Vergabeverfahren Museumsmanagementsystem
der Staatlichen Museumsagentur Bayern
Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb
Vertrag
Die Unterschrift des Bieters wird ersetzt durch eine Signatur in den Formblättern für das Angebot; die Unterschrift des AG wird durch das Zuschlagsschreiben ersetzt.
V E R T R A G
über die Überlassung, Einrichtung, Datenmigration und den Betrieb eines Museumsmanagementsystems (MMS) als SaaS-Lösung
z w i s c h e n
Staatliche Museumsagentur Bayern
Landshuter Allee 8
80637 München
– nachfolgend auch “Auftraggeber” bzw. “AG” genannt –
u n d
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– nachfolgend auch “Auftragnehmer” bzw. “AN” genannt –
– einzeln auch “die Partei” oder zusammen “die Parteien” genannt –
Präambel
Der AG hat ein Vergabeverfahren über die Überlassung, Einrichtung, Datenmigration und den Betrieb eines einheitlichen Museumsmanagementsystems (MMS) als SaaS-Lösung für die 18 Staatlichen Museen und Sammlungen in Bayern sowie damit verbundene weitere Leistungen durchgeführt, in dem der AN den Zuschlag erhält. Grundlage dieses Vertrages sind daher auch die von dem AN im Vergabeverfahren übergebenen Erklärungen, Nachweise und Konzepte sowie seine in diesem Vergabeverfahren festgestellte Eignung.
Für den AG ist das Fortbestehen dieser Eignung und eine gewissenhafte, zuverlässige und fachgerechte Erbringung der Leistungen von wesentlicher Bedeutung. Der AG betreibt derzeit 18 verschiedene Einzellösungen mit unterschiedlichen Datenbanksystemen für die Sammlungsverwaltung. Ziel dieses Vertrages ist die Zusammenführung in ein einheitliches, zentral betriebenes Museumsmanagementsystem, das insbesondere eine lückenlose und fehlerfreie Migration aller Datenbestände gewährleistet. Die ordnungsgemäße und fristgerechte Datenmigration aus den heterogenen Bestandssystemen in das einheitliche MMS ist für den AG von herausragender Bedeutung. Der AN hat dies im Vergabeverfahren als wesentliche Leistungskomponente anerkannt und umfassende Migrationskompetenz nachgewiesen. Die Parteien sind sich einig, dass Verzögerungen oder qualitative Mängel bei der Migration den Vertragszweck in seinem Kern gefährden.
Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Parteien Folgendes:
§ 1 Vertragsgegenstand, Vertragsbestandteile
(1) Gegenstand dieses Vertrages ist die Überlassung, Einrichtung, Datenmigration und der Betrieb eines einheitlichen Museumsmanagementsystems (MMS) als SaaS-Lösung für die 18 Staatlichen Museen und Sammlungen des Freistaats Bayern im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst, einschließlich sämtlicher damit verbundener Leistungen gemäß der Leistungsbeschreibung und dem Leistungsverzeichnis mit Preisen (Anlage 3 zu diesem Vertrag). Das MMS dient insbesondere der objektzentrierten Sammlungsverwaltung, der Abbildung von Leihgaben, der Planung von Ausstellungen, der Restaurierungsdokumentation, der Provenienzforschung sowie der Online-Präsentation von Sammlungen.
(2) Bestandteile des Vertrages sind in nachstehender Reihen- und Rangfolge, wobei vorstehende Regelungen nachstehenden Regelungen vorgehen; bei Unklarheiten, ob es sich um eine zulässige Ergänzung oder Konkretisierung oder eine unzulässige Abweichung handelt, wird im Zweifel Letzteres angenommen:
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die Bestimmungen dieses Vertragstextes,
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das ausgefüllte Formblatt Angaben zum Bieter/zur Bietergemeinschaft (Anlage 1 zu diesem Vertrag),
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das ausgefüllte Formblatt Eignung und Teilnahmeantrag (Anlage 2 zu diesem Vertrag), ggf. mit einer oder mehreren Verpflichtungserklärung(en) von Unterauftragnehmern/Dritten,
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das ausgefüllte Leistungsverzeichnis mit Preisen samt Erläuterungen zur Erfüllung der Mindestanforderungen durch Ersatzfunktionen oder Umgehungslösungen (Anlage 3 zu diesem Vertrag),
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die Leistungsbeschreibung (Anlage 4 zum Vertrag),
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das ausgefüllte Preisblatt (Anlage 5 zu diesem Vertrag),
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die Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung personenbezogener Daten gem. Art. 28 EU-DSGVO (nachfolgend „AVV“) (Anlage 6 zu diesem Vertrag),
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das Umsetzungskonzept des AN samt Zeitplan (Anlage 7 zu diesem Vertrag),
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die vom AN im Vergabeverfahren gemachten Angaben zum B-Kriterium Technischer Wert (Anlage 8 zu diesem Vertrag),
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Mitwirkungs- und Beistellleistungen des AG (Anlage 9 zu diesem Vertrag),
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Permission to attack (Anlage 10 zu diesem Vertrag),
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die Signatur(en) für das gesamte Angebot (Anlage 11 zu diesem Vertrag),
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das Zuschlagsschreiben des AG in Textform (Anlage 12 zu diesem Vertrag),
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die Ergänzenden Vertragsbedingungen für die Beschaffung von IT-Leistungen – EVB-IT Cloud-AGB – in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung (Anlage 13 zu diesem Vertrag),
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die Antworten/Erläuterungen zu den Bewerber-/Bieterfragen (letzter Stand, Anlage 14 zu diesem Vertrag),
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die Bestimmungen über den Miet-/SaaS-Vertrag (§§ 535 ff. BGB) bzw., soweit auf die Leistungen anwendbar, über den Dienst- (§§ 611 ff. BGB) und Werkvertrag (§§ 631 ff. BGB), jeweils in ihrer zum Zeitpunkt der Leistungserbringung geltenden Fassung, sowie ergänzend sämtliche für die vertragsgegenständlichen Leistungen einschlägigen gesetzlichen Anforderungen aus Gesetzen, Verordnungen, sonstigen Rechtsvorschriften und behördlichen Einzelentscheidungen, jeweils in der zum betreffenden Zeitpunkt geltenden, aktuellen Fassung, wobei Änderungen, Ergänzungen, Neufassungen oder die Ablösung dieser Vorschriften und Einzelentscheidungen während der Vertragslaufzeit vom AN eigenverantwortlich zu beobachten und ohne gesonderte Aufforderung durch den AG unverzüglich umzusetzen sind, ohne dass es hierfür einer gesonderten Vertragsanpassung bedarf.
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die vom AG mitgeteilten IT-sicherheitsbezogenen Anforderungen, insbesondere Vorgaben zu technischen und organisatorischen Maßnahmen, Zugriffs- und Berechtigungskonzepten, Verschlüsselung, Protokollierung sowie Vorfall- und Meldeprozessen in ihrer jeweils aktuellen, dem AN zur Kenntnis gegebenen Fassung, welche der AN bei entsprechender Anpassung oder Erweiterung durch den AG innerhalb einer angemessenen, vom AG zu bestimmenden Frist umzusetzen hat,
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sowie schließlich die Verpflichtung des AN, die Leistungen so zu erbringen, dass sie dem jeweils aktuellen Stand der Technik im Bereich der IT-Sicherheit entsprechen, und die von ihm eingesetzten Sicherheitsmaßnahmen, -systeme und -prozesse kontinuierlich zu überprüfen und an den fortschreitenden Stand der Technik anzupassen, auch ohne gesonderte Aufforderung des AG.
(3) Bei Widersprüchen zwischen einzelnen Vertragsgrundlagen und für eventuelle Vertragsauslegungen gilt die vorgenannte Rangfolge, mit Ausnahme der Anlage 14, die zur Erläuterung und Ergänzung der übrigen Anlagen dient und im Zweifel Vorrang hat. Dies gilt nicht, soweit dem zwingende öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen. Bei Widersprüchen zwischen gleichrangigen Vertragsgrundlagen oder innerhalb einer Vertragsgrundlage ist im Zweifel die spezieller beschriebene, bei Fehlen einer speziellen Beschreibung die höherwertige Ausführung maßgebend.
(4) Soweit im vorliegenden Vertrag und dessen Anlagen nicht ausdrücklich festgestellt, werden Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Vertragsbedingungen des AN, insbesondere Zahlungsbedingungen und Haftungsausschlüsse, sowie Angaben über den Gerichtsstand zu keinem Zeitpunkt Vertragsinhalt, auch wenn der AG ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Die Annahme von Einzelleistungen sowie Zahlungen bedeuten keine Annahme der Lieferbedingungen oder anderer Geschäftsbedingungen.
§ 2 Leistungen des Auftragnehmers
(1) Der AN erbringt die Leistungen nach diesem Vertrag einschließlich der Anlagen, insbesondere nach der Leistungsbeschreibung und dem Leistungsverzeichnis (Anlage 3 und 4 zu diesem Vertrag). Die Leistungen umfassen insbesondere:
(a) die Bereitstellung des MMS als SaaS-Lösung mit Serverstandort in der Europäischen Union, dem Europäischen Wirtschaftsraum oder einem von der EU nach Art. 45 DSGVO als uneingeschränkt angemessen anerkannten Drittland;
(b) die Einrichtung des MMS für die in der Leistungsbeschreibung genannten Museen und Sammlungen, vorbehaltlich der Anpassungsmöglichkeit nach Absatz 1a dieses Vertrages;
(c) die vollständige Datenmigration aller Bestandsdaten gemäß § 3 dieses Vertrages;
(d) die Durchführung von Schulungen und Einweisungen;
(e) den fortlaufenden Support und den Betrieb des MMS;
(f) die Bereitstellung eines Online-Portals zur Präsentation ausgewählter Sammlungsdaten;
(g) den Weiterbetrieb der bestehenden Online-Sammlungen der Museen und Sammlungen gemäß Anlage A2 des Leistungsverzeichnisses, einschließlich der regelmäßigen Aktualisierung der Datenbestände;
(h) die Gewährleistung einer Exit-Option gemäß § 18 dieses Vertrages.
Optionen sind alle Leistungen, die in diesem Vertragstext und den Anlagen hierzu als optional, Optionen oder Varianten gekennzeichnet sind. Optionen des AG sind im Einzelnen:
(aa) die Datenmigration des Bayerischen Armeemuseums (BAM) und des Museums für Abgüsse Klassischer Bildwerke (MFA), deren Abruf im Ermessen des AG steht und deren Durchführung den in § 3 Absatz 2 vorgesehenen Migrationsblöcken zugeordnet ist (näher geregelt in § 3 Absatz 2a);
(bb) die Datenmigration etwaiger zusätzlicher Museen und Sammlungen (insbesondere: Haus der Bayerischen Geschichte), die keinem festen Migrationsblock zugeordnet sind und deren Konditionen sich aus dem Leistungsverzeichnis (Optionsposition 1.4c) ergeben (näher geregelt in § 3 Absatz 2b).
(cc) die Migration der Daten des Leih- und Ausstellungsverkehrs (Leihannahmen, Leihabgaben, Ausstellungsdaten) je Museum, deren Abruf im Ermessen des AG steht und die nach gesonderter schriftlicher Beauftragung zu den im Leistungsverzeichnis vereinbarten Konditionen durchgeführt wird (näher geregelt in § 3 Absatz 2d).
(1a) Der AG ist berechtigt, die Datenmigration einzelner Museen oder Sammlungen aus dem Leistungsumfang der Grundleistung (Positionen 1.4.1 bis 1.4.16 des Preisblatts) herauszunehmen, wenn und soweit die betreffende Einrichtung aufgrund des laufenden Reformprozesses der Staatlichen Museen und Sammlungen Bayerns nicht mehr dem in § 1 beschriebenen Verbund angehört oder die Zuordnung dieser Einrichtung sich dergestalt ändert, dass eine eigenständige Migration nicht mehr erforderlich ist. In diesem Fall reduziert sich die Vergütung um den im Preisblatt (Anlage 5) für das betreffende Museum ausgewiesenen Einzelpreis. Der AG hat die Herausnahme mit einer Vorlaufzeit von mindestens sechs Monaten vor dem geplanten Beginn des betreffenden Migrationsblocks schriftlich gegenüber dem AN zu erklären. Die übrigen vertraglichen Leistungen bleiben von der Herausnahme unberührt, insbesondere gelten die verbleibenden Migrationsmeilensteine nach § 3 Absatz 2 unverändert fort.
(2) Das MMS muss mindestens 2-3 Mio. Objektdatensätze und zugehörige Assets verwalten können. Der parallele Schreibzugriff von mindestens 100 Nutzern bei unbegrenzter Anzahl eingerichteter Benutzeraccounts muss gewährleistet sein. Die Lösung reagiert auf eine Befehlseingabe des Anwenders nach max. 3 Sekunden; ein Suchergebnis wird nach max. 15 Sekunden bereitgestellt.
(3) Alle Ausführungen in der Leistungsbeschreibung (Anlage 4 zu diesem Vertrag) stellen zwingend einzuhaltende Anforderungen an die Leistung dar, auch wenn diese beschreibend formuliert und/oder nicht eindeutig verbindlich sind, es sei denn, es ist eindeutig und zweifelsfrei als Sollanforderung (optional) gekennzeichnet.
§ 3 Datenmigration
- Der AN ist für die erfolgreiche, vollständige und fehlerfreie Datenmigration aller Bestandsdaten der in § 3 Abs. 2 genannten Museen und Sammlungen aus den bestehenden heterogenen Datenbanksystemen in das MMS verantwortlich. Für die als Optionen gekennzeichneten Migrationen (BAM, MFA sowie etwaige zusätzliche Museen) gilt diese Verpflichtung nur im Falle des Abrufs durch den AG. Die Datenmigration umfasst insbesondere Objektdaten inkl. zugeordneter Digital Assets unter Berücksichtigung genutzter (Norm-)Vokabulare, Restaurierungsdaten, Standortdaten, Adressdaten, Personendaten und Literaturdaten. Der AN muss in der Lage sein, gleichzeitig die Datenmigration von mindestens vier verschiedenen Museen und ihren Sammlungen vorzubereiten und durchzuführen. Nimmt der AG ein Museum gemäß § 2 Abs. 1a aus dem Leistungsumfang heraus, entfällt die Migrationspflicht des AN für dieses Museum ersatzlos. Darüber hinaus ist der AG berechtigt, die Migration der Daten des Leih- und Ausstellungsverkehrs (Leihannahmen, Leihabgaben, Ausstellungsdaten) je Museum als optionale Leistung gemäß § 2 Abs. 1 lit. (cc) gesondert abzurufen.
(2) Die Datenmigration für alle verbindlich beauftragten Museen und Sammlungen ist grundsätzlich bis zum 31. Dezember 2029 vorgesehen. Der Gesamtfertigstellungstermin steht jedoch unter dem Vorbehalt einer Anpassung nach billigem Ermessen durch den AG. Es gelten die folgenden Meilensteine als vorläufig verbindliche Vertragsfristen. Der AG ist berechtigt, diese Meilensteine nach billigem Ermessen einseitig anzupassen, wenn sachliche Gründe dies erfordern:
(a) Block 1: Datenmigration für zwei Museen (ASM, GOETZ) – Q2/2027;
(b) Block 2: Datenmigration für vier Museen (GMF, NMN, SMAEK, TIM) – Q4/2027;
(c) Block 3: Datenmigration für drei Museen (DTM, SMM, MFA (optional)) – Q2/2028;
(d) Block 4: Datenmigration für ein Museum (BStGS) – Q4/2028;
(e) Block 5: Datenmigration für vier Museen (MFF, DNS, SAG, SGSM) – Q2/2029;
(f) Block 6: Datenmigration für vier Museen (BNM, BAM (optional), MFK, PORZ) – Q4/2029.
Die Fristen nach Satz 2 sind vorbehaltlich einer Anpassung durch den AG nach § 3 Absatz 2c vertragsstrafenbewehrte Vertragsfristen im Sinne des § 7 dieses Vertrages. Die Vertragsstrafenbewehrung greift jedoch nur, soweit und solange der AN die jeweilige Verzögerung zu vertreten hat und diese nicht auf unvorhersehbaren, von den Parteien nicht zu vertretenden Umständen oder einer fehlenden oder verspäteten Mitwirkung des AG beruht. Für die als optional gekennzeichneten Migrationen (BAM, MFA) gelten die vorstehenden Fristen nur bei Abruf der Option durch den AG. Die Vertragsstrafenbewehrung nach § 7 greift insoweit erst ab dem Zeitpunkt des Abrufs.
(2a) Der AG ist berechtigt, die optionalen Migrationen (BAM, MFA) durch schriftliche Erklärung gegenüber dem AN abzurufen. Der Abruf muss spätestens 12 Monate vor dem in Absatz 2 für den jeweiligen Block vorgesehenen Fertigstellungstermin erfolgen. Erfolgt kein Abruf innerhalb dieser Frist, entfällt die Leistungspflicht des AN für die betreffende Migration ersatzlos, eine Vergütung für nicht abgerufene optionale Migrationen ist ausgeschlossen.
(2b) Der AG ist darüber hinaus berechtigt, die Datenmigration weiterer Museen und Sammlungen (insbesondere: Haus der Bayerischen Geschichte) zu den im Leistungsverzeichnis (Optionsposition 1.4c) vereinbarten Konditionen zu beauftragen. Der Abruf erfolgt durch schriftliche Erklärung mit einer Vorlaufzeit von mindestens 12 Monaten. Die Parteien vereinbaren in diesem Fall einen ergänzenden Migrationszeitplan, der sich an den Vorgaben dieses § 3 orientiert. Ein Abrufanspruch des AN besteht nicht. Eine Vergütung oder sonstige Ersatzansprüche des AN für nicht abgerufene Migrationen nach dieser Bestimmung sind ausgeschlossen.
(2c) Der AG ist berechtigt, den in Absatz 2 genannten Gesamtfertigstellungstermin zum 31. Dezember 2029 sowie die Meilensteine nach billigem Ermessen einseitig anzupassen, wenn sich im Zuge des laufenden Reformprozesses der Staatlichen Museen und Sammlungen Bayerns oder aufgrund anderer sachlicher Gründe, die von den Parteien nicht zu vertreten sind, Verzögerungen ergeben, die eine Anpassung des Zeitplans erforderlich machen. Der AG hat die Anpassung dem AN in Textform unter Angabe der Gründe und mit einer Vorlaufzeit von mindestens drei Monaten mitzuteilen. Bei der Ausübung seines Bestimmungsrechts hat der AG die berechtigten Interessen des AN angemessen zu berücksichtigen, insbesondere dessen Ressourcenplanung und bereits getätigte Investitionen. Die Rechte des AG aus §§ 7 und 8 dieses Vertrages ruhen hinsichtlich des betroffenen Meilensteins oder Gesamtfertigstellungstermins, bis die angepasste Frist abgelaufen ist.
(2d) Der AG ist ferner berechtigt, die Migration der Daten des Leih- und Ausstellungsverkehrs (Leihannahmen, Leihabgaben, Ausstellungsdaten) für einzelne oder alle Museen durch schriftliche Erklärung gegenüber dem AN gesondert abzurufen. Der Abruf kann jederzeit während der Vertragslaufzeit erfolgen. Die Vergütung richtet sich nach den im Leistungsverzeichnis hierfür vereinbarten Konditionen. Die Parteien stimmen einen Migrationszeitplan ab, der sich an den Vorgaben dieses § 3 orientiert.
(3) Der AN hat mit seinem Angebot einen verbindlichen, detaillierten Migrationsplan als Bestandteil des Umsetzungskonzepts, Anlage 7, vorgelegt, der insbesondere Folgendes umfasst:
(a) einen detaillierten Zeitplan für jeden Migrationsblock mit konkreten Meilensteinen, einschließlich der vom AN eingeplanten Pufferzeiten;
(b) eine systembezogene Beschreibung des Migrationsvorgehens für jedes der in Ziff. II.2 der Leistungsbeschreibung genannten Bestandssysteme;
(c) die Darstellung von identifizierten Migrationsrisiken und der vom AN vorgesehenen Gegenmaßnahmen, insbesondere zur Absicherung zeitlicher Risiken und zur Kostenübernahme bei Verzögerungen;
(d) die genauen Anforderungen an die vom AG beizustellenden Daten und Informationen. Dieser Migrationsplan ist verbindlicher Vertragsbestandteil. Abweichungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des AG.
(4) Der AN hat die Migration so durchzuführen, dass Datenverluste oder -verfälschungen vermieden werden. Für jeden Migrationsblock führt der AN vor der produktiven Übernahme eine Testmigration durch und dokumentiert die Ergebnisse in einem Migrationsprotokoll, das dem AG zur Freigabe vorzulegen ist. Das Migrationsprotokoll muss insbesondere die Anzahl der migrierten und nicht migrierten Datensätze, die Fehlerquote, eine Beschreibung der aufgetretenen Probleme und deren Lösung sowie eine Bestätigung der Datenintegrität enthalten.
(5) Der AN hat den AG im Rahmen der Migration aktiv und umfassend durch Projektmanagement zu unterstützen. Der AN stellt für die gesamte Projektlaufzeit einen Projektleiter als verantwortlichen Ansprechpartner zur verbindlichen Klärung aller Fragen zur Verfügung, der ohne Zustimmung des AG nicht abgezogen werden darf. Der AG ist regelmäßig, mindestens alle zwei Wochen, über den aktuellen Stand der Migration in Form eines Statusberichts zu informieren. Treten bei der Migration Verzögerungen ein, die zu einer Überschreitung eines Meilensteins nach Absatz 2 führen könnten, hat der AN den AG unverzüglich schriftlich zu informieren und einen aktualisierten Migrationsplan mit konkreten Gegenmaßnahmen vorzulegen.
(6) Der AN trägt sämtliche Kosten der Datenmigration, einschließlich der Kosten für Nacharbeiten, Fehlerbehebungen und erneute Migrationsläufe, ohne gesonderte Vergütung. Mehrkosten aufgrund unzureichender Vorbereitung, fehlerhafter Konzeption oder mangelhafter Durchführung der Migration gehen vollständig zu Lasten des AN. Der AN kann sich nicht darauf berufen, dass ihm Informationen über die Bestandssysteme fehlten, soweit diese ihm im Vergabeverfahren oder auf seine Nachfrage hin zur Verfügung gestellt wurden oder hätten gestellt werden können.
(7) Der AG ist berechtigt, seine bestehenden Datenbanksysteme (Altsysteme) während der gesamten Migrationsdauer und darüber hinaus zeitlich unbeschränkt im Parallelbetrieb zum MMS weiterzubetreiben. Die Entscheidung über den Zeitpunkt der Abschaltung eines Altsystems obliegt ausschließlich dem AG; der AN hat hierauf keinen Einfluss und kann insbesondere weder die Abschaltung eines Altsystems zur Voraussetzung für die Erbringung seiner vertraglichen Leistungen machen noch aus dem Weiterbetrieb eines Altsystems Ansprüche auf Mehrvergütung, Fristverlängerungen oder sonstige Vertragsanpassungen herleiten. Der AN hat seine Leistungen so zu erbringen, dass ein störungsfreier Parallelbetrieb des MMS neben den Altsystemen jederzeit gewährleistet ist. Insbesondere hat der AN sicherzustellen, dass Schnittstellen, Datenformate und Migrationsprozesse so gestaltet sind, dass der AG Daten während des Parallelbetriebs sowohl im Altsystem als auch im MMS ohne Einschränkungen nutzen und pflegen kann. Eine Verpflichtung des AG zur Abschaltung eines Altsystems besteht zu keinem Zeitpunkt.
§ 4 Teststellung
(1) Der AN hat im Vergabeverfahren im Rahmen einer Angebotspräsentation mit Bemusterung die Leistungsfähigkeit und Bedienbarkeit der angebotenen Lösung nachgewiesen, insbesondere die Erfassung und Suche von Objekten, der Verarbeitung von Digital Assets, der Verknüpfung mit Normvokabularen sowie der allgemeinen Bedienbarkeit. Die im Rahmen der Teststellung nachgewiesenen Funktionalitäten und Leistungsmerkmale sind verbindlicher Leistungsmaßstab für die vertragliche Leistungserbringung.
(2) Weicht die vertraglich geschuldete Leistung in wesentlichen Punkten negativ von den in der Teststellung nachgewiesenen Funktionalitäten ab, stellt dies einen wesentlichen Mangel dar. Der AG ist in diesem Fall berechtigt, unter Setzung einer angemessenen Nachfrist Nachbesserung zu verlangen. Wird der Mangel nicht innerhalb der Nachfrist behoben, hat der AG das Recht zur außerordentlichen Kündigung gemäß § 13 dieses Vertrages.
§ 5 Service Level
(1) Der AN gewährleistet eine SaaS-Verfügbarkeit von mindestens 99,0 % (Verfügbarkeitsklasse VK1) mit einer monatlichen Ausfallzeit von weniger als 8 Stunden und einer jährlichen Ausfallzeit von weniger als 88 Stunden. Geplante Wartungsarbeiten, die zu einer Nichterreichbarkeit führen, sind außerhalb der Betriebszeiten, mithin außerhalb der Zeiten von Montag bis Freitag von 09.00 bis 16.00 Uhr, durchzuführen und rechtzeitig vom AN dem AG gegenüber anzukündigen.
(2) Störungsmeldungen können durchgängig über ein Ticketsystem des AN übermittelt werden. Während der Betriebszeiten ist der AN für Nutzeranfragen telefonisch über eine deutschsprachige Hotline erreichbar. Der AN führt regelmäßige Statusmeetings mit dem AG durch, in denen die Einhaltung der SLAs ausgewertet wird.
(3) Der AN führt eine tägliche Datensicherung des gesamten Datenbestandes als Full Backup und somit der Datenbank sowie der Assets durch, ein inkrementelles Backup der Datenbank erfolgt alle 4 Stunden. Backups werden für mindestens zwei Wochen vorgehalten. Die Wiederherstellung der Daten ist auf Wunsch des AG möglich.
§ 5a Personaleinsatz des Auftragnehmers
(1) Der AN verpflichtet sich, für die Gesamtdauer des Projekts die mit dem Teilnahmeantrag (Anlage 2 zu diesem Vertrag, dort Teil A Ziff. VI) als Projekt- und stellvertretenden Projektleiter benannten Personen in der jeweils dort benannten Funktion einzusetzen. Soweit die Benennung auf Aufforderung oder mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des AG nach Abs. 2 geändert wurde, gilt Satz 1 für diese Personen. Die vom AN im Rahmen der Leistungserbringung eingesetzten Personen unterliegen nicht der Weisungsbefugnis des AG und sind bei der Ausübung ihrer Tätigkeit nur insoweit gebunden, als sich Art und Umfang sowie Ort der Leistungserbringung aus diesem Vertrag ergibt. Zwischen den eingesetzten Personen und dem AG wird kein Arbeitsverhältnis begründet.
(2) Der AN ist verpflichtet, die Personen nach Abs. 1 S. 1 und 2 unverzüglich bzw. innerhalb einer vom AG gesetzten Frist durch andere fachlich geeignete Personen zu ersetzen, wenn der AG dies unter Benennung von Gründen, die auch in der Kommunikation, besonderen Vorkommnissen oder fachlichen Themen liegen können, einen Austausch verlangt. Der AN kann einen Austausch von Mitgliedern des Projektteams, wozu auch der Projektleiter sowie der stellvertretende Projektleiter zählen, nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des AG vornehmen, es sei denn, Grund für den Austausch ist die Auflösung des Arbeitsverhältnisses oder ein anderer wichtiger Grund, den der AN nicht zu vertreten hat. Alle eingesetzten Personen des AN dürfen nur durch Mitarbeiter mit mindestens gleicher Qualifikation und Erfahrung ersetzt werden und sind dem AG vor dem Einsatz rechtzeitig in Schriftform unter Darlegung der Gründe für den Austausch namentlich zu benennen. Der AG kann im Einzelfall aus wichtigem Grund widersprechen. Die Einarbeitung einer neuen Person erfolgt für den AG kostenneutral.
(3) Für die Personen nach Abs. 1 S. 1 und 2 stellt der AN die Beherrschung der deutschen Sprache auf dem Niveau B2 oder C 1 sicher und weist dies auf Verlangen nach.
§ 6 Fristen, Laufzeit
(1) Der Vertrag wird mit Zuschlag wirksam. Die Grundlaufzeit beträgt 60 Monate ab Zuschlag. Die Laufzeit der Überlassung des MMS (SaaS-Bereitstellung einschließlich Support) beginnt mit der Bereitstellung des MMS gemäß § 2 dieses Vertrages.
(2) Der Vertrag verlängert sich nach Ablauf der Grundlaufzeit automatisch um jeweils ein weiteres Jahr, wenn er nicht vom AG mit einer Frist von sechs Monaten zum jeweiligen Laufzeitende gekündigt wird. Der Auftraggeber kann auch für einen oder mehrere Fälle längere Verlängerungszeiträume vorgeben. Eine ordentliche Kündigung durch den AN ist während der Grundlaufzeit ausgeschlossen. Nach Ablauf der Grundlaufzeit kann auch der AN mit einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten zum jeweiligen Laufzeitende kündigen.
(3) Für die Fristen der Datenmigration gilt § 3 Absatz 2 dieses Vertrages.
§ 7 Vertragsstrafen
(1) Die in § 3 Absatz 2 dieses Vertrages vereinbarten Meilensteine der Datenmigration sowie der Gesamtfertigstellungstermin sind vorbehaltlich einer einvernehmlichen Anpassung der betreffenden Fristen durch den AG gemäß § 3 Absatz 2c vertragsstrafenbewehrt. Für die als optional gekennzeichneten Migrationsblöcke (BAM, MFA) gilt die Vertragsstrafenbewehrung nur, soweit und sobald der AG die betreffende Option gemäß § 3 Absatz 2a abgerufen hat.
(2) Für die Überschreitung eines Migrationsmeilensteins nach § 3 Absatz 2 hat der AN nach Ablauf des fünften Arbeitstages für jeden weiteren Arbeitstag des Verzuges eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,1 % der Nettoangebotssumme gemäß dem Leistungsverzeichnis (Anlage 3 zu diesem Vertrag) je Arbeitstag zu zahlen, sofern der AN nicht darlegt und gegebenenfalls beweist, dass er die Ursache nicht zu vertreten hat.
(3) Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen neben der Vertragsstrafe bleibt unberührt. Jedoch wird eine verwirkte Vertragsstrafe auf solche Schadensersatzansprüche angerechnet.
(4) Eine Vertragsstrafe muss nicht bei der Abnahme vorbehalten werden. Die Annahme einer verspäteten Leistung durch den AG oder die vorbehaltlose Zahlung einer Rechnung stellt ausdrücklich keinen Verzicht auf die Vertragsstrafe oder etwaige Schadensersatzansprüche dar. § 341 Abs. 3 BGB wird ausgeschlossen.
(5) Die Vertragsstrafe wird auf insgesamt 5 % der tatsächlich erzielten Nettoauftragssumme begrenzt.
§ 8 Verzug bei Migrationsmeilensteinen
(1) Überschreitet der AN einen Migrationsmeilenstein nach § 3 Absatz 2 um mehr als 30 Arbeitstage, hat der AG das Recht, die Vergütung für den betreffenden Migrationsblock angemessen zu kürzen. Die Minderung beträgt 5 % der auf den betreffenden Migrationsblock entfallenden Nettovergütung für jede vollendete Woche des Verzugs wegen der damit verbundenen Leistungseinschränkung, höchstens jedoch 15 % der auf den betreffenden Migrationsblock entfallenden Nettovergütung. Etwaige Vertragsstrafen nach § 7 werden auf die Vergütungskürzung angerechnet. Dem AN steht der Nachweis offen, dass dem AG ein geringerer oder kein Schaden entstanden ist.
(2) Überschreitet der AN den Gesamtfertigstellungstermin um mehr als 60 Arbeitstage, ohne dass ein Fall höherer Gewalt oder ein vom AG zu vertretender Umstand vorliegt, ist der AG berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen, soweit der AN die Überschreitung zu vertreten hat. Dies gilt nicht, soweit der AG den Gesamtfertigstellungstermin gemäß § 3 Absatz 2c angepasst hat; in diesem Fall ist der angepasste Termin maßgeblich. Das Kündigungsrecht besteht nur, wenn der AG dem AN zuvor unter Setzung einer angemessenen Nachfrist von mindestens 20 Arbeitstagen schriftlich zur Leistung aufgefordert hat und diese Nachfrist fruchtlos verstrichen ist.
(3) Im Falle einer außerordentlichen Kündigung nach Absatz 2 hat der AN dem AG die nachgewiesenen und angemessenen Mehrkosten zu erstatten, die dem AG durch die Beauftragung eines Drittanbieters zur Fertigstellung der geschuldeten Migrationsleistungen entstehen. Die Erstattungspflicht ist der Höhe nach begrenzt auf die Gesamtnettovergütung, die auf die zum Zeitpunkt der Kündigung noch nicht abgenommenen Migrationsblöcke entfällt. Der AN kann sich entlasten, soweit er nachweist, dass die Mehrkosten auch bei vertragsgemäßer Leistungserbringung durch den AN entstanden wären.
(4) Im Falle der Beendigung des Vertrages nach Absatz 2 hat der AN die vollständige und verlustfreie Rückgabe aller Daten nach § 18 dieses Vertrages innerhalb von 30 Kalendertagen nach Zugang der schriftlichen Aufforderung des AG sicherzustellen. Die Frist nach Satz 1 verlängert sich angemessen, soweit die Rückgabe aus technischen Gründen, die der AN nicht zu vertreten hat, innerhalb dieser Frist nicht möglich ist; der AN hat den AG hierüber unverzüglich und unter Angabe der Gründe schriftlich zu informieren.
(5) Die Rechte des AG nach den vorstehenden Absätzen bestehen nur, soweit der AN den jeweiligen Verzug zu vertreten hat. Der AN hat zu vertreten, was er selbst oder seine Erfüllungsgehilfen verschuldet haben. Soweit der Verzug auf einem Mitwirkungsverschulden des AG oder auf Umständen beruht, die dem AN nicht zurechenbar sind, sind die Rechte des AG nach dieser Bestimmung ausgeschlossen.
§ 9 Abnahme
- Die Abnahme der Leistungen erfolgt stufenweise:
(a) Abnahme der initialen Bereitstellung des MMS (Funktionsfähigkeit des Systems, Bereitstellung der Grundkonfiguration und der Testumgebung) innerhalb von 6 Monaten nach Beauftragung;
(b) Abnahme jedes Migrationsblocks nach § 3 Absatz 2 nach erfolgreicher Testmigration und produktiver Übernahme.
(2) Die Abnahme kann nur schriftlich durch den AG erfolgen; eine konkludente Abnahme ist ausgeschlossen. Die Inbetriebnahme des MMS oder die Aufnahme eines Testbetriebs stellt keine Abnahme dar.
§ 10 Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers
Alle Mitwirkungsleistungen des AG nach diesem Vertrag und dafür einzuhaltende Termine sind nur verbindlich, wenn diese in diesem Vertrag und seinen Anlagen ausdrücklich als Mitwirkungsleistungen genannt sind. Diese sind Obliegenheiten im Rechtssinne und führen bei Nichterfüllung nicht zu Ersatz- oder anderen Ausgleichspflichten des AG gegenüber dem AN. Der AG stellt insbesondere einen Projektleiter und ein Projektteam, die Teilnahme an Projektsitzungen, die Übergabe der Datenbestände in maschinenlesbarer Form sowie die Mitwirkung bei Leistungsfeststellungen und der Abnahme sicher.
§ 11 Vertraulichkeit, Datenschutz, Allgemeine Pflichten
(1) Der AN verpflichtet sich, über alle betrieblichen Angelegenheiten des AG Dritten gegenüber Stillschweigen und den Schutz personenbezogener Daten zu bewahren und sicherzustellen, dass die von ihm eingesetzten Personen dies beachten. Diese Verpflichtungen dauern auch nach Vertragsende fort. Die vom AN eingesetzten Personen sind von diesem entsprechend verpflichtet sowie auf das Datengeheimnis verpflichtet.
(2) Neben den allgemeinen Anforderungen des Datenschutzrechts, insbesondere der Pflicht zur Einhaltung der Vorgaben der EU-DSGVO, dem Bundesdatenschutzgesetz und dem Bayerischen Datenschutzgesetz, soweit dieses auf die Tätigkeiten des AG Anwendung findet, gelten die spezifischen Anforderungen für den AG, deren Beachtung der AN bei der Leistungserbringung sicherzustellen und auf Anforderung jederzeit nachzuweisen hat. Für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Auftrag gilt die Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung personenbezogener Daten gem. Art. 28 EU-DSGVO (Anlage 6 zu diesem Vertrag). Die AVV wird als Vorlage vom AG vorgegeben.
(3) Der AN verpflichtet sich, den Inhalt dieses Vertrages Dritten nur insoweit und nur dann mitzuteilen, als dies zur Vertragserfüllung notwendig ist.
(4) Der AN hat bei Anwendbarkeit des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) in seinen Lieferketten menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten in angemessener Weise im Sinne des LkSG zu beachten und den Anforderungen und Zielen des LkSG entsprechende Maßnahmen zu ergreifen. Er hat insbesondere
(a) ein angemessenes und wirksames Risikomanagement zur Einhaltung der Sorgfaltspflichten vorzuhalten und in allen maßgeblichen Geschäftsabläufen durch angemessene Maßnahmen umzusetzen, um menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken zu ermitteln, zu minimieren sowie Verletzungen menschenrechtsbezogener oder umweltbezogener Pflichten zu verhindern, zu beenden oder zu minimieren (§ 4 LkSG);
(b) bei Feststellung eines Risikos nach Absatz 4 a) eine Grundsatzerklärung über seine Menschenrechtsstrategie abzugeben und weitere angemessene Präventionsmaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich sowie gegenüber unmittelbaren Zulieferern zu verankern, wie etwa die Implementierung geeigneter Beschaffungsstrategien, die Durchführung von Schulungen, Weiterbildungen und risikobasierter Kontrollmechanismen, die Berücksichtigung menschenrechtsbezogener- und umweltbezogener Erwartungen bei der Zuliefererauswahl und entsprechende vertragliche Zusicherungen von Zulieferern (§ 6 LkSG);
(c) bei Feststellung einer eingetretenen oder drohenden Verletzung einer menschenrechts- oder umweltbezogenen Pflicht unverzüglich angemessene Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, um die Verletzung zu verhindern, zu beenden oder zu minimieren. Ist die Pflichtverletzung bei einem unmittelbaren Zulieferer so beschaffen, dass der AN sie nicht in absehbarer Zeit beenden kann, muss er unverzüglich ein Konzept zur Beendigung oder Minimierung erstellen und umsetzen (§ 7 LkSG);
(d) ein angemessenes unternehmensinternes Beschwerdeverfahren vorzuhalten (§ 8 LkSG);
(e) die Wirksamkeit der Präventions- und Abhilfemaßnahmen im Sinne von Absatz 4 b) und c) sowie des Beschwerdeverfahrens im Sinne von Absatz 4 d) einmal im Jahr sowie anlassbezogen zu überprüfen und bei Bedarf unverzüglich zu aktualisieren (§§ 6 Absatz 5, 7 Absatz 4, 8 Absatz 5 LkSG);
(f) bei tatsächlichen Anhaltspunkten, die eine Verletzung einer menschenrechts- oder umweltbezogenen Pflicht bei mittelbaren Zulieferern möglich erscheinen lassen, anlassbezogen unverzüglich eine Risikoanalyse durchzuführen, angemessene Präventionsmaßnahmen zu verankern, ein Konzept zur Verhinderung, Beendigung oder Minimierung zu erstellen und umzusetzen sowie gegebenenfalls seine Grundsatzerklärung nach Absatz 4 b) zu aktualisieren (§ 9 LkSG).
Die Erfüllung der Sorgfaltspflichten hat der AN fortlaufend zu dokumentieren und jährlich in einem Bericht festzuhalten (§ 10 LkSG).
(5) Bei der Weitergabe von Aufträgen oder Teilaufträgen an Dritte (Unterauftragnehmer o. a.) stellt der AN sicher, dass die Bestimmungen nach den Absätzen 2 und 4 bei den Dritten ebenfalls eingehalten werden.
§ 11a IT-Sicherheit
(1) Der AN gewährleistet, dass das MMS und alle im Rahmen dieses Vertrages eingesetzten Softwarekomponenten frei von Schaden stiftender Software sind. Der AN hat dies mit aktueller Scan-Software zu einem angemessenen Zeitpunkt vor jeder Bereitstellung und vor jedem Update zu prüfen und dem AG auf Verlangen die Ergebnisse der Prüfung vorzulegen. Diese Pflicht gilt für jede Überlassung, auch für vorläufige oder Vorabbereitstellungen zu Testzwecken.
(2) Der AN gewährleistet darüber hinaus, dass das MMS und alle im Rahmen dieses Vertrages bereitgestellten Softwarekomponenten frei von Funktionen sind, die die Integrität, Vertraulichkeit und Verfügbarkeit des MMS, anderer Soft- und/oder Hardware oder von Daten gefährden und den Vertraulichkeits- oder Sicherheitsinteressen des AG zuwiderlaufen, insbesondere durch Funktionen zum unerwünschten Absetzen/Ausleiten von Daten, Funktionen zur unerwünschten Veränderung/Manipulation von Daten oder der Ablauflogik oder Funktionen zum unerwünschten Einleiten von Daten oder unerwünschte Funktionserweiterungen. Unerwünscht ist eine mögliche Aktivität einer Funktion, wenn die Aktivität so weder vom AG in seiner Leistungsbeschreibung gefordert noch vom AN unter konkreter Beschreibung der Aktivität und ihrer Funktionsweise angeboten, noch im Einzelfall vom AG ausdrücklich autorisiert („opt-in“) wurde.
(3) Der AN verpflichtet sich, für die Laufzeit des Vertrages bei der Erbringung der vertraglichen Leistungen die vom AG mitgeteilten IT-Sicherheitsanforderungen einzuhalten und die von ihm eingesetzten Sicherheitsmaßnahmen, -systeme und -prozesse kontinuierlich dem Stand der Technik anzupassen. Der AN hat ein IT-Sicherheitskonzept vorzuhalten, das mindestens Regelungen zu Zugriffs- und Berechtigungskonzepten, Verschlüsselung, Protokollierung, Patch-Management, Schwachstellenmanagement sowie Vorfall- und Meldeprozessen umfasst. Das IT-Sicherheitskonzept ist dem AG auf Anforderung vorzulegen.
(4) Soweit der AN im Rahmen der Leistungserbringung Cloud-Dienste einsetzt oder das MMS ganz oder teilweise als Cloud-Lösung betrieben wird, muss der AN oder der von ihm eingesetzte Cloud-Dienstleister über ein gültiges C5-Testat (Cloud Computing Compliance Criteria Catalogue) des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) verfügen. Das C5-Testat ist dem AG unaufgefordert bei Vertragsschluss sowie bei jeder Erneuerung vorzulegen. Sollte das C5-Testat während der Vertragslaufzeit seine Gültigkeit verlieren oder nicht erneuert werden, ist der AN verpflichtet, den AG unverzüglich schriftlich zu informieren und innerhalb von drei (3) Monaten ein erneuertes Testat vorzulegen. Bei Nichterneuerung steht dem AG ein außerordentliches Kündigungsrecht zu.
(5) Der AN ist verpflichtet, den AG unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden nach Kenntniserlangung, über jeden Sicherheitsvorfall oder Cyberangriff zu informieren, der die Vertraulichkeit, Integrität oder Verfügbarkeit der Daten oder des MMS beeinträchtigen könnte. Die Meldung hat in Textform unter Angabe des Zeitpunkts der Kenntniserlangung, einer Beschreibung des Vorfalls, der betroffenen Daten und Systeme sowie der ergriffenen und geplanten Gegenmaßnahmen zu erfolgen. Der AN hat den Vorfall unverzüglich zu beheben und dem AG einen abschließenden Bericht vorzulegen.
§ 12 Haftung
- AG und AN haften einander für von ihnen zu vertretende Schäden wie folgt:
- für Sach- und Personenschäden bis zu 2.000.000 Euro je Schadensereignis, maximal zweifach jährlich;
- für Vermögensschäden höchstens bis zu 50 % des Gesamtpreises des Vertrages gemäß Leistungsverzeichnis (Anlage 3 zu diesem Vertrag).
(2) Diese Beschränkungen gelten nicht für Fälle, in denen der AN wegen eines Datenschutzverstoßes haftet oder mithaftet, sowie bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, in Fällen gesetzlich nicht ausschließbarer Haftung sowie bei Verletzung von Kardinalpflichten.
(3) Der AG kann optional vom AN verlangen, eine für das vorliegende Projekt einschlägige, IT-spezifische Versicherung während der gesamten Vertragslaufzeit mit einer Deckungssumme von mindestens EUR 1.000.000 zu unterhalten, die insbesondere Schäden aus der Verletzung des Datenschutzes sowie der Vertraulichkeit von Daten, einschließlich der Kosten für die Benachrichtigung Betroffener und aufsichtsrechtlicher Meldepflichten, Schäden aus Cyber-Angriffen und IT-Sicherheitsvorfällen sowie aus dem Verlust, der Beschädigung oder der Manipulation von Daten, Kosten für die Wiederherstellung von Daten und Systemen sowie für die Behebung von Betriebsunterbrechungen infolge eines versicherten Ereignisses, Vermögensschäden Dritter, die auf Softwarefehlern, fehlerhafter Programmierung oder mangelhafter IT-Beratungsleistung beruhen, sowie Ansprüche Dritter wegen Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums im Zusammenhang mit den erbrachten IT-Leistungen abdeckt. Der AN weist den Abschluss und die Aufrechterhaltung dieser Versicherung dem AG durch Vorlage einer entsprechenden Bestätigung des Versicherers nach. Erhöht sich das Risiko während der Vertragslaufzeit wesentlich, ist der AN verpflichtet, die Versicherungssumme in angemessenem Umfang zu erhöhen.
§ 13 Kündigung
(1) Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Als wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung gelten insbesondere schwerwiegende Verletzungen von Bestimmungen dieses Vertrages und seiner Bestandteile. Der AG kann das Vertragsverhältnis insbesondere dann ohne Einhaltung einer Frist oder unter Bestimmung einer von ihm zu bestimmenden verkürzten Frist kündigen, wenn
-
der AN einen Migrationsmeilenstein nach § 3 Absatz 2 um mehr als 60 Arbeitstage überschreitet (vgl. § 8 Absatz 2), oder
-
dem AG bekannt wird, dass der AN seine Verpflichtung zur Zahlung von Steuern, Abgaben, Sozialbeiträgen oder Tariflöhnen nicht erfüllt, oder
-
dem AG bekannt wird, dass der AN sich an wettbewerbsbeschränkenden Absprachen beteiligt, oder
-
der AN Datenschutz- und/oder Vertraulichkeitsbestimmungen in nicht nur geringfügiger Weise verletzt, oder
-
der AN wesentliche Änderungen in seiner Unternehmensstruktur, Eigentümerverhältnisse oder personelle Besetzung der Schlüsselpositionen ohne vorherige Zustimmung des AG vornimmt, die die ordnungsgemäße Vertragserfüllung gefährden.
(2) Im Falle einer Kündigung aus wichtigem Grund, den der AN gesetzt hat, haftet der AN insbesondere für alle Kosten, die dem AG dadurch entstehen, dass eine vertragsgemäße Leistung in anderer Weise sichergestellt werden muss, insbesondere auch für Kosten, die dem AG durch eine Neuausschreibung entstehen. Der AN ist verpflichtet, sämtliche Daten gemäß § 18 dieses Vertrages innerhalb von 30 Kalendertagen vollständig und verlustfrei an den AG zu übergeben und während einer Übergangsphase von bis zu sechs Monaten die SaaS-Bereitstellung zu unveränderten Konditionen fortzuführen.
(3) Die Kündigung bedarf der Schriftform.
§ 14 Abtretung von Forderungen, Aufrechnung
(1) Die Abtretung einer Forderung des AN gleich welchen Inhalts bedarf der Zustimmung des AG. Ohne die erforderliche Zustimmung erfolgte Abtretungen sind unwirksam. Der AG wird die Zustimmung nur verweigern, wenn nach Prüfung im Einzelfall seine Interessen an der Aufrechterhaltung der Forderungsbeziehung die Interessen des Vertragspartners in der beabsichtigten Abtretung überwiegen.
(2) Eine Aufrechnung mit Gegenansprüchen des AG ist nur zulässig, wenn diese Ansprüche durch den AG nicht bestritten werden oder rechtskräftig festgestellt sind.
§ 15 Einsatz von Unterauftragnehmern
(1) Die Übertragung von Leistungen oder Teilleistungen auf Unterauftragnehmer/Dritte ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des AG zulässig.
(2) Der AN wird Unterauftragnehmern/Dritten insgesamt keine ungünstigeren Bedingungen stellen als nach diesem Vertrag zwischen dem AG und ihm vereinbart ist.
(3) Für einen Unterauftragnehmer/Dritten steht der AN in gleicher Weise ein wie für seine eigenen Leistungen.
§ 16 Vergütung
(1) Die Vergütung richtet sich nach dem Leistungsverzeichnis (Anlage 3 zu diesem Vertrag) und dem Preisblatt (Anlage 5 zu diesem Vertrag). Die Vergütung für die Datenmigration der Museen und Sammlungen ergibt sich aus den im Preisblatt je Museum ausgewiesenen Einzelpreisen. Alle angegebenen Einzelpreise sind Festpreise. Im Falle einer Herausnahme von Museen nach § 2 Absatz 1a reduziert sich die Vergütung entsprechend. Die Rabattierung nach Anlage 5, Feld D60, gilt für alle Preise nach diesem Vertrag.
(2) Die Zahlung der Vergütung erfolgt nach Rechnung für erbrachte und abgenommene Leistungen. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage. Laufende Kosten für die SaaS-Überlassung werden monatlich bzw. jährlich gemäß Preisblatt abgerechnet.
§ 17 Überprüfungsklausel
(1) Sollte dieser Vertrag vor Ende der Vertragslaufzeit ganz oder teilweise beendet werden, behält sich der AG vor, ein Unternehmen, welches sich als Bieter mit einem wertungsfähigen Angebot am Vergabeverfahren beteiligt hat, mit den Vertragsleistungen nach diesem Vertrag für die verbleibende Dauer der Vertragslaufzeit zu den von diesem Bieter im Vergabeverfahren angebotenen Preisen zu beauftragen.
(2) Der AG wird sich bei der Anfrage nach dem vorstehenden Satz, ob ein Bieter die weiteren Vertragsleistungen ausführen möchte, an der Reihenfolge der Bieter, wie sie sich bei der Gesamtwertung der Wirtschaftlichkeit im Vergabeverfahren ergibt, orientieren: Er wird also zunächst beim Bieter mit dem zweitwirtschaftlichsten Angebot anfragen. Sollte dieser die übrigen Vertragsleistungen nicht ausführen wollen, wird der Auftraggeber beim Bieter mit dem drittwirtschaftlichsten Angebot anfragen etc.
(3) Diese Regelung begründet ein Recht des AG zur Überleitung der Vertragsleistungen auf einen anderen Bieter. Bei jeder Kündigung dieses Vertrages, gleich aus welchem Grund und durch welche Partei sie erklärt wird, bleibt eine Überleitung nach diesem § 17 vorbehalten, soweit in diesem Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Der AG kann die Überleitung bis zum Ablauf von drei Monaten nach Wirksamwerden der jeweiligen Kündigung in Anspruch nehmen.
§ 18 Datenportabilität und Migrationsunterstützung
(1) Zum Ende der Vertragslaufzeit oder bei vorzeitiger Kündigung gewährleistet der AN die Möglichkeit, alle Informationen der Datensätze, Meta- und Paradaten sowie die Digital Assets vollständig und verlustfrei zu exportieren. Die Übergabe erfolgt in einem quelloffenen, maschinenlesbaren Format auf Datenträger oder per Zugriff auf ein freigegebenes Verzeichnis. Das Datenmodell wird in grafischer oder tabellarischer Form zur Beschreibung der Relationen zwischen den Daten übergeben.
(2) Der AN unterstützt den AG bei einer Migration zu einem Nachfolgesystem durch Bereitstellung aller erforderlichen Daten und Dokumentation. Während einer Übergangsphase von bis zu sechs Monaten nach Vertragsende führt der AN die SaaS-Bereitstellung zu unveränderten Konditionen fort, sofern der AG dies verlangt.
(3) Hierzu kann der AG optional im Wege eines gesonderten Abrufs ein Kontingent von Unterstützungsleistungen einkaufen, innerhalb dessen der AN dem AG für Rückfragen sowie für sonstige, mit der Migration zu einem Nachfolgesystem zusammenhängende Unterstützungsleistungen zur Verfügung steht. Der AN legt dem AG hierfür innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigungserklärung bzw. nach dem sonstigen die Vertragsbeendigung auslösenden Ereignis ein verbindliches Fristengerüst mit verbindlichem Zeit- und Maßnahmenplan für die Durchführung der Exit-Leistungen vor, der insbesondere die in Absatz 1 genannten Exportschritte sowie etwaige Abstimmungstermine mit dem AG und dessen Nachfolgesystem-Anbieter enthält. Der AN steht dem AG während der gesamten Dauer der Exit-Phase für Rückfragen zur Verfügung.
§ 18a Insolvenzvorsorge und Schutz des Auftraggebers
(1) Der AN ist verpflichtet, den AG unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn: (a) ein Insolvenzantrag über sein Vermögen gestellt oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt wird, (b) die Voraussetzungen für die Stellung eines Insolvenzantrags, insbesondere Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, eintreten oder unmittelbar bevorstehen, (c) Anteile von mehr als 25 % am AN unmittelbar oder mittelbar auf einen neuen Rechtsträger übertragen werden, die Geschäftsführung des AN in ihrer Gesamtheit ausgewechselt wird oder eine sonstige gesellschaftsrechtliche Umstrukturierung im Sinne des § 132 GWB erfolgt, die die ordnungsgemäße Vertragserfüllung gefährden könnte, oder (d) eine wesentliche Verschlechterung der Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage des AN eintritt, die seine Leistungsfähigkeit gefährdet.
(2) Der AG ist zur außerordentlichen Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt, wenn: (a) über das Vermögen des AN ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird und der Insolvenzverwalter die Erfüllung des Vertrages nicht innerhalb einer vom AG gesetzten angemessenen Frist von mindestens vier Wochen gemäß § 103 InsO wählt, (b) der AN die eidesstattliche Versicherung nach § 802c ZPO abgibt oder ein entsprechender Haftbefehl erlassen wird, oder (c) der AN seine Zahlungen einstellt und trotz schriftlicher Aufforderung des AG nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nachweist, dass die ordnungsgemäße Vertragserfüllung gleichwohl gesichert ist. Das Kündigungsrecht nach lit. (a) bleibt ausgeschlossen, solange und soweit der Insolvenzverwalter die Erfüllung des Vertrages gemäß § 103 InsO gewählt hat und die Leistungen vertragsgemäß erbringt. Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund nach § 314 BGB bleibt unberührt.
(3) Für den Fall der Insolvenz oder bei Vorliegen eines Kündigungsgrundes nach Absatz 2 gilt: (a) Der AN hat dem AG unverzüglich und unaufgefordert eine vollständige Kopie aller im MMS gespeicherten Daten einschließlich aller Digital Assets in einem gängigen, maschinenlesbaren Format zu übergeben. (b) Der AN hat den Quellcode der individuell für den AG entwickelten Softwarekomponenten sowie die vollständige technische Dokumentation auf Anforderung des AG herauszugeben. (c) Die Parteien sind sich einig, dass sämtliche vom AG eingebrachten und im MMS gespeicherten Daten, einschließlich der Digital Assets, im Eigentum des AG stehen und der AN insoweit lediglich als Besitzmittler handelt. Im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des AN steht dem AG daher ein Aussonderungsrecht gemäß § 47 InsO zu.
(4) Im Falle einer Kündigung nach Absatz 2 ist der AN verpflichtet, die SaaS-Bereitstellung und den Betrieb des MMS für eine Übergangszeit von mindestens sechs Monaten zu unveränderten Konditionen fortzuführen, um dem AG die geordnete Migration auf ein Nachfolgesystem zu ermöglichen. Wählt der Insolvenzverwalter die Erfüllung des Vertrages gemäß § 103 InsO, umfasst die Erfüllungspflicht auch die Fortführung der SaaS-Bereitstellung während der Übergangszeit als Masseverbindlichkeit gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO. Wählt der Insolvenzverwalter die Nichterfüllung, hat der AN bzw. der Insolvenzverwalter dem AG den Zugang zu den Systemen und Daten so rechtzeitig zu ermöglichen, dass der AG oder ein vom AG bestimmter Dritter den Betrieb des MMS eigenständig fortführen kann; die hieraus entstehenden Mehrkosten sind als Schadensersatzanspruch zur Insolvenztabelle anzumelden. Der AG kann zur Absicherung der Fortführung auf die beim Software-Escrow nach Absatz 5 hinterlegten Materialien zurückgreifen.
(5) Der AN ist verpflichtet, innerhalb von drei Monaten nach Vertragsschluss den Quellcode der für das MMS wesentlichen individuell angepassten Softwarekomponenten, die vollständige technische Dokumentation sowie alle für den Betrieb und die Migration erforderlichen Informationen bei einer vom AG benannten unabhängigen Hinterlegungsstelle (Software Escrow) zu hinterlegen. Der Escrow-Vertrag hat ein echtes Treuhandverhältnis zugunsten des AG zu begründen, das dem AG ein insolvenzfestes Aussonderungsrecht an den hinterlegten Materialien sichert. Die Hinterlegung ist vom AN jährlich sowie bei jedem wesentlichen Update zu aktualisieren. Die Herausgabe der hinterlegten Materialien an den AG erfolgt ausschließlich bei Eintritt eines der folgenden Ereignisse: (a) Eröffnung oder Ablehnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des AN, (b) Kündigung des Vertrages durch den AG aus wichtigem Grund, (c) Einstellung des Supports oder der Weiterentwicklung des MMS durch den AN für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten, oder (d) Nichterfüllung der Aktualisierungspflicht nach Satz 3 trotz schriftlicher Mahnung mit angemessener Nachfrist. Die Kosten der Hinterlegung trägt der AN.
(6) Der AG kann vom AN verlangen, eine angemessene Sicherheitsleistung, beispielsweise in Form einer Bankbürgschaft oder Garantie, in Höhe von bis zu 5 % der Gesamtnettovergütung zu erbringen. Die Sicherheitsleistung dient dem AG im Falle der Insolvenz des AN oder einer schwerwiegenden Leistungsstörung als Sicherheit für Ansprüche auf Schadensersatz, Rückabwicklung und Migrationsmehrkosten. Die Sicherheitsleistung ist stufenweise freizugeben: zu 50 % nach vollständiger und mängelfreier Abnahme des letzten Migrationsblocks gemäß § 3 Absatz 2 und zu weiteren 50 % nach Ablauf von zwölf Monaten nach dieser Abnahme, sofern keine berechtigten Ansprüche des AG gegen den AN bestehen.
§ 19 Schlussbestimmungen
(1) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
(2) Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Auf dieses Schriftformerfordernis kann nur durch ausdrückliche schriftliche Vereinbarung verzichtet werden.
(3) Durch etwaige Ungültigkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieses Vertrages wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Für den Fall, dass eine Bestimmung unwirksam oder undurchführbar sein sollte, werden die Vertragsparteien sie mit rückwirkender Geltung durch eine andere Bestimmung ersetzen, die ihr wirtschaftlich möglichst nahekommt.
(4) Auf diesen Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland sowie, bei Anwendbarkeit von Landesrecht, das Recht des Freistaats Bayern Anwendung.
(5) Der AN verpflichtet sich, die durch ihn erhobenen Daten ausschließlich zu den vertraglich vereinbarten Zwecken zu verwenden. Dieselbe Verpflichtung trifft gegebenenfalls auch Unterauftragnehmer des AN. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes.
(6) Die Vertragssprache ist deutsch. Die schriftliche und mündliche Kommunikation zwischen AG und AN sowie alle Dokumentation erfolgen ausschließlich in deutscher Sprache.
(7) Erfüllungsort ist der Sitz des AG.
(8) Gerichtsstand ist für beide Parteien München, sofern nicht durch zwingendes Recht ein anderer Gerichtsstand vorgegeben ist.
Auftraggeber (AG):
_________, den ______________ _________________________________
(wird ersetzt durch Zuschlagserteilung in Textform, Anlage 13)
Auftragnehmer (AN):
_________, den ______________ _________________________________
(wird ersetzt durch Signatur in Anlage 12)