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Eigenerklärung des Bieters
Mir ist bekannt, dass seitens der Vergabestelle noch keine Informationen hinsichtlich etwaiger frü-
herer Ausschlüsse meines Unternehmens von Vergabeverfahren oder Verfehlungen, die zu Ein-
tragungen in das Vergaberegister des Landes NRW führen können, eingeholt wurden. Ich versi-
chere hiermit, dass keine Verfehlungen vorliegen, die meinen Ausschluss von der Teilnahme am
Wettbewerb rechtfertigen könnten1 oder zu einem Eintrag in das Vergaberegister führen könnten2.
Mir ist bekannt, dass die Unrichtigkeit vorstehender Erklärung zu meinem Ausschluss vom Verga-
beverfahren sowie zur fristlosen Kündigung eines etwa erteilten Auftrages wegen Verletzung einer
vertraglichen Nebenpflicht aus wichtigem Grunde führen und eine Meldung des Ausschlusses und
der Ausschlussdauer an die Informationsstelle für Vergabeausschlüsse nach sich ziehen kann.
Ich verpflichte mich, die vorstehende Erklärung auch von Nachunternehmern zu fordern und vor
Vertragsabschluss bzw. spätestens vor Zustimmung des Auftraggebers zur Weiterbeauftragung
vorzulegen.
.................................................................................. ................................................................................. Ort, Datum Firmenstempel/Unterschrift
1 Verfehlungen, die in der Regel zum Ausschluss des Bewerbers oder Bieters von der Teilnahme am Vergabeverfahren führen, sind - unabhängig von der Beteiligungsform, bei Unternehmen auch unabhängig von der Funktion des Täters oder Beteiligten - insbeson- dere:
− Straftaten, die im Geschäftsverkehr oder in Bezug auf diesen begangen worden sind, u.a. Betrug, Subventionsbetrug, Untreue, Urkundenfälschung, wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Vergabeverfahren, Bestechung - auch im geschäftlichen Ver- kehr - oder Vorteilsgewährung, − das Anbieten, Versprechen oder Gewähren von unerlaubten Vorteilen an Personen, die Amtsträgern oder für den öffentlichen Dienst Verpflichteten nahestehen, oder an freiberuflich Tätige, die bei der Vergabe im Auftrag einer öffentlichen Vergabestelle tätig werden. Verstöße gegen das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, u.a. Absprachen über die Abgabe oder die Nichtabgabe von An- geboten, sowie die Leistung von konkreten Planungs- und Ausschreibungshilfen, die dazu bestimmt sind, den Wettbewerb zu be- einflussen, führen dann zum Ausschluss, wenn Tatsachen auch auf unrechtmäßige oder unlautere Einflussnahme auf das Verga- beverfahren hindeuten.
2 Ein Eintrag in das Vergaberegister kann unabhängig von einem Vergabeausschluss auch erfolgen, wenn die Voraussetzungen des § 5 des Gesetzes zur Verbesserung der Korruptionsbekämpfung und zur Errichtung und Führung eines Vergaberegisters in Nord- rhein-Westfalen (Korruptionsbekämpfungsgesetz – KorruptionsbG) vorliegen. Danach liegt eine Verfehlung vor, wenn durch eine natürliche Person im Rahmen einer unternehmerischen Betätigung
- Straftaten nach §§ 331 – 335, 261 (Geldwäsche, Verschleierung illegalen Vermögens), 263 (Betrug), 264 (Subventionsbetrug), 265 b (Kreditbetrug), 266 (Untreue), 266 a (Vorenthalten/Veruntreuen von Arbeitsentgelt), 298 (illegale Absprachen bei Aus- schreibungen), 299 (Bestechung/Bestechlichkeit), 108e (Abgeordnetenbestechung) StGB und nach § 370 der Abgabenord- nung,
- nach §§ 19, 20, 20 a und 22 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen,
- Verstöße gegen § 81 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), insbesondere nach § 14 GWB durch Preisab- sprachen und Absprachen über die Teilnahme am Wettbewerb,
- Verstöße gegen § 16 des Arbeitsnehmerüberlassungsgesetzes,
- Verstöße, die zu einem Ausschluss nach § 21 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz – SchwarzArbG) oder nach § 6 Arbeitnehmer-Entsendegesetz führen können oder geführt haben,
von Bedeutung, insbesondere in Bezug auf die Art und Weise der Begehung oder den Umfang des materiellen oder immateriellen Schadens, begangen worden sind.
Ein Eintrag erfolgt bei einer Verfehlung im Sinne des Absatzes 1
- bei Zulassung der Anklage
- bei strafrechtlicher Verurteilung
- bei Erlass eines Strafbefehls
- bei Einstellung des Strafverfahrens nach § 153 a Strafprozessordnung (StPO)
- nach Rechtskraft eines Bußgeldbescheids
- für die Dauer der Durchführung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens, wenn im Einzelfall angesichts der Beweislage bei der mel- denden Stelle kein vernünftiger Zweifel an einer schwerwiegenden Verfehlung besteht, und die Ermittlungs- bzw. die für das Bußgeldverfahren zuständige Verwaltungsbehörde den Ermittlungszweck nicht gefährdet sieht.