Anlage 3 - Beachtung ILO-Kernarbeitsnormen.pdf

Wiederaufforstung mit Flächenvorbereitung, Pflanzenlieferung, Pflanzung und Zaunbau

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 18.09.2026, 10:17 (Europe/Berlin)

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Anlage 3

Vergabe-Nr.: 62.30.00B2026-16

Maßnahme: Wiederaufforstung Wald inkl. Zaunbau Leistung: Wiederaufforstung Wald inkl. Zaunbau

Beachtung der Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (§ 13 Tariftreue- und Vergabegesetz – TVergG LSA)

bei der

  1. Lieferung,
  2. Erbringung von Bauleistungen und
  3. Erbringung von Dienstleistungen

Folgende Waren und Warengruppen sind zum Beispiel betroffen:

  1. Bekleidung (z.B. Arbeitskleidung, Uniformen usw.);
  2. Stoffe und Textilwaren (z.B. Vorhangstoffe, Teppiche);
  3. Sportbekleidung, Sportartikel (insbesondere Bälle, Schläger, weiteres Zubehör);
  4. Spielwaren;
  5. Naturkautschuk-Produkte (z.B. Einmal-/ Arbeitshandschuhe, Reifen, Gummibänder);
  6. Lederwaren, Gerbprodukte (z.B. Botentaschen)
  7. Produkte aus Holz;
  8. Natursteine;
  9. Agrarprodukte (z.B. Kaffee, Kakao, Orangen- oder Tomatensaft)

Enthält die Leistung oder Lieferung derartige Produkte, die in Afrika, Asien oder Lateinamerika hergestellt bzw. bearbeitet werden oder wurden?

O Ja / O Nein

Falls ja, ist die folgende Erklärung erforderlich:

Ich verpflichte mich/Wir verpflichten uns, den Auftrag ausschließlich mit Waren auszuführen, die nachweislich unter § 13 Abs. 1 und 2 TVerG LSA genannten ILO-Kernarbeitsnormen gewonnen oder hergestellt worden sind.

Ich bin mir/Wir sind uns bewusst, dass ein Angebot, das zum geforderten Zeitpunkt keine oder eine unvollständige oder ersichtlich falsche Erklärung enthält, nach § 16 TVergG LSA zum Ausschluss des Bieters während des Vergabeverfahrens führen kann oder nach § 18 TVerG LSA zu einer Vertragsstrafe von bis zu 5 v.H. des Auftragswertes und/oder zur fristlosen Kündigung des Vertrages und/oder einem Ausschluss von der öffentlichen Auftragsvergabe für eine Dauer von bis zu drei Jahren führen wird.

Soweit Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen in Bezug auf die vorgenannten Waren/ Warengruppen aus den relevanten Herstellungsländern auf Nachunternehmer übertragen werden, hat der Auftragnehmer nach § 13 Abs. 2 TVerG LSA die Verpflichtung zur Beachtung der ILO-Kernarbeitsnormen unter Verwendung dieser Erklärung mit dem Nachunternehmer zu vereinbaren.


(Ort, Datum) (Unterschrift, Firmenstempel)

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