Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 Abs. 3 DSGVO
zwischen
Landeshauptstadt Stuttgart
Wilhelmstraße (M) 3
70182 Stuttgart
Jugendamt Stuttgart, Abteilung Erziehungshilfen
als Verantwortlicher (hier bezeichnet als „Auftraggeber“)
und
Fa.
Straße
PLZ Stadt
als Auftragsverarbeiter (hier bezeichnet als „Auftragnehmer“)
Präambel
Der Auftraggeber möchte den Auftragnehmer mit den in § 3 genannten Leistungen beauftragen. Teil der Vertragsdurchführung ist die Verarbeitung von personenbezogenen Daten. Insbesondere Art. 28 DSGVO stellt bestimmte Anforderungen an eine solche Auftragsverarbeitung. Zur Wahrung dieser Anforderungen schließen die Parteien die nachfolgende Vereinbarung, deren Erfüllung nicht gesondert vergütet wird, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart ist.
§ 1 Begriffsbestimmungen
In diesem Vertrag verwendete Begriffe, die in Art. 4, 9 und 10 DSGVO definiert werden, sind im Sinne dieser gesetzlichen Definition zu verstehen.
§ 2 Vertreter innerhalb der Europäischen Union
[Falls nicht notwendig durchstreichen] Der Auftragnehmer hat als Vertreter nach Art. 27 Abs. 1 DS-GVO benannt:
Name, Vorname,
ggf. Firma,
Anschrift,
E-Mail,
ggf. Telefonnr. des Vertreters nach Art. 27 DS-GVO
§ 3 Vertragsgegenstand
(1) Der Auftragnehmer erbringt für den Auftraggeber Leistungen im Bereich Wachdienst auf Grundlage der Leistungsbeschreibung (im folgenden „Hauptvertrag“).
Dabei erhält der Auftragnehmer Zugriff auf personenbezogene Daten und verarbeitet diese ausschließlich im Auftrag und nach Weisung des Auftraggebers, sofern der Auftragnehmer nicht durch das Recht der Union oder der Mitgliedsstaaten, dem er unterliegt, zu einer anderen Verarbeitung verpflichtet ist.
Umfang und Zweck der Datenverarbeitung durch den Auftragnehmer ergeben sich aus dem Hauptvertrag (und sofern vorhanden aus der dazugehörigen Leistungsbeschreibung) sowie aus der Anlage 1 zu diesem Vertrag. Dem Auftraggeber obliegt die alleinige Beurteilung der Zulässigkeit der Datenverarbeitung gemäß Art. 6 Abs. 1 DSGVO.
(2) Zur Konkretisierung der beiderseitigen datenschutzrechtlichen Rechte und Pflichten schließen die Parteien die vorliegende Vereinbarung.
Die Regelungen der vorliegenden Vereinbarung gehen im Zweifel den Regelungen des Hauptvertrags vor.
(3) Die Bestimmungen dieses Vertrages finden Anwendung auf alle Tätigkeiten, die mit dem Hauptvertrag in Zusammenhang stehen und bei denen der Auftragnehmer und seine Beschäftigten, oder durch den Auftragnehmer Beauftragte, mit personenbezogenen Daten in Berührung kommen, die vom Auftraggeber stammen, oder für den Auftraggeber erhoben wurden, oder auf sonstige Weise in dessen Auftrag verarbeitet werden.
(4) Die Laufzeit dieses Vertrags richtet sich nach der Laufzeit des Hauptvertrages, sofern sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nicht darüberhinausgehende Verpflichtungen oder Kündigungsrechte ergeben.
(5) Die Erbringung der vertraglich vereinbarten Datenverarbeitung findet ausschließlich in einem Mitgliedsstaat der europäischen Union, oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Vertragsraum (Beschluss 94/1/EG), statt. Jede Verlagerung von Teilleistungen oder der gesamten Dienstleistung in ein Drittland bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers in Schriftform oder in dokumentiertem elektronischen Format und darf nur erfolgen, wenn die besonderen Voraussetzungen der Art. 44 ff. DSGVO erfüllt sind.
§ 4 Art der verarbeiteten Daten, Kreis der betroffenen Personen
Im Rahmen der Durchführung des Hauptvertrags erhält der Auftragnehmer Zugriff auf die in Anlage 1 näher spezifizierten personenbezogenen Daten der ebenfalls in Anlage 1 näher spezifizierten betroffenen Personen. Diese Daten umfassen besonderen Kategorien personenbezogener Daten.
§ 5 Weisungsrecht
(1) Der Auftragnehmer darf Daten nur im Rahmen des Hauptvertrags und gemäß den Weisungen des Auftraggebers erheben, nutzen oder auf sonstige Weise verarbeiten. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die Übermittlung personenbezogener Daten in ein Drittland oder an eine internationale Organisation.
Wird der Auftragnehmer durch das Recht der Europäischen Union oder der Mitgliedstaaten, dem er unterliegt, zu weiteren Verarbeitungen verpflichtet, teilt er dem Auftraggeber diese rechtlichen Anforderungen vor der Verarbeitung mit.
(2) Die Weisungen des Auftraggebers werden anfänglich durch diesen Vertrag festgelegt und können vom Auftraggeber danach in schriftlicher Form, oder in dokumentiertem elektronischen Format, durch einzelne Weisungen geändert, ergänzt oder ersetzt werden (Einzelweisung).
Der Auftraggeber ist jederzeit zur Erteilung entsprechender Weisungen berechtigt.
Dies umfasst Weisungen in Hinblick auf die Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten.
Die weisungsberechtigten Personen ergeben sich aus Anlage 4.
Bei einem Wechsel oder einer längerfristigen Verhinderung der benannten Personen sind dem Vertragspartner unverzüglich Nachfolger*in bzw. Vertreter*in in Textform zu benennen.
(3) Alle erteilten Weisungen sind sowohl vom Auftraggeber als auch vom Auftragnehmer zu dokumentieren und für die Dauer ihrer Geltung, sowie anschließend für drei weitere volle Kalenderjahre, aufzubewahren. Weisungen, die über die hauptvertraglich vereinbarte Leistung hinausgehen, werden als Antrag auf Leistungsänderung behandelt.
(4) Ist der Auftragnehmer der Ansicht, dass eine Weisung des Auftraggebers gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstößt, hat er den Auftraggeber unverzüglich darauf hinzuweisen.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Durchführung der betreffenden Weisung so lange auszusetzen, bis diese durch den Auftraggeber bestätigt oder geändert wird.
Der Auftragnehmer darf die Durchführung einer offensichtlich rechtswidrigen Weisung ablehnen.
§ 6 Schutzmaßnahmen des Auftragnehmers
(1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz zu beachten und die aus dem Bereich des Auftraggebers erlangten Informationen nicht an Dritte weiterzugeben oder deren Zugriff auszusetzen.
Unterlagen und Daten sind gegen die Kenntnisnahme durch Unbefugte unter Berücksichtigung des Stands der Technik zu sichern.
(2) Der Auftragnehmer wird in seinem Verantwortungsbereich die innerbetriebliche Organisation so gestalten, dass sie den besonderen Anforderungen des Datenschutzes gerecht wird und gewährleistet, dass er alle erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum angemessenen Schutz der Daten des Auftraggebers gem. Art. 32 DSGVO, insbesondere mindestens die in Anlage 2 aufgeführten Maßnahmen getroffen hat.
Sofern auch besondere Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet werden, trifft der Auftragnehmer zusätzlich die sich aus § 22 Absatz 2 BDSG ergebenden angemessenen und spezifischen Maßnahmen.
Der Auftragnehmer legt auf Anforderung des Auftraggebers die näheren Umstände der Festlegung und Umsetzung der Maßnahmen offen.
Eine Änderung der getroffenen Sicherheitsmaßnahmen bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten, wobei er sicherstellt, dass das vertraglich vereinbarte Schutzniveau nicht unterschritten wird.
(3) Beim Auftragnehmer ist als betriebliche oder externe Datenschutzbeauftragte / betrieblicher oder externer Datenschutzbeauftragter bestellt:
Vorname, Name
Funktionsbezeichnung
E-Mail (oder Funktionspostfach)
Telefonnr.
bei externen Datenschutzbeauftragten zusätzlich:
Firma, Adresse
(4) Den bei der Datenverarbeitung durch den Auftragnehmer beschäftigten Personen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu erheben, zu nutzen oder auf sonstige Weise zu verarbeiten.
Der Auftragnehmer wird alle Personen, die von ihm mit der Bearbeitung und der Erfüllung dieses Vertrages betraut werden (im folgenden Beschäftigte genannt), entsprechend verpflichten (Verpflichtung zur Vertraulichkeit, Art. 28 Abs. 3 lit. b DSGVO) und über die sich aus diesem Vertrag ergebenden besonderen Datenschutzpflichten sowie die bestehende Weisungs-bzw. Zweckbindung belehren, sowie mit der gebotenen Sorgfalt die Einhaltung der vorgenannten Verpflichtung sicherstellen.
Diese Verpflichtungen müssen so gefasst sein, dass sie auch nach Beendigung dieses Vertrages, oder Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zwischen dem Beschäftigten und dem Auftragnehmer, bestehen bleiben.
Dem Auftraggeber sind die Verpflichtungen auf Verlangen in geeigneter Weise nachzuweisen.
(5) Die Verarbeitung von Daten, die Gegenstand dieses Vertrags sind, in Privatwohnungen (Tele- bzw. Heimarbeit von Beschäftigten des Auftragnehmers) ist nur mit Zustimmung des Auftraggebers gestattet.
Soweit die Daten in einer Privatwohnung verarbeitet werden, ist vorher der Zugang zur Wohnung des Beschäftigten für Kontrollzwecke des Arbeitgebers vertraglich sicherzustellen.
Die Einhaltung der Schutzmaßnahmen nach § 6 Absätzen 1 und 2 dieses Vertrags sowie der Maßgaben des Art. 32 DS-GVO ist auch in diesem Fall sicherzustellen.
§ 7 Informationspflichten des Auftragnehmers
(1) Bei Störungen, Verdacht auf Datenschutzverletzungen oder Verletzungen vertraglicher Verpflichtungen des Auftragnehmers, Verdacht auf sicherheitsrelevante Vorfälle oder andere Unregelmäßigkeiten bei der Verarbeitung der personenbezogenen Daten durch den Auftragnehmer, bei ihm im Rahmen des Auftrags beschäftigter Personen oder durch Dritte wird der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich in Schriftform oder dokumentiertem elektronischen Format informieren.
Dasselbe gilt für Prüfungen des Auftragnehmers durch die Datenschutz-Aufsichtsbehörde.
Die Meldung über eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten enthält, soweit möglich / bekannt folgende Informationen:
a) eine Beschreibung der Art der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, möglichst mit Angabe der Kategorien und der Zahl der betroffenen Personen, der betroffenen Kategorien und der Zahl der betroffenen personenbezogenen Datensätze;
b) eine Beschreibung der wahrscheinlichen Folgen der Verletzung und
c) eine Beschreibung der, vom Auftragnehmer ergriffenen oder vorgeschlagenen, Maßnahmen zur Behebung der Verletzung und gegebenenfalls Maßnahmen zur Abmilderung ihrer möglichen nachteiligen Auswirkungen.
(2) Der Auftragnehmer trifft unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung der Daten und zur Minderung möglicher nachteiliger Folgen für die betroffene(n) Person(en).
Er informiert hierüber den Auftraggeber und ersucht diesen um weitere Weisungen.
(3) Der Auftragnehmer ist darüber hinaus verpflichtet, dem Auftraggeber jederzeit Auskünfte zu erteilen, soweit dessen Daten von einer Verletzung nach Absatz 1 betroffen sind.
(4) Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber bei der Erfüllung der Pflichten des Auftraggebers nach Art. 33 und 34 DSGVO in angemessener Weise (Art. 28 Abs. 3 S. 2 lit. f DSGVO).
Meldungen für den Auftraggeber nach Art. 33 oder 34 DSGVO darf der Auftragnehmer nur nach vorheriger, dokumentierter Weisung seitens des Auftraggebers gem. § 5 dieses Vertrags durchführen.
(5) Sollten die Daten des Auftraggebers beim Auftragnehmer durch Pfändung oder Beschlagnahme, durch ein Insolvenz- oder Vergleichsverfahren, oder durch sonstige Ereignisse oder Maßnahmen Dritter gefährdet werden, so hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich darüber zu informieren, sofern ihm dies nicht durch gerichtliche oder behördliche Anordnung untersagt ist.
Der Auftragnehmer wird in diesem Zusammenhang außerdem alle zuständigen Stellen unverzüglich darüber informieren, dass die Entscheidungshoheit über die Daten ausschließlich beim Auftraggeber als „Verantwortlichem“ im Sinne der DSGVO liegt.
(6) Über wesentliche Änderungen der Sicherheitsmaßnahmen nach § 6 Abs. 2 dieses Vertrags hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich zu unterrichten.
(7) Ein Wechsel in der Person der/des betrieblichen oder externen Datenschutzbeauftragten bzw. der Ansprechperson für den Datenschutz ist dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.
(8) Der Auftragnehmer, und gegebenenfalls dessen Vertretung, führen ein Verzeichnis zu allen Kategorien von im Auftrag des Auftraggebers durchgeführten Tätigkeiten der Verarbeitung, das alle Angaben gem. Art. 30 Abs. 2 DSGVO enthält (Verarbeitungsverzeichnis).
Das Verzeichnis ist dem Auftraggeber auf Anforderung zur Verfügung zu stellen.
(9) An der Erstellung des Verfahrensverzeichnisses durch den Auftraggeber, sowie bei der Erstellung einer Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) gemäß Art. 35 DSGVO, und ggf. bei der vorherigen Konsultation der Aufsichtsbehörden gemäß Art. 36 DSGVO, hat der Auftragnehmer im angemessenen Umfang mitzuwirken.
Er hat dem Auftraggeber die jeweils erforderlichen Angaben in geeigneter Weise mitzuteilen.
§ 8 Kontrollrechte des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber überzeugt sich vor der Aufnahme der Datenverarbeitung und sodann regelmäßig von den technischen und organisatorischen Maßnahmen des Auftragnehmers.
Hierfür kann er z. B. Auskünfte des Auftragnehmers einholen, sich vorhandene Testate von Sachverständigen, Zertifizierungen oder internen Prüfungen vorlegen lassen, oder die technischen und organisatorischen Maßnahmen des Auftragnehmers nach rechtzeitiger Abstimmung zu den üblichen Geschäftszeiten selbst persönlich prüfen bzw. durch einen sachkundigen Dritten prüfen lassen, sofern dieser nicht in einem Wettbewerbsverhältnis zum Auftragnehmer steht.
Der Auftraggeber wird Kontrollen nur im erforderlichen Umfang durchführen und die Betriebsabläufe des Auftragnehmers dabei nicht unverhältnismäßig stören.
(2) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber auf dessen mündliche, schriftliche oder elektronische Anforderung innerhalb einer angemessenen Frist alle Auskünfte und Nachweise zur Verfügung zu stellen, die zur Durchführung einer Kontrolle der technischen und organisatorischen Maßnahmen des Auftragnehmers erforderlich sind.
(3) Der Auftraggeber dokumentiert das Kontrollergebnis und teilt es dem Auftragnehmer mit.
Bei Fehlern oder Unregelmäßigkeiten, die der Auftraggeber insbesondere bei der Prüfung von Auftragsergebnissen feststellt, hat er den Auftragnehmer unverzüglich zu informieren.
Werden bei der Kontrolle Sachverhalte festgestellt, deren zukünftige Vermeidung Änderungen des angeordneten Verfahrensablaufs erfordern, teilt der Auftraggeber dem Auftragnehmer die notwendigen Verfahrensänderungen unverzüglich mit.
(4) Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber auf dessen Wunsch ein umfassendes und aktuelles Datenschutz- und Sicherheitskonzept für die Auftragsverarbeitung, sowie über zugriffsberechtigte Personen zur Verfügung.
(5) Der Auftragnehmer weist dem Auftraggeber die Verpflichtung der Mitarbeitenden nach § 6 Abs. 4 auf Verlangen nach.
§ 9 Einsatz von Subunternehmern
(1) Die vertraglich vereinbarten Leistungen bzw. die nachfolgend beschriebenen Teilleistungen werden unter Einschaltung der in Anlage 3 genannten Subunternehmer durchgeführt.
Der Auftragnehmer ist im Rahmen seiner vertraglichen Verpflichtungen zur Begründung von weiteren Unterauftragsverhältnissen mit Subunternehmern („Subunternehmerverhältnis“) befugt. Er setzt den Auftraggeber hiervon unverzüglich in Kenntnis*.*
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Subunternehmer sorgfältig nach deren Eignung und Zuverlässigkeit auszuwählen.
Der Auftragnehmer hat bei der Einschaltung von Subunternehmern diese entsprechend den Regelungen dieser Vereinbarung zu verpflichten und dabei sicherzustellen, dass der Auftraggeber seine Rechte aus dieser Vereinbarung (insbesondere seine Prüf- und Kontrollrechte) gegenüber den Subunternehmern wahrnehmen kann.
Sofern eine Einbeziehung von Subunternehmern in einem Drittland erfolgen soll, hat der Auftragnehmer sicherzustellen, dass beim jeweiligen Subunternehmer ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet ist (z. B. durch Abschluss einer Vereinbarung auf Basis der EU-Standarddatenschutzklauseln).
Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber auf Verlangen den Abschluss der vorgenannten Vereinbarungen mit seinen Subunternehmern nachweisen.
(2) Ein Subunternehmerverhältnis im Sinne dieser Bestimmungen liegt nicht vor, wenn der Auftragnehmer Dritte mit Dienstleistungen beauftragt, die als reine Nebenleistungen anzusehen sind.
Dazu gehören z. B. Post-, Transport-und Versandleistungen, Reinigungsleistungen, Telekommunikations-leistungen ohne konkreten Bezug zu Leistungen, die der Auftragnehmer für den Auftraggeber erbringt, und Bewachungsdienste.
Wartungs-und Prüfleistungen stellen zustimmungspflichtige Subunternehmerverhältnisse dar, soweit diese für IT-Systeme erbracht werden, die auch im Zusammenhang mit der Erbringung von Leistungen für den Auftraggeber genutzt werden.
§ 10 Anfragen und Rechte betroffener Personen
(1) Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber nach Möglichkeit mit geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen bei der Erfüllung von dessen Pflichten nach Art. 12–22 sowie 32 und 36 DSGVO.
(2) Macht eine betroffene Person Rechte, etwa auf Auskunftserteilung, Berichtigung oder Löschung hinsichtlich ihrer Daten, unmittelbar gegenüber dem Auftragnehmer geltend, so reagiert dieser nicht selbstständig, sondern verweist die betroffene Person unverzüglich an den Auftraggeber und wartet dessen Weisungen ab.
§ 11 Haftung
(1) Auftraggeber und Auftragnehmer haften gegenüber betroffenen Personen entsprechend der in Art. 82 DSGVO getroffenen Regelung.
Der Auftragnehmer stimmt eine etwaige Erfüllung von Haftungsansprüchen mit dem Auftraggeber ab.
(2) Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber auf erstes Anfordern von sämtlichen Ansprüchen frei, die betroffene Personen gegen den Auftraggeber wegen der Verletzung einer dem Auftragnehmer durch die DSGVO auferlegten Pflicht, oder der Nichtbeachtung oder Verletzung einer vom Auftraggeber in dieser AV-Vereinbarung auferlegten Pflicht, oder einer gesondert erteilten Anweisung, geltend machen.
(3) Die Parteien stellen sich jeweils von der Haftung frei, wenn und soweit eine Partei nachweist, dass sie in keinerlei Hinsicht für den Umstand, durch den der Schaden bei einer betroffenen Person eingetreten ist, verantwortlich ist.
Im Übrigen gilt Art. 82 Absatz 5 DSGVO.
(4) Sofern vorstehend nicht anders geregelt, entspricht die Haftung im Rahmen dieses Vertrages der des Hauptvertrages.
§ 12 Außerordentliches Kündigungsrecht
Der Auftraggeber kann den Hauptvertrag fristlos ganz oder teilweise kündigen, wenn der Auftragnehmer seinen Pflichten aus diesem Vertrag nicht nachkommt, Bestimmungen der DSGVO, oder sonstige anwendbare Datenschutzvorschriften, vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, oder eine Weisung des Auftraggebers nicht ausführen kann oder will, oder der Auftragnehmer sich den Kontrollrechten des Auftraggebers auf vertragswidrige Weise widersetzt.
Insbesondere die Nichteinhaltung der in diesem Vertrag vereinbarten und aus Art. 28 DSGVO abgeleiteten Pflichten stellt einen schweren Verstoß dar.
§ 13 Beendigung des Hauptvertrags
(1) Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber nach Beendigung des Hauptvertrags, oder jederzeit auf dessen Anforderung, alle ihm überlassenen Unterlagen, Daten und Datenträger zurückgeben, oder – auf Wunsch des Auftraggebers, sofern nicht nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Bundesrepublik Deutschland eine Verpflichtung zur Speicherung der personenbezogenen Daten besteht – löschen.
Dies betrifft auch etwaige Datensicherungen beim Auftragnehmer.
Der Auftragnehmer hat den dokumentierten Nachweis der ordnungsgemäßen Löschung noch vorhandener Daten zu führen.
(2) Der Auftraggeber hat das Recht, die vollständige und vertragsgerechte Rückgabe bzw. Löschung der Daten beim Auftragnehmer in geeigneter Weise zu kontrollieren, bzw. durch einen sachkundigen Dritten prüfen lassen, sofern dieser nicht in einem Wettbewerbsverhältnis zum Auftragnehmer steht.
(3) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auch über das Ende des Hauptvertrags hinaus, die ihm im Zusammenhang mit dem Hauptvertrag bekannt gewordenen Daten vertraulich zu behandeln.
Die vorliegende Vereinbarung bleibt über das Ende des Hauptvertrags hinaus solange gültig, wie der Auftragnehmer über personenbezogene Daten verfügt, die ihm vom Auftraggeber zugeleitet wurden, oder die er für diesen erhoben hat.
§ 14 Schlussbestimmungen
(1) Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Einrede des Zurückbehaltungsrechts durch den Auftragnehmer i. S. d. § 273 BGB hinsichtlich der zu verarbeitenden Daten und der zugehörigen Datenträger ausgeschlossen ist.
(2) Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform oder eines dokumentierten elektronischen Formats.
Dies gilt auch für den Verzicht auf dieses Formerfordernis.
Der Vorrang individueller Vertragsabreden bleibt hiervon unberührt.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der jeweils übrigen Bestimmungen nicht berührt.
(4) Diese Vereinbarung unterliegt deutschem Recht. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Stuttgart.
Für den Auftraggeber: Für den Auftragnehmer:
(Vorname, Name, Funktion) (Vorname, Name, Funktion)
Ort, Datum, Unterschrift Ort, Datum, Unterschrift
Anlagen:
Anlage 1 – Beschreibung der betroffenen Personen/Betroffenengruppen, sowie der besonders
schutzbedürftigen Daten/Datenkategorien (Art. 9 DSGVO)
Anlage 2 – Technische und organisatorische Maßnahmen (TOM) des Auftragnehmers
Anlage 3 – Genehmigte Subunternehmer
Anlage 4 – Weisungsberechtigte und –empfangende Personen und Kommunikationswege zur
Weisung
Anlage 1: Art und Zweck der Verarbeitung, Art der personenbezogenen Daten sowie Kategorien betroffener Personen
Art der Verarbeitung (entsprechend der Definition von Art. 4 Nr. 2 DSGVO):
[bitte Art der Verarbeitung beschreiben: z. B. Speichern, Verarbeiten, Löschen, ggf. Verweis auf entspr. Stelle im Leistungsverzeichnis]
- Erheben
- Ordnen
- Abfragen
- Verwenden
- Speichern
- Löschen
Art und Kategorien der personenbezogenen Daten und (entsprechend der Definitionen von Art. 4 Nr. 1, Art. 9 DSGVO):
[z. B. Stammdaten (Vorname, Nachname etc.), Kontaktdaten (z. B. E-Mail-Adresse), Gesundheitsdaten etc., ggf. Verweis auf entspr. Stelle im Leistungsverzeichnis]
Beschäftigte:
- Namen
- Dienstbezeichnung
- Dienstaufgaben, Zuständigkeiten/Befugnisse
- Kontaktdaten
Jugendliche
- Stammdaten
- Nationalität
- Außentermine
- Ggf. Bereiche (im Haus oder im Außengelände), die nicht betreten werden dürfen
Behörden, Institutionen, Kooperationspartner
- Namen
- Ansprechpartner
Kategorien betroffener Personen (entsprechend der Definition von Art. 4 Nr. 1 DSGVO):
[z. B. Mitarbeiter, Lieferanten, Kunden etc., nähere Beschreibung, ggf. Verweis auf Leistungsverzeichnis]
- Beschäftigte (Auftraggeber, Auftragnehmer)
- Kinder und Jugendliche, die nach §§ 42 und 42a SGB VIII in der Notaufnahme-einrichtung untergebracht sind
- Behörden (z. B. Jugendamt, Polizei, etc.)
- Kooperationspartner (z. B. Schulen, Vereine, Kindertageseinrichtungen, Kinder- und Jugendpsychiatrie (KJP), etc.)
- Eltern, Angehörige
Anlage 2: Technische und organisatorische Maßnahmen nach Art. 32 DSGVO (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. c DSGVO) – Anlage 2
Es wird für die konkrete Auftragsverarbeitung ein dem Risiko für die Rechte und Freiheiten der von der Verarbeitung betroffenen natürlichen Personen angemessenes Schutzniveau gewährleistet. Dazu werden die Schutzziele von Art. 32 Abs. 1 DSGVO, wie Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit der Systeme und Dienste, sowie deren Belastbarkeit in Bezug auf Art, Umfang, Umstände und Zweck der Verarbeitungen derart berücksichtigt, dass durch geeignete technische und organisatorische Abhilfemaßnahmen das Risiko auf Dauer eingedämmt wird.
Beschriebenes Datenschutzkonzept. (Bitte beifügen)
Die Maßnahmen bei der Auftragnehmerin können im Laufe des Auftragsverhältnisses der technischen und organisatorischen Weiterentwicklung angepasst werden, dürfen aber die vereinbarten Standards nicht unterschreiten.
Wesentliche Änderungen muss die Auftragnehmerin mit der Auftraggeberin in dokumentierter Form (schriftlich, elektronisch) abstimmen. Solche Abstimmungen sind für die Dauer dieses Vertrages aufzubewahren.
Im Folgenden werden erforderliche technisch-organisatorische Kontrollmaßnahmen aufgeführt. Diese können von der Auftragnehmerin als unbedingt erforderliche Hinweise übernommen bzw. ergänzt werden, oder durch eine eigene Liste technisch-organisatorischer Maßnahmen ersetzt werden, die mindestens die genannten Maßnahmen umfasst.
| Maßnahme | Umsetzung | Erfüllt | Nicht erfüllt | Hinweis |
| 1. Zutrittskontrolle | Zutrittskontrolle erfasst alle Maßnahmen die gewährleisten, dass Unbefugten der Zutritt zu den Datenverarbeitungsanlagen verwehrt wird, mit denen personenbezogene Daten verarbeitet werden | |||
| 2. Zugangskontrolle | Zugangskontrolle fasst alle Maßnahmen zusammen, die verhindern, dass Unbefugte die Datenverarbeitungsanlagen und Datenverarbeitungsverfahren benutzen | |||
| 3. Zugriffskontrolle | Zugriffskontrolle umfasst alle Maßnahmen die gewährleisten, dass die zur Benutzung der Datenverarbeitungsverfahren Befugten ausschließlich auf die ihrer Zugriffsberechtigung unterliegenden personenbezogenen Daten zugreifen können | |||
| 4. Weitergabe- und Übermittlungskontrolle | Weitergabe-Kontrollen sind Maßnahmen, die gewährleisten, dass personenbezogene Daten bei der elektronischen Übertragung, oder während ihres Transports, oder ihrer Speicherung auf Datenträger nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können, und die gewährleisten, dass überprüft und festgestellt werden kann, an welche Stellen eine Übermittlung personenbezogener Daten durch Einrichtungen zur Datenübertragung vorgesehen ist. | |||
| 5. Eingabekontrolle | Eingabekontrollen sind Maßnahmen die gewährleisten, dass nachträglich überprüft und festgestellt werden kann, ob und von wem personenbezogene Daten in DY-Systeme eingegeben, verändert oder entfernt worden sind. | |||
| 6. Trennungskontrolle | Trennungskontrollen sind Maßnahmen, die gewährleisten, dass zu unterschiedlichen Zwecken erhobene Daten auch getrennt verarbeitet werden können. . | |||
| 7. Datenträger- Kontrolle | Verhinderung des unbefugten Lesens, Kopierens, Veränderns oder Entfernens von Datenträgern | |||
| 8. Speicherkontrolle | Verhinderung der unbefugten Eingabe von personenbezogenen Daten, sowie der unbefugten Kenntnisnahme, Veränderung und Löschung von personenbezogenen Daten | |||
| 9. Benutzerkontrolle | Verhinderung der Nutzung automatisierter Verarbeitungssysteme mit Hilfe von Einrichtungen zur Datenübertragung durch Unbefugte | |||
| 10. Auftragskontrolle | Auftragskontrolle ist die Verpflichtung, die Einhaltung der vertraglichen Vorgaben einer Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung regelmäßig zu kontrollieren | |||
| 11. Transport- Kontrolle | Verhinderung, dass bei der Übermittlung personenbezogener Daten, sowie beim Transport von Datenträgern, die Daten unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder gelöscht werden können | |||
| 12. Verfügbarkeits-Kontrolle | Schutz gegen zufällige oder mutwillige Zerstörung bzw. Verlust, dies umfasst z. B.: Backup- Strategie (online/offline; on-site/off-site), unterbrechungsfreie Stromversorgung (USV), Notstromaggregat, Virenschutz, Firewall, Meldewege und Notfallpläne | |||
| 13. Wiederher- stellungskontrolle | Die Gewährleistung, dass eingesetzte Systeme im Störungsfall wiederhergestellt werden können | |||
| 14. Organisations-kontrolle | Gestaltung der innerbetrieblichen Organisation gemäß der datenschutzrechtlichen Anforderungen |
Anlage 3: Unterauftragsverhältnisse mit Subunternehmern (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. d DSGVO)
Liste der genehmigten Subunternehmer:
Die nachfolgenden Unternehmen sind genehmigte Subunternehmer im Sinne des § 9:
[BITTE JEDES UNTERNEHMEN MIT NAMEN, RECHTSFORM, KONTAKTDATEN UND LADUNGSFÄHIGER ANSCHRIFT AUFFÜHREN]
Anlage 4: Weisungsberechtigte bei Auftraggeber*in, Weisungsempfänger*innen bei Auftragnehmer*in
Weisungsberechtigte Personen des Auftraggebers sind:
Helga Heugel
Landeshauptstadt Stuttgart, Jugendamt
51-00-6 Abteilungsleitung Erziehungshilfen
Wilhelmstraße 3
70182 Stuttgart
0711 216-55331
Johannes Buchwitz
Landeshauptstadt Stuttgart, Jugendamt
51-00-62 Bereichsleitung Notaufnahmebereich
Kernerstraße 36
70182 Stuttgart
johannes.buchwitz@stuttgart.de
0711 216-89353
Marcus Gaßmann
Landeshauptstadt Stuttgart, Jugendamt
51-00-601 Stabstelle Verwaltung
Wilhelmstraße 3
70182 Stuttgart
0711 216-55334
Weisungsempfänger beim Auftragnehmer sind:
Name
Organisationseinheit
Telefon
Für Weisung zu nutzende Kommunikationskanäle:
Postalische Adresse siehe oben
E-Mail siehe oben
Telefonisch siehe oben
Bitte beachten:
Bei einem Wechsel oder einer längerfristigen Verhinderung der Ansprechpartner*innen sind dem Vertragspartner unverzüglich, und grundsätzlich schriftlich oder elektronisch, der/die Nachfolger*in bzw. der/die Vertreter*in mitzuteilen.
Die Weisungen sind für ihre Geltungsdauer und anschließend noch für drei volle Kalenderjahre aufzubewahren.