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Weiterentwicklung des kreativ-strategischen Gesamtkonzepts für das Saarland-Marketing

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 25.09.2026, 08:17 (Europe/Berlin)

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Zusätzliche Vertragsbedingungen (ZVB)

mit den

Allgemeinen Bedingungen für die Ausführung von Leistungen

Teil B der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - ausgenommen Bauleistungen- (VOL/B)

Inhaltsübersicht

  1. Präambel

  2. Art und Umfang der Leistungen

  3. Änderungen der Leistung

  4. Ausführungsunterlagen

  5. Ausführung der Leistung

  6. Behinderung und Unterbrechung der Leistung

  7. Art der Anlieferung und Versand

  8. Pflichtverletzungen des Auftragnehmers

  9. Lösung des Vertrages durch den Auftraggeber

  10. Verzug des Auftraggebers, Lösung des Vertrages durch den Auftragnehmer

  11. Obhutspflichten

  12. Vertragsstrafe

  13. Güteprüfung

  14. Abnahme

  15. Mängelansprüche und Verjährung

  16. Rechnung

  17. Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen

  18. Zahlung

  19. Sicherheitsleistung

  20. Streitigkeiten

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  1. Präambel

Die nachstehenden Allgemeinen Vertragsbedingungen sind bestimmt für Verträge über Leistungen, insbesondere für Dienst-, Kauf- und Werkverträge sowie für Ver- träge über die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen.

  1. Art und Umfang der Leistungen (VOL/B § 1)

  2. Art und Umfang der beiderseitigen Leistungen werden durch den Vertrag bestimmt.

  3. Bei Widersprüchen im Vertrag gelten nacheinander a) die Leistungsbeschreibung b) Besondere Vertragsbedingungen c) etwaige Ergänzende Vertragsbedingungen d) etwaige Zusätzliche Vertragsbedingungen e) etwaige allgemeine Technische Vertragsbedingungen f) die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B)

zu § 1

  1. Es gelten nacheinander als Vertragsbestandteile:
  • das Auftragsschreiben,
  • im Auftragsschreiben angegebene vertragliche Abmachungen in der in § 1 genannten Reihenfolge.
  1. Anderslautende Geschäfts-, Liefer- oder Zahlungsbedingungen des Auftragnehmers werden nicht Bestandteil des Vertrages. Abweichungen von den in Nr. 1 an- gegebenen Vertragsbestandteilen wie auch mündliche Abreden gelten nur, wenn der Auftraggeber sie schriftlich bestätigt hat. Dies gilt nicht für einen angebotenen Skontoabzug.

  2. Rechtwirksam sind nur schriftliche und unterschriebene Aufträge des Auftraggebers. Der Auftragnehmer hat den Empfang eines Zuschlags oder Auftrags inner- halb von 10 Tagen (gerechnet ab Poststempeldatum des Auftragsschreibens) dem Auftraggeber schriftlich zu bestätigen. Kommt der Auftragnehmer mit der Bestätigung in Verzug, so kann der Auftraggeber nach Ablauf einer von ihm gesetzten Nachfrist vom Auftrag zurücktreten.

  3. Die im Angebot angegebenen Preise sind - wenn nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist - feste Preise, durch die sämtliche Leistungen des Auftragnehmers ein- schließlich Fracht, Verpackung, Erstellung von Betriebs-, Bedienungs-, Gebrauchsanweisungen und dgl. in deutscher Sprache und sonstige Kosten und Lasten abgegolten sind. Für das Vertragsverhältnis gilt die Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen.

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  1. Nach Vertragsabschluss (Zuschlagserteilung) eintretende Kostenerhöhungen bleiben unberücksichtigt. Sie berechtigen den Auftragnehmer nicht, Zusatzforderungen zu den Festpreisen geltend zu machen.

  2. Solange der Vertrag nicht erfüllt ist, hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber jede Änderung in seiner Zugehörigkeit zur Berufsgenossenschaft bzw. zu dem sonstigen gesetzlichen Versicherungsträger unverzüglich mitzuteilen. Auf Verlangen des Auftraggebers hat er den Mitgliedschein der Berufsgenossenschaft und eine Bescheinigung der Berufsgenossenschaft darüber vorzulegen, dass er seiner Beitrags- und Vorschusspflicht nachgekommen ist.

  3. Änderungen der Leistung(VOL/B § 2)

  4. Der Auftraggeber kann nachträglich Änderungen in der Beschaffenheit der Leistung im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Auftragnehmers verlangen, es sei denn, dies ist für den Auftragnehmer unzumutbar.

  5. Hat der Auftragnehmer Bedenken gegen die Leistungsänderung, so hat er sie dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Teilt der Auftraggeber die Bedenken des Auftragnehmers nicht, so bleibt er für seine Angaben und den Anordnungen verantwortlich. Zu einer gutachtlichen Äußerung ist der Auftragnehmer nur aufgrund eines gesonderten Auftrags verpflichtet.

  6. Werden durch Änderung in der Beschaffenheit der Leistung die Grundlagen des Preises für die im Vertrag vorgesehenen Leistung geändert, so ist ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- und Minderkosten zu verein- baren. In der Vereinbarung sind etwaige Auswirkungen der Leistungsänderung auf sonstige Vertragsbedingungen, insbesondere auf Ausführungsfristen, zu berücksichtigen. Diese Vereinbarung ist unverzüglich zu treffen.

zu § 2 Nr. 3

  1. Der Auftragnehmer hat auf Verlangen die durch die Änderung der Leistung bedingten Mehr- oder Minderkosten nachzuweisen. ' Die neuen Preise sind schriftlich vor Beginn der Ausführung der Leistungsänderung zu vereinbaren.

  2. Bei marktgängigen serienmäßigen Erzeugnissen, für die Preise je Einheit im Vertrag vorgesehen sind, -ist der Auftragnehmer verpflichtet, Mehrleistungen bis zu 10 v. H. der im Vertrag festgelegten Mengen zu den im Vertrag festgelegten Preisen je Einheit zu erbringen. -begründen Minderungen bis zu 10 v.H. der im Vertrag festgelegten Mengen keinen Anspruch auf Änderung der im Vertrag festgelegten Preise je Einheit. Auf Verlangen sind neue Ausführungsfristen zu vereinbaren.

  3. (1) Leistungen, die der Auftragnehmer ohne Auftrag oder unter eigenmächtiger Abweichung vom Vertrag ausführt, werden nicht vergütet.

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Solche Leistungen hat er auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zurückzunehmen oder zu beseitigen, sonst können sie auf seine Kosten und Gefahr zurückgesandt oder beseitigt werden. Eine Vergütung steht ihm jedoch zu, wenn der Auftraggeber solche Leistungen nachträglich annimmt. (2) Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.

  1. Ausführungsunterlagen (VOL/B § 3)

  2. Die für die Ausführung erforderlichen Unterlagen sind dem Auftragnehmer unentgeltlich und rechtzeitig zu übergeben, soweit sie nicht allgemein zugänglich sind.

zu § 3 Nr. 1

  1. Der Ausführung dürfen nur Unterlagen zugrunde gelegt werden, die vom Auftraggeber ausdrücklich als zur Ausführung bestimmt gekennzeichnet sind.

  2. Die Verantwortung und Haftung nach dem Vertrag, insbesondere nach § 4 Nr.1 Satz 1 und § 14 VOL/B, werden durch Nr. 1 nicht eingeschränkt.

  3. DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, die Bestimmungen des Ausschusses für Lieferbedingungen und Gütesicherung (RAL) u.ä. hat sich der Auftragnehmer ohne Anspruch auf besondere Vergütung selbst zu beschaffen.

  4. Allgemeine Bedingungen für die Ausführung von Leistungen VOL/B und die weiteren in den Ausschreibungsunterlagen genannten DIN-Normen gelten in der jeweils letzten Fassung, die spätestens drei Monate vor dem Einreichungstermin im Bundesanzeiger bekannt gemacht bzw. - bei den weiteren DIN-Normen - angezeigt worden ist.

  5. Die von den Vertragsparteien einander überlassenen Unterlagen dürfen ohne Zustimmung des Vertragspartners weder veröffentlicht, vervielfältigt, noch für einen anderen als den vereinbarten Zweck genutzt werden. Sie sind, so- weit nichts anderes vereinbart ist, auf Verlangen zurückzugeben.

zu § 3 Nr. 2

  1. Die Zustimmung des Vertragspartners hat schriftlich zu erfolgen.

  2. Wie die Ausführungsunterlagen bleiben die Muster, die der Auftragnehmer erhalten hat, Eigentum des Auftraggebers. Sie sind dem Auftraggeber nach Ausführung des Auftrags kostenfrei zurückzugeben.

  3. Der Auftraggeber kann die vom Auftragnehmer überlassenen Unterlagen für dienstliche Zwecke behalten, vervielfältigen und verwenden. Bei unbefugter Verwertung oder Mitteilung haftet der Auftraggeber.

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  1. Ausführung der Leistung (VOL/B § 4)

  2. (1) Der Auftragnehmer hat die Leistung unter eigener Verantwortung nach dem Vertrag auszuführen. Dabei hat er die Handelsbräuche, die anerkannten Regeln der Technik sowie die gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Bestimmungen zu beachten.

(2) Der Auftragnehmer ist für die Erfüllung der gesetzlichen, behördlichen und berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Arbeit- nehmern allein verantwortlich. Es ist ausschließlich seine Aufgabe, die Vereinbarungen und Maßnahmen zu treffen, die sein Verhältnis zu seinen Arbeitnehmern regeln.

zu § 4 Nr. 1

  1. Die Handelsbräuche, die anerkannten Regeln der Technik sowie die gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Bestimmungen sind
  • bei Öffentlicher Ausschreibung/Offenes Verfahren in der am Tag der Bekanntmachung der Ausschreibung,
  • bei Beschränkter Ausschreibung/Nichtoffenes Verfahren oder Freihändiger Vergabe in der am Tag der Aufforderung zur Angebotsabgabe (Briefdatum) gültigen Fassung maßgebend.
  1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nur Gegenstände zu liefern, die im Zeitpunkt der Lieferung den in der Bundesrepublik Deutschland durch die gesetzlichen Unfallversicherungsträger in Kraft gesetzten Unfallverhütungsvorschriften (autonome Rechtsnormen), den sonstigen Arbeitsschutzvorschriften sowie den allgemein an- erkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen. Stellt sich nach der Prüfung heraus, dass die vorgenannten Vorschriften und anerkannten Regeln nicht erfüllt werden, so verpflichtet sich der Auftragnehmer, nachträglich die Mängel unentgeltlich zu beseitigen.

  2. Betriebs-, Bedienungs-, Gebrauchsanweisungen und dgl. sind - auch ohne besondere Vereinbarung der zu erbringenden Leistungen - beizufügen.

  3. Der Auftragnehmer bleibt für die Leistung auch dann verantwortlich, wenn der Auftraggeber die für die Ausführung der Leistung erforderlichen Pläne, Zeichnungen und Berechnungen geprüft und nach diesen bestellt hat.

  4. Der Auftragnehmer hat ohne Anspruch auf besondere Vergütung alle zur Verhütung von Personen- und Sachschäden notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Das gilt besonders für Vorsichtsregeln, die nach den Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften zur Sicherung seiner Arbeitnehmer erforderlich sind.

  5. Der Auftragnehmer hat bei Leistungen in Räumen oder auf Grundstücken des Auftraggebers seine Arbeitnehmer anzuhalten, Anweisungen der zuständigen Bediensteten zu befolgen. Zuwiderhandelnde können sofort von der Arbeitsstelle

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entfernt werden. Verstößt der Auftragnehmer trotz wiederholter Warnung gegen derartige Anweisungen, so kann der Auftraggeber ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten oder den Vertrag mit sofortiger Wirkungen kündigen.

  1. Für Personen- und Sachschäden haftet der Auftraggeber unbeschadet seiner Haftungsverpflichtung nach den gesetzlichen Vorschriften nur, soweit die Schäden durch sein Verschulden oder das Verschulden seiner Bediensteten (Erfüllungsgehilfen nach § 278 BGB) verursacht sind.

  2. Die Bewachung und Verwahrung der dem Auftragnehmer und seinen Arbeitnehmern gehörenden Arbeitsgeräte, Arbeitskleider usw. und der von dem Auftraggeber beigestellten Stoffe und Geräte ist, auch während der Arbeitsruhe, Sache des Auftragnehmers. Der Auftraggeber ist hierfür auch dann nicht verantwortlich, wenn sich diese Gegenstände in seinen Räumen oder auf seinem Grundstück befinden.

  3. Hat der Auftraggeber aufgrund gesetzlicher Vorschriften Arbeitnehmern des Auftragsnehmers Ersatz zu leisten wegen Personen- oder Sachschäden, die bei oder gelegentlich der Ausführung des Auftrags entstanden sind, so steht ihm Rückgriff gegen den Auftragnehmer zu, wenn die Schäden durch Verschulden des Auftragnehmers oder seiner Arbeitnehmer herbeigebührt worden sind.

  4. Hat ein Verschulden des Auftraggebers oder seiner Bediensteten (Erfüllungsgehilfen nach § 278 BGB) mitgewirkt, so findet § 254 BGB Anwendung.

  5. (1) Ist mit dem Auftraggeber vereinbart, dass er sich von der vertragsgemäßen Ausführung der Leistung unterrichten kann, so ist ihm innerhalb der Geschäfts- oder Betriebsstunden zu den Arbeitsplätzen, Werkstätten und Lagerräumen, in denen die Gegenstände der Leistung oder Teile von ihr her- gestellt oder die hierfür bestimmte Stoffe gelagert werden, Zutritt zu gewähren. Auf Wunsch sind ihm die zur Unterrichtung erforderlichen Unterlagen zur Einsicht vorzulegen und die entsprechenden Auskünfte zu erteilen.

(2) Dabei hat der Auftraggeber keinen Anspruch auf Preisgabe von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen des Auftragnehmers.

(3) Alle bei der Besichtigung oder aus den Unterlagen und der sonstigen Unterrichtung erworbenen Kenntnisse von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen sind vertraulich zu behandeln. Bei Missbrauch haftet der Auftraggeber.

zu § 4 Nr. 2

  1. Der Auftraggeber ist berechtigt, sich von der vertragsgemäßen Ausführung der Leistung zu unterrichten.

  2. Der Auftragnehmer hat mitzuteilen, wen er als Vertreter für die Leitung der Ausführung bestellt hat.

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  1. Für die Qualität der Zulieferungen des Auftraggebers sowie für die von ihm vereinbarten Leistungen anderer haftet der Auftraggeber, soweit nichts anderes vereinbart ist. Der Auftragnehmer hat die Pflicht, dem Auftraggeber die bei Anwendung der verkehrsüblichen Sorgfalt erkennbaren Mängel der Zulieferungen des Auftraggebers und der vom Auftraggeber vereinbarten Leistungen anderer unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Unterlässt er dies, so übernimmt er damit die Haftung.

  2. Der Auftragnehmer darf die Ausführung der Leistung oder wesentlicher Teile davon nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers an andere übertragen. Die Zustimmung ist nicht erforderlich bei unwesentlichen Teilleistungen oder solchen Teilleistungen, auf die der Betrieb des Auftragnehmers nicht eingerichtet ist. Diese Bestimmung darf nicht zum Nachteil des Handels ausgelegt werden.

zu § 4 Nr. 4

Der Auftragnehmer

(a) darf Leistungen nur an Unterauftragnehmer übertragen, die fachkundig, leistungs- fähig und zuverlässig sind; dazu gehört auch, dass sie ihren gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Sozialabgaben nachgekommen sind und die gewerblichen Voraussetzungen erfüllen. Unterauftragnehmer sind bei Anforderung eines Angebots davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt.

(b) hat dem Unterauftragnehmer auf Verlangen den Auftraggeber zu benennen.

(c) darf dem Unterauftragnehmer insgesamt keine ungünstigeren Bedingungen - ins- besondere hinsichtlich der Zahlungsweise und der Sicherheitsleistungen - stellen, als zwischen ihm und dem Auftraggeber vereinbart sind; auf Verlangen des Auftraggebers hat er dies nachzuweisen.

(d) hat vor der beabsichtigten Übertragung Art und Umfang der Leistungen sowie Name, Anschrift und Berufsgenossenschaft (einschl. Mitgliedsnummer) des hierfür vorgesehenen Unterauftragnehmers schriftlich bekannt zu geben; beabsichtigt der Auftragnehmer Leistungen zu übertragen, auf die sein Betrieb eingerichtet ist, hat er vorher die schriftliche Zustimmung gem. § 4 Nr. 4 VOL/B einzuholen.

(e) muss sicherstellen, dass der Unterauftragnehmer die ihm übertragenen Leistungen nicht weiter vergibt, es sei denn, der Auftraggeber hat zuvor schriftlich zugestimmt; die in (a) und (d) vorgeschriebenen Bedingungen gelten entsprechend.

(f) hat bei der Einholung von Angeboten für Unteraufträge regelmäßig kleine und mittlere Unternehmen angemessen zu beteiligen.

(g) muss sich bei Großaufträgen bemühen, Unteraufträge an kleine und mittlere Unternehmen in dem Umfang zu erteilen, wie er es mit der vertragsmäßigen Ausführung der Leistung vereinbaren kann.

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  1. Behinderung und Unterbrechung der Leistung (VOL/B § 5)

  2. Glaubt sich der Auftragnehmer in der ordnungsgemäßen Ausführung der Leistung behindert, so hat er dies dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige kann unterbleiben, wenn die Tatsachen und deren hindernde Wirkung offenkundig sind.

  3. (1) Die Ausführungsfristen sind angemessen zu verlängern, wenn die Behinderung im Betrieb des Auftragnehmers durch höhere Gewalt, andere vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände, Streik oder durch rechtlich zulässige Aussperrung verursacht worden ist. Gleiches gilt für solche Behinderungen von Unterauftragnehmern und Zulieferern, soweit und solange der Auftragnehmer tatsächlich oder rechtlich gehindert ist, Ersatzbeschaffungen vorzunehmen.

(2) Falls nichts anderes vereinbart ist, sind die Parteien, wenn eine nach Absatz 1 vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Behinderung länger als drei Monate seit Zugang der Mitteilung gemäß Nr. 1 Satz 1 oder Eintritt des offenkundigen Ereignisses gemäß Nr. 1 Satz 2 dauert, berechtigt, binnen 30 Tagen nach Ablauf dieser Zeit durch schriftliche Erklärung den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen oder ganz oder teilweise von ihm zurücktreten.

  1. Sobald die hindernden Umstände wegfallen, hat der Auftragnehmer unter schriftlicher Mitteilung an den Auftraggeber die Ausführung der Leistung unverzüglich wieder aufzunehmen.

  2. Art der Anlieferung und Versand (VOL/B § 6)

Der Auftragnehmer hat, soweit der Auftraggeber die Versandkosten gesondert trägt, unter Beachtung der Versandbedingungen des Auftraggebers dessen Interesse sorgfältig zu wahren. Dies bezieht sich insbesondere auf die Wahl des Beförderungsweges, die Wahl und die Ausnutzung des Beförderungsmittels sowie auf die tariflich günstigste Warenbezeichnung.

zu § 6

  1. Der Auftragnehmer hat die Liefergegenstände nach den Angaben im Auftrags- schreiben zu versenden.

  2. Die Liefergegenstände sind auf Gefahr des Auftragnehmers frei Verwendungsstelle zu liefern.

  3. Etwaige Verpackungs-, Versand-, Fracht- oder Transportkosten, sowie die durch den Versand entstehenden Nebenkosten, wie Gebühren für das Aufstellen von Frachtbriefen, Wiegegebühren, Zählgebühren usw. und etwaige am Herstellungs- oder Auslieferungsort anfallende Ortsfrachten und örtliche Gebühren (Anschluss-,

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Bahnhof-, Stell-, Überführ- und Umstellgebühren) sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, durch den Preis für die Leistung abgegolten.

  1. Kosten einer etwaigen Versicherung sowie zusätzliche Gebühren für Einschreib- und Wertsendungen sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, durch den Preis für die Leistung abgegolten.

  2. Zusätzliche Gebühren für beschleunigte Beförderung werden nur erstattet, wenn eine solche Beförderung vereinbart worden ist.

  3. Die Kosten für die Hin- und Rückbeförderung von Werkzeugen und Geräten, die für einen Aufbau bei der Empfangsstelle gebraucht werden, sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, durch den Preis für die Leistung abgegolten.

  4. Verpackungsstoffe gehen, wenn nichts anderes vereinbart ist, ohne Anspruch auf besondere Vergütung in das Eigentum des Auftraggebers über.

  5. Nach der Verpackungsordnung müssen die Hersteller und Vertreiber von Verpackungen Transportverpackungen, Umverpackungen und Verkaufsverpackungen zurücknehmen. Die Kosten einer etwaigen Rücksendung trägt der Auftragnehmer.

  6. Wird in gemieteten Behältern geliefert, so hat der Auftragnehmer, wenn nichts anderes vereinbart ist, keinen Anspruch auf besondere Vergütung der Mietgebühren.

  7. Pflichtverletzungen des Auftragnehmers (VOL/B § 7)

  8. Im Fall von Pflichtverletzungen des Auftragnehmers finden vorbehaltlich der Regelungen des § 14 VOL/B die gesetzlichen Vorschriften nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Anwendung.

  9. (1) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber im Fall leicht fahrlässig verursachter Verzugs- oder Nichterfüllungsschäden den entgangenen Gewinn des Auftraggebers nicht zu ersetzen. Die Pflicht zum Ersatz dieser Schäden ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn der Verzug durch Unterauftragnehmer verursacht worden ist, die der Auftraggeber dem Auftragnehmer vorgeschrieben hat.

(2) Darüber hinaus kann die Schadensersatzpflicht im Einzelfall weiter be- grenzt werden. Dabei sollen branchenübliche Lieferungsbedingungen z.B. dann berücksichtigt werden, wenn die Haftung summenmäßig oder auf die Erstattung von Mehraufwendungen für Ersatzbeschaffungen beschränkt werden soll.

(3) Macht der Auftraggeber Schadensersatz statt der ganzen Leistung oder anstelle davon Aufwendungsersatz geltend, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, die ihm überlassenen Unterlagen (Zeichnungen, Berechnungen usw.) unverzüglich zurückzugeben. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer unverzüglich eine Aufstellung über die Art seiner Ansprüche mitzuteilen. Die Mehrkosten für die Ausführung der nichterfüllten Leistung durch

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einen Dritten hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer innerhalb von 3 Monaten nach Abrechnung mit dem Dritten mitzuteilen. Die Höhe der übrigen Ansprüche hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer unverzüglich anzugeben.

(4) Macht der Auftraggeber bei bereits teilweise erbrachter Leistung Ansprüche auf Schadenersatz statt der Leistung oder anstelle davon Aufwendungsersatz nur wegen des noch ausstehenden Teils der Leistung geltend, so hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich eine prüfbare Rechnung über den bereits bewirkten Teil der Leistung zu übermitteln. Im Übrigen findet Absatz 3 Anwendung.

  1. Übt der Auftraggeber ein Rücktrittsrecht aus, finden Nr. 2 Absatz 3 Sätze 1 und 4 Anwendung; bei teilweisem Rücktritt gilt zusätzlich Nr. 2 Absatz 4 Satz 1.

  2. (1) Gerät der Auftragnehmer in Verzug, setzt der Auftraggeber dem Auftrag- nehmer vor Ausübung des Rücktrittrechtes eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung. (2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf Verlangen des Auftragnehmers zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Leistung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Leistung besteht. Diese Anfrage ist vor Ablauf der Frist nach Absatz 1 zu stellen. Bis zum Zugang der Antwort beim Auftragnehmer bleibt dieser zur Leistung berechtigt.

  3. Lösung des Vertrags durch den Auftraggeber (VOL/B § 8)

  4. Der Auftraggeber kann vom Vertrag zurücktreten oder den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn über das Vermögen des Auftragnehmers das Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzliches Verfahren eröffnet oder die Eröffnung beantragt oder dieser Antrag mangels Masse abgelehnt worden ist oder wenn die ordnungsgemäße Abwicklung des Vertrags da- durch in Frage gestellt ist, dass er seine Zahlungen nicht nur vorübergehend einstellt.

  5. Der Auftraggeber kann auch vom Vertrag zurücktreten oder den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn sich der Auftragnehmer in Bezug auf die Vergabe einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung im Sinne des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen beteiligt hat.

zu § 8 Nrn. 1 und 2

1 Der Auftraggeber kann auch dann vom Vertrag zurücktreten oder den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn

1.1 Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber gepfändet werden, es sei denn, dass der Auftragnehmer unverzüglich ausreichende Sicherheit anbietet.

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1.2 der Auftragnehmer den Verpflichtungen nach § 4 Nr. 2 Abs. 1 oder § 4 Nr. 4 VOL/B zuwiderhandelt.

1.3 der Auftragnehmer Personen, die auf Seiten des Auftraggebers mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind, mit Rücksicht auf ihre Zugehörigkeit zu der Verwaltung des Auftraggebers Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt. Solchen Handlungen des Auftragnehmers selbst stehen Handlungen von Personen gleich, die auf Seiten des Auftragnehmers mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind. Dabei ist es gleichgültig, ob die Vorteile den genannten Personen des Auftraggebers unmittelbar oder in ihrem Interesse ihren Angehörigen oder anderen ihnen nahestehenden Personen oder im Interesse des einen oder anderen einem Dritten angeboten, versprochen oder gewährt werden.

1.4 sich der Auftragnehmer an Verstößen gegen das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) beteiligt, insbesondere mit anderen Bietern über

  • Abgabe oder Nichtabgabe von Angeboten,
  • die zu fordernden Preise,
  • Bindungen sonstiger Entgelte,
  • Gewinnaufschläge,
  • Verarbeitungsspannen und andere Preisbestandteile,
  • Zahlungs-, Lieferungs- oder andere Bedingungen, soweit sie unmittelbar oder mittelbar den Preis beeinflussen,
  • Entrichtung von Ausfallentschädigungen oder Abstandszahlungen,
  • Gewinnbeteiligungen oder andere Abgaben

eine Verabredung getroffen, sich entsprechend abgestimmt verhalten oder eine entsprechende unzulässige Empfehlung ausgesprochen hat. Solchen Handlungen des Auftragnehmers selbst stehen Handlungen von Personen gleich, die von ihm beauftragt oder für ihn tätig sind.

  1. Vor der Ausübung der Rechte auf Grund von Nr. 1.2, 1.3 und 1.4 ist dem Auftragnehmer unbeschadet der Regelung in § 19 Nr. 1 VOL/B Gelegenheit zu geben, unverzüglich zu dem Sachverhalt Stellung zu nehmen.

  2. Im Falle der Kündigung ist die bisherige Leistung, soweit der Auftraggeber für sie Verwendung hat, nach den Vertragspreisen oder nach dem Verhältnis des geleisteten Teils zu der gesamten vertraglichen Leistung auf der Grundlage der Vertragspreise abzurechnen; die nicht verwendbare Leistung wird dem Auftragnehmer auf dessen Kosten zurückgewährt.

zu § 8 Nr. 3

  1. Tritt der Auftraggeber gemäß Nr. 1 vom Vertrag zurück, ist er berechtigt, aber nicht verpflichtet, die empfangenen Leistungen zurückzugeben. Behält er diese, so hat er ihren Wert zu vergüten; werden sie zurückgegeben, so muss auch der Auftragnehmer die empfangenen Leistungen zurückgeben. Der Auftraggeber kann vom Auftragnehmer den Ersatz des Schadens verlangen, der ihm durch den Rücktritt vom Vertrag entsteht. Dagegen stehen dem Auftragnehmer gegen den

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Auftraggeber auf Grund des Rücktritts keine Ansprüche wegen Nichterfüllung des Vertrages zu. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften über den Rücktritt.

  1. Bei Kündigung oder Rücktritt sind Auftraggeber und Auftragnehmer verpflichtet, einander die Auskünfte zu erteilen, die notwendig sind, um die jeweiligen Ansprüche zu bemessen.

  2. Die sonstigen gesetzlichen Rechte und Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.

  3. Verzug des Auftraggebers, Lösung des Vertrags durch den Auftragnehmer (VOL/B § 9)

  4. Im Fall des Verzugs des Auftraggebers als Schuldner und als Gläubiger finden die gesetzlichen Vorschriften nach Maßgabe der folgenden Bestimmun- gen Anwendung.

  5. (1) Unterlässt der Auftraggeber ohne Verschulden eine ihm nach dem Vertrag obliegende Mitwirkung und setzt er dadurch den Auftragnehmer außerstande, die Leistung vertragsgemäß zu erbringen, so kann der Auftragnehmer dem Auftraggeber zur Erfüllung dieser Mitwirkungspflicht eine angemessene Frist setzen mit der Erklärung, dass er sich vorbehalte, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen, wenn die Mitwirkungspflicht nicht bis zum Ablauf der Frist erfüllt werde.

(2) Im Fall der Kündigung sind bis dahin bewirkte Leistungen nach den Vertragspreisen abzurechnen. Im Übrigen hat der Auftragnehmer Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, deren Höhe in entsprechender Anwendung von § 642 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu bestimmen ist.

  1. Ansprüche des Auftragnehmers wegen schuldhafter Verletzung von Mitwirkungspflichten durch den Auftraggeber bleiben unberührt.

zu § 9

Bei Lösung des Vertragsverhältnisses durch den Auftragnehmer kann Ersatz für entgangenen Gewinn nicht gefordert werden. Wenn der Auftraggeber jedoch den Kündigungsgrund zu vertreten hat, kann der Gewinnanteil beansprucht werden, der in den Vertragspreisen des nicht ausgeführten Teils der Leistung enthalten ist.

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  1. Obhutspflichten (VOL/B § 10)

Der Auftragnehmer hat bis zum Gefahrübergang die von ihm ausgeführten Leistungen und die für ihre Ausführung übergebenen Gegenstände vor Beschädigungen oder Verlust zu schützen.

  1. Vertragsstrafe (VOL/B § 11)

  2. Wenn Vertragsstrafen vereinbart sind, gelten die §§ 339 bis 345 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Eine angemessene Obergrenze ist festzulegen.

  3. Ist die Vertragsstrafe für die Überschreitung von Ausführungsfristen vereinbart, darf sie für jede vollendete Woche höchstens 1/2 v.H. des Wertes desjenigen Teils der Leistung betragen, der nicht genutzt werden kann. Diese beträgt maximal 8%. Ist die Vertragsstrafe nach Tagen bemessen, so zählen nur Werktage; ist sie nach Wochen bemessen, so wird jeder Werktag einer angefangenen Woche als 1/6 der Woche gerechnet. Der Auftraggeber kann Ansprüche aus verwirkter Vertragsstrafe bis zur Schlusszahlung geltend machen.

  4. Güteprüfung (VOL/B § 12)

  5. Güteprüfung ist die Prüfung der Leistung auf Erfüllung der vertraglich vereinbarten technischen und damit verbundenen organisatorischen Anforderungen durch den Auftraggeber oder seinen gemäß Vertrag benannten Beauftragten. Die Abnahme bleibt davon unberührt.

  6. Ist im Vertrag eine Vereinbarung über die Güteprüfung getroffen, die Bestimmungen über Art, Umfang und Ort der Durchführung enthalten muss, so gelten ergänzend hierzu, falls nichts anderes vereinbart worden ist, die folgenden Bestimmungen:

a) Auch Teilleistungen können auf Verlangen des Auftraggebers oder Auftragnehmers geprüft werden, insbesondere in den Fällen, in denen die Prüfung durch die weitere Ausführung wesentlich erschwert oder unmöglich würde.

b) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber oder dessen Beauftragten den Zeitpunkt der Bereitstellung der Leistung oder Teilleistungen für die vereinbarten Prüfungen rechtzeitig schriftlich anzuzeigen. Die Parteien legen dann unverzüglich eine Frist fest, innerhalb derer die Prüfungen durchzuführen sind. Verstreicht diese Frist aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, ungenutzt, kann der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine angemessene Nachfrist setzen mit der Forderung, entweder innerhalb der Nachfrist die Prüfungen durchzuführen oder zu erklären, ob der Auftraggeber auf die Güteprüfung verzichtet. Führt der Auftraggeber die Prüfungen nicht innerhalb

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der Nachfrist durch und verzichtet der Auftraggeber auf die Prüfungen nicht, so hat er nach dem Ende der Nachfrist Schadenersatz nach den Vorschriften über den Schuldnerverzug zu leisten.

c) Der Auftragnehmer hat die zur Güteprüfung erforderlichen Arbeitskräfte, Räume, Maschinen, Geräte, Prüf- und Messeinrichtungen sowie Betriebsstoffe zur Verfügung zu stellen.

d) Besteht aufgrund der Güteprüfung Einvernehmen über die Zurückweisung der Leistung oder von Teilleistungen als nicht vertragsgemäß, so hat der Auftragnehmer diese durch vertragsgemäße zu ersetzen.

e) Besteht kein Einvernehmen über die Zurückweisung der Leistung aufgrund von Meinungsverschiedenheiten über das angewandte Prüfverfahren, so kann der Auftragnehmer eine weitere Prüfung durch eine mit dem Auftraggeber zu vereinbarende Prüfstelle verlangen, deren Entscheidung endgültig ist. Die hierbei entstehenden Kosten trägt der unterliegende Teil.

f) Der Auftraggeber hat vor Auslieferung der Leistungen einen Freigabevermerk zu erteilen. Dieser ist die Voraussetzung für die Auslieferung an den Auftraggeber.

g) Der Vertragspreis enthält die Kosten, die dem Auftragnehmer durch die vereinbarte Güteprüfung entstehen. Entsprechend der Güteprüfung unbrauchbar gewordene Stücke werden auf die Leistung nicht angerechnet.

zu § 12

  1. Der Auftraggeber kann - möglichst unter Berücksichtigung der betrieblichen Einrichtung des Auftragnehmers - Art, Umfang, Ort und Durchführung der Güteprüfung bestimmen.

  2. Die Güteprüfung wird durch den Auftraggeber veranlasst. Sie findet grundsätzlich im Werk des Auftragnehmers statt, und zwar auch hinsichtlich der Teilleistungen, deren Ausführung der Auftragnehmer anderen übertragen hat.

  3. Ist nach dem Auftragsschreiben eine Güteprüfung vorgesehen und ist nichts anderes vereinbart, so hat der Auftragnehmer den Beginn der Fertigung und - auf Verlangen des Auftraggebers - auch weitere Fertigungsstufen der mit der Güteprüfung beauftragten Stelle des Auftraggebers rechtzeitig schriftlich anzuzeigen. Die Güteprüfung ist innerhalb einer angemessenen Frist durchzuführen.

  4. Der Auftragnehmer hat, wenn nichts anderes vereinbart ist, zur Güteprüfung nur Leistungen bereitstellen, die er vorgeprüft und als vertragsgemäß befunden hat.

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  1. Nacharbeiten an Leistungen, die sich bei der Güteprüfung als nicht bedingungs- gemäß erwiesen haben, hat der Auftragnehmer unverzüglich auszuführen. Geschieht dies nicht, so kann der Auftraggeber die Nacharbeiten auf Kosten des Auftragnehmers vornehmen oder vornehmen lassen.

  2. Leistungen, die bei der Güteprüfung oder bei der Abnahme als nicht bedingungs- gemäß zurückgewiesen worden sind, hat der Auftragnehmer unverzüglich fortzuschaffen und frei Leistungsort durch bedingungsgemäße zu ersetzen. Etwaige Kosten für den Ausbau und den Wiedereinbau hat der Auftragnehmer zu tragen. Auf Verlangen des Auftragnehmers werden zurückgewiesene Leistungen auf sei- ne Kosten zurückgesandt.

  3. Verlangt der Auftraggeber eine im Vertrag nicht vereinbarte Güteprüfung, werden dem Auftragnehmer die dadurch entstandenen Kosten erstattet.

  4. Abnahme (VOL/B § 13)

  5. (1) Für den Übergang der Gefahr gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, die gesetzlichen Vorschriften.

(2) Wenn der Versand oder die Übergabe der fertiggestellten Leistung auf Wunsch des Auftraggebers über den im Vertrag vorgesehenen Termin hinausgeschoben wird, so geht, sofern nicht ein anderer Zeitpunkt vereinbart ist, für den Zeitraum der Verschiebung die Gefahr auf den Auftraggeber über.

  1. (1) Abnahme ist die Erklärung des Auftraggebers, dass der Vertrag der Hauptsache nach erfüllt ist. Ist eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vertraglich vereinbart, hat der Auftraggeber innerhalb der vorgesehenen Frist zu erklären, ob er die Leistung abnimmt.

Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern, wenn der Auftragnehmer seine Pflicht zur Beseitigung des Mangels ausdrücklich anerkennt.

Bei Nichtabnahme gibt der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Gründe bekannt und setzt, sofern insbesondere eine Nachbesserung möglich und beiden Parteien zumutbar ist, eine Frist zur erneuten Vorstellung zur Abnahme, unbeschadet des Anspruchs des Auftraggebers aus der Nichteinhaltung des ursprünglichen Erfüllungszeitpunkts.

(2) Mit der Abnahme entfällt die Haftung des Auftragnehmers für erkannte Mängel, soweit sich der Auftraggeber nicht die Geltendmachung von Rechten wegen eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.

(3) Hat der Auftraggeber die Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme mit Beginn der Benutzung als erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist.

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(4) Bei der Abnahme von Teilen der Leistung gelten die vorstehenden Absätze entsprechend.

zu § 13 Nr. 2

  1. Alle sich bei der Abnahme zeigenden Mängel können ungeachtet vorheriger Güteprüfungen noch geltend gemacht werden. Dies gilt auch dann, wenn bereits vor der Abnahme Leistungen dem Auftraggeber übereignet worden sind oder die Gefahr auf Grund einer Vereinbarung auf den Auftraggeber übergegangen ist.

  2. Leistungs- und Erfüllungsort ist - wenn im Auftragsschreiben nichts anderes angegeben ist - der Sitz der empfangenden Dienststelle (Empfangsstelle). Der Zeitpunkt zur Abnahme der Lieferung bzw. zur Abnahme der Leistung ist mit der jeweiligen Empfangsstelle abzusprechen. Lieferungen sind - soweit nichts anderes vereinbart ist - frei Verwendungsstelle anzuliefern.

  3. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und einer zufälligen Verschlechterung geht erst auf den Auftraggeber über, wenn die Empfangsstelle die Leistung des Auftragnehmers abgenommen oder, wenn eine Abnahme weder gesetzlich vorgesehen noch vertraglich vereinbart ist, die Lieferung des Auftragnehmers angenommen hat.

  4. Das Eigentum geht gleichzeitig mit der Gefahr auf den Auftraggeber über, es sei denn, dass Leistungen bereits vor dem nach Nr. 3 für den Gefahrübergang maß- gebenden Zeitpunkt dem Auftraggeber übereignet worden sind.

  5. Der Auftraggeber kann dem Auftragnehmer eine angemessene Frist setzen um Sachen, die der Auftraggeber als nicht vertragsgemäß zurückgewiesen hat, fortzuschaffen. Nach Ablauf der Frist kann er diese Sachen unter möglichster Wahrung der Interessen des Auftragnehmers auf dessen Kosten veräußern.

  6. Mängelansprüche und Verjährung (VOL/B § 14)

  7. Ist ein Mangel auf ein Verlangen des Auftraggebers nach Änderung der Beschaffenheit der Leistung (§ 2 Nr. 1), auf die von ihm gelieferten oder vorgeschriebenen Stoffe oder von ihm geforderten Vorlieferungen eines anderen zurückzuführen, so ist der Auftragnehmer von Ansprüchen aufgrund dieser Mängel frei, wenn er die schriftliche Mitteilung nach § 2 Nr. 2 oder § 4 Nr. 3 erstattet hat oder wenn die vom Auftraggeber gelieferten Stoffe mit Mängel behaftet sind, die bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt nicht erkennbar waren.

  8. Für die Mängelansprüche gelten die gesetzlichen Vorschriften mit folgenden Maßgaben:

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a) Weist die Leistung Mängel auf, so ist dem Auftragnehmer zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des Auftragnehmers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die inner- halb der Verjährungsfrist einen Sachmangel aufweisen, soweit dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.

Nach Ablauf der Frist zur Nacherfüllung kann der Auftraggeber die Mängel auf Kosten des Auftragnehmers selbst beseitigen oder durch einen Dritten beseitigen lassen.

Der Auftraggeber kann eine angemessene Frist auch mit dem Hinweis setzen, dass er die Beseitigung des Mangels nach erfolglosem Ablauf der Frist ablehne; in diesem Fall kann der Auftraggeber nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen

  1. die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten sowie
  2. Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

b) Ein Anspruch des Auftraggebers auf Schadensersatz bezieht sich auf den Schaden am Gegenstand des Vertrages selbst, es sei denn,

aa) der entstandene Schaden ist durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Auftragnehmers selbst, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen (§ 278 des Bürgerlichen Gesetzbuches) verursacht, bb) der Schaden ist durch Nichterfüllung einer Garantie für die Beschaffen- heit der Leistung verursacht oder cc) der Schaden resultiert aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers o- der der Gesundheit.

Soweit der Auftragnehmer nicht nach aa) – cc) haftet, ist der Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen begrenzt auf den Wert der vom Mangel betroffenen Leistung. Die Schadens- und Aufwendungsersatzpflicht gemäß aa) entfällt, wenn der Auftragnehmer nachweist, dass Sabotage vorliegt, oder wenn der Auftraggeber die Erfüllungsgehilfen gestellt hat oder wenn der Auftragnehmer auf die Auswahl der Erfüllungsgehilfen einen entscheidenden Einfluss nicht ausüben konnte.

c) Der Auftraggeber kann dem Auftragnehmer eine angemessene Frist setzen, mangelhaft Sachen fortzuschaffen. Nach Ablauf der Frist kann er diese Sachen unter möglichster Wahrung der Interessen des Auftragnehmers auf dessen Kosten veräußern.

d) Für vom Auftraggeber unsachgemäß und ohne Zustimmung des Auftragnehmers vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten und deren Folgen haftet der Auftragnehmer nicht.

  1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten für die Verjährung der Mängelansprüche die gesetzlichen Fristen des Bürgerlichen Gesetzbuches. Andere Regelungen sollen vorgesehen werden, wenn dies wegen der Eigenart der

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Leistung erforderlich ist; hierbei können die in dem jeweiligen Wirtschaftszweig üblichen Regelungen in Betracht gezogen werden. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

zu § 14 Nr. 2

  1. Der Auftraggeber kann verlangen, dass statt der mangelhaften Leistung eine bedingungsgemäße auch dann erbracht wird, wenn die Leistung nicht in der Lieferung einer vertretbaren Sache besteht. Die Regelungen der ZVB zu § 12 Nr. 6 VOL/B gelten entsprechend.

  2. Die vom Auftragnehmer zu tragenden Kosten der Beseitigung von Mängeln bein- halten auch Fahrtkosten oder Wegegelder.

  3. Rechnung (VOL/B § 15)

  4. (1) Der Auftragnehmer hat seine Leistung nachprüfbar abzurechnen. Er hat dazu Rechnungen übersichtlich aufzustellen und dabei die im Vertrag vereinbarte Reihenfolge der Posten einzuhalten, die in den Vertragsbestandteilen enthaltenen Bezeichnungen zu verwenden sowie gegebenenfalls sonstige im Vertrag festgelegte Anforderungen an Rechnungsvordrucke zu erfüllen und Art und Umfang der Leistung durch Belege in allgemein üblicher Form nachzuweisen. Rechnungsbeträge, die für Änderungen und Ergänzungen zu zahlen sind, sollen unter Hinweis auf die getroffenen Vereinbarungen von den übrigen getrennt aufgeführt oder besonders kenntlich gemacht werden.

(2) Wenn vom Auftragnehmer nichts anders bezeichnet, gilt diese Rechnung als Schlussrechnung. 2. Wird eine prüfbare Rechnung gemäß Nr. 1 trotz Setzung einer angemessenen Frist nicht eingereicht, so kann der Auftraggeber die Rechnung auf Kosten des Auftragnehmers für diesen aufstellen, wenn er dies angekündigt hat.

zu § 15

  1. Die Rechnung ist auf die im Auftrag bezeichnete(n) Dienststelle(n) auszustellen.

  2. Die Rechnung ist, wenn nichts anderes vereinbart ist, in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Die zweite und ggf. weitere Ausfertigungen sind deutlich als Doppel zu kennzeichnen.

  3. In der Rechnung ist die Leistung nach dem Wortlaut und in der Reihenfolge der Angaben des Auftragsschreibens in Einzelansätzen nach Einheit und Menge aus- zuführen. Zusammenfassende Angaben wie "hergestellt", "ausgebessert", "gang- bar gemacht" usw. sind ohne nähere Bezeichnung der Leistung nicht zulässig. Abkürzungen, die sich auf ein Leistungsverzeichnis des Auftraggebers beziehen,

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sind zulässig, wenn die Ausführung nicht von der Beschreibung der Leistung ab- weicht.

In den Rechnungen sind Umfang und Wert aller bisherigen Leistungen nach den Ordnungszahlen (Positionen) des Leistungsverzeichnisses auszuführen und mit Nettopreisen (Einheitspreisen, Verrechnungssätzen, Stundenlohnzuschlägen) an- zugeben. Der Umsatzsteuerbetrag ist mit dem Steuersatz hinzuzusetzen, der zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuer, bei Schlussrechnungen zum Zeitpunkt des Bewirkens der Leistung gilt.

Ist der Steuersatz in der Zeit zwischen Angebotsabgabe und Entstehen der Steuer durch Gesetz geändert worden und sind in diesem Zusammenhang durch die Änderung anderer Steuern Minderbelastungen eingetreten, so sind diese bei der Berechnung des Umsatzsteuerbetrages zu berücksichtigen.

Bereits geleistete Zahlungen einschließlich der darin enthaltenen gesondert aus- zuweisenden Umsatzsteuer sind am Schluss der Rechnung einzeln und in der Namensfolge aufzuführen und abzusetzen.

Auftragnehmer aus anderen EU-Mitgliedstaaten haben bei der Aufstellung der Rechnung die besonderen umsatzsteuerlichen Regelungen für den innergemeinschaftlichen Erwerb zu beachten.

  1. Rechnungen sind ihrem Zweck nach als Abschlags-, Teil- oder Schlussrechnung zu bezeichnen; die Abschlags- und Teilrechnungen sind laufend zu nummerieren.

  2. Enthält ein Preis je Einheit Bruchteile eines Cents, so ist mit ihnen weiter zu rechnen.

  3. Sind Angaben in der Rechnung geändert worden, so müssen die ursprünglichen Angaben lesbar bleiben.

  4. Lieferscheine müssen enthalten: Nummer und Datum, Nummer, Datum und Geschäftszeichen des Auftragsschreibens, die lfd. Nummer einer etwaigen Teillieferung, Angaben über Art und Umfang der Lieferung.

  5. Ein Anspruch auf Bezahlung der Rechnung besteht nur, wenn ihr prüfungsfähige Unterlagen über die Lieferung/Leistung an die Empfangsstelle beigefügt sind; dies geschieht in der Regel mit Hilfe von der Empfangsstelle anerkannter Stundenverrechnungsnachweise, quittierten Lieferscheinen oder Leistungsnachweisen.

  6. Zahlungsverzögerungen infolge unvollständig ausgestellter Rechnungen oder fehlender Unterlagen fallen dem Auftragnehmer zur Last.

  7. Wenn nichts anderes vereinbart ist, muss die Rechnung spätestens am

  8. Werktage nach Beendigung der Leistungen eingereicht werden.

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  1. Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen (VOL/B § 16)

  2. Leistungen werden zu Stundenverrechnungssätzen nur bezahlt, wenn dies im Vertrag vorgesehen ist oder wenn sie vor Beginn der Ausführung vom Auftraggeber in Auftrag gegeben worden sind.

  3. Dem Auftraggeber sind Beginn und Beendigung von derartigen Arbeiten anzuzeigen. Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind über die Arbeiten nach Stundenverrechnungssätzen wöchentlich Listen einzureichen, in denen die geleisteten Arbeitsstunden und die etwa besonders zu vergütenden Roh- und Werkstoffe, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie besonders vereinbarte Vergütungen für die Bereitstellung von Gerüsten, Werkzeugen, Geräten, Maschinen und dergl. auszuführen sind.

zu § 16 Nr. 2

  1. Arbeiten nach Stundenverrechnungssätzen, deren Überwachung durch den Auftraggeber nach dem Auftragsschreiben vorgesehen ist, werden nur vergütet, wenn sie von der im Auftragsschreiben genannten Stelle auf Stundenlohnnachweisen schriftlich anerkannt worden sind.

  2. Die anerkannten Stundenverrechnungsnachweise sind mit der Rechnung einzureichen. Auf Verlangen sind die Erstschriften zur Einsichtnahme vorzulegen.

  3. Die Stundenverrechnungsnachweise müssen alle Angaben enthalten, die zur Prüfung der Rechnung erforderlich sind. Sind Arbeiten nach Stundenverrechnungssätzen mit anderen Leistungen verbunden, so sind keine getrennten Rechnungen auszustellen; die Stundenverrechnungssätze sind dann in der Rechnung am Schluss nachzuweisen.

Zu den Angaben gehören das Datum, die Bezeichnung des Ortes, die Namen und die Qualifikation der Arbeitskräfte (z.B.: Meister, Geselle, Hilfskraft, Auszubilden- de(r), die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft und die Art der Leistung.

  1. Soweit nichts anderes vereinbart, sind Rechnungen wöchentlich, erstmalig 12 Werktage nach Beginn, einzureichen.

  2. Zahlung (VOL/B § 17)

  3. Die Zahlung des Rechnungsbetrages erfolgt nach Erfüllung der Leistung. Sie kann früher gemäß den vereinbarten Zahlungsbedingungen erfolgen. Fehlen solche Vereinbarungen, so hat die Zahlung des Rechnungsbetrages binnen eines Monats nach Eingang der prüfbaren Rechnung zu erfolgen. Die Zahlung geschieht in der Regel bargeldlos. Maßgebend für die Rechtzeitigkeit ist der Zugang des Überweisungsbetrages beim Zahlungsinstitut des Auftraggebers.

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  1. Sofern Abschlagszahlungen vereinbart sind, sind sie in angemessenen Fristen auf Antrag entsprechend dem Wert der erbrachten Leistungen in vertretbarer Höhe zu leisten. Die Leistungen sind durch prüfbare Aufstellungen nachzuweisen. Abschlagszahlungen gelten nicht als Abnahme von Teilen der Leistung.

  2. Bleiben bei der Schlussrechnung Meinungsverschiedenheiten, so ist dem Auftragnehmer gleichwohl der ihm unbestritten zustehende Betrag auszuzahlen.

  3. Die vorbehaltlose Annahme der als solche gekennzeichneten Schlusszahlung schließt Nachforderungen aus. Ein Vorbehalt ist innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Schlusszahlung zu erklären. Ein Vorbehalt wird hinfällig, wenn nicht innerhalb eines weiteren Monats eine prüfbare Rechnung über die vorbehaltenen Forderungen eingereicht oder, wenn dies nicht möglich ist, der Vorbehalt eingehend begründet wird.

  4. Werden nach Annahme der Schlusszahlung Fehler in den Unterlagen der Abrechnung festgestellt, so ist die Schlussrechnung zu berichtigen. Solche Fehler sind Fehler in der Leistungsermittlung, Fehler in der Anwendung der allgemeinen Rechenregeln einschließlich Komma- und Übertragungs- ein- schließlich Seitenübertragungsfehler. Auftraggeber und Auftragnehmer sind verpflichtet, die sich daraus ergebenden Beträge zu erstatten.

zu § 17

  1. Der Auftragnehmer kann auf der Rechnung den gewünschten Zahlungsweg angeben, den der Auftraggeber nach Möglichkeit berücksichtigt. Bei der Nennung der Bankverbindung ist vom Auftragnehmer auch die Bankleitzahl anzugeben. Zahlungen können wahlweise in DM oder EUR (für Euro) erfolgen.

  2. Die Bezahlung wird, soweit nicht weitergehende Vereinbarungen getroffen sind, nach Wahl des Auftraggebers innerhalb von 14 Tagen unter Abzug des vereinbarten Skontos oder binnen eines Monats ohne Abzug geleistet. Die Zahlung gilt als geleistet mit dem Zugang des Überweisungsbetrages beim Zahlungsinstitut des Auftraggebers.

  3. Die Zahlungs- und Skontofrist beginnt mit dem Eingang der prüfungsfähigen Rechnung (vgl. ZVB Nr.8 zu § 15) bei der genannten Dienststelle, frühestens je- doch mit dem Zeitpunkt des Gefahrübergangs gemäß ZVB zu § 13 Nr. 2 dieser Vertragsbedingungen.

  4. Zahlungen einschließlich Voraus- und Abschlagszahlungen können um Forderungsbeträge des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer auch dann gekürzt werden, wenn die Forderungsbeträge nicht auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruhen.

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  1. Der Auftragnehmer hat eine ggf. zu erstattende Überzahlung vom Empfang der Schlusszahlung an zu verzinsen. Dieser Zinssatz bemisst sich mit 3 v. H. über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatzüberleitungsgesetzes vom 09.06.1998 (BGBl I S. 1242). Auf Anfrage teilt der Auftraggeber die Höhe des Zinssatzes mit.

  2. Eine Abtretung der Forderung des Auftragnehmers ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers rechtswirksam.

  3. Sicherheitsleistung (VOL/B § 18)

  4. (1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Sicherheitsleistungen unter den Voraussetzungen des § 14 VOL/A erst ab einem Auftragswert von 50.000 Euro zulässig. Wenn eine Sicherheitsleistung vereinbart ist, gelten die §§ 232-240 des Bürgerlichen Gesetzbuches, soweit sich aus den nachstehen- den Bestimmungen nichts anderes ergibt.

(2) Die Sicherheit dient dazu, die vertragsgemäße Ausführung der Leistung und die Durchsetzung von Mängelansprüchen sicherzustellen.

  1. (1) Wenn im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, kann Sicherheit durch Hinterlegung von Geld oder durch Bürgschaft eines in der Europäischen Union oder in einem Staat, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Mitglied des WTO- Dienstleistungsübereinkommens (GATS) ist, zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers geleistet werden. Sofern der Auftraggeber im Einzel- fall begründete Bedenken gegen die Tauglichkeit des Bürgen hat, hat der Auftragnehmer die Tauglichkeit nachzuweisen.

(2) Der Auftragnehmer hat die Wahl unter den verschiedenen Arten der Sicherheit; er kann eine Sicherheit durch eine andere ersetzen.

  1. Bei Bürgschaft durch andere als zugelassene Kreditinstitute oder Kreditversicherer ist Voraussetzung, dass der Auftraggeber den Bürgen als tauglich anerkannt hat.

  2. (1) Die Bürgschaftserklärung ist schriftlich, mit der ausdrücklichen Bestimmung, dass die Bürgschaft deutschem Recht unterliegt, unter Verzicht auf die Einreden der Aufrechenbarkeit, der Anfechtbarkeit und der Vorausklage abzugeben (§§ 770, 771 des Bürgerlichen Gesetzbuches); sie darf nicht auf bestimmte Zeit begrenzt und muss nach Vorschrift des Auftraggebers aus- gestellt sein. Die Bürgschaft muss unter den Voraussetzungen von § 38 der Zivilprozessordnung die ausdrückliche Vereinbarung eines vom Auftraggeber gewählten inländischen Gerichtsstands für alle Streitigkeiten über die Gültigkeit der Bürgschaftsvereinbarung sowie aus der Vereinbarung selbst enthalten.

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(2) Der Auftraggeber kann als Sicherheit keine Bürgschaft fordern, die den Bürgen zur Zahlung auf erstes Anfordern verpflichtet.

  1. Wird Sicherheit durch Hinterlegung von Geld geleistet, so hat der Auftragnehmer den Betrag bei einem zu vereinbarenden Geldinstitut auf ein Sperrkonto einzuzahlen, über das beide Parteien nur gemeinsam verfügen können. Etwaige Zinsen stehen dem Auftragnehmer zu.

  2. Der Auftragnehmer hat die Sicherheit binnen 18 Werktagen nach Vertragsschluss zu leisten, wenn nichts anderes vereinbart ist.

  3. Der Auftraggeber hat eine Sicherheit entsprechend dem völligen oder teil- weisen Wegfall des Sicherungszwecks unverzüglich zurückzugeben.

  4. Streitigkeiten (VOL/B § 19)

  5. Bei Meinungsverschiedenheiten sollen Auftraggeber und Auftragnehmer zu- nächst versuchen, möglichst binnen zweier Monate eine gütliche Einigung herbeizuführen.

  6. Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsvereinbarung nach § 38 Zivilprozessordnung vor, richtet sich der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten über die Gültigkeit des Vertrages und aus dem Vertragsverhältnis aus- schließlich nach dem Sitz der für die Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle, soweit nichts anderes vereinbart ist. Die auftraggebende Stelle ist auf Verlangen verpflichtet, die den Auftraggeber im Prozess vertretende Stelle mitzuteilen.

  7. Streitfälle berechtigen den Auftragnehmer nicht, die übertragenen Leistungen einzustellen, wenn der Auftraggeber erklärt, dass aus Gründen besonderen öffentlichen Interesses eine Fortführung der Leistung geboten ist.

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