Anlage 7 Vertragliche Vereinbarungen mit dem Bieter nach dem VGSH.pdf

Zeitarbeitskräfte für das Gebäudemanagement

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 14.09.2026, 10:21 (Europe/Berlin)

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Anlage 7

Vertragliche Vereinbarungen mit dem Bieter nach dem Vergabegesetz Schleswig-Holstein – VGSH

Folgende Regelungen werden Bestandteil des Vertragsverhältnisses:

  1. Vergabemindestlohn, repräsentative Tarifverträge

1.1 repräsentative Tarifverträge - Auftragnehmer im Bereich des ÖPNV auf Straße und Schiene verpflichten sich, mindestens das in Schleswig-Holstein für diese Leistung in einem einschlägigen und repräsentativen mit der tariffähigen Gewerkschaft vereinbarten Tarifverträge zu zahlen und die tariflich vereinbarten weiteren Leistungen zu gewähren; während der Ausführungszeit sind die tarifliche Änderungen nachzuvollziehen. Der Auftragnehmer hat zudem sicherzustellen, dass diese Verpflichtung auch von Nachunternehmern und Verleihern von Arbeitskräften eingehalten wird (§ 4 Abs. 2 VGSH).

  1. Kontrolle durch den Auftraggeber

2.1 Der Auftraggeber ist berechtigt, Kontrollen durchzuführen, um die Einhaltung der dem Auftragnehmer sowie den Nachunternehmern und den Verleihern von Arbeitskräften aufgrund des VGSH auferlegten Verpflichtungen zu überprüfen (§ 4 Abs. 2 VGSH). Er darf sich zu diesem Zweck die Entgeltabrechnungen sowie die zwischen Auftragnehmer und Nachunternehmer abgeschlossenen Verträge vorlegen lassen, diese prüfen und hierzu Auskünfte verlangen. Der Auftragnehmer sowie die Nachunternehmer und Verleiher von Arbeitskräften haben ihre jeweiligen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf die Möglichkeit solcher Kontrollen hinzuweisen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber vertraglich ein entsprechendes Auskunfts- und Prüfrecht bei der Beauftragung von Nachunternehmern und von Verleihern von Arbeitskräften auch gegenüber diesen Unternehmen einräumen zu lassen.

2.2 Der Auftragnehmer hat vollständige und prüffähige Unterlagen zur Prüfung der Einhaltung der Vorgaben bereit zu halten und auf Verlangen dem öffentlichen Auftraggeber binnen einer angemessenen Frist vorzulegen und zu erläutern. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Einhaltung dieser Pflicht durch die beauftragten Nachunternehmer und Verleiher von Arbeitskräften vertraglich sicherzustellen.

  1. Sanktionen

3.1 Für den Fall, dass der Auftragnehmer gegen die vorstehenden Verpflichtungen aus Ziff.1 verstößt sowie die Kontrollen nach Ziff.2 vereitelt, verpflichtet er sich, für jeden schuldhaften Verstoß eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 % des Nettoauftragswertes, bei mehreren Verstößen bis zu 5 % des Nettoauftragswertes zu bezahlen.

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Die Vertragsstrafe gegenüber dem Auftragnehmer wird ebenso fällig bei einem Verstoß durch einen von ihm eingesetzten Nachunternehmer oder von einem Verleiher von Arbeitskräften, es sei denn, dass der Auftragnehmer den Verstoß gegen die Pflicht aus Ziff.1 bei Beauftragung des Nachunternehmers und des Verleihers von Arbeitskräften nicht kannte und unter Beachtung der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns auch nicht kennen musste.

3.2 Die schuldhafte Nichterfüllung der sich aus Ziff. 1 und 2 ergebenden Verpflichtungen durch den Auftragnehmer, seine Nachunternehmer und die Verleiher von Arbeitskräften berechtigen den Auftraggeber zur fristlosen Kündigung des Dienstleistungsvertrages oder zur Auflösung des Dienstleistungsverhältnisses.

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