004-26_L2_C-03.1_Straßenreinigungssatzung Heidesee.pdf

Winterdienst und teilweise Grauflächenreinigung für Bundesliegenschaften in Brandenburg

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 18.09.2026, 00:54 (Europe/Berlin)

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Lesefassung

Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen der Gemeinde Heidesee (Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Heidesee)

Aufgrund der §§ 3, 12 und 28 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I/07 S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. September 2008 (GVBl. I/08 S. 202, 207) und des § 49 a des Brandenburgischen Straßengesetzes (BbgStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.03.2005 (GVBl. I S.218) zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes zur Änderung des Straßengesetzes, des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und des Naturschutzgesetzes vom 29. 10. 2008 (GVBl. I S. 266, ber. 316) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Heidesee in ihrer Sitzung am 01.09.2009 folgende Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen der Gemeinde Heidesee beschlossen, welche durch die Erste Änderungssatzung vom 21. Oktober 2020 geändert wurde:

§ 1 Allgemeines

(1) Alle in geschlossener Ortslage gelegenen öffentlichen Straßen, Wege und Plätze sind zu reinigen. Dies gilt auch für solche öffentlichen Straßen außerhalb der geschlossenen Ortslage, an die bebaute Grundstücke angrenzen. Die Reinigung umfasst auch die Verpflichtung zum Winterdienst. Öffentliche Straßen sind solche, die dem öffentlichen Verkehr dienen oder nach dem Straßengesetz des Landes Brandenburg bzw. dem Bundesfernstraßengesetz gewidmet sind.

(2) Die Reinigung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze betreibt die Gemeinde als öffentliche Einrichtung, soweit die Reinigung nicht nach § 3 den Grundstücksanliegern übertragen ist.

(3) Die Reinigungspflicht umfasst die Reinigung der Fahrbahnen und der Geh- und Radwege einschließlich der jeweils dazugehörenden Trennstreifen. Trennstreifen sind Nebenflächen zwischen Fahrbahn und Gehweg sowie Gehweg und Grundstücksgrenze, insbesondere Straßenbegleitgrün (z.B. Rasenflächen oder anderer Pflanzenwuchs, Entwässerungsmulden). Gehwege sind selbstständige Gehwege sowie alle Straßenteile, die erkennbar von der Fahrbahn abgegrenzt sind und deren Benutzung durch Fußgänger vorgesehen oder geboten ist. Für verkehrsberuhigte Bereiche und sonstige Bereiche ohne Gehweg gilt ein Streifen von jeweils 1,5 m Breite entlang der Grundstücksgrenze als Gehweg, dessen Benutzung durch Fußgänger vorgesehen oder geboten ist.

(4) Zur Reinigung gehört auch der Winterdienst. Diese umfasst insbesondere das Schneeräumen auf den Fahrbahnen und Gehwegen sowie das Bestreuen der Gehwege, Fußgängerüberwege und gefährlichen Stellen bei Schnee- und Eisglätte.

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§ 2 Art und Umfang der Reinigung

(1) Die Reinigung ist monatlich durchzuführen. Sie ist bis zum letzten Werktag des Monats 8:00 Uhr abzuschließen. Zusätzlich ist am Tage vor einem gesetzlichen Feiertag zu reinigen. Zur Reinigung gehört die Beseitigung insbesondere von Schmutz, Unrat, Glas, Laub, Unkraut und sonstigen Verunreinigungen jeder Art. Belästigende Staubentwicklung ist zu vermeiden. Kehricht ist nach Beendigung der Säuberung unverzüglich aus dem öffentlichen Straßenraum auf eigene Kosten zu entfernen; die Ablagerung von Kehricht in Straßenrinnen, Straßenabläufen und Gräben/ Mulden ist verboten. Zur Reinigung gehört auch die Beseitigung von Abfällen aus diesem Bereich; alle bei der Reinigung anfallenden Stoffe sind sofort zu entfernen oder einer Verwertung zuzuführen.

(2) Bei Schneefall sind die Gehwege mit einer geringeren Breite als einen Meter ganz, die Übrigen mindestens in einer Breite von einem Meter von Schnee frei zu räumen. Ist ein Gehweg nicht vorhanden, so ist ein ausreichend breiter Streifen neben der Fahrbahn oder, wo ein Seitenraum nicht vorhanden ist, am äußersten Rand der Fahrbahn frei zu halten. Ist der Gehweg einseitig befestigt, entfällt die Räumpflicht für die unbefestigte gegenüberliegende Seite. Gehwege sind bei Eis- und Schneeglätte abzustumpfen. Die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen ist grundsätzlich verboten, das gilt nicht

a) bei Eisregen, bei dem durch Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Abstumpfung erzielt werden kann,

b) an besonders gefährlichen Stellen der Gehwege, wie z.B. Treppen, Rampen, Brückenauf- oder -abgängen, starken Gefälle- bzw. Steigungsstrecken.

Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden Materialien bestreut werden. Es ist unzulässig, mit salzhaltigen oder auftauenden Mitteln durchsetzten Schnee auf Baumscheiben abzulagern.

(3) In der Zeit von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich zu beseitigen. Nach 20:00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind bis zum folgenden Tag, werktags bis 8:00 Uhr, sonn- und feiertags bis 10:00 Uhr, zu beseitigen. Schnee ist auf dem an die Fahrbahn angrenzenden Teil des Gehweges oder – wo dies nicht möglich ist – auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, dass der Fußgänger- und Fahrradverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird. Die Einläufe in den Entwässerungsanlagen und die Ober- bzw. Unterflurhydranten sind von Schnee und Eis freizuhalten. Schnee und Eis von den Grundstücken dürfen nicht auf den Gehweg oder die Fahrbahn geschafft werden.

(4) Zur Beseitigung von Schnee- und Eisglätte sind abstumpfende Mittel einzusetzen, dazu gehören Split, Streusand und Kies. Es ist verboten, Streumittel, welche die öffentliche Straße beschädigen, verschmutzen oder die Verkehrssicherheit gefährden, zu verwenden.

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(5) Die nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Verpflichtung des Verursachers, außergewöhnliche Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen, bleibt unberührt.

§ 3 Übertragung der Reinigungspflicht

(1) Die Gemeinde hat alle öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage zu reinigen (dies gilt auch für Bundesstraßen) soweit die Reinigungspflicht nicht gemäß Absatz 2 und 3 den Anliegern auferlegt ist.

(2) Die Reinigungspflicht der öffentlichen Straßen wird in dem in § 2 festgelegten Umfang den Anliegern auferlegt. Anlieger im Sinne dieser Satzung sind:

  1. Eigentümer der Grundstücke, die durch die öffentlichen Straßen erschlossen sind. Erschlossen ist ein Grundstück, wenn es rechtlich und tatsächlich eine Zufahrtsmöglichkeit für Fahrzeuge oder eine fußläufige Zugangsmöglichkeit zur Straße hat.

  2. Besteht für das Grundstück ein Erbbaurecht oder ein Nutzungsrecht für die in § 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes genannten Personen des privaten oder öffentlichen Rechts, so tritt an die Stelle des Grund- stückseigentümers der Erbbauberechtigte oder Nutzungsberechtigte.

  3. Bei ungeklärten Eigentumsverhältnissen nimmt derjenige die Reinigungs- pflichten des Eigentümers wahr, der die tatsächliche Sachherrschaft über das Grundstück ausübt.

(3) Die Reinigungspflicht erstreckt sich auf die an öffentliche Straßen grenzenden Grundstücksseiten bzw. Flächen. Sind die Anlieger beider Straßenseiten reinigungspflichtig, erstreckt sich die Reinigung jeweils bis zur Straßenmitte. Bei winterlicher Witterung erstreckt sich die Verpflichtung zum Schneeräumen und Abstumpfen nur für den Bereich von der Grundstücksgrenze bis zum Bordstein bzw. bei unbefestigten Gehwegen bis zu einer Breite von 1 m von der Grundstücksgrenze.

(4) Eine zusätzliche Reinigung durch die Gemeinde entbindet die Reinigungspflichtigen nicht von ihrer Pflicht.

(5) Die Anlieger der in Absatz 6 genannten Straßen haben die Reinigung der Gehwege, Parkspuren, Grünflächen, Grundstückszufahrten und Radwege vorzunehmen.

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(6) Von den Regelungen des Absatz 5 sind nur die Anlieger an den folgenden Bundes-, Landes- oder Kreisstraßen betroffen.

Bundesstraßen Prieros B246 Gräbendorf B246 B179 Streganz B246

Landesstraßen Friedersdorf L40 L39 Bindow L40 Wolzig L40 Blossin L39 Dannenreich/ Wenzlow L39 Kolberg L39 L391 Prieros L39

Kreisstraße Gräbendorf K6152 Gussow K6152 Dannenreich K6153 Friedrichshof K6153

§ 4 Drittbeauftragung

Ist der Reinigungspflichtige nicht in der Lage seine Pflichten persönlich zu erfüllen, so kann er einem anderen die Reinigungspflicht übertragen, wenn eine ausreichende Haftpflichtversicherung besteht. Er bleibt aber gegenüber der Gemeinde der Verpflichtete.

§ 5 Ersatzreinigung

(1) Kommt ein Reinigungspflichtiger seinen Pflichten zur Reinigung und zum Winterdienst nicht nach, so ist die Gemeinde berechtigt, die Reinigung durchführen zu lassen. Vor der ersatzweisen Reinigung ist der Reinigungspflichtige auf seine Versäumnisse und die Erledigung seiner Reinigungspflichten hinzuweisen.

(2) Kommt es gemäß § 5 zu einer ersatzweisen Reinigung durch die Gemeinde, so kann die Gemeinde die tatsächlich entstandenen Kosten gegenüber dem Reinigungs-pflichtigen mittels Kostennachweis geltend machen.

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§ 6 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig seiner Reinigungs- und Winterdienstpflicht nach § 2 dieser Satzung nicht nachkommt oder nicht satzungsgemäß reinigt bzw. den Winterdienst durchführt.

(2) Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils gültigen Fassung. Zuständige Behörde im Sinne des Gesetzes ist der Bürgermeister. Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße in Höhe von 5,00 € bis 1.000,00 € geahndet werden.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Heidesee vom 8. November 2005, zuletzt geändert durch die 1. Änderungssatzung zur Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Heidesee vom 23. Oktober 2006, außer Kraft.

Heidesee, den 21. Oktober 2020

Langner Bürgermeister

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