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Maßnahme: Brunnenstr. 188-190, Grundinstandsetzung
Leistung: Wach- und Sicherheitsdienste
Auftrags-Nr.: B14026-30034000-002-763-02
Ergänzende Vertragsbedingungen (EVB)
Für die Ausführung von Pförtner-/ Empfangs- und
Sicherheitsdienstleistungen
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- Leistungsgegenstand und Ort der Leistung Der Auftraggeber (AG) überträgt dem Auftragnehmer (AN) die Pförtner-/ Empfangs- und Sicherheitsdienstleistungen nach näherer Maßgabe sämtlicher Vergabeunterlagen, insbesondere dieser EVB und des Leistungsverzeichnisses für die folgenden Liegenschaften:
| Los | Objektbezeichnung | Stadt | WE-Nr. | Auftraggeber |
|---|---|---|---|---|
| Brunnenstr. 88-190 | Berlin | 30034 | Land Berlin-Land Berlin- Sondervermögen Immobilien des Landes Berlin c/o BIM Berliner Immobilienmanagement GmbH |
(nachfolgend „Objekt“).
- Personal 2.1. Der AN stellt das erforderliche Personal. Er verpflichtet sich, nur eigenes, fachkundiges und zuverlässiges Personal einzusetzen und stellt insbesondere sicher, dass das eingesetzte Personal stets über die vereinbarten Mindestqualifikationen verfügt. Der AN stellt ferner sicher, dass das im Objekt eingesetzte Personal über gute Kenntnisse der deutschen Sprache in Wort und Schrift verfügt. 2.2. Der AN darf nur sozialversicherungspflichtiges Personal einsetzen. Der Einsatz von geringfügig Beschäftigten im Sinne des § 8 SGB IV ist nicht gestattet. Das vom AN im Objekt eingesetzte Personal muss auf Verlangen des AG jederzeit entsprechende Nachweise vorlegen können. 2.3. Der AN stellt sicher, dass die im Objekt eingesetzten Mitarbeiter 2.3.1. mit einem Ausweis ausgestattet sind, der sie als Mitarbeiter des AN ausweist. Die Ausweise müssen mit einem Lichtbild des Mitarbeiters versehen sein und den Namen des AN sowie den Namen des Beschäftigten enthalten. Auf Verlangen des AG müssen sich die Mitarbeiter jederzeit auch zusätzlich mit einem Personalausweis bzw. Reisepass ausweisen können. Etwaige vom AN speziell für das Objekt ausgegebene Ausweise sind nach Beendigung der Beschäftigung der Mitarbeiter bzw. bei Beendigung der Vertragslaufzeit zurückzufordern und zu vernichten, 2.3.2. Akten, Schriftstücke oder sonstige Unterlagen im Objekt unberührt lassen und Schreibtische, Schränke und andere Einrichtungsgegenstände im Objekt nicht unbefugt öffnen, 2.3.3. keine hauseigenen Büroeinrichtungen, wie z.B. Telefone, Kopierer benutzen, es sei denn die Benutzung erfolgt im Rahmen der vom AN auszuführenden Leistung, 2.3.4. über sämtliche im Zusammenhang mit der Ausübung der Tätigkeit bekannt gewordene dienstliche Vorgänge Stillschweigen bewahren, 2.3.5. sämtliche Gegenstände, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit gefunden
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werden, unverzüglich dem zur Empfangnahme zuständigen Personal der Einrichtung oder einem zuständigen Beauftragten des AG zu übergeben; Finderlohn wird nicht gezahlt, 2.3.6. keine sonstigen Personen, die nicht vom AN hierfür eingesetzt sind, in das Objekt mitnehmen; z.B. Kinder der Mitarbeiter und 2.3.7. stets einheitlich auftreten (einheitliche Dienstkleidung).
2.4. Der AN ist verpflichtet, dem AG und auf Verlangen des AG auch dem Nutzer des Objekts unverzüglich nach Auftragserteilung und sodann turnusmäßig folgende gesonderten Nachweise hinsichtlich aller im Objekt tätigen Mitarbeiter zu übergeben: 2.4.1. Erste Hilfe Lehrgang mit regelmäßiger Auffrischung (mind. alle 2 Jahre), 2.4.2. Brandschutzlehrgang mit regelmäßiger Auffrischung (mind. alle 4 Jahre), 2.4.3. Aufzugswärterprüfung/ Personenbefreiung aus Aufzügen, 2.4.4. Nachweise über die Sicherheitsüberprüfung (z.B. BZR, SÜ2, SÜ1), 2.4.5. Nachweise über die Einweisung in alle sicherheitsrelevanten gebäudetechnischen Anlagen und deren Bedienung (z.B. BMA-Zentrale, EMA, ÜMA) und 2.4.6. Nachweise über die Einweisung in alle objektspezifischen Gegebenheiten. 2.5. Auf gesondertes Verlangen des AG hat der AN 2.5.1. von ihm eingesetzte Mitarbeiter unverzüglich auszutauschen, 2.5.2. für die im Objekt eingesetzten Mitarbeiter Kontrolluntersuchungen durch das Gesundheitsamt gemäß den einschlägigen Bestimmungen zu veranlassen und dies dem AG jeweils nachzuweisen, 2.5.3. für Personal, das in sicherheitssensiblen Objekten bzw. Bereichen tätig ist, vor Leistungsaufnahme jeweils Sicherheitsüberprüfungen zu ermöglichen. Mitarbeiter des AN, die der Sicherheitsüberprüfung nicht zustimmen, die über keinen Sicherheits- bzw. Zutrittsausweis verfügen oder die sonst aus Sicht des AG aufgrund konkreter in ihrer Person liegenden Umstände ein Sicherheitsrisiko darstellen, dürfen in diesen Objekten/Bereichen nicht tätig werden, 2.5.4. vor Leistungsaufnahme und sodann bei sämtlichen Änderungen dem AG und/oder dem jeweiligen Nutzer des Objekts eine vollständige Personalliste über alle im Objekt eingesetzten Mitarbeiter zu übergeben. Sämtliche Änderungen hinsichtlich der im Objekt eingesetzten Mitarbeiter müssen mit dem AG abgestimmt werden und 2.5.5. für jeden im Objekt eingesetzten Mitarbeiter ein Führungszeugnis vorzulegen, das nicht älter als 6 Monate ist. 2.6. Der AN überträgt einem Mitarbeiter die Aufsicht über das übrige Personal. Der mit der Aufsicht betraute Mitarbeiter des AN hat sich auf Verlangen des AG in allen relevanten Belangen jeweils mit dem AG abzustimmen.
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- Leistungsanpassungen 3.1. Der AG ist berechtigt, die Leistungen nach den betrieblichen Erfordernissen jederzeit anzupassen. Er hat dies dem AN spätestens fünf Werktage zuvor mitzuteilen, wenn die nachfolgenden Bestimmungen keine abweichenden Vorgaben enthalten. Eine Anpassung der Vergütung erfolgt nur bei einem nachweislichen Mehr- oder Minderaufwand des AN gegenüber der ursprünglichen Leistungserbringung. Die Regelungen der ZVB bleiben unberührt. 3.2. Minderleistungen bei Wegfall von Liegenschaften/Objekten 3.2.1 Der Auftraggeber ist berechtigt, einzelne Leistungsteile im Sinne einer Teilkündigung aus dem vom AN geschuldeten Leistungsumfang herauszunehmen und selbst auszuführen oder Dritte mit der Ausführung zu beauftragen (z.B. bei beabsichtigter Eigenbewirtschaftung, Verkauf von Objektteilen, Veränderungen am Grundstück/an den Grundstücken, an den Mietverhältnissen). 3.2.2 Dem AG steht darüber hinaus das Recht zur Teilkündigung von einzelnen Objekten zu, wenn die vom AN geschuldeten Leistungen z.B. in Folge des Verkaufs einzelner Objekte, Abriss/Rückbau von Objekten, Kündigung/Teilkündigung der Mieter des AG, Kündigung des Mietvertrags durch Vermieter für den AG nicht mehr von Interesse sind. 3.2.3 Der AG muss dem AN den Leistungsentfall mit einer Frist von mindestens einem Monat ankündigen. Werden Flächen oder einzelne Objekte vom AG ganz oder teilweise aufgegeben oder für andere Zwecke als bislang genutzt, ist der AG berechtigt, den Vertrag insoweit mit einer Frist von vier Wochen zum Ende eines Monats zu kündigen. 3.2.4 Die Vergütung ist ab dem Zeitpunkt des Leistungsentfalls entsprechend anzupassen. Die Anpassung orientiert sich an den zum Zeitpunkt des Entfalls bestehenden Restvergütungsansprüchen, sowohl in Bezug auf die entfallene Leistung als auch den gesamten Vertrag. Beide Ansprüche werden nach Feststellung des jeweiligen Restvergütungsanspruchs in Relation gesetzt. Bei Reduzierung um weniger als 10 % des Restvergütungsanspruchs der entfallenen Leistung gegenüber dem Restvergütungsanspruch ab dem Zeitpunkt der Reduktion noch zu erfüllenden Leistungen in der Restlaufzeit erfolgt keine Anpassung der Vergütung der verbleibenden Leistung für die restliche Vertragslaufzeit. Ist die Auswirkung der Reduzierung jedoch größer als 10 % (d.h. der Restvergütungsanspruch der entfallenden Leistung ist größer als 10 % gegenüber dem Restvergütungsanspruch) wird auf Verlangen eine Anpassung der Vergütung vereinbart. Dabei sind insbesondere die tatsächlichen Auswirkungen auf die verbleibende Leistung zu betrachten. 3.2.5 Die Anpassung der Vergütung kann nicht rückwirkend verlangt werden. 3.3. Option des AG auf Beauftragung von sog. Optionsobjekten 3.3.1 „Optionsobjekte“ im Sinne dieses Vertrages sind Wirtschaftseinheiten, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht Bestandteil des Vertrages
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sind und für die der AG im Laufe der Vertragslaufzeit den Objektbetrieb zu gewährleisten hat (im Folgenden „Optionsobjekt“). Der AG hat das Recht, vom AN einseitig die Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen in Optionsobjekten zu verlangen. Der AG darf die Option der benannten Optionsobjekte jeweils nur einmal je Los ausüben. 3.3.2 Die vom AN im Falle einer Optionsausübung grundsätzlich möglichen zu erbringenden Leistungen ergeben sich aus den im Leistungsverzeichnis als „Optionsobjekte“ deklarierten Leistungen. 3.3.3 Die erforderlichen Leistungen sind unmittelbar ab dem Zeitpunkt der Beauftragung durch den AN gemäß Aufforderung und angemessener Terminierung bzw. Terminierung in der Beauftragung zu erbringen. 3.3.4 Der AG muss die Option gegenüber dem AN mit einer angemessenen Vorlauffrist von 3 Monaten ausüben. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere nicht vorhersehbare Ereignisse, ist eine kürzere Frist zulässig. 3.3.5 Die Vergütung der für das Optionsobjekt erforderlichen Leistungen erfolgt nach Maßgabe der Ziffern 7 und 8 und erst ab dem Zeitpunkt der Beauftragung.
-
Arbeitsmittel 4.1. Der AN stellt sämtliche für die ordnungsgemäße Leistungserbringung erforderlichen und geeigneten Arbeitsmittel (z.B. Dienstkleidung, Mobiltelefon, Wächterkontrollsystem; Arbeitsplatzausstattung mit PC und Mobiliar), soweit im LV nicht ein anderes bestimmt ist. 4.2. Sämtliche eingesetzte Arbeitsmittel sind auf die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse abzustimmen und zweckmäßig einzusetzen. Die Arbeitsmittel dürfen keine Schäden am Objekt oder den Einrichtungsgegenständen verursachen oder Personen gefährden.
-
Einsatzzeit Die jeweiligen Einsatzzeiten ergeben sich aus den Vergabeunterlagen. Im Zweifelsfall sind die Einsatzzeiten mit dem AG abzustimmen.
-
Bereitstellung von Räumen 6.1. Der AG stellt dem AN – soweit möglich – verschließbare Räumlichkeiten zum Umkleiden und zur Aufbewahrung von Arbeitsmaterialen zur Verfügung. Überlassene Räume sind vom AN eigenständig zu überwachen und in einem ordentlichen Zustand zu erhalten. 6.2. Der AN hat darauf zu achten, dass die ihm zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten den gesetzlichen Erfordernissen entsprechen (insbesondere der Betriebssicherheitsverordnung BetrSichV ergänzenden technischen Regeln für Betriebssicherheit und technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS in seiner jeweils gültigen Fassung) und hat den AG im Einzelfall auf notwendige Änderungen
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unverzüglich hinzuweisen.
- Vergütung/Entgelte 7.1. Die vereinbarte Vergütung ergibt sich aus dem bepreisten Leistungsverzeichnis. Alle vereinbarten Entgelte gelten grundsätzlich als Festpreise. 7.2. Die Vergütung der Leistungen kann nach den näheren Bestimmungen dieser Ziffer auf Verlangen einer Partei angepasst werden. 7.2.1. Eine solche Anpassung kann nur bei Veränderung von allgemeingültigen Vergütungsregelungen (gesetzlicher Mindestlohn, Tariflohn mit räumlichem Anwendungsbereich auch für das Land Berlin) und nur im Rahmen der Wirkung und Gültigkeit der allgemeingültigen Vergütungsregelung verlangt werden. Als allgemeingültige Vergütungsregelung in Sinne dieser Regelung gilt die Entlohnung des Entgelttarifvertrages für Sicherheitsdienstleistungen in Berlin und Brandenburg vom 24. August 2022 oder eines diesen ersetzenden Entgelttarifvertrag. Bei Wegfall dieser Regelungen für das Land Berlin gilt die der jeweiligen Leistungsposition sachnächste und aktuellste allgemeingültige Vergütungsregelung – im Zweifel der gesetzliche Mindestlohn - als maßgebliche allgemeingültige Vergütungsregelung im Sinne dieser Ziffer. Der Anpassung wird ein durchschnittlicher Personalkostenanteil von 90 % sowie ein durchschnittlicher Kostenanteil für Material von 5 % zugrunde gelegt. Eine Anpassung von weiteren auftragsbezogenen Kosten (bspw. Sozialversicherungsbeiträge) wird nicht gewährt.
Die Anpassung kann grundsätzlich ab Wirksamkeit der o.g. allgemeingültigen Vergütungsregelungen, auch rückwirkend, verlangt werden.
7.2.2. Der AN hat dem AG die Lohnanpassung rechtzeitig schriftlich anzuzeigen und in einem fortgeschriebenen Leistungsverzeichnis (nach Vorgabe AG), digital prüffähig, darzustellen sowie alle zur Prüfung erforderlichen Nachweise beizufügen. Die entsprechend angepasste Vergütung sind in einem schriftlichen Nachtrag zu fixieren und bei der Abrechnung durch den AN entsprechend zu berücksichtigen. Eine Abrechnung der neuen Vergütung erfolgt erst nach dem ein Nachtrag geschlossen wurde
Die konkrete neue Höhe der Leistungsvergütung ist zwischen den Parteien in einem Nachtrag gesondert zu vereinbaren.
Die Anpassung erfolgt nach Maßgabe der nachfolgenden Preisanpassungsklausel: Pneu = P0 x (0,05 + (0,90 LKA+0,05 STP) x L/L0) Pneu: Preis nach Anpassung P0: Preis vor Anpassung
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L: Mindestlohn nach Mindestlohntarifvertrag ab Gültigkeit L0: Mindestlohn nach Mindestlohntarifvertrag vor der Anpassung LKA: Lohnkostenanteil STP: pauschaler Stoffpreisanteil
7.2.3. Die vorstehenden Regelungen dieser Ziffer geltend entsprechend für die Anpassung der Vergütung der Leistungen, welche von etwaigen Nachunternehmern des AN erbracht werden. Einschränkend hierzu erfolgt eine Anpassung dieser Vergütungsbestandteile jedoch höchstens insoweit, als das der AN durch seinen Nachunternehmer tatsächlich mit veränderten Kosten durch eine Vergütungsanpassung infolge der Veränderung von allgemeingültigen Vergütungsregelungen belastet wird. Dabei hat der AN das schriftliche Anpassungsbegehren seines Nachunternehmers einzureichen sowie zu erklären, dass die von seinem Nachunternehmer geforderte Preiserhöhung für den jeweiligen Zeitraum durch den AN anerkannt und vergütet wurde.
7.3. Auf Verlangen des AG hat der AN Arbeitsverträge und Lohnabrechnungen für die im Objekt eingesetzten Mitarbeiter vorzulegen, um die Einhaltung der die Arbeitsnehmer schützenden Bestimmungen hinsichtlich der Zahlung der gesetzlichen Mindest- und Tariflöhne überprüfen zu können.
- Zahlungen/Abrechnungen 8.1. Die Leistungen des AN sind jeweils zur Mitte des jeweiligen Kalenderquartals abzurechnen. 8.2. Die Rechnungslegung erfolgt in Abweichung zu Ziff. 16 der ZVB elektronisch, vorrangig per XRechnung (XML-Datei inkl. eingebetteter PDF-Datei der Originalrechnung) oder per PDF-Rechnung. 8.3. Um am Verfahren der elektronischen Rechnungslegung teilzunehmen ist eine einmalige Registrierung des AN erforderlich. Hierfür sendet der AN folgende Angaben an info.erv@bim-berlin.de : Betreff der E-Mail „PDF Registrierung ERV - Ihr Firmenname“ Die eigene Hauptanschrift und Ihre USt-ID-Nummer bzw. Ihre Steuernummer Ihre E-Mailadresse/n, von welcher/n Sie künftig elektronische Rechnungen an uns senden möchten 8.4. Die Rechnung wird beim Verfahren der elektronischen Rechnungslegung per E-Mail mit genau einer XRechnung oder PDF-Rechnung versandt. E-Mails mit gemischten Anhängen können vom System nicht verarbeitet werden. XRechnungen
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müssen eine eingebettete PDF-Datei der Originalrechnung beinhalten. Die Rechnung muss an die zur Beauftragung passende E-Mail-Adresse gesendet werden. Der jeweilige Auftraggeber kann dem Auftragsschreiben entnommen werden.
Übersicht der Auftraggeber mit entsprechenden E-Mail-Adressen:
| Auftraggeber | E-Mail-Adresse für Rechnungslegung |
|---|---|
| Land Berlin – Sondervermögen Immobilien des Landes Berlin c/o BIM | rechnungseingang.silb@sap.bim-berlin.de |
8.5. Die elektronische Rechnungslegung per XRechnung gilt zunächst als freiwillig. Spätestens bis zur Verpflichtung zur Verwendung, sind sämtliche Rechnungen dann elektronisch per XRechnung einzureichen.
8.6. Im Übrigen gelten die Regelungen der Ziff. 16 Abs. 1 – 3 der ZVB. 8.7. Mehr- und Minderforderungen aufgrund von Leistungsanpassungen oder - änderungen sind im folgenden Quartal abzurechnen. 8.8. Der AN hat die von ihm erbrachten Leistungen bei der Rechnungslegung tageweise und objektbezogen sowie getrennt nach Positionen und geleisteten Stunden auf der Basis der Angebotspreise abzurechnen und mit geeigneten Nachweisen zu belegen. Die Art und Weise der Rechnungslegung und der Nachweiserbringung ist im Einzelnen mit dem AG abzustimmen. Leistungsnachweise dürfen nur von dem AG oder von einer von diesem ausdrücklich zur Leistungsbestätigung bevollmächtigten Person unterzeichnet werden.
- Haftung/Mängelrechte 9.1. Der AN haftet für alle von ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursachten unmittelbaren und mittelbaren Schäden. Insbesondere haftet der AN für alle Schäden, die aufgrund des Verlustes eines dem AN zur Ausführung der beauftragten Leistung übergebenen Schlüssels durch den AN oder die von ihm eingesetzten Mitarbeiter und ggf. Nachunternehmer entstehen. Der AG ist auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen berechtigt im Fall eines Schlüsselverlustes die betroffene Schließanlage im Objekt auf Kosten des AN auszutauschen. 9.2. Der AN hat sämtliche Schäden, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung des AN entstanden sind, unverzüglich und unaufgefordert gegenüber dem AG und dem vor Ort verantwortlichen Personal (z.B. Hausmeister)
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anzuzeigen. Der AN hat insbesondere den Verlust eines ihm zur Ausführung der beauftragten Leistung übergebenen Schlüssels unverzüglich gegenüber dem AG anzuzeigen. 9.3. Ansprüche des AG wegen Pflichtverletzungen und Mängeln richten sich grundsätzlich nach den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften (also insbesondere nach BGB Werkvertragsrecht oder BGB Dienstvertragsrecht), mit der Maßgabe, dass für den Fall, dass der AN die Erbringung dienstvertraglich zu qualifizierender Tätigkeiten, bei denen die Nachholung nicht möglich ist oder vom AG nicht mehr gewünscht wird, mangelhaft erbringt oder unterlässt, der AG die Vergütung des AN dem Wert der mangelhaften oder unterlassenen Leistung entsprechend herabsetzen kann (Minderung). Ziff. 10 (Vertragsstrafe) bleibt unberührt. 9.4. Der AG haftet nicht für das Abhandenkommen oder die Beschädigung von Maschinen, Geräten oder Materialien des AN oder für Verlust oder Beschädigung des Eigentums der Mitarbeiter des AN sofern dies nicht vom AG vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet ist. Der Haftungsausschluss gilt nicht für Ansprüche wegen Verletzung von Leib, Leben und Gesundheit sowie bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten durch den AG.
- Vertragsstrafe 10.1. Für jeden Fall einer der nachfolgend aufgeführten schuldhaften Pflichtverletzungen des AN hat der AN an den AG eine Vertragsstrafe zu zahlen: 10.1.1. ein vom AN eingesetzter Mitarbeiter steht überhaupt nicht zur Verfügung (Nichterscheinen eines jeden nach dem Dienstplan oder der Leistungsbeschreibung geschuldeten Mitarbeiters), 10.1.2. ein vom AN eingesetzter Mitarbeiter verspätet sich (Verspätung eines jeden nach dem Dienstplan oder der Leistungsbeschreibung benannten Mitarbeiters um mehr als zehn Minuten im Vergleich zu dem jeweils geltenden Dienstplan oder der nach der Leistungsbeschreibung vereinbarten Leistungszeit), 10.1.3. Qualifikation eines vom AN eingesetzten Mitarbeiters entspricht nicht dem vertraglich vereinbarten Standard (z.B. kein gepflegtes äußeres Erscheinungsbild, Mitarbeiter trägt nicht die vereinbarte Dienstkleidung, Mitarbeiter verfügt nicht über die geforderten Sprach- bzw. Fremdsprachenkenntnisse je Mitarbeiter), 10.1.4. die Reaktionszeit für den Interventionsdienst von 15 Minuten wird überschritten und 10.1.5. jede sonstige nicht nur unerhebliche Verletzung der vereinbarten Leistungspflichten nach den Vergabeunterlagen, insbesondere gemäß Leistungsverzeichnis (z.B. unvollständige Begehung der festgelegten Wächterkontrollpunkte, fehlerhafte Bedienung der Melde- und Überwachungsanlagen durch AN, fehlende Dokumentation von festgestellten Defekten und Mängeln im Dienstbuch und/oder deren Meldung an den AG)
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10.2. Die Vertragsstrafe gilt jeweils für jeden Einzelfall (z.B. je Mitarbeiter). 10.3. Die Vertragsstrafe beträgt je Einzelfall jeweils 0,05 % der anteiligen Nettoauftragssumme für das konkret betroffene Objekt. Etwaige gesondert vereinbarte Vertragsstrafenregelungen nach den besonderen Vertragsbedingungen zu Tariftreue, Mindestentlohnung und Sozialversicherungsbeiträgen, der Frauenförderung sowie zur Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen bleiben unberührt. 10.4. Pflichtverletzungen, die zugleich mehrere Tatbestände einer Vertragsstrafe verwirklichen, werden bei der Ermittlung der Vertragsstrafe jeweils nur einmal berücksichtigt. 10.5. Es wird klargestellt, dass der AN zur Zahlung einer Vertragsstrafe auch jeweils für den Fall verpflichtet ist, dass die Pflichtverletzung schuldhaft durch einen von ihm eingesetzten Nachunternehmer begangen wird. 10.6. Die insgesamt geschuldete Vertragsstrafe ist unabhängig von der Dauer und/oder - bei mehreren Verstößen - der Anzahl der Pflichtverletzungen insgesamt auf maximal 5 % der gesamten Nettoauftragssumme begrenzt. 10.7. Der AG ist berechtigt, eine verwirkte Vertragsstrafe jeweils mit berechtigten Vergütungsansprüchen des AN zu verrechnen und die Vergütung insoweit einzubehalten. Die Parteien stellen klar, dass für den Fall, dass die verwirkte Vertragsstrafe den Vergütungsanspruch des AN übersteigt, der AG berechtigt bleibt, den übersteigenden Betrag vom AN zu verlangen. Der AG muss sich die Vertragsstrafe nicht schon bei der Abnahme der Leistung vorbehalten, sondern muss sie spätestens mit der Schlusszahlung geltend machen. 10.8. Das Recht zur Geltendmachung sonstiger Ansprüche des AG (z.B. Schadensersatz, Minderung, Rücktritt bzw. Kündigung) bleibt unberührt. Eine verwirkte Vertragsstrafe wird jedoch auf etwaige Schadensersatzansprüche des AG wegen derselben Pflichtverletzung angerechnet.
- Versicherung Der AN ist verpflichtet, zur Absicherung sämtlicher Ansprüche des AG im Zusammenhang mit dem Vertrag eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme pro Versicherungsfall von mindestens 5.000.000 € pauschal für Personenschäden (2-fach maximiert p.a.), 5.000.000 € pauschal für Sach- und Vermögensschäden (2-fach maximiert p.a.), 5.000.000 € für Umweltpflichtschäden (1-fach maximiert p.a.), 5.000.000 € für Umweltschadenversicherung (1-fach maximiert p.a.), 3.000.000,00 Euro Vermögensschäden Bundesdatenschutzgesetz (BDSG, Datenschutzverletzung ) und 250.000 € für Verlust von Schlüsseln/Codekarten (2-fach maximiert p.a.)
abzuschließen und während der Vertragslaufzeit aufrechtzuerhalten. Die
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Jahreshöchstsumme muss mindestens das Zweifache der jeweiligen Einzelsumme betragen. Der AN wird das Bestehen des Versicherungsschutzes durch Vorlage einer entsprechenden Bestätigung der Versicherung [2] Wochen vor Leistungsaufnahme unaufgefordert nachweisen. Im Übrigen hat der AN auf Verlangen des AG das Bestehen des Versicherungsschutzes jederzeit nachzuweisen.
-
Sonstige Pflichten des AN 12.1. Der AN ist verpflichtet, sämtliche Mängel und Schäden am Objekt (z.B. an Gebäudeteilen, an elektrischen, sanitären Anlagen oder an Ver- und Entsorgungsleitungen), die bei der Leistungserbringung festgestellt oder verursacht werden, unverzüglich dem AG bzw. dem für das Objekt verantwortlichen Personal zu melden. Soweit die festgestellten Schäden das Personal des AN gefährden, müssen die Mängel vor der Leistungserbringung beseitigt bzw. geeignete Sicherungsmaßnahmen getroffen werden. 12.2. Der AN hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass durch seine Leistungserbringung kein Nutzer des Objektes gefährdet wird (z.B. Umsetzung von geeigneten Sicherheitsmaßnahmen, Anbringung von Hinweisen auf Gefahrenstellen). 12.3. Der AN hat regelmäßig einen Bericht über die ordnungsgemäße Ausführung der Leistungen zu erstellen und diesen eigenhändig und durch einen ausdrücklich bevollmächtigten Vertreter des AG unterzeichnen zu lassen. 12.4. Bei Beendigung des Vertrages hat der AN den nachfolgenden Dienstleister in sämtliche Leistungsinhalte der Pförtner-/ Empfangs- und Sicherheitsdienste einzu- weisen. Objektunterlagen sind komplett zu übergeben.
-
Vertragslaufzeit 13.1. Die Vertragslaufzeit beträgt 39 Monate. 13.2. Die Vertragslaufzeit stellt sich im Einzelnen wie folgt dar: Vertragsbeginn: 30.11.2026 Vertragsende: 22.02.2030
| Los | Objektbezeichnung | Stadt | WE- Nr. | Leistungs- beginn | Leistungsende |
|---|---|---|---|---|---|
| Brunnenstr. 188-190 | Berlin | 30034 | 30.11.2026 | 22.02.2030 |
13.3 Die Parteien vereinbaren eine Probezeit von 12 Monaten. Innerhalb der Probezeit kann der AG den Vertrag jederzeit ohne Angaben von Gründen mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende kündigen.
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Kündigung des Vertrages 14.1. Der AG ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund ganz oder teilweise hinsichtlich einzelner Objekte bzw. Lose mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Ein wichtiger Grund ist insbesondere anzunehmen, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsparteien die Fortsetzung des Vertrages bis zum Ablauf der vereinbarten Laufzeit des Vertrages nicht zugemutet werden kann. Ein wichtiger Grund zur Kündigung durch den AG liegt insbesondere vor, wenn 14.1.1. nach einer bereits bestandenen Sicherheitsüberprüfung (SÜ 1 - einfache Sicherheitsüberprüfung entsprechend § 10 BSÜG oder SÜ 2 - erweiterte Sicherheitsüberprüfung entsprechend § 11 BSÜG) die zuständige Stelle während der Vertragslaufzeit eine erneute Prüfung durchführt und die Zulassung abgelehnt wird, 14.1.2. der AN Personal unter Verstoß gegen Ziff. 2.2 (nicht sozialpflichtig versichertes Personal, geringfügig Beschäftigte) einsetzt, 14.1.3. der AN die Bestimmungen des Vertrages nicht nur geringfügig verletzt (z.B. Nichteinhaltung der ILO Kernarbeitszeiten oder Verstoß gegen eine etwaige Vereinbarung zur Frauenförderung), 14.1.4. der AN seine Leistung auch nach zweifacher Abmahnung durch den AG nicht ordnungsgemäß erbringt, 14.1.5. das Bestehen der Haftpflichtversicherung (vgl. Ziff. 11) auch nach Fristsetzung von weiteren zwei Wochen nicht nachgewiesen wird. 14.1.6. beim AN oder seines Personals oder seiner Nachunternehmer eine Unzuverlässigkeit eintritt, wobei der Begriff der Unzuverlässigkeit im Sinne der vergaberechtlichen Eignung zu verstehen ist.
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Auftragnehmerwechsel
Für den Fall, dass das Vertragsverhältnis innerhalb der ersten 12 Monate nach Leistungsbeginn mit dem durch dieses Vergabeverfahren zu beauftragenden Bieter aufgrund von Insolvenz, Kündigung oder anderer Gründe, die zur Beendigung des Vertragsverhältnisses führen können, beendet wird, behält sich der Auftraggeber vor, die Leistungen unter Einhaltung der angebotenen Preise an einen anderen Bieter des Vergabeverfahrens zu vergeben, beginnend mit dem Bieter mit dem nächst- wirtschaftlicheren Angebot.
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