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Teil C - Anlage C-01b
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Ergänzende Vertragsbedingungen
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Inhaltsverzeichnis
- PREISANPASSUNGEN/ RECHNUNGSLEGUNG .............................................................................3
VERWEIS ZU ZIFFER 8.1. DER ZUS. VERTRAGSBEDINGUNGEN (ANLAGE C-01A) ........................................................ 3 VERWEIS AUS ZIFFER 0.9 DER LEISTUNGSBESCHREIBUNG (ANLAGE C-02) .............................................................. 3
- VERTRAGSÄNDERUNGEN ..............................................................................................................4
VERWEIS AUS ZIFFER 4.2.1 SATZ 1 DER ZUS. VERTRAGSBEDINGUNGEN (ANLAGE C-01A) ......................................... 4 VERWEIS AUS ZIFFER 14.1. DER ZUS. VERTRAGSBEDINGUNGEN (ANLAGE C-01A) .................................................... 4
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- Preisanpassungen/ Rechnungslegung
Verweis zu Ziffer 8.1. der zus. Vertragsbedingungen (Anlage C-01a)
1.1.1 Ergeben sich nach dem für die Angebotskalkulation maßgeblichen Zeitpunkt tarifliche Lohnänderungen (Erhöhung oder Senkung), andere tarifliche Vereinbarungen (z. B. Arbeitszeitverkürzungen) oder Änderungen bei den Sozialabgaben, die sich unmittelbar auf die Lohn- und/oder Lohnfolgekosten auswirken, so wird auf schriftlichen Antrag einer der beiden Vertragspartnerinnen der vereinbarte Preis angepasst. Die Höhe des verbindlichen Lohnkostenanteils ist der Anlage B-04 “Grundlagen der Angebotskalkulation“ zu entnehmen und für die Berechnung des neuen Entgeltes zu Grunde zu legen.
Für die Frage, ob und in welchem Umfang eine tarifliche Lohnänderung oder eine andere tarifliche Änderung im Sinne dieser Regelung vorliegt, ist der für die Auftragnehmerin verbindliche Tarifvertrag maßgebend.
Preisänderungen treten frühestens an dem Tage in Kraft, an dem das jeweils maßgebende Ereignis (z. B. Lohnänderung) eingetreten und wirksam geworden ist. Eine rückwirkende Anpassung ist nur bis maximal zum 1. des Monats, der zwei Monate vor dem Zugang des vollständigen schriftlichen Antrags (einschließlich anspruchsbegründender Unterlagen) bei der Vertragspartnerin liegt, möglich. Der Eingang eines Änderungsantrages ist der Antragstellerin unter Angabe des Eingangsdatums schriftlich zu bestätigen; in Zweifelsfällen ist das Datum des Posteingangsstempels entscheidend.
Verweis aus Ziffer 0.9 der Leistungsbeschreibung (Anlage C-02)
1.2.1 Die Auftragnehmerin hat nach Ablauf jeden Monats eine prüffähige Rechnung unter Nennung der Referenznummer (WE-Nr.) sowie einer nach Zuschlagserteilung von der Auftraggeberin noch zu benennenden Bestellnummer und entsprechend dem Preisblatt aufgesplittet zu erstellen. Adressat der Rechnungen ist die Auftraggeberin. Die Rechnung ist in einfacher Ausfertigung bis zum 10. des jeweils folgenden Monats an die Auftraggeberin zu senden. Der jeweiligen Monatsrechnung ist eine Kopie des jeweiligen Protokolls gemäß Ziffer 0.5 der Leistungsbeschreibung beizufügen.
1.2.2 Bei Rechnungsstellung im Format XRechnung ist zwingend immer die Leitweg-ID der AG (991- 80032-33) anzugeben, sofern bei der Auftragserteilung keine andere davon abweichende Leitweg-ID mitgeteilt wird. Darüber hinaus müssen Rechnungsstellerinnen von der Auftraggeberin übermittelte Angaben zu Bestellnummern, Marktlocations-IDs oder Geschäftszeichen in den übermittelten XRechnungen aufführen, um einen fristgerechten Rechnungsausgleich sicherzustellen.
1.2.3 Die Rechnungen sind übersichtlich, nachvollziehbar und ohne Umsatzsteuer (Nettopreise) aufzustellen. Der Umsatzsteuerbetrag ist am Schluss der Rechnung auszuweisen, wobei der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung geltende Steuersatz anzuwenden ist. Entspricht eine Rechnung und/ oder deren vereinbarte Anlage(n) (z.B. Protokolle) nicht der abgestimmten Form (z.B. mit Unterschriften), wird die Rechnung zur Entlastung der Auftraggeberin zurückgewiesen.
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- Vertragsänderungen
Verweis aus Ziffer 4.2.1 Satz 1 der zus. Vertragsbedingungen (Anlage C-01a)
2.1.1 Es besteht die Möglichkeit, dass während der Vertragslaufzeit Umstrukturierungsmaßnahmen auf der jeweiligen vertragsgegenständlichen Liegenschaft oder Änderungen in der einschlägigen Ortssatzung/ Verordnung zu einer Änderung der vertragsgegenständlichen Flächen bzw. Leistungen führen. In diesem Fall ist die Auftraggeberin berechtigt, den Leistungsumfang entsprechend anzupassen. Die Änderungen sind der Auftragnehmerin mindestens drei Monate im Voraus schriftlich mitzuteilen.
Das Entgelt gemäß Ziffer 8.1 der zus. Vertragsbedingungen ist in diesem Fall entsprechend anzupassen. Ersatzansprüche aufgrund einer Verringerung können seitens der Auftragnehmerin nicht geltend gemacht werden.
Verweis aus Ziffer 14.1. der zus. Vertragsbedingungen (Anlage C-01a)
2.2.1 Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Auftraggeberin eine, mehrere oder alle vertragsgegenständlichen Liegenschaften verkauft. Sie behält sich daher das Recht vor, im Falle der Beurkundung eines Kaufvertrages über eine, mehrere oder alle vollständigen Liegenschaften, den Vertrag hinsichtlich dieser Liegenschaft(en) (WE) zu kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt in diesem Fall 3 Monate und beginnt ab dem Tage nach der Absendung des Kündigungsschreibens durch die Auftraggeberin.
Die Höhe des Entgelts ist im Falle einer (Teil)Kündigung angemessen zu mindern. Ersatzansprüche aufgrund einer Verringerung können seitens des Auftragnehmerin nicht geltend gemacht werden.
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