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LV: 763-02: HB1 - Wachschutz-Objektüberwachung Seite: 1 Datum: 07.09.2026 LV-Datum:
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Nr.) EUR EUR ALLGEMEINE VORBEMERKUNGEN
- Allgemein zur Maßnahme
Der AG plant die umfassende Sanierung des Gebäudes in der Brunnenstraße 188-190, 10119 Berlin, im Bezirk Mitte. Das denkmalgeschützte Gebäude soll vollständig modernisiert werden. Die Maßnahmen umfassen unter anderem die energetische Ertüchtigung der gesamten Gebäudehülle, die Umgestaltung der Innenräume sowie die Erneuerung aller technischen Anlagen. Besondere Schwerpunkte liegen auf der Schadstoffsanierung, der BNB-Zertifizierung und den denkmalrechtlichen Auflagen, der Brandschutzmodernisierung, der Dachbegrünung und Photovoltaik, der Fassadensanierung sowie der Umorganisation der Transportwege, einschließlich der Aufzüge.
Im Rahmen der Sanierung werden die Büroflächen an die Anforderungen moderner Arbeitswelten angepasst. Ziel ist es, flexible und funktionale Arbeitsumgebungen zu schaffen, die den Arbeitsprozessen der Verwaltung entsprechen. Dafür wurde zuvor ein gemeinsames Leitbild sowie ein Bürokonzept für die unterschiedlichen Nutzergruppen entwickelt. Die Barrierefreiheit wird nach den gesetzlichen Vorgaben und dem Prinzip "Design for all" umgesetzt. Dabei sind die denkmalgeschützten Rahmenbedingungen des ehemaligen Industrie- und Gewerbegebäudes aus dem frühen 20. Jahrhundert zu berücksichtigen.
- Allgemeines zum Grundstück
a. Gebäudebeschreibung und Denkmalschutz
Der Gebäudekomplex Brunnenstraße 188-190 in Berlin-Mitte wurde 1910 erbaut und besteht aus einem straßenseitigen Vorderhaus sowie zwei Quergebäuden, die über Seitenflügel zwei Innenhöfe bilden. Ergänzungen stammen aus 1970 und 1987. Alle Gebäudeteile sind unterkellert; die Altbauten besitzen fünf Vollgeschosse plus ausgebautes Dachgeschoss, die Neubauten drei Geschosse. Die Konstruktion der Altbauten erfolgt in Skelettbauweise mit Pfeilern, Stahlsteindecken und einem charakteristischen "Berliner Dach". Fassaden sind formal durch vertikale Pfeiler und "bay windows" gegliedert, Dekorationen auf Brüstungen und Gesims sind sparsam. Das Gebäude ist als Baudenkmal ausgewiesen.
b. Historische und städtebauliche Lage
Das Areal gehörte zur historischen Rosenthaler Vorstadt, einem ehemals dicht besiedelten und industriell geprägten Viertel. Um 1900 entwickelte sich die Brunnenstraße zu einer bedeutenden Geschäftsstraße mit Fabriken, Kaufhäusern und Wohnbebauung. Heute liegt das Grundstück in einem innerstädtischen Entwicklungsgebiet ("Brunnenstraße Nord") mit historischem Bestand, Nachkriegs-Neubauten und fortlaufender städtebaulicher Umstrukturierung. Das ISEK Brunnenstraße Nord legt den Fokus auf Nachhaltigkeit, Inklusion und eine langfristige Quartiersentwicklung.
c. Zugang
Die Erschließung des Baufeldes erfolgt über die Hauptzufahrt Brunnenstraße 188-190. Diese dient zugleich als Rettungsweg für angrenzende Grundstücke (Ackerstraße 8) und ist während der Bauausführung jederzeit freizuhalten. Bei der Planung und Organisation der Baustellenlogistik sind die örtlichen Gegebenheiten der Berliner Hinterhofstruktur, vorhandene Unterkellerungen, die Unterführung der U-Bahn sowie die geschlossene Bauweise der angrenzenden Bebauung zu berücksichtigen. Maßgebliche Vorgaben zur Baustellenerschließung und -organisation sind dem Baustelleneinrichtungsplan des Auftraggebers zu entnehmen.
Das Bauvorhaben befindet sich im Einflussbereich unterirdischer U-Bahnanlagen der Berliner Verkehrsbetriebe (BVG). Im Bereich oberhalb bzw. im Umfeld der Tunnelanlagen gelten besondere Anforderungen und Beschränkungen hinsichtlich zulässiger Lasten aus Baustellenbetrieb, Baustellenverkehr und Baustelleneinrichtung. Der Einsatz von Baumaschinen, Baugeräten, Baustellenfahrzeugen sowie die Einrichtung von Lagerflächen und Containerstandorten ist genehmigungspflichtig und bedarf der Zustimmung der BVG.
Der Auftragnehmer hat die sich hieraus ergebenden Anforderungen bei der Planung der Baustelleneinrichtung, der Baustellenlogistik sowie der Bauabläufe zu berücksichtigen und erforderliche Abstimmungen bzw. Genehmigungen rechtzeitig zu veranlassen. Die Vorgaben und Auflagen des Anlagenbetreibers sind einzuhalten. Mehr ist dem Absatz Baulogistik zu entnehmen.
d. Planungsrechtliche Rahmenbedingungen
Denkmalschutz: Altbau von 1910 ist Baudenkmal. Städtebauliche Erhaltungssatzung: § 172 BauGB. Bebauungsplan: kein rechtskräftiger Plan; B-Plan 1-59 im Verfahren. Landschaftsplan I-L-1: Ziel-Biotopflächenfaktor 0,6 (zulässig 0,3-0,6). Flächennutzungsplan: gemischte Baufläche M2. GFZ/GRZ: GFZ 2,0-2,5; GRZ 0,5-0,6. Bauordnung Berlin: Gebäudeklasse 5, ungeregelter Sonderbau. Abstimmungen: laufende und weitere Abstimmungen mit dem Denkmalamt erforderlich.
- Projektkommunikation
a. Verwendung der Plattform Sofern der Auftraggeber (AG) die Nutzung einer Internet-Projektplattform als Kommunikations- und Dokumentationsbasis fordert oder dem zustimmt, ist diese vom Auftragnehmer (AN) ausschließlich für den Projektschriftverkehr, die Ablage von Plänen, Berechnungen sowie aller sonstigen zur Projektdokumentation erforderlichen Unterlagen zu verwenden.
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LV: 763-02: HB1 - Wachschutz-Objektüberwachung Seite: 2 Datum: 07.09.2026 LV-Datum:
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| Menge und Dokumen | Einheit tationsbasis fordert oder dem zustimmt, ist diese v | Einheitspreis in | Gesamtpreis in (AN) EUR | ||
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| om Auf | trag EUR | nehmer |
Nr.) ausschließlich für den Projektschriftverkehr, die Ablage von Plänen, EBUeRrechnungen sowiEeU Raller sonstigen zur Projektdokumentation erforderlichen Unterlagen zu verwenden.
b. Zustellung von Nachrichten Nachrichten und Informationen, die über die Internet-Plattform übermittelt oder hochgeladen werden, gelten wechselseitig mit dem Upload-Zeitpunkt als zugestellt.
c. Informationspflicht des AN Der AN ist wie alle übrigen Projektbeteiligten verpflichtet, die Inhalte des Internet- Projektraums regelmäßig, mindestens jedoch an jedem Arbeitstag, abzurufen, um seiner Informationsholschuld nachzukommen.
d. Projektrelevanter Schriftverkehr Jeglicher projektrelevante Schriftverkehr ist über die Internet-Plattform zu versenden und zu dokumentieren.
- Vorgezogene Maßnahmen
Es ist zu beachten, dass an der Liegenschaft bereits Abdichtungs- und Dämmarbeiten im Kellerbereich sowie der Verbau einer Rigole im Hof 4 durchgeführt wurden. Diese Maßnahmen werden gegebenenfalls im Rahmen der anstehenden Arbeiten überholt oder weiterbearbeitet.
- Medien und Anschlüsse
a. Bereitstellung der Anschlüsse
Die erforderlichen Bauwasser- und Baustromübergabeanschlüsse werden dem Auftragnehmer (AN) bauseits auf dem Baufeld zur Verfügung gestellt.
b. Verantwortung des AN
Der AN ist ausschließlich verantwortlich für die Verteilung von Bauwasser und Baustrom ab den Übergabepunkten bis zu den jeweiligen Verbrauchs- bzw. Einbauorten. Sämtliche hierfür erforderlichen Anschlüsse, Leitungsführungen, Verteilungen und Absicherungen sind vom AN herzustellen.
Alle damit verbundenen Kosten, Gebühren und Aufwendungen sind vollständig in den Angebotspreisen zu berücksichtigen.
c. Besondere Anforderungen
Während der Ausführungszeit sind insbesondere folgende Vorgaben zu beachten:
Bei der strombetriebenen Beheizung von Tagesunterkünften/Aufenthaltsräumen ist die elektrische Anlage so ausgelegt, dass eine jederzeitige und ausreichende Beheizung gewährleistet ist.
- Zugang / Baustellenüberwachung
a. Zufahrt und Baustelleneinrichtung Die Zufahrt zum Baufeld erfolgt von der Brunnenstraße und dient gleichzeitig als Baustelleneinfahrt. Detaillierte Regelungen zur Baustelleneinrichtung sind den entsprechenden Unterlagen zu entnehmen.
b. Verkehrsrechtliche Anordnungen Etwaig erforderliche verkehrsrechtliche Anordnungen sind vom Bieter auf eigene Kosten einzuholen. Die hierdurch entstehenden Aufwendungen sind in den Angebotspreis einzukalkulieren.
c. Baustellenüberwachung und Zugangskontrolle Eine Baustellenüberwachung und Zugangskontrollüberwachung wird vom Auftraggeber (AG) bereitgestellt.
- Baustelleneinrichtung Allgemein
a. Lärm- und Beeinträchtigungsminimierung Baustellenbedingte Lärm- und sonstige Beeinträchtigungen sind soweit wie möglich zu vermeiden. Die Bauabläufe sind so zu planen und zu kalkulieren, dass keine unnötigen Vorhaltezeiten entstehen.
b. Verkehrsorganisation und Anlieferungen Der Auftragnehmer (AN) hat dafür Sorge zu tragen, dass Anlieferungen, Entsorgungen und Baustellenbetrieb den Verkehr im Baustellenbereich nicht unzulässig beeinträchtigen. Sämtliche hierfür notwendigen Aufwendungen sind vom AN in die Angebotspreise einzukalkulieren.
c. Sicherung von Material und Gerät Die Sicherung angelieferten und eingebauten Materials sowie Geräts bis zur Abnahme der Arbeiten obliegt dem AN.
d. Baustelleneinrichtung als Nebenleistung Einrichten, Unterhalten und Räumen der Baustelle im Zusammenhang mit den eigenen Leistungen des AN gelten als Nebenleistungen gemäß VOB/C DIN 18299. Dem AN werden Flächen für die
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| Menge d. Baustell | Einheit eneinrichtung als Nebenleistung | Einheitspreis in | Gesamtpreis in EUR | ||
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Nr.) Einrichten, Unterhalten und Räumen der Baustelle im Zusammenhang mit EdUeRn eigenen LeistEuUnRgen des AN gelten als Nebenleistungen gemäß VOB/C DIN 18299. Dem AN werden Flächen für die Baustelleneinrichtung durch den Auftraggeber (AG) bereitgestellt und vor Ort zugewiesen.
e. Planung der Baustelleneinrichtung Der AN trägt Sorge dafür, dass die von ihm geplante Baustelleneinrichtung (einschließlich aller Anschlüsse für Strom, Wasser, Abwasser und Telekommunikation) vollständig in einen Plan eingetragen und vor Baubeginn mit dem AG abgestimmt wird, insbesondere bei Abweichungen vom Baustelleneinrichtungsplan des AG.
f. Freimeldung und Prüfung von Medien Alle Medien werden vom AG vor Ausführung der Arbeiten getrennt und freigemeldet. Vor Beginn der Arbeiten sind Überprüfungen gemeinsam mit der Bauleitung durchzuführen und schriftlich durch die jeweiligen Medienträger bestätigen zu lassen. Bauzaun, Baustrom, Bauwasser und Baumschutz werden vom AG gestellt.
g. Baustelleneinrichtungsplan Auf dem Baustelleneinrichtungsplan sind, soweit erforderlich, Anzahl und Lage von Baustellenunterkünften, Geräten, ggf. Kränen, Baustellenzufahrten sowie für Turmdrehkräne deren Schwenkbereiche darzustellen. Grundlage ist der vom AG bereitgestellte Baustelleneinrichtungsplan (Anlage). Die Erstellung eines detaillierten Entwurfsplans durch den AN ist Bestandteil des Angebots. Der Entwurfsplan muss vom AG freigegeben werden und wird nach Freigabe Vertragsbestandteil.
h. Informationspflicht des AN Der AN hat sich vor Angebotsabgabe über die offensichtlichen örtlichen Gegebenheiten und Abhängigkeiten auf dem Baufeld zu informieren. Eine schuldhafte Unkenntnis dieser Verhältnisse berechtigt nicht zu Nachforderungen.
i. Schutz vorhandener Einrichtungen Vorhandene Regenwassereinläufe sowie andere bauliche Einrichtungen sind gegen Verunreinigungen und Beschädigungen zu schützen.
6.1 Flächen der Baustelleneinrichtung
a. Bereitstellung von Flächen Abweichend von § 4 Abs. 4 VOB/B stellt der Auftraggeber (AG) dem Auftragnehmer (AN) Baustelleneinrichtungsflächen ausschließlich in dem Umfang zur Verfügung, in dem diese ausdrücklich benannt und zugesagt wurden. Vorhandene und verbleibende Bauteile und Anlagen - einschließlich der Nachbarbebauung - sind während der gesamten Bauzeit betriebsfähig zu erhalten.
b. Widerruf der Nutzungsgenehmigung Der AG ist berechtigt, die dem AN erteilte Nutzungsgenehmigung für bereitgestellte Flächen aus bauablaufbedingten Gründen zu widerrufen. Der Auftragnehmer hat sich hierauf einzustellen und etwaige hieraus entstehende Behinderungen unverzüglich anzuzeigen. Die Rechtsfolgen richten sich nach § 6 VOB/B.
c. Eingeschränkte Flächenverfügbarkeit Auf dem Grundstück stehen weder Parkmöglichkeiten noch ausreichende Flächen zur Materiallagerung oder für Personalunterkünfte zur Verfügung. Der AN hat dies bei seiner Planung zu berücksichtigen.
d. Verkehrsrechtliche Maßnahmen Für notwendige Halteverbotszonen in der Brunnenstraße, insbesondere für Anlieferungen und Vorhalteflächen für Lieferfahrzeuge, hat der AN die erforderlichen verkehrsrechtlichen Anordnungen eigenverantwortlich bei den zuständigen Behörden zu beantragen, einzurichten und deren Gebühren vollständig einzukalkulieren.
e. Schutz der Einfahrts- und Bewegungsflächen Die Einfahrt sowie sämtliche Bewegungs- und Verkehrsflächen der Baustelleneinrichtung sind so zu schützen, dass sie nach Abschluss der Arbeiten in ihrem ursprünglichen Zustand zurückgegeben werden können. Vom AN hergestellte Schutzvorrichtungen, Aufbauten oder sonstige provisorische Einrichtungen sind nach Erfüllung der eigenen Leistungen vollständig und fachgerecht zurückzubauen.
6.2 Baustelleneinrichtung und Erscheinungsbild
a. Erscheinungsbild der Baustelle Der Auftraggeber (AG) legt besonderen Wert auf ein sauberes und geordnetes Erscheinungsbild der Baustelle und der gesamten Baustelleneinrichtung. Alle großflächigen oder großformatigen Bestandteile der vom Auftragnehmer (AN) einzurichtenden Baustelleneinrichtung sind in sauberem, ordentlichem und neuwertigem Zustand aufzustellen und während der gesamten Bauzeit zu erhalten.
b. Sauberkeit von Verkehrsflächen Der AN hat sicherzustellen, dass weder private noch öffentliche Verkehrswege durch Baustellenfahrzeuge, Lieferfahrzeuge oder Fahrzeuge von Nachunternehmern verschmutzt werden. Fahrzeuge, die im vom AN eingerichteten Baustellenbereich tätig waren, dürfen das Baustellengelände - einschließlich des Übergangs zu Nachbargrundstücken sowie das öffentliche Straßenland - ausschließlich mit gereinigten Reifen verlassen. Auftretende Verschmutzungen von Verkehrsflächen sind unverzüglich, erforderlichenfalls mehrfach täglich, zu beseitigen. Die hierfür entstehenden Kosten sind in die Angebotspreise einzukalkulieren.
c. Baustellenreinigung
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LV: 763-02: HB1 - Wachschutz-Objektüberwachung Seite: 4 Datum: 07.09.2026 LV-Datum:
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| Menge | Einheit | Einheitspreis in | Gesamtpreis in EUR | ||
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| EUR |
Nr.) EUR EUR c. Baustellenreinigung Die Baustelle ist täglich nach Beendigung der Arbeiten zu reinigen; anfallende Abfälle sind in geeigneten Containern zwischenzulagern. Zusätzlich ist wöchentlich, jeweils bis Freitag, eine umfassende Baustellenreinigung gem. Leistungsverzeichnis durchzuführen. Jegliche Verunreinigung der Umgebung ist zu vermeiden.
d. Dokumentation des Ausgangs- und Endzustands Vor Beginn und nach Abschluss der hier beschriebenen Leistungen hat der AN gemeinsam mit dem AG den Zustand der betroffenen Hof- und Straßen-, Gebäudebereiche festzustellen und diesen in einem schriftlichen Protokoll gem. Leistungsverzeichnis zu dokumentieren. Bei Leistungsende hat der AN alle zur Baustelleneinrichtung genutzten Flächen vollständig in den ursprünglichen Zustand zurückzuversetzen. Bauschutt, Verpackungsmaterialien und sonstige Rückstände sind restlos zu entfernen. Dies gilt insbesondere vor dem Verfüllen von Böschungen, Gräben oder vergleichbaren Bereichen.
e. Ersatzvornahme Kommt der AN seinen Verpflichtungen zur Reinigung oder Wiederherstellung nicht ordnungsgemäß nach, ist der AG berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des AN durch Dritte ausführen zu lassen.
f. Sichere Lagerung und Entsorgung von Abfällen Abfälle sind so zwischenzulagern, dass keine Gefährdungen oder Unfallherde entstehen. Der AN ist für die Sicherung der zwischengelagerten Abfälle bis zur Abfuhr verantwortlich und haftet zudem für seine Maschinen und Geräte.
g. Reinigung von Baugeräten und Rückständen Baugeräte und Werkzeuge dürfen ausschließlich auf den vom AG hierfür ausgewiesenen Flächen gereinigt werden. Materialreste sowie Rückstände aus Maschinen oder Anlagen sind vom AN unverzüglich aufzunehmen und nach den geltenden örtlichen Entsorgungsvorschriften zu entsorgen. Das Abfallmanagement und die Bauschuttentsorgung erfolgen gemäß VOB/C DIN 18299, Abschnitt 4.1.11.
h. Umgang mit Gefahrstoffen Öl, Diesel und andere potenziell umweltgefährdende Stoffe, die der AN im Rahmen seiner Vertragserfüllung auf dem Baugelände lagert oder verwendet, sind so aufzubewahren, dass eine Verunreinigung des Bodens oder des Grundwassers ausgeschlossen ist. Entsprechende Vorsorgemaßnahmen sind auch beim Betanken von Baumaschinen oder -geräten zu treffen.
i. Vergütungsregelung Alle vorstehend beschriebenen Anforderungen sind bei der Kalkulation des Angebots zu berücksichtigen, auch wenn im Leistungsverzeichnis keine gesonderten Positionen hierfür ausgewiesen sind. Eine zusätzliche Vergütung erfolgt nicht.
6.3 Baustelleneinrichtung und Feuerwehrzufahrten/Fluchtwege
a. Freihaltung von Feuerwehrzufahrten und -stellflächen Feuerwehrzufahrten sowie gegebenenfalls erforderliche Feuerwehrstellflächen sind während der gesamten Bauzeit vollständig freizuhalten. Bei längeren Arbeitspausen - insbesondere an Wochenenden und Feiertagen - sind Maschinen, Fahrzeuge und sonstige Geräte so abzustellen, dass jederzeit ein ungehindertes Befahren durch Feuerwehr- und sonstige Einsatzfahrzeuge gewährleistet ist.
b. Abstimmung mit der Feuerwehr Die Erfordernisse sowie die genaue Lage der Feuerwehrzufahrten und gegebenenfalls notwendiger Umfahrmöglichkeiten sind vor Einrichtung der Baustelle mit der zuständigen Feuerwehr abzustimmen. Der Auftragnehmer (AN) ist verpflichtet, die abgestimmten Zufahrts- und Umfahrmöglichkeiten während der gesamten Bauzeit in dem erforderlichen Umfang dauerhaft sicherzustellen.
c. Freihaltung von Flucht- und Rettungswegen Alle Flucht- und Rettungswege sind jederzeit freizuhalten. Dies gilt insbesondere auch bei der Nutzung einer temporären Baustellenzufahrt über ein Nachbargrundstück gemäß Baustelleneinrichtungsplan (BE-Plan).
d. Nutzung und Absperrung öffentlicher Verkehrsflächen Die Nutzung, Inanspruchnahme und Absperrung öffentlicher Verkehrsflächen liegen in der Verantwortung des AN. Erforderliche behördliche Genehmigungen sind rechtzeitig vom AN einzuholen. Die Zufahrt mit privaten Pkw auf das Baugelände ist strikt untersagt.
e. Beschränkung der Flächeninanspruchnahme Außerhalb des mit dem Auftraggeber (AG) abgestimmten Baustelleneinrichtungs- bzw. Baustellenbereichs dürfen keine Flächen belegt, genutzt oder verstellt werden.
f. Freihaltung betriebsnotwendiger Einrichtungen Wirtschafts- und Hauszugangswege, Rettungswege sowie öffentliche Einrichtungen der Ver- und Entsorgungsbetriebe - insbesondere Hydranten, Absperrschieber, Schachtabdeckungen und ähnliche Anlagen - sind jederzeit vollständig und ungehindert zugänglich zu halten.
6.4 Baustelleneinrichtung und Sicherungs- und Schutzmaßnahmen
Der Auftragnehmer (AN) ist verpflichtet, sämtliche erforderlichen Sicherungs- und
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LV: 763-02: HB1 - Wachschutz-Objektüberwachung Seite: 5 Datum: 07.09.2026 LV-Datum:
Pos-Nr. (Pos- Nr.)
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Nr.) EUR EUR Der Auftragnehmer (AN) ist verpflichtet, sämtliche erforderlichen Sicherungs- und Schutzmaßnahmen zu treffen, um andere auf der Baustelle tätige Unternehmen sowie sonstige Beteiligte vor Gefahren zu schützen, die aus den vom AN auszuführenden Arbeiten resultieren. Hierzu zählen insbesondere Absturzsicherungen, Absperrungen, Abschrankungen, Abdeckungen, Markierungen sowie sonstige geeignete Schutzvorkehrungen.
Die vom AN geschuldeten Leistungen umfassen den vollständigen Aufbau, die Vorhaltung, den laufenden Unterhalt, die regelmäßige Kontrolle, erforderliche Instandsetzungsarbeiten sowie den Rückbau nach Wegfall der Gefahrenquelle oder nach Aufforderung durch den Auftraggeber (AG), gem. Leistungsverzeichnis. Eine über den eigentlichen Ausführungszeitraum des AN hinausgehende Vorhaltung der Sicherungsmaßnahmen von Wochen ist gem. Leistungsverzeichnis einkalkuliert und Bestandteil der vertraglichen Verpflichtungen.
Der AN hat den erforderlichen Umfang aller Sicherungs-, Schutz- und Absperrmaßnahmen, einschließlich etwaiger Schutzschichten für Überfahrten und sonstiger baustellenbedingter Schutzvorkehrungen, rechtzeitig vorab zu klären und die hiermit verbundenen Aufwendungen sowie Kosten vollumfänglich in seine Angebotspreise einzurechnen.
- Allgemeine Aufgaben / Abhängigkeiten / Bauausführung / Leistungsumfang
7.1.1 Vorbemerkung zu allgemeinen Aufgaben
Für die nachfolgend ausgeschriebene Baumaßnahme wird die nachstehende Baustellenordnung verbindlich vereinbart. Ergänzend gelten die spezielle Projekt-Baustellenordnung sowie der aktuelle Leitfaden für Fremdfirmen des Auftraggebers (AG).
Diese Regelwerke dienen der Sicherstellung eines störungsfreien Bauablaufs sowie der Gewährleistung der Sicherheit von Beschäftigten, Anlagen und Bauteilen. Sie enthalten Vorgaben zur Organisation, Koordination und Überwachung des Baustellenbetriebs sowie die maßgeblichen Anforderungen an die Arbeitssicherheit.
Der Auftragnehmer (AN) hat sein gesamtes Personal über den Inhalt der Baustellenordnung und des Leitfadens zu unterweisen. Deren Einhaltung ist Bestandteil der Vertragserfüllung.
Im Bauablauf werden mehrere Unternehmer parallel tätig sein. Der Auftragnehmer hat seine Leistungen in Abstimmung mit den übrigen Gewerken auszuführen. Koordinationsbedingte Unterbrechungen und Wartezeiten, die bei Angebotsabgabe erkennbar oder üblich sind, gelten als mit den Einheitspreisen abgegolten. Darüber hinausgehende, nicht vorhersehbare oder vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Behinderungen sind dem Auftraggeber anzuzeigen und werden nach § 6 VOB/B behandelt.
Die üblichen Einschränkungen aus der Koordination mit anderen Gewerken sind bei der Arbeitsvorbereitung und Bauablaufplanung zu berücksichtigen. Teilleistungen sind ggf. in Abstimmung und Zusammenarbeit mit anderen Unternehmern zu erbringen.
Aufgrund der örtlichen baulichen Gegebenheiten hat der AN alle erforderlichen Vorkehrungen für Transporte, Lager- und Aufstellflächen so zu treffen, dass keine Behinderungen anderer Gewerke entstehen. Der Baustelleneinrichtungsplan und der Bauablaufplan des AG sind verbindlich.
Sämtliche für den horizontalen und vertikalen Transport der eigenen Leistungen erforderlichen Geräte, Hilfsmittel und Aufwendungen sind in den Einheitspreisen enthalten.
Der AN hat bei der Ausführung seiner Leistungen mit bereits montierten Bauteilen, Installationen oder sonstigen Vorleistungen zu rechnen. Dadurch entstehende Einschränkungen oder Erschwernisse sind ebenfalls mit den Einheitspreisen abgegolten.
Auf der Baustelle gelten die Bestimmungen u.a. des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) sowie der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm (AVV Baulärm).
Alle Abbrucharbeiten sind weitestgehend erschütterungsfrei, hilfsweise erschütterungsarm, auszuführen. Hierfür ist ausschließlich Werkzeug nach aktuellem Stand der Technik zu verwenden.
Auf dem gesamten Baustellengelände gilt ein Alkoholverbot; in allen Gebäudeteilen besteht Rauchverbot.
Der AN hat Bauunfälle, bei denen Personen- oder Sachschaden entsteht, dem AG unverzüglich, spätestens jedoch am selben Tag, zu melden.
7.1.2 Bauausführung/Leistungsumfang und Schnittstellen
Der AN hat sämtliche Bauleistungen, Baustoffe und Bauteile, die als Vorleistungen oder Einbausituationen für Leistungen anderer (Nach-)Unternehmer dienen, rechtzeitig vor Ausführung hinsichtlich der Eignung und zugelassenen Einbaubedingungen (z.B. BNB-Anforderungen) zu prüfen.
Hierzu hat der AN unaufgefordert von den beteiligten Gewerken alle erforderlichen Zulassungen, Prüfzeugnisse und Montageanleitungen abzufordern, um die Einbaubedingungen innerhalb seines Gewerks einbauanleitungsgerecht herstellen zu können.
Soweit der AN Leistungen ausführt, an die erkennbar Leistungen anderer (Nach-)Unternehmer
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LV: 763-02: HB1 - Wachschutz-Objektüberwachung Seite: 6 Datum: 07.09.2026 LV-Datum:
Pos-Nr. (Pos- Nr.)
| Menge | Einheit | Einheitspreis in | Gesamtpreis in EUR | ||
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| EUR |
Nr.) EUR EUR Soweit der AN Leistungen ausführt, an die erkennbar Leistungen anderer (Nach-)Unternehmer angearbeitet werden sollen, und die hierfür nicht geeignet sind, trägt der AN sämtliche Aufwendungen zur Herstellung der zulassungskonformen Einbaubedingungen, einschließlich aller hierfür erforderlichen nachträglichen Anpassungen.
7.1.3 Bauausführung/Leistungsumfang und Vorleistungen
Soweit für die beschriebenen Leistungen Vorleistungen angegeben sind, gelten diese als bauseitige Schnittstellen zu den vom Auftragnehmer (AN) zu erbringenden Leistungen.
Der AN hat alle erkennbaren oder üblicherweise erforderlichen Vorbehandlungen, Zwischenschritte, Beschichtungen, Untergrundvorbehandlungen sowie vergleichbare Maßnahmen auszuführen, um auf den im jeweiligen Leistungspositionstext beschriebenen Vorleistungen ordnungsgemäß und konform zu den anerkannten Regeln der Technik aufbauen zu können.
Diese Maßnahmen sind Bestandteil des geschuldeten Leistungsumfangs des AN und sind mit den kalkulierten Einheitspreisen abgegolten.
7.1.4 Bauausführung/Leistungsumfang und Anpassungen
Der AN erbringt sämtliche erforderlichen Anpassungsleistungen, einschließlich Schräganschnitten, schiefwinkligen Ausführungen, nicht rechtwinkligen Konstruktionen sowie vergleichbaren Anpassungen, soweit diese aus den Ausschreibungsunterlagen erkennbar sind oder in der Leistungsbeschreibung ausdrücklich genannt werden.
Ebenso sind sämtliche Bestandskonstruktionen, einschließlich solcher mit unregelmäßigem Verlauf, ordnungsgemäß anzupassen und anzuschließen, sofern deren Beschaffenheit zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe erkennbar war.
Diese Anpassungen sind Bestandteil des geschuldeten Leistungsumfangs des AN.
7.1.5 Bauausführung/Leistungsumfang und Aufmaß und Maßabweichungen
Tatsächlich vorhandene bauliche Abweichungen von in den Planunterlagen angegebenen, gleichartigen oder wiederkehrenden Maßen berechtigen den AN nicht zur Geltendmachung von Mehraufwendungen.
Maßgebliche Grundlage der Kalkulation ist ein örtliches Aufmaß, bei dem auch abweichende Maße gleichartiger Bauteile oder Öffnungen anzusetzen sind.
Diese sind vom AN vor Ausführung eigenverantwortlich zu ermitteln und zu berücksichtigen.
- Arbeitszeiten / Personal
Für die Durchführung der Arbeiten gelten die gesetzlich zulässigen Arbeitszeiten.
Die vom AN einzusetzenden Kapazitäten und Personalstärken sind auf den vorgegebenen Bauablauf, die Bauzeit und den Umfang der Leistungen abzustimmen und während der gesamten Bauzeit in ausreichendem Umfang vorzuhalten.
Genehmigungen für Arbeiten an Sonn- und Feiertagen sind vom AN eigenverantwortlich und auf eigene Kosten bei den zuständigen Behörden einzuholen.
Die Arbeiten finden bei laufendem Dienstbetrieb der gesamten Liegenschaft statt. Insbesondere lärmintensive Arbeiten sowie größere Logistik-, Liefer- oder Montagevorgänge sind der Objektüberwachung mindestens eine Woche vorher anzukündigen, um die Belange des Auftraggebers (AG) sowie der Nachbarschaft angemessen berücksichtigen zu können.
Der AN ist verpflichtet, sich mit allen am Bau Beteiligten technisch und organisatorisch abzustimmen. Mehrkosten, die aufgrund unzureichender Koordination entstehen, gehen ausschließlich zu Lasten des AN.
Der AN hat sicherzustellen, dass während der Ausführung seiner Leistungen mindestens ein sachverständiger, fachkundiger (insbesondere denkmal- und BNB-kundiger) und deutschsprachiger Bauleiter/Fachbauleiter gemäß Bekanntmachung im Bieterbogen (Mindestkriterien), ständig auf der Baustelle anwesend ist. Dieser fungiert als Ansprechpartner und ist zur Entgegennahme rechtsgeschäftlicher Erklärungen des AG vollumfänglich bevollmächtigt.
8.1 Allgemeines zum Personal
Das Personal des AN hat den Anweisungen des AG Folge zu leisten. Bei unbegründeter Weigerung ist der AG berechtigt, die zur Aufrechterhaltung des Bauablaufs erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des AN zu veranlassen.
Bei offensichtlichen Verstößen gegen Unfallverhütungsvorschriften oder bei bestehenden Unfallgefahren ist der AG berechtigt, die Arbeiten sofort einstellen zu lassen. Die Unterbrechung dauert so lange an, bis die Gefahren beseitigt sind. Alle hierdurch entstehenden Kosten trägt der AN; der vereinbarte Fertigstellungstermin bleibt hiervon unberührt.
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LV: 763-02: HB1 - Wachschutz-Objektüberwachung Seite: 7 Datum: 07.09.2026 LV-Datum:
Pos-Nr. (Pos- Nr.)
| Menge Unfallgefah | Einheit ren ist der AG berechtigt, die Arbeiten sofort eins | Einheitspreis in | Gesamtpreis in . Die EUR | ||
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| tellen | zu EUR | lassen |
Nr.) Unterbrechung dauert so lange an, bis die Gefahren beseitigt sind. AlElUeR hierdurch entsEtUeRhenden Kosten trägt der AN; der vereinbarte Fertigstellungstermin bleibt hiervon unberührt.
Der AN darf seine Arbeiten erst aufnehmen, wenn ihm die Arbeitserlaubnis des AG erteilt wurde. Alle damit verbundenen Auflagen - insbesondere zur Arbeitssicherheit - sind zwingend einzuhalten.
Den Beschäftigten des AN ist ausschließlich der Aufenthalt in den ihnen vom AG zugewiesenen Bereichen gestattet. Der Zutritt zu nicht freigegebenen Gebäudeteilen oder Grundstücksbereichen ist untersagt.
Die Bauleitung des AG ist berechtigt, Personen, die gegen die Baustellenordnung verstoßen, nach vorheriger Abmahnung von der Baustelle auszuschließen.
8.2 Stundenlohnarbeiten
8.2.1 Stundenlohnarbeiten und Abforderung von Stundenlohnarbeiten
Stundenlohnarbeiten dürfen ausschließlich auf ausdrückliche Anordnung des Auftraggebers (AG) ausgeführt werden. Für Stundenlohnarbeiten, die nicht ausdrücklich angeordnet wurden, besteht kein Vergütungsanspruch des AN.
Der AN hat die Stundennachweise spätestens am folgenden Arbeitstag, nach Ausführung der jeweiligen Stundenlohnarbeiten, zweifach der Bauleitung vorzulegen. Die Nachweise müssen enthalten:
-
Name, Beruf und tägliche Stundenleistung der eingesetzten Arbeitskräfte,
-
eine Aufstellung der verwendeten, besonders zu vergütenden Materialien und Baustoffe,
-
eine Beschreibung der ausgeführten Leistungen.
Die Stundenzettel werden erst nach Prüfung und Unterschrift durch die Bauleitung anerkannt. Ein Eintrag der Stunden im Bautagesbericht ersetzt nicht die erforderliche Bestätigung. Nicht fristgerecht vorgelegte Stundenzettel werden nicht anerkannt.
8.2.2 Stundenlohnarbeiten und später verdeckte oder untergegangene Leistungen
Werden Stundenlohnarbeiten ausgeführt, deren Ergebnisse später verdeckt, zerstört oder nicht mehr nachvollziehbar sind (z. B. Abbruchleistungen, unter Putz liegende Leistungen), hat der AN geeignete Maßnahmen zur Dokumentation zu treffen, z. B. eine Fotodokumentation.
Kann der AN seinen Vergütungsanspruch mangels geeigneter Nachweise nicht belegen, entfällt der Anspruch vollständig.
8.2.3 Stundenlohnarbeiten und Vergütung von Stundenlohnaufwendungen
Nicht vergütet werden insbesondere:
Aufsichtsstunden,
Überstundenzuschläge,
Anmarsch- und Fahrzeiten, Materialbesorgung,
Material- und Gerätetransporte,
sonstige Vorbereitungsarbeiten (Werkzeug herrichten etc.).
Vergütet werden ausschließlich:
die tatsächlich am Arbeitsplatz anfallende Arbeitszeit sowie
das im Rahmen der Stundenlohnleistungen erforderliche Material gemäß LV oder, subsidiär, zum Tagespreis des Baustoffhandels.
Der Verrechnungssatz für die jeweilige Arbeitskraft umfasst alle zugehörigen Aufwendungen, insbesondere:
tatsächlicher Lohn,
Erschwernis- und sonstige Zuschläge,
Lohnnebenkosten (Auslösung, Wegegelder, Unterkunfts- und Übernachtungskosten etc.).
Die Aufnahme von Stundenlohnpositionen in das LV und deren Kalkulation berechtigen nicht zur eigenständigen Ausführung. Es handelt sich um Eventualpositionen, die unausgeführt bleiben können; eine Vergütung erfolgt nur für tatsächlich angeordnete und anerkannte Stundenlohnleistungen.
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LV: 763-02: HB1 - Wachschutz-Objektüberwachung Seite: 8 Datum: 07.09.2026 LV-Datum:
Pos-Nr. (Pos- Nr.)
| Menge eigenständi | Einheit gen Ausführung. Es handelt sich um Eventualposition | Einheitspreis in | Gesamtpreis in ührt bleiben EUR | ||
|---|---|---|---|---|---|
| en, di | e un EUR | ausgef |
Nr.) können; eine Vergütung erfolgt nur für tatsächlich angeordnete und anEeUrRkannte EUR Stundenlohnleistungen.
8.3 Arbeitsschutz / Sicherheit
8.3.1 Verantwortung des ANs
Der Auftragnehmer (AN) hat das Arbeitsschutzgesetz, die geltenden Unfallverhütungsvorschriften und sämtliche weiteren einschlägigen gesetzlichen Vorgaben in ihrer jeweils neuesten Fassung einzuhalten.
Das vom AN eingesetzte Personal ist entsprechend den für seinen Arbeitsbereich gültigen Unfallverhütungsvorschriften zu unterweisen.
Bei Arbeitsunfällen ist mdash; unabhängig von etwaigen unternehmensinternen oder arbeitsrechtlichen Meldepflichten mdash; der Auftraggeber (AG) unverzüglich, spätestens jedoch am gleichen Tag, schriftlich zu informieren.
8.3.2 Persönliche Schutzausrüstung
Der AN hat seinem Personal sämtliche erforderlichen persönlichen Schutzausrüstungen (PSA) zur Verfügung zu stellen und dafür zu sorgen, dass diese bestimmungsgemäß verwendet werden.
Auf der gesamten Baustelle besteht Schutzhelm- und Sicherheitsschuhpflicht.
Der AN trägt die Verantwortung dafür, dass die von ihm eingerichteten und genutzten Bau- und Montagestellen auch bei vorübergehender Abwesenheit seines Personals so gesichert sind, dass keine Unfallgefahren bestehen.
8.3.3 Technische Sicherheit von Arbeitsmitteln
Alle vom AN eingesetzten Arbeitsmittel mdash; wie Gerüste, Bauaufzüge, Arbeitsbühnen, elektrische Anlagen und Geräte, Krane sowie vergleichbare technische Einrichtungen mdash; müssen den geltenden Regeln der Technik sowie den Unfallverhütungsvorschriften entsprechen.
Der AN hat sicherzustellen, dass alle vorgeschriebenen Sachkundigen- und Sachverständigenprüfungen rechtzeitig durchgeführt werden.
Sämtliche Prüfprotokolle und Nachweise sind auf der Baustelle jederzeit zur Einsicht vorzuhalten.
- Baubesprechungen / Ansprechpartner
Durch die vom Auftraggeber (AG) beauftragte Bauleitung werden in regelmäßigen Abständen mdash; in der Regel wöchentlich mdash; Baubesprechungen durchgeführt.
Der Auftragnehmer (AN) ist verpflichtet, zu diesen festgesetzten Baubesprechungen sowie während der gesamten Dauer seiner Tätigkeit auf der Baustelle einen sachverständigen, fachlich qualifizierten und deutschsprachigen Fachbauleiter, sowie zusätzlich einen Polier oder Vorarbeiter mit ausreichenden Entscheidungsbefugnissen und Vollmachten zu stellen.
Ein Wechsel des Bauleiters ist der Objektüberwachung des AG unverzüglich und schriftlich anzuzeigen.
Die eingesetzten Bauleiter und Poliere sind durch eine vorher einzureichende Fachbauleitererklärung zu legitimieren.
Der AN kann sich nicht auf mangelnde Kenntnis von Absprachen oder Festlegungen berufen, wenn er einer Besprechung unentschuldigt ferngeblieben ist und die entsprechenden Punkte in der Besprechung behandelt und in einem zeitnah erstellten, dem AN zugänglichen und unwidersprochen gebliebenen Protokoll niedergelegt wurden.
Sämtliche während der Bauabwicklung aufkommenden Fragen sind in diesen Baubesprechungen zu klären.
Die Bauleiter, Fachbauleiter und Poliere des AN sind mit geeigneten Kommunikationsmitteln auszustatten, die eine ständige Erreichbarkeit oder einen zeitnahen Rückruf gewährleisten. Dies gilt auch im Fall von Unwetterwarnungen an Sonn- und Feiertagen.
Der AG ist berechtigt, eine Ablösung des vom AN benannten Fachbauleiters zu verlangen, wenn hierfür ein wichtiger Grund besteht, insbesondere berechtigte Zweifel an dessen fachlicher Qualifikation.
Der AN hat zudem die verantwortlichen Fachkräfte für die Arbeitssicherheit und den Unfallschutz zu benennen. Hierzu gehört auch die befähigte Person gemäß § 8 BGV A1 (vormals VBG 1).
Der Sicherheitsbeauftragte des AN hat eine Gefährdungsanalyse zu erstellen.
Vor Beginn der Arbeiten ist eine Gefährdungsbeurteilung durch den AN anzufertigen, dem projektverantwortlichen Büro sowie dem SiGeKo zu übergeben und auf der Baustelle vorzuhalten.
9.1 Arbeitssicherheit
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LV: 763-02: HB1 - Wachschutz-Objektüberwachung Seite: 9 Datum: 07.09.2026 LV-Datum:
Pos-Nr. (Pos- Nr.)
| Menge | Einheit | Einheitspreis in | Gesamtpreis in EUR | ||
|---|---|---|---|---|---|
| EUR |
Nr.) EUR EUR 9.1 Arbeitssicherheit
Auf der Baustelle wird ein SiGe-Plan (Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan) ausgelegt.
Für die Baustellensicherung während der Dauer seiner Arbeiten sowie für die Einhaltung sämtlicher gesetzlicher Sicherheitsbestimmungen und der im SiGe-Plan enthaltenen Auflagen ist der Auftragnehmer (AN) selbst verantwortlich mdash; einschließlich der Verpflichtung, sein Personal entsprechend zu unterweisen und die Umsetzung sicherzustellen.
Die Verkehrssicherung auf dem gesamten Baugelände obliegt dem AN.
Durch die Bauarbeiten verursachte Verschmutzungen oder Beschädigungen öffentlicher oder privater Bereiche sind täglich und unverzüglich zu reinigen bzw. instand zu setzen.
Der AN trägt für die vollständige Einhaltung der staatlichen Arbeitsschutzvorschriften und der Unfallverhütungsvorschriften die alleinige Verantwortung.
Sämtliche Schutzmaßnahmen zur Sicherung der Arbeitnehmer, Dritter sowie zur Sicherstellung der Verkehrswege sind für die gesamte Bauzeit mdash; d. h. bis zur Abnahme des Bauwerks mdash; zu errichten, vorzuhalten, instand zu halten und nach Abschluss wieder zu entfernen.
Ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo) wird vom AG eingesetzt.
Die Tätigkeit des Koordinators entbindet den AN jedoch nicht von seiner eigenen Verantwortung hinsichtlich der Umsetzung der Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften.
Der AG behält sich vor, jederzeit einen technischen Aufsichtsbeamten der Berufsgenossenschaft oder des Gewerbeaufsichtsamtes zur Überprüfung hinzuzuziehen. Hierdurch entstehende Kosten für notwendige Um- oder Nachrüstungen sowie ergänzende Schutzmaßnahmen gehen vollständig zu Lasten des AN.
Für Transport und Lagerung auf der Baustelle hat der AN die notwendigen Flächen mdash; wie Transport- und Verkehrswege sowie Lagerplätze mdash; vorzuhalten und diese nach Beendigung der Arbeiten ordnungsgemäß zurückzugeben.
Der AN stellt den AG von jeglichen Forderungen Dritter frei, die aus der Durchführung der Arbeiten durch den AN resultieren.
Das Trockenhalten der Baustelle, einschließlich erforderlicher Schutzmaßnahmen gegen Grund- und Tagwasser, ist Vertragsbestandteil.
Während der gesamten Bauzeit hat der AN für eine ausreichende und sichere Baustellenbeleuchtung zu sorgen.
Es dürfen ausschließlich Gerüste erstellt und verwendet werden, die den einschlägigen DIN-/EN- Normen sowie den Unfallverhütungsvorschriften entsprechen oder behördlich zugelassen sind.
Für Gerüste, die nicht der Bauweise gemäß DIN 4420 entsprechen, hat der AN auf der Baustelle eine geprüfte statische Berechnung oder eine entsprechende behördliche Zulassung vorzuhalten.
9.2 Arbeiten in mehreren Ebenen
Bei Montage- oder Bauarbeiten ist das zeitgleiche übereinander Arbeiten mehrerer Personen grundsätzlich auszuschließen. Sollte ein gleichzeitiges Arbeiten in mehreren Ebenen aus technischen oder organisatorischen Gründen nicht vermeidbar sein, sind durch den Auftragnehmer (AN) geeignete Sicherungsmaßnahmen zu treffen, insbesondere:
Absperrungen,
Schutzbereiche,
hinweisende und warnende Kennzeichnungen,
zusätzliche organisatorische Schutzmaßnahmen.
Die Maßnahmen sind so auszulegen, dass eine Gefährdung durch herabfallende Gegenstände oder Arbeitsmittel zuverlässig ausgeschlossen wird.
Der AN ist verantwortlich für die Planung, Umsetzung und Überwachung dieser Schutzmaßnahmen.
9.3 Elektrosicherheit/Baustromversorgung
Elektrische Arbeiten dürfen ausschließlich von fachkundigen, qualifizierten Personen ausgeführt werden. Es dürfen nur solche elektrischen Betriebsmittel und Geräte verwendet werden, die zugelassen, UVV-geprüft und in einem einwandfreien sicherheitstechnischen Zustand sind.
Ab der vom Auftraggeber (AG) bereitgestellten Hauptverteilung sind sämtliche für die Arbeiten des Auftragnehmers (AN) erforderlichen Unterverteilungen vom AN eigenverantwortlich bereitzustellen, zu betreiben und zu warten.
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LV: 763-02: HB1 - Wachschutz-Objektüberwachung Seite: 10 Datum: 07.09.2026 LV-Datum:
Pos-Nr. (Pos- Nr.)
| Menge Ab der vom | Einheit Auftraggeber (AG) bereitgestellten Hauptverteilung | Einheitspreis in | Gesamtpreis in ür die Arbeiten EUR | ||
|---|---|---|---|---|---|
| sind s | ämtl EUR | iche f |
Nr.) des Auftragnehmers (AN) erforderlichen Unterverteilungen vom AN eigenEvUeRrantwortlich EUR bereitzustellen, zu betreiben und zu warten.
Der AN ist dafür verantwortlich, dass:
alle eingesetzten elektrischen Anlagen und Geräte
- den geltenden Normen und Vorschriften entsprechen,
- regelmäßig geprüft werden, und
- sicher betrieben werden können;
beschädigte oder ungeprüfte elektrische Arbeitsmittel nicht in Betrieb genommen werden;
die Baustromversorgung so ausgeführt wird, dass sie den Anforderungen an Betriebssicherheit und Personenschutz entspricht.
9.4 Baustellenbeleuchtung
Der Auftragnehmer (AN) stellt eine ausreichende, sichere und den Arbeitsbedingungen entsprechende Arbeitsplatzbeleuchtung für alle von ihm genutzten Arbeitsbereiche bereit.
Die Beleuchtung ist so auszulegen, dass:
alle Arbeitsplätze, Verkehrswege und relevanten Bereiche gleichmäßig und blendfrei ausgeleuchtet sind,
die Anforderungen an Arbeitsschutz und Unfallsicherheit erfüllt werden,
auch während der dunklen Tageszeiten oder bei schlechten Sichtverhältnissen ein sicheres Arbeiten gewährleistet ist.
Die Arbeitszeiten vom Baustellenbetrieb sind während der Tageszeit einzuplanen. Bei notwendigen Arbeiten außerhalb der Tageszeit sind eigenverantwortlich zusätzliche Sicherungsmittel durch den AN, wie handgeführte Leuchten mit Batteriebetrieb mitzuführen, die im Falle eines Ausfalls der Baubeleuchtung ein Gefahrenszenario durch auftretende Dunkelheit vermeiden. Die Arbeiten sind ausschließlich ab zwei Personen vorzusehen.
Der AN hat die Beleuchtungseinrichtungen regelmäßig zu überprüfen, instand zu halten und bei Bedarf unverzüglich zu ergänzen oder zu ersetzen.
9.5 Brand- und Explosionsschutz
Arbeiten in und an genutzten oder bewohnten Gebäuden bergen ein erhöhtes Brand- und Gefährdungsrisiko für Nutzer, Anwohner und Beschäftigte. Aus diesem Grund sind besondere Schutzmaßnahmen zwingend einzuhalten.
Alle Gerüstlagen sind arbeitstäglich von Materialresten zu reinigen. Brennbare Materialien, insbesondere Polystyroldämmstoffe, dürfen auf Gerüsten nur in der Menge gelagert werden, die innerhalb der nächsten zwei Stunden verarbeitet werden kann.
Arbeiten an Fassaden genutzter oder bewohnter Gebäude mit Polystyroldämmstoffen sind so durchzuführen, dass die Dämmstoffflächen am Ende jedes Arbeitstages soweit mit Armierungsputz versehen sind, dass nach Feierabend, nachts und an Wochenenden nur der unumgänglich erforderliche Anteil ungeputzter Dämmflächen verbleibt. Ziel ist es, die Gefahr einer Brandausbreitung auf ein absolutes Minimum zu reduzieren.
Der AN hat im Rahmen seines Verantwortungsbereichs dafür Sorge zu tragen, dass jede Brandgefahr vermieden wird. Bei Arbeiten, die eine besondere Brandgefahr mit sich bringen (z. B. Schweißarbeiten), sind geeignete brandpräventive Maßnahmen zu treffen.
Vor Beginn derartiger Arbeiten hat der AN eigenverantwortlich die erforderlichen Erlaubnisscheine beim zuständigen Gebäudeverantwortlichen einzuholen. Bei bestehender Brand- oder Explosionsgefahr ist zusätzlich eine Schweißerlaubnis des AG erforderlich.
Gasflaschen aller Art sind gegen Umfallen und äußere Wärmeeinflüsse zu sichern. Sie dürfen nicht direkter Sonneneinstrahlung oder Hitzequellen ausgesetzt werden. Aufstellorte für größere Mengen an Gasflaschen sind vorab mit dem AG abzustimmen. Die Lagerung von Flüssiggas unter Erdniveau ist grundsätzlich verboten.
9.6 Verkehrswege
Sämtliche Flucht- und Rettungswege sind vom Auftragnehmer (AN) während der gesamten Bauzeit stets freizuhalten.
Arbeits- und Verkehrswege sind so zu gestalten, abzusichern und in einem Zustand zu halten, dass ein gefahrloser Zugang und Transport jederzeit gewährleistet ist. Dies umfasst insbesondere:
die freie Halt- und Begehbarkeit aller Verkehrsflächen,
die unverzügliche Beseitigung von Behinderungen, Verschmutzungen und Hindernissen,
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LV: 763-02: HB1 - Wachschutz-Objektüberwachung Seite: 11 Datum: 07.09.2026 LV-Datum:
Pos-Nr. (Pos- Nr.)
| Menge | Einheit | Einheitspreis in | Gesamtpreis in EUR | ||
|---|---|---|---|---|---|
| EUR |
Nr.) EUR EUR die unverzügliche Beseitigung von Behinderungen, Verschmutzungen und Hindernissen,
die ordnungsgemäße Kennzeichnung aller relevanten Lauf- und Transportwege,
das Absichern potenzieller Gefahrenstellen.
Der AN hat sicherzustellen, dass die Verkehrswege den geltenden Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften entsprechen und regelmäßig überprüft werden. Mängel sind unverzüglich zu beseitigen.
Der AG ist berechtigt, bei Verstößen gegen die Verkehrssicherungspflichten angemessene Maßnahmen mdash; einschließlich einer Ersatzvornahme mdash; auf Kosten des AN zu veranlassen.
9.7 Sozialeinrichtungen
Der Auftraggeber (AG) stellt die erforderlichen Sozialeinrichtungen, insbesondere Waschräume und Toiletten, zur Verfügung.
Diese Einrichtungen werden regelmäßig gereinigt und sind vom Auftragnehmer (AN) und dessen Personal ordnungsgemäß, pfleglich und bestimmungsgemäß zu nutzen.
Der AN ist dafür verantwortlich, dass:
seine Beschäftigten die bereitgestellten Einrichtungen ordnungsgemäß benutzen,
keine Verunreinigungen oder Beschädigungen verursacht werden,
Missstände oder Funktionsstörungen dem AG unverzüglich gemeldet werden.
Dem AN obliegt es, im Falle von durch seine Mitarbeiter verursachten Beschädigungen oder Verunreinigungen die Kosten der Wiederherstellung zu tragen.
9.8 Fernsprechstelle
Eine Fernsprechstelle mit Notrufeinrichtung ist durch Wachschutz bereitgestellt.
Der Auftragnehmer (AN) hat sicherzustellen, dass:
die Fernsprechstelle jederzeit zugänglich, funktionsfähig und einsatzbereit ist,
seine Beschäftigten über deren Standort und Nutzung informiert sind,
Notrufmöglichkeiten jederzeit uneingeschränkt zur Verfügung stehen.
Die zweckwidrige Nutzung oder Manipulation der Notrufeinrichtung durch Personal des AN ist untersagt. Störungen oder Ausfälle sind der Bauleitung unverzüglich mitzuteilen.
10.1 Abfallbeseitigung/Sauberkeit auf der Baustelle
Der Straßenverkehr darf durch die Bautätigkeiten nicht durch Verschmutzungen, Ablagerungen oder sonstige baustellentypische Einwirkungen beeinträchtigt oder gefährdet werden.
Auf der Baustelle gilt das Verursacherprinzip: Jeder Auftragnehmer (AN) ist für die ordnungsgemäße Beseitigung der von ihm verursachten Abfälle und Verschmutzungen verantwortlich.
Während der gesamten Bauzeit ist eine saubere, ordentliche und den Unfallverhütungsvorschriften entsprechende Baustelle vorzuhalten.
Bauschutt ist grundsätzlich unmittelbar nach Anfall in die dafür vorgesehenen Container zu verbringen.
Verpackungsmaterialien, leere Gebinde und sonstige Abfälle sind vom jeweiligen AN zu sammeln und täglich eigenverantwortlich zu entsorgen.
Abfallcontainer sind regelmäßig zu leeren, um Überfüllung und Emissionen zu vermeiden.
Durch Schutt, Staub oder sonstige Verunreinigungen verursachte Beeinträchtigungen nachfolgender Gewerke sind zu vermeiden; andernfalls ist der AN zur unverzüglichen Beseitigung verpflichtet.
Bei Verstößen behält sich die Bauleitung nach erfolgloser Fristsetzung eine Ersatzvornahme ohne weitere Ankündigung auf Kosten des AN vor.
10.2 Alkohol
Auf dem gesamten Baustellengelände sowie im gesamten Betriebsgelände gilt ein absolutes Alkoholverbot.
Werden Beschäftigte des Auftragnehmers (AN) während der Arbeitszeit alkoholisiert angetroffen,
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LV: 763-02: HB1 - Wachschutz-Objektüberwachung Seite: 12 Datum: 07.09.2026 LV-Datum:
Pos-Nr. (Pos- Nr.)
| Menge | Einheit | Einheitspreis in | Gesamtpreis in EUR | ||
|---|---|---|---|---|---|
| EUR |
Nr.) EUR EUR Werden Beschäftigte des Auftragnehmers (AN) während der Arbeitszeit alkoholisiert angetroffen, behält sich der Auftraggeber (AG) vor, diese Personen ohne vorherige Abmahnung unverzüglich von der Baustelle zu verweisen.
Der AN hat geeignete Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass seine Beschäftigten das Alkoholverbot uneingeschränkt beachten.
10.3 Koordination und Überwachung der Arbeitssicherheit
Auf Grundlage der Baustellenverordnung wird ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo) eingesetzt. Dieser überwacht die Einhaltung der Baustellenordnung sowie sämtlicher Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften und ist berechtigt, bei festgestellten Gefahrenzuständen unverzüglich einzugreifen.
Die Tätigkeit des SiGeKo entbindet den Auftragnehmer (AN) jedoch nicht von seiner eigenen, umfassenden Verantwortung zur Erfüllung aller Anforderungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung.
Der AN hat alle schutz- und sicherheitsrelevanten Maßnahmen zu planen, umzusetzen und fortlaufend zu überwachen. Dazu gehören insbesondere:
die Einhaltung der Baustellenordnung,
die Umsetzung arbeitsschutzrechtlicher Vorgaben,
die Bereitstellung aller vorgeschriebenen technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen,
die Unterweisung seines Personals,
das Führen und Vorhalten der erforderlichen Dokumentationen.
Der AG behält sich vor, jederzeit eine technische Aufsichtsbehörde oder Berufsgenossenschaft mit der Prüfung der Baustelle zu betrauen. Durch diese Überprüfungen entstehende Anforderungen oder notwendige Um- und Abänderungen, einschließlich Ergänzungen der Schutzvorrichtungen, sind vom AN auf eigene Kosten umzusetzen.
- BNB Zertifizierung - Allgemeine Anforderungen
11.1 BNB-Zertifizierung - Allgemeine Hinweise
Der Bauherr beabsichtigt, das Gebäude nach dem Bewertungssystem Nachhaltiges Bauen (BNB) zertifizieren zu lassen. Ziel der Zertifizierung ist die Bewertung des Gebäudes über seinen gesamten Lebenszyklus hinsichtlich ökologischer, ökonomischer, soziokultureller, funktionaler, technischer und prozessualer Qualitäten sowie der Standortmerkmale. Der Auftragnehmer (AN) verpflichtet sich, an der BNB-Zertifizierung mitzuwirken und sämtliche hierfür erforderlichen Unterlagen vollständig, prüffähig und fristgerecht bereitzustellen.
Alle neu eingebauten Bauprodukte müssen den Anforderungen der EU-Bauproduktenverordnung entsprechen und über eine gültige CE-Kennzeichnung verfügen.
Der Einbau von Produkten darf erst nach Prüfung und schriftlicher Freigabe durch den BNB- Auditor des Auftraggebers (AG) erfolgen. Die projektspezifischen Formblätter des BNB-Auditors sind Vertragsbestandteil und vom AN vollständig digital auszufüllen.
- Baulogistik
12.1 Baustellenlage und Rahmenbedingungen
Die Baustelle befindet sich in der Brunnenstraße 188-190 in Berlin-Mitte in innerstädtischer Lage mit stark begrenzten Platzverhältnissen. Aufgrund der dichten Bebauung sowie des stark frequentierten Fußgänger- und Straßenbahnverkehrs sind Baustellenabläufe besonders sorgfältig zu organisieren. Lärm- und Staubemissionen sind auf ein Minimum zu reduzieren; staubintensive Arbeiten sind grundsätzlich mit geeigneten Absaugmaßnahmen auszuführen. Alle Vorgänge sind gem. Baulogistikhandbuch zu organisieren. Das Bauvorhaben umfasst die Entkernung, Sanierung und den Ausbau eines Bestandsgebäudekomplexes mit mehreren Bauteilen unterschiedlicher Baujahre und Gebäudehöhen bis ca. 29 m. Nach Abschluss der Bauarbeiten ist eine Nutzung als Senatsgebäude vorgesehen.
12.2.1 Baustellenorganisation und Logistik
Aufgrund der sehr eingeschränkten Platzverhältnisse erfolgt die Baustellenlogistik über ein zentrales Logistikkonzept mit einem beauftragten Logistikdienstleister (LDL). An- und Abmeldungen von Abläufen sind zwingend vorzusehen.
Materialanlieferungen erfolgen ausschließlich Just-in-Time über eine begrenzte Lieferzone an der Brunnenstraße. Die Ein- und Ausfahrt von Lieferfahrzeugen ist nur nach vorheriger Anmeldung über das vom LDL bereitgestellte Avisierungssystem möglich.
Alle Personen müssen vor Betreten der Baustelle über das Zutrittskontrollsystem (ZUKO)
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LV: 763-02: HB1 - Wachschutz-Objektüberwachung Seite: 13 Datum: 07.09.2026 LV-Datum:
Pos-Nr. (Pos- Nr.)
| Menge | Einheit | Einheitspreis in | Gesamtpreis in EUR | ||
|---|---|---|---|---|---|
| EUR |
Nr.) EUR EUR Alle Personen müssen vor Betreten der Baustelle über das Zutrittskontrollsystem (ZUKO) angemeldet und mit einem Baustellenausweis legitimiert sein.
12.2.2 Art und Umfang der Regelung und Sicherung des öffentlichen Verkehrs.
Die Ein- und Ausfahrt der Lieferfahrzeuge erfolgt in Abstimmung mit dem Logistikdienstleister (LDL) über die ausgewiesene Lieferzone, um Passanten und den Straßenbahnverkehr auf der Brunnenstraße nicht zu gefährden. Eine verbindliche Anmeldung der Anlieferungen über das Online-Avisierungssystem des LDL sowie die Erfassung über die Zutrittskontrolle (ZUKO) ist zwingend erforderlich.
12.3.1 Verkehrsführung und Zufahrten
Flucht-, Rettungs- und Logistikwege sowie öffentliche Gehwege und Straßenbahntrassen sind jederzeit freizuhalten. Das Lagern von Materialien außerhalb der ausgewiesenen Baustelleneinrichtungsflächen ist untersagt.
Aufgrund beengter Durchfahrtssituationen im Bestand (z. B. Tunnel mit ca. 2,05 m × 2,60 m Durchfahrt) ist der Einsatz großer Fahrzeuge und Geräte stark eingeschränkt. Für Transporte innerhalb des Hofbereichs werden u. a. Gabelstapler mit einer maximalen Traglast von 3,5 t eingesetzt.
12.3.2 Verkehrsverhältnisse auf der Baustelle, insbesondere Verkehrsbeschränkungen
Materialanlieferungen erfolgen "Just-in-Time" über eine schmale Lieferzone an der Brunnenstraße. Das Ein- und Ausfahren ist nur nach vorheriger Anmeldung beim Logistikdienstleister möglich.
12.3.3 Für den Verkehr freizuhaltende Flächen
Alle ausgewiesenen Flucht-, Rettungs- und Logistikwege (insbesondere Durchfahrten in den Innenhöfen) sowie die öffentlichen Gehwege und Straßenbahntrassen an der Brunnenstraße sind zwingend freizuhalten. Eine Lagerung von Materialen oder Wertstoffen auf diesen Flächen und außerhalb der BE-Fläche ist strengstens untersagt.
12.4.1 Vertikale und horizontale Transporte
Für den vertikalen Materialtransport werden in den Innenhöfen Außenbauaufzüge mit Traglasten von ca. 1,5 t und 2,0 t bereitgestellt. Der Auftragnehmer hat den innerbetrieblichen Transport seiner Materialien grundsätzlich selbst zu organisieren. Abladen, Etagenverteilung sowie innerbaustellischer Transport erfolgen durch den Auftragnehmer selbst.
12.4.2 Art, Lage, Maße und Nutzbarkeit von Transporteinrichtungen und Transportwegen, z. B. Montageöffnungen
Aufgrund von beengten Durchfahrtstunnel im Bestand (z. B. 2,05 x 2,60 m) ist der Einsatz von Großgeräten stark limitiert. Materialtransporte im Hofbereich erfolgen u.a. über Gabelstapler (bis max. 3,5 t Traglast). Zusätzlich werden für den vertikalen Materialtransport in den Innenhöfen zwei Außenbauaufzüge mit einer maximalen Traglast von 1,5 und 2 Tonnen errichtet und bereitgestellt.
12.5.1 Baustelleneinrichtung und Aufenthaltsbereiche
Aufgrund der begrenzten Flächen werden Teile des Bestandsgebäudes (Bauteil A) temporär als Baustelleneinrichtung genutzt. Dort werden Tagesunterkünfte, Besprechungsräume und Büros eingerichtet, die über den Logistikdienstleister angemietet werden können.
12.5.2 Lage, Art, Anschlusswert und Bedingungen für das Überlassen von Anschlüssen für Wasser, Energie und Abwasser
Ergänzend zu Ziffer 5 der Allgemeinen Vorbemerkungen: Die Übergabepunkte für Bauwasser, Baustrom und Abwasser befinden sich im Bauteil A im Untergeschoss. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die bestehenden Abwasserleitungen innerhalb des Gebäudes vom Auftragnehmer nicht für bauliche Zwecke oder zur Entsorgung (z. B. von Bauabwässern) genutzt werden dürfen.
12.5.3 Lage und Ausmaß der dem Auftragnehmer für die Ausführung seiner Leistungen zur Benutzung oder Mitbenutzung überlassenen Flächen und Räume
Ergänzend zu den Ziffern 7.1.c und 13.8 der Allgemeinen Vorbemerkungen: Aufgrund der fehlenden Außenstellflächen werden die Tagesunterkünfte (TUs), Büro- und Besprechungsräume direkt im Bestandsgebäude (Bauteil A) vorgehalten. Die Nutzung dieser Flächen sowie der angebundenen Sanitäranlagen kann durch die Gewerke über den Logistikdienstleister (LDL) angemietet werden. Die genaue Raumzuweisung erfolgt vor Ort durch den LDL.
12.6.1 Traglastbeschränkungen und Baugrund
Im Bereich der Innenhöfe und Zufahrtstunnel bestehen Traglastbeschränkungen. Beispielsweise gelten in den Zufahrtstunneln zulässige Achslasten von max. 4 t vorne und 8 t hinten. Schwere Lasten, Fahrzeuge oder Lagerungen in den Hofbereichen müssen vorab statisch geprüft und freigegeben werden, da sich darunter teilweise unterkellerte Bereiche sowie Infrastruktur der Berliner Verkehrsbetriebe (U-Bahntunnel) befinden.
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LV: 763-02: HB1 - Wachschutz-Objektüberwachung Seite: 14 Datum: 07.09.2026 LV-Datum:
Pos-Nr. (Pos- Nr.)
| Menge Lasten, Fah | Einheit rzeuge oder Lagerungen in den Hofbereichen müssen v | Einheitspreis in | Gesamtpreis in prüft und EUR | ||
|---|---|---|---|---|---|
| orab s | tati EUR | sch ge |
Nr.) freigegeben werden, da sich darunter teilweise unterkellerte BereicheE UsRowie InfrastrukEtUuRr der Berliner Verkehrsbetriebe (U-Bahntunnel) befinden.
12.6.2 Bodenverhältnisse, Baugrund und seine Tragfähigkeit. Ergebnisse von Bodenuntersuchungen
Bodengutachten und statische Untersuchungen zu den Hofbereichen und Zufahrtstunneln liegen vor und sind Bestandteil der Ausführungsunterlagen. Die daraus resultierenden, stark begrenzten Traglasten sind zwingend zu beachten und einzuhalten (zulässige Achslasten in den Zufahrtstunneln betragen max. 4 t vorne / 8 t hinten). Im Einflussbereich der U-Bahn- Infrastruktur (BVG) gilt zwingend die behördlich freigegebene Lastklasse SLW 30. Sämtliche Lasteinleitungen durch Fahrzeuge, Hebezeuge oder Materiallagerungen auf den unterkellerten Bereichen dürfen diese fest definierten Grenzwerte nicht überschreiten.
12.7.1 Schutz bestehender Infrastruktur
Im Bereich der Baustelle befinden sich Anlagen der Berliner Verkehrsbetriebe (BVG), insbesondere ein U-Bahntunnel unterhalb des Grundstücks sowie Straßenbahnoberleitungen an der Brunnenstraße. Diese Anlagen sind während der gesamten Bauzeit besonders zu schützen. Lasteinleitungen durch Geräte, Gerüste oder Fahrzeuge sind ggf. nachzuweisen und mit der BVG abzustimmen.
12.7.2 Schutz baulicher Anlagen sowie bekannte Hindernisse und Leitungen (zusammenfassend)
Als maßgebliche, zwingend zu schützende Anlagen und Hindernisse im direkten Baustellenbereich sind der unterirdische U-Bahn-Tunnel der Linie U8 sowie die stromführenden Straßenbahn- Oberleitungen der BVG an der Fassade der Brunnenstraße zu berücksichtigen (Ergänzend hierzu siehe Ziffer 2.c der Allgemeinen Vorbemerkungen des AG).
12.8.1 Entsorgung und Nachhaltigkeit
Für das Bauvorhaben wird eine BNB-Zertifizierung (Silber) angestrebt. Daraus ergeben sich erhöhte Anforderungen an Nachhaltigkeit, Materialwahl, Emissionsarmut und Dokumentation. Die Entsorgung erfolgt über ein zentrales Entsorgungskonzept. Abfälle sind arbeitstäglich in vorgegebenen Fraktionen an den vorgesehenen Etagensammelstellen getrennt zu sammeln und über den Logistikdienstleister zu entsorgen. Für die Zertifizierung sind entsprechende Entsorgungsnachweise und Wiegescheine vorzulegen.
12.8.2 Besondere Belastungen aus Immissionen sowie besondere klimatische oder betriebliche Bedingungen
Aufgrund der innerstädtischen Lage und des stark frequentierten Fußgänger- und Straßenbahnverkehrs sind Lärm- und Staubemissionen auf ein absolutes Minimum zu reduzieren. Staubproduzierende Arbeiten sind zwingend mit Absaugvorrichtungen durchzuführen.
12.8.3 Besondere umweltrechtliche Vorschriften
Das Bauvorhaben strebt eine Zertifizierung nach BNB (Bewertungssystem Nachhaltiges Bauen) in Silber an. Die damit verbundenen strengen ökologischen Anforderungen (z.B. an Bauprodukte, Emissionsarmut und Ressourcenverbrauch) sind vom AN zwingend einzuhalten.
12.9.1 Schadstoffe
Im Bestand sind Schadstoffe (u. a. Asbest, PAK und KMF) vorhanden. Arbeiten in belasteten Bereichen sowie die Entsorgung erfolgen ausschließlich unter Einhaltung der geltenden Vorschriften (insbesondere TRGS) und durch zertifizierte Fachunternehmen.
12.9.2 Besondere Vorgaben für die Entsorgung, z. B. Beschränkungen für die Beseitigung von Abwasser und Abfall
Es gilt ein zentrales Entsorgungskonzept über den LDL. Der AN hat den Müll arbeitstäglich in 7 Fraktionen sortenrein an den dezentralen Etagensammelstellen (in 1,7m³ Kippbehälter) zu trennen. Das Abfallmonitoring ist Teil der BNB-Zertifizierung.
12.10.1 Koordination der Bauausführung
Auf der Baustelle sind mehrere Gewerke gleichzeitig tätig. Die Koordination der Bauabläufe sowie der Logistikfenster erfolgt durch die Bauleitung in Abstimmung mit dem Logistikdienstleister. Die Vorgaben des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans (SiGe-Plan) sind von allen Auftragnehmern einzuhalten.
12.10.2 Gemäß der Baustellenverordnung getroffene Maßnahmen
Ergänzend zu den detaillierten arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben in den Ziffern 13.1 und 13.14 der Allgemeinen Vorbemerkungen gilt: Die aus dem bauseits beigestellten Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGe-Plan) resultierenden Schutzmaßnahmen sind vom Auftragnehmer eigenverantwortlich umzusetzen. Aus logistischer Sicht betrifft dies insbesondere die strikte Freihaltung der definierten Flucht- und Rettungswege sowie die zwingende Nutzung der zentralen Zugangskontrolle (ZUKO).
12.10.3 Besondere Anordnungen, Vorschriften und Maßnahmen der Eigentümer (oder der anderen Weisungsberechtigten) von Leitungen, Kabeln, Dränen, Kanälen, Straßen, Wegen, Gewässern, Gleisen, Zäunen und dergleichen im Bereich der Baustelle
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LV: 763-02: HB1 - Wachschutz-Objektüberwachung Seite: 15 Datum: 07.09.2026 LV-Datum:
Pos-Nr. (Pos- Nr.)
| Menge 12.10.3 Bes | Einheit ondere Anordnungen, Vorschriften und Maßnahmen der | Einheitspreis in | Gesamtpreis in der anderen EUR | ||
|---|---|---|---|---|---|
| Eigent | ümer EUR | (oder |
Nr.) Weisungsberechtigten) von Leitungen, Kabeln, Dränen, Kanälen, StraßenE,U RWegen, GewässerEnU,R Gleisen, Zäunen und dergleichen im Bereich der Baustelle
Die Vorgaben der BVG zur Lastbeschränkung sind strikt einzuhalten. Lasteinleitungen (z.B. Gerüstfüße, Containermulden, Kran, schwere LKW) müssen vorab statisch nachgewiesen und von der BVG genehmigt werden. Für Fahrzeuge ist die Lastklasse des Tunnels (SLW 30) zu beachten. Eine bautechnische Beweissicherung des Tunnels erfolgt vor Baubeginn.
12.10.4 Arbeiten anderer Unternehmer auf der Baustelle
Es sind diverse andere Gewerke (Ausbau, Abbruch, Logistik) parallel tätig. Die Koordination erfolgt über die Bauleitung und den LDL.
12.11 Angaben zur Ausführung
12.11.1 Vorgesehene Arbeitsabschnitte, Arbeitsunterbrechungen und Arbeitsbeschränkungen nach Art, Ort und Zeit sowie Abhängigkeit von Leistungen anderer
Genaue Taktpläne und Logistikfenster werden durch die Bauleitung vorgegeben.
12.11.2 Besondere Erschwernisse während der Ausführung, z.B. Arbeiten in Räumen, in denen der Betrieb weiterläuft, Arbeiten im Bereich von Verkehrswegen oder bei außergewöhnlichen äußeren Einflüssen
Außergewöhnlich beengte Platzverhältnisse erfordern ein hohes Maß an Just-in-Time-Logistik. Alle Zugangspersonen müssen über das ZUKO-System angemeldet und legitimiert (Baustellenausweis) sein.
12.11.3 Vorgaben zum SiGe-Plan, Unfallverhütung und zu kontaminierten Bereichen
Es gelten vollumfänglich die Regelungen der Allgemeinen Vorbemerkungen des AG, insbesondere Ziffer 13 (Arbeitssicherheit) sowie Ziffer 13.11 (Arbeiten mit Schadstoffen/TRGS). Die Vorgaben des SiGe-Plans sind in die Arbeitsabläufe zu integrieren und eigenverantwortlich umzusetzen.
12.11.4 Anforderungen an Baustelleneinrichtung, Entsorgung und Nachweise
Für das Abfallmanagement gelten vollumfänglich die Ziffern 9 und 14 der Allgemeinen Vorbemerkungen. Baulogistisch abweichend bzw. ergänzend gilt zwingend: Der AN hat den anfallenden Müll arbeitstäglich und sortenrein an den dezentralen Etagensammelstellen in die vom Logistikdienstleister (LDL) gestellten Behälter zu verbringen. Eine Lagerung von Abfällen außerhalb dieser Systembehälter ist unzulässig.
12.11.5 Besondere Anforderungen an das Auf- und Abbauen sowie Vorhalten von Gerüsten
Ergänzend zu Ziffer 13.2 der Allgemeinen Vorbemerkungen gilt: Gerüste an der Straßenfassade (Brunnenstraße) müssen zur Lasteinleitung einen Abstand von mindestens 2,50 m zum U-Bahn-Tunnel einhalten. Ein Einschwenken von Gerüstteilen über die stromführenden Oberleitungen der Straßenbahn (BVG) ist strikt untersagt.
12.11.6 Mitbenutzung fremder Gerüste, Hebezeuge und Einrichtungen
Die Mitbenutzung des Turmdrehkrans (sofern freie Kapazitäten vorhanden) sowie der zentralen Container- und Sanitäranlagen im Bestand ist zwingend vorab mit dem Logistikdienstleister (LDL) abzustimmen.
12.11.7 Anforderungen an Bauprodukte, Recyclingstoffe, Umweltverträglichkeit und Gütenachweise
Das Bauvorhaben strebt eine Zertifizierung nach BNB Silber an. Für alle verwendeten Bauprodukte, Stoffe und notwendigen Dokumentationen (wie Umweltproduktdeklarationen/EPDs) gelten ausnahmslos die strengen Vorgaben der Qualitätsstufe 5 gemäß Ziffer 14 der Allgemeinen Vorbemerkungen des AG. Sämtliche Nachweise sind dem BNB-Auditor bzw. dem LDL unaufgefordert vorzulegen.
- Abhängigkeiten Wetter
Für die Durchführung der Bauarbeiten während der Winterzeit sowie für Arbeiten, die außerhalb des natürlichen Tageslichts stattfinden, hat der Auftragnehmer (AN) auf eigene Kosten für eine ausreichende künstliche Beleuchtung zu sorgen, damit die Arbeiten jederzeit sicher und vollständig durchgeführt werden können.
Der AN trägt bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Fertigstellung seiner Leistung dem Auftraggeber (AG) angezeigt und die Bauleistung mangelfrei abgenommen wurde, die Verkehrssicherungspflicht für seinen Verantwortungsbereich. Dies umfasst ausdrücklich auch die Schnee- und Eisbeseitigung. Diese Verpflichtung gilt während der gesamten Bauzeit, einschließlich jener Zeiträume, in denen witterungsbedingt nicht gearbeitet werden kann.
Für Ausfalltage in der Winterzeit sind die statistisch zu erwartenden Schlechtwettertage vom AN in seine Kalkulation einzubeziehen. Witterungs- oder winterbedingte Erschwernisse werden nur vergütet, sofern dafür ausdrücklich separate Positionen im Leistungsverzeichnis vorgesehen sind.
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LV: 763-02: HB1 - Wachschutz-Objektüberwachung Seite: 16 Datum: 07.09.2026 LV-Datum:
Pos-Nr. (Pos- Nr.)
| Menge in seine Ka | Einheit lkulation einzubeziehen. Witterungs- oder winterbed | Einheitspreis in | Gesamtpreis in sse werden nur EUR | ||
|---|---|---|---|---|---|
| ingte | Ersc EUR | hwerni |
Nr.) vergütet, sofern dafür ausdrücklich separate Positionen im LeistungsvEeUrRzeichnis vorgesEeUhRen sind.
Soweit keine gesonderten Positionen enthalten sind, gelten winter- bzw. witterungsbedingte Erschwernisse als mit den Einheitspreisen abgegolten. Diese Regelung gilt sinngemäß auch als Angebotsbestimmung.
- Bauablauf
Die terminliche Abwicklung der Bauleistungen richtet sich nach dem vom Auftraggeber (AG) vorgegebenen Terminplan. Die Durchführung der Herstellungs- und Montagearbeiten hat etappenweise und im fortlaufenden Einvernehmen mit dem AG zu erfolgen; eine gesonderte Vergütung hierfür erfolgt nicht.
Es ist grundsätzlich zu berücksichtigen, dass die Arbeiten - je nach Vorgaben des AG - abschnittsweise, mit Unterbrechungen, mit Überlappungen oder auch ohne durchgehenden Arbeitsfluss durchzuführen sind. Unterbrechungen und Stillstandszeiten werden nicht gesondert vergütet; sämtliche dadurch entstehenden Kosten sind in den Einheitspreisen zu berücksichtigen.
Aufgrund der Rahmenterminplanung wird der AG für die Fertigstellung einzelner Bereiche Zwischentermine festlegen.
Die Auftragnehmer haben die erforderliche Flexibilität mitzubringen, um auf Änderungen im Bauablauf infolge denkmalrechtlicher Auflagen reagieren zu können. Auf Anordnung der Bauleitung sind erforderliche Ausweich- oder Ersatzleistungen auszuführen, sofern diese zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung notwendig sind. Etwaige hierdurch entstehende, nachtragsrelevante Mehr- oder Minderkosten sind gemäß den Bestimmungen der VOB/B zu regeln.
ANLAGE A ANLAGE A - WACH,- OBJEKTSCHUTZKONZEPT
Die nachfolgenden Leistungen umfassen sämtliche Maßnahmen zur Sicherstellung der Baustellensicherheit und Objektüberwachung während der gesamten Ausführungsdauer.
Die Leistungen sind gemäß DIN 18299 vollständig und funktionsfähig zu erbringen. Das Sicherheits- und Brandschutzkonzept sowie der SiGe-Plan sind verbindlich zu beachten.
Alle Anlagen sind an den Baufortschritt anzupassen. Umsetzungen, Nachjustierungen und bauablaufbedingte Änderungen sind in die Einheitspreise einzukalkulieren.
Rettungswege, Feuerwehrzufahrten sowie bauordnungsrechtlich relevante Flächen (z. B. Abstandsflächen) sind jederzeit freizuhalten.
Die Leistungen sind mit der Baustellenlogistik abzustimmen. Dies umfasst insbesondere die Berücksichtigung von Baustellenzufahrten, Transportwegen, Lagerflächen sowie Umschlag- und Bewegungsflächen. Einschränkungen des Baustellenbetriebs sind zu vermeiden. Erforderliche Anpassungen infolge von Änderungen der Baulogistik sind in die Leistung einzukalkulieren.
Die Ausführung ist mit Bauleitung, SiGeKo und Brandschutzfachplanung abzustimmen. Eine Prüfung durch einen Brandschutz-Sachverständigen bleibt vorbehalten.
A1 Grundstruktur
Die Baustelle wird in folgende Bereiche unterteilt:
-
Zugang / Haupteingang / Feuerwehranlaufstelle
-
Innenhöfe / Logistikflächen
-
Gebäude / Brandabschnitte
-
besondere Risikobereiche (UG, Technik, Dach)
A2 Personalorganisation
Funktion A (statisch)
dauerhafte Besetzung Zugang
Koordination
Feuerwehrschnittstelle
Funktion B (dynamisch)
Streifendienst
Interventionskraft
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LV: 763-02: HB1 - Wachschutz-Objektüberwachung Seite: 17 Datum: 07.09.2026 LV-Datum:
Pos-Nr. (Pos- Nr.)
| Menge | Einheit | Einheitspreis in | Gesamtpreis in EUR | ||
|---|---|---|---|---|---|
| EUR |
Nr.) EUR EUR Interventionskraft
Kontrolle Brandabschnitte
Im Notfall: Ersthelfer auf der Baustelle
Der Mitarbeiter für die Funktion B hat die Ausbildung und aktuelle zusätzliche Qualifikation zum Ersthelfer gem. dem aktuell gültigen der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" insbesondere der Paragrafen §§ 24 ff. Diese zusätzliche Qualifikation ist durch den AN für die gesamte Dauer der Maßnahme sicherzustellen.
A3 Kontrollsystem
Vollständiger Rundgang alle 2 Stunden
Schwerpunktkontrollen bei:
Brandabschnitten
Rettungswegen
Innenhöfen
A4 Alarm- und Interventionskonzept
Bei Alarm:
-
Funktion A alarmiert Feuerwehr
-
Funktion B überprüft Ereignisort
-
Parallelmaßnahmen (Evakuierung / Sicherung)
A5 Baustellenbrandschutz
Überwachung baustellenbedingter Brandrisiken (z. B. Heißarbeiten, temporäre Installationen)
Sicherstellung freier und nutzbarer Rettungswege im Bauzustand
Kontrolle von Brandlasten und temporären Lagerflächen
A6 Schnittstellen
Bauleitung (LPH 8)
SiGeKo
Brandschutzfachplaner
A7 Dokumentation
digitale Wachberichte
Ereignisprotokolle
Nachweise für Behörden Kontrollaufgaben Zutrittsüberprüfung und Kontrolle Kontrollaufgaben - Zutrittsüberprüfung und Kontrolle
DSGVO-konforme Zugangskontrolle mittels mechanischer und elektronischer Zutrittskontrollsysteme, inklusive Bereitstellung und Nutzung von Modulen/Technik zur Baustellenausweiserstellung und -kontrolle sowie Dokumentation. Die Baustellenausweise sind mit einem Lichtbild der jeweiligen Person zu versehen. Das Layout sowie die Ausweisinhalte sind mit dem AG abzustimmen und zu vereinbaren.
Im Auftragsfall müssen Bieter und AG den Vertrag über Auftragsverarbeitung (AVV) unterzeichnen. Dieser Vertrag sowie die Bedingungen sind nicht verhandelbar.
Der vollständige Möblierung des Wachschutzraum sowie die Drehkreuzlösung inklusive aller erforderlichen Technik werden durch den Bieter aufgestellt, vorgehalten und angeboten. Der Bieter hat eigenständig für die Internetversorgung zu sorgen (soweit erforderlich). Baustrom ist bauseits vorhanden. Alle Leistungen (Aufstellen, Anschließen, Rückbau/Entfernung) sind im Angebotspreis einzukalkulieren.
Im Hintergrund ist eine Software einzusetzen, die Zutritte und Verlassen der Baustelle personenbezogen protokolliert.
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LV: 763-02: HB1 - Wachschutz-Objektüberwachung Seite: 18 Datum: 07.09.2026 LV-Datum:
Pos-Nr. (Pos- Nr.)
| Menge | Einheit | Einheitspreis in | Gesamtpreis in EUR | ||
|---|---|---|---|---|---|
| EUR |
Nr.) Im Hintergrund ist eine Software einzusetzen, die Zutritte und VerlasEsUeRn der BaustelleEUR personenbezogen protokolliert.
Auf Verlangen des AG, mindestens jedoch 1× wöchentlich und unaufgefordert, sind die Protokolldaten in lesbarer und unveränderbarer digitaler Form bereitzustellen.
Die Zutritts- und Zufahrtskontrollen erfolgen zentral im Wachschutzraum.
Zutritt nur mit gültigem Baustellenausweis. Das Sicherheitspersonal hat dies verbindlich sicherzustellen. Der Zugang ist über ein unüberwindbares Drehkreuzsystem zu organisieren.
Der Bieter ist verantwortlich, dass Baustellenausweise ausschließlich bei erfüllten AG-Vorgaben ausgestellt werden. Der AG stellt Mitarbeiterlisten der Gewerke bereit. Nur freigegebene Mitarbeiter erhalten Zutritt. Änderungen, Sperrungen und Anweisungen des AG sind unverzüglich umzusetzen. Alle Daten sind DSGVO-konform zu verarbeiten.
Die Anzahl der Ausweise ist nicht begrenzt; maßgeblich sind die tatsächlichen Baustellenanforderungen. Richtwert: ca. 300 Baustellenausweise.
Die Zufahrt für PKW und LKW erfolgt ausschließlich mit Genehmigung. Die Baustelle ist über ein Bauzauntor gesichert. Keine unkontrollierte Zufahrt zulässig. Der gesamte Verkehr ist über den Sicherheitsdienst zu steuern.
Das Sicherheitspersonal führt ein Wachbuch mit vollständiger Dokumentation aller Ein- und Ausfahrten (amtliche Kennzeichen).
Der Bieter stellt sicher, dass nur berechtigte Fahrzeuge das Gelände befahren. Er ist verantwortlich für das Öffnen und Verschließen des Bauzauntors sowie die Erfassung der Fahrzeugdaten.
Auf Verlangen des AG, mindestens jedoch 1× wöchentlich und unaufgefordert, sind die Fahrzeugprotokolle digital (eingescannt) bereitzustellen.
a) Die Leistungen des Wachpersonals sind als Stundenleistungen anzubieten. Der Nachweis erfolgt über Wachbuch und Stundenzettel (Name + Arbeitszeit).
b) Die Kosten sind transparent auszuweisen:
Drehkreuzstellung, -abbau und -abtransport
Lieferung, Aufbau, Abbau und Abtransport der Ausstattung/Möblierung
Vorhaltung inkl. Reinigung je Woche Vertrag über Auftragsverarbeitung Der Auftragnehmer verpflichtet sich im Rahmen der Angebotsprüfung und erst im Rahmen des abschliessenden Vergabegesprächs bzw. vor der Erteilung des Auftragszuschlages, den als Anlage beigelegten Vertrag über Auftragsverarbeitung (AVV) zu unterzeichen und zu signieren. 01 Einrichtung
Hinweise zu Drehkreuz und Kameratechnik Die Stellung des Baustroms für den Betrieb der beschriebenen Drehkreuzanlage und Kameratechnik wird bauseits übernommen.
Eine Umlage auf den AN erfolgt nicht. Hinweise zu Wachschutz- und Aufententhaltsraum Dem AN wird im Gebäude während der gesamten Baumaßnahme ein Raum für den Wachschutzmitarbeiter im Zugangsbereich zur Baustelle im Erdgeschoss Bauteil A zur Verfügung gestellt.
Der Raum ist abschliessbar und hat eine Fensteranlage zum Zugangsbereich der Baustelle, dem Drekreuz und der Ladezone.
Des weiteren hat er ein Fenster zum Vorraum/Empfangsraum, durch den die Komunikation mit den Personen, die Zutritt zur Baustelle wollen, erfolgen kann.
Zusätzlich wird dem AN durch den AG im Gebäude noch ein zusätzlicher Raum zugewiesen, für Pausenzeiten. Dieser Raum wird auch von anderen Firmen als Pausenraum genutzt.
Der Raum kann über die Fenster auch belüftet werden.
Der Raum ist auch geeignet als Aufenthalts- und Pausenraum.
Lage im Gebäude: nach Zuweisung durch den AG und die Bauleitung
Raumgröße: mind.15 m²
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LV: 763-02: HB1 - Wachschutz-Objektüberwachung Seite: 19 Datum: 07.09.2026 LV-Datum:
Pos-Nr. (Pos- Nr.)
| Menge | Einheit | Einheitspreis in | Gesamtpreis in EUR | ||
|---|---|---|---|---|---|
| EUR |
Nr.) EUR EUR Raumgröße: mind.15 m²
Laufwege von der BE im Straßenland zum Aufenthalts- und Pausenraum.: bis 100 m ggf. auch über Treppen vom EG bis zum 1. OG 01.1 Büroausstattung Wachschutz Bereitstellung der Büroausstattung in dem vom AG zur Verfügung gestellten Wachschutzraum im Zugangsbereich zur Baustelle im Erdgeschoss Bauteil A.
Der Raum ist abschliessbar und hat eine Fensteranlage zum Zugangsbereich der Baustelle, dem Drekreuz und der Ladezone.
Bereitstellung der für die Tätigkeit der Wachschutz-Objektüberwachung erforderlichen und notwendigen Büroausstattung, Hardware und Software zur Organisation und Dokumentation der Objektüberwachung .
Die Ausstattung ist während der gesamten Dauer der Leistung betriebsbereit vorzuhalten und funktionsfähig zu halten. Der Leistungsbeginn erfolgt mit Baubeginn gemäß Terminplan bzw. nach Anweisung der Bauleitung.
Auf Anweisung und nach Beendigung der Baumaßnahmen ist die Ausstattung abzubauen und abzufahren.
Wartung und Vorhaltung werden in gesonderten Positionen beschrieben und vergütet.
Die Leistung umfasst insbesondere die Bereitstellung und betriebsbereite Einrichtung folgender Komponenten:
Möblierung:
-
Austattung ist geeignet für: mind. 2 Mitarbeiter
-
Der AN liefert eine für den Wachschutz geeignete Büroausstattung, wie z.b. mind. 2 Schreibtische, mind. 2 geeignete Bürostühle (arbeitschutzrechtlich konform), Schränke, etc. .
Hardware:
-
mind. 2 geeignete Laptops oder vergleichbare mobile Arbeitsgeräte
-
geeignete Bildschirmarbeitsplätze mit geeignete Monitoren (arbeitschutzrechtlich konform), Tastatur und Maus
-
Drucker / Multifunktionsgerät
-
Mobiltelefon für die Baustellenkommunikation (Nummer wird bekannt gegeben z.B. schwarzes Brett)
-
geeignetes Ausweiserstellungsgerät für Baustellenausweisen
Software / digitale Ausstattung:
-
Bereitstellung der erforderlichen Bürosoftware zur Dokumentation und Kommunikation
-
geeignete Software zur Herstellung von digital lesbaren, personalisierten und mit Lichtbild versehenen Baustellenausweisen
-
geeignete Software zur Dokumentation und Protokollierung aller Zutritte und dem dem Verlassen der Baustelle.
Die erzeugten Daten sind dem Auftraggeber auf Anforderung in digitaler Form bereitzustellen. Die Anforderungen des Datenschutzes (DSGVO) sind einzuhalten.
1,000 Stk 01.2 Vorhaltung Büroausstattung Wachschutz Vorhaltung von der zuvor beschriebenen
- Büroausstattung Wachschutz
Die Leistung umfasst: weitere betriebssichere Bereitstellung, regelmäßige Kontrolle, übliche Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen.
Abrechnung
Abrechnungseinheit: Stück je Woche (Stk/Wo) Angefangene Wochen werden anteilig vergütet
Ein Anspruch auf die hier genannte Vorhaltezeit besteht nicht. Die Angabe dient lediglich der Vereinheitlichung zur Angebotslegung.
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LV: 763-02: HB1 - Wachschutz-Objektüberwachung Seite: 20 Datum: 07.09.2026 LV-Datum:
Pos-Nr. (Pos- Nr.)
| Menge | Einheit | Einheitspreis in | Gesamtpreis in EUR | ||
|---|---|---|---|---|---|
| EUR |
Nr.) EUR EUR
169,000 StkW 01.3 Drehkreuz, Zugang elektromechanisch Mobiles Drehkreuz zur hochflexiblen Personenvereinzelung und Geländesicherung, auf den vom Bauherren ausgewiesenen Flächen im Bereich der Baustelleneinrichtung im Straßenland aufstellen, einräumen und nach Beendigung der Leistung wieder abfahren.
Das Drehkreuz ist als robustes Bauzaunmodul konzipiert, feuerverzinkt und gewährleistet eine hohe Widerstandsfähigkeit.
Die Wartung und Vorhaltung wird separat beschrieben und abgerechnet.
Lage:
Der Zugang zum Drehkreuz erfolgt von der Brunnenstraße.
Das Drehkreutz muss aufgetellt und befestigt werden, das der ZUKO Conainer und der Bauzaun direkt daneben anschliest.
Ein Durchtritt neben dem Drehkreuz zur Baustelle darf nicht möglich sein.
Die Lage des Drehkreuz verändert sich nicht, während der gesamten Bauzeit.
Technische Daten:
-
Ausführung: Mobiles Drehkreuzmodul, feuerverzinkt
-
Struktur: Integrierter Rahmen, passend für Bauzaunelemente
-
Rotation: 3-armiges Drehkreuz
-
Durchgang: 120° Teilung (beidseitig oder einseitig sperrbar)
-
Transport: Ausgestattet mit Kranösen
-
Material: Stahl, verzinkt
-
Funktionsweise: elektromechanisch
-
Zutrittskontrolle: elektromechanisch mit mit lokaler Zutrittskontrolle
-
Sicherheitseinrichtung: Fail-Open-, Fail-Close
-
Schutzart: min. IP55
-
Durchlass Breite: 850 mm
-
Gesamtbreite: 2.000 mm
-
Gesamthöhe: 2.370 mm
-
Zugangskontrolle: rein elektromechanisch
-
Montageart: auf Stahlplatte
Die Leistung umfast ein komplett montiertes Drehkreuz inklusive Rahmen, einbaufertig für mobile Zaunsysteme.
Fabrikat der Planung: Schake V-Turnstile oder glw.
Aufstellort: Im Bereich der BE Fläche im Straßenland und gem. Baustelleneinrichtungsplan sowie nach Anweisung durch die Bauleitung
Angebotenes Fabrikat:
'..........'
(Bietereintag)
1,000 Stk 01.4 Vorhaltung, Drehkreuz, Zugang elektromechanisch Vorhaltung von dem zuvor beschriebenen
- Drehkreuz, Zugang elektromechanisch
Die Leistung umfasst: weitere standsichere Bereitstellung, regelmäßige Kontrolle, übliche
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LV: 763-02: HB1 - Wachschutz-Objektüberwachung Seite: 21 Datum: 07.09.2026 LV-Datum:
Pos-Nr. (Pos- Nr.)
| Menge | Einheit | Einheitspreis in | Gesamtpreis in EUR | ||
|---|---|---|---|---|---|
| EUR |
Nr.) EUR EUR Die Leistung umfasst: weitere standsichere Bereitstellung, regelmäßige Kontrolle, übliche Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen.
Abrechnung
Abrechnungseinheit: Stück je Woche (Stk/Wo) Angefangene Wochen werden anteilig vergütet
Ein Anspruch auf die hier genannte Vorhaltezeit besteht nicht. Die Angabe dient lediglich der Vereinheitlichung zur Angebotslegung.
169,000 StkW
Gesamtbetrag:
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LV: 763-02: HB1 - Wachschutz-Objektüberwachung Seite: 22 Datum: 07.09.2026 LV-Datum:
Pos-Nr. (Pos- Nr.)
| Menge | Einheit | Einheitspreis in | Gesamtpreis in EUR | ||
|---|---|---|---|---|---|
| EUR |
Nr.) EUR EUR 02 Regelbetrieb Wachschutz (Tagbetrieb - 2-Personenbetrieb)
Hinweis Sanitäre Einrichtungen Während der gesamten Maßnahme sind ausreichend allgemein nutzbare sanitäre Einrichtungen (m/w) vorhanden.
Diese werden bauseits gestellt, vorgehalten und gewartet.
Die sanitären Einrichtungen können von allen sich auf der Baustelle aufhaltenden Personen unentgeltlich genutzt werden. Auch vom Wachschutzpersonal. 02.1 Wachpersonal - Funktion A (Zugang / Feuerwehrschnittstelle) Besetzung einer ständig eingerichteten Zugangsstelle während des Tagbetriebs (10 Stunden täglich, 6 Tage/Woche) durch qualifiziertes Wachpersonal mit der Funktion A.
Regelarbeitszeit:
Die tägliche Arbeitszeit beträgt 6.30 Uhr bis 17.30 Uhr, einschl. 1 h Pause.
Der AN organisiert die Schichtwechsel für die Mitarbeiter eigenständig und gem. dem aktuell gültigen Arbeitsschutzgesetz.
Für die gesetzlichen Pausenzeiten gilt folgendes:
Die Pausenzeiten für die vom AN eigesetzten Mitarbeiter sind so zu wählen, das mindestens der Wachschutzraum ständig besetzt ist.
Leistungsumfang:
-
Kontrolle des gesamten Personen- und Lieferverkehrs (Zutrittskontrolle, Identitäts- und Berechtigungsprüfung)
-
Führung und Pflege der Zugangsdokumentation (z. B. Anwesenheitslisten, Besucherregistrierung, Liefernachweise)
-
Koordination und Steuerung des Baustellenzugangs einschließlich Abstimmung mit Bauleitung und ausführenden Unternehmen
-
Annahme und Einweisung von Einsatzkräften (Feuerwehr, Rettung- dienste) im Ereignisfall
-
Weitergabe sicherheitsrelevanter Informationen an Bauleitung und zuständige Stellen
-
Unterstützung der Baustellenorganisation im Rahmen der Zugangskontrolle
-
Auf- und abschließen der Bautür im Zugangangsbereich zur Baustelle zum Beginn und nach Beendigung der Arbeitszeiten auf der Baustelle.
Die Leistung ist während der gesamten Einsatzzeit durchgehend mit einer qualifizierten Person zu besetzen.
Nebenzeiten, insbesondere für Übergaben, Dokumentation und Abstimmungen, sind in den Einheitspreis einzukalkulieren.
Die Leistung erfolgt im Rahmen des baustellenbedingten Sicherheits- und Brandschutzkonzepts und ist unabhängig von einer etwaigen gebäudetechnischen Ausstattung zu erbringen.
Über die angegebene Stundenanzahl hinausgehende Stunden, werden ausdrücklich zum gleichen Einzelpreis angegeboten und abgerechnet. Bei Veringerung der genannten Stundenanzahl, ändert sich der Stundeneinpreis ausdrücklich nicht.
7.800,000 h 02.2 Sonn- und Feiertagsarbeit, Wachpersonal - Funktion A wie vor, jedoch
Besetzung einer ständig eingerichteten Zugangsstelle während des Tagbetriebs durch qualifiziertes Wachpersonal mit der Funktion A am Sonntag und Feiertag außerhalb der zuvor beschrieben Regelarbeitszeiten.
Einsatzzeit: Sonntag sowie an sämtlichen gesetzlichen Feiertagen
Diese Leistung erfolgt nur in Absprache und auf Anweisung durch den Auftraggeber und die Bauleitung.Die Leistung wird mind. 10 Tage im Vorlauf bei der Bauleitung angezeigt.
50,000 h 02.3 Verlängerung Tagesarbeit, Wachpersonal - Funktion A wie vor, jedoch
Besetzung einer ständig eingerichteten Zugangsstelle während des Tagbetriebs durch
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LV: 763-02: HB1 - Wachschutz-Objektüberwachung Seite: 23 Datum: 07.09.2026 LV-Datum:
Pos-Nr. (Pos- Nr.)
| Menge | Einheit | Einheitspreis in | Gesamtpreis in EUR | ||
|---|---|---|---|---|---|
| EUR |
Nr.) EUR EUR Besetzung einer ständig eingerichteten Zugangsstelle während des Tagbetriebs durch qualifiziertes Wachpersonal mit der Funktion A wochentags außerhalb der zuvor beschrieben Regelarbeitszeiten.
Einsatzzeit:
Montag bis Freitag vor 6.30 Uhr und nach 17.30 Uhr
Diese Leistung erfolgt nur in Absprache und auf Anweisung durch den Auftraggeber und die Bauleitung.Die Leistung wird mind. 3 Tage im Vorlauf bei der Bauleitung angezeigt.
50,000 h 02.4 Wachpersonal - Funktion B (Streife / Bauwache) Durchführung von Streifengängen und Bauüberwachungsleistungen während des Tagbetriebs (10 Stunden täglich, 6 Tage/Woche) durch qualifiziertes Wachpersonal mit der Funktion B.
Regelarbeitszeit:
Die tägliche Arbeitszeit beträgt 6.30 Uhr bis 17.30 Uhr, einschl. 1 h Pause.
Der AN organisiert die Schichtwechsel für die Mitarbeiter eigenständig und gem. dem aktuell gültigen Arbeitsschutzgesetz.
Für die gesetzlichen Pausenzeiten gilt folgendes:
Die Pausenzeiten für die vom AN eigesetzten Mitarbeiter sind so zu wählen, das mindestens der Wachschutzraum ständig besetzt ist.
Der Mitarbeiter für die Funktion B hat die Ausbildung und aktuelle zusätzliche Qualifikation zum Ersthelfer gem. dem aktuell gültigen der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" insbesondere der Paragrafen §§ 24 ff. Diese zusätzliche Qualifikation ist durch den AN für die gesamte Dauer der Maßnahme sicherzustellen.
Leistungsumfang:
-
Durchführung regelmäßiger Kontrollgänge auf der gesamten Baustelle einschließlich Gebäude, Innenhöfe, Verkehrsflächen und Außenbereiche
-
Überwachung von sicherheitsrelevanten Bereichen, insbesondere hinsichtlich unbefugten Zutritts, Diebstahl, Vandalismus und sonstigen Gefährdungen
-
Kontrolle der Einhaltung von Ordnung und Sicherheit auf der Baustelle
-
Überwachung baustellenbedingter Brandrisiken, insbesondere bei Heißarbeiten, temporären Installationen und erhöhten Brandlasten
-
Kontrolle und Freihaltung von Rettungswegen und Feuerwehrzufahrten im Bauzustand
-
Feststellung und unverzügliche Meldung von sicherheitsrelevanten Ereignissen, Mängeln und Auffälligkeiten an die Bauleitung bzw. zuständige Stellen
-
Durchführung von Erstmaßnahmen im Ereignisfall (z. B. Absicherung, Alarmierung, Einweisung von Einsatzkräften)
-
Unterstützung bei Evakuierungs- und Sicherungsmaßnahmen im Bedarfsfall
Die Kontrollgänge sind so zu organisieren, dass alle relevanten Bereiche in regelmäßigen, nachvollziehbaren Intervallen überwacht werden. Art, Umfang und Intervalle sind mit der Bauleitung abzustimmen und im Sicherheits- und Betriebskonzept festzulegen.
Die Durchführung der Kontrollgänge ist nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. elektronisches Wächterkontrollsystem oder gleichwertig).
Die Leistung ist während der gesamten Einsatzzeit durchgehend mit einer qualifizierten Person parallel zur Funktion A zu erbringen.
Nebenzeiten, insbesondere für Wegezeiten, Dokumentation und Abstimmungen, sind in den Einheitspreis einzukalkulieren.
Die Leistung erfolgt im Rahmen des baustellenbedingten Sicherheits- und Brandschutzes und ist unabhängig von einer etwaigen gebäudetechnischen Ausstattung zu erbringen.
Über die angegebene Stundenanzahl hinausgehende Stunden, werden ausdrücklich zum gleichen Einzelpreis angegeboten und abgerechnet. Bei Veringerung der genannten Stundenanzahl, ändert sich der Stundeneinpreis ausdrücklich nicht.
7.800,000 h
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LV: 763-02: HB1 - Wachschutz-Objektüberwachung Seite: 24 Datum: 07.09.2026 LV-Datum:
Pos-Nr. (Pos- Nr.)
| Menge | Einheit | Einheitspreis in | Gesamtpreis in EUR | ||
|---|---|---|---|---|---|
| EUR |
Nr.) EUR EUR 02.5 Sonn- und Feiertagsarbeit, Wachpersonal - Funktion B wie vor, jedoch
Durchführung von Streifengängen und Bauüberwachungsleistungen während des Tagbetriebs durch qualifiziertes Wachpersonal mit der Funktion B am Sonntag und Feiertag außerhalb der zuvor beschrieben Regelarbeitszeiten.
Einsatzzeit: Sonntag sowie an sämtlichen gesetzlichen Feiertagen
Diese Leistung erfolgt nur in Absprache und auf Anweisung durch den Auftraggeber und die Bauleitung.Die Leistung wird mind. 10 Tage im Vorlauf bei der Bauleitung angezeigt.
50,000 h 02.6 Verlängerung Tagesarbeit, Wachpersonal - Funktion B wie vor, jedoch
Durchführung von Streifengängen und Bauüberwachungsleistungen während des Tagbetriebs durch qualifiziertes Wachpersonal mit der Funktion B wochentags außerhalb der zuvor beschrieben Regelarbeitszeiten.
Einsatzzeit:
Montag bis Freitag vor 6.30 Uhr und nach 17.30 Uhr
Diese Leistung erfolgt nur in Absprache und auf Anweisung durch den Auftraggeber und die Bauleitung.Die Leistung wird mind. 3 Tage im Vorlauf bei der Bauleitung angezeigt.
50,000 h 02.7 Erstellung und Ausgabe von Baustellenausweisen Digital lesbaren, personalisierten Baustellenausweis zur Zutrittskontrolle liefern, erstellen, ausgeben und verwalten. Ausführung als Plastikkarte im Scheckkartenformat (ISO/IEC 7810), beidseitig mind. vierfarbig bedruckt. Inklusive Erfassung der Personaldaten sowie Aufnahme des Lichtbildes vor Ort.
Vor der Erstellung aller Ausweise hat der AN das Layout mit dem AG und der Bauleitung zu bemustern und abzusprechen.
Erst nach Freigabe des Layout durch den AG sind die Baustellenausweise herzustellen und auszugeben.
Die Ausweise müssen durch das von AN einzurichtende System lesbar und speicherbar sein und den Anforderungen, die im LV vermerkt sind, entsprechen.
Die Ausweise müssen von dem seitens des AN zu stellenden und zuvor beschriebenen elektromechanischen Drehkreuz lesbar sein und das Drehkreuz entweder blockieren oder freigeben, durch die Auflage des Ausweises auf ein geeignetes Lesegerät.
Die zur Herstellung der digital lesbaren Ausweise geeignete Software und Geräte, sind zuvor in der Büroausstattung Wachschutz beschrieben.
Die Ausweise werden ausschliesslich vor Ort durch den AN erstellt, da die persönliche Anwesenheit der jeweiligen Person, für die der Ausweis erstellt wird, zwingend erforderlich ist.
Dem AN wird durch den AG eine freigegebene und ggf. immer aktualisierte Mitarbeiterliste jedes Unternehmens zugesandt.
Der AN ist verantwortlich, dass er Baustellenausweis ausschließlich bei erfüllten AG-Vorgaben ausgestellt wird.
Nur freigegebene Mitarbeiter erhalten Zutritt.
Änderungen, Sperrungen und Anweisungen des AG sind unverzüglich umzusetzen.
Die Hinweise zum Datenschutz sind zu beachten, auch auf den Vertrag zu Auftragsverarbeitung wird hingewiesen. Der AN muss ein System vorweisen und angeben, dass den Anforderungen an die Auftragsverarbeitung gerecht wird.
Alle Daten sind DSGVO-konform zu verarbeiten.
Die aufgeführte Anzahl der Position ist zunächst angenommen.
Ein Anspruch auf die hier genannte Menge besteht nicht. Die Angabe dient lediglich der Vereinheitlichung zur Angebotslegung.
Bei Veringerung der genannten Anzahl, ändert sich der Einheitspreis ausdrücklich nicht.
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LV: 763-02: HB1 - Wachschutz-Objektüberwachung Seite: 25 Datum: 07.09.2026 LV-Datum:
Pos-Nr. (Pos- Nr.)
| Menge | Einheit | Einheitspreis in | Gesamtpreis in EUR | ||
|---|---|---|---|---|---|
| EUR |
Nr.) EUR EUR
300,000 Stk
Gesamtbetrag:
[Seite 26]
LV: 763-02: HB1 - Wachschutz-Objektüberwachung Seite: 26 Datum: 07.09.2026 LV-Datum:
Pos-Nr. (Pos- Nr.)
| Menge | Einheit | Einheitspreis in | Gesamtpreis in EUR | ||
|---|---|---|---|---|---|
| EUR |
Nr.) EUR EUR 03 Nachtbetrieb - Technische Überwachung und Intervention
03.1 Kamerageschützte Baustellenüberwachung Lieferung und Aufbauen sowie betreiben von einem Kamerageschützten Baustellenüberwachungssystem, bestehend aus mind. 4 Kameras, zur Sicherstellung der Baustellenüberwachung mit Videoaufnahmen ohne akustische Täteransprache oder Lautsprecherfunktion.
Das kameragestützte Überwachungssystem wird außerhalb der Betriebszeiten (Nachtbetrieb, Wochenenden, Feiertage, etc.) eingesetzt. Die Installation erfolgt einschließlich der Einrichtung und Betrieb während der gesamten Ausführungsdauer sowie dem Abbau und abtransport nach Aufforderung durch die Bauleitung.
Die Wartung, Vorhaltung sowie ggf. zusätzliche Ausstattung werden gesondert beschrieben und vergütet.
Der Aufbau des kameragestützte Baustellenüberwachungsystem ist mit der Bauleitung abzustimmen.
Leistungsumfang:
-
Bereitstellung und Betrieb von einem geeigneten Überwachungssystem für den kompletten Baustellenbereich , bestehend aus 4 einzelnen Kamerastandorten. Die Ausstattung bzw. Aufstellung der jeweiligen Aufzeichnungsgeräte werden nachfolgend in dieser Position näher beschrieben.
-
Irreversibles Verpixeln öffentlicher definierter Bereiche, gem. aktuell gültiger DatenschutzGrundverordnung (DSGVO), während der Aufnahme sowie dem Anbringen von jederzeit eindeutig lesbaren Hinweisschildern oder Piktogrammen zur Videoüberwachung an 3 Zugängen.
-
Standorte: 1. BE Bereich Straßenseitig, 2. BE Bereich Innenhof 1, 3. BE Bereich Innenhof 2 und 4. BE Bereich Innenhof 3. Die jeweiligen Geometrie der BE Bereiche ist dem Baustelleneinrichtungsplan zu entnehmen.
-
Das gesamte Kamerasystem dient zur Überwachung der Baustelle, einschließlich aller erforderlichen Komponenten (Kameras, Übertragungstechnik, Stromversorgung, ggf. mobile Systeme).
-
Das gesamte Kamerasystem dient zur Überwachung aller sicherheitsrelevanten Bereiche der Baustelle (z. B. Zugänge, Innenhöfe, Lagerflächen, Gebäudezugänge, Dachflächen, Gerüste).
-
Das gesamte Kamerasystem ist so auszulegen, dass sicherheitsrelevante Bereiche lückenlos erfasst werden.
-
Das gesamte Kamerasystem dient der Aufschaltung des Systems auf eine ständig besetzte Notruf- und Serviceleitstelle (NSL, 24/7).
-
Das gesamte Kamerasystem dient der permanenten Sichtung und Bewertung eingehender Meldungen durch qualifiziertes Leitstellenpersonal (keine reine Alarmweiterleitung).
-
Das gesamte Kamerasystem ermöglicht die Durchführung der Alarmverfolgung einschließlich Prüfung von Ereignissen und Einleitung geeigneter Maßnahmen gemäß Interventionskonzept.
-
Das gesamte Kamerasystem dient der Dokumentation aller relevanten Ereignisse, Alarme und Maßnahmen in geeigneter, nachvollziehbarer Form.
-
Das gesamte Kamerasystem hat an den jeweiligen Standorten eine eingebaute Komponentensensorik für Störungs-, Manipulations- und Vandalismuserkennung.
Die Anlage ist während der gesamten Vorhaltezeit funktionsfähig und betriebsbereit zu halten sowie den Witterungsbedingungen entsprechend geeignet zu betreiben; einschl. Energieversorgung bei Stromausfall für mind. 48 h.
Die Leistung umfasst sämtliche Nebenleistungen gemäß DIN 18299, insbesondere Montage, Demontage, Wartung, Datenübertragung, Software, Energieversorgung sowie erforderliche Anpassungen an den Bauablauf.
Die Leistung erfolgt im Rahmen des baustellenbezogenen Sicherheits- und Brandschutzkonzepts und ersetzt keine personelle Überwachung vor Ort.
Leistungen des Interventionsdienstes (Vor-Ort-Einsätze) sind nicht Bestandteil dieser Position und werden gesondert vergütet.
Anzahl Überwachungsbereiche : 4 Stk
Die Überwachungssysteme werden an unterschiedlichen Orten im Bereich der Baustelleneinrichtung wie nachfolgend beschrieben aufgestellt bzw. angebracht:
- Überwachungsbereich BE Bereich straßenseitig:
Anzahl Kamera: 1 Stk
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LV: 763-02: HB1 - Wachschutz-Objektüberwachung Seite: 27 Datum: 07.09.2026 LV-Datum:
Pos-Nr. (Pos- Nr.)
| Menge | Einheit | Einheitspreis in | Gesamtpreis in EUR | ||
|---|---|---|---|---|---|
| EUR |
Nr.) EUR EUR Anzahl Kamera: 1 Stk
Art der Kamera: PTZ - Kamera (Pan (schwenken) /Tilt (neigen) /Zoom (stufenlos vergrößern/ verkleinern) )
Größe Überwachungsbereich l x b: bis ca. 8,0 x 33,0 m
Anbringort Kamera: an einem geeigneten Videomast
Masthöhe: bis ca. 6,2 m (teleskopisch) über OKG
Befestigung Kamera: kraftschlüssig an dem Mast nach Wahl des AN.
Aufstellplatz: bis ca. 1,5 x 1,5 m
Beschreibung PTZ Kamera im BE Bereich straßenseitig:
Wetterfeste IP66 4G LTE Kamera
Anzahl Megapixel: mind. 4
Steuerbare PTZ-Überwachungskamera für SIM-Karte/ Mobilfunk 4G/ LTE- Übertragung, 22 fach Zoomobjektiv. mind. 4 MP, Auflösung mit Infrarot-Nachtsicht-LED, Infrarot-Nachtsicht mit einer Reichweite von 80 Meter, inklusive Netzteil mit mind.
48 h Akku-Back-up
Entfernung zum Stromanschluß: bis 50 m
Eigenschften PTZ Kamera:
360° Videoüberwachng durch Dreh- und Neigefunktion:
-
Spannung: DC 12V /2000mA
-
Abmessungen: 185 mm x 185 mm x 240 mm
-
Schwenkwinkel: 360 °
-
Schwenkgeschwindigkeit: Max 180°/Sek
-
Neigewinkel: 90 °
-
Neigegeschwindigkeit: Max 180°/Sek
-
Die PTZ-Dome-Steuerung kann so programmiert werden, dass die PTZ-Dome-Kamera bei Betätigung einer Taste die voreingestellten Positionen anfährt.
Dies können z. B. die Zufahrten, Baustellencontainer, Baufahrzeuge oder Gebäudeeingänge sein. Es stehen bis zu 128 vorprogrammierte Positionen zur Verfügung.
Eingebaute Nacht-IR-LED:
-
6 Infrarot-LEDs emittieren Licht auf einer Infrarotfrequenz, die vom menschlichen Auge nur als rotes Glühen wahrgenommen wird.
-
Mit dem Kamerasensor ist die Szene jedoch so hell wie der Tag. Da das Infrarotspektrum oberhalb unseres Sichtbereichs und damit außerhalb des Farbspektrums liegt, ist das Kamerabild schwarz-weiß.
-
Die Reichweite der Infrarotdioden beträgt 80 Meter.
-
Empfindlichkeiten: 0,001 Lux
Merkmale und Funktionen:
-
LTE PTZ-Dome-Kamera zur Videoüberwachung
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für die mobile Übertragung mit SIM-Kartenslot.
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Eingebauter SD-Kartenslot für SD-Karten bis zu 128 GB
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Unterstützt 4G-LTE-Übertragung, SIM-Karten-Slot
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Unterstützt die Wiedergabe auf Smartphones und Tablets
-
Audiofunktion, Zwei-Wege-Ton
Lokale Aufnahme:
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LV: 763-02: HB1 - Wachschutz-Objektüberwachung Seite: 28 Datum: 07.09.2026 LV-Datum:
Pos-Nr. (Pos- Nr.)
| Menge | Einheit | Einheitspreis in | Gesamtpreis in EUR | ||
|---|---|---|---|---|---|
| EUR |
Nr.) EUR EUR Lokale Aufnahme:
- Der eingebaute SD-Kartenslot nimmt Micro-SD-Karten bis zu 128 GB auf. Dies ermöglicht die lokale Speicherung von Videosequenzen oder Alarmbildern.
Zeitrafferfunktion für Videoaufnahmen:
- Einzelne Bilder können nach einem Zeitplan an einen ftp-Server gesendet werden, die dann zu einem Videoclip zusammengefügt werden können. In diesem Fall wird pro Tag eine Anzahl von x Bildern in einem bestimmten Zeitraum gesendet.
Unabhängig von Netzwerk und WLAN:
- Die PTZ-Kamera arbeitet mit einem eingebauten Modem für Mobilfunk und überträgt Videoströme über LTE. Dadurch sind sie unabhängig von Netzwerk- oder WLAN-Verbindungen.
- Überwachungsbereich BE Bereich Innenhof 1:
Anzahl Kamera: 1 Stk
Art der Kamera: PTZ - Kamera
Größe Überwachungsbereich l x b: bis ca. 26,0 x 16,0 m
Anbringort Kamera: an der Rüstung bzw. an der Fassade
Einbauhöhe: bis ca. 3,5 m über OKG
Befestigung Kamera: kraftschlüssig an einer Gerüststange bzw. an Schraubverbindung an der Fassade nach Wahl des AN.
Beschreibung PTZ Kamera im BE Bereich Innenhof 1:
Wetterfeste IP66 4G LTE Kamera
Anzahl Megapixel: mind. 4
Steuerbare PTZ-Überwachungskamera für SIM-Karte/ Mobilfunk 4G/ LTE- Übertragung, 22 fach Zoomobjektiv, mind. 4 MP Auflösung mit Infrarot-Nachtsicht-LED, Infrarot-Nachtsicht mit einer Reichweite von 80 Meter, inklusive Netzteil mit mind.
48 h Akku-Back-up
Entfernung zum Stromanschluß: bis 50 m
Eigenschften PTZ Kamera: wie zuvor beschrieben
Eingebaute Nacht-IR-LED: wie zuvor beschrieben
Merkmale und Funktionen: wie zuvor beschrieben
Lokale Aufnahme: wie zuvor beschrieben
Zeitrafferfunktion für Videoaufnahmen: wie zuvor beschrieben
Unabhängig von Netzwerk und WLAN: wie zuvor beschrieben
- Überwachungsbereich BE Bereich Innenhof 2:
Anzahl Kamera: 1 Stk
Art der Kamera: PTZ - Kamera
Größe Überwachungsbereich l x b: bis ca. 20,0 x 23,0 m
Anbringort Kamera: an der Rüstung bzw. an der Fassade
Einbauhöhe: bis ca. 3,5 m über OKG
Befestigung Kamera: kraftschlüssig an einer Gerüststange bzw. an Schraubverbindung an der Fassade nach Wahl des AN.
Beschreibung PTZ Kamera im BE Bereich Innenhof 2:
Wetterfeste IP66 4G LTE Kamera
Anzahl Megapixel: mind. 4
Steuerbare PTZ-Überwachungskamera für SIM-Karte/ Mobilfunk 4G/ LTE- Übertragung, 22 fach
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LV: 763-02: HB1 - Wachschutz-Objektüberwachung Seite: 29 Datum: 07.09.2026 LV-Datum:
Pos-Nr. (Pos- Nr.)
| Menge | Einheit | Einheitspreis in | Gesamtpreis in EUR | ||
|---|---|---|---|---|---|
| EUR |
Nr.) EUR EUR Steuerbare PTZ-Überwachungskamera für SIM-Karte/ Mobilfunk 4G/ LTE- Übertragung, 22 fach Zoomobjektiv, mind. 4 MP Auflösung mit Infrarot-Nachtsicht-LED, Infrarot-Nachtsicht mit einer Reichweite von 80 Meter, inklusive Netzteil mit mind.
48 h Akku-Back-up
Entfernung zum Stromanschluß: bis 50 m
Eigenschften PTZ Kamera: wie zuvor beschrieben
Eingebaute Nacht-IR-LED: wie zuvor beschrieben
Merkmale und Funktionen: wie zuvor beschrieben
Lokale Aufnahme: wie zuvor beschrieben
Zeitrafferfunktion für Videoaufnahmen: wie zuvor beschrieben
Unabhängig von Netzwerk und WLAN: wie zuvor beschrieben
- Überwachungsbereich BE Bereich Innenhof 3:
Anzahl Kamera: 1 Stk
Art der Kamera: PTZ - Kamera
Größe Überwachungsbereich l x b: bis ca. 50,0 x 21,0 m
Anbringort Kamera: an einem geeigneten Videomast
Masthöhe: bis ca. 6,2 m (teleskopisch) über OKG
Befestigung Kamera: kraftschlüssig an dem Mast nach Wahl des AN.
Aufstellplatz: bis ca. 2,0 x 2,0 m
Beschreibung PTZ Kamera im BE Bereich Innenhof 3:
Wetterfeste IP66 4G LTE Kamera
Anzahl Megapixel: mind. 4
Steuerbare PTZ-Überwachungskamera für SIM-Karte/ Mobilfunk 4G/ LTE- Übertragung, 22 fach Zoomobjektiv, mind. 4 MP Auflösung mit Infrarot-Nachtsicht-LED, Infrarot-Nachtsicht mit einer Reichweite von 80 Meter, inklusive Netzteil mit mind.
48 h Akku-Back-up
Entfernung zum Stromanschluß: bis 50 m
Eigenschften PTZ Kamera: wie zuvor beschrieben
Eingebaute Nacht-IR-LED: wie zuvor beschrieben
Merkmale und Funktionen: wie zuvor beschrieben
Lokale Aufnahme: wie zuvor beschrieben
Zeitrafferfunktion für Videoaufnahmen: wie zuvor beschrieben
Unabhängig von Netzwerk und WLAN: wie zuvor beschrieben
Alle 4 beschriebenen Kameras müssen untereinander so geschaltet, abgestimmt und programiert werden, das sie auf eine zentrale Auswertungsstelle beim AN aufgeschaltet, bedient und überwacht werden können.
Die Aufnahmen aller 4 Kameras in der Zentrale müssen dabei mind. 72 h gespeichert werden.
Vor der Aufstellung der Kamerageschützten Baustellenüberwachung ist durch den AN eine Werk- und Montageplanung zu erstellen.
Die Werkplanung ist der Bauleitung zur Prüfung 2- fach schriftlich und digital im pdf- Format vorzulegen.
Die Werkplanung hat alle Angaben zu enthalten, die zur Prüfung und Beurteilung der Kamerageschützten Baustellenüberwachung erforderlich sind, insbesondere Schwenkbereiche, Aufschaltungen, Überwachungsradius, Anschlüsse, Art der Datenübertragung, Befestigungen, etc.
Erst nach Prüfung und Freigabe der Werkplanung darf die Kamerageschützten Baustellenüberwachung
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LV: 763-02: HB1 - Wachschutz-Objektüberwachung Seite: 30 Datum: 07.09.2026 LV-Datum:
Pos-Nr. (Pos- Nr.)
| Menge | Einheit | Einheitspreis in | Gesamtpreis in EUR | ||
|---|---|---|---|---|---|
| EUR |
Nr.) EUR EUR Erst nach Prüfung und Freigabe der Werkplanung darf die Kamerageschützten Baustellenüberwachung aufgestellt und installiert werden.
Aufstellort: Im Bereich der BE-Fläche innerhalb der Innenhöfe und BE Fläche straßenland gemäß Baustelleneinrichtungsplan sowie nach Anweisung durch die Bauleitung.
1,000 Stk 03.2 Vorhaltung, Kamerageschützte Baustellenüberwachung Vorhaltung der zuvor beschriebenen
- Kamerageschützte Baustellenüberwachung wie in Vorposition beschrieben.
Die Leistung umfasst: die weitere Bereitstellung, regelmäßige Kontrolle sowie übliche Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen.
Abrechnung: Abrechnungseinheit: Stück kameragestützte Baustellenüberwachungsystem je Woche (Stk/Wo) Angefangene Wochen werden anteilig vergütet.
Ein Anspruch auf die hier genannte Vorhaltezeit besteht nicht. Die Angabe dient lediglich der Vereinheitlichung zur Angebotslegung.
169,000 StkW 03.3 Interventionsdienst (Alarmverfolgung) Bereitstellung eines Interventionsdienstes zur Überprüfung und Bearbeitung von Alarmmeldungen aus dem eingesetzten Überwachungssystem (z. B. kameragestützte Baustellenüberwachung) außerhalb der Betriebszeiten.
Leistungsumfang:
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Entgegennahme von Interventionsanforderungen durch die aufgeschaltete Notruf- und Serviceleitstelle (NSL).
-
Unverzügliche Anfahrt zum Objekt nach Alarmweiterleitung durch die NSL.
-
Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle bei Alarmereignissen (z. B. Einbruch, unbefugter Zutritt, Vandalismus, technische Störungen).
-
Reaktionszeit: max. 30 Minuten zwischen Alarmweiterleitung durch die NSL und Eintreffen am Einsatzort.
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Durchführung erforderlicher Erstmaßnahmen gemäß abgestimmtem Interventionskonzept (Sichtkontrolle, Lagebewertung, Sicherungsmaßnahmen im Rahmen der Gefahrenabwehr, Information von Polizei, Feuerwehr oder Auftraggeber).
-
Dokumentation jedes Einsatzes mit Zeitstempeln, Feststellungen und eingeleiteten Maßnahmen in prüffähiger Form.
Die Leistung ist für die gesamte Ausführungsdauer sicherzustellen (24/7-Bereitschaft).
Dauerhafte Bewachung, Sicherungsmaßnahmen über die Erstintervention hinaus sowie Instandsetzungsleistungen sind nicht Bestandteil dieser Position und werden gesondert vergütet.
Abrechnung:
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Bereitschaftspauschale: Einheit Monat (Kalendermonat)
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Einsätze: Einheit Stück (je Einsatz)
-
Je Interventionszeit ist der Einsatz vom Wachdienst am Ort bis zu einer Stunde abgegolten.
Darüber hinausgehende Stunden werden gesondert berechnet und abgegolten.
Die aufgeführte Masse der Position ist zunächst angenommen.
Ein Anspruch auf die hier genannte Menge besteht nicht. Die Angabe dient lediglich der Vereinheitlichung zur Angebotslegung.
15,000 Stk 03.4 Stundenlohn, Zusätzliche Interventionsdienst Stundenlohn eines Wachdienstmitarbeiter im Einsatz wegen einer Alarmierung im Interventionsdienst über die zuvor beschriebene Einsatzzeit des Mitarbeiters im Falle einer Alarmierung .
Die Stundenlohnzettel sind vollständig und ordnungsgemäß auszufüllen sowie innerhalb von 5 Arbeitstagen der örtlichen Bauleitung zur Prüfung und Bestätigung vorzulegen.
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LV: 763-02: HB1 - Wachschutz-Objektüberwachung Seite: 31 Datum: 07.09.2026 LV-Datum:
Pos-Nr. (Pos- Nr.)
| Menge | Einheit | Einheitspreis in | Gesamtpreis in EUR | ||
|---|---|---|---|---|---|
| EUR |
Nr.) Die Stundenlohnzettel sind vollständig und ordnungsgemäß auszufüllen EsUoRwie innerhalb vEoUnR 5 Arbeitstagen der örtlichen Bauleitung zur Prüfung und Bestätigung vorzulegen.
Der Verrechnungssatz für die jeweilige Arbeitskraft umfasst sämtliche Aufwendungen, insbesondere den tatsächlichen Lohn einschl. vermögenswirksamer Leistungen sowie Lohn- und Gehaltsnebenkosten.
Über die angegebene Stundenanzahl hinausgehende Stunden, werden ausdrücklich zum gleichen Einzelpreis angegeboten und abgerechnet. Bei Veringerung der genannten Stundenanzahl, ändert sich der Stundeneinpreis ausdrücklich nicht.
20,000 h
Gesamtbetrag:
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LV: 763-02: HB1 - Wachschutz-Objektüberwachung Seite: 32 Datum: 07.09.2026 LV-Datum:
Pos-Nr. (Pos- Nr.)
| Menge | Einheit | Einheitspreis in | Gesamtpreis in EUR | ||
|---|---|---|---|---|---|
| EUR |
Nr.) EUR EUR
Zusammenstellung
01 Einrichtung 02 Regelbetrieb Wachschutz (Tagbetrieb - 2-Personenbetrieb) 03 Nachtbetrieb - Technische Überwachung und Intervention
Summe: USt 0,00 %: Summe Brutto (ohne Nachlass):
Der Nachlass wird nur gewertet, wenn er an der im Angebotsschreiben bezeichneten Stelle aufgeführt ist.