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Besondere Vertragsbedingungen (BVB) – Steuerberatung und
Wirtschaftsprüfung
Vergabenummer ZE 2026.19
§ 1 Anwendbarkeit der BVB Die Regelungen dieser Besonderen Vertragsbedingungen gelten für jedes bezuschlagte Los und für jeden Auftraggeber getrennt, soweit in diesen Besonderen Vertragsbedingungen nichts Abweichendes geregelt ist.
§ 2 Parteienverhältnis, Vertragsbestandteile und Rangfolge (1) Der Auftragnehmer erbringt die Leistungen eigenverantwortlich. Zwischen dem Auftraggeber und den vom Auftragnehmer eingesetzten Personen entsteht kein Arbeitsverhältnis. Die fachliche Abstimmung über Aufgabenstellung, Arbeitsergebnisse, Fristen, Ansprechpartner, Leistungsort und Unterlagen begründet kein arbeitsrechtliches Weisungsrecht des Auftraggebers. Das Hausrecht und die Sicherheitsvorgaben des Auftraggebers bleiben unberührt. (2) Vertragsbestandteile gelten in folgender Rangfolge: • das Zuschlagsschreiben des jeweiligen Auftraggebers; • diese Besonderen Vertragsbedingungen (Anlage 04 inkl. Anlage A); • die Leistungsbeschreibung (Anlage 03); • das Preisblatt (Anlage 08); • die VOL/B (Anlage 04a); • das Angebot des Auftragnehmers. Im Falle von Widersprüchen mit den vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Vertragsbestandteilen gilt das Angebot des Auftragnehmers nachrangig. (3) Für Los 1 gelten zusätzlich zu den in Absatz 2 genannten Vertragsdokumenten die „Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüferinnen, Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften“ des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V. (IDW) in der zum Ablauf der Angebotsfrist aktuellen Fassung. Für Los 2 gelten diese Allgemeinen Auftragsbedingungen nicht. Darüber hinausgehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bieters werden nicht Vertragsbestandteil. Angebote, die die Geltung solcher zusätzlichen oder entgegenstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorsehen, werden von der Wertung ausgeschlossen.
§ 3 Laufzeit, Optionen und Höchstabnahmemengen (1) Die Grundlaufzeit der Rahmenvereinbarung für Los 1 umfasst das fest beauftragte Prüfungsjahr 2027. Die Rahmenvereinbarung kann für die Prüfungsjahre 2028, 2029 und 2030 jeweils um ein weiteres optionales Prüfungsjahr verlängert werden; ihre Laufzeit endet spätestens am 31.12.2030. Die einem innerhalb der Laufzeit wirksam beauftragten Prüfungsjahr zuzuordnenden Leistungen, insbesondere Vorprüfung, Hauptprüfung, Berichterstattung und Abschlussleistungen, können auch nach Ablauf der Rahmenvereinbarung bis zu ihrer vollständigen Erbringung fortgeführt werden. Sofern von einem optionalen Prüfungsjahr Gebrauch gemacht werden soll, ist dies dem Auftragnehmer spätestens drei Monate vor Beginn der Vorprüfung des jeweiligen Prüfungsjahres in Textform durch den Auftraggeber mitzuteilen. (2) Die Prüfung gemäß § 89 WpHG ist ausschließlich für die NBank eine gesonderte optionale Leistung. Sie kann für jedes Prüfungsjahr 2027 bis 2030 höchstens einmal in Textform abgerufen werden. (3) Die Grundlaufzeit für Los 2 beginnt am 01.01.2027 und endet mit Ablauf des 31.12.2027. Der jeweilige Auftraggeber kann die Laufzeit dreimal um jeweils ein optionales Jahr verlängern. Die Verlängerungsoption kann erstmalig zum Ablauf der Grundlaufzeit und anschließend zum Ende des jeweiligen Optionsjahres ausgeübt werden. Sie ist spätestens drei Monate vor Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit (erstmalig zum Ablauf der Grundlaufzeit und dann zum Ende eines jeden optionalen Jahres) in Textform auszuüben. ZE 2026.19 – Anlage 04 Besondere Vertragsbedingungen
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(4) Für beide Lose gelten die in der Leistungsbeschreibung festgelegten Höchstabnahmemengen. Mit Erreichen der jeweils maßgeblichen Höchstabnahmemenge sind weitere Beauftragungen der betreffenden Leistung ausgeschlossen. (5) Für Los 2 besteht kein Mindestabnahmeanspruch. Die in der Leistungsbeschreibung festgelegte Höchstabnahmemenge von 500 Personentagen gilt kumulativ für sämtliche Einzelabrufe aus allen getrennten Verträgen mit der NBank, der NBC, der NBCV und der BGN. Jeder Einzelabruf eines Auftraggebers reduziert die für alle Auftraggeber gemeinsam noch verfügbare Höchstabnahmemenge. Die NBank führt die zentrale Mengenkontrolle. Mit Erreichen der kumulativen Höchstabnahmemenge sind weitere Abrufe durch sämtliche Auftraggeber ausgeschlossen. (6) Der Auftragnehmer informiert die NBank rechtzeitig, wenn aufgrund der bereits beauftragten Leistungen absehbar ist, dass eine der Höchstabnahmemengen erreicht wird.
§ 4 Einzelabrufe Los 2 (1) Steuerberatungsleistungen werden durch den jeweiligen Auftraggeber in Textform einzeln abgerufen. Der Einzelabruf konkretisiert die bereits ausgeschriebenen Leistungen insbesondere hinsichtlich Leistungsgegenstand, Bearbeitungsfrist, Ansprechpartner und Leistungsumfang. (2) Der Auftragnehmer bestätigt den Eingang eines Einzelabrufs innerhalb der in der Leistungsbeschreibung festgelegten Erreichbarkeits- und Reaktionszeiten. Bestehen Unklarheiten, weist er den Auftraggeber unverzüglich darauf hin. (3) Ein Einzelabruf kann während der Bearbeitung im Rahmen des ausgeschriebenen Leistungsgegenstands in Textform durch den Auftraggeber angepasst oder präzisiert werden.
§ 5 Unabhängigkeit, Unbefangenheit und berufsrechtliche Zulässigkeit (1) Der Auftragnehmer stellt während der gesamten Vertragslaufzeit sicher, dass die Leistungen unabhängig, unbefangen und unter Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen und berufsrechtlichen Vorgaben erbracht werden. (2) Umstände, die die Unabhängigkeit, Unbefangenheit oder berufsrechtliche Zulässigkeit beeinträchtigen können, sind dem betroffenen Auftraggeber unverzüglich in Textform offenzulegen. Dies gilt insbesondere für Interessenkonflikte, Selbstprüfungsrisiken und Rotationsanforderungen. (3) Berufsrechtlich oder gesetzlich unzulässige Leistungen dürfen nicht erbracht werden. Weitergehende Rechte des Auftraggebers, insbesondere nach § 11, bleiben unberührt. (4) Der Auftragnehmer hat den nach Anlage 06 nachgewiesenen Berufs- beziehungsweise Vermögensschadenhaftpflichtversicherungsschutz während der gesamten Vertragslaufzeit aufrechtzuerhalten und dem Auftraggeber auf Verlangen nachzuweisen.
§ 6 Vergütung, Rechnungsstellung und Zahlung (1) Die Vergütung richtet sich nach dem bezuschlagten Preisblatt (Anlage 08). Die dort angegebenen Preise umfassen sämtliche Nebenkosten, insbesondere Reise- und Übernachtungskosten, soweit im Preisblatt nichts Abweichendes geregelt ist. (2) Rechnungen sind getrennt je Auftraggeber und Los zu stellen und müssen prüffähig sein. Für Los 2 ist ein Tätigkeitsnachweis beizufügen, aus dem mindestens Leistungszeitraum, Umfang und Inhalt der abgerechneten Leistungen hervorgehen. (3) Werden Leistungen in Los 2 in Bruchteilen eines Personentags erbracht, wird nach den tatsächlich nachgewiesenen Zeitstunden abgerechnet. Eine Zeitstunde entspricht einem Achtel (1/8) des im Preisblatt angebotenen Netto-Tagessatzes. Jede abgerechnete Zeitstunde wird mit 0,125 Personentagen auf die kumulative Höchstabnahmemenge angerechnet; die Mengenkontrolle erfolgt in Dezimal-Personentagen. (4) Die Zahlung erfolgt innerhalb von 30 Kalendertagen nach Eingang einer vollständigen und prüffähigen Rechnung. Fordert der Auftraggeber zur Prüfung der Rechnung ergänzende
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Erläuterungen oder Unterlagen an, ist die Zahlungsfrist bis zum Eingang der vollständigen Angaben gehemmt. (5) Im Übrigen gelten die Zahlungs- und Abrechnungsregelungen der VOL/B.
§ 7 Leistungsstörungen und Nachbesserung (1) Entspricht eine Leistung nicht den vertraglichen Anforderungen, kann der Auftraggeber Nachbesserung verlangen und hierfür unter Berücksichtigung von Art, Umfang und Dringlichkeit des Mangels eine angemessene Frist setzen. (2) Bleibt die Nachbesserung erfolglos oder wird sie nicht fristgerecht erbracht, stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen und vertraglichen Rechte zu. Wiederholte Schlechtleistung kann insbesondere einen wichtigen Grund zur Kündigung darstellen.
§ 8 Datenschutz, Vertraulichkeit und Referenznennung (1) Die Parteien beachten die jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorschriften. (2) Der Auftragnehmer behandelt sämtliche ihm im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung bekannt gewordenen nicht öffentlichen Informationen vertraulich und verwendet sie ausschließlich zur Vertragserfüllung. Gesetzliche und berufsrechtliche Offenlegungspflichten bleiben unberührt. (3) Die Benennung der NBank als Referenzkunden sowie die Nutzung des Logos zu Werbe- oder Referenzzwecken bedarf der vorherigen Zustimmung des betroffenen Auftraggebers in Textform.
§ 9 Nachunternehmer und Eignungsleihe (1) Nachunternehmer und Unternehmen, deren Kapazitäten im Wege der Eignungsleihe in Anspruch genommen wurden, sind im Bereich des vorgesehenen Einsatzes entsprechend den im Vergabeverfahren gemachten Angaben einzusetzen. (2) Der Auftragnehmer bleibt für die vertragsgemäße Leistungserbringung durch Nachunternehmer und sonstige eingesetzte Dritte verantwortlich. (3) Ein Wechsel eines Nachunternehmers oder eines eignungsverleihenden Unternehmens bedarf der vorherigen Zustimmung des betroffenen Auftraggebers.
§ 10 Arbeitsergebnisse, Nutzungsrechte und Rückgabe (1) „Arbeitsergebnisse“ sind sämtliche im Rahmen dieses Vertrags vom Auftragnehmer erstellten Ergebnisse, insbesondere Prüfungsberichte, Gutachten, Stellungnahmen, Dokumentationen und sonstige Unterlagen. (2) Der Auftragnehmer räumt dem jeweiligen Auftraggeber an den Arbeitsergebnissen im Zeitpunkt ihrer Entstehung die für die vertragsgemäße Nutzung erforderlichen, zeitlich und räumlich unbeschränkten Nutzungsrechte ein. Soweit Arbeitsergebnisse urheberrechtlich geschützt sind, umfasst dies insbesondere das Recht zur Vervielfältigung, Bearbeitung und Weitergabe im Rahmen gesetzlicher, steuerlicher, aufsichtsrechtlicher, prüfungsbezogener und interner Zwecke. (3) An vorbestehenden Methoden, Vorlagen und sonstigen Materialien des Auftragnehmers verbleiben die bestehenden Rechte beim Auftragnehmer. Der Auftraggeber erhält hieran die für die vertragsgemäße Nutzung der Arbeitsergebnisse erforderlichen Nutzungsrechte. (4) Der Auftragnehmer hat ihm überlassene Arbeits- und Geschäftsunterlagen sowie sonstige Arbeitsmittel nach Vertragsbeendigung unverzüglich zurückzugeben oder zu löschen. Ein Zurückbehaltungsrecht hieran ist ausgeschlossen. Gesetzliche und berufsrechtliche Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt.
§ 11 Kündigung und Beendigung (1) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Die Kündigung bedarf der Textform. (2) Ein wichtiger Grund kann insbesondere bei schwerwiegenden oder wiederholten Vertragsverletzungen, Verstößen gegen Vertraulichkeit oder Datenschutz, berufsrechtlicher Unzulässigkeit, fehlender Unabhängigkeit oder wiederholter Schlechtleistung vorliegen.
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(3) Ein wichtiger Grund liegt außerdem vor, wenn die Fortsetzung der Vertragsbeziehung aufgrund einschlägiger gesetzlicher, berufsrechtlicher, aufsichtsrechtlicher oder bankenaufsichtsrechtlicher Vorgaben unzulässig ist. (4) Bei einer Kündigung kann der Auftragnehmer für nicht erbrachte Leistungen keine Vergütung verlangen. Angefangene Tätigkeiten bzw. Arbeitspakete sind allerdings noch fertigzustellen, es sei denn, der Auftraggeber verzichtet im Falle einer Kündigung darauf. Werden die angefangenen Tätigkeiten im Falle einer Kündigung noch durch den Auftragnehmer fertiggestellt, erfolgt dies zu den angegebenen Preisen im Preisblatt und zu den übrigen Voraussetzungen der Vertragsunterlagen. (5) Der Auftragnehmer übergibt nach Vertragsende die zur geordneten Fortführung laufender Vorgänge erforderlichen Unterlagen und Informationen, soweit gesetzliche oder berufsrechtliche Vorgaben dem nicht entgegenstehen.
§ 12 Tariftreue, Mindestentgelt, Nachunternehmen und Kontrolle nach dem NTVergG Auf das Vergabeverfahren und die Vertragsausführung findet das Niedersächsische Tariftreue- und Vergabegesetz (NTVergG) in der jeweils anwendbaren Fassung Anwendung. (1) Der Auftragnehmer erfüllt bei der Ausführung des Auftrags die Verpflichtungen aus § 4 Abs. 1 NTVergG und zahlt den bei Angebotsabgabe in der Erklärung nach Anlage 05a zugesagten Mindeststundenlohn mindestens in der jeweils gesetzlich maßgeblichen Höhe. (2) Der Auftraggeber ist zu Kontrollen nach § 14 NTVergG berechtigt. Der Auftragnehmer hat die hierfür erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die nach § 14 NTVergG vorzuhaltenden Unterlagen zu ermöglichen. Er stellt sicher, dass entsprechende Kontrollrechte auch gegenüber eingesetzten Nachunternehmen und Verleihunternehmen ausgeübt werden können. (3) Für jeden schuldhaften Verstoß gegen eine Verpflichtung aus § 4 Abs. 1 oder § 13 NTVergG verwirkt der Auftragnehmer eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 Prozent des Netto-Auftragswerts; bei mehreren Verstößen ist die Summe der Vertragsstrafen auf 10 Prozent des Netto- Auftragswerts begrenzt. Dies gilt nach Maßgabe des § 15 NTVergG auch für Verstöße eingesetzter Nachunternehmen oder Verleihunternehmen, wenn der Auftragnehmer den Verstoß kannte oder kennen musste. Eine unverhältnismäßig hohe Vertragsstrafe ist nach § 15 NTVergG herabzusetzen. (4) Ein schuldhafter, nicht nur unerheblicher Verstoß gegen die Verpflichtungen aus § 4 Abs. 1 oder § 13 NTVergG berechtigt den jeweiligen Auftraggeber nach Maßgabe des § 15 NTVergG zur außerordentlichen Kündigung. Weitergehende gesetzliche und vertragliche Rechte bleiben unberührt.
§ 13 Schlussbestimmungen (1) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Textform, soweit gesetzlich keine strengere Form vorgeschrieben ist. (2) Es gilt deutsches Recht. Erfüllungsort ist der Sitz des jeweiligen Auftraggebers, soweit die Leistungsbeschreibung oder ein Einzelabruf keinen anderen Leistungsort bestimmt. Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, Hannover. (3) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Regelung tritt die gesetzliche Regelung.
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Anlage A zu den BVB – Verschwiegenheitserklärung
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Bieter: [vollständige Bezeichnung des Bieters]
- Wahrung von Geschäftsgeheimnissen und Geheimhaltungspflichten 1.1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle kaufmännischen oder technischen Einzelheiten, die ihm aufgrund der Geschäftsbeziehung mit der NBank bekannt sind oder bekannt werden, geheim zu halten. 1.2. Der Auftragnehmer weiß um die der NBank durch das Bankgeheimnis sowie im Bundesdatenschutzgesetz bzw. der DSGVO auferlegten Verpflichtungen bezüglich des Datenschutzes. Er wird die Grundsätze des Bankgeheimnisses und des Bundesdatenschutzgesetzes bzw. der DSGVO beachten und dafür Sorge tragen, dass die jeweilige Vertragsausführung unter Beachtung dieser Grundsätze erfolgt. Hat er eine Verletzung dieser Verpflichtungen zu vertreten, stellt er die NBank von daraus folgenden finanziellen Belastungen und allen weiteren Ansprüchen Dritter frei. 1.3. Der Auftragnehmer wird hiermit darüber unterrichtet, dass die NBank die im Rahmen der Geschäftsverbindung gewonnenen personenbezogenen Daten gemäß den für die NBank geltenden gesetzlichen Datenschutzbestimmungen verwendet. 1.4. Der Auftragnehmer hat seine bei der NBank zum Einsatz kommenden Mitarbeiter darauf hingewiesen, • dass sie bei der NBank der Pflicht zur Wahrung des Bankgeheimnisses und des Datenschutzes unterliegen und über eventuell bekannt gewordene Geschäftsgeheimnisse und Geschäftsvorgänge sowohl nach außen als auch innerhalb des Unternehmens der NBank – auch nach Beendigung des Vertrages – Stillschweigen zu bewahren haben; • Aufzeichnungen und Abschriften von geschäftlichen Vorgängen zu privaten Zwecken nicht anfertigen dürfen; • Akten, Geschäftspapiere, Arbeitsunterlagen sowie Arbeitsmaterial nicht an sich nehmen dürfen; • spezielle Sicherheitsmaßnahmen der Fachabteilung zu beachten haben. 1.5. Dienstliche Unterlagen sind so aufzubewahren und technische Einrichtungen zur Abfrage, Eingabe oder Änderung dienstlicher Daten so zu sichern, dass Unbefugte keinen Zugriff haben. 1.6. Dienstliche Unterlagen, Daten, Datenträger, Datenspeicher jeder Art dürfen nur mit der Einwilligung der NBank aus den Geschäftsräumen entfernt werden. 1.7. Abschriften, Kopien oder Auszüge aus dienstlichen Unterlagen oder von Daten dürfen nur mit Zustimmung der NBank angefertigt werden. Bei der digitalen oder elektronischen Übermittlung des Inhalts dienstlicher Unterlagen ist für die vertrauliche Behandlung Sorge zu tragen. 1.8. Bei der Vernichtung beziehungsweise Entsorgung dienstlicher Unterlagen ist vorab die Zustimmung der NBank einzuholen. Es sind die Aufbewahrungsfristen, die Belange des Bankgeheimnisses und des Datenschutzes zu beachten. 1.9. Bei einer Ladung als Zeuge zu einer gerichtlichen oder außergerichtlichen Vernehmung über dienstliche oder geschäftliche Angelegenheiten der NBank ist die NBank unverzüglich unter Angabe des Sach- und Streitverhältnisses zu unterrichten. 1.10. Auskünfte an Presse, Rundfunk und Fernsehen über personelle, betriebliche und geschäftliche Vorgänge sowie die Erteilung und Weitergabe entsprechender für die Öffentlichkeit bestimmter Informationen bleiben ausschließlich der NBank vorbehalten. 1.11. Veröffentlichungen, Gutachten und Vorträge bedürfen grundsätzlich der vorherigen Zustimmung der NBank, wenn sie sich mit Fragen des NBank-Geschäfts befassen und dabei die Interessen der NBank berühren. Dies gilt auch für entsprechende schriftliche oder mündliche Äußerungen, unter anderem in Leserbriefen, Aufsätzen oder Interviews, die mit dem Namen des Autors oder der Nennung der NBank verbunden sind.
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1.12. Alle diese Verpflichtungen bleiben auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses bestehen.
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Personenkreis Die Geheimhaltungspflichten nach diesem Vertrag erstrecken sich auf alle Mitarbeiter des Dienstleisters ohne Rücksicht auf die Art und rechtliche Ausgestaltung der Zusammenarbeit. Alle Mitarbeiter des Dienstleisters – soweit sie mit der konkreten Auftragserledigung betraut werden – sind über diese Geheimhaltungsverpflichtung in geeigneter Art und Weise zu informieren. Auf Verlangen kann die NBank den Nachweis der erfolgten Information der mit der Durchführung des Auftrags betrauten Mitarbeiter des Dienstleisters verlangen.
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Entfallen der Geheimhaltungspflicht Die Geheimhaltungsverpflichtung für die empfangende Vertragspartei entfällt, wenn und soweit die Informationen a) bereits vor Offenlegung und ohne Geheimhaltungsverpflichtung rechtmäßig im Besitz der empfangenden Vertragspartei waren; b) ohne Zutun der empfangenden Vertragspartei veröffentlicht worden oder anderweitig ohne ihr Verschulden allgemein bekannt geworden sind; c) der empfangenden Vertragspartei nach Abschluss dieses Vertrages von einem oder mehreren Dritten ohne Geheimhaltungsverpflichtung rechtmäßig übermittelt wurden; d) schriftlich durch die offenlegende Vertragspartei freigegeben wurden; e) unabhängig von der Offenlegung durch die empfangende Vertragspartei oder einer mit ihr verbundenen Gesellschaft zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrags oder später entwickelt worden sind; oder f) ohne entsprechende Verpflichtungen und Beschränkungen von der offenlegenden Vertragspartei einem Dritten zugänglich gemacht worden sind; g) aufgrund rechtlicher Vorschriften oder Anordnung eines zuständigen Gerichts, einer Behörde oder sonstigen Einrichtung diesen offenzulegen sind, wobei die offenlegende Vertragspartei hierüber – soweit gesetzlich zulässig – unverzüglich vorab zu informieren ist. Die Vertragsparteien verpflichten sich, von den vertraulichen Informationen nur solche offenzulegen, zu deren Offenlegung sie verpflichtet sind. Das Vorliegen der vorgenannten Ausnahmen hat die empfangende Vertragspartei zu beweisen.
erklärende Person; Firmenstempel (soweit Ort, Datum vorhanden)
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