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314293-2026TEDBekanntmachungVeröffentlicht 7. Mai 2026·Offenes Verfahren·CPV 50532000Schließt in 26 Tagen

Wartung stationärer Netzersatzanlagen 10 KV

Universitätsklinikum Aachen AöRAachen, GermanySchließt 8. Juni 2026Komplexität medium
Fit für euer Unternehmen
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Auftragswert
~€1.2M
Geschätzt · Konfidenz medium
Beste Leistungsgruppe
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Einreichungsfrist
8. Juni 2026
Bekannt seit 7. Mai 2026
Analysiert am 10. Mai 2026
Was wird ausgeschrieben
KI-Zusammenfassung

Das Universitätsklinikum Aachen vergibt die Wartung von fünf stationären Netzersatzanlagen (Notstromaggregaten) mit einer Gesamtleistung von 12.100 kVA. Der Auftrag umfasst drei 3200-kVA-Anlagen (Typ BV16M 628 und MTU18V2000G26F mit Deutz-Dieselmotoren und Siemens-Generatoren) sowie zwei 1250-kVA-Anlagen mit STAMFORD-Generatoren. Die Vertragslaufzeit beträgt 1800 Tage (ca. 5 Jahre).

Vollständige Beschreibung anzeigen

Wartung der stationären Netzersatzanlagen 10 KV

VergabeHero-Zusammenfassung. Das Universitätsklinikum Aachen benötigt einen Dienstleister für die Wartung seiner stationären Notstromanlagen. Konkret geht es um fünf Diesel-Notstromaggregate mit einer Gesamtleistung von 12.100 kVA, die bei Stromausfall die Stromversorgung des Krankenhauses sicherstellen. Die Anlagen sind leistungsstarke Maschinen: drei große Aggregate mit je 3200 kVA (mit 16-Zylinder-Deutz-Motoren) und zwei kleinere mit je 1250 kVA. Der Wartungsvertrag läuft über etwa fünf Jahre. Bieter müssen nachweisen, dass sie über die erforderliche technische Kompetenz für die Wartung von Notstromaggregaten dieser Größenordnung verfügen.
KI-Klassifizierung
Industrial ServicesFacilities ManagementEnergyHealthcareGovernmentEnergyEmergency Power SystemsDiesel GeneratorsHospital InfrastructurePreventive MaintenancePower Plant ServicesFacility ManagementIndustrial Equipment
Zentrale Anforderungen
· 5 Punkte
  • Nachweis der Fachkunde zur Wartung von Netzersatzanlagen im MW-Bereich
  • Eignung gemäß § 123 GWB (keine Verurteilungen wegen Straftaten wie Betrug, Bestechung, Geldwäsche)
  • Erfüllung der steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Pflichten gemäß § 123 Abs. 4 GWB
  • Keine Insolvenzverfahren oder vergleichbare Verfahren nach § 124 GWB
  • Nachweis vergleichbarer Referenzprojekte im Bereich Notstromanlagen-Wartung

KI-zusammengefasst aus den offiziellen Eignungsanforderungen — verbindlich ist der Originaltext unten.

Eignungskriterien (Volltext)

Gem. §123 GWB Abs. 1 Nr. 1: § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland) Öffentliche Auftraggeber schließen, gemäß §123 Abs. 1 Nr. 1 GWB ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: 1.§ 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129?a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129?b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland). Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach § 123 Abs. 1 Nr. 3 GWB: § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte) § 123 Zwingende Ausschlussgründe (1) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: Abs. 1 Nr. 4.§ 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, Abs. 1 Nr. 5.§ 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, Gem. §123 GWB Abs. 1 Nr. 6 besteht ein Ausschlussgrund: § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach § 123 Abs. 1 Nr. 10 GWB: den §§ 232 232?a Abs. 1-5, den 232?b bis 233?a des Strafgesetzbuchs (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung). Gem. §123 Abs 4 GWB Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn 1.das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder 2.die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können. Gem. §123 Abs 4 GWB Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn 1.das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder 2.die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können Gem. § 124 GWB Abs. 1 Nr. 1 besteht ein fakultativer Ausslussgrund wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. Gem. § 124 GWB Abs. 1 Nr. 1 besteht ein fakultativer Ausschlussgrund wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. Gem. § 124 GWB Abs. 1 Nr. 2 besteht ein fakultativer Ausslussgrund wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat. Gem. §124 GWB Abs.1 Nr. 2 besteht ein fakultativer Ausschlussgrund wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat. Gem. § 124 GWB Abs. 1 Nr. 3 besteht ein fakultativer Ausslussgrund wenn das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Gem. §124 GWB Abs.1 Nr. 4 besteht ein fakultativer Ausschlussgrund wenn der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken. Gem. § 124 GWB Abs. 1 Nr. 5 besteht ein fakultativer Ausslussgrund wenn ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann, Gem. § 124 GWB Abs. 1 Nr. 6 besteht ein fakultativer Ausschlussgrund wenn eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann. Gem. § 124 GWB Abs. 1 Nr. 7 besteht ein fakultativer Ausschlussgrund wenn das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat, Gem. § 124 GWB Abs. 1 Nr. 8 und Nr. 9 besteht ein fakultativer Ausslussgrund wenn -das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln. -das Unternehmen a)versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, b)versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder c)fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln. Die Einreichung zusätzlicher Nachweise und Erklärungen durch den Bieter ist zulässig. Hat der Auftraggeber nach Auswertung der eingereichten Erklärungen und Nachweise Zweifel an der Eignung eines Bieters, kann er den Bieter zur Erläuterung der von ihm eingereichten Unterlagen auffordern; im Übrigen behält sich der Auftraggeber die Nachforderung gemäß § 56 VgV vor.

Lose
· 1 Lot
LOT-0001Wartung der stationären Netzersatzanlagen 10 KV

Leistungsumfang Bei den vorhandenen Anlagen handelt es sich um drei 3200 kVA und zwei 1250 kVA -Anlagen des Typs BV16M 628 und MTU18V2000G26F. Die 3200 kVA Maschinen sind leistungsstarke mitteldrehende Deutz Diesel-V-Motoren mit 16 Zylindern mit jeweils einem Siemens 1Fc 7801-6HA93 Generator. Bei den 1250 kVA-Maschinen handelt es sich um V-18-Zylinder Dieselmotoren mit den Generatoren der Fa. STAMFORD P1734A. Der Umfang des Leistungsverzeichnisses wurde in Anlehnung von Herstellerangaben erstellt. Weiterhin wurde dieses Leistungsverzeichnis angelehnt an die Erfahrungswerte der letzten großen Revision im Jahr 2011 erstellt. Somit kann der Gesamtumfang erst nach dem Zerlegen der Motoren ermittelt werden. Die Arbeiten an den Aggregaten sind nacheinander durchzuführen. Dadurch wird sichergestellt, dass immer 2 Aggregate betriebsbereit bleiben. Für die gesamte Aufstellzeit ist ein 24 stündiger Notdienst anzugeben. Eine schnelle Responszeiten bei Störungen von 1,5 Stunde ist zu berücksichtigen. Für beide Anlagentypen werden zweimal jährlich Wartungen durchgeführt. Bei dem Anlagentyp (BV16m 628) ist der Schmierölwechsel bzw. Öluntersuchungen einmal jährlich durchzuführen. Die Wartungsarbeiten des Typs (MTU18V2000G26F) haben den gleichen Wartungsumfang und umfasst bei beiden Wartungen einen Schmierölwechsel sowie Öluntersuchungen. Die Laufzeit des Wartungsvertrages beträgt insgesamt 5 Jahre.

CPV 50532000, 31127000, 50532300, 50532400Frist 8. Juni 20261800 Tage Laufzeit
Zuschlagskriterien
· 1 Kriterien
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    Preiskriterium für "Niedrigster Preis (ohne Kriterien)"

    100%
Zeitleiste
  1. 7. Mai 2026
    Bekanntmachung veröffentlicht
    Auf TED publiziert
  2. 8. Juni 2026
    Einreichungsfrist
    Elektronische Einreichung