454_26_L3_Anlage_C-03.2_Satzung Bad Bramstedt.PDF

Winterdienst für vier Bundesliegenschaften in Schleswig-Holstein

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 17.09.2026, 17:58 (Europe/Berlin)

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LESEFASSUNG

SATZUNG ÜBER DIE

STRAßENREINIGUNG IN DER STADT

BAD BRAMSTEDT

Die nachstehende Lesefassung berücksichtigt:

Änderung der SatzungDatum InkrafttretenBeschluss der SVGeänderter ParagraphArt der Änderung
1.Nachtrag01.10.201119.09.2011Anlage 1ergänzt
2.Nachtrag01.01.201310.12.2012Anlage 1ergänzt/geändert
3.Nachtrag01.09.201713.12.2017Anlage 1ergänzt
4.Nachtrag01.01.202114.06.2021Anlage 1ergänzt
5.Nachtrag01.01.202220-06.2022Anlage 2ergänzt

Ortsrecht der Stadt Bad Bramstedt

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LESEFASSUNG

INHALT

§ 1 GEGENSTAND DER REINIGUNGSPFLICHT ................................................................................................ 3 § 2 ÜBERTRAGUNG DER REINIGUNGSPFLICHT ............................................................................................. 3

§ 3 ART UND UMFANG DER REINIGUNGSPFLICHT ..................................................................................... 4

§ 4 AUßERGEWÖHNLICHE VERUNREINIGUNG.............................................................................................. 6 § 5 GRUNDSTÜCKSBEGRIFF ................................................................................................................................... 6

§ 6 ORDNUNGSWIDRIGKEITEN............................................................................................................................ 6 § 7 AUSNAHMEN ....................................................................................................................................................... 6

§ 8 STRAßENREINIGUNGSGEBÜHREN ............................................................................................................... 7 § 9 VERARBEITUNG PERSONEN BEZOGENER DATEN ................................................................................. 7 § 10 INKRAFTTRETEN ............................................................................................................................................... 8

Ortsrecht der Stadt Bad Bramstedt

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LESEFASSUNG

SATZUNG ÜBER DIE STRAßENREINIGUNG IN DER STADT

BAD BRAMSTEDT

Aufgrund des § 4 der geltenden Fassung der Gemeindeordnung (GO) für Schleswig- Holstein vom 28. Februar 2003 des Straßen- und Wegegesetzes (StrWG) des Landes Schleswig-Holstein und der §§ 1 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) des Landes Schleswig-Holstein wird nach Beschlussfassung durch die Stadtverordnetenversammlung vom 15.09.2005 folgende Satzung erlassen:

§ 1 GEGENSTAND DER REINIGUNGSPFLICHT

(1) Die Stadt betreibt grundsätzlich die Reinigung der dem öffentlichen Verkehrs gewidmeten Straßen, Wege und Plätze (öffentlichen Straßen) innerhalb der geschlossenen Ortslagen, bei Bundesstraßen, Landesstraßen und Kreisstraßen jedoch nur innerhalb der Ortsdurchfahrten, als öffentliche Einrichtung, soweit die Reinigungspflicht nicht nach § 2 anderen übertragen wird. Die Stadt kann sich zur Erfüllung dieser Aufgabe Dritter bedienen.

Gegenstand der Reinigungspflicht sind die in der Anlage 1 bezeichneten Straßen, Wege und Plätze mit der Festsetzung der Art und Häufigkeit der Reinigung. Die Anlage 1 ist Bestandteil dieser Satzung.

(2) Die Reinigungspflicht der Stadt umfasst die Reinigung der Fahrbahnen und der Gehwege. Zur Fahrbahn gehören auch die Trennstreifen, befestigten Seitenstreifen, die Bushaltestellenbuchten sowie die Radwege, Gehwege und alle Straßenteile, deren Benutzung durch Fußgänger vorgesehen oder geboten ist; als Gehwege gelten auch die gemeinsamen Rad- und Gehwege nach § 41 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung (StVO).

(3) Zur Reinigung gehört auch der Winterdienst. Dieser umfasst das Schneeräumen auf den Fahrbahnen und Gehwegen sowie bei Schnee- und Eisglätte das Bestreuen der Gehwege, Fußgängerüberwege und der besonders gefährlichen Stellen auf den Fahrbahnen, bei denen die Gefahr auch bei Anwendung der im Verehr erforderlichen Sorgfalt nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar ist.

§ 2 ÜBERTRAGUNG DER REINIGUNGSPFLICHT

(1) Die Reinigungspflicht wird für folgende Straßenteile

a) Die Gehwege b) Die begehbaren Seitenstreifen c) Die Radwege, auch soweit deren Benutzung für Fußgänger geboten ist

Ortsrecht der Stadt Bad Bramstedt

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LESEFASSUNG

d) Die Rinnsteine, jedoch nur bezüglich der Schnee- und Eisräumung während der Schneeschmelze e) Die Grabenverrohrungen, die dem Grundstücksanschluss dienen f) Die Hälfte der Wege- und Straßenflächen, die nicht für den Kraftfahrzeugverkehr zugelassen sind g) Die Hälfte der Fahrbahnen, einschl. der Rinnsteine von den in der Anlage 2 zu dieser Satzung bezeichneten Straßen und Straßenteilen

In der Frontlänge der anliegenden Grundstücke den Eigentümern dieser Grundstücke auferlegt.

(2) Anstelle des Eigentümers trifft die Reinigungspflicht

a) Den Erbbauberechtigten b) Den Nießbraucher, sofern er unmittelbaren Besitz am gesamten Grundstück hat c) Den dinglich Wohnberechtigten, sofern ihm das ganze Wohngebäude zur Benutzung überlassen ist.

(3) Ist der Reinigungspflichtige nicht in der Lage, seine Pflicht persönlich zu erfüllen, so hat er eine geeignete Person mit der Reinigung zu beauftragen.

(4) Auf Antrag des Reinigungspflichtigen kann ein Dritter durch schriftliche Erklärung gegenüber der Stadt mit deren Zustimmung die Reinigungspflicht an seiner Stelle übernehmen. Die Zustimmung ist jederzeit widerruflich und nur so lange wirksam, wie eine ausreichende Haftpflichtversicherung für den Dritten besteht.

§ 3 ART UND UMFANG DER REINIGUNGSPFLICHT

(1) Die zu reinigenden Straßenteile, deren Reinigungspflicht durch § 2 übertragen wurde, sind an jedem Freitag oder Samstag und an jedem Werktag vor gesetzlichen Feiertagen zu säubern und von wild wachsenden Kräutern zu befreien, dies umfasst auch die Beseitigung von Abfällen geringen Umfanges. Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die dem Feuerlöschwesen dienenden Wasseranschlüsse sind jederzeit sauber und von Schnee und Eis freizuhalten. Einer mit der Reinigung verbundenen Staubentwicklung ist bei fristfreier Witterung durch Sprengen mit Wasser vorzubeugen. Im Übrigen richten sich Art und Umfang der Reinigung nach den örtlichen Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

(2) Die Gehwege und die begehbaren Seitenstreifen sind in einer Breite von 1,50 m von Schnee freizuhalten.

Ortsrecht der Stadt Bad Bramstedt

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LESEFASSUNG

In Fußgängerzonen ist beim Winterdienst von den Anliegern ein Streifen von 1,50 m Breite, gemessen von der jeweiligen gemeinsamen Grenze zwischen den anliegenden Grundstücken und der öffentlichen Verkehrsfläche, zu räumen und zu streuen.

Bei Eis- und Schneeglätte sind die Fußgängerüberwege und die besonders gefährlichen Stellen auf den von den Grundstückseigentümern zu reinigenden Fahrbahnen – wenn nötig auch wiederholend – zu betreuen, wobei abstumpfende Mittel vorrangig vor auftauenden Mitteln eingesetzt werden sollen.

(3) Auf Gehwegen ist bei Eis- und Schneeglätte zu streuen, wobei die Verwendung von Satz oder sonstigen auftauenden Stoffen grundsätzlich zu unterbleiben hat, ihre Verwendung ist nur erlaubt

a) In besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z.B. Eisregen), in denen durch Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung zu erzielen ist, b) An besonders gefährlichen Stellen an Gehwegen, Z.B. Treppen, Rampen, Brückenauf- und -abgängen, starken Gefälle- bzw. Steigungsstrecken oder ähnlichen Gehwegabschnitten.

Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden Materialien bestreut, salzhaltige oder sonstige auftauende Mittel enthaltender Schnee darf auf ihnen nicht abgelagert werden.

(4) In der Zeit von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20:00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 07:00 Uhr, sonn- und feiertags bis 09:00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen.

(5) An Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel oder für Schulbusse müssen die Gehwege so von Schnee freigehalten und bei Glätte bestreut werden, dass ein gefahrloser Zu- und Abgang gewährleistet ist.

(6) Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges oder – wo dies nicht möglich ist – auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, dass der Fußgänger- und Fahrverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird. Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind von Eis und Schnee freizuhalten. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf den Gehweg und die Fahrbahn geschafft werden.

Ortsrecht der Stadt Bad Bramstedt

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LESEFASSUNG

§ 4 AUßERGEWÖHNLICHE VERUNREINIGUNG

Wer eine öffentliche Straße über das übliche Maß hinaus verunreinigt, hat gemäß § 46 StrWG die Verunreinigung ohne Aufforderung und ohne schuldhafte Verzögerung zu beseitigen. Andernfalls kann die Gemeinde die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers beseitigen. Unberührt bleibt die Verpflichtung des Reinigungspflichtigen, die Verunreinigung zu beseitigen, soweit ihm dies zumutbar ist.

§ 5 GRUNDSTÜCKSBEGRIFF

(1) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinne.

(2) Als anliegend im Sinne dieser Satzung gilt auch ein Grundstück, das durch einen Graben, eine Böschung, einen Grünstreifen, eine Mauer oder in ähnlicher Weise vom Gehweg oder von der Fahrbahn getrennt ist, gleich, ob es mit der Vorder-. bzw. Hinterfront oder den Seitenfronten an einer Straße liegt; das gilt jedoch nicht, wenn ein Geländestreifen zwischen Straße und Grundstück wieder im Sinne des § 6 StrWG dem öffentlichen Verkehr noch im Sinne des § 2 StrWG Bestandteil einer gewidmeten Straße ist.

§ 6 ORDNUNGSWIDRIGKEITEN

(1) Für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gilt § 56 StrWG und § 23 FStrG. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a) Seiner Reinigungspflicht nach § 2 dieser Satzung nicht nachkommt, b) Gegen ein Ge- oder Verbot des § 3 dieser Satzung verstößt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatz 1 mit einer Geldbuße bis zu 1.000 € geahndet werden.

§ 7 AUSNAHMEN

Ausnahmen von der Verpflichtung zur Reinigung der Straßen können ganz oder teilweise nur dann auf besonderen Antrag erteilt werden, wenn auch unter Berücksichtigung des allgemeinen Wohles die Durchführung der Reinigung dem Pflichtigen nicht zugemutet werden kann.

Ortsrecht der Stadt Bad Bramstedt

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LESEFASSUNG

§ 8 STRAßENREINIGUNGSGEBÜHREN

Zur teilweisen Deckung der Kosten für die von ihr durchgeführten Reinigung der öffentlichen Straßen erhebt die Stadt nach einer zu dieser Satzung erlassenen Gebührensatzung Benutzungsgebühren nach § 6 Abs. 2 KAG in Verbindung mit § 45 Abs. 3 Nr. 3 StrWG.

§ 9 VERARBEITUNG PERSONEN BEZOGENER DATEN

(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dieser Satzung ist die Stadt berechtigt, die erforderlichen personen- und grundstücksbezogenen Daten aus den Unterlagen des Grundbuchamtes, des Katasteramtes, der Meldebehörde und der unteren Bauaufsichtsbehörde zu verwenden. Insbesondere ist die Gemeinde berechtigt,

a) Angaben aus den Grundsteuerakten, wer Grundstückseigentümerin und/oder Grundstückseigentümer der dieser Satzung unterliegenden Grundstückes ist und deren und/oder dessen Anschrift, sofern § 31 Abs. 3 Abgabenordnung nicht entgegensteht; b) Angaben des Grundbuchamtes aus den Grundbuchakten und des Katasteramtes aus seinen Akten, wer Grundstückseigentümer und/oder Grundstückseigentümer des dieser Satzung unterliegenden Grundstücks ist und deren und/oder dessen Anschrift; c) Angaben des Einwohnermeldeamtes aus dem Melderegister über die Anschrift der Grundstückseigentümerin und/oder des Grundstückseigentümers des dieser Satzung unterliegenden Grundstücks, sofern § 2 Abs. 4 des Landesmeldegesetzes nicht entgegensteht; d) Angaben des Katasteramtes zu den Abmessungen der dieser Satzung unterliegenden Grundstücke; e) Angaben der unteren Bauaufsichtsbehörde zur Abgrenzung der öffentlichen Grundstücke zu den jeweils dieser Satzung unterliegenden Grundstücken; f) Angaben des Grundbuchamtes bzw. des Katasteramtes zur Abgrenzung der gemeindlichen Grundstücke zu den jeweils dieser Satzung unterliegenden Privatgrundstücken zu verwenden.

(2) Die nach Abs. 1 erhobenen sowie die weiteren im Zusammenhang mit der Straßenreinigung angefallenen und anfallenden personenbezogenen Daten darf die Stadt nur zum Zwecke der Erfüllung ihrer Aufgaben als Trägerin der Straßenreinigung verwenden, speichern und weiterverarbeiten. Bezüglich der Löschung der personenbezogenen Daten findet § 19 Abs. 3 Landesdatenschutzgesetz Anwendung.

Ortsrecht der Stadt Bad Bramstedt

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LESEFASSUNG

§ 10 INKRAFTTRETEN

Diese Satzung tritt am 01.01.2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 12.01.1976 außer Kraft.

Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.

Bad Bramstedt, 24.10.2005

Stadt Bad Bramstedt -Der Bürgermeister- gez. Hans-Jürgen Kütbach

Ortsrecht der Stadt Bad Bramstedt

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LESEFASSUNG

Anlage 1 – Verzeichnis über die zu reinigenden Straßen, Wegen und Platz, deren Reinigungsart und Reinigungshäufigkeit

Nr.Straßenname4- wöchentliche Reinigung4- wöchentliche ReinigungWinterdienst
012Achtern Moorxx
021Am Alten Kurparkxx
049An der Osterauxx
1Achtern Bleeckxx
5Achtern Dieckxx
10Achtern Höbenxx
11Aalvikstraßexx
12Achtern Karkenbleeckxx
15Altes Kurhausx
20Altonaer Straßexx
22Alte Rennbahn
25Am Badesteigxx
26Am Hasseltxx
27Am Kapellenhofxx
30Am Bahnhofxx
31Am Hangxx
32Am Köhlerhofxx
33Am Sportplatzx
34Am Storchennestxx
35Am Waldbadx
40Am Wittrehnxx
41Am Clubhausxx
42Am Golfplatzxx
43Am Waldxx
45An der Beeckerbrückexx
46An der Hudauxx
48An der Heidexx
50An der Kirche
51Arnheimstraßexx
52An der Moorbahn
55August-Kühl-Straßexx
60Bachstraßexx
62Berliner Platz (private Erschließungsanlage- als Anlieger der Kieler Straße zu behandeln)xx

Ortsrecht der Stadt Bad Bramstedt

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LESEFASSUNG

65Bimöhler Straßexx
70Birkenwegxx
75Bissenmoorx
80Bissenmoorwegxx
85Bleeckxx
90Bleecker Twietex
95Bob`n de Liethxx
96Brambuschxx
100Breslauer Wegxx
101Brügmann-Ringxx
102Brüsseler Ringx
105Brunnenwegx
110Butendoorxx
111Caspar-Fuchs-Wegxx
115Clashornx
120Dahlkampxx
125Danziger Wegxx
127Dibberns Hoffxx
128Dönnewegstraßexx
130Dramburger Wegxx
131Dröbakstraßexx
135Düsternhoop (Einmündung Landweg/Bahnüber- gang bis Grundstück Nr. 14xx
135Düsternhoop (Gabelung Süsternhoop/Großas- perweg bis Einmündung Tegelbarg)xx
135Düsternhoop (Einmündung Landweg bis Gabelung Düsternhoop/Großen- asperweg)xx
140Eekenbuschxx
145Ellernbuschxx
146Erlenhorststraßexx
147Europaringxx
150Falkenwegxx
155Fehrsstraßexx
156Fleederbuschxx

Ortsrecht der Stadt Bad Bramstedt

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LESEFASSUNG

160Friedrichswegxx
161Fritz-Reuter-Straßexx
162Friesenstraßexx
165Fuhlendorfer Weg (Rosenstraße bis Wendeplatz Liethberg)xx
165Fuhlendorfer Weg (Liethberg bis Maienbaß und vom Maienbaß bis zur Stadtgrenze)xx
170Gartenwegx
175Gayenx
177Gebhardstraßexx
178Gerd-Gieseler-Wegxx
180Glückstädter Straßexx
184Goetheringxx
185Gorch-Fock-Straßexx
186Golfparkalleexx
190Graf-Stolberg-Straßexx
195Großenasper Wegxx
197Gustav-Schatz-Wegxx
200Thomas-Mann-Straßexx
205Hamwinselx (nur bis Ende der Asphaltierung)x
210Hamburger Straßexx
213Harmstraßexx
215Hebbelstraßexx
220Holmx
221Holsatenalleexx
225Hoffeldwegxx
227Hogekampxx
222Hunenkampxx
230Husdahl
231Im Grünenxx
232Immenhagenxx
235Im Winkelxx
236Johanna-Mestorf- Straßexx
240Junkerstieg
245Kantstraßexx
250Kieler Straßexx

Ortsrecht der Stadt Bad Bramstedt

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LESEFASSUNG

255Kirchenbleeckxx
260Kirchensteig
265Klaus-Groth-Straßexx
268Klingbargxx
269König-Christian- Straßexx
270Königsberger Wegxx
275Königswegxx
276Krusekoppelxx
280Landwegxx
281Lehmbargxx
282Lessingstraßexx
283Lentföhrdener Wegxx
285Liethx
286Liethbergxx
290Lohstücker Wegxx
295Maienbaßxx
300Maienbeeckxx
301Matthias-Heesch- Straßexx
305Memellandwegxx
306Mjölbystraßexx
307Moorstückenxx
308Mittelwegx
310Mühlenstraßexx
313Neckargmündwegxx
315Ochsenwegxx
316Oppsalstraßexx
320Oskar-Alexander- Straßexx
325Otto-Liebing-Wegxx
328Parkstraßexx
329Pastor-Hümpel-Straßexx
330Pommernwegxx
331Paustian-Ringxx
335Raabergxx
340Raamakerstiegx
343Rehwegx
345Reiherstiegxx
350Rosenstraßexx
352Rudolf-Kinau-Straßexx
353Rühmelsxx
355Rugenbuschxx

Ortsrecht der Stadt Bad Bramstedt

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LESEFASSUNG

360Sachsenwegxx
361Saebystraßexx
365Schäferbergxx
370Schaapbrooker Weg
375,Schillerstraßexx
380Schlüskampxx
385Segeberger Straßexx
390Sellertwietexx
395Siggenwegxx
400Sommerlandxx
405Sommerlandstiegxx
407Sommerstedter Straßexx
410Stedingwegxx
415Stettiner Wegxx
419Stormarnringxx
420Strietkampxx
422Straßburger Ringx
425Tegelbargxx
430Theodor-Storm- Straßexx
435Unter der Liethxx
436Vagethwegxx
440Verlobungsweg
441Vieux-Thann-Ringxx
443Vogelstangexx
444Warnemünde-Ringxx
445Weddelbrooker Straßexx
449Wiebke-Kruse-Straßexx
450Wiesensteig

Ortsrecht der Stadt Bad Bramstedt

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LESEFASSUNG

Anlage 2

(Straßen) gem. Abs. 1g der Straßenreinigungssatzung der Stadt Bad Bramstedt vom 15.09.2005

  1. Alte Rennbahn
  2. AN der Kirche
  3. An der Moorbahn
  4. Bissenmoor (ohne Schnee- und Glatteisbeseitigung)
  5. Bleecker Twiete (ohne Schnee- und Glatteisbeseitigung)
  6. Brüsseler Ring (ohne Schnee- und Glatteisbeseitigung)
  7. Clashorn (ohne Schnee- und Glatteisbeseitigung)
  8. Gartenweg (ohne Schnee- und Glatteisbeseitigung)
  9. Gayen (ohne Schnee- und Glatteisbeseitigung)
  10. Holm (ohne Schnee- und Glatteisbeseitigung)
  11. Hamwinsel ab wassergebundener Fahrbahndecke (ohne Schnee- und Glatteisbeseitigung)
  12. Husdahl
  13. Junkerstieg
  14. Kirchensteig
  15. Lieth (ohne Schnee- und Glatteisbeseitigung)
  16. Mittelweg (ohne Schnee- und Glatteisbeseitigung)
  17. Raamakerstieg (ohne Schnee- und Glatteisbeseitigung)
  18. Schapsbrooker Weg
  19. Straßburger Ring (ohne Schnee- und Glatteisbeseitigung)
  20. Verlobungsweg
  21. Wiesensteig

(Straßenteile) gem. § 2 Abs. 1g der Straßenreinigungssatzung der Stadt Bad Bramstedt vom15.09.2005

  1. Achtern Höben Stichstraße Nr. 3a, 3b und 5
  2. Altonaer St. – Verbindungsweg zur Hamburger Straße
  3. Am Wittrehn – Weg vom Wendehammer bis zur Oskar-Alexander-Str.
  4. Bob`n de Lieth – Stichweg von den Nr. 69 bis 73
  5. Graf-Stolberg-Straße, Stichstraßen Nr. 41, 43, 45, 47, 49, 51, 53, 55, 57, 59, 61, 63, wobei die Grundstücke Nr. 41, 47, 53 und 59 Eckgrundstücke sind und die Reinigungspflicht für die an die Graf-Stolberg-Str. angrenzenden Straßenfronten nicht den Eigentümern auferlegt wird.
  6. Lentföhrdener Weg vor den Hausnummern 5, 5a,6 und 6a (ohne Schnee- und Glatteisbeseitigung)
  7. Lessingstraße – Weg zu den Hausnummern 24 b bis h

Ortsrecht der Stadt Bad Bramstedt

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LESEFASSUNG

  1. Maienbaß Stichweg Nr. 23 und die angrenzenden Straßenfronten der Eckgrundstücke Nr. 19 und 25 Und Stichweg zu den Nr. 37 bis 41
  2. Rosenstraße – Stichweg zwischen den Hausnummern 31 und 35 Stichweg zu den Hausnummern 51, 51a, 51b, 51c, 53, 55, 55a und 55b
  3. Rugenbusch – Weg vor Hausnummer 5
  4. Schäferberg – Weg vom Rugenbusch bis zu den Hausnummern Schäferberg 1 bis 27 du Parkplatz
  5. Sommerland – Stichweg zu den Hausnummern 5a, 5b, 5c und 23a
  6. Sommerlandstieg – Stichweg zur Hausnummer 1a
  7. Stedingweg – Stichstraße vor den Hausnummern 42 bis 44 (ohne Schnee- und Glatteisbeseitigung)
  8. Stettiner Weg, Zuwegung zur Kleingartenkolonie, Hausnummern 16 – 22
  9. Unter der Lieth Stichweg zum Haus 40b
  10. Warnemündering – Stichweg in der Länge der Grundstücke Warnemündering 36, 50 und 50a (ohne Schnee- und Glatteisbeseitigung)

Ortsrecht der Stadt Bad Bramstedt

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