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Leistungsbeschreibung, Anlage C-02 des Angebotsaufforderungsschreibens
Teil C - Anlage C-02
Vergabenummer VOEK 004-26 Los 2
LEISTUNGSBESCHREIBUNG
Winterdienst für das Messlabor der Bundesnetzagentur in Heidesee (Brandenburg)
Inhaltsverzeichnis
0 Vorbemerkungen ............................................................................................................................ 2
0.1 Vertragsgegenstand ................................................................................................................ 2
0.2 Lagepläne, Flächenangaben ..................................................................................................... 2
0.3 Aushändigung Unterlagen, Schlüssel ........................................................................................ 2
0.4 Erkundung Einsatzgebiet ......................................................................................................... 2
0.5 Protokollführung (Verweis aus Ziffer 8.3 der zus. Vertragsbedingungen (Anlage C-01a)) ............... 3
0.6 Bereitstellung Arbeitsmittel und Personal ................................................................................ 3
0.7 Aufnahme, Abtransport und fachgerechte Entsorgung ............................................................... 4
0.8 Allgemeiner Leistungsumfang Winterdienst .............................................................................. 4
0.9 Bedarfspositionen .................................................................................................................. 5
0.10 Verweis aus Ziffer 4.2.1 Satz 3 der zus. Vertragsbedingungen (Anlage C-01a) ............................... 6
0.11 Zahlungsbedingungen (Verweise aus Ziffern 8.3 und 8.4 der zus. Vertragsbedingungen (Anlage C- 01a) ....................................................................................................................................... 6
0.12 Anlagen ................................................................................................................................. 6
1 WE 145637 ..................................................................................................................................... 7
1.0 Liegenschaftsspezifische Vorbemerkungen ............................................................................... 7
1.1 Winterdienst .......................................................................................................................... 7
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Leistungsbeschreibung, Anlage C-02 des Angebotsaufforderungsschreibens
0 Vorbemerkungen
0.1 Vertragsgegenstand
Die Auftraggeberin überträgt der Auftragnehmerin auf der nachgenannten Liegenschaft die nachfolgenden Leistungen ge-
mäß dieser Leistungsbeschreibung:
| WE | Objektbezeichnung | Straße Hausnr. | PLZ | Ort | Leistungsgegenstand | ||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 145637 | Messlabor der Bundesnetzagentur in Kolberg | Ring 58 | 15754 | Heidesee | Winterdienst |
Die zum Thema Reinigung, Räumen und Bestreuen der Gehwege erlassene einschlägige Ortssatzung ist von der Auftrag-
nehmerin zu beachten und zu befolgen. Die Auftragnehmerin ist verpflichtet, sich auf eigene Initiative über die gesamte
Vertragslaufzeit hinweg stets über den aktuellen Inhalt dieser Satzung auf dem Laufenden zu halten.
Geschuldet ist keine bloße Dienstleistung, sondern ein Erfolg; es gilt Werkvertragsrecht.
Die Winterdienstsaison erstreckt sich jeweils vom 01. November eines Kalenderjahres bis zum 31. März des Folgejahres.
Sollte aus Gründen der Witterung bereits vor Beginn und/ oder über das Ende der Winterdienstsaison hinaus Winterdienst
erforderlich sein, ist die Auftragnehmerin verpflichtet, diesen im notwendigen Umfang zu erbringen. Die Vergütung erfolgt
auf Nachweis gemäß dem Preisblatt (Anlage B-02).
0.2 Lagepläne, Flächenangaben
Es wird darauf hingewiesen, dass die Lagepläne nicht maßstabsgetreu sind und die angegebenen Flächen von den tatsäch-
lichen Flächen abweichen können.
0.3 Aushändigung Unterlagen, Schlüssel
Der Auftragnehmerin ggf. ausgehändigte Schlüssel, Codekarten, Hausausweise oder Unterlagen dürfen nur zu dem vertrag-
lich vorgesehenen Zweck genutzt werden, sind vor Missbrauch zu schützen und müssen stets sorgfältig aufbewahrt werden,
so dass sichergestellt ist, dass Dritte keinen Zugriff erhalten. Bei Verlust – gleich aus welchen Gründen – ist die Auftragneh-
merin schadensersatzpflichtig. Die Übergabe von Schlüsseln und Codekarten wird in einem Protokoll schriftlich festgehal-
ten. Bei Vertragsbeendigung hat die Auftragnehmerin der Auftraggeberin sämtliche Schlüssel, Codekarten, Hausausweise
und Unterlagen etc. herauszugeben. Alle übergebenen Unterlagen bleiben Eigentum der übergebenden Partei. Gleiches gilt
für Kopien, auch wenn sie von der empfangenden Partei angefertigt wurden. Sie dürfen auch nach Vertragsbeendigung
Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
0.4 Erkundung Einsatzgebiet
Vor erstmaligem Beginn der Arbeiten hat die Auftragnehmerin das Einsatzgebiet gemeinsam mit der Auftraggeberin zu
erkunden und das Personal entsprechend vor Ort einzuweisen.
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Leistungsbeschreibung, Anlage C-02 des Angebotsaufforderungsschreibens
0.5 Protokollführung (Verweis aus Ziffer 8.3 der zus. Vertragsbedingungen (Anlage C-01a))
Über die Durchführung der nach dem Vertrag und dieser Leistungsbeschreibung vereinbarten Leistungen hat die Auftrag-
nehmerin Protokoll zu führen. In den Protokollen sind Vor- und Nachnamen der mit der Durchführung beauftragten Be-
schäftigten der Auftragnehmerin, Einsatzbeginn und Einsatzende sowie Art und Dauer der erbrachten Leistungen aufzu-
nehmen. Beim Winterdienst müssen zusätzlich noch die aktuellen Witterungsverhältnisse zum Einsatzzeitpunkt protokol-
liert werden. Eine Kopie des jeweiligen Protokolls ist der gemäß den Anforderungen der Ziffer 1.2. der ergänz. Vertragsbe-
dingungen (Anlage C-01b) zu erstellenden Monatsrechnung beizufügen.
0.6 Bereitstellung Arbeitsmittel und Personal
Die Auftragnehmerin ist verpflichtet, alle für die Leistungserbringung notwendigen Fahrzeuge, Maschinen, Geräte, Werk-
zeuge (nachfolgend Arbeitsmittel genannt) und sonstige Betriebs- und Hilfsmittel sowie das entsprechende Personal bereit
zu stellen.
0.6.1 Arbeitsmittel
Die Auftragnehmerin ist für den ordnungsgemäßen und verkehrssicheren Zustand der Arbeitsmittel verantwortlich.
Beim Einsatz von Maschinen und Fahrzeugen ist darauf zu achten, dass diese ein Minimum an Geräuschen verursachen und
den Vorgaben der StVZO sowie des Umweltschutzes entsprechen. Die Arbeitsmittel der Auftragnehmerin müssen auch über
eine gültige Betriebsgenehmigung verfügen. Die elektrischen Geräte müssen mit dem VDE/GV- oder einem vergleichbaren
Zeichen versehen sein.
Die Arbeitsmittel der Auftragnehmerin müssen entsprechend der Größe der jeweiligen Liegenschaft so dimensioniert sein,
dass eine wirtschaftliche und zügige Ausführung der Arbeiten gewährleistet ist. Die Auftragnehmerin muss das Vorhanden-
sein der entsprechenden Arbeitsmittel bei Vertragsbeginn nachweisen. Die Auftraggeberin behält sich eine Überprüfung
der vorhandenen Arbeitsmittel der Auftragnehmerin jederzeit vor.
Soweit nachfolgend nicht abweichend geregelt, ist die Unterstellung jeglicher Maschinen und Fahrzeuge bzw. großer Ge-
rätschaften sowie Hilfsmittel auf der jeweiligen Liegenschaft grundsätzlich nicht möglich.
Aus Gründen des Umweltschutzes und der Nachhaltigkeit ist der Einsatz von Laubbläsern/-pustern, Laubsaugern etc. auf
den vertragsgegenständlichen Flächen auf ein Minimum zu beschränken. Soweit Laubbläser/-puster, Laubsauger etc. auf
den Flächen ausnahmsweise zum Einsatz kommen, müssen diese per Akku betrieben werden.
0.6.2 Personal
- Die Auftragnehmerin stellt die für eine ordnungs- und sachgemäße Durchführung der Arbeiten erforderlichen Arbeits-
kräfte und eine für die ordnungsgemäße Kontrolle zuständige Objektleitung, die die anfallenden Aufgaben koordiniert. Die
Objektleitung sorgt für den reibungslosen Ablauf der nötigen Arbeiten vor Ort. Dazu muss sie u.a. über Kenntnisse der
deutschen Sprache in Wort und Schrift in einem der Dienstleistung, der Auftraggeberin und dem Nutzer angemessenen
Niveau verfügen.
Die Auftragnehmerin hat durch organisatorische Maßnahmen (z. B. Gestellung von Ersatzkräften) sicherzustellen, dass
durch Personalausfälle infolge Krankheit, Urlaub usw. die vertragsgemäße Durchführung der Arbeiten nicht beeinträchtigt
wird.
Sollte die Auftragnehmerin in Fällen höherer Gewalt an der Erfüllung der Dienstleistung gehindert sein, so hat die Auftrag-
nehmerin der Auftraggeberin unverzüglich davon Mitteilung zu machen und für Ersatz zu sorgen.
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Leistungsbeschreibung, Anlage C-02 des Angebotsaufforderungsschreibens
- Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, zur Aufgabenerledigung
a) nur fachkundige und zuverlässige Arbeitskräfte einzusetzen, die zu einer mündlichen Verständigung in deutscher
Sprache in einem der Dienstleistung, der Auftraggeberin und dem Nutzer angemessenen Niveau fähig sind und
b) die für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge und alle zum Schutz der Arbeitskräfte erlassenen Vorschriften,
besonders die Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes, einzuhalten.
- Die Arbeitskräfte sind von der Auftragnehmerin auf deren Kosten mit einem Lichtbildausweis auszustatten, der sie als
Arbeitskräfte der Auftragnehmerin ausweist. Der Ausweis muss den Vor- und Nachnamen der Arbeitskraft und die Firma
der Auftragnehmerin enthalten. Der Ausweis ist während der Anwesenheit auf der jeweiligen Liegenschaft deutlich sichtbar
zu tragen.
0.7 Aufnahme, Abtransport und fachgerechte Entsorgung
Soweit nachfolgend nicht abweichend angegeben, sind in den u. g. Leistungen die Aufnahme, der Abtransport und die fach-
gerechte Entsorgung von Kehricht, Schnittgut, Laub-, Garten- und sonstigen Abfällen unter Einhaltung der aktuellen ein-
schlägigen Bestimmungen (z.B. Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV), Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG)
etc.) inbegriffen.
Material, das während der Ausführung der Arbeiten auf angrenzende nicht vertragsgegenständliche Flächen gelangt ist, ist
aufzunehmen.
0.8 Allgemeiner Leistungsumfang Winterdienst
Im Rahmen des Winterdienstes sind u. a. nachfolgende Aufgaben durchzuführen:
-
begeh- und/oder befahrbaren Flächen sind von Schnee zu räumen und bei Schnee- oder Eisglätte zu bestreuen
-
Bereitstellung, Ausbringung, Entfernung und fachgerechte Entsorgung von Streugut
-
Überwachung der Wettersituation und der Witterungs- und Bodenverhältnisse, Kontrollfahrten zur Prüfung
der Einsatznotwendigkeit
- Fertigung von Protokollen über die Durchführung der vereinbarten Leistungen
Der Winterdienst ist so auszuführen, dass die Verkehrssicherungspflicht auf den bezeichneten Flächen erfüllt ist. Die Auf-
tragnehmerin hat sicherzustellen, dass auch bei besonderen Witterungslagen, u. a. Blitzeis, Reifglätte, die Verkehrssicher-
heit jederzeit gegeben ist. Dabei hat sie sich ggf. auch über lokale Besonderheiten vorab umfassend kundig zu machen bzw.
selbstständig geeignete Maßnahmen zur Gefahrenabwehr einzuleiten.
Das Räumen und Bestreuen der öffentlichen Flächen erfolgt nach Maßgabe der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften i. V.
mit dieser Leistungsbeschreibung. Den gesetzlichen Vorschriften sind grundsätzlich die zu beräumenden Flächen, die Zeit-
vorgaben für die Beräumung bzw. Streupflicht und die Vorgaben zum Streugut zu entnehmen.
Auf den nicht öffentlichen Flächen ist sicherzustellen, dass die begehbaren und/ oder befahrbaren Flächen (insbesondere
Geh- und Fußwege, Straßen, Parkflächen, Garagenzufahrten und Rampen, Eingänge, Außentreppen, Zugängen zu den Hyd-
ranten, Briefkästen, Löschwassereinspeisungseinrichtungen) entsprechend der Leistungsbeschreibung vollständig von
Schnee und auftauendem Eis geräumt und bei Glätte bestreut werden.
Soweit in dieser Leistungsbeschreibung oder dem jeweiligen Lageplan nicht etwas Abweichendes geregelt ist, gelten auf
den nicht öffentlichen Flächen die Vorschriften der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften hinsichtlich der Zeitvorgaben
für die Beräumung, die Vorgaben zu den Streumitteln und zu Art und Umfang des Winterdienstes entsprechend.
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Leistungsbeschreibung, Anlage C-02 des Angebotsaufforderungsschreibens
0.8.1 Ausführungszeiten
Die Ersträumung muss bis zu den in dieser Leistungsbeschreibung angegebenen Zeiten (Spalte ‚Ersträumung bis‘) erfolgt
sein. Der Winterdienst ist bis zu den in dieser Leistungsbeschreibung angegebenen Zeiten (Spalte ‚Winterdienst bis‘) durch-
zuführen. Wenn Bedarf auftritt ist auch dazwischen wiederholt unverzüglich zu räumen und/oder zu streuen.
Wenn im Folgenden nicht abweichend geregelt, ist die Auftragnehmerin für den rechtzeitigen Beginn der Räum- und Streu-
arbeiten selbst verantwortlich.
0.8.2 Streugut
Soweit in dieser Leistungsbeschreibung nicht etwas Abweichendes geregelt ist, gelten auf den nicht öffentlichen Flächen
die Vorgaben der einschlägigen Ortssatzung zu den Streumitteln entsprechend.
Bei Glätte ist mit ökologisch unbedenklichen Abstumpfungsmitteln (Sand, Kies, Splitt o.ä.) ausreichend zu streuen. Diese
sind durch die Auftragnehmerin zu beschaffen und an den Verbrauchsort zu verbringen. Die Verwendung von Auftaumit-
teln (u. a. Streusalze) ist grundsätzlich verboten und darf nur in Ausnahmefällen (z. B. bei Eisregen) erfolgen, wenn durch
den Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung zu erzielen ist und der Einsatz nicht im Wider-
spruch zu den geltenden satzungsrechtlichen Vorgaben steht.
Wenn im Folgenden nicht anders geregelt, werden grundsätzlich keine Lagermöglichkeiten durch die Auftraggeberin zur
Verfügung gestellt.
Die Streugutentfernung auf den öffentlichen Flächen erfolgt nach Maßgabe der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
Das verwendete Streugut auf den nicht öffentlichen Flächen ist am Ende der Winterdienstsaison aufzunehmen und fachge-
recht zu entsorgen (Endreinigung).
Es werden seitens der Auftraggeberin keine Behälter / Tonnen zur Entsorgung zur Verfügung gestellt. Die Auftragnehmerin
stimmt mit der Auftraggeberin zwei Wochen vor der geplanten Ausführung der Arbeiten zur fachgerechten Streugutauf-
nahme und –entsorgung den geplanten Einsatz ab. Die Beendigung der Arbeiten ist durch die Auftragnehmerin ohne Auf-
forderung bei der Auftraggeberin schriftlich anzuzeigen.
0.8.3 Schneebeseitigung
Für die öffentlichen Flächen gelten die Regelungen der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
Anfallende Schneemassen auf den nicht öffentlichen Flächen sind grundsätzlich an die Gehweg-, Straßen- und Parkplatz-
ränder zu räumen und können dort verbleiben. Die gebrauchsbestimmte Nutzung der Flächen darf dadurch grundsätzlich
nicht eingeschränkt werden. Insbesondere darf dies zu keiner Behinderung der Fußgänger oder Fahrzeuge und nicht zu
einer Unterbrechung der Wegbeziehungen führen. Schnee- und Eismengen dürfen nicht auf Abflussöffnungen oder auf
Rinnen von Gehwegentwässerungsanlagen angehäuft werden. Sie sind im Rahmen der Möglichkeiten so anzuhäufen, dass
ihr Schmelzwasser nicht auf die geräumten Flächen fließen kann. Dabei ist Rücksicht auf den ggf. seitlich der Gehwege
vorhandenen Vegetationsbestand zu nehmen. Die Anhäufung von Schnee und Eis auf Vegetationsflächen ist nur im Aus-
nahmefall in Absprache mit der Auftraggeberin zulässig.
0.9 Bedarfspositionen
entfällt
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0.10 Verweis aus Ziffer 4.2.1 Satz 3 der zus. Vertragsbedingungen (Anlage C-01a)
entfällt
0.11 Zahlungsbedingungen (Verweise aus Ziffern 8.3 und 8.4 der zus. Vertragsbedingungen (Anlage C-01a)
Die bei der Rechnungslegung zu beachtenden Abrechnungszeiträume sowie die dafür relevanten Daten und Preisbestand-
teile sind den ergänzenden Vertragsbedingungen (Anlage C-01b) zu entnehmen.
0.12 Anlagen
Die nachfolgend aufgeführten und von der Auftragnehmerin zu erbringenden Leistungen werden durch folgende Anlagen
konkretisiert. Die Anlagen sind Bestandteil des Vertrages.
Anlage C-03.1 Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Heidesee
Anlage C-03.2 WE 145637 Lageplan Winter
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1 WE 145637
1.0 Liegenschaftsspezifische Vorbemerkungen
1.0.1 Leistungsort
Messlabor der Bundesnetzagentur – Ring 58 in 15754 Heidesee Ortsteil Kolberg
1.0.2 Flächenübersicht
| Bezeichnung | Fläche (m²) | |
|---|---|---|
| Öffentliche Flächen | Zufahrt zum Objekt | 340 |
| Nicht öffentliche Flächen | Treppe und Fußweg | 48 |
| Fläche Parkplatz | 300 | |
| Fläche rechts vom Parkplatz | 103,5 | |
| Fläche links vom Parkplatz | 55,5 |
1.0.3 Zugang, Zufahrt, Zutritt
Die Flächen zur Leistungserbringung sind frei zugänglich.
1.0.4 Strom und Wasser
Die Auftraggeberin stellt der Auftragnehmerin zur Erbringung ihrer Leistungen keinen Strom und kein Wasser zur Verfü-
gung.
1.0.5 Abfallentsorgung
Die Auftraggeberin stellt der Auftragnehmerin zur Erbringung ihrer Leistungen keine Mülltonnen oder Abfallbehälter zur
Entsorgung von Kehricht / Unrat vor Ort zur Verfügung.
1.0.6 Arbeitsmittel
Die Auftraggeberin stellt der Auftragnehmerin auf der Liegenschaft keine Lager- und / oder Unterstellmöglichkeiten zur
Verfügung.
1.1 Winterdienst
1.1.1 Vergütungsmodell – Bereitstellungs- / Einsatzpauschale
Während der Winterdienstsaison erhält die Auftragnehmerin - unabhängig von der tatsächlichen Einsatzhäufigkeit - eine
monatliche Bereitstellungspauschale (Vorhaltepauschale). Mit dieser Pauschale sind die Bereitstellung, die Vorhaltung und
Ausführung aller vereinbarten Winterdienstleistungen, die nicht einzeln bepreist werden, abgegolten. Dazu gehören u.a.
die Durchführung von Kontrollfahrten, die Überwachung der Wettersituation, die Protokollierung durchgeführter Einsätze,
die Bereitstellung, Ausbringung und Wiederaufnahme und fachgerechte Entsorgung von Streugut.
Zusätzlich erhält die Auftragnehmerin - entsprechend der tatsächlichen Einsatzhäufigkeit - für jeden Einsatz Räumen und
Streuen bzw. nur Streuen eine Pauschale. Muss an einem Tag auf Grund der Witterungsverhältnisse mehrfach geräumt und
gestreut bzw. nur gestreut werden, kann die Einsatzpauschale mehrfach abgerechnet werden.
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Leistungsbeschreibung, Anlage C-02 des Angebotsaufforderungsschreibens
Außerhalb der Winterdienstsaison erhält die Auftragnehmerin - entsprechend der tatsächlichen Einsatzhäufigkeit - nur eine
feste Pauschale pro Einsatz Räumen und Streuen bzw. nur Streuen. Muss an einem Tag aufgrund der Witterungsverhält-
nisse mehrfach gestreut und/oder geräumt werden, kann die Einsatzpauschale mehrfach abgerechnet werden.
1.1.2 Winterdienst öffentliche Flächen
1.1.2.10 Winterdienst der öffentlichen befestigten Flächen
Name der angrenzenden öffentlichen Straße/ Weg: Ring
Leistung: gemäß Satzung i. V. m. Punkt 0.8 Allgemeiner Leistungsumfang Winter-
dienst
Hinweis: Der Winterdienst auf der betreffenden öffentlichen Fläche wird abwei-
chend von der geltenden Satzung nicht von der Gemeinde erbracht.
Grund hierfür ist, dass Räumfahrzeuge der Gemeinde aufgrund einer Sack-
gassenlage und fehlendem Zugang zum Objekt keine Wendemöglichkeit
haben und das Grundstück somit nicht anfahren können.
Ausführungszeiten:
| Ersträumung bis | Winterdienst bis | |
|---|---|---|
| Mo.–Fr. (soweit Werktag) | 07:00 Uhr | 20:00 Uhr |
| Samstag (soweit Werktag) | 08:00 Uhr | 20:00 Uhr |
| Sonntag, Feiertag | 08:00 Uhr | 20:00 Uhr |
a Maschineller Winterdienst – befestigte Flächen mit Fugen, ca. 340 m²
1.1.3 Winterdienst nicht öffentliche Flächen
1.1.3.10 Winterdienst der nicht öffentlichen befestigten Flächen
Leistung: gemäß Punkt 0.8 Allgemeiner Leistungsumfang Winterdienst
Ausführungszeiten:
| Ersträumung bis | Winterdienst bis | |
|---|---|---|
| Mo.–Fr. (soweit Werktag) | 07:00 Uhr | 20:00 Uhr |
| Samstag (soweit Werktag) | 08:00 Uhr | 20:00 Uhr |
| Sonntag, Feiertag | 08:00 Uhr | 20:00 Uhr |
a Maschineller Winterdienst – befestigte Flächen mit Fugen, ca. 459 m²
b Händischer Winterdienst – befestigte Flächen mit Fugen, ca. 48 m²
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