Nummer der Rahmenvereinbarung: Nummer
Az.: B 12.30 - 0255/26/VV : 1
Rahmenvereinbarung
zwischen der
Bundesrepublik Deutschland
vertreten durch das
Bundesministerium des Innern, vertreten durch das Beschaffungsamt des BMI, Brühler Straße 3, 53119 Bonn
- Auftraggeberin -
und der
Name Unternehmen
vertreten durch
Name Adresse (Str./PLZ/Ort)
- Auftragnehmerin -
für das Bundesarchiv (BArch)
- Bedarfsträgerin -
über
die Wartung, die Pflege und die Weiterentwicklung der Online-Editionen „Die Kabinettsprotokolle der Bundesregierung“ und „Akten der Reichskanzlei“
Beschaffungsamt des BMI, Vorlagenstand: 26.06.2026
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Inhaltsverzeichnis
§ 1. Leistungen der Auftragnehmerin .............................................................................................. 3 § 2. Auftragsvolumen ....................................................................................................................... 3 § 3. Allgemeine Geschäftsbedingungen .......................................................................................... 3 § 4. Bestellungen (Abrufe) ............................................................................................................... 3 § 5. Reporting durch die Auftragnehmerin ...................................................................................... 4 § 6. Leistungsbedingungen .............................................................................................................. 5 § 7. Bundestariftreue/Vertragsstrafe/Obergrenze sämtlicher Vertragsstrafen/Kündigung ........... 5 § 8. Vergütung.................................................................................................................................. 8 § 9. Zahlungsbedingungen ............................................................................................................... 8 § 10. Geheimhaltung ................................................................................................................. 8 § 11. Laufzeit der Rahmenvereinbarung ................................................................................... 9 § 12. Kündigung ......................................................................................................................... 9 § 13. Nutzungsrechte ............................................................................................................... 10 § 14. Datenschutz .................................................................................................................... 10 § 15. Verfahren bei Leistungsausfall der Auftragnehmerin während der Vertragslaufzeit .... 11 § 16. Form ................................................................................................................................ 11
Anlage 1 Leistungsbeschreibung inkl. Anlagen („Angebotsformular“ und „Ergänzende Angaben zur Leistungserbringung“) Anlage 2 Angebot der Auftragnehmerin vom Datum Anlage 3 AGB des Beschaffungsamtes des BMI vom 15.07.2025 Anlage 4 VOLB_2003 vom 05.08.2003 Anlage 5 Reporting-Template Anlage 6 Vordruck_Information_Arbeitsbedingungen_BTTG
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§ 1. Leistungen der Auftragnehmerin
(1) Die Auftragnehmerin verpflichtet sich gegenüber der Auftraggeberin zur regelmäßigen Wartung, zur Pflege und zur Weiterentwicklung der bestehenden Online-Präsentationen „Die Kabinettsprotokolle der Bundesregierung“ und „Akten der Reichskanzlei“, zur Dokumentation der vorgenommenen Maßnahmen und zur Beratung nach aktuellen Standards in Fragen der Frontend-Entwicklung und des Webdesigns gemäß der Leistungsbeschreibung (Anlage 1), „Ergänzende Angaben zur Leistungserbringung“ (Anlage 1) und „Angebotsformular“ (Anlage 1).
(2) Die Auftragnehmerin ist verpflichtet, die auf Grund dieser Vereinbarung zu erbringenden Leistungen fach- und termingerecht sowie vollständig auszuführen.
(3) Die Auftragnehmerin benennt der Bedarfsträgerin eine kompetente, fließend deutschsprachige Ansprechperson, die für die gesamte Laufzeit der Vereinbarung die Koordination der Aufgaben und die Abstimmungen mit der Bedarfsträgerin übernimmt. Für den Fall des Ausfalls der benannten Ansprechperson stellt die Auftragnehmerin sicher, dass diese Leistung durch eine mindestens gleichwertig qualifizierte Vertretung erbracht wird. Die Bedarfsträgerin ist in diesem Fall unverzüglich zu informieren.
(4) Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, fachlich qualifizierte und erfahrene Personen entsprechend den angebotenen Qualifikationsprofilen mit der Durchführung der Arbeiten zu beauftragen. Sie stellt bei den für die Durchführung der Dienstleistung eingesetzten Personen eine höchstmögliche Kontinuität sicher und informiert die Bedarfsträgerin unverzüglich über alle leistungsbezogenen personellen Änderungen. Die Auftragnehmerin ist verpflichtet, eingesetzte Mitarbeiter bei mehrfach angezeigten Verstößen gegen vertragliche, organisatorische und/oder inhaltliche Pflichten auf Verlangen der Auftraggeberin zu ersetzen.
(5) Wird eine von der Auftragnehmerin zur Erfüllung der Rahmenvereinbarung eingesetzte Person durch eine andere ersetzt und ist eine Einarbeitung erforderlich, so hat die Auftragnehmerin die hieraus entstehenden Kosten zu tragen.
§ 2. Auftragsvolumen
(1) Der Höchstwert des Auftragsvolumens der Rahmenvereinbarung beträgt 252.100,84 Euro (netto).
(2) Die Auftragnehmerin hat keinen Anspruch auf Abrufe aus dieser Rahmenvereinbarung.
§ 3. Allgemeine Geschäftsbedingungen
Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Beschaffungsamtes des BMI in der Fassung zum Zeitpunkt der Angebotsaufforderung (Anlage 3).
§ 4. Bestellungen (Abrufe)
(1) Die jeweilige Bestellung erfolgt gemäß der Vorgehensweise nach Ziffer 1.7 der Leistungsbeschreibung. Die Bestellung wird mit Zugang der Freigabe des KVA wirksam.
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(2) Im Rahmen der Bestellung werden innerhalb der Regelungen der Rahmenvereinbarung Leistungsumfang und Termine für den jeweiligen Einzelfall konkretisiert.
(3) Die Abrufe erfolgen ausschließlich über das Kaufhaus des Bundes (KdB).
(4) Bestellungen, die von den Inhalten der Rahmenvereinbarung abweichen, muss die Auftragnehmerin ablehnen und dabei den Besteller darauf hinweisen, dass die Bestellung außerhalb der Rahmenvereinbarung erfolgt. Das Gleiche gilt, wenn die Rahmenvereinbarung vollständig ausgeschöpft ist oder bei Bestellungen von Bedarfsträgern, die nicht im KdB als abrufberechtigte Behörde der Rahmenvereinbarung freigeschaltet sind.
(5) Die Bestellungen erfolgen im Regelfall durch die Bedarfsträgerin unmittelbar. Daneben ist auch die Auftraggeberin zur Bestellung berechtigt.
(6) Die Auftragnehmerin übermittelt den KVA als auch die Bestätigung der Leistungsfristen innerhalb von drei Arbeitstagen zumindest in Textform nach § 126b BGB im Rahmen eines browserbasierten Ticketsystems an die Bedarfsträgerin.
(7) Der jeweiligen Bedarfsträgerin bleibt es vorbehalten, eine Bestellung auch ohne vorherige Erstellung eines KVA zu tätigen. Ist die Einhaltung des vorgegebenen Leistungstermins für die Auftragnehmerin unmöglich, kann sie der Bestellung widersprechen. Der Widerspruch muss unverzüglich in Textform erfolgen.
§ 5. Reporting durch die Auftragnehmerin
(1) Die Auftragnehmerin stellt sicher, dass die Auftraggeberin (ohne weitere Aufforderung) Informationen über die Inanspruchnahme der Leistungen aus dieser Rahmenvereinbarung erhält (Reporting).
(2) Regelmäßiges Reporting: Der Auftraggeberin sind halbjährlich bis zum fünfzehnten Tag des darauffolgenden Kalendermonats nachfolgende Informationen auf elektronischem Wege zu übermitteln:
-
Kumuliertes Auftragsvolumen in Euro (netto) und in Euro (brutto) bezogen auf alle Einzelaufträge.
-
Auftragsvolumen in Euro (netto) der Bestellungen jeweils mit weiteren Angaben in dem von der Auftraggeberin in den Vergabeunterlagen zur Verfügung gestellten Reporting-Template (Anlage 5).
-
Sofern im jeweiligen Reporting-Zeitraum keine Inanspruchnahme von Leistungen aus dieser Rahmenvereinbarung erfolgte, meldet die Auftragnehmerin dennoch das Reporting-Template und das kumulierte Auftragsvolumen in Euro (netto) und in Euro (brutto) bezogen auf alle Bestellungen an die Auftraggeberin.
-
Das kumulierte Auftragsvolumen, die kumulierte Auftragsmenge unter § 5 Absatz 2 Nr. 1 bis 3 umfasst hierbei alle Aufträge (Bestellungen) von Vertragsbeginn bis einschließlich des jeweiligen Reporting-Stichtags (inkl. eventuell bereits abgerufener Festbestellmengen). Hierbei sind sämtliche fest platzierten Aufträge (Bestellungen), auch wenn diese noch nicht abschließend geliefert und/oder fakturiert worden sind, zu berücksichtigen.
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(3) Ab einer Ausschöpfung von 80 % des Höchstwertes in Euro (netto) übermittelt die Auftragnehmerin das Reporting monatlich statt halbjährlich bis zum fünfzehnten Tag des darauffolgenden Kalendermonats an die Auftraggeberin.
(4) Anlassbezogenes Reporting: Die Auftragnehmerin informiert die Auftraggeberin zusätzlich zu den regelmäßigen Reportings unaufgefordert und unverzüglich, wenn 60 %, 80 % und 100 % des Höchstwertes in Euro (netto) erreicht sind.
(5) Auf Anforderung der Auftraggeberin übermittelt die Auftragnehmerin den aktuellen Ausschöpfungsgrad in Textform innerhalb von 7 Tagen nach Eingang der Anforderung bei der Auftragnehmerin.
(6) Abschluss-Reporting: Nach Beendigung der Rahmenvereinbarung ist von Seiten der Auftragnehmerin ein abschließendes Reporting zu übermitteln. Für das Abschluss-Reporting gilt § 5 Abs. 2 entsprechend.
(7) Für das Reporting und die Meldeverpflichtungen nutzt die Auftragnehmerin die Funktionen im Bereich Reporting auf ihrer Lieferantenseite (https://supplier.kdb.bund.de) zur jeweiligen Rahmenvereinbarung.
§ 6. Leistungsbedingungen
(1) Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, die Leistungen unverzüglich, spätestens nach 20 Arbeitstagen nach Zugang des Einzelabrufs, zu erbringen. Bedarfsträgerin und Auftragnehmerin können im Rahmen der Bestellung abweichende Leistungstermine vereinbaren.
(2) Sieht sich die Auftragnehmerin nicht in der Lage, die erteilte Bestellung (ganz/teilweise) zu erbringen, muss sie der Bedarfsträgerin unverzüglich mindestens in Textform unter Angabe der Gründe davon in Kenntnis setzen. In diesem Fall ist die Auftraggeberin berechtigt, die Bestellung an ein anderes Unternehmen zu erteilen. Evtl. hierdurch anfallende Mehrkosten trägt die Auftragnehmerin, es sei denn, sie hat die Nichterbringbarkeit nicht zu vertreten.
(3) Erkennt die Auftragnehmerin, dass sie die Leistungsfrist nicht einhalten kann, so hat sie der Bestellerin (Bedarfsträgerin) die Gründe für die Verzögerung unverzüglich mitzuteilen. Etwaige Ansprüche der Auftraggeberin aus der nicht fristgemäßen Erbringung der Leistung bleiben unberührt.
(4) Die Auftragnehmerin ist zur Lieferung der vollständigen Bestellung an den Lieferort verpflichtet. Teilleistungen sind unzulässig.
(5) Leistungsort (Erfüllungsort) ist 56075 Koblenz oder ein anderer Lieferort innerhalb Deutschlands. Bedarfsträgerin und Auftragnehmerin können im Rahmen der Bestellung einen abweichenden Lieferort vereinbaren.
§ 7. Bundestariftreue/Vertragsstrafe/Obergrenze sämtlicher
Vertragsstrafen/Kündigung
(1) Tariftreueversprechen nach § 3 des Bundestariftreuegesetzes
- Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, den zur Leistungserbringung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern für die Dauer, in der sie in Ausführung des
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jeweiligen Einzelabrufs (Bestellung) tätig sind, mindestens die Arbeitsbedingungen zu gewähren, die die jeweils einschlägige Rechtsverordnung nach § 5 des Bundestariftreuegesetzes festsetzt (Tariftreueversprechen).
- Für die Auftragnehmerin folgt aus dem Tariftreueversprechen nach Abs. 1 Ziff. 1) keine Verpflichtung, soweit und solange sie nicht unter den Anwendungsbereich einer Rechtsverordnung nach § 5 des Bundestariftreuegesetzes fällt.
(2) Nachweispflichten und Kontrolle
-
Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, mittels geeigneter Unterlagen zu dokumentieren, dass sie ihr Tariftreueversprechen nach Abs. 1 einhält. Die Dokumentationspflicht gilt nicht, wenn die Auftragnehmerin nach § 10 Abs. 1 Satz 1 des Bundestariftreuegesetzes zertifiziert worden ist.
-
Die Einhaltung dieser Regelungen wird durch die Prüfstelle Bundestariftreue (§ 8 des Bundestariftreuegesetzes) kontrolliert.
-
Im Falle einer Kontrolle durch die Prüfstelle Bundestariftreue verpflichtet sich die Auftragnehmerin,
○ die Kontrolle zu dulden, ○ die für die Kontrolle erheblichen Auskünfte zu erteilen, ○ die nach Abs. 2 Ziff. 1) zu erstellenden Nachweise oder ein Zertifikat nach § 10 Abs. 1 Satz 1 des Bundestariftreuegesetzes sowie weitere Unterlagen auf Anforderung der Prüfstelle vorzulegen, ○ die Datenverarbeitung über die Deutsche Rentenversicherung zu ermöglichen, ○ auf Verlangen der Prüfstelle Bundestariftreue das Betreten der Grundstücke und der Geschäftsräume zu dulden sowie ○ datenschutzrechtlichen Voraussetzungen für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten der eingesetzten Beschäftigten zu Zwecken der Kontrolle zu erfüllen, indem sie diese insbesondere über die Möglichkeit von Kontrollen unterrichtet und aufklärt.
- Die Auftragnehmerin trägt eigene durch eine Kontrolle verursachte Kosten selbst.
(3) Einsatz von Nachunternehmern und Verleihern
-
Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, von Nachunternehmern und von ihr oder von Nachunternehmern beauftragten Verleihern zu verlangen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Nachunternehmer und von ihr oder von Nachunternehmern beauftragten Verleiher ihre Pflichten nach § 4 Abs. 1 und 3 des Bundestariftreuegesetzes erfüllen.
-
Die Verpflichtung nach Abs. 3 Ziffer 1) gilt auch dann, wenn für die Auftragnehmerin selbst keine Rechtsverordnung nach § 5 des Bundestariftreuegesetzes einschlägig ist. In Bezug auf die Nachunternehmer und Verleiher gilt Abs. 1 Ziff. 2) entsprechend.
-
Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, mit von ihr unterbeauftragten Nachunternehmern und Verleihern die in Abs. 2 Ziff. 3) geregelten Mitwirkungspflichten und die Regelung zur Kostentragung nach Abs. 2 Ziff. 4) zu vereinbaren und sicherzustellen, dass eine entsprechende Vereinbarung zwischen den von den Nachunternehmern oder Verleihern beauftragten weiteren Nachunternehmern oder Verleihern getroffen wird.
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(4) Information über Anspruch auf verbindliche Arbeitsbedingungen (§ 4 Abs. 3, Satz 1 BTTG)
-
Die Auftragnehmerin, Nachunternehmer und von ihr oder von Nachunternehmern beauftragten Verleihern sind verpflichtet, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer, die sie im Geltungsbereich einer Rechtsverordnung nach § 5 BTTG zur Leistungserbringung einsetzen, spätestens am 15. des auf den Tag der ersten Tätigkeit in Ausführung der vorliegenden Rahmenvereinbarung folgenden Monats schriftlich oder in Textform darüber zu informieren, dass sie einen Anspruch auf die einschlägigen Arbeitsbedingungen haben.
-
Die Auftraggeberin stellt der Auftragnehmerin mit der Anlage 6 (Vordruck_Information_Arbeitsbedingungen_BTTG) zu dieser Rahmenvereinbarung einen Vordruck für die Erfüllung der Pflicht nach § 4 Abs. 3 Satz 1 BTTG zur Verfügung.
(5) Vertragsstrafe bei festgestellten Verstößen gemäß § 13 Bundestariftreuegesetz
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Die Auftraggeberin kann eine Vertragsstrafe bis maximal 1 Prozent des Gesamtnettoauftragswerts verlangen, wenn die Prüfstelle Bundestariftreue einen Verstoß nach § 13 Bundestariftreuegesetzes festgestellt hat. Bei mehreren durch die Prüfstelle Bundestariftreue festgestellten Verstößen kann die Auftraggeberin maximal 10 Prozent des Gesamtnettoauftragswerts verlangen.
-
Die Auftraggeberin muss die verwirkte Vertragsstrafe nicht vor Ende der Auftragsausführung geltend machen.
-
Die Auftraggeberin ist berechtigt, die Vertragsstrafe neben der Erfüllung geltend zu machen.
-
Weitergehende vertragliche oder gesetzliche Ansprüche der Auftraggeberin bleiben unberührt; eine geltend gemachte Vertragsstrafe ist auf etwaige Schadensersatzansprüche anzurechnen.
-
Die Vertragsstrafe nach Abs. 4 Ziff. 1) kann neben der Vertragsstrafe bei schuldhafter Überschreitung von Ausführungsfristen nach § 8 der AGB geltend gemacht werden. Die Summe sämtlicher verwirkter Vertragsstrafen darf jedoch insgesamt 10% des Gesamtnettoauftragswerts nicht überschreiten. Auf diese Gesamtobergrenze werden sämtliche Vertragsstrafen angerechnet.
(6) Außerordentliche fristlose Kündigung bei festgestellten Verstößen gemäß § 13 Bundestariftreuegesetz
-
Die Auftraggeberin ist zudem berechtigt, die Rahmenvereinbarung außerordentlich und ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen, wenn die Prüfstelle Bundestariftreue einen Verstoß nach § 13 Bundestariftreuegesetz festgestellt hat.
-
Neben dem unter Abs. 5 Ziff. 1) geregelten wichtigen Kündigungsgrund bleibt das Recht der Auftraggeberin zur Kündigung aus wichtigem Grund aufgrund sonstiger vertraglich vereinbarter wichtiger Gründe (§ 12 der Rahmenvereinbarung i.V.m. § 20 Abs. 1 der AGB) sowie nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 12 der Rahmenvereinbarung i.V.m. § 20 Abs. 2 der AGB) unberührt.
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§ 8. Vergütung
(1) Die Auftragnehmerin erhält nach ordnungsgemäßer Ausführung ihrer Leistungen die sich aufgrund des mit Angebot vom Angebotsdatum wird nach Zuschlag ergänzt (Anlage 2) eingereichten Personentagessatzes ergebende Vergütung nach Aufwand.
(2) Bei den im Angebot der Auftragnehmerin genannten Einzelpreisen handelt es sich um Festpreise, einschließlich sämtlicher Kosten, insbesondere Energiekosten, Lohn- und Lohnnebenkosten, Kosten für Wartung, Pflege, Weiterentwicklung, Dokumentation und Beratung nach aktuellen Standards, die über die gesamte Laufzeit der Rahmenvereinbarung ihre Gültigkeit behalten.
(3) Für Leistungen, welche die Auftragnehmerin ohne ausdrückliche Beauftragung durch die Bedarfsträgerin abweichend von diesem Vertrag erbringt, steht ihr weder eine Vergütung noch eine Kostenerstattung zu.
§ 9. Zahlungsbedingungen
(1) Rechnungsempfänger ist, sofern in der Bestellung nichts anderes vereinbart wird, die Bedarfsträgerin:
Ausstellungsadresse: Bundesarchiv Potsdamer Str. 1 56075 Koblenz
Leitweg-Identifikationsnummer 991-00798001-93
Die Rechnungen sind von der Auftragnehmerin entsprechend der den Aufträgen zugrundeliegenden Preisangaben zu spezifizieren und konform mit den Bestellungen auf die Bedarfsträgerin auszustellen.
(2) Für das Einreichen und die Zahlung der Rechnung gelten §§ 17, 18 der AGB.
(3) Bei Zahlung innerhalb von Angabe wird nach Zuschlag ergänzt Tagen gewährt die Auftragnehmerin Angabe wird nach Zuschlag ergänzt % Skonto.
§ 10. Geheimhaltung
(1) Die Auftraggeberin, die Bedarfsträgerin und die Auftragnehmerin sind verpflichtet, alle im Rahmen der Vereinbarung erlangten vertraulichen Informationen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse vertraulich zu behandeln, insbesondere nicht an Dritte weiterzugeben oder anders als zu Zwecken der Vereinbarung zu verwerten.
(2) Vertrauliche Informationen sind Angaben, die ein verständiger Dritter als schützenswert ansehen würde oder die als vertraulich gekennzeichnet sind. Dies können auch solche Informationen sein, die während einer mündlichen Präsentation oder Diskussion bekannt werden.
(3) Die Auftragnehmerin ist berechtigt, vertrauliche Informationen an solche Unterauftragnehmer weiterzugeben, deren Einsatz die Auftraggeberin ausdrücklich zugestimmt hat, wenn und soweit diese vertraulichen Informationen für die Erbringung der
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jeweiligen Leistungen durch den Unterauftragnehmer erforderlich sind. Dies gilt nur, wenn sich der Unterauftragnehmer zuvor der Auftragnehmerin gegenüber mindestens in gleichem Umfang zur Vertraulichkeit verpflichtet hat wie die Auftragnehmerin gegenüber der Auftraggeberin.
(4) Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt nicht für Informationen, die der Auftraggeberin, der Bedarfsträgerin und der Auftragnehmerin bereits rechtmäßig bekannt sind oder außerhalb der Rahmenvereinbarung ohne Verstoß gegen eine Vertraulichkeitsverpflichtung bekannt werden.
(5) Im Falle der Kündigung sind alle Arbeitsunterlagen und Ergebnisse in dem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung befinden, der Bedarfsträgerin unverzüglich zu übergeben. Entsprechende Dateien sind zu übermitteln und nach Übermittlung unverzüglich zu löschen. Diese Verpflichtung erstreckt sich auf sämtliche Vervielfältigungsstücke und Kopien solcher Unterlagen gleich welcher Form.
(6) Die in den vorstehenden Absätzen geregelten Verpflichtungen zur Geheimhaltung gelten über das Ende der Laufzeit der Rahmenvereinbarung hinaus.
§ 11. Laufzeit der Rahmenvereinbarung
(1) Die Laufzeit der Rahmenvereinbarung beginnt voraussichtlich am 01.01.2027 und endet mit Ausschöpfung des Höchstwertes des Auftragsvolumens (netto) (vgl. § 2), spätestens jedoch am 31.12.2030. Die Laufzeit der Rahmenvereinbarung beträgt insgesamt maximal 4 Jahre.
(2) Eine vor Ablauf dieser Rahmenvereinbarung getätigte Bestellung behält ihre Wirksamkeit auch über den Endzeitpunkt der Rahmenvereinbarung hinaus bis zur vollständigen Leistungserbringung. Für die Abwicklung der Bestellung gelten die Regelungen der Rahmenvereinbarung für diese Bestellung fort.
§ 12. Kündigung
(1) Diese Vereinbarung kann erstmalig nach Ablauf von zwei Jahren nach Beginn der Laufzeit von beiden Parteien mit einer Kündigungsfrist von neun Monaten ordentlich gekündigt werden.
(2) Das Recht der Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(3) Im Falle der Kündigung sind alle Arbeitsunterlagen und Ergebnisse in dem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung befinden, der Bedarfsträgerin unverzüglich zu übergeben.
(4) Die bis zum Zeitpunkt der Kündigung erbrachten Leistungen sind in Höhe des nachgewiesenen Aufwandes der Auftragnehmerin auf der Grundlage der vertraglich vereinbarten Preise zu vergüten, weitergehende Vergütungsansprüche stehen der Auftragnehmerin nicht zu. Ansprüche der Auftraggeberin gegenüber der Auftragnehmerin wegen Vertragsverletzung werden hierdurch nicht berührt.
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§ 13. Nutzungsrechte
(1) Die Auftragnehmerin räumt der Bedarfsträgerin für die Dauer des gesetzlichen Urheberrechts das ausschließliche, dauerhafte und unwiderrufliche Recht ein, die im Rahmen des Vertrages erbrachten, verkörperten Ergebnisse zu nutzen. Die Übertragung der Rechte ist mit den Angebotspreisen abgedeckt.
(2) Die Auftragnehmerin überträgt insbesondere das Recht zur Nutzung in körperlicher Form (einschließlich insbesondere des Rechts zur Vervielfältigung und Verbreitung), sowie das Recht zur Nutzung in unkörperlicher Form (einschließlich insbesondere des Vortragsrechts sowie des Rechts zur Aufnahme in Informations- und Dokumentationssysteme) an den geschaffenen Arbeitsergebnissen mit ihrer Entstehung ohne zusätzliche Vergütung auf die Bedarfsträgerin.
(3) Die Bedarfsträgerin ist berechtigt, die Leistungen für die jeweiligen Nutzungen unter Wahrung der urheberrechtlichen Grundsätze zu bearbeiten und bearbeiten zu lassen.
(4) Die Bedarfsträgerin ist berechtigt, die in den vorstehenden Absätzen aufgeführten Nutzungsrechte an Dritte zu übertragen. Im Übrigen ist die Bedarfsträgerin unter Beachtung ihrer Geheimhaltungs- und Datenschutzpflichten zum Erfahrungsaustausch innerhalb der öffentlichen Hand berechtigt.
(5) Die Auftragnehmerin versichert, dass durch die Leistungen, einschließlich der von ihr gelieferten Bild- und Textvorlagen, die Rechte Dritter nicht verletzt werden, dass sie allein berechtigt ist, über die vereinbarungsgegenständlichen Rechte uneingeschränkt und frei von Rechten Dritter zu verfügen, und dass sie keine den vereinbarungsgegenständlichen Rechtseinräumungen zuwider laufende Verfügung über die Rechte getroffen hat und treffen wird.
(6) Setzt die Auftragnehmerin bei der Erstellung der Leistungen Mitarbeitende oder sonstige Dritte ein, so garantiert die Auftragnehmerin die vorgenannten Rechtseinräumungen durch sämtliche Beteiligte an die Bedarfsträgerin und wird der Bedarfsträgerin auf Verlangen Bestätigungen dieser Rechtseinräumungen vorlegen.
(7) Die Auftragnehmerin stellt die Bedarfsträgerin im Hinblick auf Ausübung der vorgenannten Nutzungsrechte von sämtlichen Ansprüchen Dritter einschließlich der Kosten der Rechtsverteidigung und/oder Rechtsverfolgung vollumfänglich frei.
(8) Wenn und soweit Nutzungsrechte von der Bedarfsträgerin an die Auftragnehmerin übertragen werden, fallen diese Rechte mit Ende des Vertrages an die Bedarfsträgerin zurück.
§ 14. Datenschutz
(1) Die Auftragnehmerin hat sicherzustellen, dass alle Personen, die von ihr mit der Erfüllung der vereinbarungsgemäß geschuldeten Leistungen betraut sind, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz beachten. Die nach Datenschutzrecht erforderliche Verpflichtung auf das Datengeheimnis ist der Bedarfsträgerin auf Verlangen nachzuweisen.
(2) Für den Fall, dass personenbezogene Daten im Auftrag durch die Auftragnehmerin verarbeitet werden, schließen Bedarfsträgerin und Auftragnehmerin die Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung.
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(3) Die in den vorstehenden Absätzen geregelten Verpflichtungen zum Datenschutz gelten über das Vertragsende hinaus, soweit ihr Sinn und Zweck dies erfordert.
§ 15. Verfahren bei Leistungsausfall der Auftragnehmerin
während der Vertragslaufzeit
(1) Für den Fall, dass die Auftragnehmerin vor vollständiger Leistungserbringung wegen Kündigung aus wichtigem Grund, Insolvenz, wegen nicht nur vorübergehender subjektiver Unmöglichkeit der Leistung oder aus einem anderen vergleichbaren Grunde ausfällt, behält sich die Auftraggeberin vor, die Leistungserbringung den übrigen geeigneten Bietern in der Reihenfolge des Ausschreibungsergebnisses des vorausgegangenen Vergabeverfahrens auf der Grundlage ihrer bedingungsgemäßen Angebote anzutragen.
(2) Dies gilt nur, wenn der Wert der sich daraus ergebenden Erhöhung des Gesamtpreises nicht mehr als 10% des ursprünglichen Auftragswertes beträgt und den Schwellenwert nach § 106 GWB nicht übersteigt. Das Angebot zur Vertragsübernahme durch die Auftraggeberin wird die ursprünglich angebotenen Preise zuzüglich aller bis zu diesem Zeitpunkt möglichen Anpassungen der Vergütung nach dem Vertrag berücksichtigen.
(3) Eine Verpflichtung der Auftraggeberin zu einem Angebot zur Vertragsübernahme besteht nicht. Es bleibt ihr in jedem Fall vorbehalten die Leistung neu im Wettbewerb zu vergeben.
(4) Die Auftragnehmerin ist verpflichtet die Vertragsübernahme durch die neue Auftragnehmerin nicht zu behindern und eine Kontinuität der Leistungserbringung bestmöglich bis zur Grenze der Unzumutbarkeit sicherzustellen.
§ 16. Form
Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung sind nur in der in § 22 der AGB geregelten Form sowie mit Zustimmung der Auftraggeberin zulässig.
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Ansprechperson der Auftragnehmerin:
Name: AN Name
Vorname: AN Vorname
Telefonnummer: AN Tel-Nummer
E-Mail-Adresse: AN EMail
Ansprechperson der Bedarfsträgerin:
Name: BT Name
Vorname: BT Vorname
Telefonnummer: BT Tel-Nummer
E-Mail-Adresse: BT EMail
Ansprechperson der Auftraggeberin:
Name: AG Name
Vorname: AG Vorname
Telefonnummer: AG Tel-Nummer
E-Mail-Adresse: AG EMail
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