260629_Leistungsbeschreibung_final.pdf

Winterdienste für Liegenschaften der Bundesagentur für Arbeit in Nordrhein-Westfalen

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 17.09.2026, 18:57 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.evergabe-online.de

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B. Leistungsbeschreibung zum Vergabeverfahren

Die (Kurz-)Bezeichnung und die Vergabenummer dieses Verfahrens ergeben sich aus dem Vordruck D.0.

Inhaltsverzeichnis I.0 Vorbemerkungen............................................................................................ 2 I.1 Räumlicher Umfang ....................................................................................... 2 I.2 Vertragszeitraum ............................................................................................ 3 I.3 Leistungsumfang ........................................................................................... 3 I.4 Lagepläne, Flächenmehrungen-/minderungen ........................................... 4 I.5 Ortssatzungen Winterdienst ......................................................................... 4 I.6 Benennung verantwortlicher Personen, Personal des AN ......................... 5 I.7 Objektbesichtigung ........................................................................................ 5 I.8 Dokumentation, Rechnungslegung .............................................................. 5 I.9 E-Rechnung .................................................................................................... 6 I.10 Unethisches Verhalten .................................................................................. 6

Anlagen

1 Hausordnung 2 Information E-Rechnung 3 - 22 Lagepläne für die Lose 1 - 11

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I.0 Vorbemerkungen Die Gliederung der Bundesagentur für Arbeit (BA) ist im Internet unter www.arbeitsagentur.de (-> Über uns -> Aufbau und Organisation) zu finden. Die Zentrale hat ihren Sitz in Nürnberg. Der Zentrale sind die Regionaldirektionen mit den Agenturen für Arbeit (AA) und ihren Geschäftsstellen nachgeordnet, sowie besondere Dienst- stellen (z.B. das BA-Service-Haus). Die Aufgaben der BA ergeben sich insbesondere aus dem Sozialgesetzbuch (SGB) III -Ar- beitsförderung- und aus dem SGB II -Grundsicherung für Arbeitssuchende-. Sie erfordern bun- desweit entsprechende Dienstleistungsangebote. Im Rahmen der Optimierung der internen Verwaltung der BA wurden bundesweit Regionale Infrastruktur Managements (RIM) eingerich- tet, die die infrastrukturellen Dienste für die betreuten Dienststellen im RIM-Verbund - auch für gemeinsame Einrichtungen (Jobcenter gE) nach dem SGB II - wahrnehmen. Für den Bereich des Einkaufs und der grundsätzlichen Vertragsangelegenheiten ist das BA- Service-Haus, Regensburger Str. 104, 90478 Nürnberg, zuständig.

I.1 Räumlicher Umfang Ziel der Vergabe ist der Abschluss eines Vertrages über die Erbringung des Winterdienstes für folgende durch das RIM Düsseldorf betreuten Liegenschaften:

LOS 1

  1. Agentur für Arbeit Krefeld, Philadelphiastraße 2, 47799 Krefeld
  2. Geschäftsstelle Viersen, Remigiusstraße 1, 41747 Viersen
  3. Geschäftsstelle Nettetal, Steegerstraße 49, 41334 Nettetal

LOS 2

  1. Agentur für Arbeit Wuppertal, Hünefeldstraße 3 – 17, 42285 Wuppertal

LOS 3

  1. Geschäftsstelle Solingen, Kamper Straße 35, 42699 Solingen

LOS 4

  1. Agentur für Arbeit Düsseldorf, Grafenberger Allee 300, 40237 Düsseldorf
  2. Regionaldirektion NRW, Josef-Gockeln-Straße 7, 40474 Düsseldorf

LOS 5

  1. Bildungs- und Tagungsstätte Mettmann, Goldberger Str. 34, 40822 Mettmann
  2. Geschäftsstelle Velbert, Grünstraße 40-42, 42551 Velbert

LOS 6

  1. Agentur für Arbeit Duisburg, Wintgensstraße 29-33, 47058 Duisburg (Streugutlagerung möglich)
  2. Geschäftsstelle Duisburg-Hamborn, Dahlmannstraße 23, 47166 Duisburg
  3. Geschäftsstelle Moers, Hanckwitzstraße 1, 47441 Moers

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LOS 7

  1. Agentur für Arbeit Essen, Berliner Platz 10, 45127 Essen (Streugutlagerung möglich)

LOS 8

  1. Agentur für Arbeit Gelsenkirchen, Vattmannstraße 12, 45879 Gelsenkirchen (Streugut- lagerung möglich)
  2. Geschäftsstelle Gelsenkirchen-Buer, Kurt-Schumacher-Straße 381, 45897 Gelsenkir- chen

LOS 9

  1. Agentur für Arbeit Oberhausen, Mülheimer Straße 36, 46045 Oberhausen (Streugutla- gerung möglich)
  2. Geschäftsstelle Mülheim, Kaiserstraße 99, 45468 Mülheim a. d. Ruhr

LOS 10

  1. Agentur für Arbeit Wesel, Reeser Landstraße 61, 46483 Wesel (Streugutlagerung mög- lich)

  2. Geschäftsstelle Dinslaken, Moltkestraße 11, 46535 Dinslaken

LOS 11

  1. Geschäftsstelle Kleve, Hoffmannallee 11, 47533 Kleve

Die Leistung wird in 11 Losen vergeben.

I.2 Vertragszeitraum Das Vertragsverhältnis kommt mit Zuschlag zustande und endet, ohne dass es einer Kündi- gung bedarf am 30.09.2030. Die Leistungserbringung beginnt am 01.10.2026. Es wird eine Kündigungsoption für beide Parteien zum 30.04.2028 (Hälfte der Laufzeit) mit einer Frist von 8 Monaten vereinbart.

I.3 Leistungsumfang Die vertraglich vereinbarten Winterdienstleistungen sind so auszuführen, dass der Verkehrs- sicherungspflicht entsprochen wird und dass von den Flächen keine Gefahr für Gesundheit und Leben der Nutzer ausgeht. Der Auftragnehmer (AN) muss sowohl personell als auch technisch in der Lage sein die Leis- tung auftragsgerecht zu erbringen.

Die Winterdienstperiode umfasst grundsätzlich den Zeitraum vom 1.Oktober bis 31. März je- den Jahres. Für diesen Zeitraum wird eine Saisonpauschale angesetzt. Witterungsbedingt er- forderliche Winterdiensteinsätze außerhalb dieses Zeitraums sind jedoch nicht ausgeschlos- sen. Ende April erfolgt in jedem Falle die Endreinigung der Winterdienstflächen durch den DL (Streugutentfernung). Die Kosten hierfür sind in die Saisonpauschale einzukalkulieren.

Durch den AN insbesondere zu erbringenden Leistungen für öffentliche -und Nutzerflächen:

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  • Räumdienst zur Beseitigung von Schnee- und Eisglätte auf allen begeh- und befahrbaren Flächen (insbesondere Gehwege, Straßen, Parkplatzflächen, Garagenzufahrten und -ram- pen, Eingänge, Außentreppen, Zugänge zu Hydranten, Sammelplätze soweit vorhanden)
  • Räumung der Rollstuhlrampen (wenn vorhanden)
  • Gewährleistung des Ablaufs von Tauwasser durch Freihalten des Ablaufsystems und der Gullys
  • Sichern der Gebäudeumgebung vor Dachlawinen und herunterfallenden Eiszapfen
  • Bereitstellung von Streumitteln/ Streugut
  • Ausbringen von erlaubtem Streugut gemäß der jeweils geltenden Ortssatzung (bspw. Sand, Asche oder Splitt, möglichst mit dem Kennzeichen des blauen Engels)
  • Komplettes Entfernen/ fachgerechte Entsorgung des Streugutes (mind. 2x je Wintersaison)
  • Kontrollfahrten zur Prüfung der Einsatznotwendigkeit
  • Touren- und Einsatzplanung sowie Einsatznachweise
  • Endreinigung Ende Monat April (inkl. Ablaufsysteme, Gullys)

Anfallende Schneemassen sind an die Gehweg-, Straßen- und Parkplatzränder zu räumen und können dort verbleiben. Die gebrauchsbestimmte Nutzung der Flächen soll dadurch grundsätzlich nicht eingeschränkt werden. Bei den Gehwegen können auch angrenzende Grünanlagen (Nutzerflächen) im Einvernehmen mit dem RIM genutzt werden. Sollte in Extremfällen ein Abtransport der Schneemassen erforderlich sein, wird dies gesondert beauftragt und vergütet. Der Dienstbetrieb darf durch die Schnee- und Eisbeseitigung nicht beeinträchtigt werden.

I.4 Lagepläne, Flächenmehrungen-/minderungen Die Lagepläne enthalten die Flächen, die gemäß Ortssatzung der Räum- und Streupflicht un- terliegen (öffentliche Flächen) sowie Flächen, die darüber hinaus zu räumen bzw. einzu- streuen sind (Nutzerflächen). Es wird darauf hingewiesen, dass die Lagepläne nicht maßstabs- getreu sind und die in den Aufmaßen angegebenen Flächen von den tatsächlichen Flächen abweichen können. Erhebt der AN nicht innerhalb von 3 Monaten nach Beginn der Winterdienstperiode Einwände gegen die Korrektheit der übermittelten Flächenangaben und Lagepläne, gelten diese als vom AN akzeptiert. Es können im Verlauf des Vertrages Liegenschaften/ Liegenschaftsteile hinzukommen oder wegfallen. Der Preis für neue Liegenschaften wird zwischen AG und AN einvernehmlich min- destens in Textform vereinbart. Die Aufnahme erfolgt zu den aktuell vertraglich vereinbarten Konditionen. Ausgehändigte Unterlagen dürfen nur zu dem vertraglich vorgesehenen Zweck genutzt wer- den, sind vor Missbrauch zu schützen und müssen stets sorgfältig aufbewahrt werden, so dass sichergestellt ist, dass Dritte keinen Zugriff erhalten. I.5 Ortssatzungen Winterdienst Die jeweils gültige Ortssatzung ist verbindliche Grundlage des durchzuführenden Winterdiens- tes auf den öffentlichen- und Nutzerflächen. Der Satzung sind sowohl die zu beräumenden Flächen als auch Zeitvorgaben für die Beräumung bzw. Streupflicht und Vorgaben zu den Streumitteln zu entnehmen. Die Ortssatzung wird zum verbindlichen Vertragsbestandteil. Die Beschaffung sowie die Kosten der Beschaffung der Ortssatzung übernimmt der AN. Die mit den Verpflichtungen aus den Ortssatzungen zum Winterdienst verbundenen Haftungsfragen müssen vom AN beachtet werden. Unabhängig etwaig abweichender Regelungen in der Ortssatzung müssen die öffentlichen- und Nutzerflächen an Arbeitstagen ab 05:45 Uhr von Schnee bzw. Eis befreit/ gestreut sein.

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An Wochenenden und Feiertagen gilt die Ortssatzung. Als Feiertage gelten bundeseinheitliche und nicht bundeseinheitliche Feiertage am Erfüllungsort sowie der 24. Dezember und 31. De- zember. Die Nutzerflächen müssen von Mo – Fr. geräumt werden. Die öffentlichen Bereiche sind auch an den Wochenenden (Sa. – So.) gem. Ortssatzung zu räumen. Sollte ein erneuter Winterdiensteinsatz im Laufe des Tages erforderlich werden, ist dieser un- verzüglich (unter Berücksichtigung einer maximalen Wege -und Rüstzeit von einer Stunde) durchzuführen. I.6 Benennung verantwortlicher Personen, Personal des AN Mit Erhalt des Auftragsschreibens teilt der AN dem RIM seine Ansprechpartner/-innen mit, die Hinweise, Mitteilungen, Reklamationen, Zusatzaufträge etc. entgegennehmen können. Wei- terhin benennt der AN eine/n Ansprechpartner/-in, der/die während der Winterperiode für den RIM an den Arbeitstagen zwischen 6 – 18 Uhr erreichbar ist. Der AN verpflichtet sich, für die Erbringung der beauftragten Leistung überwiegend eigenes, fachkundiges und zuverlässiges Personal einzusetzen. Es haben nur das Personal und die Aufsichtspersonen des AN zu den vom AG vorbestimmten Liegenschaften Zutritt. Das Personal des AGs ist gegenüber dem ausführenden Personal des AN nicht weisungsbe- fugt. I.7 Objektbesichtigung Es ist zwingend erforderlich, vor Erstellung und Abgabe des Angebotes die Örtlichkeiten der Leistungserbringung zu besichtigen. Mit dem Angebotsschreiben D.0 bestätigt der Bieter, die Liegenschaften zu kennen. Spätere Einreden, aufgrund örtlicher Besonderheiten, sind nicht zulässig.

Ansprechpartner/-innen zur Vereinbarung der Objektbesichtigungstermine:

Los1: Herr Ivanovic Tel.: 02151/92-2900 Los2 u 3: Herr Rottmann, Tel.: 0202/2828-394 Los4: Nr.1 Herr Biskup, Tel.: 0211/692-2470 Los4 Nr.2 Herr Schrömges, Tel.: 0211/4306-201 Los5: Herr Scharlipp, Tel.: 02104/6962-220

Los6 Nr. 1-2 Herr Ehmke, Tel.: 0203/302-1700 Los6 Nr.3 Herr Kugler, Tel.: 0281/9620-373 Los7 Herr Paprotny, Tel.: 0201/181-4005 Los8 Herr Hesse, Tel.:0209/164-529 Los9 Herr Heckmann Tel.: 0208/8506-820 Los10 Herr Kugler, Tel.: 0281/9620-373 Los11 Herr Kugler, Tel.: 0281/9620-373

I.8 Dokumentation, Rechnungslegung Der AN dokumentiert je Liegenschaft die Winterdiensteinsätze in Form eines Einsatzprotokolls unter Nennung des Vor- und Nachnamens des mit der Durchführung beauftragten Beschäftig- ten des AN. Im Rahmen des Protokolls sind Einsatzbeginn und Einsatzende sowie Art und Dauer der erbrachten Leistung(en) zu bezeichnen. Das angefertigte Protokoll ist binnen 24 Stunden nach Leistungsausführung dem AG zuzusenden. Hierbei besteht seitens des AN die Wahlmöglichkeit, die Einsatzprotokolle schriftlich (leserlich) anzufertigen und in den Briefkas- ten der Liegenschaft nach Leistungsausführung zu werfen oder diese mittels E-Mail-Schreiben

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an die vom RIM übermittelte E-Mail-Adresse zu senden. Im Falle von begründeten Zweifeln des AG an der Leistungsausführung des AN (bspw. fehlendes Streugut auf der abzustump- fenden Fläche) ist der AN beweispflichtig.

Die Rechnungsanschrift wird dem AN durch den AG nach Auftragserteilung mitgeteilt.

I.9 E-Rechnung Die öffentlichen Institutionen – damit auch die BA/der AG – sind gemäß EU-Richtlinie 2014/55/EU dazu verpflichtet, Rechnungen zu Aufträgen elektronisch anzunehmen und medi- enbruchfrei verarbeiten zu können. In Deutschland sind gemäß der Verordnung über die elekt- ronische Rechnungsstellung im öffentlichen Auftragswesen des Bundes (E-Rechnungsverord- nung – ERechV) alle Rechnungen betroffen, die nach Erfüllung öffentlicher Aufträge ausge- stellt wurden und darüber hinaus gesetzliche Anforderungen erfüllen. Die von dem AN zwingend zu beachtenden und einzuhaltenden Einzelheiten zu den Voraus- setzungen und dem Ablauf entnehmen Sie bitte der Anlage 2 zur Leistungsbeschreibung. Die notwendigen Angaben zur Leitweg-ID und teamspezifischen Bestellnummer werden dem AN nach Zuschlagserteilung durch den fachlichen Ansprechpartner gesondert mitgeteilt. Weitere Informationen rund um das Thema „E-Rechnung“ finden Sie auch unter https://www.arbeitsagentur.de/ueber-uns/e-rechnung.

I.10 Unethisches Verhalten

Die BA ist als eine der größten Sozialbehörden Europas lebendiger Teil der freiheitlich demo- kratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland. Alle Mitglieder und Angehörigen der BA bekennen sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland. Dieses Bekenntnis setzt sich in allen Phasen der Beschaffung von Leistungen gegenüber sämtlichen Teilnehmern am Wirtschaftsleben fort. Zu diesem Bekenntnis gehört insbesondere auch, dass die BA von ihren Leistungserbringern (Auftragnehmern) ebenfalls das Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung erwartet. Die BA duldet insbe- sondere weder eine verfassungsfeindliche noch eine antisemitische Geisteshaltung.

Darüber hinaus setzt die BA bei dem Auftragnehmer und den von ihm eingesetzten Mitarbei- tern zusätzlich ein für die Leistungserbringung erforderliches Maß an sozialer Kompetenz vo- raus, dass sich in den folgenden Anforderungen an ein ethisches Verhalten während sämtli- cher Tätigkeiten bei der Leistungserbringung realisiert. Dies kommt auch in den Anforderun- gen der „Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO)“ bzw. der Vorschrif- ten, mit denen die Kernarbeitsnormen der ILO in nationales Recht umgesetzt worden sind, zum Ausdruck.

Der Auftragnehmer und die von ihm eingesetzten Mitarbeiter haben jegliche verfassungsfeind- liche Verhaltensweise zu unterlassen. Mitarbeiter ist dabei jede natürliche Person, die als Auf- tragnehmer oder aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung zu dem Auftragnehmer, zu einem Subunternehmer oder zu einem weiteren Subunternehmer Leistungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag schuldet. Verfassungsfeindlich sind namentlich Verhaltensweisen, die ein Ein- treten gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland, das Eintreten, das Unterstützen oder das geistige Teilen verfassungsfeindlicher Ziele sowie das Befürworten eines absoluten Alleinanspruchs einer Religion oder Weltanschauung oder eine antisemitische Geisteshaltung erkennen lassen. In gleichem Umfang unterlassen der Auf- tragnehmer und die von ihm eingesetzten Mitarbeiter ähnliche Verhaltensweisen. Ähnliche

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Verhaltensweisen sind namentlich Verhaltensweisen, die sich gegen die soziale und rechtliche Gleichheit nach dem Grundgesetz, namentlich dessen Art. 3, richten oder antipluralistische Ziele oder eine homogene und identitäre Sozialordnung befürworten.

Die Besorgnis eines Zuwiderhandelns oder das tatsächliche Zuwiderhandeln gegen das oben beschriebene Unterlassen kann zur Abmahnung des Auftragnehmers oder zum Austausch des betroffenen Mitarbeiters des Auftragnehmers führen. Bei dem Vorliegen erheblicher oder gravierender Gründe in Bezug auf einen Verstoß gegen die Anforderungen an ein ethisches Verhalten können dem Auftragnehmer und den von ihm eingesetzten Mitarbeitern weitere Rechtsfolgen drohen. Ein Grund ist dann erheblich, wenn er den Verdacht einer Ordnungs- widrigkeit oder Straftat begründet. Ein Grund ist auch erheblich, wenn nach einer bereits ab- gemahnten Verhaltensweise ein anderer Mitarbeiter des Auftragnehmers erstmalig die vorge- nannte Besorgnis begründet. Ein Grund ist insbesondere gravierend, wenn er den Verdacht einer – auch nur versuchten – Straftat gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere gemäß §§ 84 ff., 130, 130a StGB, gegen Leib und Leben oder gegen die körperliche Unversehrtheit begründet. Sowohl der Auftragnehmer als auch die BA streben regelmäßig zunächst eine einvernehmli- che Lösung im Rahmen von Abwicklungsmeetings, Lieferantengesprächen oder anderen Ge- sprächen auf Projekt- bzw. Fachebene an, sobald auch nur die Besorgnis der Zuwiderhand- lung gegen die oben beschriebenen Maßstäbe an ein ethisches Verhalten aufkommt. Die Sanktionierung im Rahmen vertraglicher und gesetzlicher Bestimmungen bleibt jedoch in je- dem Fall unbenommen.

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Alle Unterlagen dieser Ausschreibung