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VOEK 004-26 Los 3 Satzung, Anlage C-03.1 des Angebotsaufforderungsschreibens Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Zeuthen
Satzung zur Straßenreinigung und Winterdienst in der
Gemeinde Zeuthen (Straßenreinigungssatzung)
Rechtsgrundlagen
− Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl.I/07,
[Nr. 19], S.286), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GVBl.I/21, [Nr.
21])
− Brandenburgisches Straßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli
2009−(GVBl.I/09, [Nr. 15], S.358), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18.
Dezember 2018 (GVBl.I/18, [Nr. 37])
− Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 31. März 2004 (GVBl.I/04, [Nr. 08], S.174), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
19.Juni 2019 (GVBl.I/19, [Nr. 36])
− Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Verteilung der Aufgaben und Kosten für die
Unterhaltung der Fontaneallee vom 10.01.2006 in der derzeit geltenden Fassung
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Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Zeuthen
Inhaltsverzeichnis
Rechtsgrundlagen ..................................................................................................................................... 1
§ 1 Grundsätze ...................................................................................................................................... 3
§ 2 Übertragung der Reinigungspflicht .................................................................................................. 4
§ 3 Art und Umfang der Straßenreinigung ............................................................................................. 4
Reinigungsklasse 1 .......................................................................................................................... 5
Reinigungsklasse 2 .......................................................................................................................... 6
Reinigungsklasse 3 .......................................................................................................................... 6
§ 4 Art und Umfang der Laubabholung ................................................................................................. 6
Laubklasse 1 .................................................................................................................................... 7
Laubklasse 2 .................................................................................................................................... 7
Laubklasse 3 .................................................................................................................................... 7
Laubklasse 4 .................................................................................................................................... 7
§ 5 Art und Umfang des Winterdienstes ................................................................................................ 7
§ 6 Freihalten der Vorrichtungen für die Entwässerung und für den Brandschutz................................ 9
§ 7 Ersatzvornahme ............................................................................................................................... 9
§ 8 Benutzungsgebühren ....................................................................................................................... 9
§ 9 Benutzungszwang ........................................................................................................................... 9
§ 10 Datenschutz ................................................................................................................................... 10
§ 11 Ordnungswidrigkeiten .................................................................................................................... 10
§ 12 Gültigkeit und Inkrafttreten............................................................................................................. 11
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Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Zeuthen
§ 1 Grundsätze
Die Gemeinde Zeuthen ist zur Reinigung der dem öffentlichen Verkehr dienenden oder nach dem
Straßengesetz des Landes Brandenburg bzw. dem Bundesfernstraßengesetz gewidmeten Straßen,
Wege und Plätze (öffentliche Straßen) innerhalb der geschlossenen Ortslage verpflichtet. Die
Gemeinde Zeuthen betreibt die Straßenreinigung als öffentliche Einrichtung.
Die Reinigungspflicht im Sinne dieser Satzung umfasst die Straßenreinigung, Laubbeseitigung und
den Winterdienst der Fahrbahnen und Gehwege.
Die Straßenreinigung umfasst die Entfernung aller Verunreinigungen von der Straße, welche die
Hygiene oder das Gemeindebild nicht unerheblich beeinträchtigen oder eine Gefährdung des
Verkehrs darstellen können. Dazu gehört auch die Beseitigung von Laub und kleineren Ästen.
Der Winterdienst umfasst die Verpflichtung, Fahrbahnen und Gehwege vom Schnee zu räumen sowie
erkennbar gefährliche Fahrbahnstellen bei Eis- und Schneeglätte abzustumpfen, soweit es zur
Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.
Als Fahrbahn gilt die gesamte Straßenfläche, die dem Fahrverkehr dient. Dazu gehören selbständige
Radwege mit erkennbarer baulicher Abgrenzung zum Gehweg, Parkplätze, Parkstreifen,
Bushaltestellen, Wartehallen, Sicherheitsstreifen, Straßenbegleitgrün und Entwässerungsmulden.
Gehwege sind Straßenteile, die von der Fahrbahn abgegrenzt und äußerlich erkennbar für den
Fußgängerweg bestimmt sind. Dazu gehören gemäß § 41 Abs. 2 StVO auch Gehwege mit einem
Radweg, auf einer einheitlichen Verkehrsfläche ohne bauliche Abgrenzung (Zeichen 240 StVO).
Bei Fehlen eines von der Fahrbahn abgesetzten selbstständigen Gehweges gilt ein Streifen von 1,50
m Breite als Gehweg im Sinne dieser Satzung.
Randstreifen sind Nebenflächen zwischen Fahrbahn und Grundstücksgrenze, insbesondere
Straßenbegleitgrün sowie unbefestigte und befestigte Flächen im Übrigen zwischen Fahrbahn und
Grundstücksgrenze.
Erschlossen ist ein Grundstück, wenn es rechtlich und tatsächlich eine Zufahrtsmöglichkeit für
Fahrzeuge oder eine fußläufige Zugangsmöglichkeit zur Straße hat und dadurch eine innerhalb der
geschlossenen Ortslage übliche und sinnvolle wirtschaftliche Grundstücksnutzung möglich ist. Das
gilt in der Regel auch, wenn das Grundstück durch Anlagen, wie Gräben, Böschungen, Grünanlagen,
Mauern oder in ähnlicher Weise von der Straße getrennt ist.
Als Grundstück im Sinne dieser Satzung gilt das im Grundbuch eingetragene Grundstück
(Buchgrundstück). Bilden mehrere Grundstücke eine wirtschaftliche Einheit, so kann, unabhängig von
der Eintragung im Grundbuch und im Liegenschaftskataster, auch das einheitliche Grundstück, als
zusammenhängender Grundbesitz, das demselben Eigentümer gehört, als Grundstück im Sinne
dieser Satzung betrachtet werden.
Besteht für das Grundstück ein Erbbaurecht oder ein Nutzungsrecht für die in § 9 des
Sachenrechtsbereinigungsgesetzes genannten natürlichen oder juristischen Personen des privaten
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oder öffentlichen Rechts, so tritt an die Stelle des Grundstückseigentümers der Erbbauberechtigte
oder Nutzungsberechtigte. Bei ungeklärten Eigentumsverhältnissen nimmt derjenige die Pflichten des
Eigentümers wahr, der die tatsächliche Sachherrschaft über das Grundstück ausübt. § 2 Abs. (1) gilt
entsprechend.
§ 2 Übertragung der Reinigungspflicht
Die Reinigung der im anliegenden Straßenverzeichnis (Anlage) aufgeführten öffentlichen Straßen
wird, in dem durch § 3, § 4 und § 5 festgelegten Umfang, den Eigentümern der an sie angrenzenden
und durch sie erschlossenen Grundstücke auferlegt. Das Straßenverzeichnis ist Bestandteil dieser
Satzung.
Die nach Satz 1 verpflichteten Grundstückseigentümer sind Anlieger im Sinne dieser Satzung. Die
Anliegereigenschaft erstreckt sich sowohl auf Vorderlieger, deren Grundstücke an die öffentlichen
Straßen angrenzen, als auch auf Hinterlieger, deren Grundstücke erschlossen sind.
Grenzt ein Grundstück an mehrere öffentlichen Straßen, so erstreckt sich die Reinigungspflicht auf
alle Grundstücksseiten.
Die Reinigungspflicht kann an Dritte vergeben werden, ohne dass ihn dies von den Pflichten dieser
Satzung entbindet. Dies gilt auch, wenn der Reinigungspflichtige nicht in der Lage ist die Pflichten
persönlich zu erfüllen.
Wird der Reinigungspflicht trotz Aufforderung nicht nachgekommen, kann die Reinigung im Rahmen
der Ersatzvornahme erfolgen.
Bei unbefestigten Straßen sind die Anlieger beider Straßenseiten reinigungspflichtig, die Reinigung
erfolgt jeweils bis zur Straßenmitte. Ist nur auf einer Seite ein reinigungspflichtiger Anlieger, erstreckt
sich die Reinigung auf die gesamte Fläche.
Anlieger, die Einwohner der Gemeinde Wildau sind, werden gemäß der öffentlich-rechtlichen
Vereinbarung über die Verteilung der Aufgaben und Kosten für die Unterhaltung der Fontaneallee
zwischen der Gemeinde Zeuthen und der Gemeinde Wildau vom 10.01.2006 zur Entrichtung der
Gebühren veranlagt. Die Übertragung der Reinigungspflicht erfolgt gemäß § 2. Art und Umfang der
Reinigung entsprechen § 3, § 4 und § 5.
Zur ordnungsmäßigen Reinigung (einschließlich Winterdienst) der Privatstraßen des öffentlichen
Verkehrs sind die Eigentümer verpflichtet.
Art und Umfang der Reinigung sowie Pflege der selbstständigen Grünflächen obliegen der Gemeinde.
§ 3 Art und Umfang der Straßenreinigung
Die von der Gemeinde Zeuthen zu reinigenden Straßen sind entsprechend den örtlichen
Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gemäß dem beigefügten Straßenverzeichnis
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in Reinigungsklassen eingeteilt. Straßenumbenennungen haben keinen Einfluss auf die
Reinigungsklasse und -pflicht.
Zur Straßenreinigung gehört – unabhängig vom Verursacher – die zumutbare Beseitigung von
Schmutz, Glas, Laub und sonstigen Verunreinigungen jeglicher Art. Dabei ist die Anwendung von
Herbiziden nicht erlaubt und belästigende Staubentwicklung ist zu vermeiden.
Die nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Verpflichtung des Verursachers, außergewöhnliche
Verunreinigungen (z.B. Hundekot) unverzüglich zu beseitigen, bleibt unberührt.
Der Kehricht bzw. die Verschmutzungen dürfen weder den Einrichtungen des Nachbarn, noch
Straßenrinnen und Straßeneinläufen oder sonstigen Entwässerungsanlagen zugeführt werden.
Selbstständige Gehwege sind in ihrer gesamten Breite zu reinigen. Dabei darf der Fugenbereich der
Pflasterbefestigung nicht beschädigt, insbesondere nicht ausgefegt werden. Auf Gehwegen, die mit
ungebundenen Materialien (z. B. Recyclingmaterial, Granulat) befestigt sind, hat die Gehwegreinigung
manuell zu erfolgen.
Die Reinigung der Verbindungswege (2 m–Wege) zwischen den Straßen obliegt der Gemeinde.
Die Reinigungshäufigkeit richtet sich nach dem tatsächlichen Bedarf in Abhängigkeit vom
Verschmutzungsgrad.
Die Reinigungsverpflichtung der Gemeinde und der Anlieger wird nach Maßgabe der folgenden
Reinigungsklassen näher bestimmt:
Reinigungsklasse 1
− Alle befestigten Straßen gemäß Straßenverzeichnis, die einen hohen Verschmutzungsgrad
aufweisen.
− Die Straßenreinigung erfolgt im Zeitraum von April bis November alle zwei Wochen und obliegt der
Gemeinde Zeuthen.
− Den Anliegern obliegt die bedarfsgerechte Reinigung der Gehwege und des Straßenbegleitgrüns.
− Als Haltestellen des öffentlichen Personen- und Nahverkehrs im Sinne dieser Satzung gilt der
gesamte Bereich eines Gehweges vor der Haltestelle. Haltestellen sind in ihrer gesamten
Ausdehnung zu reinigen. Die Reinigung obliegt der Gemeinde Zeuthen.
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Reinigungsklasse 2
− Alle befestigten Straßen gemäß Straßenverzeichnis, die einen geringen Verschmutzungsgrad
haben.
− Die Straßenreinigung erfolgt im Zeitraum von April bis November alle vier Wochen und obliegt der
Gemeinde Zeuthen.
− Den Anliegern, der dieser Reinigungsklasse zugeordneten Straßen, obliegt die bedarfsgerechte
Reinigung der Gehwege und des Straßenbegleitgrüns.
− Als Haltestellen des öffentlichen Personen- und Nahverkehrs im Sinne dieser Satzung gilt der
gesamte Bereich eines Gehweges vor der Haltestelle. Haltestellen sind in ihrer gesamten
Ausdehnung zu reinigen. Die Reinigung obliegt der Gemeinde Zeuthen.
Reinigungsklasse 3
− Alle unbefestigten Straßen und Straßen die nicht als grundhaft ausgebaut gelten, gemäß
Straßenverzeichnis.
− Den Anliegern obliegt die bedarfsgerechte Reinigung der Fahrbahnen und Gehwege.
− Die Straßenreinigungspflicht erstreckt sich jeweils bis zur Straßenmitte. Ist nur auf einer
Straßenseite ein reinigungspflichtiger Anlieger vorhanden, erstreckt sich die Reinigungspflicht auf
die gesamte Straßenfläche.
§ 4 Art und Umfang der Laubabholung
Das Laub auf den Gehwegen ist durch die Anlieger zusammen zu harken und zwischen den Bäumen
auf den Randstreifen abzulagern.
Die Aufnahme und Entsorgung des Laubes der öffentlichen Straßen erfolgt durch die Gemeinde. Die
Anzahl und der Abholungen ist den Laubklassen zu entnehmen.
Laub, Kehricht und sonstige Verunreinigungen (z. B. Geäst, Strauchwerk) jeder Art dürfen nicht in die
Straßenrinne, in Straßenabläufe oder Gräben gekehrt werden.
Laub und Grünabfälle von den privaten Grundstücken dürfen nicht auf öffentliche Flächen verbracht
werden.
Die Entwässerungsmulden sind von Verunreinigungen jeder Art freizuhalten. Grundsätzlich gewartet
und gepflegt werden die Entwässerungsmulden, als bauliche Anlagen, durch die Gemeinde (Funktion
der baulichen Anlage).
Soweit durch Schnee- und Eisablagerung die Reinigung erheblich behindert ist, beschränkt sich die
ordnungsgemäße Reinigung auf Schnee- und Eisglättebekämpfung.
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Einteilung der Laubklassen:
Laubklasse 1
− Straßen, die dieser Laubklasse zugeordnet sind, haben auf Grund der Baumanzahl und Baumarten
einen sehr hohen Verschmutzungsgrad und / oder haben eine hohe Verkehrssicherungspflicht auf
Grund der Verkehrsbedeutung.
− Es sind insgesamt 5 Laubabholungen vorgesehen.
− 1 Abholung im September / 4 Abholungen im Oktober / November gemäß Tourenplan.
Laubklasse 2
− Straßen, die dieser Laubklasse zugeordnet werden, haben einen naturbedingten normalen
Verschmutzungsgrad.
− Es sind insgesamt 4 Laubabholungen vorgesehen.
− Je 2 Abholungen im Oktober und November gemäß Tourenplan.
Laubklasse 3
− Straßen, die dieser Laubklasse zugeordnet werden, haben nur einen geringen Baumbestand oder
noch sehr kleine Bäume. Der Verschmutzungsgrad wird als gering eingestuft.
− Es sind insgesamt 2 Laubabholungen vorgesehen.
− Je eine Abholung im Oktober und November gemäß Tourenplan.
Laubklasse 4
− Straßen, die dieser Laubklasse zugeordnet werden, haben keine oder nur wenige Straßenbäume.
− Es ist insgesamt 1 Laubabholung vorgesehen.
− Die Abholung erfolgt im Oktober oder November gemäß Tourenplan.
§ 5 Art und Umfang des Winterdienstes
Leistungen des Winterdienstes bei Schnee- und Eisglätte im Auftrag der Gemeinde Zeuthen werden
auf den Fahrbahnen erbracht. Der Winterdienst auf Gehwegen obliegt den Anliegern. Die Haltestellen
werden durch die Gemeinde Zeuthen winterdienstlich gewartet.
Die Schneebeseitigung auf den Gehwegen hat in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite
von 1,50 m zu erfolgen. Eine Beseitigung in geringerer Breite ist statthaft, wenn der Gehweg die
vorgesehene Breite erkennbar nicht einnimmt. Die Abstumpfung bei Schnee- und Eisglätte hat in
demselben Umfang zu erfolgen.
Bei Fehlen eines von der Fahrbahn abgesetzten Gehweges ist ein 1,50 m breiter Streifen an der
Grundstücksgrenze von Schnee freizuhalten und bei Schnee und Eisglätte zu streuen.
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Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Zeuthen
Auf Gehwegen, die mit ungebundenen Materialien (z. B. Recyclingmaterial oder Granulat) befestigt
sind, hat der Winterdienst manuell zu erfolgen.
Der Winterdienst in der Winterdienstklasse 1 muss so früh begonnen werden, dass er werktags bis
07:00 Uhr abgeschlossen ist. An Sonn- und Feiertagen bis 09:00 Uhr. Der Winterdienst endet in den
Abendstunden um 21:00 Uhr.
In den Winterdienstklassen 2 und 3 muss der Winterdienst so früh begonnen werden, dass er werktags
bis 07:30 abgeschlossen ist. An Sonn- und Feiertagen bis 09:00. Der Winterdienst endet in den
Abendstunden 20:00 Uhr.
Zur Eis- und Schneeglättebekämpfung sollen abstumpfende und mechanische Mittel (Kies, Sand,
Quarz-Kies-Splitt) eingesetzt werden. Asche oder Kohlenstaub dürfen nicht verwendet werden. Die
Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen ist grundsätzlich verboten; das gilt nicht
in besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z. B. Eisregen), in denen durch Einsatz von
abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung zu erzielen ist,
an besonders gefährlichen Stellen der Gehwege, wie z. B. Treppen, Rampen, Brückenauf- oder -
abgängen, starken Gefälle-bzw. Steigungsstrecken.
Grünflächen und Baumscheiben dürfen auch in den genannten Ausnahmefällen nicht mit Salz oder
sonstigen auftauenden Mitteln bestreut werden. Das Ablagern von mit Salz oder auftauenden Mitteln
durchsetztem Schnee ist auf den begrünten Flächen und Baumscheiben ebenso unzulässig.
Der Schnee ist auf dem Randstreifen abzulegen. Wo das nicht möglich ist, ist der Schnee an den
Fahrbahnrand so zu lagern, dass der Fahr- und Fußgängerverkehr nicht mehr als unvermeidbar
gefährdet oder behindert wird.
Schnee von privaten Grundstücken darf nicht auf den Gehweg oder die Fahrbahn geschafft werden.
Eigentümer und Verkehrsteilnehmer haben dafür Sorge zu tragen, dass die Durchführung des
gemeindlichen Winterdienstes nicht behindert wird. Aus der Durchführung des gemeindlichen
Winterdienstes erwachsende Beeinträchtigungen sind grundsätzlich zu dulden.
Wurden zum Abstumpfen Streumittel, wie beispielsweise Splitt und Sand eingesetzt, müssen
Fahrbahnen und Gehwege nach Wegfall des Erfordernisses zur Abstumpfung, durch den nach § 2
Abs. (2) Verpflichteten gereinigt werden.
Gekennzeichnete Streugutbehälter an Verkehrsflächen mit erhöhtem Gefährdungspotential sind zur
Selbsthilfe bei Eisglätte im öffentlichen Straßenland bestimmt. Eine hiervon abweichende
Verwendung ist nicht gestattet.
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Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Zeuthen
§ 6 Freihalten der Vorrichtungen für die Entwässerung und für den Brandschutz
Der Entwässerung oder der Brandbekämpfung dienende Vorrichtungen auf der Straße, müssen von
allem Unrat oder den Wasserabfluss störenden Gegenständen, wie auch von Schnee und Eis, von
dem jeweils Reinigungspflichtigen, freigehalten werden.
§ 7 Ersatzvornahme
Wer eine öffentliche Straße über das übliche Maß hinaus verunreinigt, hat die Verunreinigung ohne
Aufforderung und ohne schuldhaftes Verzögern zu beseitigen; andernfalls kann die Gemeinde die
Verunreinigung auf Kosten des Verursachers beseitigen (Ersatzvornahme).
Kommt ein Reinigungspflichtiger seiner Reinigungspflicht bzw. seiner Pflicht zur Schnee- und
Glättebeseitigung in dem in § 3, § 4 und § 5 beschriebenen Umfang nicht nach, kann die Gemeinde
eine Ersatzvornahme auf dessen Kosten vornehmen.
§ 8 Benutzungsgebühren
Die Gemeinde Zeuthen erhebt für die von ihr nach Maßgabe der § 3, § 4 und § 5 dieser Satzung
durchgeführten Reinigungen der öffentlichen Straßen Gebühren nach der
Straßenreinigungsgebührensatzung der Gemeinde Zeuthen, die auf dem Kommunalabgabengesetz
des Landes Brandenburg, in der jeweils geltenden Fassung, beruht.
§ 9 Benutzungszwang
Es besteht Benutzungszwang. Der Benutzungszwang verpflichtet die angebotene Reinigungsleistung
der Gemeinde gegen die Entrichtung einer Gebühr, die durch die Straßenreinigungsgebührensatzung
der Gemeinde Zeuthen in der jeweils geltenden Fassung bestimmt wird, anzunehmen.
Von der Verpflichtung zur Benutzung der öffentlichen Einrichtung Straßenreinigung kann der Anlieger
auf Antrag befreit werden, wenn die Benutzung aus besonderen Gründen (wirtschaftliche und soziale),
auch unter Berücksichtigung des Gemeinwohls, nicht zumutbar erscheint. Der Antrag ist, unter
Angabe der wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse, schriftlich bei der Gemeindeverwaltung zu
stellen.
Die Befreiung kann unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs und auf eine bestimmte Zeit
ausgesprochen werden.
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Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Zeuthen
§ 10 Datenschutz
Die Verarbeitung personen- und grundstücksbezogener Daten ist zur Erfüllung der Aufgaben aus
dieser Satzung erforderlich und unter Beachtung des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes und
der Datenschutzverordnung zulässig.
Es ist zulässig Angaben über die abgabenpflichtigen Personen mit Namen und Adressen sowie
Angaben über die erschlossenen Grundstücke zum Zwecke der Bedarfsplanung, der
Gebührenkalkulation und der Festsetzung automatisiert zu erheben, zu speichern und zu verarbeiten.
§ 11 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) entgegen § 1 (2) seiner Reinigungspflicht nicht, nicht regelmäßig oder nicht im erforderlichen
Umfang nachkommt.
b) entgegen § 3 (2) nicht Verunreinigungen jeglicher Art von Fahrbahnen und Gehwegen beseitigt
oder Herbiziden anwendet.
c) entgegen § 3 (3) außergewöhnliche Verunreinigungen als Verursacher nicht beseitigt.
d) entgegen § 3 (5) den Gehweg nicht in der erforderlichen Breite sowie Art und Weise reinigt.
e) entgegen § 4 (3) das Laub oder Kehricht und sonstige Verunreinigungen in die Straßenrinne,
Straßenabläufe und Gräben kehrt.
f) entgegen § 4 (4) Laub und Grünabfälle von den privaten Grundstücken ins öffentliche
Straßenland verbringt.
g) entgegen § 5 (2) bei Eis- und Schneeglätte die Fußgängerwege und die gefährlichen Stellen auf
den zu reinigenden Straßen nicht bestreut, oder nicht in der erforderlichen Breite von Schnee
freihält.
h) entgegen § 5 (3) auf unbefestigten Gehwegen keinen manuellen Winterdienst durchführt
i) entgegen § 5 (4) und (5) den Winterdienst nicht rechtzeitig beginnt, um gefallenen Schnee und
entstandene Glätte zu beseitigen,
j) entgegen § 5 (6) Asche oder Kohlenstaub verwendet oder Salze bzw. sonstige auftauende Mittel
verwendet ohne dass Ausnahmen nach § 5 (6) vorliegen,
k) entgegen § 5 (7) Grünflächen und Baumscheiben mit Salz oder sonstigen auftauenden Mitteln
bestreut oder darauf ablagert.
l) entgegen § 5 (8) den Schnee nicht in der vorgesehenen Weise lagert, so dass der Fußgänger
und Fahrverkehr hierdurch mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird.
m) entgegen § 5 (9) Schnee von Grundstücken auf den Gehweg oder die Fahrbahn schafft.
n) entgegen § 5 (11) Fahrbahnen und Gehwege nicht von den eingesetzten Streumitteln nach
Wegfall des Erfordernisses reinigt.
o) entgegen § 6 (1) die Vorrichtungen für die Entwässerung und für den Brandschutz nicht freihält.
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Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Zeuthen
p) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von mindestens 5 EUR geahndet werden. Die
Geldbuße beträgt bei Vorsatz höchstens 1.000 EUR, bei grober Fahrlässigkeit höchstens 500
EUR.
q) Für das Verfahren zur Ahndung der Ordnungswidrigkeit gelten die Vorschriften des Gesetzes
über die Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils geltenden Fassung. Zuständige Behörde im
Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist der Bürgermeister der Gemeinde Zeuthen.
§ 12 Gültigkeit und Inkrafttreten
Die Satzung über die Straßenreinigung der Gemeinde Zeuthen (Straßenreinigungssatzung) tritt am
01.01.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung zur Straßenreinigung und Winterdienst in der Gemeinde
Zeuthen vom 01.01.2011 außer Kraft.
Zeuthen, den 16.11.2022
Sven Herzberger - Siegel -
Bürgermeister
Anlage 1: Straßenverzeichnis der Gemeinde Zeuthen
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