Vergabeunterlagen
zum Offenen Verfahren
| Die (Kurz-)Bezeichnung und die Vergabenummer dieses Verfahrens ergeben sich aus dem Vordruck D.0. |
- Bewerbungsbedingungen
- Leistungsbeschreibung / Leistungsverzeichnis (ggf. mit eigenen Anlagen)
[x] Leistungsverzeichnis
[x] Fachliche Leistungsbeschreibung
- Vertragsbedingungen / Verpflichtungsvordrucke zur Vertragsausführung
[x] C.1 Erklärung zur Einhaltung rechtlicher Verpflichtungen
- Vordrucke für die Angebotserstellung / Erklärungsvordrucke zur Eignung
[x] D.0 Angebotsschreiben an das BA-Service-Haus
[x] D.1 Erklärung der Bieter- bzw. Bewerbergemeinschaft / Vollmacht
[x] D.2 Erklärung zur Vergabe von Unteraufträgen
[x] D.7 Erklärungen zu zwingenden Ausschlussgründen
[x] D.8 Erklärung zu fakultativen Ausschlussgründen
[x] Fragebogen zur Eignungsprüfung
- Anlagen
[x] E.0 Liste verlangte Nachweise
[x] E.4 Informationen zur Datenverarbeitung
[x] E.6 Fragenkatalog Lose
[x] Eigenerklärung Russland
- Bewerbungsbedingungen
| Die nachstehenden Hinweise ergeben sich aus dem geltenden Vergaberecht und sollen Ihnen helfen, ein wertbares Angebot abzugeben. Die Beachtung dieser Hinweise liegt in Ihrem Interesse. |
Vorbemerkungen
Die Vergabeunterlagen stellen die Gesamtheit der Angaben dar, die Bieter für eine Entscheidung zur Angebotsabgabe benötigen. Zu den Vergabeunterlagen gehören in diesem Vergabeverfahren:
-
- das Anschreiben (= Aufforderung zur Angebotsabgabe),
- die Bewerbungsbedingungen (= Teil A der Vergabeunterlagen),
- die Vertragsunterlagen. Diese wiederum bestehen aus:
- der Leistungsbeschreibung und dem Leistungsverzeichnis (= Teil B der Vergabeunterlagen),
- den Vertragsbedingungen / Verpflichtungsvordrucken zur Vertragsausführung (= Teil C der Vergabeunterlagen mit „C“-Vordrucken),
- den Vordrucken für die Angebotserstellung / Erklärungsvordrucke zur Eignung (= Teil D der Vergabeunterlagen mit „D“-Vordrucken)
- den Anlagen (= Teil E der Vergabeunterlagen).
Angebotserstellung (Allgemeines)
Es gilt deutsches Recht. Angebote und sonstiger Schriftverkehr sind in deutscher Sprache abzufassen. Auf die Vorschriften des Vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und der Vergabeverordnung (VgV) wird ausdrücklich verwiesen.
Für die Bearbeitung der Vergabeunterlagen und die Erstellung des Angebotes wird keine Entschädigung gewährt, soweit in den Vergabeunterlagen nichts Gegenteiliges bestimmt ist.
Angebotserstellung (Form und Übermittlung)
Der freie Download von Vergabeunterlagen auf der Vergabeplattform dient nur einer ersten Ansicht. Um an dem Vergabeverfahren teilnehmen zu können (z. B. um Teilnahmeanträge zu stellen bzw. Angebote abzugeben), müssen Sie registriert sein und die Teilnahme aktivieren. Nur wenn Sie die Teilnahme an dem Vergabeverfahren aktivieren, werden Sie über etwaige Änderungen der Vergabeunterlagen aktiv informiert und können Bewerber-/ Bieterfragen zum Vergabeverfahren stellen bzw. die Antworten hierzu erhalten.
Nähere Informationen dazu finden Sie auf dem e-Vergabe-Informations-Server des Beschaffungsamtes unter www.evergabe-online.info und unter http://www.evergabe-online.info/vgv11.
Angebote sind ausschließlich elektronisch über die e-Vergabe-Plattform des Bundes mittels der dort bereitgestellten Softwarekomponente „AnA-Web“ zu übermitteln.
Nach der Absendung des Angebotes geht dem Bieter eine elektronische Eingangsbestätigung zu. Sollte dem Bieter keine Eingangsbestätigung zugehen, ist mit der technischen Hotline der Vergabeplattform Kontakt aufzunehmen oder das Angebot erneut abzugeben.
Technische Hotline der e-Vergabe-Plattform des Bundes
Die Hotline beim Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Inneren ist zu dessen Geschäftszeiten zu erreichen unter:
| Telefon | (0228) 99 610-1234 |
| Telefon (aus Ausland) | (0049 228) 99 610-1234 |
| ticket@bescha.bund.de |
Die gültigen AGB des Beschaffungsamtes (insbesondere die Nutzungsvoraussetzung und Pflichten für Bieter sowie die Supportzeiten) sowie weitere Informationen sind zu beachten.
Angebote sind nicht (mehr) mit einer elektronischen Signatur zu versehen. Verlangt ist die elektronische Übermittlung in Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuches. Danach muss es sich um eine lesbare Erklärung handeln, in der die Person des Erklärenden genannt ist und die auf einem dauerhaften Datenträger gespeichert werden kann. Durch das Hochladen des Angebotes über den „AnA-Web“ werden diese Anforderungen erfüllt.
Für die Kommunikation mit dem Bieter – einschließlich der eventuellen Zuschlagserteilung – werden automatisch die Daten zu Grunde gelegt, mit denen der Bieter auf der e-Vergabe-Plattform registriert ist. Die im „Angebotsschreiben D.0“ gemachten Angaben zum Bieter bzw. Bevollmächtigten der Bietergemeinschaft sind hierfür nicht maßgeblich. Achten Sie daher bitte bei der Registrierung auf eine vollständige und korrekte Firmenangabe (mit Rechtsformbezeichnung und Ort)! Nehmen Sie bitte dort - sofern erforderlich - eine Korrektur oder Ergänzung vor! Gibt es eine Abweichung zwischen der Anschrift aus dem „Angebotsschreiben D.0“ und den Registrierungsdaten, ist eine gesonderte Datei mit einer formlosen Information an die Vergabestelle beizufügen. Die Datei soll als „Anlage zum Angebotsschreiben D.0“ bezeichnet werden.
Die Angebotspreise sind vollständig in alle dafür vorgesehenen Felder des zur Verfügung stehenden Leistungsverzeichnisses einzutragen. Das Leistungsverzeichnis ist als Datei im „aidf“ (Administration Intelligence Data Format) beigefügt. Dieses Leistungsverzeichnis kann mit dem frei erhältlichen AI LV-Cockpit (http://www.lv-cockpit.de) bearbeitet und abgespeichert werden.
Bitte beschränken Sie Ihre Preisangaben auf zwei Nachkommastellen. Angaben ab der dritten Stelle nach dem Komma werden nicht berücksichtigt (d.h. es findet immer eine Abrundung statt).
Wird das Leistungsverzeichnis aktualisiert, werden Sie mittels Fragenkatalog (siehe Ziffer I.12) informiert. Bitte verwenden Sie stets ausschließlich die aktuelle (=letzte bereitgestellte) Version des Leistungsverzeichnisses. Angebote, die nicht die aktuelle Version des Leistungsverzeichnisses enthalten, können ausgeschlossen werden.
Das vollständig ausgefüllte Leistungsverzeichnis (= Preisangebot) soll als Datei im „aidf-Format“ über den „AnA-Web“ auf die e-Vergabe-Plattform des Bundes hochgeladen werden.
Das Angebot soll für jedes Vergabeverfahren jeweils nur einmal eine aidf-Datei bezogen auf Leistungsverzeichnis und ggf. bezogen auf den Fragebogen zur Eignungsprüfung enthalten. Dies gilt auch dann, wenn die Leistung in Lose aufgeteilt wurde. Daten sollen unverpackt / unkomprimiert / direkt im Angebot (kein ZIP-Ordner) geschickt werden.
Für die Bearbeitung der Leistungsverzeichnisse im [aidf]-Format ist stets das „AI LV-Cockpit“ in der aktuellen Version zu verwenden, da das Angebot ansonsten nicht automatisch geprüft und bewertet werden kann. Das „AI LV-Cockpit“ kann über die Webseite (http://www.lv-cockpit.de) aktualisiert werden.
Bei Aufteilung der Leistung in Lose ist zu beachten:
In der Datei „Leistungsverzeichnis.aidf“ müssen bei Abgabe eines Angebotes auf alle Lose alle farblich markierten Felder ausgefüllt sein.
Bei Abgabe eines Angebotes auf ein Los oder einzelne Lose müssen alle farblich markierten Felder des Loses / der Lose, für das / die ein Angebot abgegeben werden soll, in der Datei „Leistungsverzeichnis.aidf“ ausgefüllt sein. Bitte machen Sie nur Angaben und Hinweise bei Losen, die Sie auch bebieten möchten. Alle anderen Lose bleiben ohne Angaben!
Warnhinweise beim Speichern bzgl. Unvollständigkeit, die sich auf nicht ausgefüllte Felder in Losen beziehen, für die kein Angebot abgegeben werden soll, sind unbeachtlich.
Es sind nur vollständige Angebote hochzuladen. Falls eine Datei vergessen wurde, kann dieser Mangel nur durch das Hochladen eines komplett neuen Angebotes geheilt werden (vgl. hierzu auch Ziff. I.11).
Falls nach Abgabe Ihres Angebotes die Vergabeunterlagen (insbesondere neue Versionen des Leistungsverzeichnisses) aktualisiert wurden, muss ebenfalls ein neues vollständiges Angebot hochgeladen werden. Alleine das Hochladen der aktualisierten Dokumente reicht nicht aus.
Weitere Hinweise / Erläuterungen finden Sie unter:
eVergabe - AnA-Web: Benutzerleitfaden und Neuerungen
Angebotserstellung (Frist)
Das Angebot muss bis zum im Angebotsaufforderungsschreiben genannten Zeitpunkt eingegangen sein.
Der Vorgang der Angebotsabgabe kann je nach Internetverbindung einige Zeit dauern. Die Übertragung des Angebotes ist erst dann abgeschlossen, wenn das letzte Byte übertragen ist. Dieser Zeitpunkt gilt als Angebots-Abgabetermin und ist maßgeblich für die Prüfung der Rechtzeitigkeit des Angebotes. Das Angebot wird dazu mit einem entsprechenden elektronischen Zeitstempel versehen.
Angebotserstellung (Angebotsinhalt / Vollständigkeit)
Für die Erstellung des Angebotes gelten ausschließlich die von der Auftraggeberin (= Bundesagentur für Arbeit) zu diesem Vergabeverfahren zur Verfügung gestellten Vergabeunterlagen.
Vom Bieter vorgenommene inhaltliche Änderungen führen zum Ausschluss des Angebotes und können – nach der Zuschlagserteilung – zur (fristlosen) Kündigung des Vertrages sowie zu evtl. Schadensersatzforderungen führen.
Das Leistungsverzeichnis muss vollständig ausgefüllt sein. Ein nicht vollständig ausgefülltes Leistungsverzeichnis führt grundsätzlich zum Ausschluss des Angebotes. Lediglich, wenn unwesentliche Einzelpreispositionen fehlen, können diese nachgefordert werden. Einen Anspruch hierauf haben Bieter jedoch nicht.
Das Angebotsschreiben (Vordruck D.0) muss ausgefüllt hochgeladen werden.
Evtl. weitergehende Erläuterungen zum Angebot sind als besondere Anlage (= gesondertes Schreiben mit einem entsprechenden Dateinamen) elektronisch beizufügen. Erläuterungen, die dieser Vorgabe nicht entsprechen, werden grundsätzlich nicht beachtet.
Das Angebot soll entsprechend den vorgegebenen Dateinamen erstellt und hochgeladen werden. Evtl. Ergänzungen zum jeweiligen Dateinamen sollen an das Ende des jeweiligen Dateinamens angefügt werden. Für zusätzlich beizufügende Dateien soll ein „sprechender“ Dateiname verwendet werden, aus dem sich der Inhalt der jeweiligen Datei unproblematisch ergibt.
Alle Angebotspreise müssen in Euro in die dafür vorgesehenen Felder eingetragen werden.
Das Angebot muss vollständig sein. Fehlende Unterlagen - insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise - können von der Vergabestelle nachgefordert werden. Einen Anspruch hierauf haben Bieter jedoch nicht.
Einzelbieter / Bietergemeinschaften / Vertreter / Vollmacht / Geheimwettbewerb
Die Angebotsabgabe ist sowohl durch Einzelbieter wie auch durch Bietergemeinschaften zulässig.
Falls ein Angebot als Bietergemeinschaft abgegeben werden soll, ist zur Benennung der Mitglieder der Bietergemeinschaft und eines Bevollmächtigten der Bietergemeinschaft der Vordruck D.1 zu verwenden.
Gibt ein Bieter ein Angebot ab, der gleichzeitig Mitglied einer Bietergemeinschaft ist oder beteiligt sich ein Unternehmen an mehreren Bietergemeinschaften oder geben zwei konzernverbundene Unternehmen jeweils ein separates Angebot ab, so können die betroffenen Angebote nach Maßgabe des § 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB ausgeschlossen werden.
Sofern eine Vermutung der Verletzung des Geheimwettbewerbs besteht, müssen die betroffenen Bieter bei Angebotsabgabe diese Vermutung (unaufgefordert) widerlegen; andernfalls sind die betroffenen Angebote zwingend auszuschließen. Hierfür ist eine formlose Erklärung ausreichend.
Falls ein Vertreter (z. B. Makler, Versicherungsvertreter, Vermittler für eine Versicherungsgesellschaft, Mitarbeiter eines rechtlich selbstständigen Konzernteils) ein Angebot abgeben will, benötigt er eine entsprechende Vollmacht. Diese Vollmacht soll als Anlage zum Vordruck D.0 eingereicht werden. Sie wird nicht nachgefordert. Aus der Vollmacht muss der Name, Anschrift, Telefon-Nummer, ggf. Fax-Nummer, E-Mail-Adresse des Bevollmächtigten hervorgehen. Aus der Vollmacht muss ferner der Umfang der Bevollmächtigung eindeutig hervorgehen (z. B. Angebotsabgabe, Verfahrensschritte bis zur Zuschlagserteilung, Erledigung von Rügen und Nachprüfungsanträgen). Ohne eine solche Vollmacht wird das Angebot ausgeschlossen. Bieter ist und bleibt im gesamten Vergabeverfahren das vollmachtgebende Unternehmen, das (später) den Auftrag ausführen will. Alle Erklärungen bzw. Unterlagen – speziell die Vordrucke zur Eignungsprüfung („D-Vordrucke“) und Auftragsausführung („C-Vordrucke“) – müssen also im Hinblick auf das anbietende Unternehmen – und nicht im Hinblick auf den Vertreter – abgegeben bzw. vorgelegt werden. Die Angaben im Vordruck D.0 müssen sich also auf das vollmachtgebende Unternehmen – und nicht auf den Vertreter – beziehen.
Vertragspartner wird im Auftragsfall das vollmachtgebende Unternehmen (und nicht der Vertreter).
Falls bei Auftragserteilung dem bevollmächtigten Vertreter die Ausführung wesentlicher Teile der Leistung übertragen werden soll, ist der ausgefüllte Vordruck D.2 (s. dazu folgende Ziff. I.6) beizufügen.
Falls ein Vertreter und das betreffende Unternehmen ein gemeinsames Angebot abgeben wollen und im Auftragsfall gemeinsam als Vertragspartner der BA in Erscheinung treten wollen, ist der Vordruck D.1 zu verwenden. Für eine Vollmacht gibt es in einem solchen Fall keinen Anlass.
Die Abgabe von Angeboten durch einen (bevollmächtigten) Vertreter für mehrere Unternehmen, ggf. in einem Los, ist vergaberechtlich nur unbedenklich, wenn der Vertreter unaufgefordert von sich aus glaubhaft erklärt, dass die Angebote der betreffenden Unternehmen in Unkenntnis der jeweils anderen Angebote erstellt worden sind. Hierfür ist eine formlose Erklärung ausreichend. Anderenfalls sind die betroffenen Angebote zwingend auszuschließen.
Unterauftragnehmer (Subunternehmer) / Freie Mitarbeiter
Unterauftragsleistungen sind Tätigkeiten Dritter (= Unterauftragnehmer) im Auftrag und auf Rechnung des Auftragnehmers (= Bieters), also ohne unmittelbares Vertragsverhältnis zur Auftraggeberin. Zu Unterauftragnehmern zählen auch freie Mitarbeiter. Bloße Zulieferungen oder reine Hilfsfunktionen stellen unwesentliche Teile der Leistung dar und fallen nicht unter den Begriff des Unterauftrags.
Falls wesentliche Teile der Leistung nicht selbst erbracht werden können bzw. sollen, ist der hierfür benötigte Vordruck D.2 zu verwenden.
Bietereignung / Ausschlusstatbestände
Öffentliche Aufträge dürfen nur an fachkundige und leistungsfähige (geeignete) Unternehmen vergeben werden, die zudem nicht nach den §§ 123 oder 124 GWB ausgeschlossen worden sind.
Welche Nachweise oder Angaben in diesem Vergabeverfahren zur Eignungsprüfung benötigt werden, ergibt sich aus der Anlage „Prüfung der Eignung bzw. Vorgaben zur Auftragsausführung“ zu diesen „Bewerbungsbedingungen“.
Bei Bildung von Bietergemeinschaften kommt es hinsichtlich der Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung (§ 44 Vergabeverordnung - VgV), der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit (§ 45 VgV) sowie der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit (§ 46 VgV) auf die der Bietergemeinschaft insgesamt zur Verfügung stehenden Fähigkeiten an.
Zur Prüfung eines zwingenden oder fakultativen Ausschlusses sind stets die Vordrucke D.7 und D.8 einzureichen. Sämtliche Ausschlusstatbestände und die Möglichkeiten einer sog. Selbstreinigung ergeben sich aus dem jeweiligen Vordruck.
Vorgaben zur Auftragsausführung
Bei der Auftragsausführung hat das betreffende Unternehmen alle für es geltenden rechtlichen Vorschriften einzuhalten. Zur Einhaltung dieser Verpflichtung ist der Vordruck C.1 einzureichen.
Welche sonstigen Verpflichtungserklärungen („C“-Vordrucke) im Hinblick auf die Auftragsausführung vorzulegen sind, ergibt sich aus der Anlage „Prüfung der Eignung bzw. Vorgaben zur Auftragsausführung“ zu diesen „Bewerbungsbedingungen“.
Aufteilung der Leistung (Gesamtvergabe / Losvergabe / Loslimitierung)
Ob die Leistung gesamt oder in Losen vergeben wird oder ob eine Loslimitierung erfolgt, ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung. Eine Angebotsabgabe für Teilleistungen oder für Teile eines Loses ist nicht möglich und führt zum Ausschluss des Angebotes.
Falls die Leistung in Lose aufgeteilt wurde, ist eine Angebotsabgabe für mehrere Lose bei entsprechender Leistungsfähigkeit des Bieters möglich. Sofern die Leistung in Lose aufgeteilt wurde, erfolgt die Auswahl des Auftragnehmers für jedes Los getrennt. Bereits bei der Angebotserstellung ist zu bedenken, dass ein Bieter den Zuschlag auf alle Lose erhält, für die er das wirtschaftlichste Angebot abgegeben hat.
Hauptangebote / Nebenangebote
In diesem Vergabeverfahren ist die Abgabe von mehreren Hauptangeboten unzulässig.
In diesem Vergabeverfahren ist die Abgabe von Nebenangeboten unzulässig.
Als Nebenangebote sind alle Angebote anzusehen, die – auch nur geringfügige – Abweichungen zu dem von der Auftraggeberin geforderten Angebot aufweisen.
Änderungen, Berichtigungen oder Rücknahme von Angeboten
Änderungen / Ergänzungen / Berichtigungen des Angebotes sind bis zum Ablauf der Angebotsfrist zulässig und nur durch Abgabe eines komplett neuen Angebotes (= Ersatzangebotes) möglich. Durch das Ersatzangebot wird ein vorher hochgeladenes Angebot als nicht existent angesehen.
Ergänzend muss im Vordruck D.0 in dem entsprechenden Ankreuzfeld gekennzeichnet sein, dass es sich um ein Ersatzangebot handelt.
Ein komplett neues Ersatzangebot ist auch dann hochzuladen, wenn im ursprünglichen Angebot lediglich ein Vordruck (z.B. eine Eigenerklärung) vergessen wurde beizufügen. Das Hochladen / Nachreichen nur einzelner Dateien / Dokumente ist nicht möglich.
Ebenso muss ein komplett neues Ersatzangebot eingereicht werden, wenn während der Angebotsfrist die Vergabeunterlagen aktualisiert wurden und bereits ein Angebot, jedoch nicht mit den aktuellen Unterlagen, übermittelt wurde. Das Hochladen / der Austausch nur einzelner Dateien / Dokumente ist nicht möglich.
Die Rücknahme eines Angebotes ist bis zum Ablauf der Angebotsfrist zulässig und ausschließlich elektronisch unter Nutzung der Softwarekomponente „AnA-Web“ der Vergabeplattform formlos mitzuteilen.
Bieterfragen / Kommunikation mit der Vergabestelle
Die vollständige Kommunikation während des gesamten Vergabeverfahrens - wie z. B. das Stellen und die Beantwortung von Bieterfragen, das Versenden von Angeboten, Aufklärungen zum Angebotsinhalt und zur Prüfung der Kalkulation usw. - erfolgt auf elektronischem Wege über die e-Vergabe-Plattform des Bundes.
Anfragen sind unter „Meine e-Vergabe“ im „AnA-Web“ über die Seite „Ausschreibung bearbeiten“ mit der Aktion „Vergabestelle kontaktieren“ zu versenden.
Eventuell auftretende Fragen zu den Vergabeunterlagen sollen umgehend - jedoch spätestens bis zum 14.09.2026 - unter Verwendung des Vordruckes „Fragenkatalog Lose“ (Anlage E.6) über die Vergabeplattform mittels einer Mitteilung wie oben beschrieben gestellt werden. Als Betreff ist in der entsprechenden Mitteilung das Wort „Bieterfrage“ einzugeben.
Später eingehende Fragen gelten als nicht rechtzeitig gestellt und werden grundsätzlich nicht berücksichtigt.
Fragen und deren Beantwortung werden bei Zuschlag zum Bestandteil der Vertragsunterlagen.
Wertung der Angebote
Der Zuschlag wird auf das unter Berücksichtigung aller Umstände wirtschaftlichste Angebot erteilt. Skonto wird nicht berücksichtigt. Die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes erfolgt gemäß der beigefügten Anlage „Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes“ zu diesen „Bewerbungsbedingungen“.
Bindefrist / Zuschlagserteilung / Vertragsabschluss
Der Bieter ist bis zum Ablauf der Bindefrist an sein Angebot gebunden. „Freibleibende Angebote“ können daher nicht berücksichtigt werden.
Die Zuschlagserteilung erfolgt schriftlich (i.d.R. auf elektronischem Wege über die e-Vergabe-Plattform). Wird der Zuschlag rechtzeitig und ohne Änderung erteilt, ist der Vertrag mit Zuschlagserteilung zu den Vorgaben dieses Verfahrens auf der Grundlage des Angebotes des wirtschaftlichsten Bieters rechtskräftig zustande gekommen. Dies gilt unbeschadet einer möglichen späteren Festlegung in Form einer Vertragsurkunde.
Mitteilung über nicht berücksichtigte Angebote (Vorabinformationspflicht)
Alle Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, werden spätestens zehn Kalendertage vor Zuschlagserteilung über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses informiert (vgl. § 134 GWB).
Auch der Bieter, dessen Angebot angenommen werden soll, erhält zum gleichen Zeitpunkt eine entsprechende Information über die an ihn beabsichtigte Zuschlagserteilung.
Unterrichtung über Entscheidung (nach Beendigung des Vergabeverfahrens)
Unbeschadet von der Vorabinformationspflicht nach § 134 GWB werden jedem Bieter unverzüglich die getroffenen Entscheidungen über den Abschluss einer Rahmenvereinbarung, die Zuschlagserteilung oder die Aufhebung des Vergabeverfahrens mitgeteilt.
Rechtsbehelfsbelehrung
Unternehmen haben einen Anspruch auf Einhaltung der bieter- und bewerberschützenden Bestimmungen über das Vergabeverfahren. Sieht sich ein am Auftrag interessiertes Unternehmen durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften in seinen Rechten verletzt, ist der Verstoß innerhalb von zehn Kalendertagen unverzüglich bei der Vergabestelle - Bundesagentur für Arbeit, Service-Haus, GB Einkauf - zu rügen (§ 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB).
Verstöße, die aufgrund der Bekanntmachung oder der Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zu der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Angebotsabgabe oder Bewerbung gegenüber der Vergabestelle gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Nrn. 2 und 3 GWB).
Teilt die Vergabestelle dem Unternehmen mit, seiner Rüge nicht abhelfen zu wollen, so kann ein Antrag auf Nachprüfung gestellt werden. Ein eventueller Antrag auf Nachprüfung ist spätestens innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Rügeerwiderung schriftlich zu stellen und an das Bundeskartellamt, Vergabekammern des Bundes, Kaiser-Friedrich-Str. 16, 53113 Bonn zu richten.
Die Vergabestelle ist im Falle eines Nachprüfungsantrags verpflichtet, die Vergabeakten, die auch die abgegebenen Angebote enthalten, an die Vergabekammer weiterzuleiten.
Nach § 165 Abs. 1 GWB haben die Verfahrensbeteiligten u. U. Anspruch auf Akteneinsicht und können sich ggf. Ausfertigungen, Auszüge oder Abschriften erteilen lassen. Die Vergabekammer hat die Einsicht in die Unterlagen zu versagen, soweit dies aus wichtigen Gründen, insbesondere des Geheimschutzes oder zur Wahrung von Fabrikations-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen geboten ist (§ 165 Abs. 2 GWB).
Nach § 165 Abs. 3 GWB hat jeder Beteiligte mit der Übersendung seiner Akten oder Stellungnahmen auf die Wahrung der Fabrikations-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse hinzuweisen und diese in den Unterlagen entsprechend deutlich kenntlich zu machen. Fehlt eine deutliche Kenntlichmachung, ist von der Zustimmung des Bieters zur Einsichtnahme auszugehen.
Anlage „Prüfung der Eignung bzw. Vorgaben zur Auftragsausführung“
Zu Ziff. I.7 Bietereignung / Ausschlusstatbestände
Allgemeine Nachweise (Vordrucke) zur Eignungsprüfung
Alle Vordrucke, die in diesem Vergabeverfahren zum Nachweis der Eignung zu verwenden sind, sind auf Seite 1 aufgeführt und angekreuzt.
Zu Ziff. I.8 Vorgaben zur Auftragsausführung
Allgemeine Vorgaben (Vordrucke) zur Auftragsausführung
Alle Vordrucke, die in diesem Vergabeverfahren als Vorgabe für die Auftragsausführung zu verwenden sind, sind auf Seite 1 aufgeführt und angekreuzt.
Anlage „Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes“
zu Ziff. I.13 Wertung der Angebote
Das unter Berücksichtigung aller Umstände wirtschaftlichste Angebot je Los wird wie folgt ermittelt:
Wertung (nur) nach Preis
für Lose 1-11
Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt. Wirtschaftlichstes Angebot ist das Angebot mit dem niedrigsten Brutto-Gesamtpreis bzw. Brutto-Wertungspreis inklusive der zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Ausländischen Bietern wird empfohlen, sich mit einer entsprechenden Bieterfrage zur Umsatzsteuer an die Auftraggeberin zu wenden.
Bei identischen Preisen entscheidet das Los.
Ist das Angebot eines nach § 1 der Richtlinie für die Berücksichtigung von Werkstätten für Behinderte und Blindenwerkstätten bei der Vergabe öffentlicher Aufträge i.V.m. § 241 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch bevorzugten Bieters ebenso wirtschaftlich wie das eines Bieters, der nicht bevorzugt ist, so ist Ersterem der Zuschlag zu erteilen.
Ausschlusskriterien (A-Kriterien) müssen zwingend erfüllt werden, damit das Angebot in der weiteren Wertung berücksichtigt wird.