Vergabeunterlagen vom 24.08.2026 (PDF)

Wach- und Sicherheitsdienste für Baustellensicherheit und Objektüberwachung

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 22.09.2026, 18:03 (Europe/Berlin)

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LV: 763-02: HB1 - Wachschutz-Objektüberwachung Seite: 1 Datum: 18.09.2026 LV-Datum:

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MengeEinheitEinheitspreis inGesamtpreis in EUR
EUR

Nr.) EUR EUR ALLGEMEINE VORBEMERKUNGEN

  1. Allgemein zur Maßnahme

Der AG plant die umfassende Sanierung des Gebäudes in der Brunnenstraße 188-190, 10119 Berlin, im Bezirk Mitte. Das denkmalgeschützte Gebäude soll vollständig modernisiert werden. Die Maßnahmen umfassen unter anderem die energetische Ertüchtigung der gesamten Gebäudehülle, die Umgestaltung der Innenräume sowie die Erneuerung aller technischen Anlagen. Besondere Schwerpunkte liegen auf der Schadstoffsanierung, der BNB-Zertifizierung und den denkmalrechtlichen Auflagen, der Brandschutzmodernisierung, der Dachbegrünung und Photovoltaik, der Fassadensanierung sowie der Umorganisation der Transportwege, einschließlich der Aufzüge.

Im Rahmen der Sanierung werden die Büroflächen an die Anforderungen moderner Arbeitswelten angepasst. Ziel ist es, flexible und funktionale Arbeitsumgebungen zu schaffen, die den Arbeitsprozessen der Verwaltung entsprechen. Dafür wurde zuvor ein gemeinsames Leitbild sowie ein Bürokonzept für die unterschiedlichen Nutzergruppen entwickelt. Die Barrierefreiheit wird nach den gesetzlichen Vorgaben und dem Prinzip "Design for all" umgesetzt. Dabei sind die denkmalgeschützten Rahmenbedingungen des ehemaligen Industrie- und Gewerbegebäudes aus dem frühen 20. Jahrhundert zu berücksichtigen.

  1. Allgemeines zum Grundstück

a. Gebäudebeschreibung und Denkmalschutz

Der Gebäudekomplex Brunnenstraße 188-190 in Berlin-Mitte wurde 1910 erbaut und besteht aus einem straßenseitigen Vorderhaus sowie zwei Quergebäuden, die über Seitenflügel zwei Innenhöfe bilden. Ergänzungen stammen aus 1970 und 1987. Alle Gebäudeteile sind unterkellert; die Altbauten besitzen fünf Vollgeschosse plus ausgebautes Dachgeschoss, die Neubauten drei Geschosse. Die Konstruktion der Altbauten erfolgt in Skelettbauweise mit Pfeilern, Stahlsteindecken und einem charakteristischen "Berliner Dach". Fassaden sind formal durch vertikale Pfeiler und "bay windows" gegliedert, Dekorationen auf Brüstungen und Gesims sind sparsam. Das Gebäude ist als Baudenkmal ausgewiesen.

b. Historische und städtebauliche Lage

Das Areal gehörte zur historischen Rosenthaler Vorstadt, einem ehemals dicht besiedelten und industriell geprägten Viertel. Um 1900 entwickelte sich die Brunnenstraße zu einer bedeutenden Geschäftsstraße mit Fabriken, Kaufhäusern und Wohnbebauung. Heute liegt das Grundstück in einem innerstädtischen Entwicklungsgebiet ("Brunnenstraße Nord") mit historischem Bestand, Nachkriegs-Neubauten und fortlaufender städtebaulicher Umstrukturierung. Das ISEK Brunnenstraße Nord legt den Fokus auf Nachhaltigkeit, Inklusion und eine langfristige Quartiersentwicklung.

c. Zugang

Die Erschließung des Baufeldes erfolgt über die Hauptzufahrt Brunnenstraße 188-190. Diese dient zugleich als Rettungsweg für angrenzende Grundstücke (Ackerstraße 8) und ist während der Bauausführung jederzeit freizuhalten. Bei der Planung und Organisation der Baustellenlogistik sind die örtlichen Gegebenheiten der Berliner Hinterhofstruktur, vorhandene Unterkellerungen, die Unterführung der U-Bahn sowie die geschlossene Bauweise der angrenzenden Bebauung zu berücksichtigen. Maßgebliche Vorgaben zur Baustellenerschließung und -organisation sind dem Baustelleneinrichtungsplan des Auftraggebers zu entnehmen.

Das Bauvorhaben befindet sich im Einflussbereich unterirdischer U-Bahnanlagen der Berliner Verkehrsbetriebe (BVG). Im Bereich oberhalb bzw. im Umfeld der Tunnelanlagen gelten besondere Anforderungen und Beschränkungen hinsichtlich zulässiger Lasten aus Baustellenbetrieb, Baustellenverkehr und Baustelleneinrichtung. Der Einsatz von Baumaschinen, Baugeräten, Baustellenfahrzeugen sowie die Einrichtung von Lagerflächen und Containerstandorten ist genehmigungspflichtig und bedarf der Zustimmung der BVG.

Der Auftragnehmer hat die sich hieraus ergebenden Anforderungen bei der Planung der Baustelleneinrichtung, der Baustellenlogistik sowie der Bauabläufe zu berücksichtigen und erforderliche Abstimmungen bzw. Genehmigungen rechtzeitig zu veranlassen. Die Vorgaben und Auflagen des Anlagenbetreibers sind einzuhalten. Mehr ist dem Absatz Baulogistik zu entnehmen.

d. Planungsrechtliche Rahmenbedingungen

Denkmalschutz: Altbau von 1910 ist Baudenkmal. Städtebauliche Erhaltungssatzung: § 172 BauGB. Bebauungsplan: kein rechtskräftiger Plan; B-Plan 1-59 im Verfahren. Landschaftsplan I-L-1: Ziel-Biotopflächenfaktor 0,6 (zulässig 0,3-0,6). Flächennutzungsplan: gemischte Baufläche M2. GFZ/GRZ: GFZ 2,0-2,5; GRZ 0,5-0,6. Bauordnung Berlin: Gebäudeklasse 5, ungeregelter Sonderbau. Abstimmungen: laufende und weitere Abstimmungen mit dem Denkmalamt erforderlich.

  1. Projektkommunikation

a. Verwendung der Plattform Sofern der Auftraggeber (AG) die Nutzung einer Internet-Projektplattform als Kommunikations- und Dokumentationsbasis fordert oder dem zustimmt, ist diese vom Auftragnehmer (AN) ausschließlich für den Projektschriftverkehr, die Ablage von Plänen, Berechnungen sowie aller sonstigen zur Projektdokumentation erforderlichen Unterlagen zu verwenden.

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Pos-Nr. (Pos- Nr.)

Menge und DokumenEinheit tationsbasis fordert oder dem zustimmt, ist diese vEinheitspreis inGesamtpreis in (AN) EUR
om Auftrag EURnehmer

Nr.) ausschließlich für den Projektschriftverkehr, die Ablage von Plänen, EBUeRrechnungen sowiEeU Raller sonstigen zur Projektdokumentation erforderlichen Unterlagen zu verwenden.

b. Zustellung von Nachrichten Nachrichten und Informationen, die über die Internet-Plattform übermittelt oder hochgeladen werden, gelten wechselseitig mit dem Upload-Zeitpunkt als zugestellt.

c. Informationspflicht des AN Der AN ist wie alle übrigen Projektbeteiligten verpflichtet, die Inhalte des Internet- Projektraums regelmäßig, mindestens jedoch an jedem Arbeitstag, abzurufen, um seiner Informationsholschuld nachzukommen.

d. Projektrelevanter Schriftverkehr Jeglicher projektrelevante Schriftverkehr ist über die Internet-Plattform zu versenden und zu dokumentieren.

  1. Vorgezogene Maßnahmen

Es ist zu beachten, dass an der Liegenschaft bereits Abdichtungs- und Dämmarbeiten im Kellerbereich sowie der Verbau einer Rigole im Hof 4 durchgeführt wurden. Diese Maßnahmen werden gegebenenfalls im Rahmen der anstehenden Arbeiten überholt oder weiterbearbeitet.

  1. Medien und Anschlüsse

a. Bereitstellung der Anschlüsse

Die erforderlichen Bauwasser- und Baustromübergabeanschlüsse werden dem Auftragnehmer (AN) bauseits auf dem Baufeld zur Verfügung gestellt.

b. Verantwortung des AN

Der AN ist ausschließlich verantwortlich für die Verteilung von Bauwasser und Baustrom ab den Übergabepunkten bis zu den jeweiligen Verbrauchs- bzw. Einbauorten. Sämtliche hierfür erforderlichen Anschlüsse, Leitungsführungen, Verteilungen und Absicherungen sind vom AN herzustellen.

Alle damit verbundenen Kosten, Gebühren und Aufwendungen sind vollständig in den Angebotspreisen zu berücksichtigen.

c. Besondere Anforderungen

Während der Ausführungszeit sind insbesondere folgende Vorgaben zu beachten:

Bei der strombetriebenen Beheizung von Tagesunterkünften/Aufenthaltsräumen ist die elektrische Anlage so ausgelegt, dass eine jederzeitige und ausreichende Beheizung gewährleistet ist.

  1. Zugang / Baustellenüberwachung

a. Zufahrt und Baustelleneinrichtung Die Zufahrt zum Baufeld erfolgt von der Brunnenstraße und dient gleichzeitig als Baustelleneinfahrt. Detaillierte Regelungen zur Baustelleneinrichtung sind den entsprechenden Unterlagen zu entnehmen.

b. Verkehrsrechtliche Anordnungen Etwaig erforderliche verkehrsrechtliche Anordnungen sind vom Bieter auf eigene Kosten einzuholen. Die hierdurch entstehenden Aufwendungen sind in den Angebotspreis einzukalkulieren.

c. Baustellenüberwachung und Zugangskontrolle Eine Baustellenüberwachung und Zugangskontrollüberwachung wird vom Auftraggeber (AG) bereitgestellt.

  1. Baustelleneinrichtung Allgemein

a. Lärm- und Beeinträchtigungsminimierung Baustellenbedingte Lärm- und sonstige Beeinträchtigungen sind soweit wie möglich zu vermeiden. Die Bauabläufe sind so zu planen und zu kalkulieren, dass keine unnötigen Vorhaltezeiten entstehen.

b. Verkehrsorganisation und Anlieferungen Der Auftragnehmer (AN) hat dafür Sorge zu tragen, dass Anlieferungen, Entsorgungen und Baustellenbetrieb den Verkehr im Baustellenbereich nicht unzulässig beeinträchtigen. Sämtliche hierfür notwendigen Aufwendungen sind vom AN in die Angebotspreise einzukalkulieren.

c. Sicherung von Material und Gerät Die Sicherung angelieferten und eingebauten Materials sowie Geräts bis zur Abnahme der Arbeiten obliegt dem AN.

d. Baustelleneinrichtung als Nebenleistung Einrichten, Unterhalten und Räumen der Baustelle im Zusammenhang mit den eigenen Leistungen des AN gelten als Nebenleistungen gemäß VOB/C DIN 18299. Dem AN werden Flächen für die

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Pos-Nr. (Pos- Nr.)

Menge d. BaustellEinheit eneinrichtung als NebenleistungEinheitspreis inGesamtpreis in EUR
EUR

Nr.) Einrichten, Unterhalten und Räumen der Baustelle im Zusammenhang mit EdUeRn eigenen LeistEuUnRgen des AN gelten als Nebenleistungen gemäß VOB/C DIN 18299. Dem AN werden Flächen für die Baustelleneinrichtung durch den Auftraggeber (AG) bereitgestellt und vor Ort zugewiesen.

e. Planung der Baustelleneinrichtung Der AN trägt Sorge dafür, dass die von ihm geplante Baustelleneinrichtung (einschließlich aller Anschlüsse für Strom, Wasser, Abwasser und Telekommunikation) vollständig in einen Plan eingetragen und vor Baubeginn mit dem AG abgestimmt wird, insbesondere bei Abweichungen vom Baustelleneinrichtungsplan des AG.

f. Freimeldung und Prüfung von Medien Alle Medien werden vom AG vor Ausführung der Arbeiten getrennt und freigemeldet. Vor Beginn der Arbeiten sind Überprüfungen gemeinsam mit der Bauleitung durchzuführen und schriftlich durch die jeweiligen Medienträger bestätigen zu lassen. Bauzaun, Baustrom, Bauwasser und Baumschutz werden vom AG gestellt.

g. Baustelleneinrichtungsplan Auf dem Baustelleneinrichtungsplan sind, soweit erforderlich, Anzahl und Lage von Baustellenunterkünften, Geräten, ggf. Kränen, Baustellenzufahrten sowie für Turmdrehkräne deren Schwenkbereiche darzustellen. Grundlage ist der vom AG bereitgestellte Baustelleneinrichtungsplan (Anlage). Die Erstellung eines detaillierten Entwurfsplans durch den AN ist Bestandteil des Angebots. Der Entwurfsplan muss vom AG freigegeben werden und wird nach Freigabe Vertragsbestandteil.

h. Informationspflicht des AN Der AN hat sich vor Angebotsabgabe über die offensichtlichen örtlichen Gegebenheiten und Abhängigkeiten auf dem Baufeld zu informieren. Eine schuldhafte Unkenntnis dieser Verhältnisse berechtigt nicht zu Nachforderungen.

i. Schutz vorhandener Einrichtungen Vorhandene Regenwassereinläufe sowie andere bauliche Einrichtungen sind gegen Verunreinigungen und Beschädigungen zu schützen.

7.1 Flächen der Baustelleneinrichtung

a. Bereitstellung von Flächen Abweichend von § 4 Abs. 4 VOB/B stellt der Auftraggeber (AG) dem Auftragnehmer (AN) Baustelleneinrichtungsflächen ausschließlich in dem Umfang zur Verfügung, in dem diese ausdrücklich benannt und zugesagt wurden. Vorhandene und verbleibende Bauteile und Anlagen - einschließlich der Nachbarbebauung - sind während der gesamten Bauzeit betriebsfähig zu erhalten.

b. Widerruf der Nutzungsgenehmigung Der AG ist berechtigt, die dem AN erteilte Nutzungsgenehmigung für bereitgestellte Flächen aus bauablaufbedingten Gründen zu widerrufen. Der Auftragnehmer hat sich hierauf einzustellen und etwaige hieraus entstehende Behinderungen unverzüglich anzuzeigen. Die Rechtsfolgen richten sich nach § 6 VOB/B.

c. Eingeschränkte Flächenverfügbarkeit Auf dem Grundstück stehen weder Parkmöglichkeiten noch ausreichende Flächen zur Materiallagerung oder für Personalunterkünfte zur Verfügung. Der AN hat dies bei seiner Planung zu berücksichtigen.

d. Verkehrsrechtliche Maßnahmen Für notwendige Halteverbotszonen in der Brunnenstraße, insbesondere für Anlieferungen und Vorhalteflächen für Lieferfahrzeuge, hat der AN die erforderlichen verkehrsrechtlichen Anordnungen eigenverantwortlich bei den zuständigen Behörden zu beantragen, einzurichten und deren Gebühren vollständig einzukalkulieren.

e. Schutz der Einfahrts- und Bewegungsflächen Die Einfahrt sowie sämtliche Bewegungs- und Verkehrsflächen der Baustelleneinrichtung sind so zu schützen, dass sie nach Abschluss der Arbeiten in ihrem ursprünglichen Zustand zurückgegeben werden können. Vom AN hergestellte Schutzvorrichtungen, Aufbauten oder sonstige provisorische Einrichtungen sind nach Erfüllung der eigenen Leistungen vollständig und fachgerecht zurückzubauen.

5.1 Baustelleneinrichtung und Erscheinungsbild

a. Erscheinungsbild der Baustelle Der Auftraggeber (AG) legt besonderen Wert auf ein sauberes und geordnetes Erscheinungsbild der Baustelle und der gesamten Baustelleneinrichtung. Alle großflächigen oder großformatigen Bestandteile der vom Auftragnehmer (AN) einzurichtenden Baustelleneinrichtung sind in sauberem, ordentlichem und neuwertigem Zustand aufzustellen und während der gesamten Bauzeit zu erhalten.

b. Sauberkeit von Verkehrsflächen Der AN hat sicherzustellen, dass weder private noch öffentliche Verkehrswege durch Baustellenfahrzeuge, Lieferfahrzeuge oder Fahrzeuge von Nachunternehmern verschmutzt werden. Fahrzeuge, die im vom AN eingerichteten Baustellenbereich tätig waren, dürfen das Baustellengelände - einschließlich des Übergangs zu Nachbargrundstücken sowie das öffentliche Straßenland - ausschließlich mit gereinigten Reifen verlassen. Auftretende Verschmutzungen von Verkehrsflächen sind unverzüglich, erforderlichenfalls mehrfach täglich, zu beseitigen. Die hierfür entstehenden Kosten sind in die Angebotspreise einzukalkulieren.

c. Baustellenreinigung

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MengeEinheitEinheitspreis inGesamtpreis in EUR
EUR

Nr.) EUR EUR c. Baustellenreinigung Die Baustelle ist täglich nach Beendigung der Arbeiten zu reinigen; anfallende Abfälle sind in geeigneten Containern zwischenzulagern. Zusätzlich ist wöchentlich, jeweils bis Freitag, eine umfassende Baustellenreinigung gem. Leistungsverzeichnis durchzuführen. Jegliche Verunreinigung der Umgebung ist zu vermeiden.

d. Dokumentation des Ausgangs- und Endzustands Vor Beginn und nach Abschluss der hier beschriebenen Leistungen hat der AN gemeinsam mit dem AG den Zustand der betroffenen Hof- und Straßen-, Gebäudebereiche festzustellen und diesen in einem schriftlichen Protokoll gem. Leistungsverzeichnis zu dokumentieren. Bei Leistungsende hat der AN alle zur Baustelleneinrichtung genutzten Flächen vollständig in den ursprünglichen Zustand zurückzuversetzen. Bauschutt, Verpackungsmaterialien und sonstige Rückstände sind restlos zu entfernen. Dies gilt insbesondere vor dem Verfüllen von Böschungen, Gräben oder vergleichbaren Bereichen.

e. Ersatzvornahme Kommt der AN seinen Verpflichtungen zur Reinigung oder Wiederherstellung nicht ordnungsgemäß nach, ist der AG berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des AN durch Dritte ausführen zu lassen.

f. Sichere Lagerung und Entsorgung von Abfällen Abfälle sind so zwischenzulagern, dass keine Gefährdungen oder Unfallherde entstehen. Der AN ist für die Sicherung der zwischengelagerten Abfälle bis zur Abfuhr verantwortlich und haftet zudem für seine Maschinen und Geräte.

g. Reinigung von Baugeräten und Rückständen Baugeräte und Werkzeuge dürfen ausschließlich auf den vom AG hierfür ausgewiesenen Flächen gereinigt werden. Materialreste sowie Rückstände aus Maschinen oder Anlagen sind vom AN unverzüglich aufzunehmen und nach den geltenden örtlichen Entsorgungsvorschriften zu entsorgen. Das Abfallmanagement und die Bauschuttentsorgung erfolgen gemäß VOB/C DIN 18299, Abschnitt 4.1.11.

h. Umgang mit Gefahrstoffen Öl, Diesel und andere potenziell umweltgefährdende Stoffe, die der AN im Rahmen seiner Vertragserfüllung auf dem Baugelände lagert oder verwendet, sind so aufzubewahren, dass eine Verunreinigung des Bodens oder des Grundwassers ausgeschlossen ist. Entsprechende Vorsorgemaßnahmen sind auch beim Betanken von Baumaschinen oder -geräten zu treffen.

i. Vergütungsregelung Alle vorstehend beschriebenen Anforderungen sind bei der Kalkulation des Angebots zu berücksichtigen, auch wenn im Leistungsverzeichnis keine gesonderten Positionen hierfür ausgewiesen sind. Eine zusätzliche Vergütung erfolgt nicht.

5.2 Baustelleneinrichtung und Feuerwehrzufahrten/Fluchtwege

a. Freihaltung von Feuerwehrzufahrten und -stellflächen Feuerwehrzufahrten sowie gegebenenfalls erforderliche Feuerwehrstellflächen sind während der gesamten Bauzeit vollständig freizuhalten. Bei längeren Arbeitspausen - insbesondere an Wochenenden und Feiertagen - sind Maschinen, Fahrzeuge und sonstige Geräte so abzustellen, dass jederzeit ein ungehindertes Befahren durch Feuerwehr- und sonstige Einsatzfahrzeuge gewährleistet ist.

b. Abstimmung mit der Feuerwehr Die Erfordernisse sowie die genaue Lage der Feuerwehrzufahrten und gegebenenfalls notwendiger Umfahrmöglichkeiten sind vor Einrichtung der Baustelle mit der zuständigen Feuerwehr abzustimmen. Der Auftragnehmer (AN) ist verpflichtet, die abgestimmten Zufahrts- und Umfahrmöglichkeiten während der gesamten Bauzeit in dem erforderlichen Umfang dauerhaft sicherzustellen.

c. Freihaltung von Flucht- und Rettungswegen Alle Flucht- und Rettungswege sind jederzeit freizuhalten. Dies gilt insbesondere auch bei der Nutzung einer temporären Baustellenzufahrt über ein Nachbargrundstück gemäß Baustelleneinrichtungsplan (BE-Plan).

d. Nutzung und Absperrung öffentlicher Verkehrsflächen Die Nutzung, Inanspruchnahme und Absperrung öffentlicher Verkehrsflächen liegen in der Verantwortung des AN. Erforderliche behördliche Genehmigungen sind rechtzeitig vom AN einzuholen. Die Zufahrt mit privaten Pkw auf das Baugelände ist strikt untersagt.

e. Beschränkung der Flächeninanspruchnahme Außerhalb des mit dem Auftraggeber (AG) abgestimmten Baustelleneinrichtungs- bzw. Baustellenbereichs dürfen keine Flächen belegt, genutzt oder verstellt werden.

f. Freihaltung betriebsnotwendiger Einrichtungen Wirtschafts- und Hauszugangswege, Rettungswege sowie öffentliche Einrichtungen der Ver- und Entsorgungsbetriebe - insbesondere Hydranten, Absperrschieber, Schachtabdeckungen und ähnliche Anlagen - sind jederzeit vollständig und ungehindert zugänglich zu halten.

5.3 Baustelleneinrichtung und Sicherungs- und Schutzmaßnahmen

Der Auftragnehmer (AN) ist verpflichtet, sämtliche erforderlichen Sicherungs- und

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MengeEinheitEinheitspreis inGesamtpreis in EUR
EUR

Nr.) EUR EUR Der Auftragnehmer (AN) ist verpflichtet, sämtliche erforderlichen Sicherungs- und Schutzmaßnahmen zu treffen, um andere auf der Baustelle tätige Unternehmen sowie sonstige Beteiligte vor Gefahren zu schützen, die aus den vom AN auszuführenden Arbeiten resultieren. Hierzu zählen insbesondere Absturzsicherungen, Absperrungen, Abschrankungen, Abdeckungen, Markierungen sowie sonstige geeignete Schutzvorkehrungen.

Die vom AN geschuldeten Leistungen umfassen den vollständigen Aufbau, die Vorhaltung, den laufenden Unterhalt, die regelmäßige Kontrolle, erforderliche Instandsetzungsarbeiten sowie den Rückbau nach Wegfall der Gefahrenquelle oder nach Aufforderung durch den Auftraggeber (AG), gem. Leistungsverzeichnis. Eine über den eigentlichen Ausführungszeitraum des AN hinausgehende Vorhaltung der Sicherungsmaßnahmen von Wochen ist gem. Leistungsverzeichnis einkalkuliert und Bestandteil der vertraglichen Verpflichtungen.

Der AN hat den erforderlichen Umfang aller Sicherungs-, Schutz- und Absperrmaßnahmen, einschließlich etwaiger Schutzschichten für Überfahrten und sonstiger baustellenbedingter Schutzvorkehrungen, rechtzeitig vorab zu klären und die hiermit verbundenen Aufwendungen sowie Kosten vollumfänglich in seine Angebotspreise einzurechnen.

  1. Allgemeine Aufgaben / Abhängigkeiten / Bauausführung / Leistungsumfang

6.1.1 Vorbemerkung zu allgemeinen Aufgaben

Für die nachfolgend ausgeschriebene Baumaßnahme wird die nachstehende Baustellenordnung verbindlich vereinbart. Ergänzend gelten die spezielle Projekt-Baustellenordnung sowie der aktuelle Leitfaden für Fremdfirmen des Auftraggebers (AG).

Diese Regelwerke dienen der Sicherstellung eines störungsfreien Bauablaufs sowie der Gewährleistung der Sicherheit von Beschäftigten, Anlagen und Bauteilen. Sie enthalten Vorgaben zur Organisation, Koordination und Überwachung des Baustellenbetriebs sowie die maßgeblichen Anforderungen an die Arbeitssicherheit.

Der Auftragnehmer (AN) hat sein gesamtes Personal über den Inhalt der Baustellenordnung und des Leitfadens zu unterweisen. Deren Einhaltung ist Bestandteil der Vertragserfüllung.

Im Bauablauf werden mehrere Unternehmer parallel tätig sein. Der Auftragnehmer hat seine Leistungen in Abstimmung mit den übrigen Gewerken auszuführen. Koordinationsbedingte Unterbrechungen und Wartezeiten, die bei Angebotsabgabe erkennbar oder üblich sind, gelten als mit den Einheitspreisen abgegolten. Darüber hinausgehende, nicht vorhersehbare oder vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Behinderungen sind dem Auftraggeber anzuzeigen und werden nach § 6 VOB/B behandelt.

Die üblichen Einschränkungen aus der Koordination mit anderen Gewerken sind bei der Arbeitsvorbereitung und Bauablaufplanung zu berücksichtigen. Teilleistungen sind ggf. in Abstimmung und Zusammenarbeit mit anderen Unternehmern zu erbringen.

Aufgrund der örtlichen baulichen Gegebenheiten hat der AN alle erforderlichen Vorkehrungen für Transporte, Lager- und Aufstellflächen so zu treffen, dass keine Behinderungen anderer Gewerke entstehen. Der Baustelleneinrichtungsplan und der Bauablaufplan des AG sind verbindlich.

Sämtliche für den horizontalen und vertikalen Transport der eigenen Leistungen erforderlichen Geräte, Hilfsmittel und Aufwendungen sind in den Einheitspreisen enthalten.

Der AN hat bei der Ausführung seiner Leistungen mit bereits montierten Bauteilen, Installationen oder sonstigen Vorleistungen zu rechnen. Dadurch entstehende Einschränkungen oder Erschwernisse sind ebenfalls mit den Einheitspreisen abgegolten.

Auf der Baustelle gelten die Bestimmungen u.a. des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) sowie der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm (AVV Baulärm).

Alle Abbrucharbeiten sind weitestgehend erschütterungsfrei, hilfsweise erschütterungsarm, auszuführen. Hierfür ist ausschließlich Werkzeug nach aktuellem Stand der Technik zu verwenden.

Auf dem gesamten Baustellengelände gilt ein Alkoholverbot; in allen Gebäudeteilen besteht Rauchverbot.

Der AN hat Bauunfälle, bei denen Personen- oder Sachschaden entsteht, dem AG unverzüglich, spätestens jedoch am selben Tag, zu melden.

6.1.2 Bauausführung/Leistungsumfang und Schnittstellen

Der AN hat sämtliche Bauleistungen, Baustoffe und Bauteile, die als Vorleistungen oder Einbausituationen für Leistungen anderer (Nach-)Unternehmer dienen, rechtzeitig vor Ausführung hinsichtlich der Eignung und zugelassenen Einbaubedingungen (z.B. BNB-Anforderungen) zu prüfen.

Hierzu hat der AN unaufgefordert von den beteiligten Gewerken alle erforderlichen Zulassungen, Prüfzeugnisse und Montageanleitungen abzufordern, um die Einbaubedingungen innerhalb seines Gewerks einbauanleitungsgerecht herstellen zu können.

Soweit der AN Leistungen ausführt, an die erkennbar Leistungen anderer (Nach-)Unternehmer

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Pos-Nr. (Pos- Nr.)

MengeEinheitEinheitspreis inGesamtpreis in EUR
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Nr.) EUR EUR Soweit der AN Leistungen ausführt, an die erkennbar Leistungen anderer (Nach-)Unternehmer angearbeitet werden sollen, und die hierfür nicht geeignet sind, trägt der AN sämtliche Aufwendungen zur Herstellung der zulassungskonformen Einbaubedingungen, einschließlich aller hierfür erforderlichen nachträglichen Anpassungen.

10.1.3 Bauausführung/Leistungsumfang und Vorleistungen

Soweit für die beschriebenen Leistungen Vorleistungen angegeben sind, gelten diese als bauseitige Schnittstellen zu den vom Auftragnehmer (AN) zu erbringenden Leistungen.

Der AN hat alle erkennbaren oder üblicherweise erforderlichen Vorbehandlungen, Zwischenschritte, Beschichtungen, Untergrundvorbehandlungen sowie vergleichbare Maßnahmen auszuführen, um auf den im jeweiligen Leistungspositionstext beschriebenen Vorleistungen ordnungsgemäß und konform zu den anerkannten Regeln der Technik aufbauen zu können.

Diese Maßnahmen sind Bestandteil des geschuldeten Leistungsumfangs des AN und sind mit den kalkulierten Einheitspreisen abgegolten.

6.1.4 Bauausführung/Leistungsumfang und Anpassungen

Der AN erbringt sämtliche erforderlichen Anpassungsleistungen, einschließlich Schräganschnitten, schiefwinkligen Ausführungen, nicht rechtwinkligen Konstruktionen sowie vergleichbaren Anpassungen, soweit diese aus den Ausschreibungsunterlagen erkennbar sind oder in der Leistungsbeschreibung ausdrücklich genannt werden.

Ebenso sind sämtliche Bestandskonstruktionen, einschließlich solcher mit unregelmäßigem Verlauf, ordnungsgemäß anzupassen und anzuschließen, sofern deren Beschaffenheit zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe erkennbar war.

Diese Anpassungen sind Bestandteil des geschuldeten Leistungsumfangs des AN.

6.1.5 Bauausführung/Leistungsumfang und Aufmaß und Maßabweichungen

Tatsächlich vorhandene bauliche Abweichungen von in den Planunterlagen angegebenen, gleichartigen oder wiederkehrenden Maßen berechtigen den AN nicht zur Geltendmachung von Mehraufwendungen.

Maßgebliche Grundlage der Kalkulation ist ein örtliches Aufmaß, bei dem auch abweichende Maße gleichartiger Bauteile oder Öffnungen anzusetzen sind.

Diese sind vom AN vor Ausführung eigenverantwortlich zu ermitteln und zu berücksichtigen.

  1. Arbeitszeiten / Personal

Für die Durchführung der Arbeiten stehen die gesetzlich zulässigen Arbeitszeiten, einschließlich Samstagsarbeit, zur Verfügung. Samstagsarbeit wird ausdrücklich erwünscht und ist durch den Auftragnehmer (AN) entsprechend in die Arbeits- und Kapazitätsplanung einzubeziehen.

Die vom AN einzusetzenden Kapazitäten und Personalstärken sind auf den vorgegebenen Bauablauf, die Bauzeit und den Umfang der Leistungen abzustimmen und während der gesamten Bauzeit in ausreichendem Umfang vorzuhalten.

Genehmigungen für Arbeiten an Sonn- und Feiertagen sind vom AN eigenverantwortlich und auf eigene Kosten bei den zuständigen Behörden einzuholen.

Die Arbeiten finden bei laufendem Dienstbetrieb der gesamten Liegenschaft statt. Insbesondere lärmintensive Arbeiten sowie größere Logistik-, Liefer- oder Montagevorgänge sind der Objektüberwachung mindestens eine Woche vorher anzukündigen, um die Belange des Auftraggebers (AG) sowie der Nachbarschaft angemessen berücksichtigen zu können.

Der AN ist verpflichtet, sich mit allen am Bau Beteiligten technisch und organisatorisch abzustimmen. Mehrkosten, die aufgrund unzureichender Koordination entstehen, gehen ausschließlich zu Lasten des AN.

Der AN hat sicherzustellen, dass während der Ausführung seiner Leistungen mindestens ein sachverständiger, fachkundiger (insbesondere denkmal- und BNB-kundiger) und deutschsprachiger Bauleiter/Fachbauleiter gemäß Bekanntmachung im Bieterbogen (Mindestkriterien), ständig auf der Baustelle anwesend ist. Dieser fungiert als Ansprechpartner und ist zur Entgegennahme rechtsgeschäftlicher Erklärungen des AG vollumfänglich bevollmächtigt.

7.1 Allgemeines zum Personal

Das Personal des AN hat den Anweisungen des AG Folge zu leisten. Bei unbegründeter Weigerung ist der AG berechtigt, die zur Aufrechterhaltung des Bauablaufs erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des AN zu veranlassen.

Bei offensichtlichen Verstößen gegen Unfallverhütungsvorschriften oder bei bestehenden

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LV: 763-02: HB1 - Wachschutz-Objektüberwachung Seite: 7 Datum: 18.09.2026 LV-Datum:

Pos-Nr. (Pos- Nr.)

MengeEinheitEinheitspreis inGesamtpreis in EUR
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Nr.) EUR EUR Bei offensichtlichen Verstößen gegen Unfallverhütungsvorschriften oder bei bestehenden Unfallgefahren ist der AG berechtigt, die Arbeiten sofort einstellen zu lassen. Die Unterbrechung dauert so lange an, bis die Gefahren beseitigt sind. Alle hierdurch entstehenden Kosten trägt der AN; der vereinbarte Fertigstellungstermin bleibt hiervon unberührt.

Der AN darf seine Arbeiten erst aufnehmen, wenn ihm die Arbeitserlaubnis des AG erteilt wurde. Alle damit verbundenen Auflagen - insbesondere zur Arbeitssicherheit - sind zwingend einzuhalten.

Den Beschäftigten des AN ist ausschließlich der Aufenthalt in den ihnen vom AG zugewiesenen Bereichen gestattet. Der Zutritt zu nicht freigegebenen Gebäudeteilen oder Grundstücksbereichen ist untersagt.

Die Bauleitung des AG ist berechtigt, Personen, die gegen die Baustellenordnung verstoßen, nach vorheriger Abmahnung von der Baustelle auszuschließen.

7.2 Stundenlohnarbeiten

7.2.1 Stundenlohnarbeiten und Abforderung von Stundenlohnarbeiten

Stundenlohnarbeiten dürfen ausschließlich auf ausdrückliche Anordnung des Auftraggebers (AG) ausgeführt werden. Für Stundenlohnarbeiten, die nicht ausdrücklich angeordnet wurden, besteht kein Vergütungsanspruch des AN.

Der AN hat die Stundennachweise spätestens am folgenden Arbeitstag, nach Ausführung der jeweiligen Stundenlohnarbeiten, zweifach der Bauleitung vorzulegen. Die Nachweise müssen enthalten:

  1. Name, Beruf und tägliche Stundenleistung der eingesetzten Arbeitskräfte,

  2. eine Aufstellung der verwendeten, besonders zu vergütenden Materialien und Baustoffe,

  3. eine Beschreibung der ausgeführten Leistungen.

Die Stundenzettel werden erst nach Prüfung und Unterschrift durch die Bauleitung anerkannt. Ein Eintrag der Stunden im Bautagesbericht ersetzt nicht die erforderliche Bestätigung. Nicht fristgerecht vorgelegte Stundenzettel werden nicht anerkannt.

7.2.2 Stundenlohnarbeiten und später verdeckte oder untergegangene Leistungen

Werden Stundenlohnarbeiten ausgeführt, deren Ergebnisse später verdeckt, zerstört oder nicht mehr nachvollziehbar sind (z. B. Abbruchleistungen, unter Putz liegende Leistungen), hat der AN geeignete Maßnahmen zur Dokumentation zu treffen, z. B. eine Fotodokumentation.

Kann der AN seinen Vergütungsanspruch mangels geeigneter Nachweise nicht belegen, entfällt der Anspruch vollständig.

7.2.3 Stundenlohnarbeiten und Vergütung von Stundenlohnaufwendungen

Nicht vergütet werden insbesondere:

Aufsichtsstunden,

Überstundenzuschläge,

Anmarsch- und Fahrzeiten, Materialbesorgung,

Material- und Gerätetransporte,

sonstige Vorbereitungsarbeiten (Werkzeug herrichten etc.).

Vergütet werden ausschließlich:

die tatsächlich am Arbeitsplatz anfallende Arbeitszeit sowie

das im Rahmen der Stundenlohnleistungen erforderliche Material gemäß LV oder, subsidiär, zum Tagespreis des Baustoffhandels.

Der Verrechnungssatz für die jeweilige Arbeitskraft umfasst alle zugehörigen Aufwendungen, insbesondere:

tatsächlicher Lohn,

Erschwernis- und sonstige Zuschläge,

Lohnnebenkosten (Auslösung, Wegegelder, Unterkunfts- und Übernachtungskosten etc.).

Die Aufnahme von Stundenlohnpositionen in das LV und deren Kalkulation berechtigen nicht zur

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MengeEinheitEinheitspreis inGesamtpreis in EUR
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Nr.) EUR EUR Die Aufnahme von Stundenlohnpositionen in das LV und deren Kalkulation berechtigen nicht zur eigenständigen Ausführung. Es handelt sich um Eventualpositionen, die unausgeführt bleiben können; eine Vergütung erfolgt nur für tatsächlich angeordnete und anerkannte Stundenlohnleistungen.

7.3 Arbeitsschutz / Sicherheit

7.3.1 Verantwortung des ANs

Der Auftragnehmer (AN) hat das Arbeitsschutzgesetz, die geltenden Unfallverhütungsvorschriften und sämtliche weiteren einschlägigen gesetzlichen Vorgaben in ihrer jeweils neuesten Fassung einzuhalten.

Das vom AN eingesetzte Personal ist entsprechend den für seinen Arbeitsbereich gültigen Unfallverhütungsvorschriften zu unterweisen.

Bei Arbeitsunfällen ist mdash; unabhängig von etwaigen unternehmensinternen oder arbeitsrechtlichen Meldepflichten mdash; der Auftraggeber (AG) unverzüglich, spätestens jedoch am gleichen Tag, schriftlich zu informieren.

7.3.2 Persönliche Schutzausrüstung

Der AN hat seinem Personal sämtliche erforderlichen persönlichen Schutzausrüstungen (PSA) zur Verfügung zu stellen und dafür zu sorgen, dass diese bestimmungsgemäß verwendet werden.

Auf der gesamten Baustelle besteht Schutzhelm- und Sicherheitsschuhpflicht.

Der AN trägt die Verantwortung dafür, dass die von ihm eingerichteten und genutzten Bau- und Montagestellen auch bei vorübergehender Abwesenheit seines Personals so gesichert sind, dass keine Unfallgefahren bestehen.

7.3.3 Technische Sicherheit von Arbeitsmitteln

Alle vom AN eingesetzten Arbeitsmittel mdash; wie Gerüste, Bauaufzüge, Arbeitsbühnen, elektrische Anlagen und Geräte, Krane sowie vergleichbare technische Einrichtungen mdash; müssen den geltenden Regeln der Technik sowie den Unfallverhütungsvorschriften entsprechen.

Der AN hat sicherzustellen, dass alle vorgeschriebenen Sachkundigen- und Sachverständigenprüfungen rechtzeitig durchgeführt werden.

Sämtliche Prüfprotokolle und Nachweise sind auf der Baustelle jederzeit zur Einsicht vorzuhalten.

  1. Baubesprechungen / Ansprechpartner

Durch die vom Auftraggeber (AG) beauftragte Bauleitung werden in regelmäßigen Abständen mdash; in der Regel wöchentlich mdash; Baubesprechungen durchgeführt.

Der Auftragnehmer (AN) ist verpflichtet, zu diesen festgesetzten Baubesprechungen sowie während der gesamten Dauer seiner Tätigkeit auf der Baustelle einen sachverständigen, fachlich qualifizierten und deutschsprachigen Fachbauleiter, sowie zusätzlich einen Polier oder Vorarbeiter mit ausreichenden Entscheidungsbefugnissen und Vollmachten zu stellen.

Ein Wechsel des Bauleiters ist der Objektüberwachung des AG unverzüglich und schriftlich anzuzeigen.

Die eingesetzten Bauleiter und Poliere sind durch eine vorher einzureichende Fachbauleitererklärung zu legitimieren.

Der AN kann sich nicht auf mangelnde Kenntnis von Absprachen oder Festlegungen berufen, wenn er einer Besprechung unentschuldigt ferngeblieben ist und die entsprechenden Punkte in der Besprechung behandelt und in einem zeitnah erstellten, dem AN zugänglichen und unwidersprochen gebliebenen Protokoll niedergelegt wurden.

Sämtliche während der Bauabwicklung aufkommenden Fragen sind in diesen Baubesprechungen zu klären.

Die Bauleiter, Fachbauleiter und Poliere des AN sind mit geeigneten Kommunikationsmitteln auszustatten, die eine ständige Erreichbarkeit oder einen zeitnahen Rückruf gewährleisten. Dies gilt auch im Fall von Unwetterwarnungen an Sonn- und Feiertagen.

Der AG ist berechtigt, eine Ablösung des vom AN benannten Fachbauleiters zu verlangen, wenn hierfür ein wichtiger Grund besteht, insbesondere berechtigte Zweifel an dessen fachlicher Qualifikation.

Der AN hat zudem die verantwortlichen Fachkräfte für die Arbeitssicherheit und den Unfallschutz zu benennen. Hierzu gehört auch die befähigte Person gemäß § 8 BGV A1 (vormals VBG 1).

Der Sicherheitsbeauftragte des AN hat eine Gefährdungsanalyse zu erstellen.

Vor Beginn der Arbeiten ist eine Gefährdungsbeurteilung durch den AN anzufertigen, dem

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LV: 763-02: HB1 - Wachschutz-Objektüberwachung Seite: 9 Datum: 18.09.2026 LV-Datum:

Pos-Nr. (Pos- Nr.)

MengeEinheitEinheitspreis inGesamtpreis in EUR
EUR

Nr.) EUR EUR Vor Beginn der Arbeiten ist eine Gefährdungsbeurteilung durch den AN anzufertigen, dem projektverantwortlichen Büro sowie dem SiGeKo zu übergeben und auf der Baustelle vorzuhalten.

9.1 Arbeitssicherheit

Auf der Baustelle wird ein SiGe-Plan (Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan) ausgelegt.

Für die Baustellensicherung während der Dauer seiner Arbeiten sowie für die Einhaltung sämtlicher gesetzlicher Sicherheitsbestimmungen und der im SiGe-Plan enthaltenen Auflagen ist der Auftragnehmer (AN) selbst verantwortlich mdash; einschließlich der Verpflichtung, sein Personal entsprechend zu unterweisen und die Umsetzung sicherzustellen.

Die Verkehrssicherung auf dem gesamten Baugelände obliegt dem AN.

Durch die Bauarbeiten verursachte Verschmutzungen oder Beschädigungen öffentlicher oder privater Bereiche sind täglich und unverzüglich zu reinigen bzw. instand zu setzen.

Der AN trägt für die vollständige Einhaltung der staatlichen Arbeitsschutzvorschriften und der Unfallverhütungsvorschriften die alleinige Verantwortung.

Sämtliche Schutzmaßnahmen zur Sicherung der Arbeitnehmer, Dritter sowie zur Sicherstellung der Verkehrswege sind für die gesamte Bauzeit mdash; d. h. bis zur Abnahme des Bauwerks mdash; zu errichten, vorzuhalten, instand zu halten und nach Abschluss wieder zu entfernen.

Ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo) wird vom AG eingesetzt.

Die Tätigkeit des Koordinators entbindet den AN jedoch nicht von seiner eigenen Verantwortung hinsichtlich der Umsetzung der Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften.

Der AG behält sich vor, jederzeit einen technischen Aufsichtsbeamten der Berufsgenossenschaft oder des Gewerbeaufsichtsamtes zur Überprüfung hinzuzuziehen. Hierdurch entstehende Kosten für notwendige Um- oder Nachrüstungen sowie ergänzende Schutzmaßnahmen gehen vollständig zu Lasten des AN.

Für Transport und Lagerung auf der Baustelle hat der AN die notwendigen Flächen mdash; wie Transport- und Verkehrswege sowie Lagerplätze mdash; vorzuhalten und diese nach Beendigung der Arbeiten ordnungsgemäß zurückzugeben.

Der AN stellt den AG von jeglichen Forderungen Dritter frei, die aus der Durchführung der Arbeiten durch den AN resultieren.

Das Trockenhalten der Baustelle, einschließlich erforderlicher Schutzmaßnahmen gegen Grund- und Tagwasser, ist Vertragsbestandteil.

Während der gesamten Bauzeit hat der AN für eine ausreichende und sichere Baustellenbeleuchtung zu sorgen.

Es dürfen ausschließlich Gerüste erstellt und verwendet werden, die den einschlägigen DIN-/EN- Normen sowie den Unfallverhütungsvorschriften entsprechen oder behördlich zugelassen sind.

Für Gerüste, die nicht der Bauweise gemäß DIN 4420 entsprechen, hat der AN auf der Baustelle eine geprüfte statische Berechnung oder eine entsprechende behördliche Zulassung vorzuhalten.

9.2 Arbeiten in mehreren Ebenen

Bei Montage- oder Bauarbeiten ist das zeitgleiche übereinander Arbeiten mehrerer Personen grundsätzlich auszuschließen. Sollte ein gleichzeitiges Arbeiten in mehreren Ebenen aus technischen oder organisatorischen Gründen nicht vermeidbar sein, sind durch den Auftragnehmer (AN) geeignete Sicherungsmaßnahmen zu treffen, insbesondere:

Absperrungen,

Schutzbereiche,

hinweisende und warnende Kennzeichnungen,

zusätzliche organisatorische Schutzmaßnahmen.

Die Maßnahmen sind so auszulegen, dass eine Gefährdung durch herabfallende Gegenstände oder Arbeitsmittel zuverlässig ausgeschlossen wird.

Der AN ist verantwortlich für die Planung, Umsetzung und Überwachung dieser Schutzmaßnahmen.

9.3 Elektrosicherheit/Baustromversorgung

Elektrische Arbeiten dürfen ausschließlich von fachkundigen, qualifizierten Personen ausgeführt werden. Es dürfen nur solche elektrischen Betriebsmittel und Geräte verwendet werden, die zugelassen, UVV-geprüft und in einem einwandfreien sicherheitstechnischen Zustand sind.

Ab der vom Auftraggeber (AG) bereitgestellten Hauptverteilung sind sämtliche für die Arbeiten

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LV: 763-02: HB1 - Wachschutz-Objektüberwachung Seite: 10 Datum: 18.09.2026 LV-Datum:

Pos-Nr. (Pos- Nr.)

MengeEinheitEinheitspreis inGesamtpreis in EUR
EUR

Nr.) EUR EUR Ab der vom Auftraggeber (AG) bereitgestellten Hauptverteilung sind sämtliche für die Arbeiten des Auftragnehmers (AN) erforderlichen Unterverteilungen vom AN eigenverantwortlich bereitzustellen, zu betreiben und zu warten.

Der AN ist dafür verantwortlich, dass:

alle eingesetzten elektrischen Anlagen und Geräte

  • den geltenden Normen und Vorschriften entsprechen,
  • regelmäßig geprüft werden, und
  • sicher betrieben werden können;

beschädigte oder ungeprüfte elektrische Arbeitsmittel nicht in Betrieb genommen werden;

die Baustromversorgung so ausgeführt wird, dass sie den Anforderungen an Betriebssicherheit und Personenschutz entspricht.

9.4 Baustellenbeleuchtung

Der Auftragnehmer (AN) stellt eine ausreichende, sichere und den Arbeitsbedingungen entsprechende Arbeitsplatzbeleuchtung für alle von ihm genutzten Arbeitsbereiche bereit.

Die Beleuchtung ist so auszulegen, dass:

alle Arbeitsplätze, Verkehrswege und relevanten Bereiche gleichmäßig und blendfrei ausgeleuchtet sind,

die Anforderungen an Arbeitsschutz und Unfallsicherheit erfüllt werden,

auch während der dunklen Tageszeiten oder bei schlechten Sichtverhältnissen ein sicheres Arbeiten gewährleistet ist.

Die Arbeitszeiten vom Baustellenbetrieb sind während der Tageszeit einzuplanen. Bei notwendigen Arbeiten außerhalb der Tageszeit sind eigenverantwortlich zusätzliche Sicherungsmittel durch den AN, wie handgeführte Leuchten mit Batteriebetrieb mitzuführen, die im Falle eines Ausfalls der Baubeleuchtung ein Gefahrenszenario durch auftretende Dunkelheit vermeiden. Die Arbeiten sind ausschließlich ab zwei Personen vorzusehen.

Der AN hat die Beleuchtungseinrichtungen regelmäßig zu überprüfen, instand zu halten und bei Bedarf unverzüglich zu ergänzen oder zu ersetzen.

9.5 Brand- und Explosionsschutz

Arbeiten in und an genutzten oder bewohnten Gebäuden bergen ein erhöhtes Brand- und Gefährdungsrisiko für Nutzer, Anwohner und Beschäftigte. Aus diesem Grund sind besondere Schutzmaßnahmen zwingend einzuhalten.

Alle Gerüstlagen sind arbeitstäglich von Materialresten zu reinigen. Brennbare Materialien, insbesondere Polystyroldämmstoffe, dürfen auf Gerüsten nur in der Menge gelagert werden, die innerhalb der nächsten zwei Stunden verarbeitet werden kann.

Arbeiten an Fassaden genutzter oder bewohnter Gebäude mit Polystyroldämmstoffen sind so durchzuführen, dass die Dämmstoffflächen am Ende jedes Arbeitstages soweit mit Armierungsputz versehen sind, dass nach Feierabend, nachts und an Wochenenden nur der unumgänglich erforderliche Anteil ungeputzter Dämmflächen verbleibt. Ziel ist es, die Gefahr einer Brandausbreitung auf ein absolutes Minimum zu reduzieren.

Der AN hat im Rahmen seines Verantwortungsbereichs dafür Sorge zu tragen, dass jede Brandgefahr vermieden wird. Bei Arbeiten, die eine besondere Brandgefahr mit sich bringen (z. B. Schweißarbeiten), sind geeignete brandpräventive Maßnahmen zu treffen.

Vor Beginn derartiger Arbeiten hat der AN eigenverantwortlich die erforderlichen Erlaubnisscheine beim zuständigen Gebäudeverantwortlichen einzuholen. Bei bestehender Brand- oder Explosionsgefahr ist zusätzlich eine Schweißerlaubnis des AG erforderlich.

Gasflaschen aller Art sind gegen Umfallen und äußere Wärmeeinflüsse zu sichern. Sie dürfen nicht direkter Sonneneinstrahlung oder Hitzequellen ausgesetzt werden. Aufstellorte für größere Mengen an Gasflaschen sind vorab mit dem AG abzustimmen. Die Lagerung von Flüssiggas unter Erdniveau ist grundsätzlich verboten.

9.6 Verkehrswege

Sämtliche Flucht- und Rettungswege sind vom Auftragnehmer (AN) während der gesamten Bauzeit stets freizuhalten.

Arbeits- und Verkehrswege sind so zu gestalten, abzusichern und in einem Zustand zu halten, dass ein gefahrloser Zugang und Transport jederzeit gewährleistet ist. Dies umfasst insbesondere:

die freie Halt- und Begehbarkeit aller Verkehrsflächen,

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Pos-Nr. (Pos- Nr.)

MengeEinheitEinheitspreis inGesamtpreis in EUR
EUR

Nr.) EUR EUR die freie Halt- und Begehbarkeit aller Verkehrsflächen,

die unverzügliche Beseitigung von Behinderungen, Verschmutzungen und Hindernissen,

die ordnungsgemäße Kennzeichnung aller relevanten Lauf- und Transportwege,

das Absichern potenzieller Gefahrenstellen.

Der AN hat sicherzustellen, dass die Verkehrswege den geltenden Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften entsprechen und regelmäßig überprüft werden. Mängel sind unverzüglich zu beseitigen.

Der AG ist berechtigt, bei Verstößen gegen die Verkehrssicherungspflichten angemessene Maßnahmen mdash; einschließlich einer Ersatzvornahme mdash; auf Kosten des AN zu veranlassen.

9.7 Sozialeinrichtungen

Der Auftraggeber (AG) stellt die erforderlichen Sozialeinrichtungen, insbesondere Waschräume und Toiletten, zur Verfügung.

Diese Einrichtungen werden regelmäßig gereinigt und sind vom Auftragnehmer (AN) und dessen Personal ordnungsgemäß, pfleglich und bestimmungsgemäß zu nutzen.

Der AN ist dafür verantwortlich, dass:

seine Beschäftigten die bereitgestellten Einrichtungen ordnungsgemäß benutzen,

keine Verunreinigungen oder Beschädigungen verursacht werden,

Missstände oder Funktionsstörungen dem AG unverzüglich gemeldet werden.

Dem AN obliegt es, im Falle von durch seine Mitarbeiter verursachten Beschädigungen oder Verunreinigungen die Kosten der Wiederherstellung zu tragen.

9.8 Fernsprechstelle

Eine Fernsprechstelle mit Notrufeinrichtung ist durch Wachschutz bereitgestellt.

Der Auftragnehmer (AN) hat sicherzustellen, dass:

die Fernsprechstelle jederzeit zugänglich, funktionsfähig und einsatzbereit ist,

seine Beschäftigten über deren Standort und Nutzung informiert sind,

Notrufmöglichkeiten jederzeit uneingeschränkt zur Verfügung stehen.

Die zweckwidrige Nutzung oder Manipulation der Notrufeinrichtung durch Personal des AN ist untersagt. Störungen oder Ausfälle sind der Bauleitung unverzüglich mitzuteilen.

10.1 Abfallbeseitigung/Sauberkeit auf der Baustelle

Der Straßenverkehr darf durch die Bautätigkeiten nicht durch Verschmutzungen, Ablagerungen oder sonstige baustellentypische Einwirkungen beeinträchtigt oder gefährdet werden.

Auf der Baustelle gilt das Verursacherprinzip: Jeder Auftragnehmer (AN) ist für die ordnungsgemäße Beseitigung der von ihm verursachten Abfälle und Verschmutzungen verantwortlich.

Während der gesamten Bauzeit ist eine saubere, ordentliche und den Unfallverhütungsvorschriften entsprechende Baustelle vorzuhalten.

Bauschutt ist grundsätzlich unmittelbar nach Anfall in die dafür vorgesehenen Container zu verbringen.

Verpackungsmaterialien, leere Gebinde und sonstige Abfälle sind vom jeweiligen AN zu sammeln und täglich eigenverantwortlich zu entsorgen.

Abfallcontainer sind regelmäßig zu leeren, um Überfüllung und Emissionen zu vermeiden.

Durch Schutt, Staub oder sonstige Verunreinigungen verursachte Beeinträchtigungen nachfolgender Gewerke sind zu vermeiden; andernfalls ist der AN zur unverzüglichen Beseitigung verpflichtet.

Bei Verstößen behält sich die Bauleitung nach erfolgloser Fristsetzung eine Ersatzvornahme ohne weitere Ankündigung auf Kosten des AN vor.

10.2 Alkohol

Auf dem gesamten Baustellengelände sowie im gesamten Betriebsgelände gilt ein absolutes Alkoholverbot.

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LV: 763-02: HB1 - Wachschutz-Objektüberwachung Seite: 12 Datum: 18.09.2026 LV-Datum:

Pos-Nr. (Pos- Nr.)

MengeEinheitEinheitspreis inGesamtpreis in EUR
EUR

Nr.) Auf dem gesamten Baustellengelände sowie im gesamten Betriebsgelände EgUiRlt ein absoluteEsUR Alkoholverbot.

Werden Beschäftigte des Auftragnehmers (AN) während der Arbeitszeit alkoholisiert angetroffen, behält sich der Auftraggeber (AG) vor, diese Personen ohne vorherige Abmahnung unverzüglich von der Baustelle zu verweisen.

Der AN hat geeignete Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass seine Beschäftigten das Alkoholverbot uneingeschränkt beachten.

10.3 Koordination und Überwachung der Arbeitssicherheit

Auf Grundlage der Baustellenverordnung wird ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo) eingesetzt. Dieser überwacht die Einhaltung der Baustellenordnung sowie sämtlicher Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften und ist berechtigt, bei festgestellten Gefahrenzuständen unverzüglich einzugreifen.

Die Tätigkeit des SiGeKo entbindet den Auftragnehmer (AN) jedoch nicht von seiner eigenen, umfassenden Verantwortung zur Erfüllung aller Anforderungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung.

Der AN hat alle schutz- und sicherheitsrelevanten Maßnahmen zu planen, umzusetzen und fortlaufend zu überwachen. Dazu gehören insbesondere:

die Einhaltung der Baustellenordnung,

die Umsetzung arbeitsschutzrechtlicher Vorgaben,

die Bereitstellung aller vorgeschriebenen technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen,

die Unterweisung seines Personals,

das Führen und Vorhalten der erforderlichen Dokumentationen.

Der AG behält sich vor, jederzeit eine technische Aufsichtsbehörde oder Berufsgenossenschaft mit der Prüfung der Baustelle zu betrauen. Durch diese Überprüfungen entstehende Anforderungen oder notwendige Um- und Abänderungen, einschließlich Ergänzungen der Schutzvorrichtungen, sind vom AN auf eigene Kosten umzusetzen.

  1. BNB Zertifizierung - Allgemeine Anforderungen

11.1 BNB-Zertifizierung - Allgemeine Hinweise

Der Bauherr beabsichtigt, das Gebäude nach dem Bewertungssystem Nachhaltiges Bauen (BNB) zertifizieren zu lassen. Ziel der Zertifizierung ist die Bewertung des Gebäudes über seinen gesamten Lebenszyklus hinsichtlich ökologischer, ökonomischer, soziokultureller, funktionaler, technischer und prozessualer Qualitäten sowie der Standortmerkmale. Der Auftragnehmer (AN) verpflichtet sich, an der BNB-Zertifizierung mitzuwirken und sämtliche hierfür erforderlichen Unterlagen vollständig, prüffähig und fristgerecht bereitzustellen.

Alle neu eingebauten Bauprodukte müssen den Anforderungen der EU-Bauproduktenverordnung entsprechen und über eine gültige CE-Kennzeichnung verfügen.

Der Einbau von Produkten darf erst nach Prüfung und schriftlicher Freigabe durch den BNB- Auditor des Auftraggebers (AG) erfolgen. Die projektspezifischen Formblätter des BNB-Auditors sind Vertragsbestandteil und vom AN vollständig digital auszufüllen.

  1. Baulogistik

12.1 Baustellenlage und Rahmenbedingungen

Die Baustelle befindet sich in der Brunnenstraße 188-190 in Berlin-Mitte in innerstädtischer Lage mit stark begrenzten Platzverhältnissen. Aufgrund der dichten Bebauung sowie des stark frequentierten Fußgänger- und Straßenbahnverkehrs sind Baustellenabläufe besonders sorgfältig zu organisieren. Lärm- und Staubemissionen sind auf ein Minimum zu reduzieren; staubintensive Arbeiten sind grundsätzlich mit geeigneten Absaugmaßnahmen auszuführen. Alle Vorgänge sind gem. Baulogistikhandbuch zu organisieren. Das Bauvorhaben umfasst die Entkernung, Sanierung und den Ausbau eines Bestandsgebäudekomplexes mit mehreren Bauteilen unterschiedlicher Baujahre und Gebäudehöhen bis ca. 29 m. Nach Abschluss der Bauarbeiten ist eine Nutzung als Senatsgebäude vorgesehen.

12.2.1 Baustellenorganisation und Logistik

Aufgrund der sehr eingeschränkten Platzverhältnisse erfolgt die Baustellenlogistik über ein zentrales Logistikkonzept mit einem beauftragten Logistikdienstleister (LDL). An- und Abmeldungen von Abläufen sind zwingend vorzusehen.

Materialanlieferungen erfolgen ausschließlich Just-in-Time über eine begrenzte Lieferzone an der Brunnenstraße. Die Ein- und Ausfahrt von Lieferfahrzeugen ist nur nach vorheriger Anmeldung

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LV: 763-02: HB1 - Wachschutz-Objektüberwachung Seite: 13 Datum: 18.09.2026 LV-Datum:

Pos-Nr. (Pos- Nr.)

MengeEinheitEinheitspreis inGesamtpreis in EUR
EUR

Nr.) Materialanlieferungen erfolgen ausschließlich Just-in-Time über eine EbUeRgrenzte LieferzEoUnRe an der Brunnenstraße. Die Ein- und Ausfahrt von Lieferfahrzeugen ist nur nach vorheriger Anmeldung über das vom LDL bereitgestellte Avisierungssystem möglich.

Alle Personen müssen vor Betreten der Baustelle über das Zutrittskontrollsystem (ZUKO) angemeldet und mit einem Baustellenausweis legitimiert sein.

12.2.2 Art und Umfang der Regelung und Sicherung des öffentlichen Verkehrs.

Die Ein- und Ausfahrt der Lieferfahrzeuge erfolgt in Abstimmung mit dem Logistikdienstleister (LDL) über die ausgewiesene Lieferzone, um Passanten und den Straßenbahnverkehr auf der Brunnenstraße nicht zu gefährden. Eine verbindliche Anmeldung der Anlieferungen über das Online-Avisierungssystem des LDL sowie die Erfassung über die Zutrittskontrolle (ZUKO) ist zwingend erforderlich.

12.3.1 Verkehrsführung und Zufahrten

Flucht-, Rettungs- und Logistikwege sowie öffentliche Gehwege und Straßenbahntrassen sind jederzeit freizuhalten. Das Lagern von Materialien außerhalb der ausgewiesenen Baustelleneinrichtungsflächen ist untersagt.

Aufgrund beengter Durchfahrtssituationen im Bestand (z. B. Tunnel mit ca. 2,05 m × 2,60 m Durchfahrt) ist der Einsatz großer Fahrzeuge und Geräte stark eingeschränkt. Für Transporte innerhalb des Hofbereichs werden u. a. Gabelstapler mit einer maximalen Traglast von 3,5 t eingesetzt.

12.3.2 Verkehrsverhältnisse auf der Baustelle, insbesondere Verkehrsbeschränkungen

Materialanlieferungen erfolgen "Just-in-Time" über eine schmale Lieferzone an der Brunnenstraße. Das Ein- und Ausfahren ist nur nach vorheriger Anmeldung beim Logistikdienstleister möglich.

12.3.3 Für den Verkehr freizuhaltende Flächen

Alle ausgewiesenen Flucht-, Rettungs- und Logistikwege (insbesondere Durchfahrten in den Innenhöfen) sowie die öffentlichen Gehwege und Straßenbahntrassen an der Brunnenstraße sind zwingend freizuhalten. Eine Lagerung von Materialen oder Wertstoffen auf diesen Flächen und außerhalb der BE-Fläche ist strengstens untersagt.

12.4.1 Vertikale und horizontale Transporte

Für den vertikalen Materialtransport werden in den Innenhöfen Außenbauaufzüge mit Traglasten von ca. 1,5 t und 2,0 t bereitgestellt. Der Auftragnehmer hat den innerbetrieblichen Transport seiner Materialien grundsätzlich selbst zu organisieren. Abladen, Etagenverteilung sowie innerbaustellischer Transport erfolgen durch den Auftragnehmer selbst.

12.4.2 Art, Lage, Maße und Nutzbarkeit von Transporteinrichtungen und Transportwegen, z. B. Montageöffnungen

Aufgrund von beengten Durchfahrtstunnel im Bestand (z. B. 2,05 x 2,60 m) ist der Einsatz von Großgeräten stark limitiert. Materialtransporte im Hofbereich erfolgen u.a. über Gabelstapler (bis max. 3,5 t Traglast). Zusätzlich werden für den vertikalen Materialtransport in den Innenhöfen zwei Außenbauaufzüge mit einer maximalen Traglast von 1,5 und 2 Tonnen errichtet und bereitgestellt.

12.5.1 Baustelleneinrichtung und Aufenthaltsbereiche

Aufgrund der begrenzten Flächen werden Teile des Bestandsgebäudes (Bauteil A) temporär als Baustelleneinrichtung genutzt. Dort werden Tagesunterkünfte, Besprechungsräume und Büros eingerichtet, die über den Logistikdienstleister angemietet werden können.

12.5.2 Lage, Art, Anschlusswert und Bedingungen für das Überlassen von Anschlüssen für Wasser, Energie und Abwasser

Ergänzend zu Ziffer 5 der Allgemeinen Vorbemerkungen: Die Übergabepunkte für Bauwasser, Baustrom und Abwasser befinden sich im Bauteil A im Untergeschoss. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die bestehenden Abwasserleitungen innerhalb des Gebäudes vom Auftragnehmer nicht für bauliche Zwecke oder zur Entsorgung (z. B. von Bauabwässern) genutzt werden dürfen.

12.5.3 Lage und Ausmaß der dem Auftragnehmer für die Ausführung seiner Leistungen zur Benutzung oder Mitbenutzung überlassenen Flächen und Räume

Ergänzend zu den Ziffern 7.1.c und 13.8 der Allgemeinen Vorbemerkungen: Aufgrund der fehlenden Außenstellflächen werden die Tagesunterkünfte (TUs), Büro- und Besprechungsräume direkt im Bestandsgebäude (Bauteil A) vorgehalten. Die Nutzung dieser Flächen sowie der angebundenen Sanitäranlagen kann durch die Gewerke über den Logistikdienstleister (LDL) angemietet werden. Die genaue Raumzuweisung erfolgt vor Ort durch den LDL.

12.6.1 Traglastbeschränkungen und Baugrund

Im Bereich der Innenhöfe und Zufahrtstunnel bestehen Traglastbeschränkungen. Beispielsweise

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LV: 763-02: HB1 - Wachschutz-Objektüberwachung Seite: 14 Datum: 18.09.2026 LV-Datum:

Pos-Nr. (Pos- Nr.)

MengeEinheitEinheitspreis inGesamtpreis in EUR
EUR

Nr.) EUR EUR Im Bereich der Innenhöfe und Zufahrtstunnel bestehen Traglastbeschränkungen. Beispielsweise gelten in den Zufahrtstunneln zulässige Achslasten von max. 4 t vorne und 8 t hinten. Schwere Lasten, Fahrzeuge oder Lagerungen in den Hofbereichen müssen vorab statisch geprüft und freigegeben werden, da sich darunter teilweise unterkellerte Bereiche sowie Infrastruktur der Berliner Verkehrsbetriebe (U-Bahntunnel) befinden.

12.6.2 Bodenverhältnisse, Baugrund und seine Tragfähigkeit. Ergebnisse von Bodenuntersuchungen

Bodengutachten und statische Untersuchungen zu den Hofbereichen und Zufahrtstunneln liegen vor und sind Bestandteil der Ausführungsunterlagen. Die daraus resultierenden, stark begrenzten Traglasten sind zwingend zu beachten und einzuhalten (zulässige Achslasten in den Zufahrtstunneln betragen max. 4 t vorne / 8 t hinten). Im Einflussbereich der U-Bahn- Infrastruktur (BVG) gilt zwingend die behördlich freigegebene Lastklasse SLW 30. Sämtliche Lasteinleitungen durch Fahrzeuge, Hebezeuge oder Materiallagerungen auf den unterkellerten Bereichen dürfen diese fest definierten Grenzwerte nicht überschreiten.

12.7.1 Schutz bestehender Infrastruktur

Im Bereich der Baustelle befinden sich Anlagen der Berliner Verkehrsbetriebe (BVG), insbesondere ein U-Bahntunnel unterhalb des Grundstücks sowie Straßenbahnoberleitungen an der Brunnenstraße. Diese Anlagen sind während der gesamten Bauzeit besonders zu schützen. Lasteinleitungen durch Geräte, Gerüste oder Fahrzeuge sind ggf. nachzuweisen und mit der BVG abzustimmen.

12.7.2 Schutz baulicher Anlagen sowie bekannte Hindernisse und Leitungen (zusammenfassend)

Als maßgebliche, zwingend zu schützende Anlagen und Hindernisse im direkten Baustellenbereich sind der unterirdische U-Bahn-Tunnel der Linie U8 sowie die stromführenden Straßenbahn- Oberleitungen der BVG an der Fassade der Brunnenstraße zu berücksichtigen (Ergänzend hierzu siehe Ziffer 2.c der Allgemeinen Vorbemerkungen des AG).

12.8.1 Entsorgung und Nachhaltigkeit

Für das Bauvorhaben wird eine BNB-Zertifizierung (Silber) angestrebt. Daraus ergeben sich erhöhte Anforderungen an Nachhaltigkeit, Materialwahl, Emissionsarmut und Dokumentation. Die Entsorgung erfolgt über ein zentrales Entsorgungskonzept. Abfälle sind arbeitstäglich in vorgegebenen Fraktionen an den vorgesehenen Etagensammelstellen getrennt zu sammeln und über den Logistikdienstleister zu entsorgen. Für die Zertifizierung sind entsprechende Entsorgungsnachweise und Wiegescheine vorzulegen.

12.8.2 Besondere Belastungen aus Immissionen sowie besondere klimatische oder betriebliche Bedingungen

Aufgrund der innerstädtischen Lage und des stark frequentierten Fußgänger- und Straßenbahnverkehrs sind Lärm- und Staubemissionen auf ein absolutes Minimum zu reduzieren. Staubproduzierende Arbeiten sind zwingend mit Absaugvorrichtungen durchzuführen.

12.8.3 Besondere umweltrechtliche Vorschriften

Das Bauvorhaben strebt eine Zertifizierung nach BNB (Bewertungssystem Nachhaltiges Bauen) in Silber an. Die damit verbundenen strengen ökologischen Anforderungen (z.B. an Bauprodukte, Emissionsarmut und Ressourcenverbrauch) sind vom AN zwingend einzuhalten.

12.9.1 Schadstoffe

Im Bestand sind Schadstoffe (u. a. Asbest, PAK und KMF) vorhanden. Arbeiten in belasteten Bereichen sowie die Entsorgung erfolgen ausschließlich unter Einhaltung der geltenden Vorschriften (insbesondere TRGS) und durch zertifizierte Fachunternehmen.

12.9.2 Besondere Vorgaben für die Entsorgung, z. B. Beschränkungen für die Beseitigung von Abwasser und Abfall

Es gilt ein zentrales Entsorgungskonzept über den LDL. Der AN hat den Müll arbeitstäglich in 7 Fraktionen sortenrein an den dezentralen Etagensammelstellen (in 1,7m³ Kippbehälter) zu trennen. Das Abfallmonitoring ist Teil der BNB-Zertifizierung.

12.10.1 Koordination der Bauausführung

Auf der Baustelle sind mehrere Gewerke gleichzeitig tätig. Die Koordination der Bauabläufe sowie der Logistikfenster erfolgt durch die Bauleitung in Abstimmung mit dem Logistikdienstleister. Die Vorgaben des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans (SiGe-Plan) sind von allen Auftragnehmern einzuhalten.

12.10.2 Gemäß der Baustellenverordnung getroffene Maßnahmen

Ergänzend zu den detaillierten arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben in den Ziffern 13.1 und 13.14 der Allgemeinen Vorbemerkungen gilt: Die aus dem bauseits beigestellten Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGe-Plan) resultierenden Schutzmaßnahmen sind vom Auftragnehmer eigenverantwortlich umzusetzen. Aus logistischer Sicht betrifft dies insbesondere die strikte Freihaltung der definierten Flucht- und Rettungswege sowie die zwingende Nutzung der zentralen Zugangskontrolle (ZUKO).

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LV: 763-02: HB1 - Wachschutz-Objektüberwachung Seite: 15 Datum: 18.09.2026 LV-Datum:

Pos-Nr. (Pos- Nr.)

Menge eigenverantEinheit wortlich umzusetzen. Aus logistischer Sicht betriffEinheitspreis inGesamtpreis in ere die strikte EUR
t diesins EURbesond

Nr.) Freihaltung der definierten Flucht- und Rettungswege sowie die zwingeEnUdRe Nutzung der zEeUnRtralen Zugangskontrolle (ZUKO).

12.10.3 Besondere Anordnungen, Vorschriften und Maßnahmen der Eigentümer (oder der anderen Weisungsberechtigten) von Leitungen, Kabeln, Dränen, Kanälen, Straßen, Wegen, Gewässern, Gleisen, Zäunen und dergleichen im Bereich der Baustelle

Die Vorgaben der BVG zur Lastbeschränkung sind strikt einzuhalten. Lasteinleitungen (z.B. Gerüstfüße, Containermulden, Kran, schwere LKW) müssen vorab statisch nachgewiesen und von der BVG genehmigt werden. Für Fahrzeuge ist die Lastklasse des Tunnels (SLW 30) zu beachten. Eine bautechnische Beweissicherung des Tunnels erfolgt vor Baubeginn.

12.10.4 Arbeiten anderer Unternehmer auf der Baustelle

Es sind diverse andere Gewerke (Ausbau, Abbruch, Logistik) parallel tätig. Die Koordination erfolgt über die Bauleitung und den LDL.

12.11 Angaben zur Ausführung

12.11.1 Vorgesehene Arbeitsabschnitte, Arbeitsunterbrechungen und Arbeitsbeschränkungen nach Art, Ort und Zeit sowie Abhängigkeit von Leistungen anderer

Genaue Taktpläne und Logistikfenster werden durch die Bauleitung vorgegeben.

12.11.2 Besondere Erschwernisse während der Ausführung, z.B. Arbeiten in Räumen, in denen der Betrieb weiterläuft, Arbeiten im Bereich von Verkehrswegen oder bei außergewöhnlichen äußeren Einflüssen

Außergewöhnlich beengte Platzverhältnisse erfordern ein hohes Maß an Just-in-Time-Logistik. Alle Zugangspersonen müssen über das ZUKO-System angemeldet und legitimiert (Baustellenausweis) sein.

12.11.3 Vorgaben zum SiGe-Plan, Unfallverhütung und zu kontaminierten Bereichen

Es gelten vollumfänglich die Regelungen der Allgemeinen Vorbemerkungen des AG, insbesondere Ziffer 13 (Arbeitssicherheit) sowie Ziffer 13.11 (Arbeiten mit Schadstoffen/TRGS). Die Vorgaben des SiGe-Plans sind in die Arbeitsabläufe zu integrieren und eigenverantwortlich umzusetzen.

12.11.4 Anforderungen an Baustelleneinrichtung, Entsorgung und Nachweise

Für das Abfallmanagement gelten vollumfänglich die Ziffern 9 und 14 der Allgemeinen Vorbemerkungen. Baulogistisch abweichend bzw. ergänzend gilt zwingend: Der AN hat den anfallenden Müll arbeitstäglich und sortenrein an den dezentralen Etagensammelstellen in die vom Logistikdienstleister (LDL) gestellten Behälter zu verbringen. Eine Lagerung von Abfällen außerhalb dieser Systembehälter ist unzulässig.

12.11.5 Besondere Anforderungen an das Auf- und Abbauen sowie Vorhalten von Gerüsten

Ergänzend zu Ziffer 13.2 der Allgemeinen Vorbemerkungen gilt: Gerüste an der Straßenfassade (Brunnenstraße) müssen zur Lasteinleitung einen Abstand von mindestens 2,50 m zum U-Bahn-Tunnel einhalten. Ein Einschwenken von Gerüstteilen über die stromführenden Oberleitungen der Straßenbahn (BVG) ist strikt untersagt.

12.11.6 Mitbenutzung fremder Gerüste, Hebezeuge und Einrichtungen

Die Mitbenutzung des Turmdrehkrans (sofern freie Kapazitäten vorhanden) sowie der zentralen Container- und Sanitäranlagen im Bestand ist zwingend vorab mit dem Logistikdienstleister (LDL) abzustimmen.

12.11.7 Anforderungen an Bauprodukte, Recyclingstoffe, Umweltverträglichkeit und Gütenachweise

Das Bauvorhaben strebt eine Zertifizierung nach BNB Silber an. Für alle verwendeten Bauprodukte, Stoffe und notwendigen Dokumentationen (wie Umweltproduktdeklarationen/EPDs) gelten ausnahmslos die strengen Vorgaben der Qualitätsstufe 5 gemäß Ziffer 14 der Allgemeinen Vorbemerkungen des AG. Sämtliche Nachweise sind dem BNB-Auditor bzw. dem LDL unaufgefordert vorzulegen.

  1. Abhängigkeiten Wetter

Für die Durchführung der Bauarbeiten während der Winterzeit sowie für Arbeiten, die außerhalb des natürlichen Tageslichts stattfinden, hat der Auftragnehmer (AN) auf eigene Kosten für eine ausreichende künstliche Beleuchtung zu sorgen, damit die Arbeiten jederzeit sicher und vollständig durchgeführt werden können.

Der AN trägt bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Fertigstellung seiner Leistung dem Auftraggeber (AG) angezeigt und die Bauleistung mangelfrei abgenommen wurde, die Verkehrssicherungspflicht für seinen Verantwortungsbereich. Dies umfasst ausdrücklich auch die Schnee- und Eisbeseitigung. Diese Verpflichtung gilt während der gesamten Bauzeit, einschließlich jener Zeiträume, in denen witterungsbedingt nicht gearbeitet werden kann.

Für Ausfalltage in der Winterzeit sind die statistisch zu erwartenden Schlechtwettertage vom AN

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LV: 763-02: HB1 - Wachschutz-Objektüberwachung Seite: 16 Datum: 18.09.2026 LV-Datum:

Pos-Nr. (Pos- Nr.)

MengeEinheitEinheitspreis inGesamtpreis in EUR
EUR

Nr.) EUR EUR Für Ausfalltage in der Winterzeit sind die statistisch zu erwartenden Schlechtwettertage vom AN in seine Kalkulation einzubeziehen. Witterungs- oder winterbedingte Erschwernisse werden nur vergütet, sofern dafür ausdrücklich separate Positionen im Leistungsverzeichnis vorgesehen sind.

Soweit keine gesonderten Positionen enthalten sind, gelten winter- bzw. witterungsbedingte Erschwernisse als mit den Einheitspreisen abgegolten. Diese Regelung gilt sinngemäß auch als Angebotsbestimmung.

  1. Bauablauf

Die terminliche Abwicklung der Bauleistungen richtet sich nach dem vom Auftraggeber (AG) vorgegebenen Terminplan. Die Durchführung der Herstellungs- und Montagearbeiten hat etappenweise und im fortlaufenden Einvernehmen mit dem AG zu erfolgen; eine gesonderte Vergütung hierfür erfolgt nicht.

Es ist grundsätzlich zu berücksichtigen, dass die Arbeiten - je nach Vorgaben des AG - abschnittsweise, mit Unterbrechungen, mit Überlappungen oder auch ohne durchgehenden Arbeitsfluss durchzuführen sind. Unterbrechungen und Stillstandszeiten werden nicht gesondert vergütet; sämtliche dadurch entstehenden Kosten sind in den Einheitspreisen zu berücksichtigen.

Aufgrund der Rahmenterminplanung wird der AG für die Fertigstellung einzelner Bereiche Zwischentermine festlegen.

Die Auftragnehmer haben die erforderliche Flexibilität mitzubringen, um auf Änderungen im Bauablauf infolge denkmalrechtlicher Auflagen reagieren zu können. Auf Anordnung der Bauleitung sind erforderliche Ausweich- oder Ersatzleistungen auszuführen, sofern diese zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung notwendig sind. Etwaige hierdurch entstehende, nachtragsrelevante Mehr- oder Minderkosten sind gemäß den Bestimmungen der VOB/B zu regeln.

  1. Rechnungslegung

Die Abrechnung der erbrachten Wach- und Sicherheitsleistungen erfolgt monatlich. Die Abrechnung ist kumulierend zu erstellen, d. h. sämtliche im Abrechnungszeitraum erbrachten Stunden sind zusammenzufassen. Der Abrechnung sind prüffähige Stundennachweise beizufügen. ANLAGE A ANLAGE A - WACH,- OBJEKTSCHUTZKONZEPT

Die nachfolgenden Leistungen umfassen sämtliche Maßnahmen zur Sicherstellung der Baustellensicherheit und Objektüberwachung während der gesamten Ausführungsdauer.

Die Leistungen sind gemäß DIN 18299 vollständig und funktionsfähig zu erbringen. Das Sicherheits- und Brandschutzkonzept sowie der SiGe-Plan sind verbindlich zu beachten.

Alle Anlagen sind an den Baufortschritt anzupassen. Umsetzungen, Nachjustierungen und bauablaufbedingte Änderungen sind in die Einheitspreise einzukalkulieren.

Rettungswege, Feuerwehrzufahrten sowie bauordnungsrechtlich relevante Flächen (z. B. Abstandsflächen) sind jederzeit freizuhalten.

Die Leistungen sind mit der Baustellenlogistik abzustimmen. Dies umfasst insbesondere die Berücksichtigung von Baustellenzufahrten, Transportwegen, Lagerflächen sowie Umschlag- und Bewegungsflächen. Einschränkungen des Baustellenbetriebs sind zu vermeiden. Erforderliche Anpassungen infolge von Änderungen der Baulogistik sind in die Leistung einzukalkulieren.

Die Ausführung ist mit Bauleitung, SiGeKo und Brandschutzfachplanung abzustimmen. Eine Prüfung durch einen Brandschutz-Sachverständigen bleibt vorbehalten.

A1 Grundstruktur

Die Baustelle wird in folgende Bereiche unterteilt:

  1. Zugang / Haupteingang / Feuerwehranlaufstelle

  2. Innenhöfe / Logistikflächen

  3. Gebäude / Brandabschnitte

  4. besondere Risikobereiche (UG, Technik, Dach)

A2 Personalorganisation

Funktion A (statisch)

dauerhafte Besetzung Zugang

Koordination

Feuerwehrschnittstelle

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LV: 763-02: HB1 - Wachschutz-Objektüberwachung Seite: 17 Datum: 18.09.2026 LV-Datum:

Pos-Nr. (Pos- Nr.)

MengeEinheitEinheitspreis inGesamtpreis in EUR
EUR

Nr.) EUR EUR Feuerwehrschnittstelle

Funktion B (dynamisch)

Streifendienst

Interventionskraft

Kontrolle Brandabschnitte

Im Notfall: Ersthelfer auf der Baustelle

Der Mitarbeiter für die Funktion B hat die Ausbildung und aktuelle zusätzliche Qualifikation zum Ersthelfer gem. dem aktuell gültigen der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" insbesondere der Paragrafen §§ 24 ff. Diese zusätzliche Qualifikation ist durch den AN für die gesamte Dauer der Maßnahme sicherzustellen.

A3 Kontrollsystem

Vollständiger Rundgang alle 2 Stunden

Schwerpunktkontrollen bei:

Brandabschnitten

Rettungswegen

Innenhöfen

A4 Alarm- und Interventionskonzept

Bei Alarm:

  1. Funktion A alarmiert Feuerwehr

  2. Funktion B überprüft Ereignisort

  3. Parallelmaßnahmen (Evakuierung / Sicherung)

A5 Baustellenbrandschutz

Überwachung baustellenbedingter Brandrisiken (z. B. Heißarbeiten, temporäre Installationen)

Sicherstellung freier und nutzbarer Rettungswege im Bauzustand

Kontrolle von Brandlasten und temporären Lagerflächen

A6 Schnittstellen

Bauleitung (LPH 8)

SiGeKo

Brandschutzfachplaner

A7 Dokumentation

digitale Wachberichte

Ereignisprotokolle

Nachweise für Behörden Kontrollaufgaben Zutrittsüberprüfung und Kontrolle Kontrollaufgaben - Zutrittsüberprüfung und Kontrolle

DSGVO-konforme Zugangskontrolle mittels mechanischer und elektronischer Zutrittskontrollsysteme, inklusive Bereitstellung und Nutzung von Modulen/Technik zur Baustellenausweiserstellung und -kontrolle sowie Dokumentation. Die Baustellenausweise sind mit einem Lichtbild der jeweiligen Person zu versehen. Das Layout sowie die Ausweisinhalte sind mit dem AG abzustimmen und zu vereinbaren.

Im Auftragsfall müssen Bieter und AG den Vertrag über Auftragsverarbeitung (AVV) unterzeichnen. Dieser Vertrag sowie die Bedingungen sind nicht verhandelbar.

Der vollständig möblierte Aufenthalts-/Wachcontainer sowie die Drehkreuzlösung inklusive aller erforderlichen Technik werden durch den Bieter aufgestellt, vorgehalten und angeboten. Der Bieter hat eigenständig für die Internetversorgung zu sorgen (soweit erforderlich). Baustrom

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LV: 763-02: HB1 - Wachschutz-Objektüberwachung Seite: 18 Datum: 18.09.2026 LV-Datum:

Pos-Nr. (Pos- Nr.)

Menge Der vollstäEinheit ndig möblierte Aufenthalts-/Wachcontainer sowie dieEinheitspreis inGesamtpreis in inklusive aller EUR
Drehkreuz EURlösung

Nr.) erforderlichen Technik werden durch den Bieter aufgestellt, vorgehaltEeUnR und angeboten.E UDRer Bieter hat eigenständig für die Internetversorgung zu sorgen (soweit erforderlich). Baustrom ist bauseits vorhanden. Alle Leistungen (Aufstellen, Anschließen, Rückbau/Entfernung) sind im Angebotspreis einzukalkulieren.

Im Hintergrund ist eine Software einzusetzen, die Zutritte und Verlassen der Baustelle personenbezogen protokolliert.

Auf Verlangen des AG, mindestens jedoch 1× wöchentlich und unaufgefordert, sind die Protokolldaten in lesbarer und unveränderbarer digitaler Form bereitzustellen.

Die Zutritts- und Zufahrtskontrollen erfolgen zentral am Wachcontainer.

Zutritt nur mit gültigem Baustellenausweis. Das Sicherheitspersonal hat dies verbindlich sicherzustellen. Der Zugang ist über ein unüberwindbares Drehkreuzsystem zu organisieren.

Der Bieter ist verantwortlich, dass Baustellenausweise ausschließlich bei erfüllten AG-Vorgaben ausgestellt werden. Der AG stellt Mitarbeiterlisten der Gewerke bereit. Nur freigegebene Mitarbeiter erhalten Zutritt. Änderungen, Sperrungen und Anweisungen des AG sind unverzüglich umzusetzen. Alle Daten sind DSGVO-konform zu verarbeiten.

Die Anzahl der Ausweise ist nicht begrenzt; maßgeblich sind die tatsächlichen Baustellenanforderungen. Richtwert: ca. 300 Baustellenausweise.

Die Zufahrt für PKW und LKW erfolgt ausschließlich mit Genehmigung. Die Baustelle ist über ein Bauzauntor gesichert. Keine unkontrollierte Zufahrt zulässig. Der gesamte Verkehr ist über den Sicherheitsdienst zu steuern.

Das Sicherheitspersonal führt ein Wachbuch mit vollständiger Dokumentation aller Ein- und Ausfahrten (amtliche Kennzeichen).

Der Bieter stellt sicher, dass nur berechtigte Fahrzeuge das Gelände befahren. Er ist verantwortlich für das Öffnen und Verschließen des Bauzauntors sowie die Erfassung der Fahrzeugdaten.

Auf Verlangen des AG, mindestens jedoch 1× wöchentlich und unaufgefordert, sind die Fahrzeugprotokolle digital (eingescannt) bereitzustellen.

a) Die Leistungen des Wachpersonals sind als Stundenleistungen anzubieten. Der Nachweis erfolgt über Wachbuch und Stundenzettel (Name + Arbeitszeit).

b) Die Kosten sind transparent auszuweisen:

Containerstellung, -abbau und -abtransport

Lieferung, Aufbau, Abbau und Abtransport der Ausstattung/Möblierung

Vorhaltung inkl. Reinigung je Woche Vertrag über Auftragsverarbeitung Der Auftragnehmer verpflichtet sich im Rahmen der Angebotsprüfung und erst im Rahmen des abschliessenden Vergabegesprächs bzw. vor der Erteilung des Auftragszuschlages, den als Anlage beigelegten Vertrag über Auftragsverarbeitung (AVV) zu unterzeichen und zu signieren. 01 Einrichtung

Hinweise zu ZUKO Container, Drehkreuz und Kameratechnik Die Stellung des Baustroms für den Betrieb des nachfolgend beschriebenen ZUKO-Bürocontainers sowie der nachfolgend beschriebenen Drehkreuzanlage und Kameratechnik wird bauseits übernommen.

Eine Umlage auf den AN erfolgt nicht. Hinweise zu Aufenthalts- und Büroraum Zusätzlich zu dem nachfolgend beschrieben ZUKO - Container wird dem AN durch den AG im Gebäude noch ein zusätzlicher Raum zugewiesen, für Pausenzeiten, Besprechungen und für administrative und organisatorische Tätigkeiten vom Wachschutzpersonal.

Der Raum kann über die Fenster auch belüftet werden und ist abschließbar.

Der Raum ist auch geeignet als Aufenthalts- und Pausenraum.

Lage im Gebäude: nach Zuweisung durch den AG und die Bauleitung

Raumgröße: mind.15 m²

Laufwege von der BE im Straßenland zum Aufenthalts- und Pausenraum.: bis 100 m ggf. auch über

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LV: 763-02: HB1 - Wachschutz-Objektüberwachung Seite: 19 Datum: 18.09.2026 LV-Datum:

Pos-Nr. (Pos- Nr.)

MengeEinheitEinheitspreis inGesamtpreis in EUR
EUR

Nr.) EUR EUR Laufwege von der BE im Straßenland zum Aufenthalts- und Pausenraum.: bis 100 m ggf. auch über Treppen vom EG bis zum 2. OG 01.1 ZUKO - Bürocontainer Leistungsumfang: Liefern, abladen, aufstellen, betriebsbereit anschließen sowie nach Beendigung der Nutzung rückbauen und abtransportieren eines abschließbaren, wärmegedämmten Bürocontainers für den temporären Einsatz als Zugangskontrolle (ZUKO) im Bereich der Baustelleneinrichtung. Aufstellung auf den vom Auftraggeber zugewiesenen Flächen im öffentlichen Straßenland gemäß Baustelleneinrichtungsplan sowie nach Anweisung der Bauleitung.

Der Bürocontainer ist vollisoliert und hat eine flexible Raumnutzung.

Die Wartung, Vorhaltung sowie zusätzliche Ausstattung werden gesondert beschrieben und vergütet.

Ausführung / Technische Mindestanforderungen: Vollisolierter Container in Stahlrahmenkonstruktion mit flexibler Raumnutzung, geeignet für die temporäre Nutzung als Kontrollraum der Zugangskontrolle zur Baustelle für Sicherheitspersonal.

Der Container ist mit einem Elektropaket, das Steckdosen und eine LED-Leuchte beinhaltet, sowie mit einem E-Wandkonvektor (bis 3 kW) ausgestattet.

Es sind 10 gleichschließende Schlüssel für den Container an die Bauleitung zu übergeben.

Die Übergabe von 10 Schlüsseln dient ausschließlich der Sicherstellung des Zugangs für die vom Auftraggeber benannten Personen (z.B. Bauleitung, Projektsteuerung, Sicherheits- und Aufsichtspersonal), sollte der Bürocontainer zeitweise nicht besetzt sein.

Beschreibung: Außenmaße L × B × H: ca. 3,00 × 2.45 × 2,60 m Inennmaße L b x H: mind. ca. 2,80 x 2,25 x 2,30 m

Wand und Dach: beidseitig verzinkte PU-Sandwichelemente (PU-Druckschäumung 40 mm, K-Wert 0,50 W/(m²K), ringsum) Ausführung Boden: Hart-PVC-Bodenbelag, 1,5 mm stark Bodenbelastung: 150 kg/m²

Elektropaket: 1 LED-Leuchte (ca. 20 W), 1 Lichtschalter, 1 Schutzkontaktsteckdose, 1 CEE- Außenanschluss, 16 A, FI-Schutzschalter (30 mA), Anschlussmöglichkeit für bauseitigen Elektro- Wandkonvektor (bis 3 kW)

Heizung: Elektro-Wandkonvektor (bis 3 kW), betriebsbereit montiert.

Fensterausführung: min. 2 × Kunststoff-Dreh-Kipp-Fenster, weiß, mit Isolierverglasung und PVC- Rollladen Abmaße Fenster ca. B × H: 900 × 1.200 mm

Lage Fenster:

1 Fenster vor dem Drehkreuz; Stirnseite Richtung Brunnenstrasse

1 Fenster vor dem Drehkreuz; Längsseite Richtung Lieferzone

Eingangstür: Außentür als Türelement mit Stahlzarge, umlaufender Dichtung und Profilzylinderschloss, farbig passend zur Außenwandverkleidung lackiert.

Abmaße Tür ca. B × H: 1.000 × 2.125 mm

Lage Tür:

Tür nach dem Drehkreuz; Stirnseite Richtung Lieferzone

Fußbodenkonstruktion: Der Boden der Raumzelle ist besonders robust und widerstandsfähig konstruiert. Die tragende Struktur besteht aus quer eingeschweißten, verzinkten U-Profil-Stahlträgern mit einem Abstand von 1.000 mm, was für hohe Stabilität sorgt. Die Gesamtstärke der Bodenelemente beträgt 40 mm.

Gesamtstärke der Bodenelemente beträgt 40 mm (Aufbau von unten nach oben):

Verzinktes Stahlblech: 0,63 mm PIR-Hartschaumkern (schwer entflammbar): 20 mm Holzwerkstoffplatten (wasserfest verleimt): 19 mm PVC-Bodenbelag 1,5 mm

Wärmedämmung K-Wert: 1,0 W/(m²K) Bodenbelastung: 150 kg/m²

Aufstellort: Im Bereich der BE-Fläche gemäß Baustelleneinrichtungsplan sowie nach Anweisung durch die Bauleitung.

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LV: 763-02: HB1 - Wachschutz-Objektüberwachung Seite: 20 Datum: 18.09.2026 LV-Datum:

Pos-Nr. (Pos- Nr.)

Menge AufstellortEinheit :Einheitspreis inGesamtpreis in EUR
EUR

Nr.) Im Bereich der BE-Fläche gemäß Baustelleneinrichtungsplan sowie nach EAUnRweisung durch dEiUeR Bauleitung.

Abrechnung: Abrechnung pauschal je Stück für Lieferung, Montage, betriebsbereiten Anschluss sowie Rückbau und Abtransport. Die Vorhaltung ist nicht Bestandteil dieser Position und wird gesondert vergütet. Wartung, Reinigung sowie zusätzliche Ausstattung werden gesondert vergütet.

Besondere Hinweise:

Der Elektroanschluss erfolgt an einem bauseitig bereitgestellten Einspeisepunkt (230 V / 16 A); Schnittstellen sind vor Ausführung abzustimmen. Die Standsicherheit ist durch den Auftragnehmer sicherzustellen. Anforderungen an den Brandschutz sind gemäß Nutzung als Kontrollraum einzuhalten.

Angebotenes Fabrikat:

'..........'

(Bietereintag)

1,000 Stk 01.2 Vorhaltung ZUKO - Bürocontainer Vorhaltung des zuvor beschriebenen

  • ZUKO - Bürocontainer

Die Leistung umfasst: weitere standsichere Bereitstellung, regelmäßige Kontrolle sowie übliche Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen.

Abrechnung: Abrechnungseinheit: Stück je Woche (Stk/Wo) Angefangene Wochen werden anteilig vergütet.

Ein Anspruch auf die hier genannte Vorhaltezeit besteht nicht. Die Angabe dient lediglich der Vereinheitlichung zur Angebotslegung.

169,000 StkW 01.3 Büroausstattung ZUKO Container Bereitstellung Ausstattung in dem zuvor beschriebenen ZUKO- Container.

Bereitstellung der für die Tätigkeit der Wachschutz-Objektüberwachung erforderlichen und notwendigen Büroausstattung, Hardware und Software zur Organisation und Dokumentation der Objektüberwachung .

Die Ausstattung ist während der gesamten Dauer der Leistung betriebsbereit vorzuhalten und funktionsfähig zu halten. Der Leistungsbeginn erfolgt mit Baubeginn gemäß Terminplan bzw. nach Anweisung der Bauleitung. Wartung und Vorhaltung werden in gesonderten Positionen beschrieben und vergütet.

Die Leistung umfasst insbesondere die Bereitstellung und betriebsbereite Einrichtung folgender Komponenten:

Möblierung:

  • Austattung ist gegeignet für: 1 Mitarbeiter

  • Der AN hat liefert eine für den Wachschutz geeignete Büroausstattung, wie z.b. Schreibtisch, geeigneten Bürostuhl (arbeitschutzrechtlich konform), Schränke, etc. .

Hardware:

  • geeigneter Laptop oder vergleichbares mobiles Arbeitsgerät

  • geeigneter Bildschirmarbeitsplatz mit geeigneten Monitor (arbeitschutzrechtlich konform), Tastatur und Maus

  • Drucker / Multifunktionsgerät

  • Mobiltelefon für die Baustellenkommunikation (Nummer wird bekannt gegeben z.B. schwarzes Brett)

  • geeignetes Ausweiserstellungsgerät für Baustellenausweisen

Software / digitale Ausstattung:

  • Bereitstellung der erforderlichen Bürosoftware zur Dokumentation und Kommunikation

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LV: 763-02: HB1 - Wachschutz-Objektüberwachung Seite: 21 Datum: 18.09.2026 LV-Datum:

Pos-Nr. (Pos- Nr.)

MengeEinheitEinheitspreis inGesamtpreis in EUR
EUR

Nr.) EUR EUR

  • Bereitstellung der erforderlichen Bürosoftware zur Dokumentation und Kommunikation

  • geeignete Software zur Herstellung von digital lesbaren, personalisierten und mit Lichtbild versehenen Baustellenausweisen

  • geeignete Software zur Dokumentation und Protokollirung aller Zutritte und dem dem Verlassen der Baustelle.

Die erzeugten Daten sind dem Auftraggeber auf Anforderung in digitaler Form bereitzustellen. Anforderungen des Datenschutzes (DSGVO) sind einzuhalten

1,000 Stk 01.4 Büroausstattung Aufenthalts- und Büroraum wie vor, jedoch

Bereitstellung Ausstattung für den vom AG zusätzlichen im Gebäude zugewiesenen Aufenthalts- und Büroraum.

Bereitstellung der für die Tätigkeit der Wachschutz-Objektüberwachung erforderlichen und notwendigen Büroausstattung, Hardware und Software zur Organisation und Dokumentation der Objektüberwachung .

Der Raum ist auch geeignet als Aufenthalts- und Pausenraum.

Lage im Gebäude: nach Zuweisung durch den AG und die Bauleitung

Raumgröße: mind.15 m²

Laufwege von der BE im Straßenland zum Aufenthalts- und Pausenraum.: bis 100 m ggf. auch über Treppen vom EG bis zum 2. OG

Die Leistung umfasst insbesondere die Bereitstellung und betriebsbereite Einrichtung folgender Komponenten:

Möblierung:

  • Austattung ist für: mind. 2 Mitarbeiter

  • Der AN liefert eine für den Wachschutz geeignete Büroausstattung, wie z.b. mind. 2 Schreibtische, mind. 2 geeignete Bürostühle (arbeitschutzrechtlich konform), Schränke, etc. .

Hardware:

  • mind. 2 geeignete Laptops oder vergleichbare mobile Arbeitsgeräte

  • geeignete Bildschirmarbeitsplätzn mit geeignete Monitoren (arbeitschutzrechtlich konform), Tastatur und Maus

  • Drucker / Multifunktionsgerät

  • Mobiltelefon für die Baustellenkommunikation (Nummer wird bekannt gegeben z.B. schwarzes Brett)

Software / digitale Ausstattung:

  • Bereitstellung der erforderlichen Bürosoftware zur Dokumentation und Kommunikation

Die erzeugten Daten sind dem Auftraggeber auf Anforderung in digitaler Form bereitzustellen. Anforderungen des Datenschutzes (DSGVO) sind einzuhalten.

1,000 Stk 01.5 Vorhaltung Büroausstattung ZUKO Container Vorhaltung von der zuvor beschriebenen

  • Büroausstattung ZUKO Container

Die Leistung umfasst: weitere standsichere Bereitstellung, regelmäßige Kontrolle, übliche Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen.

Abrechnung

Abrechnungseinheit: Stück je Woche (Stk/Wo) Angefangene Wochen werden anteilig vergütet

Ein Anspruch auf die hier genannte Vorhaltezeit besteht nicht. Die Angabe dient lediglich der Vereinheitlichung zur Angebotslegung.

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LV: 763-02: HB1 - Wachschutz-Objektüberwachung Seite: 22 Datum: 18.09.2026 LV-Datum:

Pos-Nr. (Pos- Nr.)

MengeEinheitEinheitspreis inGesamtpreis in EUR
EUR

Nr.) EUR EUR

169,000 StkW 01.6 Vorhaltung Büroausstattung Aufenthalts- und Büroraum Vorhaltung von der zuvor beschriebenen

  • Büroausstattung Aufenthalts- und Büroraum

Die Leistung umfasst: weitere standsichere Bereitstellung, regelmäßige Kontrolle, übliche Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen.

Abrechnung

Abrechnungseinheit: Stück je Woche (Stk/Wo) Angefangene Wochen werden anteilig vergütet

Ein Anspruch auf die hier genannte Vorhaltezeit besteht nicht. Die Angabe dient lediglich der Vereinheitlichung zur Angebotslegung.

169,000 StkW 01.7 Drehkreuz, Zugang elektromechanisch Mobiles Drehkreuz zur hochflexiblen Personenvereinzelung und Geländesicherung, auf den vom Bauherren ausgewiesenen Flächen im Bereich der Baustelleneinrichtung im Straßenland aufstellen, einräumen und nach Beendigung der Leistung wieder abfahren.

Das Drehkreuz ist als robustes Bauzaunmodul konzipiert, feuerverzinkt und gewährleistet eine hohe Widerstandsfähigkeit.

Die Wartung und Vorhaltung wird separat beschrieben und abgerechnet.

Lage:

Der Zugang zum Drehkreuz erfolgt von der Brunnenstraße.

Das Drehkreutz muss aufgetellt und befestigt werden, das der ZUKO Conainer und der Bauzaun direkt daneben anschliest.

Ein Durchtritt neben dem Drehkreuz zur Baustelle darf nicht möglich sein.

Die Lage des Drehkreuz verändert sich nicht, während der gesamten Bauzeit.

Technische Daten:

  • Ausführung: Mobiles Drehkreuzmodul, feuerverzinkt

  • Struktur: Integrierter Rahmen, passend für Bauzaunelemente

  • Rotation: 3-armiges Drehkreuz

  • Durchgang: 120° Teilung (beidseitig oder einseitig sperrbar)

  • Transport: Ausgestattet mit Kranösen

  • Material: Stahl, verzinkt

  • Funktionsweise: elektromechanisch

  • Zutrittskontrolle: elektromechanisch mit mit lokaler Zutrittskontrolle

  • Sicherheitseinrichtung: Fail-Open-, Fail-Close

  • Schutzart: min. IP55

  • Durchlass Breite: 850 mm

  • Gesamtbreite: 2.000 mm

  • Gesamthöhe: 2.370 mm

  • Zugangskontrolle: rein elektromechanisch

  • Montageart: auf Stahlplatte

Die Leistung umfast ein komplett montiertes Drehkreuz inklusive Rahmen, einbaufertig für mobile Zaunsysteme.

Fabrikat der Planung: Schake V-Turnstile oder glw.

Aufstellort: Im Bereich der BE Fläche im Straßenland und gem. Baustelleneinrichtungsplan sowie

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LV: 763-02: HB1 - Wachschutz-Objektüberwachung Seite: 23 Datum: 18.09.2026 LV-Datum:

Pos-Nr. (Pos- Nr.)

MengeEinheitEinheitspreis inGesamtpreis in EUR
EUR

Nr.) EUR EUR Aufstellort: Im Bereich der BE Fläche im Straßenland und gem. Baustelleneinrichtungsplan sowie nach Anweisung durch die Bauleitung

Angebotenes Fabrikat:

'..........'

(Bietereintag)

1,000 Stk 01.8 Vorhaltung, Drehkreuz, Zugang elektromechanisch Vorhaltung von dem zuvor beschriebenen

  • Drehkreuz, Zugang elektromechanisch

Die Leistung umfasst: weitere standsichere Bereitstellung, regelmäßige Kontrolle, übliche Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen.

Abrechnung

Abrechnungseinheit: Stück je Woche (Stk/Wo) Angefangene Wochen werden anteilig vergütet

Ein Anspruch auf die hier genannte Vorhaltezeit besteht nicht. Die Angabe dient lediglich der Vereinheitlichung zur Angebotslegung.

169,000 StkW

Gesamtbetrag:

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LV: 763-02: HB1 - Wachschutz-Objektüberwachung Seite: 24 Datum: 18.09.2026 LV-Datum:

Pos-Nr. (Pos- Nr.)

MengeEinheitEinheitspreis inGesamtpreis in EUR
EUR

Nr.) EUR EUR 02 Regelbetrieb Wachschutz (Tagbetrieb - 2-Personenbetrieb)

Hinweis Sanitäre Einrichtungen Während der gesamten Maßnahme sind ausreichend allgemein nutzbare sanitäre Einrichtungen (m/w) vorhanden.

Diese werden bauseits gestellt, vorgehalten und gewartet.

Die sanitären Einrichtungen können von allen sich auf der Baustelle aufhaltenden Personen unentgeltlich genutzt werden. Auch vom Wachschutzpersonal. 02.1 Wachpersonal - Funktion A (Zugang / Feuerwehrschnittstelle) Besetzung einer ständig eingerichteten Zugangsstelle während des Tagbetriebs (10 Stunden täglich, 5 Tage/Woche) durch qualifiziertes Wachpersonal mit der Funktion A.

Regelarbeitszeit:

Die tägliche Arbeitszeit beträgt 6.30 Uhr bis 17.30 Uhr, einschl. 1 h Pause.

Der AN organisiert die Schichtwechsel für die Mitarbeiter eigenständig und gem. dem aktuell gültigen Arbeitsschutzgesetz.

Für die gesetzlichen Pausenzeiten gilt folgendes:

Die Pausenzeiten für die vom AN eigesetzten Mitarbeiter sind so zu wählen, das mindestens der ZUKO Container ständig besetzt ist.

Leistungsumfang:

  • Kontrolle des gesamten Personen- und Lieferverkehrs (Zutrittskontrolle, Identitäts- und Berechtigungsprüfung)

  • Führung und Pflege der Zugangsdokumentation (z. B. Anwesenheitslisten, Besucherregistrierung, Liefernachweise)

  • Koordination und Steuerung des Baustellenzugangs einschließlich Abstimmung mit Bauleitung und ausführenden Unternehmen

  • Annahme und Einweisung von Einsatzkräften (Feuerwehr, Rettung- dienste) im Ereignisfall

  • Weitergabe sicherheitsrelevanter Informationen an Bauleitung und zuständige Stellen

  • Unterstützung der Baustellenorganisation im Rahmen der Zugangskontrolle

Die Leistung ist während der gesamten Einsatzzeit durchgehend mit einer qualifizierten Person zu besetzen.

Nebenzeiten, insbesondere für Übergaben, Dokumentation und Abstimmungen, sind in den Einheitspreis einzukalkulieren.

Einsatzzeit: Montag bis Freitag

Die Leistung erfolgt im Rahmen des baustellenbedingten Sicherheits- und Brandschutzkonzepts und ist unabhängig von einer etwaigen gebäudetechnischen Ausstattung zu erbringen.

Über die angegebene Stundenanzahl hinausgehende Stunden, werden ausdrücklich zum gleichen Einzelpreis angegeboten und abgerechnet. Bei Veringerung der genannten Stundenanzahl, ändert sich der Stundeneinpreis ausdrücklich nicht.

7.800,000 h 02.2 Samstagsarbeit, Wachpersonal - Funktion A wie vor, jedoch

Besetzung einer ständig eingerichteten Zugangsstelle während des Tagbetriebs durch qualifiziertes Wachpersonal mit der Funktion A am Wochenende außerhalb der zuvor beschrieben Regelarbeitszeiten.

Einsatzzeit: Samstag

Diese Leistung erfolgt nur in Absprache und auf Anweisung durch den Auftraggeber und die Bauleitung.Die Leistung wird mind. 5 Tage im Vorlauf bei der Bauleitung angezeigt.

100,000 h 02.3 Sonn- und Feiertagsarbeit, Wachpersonal - Funktion A wie vor, jedoch

Besetzung einer ständig eingerichteten Zugangsstelle während des Tagbetriebs durch qualifiziertes Wachpersonal mit der Funktion A am Sonntag und Feiertag außerhalb der zuvor

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LV: 763-02: HB1 - Wachschutz-Objektüberwachung Seite: 25 Datum: 18.09.2026 LV-Datum:

Pos-Nr. (Pos- Nr.)

MengeEinheitEinheitspreis inGesamtpreis in EUR
EUR

Nr.) Besetzung einer ständig eingerichteten Zugangsstelle während des TagbEeUtRriebs durch EUR qualifiziertes Wachpersonal mit der Funktion A am Sonntag und Feiertag außerhalb der zuvor beschrieben Regelarbeitszeiten.

Einsatzzeit: Sonntag sowie an sämtlichen gesetzlichen Feiertagen

Diese Leistung erfolgt nur in Absprache und auf Anweisung durch den Auftraggeber und die Bauleitung.Die Leistung wird mind. 10 Tage im Vorlauf bei der Bauleitung angezeigt.

50,000 h 02.4 Verlängerung Tagesarbeit, Wachpersonal - Funktion A wie vor, jedoch

Besetzung einer ständig eingerichteten Zugangsstelle während des Tagbetriebs durch qualifiziertes Wachpersonal mit der Funktion A wochentags außerhalb der zuvor beschrieben Regelarbeitszeiten.

Einsatzzeit:

Montag bis Freitag vor 6.30 Uhr und nach 17.30 Uhr

Diese Leistung erfolgt nur in Absprache und auf Anweisung durch den Auftraggeber und die Bauleitung.Die Leistung wird mind. 3 Tage im Vorlauf bei der Bauleitung angezeigt.

50,000 h 02.5 Wachpersonal - Funktion B (Streife / Bauwache) Durchführung von Streifengängen und Bauüberwachungsleistungen während des Tagbetriebs (10 Stunden täglich, 5 Tage/Woche) durch qualifiziertes Wachpersonal mit der Funktion B.

Regelarbeitszeit:

Die tägliche Arbeitszeit beträgt 6.30 Uhr bis 17.30 Uhr, einschl. 1 h Pause.

Der AN organisiert die Schichtwechsel für die Mitarbeiter eigenständig und gem. dem aktuell gültigen Arbeitsschutzgesetz.

Für die gesetzlichen Pausenzeiten gilt folgendes:

Die Pausenzeiten für die vom AN eigesetzten Mitarbeiter sind so zu wählen, das mindestens der ZUKO Container ständig besetzt ist.

Der Mitarbeiter für die Funktion B hat die Ausbildung und aktuelle zusätzliche Qualifikation zum Ersthelfer gem. dem aktuell gültigen der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" insbesondere der Paragrafen §§ 24 ff. Diese zusätzliche Qualifikation ist durch den AN für die gesamte Dauer der Maßnahme sicherzustellen.

Leistungsumfang:

  • Durchführung regelmäßiger Kontrollgänge auf der gesamten Baustelle einschließlich Gebäude, Innenhöfe, Verkehrsflächen und Außenbereiche

  • Überwachung von sicherheitsrelevanten Bereichen, insbesondere hinsichtlich unbefugten Zutritts, Diebstahl, Vandalismus und sonstigen Gefährdungen

  • Kontrolle der Einhaltung von Ordnung und Sicherheit auf der Baustelle

  • Überwachung baustellenbedingter Brandrisiken, insbesondere bei Heißarbeiten, temporären Installationen und erhöhten Brandlasten

  • Kontrolle und Freihaltung von Rettungswegen und Feuerwehrzufahrten im Bauzustand

  • Feststellung und unverzügliche Meldung von sicherheitsrelevanten Ereignissen, Mängeln und Auffälligkeiten an die Bauleitung bzw. zuständige Stellen

  • Durchführung von Erstmaßnahmen im Ereignisfall (z. B. Absicherung, Alarmierung, Einweisung von Einsatzkräften)

  • Unterstützung bei Evakuierungs- und Sicherungsmaßnahmen im Bedarfsfall

Die Kontrollgänge sind so zu organisieren, dass alle relevanten Bereiche in regelmäßigen, nachvollziehbaren Intervallen überwacht werden. Art, Umfang und Intervalle sind mit der Bauleitung abzustimmen und im Sicherheits- und Betriebskonzept festzulegen.

Die Durchführung der Kontrollgänge ist nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. elektronisches Wächterkontrollsystem oder gleichwertig).

Die Leistung ist während der gesamten Einsatzzeit durchgehend mit einer qualifizierten Person parallel zur Funktion A zu erbringen.

Nebenzeiten, insbesondere für Wegezeiten, Dokumentation und Abstimmungen, sind in den

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LV: 763-02: HB1 - Wachschutz-Objektüberwachung Seite: 26 Datum: 18.09.2026 LV-Datum:

Pos-Nr. (Pos- Nr.)

MengeEinheitEinheitspreis inGesamtpreis in EUR
EUR

Nr.) EUR EUR Nebenzeiten, insbesondere für Wegezeiten, Dokumentation und Abstimmungen, sind in den Einheitspreis einzukalkulieren.

Die Leistung erfolgt im Rahmen des baustellenbedingten Sicherheits- und Brandschutzes und ist unabhängig von einer etwaigen gebäudetechnischen Ausstattung zu erbringen.

Über die angegebene Stundenanzahl hinausgehende Stunden, werden ausdrücklich zum gleichen Einzelpreis angegeboten und abgerechnet. Bei Veringerung der genannten Stundenanzahl, ändert sich der Stundeneinpreis ausdrücklich nicht.

7.800,000 h 02.6 Samstagsarbeit, Wachpersonal - Funktion B wie vor, jedoch

Durchführung von Streifengängen und Bauüberwachungsleistungen während des Tagbetriebs durch qualifiziertes Wachpersonal mit der Funktion B am Wochenende außerhalb der zuvor beschrieben Regelarbeitszeiten.

Einsatzzeit: Samstag

Diese Leistung erfolgt nur in Absprache und auf Anweisung durch den Auftraggeber und die Bauleitung.Die Leistung wird mind. 5 Tage im Vorlauf bei der Bauleitung angezeigt.

100,000 h 02.7 Sonn- und Feiertagsarbeit, Wachpersonal - Funktion B wie vor, jedoch

Durchführung von Streifengängen und Bauüberwachungsleistungen während des Tagbetriebs durch qualifiziertes Wachpersonal mit der Funktion B am Sonntag und Feiertag außerhalb der zuvor beschrieben Regelarbeitszeiten.

Einsatzzeit: Sonntag sowie an sämtlichen gesetzlichen Feiertagen

Diese Leistung erfolgt nur in Absprache und auf Anweisung durch den Auftraggeber und die Bauleitung.Die Leistung wird mind. 10 Tage im Vorlauf bei der Bauleitung angezeigt.

50,000 h 02.8 Verlängerung Tagesarbeit, Wachpersonal - Funktion B wie vor, jedoch

Durchführung von Streifengängen und Bauüberwachungsleistungen während des Tagbetriebs durch qualifiziertes Wachpersonal mit der Funktion B wochentags außerhalb der zuvor beschrieben Regelarbeitszeiten.

Einsatzzeit:

Montag bis Freitag vor 6.30 Uhr und nach 17.30 Uhr

Diese Leistung erfolgt nur in Absprache und auf Anweisung durch den Auftraggeber und die Bauleitung.Die Leistung wird mind. 3 Tage im Vorlauf bei der Bauleitung angezeigt.

50,000 h 02.9 Erstellung und Ausgabe von Baustellenausweisen Digital lesbaren, personalisierten Baustellenausweis zur Zutrittskontrolle liefern, erstellen, ausgeben und verwalten. Ausführung als Plastikkarte im Scheckkartenformat (ISO/IEC 7810), beidseitig mind. vierfarbig bedruckt. Inklusive Erfassung der Personaldaten sowie Aufnahme des Lichtbildes vor Ort.

Vor der Erstellung aller Ausweise hat der AN das Layout mit dem AG und der Bauleitung zu bemustern und abzusprechen.

Erst nach Freigabe des Layout durch den AG sind die Baustellenausweise herzustellen und auszugeben.

Die Ausweise müssen durch das von AN einzurichtende System lesbar und speicherbar sein und den Anforderungen, die im LV vermerkt sind, entsprechen.

Die Ausweise müssen von dem seitens des AN zu stellenden und zuvor beschriebenen elektromechanischen Drehkreuz lesbar sein und das Drehkreuz entweder blockieren oder freigeben, durch die Auflage des Ausweises auf ein geeignetes Lesegerät.

Die zur Herstellung der digital lesbaren Ausweise geeignete Software und Geräte, sind zuvor in der Ausstattung des ZUKO - Bürocontainers beschrieben.

Die Ausweise werden ausschliesslich vor Ort durch den AN erstellt, da die persönliche Anwesenheit der jeweiligen Person, für die der Ausweis erstellt wird, zwingend erforderlich

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LV: 763-02: HB1 - Wachschutz-Objektüberwachung Seite: 27 Datum: 18.09.2026 LV-Datum:

Pos-Nr. (Pos- Nr.)

MengeEinheitEinheitspreis inGesamtpreis in EUR
EUR

Nr.) Die Ausweise werden ausschliesslich vor Ort durch den AN erstellt, daE UdRie persönlicheEUR Anwesenheit der jeweiligen Person, für die der Ausweis erstellt wird, zwingend erforderlich ist.

Dem AN wird durch den AG eine freigegebene und ggf. immer aktualisierte Mitarbeiterliste jedes Unternehmens zugesandt.

Der AN ist verantwortlich, dass er Baustellenausweis ausschließlich bei erfüllten AG-Vorgaben ausgestellt wird.

Nur freigegebene Mitarbeiter erhalten Zutritt.

Änderungen, Sperrungen und Anweisungen des AG sind unverzüglich umzusetzen.

Die Hinweise zum Datenschutz sind zu beachten, auch auf den Vertrag zu Auftragsverarbeitung wird hingewiesen. Der AN muss ein System vorweisen und angeben, dass den Anforderungen an die Auftragsverarbeitung gerecht wird.

Alle Daten sind DSGVO-konform zu verarbeiten.

Die aufgeführte Anzahl der Position ist zunächst angenommen.

Ein Anspruch auf die hier genannte Menge besteht nicht. Die Angabe dient lediglich der Vereinheitlichung zur Angebotslegung.

Bei Veringerung der genannten Anzahl, ändert sich der Einheitspreis ausdrücklich nicht.

300,000 Stk

Gesamtbetrag:

[Seite 28]

LV: 763-02: HB1 - Wachschutz-Objektüberwachung Seite: 28 Datum: 18.09.2026 LV-Datum:

Pos-Nr. (Pos- Nr.)

MengeEinheitEinheitspreis inGesamtpreis in EUR
EUR

Nr.) EUR EUR 03 Nachtbetrieb - Technische Überwachung und Intervention

03.1 Kamerageschützte Baustellenüberwachung Lieferung und Aufbauen sowie betreiben von einem Kamerageschützten Baustellenüberwachungssystem, bestehend aus mind. 4 Kameras, zur Sicherstellung der Baustellenüberwachung mit Videoaufnahmen ohne akustische Täteransprache oder Lautsprecherfunktion.

Das kameragestützte Überwachungssystem wird außerhalb der Betriebszeiten (Nachtbetrieb, Wochenenden, Feiertage, etc.) eingesetzt. Die Installation erfolgt einschließlich der Einrichtung und Betrieb während der gesamten Ausführungsdauer sowie dem Abbau und abtransport nach Aufforderung durch die Bauleitung.

Die Wartung, Vorhaltung sowie ggf. zusätzliche Ausstattung werden gesondert beschrieben und vergütet.

Der Aufbau des kameragestützte Baustellenüberwachungsystem ist mit der Bauleitung abzustimmen.

Leistungsumfang:

  • Bereitstellung und Betrieb von einem geeigneten Überwachungssystem für den kompletten Baustellenbereich , bestehend aus 4 einzelnen Kamerastandorten. Die Ausstattung bzw. Aufstellung der jeweiligen Aufzeichnungsgeräte werden nachfolgend in dieser Position näher beschrieben.

  • Irreversibles Verpixeln öffentlicher definierter Bereiche, gem. aktuell gültiger DatenschutzGrundverordnung (DSGVO), während der Aufnahme sowie dem Anbringen von jederzeit eindeutig lesbaren Hinweisschildern oder Piktogrammen zur Videoüberwachung an 3 Zugängen.

  • Standorte: 1. BE Bereich Straßenseitig, 2. BE Bereich Innenhof 1, 3. BE Bereich Innenhof 2 und 4. BE Bereich Innenhof 3. Die jeweiligen Geometrie der BE Bereiche ist dem Baustelleneinrichtungsplan zu entnehmen.

  • Das gesamte Kamerasystem dient zur Überwachung der Baustelle, einschließlich aller erforderlichen Komponenten (Kameras, Übertragungstechnik, Stromversorgung, ggf. mobile Systeme).

  • Das gesamte Kamerasystem dient zur Überwachung aller sicherheitsrelevanten Bereiche der Baustelle (z. B. Zugänge, Innenhöfe, Lagerflächen, Gebäudezugänge, Dachflächen, Gerüste).

  • Das gesamte Kamerasystem ist so auszulegen, dass sicherheitsrelevante Bereiche lückenlos erfasst werden.

  • Das gesamte Kamerasystem dient der Aufschaltung des Systems auf eine ständig besetzte Notruf- und Serviceleitstelle (NSL, 24/7).

  • Das gesamte Kamerasystem dient der permanenten Sichtung und Bewertung eingehender Meldungen durch qualifiziertes Leitstellenpersonal (keine reine Alarmweiterleitung).

  • Das gesamte Kamerasystem ermöglicht die Durchführung der Alarmverfolgung einschließlich Prüfung von Ereignissen und Einleitung geeigneter Maßnahmen gemäß Interventionskonzept.

  • Das gesamte Kamerasystem dient der Dokumentation aller relevanten Ereignisse, Alarme und Maßnahmen in geeigneter, nachvollziehbarer Form.

  • Das gesamte Kamerasystem hat an den jeweiligen Standorten eine eingebaute Komponentensensorik für Störungs-, Manipulations- und Vandalismuserkennung.

Die Anlage ist während der gesamten Vorhaltezeit funktionsfähig und betriebsbereit zu halten sowie den Witterungsbedingungen entsprechend geeignet zu betreiben; einschl. Energieversorgung bei Stromausfall für mind. 48 h.

Die Leistung umfasst sämtliche Nebenleistungen gemäß DIN 18299, insbesondere Montage, Demontage, Wartung, Datenübertragung, Software, Energieversorgung sowie erforderliche Anpassungen an den Bauablauf.

Die Leistung erfolgt im Rahmen des baustellenbezogenen Sicherheits- und Brandschutzkonzepts und ersetzt keine personelle Überwachung vor Ort.

Leistungen des Interventionsdienstes (Vor-Ort-Einsätze) sind nicht Bestandteil dieser Position und werden gesondert vergütet.

Anzahl Überwachungsbereiche : 4 Stk

Die Überwachungssysteme werden an unterschiedlichen Orten im Bereich der Baustelleneinrichtung wie nachfolgend beschrieben aufgestellt bzw. angebracht:

  1. Überwachungsbereich BE Bereich straßenseitig:

Anzahl Kamera: 1 Stk

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LV: 763-02: HB1 - Wachschutz-Objektüberwachung Seite: 29 Datum: 18.09.2026 LV-Datum:

Pos-Nr. (Pos- Nr.)

MengeEinheitEinheitspreis inGesamtpreis in EUR
EUR

Nr.) EUR EUR Anzahl Kamera: 1 Stk

Art der Kamera: PTZ - Kamera (Pan (schwenken) /Tilt (neigen) /Zoom (stufenlos vergrößern/ verkleinern) )

Größe Überwachungsbereich l x b: bis ca. 8,0 x 33,0 m

Anbringort Kamera: an einem geeigneten Videomast

Masthöhe: bis ca. 6,2 m (teleskopisch) über OKG

Befestigung Kamera: kraftschlüssig an dem Mast nach Wahl des AN.

Aufstellplatz: bis ca. 1,5 x 1,5 m

Beschreibung PTZ Kamera im BE Bereich straßenseitig:

Wetterfeste IP66 4G LTE Kamera

Anzahl Megapixel: mind. 4

Steuerbare PTZ-Überwachungskamera für SIM-Karte/ Mobilfunk 4G/ LTE- Übertragung, 22 fach Zoomobjektiv. mind. 4 MP, Auflösung mit Infrarot-Nachtsicht-LED, Infrarot-Nachtsicht mit einer Reichweite von 80 Meter, inklusive Netzteil mit mind.

48 h Akku-Back-up

Entfernung zum Stromanschluß: bis 50 m

Eigenschften PTZ Kamera:

360° Videoüberwachng durch Dreh- und Neigefunktion:

  • Spannung: DC 12V /2000mA

  • Abmessungen: 185 mm x 185 mm x 240 mm

  • Schwenkwinkel: 360 °

  • Schwenkgeschwindigkeit: Max 180°/Sek

  • Neigewinkel: 90 °

  • Neigegeschwindigkeit: Max 180°/Sek

  • Die PTZ-Dome-Steuerung kann so programmiert werden, dass die PTZ-Dome-Kamera bei Betätigung einer Taste die voreingestellten Positionen anfährt.

Dies können z. B. die Zufahrten, Baustellencontainer, Baufahrzeuge oder Gebäudeeingänge sein. Es stehen bis zu 128 vorprogrammierte Positionen zur Verfügung.

Eingebaute Nacht-IR-LED:

  • 6 Infrarot-LEDs emittieren Licht auf einer Infrarotfrequenz, die vom menschlichen Auge nur als rotes Glühen wahrgenommen wird.

  • Mit dem Kamerasensor ist die Szene jedoch so hell wie der Tag. Da das Infrarotspektrum oberhalb unseres Sichtbereichs und damit außerhalb des Farbspektrums liegt, ist das Kamerabild schwarz-weiß.

  • Die Reichweite der Infrarotdioden beträgt 80 Meter.

  • Empfindlichkeiten: 0,001 Lux

Merkmale und Funktionen:

  • LTE PTZ-Dome-Kamera zur Videoüberwachung

  • für die mobile Übertragung mit SIM-Kartenslot.

  • Eingebauter SD-Kartenslot für SD-Karten bis zu 128 GB

  • Unterstützt 4G-LTE-Übertragung, SIM-Karten-Slot

  • Unterstützt die Wiedergabe auf Smartphones und Tablets

  • Audiofunktion, Zwei-Wege-Ton

Lokale Aufnahme:

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LV: 763-02: HB1 - Wachschutz-Objektüberwachung Seite: 30 Datum: 18.09.2026 LV-Datum:

Pos-Nr. (Pos- Nr.)

MengeEinheitEinheitspreis inGesamtpreis in EUR
EUR

Nr.) EUR EUR Lokale Aufnahme:

  • Der eingebaute SD-Kartenslot nimmt Micro-SD-Karten bis zu 128 GB auf. Dies ermöglicht die lokale Speicherung von Videosequenzen oder Alarmbildern.

Zeitrafferfunktion für Videoaufnahmen:

  • Einzelne Bilder können nach einem Zeitplan an einen ftp-Server gesendet werden, die dann zu einem Videoclip zusammengefügt werden können. In diesem Fall wird pro Tag eine Anzahl von x Bildern in einem bestimmten Zeitraum gesendet.

Unabhängig von Netzwerk und WLAN:

  • Die PTZ-Kamera arbeitet mit einem eingebauten Modem für Mobilfunk und überträgt Videoströme über LTE. Dadurch sind sie unabhängig von Netzwerk- oder WLAN-Verbindungen.
  1. Überwachungsbereich BE Bereich Innenhof 1:

Anzahl Kamera: 1 Stk

Art der Kamera: PTZ - Kamera

Größe Überwachungsbereich l x b: bis ca. 26,0 x 16,0 m

Anbringort Kamera: an der Rüstung bzw. an der Fassade

Einbauhöhe: bis ca. 3,5 m über OKG

Befestigung Kamera: kraftschlüssig an einer Gerüststange bzw. an Schraubverbindung an der Fassade nach Wahl des AN.

Beschreibung PTZ Kamera im BE Bereich Innenhof 1:

Wetterfeste IP66 4G LTE Kamera

Anzahl Megapixel: mind. 4

Steuerbare PTZ-Überwachungskamera für SIM-Karte/ Mobilfunk 4G/ LTE- Übertragung, 22 fach Zoomobjektiv, mind. 4 MP Auflösung mit Infrarot-Nachtsicht-LED, Infrarot-Nachtsicht mit einer Reichweite von 80 Meter, inklusive Netzteil mit mind.

48 h Akku-Back-up

Entfernung zum Stromanschluß: bis 50 m

Eigenschften PTZ Kamera: wie zuvor beschrieben

Eingebaute Nacht-IR-LED: wie zuvor beschrieben

Merkmale und Funktionen: wie zuvor beschrieben

Lokale Aufnahme: wie zuvor beschrieben

Zeitrafferfunktion für Videoaufnahmen: wie zuvor beschrieben

Unabhängig von Netzwerk und WLAN: wie zuvor beschrieben

  1. Überwachungsbereich BE Bereich Innenhof 2:

Anzahl Kamera: 1 Stk

Art der Kamera: PTZ - Kamera

Größe Überwachungsbereich l x b: bis ca. 20,0 x 23,0 m

Anbringort Kamera: an der Rüstung bzw. an der Fassade

Einbauhöhe: bis ca. 3,5 m über OKG

Befestigung Kamera: kraftschlüssig an einer Gerüststange bzw. an Schraubverbindung an der Fassade nach Wahl des AN.

Beschreibung PTZ Kamera im BE Bereich Innenhof 2:

Wetterfeste IP66 4G LTE Kamera

Anzahl Megapixel: mind. 4

Steuerbare PTZ-Überwachungskamera für SIM-Karte/ Mobilfunk 4G/ LTE- Übertragung, 22 fach

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LV: 763-02: HB1 - Wachschutz-Objektüberwachung Seite: 31 Datum: 18.09.2026 LV-Datum:

Pos-Nr. (Pos- Nr.)

MengeEinheitEinheitspreis inGesamtpreis in EUR
EUR

Nr.) EUR EUR Steuerbare PTZ-Überwachungskamera für SIM-Karte/ Mobilfunk 4G/ LTE- Übertragung, 22 fach Zoomobjektiv, mind. 4 MP Auflösung mit Infrarot-Nachtsicht-LED, Infrarot-Nachtsicht mit einer Reichweite von 80 Meter, inklusive Netzteil mit mind.

48 h Akku-Back-up

Entfernung zum Stromanschluß: bis 50 m

Eigenschften PTZ Kamera: wie zuvor beschrieben

Eingebaute Nacht-IR-LED: wie zuvor beschrieben

Merkmale und Funktionen: wie zuvor beschrieben

Lokale Aufnahme: wie zuvor beschrieben

Zeitrafferfunktion für Videoaufnahmen: wie zuvor beschrieben

Unabhängig von Netzwerk und WLAN: wie zuvor beschrieben

  1. Überwachungsbereich BE Bereich Innenhof 3:

Anzahl Kamera: 1 Stk

Art der Kamera: PTZ - Kamera

Größe Überwachungsbereich l x b: bis ca. 50,0 x 21,0 m

Anbringort Kamera: an einem geeigneten Videomast

Masthöhe: bis ca. 6,2 m (teleskopisch) über OKG

Befestigung Kamera: kraftschlüssig an dem Mast nach Wahl des AN.

Aufstellplatz: bis ca. 2,0 x 2,0 m

Beschreibung PTZ Kamera im BE Bereich Innenhof 3:

Wetterfeste IP66 4G LTE Kamera

Anzahl Megapixel: mind. 4

Steuerbare PTZ-Überwachungskamera für SIM-Karte/ Mobilfunk 4G/ LTE- Übertragung, 22 fach Zoomobjektiv, mind. 4 MP Auflösung mit Infrarot-Nachtsicht-LED, Infrarot-Nachtsicht mit einer Reichweite von 80 Meter, inklusive Netzteil mit mind.

48 h Akku-Back-up

Entfernung zum Stromanschluß: bis 50 m

Eigenschften PTZ Kamera: wie zuvor beschrieben

Eingebaute Nacht-IR-LED: wie zuvor beschrieben

Merkmale und Funktionen: wie zuvor beschrieben

Lokale Aufnahme: wie zuvor beschrieben

Zeitrafferfunktion für Videoaufnahmen: wie zuvor beschrieben

Unabhängig von Netzwerk und WLAN: wie zuvor beschrieben

Alle 4 beschriebenen Kameras müssen untereinander so geschaltet, abgestimmt und programiert werden, das sie auf eine zentrale Auswertungsstelle beim AN aufgeschaltet, bedient und überwacht werden können.

Die Aufnahmen aller 4 Kameras in der Zentrale müssen dabei mind. 72 h gespeichert werden.

Vor der Aufstellung der Kamerageschützten Baustellenüberwachung ist durch den AN eine Werk- und Montageplanung zu erstellen.

Die Werkplanung ist der Bauleitung zur Prüfung 2- fach schriftlich und digital im pdf- Format vorzulegen.

Die Werkplanung hat alle Angaben zu enthalten, die zur Prüfung und Beurteilung der Kamerageschützten Baustellenüberwachung erforderlich sind, insbesondere Schwenkbereiche, Aufschaltungen, Überwachungsradius, Anschlüsse, Art der Datenübertragung, Befestigungen, etc.

Erst nach Prüfung und Freigabe der Werkplanung darf die Kamerageschützten Baustellenüberwachung

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LV: 763-02: HB1 - Wachschutz-Objektüberwachung Seite: 32 Datum: 18.09.2026 LV-Datum:

Pos-Nr. (Pos- Nr.)

MengeEinheitEinheitspreis inGesamtpreis in EUR
EUR

Nr.) EUR EUR Erst nach Prüfung und Freigabe der Werkplanung darf die Kamerageschützten Baustellenüberwachung aufgestellt und installiert werden.

Aufstellort: Im Bereich der BE-Fläche innerhalb der Innenhöfe und BE Fläche straßenland gemäß Baustelleneinrichtungsplan sowie nach Anweisung durch die Bauleitung.

1,000 Stk 03.2 Vorhaltung, Kamerageschützte Baustellenüberwachung Vorhaltung der zuvor beschriebenen

  • Kamerageschützte Baustellenüberwachung wie in Vorposition beschrieben.

Die Leistung umfasst: die weitere Bereitstellung, regelmäßige Kontrolle sowie übliche Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen.

Abrechnung: Abrechnungseinheit: Stück kameragestützte Baustellenüberwachungsystem je Woche (Stk/Wo) Angefangene Wochen werden anteilig vergütet.

Ein Anspruch auf die hier genannte Vorhaltezeit besteht nicht. Die Angabe dient lediglich der Vereinheitlichung zur Angebotslegung.

169,000 StkW 03.3 Interventionsdienst (Alarmverfolgung) Bereitstellung eines Interventionsdienstes zur Überprüfung und Bearbeitung von Alarmmeldungen aus dem eingesetzten Überwachungssystem (z. B. kameragestützte Baustellenüberwachung) außerhalb der Betriebszeiten.

Leistungsumfang:

  • Entgegennahme von Interventionsanforderungen durch die aufgeschaltete Notruf- und Serviceleitstelle (NSL).

  • Unverzügliche Anfahrt zum Objekt nach Alarmweiterleitung durch die NSL.

  • Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle bei Alarmereignissen (z. B. Einbruch, unbefugter Zutritt, Vandalismus, technische Störungen).

  • Reaktionszeit: max. 30 Minuten zwischen Alarmweiterleitung durch die NSL und Eintreffen am Einsatzort.

  • Durchführung erforderlicher Erstmaßnahmen gemäß abgestimmtem Interventionskonzept (Sichtkontrolle, Lagebewertung, Sicherungsmaßnahmen im Rahmen der Gefahrenabwehr, Information von Polizei, Feuerwehr oder Auftraggeber).

  • Dokumentation jedes Einsatzes mit Zeitstempeln, Feststellungen und eingeleiteten Maßnahmen in prüffähiger Form.

Die Leistung ist für die gesamte Ausführungsdauer sicherzustellen (24/7-Bereitschaft).

Dauerhafte Bewachung, Sicherungsmaßnahmen über die Erstintervention hinaus sowie Instandsetzungsleistungen sind nicht Bestandteil dieser Position und werden gesondert vergütet.

Abrechnung:

  • Bereitschaftspauschale: Einheit Monat (Kalendermonat)

  • Einsätze: Einheit Stück (je Einsatz)

  • Je Interventionszeit ist der Einsatz vom Wachdienst am Ort bis zu einer Stunde abgegolten.

Darüber hinausgehende Stunden werden gesondert berechnet und abgegolten.

Die aufgeführte Masse der Position ist zunächst angenommen.

Ein Anspruch auf die hier genannte Menge besteht nicht. Die Angabe dient lediglich der Vereinheitlichung zur Angebotslegung.

15,000 Stk 03.4 Stundenlohn, Zusätzliche Interventionsdienst Stundenlohn eines Wachdienstmitarbeiter im Einsatz wegen einer Alarmierung im Interventionsdienst über die zuvor beschriebene Einsatzzeit des Mitarbeiters im Falle einer Alarmierung .

Die Stundenlohnzettel sind vollständig und ordnungsgemäß auszufüllen sowie innerhalb von 5 Arbeitstagen der örtlichen Bauleitung zur Prüfung und Bestätigung vorzulegen.

[Seite 33]

LV: 763-02: HB1 - Wachschutz-Objektüberwachung Seite: 33 Datum: 18.09.2026 LV-Datum:

Pos-Nr. (Pos- Nr.)

MengeEinheitEinheitspreis inGesamtpreis in EUR
EUR

Nr.) Die Stundenlohnzettel sind vollständig und ordnungsgemäß auszufüllen EsUoRwie innerhalb vEoUnR 5 Arbeitstagen der örtlichen Bauleitung zur Prüfung und Bestätigung vorzulegen.

Der Verrechnungssatz für die jeweilige Arbeitskraft umfasst sämtliche Aufwendungen, insbesondere den tatsächlichen Lohn einschl. vermögenswirksamer Leistungen sowie Lohn- und Gehaltsnebenkosten.

Über die angegebene Stundenanzahl hinausgehende Stunden, werden ausdrücklich zum gleichen Einzelpreis angegeboten und abgerechnet. Bei Veringerung der genannten Stundenanzahl, ändert sich der Stundeneinpreis ausdrücklich nicht.

20,000 h

Gesamtbetrag:

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LV: 763-02: HB1 - Wachschutz-Objektüberwachung Seite: 34 Datum: 18.09.2026 LV-Datum:

Pos-Nr. (Pos- Nr.)

MengeEinheitEinheitspreis inGesamtpreis in EUR
EUR

Nr.) EUR EUR

Zusammenstellung

01 Einrichtung 02 Regelbetrieb Wachschutz (Tagbetrieb - 2-Personenbetrieb) 03 Nachtbetrieb - Technische Überwachung und Intervention

Summe: USt 0,00 %: Summe Brutto (ohne Nachlass):

Der Nachlass wird nur gewertet, wenn er an der im Angebotsschreiben bezeichneten Stelle aufgeführt ist.

[Seite 35]

Hinweise zur Einhaltung restriktiver Maßnahmen angesichts

der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren

Gemäß Artikel 5k der Verordnung (EU) 833/2014 in der Fassung der Änderung durch

Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 08.04.2022 ist es verboten öffentliche Aufträge

oder Konzessionen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinien über die öffentliche

Auftragsvergabe sowie unter Artikel 10 Absatz 1, Absatz 3, Absatz 6 Buchstaben a bis e, Absatz

8, Absatz 9 und Absatz 10 und die Artikel 11, 12, 13 und 14 der Richtlinie 2014/23/EU, unter

die Artikel 7 und 8, Artikel 10 Buchstaben b bis f und h bis j der Richtlinie 2014/24/EU, unter

Artikel 18, Artikel 21 Buchstaben b bis e und g bis i, Artikel 29 und Artikel 30 der Richtlinie

2014/25/EU und unter Artikel 13 Buchstaben a bis d, f bis h und j der Richtlinie 2009/81/EG

fallen, an folgende Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu vergeben bzw. Verträge

mit solchen Personen, Organisationen oder Einrichtungen weiterhin zu erfüllen:

a) russische Staatsangehörige oder in Russland niedergelassene natürliche oder juristische

Personen, Organisationen oder Einrichtungen,

b) juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, deren Anteile zu über 50 %

unmittelbar oder mittelbar von einer der unter Buchstabe a genannten Organisationen

gehalten werden, oder

c) natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen

oder auf Anweisung einer der unter Buchstabe a) oder b) genannten Organisationen

handeln,

auch solche, auf die mehr als 10 % des Auftragswerts entfallen, Unterauftragnehmer,

Lieferanten oder Unternehmen, deren Kapazitäten im Sinne der Bestimmungen über die

öffentliche Auftragsvergabe in Anspruch genommen werden (Eignungsleihe).

Version 27.04.2022 Seite 1 von 1

[Seite 36]

Land Berlin (Sondervermögen Immobilien des Landes Berlin)

c/o BIM Berliner Immobilienmanagement GmbH

Keibelstraße 36

10178 Berlin

BIM Berliner Immobilienmanagement GmbH

(Ausschreibende Stelle)

Keibelstraße 36

10178 Berlin
Tel.: 030/90166-1993
Fax: 030-90166-1668
einkauf@bim-berlin.de
Berlin, 24.08.2026
Es schreibt Ihnen:

Aufforderung zur Abgabe eines Angebots (Liefer- und Es schr C ei h b r t i s I t h in n a e n T : r otzky

Dienstleistungen)

Maßnahme: Brunnenstraße 188-190, 10119 Berlin - Grundinstandsetzung

Angebot für: Wach- und Sicherheitsdienste, HB1 Wachschutz-Objektüberwachung

B14026-30034000-002-763-02

Sehr geehrte Damen und Herren,

Sie werden gebeten, ein Angebot abzugeben.

Die in den anliegenden Unterlagen beschriebene Lieferung/Leistung soll

nach i n e inem Offenen Verfahren

vergeben werden.

1. Auftraggebende Land Berlin (Sondervermögen Immobilien des Landes Berlin)

Stelle:

c/o BIM Berliner Immobilienmanagement GmbH

Keibelstraße 36

10178 Berlin

2. Vergabeunterlagen: Sämtliche Vergabeunterlagen, insbesondere die

Bewerbungsbedingungen und die Vertragsunterlagen sind

diesem Schreiben als Anlagen beigefügt. Alle geforderten

Nachweise und/ oder Erklärungen sind der Anlage („Checkliste

der einzureichenden Unterlagen“) zu diesem Schreiben

abschließend aufgeführt. Soweit einzelne Unterlagen diesem

Schreiben nicht beigefügt sein sollten, können sie bei der

ausschreibenden Stelle eingesehen/ abgefordert werden.

BIM Berliner Immobilienmanagement GmbH

3. Auskunft über

Keibelstraße 36 10178 Berlin

Vergabeunterlagen ,

Telefon: Telefax:

Anforderung zusätzlicher

Unterlagen u. dergl.: E-Mail: einkauf@bim-berlin.de

BIM – Stand 24.06.16 Seite 1 von 4

[Seite 37]

4. Form und Frist für die Das Angebot ist bis zum Einreichungstermin

Angebotsabgabe:

am 2 9 .0 9 .2 0 2 6 um 0 8: 5 0 Uhr

5.1 Aufteilung in Lose: keine Losvergabe vorgesehen

ja, Angebote können abgegeben werden für

Aufteilung in Lose:

ein Los mehrere Lose alle Lose

5.2 Nebenangebote zugelassen nicht zugelassen

Falls zugelassen, müssen Nebenangebote auf besonderer

Anlage aufgeführt und als solche deutlich gekennzeichnet

werden.

6. Bindefrist: Endet am 2 8 . 11 . 2 026

Es wird darauf hingewiesen, dass Ihr Angebot nicht

berücksichtigt worden ist, wenn bis zum Ablauf der

Zuschlagsfrist kein Auftrag erteilt wurde.

Bei europaweiten Ausschreibungen ergeht eine gesonderte

Mitteilung an die Bieter.

Wichtige Hinweise:

Beabsichtigt der Bieter, Angaben aus seinem Angebot für die

Anmeldung eines gewerblichen Schutzrechtes zu verwerten, hat

er in seinem Angebot darauf hinzuweisen!

Enthalten die Vergabeunterlagen nach Auffassung des Bieters

Unklarheiten, so hat der Bieter sich umgehend mit der

ausschreibenden Stelle in Verbindung zu setzen!

BIM – Stand 24.06.16 Seite 2 von 4

[Seite 38]

7. Kriterien für die Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste Angebot aufgrund

Auftragserteilung bei der nachstehenden Kriterien erteilt:

Haupt- und

Haupt- und

Nebenangeboten:

Nr.KriteriumGewichtung in %
1Preis100

8. Bei Vergabe nach EU- Absendetag der Bekanntmachung: 2 4 . 0 8 .2 026

Richtlinien:

Das Angebot ist in deutscher Sprache abzufassen.

9. Nachprüfungsstelle bei Prüfstelle zur Nachprüfung behaupteter Verstöße gegen

Ausschreibungen nach Vergabebestimmungen:

EU-Richtlinie (EU-

Vergabekammer des Landes Berlin

Ausschreibung)

M a rt in - Luther-Straße 105

1 0 8 2 5 B e rl in

10. Nachprüfstelle bei Prüfstelle zur Nachprüfung behaupteter Verstöße gegen

nationalen Vergabebestimmungen:

Ausschreibungen:

B I M B e rliner Immobilienmanagement GmbH

Keibelstraße 36

10178 Berlin

BIM – Stand 24.06.16 Seite 3 von 4

[Seite 39]

Des Weiteren gelten die beigefügten Bewerbungsbedingungen.

Falls Sie wegen Auslastung Ihres Betriebes oder aus sonstigen Gründen kein Angebot abgeben wollen,

wird um eine entsprechende kurze Mitteilung gebeten. Hieraus werden Ihnen hinsichtlich künftiger

Vergabeverfahren keine Nachteile entstehen.

Mit freundlichen Grüßen

i. A. Christina Trotzky

Einkauf

(Dieses Dokument ist elektronisch erstellt und ohne Unterschrift gültig)

BIM – Stand 24.06.16 Seite 4 von 4

[Seite 40]

Checkliste der zu bearbeitenden und einzureichenden Unterlagen/

Abschließende Liste

• Angebot UVgO/VgV einschließlich aller Vertragsbedingungen

• Leistungsverzeichnis mit Preisen

• Konzept gemäß Bewertungsmatrix (sofern zutreffend)

• Kalkulationsauskunft Stundenverrechnungssatz

• Nebenangebote (falls zugelassen)

• BVB zur Frauenförderung (Teil B) (bei Auftragswert über 75.000, - EUR netto)

• Selbstauskunft Bewerber/Bieter

• vollständig ausgefüllter Eignungsbogen_Wachschutz_763-02.xlsx

• Bescheinigung über die Eintragung in ein amtliches Unternehmer- und Lieferantenverzeichnis (ULV) bzw.

in eine anerkannte Präqualifizierungsdatenbank (falls vorhanden)

• Eigenerklärung zur Eignung

• Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) (optional)

• Erklärung Umweltschutz für FM-Dienstleistungen (nur bei Vergabe von FM-Dienstleistungen)

• Bewerber- und Bietergemeinschaftserklärung (sofern zutreffend)

falls Nachunternehmer zum Einsatz kommen:

• Verzeichnis der Nachunternehmer UVgO VgV (vom Bieter auszufüllen)

• Verpflichtungserklärung Nachunternehmer UVgO VgV (vom Nachunternehmer auszufüllen)

• Eigenerklärung Nachunternehmer UVgO VgV (vom Nachunternehmer auszufüllen)

• bei eignungsleihendem Nachunternehmer: vollständig ausgefüllter

Eignungsbogen_Wachschutz_763-02.xlsx

Version 15.07.2026 Seite 1 von 2

[Seite 41]

Sonstige Erklärungen und/ oder Nachweise:

Version 15.07.2026 Seite 2 von 2

[Seite 42]

Bewerbungsbedingungen (BwB)

für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen

Hinweis

Das Vergabeverfahren erfolgt nach der "Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher

Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte" (Unterschwellen-

vergabeordnung - UVgO) bzw. nach der Vergabeverordnung (VgV).

1 Mitteilung von Unklarheiten in den Vergabeunterlagen

Enthalten die Vergabeunterlagen nach Auffassung des Bieters Unklarheiten, so hat der

Bieter den Auftraggeber vor Angebotsabgabe unverzüglich schriftlich, per E-Mail oder per

Telefax darauf hinzuweisen.

2 Kommunikation

Bewerber-/Bieterfragen oder Bieterinformationen sind im Rahmen eines elektronischen

Vergabeverfahrens über die Vergabeplattform an die Vergabestelle zu übermitteln.

3 Unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen

Angebote von Bietern, die sich im Zusammenhang mit diesem Vergabeverfahren an einer

unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung beteiligen, werden ausgeschlossen.

Zur Bekämpfung der Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs

hat der Bieter auf Verlangen des Auftraggebers Auskünfte darüber zu geben, ob und auf

welche Art der Bieter wirtschaftlich und rechtlich mit Unternehmen verbunden ist.

4 Angebot

4.1 Das Angebot ist in all seinen Bestandteilen in deutscher Sprache abzufassen.

4.2 Für das Angebot sind die vom Auftraggeber übersandten Vorlagen zu verwenden. Das

Angebot ist elektronisch nach Wahl des Auftraggebers in Textform oder versehen mit

einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz oder mit einer

qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu übermitteln. Für den

Ausnahmefall, dass Angebote in Papierform eingereicht werden können, ist das Angebot

an der dafür vorgesehenen Stelle zu unterschreiben.

4.3 Das Angebot ist bis zu dem von der Vergabestelle angegebenen Ablauf der Angebotsfrist

einzureichen. Ein nicht form- oder fristgerecht eingereichtes Angebot wird

ausgeschlossen.

4.4 Eine selbst gefertigte Abschrift oder Kurzfassung des Leistungsverzeichnisses ist

zugelassen.

Selbst gefertigte Abschriften oder Kurzfassungen des Leistungsverzeichnisses sind nur

zugelassen, wenn eine vom Auftraggeber erstellte Kurzfassung des

Leistungsverzeichnisses nicht vorliegt. Vom Bieter erstellte Kurzfassungen müssen für

jede Teilleistung nacheinander die Ordnungszahl, die Menge, die Einheit, den

Einheitspreis und den Gesamtbetrag, darüber hinaus den jeweiligen Kurztext sowie die

Version 21.01.2025 Seite 1 von 4

[Seite 43]

dem Leistungsverzeichnis entsprechenden Zwischensummen der Leistungsabschnitte,

die Angebotssumme und alle vom Auftraggeber geforderten Textergänzungen enthalten.

Die Kurzfassung ist zusammen mit dem vom Auftraggeber übersandten

Leistungsverzeichnis Bestandteil des Angebots. Das vom Auftraggeber vorgegebene

Leistungsverzeichnis ist allein verbindlich, was der Bieter mit der Angebotsabgabe

bestätigt.

Der Bieter ist verpflichtet, auf Anforderung des Auftraggebers vor Auftragserteilung ein

vollständig ausgefülltes Leistungsverzeichnis nachzureichen.

4.5 Das Angebot muss vollständig sein und alle geforderten Angaben, Erklärungen und Preise

enthalten. Die Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen im Angebot müssen

zweifelsfrei sein und alle Eintragungen müssen dokumentenecht sein.

4.6 Angebote, die nicht fristgemäß die geforderten oder gegebenenfalls nachgeforderten

Angaben, Erklärungen und Preise enthalten, werden ausgeschlossen.

4.7 Änderungen an den Vergabeunterlagen sind unzulässig.

4.8 Alle Preise sind in EURO, Bruchteile in CENT anzugeben.

Die Preise (Einheitspreise, Pauschalpreise, Verrechnungssätze usw.) sind ohne

Umsatzsteuer anzugeben. Der Umsatzsteuerbetrag ist unter Zugrundelegung des

geltenden Steuersatzes am Schluss des Angebotes hinzuzufügen.

Entspricht der Gesamtbetrag einer Ordnungszahl (Position) nicht dem Ergebnis der

Multiplikation von Mengenansatz und Einheitspreis, so ist der Einheitspreis maßgebend.

Ein Bieter, der in seinem Angebot die von ihm tatsächlich für einzelne Leistungspositionen

geforderten Einheitspreise auf verschiedene Einheitspreise anderer Leistungspositionen

verteilt, benennt nicht die von ihm geforderten Preise im Sinne des § 38 Abs. 10 Satz 2

UVgO. Deshalb werden Angebote, bei denen der Bieter die Einheitspreise einzelner

Leistungspositionen in „Mischkalkulationen“ auf andere Leistungspositionen umlegt,

grundsätzlich von der Wertung ausgeschlossen (§ 42 Abs. 1 Nr. 5 UVgO bzw. § 57 Abs.

1 Nr. 5 VgV).

Preisnachlässe ohne Bedingungen sind bei der Prüfung und Wertung rechnerisch nur zu

berücksichtigen, wenn sie im Angebotsschreiben an der dort bezeichneten Stelle

aufgeführt sind.

Preisnachlässe mit Bedingungen, die vom Bieter bei Einhaltung von Zahlungsfristen

angeboten werden (Skonti), sind bei der Wertung nicht zu berücksichtigen. Dasselbe gilt

für Preisnachlässe mit anderen von den Vergabeunterlagen abweichenden Bedingungen

(z.B. Verkürzung/Verlängerung von Ausführungsfristen, andere Zahlungsbedingungen).

Liegt eine Aufteilung in Teillose vor, können Bieter angeben, inwieweit sich der Preis bei

Beauftragung mehrerer Lose oder der Gesamtleistung ermäßigt. Dieser Preisnachlass mit

Bedingung ist in die Wertung mit einzubeziehen.

Preisnachlässe als Betrag (Pauschale), sowie Preisnachlässe, die Nachträge ausschließen,

werden bei der Ermittlung der Wertungssumme nicht berücksichtigt.

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[Seite 44]

Dies gilt nicht für Preisnachlässe als Betrag (Pauschale) auf einen angebotenen

Pauschalpreis.

Nicht zu wertende Preisnachlässe (ohne oder mit Bedingungen für Zahlungsfristen)

bleiben Inhalt des Angebotes und werden im Fall der Auftragserteilung Vertragsinhalt.

4.9 Der Bieter hat auf Verlangen des Auftraggebers die Urkalkulation und/oder die von dem

Auftraggeber benannten Formblätter mit Angaben zur Preisermittlung sowie die

Aufgliederung wichtiger Einheitspreise ausgefüllt zu dem von dem Auftraggeber

benannten Zeitpunkt vorzulegen. Dies gilt auch für Nachunternehmerleistungen. Die

Nichtvorlage führt zum Ausschluss des Angebots.

4.10 Im Falle der Ausschreibung von Leistungen, die den Zugang zu sicherheitssensiblen

Bereichen erlauben (z.B. Arbeiten auf Polizeidienststellen, dem Kriminalgericht oder dem

Kammergericht), hat der Bieter auf Verlangen des Auftraggebers eine

Sicherheitsüberprüfung von sich und den Mitarbeitern zu ermöglichen. Angebote von

Bietern, die die Sicherheitsüberprüfung nicht ermöglichen, können ausgeschlossen

werden.

4.11 Es gilt ausschließlich deutsches Recht.

5 Nebenangebote

5.1 Sind Nebenangebote zugelassen, müssen sie als gesonderte Anlage beigefügt werden

und als solche deutlich gekennzeichnet sein. Nebenangebote sind an der im

Angebotsschreiben bezeichneten Stelle aufzuführen.

Sind Nebenangebote zugelassen, müssen sie die Mindestanforderungen erfüllen. Die

Erfüllung der Mindestanforderungen ist mit Angebotsabgabe nachzuweisen.

5.2 Nicht zugelassene Nebenangebote, Nebenangebote, die den Mindestanforderungen nicht

entsprechen oder nicht auf besonderer Anlage erstellt und als Nebenangebote deutlich

gekennzeichnet werden, werden von der Wertung ausgeschlossen.

6 Bietergemeinschaften

6.1 Bietergemeinschaften haben mit ihrem Angebot eine von allen Mitgliedern unterzeichnete

Erklärung abzugeben,

- in der die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft im Auftragsfall erklärt ist,

- in der alle Mitglieder aufgeführt sind und der für die Durchführung des

Vertrags bevollmächtigte Vertreter bezeichnet ist,

- dass der bevollmächtigte Vertreter die Mitglieder gegenüber dem

Auftraggeber rechtsverbindlich vertritt und insbesondere berechtigt ist,

Zahlungen mit befreiender Wirkung für den Auftragnehmer anzunehmen oder

Zahlungen nach dessen schriftlicher Weisung zu leisten und

- dass alle Mitglieder als Gesamtschuldner haften.

Auf Verlangen der Vergabestelle ist eine von allen Mitgliedern unterzeichnete bzw.

fortgeschritten oder qualifiziert signierte Erklärung abzugeben.

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[Seite 45]

6.2 Sofern nicht öffentlich ausgeschrieben wird, werden Angebote von

Bietergemeinschaften, die sich erst nach der Aufforderung zur Angebotsabgabe aus

aufgeforderten Unternehmen gebildet haben, nicht zugelassen.

7 Nachunternehmer

Beabsichtigt der Bewerber/Bieter, Teile der Leistung von Nachunternehmern ausführen

zu lassen, sind mit dem Teilnahmeantrag bzw. mit dem Angebot das Verzeichnis der

Nachunternehmer sowie für jeden Nachunternehmer jeweils eine

Verpflichtungserklärung und eine Eigenerklärung einzureichen.

8 Auftragnehmerwechsel

Für den Fall, dass das Vertragsverhältnis mit dem durch dieses Vergabeverfahren zu

beauftragenden Bieter vor vollständiger Leistungserbringung aufgrund von Insolvenz,

Kündigung oder anderer Gründe, die zur Beendigung des Vertragsverhältnisses führen

können, beendet wird, behält sich der Auftraggeber vor, die noch ausstehenden

Leistungen unter Einhaltung der im ursprünglichen Vergabeverfahren angebotenen

Preise an einen anderen Bieter des Vergabeverfahrens zu vergeben, beginnend mit dem

Bieter mit dem nächst-wirtschaftlicheren Angebot. Sollte die Eignung des angefragten

Bieters im Vergabeverfahren nicht geprüft worden sein oder liegt zwischen der

Zuschlagserteilung und dem Auftragnehmerwechsel mindestens ein Jahr, so wird die

Eignungsprüfung anhand der Eignungskriterien aus dem ursprünglichen

Vergabeverfahren vorgenommen.

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[Seite 46]

Angebot (Liefer- und Dienstleistungen)

Tel.:

Fax:

E-Mail: , den

(Name und Anschrift des Bieters)

An

Land Berlin (Sondervermögen Immobilien des Landes Berlin)

Ablauf der Bindefrist

c/o BIM Berliner Immobilienmanagement GmbH

Keibelstraße 36

am: 28.11.2026

10178 Berlin

(Anschrift der ausschreibenden Stelle)

Brunnenstraße 188-190, 10119 Berlin - Grundinstandsetzung

Maßnahme:

Wach- und Sicherheitsdienste, HB1 Wachschutz-Objektüberwachung

Angebot für:

B14026-30034000-002-763-02

- Leistungsverzeichnis mit Preisen

Anlagen:

- Kalkulationsauskunft Stundenverrechnungssatz

- Selbstauskunft Bewerber/ Bieter

- Eigenerklärung zur Eignung

- Bietergemeinschaftserklärung (falls Bewerber-/ Bietergemeinschaft gebildet wird)

- Nebenangebote (falls zugelassen)

- Verzeichnis der Nachunternehmer (falls Nachunternehmereinsatz vorgesehen)

- Eigenerklärung der Nachunternehmer (falls Nachunternehmereinsatz vorgesehen)

- Verpflichtungserklärung der Nachunternehmer (falls Nachunternehmereinsatz vorgesehen)

- Erklärung gem. § 1 Abs. 2 der Frauenförderverordnung BVB – Teil B (bei Auftragswert über

75.000,- EUR netto)

- vollständig ausgefüllter Eignungsbogen_Wachschutz_763-02.xlsx

- bei eignungsleihendem Nachunternehmer: vollständig ausgefüllter

Eignungsbogen_Wachschutz_763-02.xlsx

- Unterlagen gemäß Bekanntmachung und der abschließenden Liste (Checkliste)

-

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[Seite 47]

Unterlagen, die bei Auftragserteilung Vertragsbestandteil werden und in der nachfolgenden

Reihenfolge gelten:

a) Auftragsschreiben bzw. Vertrag

b) Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnis/ Leistungsprogramm, ggf. zeichnerischen

Unterlagen und Erläuterungen

c) „Ergänzende Vertragsbedingungen (EVB) für die Ausführung von Pförtner-/Empfangs- und

Sicherheitsdienstleistungen"

d) „Besondere Vertragsbedingungen (BVB - Teile B und C)“ (soweit den Vergabeunterlagen beigefügt)

e) „Zusätzliche Vertragsbedingungen (ZVB) für die Ausführung von Leistungen“

f) Angebot samt Anlagen

g) „Hinweise zur Einhaltung restriktiver Maßnahmen (Russland-Sanktionen)“

h) „Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen“ (VOL Teil B)

Die Bewerbungsbedingungen für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen habe(n) ich/ wir zur

Kenntnis genommen und beachtet.

Ich/ Wir biete(n) die Ausführung der in den Vergabeunterlagen beschriebenen Leistungen zu den

von mir/ uns in das Leistungsverzeichnis eingesetzten Preisen und mit allen den Preis betreffenden

Angaben wie folgt an:

a) HauptangebotEndbetrag einschl. Umsatzsteuer (ohne Nachlass/ Skonti) *Preisnachlass ohne Bedingung
Summe Angebot%

b) Nebenangebote zum Hauptangebot (soweit zugelassen) Anzahl:

c) Nebenangebote (ohne Angabe eines Hauptgebotes) (soweit zugelassen)Endbetrag einschl. Umsatzsteuer (ohne Nachlass/ Skonti) *
  • Bitte beachten Sie bei Rechnungslegung den jeweils gültigen Steuersatz bezüglich des Zeitraums Ihrer Leistungserbringung.

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[Seite 48]

An dieses Angebot halte(n) ich mich/ wir uns bis zum Ablauf der Bindefrist gebunden.

Wird eine selbstgefertigte Kurzfassung des Leistungsverzeichnisses abgegeben, wird mit der

Angebotsabgabe auch die vom Auftraggeber verfasste Urschrift des Leistungsverzeichnisses als

alleinverbindlich anerkannt.

Mir/ Uns ist bewusst, dass wissentlich falsche Angaben im Angebotsschreiben zum Ausschluss von

laufenden oder künftigen Vergabeverfahren führen können.

Mit der Übermittlung des Angebots auf die Vergabeplattform Berlin wird das Angebot

inklusive aller seiner Teile rechtsverbindlich abgegeben. Dazu gehören auch die auf den

Seiten 1 und 2 aufgeführten Anlagen und Vertragsunterlagen.

Hinweis: Bei Teilnahme an einem elektronischen Vergabeverfahren erfolgt die Angebotsabgabe in

Textform gemäß § 126b BGB. Dabei ist bei der Übermittlung des Angebots auf die Vergabeplattform

Berlin bei natürlichen Personen (z.B. Einzelkaufleuten oder freiberuflich Tätigen) der Vor- und

Nachname bzw. die vollständige Geschäftsbezeichnung und bei juristischen Personen die Firma

anzugeben.

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[Seite 49]

[Seite 49: Text nur als Bild — nicht lesbar]

[Seite 50]

1. Art und Umfang der Leistungen (§ 1 VOL/B)

(1) Art und Umfang der beiderseitigen Leistungen werden durch den Vertrag bestimmt.

(2) Bestandteile des Vertrags sind:

a) der Bestellschein und/oder das Auftragsschreiben,

b) die Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnis/Leistungsprogramm (insbe-

sondere einschließlich Plänen, Einzel- und Detailzeichnungen sowie Berechnun-

gen),

c) etwaige Besondere Vertragsbedingungen (BVB),

d) etwaige Ergänzende Vertragsbedingungen (EVB),

e) die Zusätzlichen Allgemeinen Vertragsbedingungen (ZVB),

f) etwaige Allgemeine Technische Vertragsbedingungen,

g) die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen

(VOL/B).

(3) Bei Abweichungen und Widersprüchen gelten die Vertragsbestandteile nach Abs. (2)

in der dort angegebenen Reihenfolge; Text und Beschreibung gehen zeichnerischen

Unterlagen vor, sofern nicht ausdrücklich Zeichnungen und Muster in den Vertrags-

unterlagen als vorrangig für die Ausführung festgelegt sind.

(4) Geschäfts-, Liefer- oder Zahlungsbedingungen der Auftragnehmerin oder des Auf-

tragnehmers werden nur dann Bestandteil dieses Vertrags, wenn der Auftraggeber

sie ausdrücklich schriftlich anerkennt.

(5) Abweichungen von den in vorstehendem Abs. (2) angegebenen Vertragsbestandtei-

len gelten nur, wenn der Auftraggeber sie schriftlich bestätigt hat.

(6) Werden ursprünglich nicht vereinbarte Leistungen übertragen, gelten hierfür, wenn

vertraglich nichts anderes vereinbart ist, die Vertragsbedingungen und Vertragsbe-

standteile des Hauptvertrags.

(7) Erfüllungsort ist der im Vertrag benannte Ort der Anlieferung, des Aufbaus oder der

sonstigen Leistung.

2. Preise (§§ 1, 16 VOL/B)

(1) Die vereinbarten Preise sind Festpreise ohne Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer ist

gesondert auszuweisen. Kostenerhöhungen nach Auftragserteilung berechtigen den

Auftragnehmer nicht, Zusatzforderungen geltend zu machen.

(2) Durch die vereinbarten Preise werden alle Leistungen abgegolten, die nach sämtli-

chen Vertragsbestandteilen, insbesondere der Leistungsbeschreibung, den Beson-

deren Vertragsbedingungen, den Ergänzenden Vertragsbedingungen, den Zusätzli-

chen Allgemeinen Vertragsbedingungen, den Zusätzlichen Technischen Vertragsbe-

dingungen und der gewerblichen Verkehrssitte zur vertraglichen Leistung gehören.

Hierzu zählen auch die zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung notwendigen Ne-

benleistungen wie beispielsweise die Kosten für die Verpackung, Anlieferung und

Versicherung. Etwaige Patentgebühren und Lizenzvergütungen an Dritte sind eben-

falls durch die Preise für die Leistung abgegolten.

Version 25.06.2025 Seite 2 von 14

[Seite 51]

(3) Sind Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen vorgesehen, so ist die dafür an-

gegebene Zahl von Stunden unverbindlich. Bezahlt werden nur die auf Anordnung

des Auftraggebers tatsächlich geleisteten Stunden.

(4) Die Preisvereinbarung dieses Auftrags unterliegt den Bestimmungen der jeweils gel-

tenden Fassung der Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Auf-

trägen und ggf. einer Preisüberprüfung. Die in diesem Auftrag vereinbarten Preise

gelten als Marktpreise im Sinne dieser Verordnung, soweit nicht in dem Auftrag aus-

drücklich ein anderer Preis angegeben ist.

3. Mehr- oder Minderleistung (§ 2 VOL/B)

(1) Der Auftraggeber kann nachträglich Änderungen in der Beschaffenheit und dem

Umfang der Leistungen verlangen, es sei denn, diese ist für den Auftragnehmer

unzumutbar.

(2) Der Auftragnehmer hat das Verlangen auf Änderung der Leistung unverzüglich zu

prüfen. Hat er Bedenken gegen die Leistungsänderung, so muss er dies dem Auf-

traggeber unverzüglich schriftlich mitteilen und den Grund für seine Bedenken an-

geben.

(3) Sind für Leistungen des Auftragnehmers im Vertrag Einheitspreise vorgesehen oder

lassen sich bei Wegfall oder Beauftragung von zusätzlichen Leistungen die Preise

ermitteln, ist der Auftragnehmer verpflichtet, Mehrleistungen bis zu 10 v. H. der im

Vertrag festgelegten Mengen zu den im Vertrag festgelegte Einheitspreisen zu er-

bringen oder mit einer Minderung bis zu 10 v. H. einverstanden zu sein.

(4) Die Vereinbarung eines neuen Einheitspreises bei Über- oder Unterschreitung des

Mengensatzes von über 10 v. H. ist auf Verlangen nur dann vorzunehmen, wenn

nicht durch Mengenänderungen bei anderen Positionen oder in anderer Weise ein

Ausgleich eintritt.

(5) Auf Verlangen sind neue Ausführungsfristen zu vereinbaren. Die Absätze (3) und

(4) gelten nicht für Arbeiten nach Stundenverrechnungssätzen.

(6) Leistungen, die der Auftragnehmer ohne Auftrag oder unter eigenmächtiger Abwei-

chung vom Vertrag ausführt, werden nicht vergütet, soweit nicht die Voraussetzun-

gen der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB) vorliegen.

4. Änderungen der Vergütung (§ 2 Nr. 3 VOL/B)

(1) Beansprucht der Auftragnehmer auf Grund von § 2 Nr. 3 VOL/B eine erhöhte Ver-

gütung, muss er dies dem Auftraggeber unverzüglich – möglichst vor Ausführung

der Leistung – anzeigen und unverzüglich ein Nachtragsangebot einreichen.

(2) Wenn nach § 2 Nr. 3 VOL/B neue Preise zu vereinbaren sind, so sind diese auf der

Grundlage des Hauptangebotes zu bilden. Preise für Nachtragsleistungen gemäß

VOL/B, die nicht unmittelbar aus den Wettbewerbspreisen des Hauptpreises abge-

leitet werden können und für die bei Ausführungsbeginn keine frei vereinbarten

Preise vorliegen, werden auf der Grundlage von Selbstkostenpreisen gemäß der

Version 25.06.2025 Seite 3 von 14

[Seite 52]

Verordnung PR Nr. 30/53 vereinbart. Unterlieferanten sind hiervon in Kenntnis zu

setzen.

(3) Der Auftragnehmer hat auf Verlangen die durch die Änderungen der Leistung be-

dingten Preisänderungen in geeigneter Weise zu begründen und auf Verlangen des

Auftraggebers die für die Preisermittlung maßgebenden Unterlagen sowie Lieferan-

gebote, Lieferantenrechnungen, Frachtbriefe, Nachunternehmerangebote oder

Rechnungen zur Einsicht vorzulegen.

5. Verpackung

(1) Das Verpackungsmaterial muss den Vorschriften der Verpackungsverordnung (Ver-

packV) entsprechen und mit Firmenbezeichnung und Entsorgungssystem gekenn-

zeichnet sein.

(2) Es sind möglichst umweltfreundliche Verpackungen, insbesondere Mehrwegverpa-

ckungen zu verwenden.

(3) Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Verpackungsverordnung, insbesondere

die Rücknahmepflichten für Transportverpackungen gemäß § 4 VerpackV.

6. Ausführungsunterlagen (§§ 3 und 4 VOL/B)

(1) Der Ausführung dürfen nur Unterlagen zu Grunde gelegt werden, die vom Auftrag-

geber ausdrücklich als zur Ausführung bestimmt gekennzeichnet sind. Die Verant-

wortung und Haftung des Auftragnehmers nach dem Vertrag, insbesondere nach §

4 Nr. 1 Abs. 1 und § 14 VOL/B, werden hierdurch nicht eingeschränkt. Aus dem

Freigabevermerk können Ansprüche gegen den Auftraggeber nicht hergeleitet wer-

den. Die Freigabevermerke bedeuten insbesondere keine Anerkennung etwaiger Än-

derungen der Vertragsunterlagen.

(2) Beschreibungen, Zeichnungen oder Muster, die der Auftragnehmer erhalten hat,

bleiben Eigentum des Auftraggebers. Sie sind dem Auftraggeber nach Ausführung

des Auftrages kostenfrei zurückzugeben.

(3) Schriftliche Äußerungen des Auftragnehmers, insbesondere alle Ausführungsunter-

lagen, müssen in deutscher Sprache abgefasst sein. Fremdsprachliche schriftliche

Äußerungen Dritter (z. B. Bescheinigungen, sonstige Unterlagen von Behörden und

Privaten) sind mit deutscher Übersetzung einzureichen. Die Übersetzung behördli-

cher Bescheinigungen muss vom Konsulat beglaubigt sein.

7. Ausführung der Leistungen (§ 4 VOL/B)

(1) Für die Ausführung der Leistung sind neben den vertraglichen Bestimmungen, ins-

besondere die Vorgaben des § 4 VOL/B zu beachten.

(2) Der Auftraggeber kann sich jederzeit innerhalb der üblichen Geschäfts- und Be-

triebsstunden des Auftragnehmers von der vertragsgemäßen Ausführung der Leis-

tung unterrichten. Um dem Auftraggeber dabei die Prüfung der ordnungsgemäßen

Leistungserbringung, insbesondere der Einhaltung der anerkannten Regeln der

Technik zu ermöglichen, hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber auf Verlangen

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[Seite 53]

Einsicht in sämtliche erforderlichen Unterlagen (Schaltbilder, Funktionsbeschreibun-

gen usw. in deutscher Sprache) zu gewähren.

(3) Sollte sich bei der Überprüfung herausstellen, dass die Anforderungen gemäß Absatz

(1) nicht beachtet werden, so hat der Auftragnehmer die Kosten der Überprüfung

zu übernehmen und den ordnungsgemäßen Zustand auf seine Kosten unverzüglich

herzustellen. Ist der Auftragnehmer mit der Beseitigung des Mangels im Verzug,

kann der Auftraggeber den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen

Aufwendungen verlangen. Die gesetzlichen Mängelansprüche des Auftraggebers

bleiben unberührt.

(4) Etwaige Betriebs-, Bedienungs-, Gebrauchsanweisungen und dergleichen sind auch

ohne besondere Vereinbarung der zu erbringenden Leistung in deutscher Sprache

beizufügen.

(5) Bewachung und Verwahrung des gesamten Besitzes des Auftragnehmers und seiner

Erfüllungsgehilfen einschließlich der Unterkünfte, Arbeitsgeräte, Arbeitskleider usw.

an den Ausführungsstellen – auch während der Auftragsruhe – ist auch dann Sache

des Auftragnehmers, wenn sich diese Gegenstände auf den Grundstücken oder in

den Räumen des Auftraggebers befinden.

(6) Der Auftragnehmer hat die ihm zur Ausführung der Leistung übergebenen Gegen-

stände vor unbefugtem Gebrauch zu schützen.

(7) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber spätestens zum Zeitpunkt des Gefahren-

überganges das volle uneingeschränkte Eigentum an zu leistenden bzw. zu liefern-

den Sachen zu verschaffen. Die Verschaffung erfolgt frei von Rechten Dritter.

(8) Bei Lieferungen sind sämtliche Sachen an die von der Empfangsstelle bezeichneten

Räume bzw. auf die Grundstücksteile (Leistungsort) zu liefern. Jeder Lieferung ist

ein Lieferschein beizufügen, der die Bestellnummer, das Geschäftszeichen, die Wa-

renbezeichnung und den Liefertag enthält.

(9) Liefertermine sind mit dem Auftraggeber rechtzeitig abzustimmen.

(10) Teilleistungen sind nur mit Zustimmung des Auftraggebers zulässig.

(11) Bei Lieferungen müssen die zu liefernden Sachen den zum Zeitpunkt der Lieferung

geltenden Gesetzen, Normen und Standards entsprechen, insbesondere dem Gesetz

über technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte (BGBl. I 2004 S. 2) in der

jeweiligen Fassung.

8. Veröffentlichungen, Nutzungsbefugnisse des Auftraggebers

(1) Eine Auswertung oder Bekanntgabe der mit dem AG bestehenden Geschäftsbezie-

hungen in Veröffentlichungen oder zu Werbezwecken oder Werbung am Leistungs-

ort sind nur mit schriftlicher Einwilligung des Auftraggebers zulässig. Bei Zuwider-

handlung behält sich der AG die Geldmachung von Ersatzansprüchen für entstan-

dene Schäden vor.

(2) Alle vom Auftragnehmer gelieferten Sachen werden Eigentum des Auftraggebers.

Der Auftraggeber darf etwaige enthaltene Unterlagen für innerdienstliche Zwecke

sowie für Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen vervielfältigen und

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[Seite 54]

verwenden. Soweit erforderlich, ist die Weitergabe der Unterlagen an Behörden,

Materialprüfstellen und Gutachter gestattet. Bei Vergaben dürfen sie nur insoweit

verwendet werden, als dies zur Beschreibung (Text und Pläne) der zu vergebenden

Leistung erforderlich ist. Im Einzelfall kann etwas anderes vereinbart werden.

(3) Soweit bei der Erfüllung des Vertrages Urheberrechte des Auftragnehmers entstan-

den sind, räumt er dem Auftraggeber an diesen das einfache Nutzungsrecht (Ver-

vielfältigung, Verbreitung, Ausstellung und Vorführung) unentgeltlich ein.

9. Nachunternehmerbeauftragung nach Zuschlagserteilung (Unterauftragnehmer)

(§ 4 Nr. 4 VOL/B)

(1) Der Wechsel oder der erstmalige Einsatz eines Nachunternehmers nach Zu-

schlagserteilung für die Ausführung der Leistung oder wesentlicher Teilleistungen

bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. Der Einsatz wei-

terer Nachunternehmer des genehmigten Nachunternehmers bedarf ebenfalls einer

vorherigen Zustimmung des Auftraggebers. Handelt es sich um unwesentliche Teil-

leistungen i.S.v. § 4 Nr. 4 VOL/B, so ist der Auftraggeber vor der beabsichtigten

Übertragung an Nachunternehmer unter Angabe der Art und des Umfangs der Leis-

tungen sowie des Namens und der Kontaktdaten des Nachunternehmers schriftlich

zu informieren.

(2) Im Falle eines Zustimmungserfordernisses i.S.v. Ziff. 9 Abs. 1 dieser ZVB hat der

Auftragnehmer dem Auftraggeber unter Nutzung des Dokuments „Verpflichtungser-

klärung für Teilleistungen durch Nachunternehmer“ die Art und den Umfang der

Leistungen sowie den Namen, die Kontaktdaten, die gesetzlichen Vertreter und die

Berufsgenossenschaft (einschließlich Mitgliedsnummer) des vorgesehenen Nachun-

ternehmers schriftlich bekanntzugeben. Mit Abgabe der Verpflichtungserklärung er-

folgt die Erklärung, dass die Mittel und Ressourcen des Nachunternehmers für die

Ausführung der betreffenden Leistungen tatsächlich zur Verfügung stehen. Vor der

Zustimmungserteilung zum Nachunternehmereinsatz überprüft der Auftraggeber,

ob es Gründe gibt, die für den Ausschluss des Nachunternehmers sprechen. Zu die-

sem Zweck ist zusätzlich die Eigenerklärung der Nachunternehmer zur Eignung ein-

zureichen.

(3) Der Auftragnehmer hat den Nachunternehmer darüber zu informieren, dass es sich

um einen öffentlichen Auftrag handelt. Der Auftragnehmer darf dem Nachunterneh-

mer keine ungünstigeren Bedingungen insbesondere hinsichtlich der Mängelansprü-

che, Vertragsstrafe, Zahlungsweise und Sicherheiten auferlegen, als zwischen ihm

und dem Auftraggeber vereinbart ist. Auf Verlangen des Auftraggebers hat er dies

nachzuweisen.

(4) Der Auftragnehmer darf Leistungen nur an Unterauftragnehmer übertragen, welche

die gewerbe- und handwerksrechtlichen Voraussetzungen für die Ausführung des zu

vergebenden Auftrages erfüllen. Der Auftragnehmer ist gehalten, zu Unteraufträgen

mittlere und kleine Unternehmen in dem Umfang heranzuziehen, wie es mit der

vertragsgemäßen Ausführung der Leistungen zu vereinbaren ist.

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[Seite 55]

(5) Soweit keine sachlichen Gründe entgegenstehen, erteilt der Auftraggeber kurzfristig

seine schriftliche Zustimmung.

(6) Überträgt der Auftragnehmer die Ausführung der Teilleistung an andere ohne die

erforderliche Zustimmung, ist der Auftraggeber berechtigt, den Auftragnehmer mit

einer angemessenen Frist zur Rückkehr zur Eigenleistung aufzufordern. Unterlässt

der Auftragnehmer die vertragswidrige Übertragung nicht, kann dies den Auftrag-

geber nach einer erfolglosen Abmahnung zur Kündigung des Vertrags mit sofortiger

Wirkung berechtigen.

(7) Für den Fall eines nicht genehmigten Nachunternehmereinsatzes wird ggf. eine Ver-

tragsstrafe vereinbart.

(8) Jede im Rahmen der Auftragsausführung eintretende Änderung auf der Ebene der

Nachunternehmer ist mitzuteilen.

(9) Soweit der AN Leistungen auf Nachunternehmer überträgt, bleibt er dennoch wei-

terhin in allen Belangen allein Verantwortlicher für die Leistungserbringung gegen-

über dem Auftraggeber und hat die Koordination der Leistungen der Nachunterneh-

mer im Verhältnis zum Auftraggeber sicherzustellen.

10. Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzliches Verfahren (§ 8 Nr. 1 VOL/B)

Wird die Eröffnung eines Insolvenz- oder eines vergleichbaren gesetzlichen Verfah-

rens über das Vermögen des Auftragnehmers beantragt, so hat er dies dem Auf-

traggeber unverzüglich mitzuteilen.

11. Auftragsentziehung – Kündigung oder Rücktritt (§§ 7, 8 VOL/B)

(1) Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag jederzeit aus wichtigem Grund zu kün-

digen oder von ihm zurückzutreten.

(2) Ein wichtiger Grund, der den Auftraggeber zur Kündigung bzw. Rücktritt berechtigt

liegt, insbesondere in den folgenden Fällen vor:

a) wenn der Auftragnehmer Personen, die auf Seiten des Auftraggebers mit der

Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrags befasst sind

oder ihnen nahestehenden Personen Vorteile (§§ 331 ff. StGB und/oder § 12

UWG) anbietet, verspricht oder gewährt. Solchen Handlungen des Auftragneh-

mers selbst stehen Handlungen von Personen gleich, die auf Seiten des Auftrag-

nehmers mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Ver-

trags befasst sind,

b) wenn der Auftragnehmer aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede ge-

troffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt (§ 8 Nr. 2

VOL/B). Unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen sind insbesondere wettbe-

werbswidrige Verhandlungen und Verabredungen mit anderen Bietern über

 Abgabe oder Nichtabgabe von Angeboten,

 die zu fordernden Preise,

 Bindungen sonstiger Entgelte,

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[Seite 56]

 Gewinnaufschläge,

 Verarbeitungsspannen und andere Preisbestandteile,

 Zahlungs-, Lieferungs- und andere Bedingungen, soweit sie unmittelbar

den Preis beeinflussen,

 Entrichtung von Ausfallentschädigungen oder Abstandszahlungen,

 Gewinnbeteiligung oder andere Abgaben.

Solchen Handlungen des Auftragnehmers selbst stehen Handlungen von Personen

gleich, die von ihm beauftragt oder für ihn tätig sind.

c) wenn der Auftragnehmer

 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit illegaler Be-

schäftigung, Schwarzarbeit und Verstößen gegen gesetzlich vorgeschrie-

bene Mindestlöhne,

 Steuerhinterziehung,

 weitere Straftaten im Geschäftsverkehr wie Betrug, Untreue und Urkun-

denfälschung begangen hat

 entgegen der Ziff. 9 Abs. 1 dieser ZVB ungenehmigt Nachunternehmer

zur Leistungserbringung einsetzt.

d) wenn über das Vermögen des Auftragnehmers ein Insolvenzverfahren beantragt,

eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird.

(3) Im Falle des Rücktritts bzw. der Kündigung finden die gesetzlichen Bestimmungen

Anwendung.

12. Unzulässige Wettbewerbsbeschränkung

Wird nach der Zuschlagserteilung offenbar, dass das zu Grunde liegende Angebot

durch Preisabsprache zustande kam oder dass der Bieter in anderer Weise den Wett-

bewerb eingeschränkt hatte, so hat der Auftragnehmer als pauschalen Schadenser-

satz 5 v.H. der Bruttoauftragssumme an den Auftraggeber zu zahlen, es sei denn,

dass eine andere Schadenshöhe nachgewiesen wird. Dies gilt auch, wenn der Ver-

trag gekündigt wird oder bereits erfüllt ist.

13. Güteprüfung (§ 12 VOL/B)

(1) Die Beschaffenheit der Proben und Muster, welche der Zuschlagerteilung zu Grunde

liegen, ist für die Güte der zu liefernden Gegenstände maßgebend und gilt als ver-

einbart; sie muss der in der Leistungsbeschreibung bezeichneten Beschaffenheit

entsprechen.

(2) Die Kosten für die öffentlich-rechtlich vorgeschriebenen oder vertraglich vereinbar-

ten Güte- und Sicherheitsprüfungen einschließlich Stellung der hierzu notwendigen

Hilfskräfte und Geräte sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit den Angebots-

preisen abgegolten.

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[Seite 57]

(3) Gegenstände, die bei der ordnungsgemäßen Güteprüfung beschädigt oder zerstört

wurden, hat der Auftragnehmer – soweit nichts anderes vereinbart ist – ohne ge-

sonderte Vergütung zu ersetzen.

(4) Verlangt der Auftraggeber eine im Vertrag nicht vereinbarte Güteprüfung, werden

dem Auftragnehmer die dadurch entstandenen Kosten erstattet. Stellt sich bei der

Güteprüfung jedoch heraus, dass die gelieferten Waren nicht den Bedingungen ent-

sprechen, so sind etwaige Kosten für die Güteprüfung vom Auftragnehmer zu tra-

gen. Die durch die Güteprüfung verbrauchten oder wertlos gewordenen Waren wer-

den dann nicht vergütet.

14. Abnahme (§ 13 VOL/B)

(1) Etwaige Aufbauleistungen sind förmlich abzunehmen, soweit nichts anderes verein-

bart ist. Lieferungen und sonstige Leistungen sind nur auf schriftlichen Antrag einer

Vertragspartei hin abzunehmen.

(2) Alle sich bei der Abnahme zeigenden Mängel können ungeachtet vorheriger Gü-

teprüfungen noch geltend gemacht werden. Dies gilt auch dann, wenn bereits vor

der Abnahme Leistungen an den Auftraggeber übereignet worden sind oder die Ge-

fahr aufgrund einer Vereinbarung auf den Auftraggeber übergegangen ist.

(3) Die Entgegennahme einer Leistung ist nicht gleichbedeutend mit der Abnahme.

(4) Über die förmliche Abnahme ist eine Niederschrift zu fertigen, die von beiden Ver-

tragspartnern zu unterzeichnen ist.

(5) Aufbauleistungen werden nach der Fertigstellung an der Aufbaustelle, Lieferungen

an der Anlieferstelle abgenommen. Werden Teilleistungen an der Herstellungsstelle

abgenommen, wird dadurch die Gesamtabnahme der Aufbauleistung nicht berührt.

(6) Der Auftragnehmer hat bei Aufbauleistungen die Vertragserfüllung unverzüglich

schriftlich anzuzeigen und die Abnahme zu beantragen.

(7) Die Leistung gilt als abgenommen:

a) bei Lieferung mit der vorbehaltlosen Schlusszahlung,

b) bei Aufbauleistungen 12 Werktage nach Eingang des schriftlichen Antrags auf

Abnahme, soweit der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigert.

(8) Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über:

a) bei Lieferungen mit der Entgegennahme durch die Empfangsstelle,

b) bei Aufbauleistungen mit der Abnahme.

15. Mängelansprüche und Verjährung (§ 14 VOL/B)

(1) Die Verjährungsfrist der Mängelansprüche beginnt mit der Abnahme der Leistung

oder, wenn eine Abnahme weder gesetzlich vorgesehen noch vertraglich vereinbart

ist, mit der Annahme der Lieferung. Bei wiederkehrenden Leistungen ist die Einzel-

leistung maßgeblich.

(2) Bei Teilleistungen beginnen die Mängelansprüche mit der Teilabnahme. Sie enden

jedoch nicht vor Ablauf der Mängelansprüche für die restlichen Teile der Leistung.

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[Seite 58]

(3) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 2 Jahre (§§ 634 a, 438 BGB).

(4) Die Mängelansprüche bestehen unabhängig davon, inwieweit der Auftraggeber die

für die Ausführung benötigten Pläne, Zeichnungen oder Berechnungen vor Auf-

tragserteilung geprüft und nach diesen bestellt oder beauftragt hat, es sei denn,

dass der Mangel dem Auftraggeber bei Auftragserteilung bekannt war.

(5) Hat der Auftraggeber auf Grund gesetzlicher Vorschriften Schadensersatz zu gegen-

über Dritten zu leisten, so steht ihm der Rückgriff gegen den Auftragnehmer zu,

soweit der Schaden durch Verschulden des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungs-

gehilfen verursacht worden ist. Hat ein Verschulden des Auftraggebers oder seiner

Erfüllungsgehilfen mitgewirkt, so findet für den Ausgleich § 254 BGB entsprechend

Anwendung.

16. Rechnung (§ 15 VOL/B)

(1) Die Rechnung ist grundsätzlich in Übereinstimmung mit dem Angebot mit den Fest-

preisen ohne Umsatzsteuer auszustellen. Von den Festpreisen sind alle vereinbarten

Nachlässe abzuziehen. Zu dem verbleibenden Nettorechnungsbetrag ist neben dem

Steuersatz die Umsatzsteuer der Rechnung in einem Betrag gesondert hinzuzuset-

zen und der geforderte Rechnungsbetrag, der die Umsatzsteuer einschließt, aufzu-

führen.

(2) Bei Teilrechnungen auf Grund von Teillieferungen müssten gelieferte und restliche

Mengen klar ersichtlich sein. Die letzte Teilrechnung ist als solche und als Schluss-

rechnung zu kennzeichnen.

(3) Ein Anspruch auf Zahlung der Rechnung besteht nur, wenn ihr prüfungsfähige Un-

terlagen über die Lieferung/Leistung an die Empfangsstelle beigefügt sind; dies ge-

schieht in der Regel mit Hilfe quittierter Lieferscheine bzw. Leistungsnachweise.

(4) Die Rechnungslegung erfolgt entweder per Post oder elektronisch per PDF- oder

XML-Rechnung.

(5) Bei Rechnungslegung per Post sind die Rechnungen 1-fach im Original (ohne Ko-

pien) an den Rechnungsempfänger laut Beauftragung über die BIM Berliner Immo-

bilienmanagement GmbH, Keibelstraße 36, 10178 Berlin per Post (ohne Benennung

des zuständigen Mitarbeiters des Auftraggebers) zu senden.

(6) Um am Verfahren der elektronischen Rechnungslegung teilzunehmen, ist eine ein-

malige Registrierung des Auftragnehmers erforderlich. Hierfür sendet der Auftrag-

nehmer folgende Angaben an info.erv@bim-berlin.de:

 Betreff der E-Mail „PDF Registrierung ERV - Ihr Firmenname“.

 Die eigene Hauptanschrift und Ihre USt-ID-Nummer bzw. Ihre Steuernummer.

 Ihre E-Mailadresse/n, von welcher/n Sie künftig elektronische Rechnungen an

uns senden möchten.

Die Rechnung wird beim Verfahren der elektronischen Rechnungslegung per E-Mail

mit einer PDF-Rechnung oder einer XML-Rechnung versandt. E-Mails mit gemischten

Anhängen können vom System nicht verarbeitet werden. Wenn der Auftragnehmer

sich für die Rechnungszustellung per PDF oder XML-Format entscheidet, muss die

Version 25.06.2025 Seite 10 von 14

[Seite 59]

Rechnung per E-Mail an die zur Beauftragung passende E-Mail-Adresse gesendet

werden. Der jeweilige Auftraggeber kann dem Auftragsschreiben entnommen wer-

den.

Übersicht der Auftraggeber mit entsprechenden E-Mail-Adressen:

AuftraggeberE-Mail-Adresse für Rechnungslegung
Land Berlin – BIM Berliner Immobilien GmbHrechnungseingang.anmietvermoe- gen@sap.bim-berlin.de
BIM Berliner Immobilienmanagement GmbHrechnungseingang.bim@sap.bim-berlin.de
Land Berlin – Sondervermögen Immobilien des Landes Berlin c/o BIMrechnungseingang.silb@sap.bim-berlin.de
Land Berlin – Sondervermögen für Daseins- vorsorge- und nicht betriebsnotwendige Bestandsgrundstücke des Landes Berlin c/o BIMrechnungseingang.soda@sap.bim-ber- lin.de
Liegenschaftsfonds Berlin GmbH & Co. KGrechnungseingang.thv1@sap.bim-ber- lin.de
Liegenschaftsfonds Projektgesellschaft mbH & Co. KGrechnungseingang.thv2@sap.bim-ber- lin.de
Liegenschaftsfonds Berlin Verwaltungsge- sellschaft mbHrechnungseingang.lfb-gmbh@sap.bim- berlin.de
Liegenschaftsfonds Berlin GmbH & Co. KGrechnungseingang.LFB-gmbh- kg@sap.bim-berlin.de
Liegenschaftsfonds Projektgesellschaft mbH & Co. KGrechnungseingang.lfb-projekt@sap.bim- berlin.de
BBF Berliner Bodenfonds GmbHrechnungseingang.bbf@sap.bim-berlin.de

17. Bezahlung (§ 17 VOL/B)

(1) Die Zahlung des Rechnungsbetrages erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist,

nach Wahl des Auftraggebers innerhalb von 30 Tagen.

(2) Die Zahlungsfrist beginnt mit dem Eingang der prüfungsfähigen Rechnung bei der

im Auftragsschreiben benannten Stelle, im Zweifel mit Eingang bei der BIM Berliner

Immobilien Management GmbH, jedoch

a) bei Aufbauleistungen nicht vor dem Tage der Abnahme,

b) bei allen anderen Leistungen nicht vor dem Tage der Erfüllung.

(3) Die Bezahlung erfolgt grundsätzlich im Überweisungsverkehr. Bei Arbeitsgemein-

schaften teilt der Auftragnehmer – unterzeichnet von allen Arge-Partnern – dem

Auftraggeber mit, auf welches Konto Zahlungen mit befreiender Wirkung

Version 25.06.2025 Seite 11 von 14

[Seite 60]

ausschließlich zu leisten sind. Zahlungen werden erst nach Eingang dieser Mitteilung

geleistet. Dies gilt auch nach Auflösung der Arbeitsgemeinschaft.

(4) Die Zahlung gilt als geleistet

a) bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln mit dem Tag der Übergabe

oder Einlieferung,

b) bei Überweisung oder Auszahlung von einem Konto des Auftraggebers mit dem

Tag des Zugangs des Überweisungsauftrages beim Geldinstitut des Auftragge-

bers.

18. Zurückbehaltungsrecht, Aufrechnung, Abtretung

(1) Der Auftraggeber ist berechtigt, mit allen Forderungen – auch aus anderen Rechts-

verhältnissen – aufzurechnen.

(2) Dem AN stehen keine Zurückbehaltungsrechte oder Leistungsverweigerungsrechte

zu, es sei denn die Rechte oder Ansprüche des AN sind unstrittig oder rechtskräftig

festgestellt. Gleiches gilt für das Aufrechnungsrecht des AN.

(3) Die Abtretung einer Forderung aus oder auf der Grundlage dieses Vertrags, gleich

welchen Inhalts, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers,

die nicht unbillig verweigert werden darf. Tritt der Auftragnehmer seine Forderung

ohne Zustimmung des Auftraggebers ab, so ist die Abtretung gleichwohl wirksam.

Der Besteller kann jedoch nach seiner Wahl mit befreiender Wirkung weiterhin an

den Auftragnehmer oder an den Abtretungsempfänger leisten.

19. Vorauszahlungen, Abschlagszahlungen

(1) Soweit die Leistung von Vorauszahlungen nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, wer-

den sie grundsätzlich nur dann geleistet, wenn sie bei Abschluss des Vertrages

schriftlich vereinbart worden sind. Sie setzen voraus, dass in voller Höhe Sicherheit

geleistet wurde. Wird die Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, hat diese den An-

forderungen von Ziffer 20 Abs. 4 zu entsprechen.

(2) Abschlagszahlungen werden, sofern vereinbart, in Höhe von 95 v.H. der jeweils

nachgewiesenen, vertragsgemäßen Leistung gewährt. Dies gilt nicht, sofern Ab-

schlagszahlungen auf Grund von § 632 a BGB zu zahlen sind.

(3) Abschlagszahlungen in voller Höhe des Wertes der nachgewiesenen Leistung erfol-

gen dann, wenn der Auftragnehmer Sicherheit in Form einer Bürgschaft in Höhe von

5 v.H. des Auszahlungsbetrages der jeweiligen Abschlagsrechnung leistet; die Bürg-

schaft muss den Voraussetzungen des § 18 Nr. 3 VOL/B sowie der Ziffer 20 Abs. (4)

entsprechen. Die Bürgschaft wird zurückgegeben, wenn die gesamte Leistung des

Auftragnehmers geprüft und abgerechnet ist und ein Rückforderungsanspruch des

Auftraggebers nicht in Frage kommt.

20. Sicherheitsleistung (§ 18 VOL/B)

Version 25.06.2025 Seite 12 von 14

[Seite 61]

(1) Ist für die Ausführung der Verträge und die Durchsetzung von Mängelansprüchen

eine Sicherheit vereinbart, so beträgt sie 5 v.H. der Vertragssumme. Sicherheitsbe-

träge werden auf volle 10,-- Euro nach unten abgerundet.

(2) Wird die Sicherheit nicht binnen 12 Werktagen nach Zuschlagserteilung (Zugang des

Auftragsschreibens bzw. der Nachtragsvereinbarung) geleistet, so werden von jeder

Abschlagszahlung 10 v.H. einbehalten, bis 5 v.H. der Gesamtauftragssumme erreicht

sind. Sind Abschlagszahlungen nicht vereinbart, so wird der Sicherheitsbetrag von

der Abrechnungssumme einbehalten.

(3) Die Sicherheit wird nach Ablauf der Verjährungsfrist für Mängelansprüche freigege-

ben, wenn während dieser Frist keine Mängel der Leistungen festgestellt werden.

Werden vor Ablauf der Frist Mängel festgestellt, so bleibt die Sicherheit bis zur Be-

seitigung der Mängel gesperrt.

(4) Wird die Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, muss die Bürgschaftserklärung außer

dem Verzicht auf die Einrede der Vorausklage (§ 771 BGB) und dem Verzicht auf die

Einrede der Anfechtbarkeit (§ 770 Abs. 1 BGB) auch den Verzicht auf die Aufrech-

nung (§ 770 Abs. 2 BGB) enthalten; dies gilt nicht, soweit die Forderung, mit denen

der Auftragnehmer aufrechnen kann, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

Es muss ebenfalls erklärt werden, dass der Anspruch aus der Bürgschaft nicht vor

dem gesicherten Anspruch verjährt, spätestens jedoch nach 30 Jahren. Weiterhin

muss die Bestimmung, dass die Bürgschaft auch bei einem Wechsel des Inhabers

bzw. bei einer Änderung der Rechtsform des Schuldners bestehen bleibt und der

Erfüllungsort Berlin ist, enthalten sein.

21. Vertragsänderungen

Jede Änderung, Ergänzung oder Abweichung des Vertrages bedarf der Schriftform (§ 126

BGB).

22. Unwirksame Vertragsbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags ungültig oder undurchführbar sein oder

werden, so bleiben der Vertrag als Ganzes sowie die übrigen Bestimmungen wirksam. Die

Vertragsparteien sind verpflichtet, ungültige oder undurchführbare Bestimmungen vom

Beginn der Ungültigkeit/Undurchführbarkeit an unter der Berücksichtigung der beidersei-

tigen Interessen durch eine wirtschaftlich möglichst gleichartige Bestimmung zu ersetzen.

Entsprechendes gilt für Lücken.

23. Verträge mit ausländischen Auftragnehmern

(1) Bei der Auslegung von Verträgen ist ausschließlich der in deutscher Sprache abge-

fasste Vertragsstand verbindlich.

(2) Für die Regelung der vertraglichen und außervertraglichen Beziehungen zwischen

den Vertragspartnern gilt ausschließlich das Rech der Bundesrepublik Deutschland.

Version 25.06.2025 Seite 13 von 14

[Seite 62]

24. Datenschutz

Der Vertragspartner/Auftragnehmer erklärt, die Mitarbeiter auf die Vertraulichkeit zum Da-

tenschutz verpflichtet zu haben.

25. Gerichtsstand

Gerichtsstand ist Berlin.

Version 25.06.2025 Seite 14 von 14

[Seite 63]

Kalkulationsauskunft Stundenverrechnungssatz

(unter Beachtung etwaiger Mindestlöhne)

- Gewerk: ________________

1. Produktiver Stundenlohn (wie Mindestlohn) ________________ EUR

2. Lohngebundene Kosten

(Urlaubsgeld, Feiertage,

Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, etc.) ________________ %

3. Sozialabgaben (Arbeitgeberanteil) ________________ %

4. Unternehmensbezogene Kosten

(Fuhrparkkosten, sonstige Verwaltungskosten,

Gewerbesteuer, Gehälter, etc.) ________________ %

5. Auftragsbezogene Kosten (Maschinen,

Geräte, Projektleitung, etc.) ________________ %

6. Wagnis und Gewinn ________________ %

7. Stundenverrechnungssatz gesamt ________________ EUR

Bei Bedarf weiterer Formulare zur Kalkulationsauskunft muss diese Vorlage entsprechend oft

vervielfältigt und dem Angebot als Anlage beigefügt werden!

BIM- Stand 01.01.2016 Seite 1 von 12

[Seite 64]

Kalkulationsauskunft Stundenverrechnungssatz

(unter Beachtung etwaiger Mindestlöhne)

- Gewerk: ________________

1. Produktiver Stundenlohn (wie Mindestlohn) ________________ EUR

2. Lohngebundene Kosten

(Urlaubsgeld, Feiertage,

Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, etc.) ________________ %

3. Sozialabgaben (Arbeitgeberanteil) ________________ %

4. Unternehmensbezogene Kosten

(Fuhrparkkosten, sonstige Verwaltungskosten,

Gewerbesteuer, Gehälter, etc.) ________________ %

5. Auftragsbezogene Kosten (Maschinen,

Geräte, Projektleitung, etc.) ________________ %

6. Wagnis und Gewinn ________________ %

7. Stundenverrechnungssatz gesamt ________________ EUR

Bei Bedarf weiterer Formulare zur Kalkulationsauskunft muss diese Vorlage entsprechend oft

vervielfältigt und dem Angebot als Anlage beigefügt werden!

BIM- Stand 01.01.2016 Seite 2 von 12

[Seite 65]

Kalkulationsauskunft Stundenverrechnungssatz

(unter Beachtung etwaiger Mindestlöhne)

- Gewerk: ________________

1. Produktiver Stundenlohn (wie Mindestlohn) ________________ EUR

2. Lohngebundene Kosten

(Urlaubsgeld, Feiertage,

Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, etc.) ________________ %

3. Sozialabgaben (Arbeitgeberanteil) ________________ %

4. Unternehmensbezogene Kosten

(Fuhrparkkosten, sonstige Verwaltungskosten,

Gewerbesteuer, Gehälter, etc.) ________________ %

5. Auftragsbezogene Kosten (Maschinen,

Geräte, Projektleitung, etc.) ________________ %

6. Wagnis und Gewinn ________________ %

7. Stundenverrechnungssatz gesamt ________________ EUR

Bei Bedarf weiterer Formulare zur Kalkulationsauskunft muss diese Vorlage entsprechend oft

vervielfältigt und dem Angebot als Anlage beigefügt werden!

BIM- Stand 01.01.2016 Seite 3 von 12

[Seite 66]

Kalkulationsauskunft Stundenverrechnungssatz

(unter Beachtung etwaiger Mindestlöhne)

- Gewerk: ________________

1. Produktiver Stundenlohn (wie Mindestlohn) ________________ EUR

2. Lohngebundene Kosten

(Urlaubsgeld, Feiertage,

Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, etc.) ________________ %

3. Sozialabgaben (Arbeitgeberanteil) ________________ %

4. Unternehmensbezogene Kosten

(Fuhrparkkosten, sonstige Verwaltungskosten,

Gewerbesteuer, Gehälter, etc.) ________________ %

5. Auftragsbezogene Kosten (Maschinen,

Geräte, Projektleitung, etc.) ________________ %

6. Wagnis und Gewinn ________________ %

7. Stundenverrechnungssatz gesamt ________________ EUR

Bei Bedarf weiterer Formulare zur Kalkulationsauskunft muss diese Vorlage entsprechend oft

vervielfältigt und dem Angebot als Anlage beigefügt werden!

BIM- Stand 01.01.2016 Seite 4 von 12

[Seite 67]

Kalkulationsauskunft Stundenverrechnungssatz

(unter Beachtung etwaiger Mindestlöhne)

- Gewerk: ________________

1. Produktiver Stundenlohn (wie Mindestlohn) ________________ EUR

2. Lohngebundene Kosten

(Urlaubsgeld, Feiertage,

Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, etc.) ________________ %

3. Sozialabgaben (Arbeitgeberanteil) ________________ %

4. Unternehmensbezogene Kosten

(Fuhrparkkosten, sonstige Verwaltungskosten,

Gewerbesteuer, Gehälter, etc.) ________________ %

5. Auftragsbezogene Kosten (Maschinen,

Geräte, Projektleitung, etc.) ________________ %

6. Wagnis und Gewinn ________________ %

7. Stundenverrechnungssatz gesamt ________________ EUR

Bei Bedarf weiterer Formulare zur Kalkulationsauskunft muss diese Vorlage entsprechend oft

vervielfältigt und dem Angebot als Anlage beigefügt werden!

BIM- Stand 01.01.2016 Seite 5 von 12

[Seite 68]

Kalkulationsauskunft Stundenverrechnungssatz

(unter Beachtung etwaiger Mindestlöhne)

- Gewerk: ________________

1. Produktiver Stundenlohn (wie Mindestlohn) ________________ EUR

2. Lohngebundene Kosten

(Urlaubsgeld, Feiertage,

Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, etc.) ________________ %

3. Sozialabgaben (Arbeitgeberanteil) ________________ %

4. Unternehmensbezogene Kosten

(Fuhrparkkosten, sonstige Verwaltungskosten,

Gewerbesteuer, Gehälter, etc.) ________________ %

5. Auftragsbezogene Kosten (Maschinen,

Geräte, Projektleitung, etc.) ________________ %

6. Wagnis und Gewinn ________________ %

7. Stundenverrechnungssatz gesamt ________________ EUR

Bei Bedarf weiterer Formulare zur Kalkulationsauskunft muss diese Vorlage entsprechend oft

vervielfältigt und dem Angebot als Anlage beigefügt werden!

BIM- Stand 01.01.2016 Seite 6 von 12

[Seite 69]

Kalkulationsauskunft Stundenverrechnungssatz

(unter Beachtung etwaiger Mindestlöhne)

- Gewerk: ________________

1. Produktiver Stundenlohn (wie Mindestlohn) ________________ EUR

2. Lohngebundene Kosten

(Urlaubsgeld, Feiertage,

Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, etc.) ________________ %

3. Sozialabgaben (Arbeitgeberanteil) ________________ %

4. Unternehmensbezogene Kosten

(Fuhrparkkosten, sonstige Verwaltungskosten,

Gewerbesteuer, Gehälter, etc.) ________________ %

5. Auftragsbezogene Kosten (Maschinen,

Geräte, Projektleitung, etc.) ________________ %

6. Wagnis und Gewinn ________________ %

7. Stundenverrechnungssatz gesamt ________________ EUR

Bei Bedarf weiterer Formulare zur Kalkulationsauskunft muss diese Vorlage entsprechend oft

vervielfältigt und dem Angebot als Anlage beigefügt werden!

BIM- Stand 01.01.2016 Seite 7 von 12

[Seite 70]

Kalkulationsauskunft Stundenverrechnungssatz

(unter Beachtung etwaiger Mindestlöhne)

- Gewerk: ________________

1. Produktiver Stundenlohn (wie Mindestlohn) ________________ EUR

2. Lohngebundene Kosten

(Urlaubsgeld, Feiertage,

Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, etc.) ________________ %

3. Sozialabgaben (Arbeitgeberanteil) ________________ %

4. Unternehmensbezogene Kosten

(Fuhrparkkosten, sonstige Verwaltungskosten,

Gewerbesteuer, Gehälter, etc.) ________________ %

5. Auftragsbezogene Kosten (Maschinen,

Geräte, Projektleitung, etc.) ________________ %

6. Wagnis und Gewinn ________________ %

7. Stundenverrechnungssatz gesamt ________________ EUR

Bei Bedarf weiterer Formulare zur Kalkulationsauskunft muss diese Vorlage entsprechend oft

vervielfältigt und dem Angebot als Anlage beigefügt werden!

BIM- Stand 01.01.2016 Seite 8 von 12

[Seite 71]

Kalkulationsauskunft Stundenverrechnungssatz

(unter Beachtung etwaiger Mindestlöhne)

- Gewerk: ________________

1. Produktiver Stundenlohn (wie Mindestlohn) ________________ EUR

2. Lohngebundene Kosten

(Urlaubsgeld, Feiertage,

Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, etc.) ________________ %

3. Sozialabgaben (Arbeitgeberanteil) ________________ %

4. Unternehmensbezogene Kosten

(Fuhrparkkosten, sonstige Verwaltungskosten,

Gewerbesteuer, Gehälter, etc.) ________________ %

5. Auftragsbezogene Kosten (Maschinen,

Geräte, Projektleitung, etc.) ________________ %

6. Wagnis und Gewinn ________________ %

7. Stundenverrechnungssatz gesamt ________________ EUR

Bei Bedarf weiterer Formulare zur Kalkulationsauskunft muss diese Vorlage entsprechend oft

vervielfältigt und dem Angebot als Anlage beigefügt werden!

BIM- Stand 01.01.2016 Seite 9 von 12

[Seite 72]

Kalkulationsauskunft Stundenverrechnungssatz

(unter Beachtung etwaiger Mindestlöhne)

- Gewerk: ________________

1. Produktiver Stundenlohn (wie Mindestlohn) ________________ EUR

2. Lohngebundene Kosten

(Urlaubsgeld, Feiertage,

Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, etc.) ________________ %

3. Sozialabgaben (Arbeitgeberanteil) ________________ %

4. Unternehmensbezogene Kosten

(Fuhrparkkosten, sonstige Verwaltungskosten,

Gewerbesteuer, Gehälter, etc.) ________________ %

5. Auftragsbezogene Kosten (Maschinen,

Geräte, Projektleitung, etc.) ________________ %

6. Wagnis und Gewinn ________________ %

7. Stundenverrechnungssatz gesamt ________________ EUR

Bei Bedarf weiterer Formulare zur Kalkulationsauskunft muss diese Vorlage entsprechend oft

vervielfältigt und dem Angebot als Anlage beigefügt werden!

BIM- Stand 01.01.2016 Seite 10 von 12

[Seite 73]

Kalkulationsauskunft Stundenverrechnungssatz

(unter Beachtung etwaiger Mindestlöhne)

- Gewerk: ________________

1. Produktiver Stundenlohn (wie Mindestlohn) ________________ EUR

2. Lohngebundene Kosten

(Urlaubsgeld, Feiertage,

Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, etc.) ________________ %

3. Sozialabgaben (Arbeitgeberanteil) ________________ %

4. Unternehmensbezogene Kosten

(Fuhrparkkosten, sonstige Verwaltungskosten,

Gewerbesteuer, Gehälter, etc.) ________________ %

5. Auftragsbezogene Kosten (Maschinen,

Geräte, Projektleitung, etc.) ________________ %

6. Wagnis und Gewinn ________________ %

7. Stundenverrechnungssatz gesamt ________________ EUR

Bei Bedarf weiterer Formulare zur Kalkulationsauskunft muss diese Vorlage entsprechend oft

vervielfältigt und dem Angebot als Anlage beigefügt werden!

BIM- Stand 01.01.2016 Seite 11 von 12

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Kalkulationsauskunft Stundenverrechnungssatz

(unter Beachtung etwaiger Mindestlöhne)

- Gewerk: ________________

1. Produktiver Stundenlohn (wie Mindestlohn) ________________ EUR

2. Lohngebundene Kosten

(Urlaubsgeld, Feiertage,

Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, etc.) ________________ %

3. Sozialabgaben (Arbeitgeberanteil) ________________ %

4. Unternehmensbezogene Kosten

(Fuhrparkkosten, sonstige Verwaltungskosten,

Gewerbesteuer, Gehälter, etc.) ________________ %

5. Auftragsbezogene Kosten (Maschinen,

Geräte, Projektleitung, etc.) ________________ %

6. Wagnis und Gewinn ________________ %

7. Stundenverrechnungssatz gesamt ________________ EUR

Bei Bedarf weiterer Formulare zur Kalkulationsauskunft muss diese Vorlage entsprechend oft

vervielfältigt und dem Angebot als Anlage beigefügt werden!

BIM- Stand 01.01.2016 Seite 12 von 12

[Seite 75]

Maßnahme: Brunnenstraße 188-190, 10119 Berlin - Grundinstandsetzung

Teilnahmeantrag/

Angebot für: Wach- und Sicherheitsdienste, HB1 Wachschutz-Objektüberwachung

B14026-30034000-002-763-02

Bewerber:in/ Bieter:in:

Verzeichnis der einfachen und eignungsleihenden

Nachunternehmer

(falls Nachunternehmer zum Einsatz kommen)

Zur Ausführung der im Teilnahmeantrag/ Angebot enthaltenen Leistungen werden

nachfolgend

• die durch Nachunternehmer zu erbringenden Teilleistungen und – soweit zum

Zeitpunkt der Angebotsabgabe möglich - die Namen der vorgesehenen

Unterauftragnehmer sowie

• die eignungsleihenden Nachunternehmer, deren Kapazitäten für die Erfüllung der

Eignungskriterien in Anspruch genommen werden sollen, benannt.

Beschreibung der Teilleistung bzw. Bezeichnung der einfachen bzw.

Eignungskriterium eignungsleihenden Nachunternehmer

(Name, Anschrift)

a)

b)

c)

d)

e)

Die Zustimmung der Auftraggeber hierfür gilt mit Vertragsabschluss als erteilt. Ein Austausch

der bestätigten Nachunternehmer ist nur mit schriftlicher Einwilligung der Auftraggeber

zulässig. Unerlaubter Nachunternehmereinsatz kann zur Vertragskündigung sowie ggf. zur

Vertragsstrafe führen.

Version 07.03.2022 Seite 1 von 2

[Seite 76]

Hinweis:

Auf Verlangen der Auftraggeber werde(n) ich/ wir vor Vertragsabschluss für die Leistungen

einfacher Nachunternehmer Verpflichtungserklärungen für Teilleistungen der benannten

Nachunternehmer vorlegen, dass diese im Auftragsfall bereit sind, die Leistungen auszuführen.

Die Verpflichtungserklärung für Teilleistungen ist im Falle der Eignungsleihe zwingend mit dem

Teilnahmeantrag/ Angebot einzureichen.

Die Erklärung wurde eingereicht von dem/ der Bewerber:in/ Bieter:in:

(Datum, Vorname, Name der natürlichen Person in Textform)

(Hinweis: Bei Teilnahme am elektronischen Vergabeverfahren ersetzt die Textform die

händische Unterschrift.)

Datum, Stempel und Unterschrift (nur bei schriftlichem Angebot)

Version 07.03.2022 Seite 2 von 2

[Seite 77]

Brunnenstraße 188-190, 10119 Berlin - Grundinstandsetzung

Maßnahme:

Wach- und Sicherheitsdienste, HB1 Wachschutz-Objektüberwachung

Teilnahmeantrag/

Angebot für:

B14026-30034000-002-763-02

Nachunternehmer:in:

Eigenerklärung der/des Nachunternehmer/s zur Eignung für die Vergabe von

Liefer- und Dienstleistungen gemäß §§ 26 Abs. 5, 31 Abs. 1, 35 Abs. 1 UVgO bzw.

§§ 36 Abs. 5, 42 Abs. 1, 48 Abs. 1 VgV

I. Allgemeine Angaben und Erklärungen

Nimmt ein Bewerber oder Bieter bei der Vergabe öffentlicher Aufträge Kapazitäten anderer

Unternehmen in Anspruch (Eignungsleihe bzw. Unterauftragsvergabe), sind auch die

Eignungsverleiher bzw. Nachunternehmer im Hinblick auf die zwingenden und fakultativen

Ausschlussgründe zu prüfen (§§ 36 Abs. 5, 47 Abs. 2 S. 1 VgV; §§ 26 Abs. 5, 34 Abs. 2 UVgO).

Ich erkläre/Wir erklären rechtsverbindlich, dass

• ich/wir meinen/unseren Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der

Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung einschließlich der Berufsgenossenschaft

ordnungsgemäß nachgekommen bin/sind und ermächtigen den öffentlichen

Auftraggeber, Auskünfte über die Meldedateien personenunabhängig einzuholen bzw.

lege(n) diese auf Verlangen des öffentlichen Auftraggebers vor.

Ich bin/Wir sind

Mitglied der Berufsgenossenschaft seit unter Nr.

• Ich/Wir erfülle(n) die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausführung der angebotenen

Leistungen, insbesondere die die Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung

betreffen. Soweit eintragungs-, anzeige- oder erlaubnispflichtige Tätigkeiten Gegenstand

der Leistung sind, kann der Auftraggeber zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens

entsprechende Nachweise der Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung verlangen.

II. Besondere Angaben, insbesondere gemäß §§ 26, 31, 35 UVgO bzw. §§ 36, 42,

48 VgV i.V.m. §§ 123, 124 GWB

1. Ich/Wir erkläre(n), dass keine zwingenden Ausschlussgründe nach § 123 Abs. 1 bis 4

GWB vorliegen:

Version 25.11.2022 Seite 1 von 4

[Seite 78]

- Es gibt keine Personen, deren Verhalten unserem Unternehmen nach § 123 Abs. 3 GWB

zuzurechnen ist, die wegen einer der nachfolgend aufgeführten Straftaten verurteilt

worden sind, und es sind aus den gleichen Gründen auch keine Geldbußen nach § 30

OWiG gegen unser Unternehmen verhängt worden:

a) § 129 des Strafgesetzbuches (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des

Strafgesetzbuches (Bildung terroristischer Vereinigungen), § 129b des Strafgesetzbuches

(kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland),

b) § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an

einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in

Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet

werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des

Strafgesetzbuchs zu begehen,

c) § 261 des Strafgesetzbuches (Geldwäsche, Verschleierung unrechtmäßig erlangter

Vermögenswerte),

d) § 263 des Strafgesetzbuches (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der

Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder

in deren Auftrag verwaltet werden,

e) § 264 des Strafgesetzbuches (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den

Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen

Union oder in deren Auftrag verwaltet werden,

f) § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr),

§§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im

Gesundheitswesen),

g) § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern),

h) den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuches (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils

auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale

Bedienstete),

i) Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung

ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr)

oder

j) den §§ 232, 233a Absatz 1 bis 5, den 232b bis 233a des Strafgesetzbuchs

(Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft,

Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung).

Einer Verurteilung oder der Festsetzung einer Geldbuße stehen in diesem Sinne eine

Verurteilung oder die Festsetzung einer Geldbuße nach den vergleichbaren Vorschriften

anderer Staaten gleich.

- Unser Unternehmen ist seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben und

Sozialversicherungsbeiträgen nachgekommen.

Version 25.11.2022 Seite 2 von 4

[Seite 79]

2. Weiter erkläre(n) ich/wir, dass keine fakultativen Ausschlussgründe nach § 124 Abs. 1

GWB vorliegen:

a) unser Unternehmen hat bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nicht gegen geltende

umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen,

b) über das Vermögen unseres Unternehmens ist kein Insolvenz- oder ein vergleichbares

Verfahren eröffnet, eine Eröffnung nicht beantragt und ein Antrag nicht mangels Masse

abgelehnt worden. Das Unternehmen befindet sich nicht in Liquidation oder hat seine

Tätigkeit nicht eingestellt,

c) unser Unternehmen hat im Rahmen der beruflichen Tätigkeit keine schwere Verfehlung

begangen, die die Integrität des Unternehmens in Frage stellt; § 123 Abs. 3 GWB ist

entsprechend anzuwenden,

d) unser Unternehmen hat keine Vereinbarungen mit anderen Unternehmen getroffen, die

es zum Ziel oder zur Folge haben, den Wettbewerb zu verhindern, einzuschränken oder

zu verfälschen,

e) es besteht kein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens, der die

Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen

Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte,

f) unser Unternehmen war nicht bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens

einbezogen,

g) unser Unternehmen hat keine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren

öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft

erfüllt und dies hat nicht zu einer vorzeitigen Beendigung, Schadensersatz oder zu einer

vergleichbaren Rechtsfolge geführt,

h) unser Unternehmen hat in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien keine

schwerwiegende Täuschung begangen, keine Auskünfte zurückgehalten und ist in der

Lage, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln,

i) unser Unternehmen hat nicht versucht, die Entscheidungsfindung des öffentlichen

Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, vertrauliche Informationen zu

erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte.

Unser Unternehmen hat auch nicht fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen

übermittelt, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich

beeinflussen könnten, oder hat versucht, solche Informationen zu übermitteln.

3. Ich/ Wir erkläre(n) weiter, dass keine fakultativen Ausschlussgründe nach § 124 Abs. 2

GWB vorliegen. Ich bin/ Wir sind:

a) in den letzten 3 Jahren nicht

- gem. § 21 Abs. 1 Satz 1 oder 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 2, §§ 10 bis 11 des

Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetzes (SchwarzArbG),

- gem. § 404 Abs. 1 oder 2 Nr. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB),

Version 25.11.2022 Seite 3 von 4

[Seite 80]

- gem. §§ 15, 15a, 16 Abs. 1 Nr. 1, 1b, 1c, 1d, 1f oder 2 des

Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG),

- gem. § 266a Abs. 1 bis 4 des Strafgesetzbuches (StGB)

mit einer Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90

Tagessätzen oder einer Geldbuße von mehr als 2.500 € belegt worden.

b) nicht wegen eines Verstoßes gegen § 23 des Arbeitnehmerentsendegesetzes (AEntG)

oder gegen § 21 des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohnes (MiLoG)

mit einer Geldbuße von wenigstens 2.500 Euro belegt worden.

4. Anmerkungen bei Abweichungen zur vorgenannten Erklärung für

Nachunternehmer:innen:

III. Abschließende Erklärung

Ich bin mir/Wir sind uns bewusst, dass der öffentliche Auftraggeber bei Vorliegen zwingender

Ausschlussgründe die Ersetzung des Nachunternehmers verlangt. Bei Vorliegen fakultativer

Ausschlussgründe kann der öffentliche Auftraggeber unter Fristsetzung verlangen, dass dieser

ersetzt wird.

Die Eigenerklärung wurde eingereicht:

am von

(Datum, Vorname, Name der natürlichen Person bzw. Firma bei juristischen Personen in

Textform)

Hinweis: Bei Teilnahme am elektronischen Vergabeverfahren ersetzt die Textform

die händische Unterschrift.

Die Eigenerklärung wurde eingereicht (nur bei schriftlichem Angebot):

am von


(Stempel und Unterschrift)

Version 25.11.2022 Seite 4 von 4

[Seite 81]

Maßnahme: Brunnenstraße 188-190, 10119 Berlin - Grundinstandsetzung

Teilnahmeantrag/

Wach- und Sicherheitsdienste, HB1 Wachschutz-Objektüberwachung

Angebot für:

B14026-30034000-002-763-02

Nachunternehmer:in:

Verpflichtungserklärung für Teilleistungen durch

Nachunternehmer und Eignungsleihe

Bewerber:in/ Bieter:in

Beschreibung der Teilleistung und der zur Verfügung gestellten Kapazitäten

Name, Anschrift, Telefon, Fax, E-Mail, Ansprechpartner:innen der Nachunternehmer:in

Unterauftragnehmer:in

Der/ Die Nachunternehmer:in stellt für die oben bezeichnete(n) Leistung(en) die

erforderlichen Mittel zur Verfügung.

Eignungsleihe (d.h. Inanspruchnahme der Kapazitäten der Nachunternehmer für

die Erfüllung der Eignungskriterien)

Bewerber:in bzw. Bieter:in nehmen zum Nachweis ihrer Eignung

a) die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit

b) die technische und berufliche Leistungsfähigkeit

Version 07.03.2022 Seite 1 von 2

[Seite 82]

meines/ unseres Unternehmens in Anspruch.

Die entsprechend erforderlichen Nachweise werden unaufgefordert eingereicht.

Ich bin mir/ wir sind uns bewusst, dass die Auftraggeber verlangen können, dass mein/ unser

Unternehmen im Hinblick auf die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit

entsprechend dem Umfang der Eignungsleihe für die Auftragsausführung gemeinsam mit den

Hauptauftragnehmern haftet.

Die Erklärung wurde eingereicht von dem/ der Nachunternehmer:in:

Datum, Stempel und Unterschrift

Version 07.03.2022 Seite 2 von 2

[Seite 83]

Maßnahme: Brunnenstraße 188-190, 10119 Berlin - Grundinstandsetzung

Angebot für: Wach- und Sicherheitsdienste, HB1 Wachschutz-Objektüberwachung

B14026-30034000-002-763-02

Bewerber-/Bietergemeinschaftserklärung

Bezeichnung:

Die Bewerber-/Bietergemeinschaft erklärt, dass

- im Fall der Zuschlagserteilung auf ihr Angebot/Auftragserteilung eine Arbeits-

gemeinschaft gebildet wird,

- nach der Zuschlagserteilung eine Anmeldung der Arbeitsgemeinschaft bei dem

zuständigen Finanzamt erfolgen wird. Die erteilte Steuernummer wird dem

Auftraggeber unaufgefordert unverzüglich mitgeteilt.

- der bevollmächtigte Vertreter und 1. Mitglied der Bewerber-/Bietergemeinschaft ist:

Firmenname:

Vor und Nachname:

(nur bei Einzelunternehmen)

Adresse:

Ust-ID:

- die Bewerber-/Bietergemeinschaft aus folgenden weiteren Mitgliedern besteht:

2. Mitglied

Firmenname:

Vor und Nachname:

(nur bei Einzelunternehmen)

Adresse:

Ust-ID:

Version 30.07.2024 Seite 1 von 3

[Seite 84]

3. Mitglied

Firmenname:

Vor und Nachname:

(nur bei Einzelunternehmen)

Adresse:

Ust-ID:

4. Mitglied

Firmenname:

Vor und Nachname:

(nur bei Einzelunternehmen)

Adresse:

Ust-ID:

5. Mitglied

Firmenname:

Vor und Nachname:

(nur bei Einzelunternehmen)

Adresse:

Ust-ID:

Ende der Aufzählung

Die Bewerber-/Bietergemeinschaft erklärt weiterhin, dass

- der bevollmächtigte Vertreter die Mitglieder gegenüber dem Auftraggeber

rechtsverbindlich vertritt und sich die Vollmacht auch auf die Bietererklärungen des

Teilnahmeantrages und eines Angebotes bezieht,

- alle Mitglieder als Gesamtschuldner haften,

- der bevollmächtigte Vertreter berechtigt ist, Zahlungen mit befreiender Wirkung für

den Auftragnehmer anzunehmen oder Zahlungen nach dessen schriftlicher Weisung zu

leisten,

Version 30.07.2024 Seite 2 von 3

[Seite 85]

- die gesamtschuldnerische Haftung aller Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft

(Bietergemeinschaft) auch nach Auflösung der Arbeitsgemeinschaft bestehen bleibt.

Benennung der Erklärenden der Bewerber-/Bietergemeinschaft1

Ort/Datum/Vor- und Zuname des Erklärenden/Unternehmen/Funktion im Unternehmen

Ort/Datum/Vor- und Zuname des Erklärenden/Unternehmen/Funktion im Unternehmen

Ort/Datum/Vor- und Zuname des Erklärenden/Unternehmen/Funktion im Unternehmen

Ort/Datum/Vor- und Zuname des Erklärenden/Unternehmen/Funktion im Unternehmen

Ort/Datum/Vor- und Zuname des Erklärenden/Unternehmen/Funktion im Unternehmen

1Hinweis:

Die Bietergemeinschaft hat mit ihrem Angebot eine Erklärung aller Mitglieder in Textform abzugeben. Auf Verlangen der Vergabestelle ist eine von allen Mitgliedern unterzeichnete bzw. fortgeschritten oder qualifiziert signierte Erklärung abzugeben.

Version 30.07.2024 Seite 3 von 3

[Seite 86]

Maßnahme: B ru n n e nstraße 188-190, 10119 Berlin - Grundinstandsetzung

Wach- und Sicherheitsdienste, HB1 Wachschutz-Objektüberwachung

Angebot für:

B 14 0 2 6 -30034000-002-763-02

Bieter:

Besondere Vertragsbedingungen (BVB-Teil B)

zum Mindeststundenentgelt und zur Tariftreue

Anlage: Tarifbroschüre(n) zum tariftreuepflichtigen Entgelt (siehe Anlagenverzeichnis)

1. Verpflichtung zur Zahlung bestimmter Mindeststundenentgelte und

bestimmter tarifvertraglicher Entgelte

1.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, seinen für den Auftrag eingesetzten

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern während der Ausführung dieses Auftrags die

folgend benannten Mindeststundenentgelte und/oder tarifvertraglichen Entgelte zu

zahlen:

1.1.1 mindestens die Entgelte einschließlich des Mindestentgelts, die nach dem

Mindestlohngesetz, einem nach dem Tarifvertragsgesetz mit den Wirkungen des

Arbeitnehmer-Entsendegesetzes für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag

oder einer nach § 7, § 7a oder § 11 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder

einer nach § 3a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes erlassenen

Rechtsverordnung für die betreffende Leistung verbindlich vorgegeben werden,

1.1.2 unabhängig vom Sitz des Betriebes und vom Ort der Erbringung der

Arbeitsleistung mindestens die Entlohnung (einschließlich der Überstundensätze)

nach den Regelungen des Tarifvertrags, der im Land Berlin auf das

entsprechende Gewerbe anwendbar ist; im Einzelnen werden die in der Anlage

zu diesen Vertragsbedingungen aufgeführten Entlohnungsregelungen der

beigefügten „Tarifbroschüre(n) zum tariftreuepflichtigen Entgelt“ vereinbart

(Anwendungsbereich: öffentliche Aufträge ab einem geschätzten

Auftragswert von 1.000 Euro ohne Umsatzsteuer),

1.1.3 mindestens das Mindestentgelt je Zeitstunde ab dem 16. Juli 2026 in Höhe von

14,84 Euro brutto sowie ab dem 1. Januar 2027 in Höhe von 15,58 Euro brutto

zu entrichten; ausgenommen sind Auszubildende (Anwendungsbereich:

Liefer- und Dienstleistungsaufträge ab einem geschätzten Auftragswert von

75.000 Euro ohne Umsatzsteuer sowie Bauaufträge ab einem geschätzten

Auftragswert von 500.000 Euro ohne Umsatzsteuer).

Version 15.07.2026 Seite 1 von 4

[Seite 87]

1.2 Treffen den Auftragnehmer mehr als nur eine dieser Verpflichtungen nach 1.1.1, 1.1.2

und 1.1.3, so ist die für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer jeweils günstigste

Regelung maßgeblich.

1.3 Die Verpflichtungen bestehen nicht, soweit die Leistungen im Ausland erbracht werden.

2. Übertragung der Verpflichtung auf die eingesetzte Unterauftragnehmerkette

2.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, seine Unterauftragnehmer und/oder Verleiher von

Arbeitskräften zur Einhaltung der Verpflichtung nach der vorstehenden Nr. 1 zu

verpflichten.

2.2 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, seine Unterauftragnehmer und/oder Verleiher von

Arbeitskräften zu verpflichten, mit etwaigen Unterauftragnehmern eine Vereinbarung

nach 2.1 zu treffen, so dass die Einhaltung der Vorgaben für die gesamte

Unterauftragnehmerkette sichergestellt ist.

2.3 Ein Unterauftragnehmer und/oder Verleiher von Arbeitskräften ist zur Einhaltung der

Vereinbarungen nicht zu verpflichten, wenn

2.3.1 der betreffende Unterauftrag vergaberechtsfrei im Sinne der §§ 107, 109, 116,

117, 137, 140 sowie 145 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist,

2.3.2 der Auftragnehmer bzw. der weitervergebende Unterauftragnehmer die

Vertragsbedingungen des Unterauftragnehmers anerkennen muss, um die

Leistung erfüllen zu können,

2.3.3 der betreffende Unterauftrag

a) hinsichtlich der Verpflichtung nach Ziffer 1.1.2 einen Wert von weniger als 1.000

Euro (ohne Umsatzsteuer) hat oder

b) hinsichtlich der Verpflichtungen nach den Ziffern 1.1.1 und 1.1.3 bei Liefer- oder

Dienstleistungen einen Wert von weniger als 75.000 Euro (ohne Umsatzsteuer)

oder bei Bauleistungen einen Wert von weniger als 500.000 Euro (ohne

Umsatzsteuer) hat.

2.4 Der Auftragnehmer hat über die Übertragung der Verpflichtung nach 2.1 und 2.2 bzw.

über das Vorliegen einer Ausnahme nach 2.3 auf Anforderung einen Nachweis zu

erbringen.

2.5 Verstößt ein Unterauftragnehmer oder Verleiher von Arbeitskräften des Auftragnehmers

gegen seine nach 2.1 und 2.2 vereinbarten Verpflichtungen nach Nr. 1, so werden diese

dem Auftragnehmer zugerechnet.

Version 15.07.2026 Seite 2 von 4

[Seite 88]

Hinweis

Die Vertragsbedingungen über die Kontrolle dieser Verpflichtungen und

Sanktionsmöglichkeiten im Falle eines Verstoßes ergeben sich aus den BVB Teil C.

Version 15.07.2026 Seite 3 von 4

[Seite 89]

Anlagenverzeichnis

Tarifbroschüre(n) zum tariftreuepflichtigen Entgelt nach 1.1.2:

Wach- und Sicherheitsdienstleistungen

Entgeltbeträge gültig vom 01.01.2026

Version 15.07.2026 Seite 4 von 4

[Seite 90]

Maßnahme: B r u n n e nstraße 188-190, 10119 Berlin - Grundinstandsetzung

Wach- und Sicherheitsdienste, HB1 Wachschutz-Objektüberwachung

Angebot für:

B 1 4 0 2 6 -30034000-002-763-02

Bieter/Bewerber:

Besondere Vertragsbedingungen (BVB – Teil B)

zur Frauenförderung

Der oder die Auftragnehmende verpflichtet sich, wenn der Auftragswert mehr als 75.000 Euro (netto)

beträgt,

• das geltende Gleichbehandlungsrecht zu beachten.

• sicherzustellen, dass zur Vertragserfüllung eingeschaltete Nachunternehmer sich abhängig von der

Unternehmensgröße gemäß § 3 Frauenförderverordnung (FFV) zur Durchführung von Maßnahmen

gemäß § 2 FFV und zur Einhaltung der Verpflichtungen nach § 4 FFV bereit erklärt. Eine Verletzung

dieser Verpflichtung durch den/die Nachunternehmer/-in wird der oder dem Auftragnehmenden

zugerechnet.

• abhängig von der Unternehmensgröße gemäß § 3 Frauenförderverordnung (FFV) eine oder

mehrere der in § 2 FFV aufgeführten Maßnahmen der Frauenförderung und/oder der Förderung

der Vereinbarkeit von Beruf und Familie durchzuführen.

Hinweis

Die Vertragsbedingungen über die Kontrolle dieser Verpflichtungen und

Sanktionsmöglichkeiten im Falle eines Verstoßes ergeben sich aus den BVB –

Teil C.

Version 15.07.2026 Seite 1 von 4

[Seite 91]

Erklärung gem. § 1 Abs. 2 der Frauenförderverordnung

Hinweis: Die Erklärung ist auszufüllen. Bei Vergaben mit einem Auftragswert von mehr als

75.000,00 Euro (netto) wird sie Bestandteil des Vertrags.

Hiermit erkläre(n) ich/wir Folgendes:

- Zutreffendes bitte ankreuzen -

A Anwendbarkeit von § 13 Abs. 1 LGG

Im Unternehmen sind i.d.R. mehr als 10 Arbeitnehmer/-innen) beschäftigt (ausschließlich der

zu Ihrer Berufsbildung Beschäftigten)

Ja

Nein (keine weiteren Angaben erforderlich)

B Falls ja, bitte folgende weitere Angaben:

I. Beschäftigungszahl1

Im Unternehmen sind in der Regel beschäftigt:

- über 500 Beschäftigte (-> gemäß § 3 Absatz 1 FFV sind drei der in § 2 FFV genannten Maßnahmen zur Förderung von Frauen und/oder der Vereinbarkeit von Beruf und Familie auszuwählen, davon mindestens eine Maßnahme der Nummer 1 bis 6)
- über 250 bis 500 Beschäftigte (-> gemäß § 3 Absatz 2 FFV sind drei der in § 2 FFV genannten Maßnahmen zur Förderung von Frauen und/oder der Vereinbarkeit von Beruf und Familie auszuwählen)
- über 20 bis 250 Beschäftigte (-> gemäß § 3 Absatz 3 FFV sind zwei der in § 2 FFV genannten Maßnahmen zur Förderung von Frauen und/oder der Vereinbarkeit von Beruf und Familie auszuwählen)
- über 10 bis 20 Beschäftigte (-> gemäß § 3 Absatz 4 FFV ist eine der in § 2 Nummer 1 bis 20 FFV genannten Maßnahmen zur Förderung von Frauen und/oder der Vereinbarkeit von Beruf und Familie auszuwählen)

1 Bei der Feststellung der Beschäftigtenzahl ist § 23 Abs. 1 Satz 4 des Kündigungsschutzgesetzes zu

berücksichtigen.

Version 15.07.2026 Seite 2 von 4

[Seite 92]

II. Maßnahmen zur Frauenförderung und/oder zur Förderung der Vereinbarkeit von Beruf

und Familie

In meinem/unserem Unternehmen wird/werden während der Durchführung des Auftrags folgende

Maßnahme(n) gemäß § 2 FFV durchgeführt oder eingeleitet:

1.Umsetzung eines qualifizierten Frauenförderplans
2.verbindliche Zielvorgaben zur Erhöhung des Frauenanteils an den Beschäftigten in allen Funktionsebenen
3.Erhöhung des Anteils der weiblichen Beschäftigten in gehobenen und Leitungspositionen
4.Erhöhung des Anteils der Vergabe von Ausbildungsplätzen an Bewerberinnen
5.Berücksichtigung von weiblichen Auszubildenden bei der Übernahme in ein Arbeitsverhältnis zumindest entsprechend ihrem Ausbildungsanteil
6.Einsetzung einer Frauenbeauftragten
7.Überprüfung der Entgeltgleichheit im Unternehmen mit Hilfe anerkannter und geeigneter Instrumente
8.Angebot von Praktikumsplätzen für Mädchen und junge Frauen, insbesondere in Berufen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind
9.Teilnahme an anerkannten und geeigneten Maßnahmen und Initiativen, die Mädchen und junge Frauen für männlich dominierte Berufe interessieren sollen
10.spezielle Bildungsmaßnahmen nur für Frauen, die zur Erreichung qualifizierter Positionen befähigen sollen
11.Bereitstellung der Plätze bei sonstigen betrieblichen Bildungsmaßnahmen für Frauen zumindest entsprechend ihrem Anteil an den Beschäftigten
12.Bereitstellung der Plätze außerbetrieblicher, vom Betrieb finanzierter Bildungsmaßnahmen für Frauen zumindest entsprechend ihrem Anteil an den Beschäftigten
13.bevorzugte Berücksichtigung von Frauen beim beruflichen Aufstieg nach erfolgreichem Abschluss einer inner- oder außerbetrieblichen Bildungsmaßnahme
14.Angebot flexibler, den individuellen Bedürfnissen entsprechender Gestaltung der Arbeitszeit
15.Angebot alternierender Telearbeit
16.Möglichkeit befristeter Teilzeitarbeit, vorzugsweise vollzeitnah, mit Rückkehroption in eine Vollzeitarbeit, auch in Führungspositionen
17.Kontakthalteangebote, Möglichkeit zur Teilnahme an betrieblicher Fortbildung, zu Vertretungseinsätzen und Rückkehrvereinbarungen für Beschäftigte in Elternzeit
18.Bereitstellung betrieblicher oder externer Kinderbetreuung, auch für Arbeitszeiten außerhalb der üblichen Öffnungszeit der regulären Kinderbetreuung
19.Bereitstellung geeigneter Unterstützung und Flexibilität am Arbeitsplatz für Beschäftigte, die Erziehungs- und Pflegeaufgaben wahrnehmen
20.Umwandlung geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse in mindestens Teilzeitarbeitsplätze
21.Vermeidung einer überproportionalen Verringerung des Frauenanteils an der Gesamtzahl der Beschäftigten bei Personalabbaumaßnahmen

Version 15.07.2026 Seite 3 von 4

[Seite 93]

III. Weitere vertragliche Verpflichtungen

Ich/Wir erkläre(n) mich/uns darüber hinaus mit folgenden Verpflichtungen gem. § 4 FFV einverstanden:

1. Der oder die Auftragnehmende hat das geltende Gleichbehandlungsrecht zu beachten.

2. Sofern sich der oder die Auftragnehmende zur Vertragserfüllung eines Unterauftragnehmers oder

einer Unterauftragnehmerin bedient, hat er sicherzustellen, dass die Unterauftragnehmer/-innen sich

nach Maßgabe von § 3 FFV zur Durchführung von Maßnahmen gem. § 2 FFV und zur Einhaltung der

Verpflichtungen nach § 4 FFV bereit erklären. Eine schuldhafte Verletzung dieser Verpflichtung durch die

Nachunternehmer/-innen wird den Auftragnehmenden zugerechnet.

3. Auf Verlangen der Vergabestelle hat der oder die Auftragnehmende die Einhaltung der

übernommenen vertraglichen Verpflichtungen nach der Frauenförderverordnung in geeigneter Form

nachzuweisen.

IV. Rechtliche Hindernisse (Erforderlichenfalls anzugeben)

An der Durchführung folgender Maßnahmen unter II. bzw. an der Übernahme folgender Verpflichtungen

nach III. bin ich/sind wir gem. § 5 Abs. 2 FFV aus rechtlichen Gründen gehindert:

Begründung:

(auf Verlangen nachzuweisen)

Version 15.07.2026 Seite 4 von 4

[Seite 94]

Maßnahme: B ru n n e nstraße 188-190, 10119 Berlin - Grundinstandsetzung

Wach- und Sicherheitsdienste, HB1 Wachschutz-Objektüberwachung

Angebot für:

B 14 0 2 6 -30034000-002-763-02

Bieter/Bewerber:

Besondere Vertragsbedingungen (BVB – Teil C)

über Kontrollen und Sanktionen nach dem Berliner

Ausschreibungs- und Vergabegesetz (BerlAVG)

Teil C der

Besonderen Vertragsbedingungen

zum Mindeststundenentgelt und zur Tariftreue (BVB - Teil B),

zur Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen (BVB - Teil B),

zur Frauenförderung (BVB - Teil B),

zur Verhinderung von Benachteiligungen (BVB -Teil B) und

über Umweltschutzanforderungen (BVB-Teil B)

I. Übertragung dieser BVB entlang der eingesetzten Unterauftragnehmerkette

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle in diesem Teil C der Besonderen Vertragsbe-

dingungen enthaltenen Vereinbarungen an seine Unterauftragnehmer und/oder Verlei-

her von Arbeitskräften weiterzugeben. Diese sind wiederum zu verpflichten, mit etwai-

gen Unterauftragnehmern und/oder Verleihern von Arbeitskräften eine entsprechende

Vereinbarung zu treffen.

II. Kontrolle und Sanktionen

1. Kontrolle

1.1 Umfang der Kontrolle

Die Auftraggeber und die Auftragnehmer vereinbaren, dass die Einhaltung der nachfol-

gend benannten Vertragsbedingungen, soweit sie vereinbart wurden, durch die öffentli-

chen Auftraggeber, von diesen mit der Prüfung beauftragte Dritte oder die zentrale Kon-

trollgruppe des Landes Berlin kontrolliert werden kann:

1.1.1 Zahlung einer Entlohnung an die zur Auftragsausführung eingesetzten Arbeit-

nehmerinnen und Arbeitnehmer nach denjenigen Entlohnungsregelungen ein-

schließlich des Mindestentgelts, die nach dem Mindestlohngesetz, einem nach

dem Tarifvertragsgesetz mit den Wirkungen des Arbeitnehmer- Entsendegeset-

zes für einen allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag oder einer nach § 7,

Version 15.07.2026 Seite 1 von 8

[Seite 95]

§ 7a oder § 11 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder einer nach § 3a des

Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung für die be-

treffende Leistung verbindlich vorgegeben werden (siehe BVB zum Mindest-

stundenentgelt (Teil B), Nummer 1.1.1).

1.1.2 Zahlung einer Entlohnung an die zur Auftragsausführung eingesetzten Arbeit-

nehmerinnen und Arbeitnehmer nach den Regelungen des Tarifvertrags, der im

Land Berlin auf das entsprechende Gewerbe anwendbar ist (siehe BVB zum

Mindeststundenentgelt (Teil B), Nummer 1.1.2);

1.1.3 Zahlung eines Mindeststundenentgelts an die zur Auftragsausführung einge-

setzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (ohne Auszubildende) in der ver-

einbarten Höhe (siehe BVB zum Mindeststundenentgelt (Teil B), Nummer

1.1.3);

1.1.4 Beachtung der ILO-Kernarbeitsnormen, entsprechend den in der Leistungsbe-

schreibung und der „Anlage zur Leistungsbeschreibung: Nachweis ILO-Konfor-

mität“ übernommenen Verpflichtungen (siehe BVB zur Einhaltung der ILO-Kern-

arbeitsnorm (Teil B));

1.1.5 Maßnahmen zur Frauenförderung und/oder der Förderung der Vereinbarkeit

von Beruf und Familie (siehe BVB zur Frauenförderung (Teil B));

1.1.6 Umweltschutzanforderungen, soweit es sich um Leistungskriterien oder Ausfüh-

rungsbedingungen handelt (siehe BVB über Umweltschutzanforderungen (Teil

B)).

1.1.7 Übertragung der übernommenen Verpflichtungen an Unterauftragnehmer

und/oder Verleiher von Arbeitskräften und Weitergabe dieser Verpflichtung ent-

lang der Unterauftragnehmerkette (BVB zum Mindeststundenentgelt (Teil B)

bezüglich der Zahlung bestimmter Mindeststundenentgelte und bestimmter ta-

rifvertraglicher Entgelte; BVB zur Frauenförderung (Teil B) bezüglich der Frau-

enfördermaßnahmen; BVB über Umweltschutzanforderungen (Teil B) bezüglich

der in Ausführungsbedingungen vorgegebenen Umweltschutzanforderungen;

Ziffer I dieses Formblatts bezüglich der Übertragung dieser Vereinbarungen auf

Unterauftragnehmer und/oder Verleiher von Arbeitskräften und Weitergabe die-

ser Verpflichtung entlang der Unterauftragnehmerkette).

1.2 Durchführung der Kontrolle

1.2.1 Die Auftraggeber, von diesen mit der Prüfung beauftragte Dritte oder die zent-

rale Kontrollgruppe des Landes Berlin kontrollieren die Einhaltung der unter

II.1.1 aufgeführten Vertragsbedingungen, indem sie entweder die erforderli-

chen Unterlagen anfordern oder die für die jeweilige Kontrolle bereitzuhalten-

den Unterlagen vor Ort einsehen. Die Entscheidung über die Art und Weise der

Einsicht in die Unterlagen treffen im Einzelfall die Auftraggeber, von diesen mit

der Prüfung beauftragte Dritte oder die zentrale Kontrollgruppe unter Berück-

sichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.

Version 15.07.2026 Seite 2 von 8

[Seite 96]

1.2.2 Die Auftragnehmer bzw. die Unterauftragnehmer und/oder Verleiher haben bei

der Kontrolle mitzuwirken, indem sie die Unterlagen vollständig und prüffähig

vorhalten, die erforderlich für die Überprüfung sind, ob die in II.1.1 benannten

vereinbarten Vertragsbedingungen eingehalten wurden.

1.2.3 Die Kontrollen erfolgen in Absprache mit den Auftragnehmern bzw. Unterauf-

tragnehmern und/oder Verleihern. Dazu setzen die Auftraggeber, von diesen

mit der Prüfung beauftragte Dritte oder die zentrale Kontrollgruppe angemes-

sene Fristen für die Zusendung oder die Bereitstellung der für die Prüfung er-

forderlichen Unterlagen unter Berücksichtigung des Aufwands für die Auftrag-

nehmer oder die Unterauftragnehmer. Die Frist für die Zusendung oder Bereit-

stellung der Unterlagen beträgt mindestens 21 Kalendertage.

1.3 Für die Kontrolle erforderliche Unterlagen

Die vollständigen und prüffähigen Unterlagen bestehen in der Regel bei der Kontrolle

auf Einhaltung

1.3.1 der Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns oder des Vergabemindestentgeltes

aus:

• Arbeitsverträgen,

• Entgeltnachweisen,

• Arbeitszeitnachweisen;

1.3.2 eines Entgelts nach einem einzuhaltenden Tarifvertrag zusätzlich zu den Unter-

lagen aus II.1.3.1 aus:

• Dokumenten zur Zugehörigkeit in eine Lohngruppe/ Entgeltgruppe,

• den einschlägigen Tarifverträgen;

1.3.3 der Weiterverpflichtung der gesamten Unterauftragnehmerkette aus:

• der vertraglichen Verpflichtung des Unterauftragnehmers oder Verlei-

hers von Arbeitskräften und deren gesamten Unterauftragsnehmer-

kette bezüglich der zu kontrollierenden Verpflichtungen,

• ggf. Unterauftragnehmerverträge, Bestellscheinen oder Rechnungen;

1.3.4 der ILO–Kernarbeitsnormen aus:

• Gütezeichen oder „anderen gleichwertigen Nachweisen“ (gemäß der

„Anlage zur Leistungsbeschreibung: Nachweis ILO-Konformität),

• qualifizierten Herkunftsbescheinigungen (gem. der „Anlage zur Leis-

tungsbeschreibung: Nachweis ILO-Konformität);

Version 15.07.2026 Seite 3 von 8

[Seite 97]

• ggf. weiteren Dokumenten für eine schlüssige Kontrolle, wie z.B. Liefer-

scheinen, Unterlagen über Liefermengen, Rechnungen, Produktions-

mengen;

1.3.5 der Maßnahmen zur Frauenförderung und/oder zur Förderung der Vereinbarkeit

von Beruf und Familie aus:

• Unterlagen, aus denen jeweils die konkrete Maßnahme zur Frauenför-

derung und/oder zur Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie

nachweisbar hervorgeht,

• Arbeitsverträgen,

• ggf. Nachweis der Anzahl der im Betrieb beschäftigten Personen;

1.3.6 der Umweltschutzanforderungen aus:

• Zertifikaten/ Gütezeichen,

• Lieferscheinen oder sonstigen vereinbarten gleichwertigen Nachweisen,

• ggf. weiteren Dokumente für eine schlüssige Kontrolle, wie z.B. zwi-

schen den ausführenden Unternehmen geschlossene Verträge, Unterla-

gen über Liefermengen, Bestätigungen über Leistungen etc.

Zusätzlich zu den in den unter II.1.3.1 bis II.1.3.6 genannten Unterlagen können je nach

Einzelfall weitere Unterlagen für eine schlüssige Kontrolle erforderlich sein.

1.4 Schutz von personenbezogenen Daten und Geschäftsgeheimnissen

Bei der Durchführung und Dokumentation der Kontrolle werden mögliche Geschäftsge-

heimnisse gewahrt. Ebenso werden personenbezogene Daten nur zu Kontrollzwecken

verarbeitet und nur den unmittelbar mit den Kontrollen zuständigen Beschäftigten der

öffentlichen Auftraggeber bzw. der zentralen Kontrollgruppe zugänglich gemacht. Die

Grundsätze der Datensparsamkeit und der Datensicherheit werden beachtet.

1.5 Mitwirkung des Auftragsnehmers bzw. Unterauftragnehmers und/oder Ver-

leihers von Arbeitskräften bei der Kontrolle; Weitergabe dieser Verpflichtung

in der Unterauftragnehmerkette

1.5.1 Die Auftragnehmer bzw. Unterauftragnehmer und/oder Verleiher haben an den

Kontrollen mitzuwirken (siehe auch II.1.2). Dies beinhaltet neben der Bereit-

stellung und Übermittlung der unter II.1.3 genannten Unterlagen auch, dass

die Auftragnehmer bzw. Unterauftragnehmer und/oder Verleiher alle daten-

schutzrechtlichen Voraussetzungen für die Verarbeitung von personenbezoge-

nen Daten seiner zur Auftragserfüllung eingesetzten Beschäftigten zu Zwecken

der Kontrollen erfüllen, indem sie diese insbesondere auch über die Möglichkeit

von Kontrollen unterrichten und aufklären. Diese Verpflichtung haben die Auf-

tragnehmer ebenso innerhalb der gesamten für den Auftrag beauftragten Un-

Version 15.07.2026 Seite 4 von 8

[Seite 98]

terauftragsnehmerkette zugunsten der öffentlichen Auftraggeber und der zent-

ralen Kontrollgruppe weiterzugeben. Die Auftragnehmer tragen die eigenen ggf.

durch die Kontrolle verursachten Kosten selbst.

1.5.2 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle in diesem Formblatt übernommenen

Verpflichtungen an seine Unterauftragnehmer und/oder Verleiher von Arbeits-

kräften weiterzugeben. Diese sind wiederum zu verpflichten, mit etwaigen Un-

terauftragnehmern/Verleihern von Arbeitskräften eine entsprechende Vereinba-

rung zu treffen.

2. Sanktionen

2.1 Umfang der Sanktionen

Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbaren, dass die Auftraggeber die Auftragnehmer

für den Fall sanktionieren können, dass diese schuldhaft gegen die in II.1.1.1 bis II.1.1.7

benannten Vertragsbedingungen verstoßen, soweit diese vereinbart wurden.

Dies gilt ebenso für einen Verstoß gegen die Besonderen Vertragsbedingungen zur Ver-

hinderung von Benachteiligungen sowie einen Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht an

Kontrollen gemäß II.1.2. Als Sanktionsmöglichkeiten kommt die Vertragsstrafe, Kündi-

gung oder Rücktritt sowie Schadensersatz oder Minderung nach Maßgabe der folgenden

Bestimmungen in Betracht.

2.2 Vertragsstrafe

2.2.1 Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbaren für jeden unter II.2.2.2 benann-

ten schuldhaften Verstoß gegen die Verpflichtungen aus den in II.2.1 aufge-

führten Besonderen Vertragsbedingungen eine Vertragsstrafe in Höhe von 1

Prozent der an den Auftragnehmer zu zahlenden Vergütung (ohne Umsatz-

steuer). Ausgenommen von dieser Vereinbarung sind Verstöße gegen die Be-

sonderen Vertragsbedingungen zur Verhinderung von Benachteiligungen (Teil

B) nach Nummer 2.1.

2.2.2 Ein Verstoß liegt jeweils vor,

2.2.2.1 wenn einem zur Auftragsausführung eingesetzten Beschäftigten

nicht mindestens die Entlohnung einschließlich des Mindestentgelts

gewährt wurde, die nach dem Mindestlohngesetz, einem allgemein-

verbindlichen Tarifvertrag oder einer nach dem Arbeitnehmer-Ent-

sendegesetz bzw. Arbeitnehmerüberlassungsgesetz erlassenen

Rechtsverordnung für die betreffende Leistung verbindlich vorgege-

ben ist (BVB zum Mindeststundenentgelt (Teil B), Nummer 1.1.1.).

Dies gilt je beschäftigter Person je Vertragslaufzeit;

Version 15.07.2026 Seite 5 von 8

[Seite 99]

2.2.2.2 wenn die Entlohnung nach einem Tarifvertrag mit Geltungsbereich

im Land Berlin nicht in der vereinbarten Höhe an einen zur Auftrags-

ausführung eingesetzten Beschäftigten gezahlt wurde (BVB zum

Mindeststundenentgelt (Teil B), Nummer 1.1.2). Dies gilt je be-

schäftigter Person je Vertragslaufzeit;

2.2.2.3 wenn das vergaberechtliche Mindeststundenentgelt nicht in der ver-

einbarten Höhe an einen zur Auftragsausführung eingesetzten Be-

schäftigten gezahlt wurde (BVB zum Mindeststundenentgelt (Teil

B), Nummer 1.1.3). Dies gilt je beschäftigter Person je Vertragslauf-

zeit;

2.2.2.4 wenn der mit der „Anlage zur Leistungsbeschreibung: Nachweis

ILO-Konformität“ vereinbarte Nachweis bezüglich der ILO-Konfor-

mität eines bestimmten sensiblen Produktes (BVB zur Einhaltung

der ILO-Kernarbeitsnormen (Teil B)) nicht spätestens mit Lieferung

vorgelegt werden kann. Dies gilt je sensiblem Produkt je Teilliefe-

rung;

2.2.2.5 wenn entgegen der vereinbarten Besonderen Vertragsbedingung

zur Frauenförderung (BVB zur Frauenförderung (Teil B)) die ver-

langte(n) Maßnahme(n) zur Förderung von Frauen und/oder zur

Vereinbarkeit von Familie und Beruf nicht nachweislich durchgeführt

oder eingeleitet wurde(n). Dies gilt je Maßnahme je Vertragslauf-

zeit;

2.2.2.6 wenn entgegen der vereinbarten Besonderen Vertragsbedingungen

über die Umweltschutzanforderungen (BVB über Umweltschutzan-

forderungen (Teil B)) die mit der Leistungsbeschreibung vereinbar-

ten Anforderungen an die Leistung nicht erfüllt oder die mit den

Ausführungsbedingungen vereinbarten Maßnahmen nicht durchge-

führt wurden;

2.2.2.7 wenn gegen die Pflicht zur Übertragung der übernommenen Ver-

pflichtungen an Unterauftragnehmer und/oder Verleiher von Ar-

beitskräften und Weitergabe dieser Verpflichtung entlang der Un-

terauftragnehmerkette verstoßen wurde (BVB zum Mindeststun-

denentgelt (Teil B) bezüglich der Zahlung bestimmter Mindeststun-

denentgelte und bestimmter tarifvertraglicher Entgelte; BVB zur

Frauenförderung (Teil B) bezüglich der Frauenfördermaßnahmen;

BVB über Umweltschutzanforderungen (Teil B) bezüglich der in Aus-

führungsbedingungen vorgegebenen Umweltschutzanforderungen;

Ziffer I dieses Formblatts bezüglich der Übertragung dieser Verein-

Version 15.07.2026 Seite 6 von 8

[Seite 100]

barungen auf Unterauftragnehmer und/oder Verleiher von Arbeits-

kräften und Weitergabe dieser Verpflichtung entlang der Unterauf-

tragnehmerkette);

2.2.2.8 wenn entgegen der Verpflichtung nach II.1.2 nicht an den Kontrol-

len zur Einhaltung der unter II.1.1 aufgeführten Vertragsbedingun-

gen mitgewirkt wurde durch vollständige Übermittlung von Unterla-

gen zu Kontrollzwecken trotz zweimaliger Aufforderung mit erfolg-

loser angemessener Fristsetzung oder die fehlende Gestattung des

Zugangs zu den Unterlagen im Falle einer Vor-Ort-Kontrolle.

2.2.3 Die Auftragnehmer sind zur Zahlung einer Vertragsstrafe auch für den Fall ver-

pflichtet, dass der Verstoß durch einen von ihm eingesetzten Unterauftragneh-

mener oder einen Verleiher von Arbeitskräften oder durch einen Unterauftrag-

nehmer in dessen Unterauftragnehmerkette schuldhaft begangen wird.

2.2.4 Ist die verwirkte Vertragsstrafe für einen Verstoß unverhältnismäßig hoch, so

ist sie von den Auftraggebern auf einen angemessenen Betrag herabzusetzen.

2.2.5 Die Summe der Vertragsstrafen für die Verstöße darf insgesamt 5 Prozent der

an den Auftragnehmer zu zahlende Vergütung (ohne Umsatzsteuer) nicht über-

schreiten. Auf diese maximale Höhe der Vertragsstrafe von 5 Prozent wird eine

auf der Grundlage weiterer Vertragsbedingungen verwirkte Vertragsstrafe an-

gerechnet; soweit nicht anders geregelt, werden hier verwirkte Vertragsstrafen

auch auf die maximale Höhe der Vertragsstrafen angerechnet, welche auf der

Grundlage weiterer Vertragsbedingungen verwirkt werden.

2.2.6 Es gelten zudem die §§ 339 ff. BGB.

2.3 Kündigung; Rücktritt

2.3.1 Die Auftraggeber können bei einem Verstoß gegen die unter II.2.1 aufgeführten

Vertragsbedingungen nach ihrer Wahl bzw. nach der Art des zugrundeliegenden

Vertrages diesen Vertrag kündigen oder von diesem Vertrag zurücktreten.

2.3.2 Die in II.2.2.2 für die Vertragsstrafe aufgeführten Verstöße bilden Regelbei-

spiele für Gründe, die zur Ausübung der Ansprüche nach II.2.3.1 berechtigen.

2.4 Minderung; Schadensersatz

2.4.1 Die Auftraggeber können bei einem Verstoß gegen die unter II.2.1 aufgeführten

Vertragsbedingungen nach ihrer Wahl bzw. der Art des zugrundeliegenden Ver-

trages eine angemessene Minderung der Vergütung oder Schadenersatz ver-

langen. Ausgenommen von diesen Ansprüchen sind Verstöße Maßnahmen zur

Verhinderung von Benachteiligungen nach Nummer 2.1 (BVB zur Verhinderung

von Benachteiligungen (Teil B)).

Version 15.07.2026 Seite 7 von 8

[Seite 101]

2.4.2 Die in II.2.2.2 für die Vertragsstrafe aufgeführten Verstöße bilden Regelbei-

spiele für Gründe, die zur Ausübung der Ansprüche nach II.2.4.1 berechtigen.

Hinweis

Der öffentliche Auftraggeber oder die zentrale Kontrollgruppe benachrichtigt die „Finanzkon-

trolle Schwarzarbeit“ der Bundeszollverwaltung, wenn Anhaltspunkte für einen Verstoß des

Auftragnehmers, eines eingesetzten Unterauftragnehmers oder Verleihers von Arbeitskräften

gegen Mindestarbeitsbedingungen gemäß § 128 Absatz 1 Gesetz gegen Wettbewerbsbe-

schränkungen vorliegen (§ 16 Abs. 6 BerlAVG).

Version 15.07.2026 Seite 8 von 8

[Seite 102]

Selbstauskunft AN

Brunnenstraße 188-190, 10119 Berlin - Grundinstandsetzung

Projekt ……………………………………………………………………………………………………

Firmenname ……………………………………………………………………………………………………

Ansprechpartner ……………………………………………………………………………………………………

Anschrift ……………………………………………………………………………………………………

Telefon ……………………………………………………………………………………………………

Fax ……………………………………………………………………………………………………

E-Mail ……………………………………………………………………………………………………

Allgemeine Angaben

1. Unternehmensdaten ……………………………………………………………………

1.1 Gründungsdatum des Unternehmens ……………………………………………………………………

1.2 Geschäftsführung Name, Vorname ……………………………………

1.3 Geschäftsort Hauptsitz ……………………………………

Niederlassungen ……………………………………

2. Finanzdaten

2.1 Rechtsform ……………………………………

2.2 Stammkapital €uro ……………………………………

2.3 Gesamtumsatz des Unternehmens 20../ €uro ……………………………………

20../ €uro ……………………………………

20../ €uro ……………………………………

2.4 Umsatz des Unternehmens 20../ €uro ……………………………………

(bezügl. der Leistung, die vergleichbar 20../ €uro ……………………………………

ist mit der Leistung, die Gegenstand 20../ €uro ……………………………………

dieser Vergabe ist.)

BIM-Stand 06.06.2012 Seite 1 von 4

[Seite 103]

3. Kapazität

3.1 personelle Ausstattung des Unternehmens 20.. 20.. 20..

- durchschnittliche Anzahl der Arbeitskräfte gesamt ……….. ……….. ………..

- gegliedert nach Berufsgruppen ……………………………… ……….. ……….. ………..

……………………………… ……….. ……….. ………..

……………………………… ……….. ……….. ………..

4. Haftpflichtversicherung

Angabe der Deckungssummen

Personenschäden p.a./ € ……………………………………………………………………………………………………

Sachschäden p.a./ € ……………………………………………………………………………………………………

5. Referenzen

Referenz 1

Objektbezeichnung ……………………………………………………………………………………………………

Objektdaten ……………………………………………………………………………………………………

Auftraggeber ……………………………………………………………………………………………………

Ansprechpartner mit Tel.-Nr. ……………………………………………………………………………………………………

Leistungsumfang ……………………………………………………………………………………………………

Netto-Auftragswert ……………………………………………………………………………………………………

Leistungszeitraum ……………………………………………………………………………………………………

Referenz 2

Objektbezeichnung ……………………………………………………………………………………………………

Objektdaten ……………………………………………………………………………………………………

Auftraggeber ……………………………………………………………………………………………………

Ansprechpartner mit Tel.-Nr. ……………………………………………………………………………………………………

Leistungsumfang ……………………………………………………………………………………………………

Netto-Auftragswert ……………………………………………………………………………………………………

Leistungszeitraum ……………………………………………………………………………………………………

BIM-Stand 06.06.2012 Seite 2 von 4

[Seite 104]

Referenz 3

Objektbezeichnung ……………………………………………………………………………………………………

Objektdaten ……………………………………………………………………………………………………

Auftraggeber ……………………………………………………………………………………………………

Ansprechpartner mit Tel.-Nr. ……………………………………………………………………………………………………

Leistungsumfang ……………………………………………………………………………………………………

Netto-Auftragswert ……………………………………………………………………………………………………

Leistungszeitraum ……………………………………………………………………………………………………

Referenz 4

Objektbezeichnung ……………………………………………………………………………………………………

Objektdaten ……………………………………………………………………………………………………

Auftraggeber ……………………………………………………………………………………………………

Ansprechpartner mit Tel.-Nr. ……………………………………………………………………………………………………

Leistungsumfang ……………………………………………………………………………………………………

Netto-Auftragswert ……………………………………………………………………………………………………

Leistungszeitraum ……………………………………………………………………………………………………

Referenz 5

Objektbezeichnung ……………………………………………………………………………………………………

Objektdaten ……………………………………………………………………………………………………

Auftraggeber ……………………………………………………………………………………………………

Ansprechpartner mit Tel.-Nr. ……………………………………………………………………………………………………

Leistungsumfang ……………………………………………………………………………………………………

Netto-Auftragswert ……………………………………………………………………………………………………

Leistungszeitraum ……………………………………………………………………………………………………

BIM-Stand 06.06.2012 Seite 3 von 4

[Seite 105]

Referenz 6

Objektbezeichnung ……………………………………………………………………………………………………

Objektdaten ……………………………………………………………………………………………………

Auftraggeber ……………………………………………………………………………………………………

Ansprechpartner mit Tel.-Nr. ……………………………………………………………………………………………………

Leistungsumfang ……………………………………………………………………………………………………

Netto-Auftragswert ……………………………………………………………………………………………………

Leistungszeitraum ……………………………………………………………………………………………………

BIM-Stand 06.06.2012 Seite 4 von 4

[Seite 106]

Maßnahme:

Brunnenstraße 188-190, 10119 Berlin - Grundinstandsetzung

Wach- und Sicherheitsdienste, HB1 Wachschutz-Objektüberwachung

Teilnahmeantrag/

Angebot für

B14026-30034000-002-763-02

Bewerber/Bieter:

Eigenerklärung der Bewerber und Bieter bzw. Mitglieder der Bewerber-/

Bietergemeinschaft zur Eignung für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen

gemäß §§ 31 Abs. 1, 35 Abs. 1 UVgO bzw. §§ 42 Abs. 1, 48 Abs. 1 VgV

I. Allgemeine Angaben und Erklärungen

1. Angaben für die Abfrage beim Wettbewerbsregister

Ab einem geschätzten Auftragswert von 50.000 Euro netto ist ein öffentlicher Auftraggeber

gemäß § 6 Abs. 1 Wettbewerbsregistergesetz (WRegG) verpflichtet, vor Erteilung des Zuschlags

bei der Registerbehörde abzufragen, ob im Wettbewerbsregister Eintragungen zu demjenigen

Bieter, an den er den Auftrag zu vergeben beabsichtigt, gespeichert sind. Unterhalb dieser

Wertgrenze und im Rahmen eines Teilnahmewettbewerbs besteht die Möglichkeit einer

freiwilligen Abfrage nach § 6 Abs. 2 WRegG.

Für die Abfrage werden folgende Angaben benötigt:

Bezeichnung des Bewerbers bzw. Bieters:Inländisches Register:
(Firma, Geschäftsbezeichnung, Vor- und Nachname bei
Einzelunternehmen z.B. freiberuflich Tätigen)
Registergericht (sofern zutreffend):
Rechtsform:Register-Nr. (sofern zutreffend):
Aktuelle Postanschrift des Unternehmens:Ausländisches Register:
(Straße und Hausnummer, Postleitzahl, Ort, Land)
registerführende Stelle (sofern zutreffend):
Umsatzsteuer-ID (sofern vorhanden):Registerbezeichnung (sofern zutreffend):
Wirtschafts-IdNr. (sofern vorhanden):ausländische Register-Nr. (sofern zutreffend):

Version 15.07.2026 Seite 1 von 6

[Seite 107]

2. Angaben zur Bankverbindung

Kontoinhaber:

IBAN:

BIC:

3. Größe des Wirtschaftsteilnehmers

Der Auftraggeber ist verpflichtet, gemäß § 1 Absatz 1 Vergabestatistikverordnung (VergStatVO)

ab dem Auftragswert von 50.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) dem Bundesamt für Statistik

bestimmte Daten zu dem Vergabeverfahren zu übermitteln.

Die untenstehend anzugebenen Daten werden benötigt, um diese gesetzliche Pflicht zu erfüllen.

Kleinstunternehmen (bis 9 Beschäftigte und bis 2 Mio. Euro Umsatz)

Kleines Unternehmen (bis 49 Beschäftigte und bis 10 Mio. Euro Umsatz)

Mittleres Unternehmen (bis 249 Beschäftigte und bis 50 Mio. Euro Umsatz)

Großunternehmen (über 249 Beschäftigte und über 50 Mio. Euro Umsatz)

4. Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung

Ich/Wir erfülle(n) die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausführung der angebotenen

Leistungen, insbesondere solche, die die Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung

betreffen. Soweit eintragungs-, anzeige- oder erlaubnispflichtige Tätigkeiten Gegenstand der

Leistung sind, kann der Auftraggeber zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens entsprechende

Nachweise der Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung verlangen.

5. Angaben zur Berufsgenossenschaft (nur sofern Beschäftigte eingesetzt werden)

Name der Berufsgenossenschaft:

Mitgliedsnummer:

II. Eigenerklärung zu Ausschlussgründen gemäß §§ 31, 35 UVgO bzw. §§ 42, 48

VgV i.V.m. §§ 123, 124 GWB

1. Ich/wir erkläre(n) rechtsverbindlich, dass keine zwingenden Ausschlussgründe

nach § 123 Abs. 1 bis 4 GWB vorliegen:

- Es gibt keine Personen, deren Verhalten unserem Unternehmen nach § 123 Abs. 3 GWB

zuzurechnen ist, die wegen einer der nachfolgend aufgeführten Straftaten verurteilt worden

sind, und es sind aus den gleichen Gründen auch keine Geldbußen nach § 30 OWiG gegen

unser Unternehmen verhängt worden:

a) § 129 des Strafgesetzbuches (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des

Strafgesetzbuches (Bildung terroristischer Vereinigungen), § 129b des Strafgesetzbuches

(kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland),

Version 15.07.2026 Seite 2 von 6

[Seite 108]

b) § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer

solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis

dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder

verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs

zu begehen,

c) § 261 des Strafgesetzbuches (Geldwäsche, Verschleierung unrechtmäßig erlangter

Vermögenswerte),

d) § 263 des Strafgesetzbuches (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der

Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in

deren Auftrag verwaltet werden,

e) § 264 des Strafgesetzbuches (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den

Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen

Union oder in deren Auftrag verwaltet werden,

f) § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr),

§§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im

Gesundheitswesen),

g) § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) oder

§ 108f des Strafgesetzbuchs (unzulässige Interessenwahrnehmung),

h) den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuches (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils

auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale

Bedienstete),

i) Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung

ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr)

oder

j) den §§ 232, 233a Absatz 1 bis 5, den 232b bis 233a des Strafgesetzbuchs

(Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft,

Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung).

Einer Verurteilung oder der Festsetzung einer Geldbuße stehen in diesem Sinne eine

Verurteilung oder die Festsetzung einer Geldbuße nach den vergleichbaren Vorschriften

anderer Staaten gleich.

- Unser Unternehmen ist seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben und

Sozialversicherungsbeiträgen nachgekommen.

2. Weiter erkläre(n) ich/wir, dass die fakultativen Ausschlussgründe nach § 124

Abs. 1 GWB nicht vorliegen:

a) unser Unternehmen hat bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nicht gegen geltende

umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen,

b) über das Vermögen unseres Unternehmens ist kein Insolvenz- oder ein vergleichbares

Verfahren eröffnet, eine Eröffnung nicht beantragt und ein Antrag nicht mangels Masse

Version 15.07.2026 Seite 3 von 6

[Seite 109]

abgelehnt worden. Das Unternehmen befindet sich nicht in Liquidation oder hat seine

Tätigkeit nicht eingestellt,

c) unser Unternehmen hat im Rahmen der beruflichen Tätigkeit keine schwere Verfehlung

begangen, die die Integrität des Unternehmens in Frage stellt; § 123 Abs. 3 GWB ist

entsprechend anzuwenden,

d) unser Unternehmen hat keine Vereinbarungen mit anderen Unternehmen getroffen, die es

zum Ziel oder zur Folge haben, den Wettbewerb zu verhindern, einzuschränken oder zu

verfälschen,

e) es besteht kein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens, der die

Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person

bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte,

f) unser Unternehmen war nicht bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens

einbezogen,

g) unser Unternehmen hat keine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren

öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft

erfüllt und dies hat nicht zu einer vorzeitigen Beendigung, Schadensersatz oder zu einer

vergleichbaren Rechtsfolge geführt,

h) unser Unternehmen hat in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien keine

schwerwiegende Täuschung begangen, keine Auskünfte zurückgehalten und ist in der

Lage, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln,

i) unser Unternehmen hat nicht versucht, die Entscheidungsfindung des öffentlichen

Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, vertrauliche Informationen zu

erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte. Unser

Unternehmen hat auch nicht fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen

übermittelt, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich

beeinflussen könnten, oder hat versucht, solche Informationen zu übermitteln.

3. Ich/ Wir erkläre(n) weiter, dass die fakultativen Ausschlussgründe nach § 124

Abs. 2 GWB nicht vorliegen:

a) Mir/Uns ist bekannt, dass Bewerber oder Bieter gemäß § 21 Arbeitnehmerentsendegesetz

(AEntG) von der Teilnahme an einem Wettbewerb um einen Liefer-, Bau- oder

Dienstleistungsauftrag für eine angemessene Zeit bis zur nachgewiesenen

Wiederherstellung ihrer Zuverlässigkeit ausgeschlossen werden sollen, die wegen eines

Verstoßes nach § 23 AEntG mit einer Geldbuße von wenigstens 2500 Euro belegt worden

sind. Das Gleiche gilt auch schon vor Durchführung eines Bußgeldverfahrens, wenn im

Einzelfall angesichts der Beweislage kein vernünftiger Zweifel an einer schwerwiegenden

Verfehlung besteht.

b) Mir/Uns ist bekannt, dass Öffentliche Auftraggeber gemäß § 98c Aufenthaltsgesetz

(AufenthG) einen Bewerber oder einen Bieter vom Wettbewerb um einen Liefer-, Bau- oder

Dienstleistungsauftrag ausschließen können, wenn dieser oder dessen nach Satzung oder

Gesetz Vertretungsberechtigter nach § 404 Absatz 2 Nummer 3 des Dritten Buches

Sozialgesetzbuch (SGB III) mit einer Geldbuße von wenigstens 2500 Euro rechtskräftig

belegt worden ist oder nach den §§ 10, 10a oder 11 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz

Version 15.07.2026 Seite 4 von 6

[Seite 110]

(SchwarzArbG) zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe

von mehr als 90 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt worden ist.

c) Mir/Uns ist bekannt, dass Öffentliche Auftraggeber gemäß § 21 SchwarzArbG einen

Bewerber oder Bieter bis zu einer Dauer von drei Jahren ausschließen sollen, wenn dieser

oder dessen nach Satzung oder Gesetz Vertretungsberechtigte nach § 8 Absatz 1 Nummer

2, §§ 10 bis 11 SchwarzArbG, § 404 Absatz 1 oder 2 Nummer 3 SGB III, §§ 15, 15a, 16

Absatz 1 Nummer 1, 1c, 1d, 1f oder 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) oder

§ 266a Absatz 1 bis 4 des Strafgesetzbuches (StGB) zu einer Freiheitsstrafe von mehr als

drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als neunzig Tagessätzen verurteilt oder mit

einer Geldbuße von wenigstens 2500 Euro belegt worden ist. Das Gleiche gilt auch schon

vor Durchführung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens, wenn im Einzelfall angesichts der

Beweislage kein vernünftiger Zweifel an einer schwerwiegenden Verfehlung nach Satz 1

besteht.

d) Mir/Uns ist bekannt, dass Bewerber oder Bieter gemäß § 19 Mindestlohngesetz (MiLoG)

von der Teilnahme an einem Wettbewerb um einen Liefer-, Bau- oder

Dienstleistungsauftrag für eine angemessene Zeit bis zur nachgewiesenen

Wiederherstellung ihrer Zuverlässigkeit ausgeschlossen werden sollen, die wegen eines

Verstoßes nach § 21 MiLoG mit einer Geldbuße von wenigstens 2500 Euro belegt worden

sind.

e) Mir/Uns ist bekannt, dass Unternehmen von der Teilnahme an einem Verfahren über die

Vergabe eines Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrags ausgeschlossen werden sollen, die

wegen eines rechtskräftig festgestellten Verstoßes nach § 24 Absatz 1

Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) mit einer Geldbuße nach Maßgabe von § 22

Absatz 2 LkSG belegt worden sind.

f) Ich/Wir erkläre(n) hiermit, dass keine Strafen oder Geldbußen für die vorgenannten

Tatbestände oder nach vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten gegen mein/unser

Unternehmen oder eine Person verhängt worden sind, deren Verhalten meinem/unserem

Unternehmen zuzurechnen ist, dass keine zuvor genannten Gründe vorliegen, die einen

Ausschluss meines/unseres Unternehmens von der Teilnahme am Vergabeverfahren

rechtfertigen könnten.

Version 15.07.2026 Seite 5 von 6

[Seite 111]

4. Angaben bei Vorliegen von Ausschlussgründen und Selbstreinigung (§ 125

GWB)

Bestehen Ausschlussgründe nach §§ 123 oder 124 GWB, so sind die maßgeblichen

Sachverhalte sowie die ergriffenen Selbstreinigungsmaßnahmen gemäß § 125 GWB

nachfolgend oder in einer gesonderten Anlage darzustellen.

III. Abschließende Erklärungen

Mir/Uns ist bewusst, dass der öffentliche Auftraggeber einen Bewerber/Bieter bei Vorliegen

zwingender Ausschlussgründe zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der

Teilnahme auszuschließen hat. Bei Vorliegen fakultativer Ausschlussgründe kann der

öffentliche Auftraggeber einen Bewerber/Bieter unter Berücksichtigung des

Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der

Teilnahme ausschließen. Vor einem Ausschluss ist dem betroffenen Bewerber/Bieter jedoch

Gelegenheit zu geben, die von ihm ergriffenen Selbstreinigungsmaßnahmen im Sinne des

§ 125 GWB darzulegen.

Mir/Uns ist bekannt, dass die Unrichtigkeit vorstehender Erklärungen zu meinem/unserem

Ausschluss von diesem und künftigen Vergabeverfahren zur Folge haben kann.

Version 15.07.2026 Seite 6 von 6

[Seite 112]

Brunnenstraße 188-190, 10119 Berlin - Grundinstandsetzung

Maßnahme:

Wach- und Sicherheitsdienste, HB1 Wachschutz-Objektüberwachung

Angebot für:

Bieter:

Besondere Vertragsbedingungen (BVB - Teil B)

zur Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, sofern in der Leistungsbeschreibung Anforderungen an

die Beachtung der ILO-Kernarbeitsnormen vorgegeben werden, diese zu erfüllen und seinen

in der „Anlage zur Leistungsbeschreibung: Nachweis ILO-Konformität“ übernommen

Verpflichtungen bezüglich der Nachweiserbringung nachzukommen.

Hinweis

Die Vertragsbedingungen über die Kontrolle dieser Verpflichtungen und

Sanktionsmöglichkeiten im Falle eines Verstoßes ergeben sich aus den BVB – Teil C.

Version 05.12.2023 Seite 1 von 1

[Seite 113]

Maßnahme: B ru n n e nstraße 188-190, 10119 Berlin - Grundinstandsetzung

Wach- und Sicherheitsdienste, HB1 Wachschutz-Objektüberwachung

Angebot für:

B 14 0 2 6 -30034000-002-763-02

Bieter/Bewerber:

Besondere Vertragsbedingungen (BVB)

zur Verhinderung von Benachteiligungen

(Teil B)

1. Verpflichtung, Benachteiligungen zu verhindern

Der Auftragnehmer verpflichtet sich,

1.1 die bundes- und landesrechtlichen Bestimmungen über allgemeine Benachteiligungsver-

bote, insbesondere das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, zu beachten,

1.2 seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit

gleiches Entgelt zu zahlen. Tarifvertragliche Regelungen bleiben davon unberührt.

2. Übertragung der Verpflichtung auf die eingesetzte Unterauftragnehmerkette

2.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, seine Unterauftragnehmer und/oder Verleiher von

Arbeitskräften zur Einhaltung der Verpflichtung nach der vorstehenden Nummer 1 zu

verpflichten.

2.2 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, seine Unterauftragnehmer und/oder Verleiher von

Arbeitskräften zu verpflichten, mit etwaigen Unterauftragnehmern eine Vereinbarung

nach 2.1. zu treffen, so dass die Einhaltung der Vorgaben für die gesamte Unterauftrag-

nehmerkette sichergestellt ist.

2.3 Ein Unterauftragnehmer und/oder Verleiher von Arbeitskräften ist zur Einhaltung der

Vereinbarungen nicht zu verpflichten, wenn

2.3.1 der betreffende Unterauftrag vergaberechtsfrei ist im Sinne der §§ 107, 109,

116, 117, 137, 140 sowie 145 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen,

2.3.2 der Auftragnehmer bzw. der weitervergebende Unterauftragnehmer die Ver-

tragsbedingungen des Unterauftragnehmers anerkennen muss, um die Leistung

erfüllen zu können,

Version 15.07.2026 Seite 1 von 2

[Seite 114]

2.3.3 der betreffende Unterauftrag im Fall einer Liefer- oder Dienstleistung den Wert

von 75.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) oder im Fall einer Bauleistung den Wert

von 500.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) unterschreitet.

2.4 Der Auftragnehmer hat über die Übertragung der Verpflichtung nach 2.1 und 2.2 bzw.

über das Vorliegen einer Ausnahme nach 2.3 auf Anforderung einen Nachweis zu erbrin-

gen.

2.5 Verstößt ein Unterauftragnehmer oder Verleiher von Arbeitskräften des Auftragnehmers

gegen seine nach 2.1 und 2.2 vereinbarten Verpflichtungen nach 1., so werden diese

dem Auftragnehmer zugerechnet.

Hinweis

Die Vertragsbedingungen über die Kontrolle dieser Verpflichtungen und Sankti-

onsmöglichkeiten im Falle eines Verstoßes ergeben sich aus den BVB Teil C.

Version 15.07.2026 Seite 2 von 2

[Seite 115]

Maßnahme: B ru n n e nstraße 188-190, 10119 Berlin - Grundinstandsetzung

Wach- und Sicherheitsdienste, HB1 Wachschutz-Objektüberwachung

Angebot für:

B 14 0 2 6 -30034000-002-763-02

Bieter/Bewerber:

Besondere Vertragsbedingungen (BVB-Teil B)

über Umweltschutzanforderungen

Die Auftragnehmer verpflichten sich, die in der Leistungsbeschreibung oder in den

Ausführungsbedingungen vorgegeben Umweltschutzanforderungen zu berücksichtigen.

1. Leistungskriterien

Umweltschutzanforderungen in der Form von Leistungskriterien sind Vorgaben über die

Beschaffenheit der Leistung, die Vertragsbestandteil werden.

Hierunter fallen auch: Materialanforderungen, Technische Beschreibungen, Anforderungen an

die Verpackung, soweit es sich nicht um eine Nebenleistung handelt, Produktinformationen für

die Anwender, Anforderungen an die Garantie, Anforderungen zur Benutzerfreundlichkeit.

2. Ausführungsbedingungen

Umweltschutzanforderungen in der Form von Ausführungsbedingungen sind besondere

Bedingungen für die Ausführung eines Auftrags, sofern diese mit dem Auftragsgegenstand in

Verbindung stehen, jedoch nicht die Beschaffenheit der Leistung beschreiben.

3. Übertragung der Verpflichtung auf die eingesetzte Unterauftragnehmerkette

3.1 Die Auftragnehmer verpflichten sich, ihre Unterauftragnehmer zur Einhaltung der

Verpflichtung nach der vorstehenden Ziff. 2 zu verpflichten.

3.2 Die Auftragnehmer verpflichten sich, ihre Unterauftragnehmer zu verpflichten, mit etwaigen

Unterauftragnehmer eine Vereinbarung nach Ziff. 3.1 zu treffen, so dass die Einhaltung der

Vorgaben für die gesamte Unterauftragnehmerkette sichergestellt ist.

3.3 Ein Unterauftragnehmer ist zur Einhaltung der Vereinbarungen nicht zu verpflichten, wenn

3.3.1 der betreffende Unterauftrag vergaberechtsfrei ist im Sinne der §§ 107, 109, 116,

117, 137, 140 sowie 145 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen,

3.3.2 die Auftragnehmer bzw. die weitervergebende Unterauftragnehmer die

Vertragsbedingungen der Unterauftragnehmer anerkennen müssen, um die

Leistung erfüllen zu können,

Version 15.07.2026 Seite 2 von 2

[Seite 116]

3.3.3 der betreffende Unterauftrag im Fall einer Liefer- oder Dienstleistung den Wert von

75.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) oder im Fall einer Bauleistung den Wert von

500.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) unterschreitet.

3.4 Die Auftragnehmer haben über die Übertragung der Verpflichtung nach Ziff. 3.1 und 3.2

bzw. über das Vorliegen einer Ausnahme nach Ziff. 3.3 auf Anforderung einen Nachweis zu

erbringen.

3.5 Verstoßen Unterauftragnehmer der Auftragnehmer gegen ihre nach Ziff. 3.1 und 3.2

vereinbarten Verpflichtungen nach Ziff. 2, so werden diese den Auftragnehmern zugerechnet.

Hinweis

Die Vertragsbedingungen über die Kontrolle dieser Verpflichtungen und

Sanktionsmöglichkeiten im Falle eines Verstoßes ergeben sich aus den BVB Teil C.

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Erklärung zu Maßnahmen des Unternehmens zur Gewährleistung des Umweltschutzes
Mindestforderung: Nachweis über Maßnahmen des Unternehmens zur Gewährleistung des Umweltschutzes gem. § 46 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 7 VgV
Der Bewerber/Bieter kann die nachfolgend benannten Anforderungen zum Qualitäts- und Umweltmanagement nachweisen und/oder verpflichtet sich zur Umsetzung der benannten Maßnahmen.Eintragung durch Bewerber/Bieter
JaNein
- zertifizierte Qualitätsmanagement-Standards (DIN EN ISO 9001:2015, branchenspezifisches System, integriertes System oder gleichwertig) oder gleichwertige unternehmenseigene Standards sind vorhanden und werden in den Auftrag eingebracht
- Aufbau oder Betrieb eines Umweltmanagementsystems (DIN EN ISO 14001, DIN EN ISO 50001, EG-Öko-Audit-Verordnung EMAS, gleichwertiges System, branchenspezifisches System, integriertes System)
oder - mindestens 3 der nachfolgend aufgeführten Aktivitäten zur Gewährleistung des Umweltschutzes s ind zutreffend
1.1Umweltschutz oder nachhaltigkeitsorientierte Standards, z.B. DGNB-Mitgliedschaft, Standards für Bauten
1.2Teilnahme an der Umweltallianz Berlin / Umweltpartnerschaft Brandenburg oder entsprechenden Vereinbarungen anderer Bundesländer
1.3Verwendung von umweltfreundlich gekennzeichneten Materialien, Geräten und Leistungen (z.B. Blauen Engel, Euroblume, FSC- /PEFC-Siegel für Holz, natureplus-/ecoNcert-/AUB-Siegel für Bauprodukte, Energieeffizienz-Kennzeichnungen)
1.4Einsatz von Leitlinien für den Umweltschutz / Umweltpolitik
1.5Führen eines Verzeichnisses der Umweltrechtsvorschriften
1.6Nachweisliche Kontrolle der Einhaltung der Umweltrechtsvorschriften
1.7Aktive Vermeidung von Umweltbelastungen (z.B. Material, Energie, Abfall, Lärm)
1.8Sammeln und Auswerten von Daten über den Umweltschutz (z.B. Material, Energie, Abfall, Lärm)
1.9Z iele für besseren Umweltschutz definieren und umsetzen
1.10Verantwortliche Personen für den Umweltschutz / gesetzliche Beauftragte im Umweltschutz bereitstellen/ einsetzen

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1.11Investitionen / Ausgaben für den Umweltschutz, z.B. für Messgeräte, energiesparende oder lärmarme Maschinen
1.12Schulungen / Weiterbildungen der Mitarbeiter für den Umweltschutz
1.13Bereitstellung von Umweltinformationen für die Mitarbeiter
1.14Darstellung von umweltrelevanten Informationen z.B. mittels Homepage, Werbematerial, Umwelt-/Nachhaltigkeitsbericht
1.15Anweisungen für umweltschutzrelevante Tätigkeiten
1.16aktive Vorsorge gegen Umweltunfälle
1.17Nachweisbare Kontrollen / Messungen von Umweltschutz in relevanten Größen, z.B. Energieverbrauch, Lärm, Abfallmengen
1.18Kontrolle und Bewertung der Leistungen im Umweltschutz durch die Unternehmensleitung

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Informationen zur Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten gemäß

Art. 13 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)

1. Name und Kontaktdaten des für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten

Verantwortlichen:

BIM Berliner Immobilienmanagement GmbH,

Keibelstraße 36, 10178 Berlin

2. Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten:

datenschutz nord GmbH

Kurfürstendamm 212, 10719 Berlin

3. Zweck und Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten:

3.1 Zwecke der Datenverarbeitung:

Die personenbezogenen Daten verarbeiten wir zu Zwecken der Durchführung des

Vergabeverfahrens und der Vertragsumsetzung. Im Falle der Zuschlagserteilung und der

erstmaligen Zusammenarbeit mit uns werden Ihre Daten im Lieferantenportal der BIM GmbH

eingetragen. Dies ist erforderlich, um die Beauftragung vorzunehmen.

3.2 Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung:

Die Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung sind Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO i.V.m. § 3 Berliner

Datenschutzgesetz (BlnDSG), Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO, Art. 6 Abs. 1 lit. c, Abs. 3 DSGVO

i.V.m. §§ 97 ff. Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), § 6

Wettbewerbsregistergesetz (WRegG), § 16 Abs. 8 Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz

(BerlAVG).

4. Empfänger der personenbezogenen Daten:

Ab einem geschätzten Auftragswert von 30.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) besteht gemäß § 6

WRegG) für die ausschreibende Stelle vor Erteilung des Zuschlags eine Abfragepflicht beim

Wettbewerbsregister. Konzessionsgeber sowie Sektorenauftraggeber sind ab Erreichen der

EU-Schwellenwerte zur Abfrage verpflichtet. In § 6 Abs. 2 WRegG ist festgelegt unter welchen

weiteren Voraussetzungen eine Abfrage erfolgen darf.

Durch das beim Bundeskartellamt eingerichtete Wettbewerbsregister zum Schutz des

Wettbewerbs werden Auftraggebern im Sinne von § 98 GWB Informationen über

Ausschlussgründe eines Bieters im Sinne der §§ 123 und 124 GWB zur Verfügung gestellt.

Mit einer Übergangsfrist bis einschließlich zum 31.05.2025 ist der Auftraggeber berechtigt für

den Bieter, der den Zuschlag erhalten soll, zusätzlich eine Auskunft aus dem

Gewerbezentralregister nach § 150a der Gewerbeordnung anzufordern.

Nach § 16 BerlAVG ist die ausschreibende Stelle weiterhin verpflichtet, die Einhaltung der

gemäß § 15 BerlAVG vereinbarten Vertragsbestimmungen (siehe Besondere

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Vertragsbedingungen) zu prüfen. Mit Kontrollen zur Einhaltung der vertraglich vereinbarten

Besonderen Vertragsbedingungen darf der Auftraggeber auch Dritte beauftragen.

Stellt der Auftraggeber einen Verstoß eines Auftragnehmers und Unterauftragnehmers gegen

Vertragsbedingungen im Sinne von § 15 BerlAVG fest, so hat er nach § 16 Abs. 5 BerlAVG das

bei der für Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung geführte Amtliche Unternehmer- und

Lieferantenverzeichnis des Landes Berlin sowie das Verzeichnis über ungeeignete Bewerber

und Bieter bei öffentlichen Aufträgen über den Namen, die Anschrift, den Vertragsinhalt und

die Art des Verstoßes unverzüglich zu unterrichten.

Liegen dem Auftraggeber Anhaltspunkte für einen Verstoß eines Auftragnehmers,

Unterauftragnehmers oder Verleihers von Arbeitskräften gegen Mindestarbeitsbedingungen

gemäß § 128 Abs. 1 GWB vor, wird unverzüglich die Finanzkontrolle Schwarzarbeit der

Bundeszollverwaltung benachrichtigt, § 16 Abs. 6 BerlAVG.

Nach § 134 Abs. 1 GWB informiert die ausschreibende Stelle die Bieter, deren Angebote nicht

berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot

angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung Ihres

Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform.

Dies gilt auch für Bieter, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur

Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die

betroffenen Bieter gegangen ist.

Nach § 62 Abs. 1 Satz 1 Vergabeverordnung (VgV) teilt die ausschreibende Stelle jedem Bieter

unverzüglich ihre Entscheidungen über den Abschluss einer Rahmenvereinbarung, die

Zuschlagserteilung oder die Zulassung zur Teilnahme an einem dynamischen

Beschaffungssystem mit. Gleiches gilt für die Entscheidung, ein Vergabeverfahren aufzuheben

oder erneut einzuleiten einschließlich der Gründe dafür, sofern eine Auftragsbekanntmachung

oder Vorinformation veröffentlicht wurde.

Nach § 62 Abs. 2 Nummer 3 VgV unterrichtet die ausschreibende Stelle auf Verlangen des

Bieters unverzüglich, spätestens innerhalb von 15 Tagen nach Eingang des Antrags in Textform

nach § 126 b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) jeden Bieter über die Merkmale und Vorteile des

erfolgreichen Angebots sowie den Namen des erfolgreichen Bieters.

Nach § 39 Abs. 1 VgV übermittelt die ausschreibende Stelle spätestens innerhalb 30 Tagen

nach der Vergabe eines öffentlichen Auftrags oder nach dem Abschluss einer

Rahmenvereinbarung eine Vergabebekanntmachung mit den Ergebnissen des

Vergabeverfahrens an das Amt für öffentliche Veröffentlichungen der Europäischen Union.

Dort werden dann auch Name und Anschrift des Bieters, dem der Zuschlag erteilt wurde,

veröffentlicht.

Im Falle der Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer muss die

ausschreibende Stelle nach § 163 Abs. 2 Satz 4 GWB die Vergabeakten der Kammer sofort zur

Verfügung stellen. Dies gilt auch für die Verfahren der sofortigen Beschwerde vor dem

zuständigen Oberlandesgericht/Kammergericht nach § 171 GWB. In diesen Verfahren

(Nachprüfungsverfahren und ggf. Verfahren über die sofortige Beschwerde) werden

personenbezogene Daten gegebenenfalls auch an andere Verfahrensbeteiligte weitergegeben.

Version 14.03.2024 2

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5. Kriterien für die Festlegung der Dauer der Speicherung personenbezogener

Daten

Betreffend das Vergabeverfahren und die Vertragsdurchführung: Die Dauer der Speicherung

personenbezogener Daten beträgt 8 Jahre gemäß Ziffer 12 AV zu § 55 der

Landeshaushaltsordnung Berlin in Verbindung mit Anlage 1 AV § 71 der

Landeshaushaltsordnung Berlin, § 8 Absatz 4 VgV, sofern nicht anderweitige gesetzliche

Aufbewahrungspflichten entgegenstehen. So unterliegen Rechnungen einer 10-jährigen

Aufbewahrungsfrist gemäß § 147 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 Nr. 1, 4 und 4a AO, § 14b Abs. 1 UstG.

6. Rechte der betroffenen Personen

Sie haben das Recht, Auskunft darüber zu verlangen, welche Daten über Sie bei uns

gespeichert sind und zu welchem Zweck diese Speicherung erfolgt. Darüber hinaus können

Sie unrichtige Daten berichtigen oder solche Daten löschen lassen, deren Speicherung

unzulässig oder nicht mehr erforderlich ist. Sie haben das Recht auf Datenübertragbarkeit und

Einschränkung der Datenverarbeitung. Außerdem haben Sie das Recht, sich bei der

Aufsichtsbehörde über die stattfindende Datenverarbeitung zu beschweren.

Sie haben das Recht, aus Gründen, die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben, gegen

die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten Widerspruch einzulegen. Voraussetzung

hierfür ist, dass die Datenverarbeitung auf der Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. e oder f DSGVO

erfolgt.

7. Sonstiges

Eine Informationspflicht des Verantwortlichen wegen der Erhebung von personenbezogenen

Daten bei Dritten (z.B. Eignungsnachweise dritter Personen) besteht nach Art. 14 Abs. 5 lit. c)

der DSGVO nicht. Die Datenerhebung ist im Rahmen des Vergabeverfahrens ausdrücklich

geregelt und dort zum Schutz der Interessen der betroffenen Personen eine vertrauliche

Behandlung der Daten vorgesehen (§§ 97 ff. GWB, §§ 5, 8 VgV).

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