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Vertrag zur Verbesserung der digitalen, ärztlichen Versorgung für Patienten durch einen elektronischen Kommunikations- und Vernetzungsprozess nach § 140a SGB V zwischen der AOK Bayern – Die Gesundheitskasse und [Vertragspartner]
Anlage C-1
Vergütungsregelung und Abrechnung
§ 1 Vergütung
(1) Der Auftragnehmer erhält je durchgeführte Videokonferenz je Versicherten für die Erbrin- gung der in §§ 10, 12 i.V.m. Anlage A-1 des Vertrages geregelten Leistungen vergütet:
| Pauschalen | Preis (je Be- | ) | Abrechnungsregel | GOP | |
|---|---|---|---|---|---|
| handlungsfall | |||||
| Pauschale 1: Versorgungsnavigierungspauschale für besondere Versorgung je Behand- lungsfall per Videokonferenz Pauschale 1 bis 40.000 Behandlungs- fälle Aufbau und laufende Umsetzung der besonderen Versorgung Durchführung der Videokonsultation zu den in § 11 Abs. 2 vereinbarten Zeiten durch einen teilnehmenden Arzt (7 bis 22 Uhr, Mo bis So, auch an Sonn- und Feiertagen) Vor Durchführung der Videosprech- stunde ist ein Ersteinschätzungsver- fahren gemäß Anlage 31c BMV-Ä zur Bestimmung der Dringlichkeit durchzuführen. Dieses dient der Qualitätssicherung, der Priorisierung von Terminen sowie der Prüfung, ob eine Behandlung im Rahmen einer Videosprechstunde geeignet ist Umsetzung des digitalen, ärztlichen Versorgungspfads Navigierung des Patienten, sofern ein persönlicher Arztkontakt erfor- derlich ist, Verweis zu einem (Haus-)Arzt vor Ort oder sofern außerhalb der Öffnungszeiten zum Bereitschaftsdienst Bereitstellung von Dokumenten zur weiteren Verwendung, z.B. Befun- den, zur freiwilligen Weiterleitung des teilnehmenden Versicherten an den (Haus-)Arzt vor Ort oder zur Ab- lage in der elektronischen Patienten- akte | [XX,00 €] pro teilnehmenden Versicherten je Arzt-Patien- tenkontakt über Viko (brutto) | Arzt-Patienten-(Video-) Kontakt im Abrechnungs- monat Indikation muss geeignet sein für eine Behandlung über Videosprechstunde Die GOP [wird von der AOK Bayern vergeben] ist bis zu maximal 2 x pro Monat je Versicher- ten abrechenbar | [GOP wird von der AOK Bay- ern vergeben] |
| [wird von der | |
|---|---|
| AOK Bayern vergeben |
intern
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Beratung zu digitalen Versorgungs- angeboten Gemäß Leistungsbeschreibung An- lage A-1
| Pauschalen | Preis (je Be- | ) | Abrechnungsregel | GOP | |
|---|---|---|---|---|---|
| handlungsfall | |||||
| Pauschale 2: Versorgungsnavigierungspauschale für besondere Versorgung je Behand- lungsfall per Videokonferenz) Pauschale 40.001 bis 80.000 Behand- lungsfälle Aufbau und laufende Umsetzung der besonderen Versorgung Durchführung der Videokonsultation zu den in § 11 Abs. 2 vereinbarten Zeiten durch einen teilnehmenden Arzt (7 bis 22 Uhr, Mo bis So, auch an Sonn- und Feiertagen) Vor Durchführung der Videosprech- stunde ist ein Ersteinschätzungsver- fahren gemäß Anlage 31c BMV-Ä zur Bestimmung der Dringlichkeit durchzuführen. Dieses dient der Qualitätssicherung, der Priorisierung von Terminen sowie der Prüfung, ob eine Behandlung im Rahmen einer Videosprechstunde geeignet ist Umsetzung des digitalen, ärztlichen Versorgungspfads Navigierung des Patienten, sofern ein persönlicher Arztkontakt erfor- derlich ist, Verweis zu einem (Haus-)Arzt vor Ort oder sofern außerhalb der Öffnungszeiten zum Bereitschaftsdienst Bereitstellung von Dokumenten zur weiteren Verwendung, z.B. Befun- den, zur freiwilligen Weiterleitung des teilnehmenden Versicherten an den (Haus-)Arzt vor Ort oder zur Ab- lage in der elektronischen Patienten- akte Beratung zu digitalen Versorgungs- angeboten Gemäß Leistungsbeschreibung An- lage A-1 | [XX,00 €] pro teilnehmenden Versicherten je Arzt-Patien- tenkontakt über Viko (brutto) | Arzt-Patienten-(Video-) Kontakt im Abrechnungs- monat Indikation muss geeignet sein für eine Behandlung über Videosprechstunde Die GOP [wird von der AOK Bayern vergeben] ist bis zu maximal 2 x pro Monat je Versicher- ten abrechenbar | [GOP wird von der AOK Bay- ern vergeben] |
| [wird von der | |
|---|---|
| AOK Bayern vergeben |
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| Pauschalen | Preis (je Be- | ) | Abrechnungsregel | GOP | |
|---|---|---|---|---|---|
| handlungsfall | |||||
| Pauschale 3: Versorgungsnavigierungspauschale für besondere Versorgung je Behand- lungsfall per Videokonferenz) Pauschale ab 80.001 Behandlungs- fälle Aufbau und laufende Umsetzung der besonderen Versorgung Durchführung der Videokonsultation zu den in § 11 Abs. 2 vereinbarten Zeiten durch einen teilnehmenden Arzt 7 bis 22 Uhr, Mo bis So, auch an Sonn- und Feiertagen) Vor Durchführung der Videosprech- stunde ist ein Ersteinschätzungsver- fahren gemäß Anlage 31c BMV-Ä zur Bestimmung der Dringlichkeit durchzuführen. Dieses dient der Qualitätssicherung, der Priorisierung von Terminen sowie der Prüfung, ob eine Behandlung im Rahmen einer Videosprechstunde geeignet ist Umsetzung des digitalen, ärztlichen Versorgungspfads Navigierung des Patienten, sofern ein persönlicher Arztkontakt erfor- derlich ist, Verweis zu einem (Haus-)Arzt vor Ort oder sofern außerhalb der Öffnungszeiten zum Bereitschaftsdienst Bereitstellung von Dokumenten zur weiteren Verwendung, z.B. Befun- den, zur freiwilligen Weiterleitung des teilnehmenden Versicherten an den (Haus-)Arzt vor Ort oder zur Ab- lage in der elektronischen Patienten- akte Beratung zu digitalen Versorgungs- angeboten Gemäß Leistungsbeschreibung An- lage A-1 | [XX,00 €] pro teilnehmenden Versicherten je Arzt-Patien- tenkontakt über Viko (brutto) | Arzt-Patienten-(Video-) Kontakt im Abrechnungs- monat Indikation muss geeignet sein für eine Behandlung über Videosprechstunde Die GOP [wird von der AOK Bayern vergeben] ist bis zu maximal 2 x pro Monat je Versicher- ten abrechenbar | [GOP wird von der AOK Bay- ern vergeben] |
| [wird von der | |
|---|---|
| AOK Bayern vergeben |
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Zusätzlich wird einmalig eine Implementierungspauschale gezahlt:
| Leistungsbe- zeichnung | Mindestleistungsinhalte | Abrechnungs- fähigkeit | Vergü- tungs- preis (brutto)* |
|---|---|---|---|
| Implementie- rungskosten | Durchführung eines digitalen Einschreibe- prozesses für Versicherte in den Selektiv- vertrag. Über eine Schnittstelle der AOK Bayern wird dabei geprüft, ob Versicherte bereits am AOK-Hausarztvertrag gemäß § 73b SGB V oder an einem Vertrag zur integrierten Versorgung der AOK Bayern gemäß § 140a ff. SGB V mit einem Arzt- netz sowie Verträge zur besonderen Ver- sorgung mit gleichem Inhalt teilnehmen. In diesen Fällen ist eine Teilnahme an dem vorliegenden Vertrag ausgeschlos- sen. Für die Funktionsprüfung der Anwen- dung der AOK Bayern, die über eine Schnittstelle vom Auftragnehmer bedient wird, ist ein PEN-Test erforderlich. Zudem beinhalten die Implementierungskosten Support, Hosting (siehe §§ 17 des Grund- vertrags i.V.m. Anlage H-1 und Anhang zur Anlage H-1 und Anlage A-1). | Einmalig | [X,XX €] |
Die Implementierungskosten werden nach Abnahme / Freigabe durch die AOK Bayern fällig (siehe §§ 21 und 22 des Grundvertrags).
Sämtliche Vergütungen der AOK Bayern im Rahmen dieses Vertrages sind Bruttobeträge und beinhalten damit – soweit zutreffend – eine möglicherweise anfallende gesetzliche Mehrwert- steuer.
§ 2 Abrechnung
(1) Die Abrechnung der Vergütung der Leistungen nach § 1 erfolgt monatlich. Bei der Abrech- nung sind die in der Tabelle in § 1 Abs. 1 aufgeführten Gebührenordnungspositionen (GOP) sowie die Betriebsstättennummer (BSNR), die Lebenslange Arztnummer (LANR) sowie der Behandlungstag des die Versorgung durchführenden Arztes anzugeben.
(2) Eine Abrechnung ist nur für teilnehmende Versicherte an diesem Vertrag möglich.
(3) Die Abrechnungsdaten für den jeweiligen Leistungsmonat sind der AOK Bayern spätestens sechs Wochen nach Ende des Monats zu übermitteln, in welchem die Leistung erbracht wurde. Die AOK Bayern bezahlt die Rechnungsbeträge innerhalb von 21 Kalendertagen nach Eingang der richtigen, plausiblen und vollständigen Abrechnungsdaten.
(4) Nachtragsrechnungen können maximal neun Monate nach Ende des Monats gestellt wer- den, in dem die Leistung erbracht wurde.
(5) Das Vertragskennzeichen lautet: [wird von der AOK Bayern vergeben].
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§ 3 Weg der Datenübermittlung
Die Abrechnungsdaten sind ausschließlich auf elektronischem Weg der AOK Bayern entspre- chend der Richtlinie des GKV-Spitzenverbandes zur Umsetzung des Datenträgeraustauschs nach § 295 Abs. 1b SGB V für Verträge zur besonderen Versorgung nach § 140a SGB V und de- ren Technischen Anlage in der jeweils gültigen Fassung zu übermitteln. Die Richtlinie und die Technische Anlage zum Datenträgeraustausch sind unter www.gkv-datenaustausch.de, Rubrik „Leistungserbringer“, Unterrubrik „Verträge nach §§ 73b, 73c, 132e, 132f und 140a SGB V“, ver- öffentlicht.
§ 4 Folgen bei unrichtiger oder unvollständiger Datenübermittlung
(1) Sind der AOK Bayern die Daten nicht fristgerecht, richtig, plausibel und vollständig zugegan- gen (vgl. Regelungen in § 3), ist die AOK Bayern berechtigt, die Abrechnung erst nach Ein- gang der richtigen, plausiblen und vollständigen Daten in der in § 2 geregelten Frist zu be- gleichen.
(2) Die Daten gelten dann als nicht richtig, plausibel und vollständig zugegangen, wenn bei der Prüfung der Daten a. die Daten nicht den genannten Vorgaben entsprechen. b. bei den systemischen Prüfungen der Stufen 1 bis 3 (Stufe 1 – Prüfung von Datei und Dateistruktur, Stufe 2 – Prüfung der Syntax, Stufe 3 – Formale Prüfung auf Feldin- halte) Fehler aufgetreten sind, die zur Abweisung der gesamten Datenlieferung oder einzelner Nachrichten führen. c. bei Stufe 4 (fachliche Prüfung der AOK Bayern) weniger als 95 % der Nachrichten keine Fehler aufweisen.
§ 5 Sachgerechte Verteilung der Vergütung
Eine sachgerechte Verteilung der Pauschalen nach § 1 auf das gesamte Kalenderjahr ist vom [Vertragspartner] unter Berücksichtigung der Versorgungsstruktur und der Nachfrage anzustre- ben.
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