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Vertrag PR1220376-2690-I für
Wartung, Inspektion und Störungsbeseitigung von RLT-Anlagen
Hinweis: Erläuterungen zum Vertrag (eingerückt und kursiv) sind nicht Vertragsbestandteil für eine Neuanlage in Verbindung mit der Bauausführung für eine Bestandsanlage für Zwischen: Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung der angewandten Forschung e. V., Hansastraße 27c, 80686 München
für das
Fraunhofer IMWS, Walter-Hülse-Str. 1, 06120 Halle
-nachstehend Auftraggeber (AG) genannt- Auftragsnummer des Auftraggebers1:
und der Firma
wird für
Standort(e) der Anlage(n): Fraunhofer PAZ, Valuepark A 70; 06258 Schkopau
Betreiber der Anlage(n): Fraunhofer IMWS, Walter-Hülse-Str. 1, 06120 Halle
Folgende Vereinbarung getroffen:
1 folgt nach Abnahme
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- Gegenstand des Vertrages
Gegenstand des Vertrages sind Wartung und Inspektion, nachstehend als Wartung bezeichnet, kleine Instandsetzungsarbeiten sowie Störungsbeseitigung an den RLT- Anlagen im PAZ-Schkopau, die in der Bestandsliste aufgeführt sind.
Die Bestandsliste ist Vertragsbestandteil (siehe Anhang 1).
- Leistungen des Auftragnehmers
2.1 Dem Auftragnehmer werden die in der/den Arbeitskarte/n beschriebenen Leistungen übertragen. Bitte ergänzen Sie die Arbeitskarte/n bei Notwendigkeit, insofern die dort aufgeführten Tätigkeiten unvollständig sind. Die Arbeitskarte/n ist/sind Vertragsbestandteil (siehe Anhang 2).
2.2 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, im Zusammenhang mit der Wartung diejenigen Instandsetzungsarbeiten auszuführen, die zur Wiederherstellung des Sollzustandes unerlässlich, nicht ohnehin in der Arbeitskarte erfasst sind und den normalerweise zu erwartenden Zeitaufwand für die Wartung nicht erhöhen.
2.3 Andere Instandsetzungsarbeiten kann der Auftragnehmer bis zu einem Reparaturpreis von 100,00 EUR ohne vorherige Absprache durchführen, falls der Auftraggeber persönlich oder telefonisch nicht erreichbar ist. Übersteigt der zu erwartende Reparaturpreis 100,00 EUR erfolgt eine schriftliche gesonderte Beauftragung, nach Abgabe eines Angebotes, durch den Auftraggeber.
2.4 Der Auftragnehmer ist - auch außerhalb der regelmäßigen Wartungstermine - nach vorheriger Angebotsabgabe und Beauftragung verpflichtet Störungen zu beseitigen, welche die Anlagensicherheit beeinträchtigen oder die Gebäudenutzung gefährden.
Nach Meldung einer Störung hat der Auftragnehmer unverzüglich das Angebot zu erstellen und nach Beauftragung die Störungs-Behebung einzuleiten und muss bemüht sein, diese in einem Zeitraum von zwei Arbeitstagen abzuschließen. Sollten dabei aus anlagenspezifischen Gründen nicht hinnehmbare Verzögerungen auftreten, ist innerhalb dieses Zeitraumes eine Störungsanalyse zu erstellen und an die vom Auftraggeber genannte Stelle zu übermitteln. Falls Gefahren für Leben, Gesundheit oder Umwelt sowie materielle Schäden eintreten können, hat der Auftragnehmer einen Notbetrieb zu veranlassen.
2.5 Für jede Wartung oder Störungsbeseitigung ist ein Protokoll zu erstellen und von dem für die Leistung Verantwortlichen zu unterzeichnen.
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2.6 Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber mit Rechnungslegung einen Bericht mit folgenden Bestandteilen vorzulegen2: (1) Wartungsberichte, (2) Störungsauflistungen mit Charakteristik und beigefügten Entstörprotokollen, (3) im Rahmen des Ergänzungsvertrages vorgenommene Instandsetzungsarbeiten mit Angabe der ausgetauschten Anlagenteile,
(4) Anlagenanalyse mit Angabe der voraussichtlich in absehbarer Zeit zu erneuernden Analyseteilen.
- Pflichten des Auftragnehmers
3.1 Der Auftragnehmer hat die Leistungen so auszuführen, dass die Sicherheit der Anlagen erhalten bleibt. Die Betriebsbereitschaft ist während der Leistungserbringung aufrecht zu erhalten, soweit dies möglich ist. Die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die Unfallverhütungsvorschriften sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik sind zu beachten. Der Auftragnehmer hat die Leistung mit seinem Betrieb zu erbringen. Er darf Teile der Leistung mit Zustimmung des Auftraggebers an Nachunternehmer übertragen. Er ist verpflichtet, entsprechend qualifizierte Fachkräfte einzusetzen.
3.2 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle zur Erbringung der Leistungen benötigten Hilfsmittel (z.B. Messgeräte und Werkzeuge) und Hilfsstoffe (z.B. Schmier- und Reinigungsmittel) zu stellen bzw. zu liefern.
3.3 Erkennt oder vermutet der Auftragnehmer Mängel oder Schäden, die die Sicherheit oder Betriebsbereitschaft einer Anlage gefährden können, hat er unverzüglich eine der folgenden Stellen (Anschrift, Telefon)3:
Fraunhofer IMWS, Walter-Hülse-Str. 1, 06120 Halle,
Tel:(wird bei Zuschlagserteilung mitgeteilt)
zu benachrichtigen und erforderlichenfalls die Außerbetriebnahme der Anlage zu veranlassen. Er hat mündliche Benachrichtigungen schriftlich zu bestätigen. Auf andere Mängel oder Schäden, die nicht unverzüglich beseitigt werden müssen und deren Beseitigung nicht zu den in den Nummern 2.1 und 2.2 beschriebenen Leistungen gehören, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich schriftlich hinzuweisen.
2 vom Auftraggeber auszuwählen bzw. auszufüllen 3 folgt nach Abnahme
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3.4 Erkennt der Auftragnehmer, dass wegen Änderung der Nutzung, von gesetzlichen Bestimmungen bzw. allgemein anerkannten Regeln der Technik oder aufgrund der nach einer mehrjährigen Betriebsdauer gesammelten Erfahrungen andere Wartungsintervalle notwendig werden, hat er den Auftraggeber darauf hinzuweisen.
3.5 Der Auftragnehmer hat seine Rechnungen wie folgt zu adressieren:
Fraunhofer IMWS, Walter-Hülse-Str. 1, 06120 Halle
Die SAP-Auftragsnummer des Auftraggebers ist auf der Rechnung anzugeben!
- Ausführung der Leistung
4.1 Der Auftragnehmer hat die ausgeführten Leistungen in der Arbeitskarte und den in diesem Zusammenhang festgestellten allgemeinen Anlagenzustand einschließlich etwaiger, in absehbarer Zeit notwendig werdender Instandsetzungsleistungen sowie die gegebenenfalls ausgewechselten Teile in einem Arbeitsbericht zu dokumentieren.
4.2 Bei den besonders zu vergütenden Leistungen nach Nr. 2.4 sind außerdem Zeitaufwand, Namen und Entgelt- bzw. Berufsgruppen (z.B. Monteur) des eingesetzten Personals sowie verwendete Hilfs- und Betriebsstoffe anzugeben.
4.3 Als Beauftragter des Auftraggebers bestätigt4 Siehe 3.3 die Durchführung der Arbeiten. Die Bestätigung erstreckt sich nicht auf die fachgerechte Ausführung.
4.4 Der Zeitpunkt der Durchführung der Wartungsarbeiten ist mit dem Beauftragten des Auftraggebers rechtzeitig vor Beginn abzustimmen.
4.5 Die Wartung und Störungsbeseitigung gegebenenfalls einschließlich Optimierung der Anlage ist innerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit auszuführen. zu folgenden Zeiten durchzuführen:
- Vergütung
4 folgt nach Abnahme
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5.1 Für die in der/den Bestandsliste/n aufgeführte/n Anlage/n wird/werden nachstehende jährliche Vergütung/en5 unter Zugrundelegung des zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuer geltenden Umsatzsteuersatzes vereinbart:
Für 2027 Wartung von Für 2027 Filter von Für 2028 Wartung von Für 2028 Filter von Netto-Vergütung €
- Umsatzsteuer 19% € Brutto-Vergütung €
Mit dieser Vergütung sind abgegolten: die Wartung nach Nr. 2.1,
die Instandsetzung nach Nr. 2.2 bis zu einem Nettowert von insgesamt 25,00 € (Σ Arbeitsleistung und Ersatzteile) je Wartung und Anlage. Die Beauftragung erfolgt auf Grundlage eines Angebotes. Die Abrechnung erfolgt nach Aufwand und Nachweis.
die Kosten für die in Nr. 3.2 bezeichneten Hilfsmittel und -stoffe,
die Kosten von entsprechend der Arbeitskarte zu liefernden Materialien,
die Kosten für die entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen vorzunehmende Entsorgung von ausgetauschten Teilen, Hilfs-/Betriebsstoffen, Abfällen und Verpackungen,
alle sich aus den Leistungen nach Nr. 2.1 und 2.2 ergebenden Nebenkosten, z.B. Fahrt- und Transportkosten, Auslösungen, Tage- und Übernachtungsgelder, Schmutz- und Erschwerniszulagen, Überstunden sowie Sonn- und Feiertagszuschläge.
Die Vergütung für die Störungsbeseitigung (Pkt. 2.4) richtet sich nach Pkt. 5.3. Die für die Störungsbeseitigung an den im Grundvertrag erfassten technischen Anlagen und Einrichtungen notwendigen Ersatzteile werden nach dem tatsächlichen Aufwand und den marküblichen Preisen vergütet. Die Kosten sind auf der Basis von Nr. 5.2 zu ermitteln. Die Vergütung für im Zusammenhang mit der Wartung benötigter Ersatzteile bleibt unberührt.
5.2 Die Kosten für Verschleiß-, Verbrauchsmittel und Ersatzteile, Prüfplaketten etc. werden nach dem tatsächlichen Aufwand und den marktüblichen Preisen vergütet und sind Vertragsbestandteil, sofern ein Austausch für die Wartung notwendig ist.
5 Getrennte jährliche Vergütungen sind nur zu vereinbaren, wenn in einem Vertrag mehrere unterschiedliche Anlagen zusammengefasst werden.
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5.3 Die Leistungen für die Wartung, Inspektion und Störungsbeseitigung werden wie folgt vergütet (netto)6: Stundenverrechnungssatz:
Monteur …… €
Fahrtkosten (An- und Abfahrt) von der …….. €/Auftrag nächstgelegenen Niederlassung:
Für die Fahrtzeit werden keine Arbeitsstunden vergütet.
5.4 Die Vergütung nach Nr. 5.1 ist - ausschließlich der Umsatzsteuer - für die ersten 24 Monate ein Festpreis (Regelungen zur Vertragslaufzeit s. Nr. 8.1). Ändert sich nach Ablauf von 24 Monaten das maßgebende Entgelt, so kann auf Verlangen jedes Vertragspartners die jährliche Vergütung nach folgender Preisgleitklausel angepasst werden.
E
n
K K P P
n A E
E
Dabei bedeuten
K = Vergütung - ohne Umsatzsteuer - bei Vertragsangebot
K = neue Vergütung n
P = = Allgemeinkostenanteil A
P = = Entgeltkostenanteil (P +P = 1) E A E
Entgelt der maßgebenden Entgeltgruppe bei E = €/Std.= Vertragsangebot
E = neues Entgelt der maßgebenden Entgeltgruppe n Maßgebender Tarifvertrag7
Die Pflichten des Auftragnehmers nach Nr. 3 bleiben unberührt.
6 vom Bieter auszufüllen 7 vom Bieter auszufüllen
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(bei tariflosem Zustand gelten die maßgebenden orts- oder gewerbeüblichen Betriebsvereinbarungen)
Maßgebende Entgeltgruppe8
_ (z.B. auf Grundlage der ERA-Entgelttabelle, Monatsgrundentgelt eines Facharbeiters der Entgeltgruppe 7)
Die Anpassung erfolgt im Folgemonat nach Erbringung des Nachweises der Änderung des maßgebenden Entgelts durch den Auftragnehmer.
5.5 Ich/Wir erkläre(n), dass ich/wir die Leistung für die Laufzeit des Vertrages zu einem Festpreis anbiete(n), wenn die Bieterangaben im Punkt 5.3 nicht vollständig von mir/uns ausgefüllt wurden.
5.6 Der Nettowert von im Zusammenhang mit Leistungen nach Nr. 2.2 oder 2.4 benötigten Ersatzteilen wird anhand von Listenpreisen ermittelt.
5.7 Bei Mängelhaftung des Auftragnehmers aus der Errichtung der Anlage/n wird für zur Erfüllung dieser Pflicht erbrachte Leistungen keine Vergütung gewährt.
5.8 Die Vergütung wird gezahlt: jährlich nach erfolgter Leistungserbringung nach erfolgter Leistungserbringung Die Erfüllung der berechtigten Entgeltforderungen erfolgt binnen 30 Tagen nach Rechnungszugang.
- Mängelansprüche
Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche aus diesem Vertrag beträgt 1 Jahr.
- Haftung
7.1 Werden im Zusammenhang mit der Erbringung der vereinbarten Leistungen Schäden an den Anlagen verursacht, hat der Auftragnehmer die Schäden zu beseitigen, wenn ihn oder seine Erfüllungsgehilfen Verschulden trifft. Im Falle leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung begrenzt für
Sachschäden auf 500.000 € je Schadensfall
höchstens aber 1.000.000 € insgesamt
8 vom Bieter auszufüllen
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Vermögensschäden auf 500.000 € je Schadensfall
höchstens aber 500.000 € insgesamt
Werden im Zusammenhang mit den vereinbarten Leistungen andere Schäden verursacht, hat der Auftragnehmer in vollem Umfang Ersatz zu leisten, wenn ihn oder seine Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft.
7.2 Der Auftragnehmer ist verpflichtet mit Vertragsunterschrift dem Auftraggeber das Bestehen einer Betriebs- und Schadenhaftpflicht¬versicherung mit den nachfolgend aufgeführten Mindest-Deckungssummen durch die Übersendung einer Kopie der Versicherungspolice nachzuweisen und die Ver¬sicherung während der Dauer des Vertragsverhältnisses aufrechtzuerhalten:
je Schadensereignis:
für Personen- und Sachschäden € 5,0 Mio. Vermögensschäden € 1,0 Mio. Obhuts- und Bearbeitungsschäden € 1,0 Mio.
- Vertragslaufzeit, Kündigung und Leistungsänderungen
8.1 Die Laufzeit des Vertrages beginnt am 01.01.2027 an dem der Abnahme der Bauleistung folgenden Tag
und beträgt2 Jahre.
Eine Verlängerung der Laufzeit des Vertrages jeweils um ein weiteres Jahr gilt als vereinbart, wenn der Vertrag nicht spätestens 3 Monate vor Ablauf der Laufzeit schriftlich gekündigt wird. Dabei sind maximal 4 Verlängerungen möglich. Eine Verlängerung der Laufzeit des Vertrages ist nicht vorgesehen.
8.2 Fristlose Kündigung ist nur aus wichtigem Grund möglich. Als wichtiger Grund gilt insbesondere, wenn:
a) der Vertrag zur Erstellung der Anlage vorzeitig beendet worden ist
b) die in der/ den Bestandsliste/n aufgeführten Anlage/n verkauft oder nicht nur vorübergehend außer Betrieb genommen werden sollen
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c) die in der/ den Bestandsliste/n aufgeführten Anlage/n aus rechtlichen Gründen von Dritten gewartet werden müssen
d) der Auftragnehmer seine Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht hat (§ 323 BGB)
e) der Betrieb des Auftragnehmers infolge wesentlicher Änderungen der Anlage/n nicht mehr auf die dann erforderlichen Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten eingerichtet ist
f) über das Vermögen des Auftragnehmers das Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzliches Verfahren eröffnet oder die Eröffnung zulässigerweise beantragt oder dieser Antrag mangels Masse abgelehnt worden ist oder die ordnungsgemäße Abwicklung des Vertrages dadurch in Frage gestellt ist oder dass er seine Zahlungen nicht nur vorübergehend einstellt.
g) der AN aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt.
h) der AN dem AG oder dessen Mitarbeitern oder von diesem beauftragten Dritten, die mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrags betraut sind, oder Ihnen nahestehende Personen, Geschenke, andere Zuwendungen oder sonstige Vorteile unmittelbar oder mittelbar in Aussicht stellt, verspricht oder gewährt, es sei denn, es handelt sich um sozial adäquates Verhalten im Sinne von Nummer IV des „Rundschreibens des BMI zum Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken in der Bundesverwaltung vom 8. November 2004“.9
i) der AN gegenüber dem AG, dessen Mitarbeitern oder beauftragten Dritten strafbare Handlungen begeht oder dazu Beihilfe leistet, die unter § 298 StGB (Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen), § 299 StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), § 333 StGB (Vorteilsgewährung), § 334 (Bestechung), § 17 UWG (Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen) oder § 18 UWG (Verwertung von Vorlagen) fallen.
8.3 Wird ein Teil der in der/ den Bestandsliste/n aufgeführten Anlagen nicht nur vorübergehend außer Betrieb genommen, ist eine angemessene Herabsetzung der Vergütung zu vereinbaren.
8.4 Werden die in der/n Bestandsliste/n aufgeführten Anlagen oder Teile davon vorübergehend außer Betrieb gesetzt, entfallen für diesen Zeitraum Leistungs- und Vergütungspflicht in entsprechendem Umfang. Die Absicht, Anlagen außer Betrieb zu setzen, ist dem Auftragnehmer möglichst frühzeitig mitzuteilen. Dabei ist die voraussichtliche Dauer der vorübergehenden Außerbetriebsetzung anzuzeigen. Für
9 http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_08112004_DI32101701.htm
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die bei der Außerbetriebsetzung und Wiederinbetriebnahme gegebenenfalls erforderlichen Leistungen sind ergänzende Vereinbarungen zu treffen.
8.5 Werden die in der Bestandsliste aufgeführten Anlagen wesentlich geändert, kann eine entsprechende Änderung der Leistungs- und Vergütungspflicht verlangt werden.
- Pflichten des Auftraggebers
9.1 Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer zur Durchführung seiner Leistung die vorhandenen Einrichtungen, Versorgungsanschlüsse und Betriebsstoffe (z.B. Strom, Wasser, Brennstoffe) kostenlos zur Verfügung zu stellen und Zutritt zu den Anlagen und Versorgungsanschlüssen zu verschaffen.
9.2 Der Auftraggeber stellt folgende Arbeitskräfte
Keine
Die Pflichten des Auftragnehmers nach Nr. 3 bleiben unberührt.
- Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist die Anschrift des Institutes, Erfüllungsort für Zahlungen ist München. Gerichtsstand ist München.
- Schriftform und salvatorische Klausel
11.1 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sowie den Vertrag betreffende Mitteilungen bedürfen der Schriftform, wenn sie bedeutsam für die weitere Vertragsabwicklung sind (z.B. Preisanpassungen, Leistungsänderungen, Wechsel von Ansprechpersonen).
11.2 Durch die etwaige Ungültigkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieses Vertrages wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Wenn und soweit eine der Bestimmungen dieses Vertrages gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstoßen sollte, sind die Vertragspartner verpflichtet, diese durch eine Vereinbarung zu ersetzen, die den gewollten Zweck wirtschaftlich gleichwertig erreicht.
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- Anhänge zum Vertrag
Die Bestandsliste/n (Anhang 1) und die Arbeitskarte/n (Anhang 2) für folgende Anlagenarten sind Vertragsbestandteil:
KG 430 Wartung Lufttechnische Anlagen KG KG KG KG KG KG KG KG KG
Für den Auftraggeber10: Für den Auftragnehmer: Halle, den Ort, den
………………………………………….. ………………………………………….. Name/Unterschrift Name/Unterschrift
………………………………………….. Name / Unterschrift
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