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Wartung brandschutztechnischer Einrichtungen in Tunneln Thüringens

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 16.09.2026, 17:42 (Europe/Berlin)

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Autobahn GmbH des Bundes - Niederlassung Ost Wartungsvertrag brandschutztechnische Einrichtungen Tunnel

Tunnel im Bereich Niederlassung Ost

Betriebs- und verkehrstechnische Ausstattung

Wartungsvertrag brandschutztechnische

Einrichtungen Tunnel

Zwischen der Autobahn GmbH des Bundes, Niederlassung Ost, Außenstelle Erfurt

  • nachstehend Auftraggeber (AG) genannt -

und der Firma _________________________________________________________

  • nachstehend Auftragnehmer (AN) genannt -

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Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis ..................................................................................................................................................... 2

§ 1 Gegenstand des Vertrages .................................................................................................................................. 4

§ 2 Leistungen des Auftragnehmers .......................................................................................................................... 4

§ 3 Pflichten des Auftragnehmers ............................................................................................................................. 6

§ 4 Ausführung der Leistung ..................................................................................................................................... 7

§ 5 Vergütung ........................................................................................................................................................... 8

§ 6 Mängelansprüche und Gewährleistung ............................................................................................................ 10

§ 7 Haftung ............................................................................................................................................................. 10

§ 8 Vertragsdauer, Kündigung und Leistungsänderungen ....................................................................................... 10

§ 9 Pflichten des Auftraggebers .............................................................................................................................. 11

§ 10 Gerichtsstand.................................................................................................................................................. 12

§ 11 Schriftform und salvatorische Klausel ............................................................................................................. 12

Anlage 1: Fahrtkostenpauschalen ........................................................................................................................... 13

Anlage 2: Kostenblatt Stundenlohnarbeiten ........................................................................................................... 14

Anlage 3: Wartungskarten ...................................................................................................................................... 15

Wartungskarte 1: Tunnel Eichelberg ........................................................................................................ 16

Wartungskarte 2: Tunnel Berg Bock ......................................................................................................... 18

Wartungskarte 3: Tunnel Hochwald ........................................................................................................ 20

Wartungskarte 4: Tunnel Rennsteig ......................................................................................................... 22

Wartungskarte 5: Tunnel Alte Burg .......................................................................................................... 24

Wartungskarte 6: Tunnel Behringen ........................................................................................................ 26

Wartungskarte 7: Tunnel Schmücke ........................................................................................................ 28

Wartungskarte 8: Tunnel Jagdberg .......................................................................................................... 30

Wartungskarte 9: Tunnel Lobdeburg ........................................................................................................ 32

Wartungskarte 10: Tunnel Höllberg ......................................................................................................... 34

Wartungskarte 11: Tunnel Rothenstein .................................................................................................... 36

Wartungskarte 12: Tunnel Pörzberg ......................................................................................................... 38

Anlage 4: Wartungsbericht Brandschutztechnik ..................................................................................................... 40

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Anlage 5: Mengenübersicht .................................................................................................................................... 41

Anlage 6: Übersicht der Standorte .......................................................................................................................... 42

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§ 1 Gegenstand des Vertrages

Gegenstand des Vertrages sind Wartung, Prüfung und Instandsetzung, sowie Austausch brandschutztechnischer Einrichtungen im Bereich der Bundesfernstraßentunnel. Dies umfasst alle Maßnahmen entsprechend den Wartungskarten, die zum Bewahren und Wiederherstellen des Sollzustandes sowie zum Feststellen und Beurteilen des Istzustandes erforderlich sind.

Vertragsbestandteile sind - neben diesen Vertragsbedingungen – folgende Dokumente in der jeweils aktuellen Version:

  1. Kostenblätter (Anlage 1 und 2)
  2. Wartungskarten (Anlage 3)
  3. Wartungsbericht (Anlage 4)
  4. Mengenübersicht (Anlage 5)
  5. Übersicht der Standorte (Anlage 6)
  6. Relevante DIN- und sonstige-Vorschriften, insbesondere DIN 14406
  7. Die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B)

Die in einzelnen Tunneln verbaute Brandbekämpfungsanlage ist nicht Bestandteil des vorliegenden Wartungsvertrages.

§ 2 Leistungen des Auftragnehmers

(1) Wartung auf der Grundlage der in § 1 genannten Vorgaben:

  1. Inspizieren der Einrichtungen.
  2. Warten der Einrichtungen.
  3. Liefern und Auswechseln der für die einwandfreie Funktion und Betriebssicherheit erforderlichen Teile der Anlage sowie die ordnungsgemäße Entsorgung der Altteile und -materialien.
  4. Prüfung der Einrichtungen gemäß jeweils gültigen Prüfnormen, u.a. DIN 14406 - Teil 4 und Europäische Druckgeräterichtline in Verbindung mit der BetrSiVO. Anbringen eines Prüfnachweises / Prüfaufklebers.
  5. Ersetzen nicht mehr prüffähiger Einrichtungen (insbesondere Feuerlöscher) durch gleichwertige, geeignete Produkte
  6. Liefern bzw. Bereitstellen aller benötigten Hilfsmittel (z.B. Messgeräte, Werkzeuge) und Hilfsstoffe (z.B. Schmier- und Reinigungsmittel) und Fahrzeuge.
  7. Führen von Listen über den Bestand mit Standort des Feuerlöschers, durchgeführte Prüfungen und nächste zukünftig fällige Prüfung. Diese Liste ist dem Auftraggeber unaufgefordert zum Ende eines jeden Quartals zu Verfügung zu stellen.
  8. Vorhalten von einsatzbereiten Feuerlöschern zum Austausch (Ringtausch).
  9. Durchführung notwendiger Füllungen bzw. Austausch von benutzten Feuerlöschern innerhalb 24h nach Meldung

Die Leistungen sind im Einzelnen in der Anlage 3 (Wartungskarten) beschrieben und Bestandteil des Vertrages.

Die Wartungskarten enthalten eine Auflistung allgemein üblicher Wartungs- und Inspektionsarbeiten.

Soweit dies wegen der Eigenart der Einrichtung notwendig ist, kann die Festlegung des Leistungsumfanges durch Auswahl von Leistungen aus der Wartungskarte, nötigenfalls aber auch in Form von Leistungsänderungen oder -ergänzungen erfolgen.

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Soweit die Wartungskarte mehrere Fristen optional vorsieht, ist die den konkreten Erfordernissen der Einrichtung entsprechend zu vereinbaren. Auch diesbezüglich können Abweichungen im Sinne des vorigen Absatzes notwendig sein.

In die Wartungskarte sind auch jene Stoffe und Teile aufzunehmen, die für die Wartungsleistungen benötigt werden, und nicht Hilfsmittel im Sinne der § 3 (2) sind.

Mehrausfertigungen der endgültigen Arbeitskarten, die Bestandteile des Vertrages werden, sind vor Ort als Checkliste zu verwenden und gemäß § 4 (1) mit Erledigungsvermerken zu versehen.

(2) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, im Zusammenhang mit der Wartung diejenigen Instandsetzungsarbeiten auszuführen, die zur Wiederherstellung des Sollzustandes unerlässlich, nicht ohnehin in der Arbeitskarte erfasst sind und den normalerweise zu erwartenden Zeitaufwand für die Wartung nicht erhöhen.

(3) Andere Instandsetzungsarbeiten hat der Auftragnehmer auf Aufforderung in angemessener Frist auszuführen. Hierfür ist eine gesonderte Beauftragung erforderlich. Auf Übertragung der Leistungen besteht kein Rechtsanspruch.

(4) Der Auftragnehmer ist – auch außerhalb der regelmäßigen Wartungstermine – verpflichtet, Störungen, die die Anlagensicherheit beeinträchtigen oder die Bauwerksnutzung gefährden, nach Aufforderung zu beseitigen. Er hat die Arbeiten unverzüglich möglichst innerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit, jedoch spätestens innerhalb von 24 Stunden auszuführen. Dies gilt für:

  1. Störungen ohne äußere Gewalteinwirkung.
  2. Schäden durch äußere bzw. höhere Gewalt.
  3. Austausch möglicherweise benutzter Feuerlöscher.

(5) Ist zu erwarten, dass die Störungsbeseitigung erhebliche Kosten verursacht und kann zudem eine Unterbrechung oder Einschränkung der Funktion oder des Betriebes der Anlage oder von Anlagenteilen hingenommen werden, ist der Auftragnehmer zunächst nur aufzufordern, die Ursachen der Störung zu ermitteln und die voraussichtlichen Kosten für die Beseitigung anzugeben.

Hierbei ist zu beachten und sicher zu stellen:

  1. dass die Einhaltung der geltenden Regeln und Anforderungen an den Betrieb von Straßentunneln eingehalten werden
  2. der Verkehr nicht oder nicht mehr als unvermeidbar behindert wird

(6) Ist zur Durchführung dringender Arbeiten (nicht Wartung) eine kurzzeitige Sperrung einzelner Richtungsfahrbahnen erforderlich, so ist dies dem Auftraggeber möglichst frühzeitig anzuzeigen und ein geeigneter Termin abzustimmen. Die hierfür erforderlichen Verkehrssicherungsmaßnahmen werden durch die Autobahn GmbH des Bundes durchgeführt oder bei Dritten beauftragt, für den Auftragnehmer fallen in diesem Fall keine Kosten an.

(7) In allen Tunneln finden regelmäßig einmal im Jahr Wartungsarbeiten statt unter nächtlicher Vollsperrung jeweils einer Tunnelröhre (in der Regel in der Zeit von 19:00 Uhr bis 06:00 Uhr). Ausnahme hiervon sind die Tunnel Lobdeburg und Jagdberg, die zweimal im Jahr zur Wartung wechselweise halbseitig gesperrt werden. Alle planbaren Arbeiten im Sinne des vorliegenden Wartungsvertrages sind ausschließlich zu diesen Terminen durchzuführen. Die Termine hierfür legt der Auftraggeber jeweils bis November eines jeden Jahres für das folgende Jahr im Vorfeld fest.

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(8) Die Wartung der Feuerlöscher soll in der Regel nicht vor Ort im Tunnel erfolgen, sondern in der betriebseigenen Werkstatt zu betriebsüblichen Arbeitszeiten. Hierzu wird beim Auftragnehmer ein Pool von entsprechend vorbereiteten, geprüften Feuerlöschern zum Ringtausch vorgehalten, siehe hierzu auch Anlage 5 Mengenübersicht.

(9) Der Auftragnehmer führt eine stehts aktuelle Liste über die zu prüfenden Einrichtungen, aus der Prüfstatus und Fälligkeitsdatum der nächsten Prüfung hervorgehen. Die Liste muss geeignet sein, im Bedarfsfall gegenüber Dritten die Einhaltung der Prüf- und Wartungsfristen nachzuweisen. Die Übersicht wird dem Auftraggeber vierteljährlich zu Verfügung gestellt.

(10) Aufgrund von länger dauernden Bau- und Sanierungsarbeiten werden bei Bedarf einzelne Tunnelröhren planmäßig für einen längeren Zeitraum (mehrere Monate) für den Verkehr gesperrt. Auf Anforderung des Auftraggebers hat der Auftragnehmer für diesen Zeitraum die Feuerlöscher aus dem Tunnel zu entnehmen, dem Ringtausch-Pool zuzuführen und in seinen Räumen zu lagern. Nach Abschluss der Baumaßnahmen verbringt der Auftragnehmer auf Anforderung des Auftraggebers mit aktueller Prüfung versehene Feuerlöscher aus dem Ringtausch-Pool wieder an die vorgesehenen Standorte im Tunnel. Die Aufwände hierfür werden gemäß Anlage 1 Fahrtkostenpauschalen und Anlage 2 Stundenlohnarbeiten verrechnet.

§ 3 Pflichten des Auftragnehmers

(1) Der Auftragnehmer hat die Leistungen so auszuführen, dass die Sicherheit der Anlagen erhalten bleibt. Die Betriebsbereitschaft ist während der Leistungserbringung aufrecht zu halten, soweit dies möglich ist. Die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die Unfallverhütungsvorschriften sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik sind zu beachten.

Der Auftragnehmer hat die Leistung mit seinem Betrieb zu erbringen. Er darf Teile der Leistungen mit Zustimmung des Auftraggebers an Nachunternehmer übertragen. Er ist verpflichtet, entsprechend qualifizierte Fachkräfte einzusetzen.

(2) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle zur Erbringung der Leistungen benötigten Hilfsmittel (z.B. Maschinen, Messgeräte und Werkzeuge) und Hilfsstoffe (z.B. Schmiermittel, Reinigungsmittel) zu stellen bzw. zu liefern. Benötigte Ersatzteile und neue, für die Einsatzorte geeignete Feuerlöscher sind in Abstimmung mit dem Auftraggeber zu beschaffen und werden gesondert vergütet.

(3) Erkennt oder vermutet der Auftragnehmer Mängel oder Schäden, die die Betriebsbereitschaft oder Sicherheit der Anlage gefährden könnten, hat er unverzüglich folgende Stelle

Zentrale Betriebsleitstelle (ZBL) Schneidersgrund 1 98544 Zella-Mehlis Telefon 03682-4666-110

zu benachrichtigen und erforderlichenfalls Maßnahmen an der Anlage zu veranlassen. Er hat fernmündliche oder mündliche Mitteilungen schriftlich zu bestätigen. Auf andere Mängel oder Schäden, die nicht unverzüglich beseitigt werden müssen bzw. deren Beseitigung nicht zur Wartung gehört, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich schriftlich hinzuweisen.

(4) Erkennt der Auftragnehmer, dass wegen der Änderung der Nutzung, von gesetzlichen Bestimmungen bzw. anerkannten Regeln der Technik oder aufgrund der nach einer mehrjährigen Betriebsdauer gesammelten Erfahrungen andere Wartungsintervalle notwendig werden, hat er den Auftraggeber darauf hinzuweisen.

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(5) Der Wartungsbericht (Anlage 4) ist sofort nach Ausführung der Leistung an einem Objekt / Tunnel dem Auftraggeber zu übergeben.

  1. Der Auftragnehmer hat nach jedem Einsatz die Art und den Umfang der gemäß § 4 ausgeführten Leistungen einschließlich der eingebauten Teile in den Wartungsbericht einzutragen. Die eingebauten Teile sind zu kennzeichnen. Die bei der Wartung getroffenen Feststellungen über den Zustand der Anlage, auch über etwaige, in absehbarer Zeit notwendig werdende Wartungsarbeiten, sind darin anzugeben.

  2. Bei besonderen zu vergütenden Leistungen nach § 2 (3) und (4) sind im Wartungsbericht darüber hinaus Zeitaufwand, Namen und Lohn- bzw. Berufsgruppe des eingesetzten Personals sowie verwendete Hilfs- und Betriebsstoffe anzugeben.

(6) Alle Personen, die sich im Verkehrsraum aufhalten, müssen Warnkleidung entsprechend § 35 Abs. 6 StVO tragen. Die Verwaltungsvorschrift zu § 35 Abs. 6 StVO führt aus, dass Warnkleidung der DIN 30 711 entsprechen muss. Wird die Tragepflicht nicht beachtet, kann das ein Verwarnungsgeld zur Folge haben.

(7) Alle Fahrzeuge, die zur Durchführung der Wartungsarbeiten im Verkehrsraum eingesetzt werden, müssen mit weiß-rot-weißen Warneinrichtungen sowie gelbem Blinklicht versehen sein (§ 35 Abs. 6 StVO). Dies gilt ausdrücklich auch in den während der Wartungstermine für den übrigen Verkehr gesperrten Tunnelröhren.

(8) Sondernutzungen an Bundesfernstraßen (z. B. Nutzung von Betriebsumfahrten und von Nothaltestreifen) bedürfen einer Ausnahmegenehmigung der zuständigen Verkehrsbehörde.

(9) Unterliegen Einrichtungen, Anlagen oder Gegenstände aus dem Umfang des Wartungsvertrages einer rechtlichen bzw. gesetzlichen regelmäßigen Prüfungspflicht, so liegt es in der Verantwortung des Auftragnehmers, diesen Verpflichtungen nachzukommen und zu jedem Zeitpunkt eine Einhaltung der Prüffristen sicher zu stellen.

§ 4 Ausführung der Leistung

(1) Der Auftragnehmer hat die ausgeführten Leistungen in der entsprechenden Arbeitskarte und den in diesem Zusammenhang festgestellten allgemeinen Anlagenzustand einschließlich etwaiger, in absehbarer Zeit notwendig werdender Instandsetzungsleistungen sowie die gegebenenfalls auszuwechselnden Teile in einem Wartungsbericht zu dokumentieren.

(2) Bei den besonders zu vergütenden Leistungen nach § 2 (4) sind außerdem Zeitaufwand, Namen und Entgelt- bzw. Berufsgruppen (z.B. Monteur) des eingesetzten Personals sowie verwendete Hilfs- und Betriebsstoffe zu dokumentieren.

(3) Ein entsprechend benannter Beauftragter des Auftraggebers bestätigt die Durchführung der Arbeiten. Die Bestätigung erstreckt sich nicht auf die fachgerechte Ausführung.

(4) Der Zeitpunkt der Durchführung der Wartungsarbeiten ist mit dem Beauftragten des Auftraggebers rechtzeitig vor Beginn abzustimmen.

(5) Geplante Wartungsarbeiten:

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  1. Die Wartung ist entsprechend der vorgeschriebenen Wartungs- und Prüfintervalle bzw. den Angaben auf der jeweiligen Wartungskarte (siehe Anlage 3) durchzuführen.
  2. Über den Termin eines jeden vom Auftragnehmer geplanten Wartungseinsatzes muss 2 Wochen vorher mit dem Auftraggeber Einvernehmen hergestellt werden.
  3. Leistungen, die zur Beeinträchtigung des Verkehrs führen würden, sind grundsätzlich während der regelmäßigen Wartungstermine des jeweiligen Tunnels auszuführen. Siehe hierzu auch §2 (6) und (7). Der dafür notwendige Mehraufwand wird nicht gesondert vergütet.

(6) Der Auftragnehmer ist auch außerhalb der regelmäßigen Wartungstermine verpflichtet:

  1. Störungen und Schäden, die den Verkehr bzw. die Sicherheit oder den Betrieb der Anlage gefährden, unverzüglich jedoch spätestens 24 Stunden nach Meldung durch den Auftraggeber, zu beheben. Hierzu gehört insbesondere auch der Austausch benutzter Feuerlöscher.
  2. Sonstige Störungen und Schäden innerhalb von 10 Werktagen zu beheben.

(7) Abstimmung der Arbeitseinsätze

  1. Beginn und Ende der täglichen Arbeitseinsätze sind mit dem Auftraggeber abzusprechen.
  2. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit sind dem Auftraggeber unmittelbar mitzuteilen.
  3. Zum Beginn der Arbeiten an einem Objekt hat sich der Auftragnehmer bei der Zentralen Betriebsleitstelle (ZBL) in Zella-Mehlis unter der Telefonnummer 03682-4666-110 anzumelden und nach Verlassen des Objektes entsprechend wieder abzumelden.

(8) Abschalten der Anlage

Die Außerbetriebnahme von Einrichtungen, insbesondere der Hydranten, bedarf in jedem Fall der Zustimmung des Auftraggebers. Zur Abwendung von unmittelbaren Gefahren braucht diese Genehmigung nicht eigens eingeholt werden, jedoch muss der Auftraggeber umgehend benachrichtigt werden.

(9) Wiederinbetriebnahme der Anlage

Vor der Wiederinbetriebnahme von Einrichtungen, die mehr als drei Monate außer Betrieb war, sowie vor der Übernahme der Wartung einer bestehenden Anlage ist eine Inspektion sowie die fällige oder angeordnete Wartung durchzuführen.

§ 5 Vergütung

(1) Die Höhe der Vergütung richtet sich nach den Kostenblättern dieses Vertrages und dem Leistungsverzeichnis, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer: ▪ Anlage 1: Fahrtkostenpauschalen ▪ Anlage 2: Kostenblatt Stundenlohnarbeiten ▪ Leistungsverzeichnis

Mit dieser Vergütung sind abgegolten:

  1. die Wartung nach § 2 (1) und (2), inklusive der benötigten Kleinteile wie Platzscheibe und Dichtungen.
  2. die Instandsetzung nach § 2 (2) - Ersatzteile werden gesondert vergütet,
  3. die Kosten für die in § 3 (2) bezeichneten Hilfsmittel und -stoffe,
  4. die Kosten von entsprechend der Arbeitskarte zu liefernden Materialien
  5. die Kosten für die entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen vorzunehmende Entsorgung von ausgetauschten Teilen, Hilfs-/Betriebsstoffen, Abfällen und Verpackungen

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  1. die sich aus den Leistungen in § 2 (1) und § 2 (2) ergebenden Nebenkosten, z.B. Fahrt- und Transportkosten, Auslösungen, Tage- und Übernachtungsgelder, Schmutz- und Erschwerniszulagen, Überstunden sowie Sonn- und Feiertagszuschläge.

(2) Die Leistungen nach §2 (4) werden entsprechend den Vereinbarungen in Anlage 1 und Anlage 2 vergütet.

(3) Die Vergütung nach § 5 (1) ist – ausschließlich der Umsatzsteuer – für die Vertragslaufzeit von 4 Jahren (Vereinbarungen zur Vertragslaufzeit siehe § 8) Festpreis.

Ändert sich nach Ablauf dieser Frist das maßgebende Entgelt, so kann auf Verlangen beider Vertragspartner die jährliche Vergütung gemäß folgender Preisgleitklausel angepasst werden: 𝐸 𝑛 𝐾 =𝐾∗(𝑃 +𝑃 ∗ ) 𝑛 𝐴 𝐸 𝐸

Dabei bedeuten: 𝐾 = Vergütung – netto, ohne Umsatzsteuer – bei Vertragsangebot 𝐾 = neue Vergütung 𝑛 𝑃 = Allgemeinkostenanteil 𝐴 𝑃 = Entgeltkostenanteil (𝑃 +𝑃 =1,0) 𝐸 𝐴 𝐸 𝐸 = EUR / Std. = Entgelt der maßgeblichen Entgeltgruppe bei Vertragsangebot 𝐸 = neues Entgelt der maßgebenden Entgeltgruppe 𝑛

Maßgebender Tarifvertrag: Tarifgebiet Thüringen der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie

Maßgebende Entgeltgruppe: Monatsgrundentgelt eines Facharbeiters der Entgeltgruppe 7.

Die Pflichten des Auftragnehmers nach § 3 bleiben unberührt. Bei tariflosem Zustand gelten die maßgebenden orts- oder gewerbeüblichen Betriebsvereinbarungen.

Die Anpassung erfolgt im Folgemonat nach Erbringung des Nachweises der Änderungen des maßgebenden Entgelts durch den Auftragnehmer.

(4) Der Auftragnehmer erklärt, dass er die Leistungen für die Laufzeit des Vertrages zu einem Festpreis anbietet, wenn die Angaben in vorstehendem Abschnitt § 5 (3) nicht vollständig vorliegen.

(5) Der Nettowert von im Zusammenhang mit Leistungen nach §2 (2) oder § 2 (4) benötigten Ersatzteilen wird anhand von Listenpreisen ermittelt.

(6) Bei Mängelhaftung des Auftragnehmers aus der Errichtung der Anlage wird für zur Erfüllung dieser Pflicht erbrachte Leistungen keine Vergütung gewährt.

(7) Die Vergütung für die Wartungsumfänge gemäß Leistungsverzeichnis bzw. Wartungskarten erfolgt quartalsweise als feste Abschlagszahlung. Die Höhe der quartalsweisen Abschlagszahlung für die Wartungspauschalen ergibt sich aus 1/16 der Auftragssumme je Wartungskarte bezogen auf die Grundlaufzeit des Vertrages von 4 Jahren. Hierbei sind die Beträge für jede Tätigkeits-Nummer einer Wartungskarte auf jeder Rechnung separat auszuweisen. Alle sonstigen, nicht in den Wartungspauschalen enthaltenen Kosten werden mit der entsprechenden Quartalsrechnung als einzelne Positionen ebenfalls separat pro Tunnel abgerechnet, so dass jede Rechnungsposition eindeutig einem Objekt zugeordnet werden kann. Mit der Abrechnung des 4. Quartals eines jeden Jahres übergibt der Auftragnehmer dem Auftraggeber zusätzlich eine Übersicht aller in den Quartalen 1 bis 4 des jeweiligen Jahres in Rechnung gestellten Leistungen,

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gruppiert nach Tunnel.

(8) Der Auftragnehmer hat seine Rechnungen wie folgt zu adressieren: Die Autobahn GmbH des Bundes Magdeburger Straße 51 06112 Halle / Saale

Leitweg-ID bei XRechnung über das OZG-RE Portal: 992-00133-64

Rechnungen als PDF an: rechnungen-nl-o@autobahn.de Mahnungen als PDF an: mahnungen-nl-o@autobahn.de

§ 6 Mängelansprüche und Gewährleistung

Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche aus diesem Vertrag beträgt 1 Jahr.

Abweichend von VOL/B §14 Nr. 4 beträgt die Gewährleistung ▪ für Verschleißteile 6 Monate ▪ für Wartungsleistungen 2 Jahre

§ 7 Haftung

(1) Werden im Zusammenhang mit der Erbringung der vereinbarten Leistungen Schäden an den Anlagen verursacht, hat der Auftragnehmer die Schäden zu beseitigen, wenn ihn oder seine Erfüllungsgehilfen Verschulden trifft. Im Falle leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung begrenzt für: ▪ Sachschäden auf 500.000 € je Schadensfall, höchstens aber 1.000.000 € insgesamt ▪ Vermögensschäden auf 250.000 € je Schadensfall, höchstens aber 500.000 € insgesamt

(2) Der Auftragnehmer hat eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, die Sach-, Vermögens- und Personenschäden in nachfolgender Höhe abdeckt und die auf Verlangen nachzuweisen ist: ▪ für Personenschäden: 1,50 Mio. € ▪ für Vermögensschäden: 1,00 Mio. €

§ 8 Vertragsdauer, Kündigung und Leistungsänderungen

(1) Die Laufzeit des Vertrages beginnt am 01.01.2027 und hat eine Laufzeit von zunächst 4 Jahren bis 31.12.2030.

(2) Eine Verlängerung der Laufzeit jeweils um ein weiteres Jahr gilt als vereinbart, wenn der Vertrag nicht spätestens sechs Monate vor Ablauf der Laufzeit schriftlich gekündigt wird. Die maximale kumulierte Vertragslaufzeit beträgt 10 Jahre (4 Jahre Grundlaufzeit + 6 Verlängerungen).

(3) Fristlose Kündigung ist nur aus wichtigem Grund möglich. Als wichtiger Grund gilt insbesondere, wenn:

  1. die in den Bestandslisten aufgeführten Anlage(n) verkauft oder nicht nur vorübergehend außer Betrieb genommen werden sollen.

  2. der Auftragnehmer seine Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht hat (§323 BGB).

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  1. der Betrieb des Auftragnehmers infolge wesentlicher Änderungen der Anlage(n) nicht mehr auf die dann erforderlichen Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten eingerichtet ist.

  2. über das Vermögen des Auftragnehmers das Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzliches Verfahren eröffnet oder die Eröffnung zulässigerweise beantragt oder dieser Antrag mangels Masse abgelehnt worden ist oder die ordnungsgemäße Abwicklung des Vertrages dadurch in Frage gestellt ist, dass er seine Zahlungen nicht oder nur vorübergehend einstellt.

  3. Der Auftragnehmer aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt.

  4. Der Auftragnehmer dem Auftraggeber oder dessen Mitarbeitern oder von diesem beauftragten Dritten, die mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages betraut sind, oder Ihnen nahestehende Personen, Geschenke, andere Zuwendungen oder sonstige Vorteile unmittelbar oder mittelbar in Aussicht stellt, verspricht oder gewährt, es sei denn, es handelt sich um sozial adäquates Verhalten im Sinne von Nummer IV des „Rundschreibens des BMI zum Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken in der Bundesverwaltung vom 08.November 2004“.

(4) Wird ein Teil der in den Bestandslisten aufgeführten Anlagen nicht nur vorübergehend außer Betrieb genommen, ist eine angemessene Herabsetzung der Vergütung zu vereinbaren.

(5) Werden in der Bestandsliste aufgeführte Anlagen oder Teile davon vorübergehend außer Betrieb gesetzt, entfallen für diesen Zeitraum Leistungs- und Vergütungspflicht in entsprechendem Umfang

Die Absicht, Anlagen außer Betrieb zu setzen, ist dem Auftragnehmer möglichst frühzeitig mitzuteilen. Dabei ist die voraussichtliche Dauer der vorübergehenden Außerbetriebsetzung anzuzeigen.

Für die bei der Außerbetriebsetzung und Wiederinbetriebnahme gegebenenfalls erforderlichen Leistungen sind ergänzende Vereinbarungen zu treffen.

(6) Werden die in den Bestandslisten aufgeführten Anlagen wesentlich geändert, kann eine entsprechende Änderung der Leistungs- und Vergütungspflicht verlangt werden.

(7) Wesentliche Änderungen an den auszuführenden Leistungen, der Anlagen oder des Vertrages können zur Neuausschreibung verpflichten.

§ 9 Pflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer zur Durchführung seiner Leistung die vorhandenen Einrichtungen, Versorgungsanschlüsse und Betriebsstoffe (z.B. Strom, Wasser) kostenlos zur Verfügung zu stellen und Zutritt zu den Anlagen und Versorgungsanschlüssen zu verschaffen.

(2) Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer die für die Überwachung und Abwicklung der Leistung zuständigen Beauftragten zu benennen.

(3) Der Auftraggeber stellt grundsätzlich keine Arbeitskräfte zu Verfügung. Im Einzelfall können nach Absprache abweichende Regelungen getroffen werden.

(4) Der Auftraggeber meldet an eine vom Auftragnehmer zu nennende Stelle Störungen und Schäden an der Anlage. Soweit bekannt, enthalten die Angaben Ort, Zeit, Art bzw. Ursache der Störungen oder Schäden.

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(5) Über geplante Erweiterungen, Verlegungen, Teilerneuerungen und sonstige Änderungen an der Anlage, die sich unmittelbar auf die Leistungen gemäß § 3 auswirken, wird der Auftragnehmer spätestens vier Wochen vorher unterrichtet.

§ 10 Gerichtsstand

Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandvereinbarung nach §38 Zivilprozessordnung vor, richtet sich der Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Vertrag nach dem Sitz der für die Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle.

§ 11 Schriftform und salvatorische Klausel

(1) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sowie den Vertrag betreffende Mitteilungen bedürfen der Schriftform, wenn sie bedeutsam für die weitere Vertragsabwicklung sind (z.B. Preisanpassungen, Leistungsänderungen, Wechsel von Ansprechpersonen). Dies gilt auch für eine Änderung oder die Aufhe- bung dieser Schriftformklausel.

(2) Durch die etwaige Ungültigkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieses Vertrages wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Wenn und soweit eine der Bestimmungen dieses Vertrages gegen zwin gende gesetzliche Vorschriften verstoßen sollte, sind die Vertragspartner verpflichtet, diese durch eine Vereinbarung zu ersetzen, die den gewollten Zweck wirtschaftlich gleichwertig erreicht.

Für den Auftraggeber: Für den Auftragnehmer:

Erfurt, den _______________ _______________________, den _______________


(Unterschrift) (Unterschrift)

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Anlage 1: Fahrtkostenpauschalen

Kostenblatt für Fahrtkostenpauschalen, gültig ab 01.01.2027, zum Wartungsvertrag Brandschutztechnik Tunnel vom ..2026

Alle Preise sind Netto-Preise zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer.

Fahrtkostenpauschalen:

  1. Lohnkostenpauschale einschließlich aller Zuschläge für Hin- und Rückfahrt zur/von der Einsatzstelle zur Beseitigung einer Störung außerhalb der Wartungsintervalle nach § 3 Abs. (2) und für Leistungen nach § 4 Abs. (6) für den Fahrer des Einsatzwagens _______________€

  2. Lohnkostenpauschale einschl. aller Zuschläge für Hin- und Rückfahrt zur/von der Einsatzstelle zur Beseitigung einer Störung außerhalb der Wartungsintervalle nach § 3 Abs. (2) und für Leistungen nach § 4 Abs. (6) für eine weitere Arbeitskraft in begründeten Fällen _______________€

  3. Kostenpauschale eines Einsatzwagens einschl. Vorhaltung, Reparatur und Betriebsstoffkosten sowie sämtlicher Zuschläge (ohne Fahrer) für jeden Einsatz zur Beseitigung einer Störung außerhalb der Wartungsintervalle nach § 3 Abs. (2) und für Leistungen nach § 4 Abs. (6). _______________€

Die reine Arbeitszeit und die Kosten für die ersetzten Bauteile werden gesondert vergütet. Soweit Leistungen nach § 2 Abs. (4) mit der regelmäßigen Wartung verbunden werden können, wird keine gesonderte Fahrtkostenpauschale gewährt.

Die den Wartungskosten zugrunde liegenden Bedingungen für die Vergütung sowie die Regelungen zu Preisanpassungen werden in § 5 des zugehörigen Wartungsvertrages Brandschutztechnik Tunnel geregelt.

Für den Auftraggeber: Für den Auftragnehmer:

Erfurt, den _______________ _______________________, den _______________


(Unterschrift) (Unterschrift)

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Anlage 2: Kostenblatt Stundenlohnarbeiten

Kostenblatt für sonstige Stundenlohnarbeiten, die nicht Bestandteil der Wartungskartensind oder unter „Anlage 2: Fahrtkostenpauschalen“ fallen, gültig ab 01.01.2027, zum Wartungsvertrag Brandschutztechnik Tunnel vom ..2026

Alle Preise sind Netto-Preise zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer.

Es werden folgende Stundenverrechnungssätze in EUR/h vereinbart:

MonteurMeisterIngenieur
_______ €/h_______ €/h_______ €/h
Normalarbeitszeit
_______ €/h_______ €/h_______ €/h
Zuschlag für Nachtarbeit
_______ €/h_______ €/h_______ €/h
Zuschlag für Sonn- und Feiertag

Die Stundenverrechnungssätze beinhalten das anteilige Tagegeld und evtl. erforderliche Übernachtungskosten.

Für die Fahrzeit werden keine Arbeitsstunden vergütet. Die Abrechnung der Fahrtkostenpauschalen erfolgt gemäß Anlage 1 Fahrtkostenpauschalen.

Die den Stundenlohnarbeiten zugrunde liegenden Bedingungen für die Vergütung sowie die Regelungen zu Preisanpassungen werden in § 5 des zugehörigen Wartungsvertrages Brandschutztechnische Einrichtungen Tunnel geregelt.

Für den Auftraggeber: Für den Auftragnehmer:

Erfurt, den _______________ _______________________, den _______________


(Unterschrift) (Unterschrift)

Stand: 28.07.2026 Seite 14 von 42

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Anlage 3: Wartungskarten

Die im Zuge der regelmäßigen Wartung durchzuführenden Arbeiten an brandschutztechnischen Einrichtungen sind nach Objekten gegliedert auf Wartungskarten dokumentiert.

Liste der Wartungskarten:

▪ Wartungskarte 1: Tunnel Eichelberg ▪ Wartungskarte 2: Tunnel Berg Bock ▪ Wartungskarte 3: Tunnel Hochwald ▪ Wartungskarte 4: Tunnel Rennsteig ▪ Wartungskarte 5: Tunnel Alte Burg ▪ Wartungskarte 6: Tunnel Behringen ▪ Wartungskarte 7: Tunnel Schmücke ▪ Wartungskarte 8: Tunnel Jagdberg ▪ Wartungskarte 9: Tunnel Lobdeburg ▪ Wartungskarte 10: Tunnel Höllberg ▪ Wartungskarte 11: Tunnel Rothenstein ▪ Wartungskarte 12: Tunnel Pörzberg

Es gelten die Bedingungen des zugrundeliegenden Wartungsvertrages.

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Wartungskarte 1: Tunnel Eichelberg

.r N t- ie k g ti ä TTätigkeitBefundlla v r e t n I] e t a n o M [
OKNOKAnm. *)Datum und Unterschrift / Paraphe
1-1Feuerlöscher ▪ Äußerliche Reinigung ▪ Durchführung der regelmäßigen Prüfung und Wartung laut Herstellervorgabe gemäß den vorgeschriebenen Intervallen. ▪ Anbringen der Prüfplakette als Nachweis ▪ Führen der fortgeschriebenen Bestandsdokumentation u.a. mit Seriennummer, Standort, Prüfdatum, durchgeführter Arbeit, nächster Fälligkeit ▪ Prüfung der Aufhängungen und Aufbewahrungseinrichtungen auf einwandfreie Funktion und Kennzeichnung (Aufkleber/Schilder)ООО24
1-2Hydranten ▪ Reinigung der Hydranten ▪ Funktionsprüfung ordnungsgemäßes Öffnen und Schließen der Spindel, leichte Beweglichkeit des Absperrkörpers. Zustand des elastischen Standrohrverschlusses prüfen. ▪ Prüfung der Hydrantenabsperrung auf Dichtheit und Leckagen ▪ Vorhandensein und richtiger Sitz des Abschlussdeckels (Funktion, Sauberkeit, Dichtheit) ▪ Durchführung der regelmäßigen Prüfung und Wartung laut Herstellervorgabe gemäß den vorgeschriebenen Intervallen. ▪ Anbringen der Prüfplakette als Nachweis ▪ Führen der fortgeschriebenen Bestandsdokumentation u.a. mit Seriennummer, Standort, Prüfdatum, durchgeführter Arbeit, nächster Fälligkeit ▪ Messung Standdruck und Fließdruck an definierten Standorten und Betriebsarten mit geeichten Messgeräten (Wasser über Feuerwehrschlauch abführen)ООО12

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Löschwasseranlage ▪ Gebrauchsprüfung der Trockenleitungen, inkl. der Kupplungen der Tunnelquerschläge und Überfahrten ▪ Durchflussmengenmessung an Löschwassersystem durch Sachkundige 1-3 О О О 24 mit geeichtem Messgerät an definierten Hydranten Standorten und Betriebsarten. Messprotokoll erstellen. ▪ Überprüfung der automatischen Nachspeisung in Löschwasserbecken (wenn vorhanden)

*) Anmerkungen bitte in den Wartungsbericht (Anlage 4) eintragen!

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Wartungskarte 2: Tunnel Berg Bock

.r N t- ie k g ti ä TTätigkeitBefundlla v r e t n I] e t a n o M [
OKNOKAnm. *)Datum und Unterschrift / Paraphe
2-1Feuerlöscher ▪ Äußerliche Reinigung ▪ Durchführung der regelmäßigen Prüfung und Wartung laut Herstellervorgabe gemäß den vorgeschriebenen Intervallen. ▪ Anbringen der Prüfplakette als Nachweis ▪ Führen der fortgeschriebenen Bestandsdokumentation u.a. mit Seriennummer, Standort, Prüfdatum, durchgeführter Arbeit, nächster Fälligkeit ▪ Prüfung der Aufhängungen und Aufbewahrungseinrichtungen auf einwandfreie Funktion und Kennzeichnung (Aufkleber/Schilder)ООО24
2-2Hydranten ▪ Reinigung der Hydranten ▪ Funktionsprüfung ordnungsgemäßes Öffnen und Schließen der Spindel, leichte Beweglichkeit des Absperrkörpers. Zustand des elastischen Standrohrverschlusses prüfen. ▪ Dichtheit der Hydrantenabsperrung, Leckagen ▪ Vorhandensein und richtiger Sitz des Abschlussdeckels (Funktion, Sauberkeit, Dichtheit) ▪ Durchführung der regelmäßigen Prüfung und Wartung laut Herstellervorgabe gemäß den vorgeschriebenen Intervallen. ▪ Anbringen der Prüfplakette als Nachweis ▪ Führen der fortgeschriebenen Bestandsdokumentation u.a. mit Seriennummer, Standort, Prüfdatum, durchgeführter Arbeit, nächster Fälligkeit ▪ Messung Standdruck und Fließdruck an definierten Standorten und Betriebsarten mit geeichten Messgeräten (Wasser über Feuerwehrschlauch abführen)ООО12

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Löschwasseranlage ▪ Gebrauchsprüfung der Trockenleitungen, inkl. der Kupplungen der Tunnelquerschläge und Überfahrten ▪ Durchflussmengenmessung an Löschwassersystem durch Sachkundige 2-3 О О О 24 mit geeichtem Messgerät an definierten Hydrantenstandorten und Betriebsarten. Messprotokoll erstellen. ▪ Überprüfung der automatischen Nachspeisung in Löschwasserbecken (wenn vorhanden)

*) Anmerkungen bitte in den Wartungsbericht (Anlage 4) eintragen!

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Wartungskarte 3: Tunnel Hochwald

.r N t- ie k g ti ä TTätigkeitBefundlla v r e t n I] e t a n o M [
OKNOKAnm. *)Datum und Unterschrift / Paraphe
3-1Feuerlöscher ▪ Äußerliche Reinigung ▪ Durchführung der regelmäßigen Prüfung und Wartung laut Herstellervorgabe gemäß den vorgeschriebenen Intervallen. ▪ Anbringen der Prüfplakette als Nachweis ▪ Führen der fortgeschriebenen Bestandsdokumentation u.a. mit Seriennummer, Standort, Prüfdatum, durchgeführter Arbeit, nächster Fälligkeit ▪ Prüfung der Aufhängungen und Aufbewahrungseinrichtungen auf einwandfreie Funktion und Kennzeichnung (Aufkleber/Schilder)ООО24
3-2Hydranten ▪ Reinigung der Hydranten ▪ Funktionsprüfung ordnungsgemäßes Öffnen und Schließen der Spindel, leichte Beweglichkeit des Absperrkörpers. Zustand des elastischen Standrohrverschlusses prüfen. ▪ Dichtheit der Hydrantenabsperrung, Leckagen ▪ Vorhandensein und richtiger Sitz des Abschlussdeckels (Funktion, Sauberkeit, Dichtheit) ▪ Durchführung der regelmäßigen Prüfung und Wartung laut Herstellervorgabe gemäß den vorgeschriebenen Intervallen. ▪ Anbringen der Prüfplakette als Nachweis ▪ Führen der fortgeschriebenen Bestandsdokumentation u.a. mit Seriennummer, Standort, Prüfdatum, durchgeführter Arbeit, nächster Fälligkeit ▪ Messung Standdruck und Fließdruck an definierten Standorten und Betriebsarten mit geeichten Messgeräten (Wasser über Feuerwehrschlauch abführen)ООО12

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Löschwasseranlage ▪ Gebrauchsprüfung der Trockenleitungen, inkl. der Kupplungen der Tunnelquerschläge und Überfahrten ▪ Durchflussmengenmessung an Löschwassersystem durch Sachkundige 3-3 О О О 24 mit geeichtem Messgerät an definierten Hydrantenstandorten und Betriebsarten. Messprotokoll erstellen. ▪ Überprüfung der automatischen Nachspeisung in Löschwasserbecken (wenn vorhanden)

*) Anmerkungen bitte in den Wartungsbericht (Anlage 4) eintragen!

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Wartungskarte 4: Tunnel Rennsteig

.r N t- ie k g ti ä TTätigkeitBefundlla v r e t n I] e t a n o M [
OKNOKAnm. *)Datum und Unterschrift / Paraphe
4-1Feuerlöscher ▪ Äußerliche Reinigung ▪ Durchführung der regelmäßigen Prüfung und Wartung laut Herstellervorgabe gemäß den vorgeschriebenen Intervallen. ▪ Anbringen der Prüfplakette als Nachweis ▪ Führen der fortgeschriebenen Bestandsdokumentation u.a. mit Seriennummer, Standort, Prüfdatum, durchgeführter Arbeit, nächster Fälligkeit ▪ Prüfung der Aufhängungen und Aufbewahrungseinrichtungen auf einwandfreie Funktion und Kennzeichnung (Aufkleber/Schilder)ООО24
4-2Hydranten ▪ Reinigung der Hydranten ▪ Funktionsprüfung ordnungsgemäßes Öffnen und Schließen der Spindel, leichte Beweglichkeit des Absperrkörpers. Zustand des elastischen Standrohrverschlusses prüfen. ▪ Dichtheit der Hydrantenabsperrung, Leckagen ▪ Vorhandensein und richtiger Sitz des Abschlussdeckels (Funktion, Sauberkeit, Dichtheit) ▪ Durchführung der regelmäßigen Prüfung und Wartung laut Herstellervorgabe gemäß den vorgeschriebenen Intervallen. ▪ Anbringen der Prüfplakette als Nachweis ▪ Führen der fortgeschriebenen Bestandsdokumentation u.a. mit Seriennummer, Standort, Prüfdatum, durchgeführter Arbeit, nächster Fälligkeit ▪ Messung Standdruck und Fließdruck an definierten Standorten und Betriebsarten mit geeichten Messgeräten (Wasser über Feuerwehrschlauch abführen)ООО12

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Löschwasseranlage ▪ Gebrauchsprüfung der Trockenleitungen, inkl. der Kupplungen der Tunnelquerschläge und Überfahrten ▪ Durchflussmengenmessung an Löschwassersystem durch Sachkundige 4-3 О О О 24 mit geeichtem Messgerät an definierten Hydrantenstandorten und Betriebsarten. Messprotokoll erstellen. ▪ Überprüfung der automatischen Nachspeisung in Löschwasserbecken (wenn vorhanden)

*) Anmerkungen bitte in den Wartungsbericht (Anlage 4) eintragen!

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Wartungskarte 5: Tunnel Alte Burg

.r N t- ie k g ti ä TTätigkeitBefundlla v r e t n I] e t a n o M [
OKNOKAnm. *)Datum und Unterschrift / Paraphe
5-1Feuerlöscher ▪ Äußerliche Reinigung ▪ Durchführung der regelmäßigen Prüfung und Wartung laut Herstellervorgabe gemäß den vorgeschriebenen Intervallen. ▪ Anbringen der Prüfplakette als Nachweis ▪ Führen der fortgeschriebenen Bestandsdokumentation u.a. mit Seriennummer, Standort, Prüfdatum, durchgeführter Arbeit, nächster Fälligkeit ▪ Prüfung der Aufhängungen und Aufbewahrungseinrichtungen auf einwandfreie Funktion und Kennzeichnung (Aufkleber/Schilder)ООО24
5-2Hydranten ▪ Reinigung der Hydranten ▪ Funktionsprüfung ordnungsgemäßes Öffnen und Schließen der Spindel, leichte Beweglichkeit des Absperrkörpers. Zustand des elastischen Standrohrverschlusses prüfen. ▪ Dichtheit der Hydrantenabsperrung, Leckagen ▪ Vorhandensein und richtiger Sitz des Abschlussdeckels (Funktion, Sauberkeit, Dichtheit) ▪ Durchführung der regelmäßigen Prüfung und Wartung laut Herstellervorgabe gemäß den vorgeschriebenen Intervallen. ▪ Anbringen der Prüfplakette als Nachweis ▪ Führen der fortgeschriebenen Bestandsdokumentation u.a. mit Seriennummer, Standort, Prüfdatum, durchgeführter Arbeit, nächster Fälligkeit ▪ Messung Standdruck und Fließdruck an definierten Standorten und Betriebsarten mit geeichten Messgeräten (Wasser über Feuerwehrschlauch abführen)ООО12

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Löschwasseranlage ▪ Gebrauchsprüfung der Trockenleitungen, inkl. der Kupplungen der Tunnelquerschläge und Überfahrten ▪ Durchflussmengenmessung an Löschwassersystem durch Sachkundige 5-3 О О О 24 mit geeichtem Messgerät an definierten Hydrantenstandorten und Betriebsarten. Messprotokoll erstellen. ▪ Überprüfung der automatischen Nachspeisung in Löschwasserbecken (wenn vorhanden)

*) Anmerkungen bitte in den Wartungsbericht (Anlage 4) eintragen!

Stand: 28.07.2026 Seite 25 von 42

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Wartungskarte 6: Tunnel Behringen

.r N t- ie k g ti ä TTätigkeitBefundlla v r e t n I] e t a n o M [
OKNOKAnm. *)Datum und Unterschrift / Paraphe
6-1Feuerlöscher ▪ Äußerliche Reinigung ▪ Durchführung der regelmäßigen Prüfung und Wartung laut Herstellervorgabe gemäß den vorgeschriebenen Intervallen. ▪ Anbringen der Prüfplakette als Nachweis ▪ Führen der fortgeschriebenen Bestandsdokumentation u.a. mit Seriennummer, Standort, Prüfdatum, durchgeführter Arbeit, nächster Fälligkeit ▪ Prüfung der Aufhängungen und Aufbewahrungseinrichtungen auf einwandfreie Funktion und Kennzeichnung (Aufkleber/Schilder)ООО24
6-2Hydranten ▪ Reinigung der Hydranten ▪ Funktionsprüfung ordnungsgemäßes Öffnen und Schließen der Spindel, leichte Beweglichkeit des Absperrkörpers. Zustand des elastischen Standrohrverschlusses prüfen. ▪ Dichtheit der Hydrantenabsperrung, Leckagen ▪ Vorhandensein und richtiger Sitz des Abschlussdeckels (Funktion, Sauberkeit, Dichtheit) ▪ Durchführung der regelmäßigen Prüfung und Wartung laut Herstellervorgabe gemäß den vorgeschriebenen Intervallen. ▪ Anbringen der Prüfplakette als Nachweis ▪ Führen der fortgeschriebenen Bestandsdokumentation u.a. mit Seriennummer, Standort, Prüfdatum, durchgeführter Arbeit, nächster Fälligkeit ▪ Messung Standdruck und Fließdruck an definierten Standorten und Betriebsarten mit geeichten Messgeräten (Wasser über Feuerwehrschlauch abführen)ООО12

Stand: 28.07.2026 Seite 26 von 42

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Löschwasseranlage ▪ Gebrauchsprüfung der Trockenleitungen, inkl. der Kupplungen der Tunnelquerschläge und Überfahrten ▪ Durchflussmengenmessung an Löschwassersystem durch Sachkundige 6-3 О О О 24 mit geeichtem Messgerät an definierten Hydrantenstandorten und Betriebsarten. Messprotokoll erstellen. ▪ Überprüfung der automatischen Nachspeisung in Löschwasserbecken (wenn vorhanden)

*) Anmerkungen bitte in den Wartungsbericht (Anlage 4) eintragen!

Stand: 28.07.2026 Seite 27 von 42

[Seite 28]

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Wartungskarte 7: Tunnel Schmücke

.r N t- ie k g ti ä TTätigkeitBefundlla v r e t n I] e t a n o M [
OKNOKAnm. *)Datum und Unterschrift / Paraphe
7-1Feuerlöscher ▪ Äußerliche Reinigung ▪ Durchführung der regelmäßigen Prüfung und Wartung laut Herstellervorgabe gemäß den vorgeschriebenen Intervallen. ▪ Anbringen der Prüfplakette als Nachweis ▪ Führen der fortgeschriebenen Bestandsdokumentation u.a. mit Seriennummer, Standort, Prüfdatum, durchgeführter Arbeit, nächster Fälligkeit ▪ Prüfung der Aufhängungen und Aufbewahrungseinrichtungen auf einwandfreie Funktion und Kennzeichnung (Aufkleber/Schilder)ООО24
7-2Hydranten ▪ Reinigung der Hydranten ▪ Funktionsprüfung ordnungsgemäßes Öffnen und Schließen der Spindel, leichte Beweglichkeit des Absperrkörpers. Zustand des elastischen Standrohrverschlusses prüfen. ▪ Dichtheit der Hydrantenabsperrung, Leckagen ▪ Vorhandensein und richtiger Sitz des Abschlussdeckels (Funktion, Sauberkeit, Dichtheit) ▪ Durchführung der regelmäßigen Prüfung und Wartung laut Herstellervorgabe gemäß den vorgeschriebenen Intervallen. ▪ Anbringen der Prüfplakette als Nachweis ▪ Führen der fortgeschriebenen Bestandsdokumentation u.a. mit Seriennummer, Standort, Prüfdatum, durchgeführter Arbeit, nächster Fälligkeit ▪ Messung Standdruck und Fließdruck an definierten Standorten und Betriebsarten mit geeichten Messgeräten (Wasser über Feuerwehrschlauch abführen)ООО12

Stand: 28.07.2026 Seite 28 von 42

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Löschwasseranlage ▪ Gebrauchsprüfung der Trockenleitungen, inkl. der Kupplungen der Tunnelquerschläge und Überfahrten ▪ Durchflussmengenmessung an Löschwassersystem durch Sachkundige 7-3 О О О 24 mit geeichtem Messgerät an definierten Hydrantenstandorten und Betriebsarten. Messprotokoll erstellen. ▪ Überprüfung der automatischen Nachspeisung in Löschwasserbecken (wenn vorhanden)

*) Anmerkungen bitte in den Wartungsbericht (Anlage 4) eintragen!

Stand: 28.07.2026 Seite 29 von 42

[Seite 30]

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Wartungskarte 8: Tunnel Jagdberg

.r N t- ie k g ti ä TTätigkeitBefundlla v r e t n I] e t a n o M [
OKNOKAnm. *)Datum und Unterschrift / Paraphe
8-1Feuerlöscher ▪ Äußerliche Reinigung ▪ Durchführung der regelmäßigen Prüfung und Wartung laut Herstellervorgabe gemäß den vorgeschriebenen Intervallen. ▪ Anbringen der Prüfplakette als Nachweis ▪ Führen der fortgeschriebenen Bestandsdokumentation u.a. mit Seriennummer, Standort, Prüfdatum, durchgeführter Arbeit, nächster Fälligkeit ▪ Prüfung der Aufhängungen und Aufbewahrungseinrichtungen auf einwandfreie Funktion und Kennzeichnung (Aufkleber/Schilder)ООО24
8-2Hydranten ▪ Reinigung der Hydranten ▪ Funktionsprüfung ordnungsgemäßes Öffnen und Schließen der Spindel, leichte Beweglichkeit des Absperrkörpers. Zustand des elastischen Standrohrverschlusses prüfen. ▪ Dichtheit der Hydrantenabsperrung, Leckagen ▪ Vorhandensein und richtiger Sitz des Abschlussdeckels (Funktion, Sauberkeit, Dichtheit) ▪ Durchführung der regelmäßigen Prüfung und Wartung laut Herstellervorgabe gemäß den vorgeschriebenen Intervallen. ▪ Anbringen der Prüfplakette als Nachweis ▪ Führen der fortgeschriebenen Bestandsdokumentation u.a. mit Seriennummer, Standort, Prüfdatum, durchgeführter Arbeit, nächster Fälligkeit ▪ Messung Standdruck und Fließdruck an definierten Standorten und Betriebsarten mit geeichten Messgeräten (Wasser über Feuerwehrschlauch abführen)ООО12

Stand: 28.07.2026 Seite 30 von 42

[Seite 31]

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Löschwasseranlage ▪ Gebrauchsprüfung der Trockenleitungen, inkl. der Kupplungen der Tunnelquerschläge und Überfahrten ▪ Durchflussmengenmessung an Löschwassersystem durch Sachkundige 8-3 О О О 24 mit geeichtem Messgerät an definierten Hydrantenstandorten und Betriebsarten. Messprotokoll erstellen. ▪ Überprüfung der automatischen Nachspeisung in Löschwasserbecken (wenn vorhanden)

*) Anmerkungen bitte in den Wartungsbericht (Anlage 4) eintragen!

Stand: 28.07.2026 Seite 31 von 42

[Seite 32]

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Wartungskarte 9: Tunnel Lobdeburg

.r N t- ie k g ti ä TTätigkeitBefundlla v r e t n I] e t a n o M [
OKNOKAnm. *)Datum und Unterschrift / Paraphe
9-1Feuerlöscher ▪ Äußerliche Reinigung ▪ Durchführung der regelmäßigen Prüfung und Wartung laut Herstellervorgabe gemäß den vorgeschriebenen Intervallen. ▪ Anbringen der Prüfplakette als Nachweis ▪ Führen der fortgeschriebenen Bestandsdokumentation u.a. mit Seriennummer, Standort, Prüfdatum, durchgeführter Arbeit, nächster Fälligkeit ▪ Prüfung der Aufhängungen und Aufbewahrungseinrichtungen auf einwandfreie Funktion und Kennzeichnung (Aufkleber/Schilder)ООО24
9-2Hydranten ▪ Reinigung der Hydranten ▪ Funktionsprüfung ordnungsgemäßes Öffnen und Schließen der Spindel, leichte Beweglichkeit des Absperrkörpers. Zustand des elastischen Standrohrverschlusses prüfen. ▪ Dichtheit der Hydrantenabsperrung, Leckagen ▪ Vorhandensein und richtiger Sitz des Abschlussdeckels (Funktion, Sauberkeit, Dichtheit) ▪ Durchführung der regelmäßigen Prüfung und Wartung laut Herstellervorgabe gemäß den vorgeschriebenen Intervallen. ▪ Anbringen der Prüfplakette als Nachweis ▪ Führen der fortgeschriebenen Bestandsdokumentation u.a. mit Seriennummer, Standort, Prüfdatum, durchgeführter Arbeit, nächster Fälligkeit ▪ Messung Standdruck und Fließdruck an definierten Standorten und Betriebsarten mit geeichten Messgeräten (Wasser über Feuerwehrschlauch abführen)ООО12

Stand: 28.07.2026 Seite 32 von 42

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Autobahn GmbH des Bundes - Niederlassung Ost Wartungsvertrag brandschutztechnische Einrichtungen Tunnel

Löschwasseranlage ▪ Gebrauchsprüfung der Trockenleitungen, inkl. der Kupplungen der Tunnelquerschläge und Überfahrten ▪ Durchflussmengenmessung an Löschwassersystem durch Sachkundige 9-3 О О О 24 mit geeichtem Messgerät an definierten Hydrantenstandorten und Betriebsarten. Messprotokoll erstellen. ▪ Überprüfung der automatischen Nachspeisung in Löschwasserbecken (wenn vorhanden)

*) Anmerkungen bitte in den Wartungsbericht (Anlage 4) eintragen!

Stand: 28.07.2026 Seite 33 von 42

[Seite 34]

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Wartungskarte 10: Tunnel Höllberg

.r N t- ie k g ti ä TTätigkeitBefundlla v r e t n I] e t a n o M [
OKNOKAnm. *)Datum und Unterschrift / Paraphe
10-1Feuerlöscher ▪ Äußerliche Reinigung ▪ Durchführung der regelmäßigen Prüfung und Wartung laut Herstellervorgabe gemäß den vorgeschriebenen Intervallen. ▪ Anbringen der Prüfplakette als Nachweis ▪ Führen der fortgeschriebenen Bestandsdokumentation u.a. mit Seriennummer, Standort, Prüfdatum, durchgeführter Arbeit, nächster Fälligkeit ▪ Prüfung der Aufhängungen und Aufbewahrungseinrichtungen auf einwandfreie Funktion und Kennzeichnung (Aufkleber/Schilder)ООО24
10-2Hydranten ▪ Reinigung der Hydranten ▪ Funktionsprüfung ordnungsgemäßes Öffnen und Schließen der Spindel, leichte Beweglichkeit des Absperrkörpers. Zustand des elastischen Standrohrverschlusses prüfen. ▪ Dichtheit der Hydrantenabsperrung, Leckagen ▪ Vorhandensein und richtiger Sitz des Abschlussdeckels (Funktion, Sauberkeit, Dichtheit) ▪ Durchführung der regelmäßigen Prüfung und Wartung laut Herstellervorgabe gemäß den vorgeschriebenen Intervallen. ▪ Anbringen der Prüfplakette als Nachweis ▪ Führen der fortgeschriebenen Bestandsdokumentation u.a. mit Seriennummer, Standort, Prüfdatum, durchgeführter Arbeit, nächster Fälligkeit ▪ Messung Standdruck und Fließdruck an definierten Standorten und Betriebsarten mit geeichten Messgeräten (Wasser über Feuerwehrschlauch abführen)ООО12

Stand: 28.07.2026 Seite 34 von 42

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Autobahn GmbH des Bundes - Niederlassung Ost Wartungsvertrag brandschutztechnische Einrichtungen Tunnel

Löschwasseranlage ▪ Gebrauchsprüfung der Trockenleitungen, inkl. der Kupplungen der Tunnelquerschläge und Überfahrten ▪ Durchflussmengenmessung an Löschwassersystem durch Sachkundige 10-3 О О О 24 mit geeichtem Messgerät an definierten Hydrantenstandorten und Betriebsarten. Messprotokoll erstellen. ▪ Überprüfung der automatischen Nachspeisung in Löschwasserbecken (wenn vorhanden)

*) Anmerkungen bitte in den Wartungsbericht (Anlage 4) eintragen!

Stand: 28.07.2026 Seite 35 von 42

[Seite 36]

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Wartungskarte 11: Tunnel Rothenstein

.r N t- ie k g ti ä TTätigkeitBefundlla v r e t n I] e t a n o M [
OKNOKAnm. *)Datum und Unterschrift / Paraphe
11-1Feuerlöscher ▪ Äußerliche Reinigung ▪ Durchführung der regelmäßigen Prüfung und Wartung laut Herstellervorgabe gemäß den vorgeschriebenen Intervallen. ▪ Anbringen der Prüfplakette als Nachweis ▪ Führen der fortgeschriebenen Bestandsdokumentation u.a. mit Seriennummer, Standort, Prüfdatum, durchgeführter Arbeit, nächster Fälligkeit ▪ Prüfung der Aufhängungen und Aufbewahrungseinrichtungen auf einwandfreie Funktion und Kennzeichnung (Aufkleber/Schilder)ООО24
11-2Hydranten ▪ Reinigung der Hydranten ▪ Funktionsprüfung ordnungsgemäßes Öffnen und Schließen der Spindel, leichte Beweglichkeit des Absperrkörpers. Zustand des elastischen Standrohrverschlusses prüfen. ▪ Dichtheit der Hydrantenabsperrung, Leckagen ▪ Vorhandensein und richtiger Sitz des Abschlussdeckels (Funktion, Sauberkeit, Dichtheit) ▪ Durchführung der regelmäßigen Prüfung und Wartung laut Herstellervorgabe gemäß den vorgeschriebenen Intervallen. ▪ Anbringen der Prüfplakette als Nachweis ▪ Führen der fortgeschriebenen Bestandsdokumentation u.a. mit Seriennummer, Standort, Prüfdatum, durchgeführter Arbeit, nächster Fälligkeit ▪ Messung Standdruck und Fließdruck an definierten Standorten und Betriebsarten mit geeichten Messgeräten (Wasser über Feuerwehrschlauch abführen)ООО12

Stand: 28.07.2026 Seite 36 von 42

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Autobahn GmbH des Bundes - Niederlassung Ost Wartungsvertrag brandschutztechnische Einrichtungen Tunnel

Löschwasseranlage ▪ Gebrauchsprüfung der Trockenleitungen, inkl. der Kupplungen der Tunnelquerschläge und Überfahrten ▪ Durchflussmengenmessung an Löschwassersystem durch Sachkundige 11-3 О О О 24 mit geeichtem Messgerät an definierten Hydrantenstandorten und Betriebsarten. Messprotokoll erstellen. ▪ Überprüfung der automatischen Nachspeisung in Löschwasserbecken (wenn vorhanden)

*) Anmerkungen bitte in den Wartungsbericht (Anlage 4) eintragen!

Stand: 28.07.2026 Seite 37 von 42

[Seite 38]

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Wartungskarte 12: Tunnel Pörzberg

.r N t- ie k g ti ä TTätigkeitBefundlla v r e t n I] e t a n o M [
OKNOKAnm. *)Datum und Unterschrift / Paraphe
12-1Feuerlöscher ▪ Äußerliche Reinigung ▪ Durchführung der regelmäßigen Prüfung und Wartung laut Herstellervorgabe gemäß den vorgeschriebenen Intervallen. ▪ Anbringen der Prüfplakette als Nachweis ▪ Führen der fortgeschriebenen Bestandsdokumentation u.a. mit Seriennummer, Standort, Prüfdatum, durchgeführter Arbeit, nächster Fälligkeit ▪ Prüfung der Aufhängungen und Aufbewahrungseinrichtungen auf einwandfreie Funktion und Kennzeichnung (Aufkleber/Schilder)ООО24
12-2Hydranten ▪ Reinigung der Hydranten ▪ Funktionsprüfung ordnungsgemäßes Öffnen und Schließen der Spindel, leichte Beweglichkeit des Absperrkörpers. Zustand des elastischen Standrohrverschlusses prüfen. ▪ Dichtheit der Hydrantenabsperrung, Leckagen ▪ Vorhandensein und richtiger Sitz des Abschlussdeckels (Funktion, Sauberkeit, Dichtheit) ▪ Durchführung der regelmäßigen Prüfung und Wartung laut Herstellervorgabe gemäß den vorgeschriebenen Intervallen. ▪ Anbringen der Prüfplakette als Nachweis ▪ Führen der fortgeschriebenen Bestandsdokumentation u.a. mit Seriennummer, Standort, Prüfdatum, durchgeführter Arbeit, nächster Fälligkeit ▪ Messung Standdruck und Fließdruck an definierten Standorten und Betriebsarten mit geeichten Messgeräten (Wasser über Feuerwehrschlauch abführen)ООО12

Stand: 28.07.2026 Seite 38 von 42

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Löschwasseranlage ▪ Gebrauchsprüfung der Trockenleitungen, inkl. der Kupplungen der Tunnelquerschläge und Überfahrten ▪ Durchflussmengenmessung an Löschwassersystem durch Sachkundige 12-3 О О О 24 mit geeichtem Messgerät an definierten Hydrantenstandorten und Betriebsarten. Messprotokoll erstellen. ▪ Überprüfung der automatischen Nachspeisung in Löschwasserbecken (wenn vorhanden)

*) Anmerkungen bitte in den Wartungsbericht (Anlage 4) eintragen!

Stand: 28.07.2026 Seite 39 von 42

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Anlage 4: Wartungsbericht Brandschutztechnik

Wartungsbericht Nr. __________________ zu Wartungskarte _____ Tunnel _______________________________ gemäß Wartungsvertrag Brandschutztechnik.

Die Wartung wurde angemeldet am (Datum): _______________________________________________________

Beginn der Arbeiten (Datum, Uhrzeit): _______________________________________________________

Sofern Abschaltung erforderlich: Abschaltung betrifft: _______________________________________________________

Abschaltung (Datum, Uhrzeit, Name): _______________________________________________________

Wiedereinschaltung (Datum, Uhrzeit, Name): _______________________________________________________

Verzeichnis der durchgeführten Wartungsarbeiten:

Wartung und Allgemeines: _______________________________________________________



Beschädigungen: _______________________________________________________



Erneuerte Teile: _______________________________________________________



Die ordnungsgemäße Ausführung der vorstehend genannten Arbeiten entsprechend des Wartungsvertrages Brandschutztechnik wird hiermit bestätigt.

Für den Auftragnehmer:

_______________________, den _______________


(Unterschrift)

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Anlage 5: Mengenübersicht

Die nachfolgenden Mengenangaben dienen als Orientierung und sind ohne Gewähr und Anspruch auf Vollständigkeit und können sich im Zuge von Baumaßnahmen ändern. Bei Bedarf sind die Mengenangaben vor Ort zu verifizieren.

ObjektAnzahl
FeuerlöscherHydrantenTrockenleitungen
Tunnel Eichelberg46166
Tunnel Berg Bock1244218
Tunnel Hochwald46144
Tunnel Rennsteig33411052
Tunnel Alte Burg39174
Tunnel Behringen15--
Tunnel Schmücke742610
Tunnel Jagdberg1364820
Tunnel Lobdeburg30111
Tunnel Höllberg39134
Tunnel Rothenstein164-
Tunnel Pörzberg57126
Pool für Ringtausch *)30--
Summe986313125

*) Zusätzlich zu den eingesetzten Feuerlöschern aus vorstehender Übersicht wird ein Pool von derzeit etwa 30 Feuerlöschern zum Ringtausch beim Auftragnehmer vorgehalten, die sich ebenfalls im Eigentum der Autobahn GmbH des Bundes befinden. Dieser Bestand kann nach Absprache mit dem Auftraggeber auch angepasst werden, sofern sich dadurch Vorteile im Arbeitsablauf ergeben.

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Anlage 6: Übersicht der Standorte

Der Wartungsvertrag Brandschutztechnik Tunnel umfasst die nachfolgend dargestellten Objekte. Außer den beiden Bundesstraßen-Tunneln Pörzberg (B88) und Rothenstein (B88) liegen alle Objekte im Bereich der Bundesautobahnen A38, A4, A71 und A143.

Die beiden bereits eingezeichneten Tunnel Porphyrkuppen und Salzmünde an der BAB A143 befinden sich aktuell noch im Bau und sind noch nicht Bestandteil des Wartungsvertrages. Mit Annahme des Wartungsvertrages erklärt sich der Auftragnehmer grundsätzlich bereit, auch hier die Wartung der entsprechenden Einrichtungen im Zuge einer möglichen, zukünftigen Vertragserweiterung zu übernehmen. Ein Rechtsanspruch auf Übertragung der zusätzlichen Umfänge besteht nicht.

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