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Wartung, Prüfung, Austausch und Neubeschaffung von Feuerlöschgeräten mit Feuerlöschübungen

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 16.09.2026, 12:19 (Europe/Berlin)

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Leistungsbeschreibung für Los 1 – 3

Prüfung, Wartung, Instandhaltung und Entsorgung von

Feuerlöschgeräten, sowie deren Neubeschaffung und die

Durchführung von Personalunterweisungen (Feuerlösch-

übungen) in den Dienstgebäuden der Deutschen Renten-

versicherung Bund

Objekte:

Los 1 - 9 Dienstgebäude in Berlin

1 Dienstgebäude in Brandenburg

1 Dienstgebäude in Würzburg

Los 2 - 1 Dienstgebäude in Gera

Los 3 - 1 Dienstgebäude in Stralsund

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  1. Allgemeine Angaben

1.1 Einleitung

Ziel des Vergabeverfahrens ist es, für die Deutsche Rentenversicherung Bund (Auftraggebe- rin) anfallenden Dienstleistungen, wie Prüfung, Wartung, Instandhaltung, Austausch und Entsorgung von Feuerlöschgeräten, sowie deren Neubeschaffung und die Durchführung von Personalunterweisungen (Feuerlöschübungen) in den Dienstgebäuden der Deutschen Rentenversicherung Bund zu erfassen und einheitlich auszuschreiben. Hierzu sind die anfallenden Leistungen zusammengetragen und in dieser Leistungsbeschreibung zusammen- gefasst worden.

1.2 Loseinteilung

Die Leistungen sind in drei Lose unterteilt:

Los 1 : Dienstgebäude Berlin (9 DG), Brandenburg (1 DG), Würzburg (1 DG)

An den Treptowers 3, 12435 Berlin Hallesche Straße 1, 10963 Berlin Hohenzollerndamm 46, 10713 Berlin Ruhrstraße 2 , 10709 Berlin Rohrdamm 22, 13629 Berlin Seesener Straße 6, 10709 Berlin Seesener Straße 64, 10709 Berlin Siemensdamm 62, 13629 Berlin Wallenbergstraße 13, 10713 Berlin Geschwister-Scholl-Straße 10 14776 Brandenburg an der Havel Berner Straße 1, 97084 Würzburg

Los 2 : Dienstgebäude Gera (1 DG)

Reichsstraße 5, 07545 Gera

Los 3 : Dienstgebäude Stralsund (1 DG)

Zur Schwedenschanze 1, 18435 Stralsund

1.3 Beschreibung der Dienstgebäude Die Dienstgebäude der Auftraggeberin sind Verwaltungsgebäude mit Instandhaltungs- und Versorgungsbereichen (z.B. Rechenzentrum, Klimazentralen, Heizwerk, Versorgungstunnel).

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1.4 Objektbesichtigungen

Die Auftraggeberin stellt im Rahmen der Angebotsphase Termine für eine Ortsbesichtigung zur Verfügung.

Es besteht keine Pflicht zur Objektbesichtigung.

Die Vor-Ort-Besichtigung findet vom 14.09.2026 bis 25.09.2026 statt.

Ansprechpartner vor Ort: Herr Ziebura

Zur Terminkoordinierung hat sich der Bieter bis zum 10.09.2026 (12:00 Uhr) per E-Mail: 1281-Brandschutz@drv-bund.de anzumelden. Bitte die Telefonnummer, den Firmennamen sowie Namen angeben. Der Bieter erhält von der Auftraggeberin einen verbindlichen Besichtigungstermin (Datum und Uhrzeit) per E-Mail bestätigt.

Mit der Abgabe seines Angebotes bestätigt der Bieter, sich über die für die Ausführung der ausgeschriebenen Leistung relevanten Umstände und Rahmenbedingungen geprüft und zur Kenntnis genommen zur haben.

Mit Bietern, die unangemeldet zur Objektbesichtigung erscheinen, wird keine Objektbesichtigung durchgeführt. Während der Besichtigung werden keine Auskünfte zu den Vergabeunterlagen erteilt.

Im Anschluss an die Objektbesichtigung erhält jeder Bieter eine Teilnahmebestätigung, die dem Angebot beizufügen ist.

Der derzeitige Vertragspartner braucht aufgrund der bereits vorhandenen Objektkenntnisse nicht an der Objektbesichtigung teilnehmen.

Bieterfragen können schriftlich bis zum 28.09.2026 über die Vergabeplattform im Bietercockpit eigereicht werden.

1.5 Allgemeine Angabe zum Vertrag

Nach Vertragsabschluss erfolgt eine grundsätzliche Abstimmung zwischen der Auftraggeberin (Dezernat 1281, Fachbereich Brandschutz) und der Auftragnehmerin, um einen reibungslosen Ablauf der Leistung zu gewährleisten.

1.6 Durchführung der Leistung

Die Durchführung der Leistung erfolgt während nachfolgender Zeiten:

Mo – Do 06:15 Uhr – 19:30 Uhr Fr 06:15 Uhr – 17:00 Uhr

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Einschränkung: Lärmintensive Arbeiten dürfen in der Zeit von 09:00 - 15:00 Uhr nicht ausgeführt werden. Weitere Festlegungen sind den besonderen Vertragsbedingungen zu entnehmen.

2 Leistungsbeschreibung

2.1 Allgemeine Hinweise

Die einzelnen Gerätetypen, die derzeitige Anzahl der Feuerlöscher in den Dienstgebäuden und den Fahrzeugen sowie der aktuelle Leistungsumfang sind im Leistungsverzeichnis aufgeführt.

Während der Vertragslaufzeit können innerhalb der Lose Dienstgebäude/Fahrzeuge und somit Feuerlöschertypen hinzukommen und vorhandene Dienstgebäude/Fahrzeuge und somit Feu- erlöschertypen wegfallen, so dass sich dadurch die Anzahl der Feuerlöscher und somit auch der Leistungsumfang ändern kann. Bei Wegfall der Dienstgebäude werden ggf. Feuerlöscher als Reserve bei den anderen Hausmeistereien deponiert. Diese sind ebenfalls zu prüfen.

Aus sicherheitstechnischen Gründen (unterschiedliche Handhabung) ist jedes Dienstgebäude der Lose 1, 2 und 3 nur mit Feuerlöschgeräten eines Herstellers ausgestattet. Bei Austausch der Löscher ist möglichst der Löschertyp des jeweiligen Herstellers beizubehalten. Eine Durchmischung durch andere Hersteller ist zu vermeiden, wird aber explizit nicht verboten.

Bei einem Austausch ist vorab mit dem Dezernat 1281, Fachbereich Brandschutz der zu in- stallierende Feuerlöschertyp abzusprechen.

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2.2 Qualitätsstandards

Nachfolgend sind die Qualitätsanforderungen der Auftraggeberin für das Verhalten der Auf- tragnehmerin in und an den Objekten der Auftraggeberin aufgeführt:

Das Betreten der Gebäude und der Aufenthalt in diesen erfolgt unter Beachtung der Pri- vatsphäre und der Vorschriften in den Bereichen, z.B. Hausordnung, Brandschutzordnung. Die Übergabe geltender Vorschriften erfolgt nach Auftragserteilung.

Die Auftragnehmerin geht sorgfältig und sorgsam mit dem Eigentum und deren Einrichtungen der Auftraggeberin um.

Die Durchführung von Maßnahmen erfolgt nach den geltenden fachlichen Grundsätzen / Vor- schriften, sowie nach den anerkannten Regeln der Technik.

Die Auftraggeberin behält sich vor, Arbeitsproben zu fordern.

Zu der Dokumentation der Leistung gehört u.a. auch die Dokumentation von Sachschäden vor der Erbringung der Leistung. Alle festgestellten Schäden an den Einrichtungen der Auftragge- berin sind durch die Auftragnehmerin unverzüglich zu melden, auch wenn diese Schäden nicht von der Auftragnehmerin verursacht worden sind.

2.3 Prüfung, Wartung, Instandhaltung und Entsorgung von Feuerlöschgeräten (Auflade- und Dauerdrucklöscher) gem. DIN 14406 bzw. DIN EN 3 sowie der Ab- fallverzeichnisverordnung

Im Rahmen des vorbeugenden Brandschutzes sind die Feuerlöscher pro Dienstgebäude alle 2 Jahre zu prüfen (siehe Dienstgebäudezuordnung der Feuerlöscher in den Losen 1 - 3). Der Prüfungszyklus wird nach Dienstgebäuden und Gebäudeteilen auf zwei Jahre verteilt. Dabei erfolgt die Prüfung monatlich. Sie wird einzeln beauftragt und ist zwingend einzuhalten. Die Betriebsbereitschaft wird nach der Prüfung mit der Plombierung und durch die Geräteprüfpla- kette mit dem aktuellen Datum bestätigt.

Die Prüfung nach den gesetzlichen Vorschriften beinhaltet u. a. die Untersuchung der Beschaf- fenheit des Löschmittels und die Prüfung – je nach Bauart – des Innendrucks oder der Druck- patrone.

Weiterhin sind u. a. sämtliche Dichtungen auszutauschen sowie Ventile, Armaturen, Rohre und der Stahlmantel auf Beschädigungen und Materialermüdungen zu begutachten.

Festgestellte Mängel sind sachgemäß nach den gesetzlichen Vorschriften zu beheben.

Es sind ausschließlich Originalersatzteile und – löschmittel der Hersteller zu verwenden.

Auf schriftliche Anforderungen durch die Auftraggeberin ist auch eine fachgerechte Entsor- gung der Feuerlöscher durchzuführen. Dazu gehört auch die fachgerechte Löschmittelentsor- gung gemäß den gültigen Umweltschutzbestimmungen und der Abfallverzeichnisverordnung.

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Aufladelöschgeräte, die älter als 25 Jahre sind, werden ausgetauscht. Dauerdrucklöschgeräte, die älter als 20 Jahre sind, werden ausgetauscht.

Ort der Prüfung: direkt am jeweiligen Standort im Dienstgebäude.

Im Prüf- und Wartungsbericht ist die Feuerlöschernummer (DRV Bund ID), der Standort, das Baujahr, der Löschertyp sowie die ausgeführten Arbeiten und der Befund für jeden Löscher einzutragen. Es sind die internen Prüf- und Wartungsberichte der DRV Bund in Papierform zu verwenden.

  1. 4 Durchführung von Personalunterweisungen (Feuerlöschübungen)

Die Personalunterweisungen sind aktive Löschübungen, die mittels mobiler Brandsimulatoren und Brandwannen (min. 120 cm x 120 cm) durchgeführt werden. Dabei soll das Löschen von Monitoren, Schreibtischen, Papierkörben, Elektromotoren, Schaltschränken, Flüssigkeiten und Personen (Dummy) trainiert werden. Die Anzahl der Unterweisungen und die zu erwartende Teilnehmerzahl sind dem Leistungsverzeichnis zu entnehmen. Aus betrieblichen Gründen könnten an zwei aufeinander folgenden Tagen Löschübungen ausgerichtet werden, dies ist materiell und personell sicherzustellen. Jeder Teilnehmer soll die Gelegenheit haben mind. zwei Löschangriffe mit CO Feuerlöschgeräten (2 kg und 5 kg) zu trainieren. Die dafür 2 benötigten einsatzfähigen Feuerlöschgeräte sowie die beschriebenen Brandsimulationsgeräte (einschließlich Brennmittel für die Brandwanne) sind von der Auftragnehmerin zu stellen. Die Löschübung beinhaltet auch die Vorführung einer Fettbrandexplosion, das Explodieren eines Druckbehälters sowie eine Vorführung von Pulver- und Schaumlöschgeräten.

Die Durchführung der Personalunterweisungen (Feuerlöschübungen) kann auch von Unterauftragnehmer erbracht werden. *In diesem Fall verweisen wir auf die Maßgaben der Aufforderung zur Angebotsabgabe (Pkt. „L“) in Verbindung mit den geltenden Zusätzlichen Vertragsbedingungen der Deutschen Rentenversicherung Bund.

  1. Zwingend einzuhaltende Vorschriften, Richtlinien, Gesetze

Die Auftragnehmerin hat grundsätzlich den aktuellen Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen (§ 4 Abs. 3 ArbSchG). Insbesondere müssen folgende Gesetze und Verordnungen sowie DIN

  • Normen und Berufsgenossenschaftliche Vorschriften und Regelwerke erfüllt bzw. eingehal- ten werden:

Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzge- setz - ArbSchG)

Gesetz über technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte (Produktsicherheitsgesetz - ProdSG)

Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräu- sche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundesimmissionsschutzgesetz - BlmSchG)

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Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirt- schaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG).

Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen, des Chemikaliengesetzes mit seinen Ver- ordnungen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV, Chemikalien-Verbotsverordnung) und die gel- tenden Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)

Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (Betriebssicherheitsver- ordnung – BetrSichV) und die geltenden Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS)

Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutz- ausrüstungen bei der Arbeit (PSA-Benutzungsverordnung - PSA-BV)

Abfallverzeichnisverordnung (AVV)

Verordnung über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung – ArbStättV), sowie ihrer technischen Regeln für Arbeitstätten (ASR).

Berufsgenossenschaftliche Vorschriften für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit.

Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit.

DIN 14406-4 Tragbare Feuerlöscher (Teil 4: Instandhaltung)

Instandhaltungsanweisungen der jeweiligen Feuerlöschgerätehersteller

  1. Anforderungen an die Auftragnehmerin

Bei Wechsel der für die Durchführung der Leistung zuständigen Mitarbeiter nach Vertragsab- schluss ist die Auftraggeberin unverzüglich zu informieren und die entsprechenden Berechti- gungsnachweise sind unaufgefordert vorzulegen.

Die Auftragnehmerin muss in Ihrem Unternehmen einen verantwortlichen Mitarbeiter benen- nen, der der zuständigen Stelle der Auftraggeberin (Dezernat 1281, Fachbereich Brandschutz) als ständiger Ansprechpartner zur Verfügung steht.

Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, nur Mitarbeiter einzusetzen, die für die ausgeschriebe- nen Tätigkeiten geeignet sind, die erforderlichen Erfahrungen haben und durch persönliche Zuverlässigkeit Gewähr dafür bieten, dass der Dienstbetrieb bei der Auftraggeberin nicht be- einträchtigt wird.

Ausländische Arbeitnehmer der Auftragnehmerin müssen im Besitz gültiger Aufenthalts– und Arbeitserlaubnisse sein, sowie die deutsche Sprache verständlich beherrschen.

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Eine stets aktuelle Personaleinsatzliste mit den Sozialversicherungsnummern der eingesetz- ten Arbeitskräfte ist der Auftraggeberin zur Einsicht und zum Verbleib zu übergeben. Für die in den Dienstgebäuden der Auftraggeberin eingesetzten Beschäftigte muss eine Zu- gangsberechtigung erteilt werden sowie die Haus- und Brandschutzordnung bekannt sein. Da- her muss gewährleistet sein, dass kein wechselndes Personal von der Auftragnehmerin ein- gesetzt wird.

Die Auftragnehmerin stellt sicher, dass von ihren Beschäftigten keine betriebsfremden Perso- nen in das Objekt mitgebracht werden.

Die Auftragnehmerin darf nur Personal einsetzen, das schriftlich verpflichtet wurde, das Da- tengeheimnis nach § 5 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) zu wahren (Anlage: Muster für Ver- pflichtung). Danach ist es den Arbeitskräften der Auftragnehmerin ausdrücklich untersagt, Ein- blicke in Schriftstücke, Akten, Hefter usw. zu nehmen sowie Schränke, Schreibtische oder sonstige Behältnisse zu öffnen. Bei Zuwiderhandlungen ist die Auftragnehmerin auf Verlangen verpflichtet, das betreffende Personal sofort auszutauschen. Dies gilt auch, wenn sich Arbeits- kräfte der Auftragnehmerin Einblicke in Dateien direkt oder über Bildschirmgeräte bzw. Daten- stationen beschaffen oder Fernsprechapparate benutzen.

Die Auftragnehmerin stellt sicher, dass sämtliche Mitarbeiter ordnungsgemäß nach DGUV Re- gel 100-001 (Grundsätze der Prävention) unterwiesen sind und die für die jeweiligen Arbeiten erforderliche persönliche Schutzausrüstung benutzen.

Die Beschäftigten der Auftragnehmerin sind verpflichtet, ein Namensschild mit Firmenbezeich- nung sichtbar an Ihrer Dienstkleidung zu tragen.

Die Feuerlöschgeräte sind mit einer DRV Bund internen ID-Nummer versehen. Dadurch sind die Feuerlöschgeräte standortgebunden. Die Auftragnehmerin muss bei Neugeräten diese ID- Nummer vergeben und dies im Wartungsbericht vermerken. Eine Änderung des Gerätestand- ortes ist nicht zulässig.

Die von der DRV Bund übergebenen Prüf- und Wartungsberichte (ein Muster liegt den Vergabeunterlagen bei) müssen als Wartungsnachweis verwendet werden. Abweichungen, u. a. bei Standorten, Baujahren, ID-Nummern, sind darauf schriftlich festzuhalten.

Die Auftragnehmerin verpflichtet sich einen Hauptprüfer als Ansprechpartner zu benennen, der innerhalb von 24 Stunden Prüfungen auch außerhalb der Regelprüfung durchführt.

In sensiblen Bereichen (z.B. Rechenzentrum) dürfen die Feuerlöscher eingesammelt werden um sie andernorts zu prüfen. Aus Sicherheitsgründen gilt dies nur für jeden zweiten Feuerlö- scher, damit ein Entstehungsbrand noch bekämpft werden kann.

Nach erfolgter Leistung ist der Prüf- und Wartungsbericht mit Benennung des Prüfers dem Dezernat 1281, Fachbereich Brandschutz (sofern möglich persönlich) zur Prüfung und Zeich- nung vorzulegen. Der Rechnung ist dieses Wartungsprotokoll beizufügen.

Die Auftragnehmerin verpflichtet sich den monatlichen Prüftermin mit der jeweiligen Hausmeis- terei 3 Werktage im Voraus abzustimmen. Weiterhin ist dem Dezernat 1281, Fachbereich Brandschutz mitzuteilen, mit welchen Mitarbeitern der Prüftermin wahrgenommen wird.

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Handelsvertreterähnliche Tätigkeiten / Anstellungen sind auf Grund der Sicherheitsanforde- rungen nicht zugelassen.

Die Auftragnehmerin muss berechtigt sein, Löschmittel fachgerecht zu entsorgen. Eine dem- entsprechende Zertifizierung gemäß des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und der Abfallverzeich- nisverordnung ist der Auftraggeberin vorzulegen.

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