beratungsvertrag (Stand 21.09.2026)
Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes ist ausgeschlossen. Sie wird auf Verlangen schriftlich bestätigen, dass sie nicht mehr im Besitz von Unterlagen jeglicher Art ist, die im Eigentum des Auftraggebers stehen oder ihr vom Auftraggeber im Zusammenhang mit diesem Vertrag überlassen wurden.
§ 8 Wettbewerbsverbot
(1) Beabsichtigt die Auftragnehmerin, während der Dauer dieses Vertrages für den Totalunternehmer oder einen von diesem für die Projektumsetzung beauftragten Nachunternehmer tätig zu werden, so hat sie dies unter Nennung des Umfangs der beabsichtigten Tätigkeit dem Auftraggeber vor Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen. Die Auftragnehmerin hat dem Auftraggeber mit der Anzeige angemessene und wirkungsvolle Maßnahmen und Vorkehrungen aufzuzeigen, welche erkennbar werden lassen, dass ein Interessenkonflikt nicht entstehen würde. Die Aufnahme der Tätigkeit ist nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung des Auftraggebers zulässig. Der Auftraggeber darf die Genehmigung nur in begründeten Fällen versagen, konkret, wenn die Entstehung eines Interessenkonfliktes offensichtlich nicht ausgeräumt werden kann.
(2) Die Auftragnehmerin hat den Auftraggeber während der Dauer dieses Vertrages unverzüglich zu informieren, wenn sie davon erfährt, dass der Totalunternehmer für die Projektumsetzung einen Nachunternehmer beauftragt, für welches die Auftragnehmerin in dem Zeitpunkt tätig ist.
§ 9 Urheberrechte
(1) Soweit rechtlich zulässig, überträgt die Auftragnehmerin die Eigentumsrechte für jedes urheberrechtlich geschützte oder nach einem sonstigen Schutzrecht schutzfähige Arbeitsergebnis, das von ihr allein oder gemeinsam mit einer anderen Person im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Auftraggeber erstellt wurde, im Zeitpunkt seiner Entstehung an den Auftraggeber. Weiterhin bzw. jedenfalls überträgt die Auftragnehmerin das ausschließliche und uneingeschränkte Nutzungs- und Verwertungsrecht an diesen Arbeitsergebnissen an den Auftraggeber. Das Nutzungsrecht beinhaltet auch das Recht zu vollständiger oder teilweiser Veröffentlichung oder Vervielfältigung, ebenso die Weitergabe an Dritte.
(2) Mit dem nach § 3 dieses Vertrages vereinbarten Honorar ist die Übertragung, Nutzung und Verwertung aller Urheberrechte und sonstigen Schutzrechte abgegolten.
(3) Die Auftragnehmerin darf Arbeitsergebnisse nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers verwerten, insbesondere Dritten bekannt geben oder veröffentlichen.
§ 10 Beginn und Beendigung des Vertrages
(1) Der Vertrag beginnt am Klicken Sie hier, um Text einzugeben. Der Vertrag endet mit Fertigstellung der unter § 1 beschriebenen Leistung, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
[Seite 6]
Landkreis Barnim - Neubau Schulcampus Eberswalde-Finow
Baubegleitendes Controlling
Beratungsvertrag (Stand 21.09.2026)
(2) Der Vertrag ist durch den Auftraggeber mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende kündbar. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Vertragsparteien unberührt.
(3) Die Kündigung des Vertrages bedarf der Schriftform.
(4) Im Falle der ordentlichen Vertragskündigung durch den Auftraggeber sowie im Falle der einvernehmlichen Vertragsaufhebung (ohne dass die Vertragsaufhebung aus einem vom Auftragnehmer zu vertretendem Grunde veranlasst worden wäre), behält die Auftragnehmerin für die bereits beauftragten Leistungen (vgl. § 1 Abs. 3) den Anspruch auf das vertragliche Honorar auch für die infolge der vorzeitigen Vertragsbeendigung nicht mehr erbrachten Leistungen. Sie muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was sie infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart, sowie außerdem auch dasjenige, was sie durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt („anderweitiger Erwerb“). Die ersparten Aufwendungen werden mit 95 % des Honorars der noch nicht erbrachten Leistungen festgelegt, sofern nicht der Auftraggeber höhere, oder die Auftragnehmerin geringere Ersparnisse nachweist. Anderweitiger Erwerb ist von dieser Pauschalierung nicht umfasst und zusätzlich zu berücksichtigen.
(5) Im Falle einer Vertragsbeendigung durch eine vom Auftraggeber ausgesprochene Kündigung oder eine einvernehmliche Vertragsaufhebung aus einem wichtigen, von der Auftragnehmerin zu vertretendem Grund hat die Auftragnehmerin lediglich Anspruch auf Vergütung der bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen, soweit die erbrachten Leistungen für den Auftraggeber in zumutbarer Weise verwertbar sind. Sofern ein Anspruch des Auftraggebers der Auftragnehmerin gegenüber auf Schadensersatz und/oder auf Mehrkostenerstattung besteht, ist der Auftraggeber berechtigt, mit diesem Anspruch die Aufrechnung gegenüber dem Vergütungsanspruch der Auftragnehmerin zu erklären.
(6) In allen sonstigen Fällen der Vertragsbeendigung (Kündigung bzw. einvernehmliche Vertragsaufhebung aus wichtigem Grunde durch die Auftragnehmerin, sowie Kündigung bzw. einvernehmliche Vertragsaufhebung aus einem wichtigen, aber nicht von der Auftragnehmerin zu vertretendem Grund durch den Auftraggeber) hat die Auftragnehmerin Anspruch auf Vergütung der bis zur Kündigung erbrachten Leistungen. Daneben bestehende gesetzliche Ansprüche (z. B. Anspruch aus § 642 BGB; Schadensersatzanspruch gem. § 648 Abs. 6 BGB) bleiben unberührt.
§ 11 Datenschutz
(1) Die Auftragnehmerin sorgt dafür, dass alle Personen, die von ihr mit der Bearbeitung oder Erfüllung des Vertrages betraut sind, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz (DSGVO und BDSG) beachten. Die nach Datenschutzrecht erforderliche Verpflichtung auf das Datengeheimnis ist spätestens vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit vorzunehmen und dem Auftraggeber auf Verlangen nachzuweisen.
(2) Der Auftraggeber kann den Vertrag ganz oder teilweise kündigen, wenn die Auftragnehmerin ihren vertraglichen Pflichten innerhalb einer gesetzten angemessenen Frist nicht nachkommt oder Datenschutzvorschriften vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt.
[Seite 7]
Landkreis Barnim - Neubau Schulcampus Eberswalde-Finow
Baubegleitendes Controlling
Beratungsvertrag (Stand 21.09.2026)
§ 12 Schlussbestimmungen
(1) Mündliche oder schriftliche Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht.
(2) Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages sind nur wirksam, wenn sie schriftlich abgeschlossen oder schriftlich wechselseitig bestätigt worden sind. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.
(3) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzlich zulässige Bestimmung, die dem Gewollten am nächsten kommt. Dies gilt auch im Falle einer unbeabsichtigten Regelungslücke.
(4) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen der Auftragnehmerin sind nicht Bestandteil dieses Vertrages und daher gegenüber dem Auftraggeber ausnahmslos unwirksam. Diese haben auch dann keine Gültigkeit gegenüber dem Auftraggeber, wenn im Angebot oder in sonstigen Schriftstücken der Auftragnehmerin auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen Bezug genommen wird.
(5) Gerichtsstand ist Eberswalde.
Ort, Datum Ort, Datum
Klicken Sie hier, um Text einzugeben Klicken Sie hier, um Text einzugeben
Klicken Sie hier, um Text einzugeben Klicken Sie hier, um Text einzugeben
Allgemeine Vergabeunterlage (Anlage 1)
Leistungsbeschreibung (Anlage 2)
Angebotsformblatt (Anlage 3)