Vorgehängte hinterlüftete Holzfassade sowie Fenster- und Holzbauarbeiten
Evangelische Kirchengemeinde Oberes Köllertal
- Status
- Offen
- Angebotsfrist
- 22.10.2026, 23:59 (Europe/Berlin)
- Geschätzter Auftragswert
- Nicht angegeben
- Lose
- 1
- Auftraggeber
- Evangelische Kirchengemeinde Oberes Köllertal
- Erfüllungsregion
- Saarland, Deutschland
- Verfahren
- Verfahrensart unbekannt
- Auftragsart
- Nicht angegeben
- Veröffentlicht
- 26.09.2026
- Originalbekanntmachung
- plattform.aumass.de ↗
- Bekanntmachungsnummer
- 25865692
- CPV-Codes
Maschinen und Geräte für Bergbau und Steinbrecharbeiten, Baumaschinen (43000000); Baukonstruktionen und Baustoffe; Bauhilfsprodukte (elektrische Apparate ausgenommen) (44000000); Bauarbeiten (45000000); Dienstleistungen von Architektur-, Konstruktions- und Ingenieurbüros und Prüfstellen (71000000)Mehr anzeigenWeniger anzeigen
Kurzbeschreibung
Die Evangelische Kirchengemeinde Oberes Köllertal beschafft Fassaden- und Fensterbauarbeiten mit Holz und Holz-Aluminium sowie Zimmerer- und Holzbauarbeiten. Die Arbeiten betreffen eine vorgehängte, hinterlüftete Holzfassade und sind der Region Saarbrücken zugeordnet; die Angebotsfrist endet am 22. Oktober 2026.
KI-Zusammenfassung · Maßgeblich ist die Originalbekanntmachung.
Leistungsbeschreibung
Fenster- Fassadenbau Holz und Holzaluminium, Zimmerer- und Holzbauarbeiten
Leistungen nach Losen (1)
LOT-0000 · Fassadenarbeiten - vorgehängte, hinterlüftete Holzfassade
Fenster- Fassadenbau Holz und Holzaluminium, Zimmerer- und Holzbauarbeiten
Frist: 22.10.2026, 02:00 (Europe/Berlin)
Vergabeunterlagen
Keine abgerufenen Dateien hinterlegt. Ein abgeschlossener Abruf ist nicht dokumentiert.
Zum UrsprungsportalÄnderungen und Bieterfragen
0 EinträgeKeine Änderungen zur Bekanntmachung bekannt.
Welche ähnlichen Ausschreibungen sind offen?
Alle ähnlichen Ausschreibungen anzeigenAlle Angaben ohne Gewähr. Ausschreibungen können sich jederzeit ändern – wir übernehmen keine Gewähr für Aktualität, Vollständigkeit oder Richtigkeit der hier dargestellten Daten. Maßgeblich ist stets die Originalbekanntmachung des Auftraggebers.