03-2026-175 Leistungsbeschreibung.pdf

Wartung und Instandsetzung von Abwasserhebeanlagen sowie Elektroarbeiten bis 400 V

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 11.09.2026, 22:24 (Europe/Berlin)

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ZR 3 - Vergaben

Leistungsbeschreibung

für Wartung, Inspektion, Instandsetzung und Störungsbeseitigung an

Abwasserhebeanlagen sowie geringfügige Elektroinstallationsarbeiten

Für: Abwasserhebeanlagen und Elektroinstallationsarbeiten nach STLB-BauZ 682

Liegenschaften: Reichstagsgebäude (RTG) Ehemaliges Reichstagspräsidentenpalais (RPP) Kindertagesstätte (KITA) Paul-Löbe-Haus (PLH) Marie-Elisabeth-Lüders-Haus (MELH) Unterirdisches Erschließungssystem (UES) Jakob-Kaiser-Haus (JKH) Amtshaus (MI66) Neustädtische Kirchstr. 14 (NK14) Neustädtische Kirchstr. 15 (NK15) Helene-Weber-Haus (DS88) Dorotheenstr. 93 (DS93) Otto-Wels-Haus (UL50) Matthias-Erzberger-Haus (UL71) Wilhelmstr. 60 (W60) Wilhelmstr. 65 (W65) Deutscher Dom (DD) Luisenstr. 32 - 34 (LS32) Modulbau (MODB) Schadowhaus (SH10) Schadowstr. 12 - 13 (SH12)

Betreiber der Anlagen: Deutscher Bundestag Platz der Republik 1 11011 Berlin

Stand März 2026

Wartung, Inspektion, Instandsetzung und Stö- ZR 3 – Vergaben ZR3-16150-2026-175-17-BG330 rungsbeseitigung von technischen Anlagen und Einrichtungen

Inhaltsverzeichnis

  1. Laufzeit und Gegenstand des Vertrages ......................................................................3
  2. Konkretisierung der Leistung ......................................................................................3
  3. Allgemeine Hinweise zu den Leistungen des AN .......................................................5
  4. Weitere Pflichten des AN .......................................................................................... 12
  5. Vergütung .................................................................................................................. 12
  6. Haftung ...................................................................................................................... 17
  7. Kündigung des Vertrages ........................................................................................... 18
  8. Pflichten der AG ........................................................................................................ 19
  9. Anlagen ...................................................................................................................... 19

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  1. Laufzeit und Gegenstand des Vertrages

1.1 Laufzeit des Vertrages

Die Laufzeit des Instandhaltungsvertrages beginnt am 01.12.2026 und endet am 30.11.2030. Das Recht zur Kündigung ist unter Ziffer 7 der Leistungsbeschreibung (LB) geregelt.

1.2 Gegenstand des Vertrages sind:

Wartung und Inspektion gemäß DIN 31051 – nachstehend als Wartung bezeichnet

Instandsetzungsarbeiten gemäß DIN 31051

Störungsbeseitigungsarbeiten. Hierzu gehören die kurzfristige Beseitigung von Anla- genstörungen und Sofortmaßnahmen bei Havarien mit dem Ziel, den bestimmungsge- mäßen Betrieb wieder herzustellen, jedoch mindestens weitere Behinderungen, Schä- den, Belästigungen und Folgeschäden auszuschließen.

Verbesserung gemäß DIN 31051

Prüf- und Sachverständigenleistungen

Die Leistungen erfolgen an den technischen Anlagen und Einrichtungen – nachstehend als Anlagen bezeichnet –, die in der Bestandsliste aufgeführt sind.

  1. Konkretisierung der Leistung

2.1 Leistungsinhalt

Auszuführen sind Wartung, Inspektion, Störungsbeseitigung und Instandsetzung an den Ab- wasserhebeanlagen mit Funktionsprüfungen, Reparaturen, Umbau, Sanierungen an den An- lagen und Erweiterung von Anlagen mit Dokumentationserstellung. Die DGUV-Vorschrift-3-Prüfungen sind im ersten Vertragsjahr durchzuführen. Auf Weisung der Auftraggeberin (AG) müssen Arbeiten in allen Liegenschaften des Deut- schen Bundestages durchgeführt werden, auch wenn diese nicht explizit in Punkt 2.2 be- nannt sind. Bei der Wartung muss zusätzlich jährlich eine Fehlerstromschutzschalterprüfung erfolgen, bei der neben der Auslösefunktion auch der Bemessungsstrom und der Differenzstrom zu messen und zu protokollieren sind. Generell müssen alle Arbeitsschritte der Arbeitskarte (Anlage 3 der LB) vom Ausführenden protokolliert und unterschrieben werden. Die fachtechnische Richtigkeit ist zusätzlich vom Auftragnehmer (AN) zu bestätigen. Die Übergabe der Protokolle an die AG kann tabellarisch erfolgen. Weiterhin müssen Elektroin- stallationsarbeiten in geringem Umfang für die Abwasserhebeanlagen geleistet werden. Die- ses bezieht sich auf elektrische Anschluss-, Versorgungs-, Meldeleitungen zur Gebäudeleit- technik im Bereich bis 400 V.

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2.2 Angaben zu den technischen Anlagen

 Standort:

RTG, Platz der Republik 1, 10557 Berlin RPP, Friedrich-Ebert-Platz-2, 10117 Berlin KITA, Otto-von-Bismarck-Allee 2, 10557 Berlin PLH, Konrad-Adenauer-Str. 1, 10557 Berlin MELH, Adele-Schreiber-Krieger-Str. 1, 10117 Berlin UES, Adele-Schreiber-Krieger-Str. 1, 10117 Berlin JKH, Dorotheenstr. 100/101, 10117 Berlin MI66, Miquelstr. 66-72, 14195 Berlin NK14, 10117 Berlin, NK15, 10117 Berlin, Helene-Weber-Haus, Dorotheenstr. 88 (DS88), 10117 Berlin DS93, 10117 Berlin UL50, Unter den Linden 50, 10117 Berlin UL71, Unter den Linden 71,10117 Berlin W60, 10117 Berlin W65, 10117 Berlin DD, Gendarmenmarkt 2, 10117 Berlin LS32, 10117 Berlin MODB, Adele-Schreiber-Krieger-Str. 6, 10117 Berlin SH10, Schadowstr. 10 – 11, 10117 Berlin SH12, 10117 Berlin

 Ausstattung: Abwasseranlagen gemäß Bestandsliste (Anlage 2)

2.3 Beschreibung der Qualifikationen/besondere personelle Anforderungen

Für die DGUV-Vorschrift-3-Prüfung sowie die Elektroarbeiten nach dem STLB-Bauz 682 ist eine Elektrofachkraft mit mindestens dreijähriger Berufserfahrung erforderlich.

Die einzusetzenden Fachkräfte müssen die Hygieneschulung nach VDI/DVGW 6023 erfolg- reich absolviert haben.

  • Kategorie A für Ingenieure
  • Kategorie B für Monteure, Techniker, Meister

Die Durchführung von Instandhaltungs-, Wartungs- und Störungsbeseitigungsarbeiten an Ab- wasserhebeanlagen muss grundsätzlich durch erfahrene Fachkräfte nach DIN EN 12056-4 er- folgen, die über die nachgewiesene mindestens dreijährige Berufserfahrung in einem Fachbe- trieb nach Wasserhaushaltsgesetz verfügen. Als Fachkräfte gelten Personen mit einem erfolg- reichem Berufsschulabschluss als Anlagenmechaniker/in für Sanitär-, Heizungs- und Klima- technik (oder Installateur/Heizungsbauer), Mechatroniker/in / Industriemechaniker/in, Um- welttechnologe/-in für Abwasserbewirtschaftung (bzw. Fachkraft für Abwassertechnik), oder

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einer vergleichbaren qualifizierten technischen Berufsausbildung mit nachweisbarer Berufs- erfahrung an Abwasser- und Pumpenanlagen.

Aufgrund der zeitlich beschränkten Arbeitsmöglichkeiten im Deutschen Bundestag muss der AN in der Lage sein, stets den zeitgleichen Einsatz von mindestens 2 für die Durchführung der Leistung erforderlichen qualifizierten Arbeitskräften sicherzustellen. Das bedeutet, dass für die Grundanforderung beide zeitgleich eingesetzten Arbeitskräfte, Fachkräfte für den Be- reich Sanitär-/Anlagentechnik (z. B. Anlagenmechaniker SHK, Mechatroniker etc.) sein müs- sen. Für die Elektroarbeiten bedeutet das, dass die geforderte Qualifikation als EFK wahl- weise durch eine zusätzliche, dritte Arbeitskraft gestellt werden kann oder in Personalunion durch eine der zwei eingesetzten Sanitärfachkräfte erbracht werden (sofern diese die EFK- Qualifikation vollumfänglich nachweist). Der Einsatz ungelernter Hilfskräfte ist für die gefor- derten Mindesteinsatzkräfte ausgeschlossen

Ausbildungsnachweise für Arbeitskräfte, die gemäß der Eigenerklärung zur Stellung von mindestens 1 Elektrofachkraft (EFK) zur Ausführung der ausgeschriebenen Leistung einge- setzt wird, ist der AG erstmalig innerhalb von 2 Wochen nach Zuschlagserteilung unaufge- fordert vorzulegen. Kann der AN eine in seiner Eigenerklärung benannte Arbeitskraft nicht zur Ausführung des Auftrags einsetzen, benennt er der AG unverzüglich die qualifizierte Er- satzarbeitskraft und reicht der AG unverzüglich den Ausbildungsnachweis für diese Arbeits- kraft ein. Die Erbringung von Leistungen an elektrotechnischen Anlagen ist erst nach Erbrin- gung des Ausbildungsnachweises der benannten Elektrofachkraft (EFK) und deren schriftli- cher Freigabe durch den Auftraggeber gestattet.

Zur Koordinierung und Einhaltung der aktuellen Normen und Vorschriften im Bereich der hier ausgeschriebenen Leistungen zum Beispiel VDE-Vorschriften, der Betriebssicherheits- verordnung und den dazugehörigen Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) wie auch der Vorgaben der Unfallversicherungsträger ist vom AN vor dem Beginn der Leistungs- erbringung eine fachkundige verantwortliche Person zu benennen.

Die erforderlichen und nicht vorliegenden Nachweise der eingesetzten Arbeitskräfte sind auf Anforderung der AG, jedoch spätestens vor Beginn der Arbeiten einzureichen.

  1. Allgemeine Hinweise zu den Leistungen des AN

3.1 Leistungsumfang

Der AN hat die in Punkt 2.1 beschriebenen Leistungen sowie die sich aus der Arbeitskarte (Anlage 3 der LB) und der Bestandsliste (Anlage 2 der LB) ergebenden Leistungen durchzu- führen.

Der für die gesamte Vertragslaufzeit im Leistungsverzeichnis für Instandhaltung (Rahmen- vereinbarung) vertraglich vereinbarte Gesamtwert zuzüglich 50 % entspricht der von der AG abrufbaren Höchstgrenze. Abrufe, die über die festgelegte Höchstgrenze hinausgehen, sind nicht möglich.

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3.1.1 Wartung

Der AN ist verpflichtet, im Zusammenhang mit der Wartung diejenigen Instandsetzungsar- beiten auszuführen, die zur Wiederherstellung des Sollzustandes unerlässlich, nicht ohne- hin in der Arbeitskarte erfasst sind und den normalerweise zu erwartenden Zeitaufwand für die Wartung nicht erhöhen.

3.1.2 Andere Instandsetzungsarbeiten

Instandsetzungsarbeiten, die nicht unter Punkt 3.1.1 erfasst sind, hat der AN auf Anforde- rung in angemessener Frist auszuführen. Hierfür ist eine gesonderte Beauftragung nötig. Der im Leistungsverzeichnis genannte Umfang beruht auf Erfahrungen der AG und stellt nur einen Schätzwert dar. Ein Rechtsanspruch auf Beauftragung der im Leistungsverzeichnis be- zeichneten Positionen und Mengen besteht nicht.

3.1.3 Störungsbeseitigung

Sofern unter Punkt 1 eine Störungsbeseitigung vereinbart wurde, ist der AN – auch außer- halb der regelmäßigen Wartungstermine – verpflichtet, Störungen, die die Anlagensicherheit beeinträchtigen oder die Gebäudenutzung gefährden, nach Aufforderung fristgemäß zu besei- tigen.

3.1.4 Verbesserung

Termine für die Umsetzung einer Verbesserung an technischen Anlagen laut Leistungsver- zeichnis sind mit der AG rechtzeitig abzustimmen. Der AN hat nach Freigabe des Termin- und Ablaufplans durch die AG diese Leistung fristgerecht auszuführen.

3.1.5 Prüf- und Sachverständigenleistung

Der AN hat geforderte Prüfungen, die sich aus dem Leistungsverzeichnis, der Arbeitskarte und der Bestandsliste ergeben, in den jeweils vorgeschriebenen Prüfungsintervallen an den Anlagen durchzuführen.

3.2 Leistungszeiten

3.2.1 Die Wartungen sind an Arbeitstagen im Land Berlin im Regelfall innerhalb folgender Ar- beitszeiten, jedoch außerhalb der Sitzungswochen des Deutschen Bundestages durchzufüh- ren:

Montag bis Donnerstag: 07:00 Uhr bis 17:00 Uhr Freitag: 07:00 Uhr bis 14:30 Uhr

Eine Übersicht über die Sitzungswochen findet sich unter https://www.bundestag.de/sitzungskalender.

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3.2.2 Sofern unter Punkt 1 eine Störungsbeseitigung vereinbart wurde, gilt, dass pro Störungsbe- seitigung nur eine Anfahrt berechnet wird.

Störungen sind vom AN nach Aufforderung innerhalb der unter 3.2.1 genannten Arbeitszeiten unverzüglich zu beseitigen. Die Reaktionszeit beträgt: 3 Stunden

Vom AN ist eine tägliche 24-Stunden-Rufbereitschaft (Rufbereit- schaft) vorzuhalten. Die Reaktionszeit außerhalb der unter 3.2.1 genannten Arbeitszeiten sowie an Samstagen, Sonntagen und im Bundesland Berlin geltenden gesetzlichen Feiertagen beträgt: 3 Stunden

Die Reaktionszeit ist die Zeitspanne zwischen Störmeldung der AG und dem Beginn der Störungsbeseitigung durch den AN vor Ort.

3.2.3 Der AN hat unverzüglich nach Auftragserteilung eine Rufnummer zu benennen, unter der er zu den vereinbarten Leistungszeiten stets erreichbar ist.

3.3 Ausführung der Leistung

3.3.1 Bei Vertragsbeginn benennen die AG und der AN jeweils einen Beauftragten für die Vertrags- abwicklung.

3.3.2 Täglich vor Beginn und nach Abschluss der Arbeiten hat sich der AN bei dem Beauftragten der AG zu melden.

3.3.3 Die AG bestätigt schriftlich oder in elektronischer Form durch ihren Beauftragten den Ab- schluss der Arbeiten. Die Bestätigung erstreckt sich nicht auf die fachgerechte Ausführung.

3.3.4 Der AN erstellt jährlich vor Beginn der Wartung einen mit der AG abgestimmten Wartungs- plan. Dieser Wartungsplan ist der AG unaufgefordert in schriftlicher Form zu übergeben.

3.3.5 Die Termine des Wartungsplans sind entsprechend den Arbeitszeiten in Punkt 3.2.1 festzule- gen.

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3.3.6 Der konkrete Zeitpunkt der Durchführung der Wartungsarbeiten ist mit dem Beauftragten der AG rechtzeitig vor Beginn abzustimmen. Nicht angemeldete Arbeiten können von der AG ohne Angabe von Gründen abgebrochen beziehungsweise untersagt werden und werden nicht vergütet.

3.3.7 Der AN hat die Leistungen so auszuführen, dass die Sicherheit der Anlagen erhalten bleibt. Die Betriebsbereitschaft ist während der Leistungserbringung aufrechtzuerhalten, soweit dies möglich ist.

Die Bedienungs- und Wartungshinweise der Hersteller sind uneingeschränkt einzuhalten.

Der AN sichert die Einhaltung beziehungsweise Anwendung aller Vorschriften und Regelun- gen des öffentlichen Rechts, insbesondere der Unfallverhütungsvorschriften, sowie allge- mein anerkannter Regeln der Technik, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung sowie für den Betrieb der vorgesehenen Einrichtungen, Betriebs- und Verkehrsmittel maßge- bend sind, zu.

Der AN sichert weiterhin die Einhaltung aller einschlägigen arbeits- und beschäftigungs- rechtlichen Vorschriften und Regelungen zu, die im Zusammenhang mit dem Einsatz von Arbeitnehmern maßgebend sind.

3.3.8 Der AN ist verpflichtet, qualifizierte Arbeitskräfte einzusetzen, die über die erforderlichen beruflichen Qualifikationen und Erfahrungen sowie über die persönliche Zuverlässigkeit und Eignung verfügen, die zur Sicherstellung eines störungsfreien Dienstbetriebes während der Leistungserbringung notwendig sind.

Zu Beginn der Vertragslaufzeit hat der AN eine Übersicht aller zum Einsatz kommenden Ar- beitskräfte, die die Liegenschaften des Deutschen Bundestages betreten sollen, zur Anmel- dung und Überprüfung gemäß Ziffer 9.2 der beigefügten “Zusätzlichen Vertragsbedingungen der Verwaltung des Deutschen Bundestages“ (ZVB) an die AG zu übermitteln. Die Übersicht muss die vollständigen Namen und Geburtsdaten sowie die Angabe der Qualifikationen ge- mäß Punkt 2.3 der LB enthalten.

Änderungen dieser Übersicht sind der AG unverzüglich in Textform mitzuteilen und bedür- fen der Zustimmung der AG in Textform. Für die eingesetzten Nachunternehmer gilt dies entsprechend.

3.3.9 Der AN ist verpflichtet, alle zur Erbringung der Leistungen benötigten Hilfsmittel (zum Bei- spiel Messgeräte, Diagnosegeräte, Belastungsgewichte, Werkzeuge, Leitern) und Hilfsstoffe (zum Beispiel Schmier- und Reinigungsmittel) ohne zusätzliche Kosten zu stellen bezie- hungsweise zu liefern.

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3.3.10 Wenn im Leistungsverzeichnis nichts anderes angegeben ist, dürfen nur Originalersatzteile (neue Teile oder Austauschteile) verwendet werden. Sollten Originalersatzteile nicht mehr beschaffbar sein (zum Beispiel wegen Abkündigung), so sind gleichwertige neue oder neu- wertige Ersatzteile zu verwenden.

Sofern der AN hinreichend Einfluss auf die Gestaltung der Transportverpackung hat, müssen diese mindestens 85 Prozent (Masse) recyceltes Material enthalten, Mehrwegpackungen sind zu bevorzugen. Vor Entsorgung der ausgetauschten Teile ist jeweils mit der AG abzustimmen, ob diese bei der AG verbleiben.

3.4 Dokumentation der Leistung

3.4.1 Alle Prüfungs- und Wartungsergebnisse sind durch den AN in einem Wartungsprotokoll zu dokumentieren und der AG nach erfolgter Wartung und Wartungsauswertung mit der AG in gedruckter und elektronischer Form zu übergeben. Die durchgeführten Leistungen sind in den Prüf- beziehungsweise Anlagenbüchern zu dokumentieren.

3.4.2 Der AN hat für jede Wartung die Art und den Umfang der ausgeführten Leistung in die Ar- beitskarte einzutragen. Den im Zusammenhang mit der Wartung festgestellten, allgemeinen Anlagenzustand ein- schließlich etwaiger in absehbarer Zeit notwendig werdender Instandsetzungsleistungen hat der AN in dem Wartungsprotokoll zu dokumentieren.

3.4.3 Mit der Übergabe der Wartungsprotokolle hat der AN eine Auflistung aller in dem Wartungs- zeitraum vorgenommenen Störeinsätze und Instandsetzungsarbeiten mit Angabe der ausge- tauschten Anlagenteile zu übergeben.

3.4.4 Für jede Störungsbeseitigung ist ein Protokoll durch den AN zu erstellen.

3.4.5 Für jeden Störungsbeseitigungs-/Instandsetzungseinsatz sind neben den oben genannten Pro- tokollen arbeitstägliche Stundennachweise bei der AG einzureichen. Die Stundennachweise müssen den Maßgaben von Punkt 2.6 der ZVB entsprechen und sind arbeitstäglich, spätes- tens am folgenden Arbeitstag nach dem Einsatz von der AG unterschreiben zu lassen. Stundennachweise ohne Unterschrift eines Beauftragten der AG werden bei der Vergütung nicht berücksichtigt.

3.4.6 Bei der Verbesserung von technischen Anlagen hat eine förmliche Abnahme und Inbetrieb- nahme sowie eine umfassende Einweisung der Nutzer in die Anlagentechnik und den Be- trieb durch den AN zu erfolgen.

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Dabei müssen alle Projektunterlagen inklusive der aktuellen Pläne, Betriebsanleitungen so- wie Abnahme- und Einweisungsprotokolle der AG in Papierform übergeben werden. Zusätz- lich sind die entsprechenden Pläne in elektronisch bearbeitbarer Form an die AG zu überge- ben. Darüber hinaus ist eine verständlich formulierte Information beziehungsweise Betriebs- anleitung der AG (Betreiber) der technischen Anlage zu übergeben.

3.4.7 Bei Prüfleistungen sind Prüfprotokolle und Prüfberichte durch den AN zu erstellen. Sämtli- che Prüfprotokolle und -berichte sind unverzüglich nach Abschluss der Prüfungen (Prüffälle und -szenarien) 1-fach sowohl in elektronischer als auch in Papierform für die AG zu überge- ben und müssen vom jeweiligen genannten Prüfverantwortlichen des AN unterschrieben sein.

3.4.8 In der Dokumentation ist die Auswertung der bei den vom AN erbrachten Leistungen offen- sichtlich gewordenen Fehler, Störfaktoren, Schwachstellen, Mängel, Abweichungen von ge- forderten Leistungsfaktoren und Beeinträchtigungen zum Beispiel durch erschwerte Zugäng- lichkeit enthalten. Die Auswertung muss alle relevanten Informationen der Leistung enthal- ten, die es der AG ermöglichen, ihren Betrieb unter dem Gesichtspunkt einer präventiven In- standhaltungsstrategie aufrecht zu erhalten.

3.4.9 Folgendes wird für die Übertragung von Nutzungsrechten urheberrechtlich geschützter Leis- tung vereinbart: Für die durch den AN erbrachten urheberrechtlich geschützten Leistungen und Arbeitser- gebnisse, insbesondere den zu erarbeitenden Stromlaufplan, überträgt der AN das Nutzungs- recht auf die AG. Eine separate Vergütung erfolgt nicht. Mit eingeschlossen in die Übertra- gung des Nutzungsrechts ist die Verbreitung im Rahmen von Vergabeverfahren, die Nutzung durch einen Dritten zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung und/oder eine Weiterbearbeitung bei Änderung der Anlage durch die AG. Deshalb gehört zum Leistungs- umfang die Übergabe der Dokumentation auch in elektronisch bearbeitbarer Form.

3.5 Ersatzvornahme VOL/B

Kommt der AN im Anwendungsbereich der VOL/B einer ihm obliegenden Leistung inner- halb einer von der AG schriftlich oder in Textform gesetzten angemessenen Frist nicht nach, so kann die AG die Leistung auf Kosten des AN ausführen lassen. Gleiches gilt, wenn der AN trotz hierauf bezogener Fristsetzung nicht mit der Ausführung der Leistung beginnt. Die Ersatzvornahme kann auf einen in sich abgeschlossenen Teil der Leistung beschränkt wer- den. Weitergehende Ansprüche der AG auf Ersatz eines etwaigen Schadens bleiben unberührt.

3.6 Brandmeldeanlagen

Die Gebäude sind mit Brandmeldeanlagen (BMA) ausgestattet. Im gesamten Gebäude sind Rauchmelder installiert, die in Folge von Staub- und Wärmeentwicklung auslösen können. Der AN hat seine im Gebäude eingesetzten Arbeitskräfte entsprechend einzuweisen. Die Ein- weisung der Arbeitskräfte ist schriftlich zu dokumentieren und vor Arbeitsbeginn der AG Seite 10 von 19

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vorzulegen. Fehlverhalten durch unsachgemäßes Arbeiten (zum Beispiel unzureichende Maßnahmen gegen übermäßig starke Staubentwicklung und/oder gegen gefährlichen Fun- kenflug) kann einen Brandalarm und Feuerwehreinsatz auslösen. Die Kosten dieser Feh- leinsätze werden dem Verursacher in Rechnung gestellt. Sind Arbeiten durchzuführen, die erhöhte Staub- und/oder Wärmeentwicklung erwarten lassen, ist die AG rechtzeitig zu infor- mieren, so dass geeignete Vorsorgemaßnahmen getroffen werden können. Kosten die durch Wartezeiten, Feuerwehreinsätze, die Rücksetzung der Übertragungseinrichtung der BMA und dergleichen entstehen, sind durch den AN zu tragen, wenn er diese Hinweise nicht be- achtet.

3.7 Schutzmaßnahmen

Störende Möbel und Einrichtungsgegenstände sind durch den AN in Abstimmung mit der AG umzustellen. Bodenbeläge, Einrichtungsgegenstände, Elektro- und EDV-Geräte sowie Ak- ten und Bücher sind durch den AN vor Beschädigungen und Verunreinigungen zu schützen. Der AN ist zur sofortigen unentgeltlichen Beseitigung der von seinen Arbeiten herrührenden Verunreinigungen verpflichtet. Schutz- und Beseitigungsmaßnahmen gelten als unentgeltli- che Nebenleistungen, es sei denn, es wird etwas anderes vereinbart. Unnötige Geräusch-, Ge- ruchs- und Schmutzbelästigungen sind zu vermeiden. Sind Arbeiten durchzuführen, die be- sondere Lärmbelästigungen erwarten lassen, ist die AG rechtzeitig zu informieren

3.8 Zufahrt und Anlieferung über das Unterirdische Erschließungssystem (UES)

Aus sicherheitstechnischen und logistischen Gründen ist die Zufahrt zum UES nur auf der Grundlage eines Antrags auf Zufahrtsberechtigung möglich. Dieser Antrag muss in der Regel spätestens drei Arbeitstage (Montag bis Freitag) im Voraus bei der AG vorliegen. Kürzere An- tragstellungen sind nur in Ausnahmefällen und in Abstimmung mit der AG möglich. Es wird darauf hingewiesen, dass sich das UES in der Umweltzone in Berlin befindet. Diese Umweltzone ist ein Gebiet, in dem nur Fahrzeuge fahren dürfen, die bestimmte Abgasstan- dards einhalten. Nähere Informationen hierzu finden Sie auf der Internetseite der zuständi- gen Berliner Senatsverwaltung.

Das UES darf aufgrund baulicher Vorgaben nur von Fahrzeugen befahren werden, die fol- gende Voraussetzungen erfüllen: zulässiges Gesamtgewicht bis maximal 7,5 Tonnen tatsächliche Länge bis maximal 10 Meter, tatsächliche Breite bis maximal 2,5 Meter, tat- sächliche Höhe bis maximal 3,80 Meter LKW ohne Anhänger die Zufahrt für Fahrzeuge mit nach oben ausgerichteter Auspuffanlage ist nur in Aus- nahmefällen gestattet. Fahrzeuge, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, werden von der AG zurückgewiesen. Gerät der AN dadurch mit seiner Leistung in Verzug, wird er gegenüber der AG schadener- satzpflichtig. Das Be- und Entladen der Fahrzeuge ist grundsätzlich nur an den Warenannahmen möglich.

Es stehen nur begrenzte Fahrzeugstellplätze nach Verfügbarkeit im UES und in der unmittel- baren Umgebung der Liegenschaften zur Verfügung. Es besteht kein Anspruch auf einen Stellplatz. Seite 11 von 19

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Schäden an Gebäuden, die durch Transportleistungen des AN entstanden sind, hat der AN unverzüglich der AG zu melden und nach vorheriger Absprache auf eigene Kosten zu besei- tigen.

  1. Weitere Pflichten des AN

4.1 Benachrichtigung bei Mängeln oder Schäden

Erkennt oder vermutet der AN Mängel oder Schäden, die die Sicherheit oder Betriebsbereit- schaft einer Anlage gefährden können, hat er folgende Stelle

Deutscher Bundestag, Referat BG 3, Platz der Republik 1, 11011 Berlin,

Telefon: innerhalb der Zeiten von Punkt 3.2.1: 030/227-32210 außerhalb der Zeiten von Punkt 3.2.1: 030/227-30318

zu benachrichtigen und erforderlichenfalls die Außerbetriebnahme der Anlage zu veranlas- sen. Die AG hat diese schriftlich oder in Textform zu bestätigen. Auf andere Mängel oder Schä- den, die nicht unverzüglich beseitigt werden müssen und deren Beseitigung nicht ohnehin zu den Wartungsleistungen aus Punkt 3.1.1 gehören, hat der AN der AG unverzüglich schriftlich oder in Textform (vorzugsweise per E-Mail) hinzuweisen.

4.2 Anpassung von Wartungsintervallen und Benachrichtigung über neue Vorschriften

Erkennt der AN, dass wegen der Änderung der Nutzung, von gesetzlichen Bestimmungen be- ziehungsweise allgemein anerkannten Regeln der Technik oder aufgrund der nach einer mehrjährigen Betriebsdauer gesammelten Erfahrungen andere Wartungsintervalle notwendig werden, hat er die AG schriftlich darauf hinzuweisen. Die AG ist durch den AN ständig über den neuesten Stand der Technik beziehungsweise über Änderungen der Vorschriften für die von diesem Vertrag betroffenen Anlagen zu infor- mieren.

  1. Vergütung

Für die in der Bestandsliste aufgeführten Anlagen werden die im Leistungsverzeichnis ein- zutragenden Vergütungen vereinbart. Bestandteil der Vergütung sind vorbereitende Arbeiten als Voraussetzung für die durchzu- führenden Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten sowie nachbereitende Arbeiten wie zum Beispiel Erstellung der Dokumentation, Aktualisierung der Bestandsliste und der Arbeits- karte. Hierzu zählen je nach Erfordernis zum Beispiel die Beschaffung und Installation einer Schutzverkleidung, Hebebühne oder Gerüste, es sei denn, es ist im Leistungsverzeichnis et- was anderes geregelt.

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5.1 Vergütung für die Wartung

Soweit im Leistungsverzeichnis Wartungspauschalen abgefragt werden, sind damit abgegol- ten:  die Wartung nach Punkt 3.1.1,

 die Kosten der vorgeschriebenen Prüfungen nach Punkt 3.1.5,

 die Instandsetzungsarbeiten nach Punkt 3.1.1 mit Lieferung benötigter Klein- bezie- hungsweise Ersatzteile bis zu einem Nettopreis von insgesamt 25 € je Wartung und An- lage (Ersatzteile mit einem Nettowert über 25 € werden gemäß Leistungsverzeichnis ge- sondert vergütet).

 die Kosten für die in Punkt 3.3.9 bezeichneten Hilfsmittel und -stoffe,

 die Kosten von entsprechend der Arbeitskarte zu liefernden Materialien,

 die Kosten für die entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen vorzunehmende Ent- sorgung von ausgetauschten Teilen, Hilfs-, Betriebsstoffen, Abfällen und Verpackungen,

 alle sich aus den Leistungen nach Punkt 3.1.1 ergebenden Nebenkosten, zum Beispiel Fahrt- und Transportkosten, Auslösungen, Rüstzeiten, Tage- und Übernachtungsgelder, Schmutz- und Erschwerniszulagen, Überstunden sowie Sonn- und Feiertagszuschläge sowie

 die Erstellung der geforderten Prüfunterlagen und Dokumentationen nach Punkt 3.4.

5.2 Vergütung für andere Instandsetzungen und die Störungsbeseitigung

5.2.1 Die Leistungen nach Punkt 3.1.2 und Punkt 3.1.3 einschließlich des benötigten Materials werden nach den Vorgaben im Leistungsverzeichnis vergütet. Hierbei sind alle Nebenkosten wie zum Beispiel Porto, Verpackung, Transport abgegolten, es sei denn, es ist im Leistungsverzeichnis etwas anderes geregelt. Soweit unter 3.2.2 eine Rufbereitschaft vereinbart ist, sind die Kosten für diese in die Ein- heitspreise einzukalkulieren, es sei denn, es ist im Leistungsverzeichnis etwas anderes gere- gelt.

5.2.2 Übersteigt der Instandsetzungsumfang das im Leistungsverzeichnis genannte Auftragsvolu- men, so ist dies der AG in Textform anzuzeigen.

5.3 Vergütungen für Verbesserung

Die Leistungen nach Punkt 3.1.4 einschließlich des benötigten Materials werden nach den Vorgaben im Leistungsverzeichnis vergütet. Hierbei sind alle Nebenkosten wie zum Beispiel Porto, Verpackung, Transport abgegolten, es sei denn, es ist im Leistungsverzeichnis etwas anderes geregelt.

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5.4 Preisgleitklausel für Lohn/Entgelt (im Folgenden: Lohn)

Voraussetzung für die Wirksamkeit der im Folgenden in Punkt 5.4.1 bis 5.4.7 zur Preisanpas- sung enthaltenen Regelungen ist, dass

  • der AN unter Punkt 5.4.3 sämtliche Angaben zur Berechnung einer Preisanpassung macht sowie
  • spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Zuschlagserteilung eine detaillierte Kal- kulation der Lohnkosten des Angebotspreises entsprechend dem Formular 223 des Vergabehandbuch des Bundes (VHB) an die AG übermittelt.

Erfüllt der AN diese genannten Voraussetzungen nicht, so wird die Preisgleitklausel nicht zu einem wirksamen Bestandteil des Vertrages. Preisanpassungen können dann während der gesamten Vertragslaufzeit, einschließlich möglicher Verlängerungsoptionen, nicht vor- genommen werden.

5.4.1 Die Preise sind Festpreise für die ersten zwei Jahre der Vertragslaufzeit. Nach Ablauf dieses Zeitraums kann der AN eine Anpassung der Preise beantragen, wenn sich seine Lohnkosten aufgrund von Änderungen

der tariflichen Löhne oder der auf orts- und gewerbeüblichen Betriebsvereinbarungen beruhenden Löhne (bei ta- riflosem Zustand)

um mindestens 2,5 Prozent erhöht haben. Sofern eine Preisanpassung auf Grund der Änderung eines für allgemein verbindlich erklär- ten Tarifvertrages notwendig ist, kann eine Preisanpassung abweichend von Satz 1 und 2 vorgenommen werden, sobald die Änderung in Kraft tritt.

Von der Preisanpassung ausgeschlossen sind Material-, Unterauftrag- und Nachunternehmer- positionen sowie Materialanteile in Leistungspositionen.

5.4.2 Ist eine Preisanpassung erfolgt, findet eine erneute Preisanpassung nur statt, wenn sich die in Punkt 5.4.1 Satz 2 genannten Lohnkosten nochmals um mindestens 2,5 Prozent erhöht ha- ben.

5.4.3 Die Preiserhöhung ist nach folgender Formel zu berechnen:

𝒏

𝑳

𝒏 𝑨 𝑳

𝑲 = 𝑲 ⋅ (𝑷 + 𝑷 ⋅ )

Dabei bedeuten:

𝑳

K = neue Vergütung (ohne Umsatzsteuer) n K = Vergütung (ohne Umsatzsteuer) zum Zeitpunkt des Vertragsangebots Seite 14 von 19

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P = 0, ____ 1 = Lohn-/Entgeltkostenanteil L P = 0, ____ 1 = Allgemeinkostenanteil zusammen 1,0 A

L = 1 €/Stunde oder 1 €/Monat = Lohn der maßgebenden Lohngruppe zum Zeitpunkt des Vertragsangebots L = neuer Lohn der maßgebenden Lohngruppe n

Tariflich festgelegte durchschnittliche Monatsarbeitszeit: 1Stunden

Maßgebender Tarifvertrag: _ _______________ 1

Bei tariflosem Zustand gelten die maßgebenden orts- oder gewerbeüblichen Betriebsverein- barungen.

Maßgebende orts- oder gewerbeüblichen Betriebsvereinbarungen: ____________1

_ ___ _________________ 1

Der maßgebende Tarifvertrag oder die maßgebende orts- oder gewerbeübliche Betriebsverein- barung ist spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Zuschlagserteilung vorzulegen.

Maßgebende Lohngruppe und Tarifgebiet: ___________________________1

________________________________________________________________________1 (zum Beispiel für die Eisen-, Metall- und Elektroindustrie der Monatsgrundlohn, Lohn eines Facharbeiters der Lohngruppe 7 im summarischen System, Tarifgebiet Berlin/Brandenburg)

5.4.4 Im Falle eines Preiserhöhungsverlangens hat der AN die Lohnänderung durch Vorlage einer detaillierten Kalkulation der neuen Lohnkosten zu belegen.

5.4.5 Die Preiserhöhung bedarf der schriftlichen Zustimmung der AG. Erklärt die AG ihre Zustim- mung, so gilt die Preiserhöhung ab dem Zeitpunkt, zu dem die maßgebliche Kostenverände- rung eintritt oder eingetreten ist, frühestens aber zum ersten des Monats, in dem der Nach- weis der Änderung des maßgeblichen Lohnes bei der AG eingegangen ist.

5.4.6 Soweit sich die in Punkt 5.4.1 genannten Lohnkosten um mehr als 2,5 Prozent verringern, ist der AN verpflichtet, seine Preise umgehend gegenüber der AG zu senken. Hierfür ist die un- ter Punkt 5.4.3 beschriebene Formel anzuwenden.

1 Vom Bieter bei Angebotsabgabe einzutragen.

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5.4.7 Erhöht sich der Angebotspreis für die gesamte Leistung durch eine Preisanpassung um min- destens 5 Prozent, kann die AG innerhalb von drei Monaten, nachdem ihr der Antrag auf Preisanpassung zugegangen ist, kündigen. Die Kündigung wird frühestens einen Monat nach Zugang des Kündigungsschreibens wirksam. Diese Bestimmung findet im Anwendungsbe- reich der VOB/B keine Anwendung.

5.5 Ersatzteile

Die bei der Wartung benötigten Ersatzteile, die nicht durch die Pauschale in Punkt 5.1 abge- golten sind, werden einschließlich Lieferung als Instandsetzungsleistungen nach Punkt 5.2 vergütet.

5.6 Vergütung bei Mängelhaftung

Bei Mängelhaftung des AN aus der Errichtung den Anlagen wird für die zur Erfüllung dieser Pflicht erbrachten Leistungen keine Vergütung gewährt.

5.7 Änderung der Leistung

5.7.1 Wird ein Teil der in der Bestandsliste aufgeführten Anlagen nicht nur vorübergehend außer Betrieb genommen, ist eine angemessene Herabsetzung der Vergütung zu vereinbaren.

5.7.2 Werden die in der Bestandsliste aufgeführten Anlagen oder Teile davon vorübergehend au- ßer Betrieb gesetzt, entfallen für diesen Zeitraum die Leistungs- und Vergütungspflicht in entsprechendem Umfang. Außerdem kann die AG eine Verkürzung des Wartungsintervalls festlegen.

5.7.3 Werden die in den Bestandslisten aufgeführten Anlagen wesentlich geändert, kann eine ent- sprechende Änderung der Leistungs- und Vergütungspflicht verlangt werden.

5.7.4 Auf Verlangen einer der beiden Vertragspartner ist zum Ende des Vertrages in Verbindung mit dem letzten Wartungsdienst eine gemeinsame Inspektion der Anlagen durchzuführen. Der AN hat anschließend ein Protokoll zu erstellen. Jeder Vertragspartner trägt die ihm durch diese Inspektion entstandenen Kosten selbst.

5.8 Zahlungsweise

Die Vergütung wird gezahlt: in Teilbeträgen, pro Titel und Objekt nach erbrachter Leistung

Grundlage der Rechnungslegung ist der von der AG abgezeichnete und vom AN erstellte Leistungsnachweis.

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Gemäß der E-Rechnungsverordnung des Bundes ist der AN zur elektronischen Rechnungs- stellung verpflichtet. Zur Übermittlung dieser E-Rechnung steht ihm die Rechnungsein- gangsplattform des Bundes zur Verfügung.

Für die korrekte Zuordnung einer Rechnung an die AG ist neben der Auftragsnummer die Angabe der Leitwegidentifikationsnummer (Leitweg-ID) zwingend erforderlich. Die Leitweg- ID wird dem AN von der AG im Zuschlagsschreiben mitgeteilt. Rechnungen, die nicht elektronisch gestellt werden, begründen keinen Verzug nach § 286 Absatz 3 BGB.

5.9 Freistellungsbescheinigung/Steuerabzug bei Bauleistungen

Werden im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses Bauleistungen im Sinne des § 48 Abs. 1 EStG ausgeführt, kann der AN der AG vor dem Leistungsbeginn eine zum Zeitpunkt der Ge- genleistung gültige Freistellungsbescheinigung nach § 48b Absatz 1 S. 1 EStG vorlegen.

Der AN hat jede vom zuständigen Finanzamt vorgenommene Änderung in Bezug auf die vor- gelegte Freistellungsbescheinigung der AG unverzüglich mitzuteilen.

  1. Haftung

Werden im Zusammenhang mit der Wartung und Instandsetzung Schäden an den Anlagen verursacht, hat der AN die Schäden zu beseitigen, wenn er oder seine Erfüllungsgehilfen schuldhaft gehandelt haben. Ist die Beseitigung der Schäden nicht möglich, so hat der AN Schadensersatz zu leisten.

Werden im Zusammenhang mit den vereinbarten Leistungen andere Schäden verursacht, hat der AN in vollem Umfang Schadensersatz zu leisten, wenn er oder seine Erfüllungsgehilfen schuldhaft gehandelt haben.

Der AN hat eine Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 2.000.000 Euro für Personenschäden und 1.000.000 Euro für Sachschäden abzuschließen und den Versicherungsschutz während der gesamten Vertragslaufzeit aufrecht zu erhalten. Dieser ist auf Verlangen nachzuweisen. Sollte sich der Versicherungsschutz des AN während der Vertragslaufzeit ändern, ist die AG darüber umgehend zu informieren.

Die Liegenschaften des Deutschen Bundestages sind mit einer Schließanlage ausgestattet. Bei Verlust der durch die Bundestagsverwaltung übergebenen Schlüssel trägt der AN die Kosten für den Ersatz der betroffenen Teile der Schließanlage. Dem AN wird empfohlen nach Zu- schlagserteilung, eine Schlüsselverlustversicherung abzuschließen.

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  1. Kündigung des Vertrages

7.1 ordentliche Kündigung

Die AG hat das Recht, diesen Vertrag ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von 3 Mona- ten entweder zum Ende des zweiten Vertragsjahres (30.11.2028) oder zum Ende des dritten Vertragsjahres (30.11.2029) zu kündigen. Die Kündigung hat in Textform zu erfolgen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

7.2 außerordentliche Kündigung

Die fristlose Kündigung durch die AG ist nur aus wichtigem Grund möglich. Ein wichtiger Grund ist insbesondere anzunehmen, wenn:

 die in der Bestandsliste aufgeführten Anlagen verkauft oder nicht nur vorübergehend au- ßer Betrieb genommen werden soll/en,

 die in der Bestandsliste aufgeführten Anlagen aus rechtlichen Gründen von Dritten ge- wartet werden muss/müssen,

 der Betrieb des AN infolge wesentlicher Änderungen der Anlagen nicht mehr auf die dann erforderlichen Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten eingerichtet ist,

 der AN seine Vertragspflichten in drei Fällen jeweils erst nach schriftlicher Mahnung erfüllt hat,

 der AN aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzu- lässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt,

 der AN der AG oder deren Arbeitskräften oder von ihr beauftragten Dritten, die mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages betraut sind, oder ihnen nahestehende Personen, Geschenke, andere Zuwendungen oder sonstige Vorteile unmittelbar oder mittelbar in Aussicht stellt, verspricht oder gewährt, es sei denn, es handelt sich um sozial adäquates Verhalten im Sinne von Nummer IV des „Rundschrei- bens des BMI zum Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken in der Bun- desverwaltung vom 8. November 2004“ oder

 der AN gegenüber der AG, deren Arbeitskräfte oder beauftragten Dritten strafbare Hand- lungen begeht oder dazu Beihilfe leistet, die unter § 298 StGB (Wettbewerbsbeschrän- kende Absprachen bei Ausschreibungen), § 299 StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), § 333 StGB (Vorteilsgewährung), § 334 StGB (Bestechung), § 23 GeschGehG (Verletzung von Geschäftsgeheimnissen) fallen.

7.3 Teilkündigung VOB/B

Im Anwendungsbereich der VOB/B besteht, abweichend von § 8 Absatz 3 Nummer 1 Satz 2 VOB/B, das Recht zur Teilkündigung aus wichtigem Grund im Sinne des § 8 Absatz 3 Num- mer 1 Satz 1 VOB/B auch bezogen auf abgrenzbare Teile der Leistung.

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  1. Pflichten der AG

8.1 Information Die AG stellt dem AN die für die Vertragsleistung erforderlichen und nützlichen Unterlagen und Informationen (zum Beispiel Hinweise für die Inspektion und zu Wartungszyklen) zur Verfügung.

8.2 Versorgungsanschlüsse

Die AG stellt dem AN zur Durchführung seiner Leistung die vorhandenen Versorgungsan- schlüsse kostenlos zur Verfügung.

8.3 Zutritt

Die AG gewährt dem AN Zutritt zu den Anlagen und Versorgungsanschlüssen.

8.4 Entladestelle außerhalb des UES

Die AG hält eine Entladestelle bereit. Der AN hat keinen Anspruch auf einen Parkplatz.

8.5 Vollmachten

Die AG erteilt dem AN alle für die Vertragserfüllung notwendigen Vollmachten.

8.6 Änderungen

Die AG hat den AN rechtzeitig über geplante Änderungen, Erweiterungen der Nutzung des Objekts oder sonstige Änderungen, die die Leistungen des AN beeinflussen können, zu infor- mieren.

  1. Anlagen

 Anlage 1: Leistungsverzeichnis  Anlage 2: Bestandsliste  Anlage 3: Arbeitskarte

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