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Wach- und Sicherheitsdienste für Baustellensicherheit und Objektüberwachung

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 22.09.2026, 18:03 (Europe/Berlin)

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Tariftreuepflichtiges Entgelt

Öffentliche Auftragsvergabe

Tarifbroschüre Wach- und Sicherheitsdienstleistungen

Entgeltbeträge gültig vom: 01. Januar 2026

Entgeltbeträge gültig bis mindestens: 31. Dezember 2026

Tarifverträge, die für allgemeinverbindlich erklärt wurden (AVE):

• Entgelttarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in Berlin und Brandenburg vom 20. November 2023 mit

− Anhang Militärische Anlagen und Liegenschaften

− Anhang Kerntechnische Anlagen

− Anhang Amerikanische Botschaften und Konsulate

− Anhang Feuerwehr

• AVE für die aktuellen Tarifverträge werden erwartet

Tarifbroschüre zuletzt aktualisiert am: 30. Januar 2026

Tariftreuepflichtiges Entgelt – Branche: Wach- und Sicherheitsdienstleistungen

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Inhaltsverzeichnis

1 Tarifverträge 4

2 Geltungsbereich 4

2.1 Räumlich 4

2.2 Fachlich 4

2.3 Persönlich 5

3 Entgeltmodalitäten im Überblick 6

4 Entgelttabellen 7

4.1 Entgeltgruppen der Sicherheitsmitarbeiterinnen und Sicherheitsmitarbeiter 7

4.2 Gesonderte Sicherheitsdienstleistungen 9

4.3 Gehalts- und Festlohngruppen der Angestellten 9

5 Zuschläge 10

5.1 Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit 10

6 Zulagen 10

6.1 Diensthundeführerinnen und Diensthundeführer 11

6.2 Waffenträgerinnen und Waffenträger 11

6.3 Team-, Schicht- und Objektleitung 11

6.4 Mobile Sicherheitsdienstleistungen 12

6.5 Technische Kontrolleinrichtungen 12

6.6 Öffentlicher Personennahverkehr 12

7 Sonderzahlungen 13

7.1 Jahressonderzahlung 13

8 Anhang 14

8.1 Erläuterungen zum Entgelt 14

8.2 Erläuterungen zu den Zulagen 15

8.3 Allgemeine Begriffsdefinition 16

8.4 Erläuterungen zur Arbeitszeit 16

Vorwort

Öffentliche Aufträge im Land Berlin werden nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetzes (BerlAVG) nur an Auftragnehmer vergeben, die sich

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bei der Angebotsabgabe zur Tariftreue verpflichten. Dazu werden nachfolgend allgemeine Hinweise gegeben und die für die Tariftreue maßgeblichen Regelungen dargestellt.

Personenkreis

Erfasst werden alle Beschäftigten eines Unternehmens, die bei der Ausführung des Auftrags eingesetzt werden. Unterauftragnehmer oder Verleiher von Arbeitskräften sind von den Auftragnehmern gemäß § 15 Absatz 1 Nummer 6 BerlAVG vertraglich zur Einhaltung der Tariftreue zu verpflichten. Auszubildende werden nicht erfasst.

Günstigkeitsprinzip

Auftragnehmer erhalten Aufträge nur, wenn sie sich bei der Angebotsabgabe verpflichten,

• ihren Beschäftigten den gesetzlichen Mindestlohn oder Branchenmindestlöhne nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) zu zahlen,

• sich tariftreu zu verhalten und

• bei der Auftragsausführung mindestens den aktuellen Vergabemindestlohn zu zahlen.

Treffen den Auftragnehmer mehr als eine dieser Verpflichtungen, ist für die Beschäftigten die jeweils günstigere Regelung maßgeblich. Das heißt: Entsprechen die tariftreuepflichtigen Entgelte in Summe mindestens dem aktuellen Vergabemindestlohn, gelten diese Tarifentgelte. Unterschreiten sie diesen, ist stattdessen der Vergabemindestlohn zu zahlen.

Zu den maßgeblichen, der Tariftreuepflicht unterliegenden Entgelten zählen neben den Tarifgrundlöhnen auch die tariflichen Zuschläge, Zulagen und Sonderzahlungen, nicht jedoch Bestandteile wie zusätzliches Urlaubsgeld oder vermögenswirksame Leistungen. Sie sind nicht zu berücksichtigen und daher herauszurechnen. Ergibt sich hiernach ein Betrag von weniger als dem aktuellen Vergabemindestlohn, gilt wiederum der Vergabemindestlohn.

Allgemeinverbindliche Tarifverträge

Für allgemeinverbindlich erklärte Tarifverträge sind unabhängig von der Verpflichtung zur Tariftreue stets in Gänze einzuhalten. Dies gilt nicht für Betriebe, die nicht vom Geltungsbereich des Tarifvertrages erfasst werden.

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1 Tarifverträge

Die Regelungen in den Ziffern 2 bis 8 wurden folgenden Tarifverträgen entnommen:

• Mantelrahmentarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in der Bundesrepublik Deutschland vom 23. August 2018

• Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe Berlin und Brandenburg vom 9. Oktober 2009

• Entgelttarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in Berlin und Brandenburg vom 18. November 2025 mit

− Anhang Militärische Anlagen und Liegenschaften

− Anhang Kerntechnische Anlagen

− Anhang Amerikanische Botschaften und Konsulate

− Anhang Feuerwehr

(AVE geplant, befindet sich in der Antragstellung)

• Ergänzend hierzu: Tarifübersichten des Bundesverbands der Sicherheitswirtschaft (insbesondere zu Zulagen und Grundentgelte der untersten Lohngruppe im Bundesvergleich)

2 Geltungsbereich

Soweit in den unter Ziffer 1 genannten Anhängen zum Entgelttarifvertrag nicht geregelt, gelten ergänzend die Bestimmungen des Entgelttarifvertrages für Sicherheitsdienstleistungen in Berlin und Brandenburg vom 18. November 2025.

2.1 Räumlich

Die tariflichen Regelungen gelten für das Bundesland Berlin.

2.2 Fachlich

Allgemeine Sicherheitsdienstleistungen

Erfasst werden alle Betriebe und selbstständigen Betriebsabteilungen, die Sicherheitsdienste oder Kontroll- und Ordnungsdienste für Dritte erbringen. Als selbstständige Betriebsabteilung gilt auch eine Gesamtheit von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eines Betriebes, die außerhalb des Betriebes Sicherheitsdienstleistungen erbringt.

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Nicht erfasst sind jedoch folgende Sicherheitsdienstleistungen:

• Einsatz gewerblicher Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf Anlagen mit Zugang zum Schienennetz der Deutsche Bahn Netz AG zur Sicherung gegen die Gefahren aus dem Eisenbahnbetrieb

• Geld- und Werttransporte und Geldbearbeitungsdienste (Eigener Wirtschaftsbereich, siehe „Broschüre: Tarifliches Entgelt Geld- und Werttransporte“)

• Ebenfalls nicht erfasst, jedoch für das Bundesland Berlin ohne Relevanz, sind Sicherheitsmaßnahmen an Verkehrsflughäfen.

Gesonderte Sicherheitsdienstleistungen

Erfasst, jedoch für das Bundesland Berlin ohne Relevanz sind nachfolgende gesonderte Sicherheitsdienstleistungen (Tarifinformationen bei Bedarf auf Anfrage im Tarifregister):

Militärische Anlagen und Liegenschaften

Erfasst sind alle Sicherheitsdienstleistungen an und in militärischen Anlagen, Liegenschaften und Einrichtungen der Bundeswehr.

Kerntechnische Anlagen

Erfasst sind alle Sicherheitsdienstleistungen in Kerntechnischen Anlagen, die in den Geltungsbereich einer Genehmigung nach den §§ 5, 6, 7 und 9 Atomgesetz (AtG) fallen.

Amerikanische Botschaften und Konsulate

Erfasst sind alle Sicherheitsdienstleistungen an und in Liegenschaften, Objekten und Anlagen der US-amerikanischen Botschaft und US-amerikanischer Konsulate.

Feuerwehr

Erfasst sind alle Feuerwehrdienstleistungen in anerkannten oder angeordneten hauptamtlichen Betriebs- und Werkfeuerwehren.

2.3 Persönlich

Erfasst werden alle Beschäftigten, die im räumlichen und fachlichen Geltungsbereich tätig sind.

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3 Entgeltmodalitäten im Überblick

GrundentgeltBetrag ab dem 01. Januar 2026
Stundenentgelt Allgemeine Sicherheitsleistungen15,15 € bis 21,80 €
Monatsentgelt Allgemeine Sicherheitsleistungen2.672 € bis 3.662 € Für eine Vollzeitbeschäftigung bei einer monatlichen Arbeitszeit von 173 Stunden. Davon abweichend: Empfangsdienst Im Empfangsdienst mit/ohne Fremdsprachenkenntnisse entspricht die monatliche Arbeitszeit 168 Stunden.
ZuschlägeZuschlagshöhe
Nachtarbeit15 % auf den tariflichen Stundenlohn*
Sonntagarbeit25 % auf den tariflichen Stundenlohn*
Feiertagsarbeit50 % auf den tariflichen Stundenlohn*
Zulagen – Sicherheit AllgemeinZulagenhöhe (Bruttoangaben)
Diensthundeführerin und -führer0,50 € bis 2,00 € je Stunde
Waffenträgerin und -träger2,50 € je Stunde
Team-, Schicht- und Objektleitung0,75 € bis 1,00 € je Stunde
Mobile Sicherheitsdienstleistungen0,65 € je Stunde
Technische Kontrolleinrichtungen2,00 € je Stunde
Öffentlicher Personennahverkehr1,00 € je Stunde
SonderzahlungenZahlungshöhe
JahressonderzahlungKeine Tarifregelung enthalten
Regelmäßige ArbeitszeitArbeitszeitregelung
Angestellte173 oder 168 Stunden im Monat
Gewerblich Beschäftigtebis zu 228 Stunden im Monat
  • Angestellte der Gehalts-/Festlohngruppe 3 erhalten keine Zuschläge.

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4 Entgelttabellen

4.1 Entgeltgruppen der Sicherheitsmitarbeiterinnen und Sicherheitsmitarbeiter

GruppeBezeichnung der TätigkeitTätigkeitsbeispieleTarifentgelt
TätigkeitsmerkmaleBruttoangaben
1Tätigkeit: Hilfsarbeiten, angelernte TätigkeitenTätigkeitsbeispiele: Sicherheitsmitarbeiterin oder Sicherheitsmitarbeiter für stationäre Sicherheitsdienstleistungen (Objektschutz und Separatwachdienst)Ab 01.01.2026 Stundenlohn 15,15 €
2Tätigkeit: Angelernte Tätigkeiten mit Erschwernissen oder erhöhten Anforderungen und qualifizierte Sicherheitsmitarbeiterin oder SicherheitsmitarbeiterTätigkeitsbeispiele: • Sicherheitsmitarbeiterin oder -mitarbeiter für stationäre Sicherheitsdienstleistungen (Objektschutz und Separatwachdienst) mit Sachkundeprüfung • Sicherheitsmitarbeiterin oder -mitarbeiter für mobile Sicherheitsdienstleistungen (Revierdienst, Interventionsdienst) und Veranstaltungsdienst • Sicherheitsmitarbeiter, die an Objekten tätig sind, die auf der Grundlage des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetzes oder des Brandenburgischen Vergabegesetzes vergeben wurden. • Sicherheitsmitarbeiterin oder -mitarbeiter in Seehäfen gemäß ISPS-Code (Internationaler Code für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen) • Sicherheitsmitarbeiterin oder -mitarbeiter als Shopguard und Doorman • Kaufhausdetektivin oder -detektiv, bei City- Streifen und in Einkaufszentren • Sicherheits- und Ordnungsdienstmitarbeiterin oder -mitarbeiter öffentlicher Personenverkehr • Mitarbeiterin oder Mitarbeiter in der Fahrausweisprüfung öffentlicher Personenverkehr • Sicherheitsmitarbeiterin oder –mitarbeiter im Leitstellendienst des öffentlichen Personenverkehrs • Sicherheitsmitarbeiterinnen oder -mitarbeiter, die zum Schutz an Schulen (allgemein bildende Schulen und Gymnasien), Flüchtlingsunterkünften oder Flüchtlingseinrichtungen, an Jobcentern, Agenturen für Arbeit, Bundesbehörden, imAb 01.01.2026 Stundenlohn 15,55 €

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GruppeBezeichnung der TätigkeitTätigkeitsbeispieleTarifentgelt
TätigkeitsmerkmaleBruttoangaben
Maßregelvollzugsdienst sowie in Liegenschaften und Objekten der jeweiligen Landesjustiz, der jeweiligen Landespolizei oder der Bundespolizei tätig sind
3Tätigkeit: Qualifizierte Sicherheitsmitarbeiterin oder Sicherheitsmitarbeiter mit Fachkraftzertifikat zur Servicekraft oder Fachkraft für Schutz und Sicherheit mit Berufsabschluss zweijährig Ausbildung oder abgeschlossener IHK PrüfungTätigkeitsbeispiele: NSL–Fachkraft (VdS-gprüft) Sicherheitskontrolleur oder Sicherheitskontrolleurin, Sicherheitsmitarbeiterin oder Sicherheitsmitarbeiter mit Abschluss als geprüfte Schutz- und Sicherheitskraft (IHK) oder IHK-geprüfte Werkschutzkraft (IHK) Sicherheitsmitarbeiterin oder Sicherheitsmitarbeiter Fachkraftzertifikat einer Teilqualifikationsmaßnahme der Module 1, 2, 3 oder 4 der Servicekraft oder Fachkraft für Schutz und Sicherheit Sicherheitsmitarbeiterin oder Sicherheitsmitarbeiter mit Abschluss als Servicekraft für Schutz und SicherheitAb 01.01.2026 Stundenlohn 16,80 €
4Tätigkeit: Qualifizierte Sicherheitsmitarbeiterin oder Sicherheitsmitarbeiter mit Fachkraftzertifikat zur Fachkraft für Schutz und Sicherheit mit Berufsabschluss (dreijährige Ausbildung)Tätigkeitsbeispiele: Sicherheitsmitarbeiterin oder Sicherheitsmitarbeiter mit Fachkraftzertifikat einer Teilqualifikationsmaßnahme der Module 1, 2, 3 und 4 und der Module 5 oder 6 der Fachkraft für Schutz und Sicherheit Sicherheitsmitarbeiterin oder Sicherheitsmitarbeiter mit Abschluss als Fachkraft für Schutz und SicherheitAb 01.01.2026 Stundenlohn 17,65 €
5Tätigkeit: Meisterin oder MeisterTätigkeitsbeispiele: Meisterin oder Meister für Schutz und SicherheitAb 01.01.2026 Stundenlohn 21,80 €

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4.2 Gesonderte Sicherheitsdienstleistungen

Die Entgeltgruppen für gesonderte Sicherheitsdienstleistungen wie an und in militärischen Anlagen, Liegenschaften und Einrichtungen der Bundeswehr, in Kerntechnischen Anlagen, an und in Liegenschaften, Objekten und Anlagen der US-amerikanischen Botschaft/Konsulate, haben für Berlin keine Relevanz (Tarifinformationen bei Bedarf auf Anfrage im Tarifregister).

4.3 Gehalts- und Festlohngruppen der Angestellten

GruppeBezeichnung der TätigkeitTätigkeitsbeispieleTarifentgelt
TätigkeitsmerkmaleBruttoangaben
1Tätigkeit:Tätigkeitsbeispiele: • Buchhalterin oder Buchhalter • Sekretärin oder Sekretär • Sachbearbeiterin oder Sachbearbeiter • Mitarbeiterin oder Mitarbeiter im EmpfangsdienstAb 01.01.2026 Monatsgehalt 2.672 €
Angestellte mit überwiegend
selbständiger Tätigkeit und
abgeschlossener
Berufsausbildung oder
langjähriger einschlägiger
Berufserfahrung
2Tätigkeit: Angestellte mit selbständiger Tätigkeit in gehobener Verantwortung und abgeschlossener Berufsausbildung und/oder besonderen fachlichen Kenntnissen und LeistungenTätigkeitsbeispiele: • Abschlusssichere Buchhalterin oder abschlusssicherer Buchhalter • Sekretärin oder Sekretär mit erhöhten Anforderungen • Lohn- und Gehaltsbuchhalterin oder Lohn- und Gehaltsbuchbuchhalter • Programmiererin oder Programmierer • Kundenberaterin oder Kundenberater • Einkäuferin oder Einkäufer • Abteilungs- und Gruppenleiterin oder Abteilungs- und Gruppenleiter mit bis zu zehn ständigen Mitarbeitenden, Ausbilderinnen oder Ausbilder sowie Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter im Empfangsdienst mit FremdsprachenkenntnissenAb 01.01.2026 Monatsgehalt 2.990 €
3Tätigkeit:Tätigkeitsbeispiele: Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter mit mehr als zehn Mitarbeiterinnen oder MitarbeiternAb 01.01.2026 Monatsgehalt 3.662 €
Angestellte für selbständige,
hochqualifizierte Tätigkeiten
und mit großem
Verantwortungsbereich und /
oder denen Angestellte der
Gehaltsgruppe 1 bis 3
unterstellt sind

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5 Zuschläge

Beim Zusammenfallen mehrerer Zuschläge ist jeweils nur der Höchste zu zahlen. Dabei ist der Zuschlag für Nachtarbeit immer zu zahlen.

5.1 Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit

ZuschlagsartErläuterungZuschlagshöhe
Nachtarbeit § 6 EntgelttarifvertragNachtarbeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr15 % auf den tariflichen Stundenlohn
Sonntagsarbeit § 6 EntgelttarifvertragArbeit an Sonntagen von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr25 % auf den tariflichen Stundenlohn
Feiertagsarbeit § 6 EntgelttarifvertragArbeit an gesetzlichen Feiertagen, • am Ostersonntag und am Pfingstsonntag von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr sowie • am 24. Dezember und 31. Dezember von 14:00 Uhr bis 24:00 Uhr50 % auf den tariflichen Stundenlohn
Veranstaltungsdienst § 6 EntgelttarifvertragSicherheitsmitarbeiterinnen und Sicherheitsmitarbeiter im Veranstaltungsdienst der Entgeltgruppe 2 erhalten für Sonn- und Feiertagsarbeit geringere Zuschläge.10 % auf den tariflichen Stundenlohn
Angestellte der Gehalts- und Festlohngruppe 3 § 6 EntgelttarifvertragAngestellte für selbstständige, hochqualifizierte Tätigkeiten und mit großem Verantwortungsbereich erhalten keine Zuschläge.0 %

6 Zulagen

Beim Zusammentreffen der Zulagen für Waffenträgerinnen und Waffenträger (Ziffer 6.1) und Sicherheitsmitarbeiterinnen und Sicherheitsmitarbeiter an technischen Kontrolleinrichtungen (siehe Ziffer 6.4) ist jeweils nur die höchste Zulage zu zahlen.

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Zulagen für den Sicherheitsdienst im Einzelhandel haben für die öffentliche Auftragsvergabe in Berlin keine Relevanz (Tarifinformation auf Anfrage im Tarifregister).

6.1 Diensthundeführerinnen und Diensthundeführer

ZulageErläuterungZulagenhöhe
Diensthundeführerin oder Diensthundeführer § 4 Ziffer 1 Entgelttarifvertrag1. Sicherheitsmitarbeiterin oder Sicherheitsmitarbeiter als Diensthundeführerin oder Diensthundeführer mit betriebseigenem Hund nach § 15 Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste (DGUVV 23) 2. Sicherheitsmitarbeiterin oder Sicherheitsmitarbeiter als Diensthundeführerin oder Diensthundeführer mit eigenem Hund nach § 15 Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste (DGUVV 23) 3. Sicherheitsmitarbeiterin oder Sicherheitsmitarbeiter als Diensthundeführerin oder Diensthundeführer mit eigenem Hund und besonderen Prüfungs- und Zugangsvoraussetzungen Zu den besonderen Prüfungs- und Zugangsvoraussetzungen für Hunde siehe im Anhang – Erläuterungen zu den Zulagen unter 8.20,50 € auf den tariflichen Stundenlohn 1,00 € auf den tariflichen Stundenlohn 2,00 € auf den tariflichen Stundenlohn

6.2 Waffenträgerinnen und Waffenträger

ZulageErläuterungZulagenhöhe
Waffenträgerin oder Waffenträger § 4 Ziffer 2 EntgelttarifvertragSicherheitsmitarbeiterinnen und Sicherheitsmitarbeiter, denen die zuständige Stelle oder Behörde die Befugnis erteilt hat, während des Dienstes eine Schusswaffe zu führen und • die eine Waffensachkundeprüfung nach § 7 Waffengesetz erfolgreich abgelegt haben oder • die über einen anderweitigen Nachweis der Sachkunde im Sinne § 3 Allgemeine Waffengesetz-Verordnung verfügen.
2,50 € auf den tariflichen Stundenlohn

6.3 Team-, Schicht- und Objektleitung

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ZulageErläuterungZulagenhöhe
Team- und Schichtleiterin oder Team- und Schichtleiter § 4 Ziffer 3.1 EntgelttarifvertragSicherheitsmitarbeiterinnen und Sicherheitsmitarbeiter, die als Team- oder Schichtleiterinnen beziehungsweise Team- oder Schichtleiter mit der Dienstaufsicht betraut sind0,75 € auf den tariflichen Stundenlohn
Objektleiterin oder Objektleiter § 4 Ziffer 3.2 EntgelttarifvertragSicherheitsmitarbeiterinnen und Sicherheitsmitarbeiter, die als Objektleiterinnen oder Objektleiter mit der Dienstaufsicht betraut sind1,00 € auf den tariflichen Stundenlohn

6.4 Mobile Sicherheitsdienstleistungen

ZulageErläuterungZulagenhöhe
Sicherheitsmitarbeiterin oder Sicherheitsmitarbeiter für mobile Sicherheitsdienstleistung § 4 Ziffer 4 EntgelttarifvertragSicherheitsmitarbeiterinnen und Sicherheitsmitarbeiter für mobile Sicherheitsdienstleistungen (Revier und Interventionsdienst)0,65 € auf den tariflichen Stundenlohn

6.5 Technische Kontrolleinrichtungen

ZulageErläuterungZulagenhöhe
Sicherheitsmitarbeiterin oder Sicherheitsmitarbeiter an technischen Kontrolleinrichtungen § 4 Ziffer 5 EntgelttarifvertragSicherheitsmitarbeiterinnen und Sicherheitsmitarbeiter, die an einer technischen Kontrolleinrichtung, die der Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen (Röntgenverordnung – RöV) unterliegt, tätig sind, über die entsprechende Qualifikation für ihre Bedienung verfügen und auch nur zeitweise an der Einrichtung eingesetzt beziehungsweise tätig sind. Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten die Zulage für die gesamte Dauer ihrer Schicht, für die Stunden in denen die Auftraggeberin oder der Auftraggeber den Betrieb oder die Bereitschaft der Anlage fordert.2,00 € auf den tariflichen Stundenlohn

6.6 Öffentlicher Personennahverkehr

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ZulageErläuterungZulagenhöhe
Mitarbeiterin oder Mitarbeiter in der Einnahmesicherung Öffentlicher Personenverkehr (ÖPV) § 4 Ziffer 8 EntgelttarifvertragMitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Fahrausweisprüfung mit Einnahmesicherung Öffentlicher Personenverkehr (ÖPV)1,00 € auf den tariflichen Stundenlohn
Zusammenfallen der Zulagen § 4 Ziffer 9 EntgelttarifvertragBeim Zusammentreffen der Zulagen • für Waffenträgerinnen und Waffenträger (Ziffer 6.2) • und Sicherheitsmitarbeiterinnen und Sicherheitsmitarbeiter an technischen Kontrolleinrichtungen (Ziffer 6.5) ist jeweils nur die höchste Zulage zu zahlen.Höchste Zulage zu zahlen

7 Sonderzahlungen

7.1 Jahressonderzahlung

Keine tariftreuerelevante Regelung enthalten.

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8 Anhang

8.1 Erläuterungen zum Entgelt

TarifinformationErläuterung
Mindestentgelte in bruttoAlle Tarifentgelte sind Mindestentgelte und in Bruttobeträgen ausgewiesen.
EntgeltumwandlungEs ist ausreichend, wenn die gezahlten Beträge einschließlich etwaiger
Entgeltbestandteile, die Beschäftigte über ihre Arbeitgeberin oder ihren Arbeitgeber
für eine betriebliche Altersversorgung abziehen und beispielsweise an einen
Pensionsfonds oder eine Pensionskasse zahlen lassen, die geforderten Beiträge
insgesamt erreichen.
Vergütungsanspruch § 3 EntgelttarifvertragAnsprüche auf Vergütung für Tätigkeiten, die qualifizierter sind als Hilfsarbeiten oder
angelernte Tätigkeiten bestehen nur, sofern die Leistungsbeschreibung /
Leistungsanforderung der Auftraggeberin oder des Auftraggebers die genannte
Qualifikation / Funktion ausdrücklich fordert.
(Gemeint sind die Entgeltgruppen 2, 3.1, 3.2, 4.1, 4.2 und 5 siehe Ziffer 4.1
Entgeltgruppen der Sicherheitsmitarbeiterinnen und Sicherheitsmitarbeiter)
Gehalts- und Festlohngruppen § 5 EntgelttarifvertragEingruppierung
Die Eingruppierung von Angestellten und gewerblichen Beschäftigten mit Festlohn
erfolgt nach der Art der überwiegend ausgeübten Tätigkeit.
Entlohnung für Beschäftigte mit Festlohn
Für Beschäftigte mit Festlohn (Beschäftigte im Empfangsdienst mit oder ohne
Fremdsprachenkenntnisse) gelten 168 Stunden im Monat.
Ab der 169. Stunde wird jede zusätzlich geleistete Stunde bezahlt. Die Vergütung je
Stunde ab der 169. Stunde berechnet sich aus der monatlichen Vergütung der
jeweiligen Festlohngruppe geteilt durch 168.
Stichtag
Rücken Angestellte beziehungsweise gewerbliche Beschäftigte mit Festlohn in eine
höhere Gehalts- und Festlohngruppe auf, so sind sie ab dem 01. des betreffenden
Monats entsprechend der neuen Gehalts- und Festlohngruppe zu vergüten.
AnrechnungÜbertarifliche oder außertarifliche Leistungen kann die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber mit Tarifentgeltsteigerungen verrechnen.
§ 8 Nr. 1
Mantelrahmentarifvertrag

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TarifinformationErläuterung
Feiertagsarbeit: Schichtdienste § 6 ManteltarifvertragFür Beschäftigte im Schichtdienst entfällt eine Leistung nach Tarifvertrag, wenn die
Beschäftigten gemäß Schichtrhythmus nicht zur Dienstleistung verpflichtet wären.
Wären Beschäftigte üblicherweise am Feiertag gemäß Schichtplan tätig gewesen,
dann sind diese zur Aufrechterhaltung ihrer tariflichen Ansprüche verpflichtet, ihre
Arbeitskraft spätestens zwei Arbeitstage vor dem Feiertag anzubieten, so dass diese
anderweitig geplant ihre Tätigkeit verrichten können.
Unterlassen Beschäftigte eine Anzeige der Arbeitsfähigkeit innerhalb dieser Frist,
entfällt ihr Anspruch aus dem Tarifvertrag.

8.2 Erläuterungen zu den Zulagen

ZulageErläuterung
Diensthundeführerin oder Diensthundeführer § 4 Ziffer 1.4 EntgelttarifvertragDie besonderen Prüfungs- und Zugangsvoraussetzungen für Hunde sind: − Der Diensthund muss einer der nachfolgenden in Deutschland zugelassenen Diensthunderassen angehören: Airedale-Terrier, Belgischer Schäferhund, Bouvier des Flandres, Deutscher Schäferhund, Deutscher Boxer, Dobermann, Hollandse Herdershond, Hovawart, Riesenschnauzer, Rottweiler und − im Zuchtbuch eines vom nationalen Verband – in Deutschland der Verband für das deutsche Hundewesen (VDH) – anerkannten Zuchtvereins eingetragen sein oder − eine Ahnentafel nachweisen, die von einer der Federation Cynologique International (FCI) angehörenden Organisation ausgestellt ist. Als Ausbildungsqualifikation des Diensthundes werden anerkannt: − Diensthundeprüfung gemäß DPO I oder DPO II (bei Zoll, Polizei oder Bundespolizei) − Internationale, vom Verband für das deutsche Hundewesen (VDH) anerkannte Ausbildungskennzeichen für Gebrauchshunde (Internationale Prüfordnung IPO- ZTP, IPO-1, IPO-2, IPO-3, IPO-A1, IPO-A2, IPO-A3), Wettkampfprüfordnung (WPO) anderer Mitgliedstaaten in der NATO und der Europäischen Gemeinschaft sowie der Schweiz − Prüfung gemäß Diensthundeprüfungs-Ordnung der Bundeswehr (DPOBw) Nachweispflicht Die Diensthundeführerin oder der Diensthundeführer muss über die erforderliche Ausbildung zur Diensthundeführerin oder zum Diensthundeführer verfügen. Der Nachweis dazu erfolgt mindestens durch einen gültigen Befähigungsnachweis gemäß § 15 Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste (DGUVV 23). Der Befähigungsnachweis ist jährlich mit dem eigenen Diensthund zu wiederholen, die Wiederholungsüberprüfung ist der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber nachzuweisen.

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8.3 Allgemeine Begriffsdefinition

BegriffErläuterung
Interventionsdienst / Revierdienst § 3 Ziffer 1 MantelrahmentarifvertragDie Sicherheitsmitarbeiterinnen und Sicherheitsmitarbeiter im Interventionsdienst
oder Revierdienst führen während ihrer ununterbrochenen Schicht an mehreren
räumlich nicht zusammenhängenden beziehungsweise nicht benachbarten
Wachobjekten Kontrollen mit unterschiedlichen Aufgaben durch und erbringen
zudem Leistungen für mehr als eine Auftraggeberin oder einen Auftraggeber.
Objektschutzdienst / Separatwachdienst § 3 Ziffer 2 MantelrahmentarifvertragDie Sicherheitsmitarbeiterinnen und Sicherheitsmitarbeiter im Objektschutzdienst /
Separatwachdienst sichern während ihrer Schicht ein oder mehrere Wachobjekte,
auch mehrerer Auftraggeberinnen oder Auftraggeber, ohne die Merkmale der
Sicherheitsmitarbeiterin oder des Sicherheitsmitarbeiters im Interventionsdienst /
Revierdienst vollständig zu erfüllen.
Sind Sicherheitsmitarbeiterinnen oder -mitarbeiter während einer Schicht in einem
Wachobjekt mindestens drei zusammenhängende Stunden eingesetzt, ist stets die
Eingruppierung in den Objektschutzdienst / Separatwachdienst vorzunehmen.
Werkfeuerwehrdienst § 3 Ziffer 3 MantelrahmentarifvertragDie Sicherheitsmitarbeiterinnen und Sicherheitsmitarbeiter im Werkfeuerwehrdienst
sind mehr als die Hälfte ihrer Arbeitszeit im Feuerwehrdienst einer anerkannten
Werkfeuerwehr beschäftigt (als Werkfeuerwehren im Sinne dieses Tarifvertrages
gelten alle Werkfeuerwehren im Sinne des Brandschutzgesetzes oder der
Werkfeuerwehrverordnung des jeweiligen Bundeslandes).
Die Qualifikation der Sicherheitsmitarbeiterin oder des Sicherheitsmitarbeiters im
Werkfeuerwehrdienst wird durch die abgeschlossene Ausbildung an einer
anerkannten Feuerwehrschule mindestens als Truppfrau oder Truppmann
beziehungsweise eine gleichwertige Ausbildung und durch mehrjährige (mindestens
2 Jahre) Tätigkeit im Feuerwehrdienst nachgewiesen.
Sicherungsposten (SIPO)Sicherungsposten werden auf Anlagen spurgebundener Fahrbetriebe /
Transportsysteme zur Sicherung vor den Gefahren des spurgebundenen
§ 3 Ziffer 4
Fahrbetriebes / Transportsystems eingesetzt.
Mantelrahmentarifvertrag

8.4 Erläuterungen zur Arbeitszeit

EntgeltgrundlagenErläuterung
Regelmäßige Arbeitszeit § 6 Ziffer 1.1. bis 1.8. Mantelrahmentarifvertrag1.1 Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit soll 8 Stunden nicht überschreiten. Sie
kann ohne Vorliegen von Arbeitsbereitschaft auf bis zu 10 Stunden verlängert
werden, wenn innerhalb von 12 Kalendermonaten im Durchschnitt 8 Stunden
werktäglich nicht überschritten werden. Darüber hinaus kann die Arbeitszeit auch
ohne Ausgleich über 10 Stunden täglich verlängert werden, wenn in die
Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt.

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1.2 Die tägliche Ruhezeit beträgt 11 Stunden, mindestens jedoch 9 Stunden. Eine
Verkürzung der 11-stündigen Ruhezeit ist nur dann zulässig, wenn ein Ausgleich
innerhalb von 3 Monaten vorgenommen wird.
1.3 Bei Kurzeinsätzen besteht ein Vergütungsanspruch von mindestens 4 Stunden.
Diese Regelung gilt nicht für Beschäftigte mit Arbeitsverträgen, in denen eine
kapazitätsorientierte und / oder variable Arbeitszeit vereinbart ist.
1.4 Die monatliche Regelarbeitszeit kann auf bis zu 228 Stunden ausgedehnt
werden.
1.5 Für kerntechnische Anlagen gelten die Arbeitszeitregelungen der
länderspezifischen Tarifverträge unter Berücksichtigung von § 6 Ziffern 1.1, 1.2,
1.7 und 2 Mantelrahmentarifvertrag.
1.6 Die monatliche Regelarbeitszeit für Angestellte beträgt 173 Stunden im
Durchschnitt des Kalenderjahres.
1.7 Abweichend von § 6 Ziffer 1.1 und 1.4 Mantelrahmentarifvertrag kann im
Werkfeuerwehrdienst und im Objektschutzdienst bei der Bewachung militärischer
Anlagen mit Ausnahme von Einrichtungen der US Armee die 24-stündige
Schichtzeit durchgeführt werden. Die 24-Stunden-Schicht kann dann
durchgeführt werden, wenn mindestens eine Arbeitsbereitschaft von 50 % (12
Stunden) vorliegt.
Innerhalb der Arbeitsbereitschaft muss eine Ruhezeit von 6 Stunden
gewährleistet sein, davon in der Regel 4 Stunden zusammenhängend.
Abweichend hiervon beträgt die Ruhezeit im Werkfeuerwehrdienst in der Regel 8
Stunden, hiervon in der Regel 6 Stunden zusammenhängend. In Fällen, in denen
hier die Schichtzeit weniger als 24 Stunden, aber mehr als 12 Stunden beträgt,
ist das Verhältnis zwischen Arbeitszeit, Arbeitsbereitschaft und Ruhezeit
prozentual entsprechend anzuwenden.
Hierbei beträgt die (reine) Arbeitszeit jedoch mindestens 8 Stunden pro Schicht,
ein Anspruch auf Ruhezeit entsteht erst bei Schichtzeiten über 14 Stunden. Im
24-Stunden-Schichtdienst kann die regelmäßige monatliche Arbeitszeit auf zu
12 Schichten im Werkfeuerwehrdienst und auf bis zu 11 Schichten im
Objektschutzdienst bei der Bewachung militärischer Anlagen mit Ausnahme der
US-Armee ausgedehnt werden. Im Übrigen gelten die Regelungen des § 6 Ziffer
1.1 bis 1.8 Mantelrahmentarifvertrag unverändert.
1.8 Abweichend von § 6 Ziffer 1.2. Mantelrahmentarifvertrag beträgt die Ruhezeit
nach einer 24-Stunden Schicht in der Regel 24 Stunden.
Vollzeitbeschäftigung § 6 Ziffer 3 Mantelrahmentarifvertrag § 5 Ziffer 1 ManteltarifvertragVollzeitbeschäftigte haben einen Anspruch auf mindestens 173 Monatsstunden
Vollzeitbeschäftigte haben einen Anspruch auf eine monatliche Arbeitszeit von
mindestens 173 Stunden, bei Regeldienst in 24-Stunden-Schichten auf mindestens
208 Stunden, im Durchschnitt eines Quartals. Bei Eintritt oder Ausscheiden innerhalb
des Quartals gilt als Bezugszeitraum die Zeit der Beschäftigung innerhalb dieses
Quartals.

Ende

Tariftreuepflichtiges Entgelt – Branche: Wach- und Sicherheitsdienstleistungen

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Anlage Linksammlung:

Tarifverträge Wach- und Sicherheitsdienstleistungen

Tarifübersichten des Bundesverbandes der Sicherheitswirtschaft (insbesondere zu Zulagen und Grundentgelte der untersten Lohngruppe im Bundesvergleich)

• Tarifübersichten (https://www.bdsw.de/tarife/tarifuebersichten)

Tariftreuepflichtiges Entgelt – Branche: Wach- und Sicherheitsdienstleistungen

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