2026_261868_12_Ergänzende Vertragsbedingungen_UVgO.pdf

Vollautomatisches Gewebefärbesystem für immunhistochemische und In-situ-Hybridisierungsverfahren

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 23.09.2026, 13:02 (Europe/Berlin)

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Ergänzende Vertragsbedingungen_UVgO

Ergänzende Vertragsbedingungen nach dem TVergG LSA

(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich für den Fall des Nachunternehmereinsatzes oder der nachträglichen Beauftragung eines Nachunternehmers oder des Wechsel eines Nachunternehmers dem Auftraggeber den/die Nachunternehmer mindestens in Textform zu benennen. Der öffentliche Auftraggeber kann der Übertragung wegen mangelnder Fachkunde oder mangelnder Leistungsfähigkeit des Nachunternehmers sowie wegen Nichterfüllung der Nachweispflicht nach § 16 Abs. 2 TVergG LSA widersprechen.

(2) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dass eine Beauftragung von Nachunternehmern oder Verleihern nur erfolgt, wenn diese ihren Arbeitnehmern mindestens die Arbeitsbedingungen gewähren, die der Bieter selbst einzuhalten verspricht. Des Weiteren verpflichtet er sich, die schriftliche Übertragung der Verpflichtung und ihre Einhaltung durch die beteiligten Nachunternehmer oder Verleiher sicherzustellen und dem öffentlichen Auftraggeber auf Verlangen nachzuweisen.

(3) Der Auftragnehmer verpflichtet sich für den Fall der Weitergabe von Leistungen an Nachunternehmer bei der Ausführung des öffentlichen Auftrags

  1. bevorzugt kleine und mittlere Unternehmen zu beteiligen, soweit es mit der Ausführung des öffentlichen Auftrags zu vereinbaren ist,
  2. Nachunternehmer davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt,
  3. bei der Weitergabe von Bauleistungen an Nachunternehmer Teil B der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/B) und bei der Weitergabe von Dienstleistungen Teil B der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/B) zum Vertragsbestandteil zu machen und
  4. den Nachunternehmern keine, insbesondere hinsichtlich der Zahlungsweise, ungünstigeren Bedingungen aufzuerlegen, als zwischen dem Auftragnehmer und dem öffentlichen Auftraggeber vereinbart sind.

(4) Der Auftragnehmer verpflichtet sich weiter, dem Auftraggeber auf dessen Verlangen nach § 17 TVergG LSA die Entgeltabrechnungen vorzulegen. Der Auftragnehmer hat seine Arbeitnehmer auf die Möglichkeit solcher Kontrollen hinzuweisen. Der Auftragnehmer hat hierfür vollständige und prüffähige Unterlagen bereitzuhalten.

(5) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, für jeden schuldhaften Verstoß gegen eine der Verpflichtungen nach den §§ 11 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 (Hauptpflichten), § 12 Satz 2 und § 17 Satz 4 TVergG LSA (Nebenpflichten) eine Vertragsstrafe nach den folgenden Maßgaben zu zahlen: a. Bei erstmaligen Verstößen gegen Nebenpflichten kann der Auftraggeber eine Verwarnung erteilen oder gegen den Auftragnehmer eine Vertragsstrafe von bis zu 1 v. H. des Auftragswertes verhängt werden, sofern keine Nachbesserung innerhalb von 30 Tagen erfolgt. Bei wiederholten Verstößen gegen Nebenpflichten kann, sofern eine Nachbesserung innerhalb von 30 Tagen nicht erfolgt, gegen den Auftragnehmer eine Vertragsstrafe von bis zu 3 v. H. des Auftragswertes verhängt werden. b. Bei Verstößen gegen Hauptpflichten kann gegen den Auftragnehmer eine Vertragsstrafe von bis zu 5 v. H. des Auftragswertes verhängt werden. Zusätzlich ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen oder gegen den Auftragnehmer eine Auftragssperre von bis zu sechs Monaten zu verhängen. c. Insgesamt darf die Summe aller Vertragsstrafen bei mehreren Verstößen 10 v. H. des Auftragswertes nicht überschreiten.

Ort, Datum:

………………………………… ………………………………………………………………….. Stempel / Firma / Anschrift Unterzeichnung in Textform / Vor- und Nachname der erklärenden Person

Bei elektronischer Angebotsabgabe, entfällt das Erfordernis eine Unterschrift / Stempel (Schriftform) abzugeben, die Textform ist ausreichend. Eingescannte Unterschriften - unter Angabe von Vor- und Nachname der erklärenden Person - genügen auch der Textform.

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