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Vertrag
zur Verbesserung der digitalen, ärztlichen Versorgung
für Patienten durch einen elektronischen Kommunikations-
und Vernetzungsprozess nach § 140a SGB V
in der Ausgestaltung des § 140a Abs. 1 S. 2 Alt. 2 SGB V (Besondere Versorgungsaufträge unter Beteiligung von Leistungserbringern)
zwischen der
AOK Bayern - Die Gesundheitskasse Körperschaft des öffentlichen Rechts Carl-Wery-Straße 28, 81739 München, vertreten durch die Vorstandsvorsitzende Dr. Irmgard Stippler
- nachfolgend AOK Bayern -
und der
[Vertragspartner]
- nachfolgend xxxxxx -
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Vertrag zur Verbesserung der digitalen, ärztlichen Versorgung für Patienten durch einen elektronischen Kommunikations- und Vernetzungsprozess nach § 140a SGB V zwischen der AOK Bayern – Die Gesundheitskasse und [Vertragspartner]
Inhaltsverzeichnis
Präambel ................................................................................................................................ 3 Abschnitt 1 – Vertragsgrundlagen .............................................................................................. 4 § 1 Vertragsgegenstand und Ziele .......................................................................................... 4 § 2 Allgemeines ...................................................................................................................... 5 § 3 Versorgungsauftrag .......................................................................................................... 6 § 4 Geltungsbereich ................................................................................................................ 6 Abschnitt 2 – Teilnahme von Versicherten.................................................................................. 7 § 5 Teilnahme von Versicherten ............................................................................................. 7 § 6 Selbstbestimmungsrecht des Versicherten ....................................................................... 8 Abschnitt 3 – Teilnahme von Ärzten ........................................................................................... 8 § 7 Allgemeines zur Teilnahme des Arztes ............................................................................. 8 § 8 Teilnahmevoraussetzungen Ärzte ..................................................................................... 9 § 9 Ende der Teilnahme des Arztes ........................................................................................ 9 § 10 Pflichten der Ärzte [wird nach Zuschlag angepasst] ...................................................... 10 Abschnitt 4 - Pflichten der Vertragspartner ............................................................................... 10 § 11 Pflichten der AOK Bayern ............................................................................................. 10 § 12 Pflichten [des Vertragspartners] [wird nach Zuschlag angepasst] ................................. 11 Abschnitt 4 - Vergütung ............................................................................................................ 14 § 13 Vergütung und Abrechnung .......................................................................................... 14 Abschnitt 5 - Sonstige Regelungen........................................................................................... 15 § 14 Haftung ......................................................................................................................... 15 § 15 Datenschutz .................................................................................................................. 15 § 16 Einsatz von Künstlicher Intelligenz (KI) ......................................................................... 15 § 17 Anwendung der EVB-IT Cloud ...................................................................................... 16 § 18 Marketing und Öffentlichkeitsarbeit ............................................................................... 16 § 19 Vertraulichkeit ............................................................................................................... 16 § 20 Entwicklungsklausel ...................................................................................................... 17 § 21 Abnahme ...................................................................................................................... 17 § 22 Gewährleistung für werkvertragliche Leistungen ........................................................... 19 § 23 Salvatorische Klausel .................................................................................................... 19 § 24 Laufzeit, Inkrafttreten, Kündigung, Auftragsvolumen ..................................................... 19 § 25 Schlussbestimmungen .................................................................................................. 21
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Präambel
Digitale Versorgungsangebote, wie z.B. Videosprechstunden, können insbesondere einen wich- tigen Beitrag zur Verbesserung der ambulanten ärztlichen Versorgung in ländlichen Regionen leisten.
Auch der Gesetzgeber verfolgt das Ziel, die Digitalisierung im Gesundheitswesen nachhaltig zu fördern und deren verbindliche Nutzung auszubauen. Dies kommt insbesondere im Digital-Ge- setz (DigiG) sowie in Regelungen zur Stärkung telemedizinischer Leistungen und zur Weiterent- wicklung der elektronischen Patientenakte (ePA) zum Ausdruck. Vor diesem Hintergrund ist der Einsatz digitaler Versorgungsformen, insbesondere videobasierter Kommunikations- und Be- handlungsformate, als integraler Bestandteil einer modernen und bedarfsgerechten Gesund- heitsversorgung zu sehen.
Die Sozialleistungsträger sind gemäß § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB I verpflichtet, darauf hinzuwir- ken, dass jeder Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen in zeitgemäßer Weise, um- fassend und zügig erhält. Die AOK Bayern möchte die Digitalisierung der Versorgung aktiv mit- gestalten und sieht es als ihre Aufgabe und Verpflichtung an, ihren Versicherten hochwertige Versorgung auch unter Einsatz digitaler Technik zur Verfügung zu stellen.
Die AOK Bayern beabsichtigt deshalb mit diesem besonderen Versorgungsauftrag nach § 140a SGB V unter Beteiligung von Leistungserbringern die Versorgung von teilnehmenden Versicher- ten über Videosprechstunden insbesondere in ländlichen Regionen zu verbessern. Dabei muss mittels eines digitalen Kommunikations- und Vernetzungsprozesses die Inanspruchnahme von Videosprechstunden für den Versicherten innerhalb von 30 Minuten von 7 – 22 Uhr (auch an Sonn- und Feiertagen) durch ein qualifiziertes Ärztenetzwerk möglich sein und die Zusammen- arbeit zwischen dem Arzt in der Videosprechstunde und dem (Haus-)Arzt vor Ort gefördert wer- den.
Der Auftragnehmer übernimmt als Vertragspartner nach § 140a Abs. 3 S. 1 SGB V den Versor- gungsauftrag und insbesondere im Hinblick auf die Einbindung der Leistungserbringer die Funk- tion einer Managementgesellschaft nach § 140a Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB V.
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Abschnitt 1 – Vertragsgrundlagen
§ 1 Vertragsgegenstand und Ziele
(1) Gegenstand dieser besonderen Versorgung nach § 140a Abs. 1 S. 2 Alt. 2 SGB V ist die Versorgung von Patienten durch Ärzte mittels eines elektronischen Kommunikations- und Vernetzungsprozesses sowie die Förderung der Zusammenarbeit zwischen den teilneh- menden Ärzten, die die Videosprechstunde durchführen, mit den (Haus-)Ärzten vor Ort.
Der Auftragnehmer übernimmt als Vertragspartner nach § 140a Abs. 3 S. 1 SGB V den Ver- sorgungsauftrag und insbesondere im Hinblick auf die Einbindung der Leistungserbringer die Funktion einer Managementgesellschaft nach § 140a Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB V.
Dies betrifft insbesondere die Organisation und Einbindung von Ärzten, die entweder über einen Vertragsarztsitz im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns verfügen oder bei einem Vertragsarzt, in einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) oder in einem Medi- zinischen Versorgungszentrum (MVZ) mit jeweils in Bayern gelegenem Vertragsarztsitz an- gestellt sind, jeweils unter Einhaltung sämtlicher berufsrechtlicher Bestimmungen. In Aus- nahmefällen können – in Abstimmung mit der AOK Bayern auch Ärzte mit Vertragsarztsitz außerhalb Bayerns teilnehmen, um die besondere Versorgung sicherstellen zu können.
Die Leistungserbringung der teilnehmenden Ärzte in Form von Videosprechstunden findet unter Beachtung der einschlägigen rechtlichen Vorgaben statt. [Der Vertragspartner] er- bringt selbst keine ärztlichen Leistungen.
Sämtliche Leistungen des Auftragnehmers wie der teilnehmenden Ärzte werden unter Ein- haltung sämtlicher in der Regelversorgung gültiger rechtlicher Vorgaben - insbesondere solcher für Videosprechstunden - in ihrer jeweils aktuellen Fassung erbracht, sofern von diesen nicht mit nachfolgenden Regelungen explizit abgewichen wird.
Dabei gelten die in der kollektivvertraglichen Regelversorgung festgelegten Qualitätsanfor- derungen als verbindliche Mindeststandards, von denen allenfalls dann abgewichen wird, sofern dies dem Sinn und der Eigenart dieser besonderen Versorgung entspricht und da- rauf ausgerichtet ist, die Qualität, insbesondere Effizienz und Zugänglichkeit der Versor- gung im ländlichen Raum sowie deren Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit zu verbessern, die Patientensicherheit gewahrt bleibt und die gültigen Anforderungen an Datenschutz und Datensicherheit sichergestellt sind.
(2) Ziel dieses Vertrages ist, durch einen digitalen Kommunikations- und Vernetzungsprozess die digitale ärztliche Versorgung der teilnehmenden Versicherten zu verbessern.
Dies umfasst bei bislang unbekannten Versicherten vor Durchführung einer Videosprech- stunde die verpflichtende Durchführung eines strukturierten Ersteinschätzungsverfahrens gemäß Anlage 31c BMV-Ä zur Bestimmung der medizinischen Dringlichkeit und dient der Qualitätssicherung, der Priorisierung von Terminen sowie der Prüfung, ob eine Behandlung im Rahmen einer Videosprechstunde geeignet ist. Ein Termin für eine Videosprechstunde erhält der teilnehmende Versicherte innerhalb von 30 Minuten. Dabei muss die Kommuni- kation und die Vernetzung zwischen dem Arzt, der die Videosprechstunde durchführt und dem (Haus-)Arzt vor Ort gefördert werden, indem es dem Versicherten ermöglicht wird, et- waige Dokumentationen weiterzuleiten. Soweit erforderlich ist der Vertragsarzt verpflichtet, eine strukturierte Anschlussversorgung gemäß Anlage 31c BMV-Ä sicherzustellen.
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(3) Daraus ergeben sich folgende konkrete Ziele:
- Erweiterte ambulante, digitale ärztliche Versorgung – auch außerhalb der regulären Praxisöffnungszeiten
- Verbesserung der ambulanten digitalen ärztlichen Versorgung in ländlichen Regionen
- Vermeidung von unnötigen Fahrtzeiten und Wegstrecken für die Patienten
- Weiterentwicklung des Ersteinschätzungsverfahrens insbesondere der digitalen Be- handlungspfade
- Aufbau und Erweiterung eines Netzwerks von niedergelassenen Ärzten, die eine Video- sprechstunde anbieten und somit eine hybride Versorgung ermöglichen
- Verknüpfung der Videosprechstunde mit anderen (digitalen) besonderen Versorgungs- angeboten
(4) Der Vertrag zu dieser besonderen Versorgung besteht aus dem Hauptvertrag und den An- lagen A – H mit jeweils folgenden Inhalten:
Anlagengruppe A: Anlage A-1 - Leistungsbeschreibung
Anlagengruppe B: Anlage B-1 - Konzept zur konkreten Umsetzung der Kundenreise und Konzept Business Case für eine smarte Patientensteuerung (wird nach Zuschlag in den Vertrag mit aufgenommen)
Anlagengruppe C: Anlage C-1 - Vergütungsregelung und Abrechnung
Anlagengruppe D: aktuell nicht belegt
Anlagengruppe E: aktuell nicht belegt
Anlagengruppe F: Anlage F-1 - Teilnahmeerklärung Ärztin/Arzt
Anlagengruppe G: Anlage G-1 - Elektronische Teilnahmeerklärung Anlage G-2 - Patienteninnen- und Patienteninformation zur Teilnahme-Erklärung Anlage G-3 - Ergänzende Patientinnen- und Patienteninfor- mation zum Datenschutz
Anlagengruppe H: Anlage H-1 - Kriterienkatalog für Cloudleistungen
§ 2 Allgemeines
(1) Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird im Vertrag für Personen-, Berufs- und Funkti- onsbezeichnungen auf die gleichzeitige Nennung weiblicher, männlicher und diverser Sprachformen verzichtet, und nur die männliche Form verwendet. Sämtliche Nennungen gelten jedoch selbstverständlich gleichermaßen für alle Geschlechtsformen.
(2) Die Vertragspartner stimmen darin überein, dass die im Vertrag und in den Anlagen ge- nannten Fristen zur gegenseitigen Lieferung von Daten und Informationen einvernehmlich anzupassen sind, wenn sich praktische Abläufe oder gesetzliche Vorgaben verändern.
(3) Soweit vertraglich nicht anders vereinbart, genügt zur Wahrung von Fristen die Übermitt- lung per E-Mail. Voraussetzung für die Mailübertragung ist eine über die kubusIT (IT Dienstleister der AOK Bayern) eingerichtete datenschutzkonforme Mailverschlüsselung.
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§ 3 Versorgungsauftrag
(1) Gegenstand des Versorgungsauftrages ist die Umsetzung eines digitalen Kommunikations- und Vernetzungsprozesses zur Durchführung von Videosprechstunden für teilnehmende Versicherte nach § 140a SGB V. Das Versorgungsangebot des Auftragsnehmers umfasst, die Verlinkung mit digitalen Services der AOK Bayern, die Durchführung der Einschreibung von teilnehmenden Versicherten, eine der Videosprechstunde vorgelagerte Abfrage zur Bedarfsgerechtigkeit mittels einer Software (strukturiertes Einschätzungsverfahren), eine digitale Terminvermittlung sowie die Organisation und technische Durchführung der Video- sprechstunde. Hierzu zählen insbesondere auch etwaige technische/nicht technische Be- gleitleistungen, wie z.B. Pflege und Support sowie der Aufbau eines Ärztenetzwerks. Die Einzelheiten dazu, wie auch der Versorgungsverlauf ergeben sich aus diesem Vertrag so- wie der Leistungsbeschreibung (Anlage A-1) sowie dem Konzept zur konkreten Umsetzung der Kundenreise und Konzept Business Case für eine smarte Patientensteuerung (Anlage B-1).
Die dort beschriebenen Anforderungen sind verbindlich vom Vertragspartner zu erfüllen und während der Vertragslaufzeit aufrechtzuerhalten.
(2) Die medizinische Verantwortung für die Behandlung der teilnehmenden Versicherten ob- liegt dem jeweils behandelnden Arzt. Dieser erbringt seine ärztlichen Leistungen gegen- über dem Versicherten weiterhin selbst, in eigener Verantwortung und im Einklang mit den einschlägigen Regelungen, insbesondere dem ärztlichen Berufsrecht, der ärztlichen Sorg- faltspflicht aus dem Behandlungsvertrag und den Maßgaben dieses Vertrages. [Der Ver- tragspartner] verpflichtet die Leistungserbringer, die gesetzlichen und vertragsärztlichen Regelungen und Richtlinien zur Sicherstellung der Qualität der ambulanten Behandlung einzuhalten und die Leitlinien ihrer Fachgesellschaften zu berücksichtigen.
§ 4 Geltungsbereich
(1) Der Vertrag gilt für Versicherte der AOK Bayern, die die Teilnahmevoraussetzungen gem. § 5 erfüllen.
(2) Der Vertrag gilt für Ärzte, die entweder über einen Vertragsarztsitz im Bezirk der Kassen- ärztlichen Vereinigung Bayerns oder bei einem Vertragsarzt, in einer Berufsausübungsge- meinschaft (BAG) oder in einem Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) mit jeweils in Bayern gelegenem Vertragsarztsitz angestellt sind, jeweils unter Einhaltung sämtlicher be- rufsrechtlicher Bestimmungen, sofern sie die in diesem Vertrag geregelten Teilnahmevo- raussetzungen erfüllen. Zur Sicherstellung der Möglichkeit einer schnellstmöglichen Be- handlung und zur Einhaltung der schnellen Terminverfügbarkeit innerhalb von 30 Minuten, können in Ausnahmefällen – in Abstimmung mit der AOK Bayern - auch Ärzte mit Vertrags- arztsitz außerhalb des Bezirks der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns, jedoch in Deutschland, teilnehmen, um die besondere Versorgung sicherstellen zu können.
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Abschnitt 2 – Teilnahme von Versicherten
§ 5 Teilnahme von Versicherten
(1) Die Teilnahme ist für die Versicherten freiwillig und erfolgt durch eine elektronische Teil- nahmeerklärung gemäß Anlage A-1 Pkt. 3 i.V.m. Anlagen G-1, G-2 und G-3 gegenüber der AOK Bayern. Die gleichzeitige Teilnahme an diesem Vertrag und einem Vertrag nach § 73b SGB V (hausarztzentrierte Versorgung), an einem Arztnetzvertrag nach § 140a SGB V oder an einem Vertrag zur besonderen Versorgung nach § 140a SGB V, der ebenfalls Videosprechstunden beinhaltet, ist nicht möglich.
(2) Teilnahmeberechtigt an der besonderen Versorgung sind alle Versicherten:
-
die sich bei der Onlinegeschäftsstelle der AOK Bayern (Onlineportal „Meine AOK“) registriert haben und
-
mit einer Indikation, die sich für eine Behandlung durch einen Vertragsarzt im Rahmen einer Videosprechstunde eignet.
Die Teilnahmevoraussetzung Versicherung des Versicherten wird mit der Teil- nahme an der Onlinegeschäftsstelle der AOK Bayern durch die AOK Bayern geprüft.
(3) Die Versicherten erklären ihre Teilnahme durch Bestätigung der elektronischen Teilnahme- erklärung auf der Onlineplattform [des Vertragspartners].
Die Teilnahme endet zu dem Zeitpunkt, in dem der Vertrag zwischen der AOK Bayern und [dem Vertragspartner], gleich aus welchem Rechtsgrund, endet, spätestens mit dem Ende der Laufzeit dieses Vertrags. Die AOK Bayern kann die Teilnahme ablehnen, wenn die Teilnahmevoraussetzungen nach Abs. 1 und 2 nicht erfüllt sind sowie die Teilnahme been- den, sofern die Teilnahmevoraussetzungen nicht mehr vorliegen. Die AOK Bayern kann die Teilnahme eines Versicherten rückwirkend ablehnen, wenn die Teilnahmevoraussetzungen nach §§ 4 und 5 nicht erfüllt sind. Bestand keine wirksame Teilnahme und wurden bereits Leistungen im Rahmen der besonderen Versorgung erbracht, werden dem Versicherten keine Kosten [vom Vertragspartner] in Rechnung gestellt.
(4) Soweit in diesem Vertrag Rechte und Pflichten für Versicherte geregelt werden, sind diese für den einzelnen Versicherten nur wirksam, wenn sie durch Abgabe der elektronischen Teilnahmeerklärung gegenüber der AOK Bayern als verbindlich anerkannt werden. Der Versicherte erhält deshalb die Patientinnen- und Patienteninformation zur Teilnahme-Erklä- rung (Anlage G-2), in der die Bedingungen der Teilnahme, insbesondere Angaben über die Wirksamkeit der Teilnahme, die Leistungsinhalte, die Rechte und Pflichten, die Bindungs- fristen und die Möglichkeiten der Beendigung der Teilnahme sowie die Folgen bei Pflicht- verstößen ausführlich dargestellt sind. Mit seiner elektronischen Teilnahmeerklärung bestä- tigt er, zu diesen Bedingungen am Vertrag teilnehmen zu wollen. Die elektronische Teil- nahmeerklärung beinhaltet auch eine Ergänzende Patienteninnen- und Patienteninforma- tion zum Datenschutz und datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung (Anlage G-3).
(5) Der Versicherte kann jederzeit ohne Angabe von Gründen gegenüber der AOK Bayern er- klären, dass er seine Teilnahme beenden möchte.
(6) Die Teilnahme endet automatisch, wenn das Versichertenverhältnis zwischen dem Versi- cherten und der AOK Bayern endet oder der Leistungsanspruch ruht.
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(7) Die AOK Bayern ist zur Beendigung der Teilnahme der Versicherten gemäß der Patienten- information zur Teilnahme-Erklärung und der Satzung der AOK Bayern berechtigt.
(8) Der Versicherte kann seine Teilnahmeerklärung innerhalb von zwei Wochen nach deren Abgabe schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift bei der AOK Bayern ohne Angabe von Gründen widerrufen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Wider- rufserklärung an die AOK Bayern. Die Widerrufsfrist beginnt, wenn die Krankenkasse dem Versicherten eine Belehrung über sein Widerrufsrecht elektronisch in Textform im Begrü- ßungsschreiben mitgeteilt hat. Im Übrigen gilt für die Abgabe der Teilnahmeerklärung der Versicherten die Satzung der AOK Bayern in der jeweils gültigen Fassung.
(9) Details zur Teilnahme des Versicherten und den Teilnahmevoraussetzungen an der beson- deren Versorgung sind den Anlagen G-1, G-2 und G-3 geregelt.
§ 6 Selbstbestimmungsrecht des Versicherten
Das Selbstbestimmungsrecht der Versicherten und die Freiwilligkeit der Teilnahme an dieser besonderen Versorgung ist stets zu beachten. Eine selbstbestimmte Teilnahmeentscheidung setzt eine umfassende Kenntnis über die Inhalte dieser besonderen Versorgung sowie zu den Rechten und Pflichten voraus, die durch die Teilnahme entstehen.
Abschnitt 3 – Teilnahme von Ärzten
§ 7 Allgemeines zur Teilnahme des Arztes
(1) Die Teilnahme des Arztes an der besonderen Versorgung ist freiwillig. Die beim [Vertrags- partner] angebundenen Ärzte können ihre Teilnahme an der besonderen Versorgung durch Unterzeichnung einer Teilnahmeerklärung (Anlage F-1) gegenüber [dem Vertragspartner] beantragen. Mit Abgabe der Teilnahmeerklärung verpflichtet sich der Arzt gegenüber [dem Vertragspartner], an der besonderen Versorgung nach Maßgabe dieses Vertrages teilzu- nehmen und die in diesem Vertrag und seinen Anlagen getroffenen Regelungen als ver- bindlich anzuerkennen und umzusetzen, und die vereinbarten Leistungen zu erbringen.
Über die Teilnahme der Ärzte und den Beginn der Teilnahme entscheiden [der Vertrags- partner] und die AOK Bayern gemeinsam. Die Teilnahme kommt nicht zustande, wenn die AOK Bayern die Teilnahme des Arztes ablehnt. Die Teilnahme an der besonderen Versor- gung ist deshalb nur möglich, wenn der Arzt die Teilnahmeerklärung nach Anlage F-1 un- terzeichnet hat, die Teilnahmevoraussetzungen erfüllt sind und die AOK Bayern eine Teil- nahme nicht ablehnt.
(2) Die Teilnahme des Arztes an der besonderen Versorgung erfolgt in Form einer schriftlichen Teilnahmeerklärung gegenüber [dem Vertragspartner].
(3) Die Teilnahme des Arztes an der besonderen Versorgung beginnt mit dem Tag, der im Be- stätigungsschreiben [des Vertragspartners] genannt ist.
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§ 8 Teilnahmevoraussetzungen Ärzte
Ärzte, die teilnehmen wollen, müssen bereits vor Beginn der Teilnahme folgende Voraussetzungen erfüllen:
a) Unterzeichnung der Teilnahmeerklärung (Anlage F-1). Bei Teilnahmen von angestellten Ärz- ten ist zusätzlich die Unterschrift des MVZ-Leiters bzw. des anstellenden Arztes notwendig. b) Anbindung an [den Vertragspartner] c) Vertragsarztsitz im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns oder bei einem Ver- tragsarzt, in einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) oder in einem Medizinischen Ver- sorgungszentrum (MVZ) mit jeweils in Bayern gelegenem Vertragsarztsitz angestellt, jeweils unter Einhaltung sämtlicher berufsrechtlicher Bestimmungen. In Ausnahmefällen können – in Abstimmung mit der AOK Bayern auch Ärzte mit Vertragsarztsitz außerhalb Bayerns, je- doch in Deutschland, teilnehmen, um die besondere Versorgung sicherstellen zu können. d) Die Ärzte müssen bei der jeweils zuständigen Landesärztekammer zugelassene Haus- (Fachärzte) sein und über eine Kassenzulassung verfügen. Angestellte Ärzte können nur teilnehmen, wenn sie im Arztregister eingetragen sind und die Anstellung durch den Zulas- sungsausschuss, nach Antragstellung durch den anstellenden Vertragsarzt, dem MVZ oder der BAG, genehmigt wurde. e) Beachtung sämtlicher gesetzlicher Vorgaben, insbesondere der berufsrechtlichen Regelun- gen f) Erfüllung der Anforderungen gemäß § 4 Anlage 31b BMV-Ä
§ 9 Ende der Teilnahme des Arztes
(1) Der Arzt kann seine Teilnahme an der besonderen Versorgung binnen einer Frist von ei- nem Monat zum Monatsende schriftlich durch Erklärung gegenüber [dem Vertragspartner] beenden. Das Recht des Arztes zur Beendigung der Teilnahme aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(2) Sollten die Vertragspartner Änderungen bzw. Ergänzungen dieses Vertrages zur besonde- ren Versorgung und/oder einer Anlage vornehmen, kann der Arzt seine Teilnahme an der besonderen Versorgung zum Monatsende beenden, sofern er durch die Änderung oder Er- gänzung betroffen ist. Die Erklärung zur Beendigung hat schriftlich innerhalb von zwei Wo- chen nach Mitteilung über die Vertragsänderung gegenüber [Vertragspartner] zu erfolgen. Beendet der Arzt seine Teilnahme nicht innerhalb dieser Frist, gelten die Änderungen des Vertrages zur besonderen Versorgung und seiner Anlagen als genehmigt. Auf diese Folge wird der Arzt in der Teilnahmeerklärung und bei Bekanntgabe von Änderungen des Vertra- ges zur besonderen Versorgung und seiner Anlagen durch [Vertragspartner] hingewiesen.
(3) [Der Vertragspartner] ist berechtigt und verpflichtet, die Teilnahme des Arztes an der be- sonderen Versorgung gegenüber dem Arzt unverzüglich zu beenden, sofern die Teilnah- mevoraussetzungen nicht mehr vorliegen.
(4) Außerdem ist die AOK Bayern im Benehmen mit [dem Vertragspartner] berechtigt, Ärzten, deren Teilnahme für die AOK Bayern unzumutbar geworden ist, die weitere Teilnahme mit sofortiger Wirkung zu beenden. In diesen Fällen hat [der Vertragspartner] unverzüglich den Arzt über den Ausschluss zu informieren.
(5) Die Teilnahme des Arztes an der besonderen Versorgung endet automatisch zu dem Zeit- punkt, zu dem der Zulassungsausschuss durch Beschluss die vertragsärztliche Zulassung nach § 95 Abs. 5 SGB V zum Ruhen gebracht bzw. beendet oder entzogen hat.
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(6) Die Teilnahme des Arztes an der besonderen Versorgung ist auf die Laufzeit dieses Vertra- ges zur besonderen Versorgung begrenzt und endet automatisch zu dem Zeitpunkt, zu dem dieser Vertrag – gleich aus welchem Rechtsgrund – endet.
§ 10 Pflichten der Ärzte [wird nach Zuschlag angepasst]
Der teilnehmende Arzt hat insbesondere die im Folgenden aufgeführten Pflichten:
(1) Die Umsetzung des digitalen, ärztlichen Versorgungsauftrags nach Anlage A-1 Pkt. 3.
(2) Der Arzt verpflichtet sich, aktiv am qualifizierten Netzwerk teilnehmen. Die aktive Teilnahme setzt voraus, dass der Arzt während der Vertragslaufzeit durchschnittlich mindestens fünf Videosprechstunden pro Kalendermonat durchführt. Voraussetzung für die Teilnahme an der Videosprechstunde ist die erfolgreiche Teilnahme an der vom Auftragnehmer angebote- nen bzw. durchgeführten Schulung. Der Arzt verpflichtet sich, die erforderliche Schulung vor Aufnahme der Videosprechstundentätigkeit zu absolvieren sowie etwaige vom Auftragneh- mer vorgegebene Auffrischungs- oder Folgeschulungen zu besuchen, soweit diese für die ordnungsgemäße Nutzung der Videosprechstunde erforderlich sind. Näheres ist in Anlage A-1 geregelt.
(3) Die Durchführung der Videokonsultation zwischen 7 – 22 Uhr jeden Tag von Mo – So nach Absprache mit [dem Vertragspartner] (siehe § 12 Abs. 3 und 4).
(4) Die Gewährleistung einer qualitätsgesicherten, zweckmäßigen, ausreichenden wirt- schaftlichen Versorgung nach §§ 2, 12 und 70 SGB V, insbesondere der Einhaltung der Qualitätsstandards der Fernbehandlung.
(5) Sicherstellung, dass die Ausstellung von elektronischen AU-Bescheinigungen und elekt- ronischen Rezepten allen einschlägigen gesetzlichen Normen, Richtlinien und vertragli- chen Regelungen entspricht, die bei der Ausstellung und Bedienung von AU-Bescheini- gungen sowie der Ausstellung von elektronischen Rezepten Anwendung finden.
(6) Sicherstellung einer strukturierten Anschlussversorgung nach Anlage 31c BMV-Ä.
(7) Im Bedarfsfall die Zusammenarbeit mit den (Haus-)Ärzten am Wohnort des Versicherten.
(8) Ärztliche Beratung zu digitalen, medizinischen Versorgungsangeboten.
(9) Die gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen über die vertragsärztliche Versorgung und die sich hieraus ergebenden Pflichten, die uneingeschränkt weiter gelten, zu beachten.
Abschnitt 4 - Pflichten der Vertragspartner
| § 11 Pflichten der AOK Bayern | ||
|---|---|---|
| (1) Die AOK Bayern ermöglicht | [dem Vertragspartner] | eine Abfrage über die Teilnahmemög- |
| lichkeit des Versicherten an diesem Vertrag mittels einer geschützten Datenbank. Die Ab- | ||
| frage erfolgt mittels der KV-Nummer über die Datenbank und beinhaltet die automatisierte | ||
| Antwort, ob der Versicherte grundsätzlich am Vertrag teilnehmen kann mit „JA“ oder „Nein“. | ||
| Die Datenbank wird von der AOK Bayern regelmäßig aktualisiert. |
Die Datenbank wird von der AOK Bayern regelmäßig aktualisiert.
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| (2) Die AOK Bayern unterstützt | [dem Vertragspartner] | bei der Vorbereitung und Durchführung | |
|---|---|---|---|
| der regionalen und überregionalen Presse- und Öffentlichkeitsarbeit. |
der regionalen und überregionalen Presse- und Öffentlichkeitsarbeit.
| (3) Die AOK Bayern verpflichtet sich, für die nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen, | |||
|---|---|---|---|
| die vertraglich vereinbarte Vergütung nach Maßgabe der in diesem Vertrag und seinen An- | |||
| lagen getroffenen Regelungen und Fristen an | [den Vertragspartner] | zu zahlen. | |
| (4) Die AOK Bayern gewährleistet die Grundlagen für den Versorgungsverlauf gemäß Anlage | |||
| A-1 Pkt. 3, insbesondere die Verfügbarkeit des Log-Ins und der Registrierung bei “Meine | |||
| AOK” als auch den Zugang zu einer aktuellen Datenbank. |
§ 12 Pflichten [des Vertragspartners] [wird nach Zuschlag angepasst]
(1) [Der Vertragspartner] verpflichtet sich, die telemedizinische Versorgung der teilnehmenden Versicherten im Rahmen dieses Vertrages durch Bereitstellung der entsprechenden Ser- vices und technischen Infrastruktur zu gewährleisten.
(2) [Der Vertragspartner] stellt ein strukturiertes Ersteinschätzungsverfahren für teilnehmenden Versicherten an 24/7 gemäß Anlage 31c BMV- Ä zur Verfügung. Näheres ist in Anlage A-1 geregelt.
(3) [Der Vertragspartner] verpflichtet sich ein qualifiziertes Ärztenetzwerk, mit mindestens 200 Ärzten aufzubauen, die entweder über einen Vertragsarztsitz im Bezirk der Kassenärztli- chen Bayerns verfügen oder bei einem Vertragsarzt, in einer Berufsausübungsgemein- schaft (BAG) oder in einem Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) mit jeweils in Bay- ern gelegenem Vertragsarztsitz angestellt sind. Davon müssen mindestens 100 Hausärzte und 100 Fachärzte aktiv an dem qualifizierten Ärztenetzwerk teilnehmen. Näheres ist in Anlage A-1 geregelt.
(4) [Der Vertragspartner] verpflichtet sich, sicherzustellen, dass die am qualifizierten Ärztenetz- werk teilnehmenden Ärztinnen und Ärzte vor Aufnahme der Nutzung der Videosprech- stunde durch [den Vertragspartner] ordnungsgemäß geschult werden. Darüber hinaus ver- pflichtet sich der Vertragspartner, die aktive Teilnahme der teilnehmenden Ärztinnen und Ärzte am qualifizierten Ärztenetzwerk sicherzustellen. Eine aktive Teilnahme liegt vor, wenn jeder teilnehmende Arzt durchschnittlich mindestens fünf Videosprechstunden pro Kalendermonat durchführt.
(5) [Der Vertragspartner] hat den Versorgungsverlauf gemäß Anlage A-1 Pkt. 3 spätestens zwei Monate nach Vertragsbeginn (technischer Vorlaufzeit) sicherzustellen.
(6) [Der Vertragspartner] verpflichtet sich, den teilnehmenden Versicherten die Videokonsulta- tion täglich zwischen 7 und 22 Uhr (incl. Sonn- und Feiertags) unter Beachtung von § 7 An- lage 31c BMV-Ä, in der Regel durch Ärzte mit Vertragsarztsitz im Bezirk der KVB, anzubie- ten.
(7) [Der Vertragspartner] verpflichtet sich den teilnehmenden Versicherten die Videokonsulta- tion in mindestens 90% der Fälle innerhalb von 30 Minuten nach erfolgter Terminbuchung bei einem teilnehmenden Arzt anzubieten.
(8) [Der Vertragspartner] verpflichtet sich, den teilnehmenden Versicherten bei der Videokon- sulation eine freie Arztwahl zu ermöglichen. Dabei sind nach § 7 Anlage 31 c BMV-Ä vor- rangig die Ärzte anzubieten, die einen Praxissitz in räumlicher Nähe zum Wohn- oder ge-
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wöhnlichen Aufenthaltsort des Versicherten haben. Bei freiwilligem Verzicht des teilneh- menden Versicherten auf die freie Arztwahl zugunsten eines früheren Termins, muss der teilnehmende Versicherte die Möglichkeit haben, den zugewiesenen Arzt ablehnen zu kön- nen. Näheres ist in Anlage A-1 geregelt.
(9) [Der Vertragspartner] stellt sicher, dass das Angebot gezielt auch in ländlichen Regionen verfügbar ist. Näheres ist in Anlage A-1 geregelt.
(10) [Der Vertragspartner] verpflichtet sich, die teilnehmenden Ärzte zur Durchführung von On- linekonsultationen zu schulen sowie zusätzliche Trainingsinhalte in einem Lernportal [vom Vertragspartner] zur Verfügung zu stellen. Die Schulungsangebote [vom Vertragspartner] sind kostenfrei.
(11) [Der Vertragspartner] ist zur Entgegenahme der Teilnahmeerklärung der Versicherten für die AOK Bayern verpflichtet und leitet diese im Rahmen der Abrechnung an die AOK Bay- ern weiter. Die Prüfung der versicherungsrechtlichen Teilnahmevoraussetzungen erfolgte bereits im Rahmen der Onlinegeschäftsstelle durch die AOK Bayern. Die Teilnahmeerklä- rung beinhaltet ausschließlich Daten, die für die Abrechnung der Vergütung nach § 13 er- forderlich sind.
(12) [Der Vertragspartner] verpflichtet sich, die Versicherten umfassend über die Nutzungsbe- dingungen der Onlineplattform [des Vertragspartners] zu informieren.
(13) [Der Vertragspartner] verpflichtet sich, die Versicherten auf der Onlineplattform [des Ver- tragspartners] umfassend über die Teilnahmebedingungen an diesem Vertrag mittels Ver- linkung der Anlagen G-1, G-2 und G-3 zu informieren.
(14) [Der Vertragspartner] verpflichtet sich, den Versicherten ein „Häkchen“ zur aktiven Zustim- mung der Teilnahmebedingungen (elektronische Teilnahmeerklärung) auf der Onlineplatt- form zu ermöglichen. Die Zustimmung des Versicherten erfolgt freiwillig.
(15) Sofern die beantragte Teilnahme des Versicherten an diesem Vertrag nicht zu Stande kommt, z.B. wenn der Versicherte seine Teilnahme widerruft, verpflichtet sich [der Ver- tragspartner] die Daten des Versicherten, die im Rahmen der Einschreibung des Versicher- ten verarbeitet wurden, unverzüglich zu löschen.
(16) [Der Vertragspartner] stellt sicher, dass teilnehmende Versicherte wettbewerbsneutral un- ter den Apotheken wählen können, bei welcher sie ihr eRezept einlösen können.
(17) [Der Vertragspartner] ist verpflichtet, den Arzt über Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages zur besonderen Versorgung sowie seiner Anlagen unverzüglich in Textform zu informieren, sofern der Arzt in seinen Rechten oder Pflichten betroffen ist. In der Mitteilung ist der Arzt ausdrücklich auf sein Recht hinzuweisen, seine Teilnahme an der besonderen Versorgung zum Monatsende zu beenden, sofern er von der jeweiligen Änderung oder Er- gänzung betroffen ist. Dabei hat [der Vertragspartner] den Arzt ferner darauf hinzuweisen, dass die Erklärung zur Beendigung der Teilnahme innerhalb von zwei Wochen nach Zu- gang der Mitteilung schriftlich gegenüber [dem Vertragspartner] abzugeben ist und dass die Änderungen bzw. Ergänzungen als genehmigt gelten, sofern der Arzt seine Teilnahme nicht fristgerecht beendet.
(18) [Der Vertragspartner] stellt die Integration bzw. Anbindung an bestehende Versorgungsan- gebote sicher, z.B. Integration von analogen und digitalen Versorgungsprodukten der AOK Bayern (z.B. Online Coaches, in den Versorgungspfad), weiteren Selektivverträgen (ausge- nommen ist der Hausarztvertrag nach § 73b SGB V, integrierte Versorgungsverträge mit
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Arztnetzen nach § 140a SGB V und Verträge zur besonderen Versorgung, die Video- sprechstunden beinhalten und Disease-Management-Programmen „DMP“).
(19) [Der Vertragspartner] ergreift zur IT-Sicherheit alle erforderlichen technischen und organi- satorischen Maßnahmen, die einen unbefugten und missbräuchlichen Zugriff auf die An- wendungen und/oder Internetseiten, zugehörige Komponenten sowie zugehörige Daten unterbinden.
(20) [Der Vertragspartner] hat die von ihr ergriffenen Sicherheitsmaßnahmen zu dokumentieren (Näheres ist im Datenschutzkonzept des [Vertragspartners] geregelt).
(21) [Der Vertragspartner] ist zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität der von ihr er- brachten Leistungen verpflichtet. Dies beinhaltet u.a. die technische Unterstützung der Ärzte zur Einhaltung der qualitativen Standards zur Fernbehandlung.
(22) [Der Vertragspartner] verpflichtet die teilnehmenden Ärzte alle einschlägigen gesetzlichen Normen, Richtlinien und vertraglichen Regelungen einzuhalten sowie eine strukturierte An- schlussversorgung sicherzustellen.
(23) [Der Vertragspartner] verpflichtet sich vor Übermittlung der ersten Abrechnung an die AOK Bayern eine Liste der teilnehmenden Ärzte (XML-Datei) zu übermitteln. Des Weiteren sind vor Abrechnung der folgenden Abrechnungsmonate Veränderungen der Arztteilnahmen per XML-Datei zu übermitteln. Nähere Informationen sind in der Anlage G-4 geregelt.
(24) [Der Vertragspartner] verpflichtet sich, die technischen Anforderungen für den Videodienst insbesondere zur technischen Sicherheit und zum Datenschutz gemäß Anlage 31b zum Bundesmantelvertrag-Ärzte zu Beginn des Vertrags und für die gesamte Vertragslaufzeit zu erfüllen. Der Nachweis der Zertifizierung gemäß Anlage 31b BMV-Ä ist der AOK Bayern vor Vertragsbeginn vorzulegen.
(25) [Der Vertragspartner] verpflichtet sich, spätestens bei Abschluss des Vertrags eine Versi- cherung abzuschließen und in vollem Umfang aufrechtzuerhalten, die Personen- und Sachschäden abdeckt, die im Zusammenhang mit der Erbringung der Leistungen unter diesem Vertrag entstehen können. Die Versicherungssumme beträgt pauschal 2 Mio. € für Personen- und Sachschäden und 1 Mio. € für Vermögensschäden je Versicherungsfall. Die Versicherung ist der AOK Bayern auf Anforderung nachzuweisen.
(26) [Der Vertragspartner] verpflichtet sich insbesondere folgende Qualitätsanforderungen si- cherzustellen: regelmäßigen Qualitätssicherung des Versorgungsverlaufs, Patientensicher- heit in allen Behandlungspfaden und Einhaltung medizinischer Leitlinien insbesondere bei der Integration weiterer digitaler und analoger Produkte in den Behandlungspfad.
(27) [Der Vertragspartner] erstellt quartalsweise einen Qualitätsbericht. Dieser enthält mindes- tens: Anzahl Ersteinschätzungen, Anzahl Videosprechstunden, durchschnittliche Wartezei- ten (Prüfung der Vertragspflicht – Wartezeit unter 30 Minuten in mindestens 90% der Fälle), Regionale Verteilung (Inanspruchnahme der Videosprechstunde nach Regionen), Terminvermittlungsquote einer Anschlussversorgung, technische Störungen mit einem Inci- dent Management, Patientenzufriedenheit (Messung über NPS), Arztzufriedenheit (Mes- sung über NPS). Das Berichtswesen ist entsprechend weiterzuentwickeln.
(28) [Der Vertragspartner] stellt folgende Service-Levels sicher: Erreichbarkeit Plattform: min- destens 99% im Jahresmittel, maximale Wartezeit Videosprechstunde 30 Minuten (wäh- rend der Servicezeiten), Erreichbarkeit Ersteinschätzungsverfahren mindestens 99,5% im Jahresmittel. Näheres ist in Anlage H-1 und Anhang H zur Anlage H geregelt.
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(29) [Der Vertragspartner] erfüllt die Anforderungen an IT-Sicherheit und Datenschutz insbe- sondere ISO 27001 Zertifzierung, Hosting innerhalb der EU/EWR, Penetrationstest Datenschutz-Folgenabschätzung, technische und organisatorische Maßnahmen nach Art. 32 DSGVO, rollenbasierte Zugriffskonzepte und revisionssichere Protokollierung. Näheres ist in Anlage H-1, Anhang zur Anlage H-1 und Anlage A-1 geregelt.
(30) [Der Vertragspartner] verpflichtet sich zur kontinuierlichen Weiterentwicklung des Versor- gungsangebots, insbesondere Optimierung der digitalen Behandlungspfade, Erweiterung des Ärztenetzwerks, Verbesserung der Nutzerfreundlichkeit, zur Entwicklung eines Vernet- zungs- und Kommunikationsprozesses, der im Hinblick auf geplante Gesetzesänderungen zur Primärversorgung auch nicht-ärztliches Personal perspektivisch mit Inkrafttreten ent- sprechender Gesetze einbezieht. Das Ersteinschätzungsverfahren auch für bekannte Ver- sicherte anzubieten und somit auch eine konkrete Zuordnung zu einem gewählten Haus- arzt/Praxis eines Versicherten zu ermöglichen. Voraussetzung ist hierfür ein entsprechen- der Aufbau eines qualifizierten Netzwerks, an dem mindestens ein Hausarzt in räumlicher Nähe des Wohnortes des jeweiligen Versicherten teilnimmt.
Abschnitt 4 - Vergütung
§ 13 Vergütung und Abrechnung
(1) Die Leistungsabrechnung und Vergütung für die ärztliche, telemedizinische Tätigkeit im Rahmen der Regelversorgung erfolgt über die kollektivvertragliche Versorgung.
(2) [Der Vertragspartner] erhält eine darüber hinausgehende kontaktabhängige Vergütungen je Versicherten und Behandlung für Leistungen im Rahmen dieses Vertrages. Die Vergütung erfolgt in Form von Pauschalen. Näheres ist in der Anlage C-1 geregelt.
(3) Zudem erhält der [Vertragspartner] eine einmalige Pauschale für Implementierungskosten. Näheres ist in der Anlage C-1 geregelt. Die Fälligkeit der Implementierungspauschale setzt die erfolgreiche Abnahme der Implementierungsleistungen gemäß §§ 21 und 22 in Verbin- dung mit Anlage A, Anlage H-1 und Anhang zur Anlage H-1 zur Anlage H voraus.
(4) Die im Rahmen dieses Vertrages erbrachten Leistungen sind mit der Vergütung nach Abs. 1 bis 3 abgegolten.
(5) Die Vergütung der innerhalb des Vertrages zur besonderen Versorgung erbrachten Leis- tungen der teilnehmenden Ärzte erfolgt durch [den Vertragspartner]. Vergütungsansprüche der teilnehmenden Ärzte gegenüber der AOK Bayern existieren nicht.
(6) Die Abrechnung kann durch einen von [vom Vertragspartner] beauftragten Abrechnungs- dienstleister durchgeführt werden.
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Abschnitt 5 - Sonstige Regelungen
§ 14 Haftung
(1) Jeder Leistungserbringer haftet im Rahmen des Vertrages für die von ihm durchgeführten und angeordneten medizinischen Maßnahmen, für eigenes Verhalten sowie für Maßnahmen des angestellten Personals im Rahmen der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
(2) Die Vertragspartner haften im Rahmen des Vertrages für die von ihr durchgeführten Maß- nahmen sowie erbrachten Leistungen, für eigenes Verhalten sowie für Maßnahmen des an- gestellten Personals und Erfüllungsgehilfen im Rahmen der einschlägigen gesetzlichen Vor- schriften. Jeder Vertragspartner hat die anderen Vertragspartner von allen gesetzlichen An- sprüchen Dritter freizustellen, die sich im Zusammenhang mit diesem Vertrag aus einer feh- lerhaften Leistung oder sonstigem Vertragsverstoß von diesem Vertragspartner ergeben
(3) Sollte ein Dritter einen Schaden durch das Verhalten eines einzelnen Vertragspartners im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrags erleiden, so haftet nur dieser Ver- tragspartner für mögliche Schadensersatzansprüche
§ 15 Datenschutz
(1) Die Vertragspartner verpflichten sich, bei der Verarbeitung der personenbezogenen Daten insbesondere die einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften (insbesondere die un- mittelbar geltenden Bestimmungen der EU-Datenschutzgrundversorgung, des Bundesda- tenschutzgesetzes, sowie – soweit zutreffend – des Bayerischen Datenschutzgesetzes) und des § 295a SGB V zu beachten. Bei der Verarbeitung von Sozialdaten sowie im Hin- blick auf die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Sinne von § 67 Abs. 2 Satz 2 SGB X sind insbesondere die Regelungen des Sozialgesetzbuches (§§ 67 ff, 80 SGB X) sowie Art. 24 und 32 EU-DSVO zu beachten.
(2) [Der Vertragspartner] verpflichtet sich, nur jene Daten von teilnehmenden Versicherten zu verarbeiten, die für die Umsetzung des Vertrages und die Erfüllung der Verpflichtungen hie- raus erforderlich sind, es sei denn, der Betroffene hat zuvor ausdrücklich in eine anderwei- tige Verarbeitung eingewilligt. Eine entsprechende Einwilligungserklärung über die Nut- zungsbedingungen sowie eine elektronische Teilnahmeerklärung mit den Teilnahmebedin- gungen an diesem Vertrag ist beim Versicherten vor Verarbeitung der Daten einzuholen.
(3) Die Vertragspartner verpflichten sich, die gesetzlichen Anforderungen an den Datenschutz und die Datensicherheit, insbesondere die erforderlichen technischen und organisatori- schen Maßnahmen im Sinne der Art. 24 und der 32 EU-DSGVO zu beachten und umzuset- zen. Diese Verpflichtung gilt auch über das Ende dieses Vertragsverhältnisses hinaus.
§ 16 Einsatz von Künstlicher Intelligenz (KI)
(1) Der Vertragspartner ist - soweit künstliche Intelligenz (KI) im Rahmen des Vertrages einge- setzt wird - verpflichtet die geltenden Anforderungen der Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1139 und (EU)
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2019/2144 sowie der Richtlinien 2014/90/EU, (EU) 2016/797 und (EU) 2020/1828 (Verord- nung über künstliche Intelligenz, KI-Verordnung), einschließlich etwaiger deutscher Umset- zungsakte, jeweils ab deren Inkrafttreten, zu beachten und einzuhalten.
(2) Der Vertragspartner stellt insbesondere sicher, dass die Durchführung der Maßnahmen nicht unter die verbotenen Praktiken im KI-Bereich i. S. von Art. 5 KI-Verordnung fallen und dass die Anforderungen an Anbieter oder Betreiber von Hochrisiko-KI-Systemen im Sinne der KI-Verordnung eingehalten werden.
(3) Der Vertragspartner ist darüber hinaus verpflichtet, auf gesonderte Aufforderung der AOK Bayern oder einer zuständigen staatlichen Stelle (z. B. der Aufsichtsbehörde der AOK Bay- ern) in geeigneter Form (z. B. durch Vorlage technischer Dokumentationen, Erläuterung der Funktionsweise, Einräumung von Prüf- und Kontrollrechten) nachzuweisen, dass das ein- gesetzte KI-System - insbesondere im Hinblick auf dessen Zweck, die verwendeten Algo- rithmen und das eingesetzte Trainingsmaterial - der KI-Verordnung, einschließlich deut- scher Umsetzungsakte, jeweils in der jeweils geltend Fassung, vollumfänglich entspricht.
§ 17 Anwendung der EVB-IT Cloud
(1) Soweit der Auftragnehmer im Rahmen dieses Vertrags IT-Leistungen erbringt, gelten ergän- zend der „Kriterienkatalog für Cloudleistungen“ (Anlage H-1 zum Vertrag) und die „Ergänzenden Vertragsbedingungen für Cloudleistungen (EVB-IT Cloud-AGB)“, in der bei Vertragsabschluss geltenden Fassung (Anhang 1 zur Anlage H-1 zum Ver- trag).
(2) Der Kriterienkatalog für Cloudleistungen und die EVB-IT Cloud-AGB (zusammenfassend „EVB-IT Cloud“) werden Bestandteil dieses Vertrages.
(3) Im Falle von Widersprüchen zwischen den EVB-IT Cloud und den Regelungen dieses Ver- trags gehen die Regelungen dieses Vertrags vor.
§ 18 Marketing und Öffentlichkeitsarbeit
(1) Das Marketing und die Information der Öffentlichkeit und der Fachkreise über Inhalte, Ver- gütungsformen und Wirkungen dieses Vertrages sind zwischen den Vertragspartnern ab- zustimmen.
(2) Die Vertragspartner stimmen überein, dass auf den jeweiligen Webseiten die Logos der Vertragspartner verwendet werden dürfen.
§ 19 Vertraulichkeit
(1) Die Vertragspartner sind verpflichtet, die im Rahmen dieses Vertrages zugänglich gemach- ten vertraulichen Informationen sowie Kenntnisse und Daten, die bei der Zusammenarbeit bzw. der Erfüllung der Vertragspflichten über Angelegenheiten - etwa technischer, kom- merzieller oder organisatorischer Art - des Vertragspartners erlangt werden, vertraulich zu behandeln und während der Dauer sowie nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ohne die vorherige schriftliche Einwilligung des Vertragspartners nicht zu anderen Zwecken
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zu nutzen oder Dritten zugänglich oder bekannt zu machen. Die eigene Nutzung der ver- traulichen Informationen ist allein auf den Gebrauch für die Durchführung dieses Vertrages beschränkt.
(2) Diese Verpflichtung bleibt nach Beendigung des Vertrags bestehen.
(3) Die Partner dieses Vertrages sind ebenfalls verpflichtet, diesen Vertrag sowie alle damit im Zusammenhang überlassenen Unterlagen und übermittelten Informationen vertraulich zu behandeln und nicht ohne schriftliche Einwilligung der anderen Vertragspartner an Dritte weiterzugeben.
(4) Diese Regelungen gelten nicht, wenn die Weitergabe der Daten insbesondere aufgrund von Gesetzen, gerichtlichen Entscheidungen oder auf Verlangen der Aufsichtsbehörde er- folgt.
§ 20 Entwicklungsklausel
(1) Die Vertragspartner sind sich bewusst, dass bei Abschluss des Vertrages nicht alle Mög- lichkeiten, die sich aus der künftigen medizinischen, technischen, wirtschaftlichen und ge- setzlichen Entwicklung ergeben, geregelt werden können. Sofern entsprechende Änderun- gen der Rahmenbedingungen eine Anpassung dieses Vertrages erforderlich erscheinen lassen, werden die Vertragspartner umgehend Vertragsverhandlungen aufnehmen und in einer partnerschaftlichen Zusammenarbeit nach Lösungen suchen.
(2) Im Rahmen dieses Vertrages möchten die AOK Bayern und [der Vertragspartner] durch Verwendung einheitlicher technischer Standards interoperable Lösungen fördern und damit die Basis für eine vernetzte Versorgung schaffen. Maßgeblich hierfür sind die Vorgaben der gematik zur Telematik-Infrastruktur und deren dazu gehöriger Anwendungen.
(3) Optionale Weiterentwicklungsoptionen können zum Beispiel sein:
- Die Einbindung weiterer Angebote der Auftraggeberin (Schnittstellen) hybrider Versor- gungspfade.
- Die Verlinkung zu einer Online-Terminvereinbarung für die analoge ärztliche Versorgung, wie auch die FHIR-Schnittstelle der KV digital.
- Die Anbindung der Videosprechstunde an ein Symptom Checker Angebot der AOK Bayern.
- Die Anbindung der Videosprechstunde an Produkte der AOK Bayern, wie z.B. Clarimedis, Online Coaches.
- Eine Tiefenintegration der Videosprechstunde in „Meine AOK“.
§ 21 Abnahme
(1) Vertragsleistungen, die als Werkleistungen oder Werklieferungen zu qualifizieren sind, bedürfen der ausdrücklichen Abnahme durch die AOK Bayern.
(2) Abnahmebedürftig sind insbesondere:
- die initiale Integration/Implementierung des Videosprechstundenprozesses einschließ- lich Testumgebung,
- sämtliche Weiterentwicklungen mit funktionalem Einfluss,
- sonstige Leistungen, die nach ihrer Natur als werkvertraglich einzustufen sind.
Teilabnahmen sind ausgeschlossen, sofern die AOK Bayern nicht ausdrücklich in Textform
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zustimmt.
(3) Der Vertragspartner zeigt die Abnahmefähigkeit mindestens in Textform an. Die Anzeige setzt voraus, dass
- die Leistung vollständig, funktionsfähig und vertragsgemäß erbracht ist,
- keine Mängel der Fehlerklassen 1 und 2 vorliegen,
- qualifizierte Tests durchgeführt wurden und Testnachweise vorliegen.
(4) Die AOK Bayern ist berechtigt, die Abnahmeprüfung nach eigenem Ermessen binnen angemessener Frist durchzuführen. Eine Verpflichtung zur unverzüglichen Abnahme be- steht nicht.
(5) Der Abnahmetest erfolgt anhand eines durch die AOK Bayern vorgegebenen oder mit ihr abgestimmten Testplans. Die AOK Bayern ist berechtigt, den Testplan einseitig festzule- gen, soweit dies sachlich gerechtfertigt ist.
(6) Die Mängelklassifizierung erfolgt wie folgt:
- Fehlerklasse 1: betriebsverhindernd → zwingende Abnahmeverweigerung
- Fehlerklasse 2: betriebsbehindernd → zwingende Abnahmeverweigerung
- Fehlerklasse 3: leicht → Abnahme kann erfolgen
Die AOK Bayern entscheidet über die Einstufung nach pflichtgemäßem Ermessen.
(7) Die AOK Bayern ist berechtigt, die Abnahme bei Vorliegen von Mängeln der Fehlerklassen 1 oder 2 vollständig zu verweigern. Eine Teilabnahme oder Abnahme unter Vorbehalt er- folgt nur nach ausdrücklicher Erklärung der AOK Bayern.
(8) Eine Abnahmefiktion ist ausgeschlossen. Schweigen der AOK Bayern gilt in keinem Fall als Abnahme.
(9) Der Vertragspartner ist verpflichtet, festgestellte Mängel unverzüglich und auf eigene Kosten zu beseitigen. Die AOK Bayern kann hierfür angemessene Fristen setzen.
(10) Schlägt eine Abnahme fehl, ist der Vertragspartner zur unverzüglichen Nachbesserung verpflichtet. Das Abnahmeverfahren wird erst nach vollständiger Mängelbeseitigung erneut durchgeführt.
(11) Scheitert auch eine zweite Abnahmeprüfung aufgrund von Mängeln der Fehlerklassen 1 oder 2 oder kommt der Vertragspartner seiner Nachbesserungspflicht nicht fristgerecht nach, ist die AOK Bayern berechtigt, nach ihrer Wahl:
- vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten,
- den Vertrag außerordentlich zu kündigen,
- Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen,
- oder die Leistung auf Kosten des Vertragspartners durch Dritte erbringen zu lassen (Ersatzvornahme).
(12) Die Abnahme erklärt die AOK Bayern ausschließlich in Textform.
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§ 22 Gewährleistung für werkvertragliche Leistungen
(1) Für werkvertragliche Leistungen gelten die gesetzlichen Vorschriften der §§ 633 ff. BGB, soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist.
(2) Als werkvertragliche Leistungen gelten insbesondere Leistungen, die gemäß § 13 Abs. 3 abnahmebedürftig sind.
(3) Der Vertragspartner gewährleistet, dass die von ihm erbrachten werkvertraglichen Leistun- gen frei von Sach- und Rechtsmängeln sind und den vertraglich vereinbarten Anforderun- gen,insbesondere den vereinbarten Leistungsbeschreibungen und Spezifikationen, ent- sprechen.
(4) Liegt ein Mangel vor, ist die AOK Bayern berechtigt, Nacherfüllung zu verlangen. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl des Vertragspartners durch Mangelbeseitigung oder Neuherstellung. Die berechtigten Interessen der AOK Bayern sind hierbei zu berücksichti- gen.
(5) Der Vertragspartner hat Mängel innerhalb angemessener Frist und unentgeltlich zu beseiti- gen.
(6) Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist sie unmöglich oder wird sie unzumutbar verzögert, stehen der AOK Bayern die gesetzlichen Rechte zu, insbesondere:
- Minderung,
- Rücktritt vom Vertrag,
- Schadensersatz oder Aufwendungsersatz.
(7) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 36 Monate ab Abnahme, soweit nicht gesetzlich eine längere Frist vorgesehen ist.
(8) Die Geltendmachung weiterer vertraglicher oder gesetzlicher Ansprüche der AOK Bayern bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere für Vertragsstrafen, Schadensersatz und Kündigungsrechte.
§ 23 Salvatorische Klausel
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit dieses Vertrages im Übrigen hiervon unberührt, es sei denn, dass die unwirk- same Bestimmung für eine Vertragspartei derart grundlegend war, dass ihr ein Festhalten an diesem Vertrag nicht zugemutet werden kann. In anderen Fällen werden die Vertragsparteien die unwirksamen Bestimmungen durch Regelungen ersetzen, die dem der unwirksamen Be- stimmung Gewollten am nächsten kommen. Die Parteien werden sich bemühen, Unstimmigkei- ten, die sich in der Verbindung mit diesem Vertrag ergeben sollten, gütlich beizulegen.
§ 24 Laufzeit, Inkrafttreten, Kündigung, Auftragsvolumen
(1) Dieser Vertrag tritt mit Zuschlagserteilung in Kraft und hat eine Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten.
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Die AOK Bayern ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, den Vertrag bis zu 2-mal um jeweils 12 Monate zu verlängern. Die AOK Bayern wird [dem Vertragspartner] mindestens 3 Mo- nate vor dem Ende der Mindestvertragslaufzeit bzw. der verlängerten Laufzeit schriftlich mitteilen, ob sie vom Recht zur Laufzeitverlängerung Gebrauch machen wird.
(2) Abweichend von den vorstehenden Regelungen endet der Vertrag mit Ausschöpfung der vereinbarten Höchstmenge (Anlage A-1). [Der Vertragspartner] informiert die AOK Bayern diesbezüglich, wenn 75% des Auftragsvolumens erreicht sind.
(3) Nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit gemäß Abs. 1 kann der Vertrag von jeder Ver- tragspartei während der verlängerten Laufzeit mit einer Frist von drei Monaten zum Quar- talsende ordentlich gekündigt werden.
(4) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für jeden Vertragspartner unberührt. Ein wichtiger Grund, der zur sofortigen Kündigung ohne eine Einhaltung einer Kündigungs- frist und ohne Abmahnung berechtigt, ist dann gegeben, wenn einer Vertragspartei die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Das ist der Fall, wenn z. B. wesentliche Leistungen, die Gegenstand des Vertrages sind, nicht erbracht oder wesentliche vertragliche Pflichten nicht erfüllt werden oder wenn diese in erheblichem Umfang mangelhaft und/oder unvollständig erbracht bzw. erfüllt werden. Einen wichtigen Grund stellen z.B. auch gesetzliche Änderungen, Vorgaben der Aufsichtsbehörde oder ge- richtliche Entscheidungen, die unmittelbare und erhebliche Auswirkungen auf die Inhalte dieses Vertrages haben, dar.
(5) Die Kündigung hat durch eingeschriebenen Brief gegenüber dem anderen Vertragspartner zu erfolgen. Die AOK Bayern informiert die Versicherten, [der Vertragspartner] die teilneh- menden Ärzte über das Ende deren Teilnahme.
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§ 25 Schlussbestimmungen
(1) Die Anlagen sind wesentlicher Bestandteil dieses Vertrages.
(2) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages und der Anlagen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für einen etwaigen Verzicht auf das Erfordernis der Schriftform selbst.
(3) Der Vertragspartner verpflichtet sich, der AOK Bayern auf Verlangen alle Unterlagen vorzu- legen und über alle Tatsachen Auskunft zu erteilen, die zur Ausübung des Aufsichtsrechts über die AOK Bayern aufgrund pflichtgemäßer Prüfung der Aufsichtsbehörde der AOK Bayern, des Bayerischen Landesprüfungsamt für Sozialversicherung, des Bundesrech- nungshofes, des Bundesamtes für Soziale Sicherung sowie des Bundeskartellamtes erfor- derlich sind. Weiter verpflichtet sich der Vertragspartner, der Aufsichtsbehörde der AOK Bayern sowie dem Bayerischen Landesprüfungsamt für Sozialversicherung bei Bedarf Zu- tritt zu seinen Räumlichkeiten sowie technischen Zugängen zu gewähren und auf die elekt- ronische Datenverarbeitung des Vertragspartners zurückgreifen zu können, soweit dies für die Ausübung des Aufsichtsrechts bzw. für die gesetzlich zugewiesene Aufgabe der Prü- fung erforderlich ist. Der Vertragspartner hat die Verpflichtung dafür Sorge zu tragen, dass das Bayerische Landesprüfungsamt für Sozialversicherung alle notwendigen Auskünfte und Unterlagen erhält. Diese Pflichten bestehen über das Vertragsende hinaus.
München, den _________________ [Ort], den ______________________
AOK Bayern – Die Gesundheitskasse [Vertragspartner]
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