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Vertrag zur Verbesserung der digitalen ärztlichen Versorgung für Patienten durch einen elektronischen Kommunikations- und Vernetzungsprozess nach § 140a SGB V zwischen der AOK Bayern – Die Gesundheitskasse und der [Vertragspartner]
Anlage A-1
Leistungsbeschreibung
zum Abschluss eines Vertrages zur besonderen Versorgung
zur Verbesserung der digitalen, ärztlichen Versorgung für
Patienten durch einen elektronischen Kommunikations- und
Vernetzungsprozess nach
§ 140a SGB V über Videosprechstunde
(„Videosprechstunde“)
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1. Ausgangslage / Zielbeschreibung
Die ausgeschriebenen Leistungen werden derzeit im Rahmen eines bestehenden Selektivver-
trags erbracht. Dieser endet am 30.11.2026. Mit dem vorliegenden Verfahren beabsichtigt der
Auftraggeber die Anschlussvergabe/Neuvergabe ab dem 01.12.2026.
Digitale Versorgungsangebote, wie z.B. Videosprechstunden, können einen wichtigen Beitrag
zur Verbesserung der ambulanten ärztlichen Versorgung insbesondere in ländlichen Regionen
leisten.
Auch der Gesetzgeber verfolgt das Ziel, die Digitalisierung im Gesundheitswesen nachhaltig zu
fördern und deren verbindliche Nutzung auszubauen. Dies kommt insbesondere im Digital-
Gesetz (DigiG) sowie in Regelungen zur Stärkung telemedizinischer Leistungen und zur Wei-
terentwicklung der elektronischen Patientenakte (ePA) zum Ausdruck. Vor diesem Hintergrund
ist der Einsatz digitaler Versorgungsformen, insbesondere videobasierter Kommunikations- und
Behandlungsformate, als integraler Bestandteil einer modernen und bedarfsgerechten Gesund-
heitsversorgung zu sehen.
Die Sozialleistungsträger sind gemäß § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB I verpflichtet, darauf hinzuwir-
ken, dass jeder Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen in zeitgemäßer Weise, um-
fassend und zügig erhält. Die AOK Bayern möchte die Digitalisierung der Versorgung aktiv mit-
gestalten und sieht es als ihre Aufgabe und Verpflichtung an, ihren Versicherten hochwertige
Versorgung auch unter Einsatz digitaler Technik zur Verfügung zu stellen.
Die AOK Bayern verfolgt im Rahmen dieses besonderen Versorgungsauftrags gemäß § 140a
SGB V unter Beteiligung verschiedener Leistungserbringer das Ziel, die medizinische Versor-
gung teilnehmender Versicherter – insbesondere in ländlichen Regionen – durch Videosprech-
stunden nachhaltig zu verbessern. Dabei muss mittels eines digitalen Kommunikations- und
Vernetzungsprozesses die Inanspruchnahme von Videosprechstunden für den Versicherten
innerhalb von 30 Minuten durch ein qualifiziertes Ärztenetzwerk von 7 – 22 Uhr (auch an Sonn-
und Feiertragen) möglich sein und die Zusammenarbeit zwischen dem Arzt in der Videosprech-
stunde und dem (Haus-)Arzt vor Ort gefördert werden.
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Der Auftragnehmer übernimmt als Vertragspartner nach § 140a Abs. 3 S. 1 SGB V den Versor-
gungsauftrag und insbesondere im Hinblick auf die Einbindung der Leistungserbringer die Funk-
tion einer Managementgesellschaft nach § 140a Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB V.
2. Leistungsbestandteile
Der Auftragsnehmer verpflichtet sich zur Einhaltung sämtlicher jeweils geltender gesetzlichen,
und vertraglichen Bestimmungen der vertragsärztlichen Versorgung in ihrer jeweils aktuellen
Fassung. Die in der kollektivvertraglichen Regelversorgung festgelegten Qualitätsanforderun-
gen gelten dabei als verbindliche Mindeststandards, von denen abgewichen werden kann, so-
fern dies geeignet ist, die Qualität, Effizienz oder Zugänglichkeit der Versorgung zu verbessern,
die Patientensicherheit gewahrt bleibt und die Einhaltung grundlegender rechtlicher Anforde-
rungen, insbesondere zum Datenschutz und zur Datensicherheit, sichergestellt ist.
2.1 Strukturiertes Ersteinschätzungsverfahren
Der Auftragnehmer stellt ein strukturiertes Ersteinschätzungsverfahren gemäß Anlage 31c
BMV-Ä bereit. Die eingesetzte Software muss die Anforderungen der Verordnung (EU)
2017/745 für Medizinprodukte erfüllen (ein entsprechender Nachweis ist zu bringen).
Über den Mindestqualitätsstandard der Regelversorgung nach Anlage 31c BMV-Ä ist folgendes
zu erfüllen:
• Kontinuierliche Weiterentwicklung der Entscheidungslogik
• Kontinuierliche Weiterentwicklung der Nutzerfreundlichkeit
• Bereitstellung eines Berichts über das Ergebnis der strukturierten Ersteinschätzung an den
Versicherten (datenschutzkonform und niederschwellig)
2.2. Videosprechstunde
Der Auftragnehmer gewährleistet die Durchführung ärztlicher Videosprechstunden gemäß An-
lage 31b BMV-Ä.
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Über den Mindestqualitätsstandard der Regelversorgung ist folgendes zu erfüllen:
• Erreichbarkeit von 7.00 Uhr bis 22.00 Uhr
• Maximale Wartezeit 30 Minuten
• Möglichkeit der freien Arztwahl unter den am Selektivvertrag teilnehmenden Ärzten für den
teilnehmenden Versicherten
• Bei freiwilligem Verzicht des teilnehmenden Versicherten auf die freie Arztwahl zugunsten
eines früheren Termins, muss der teilnehmende Versicherte die Möglichkeit haben, den zu-
gewiesenen Arzt ablehnen zu können
2.3 Aufbau und Betrieb eines qualifizierten Ärztenetzwerks
Der Auftragnehmer verpflichtet sich zum Aufbau und Erweiterung eines qualifizierten Ärzte-
netzwerkes, die:
-
die Videosprechstunden anbieten
-
an der hybriden Versorgung teilnehmen
Mindestanforderungen:
• Mindestens 200 Ärztinnen und Ärzte, die entweder über einen Vertragsarztsitz im Bezirk der
Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns verfügen oder bei einem Vertragsarzt, in einer Be-
rufsausübungsgemeinschaft (BAG) oder in einem Medizinischen Versorgungszentrum
(MVZ) mit jeweils in Bayern gelegenem Vertragsarztsitz angestellt sind, jeweils unter Einhal-
tung sämtlicher berufsrechtlicher Bestimmungen
• Abdeckung relevanter Fachrichtungen – von den 200 bayerischen Ärzten müssen mindes-
tens 100 Hausärzte und 100 Fachärzte aktiv an dem qualifizierten Ärztenetzwerk teilneh-
men (unter dem qualifizierten Ärztenetzwerk ist die aktive Teilnahme und die Schulung der
Ärztinnen und Ärzte zu verstehen): o Aktive Teilnahme bedeutet, dass je Arzt mindestens 5 Videosprechstunden durch-
schnittlich je Monat durchgeführt werden o Alle teilnehmenden Ärztinnen und Ärzte müssen für die Nutzung der Videosprech-
stunde vom Auftragnehmer geschult werden
• Der Versicherte hat die freie Arztwahl. Dabei sind vorrangig die Ärzte dem Versicherten an-
zuzeigen, die in der räumlichen Nähe seines Wohnsitzes einen Praxissitz haben
In Ausnahmefällen können – in Abstimmung mit der AOK Bayern auch Ärzte mit Vertragsarzt-
sitz außerhalb Bayerns teilnehmen, um die besondere Versorgung sicherstellen zu können.
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Die entsprechende Meilensteinplanung für den Aufbau und zur Erweiterung des Ärztenetzwerks
ist im Konzept zur konkreten Umsetzung der Kundenreise darzulegen.
2.4 Hybride Versorgung und Anschlussversorgung
Kann im Rahmen der Videosprechstunde ein Versorgungsbedarf nicht gedeckt werden, ist der
Vertragsarzt, der die vertragsärztliche Tätigkeit in Form von Videosprechstunden ausübt, ver-
pflichtet, für jeden im Rahmen einer Videosprechstunde behandelten Patienten eine strukturier-
te Anschlussversorgung zur Verfügung zu stellen. Es gilt die Anlage 31c des BMV-Ä.
Der Vertragspartner stellt sicher, dass der teilnehmende Vertragsarzt, der die vertragsärztliche
Tätigkeit in Form von Videosprechstunden ausübt, bei Bedarf für jeden im Rahmen einer Vi-
deosprechstunde behandelten Patienten eine strukturierte Anschlussversorgung zur Verfügung
zu stellt.
Über den Mindestqualitätsstandard der Regelversorgung ist folgendes zu erfüllen:
• Strukturierte Dokumentation (z.B. Arztbericht) insbesondere Zusammenfassung des Arztge-
sprächs für den Versicherten
• Ablage des Arztberichtes in der elektronischen Patientenakte durch den teilnehmenden Arzt
unter den Voraussetzungen des § 347 Abs. 3 SGB V und gemäß den Vorgaben der Tele-
matikinfrastruktur nach § 311 Abs. 6 SGB V
• Für die strukturierte Anschlussversorgung ist ein Vermittlungsprozess unter Berücksichti-
gung technischer Möglichkeiten vorzuhalten und weiterzuentwickeln
2.5 Regionale Versorgung
Der Auftragnehmer wirkt darauf hin, dass das Angebot gezielt auch in ländlichen Regionen ver-
fügbar ist, unter Berücksichtigung der räumlichen Nähe von Arzt und Patient gemäß § 7 der
Anlage 31c BMV-Ä.
Maßnahmen:
• Gezielte Einbindung der Leistungserbringer
• Berücksichtigung von drohend unterversorgten und unterversorgten Regionen in Bayern
2.6 Verknüpfung mit weiteren Versorgungsangeboten
Der Auftragnehmer stellt die Integration bzw. Anbindung an bestehende Versorgungsangebote
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• Integration von analogen und digitalen Versorgungsprodukten der AOK Bayern, z.B. Online
Coaches, in den Versorgungspfad
• Weiteren Selektivverträgen (neben einer Teilnahme an dieser besonderen Versorgung kön-
nen Versicherte jedoch nicht am AOK Hausarztvertrag nach § 73b SGB V, an einem Vertrag
zur integrierten Versorgung der AOK Bayern nach § 140a ff SGB V mit einem Arztnetz oder
an einem Vertrag zur besonderen Versorgung, der ebenfalls Videosprechstunden beinhaltet
teilnehmen)
• Disease-Management-Programmen (DMP)
2.7 Weiterentwicklungspflicht
Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur kontinuierlichen Weiterentwicklung des Versorgungsan-
gebots, insbesondere
• Optimierung der digitalen Behandlungspfade
• Erweiterung des Ärztenetzwerks
• Verbesserung der Nutzerfreundlichkeit
• Ein Vernetzungs- und Kommunikationsprozess, der im Hinblick auf geplante Gesetzesände-
rungen zur Primärversorgung auch nicht-ärztliches Personal perspektivisch mit Inkrafttreten
entsprechender Gesetze einbezieht
• Das Ersteinschätzungsverfahren auch für bekannte Versicherte anzubieten und somit auch
eine konkrete Zuordnung zu einem gewählten Hausarzt/Praxis eines Versicherten
ermöglicht. Voraussetzung hierfür ist ein entsprechender Aufbau eines qualifizierten Netz-
werks, an dem mindestens ein teilnehmender Hausarzt in räumlicher Nähe des Wohnortes
der teilnehmenden Versicherten die Versorgung sicherstellt, mit dem Ziel einer möglichst
flächendeckenden Versorgung.
2.8. Qualitätsanforderungen:
• Regelmäßige Qualitätssicherung des Versorgungsverlaufs (siehe Pkt. 3)
• Patientensicherheit in allen Behandlungspfaden
• Einhaltung medizinischer Leitlinien insbesondere bei der Integration weiterer digitaler und
analoger Produkte in den Behandlungspfad
2.9 Service Level
• Erreichbarkeit Plattform: mindestens 99% im Jahresmittel
• Maximale Wartezeit Videosprechstunde: 30 Minuten (während den Servicezeiten)
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• Erreichbarkeit Ersteinschätzungsverfahren: mindestens 99,5% im Jahresmittel
Näheres ist in Anlage H-1 und im Anhang 1 zur Anlage H-1 geregelt.
2.10 IT-Sicherheit und Datenschutz
Der Auftragnehmer erfüllt mindestens folgende Anforderungen:
• KBV-Zertifizierter Videodienst nach Anlage 31b BMV-Ä
• ISO 27001
• Hosting innerhalb EU/EWR
• Penetrationstest
• Datenschutz-Folgenabschätzung
• Technische und organisatorische Maßnahmen nach Art. 32 DSGVO
• Rollenbasierte Zugriffskonzepte
• Revisionssichere Protokollierung
Näheres ist in der Anlage H-1 und im Anhang 1 zur Anlage H-1 des Selektivvertrags über Clouddienstleistungen geregelt.
2.11 Berichtswesen
Der Auftragnehmer erstellt quartalsweise einen Qualitätsbericht.
Dieser enthält mindestens:
• Anzahl Ersteinschätzungen
• Anzahl Videosprechstunden
• durchschnittliche Wartezeiten (Prüfung des Ziels - Wartezeit unter 30 Minuten)
• Anzahl der fallabschließenden Videosprechstunden (ohne Notwendigkeit einer Anschluss-
versorgung)
• Terminvermittlungsquote einer Anschlussversorgung
• Regionale Verteilung (Inanspruchnahme der Videosprechstunde nach Regionen)
• Technische Störungen mit einem Incident Management
• Patientenzufriedenheit (Messung über NPS)
• Arztzufriedenheit (Messung über NPS)
Das Berichtswesen ist entsprechend weiterzuentwickeln.
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3. Versorgungsablauf
(1) Die AOK Bayern informiert ihre Versicherten über das neue Versorgungsangebot „Video-
konsultation“ unter Beachtung des § 284 Abs. 1 S. 1 Nr. 19 SGB V i.V.m. § 68b SGB V in
der jeweils geltenden Fassung.
(2) Interessierte Versicherte loggen sich in das Onlineportal „Meine AOK“ (aufrufbar unter dem
Link: www.bayern.meine.aok ) ein, in dem sie als Teilnehmer von „Meine AOK“ registriert
sind. Dort finden sie unter der Rubrik Wissenswertes „AOK Videosprechstunde“ den Link
auf die Onlineplattform [des Vertragspartners]. Hier kann der Versicherte die besondere
Versorgung und den Services der [des Vertragspartners] nutzen. Sollten interessierte Versi-
cherte über das Onlineportal „Meine AOK“, die Onlineplattform oder Nutzer-Applikation [des
Vertragspartners] an dem besonderen Versorgungsangebot teilnehmen wollen und noch
nicht im Onlineportal „Meine AOK“ registriert sein, kann die entsprechende Registrierung
unter „Meine AOK“ telefonisch unter 089/ 742 654 0532 an 24 Stunden und 7 Tagen pro
Woche erfolgen. Im Anschluss der telefonischen Registrierung kann das Onlineportal „Mei-
ne AOK“, sowie nach Einschreibung in die besondere Versorgung die Onlineplattform und
die Nutzer-Applikation des Vertragspartners sofort genutzt werden. Die Nutzung des On-
lineportals „Meine AOK“ ist kostenfrei.
(3) Bevor sich der Versicherte auf der [Onlineplattform des Vertragspartners] in den Vertrag zur
besonderen Versorgung einschreiben kann, wird über einen eService der AOK Bayern an-
hand der Versichertendaten mittels der von der AOK Bayern bereitgestellten Schnittstelle
geprüft, ob der Versicherte bereits am AOK Hausarztvertrag nach § 73b SGB V, an einem
Vertrag zur integrierten Versorgung der AOK Bayern nach § 140a ff SGB V mit einem Arzt-
netz oder an einem Vertrag zur besonderen Versorgung mit gleichen Leistungen teilnimmt.
Ist dies der Fall, ist eine Teilnahme an diesem Vertrag nicht möglich. Dieser eService ist
vom Vertragspartner in den Einschreibeprozess zu integrieren.
(4) Anschließend können sich die Versicherten auf der Onlineplattform [des Vertragspartners]
umfassend über die Teilnahmebedingungen informieren (Anlage G-1, G-2 und G-3).
(5) Möchte der Versicherte an der besonderen Versorgung teilnehmen, muss er mit allen Teil-
nahmebedingungen (Anlagen G-1, G-2 und G-3 des Selektivvertrags) einverstanden sein.
Die entsprechende Willenserklärung zur Teilnahme an der besonderen Versorgung erfolgt
vom Versicherten digital auf der Onlineplattform [des Vertragspartners] gegenüber der AOK Seite 8
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Bayern. Nach Eingabe der Personalien und der Versichertennummer setzt der Versicherte
dazu aktiv ein „Häkchen“ auf der Onlineplattform und bestätigt damit, dass er an diesem be-
sonderen Versorgungsangebot teilnehmen möchte, mit dem Inhalt der Patienteninnen- und
Patienteninformation zur elektronischen Teilnahmeerklärung sowie mit dem Inhalt der er-
gänzenden Patienteninnen- und Patienteninformation zum Datenschutz (Anlagen G-1, G-2
und G-3 des Selektivvertrags) einverstanden ist und diese gegen sich gelten lässt. Mit der
Erklärung der Teilnahme willigt der Versicherte zugleich in die damit verbundene Daten-
übermittlung gemäß § 295a Abs. 1 und Abs. 2 SGB V ein und bestätigt die Richtigkeit seiner
personenbezogenen Daten (KV-Nummer, Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift) sowie
die aktuelle Versicherung bei der AOK Bayern. Bei minderjährigen Teilnehmern (unter 18
Jahren) ist die Teilnahmeerklärung ausschließlich durch die gesetzlichen Vertreter abzuge-
ben. Darüber hinaus ist erforderlich, dass mindestens ein gesetzlicher Vertreter an der Vi-
deosprechstunde teilnimmt.
(6) Die Terminbuchung zum schnellstmöglichen Zeitpunkt, innerhalb von 30 Minuten, oder im
Wunschzeitraum findet nach dem Ausfüllen des strukturierten Ersteinschätzungsverfahrens
nach § 31c BMV-Ä statt. Dieses dient der Qualitätssicherung, der Priorisierung von Termi-
nen sowie der Prüfung, ob eine Behandlung im Rahmen einer Videosprechstunde geeignet
ist. Der Anmeldeprozess insbesondere die Erklärung der Teilnahme nach den Abs. 2 bis 5
ist nur einmalig erforderlich.
(7) Die Inanspruchnahme einer Videosprechstunde muss für Versicherte niedrigschwellig mög-
lich sein (z.B. kann der Versicherte per Mail einen Link zur Videosprechstunde mit dem Arzt
erhalten). Dabei sind dem teilnehmenden Versicherten unter Beachtung der räumlichen Nä-
he von Arzt und Patient nach § 7 Anlage 31c BMV-Ä Videosprechstunden bei geeigneten
Ärzten zur Auswahl anzubieten. Bei freiwilligem Verzicht des teilnehmenden Versicherten
auf die freie Arztwahl zugunsten eines früheren Termins, muss der teilnehmende Versicher-
te die Möglichkeit haben, den zugewiesenen Arzt ablehnen zu können.
(8) Der teilnehmende Arzt prüft, ob der jeweilige Behandlungsfall für eine ausschließliche Fern-
behandlung nach einschlägigen Vorschriften geeignet ist. Sollte dies nicht der Fall sein, wird
der Versicherte vom teilnehmenden, behandelnden Arzt an den richtigen Ansprechpartner
(Facharzt, Hausarzt, Klinik, Bereitschaftsdienst) vor Ort verwiesen. Bei Bedarf ist der Ver-
tragsarzt, der die vertragsärztliche Tätigkeit in Form von Videosprechstunden ausübt, ver-
pflichtet, für jeden im Rahmen einer Videosprechstunde behandelten Patienten eine struktu-
rierte Anschlussversorgung nach § 10 Anlage 31c BMV-Ä sicherzustellen.
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• Der Vertragsarzt hat elektronische Arztbriefe nach den Regelungen §§ 347 Abs. 2 Nr. 4,
Abs. 3 SGB V i.V.m. § 341 Abs. 2 Nr. 1 d) SGB V in die elektronische Patientenakte zu
übermitteln und dort zu speichern. Für sichere Übermittlungsverfahren gilt § 311 Abs. 6
SGB V entsprechend. Im Anschluss an das Arztgespräch per Videobehandlung (innerhalb
einer Stunde nach dem Arztgespräch) erhält der teilnehmende Versicherte von dem teil-
nehmenden Arzt einen Arztbrief. Dieser und die Ergebnisse des Ersteinschätzungsverfah-
rens werden niederschwellig unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Vorgaben zur
Verfügung gestellt.
4. Leistungspaket
Das Angebot des Auftragnehmers umfasst ein ganzheitliches Leistungspaket, das eine benut-
zerfreundliche und nahtlose Kundenreise sicherstellt.
Die Kundenreise beginnt über das Onlineportal „Meine AOK“. Von dort aus gelangen die Versi-
cherten über eine Weiterleitung auf die Homepage des Auftragnehmers, über die das Leis-
tungspaket mit folgenden Bausteinen vom Aufragnehmer bereitgestellt wird:
• Durchführung eines digitalen Einschreibeprozesses für Versicherte in den Selektivvertrag.
Über eine Schnittstelle der AOK Bayern wird dabei geprüft, ob Versicherte bereits am AOK-
Hausarztvertrag gemäß § 73b SGB V oder an einem Vertrag zur integrierten Versorgung
der AOK Bayern gemäß § 140a ff. SGB V mit einem Arztnetz oder gleichartigen Vertrag zur
besonderen Versorgung teilnehmen. In diesen Fällen ist eine Teilnahme an dem vorliegen-
den Vertrag ausgeschlossen.
• Vor Durchführung einer Videosprechstunde ist bei bislang unbekannten Versicherten ver-
pflichtend ein strukturiertes Ersteinschätzungsverfahren gemäß Anlage 31c BMV-Ä zur Be-
stimmung der Dringlichkeit durchzuführen. Dieses dient der Qualitätssicherung, der Priori-
sierung von Terminen sowie der Prüfung, ob eine Behandlung im Rahmen einer Video-
sprechstunde geeignet ist.
• Digitale Terminvereinbarung sowie die Organisation und technische Durchführung der Vi-
deosprechstunde nach Anlage 31b BMV-Ä.
• Organisation und Einbindung von Ärzten, die entweder über einen Vertragsarztsitz im Bezirk
der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns verfügen oder bei einem Vertragsarzt, in einer
Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) oder in einem Medizinischen Versorgungszentrum
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(MVZ) mit jeweils in Bayern gelegenem Vertragsarztsitz angestellt sind, jeweils unter Einhal-
tung sämtlicher berufsrechtlicher Bestimmungen, (siehe Pkt. 2.3), welche die teilnehmenden
Versicherten im Rahmen der Videosprechstunde fernbehandeln. In Ausnahmefällen können
– in Abstimmung mit der AOK Bayern auch Ärzte mit Vertragsarztsitz außerhalb Bayerns
teilnehmen, um die besondere Versorgung sicherstellen zu können.
• Durch diesen digitalen Kommunikations- und Vernetzungsprozess wird den Versicherten
der AOK Bayern eine Inanspruchnahme von Videosprechstunden innerhalb von 30 Minuten
über ein qualifiziertes Ärztenetzwerk ermöglicht. Zugleich wird die Zusammenarbeit zwi-
schen den behandelnden Ärztinnen und Ärzten der Videosprechstunde sowie den vor Ort
tätigen Haus- und Fachärzten gezielt gestärkt und gefördert.
Beispiele zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Ärzten sind:
- Kommunikation zwischen dem Arzt, der die Videosprechstunden und dem Arzt vor Ort zur
Weiterbehandlung, sofern eine Anschlussversorgung erforderlich ist
-
Gemeinsame Behandlungspfade
-
Die Nutzung der elektronischen Patientenakte zur Ablage von Befunden
-
Standardisierte Arztbriefe
-
Eine Austauschplattform für teilnehmende Ärzte und
-
Die Möglichkeit der Meldung von freien Terminen von teilnehmenden Ärzten.
• Im Anschluss an das Arztgespräch per Videobehandlung erhält der teilnehmende Versicher-
te von dem teilnehmenden Arzt einen Arztbrief ausgestellt. Dieser wird vom teilnehmenden
Arzt unter den Voraussetzungen des § 347 Abs. 3 SGB V und gemäß den Vorgaben der Te-
lematikinfrastruktur nach § 311 Abs. 6 SGB V in der elektronischen Patientenakte abgelegt.
• Der behandelnde Arzt hat sicherzustellen, dass bei Bedarf eine strukturierte Anschlussver-
sorgung erfolgt. Dies umfasst insbesondere die Vermittlung oder Veranlassung einer Wei-
terbehandlung bei einem geeigneten Arzt vor Ort, die Organisation von Folgeterminen sowie
die Einleitung erforderlicher diagnostischer oder therapeutischer Maßnahmen. Der weiter-
behandelnde Arzt ist vom Arzt, der die Videosprechstunde durchführt, entsprechend zu in-
formieren.
• Bei entsprechendem Bedarf der Auftraggeberin soll die Möglichkeit bestehen, das Versor-
gungsangebot um digitale, ärztliche und nichtärztliche Vorsorge- und Versorgungsleistun-
gen sowie durch die Integration bestehender Angebote der AOK Bayern in den Versor-
gungspfad zu erweitern (siehe Pkt. 2.6). Seite 11
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Die Videosprechstunde wird im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung erbracht und auf
Basis der dafür geltenden Bestimmungen durchgeführt. Die medizinische Behandlung, insbe-
sondere die ärztliche Behandlung im Rahmen der Videosprechstunde, ist ausdrücklich nicht
Bestandteil der Leistungen des besonderen Versorgungsangebots dieser Ausschreibung. Die
ärztliche Behandlung wird von den Vertragsärzten im Rahmen der vertragsärztlichen Versor-
gung erbracht und abgerechnet.
Die Teilnahme an der besonderen Versorgung ist für Versicherte freiwillig.
Das Angebot schränkt die freie Arztwahl nicht ein. Versicherte können weiterhin Vertragsärzte
persönlich aufsuchen sowie Videodienstanbieter im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung
nutzen.
Eine Teilnahme ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Versicherte bereits am AOK-
Hausarztvertrag (§ 73b SGB V), an einem Arztnetzvertrag (§ 140a SGB V) oder an einem ver-
gleichbaren Vertrag mit ähnlichem Leistungsinhalt teilnimmt. In diesem Fall hat der Versicherte
bereits einen Hausarzt gewählt, der als erster Ansprechpartner und Lotse im Gesundheitswe-
sen fungiert. Daher ist bei der Teilnahme an diesen Verträgen grundsätzlich zunächst der
Hausarzt zu kontaktieren. Ausnahmen gelten für Augenärzte, Frauenärzte sowie Kinder- und
Jugendärzte.
Unabhängig davon, hat der gesamte „Videosprechstundenprozess“ des Auftragnehmers wäh-
rend der gesamten Vertragslaufzeit den aktuellen rechtlichen Anforderungen für die Sicherung
der Versorgungsqualität von telemedizinischen Leistungen, die sich insbesondere aus § 87
Abs. 2 o und § 365 Abs. 1 SGB V sowie den Vorgaben aus Anlage 31b und 31c zum BMV-Ä,
soweit nichts anderes vereinbart wurde, zu entsprechen. Es gelten die Vorschriften der Regel-
versorgung als Mindeststandard, in der jeweils aktuellen Fassung.
4. Konzepte
Die nachfolgend aufgeführten Konzepte stellen wesentliche Qualitätskriterien im Rahmen der
Angebotswertung dar. Sie sind vom Auftragnehmer vollständig und nachvollziehbar darzustel-
len und bilden im Falle des Zuschlags verbindliche Vertragsbestandteile:
• Ein Konzept zur konkreten Umsetzung der Kundenreise (detaillierte Prozessbe-
schreibung): Seite 12
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Der Auftragnehmer legt ein detailliertes Konzept zur operativen Umsetzung der Kundenreise
vor. Dieses umfasst insbesondere eine transparente, schrittweise Prozessbeschreibung
(End-to-End), die alle wesentlichen Kontaktpunkte, Verantwortlichkeiten, Schnittstellen so-
wie eingesetzten Instrumente und Verfahren nachvollziehbar darstellt und beschreibt ein
strukturiertes Vorgehen zur fortlaufenden Optimierung und Weiterentwicklung der Kunden-
reise. Dies umfasst insbesondere Mechanismen zur Qualitätssicherung, zur kontinuierlichen
Verbesserung sowie zur Anpassung an veränderte Rahmenbedingungen.
• Ein Konzept Business Case für eine smarte Patientensteuerung:
Darstellung eines integrierten Ansatzes zur zielgerichteten, effizienten und bedarfsgerech-
ten Patientensteuerung. Das Konzept hat zwei nachvollziehbare Business Cases zu enthal-
ten, insbesondere mit Aussagen zu wirtschaftlichen Effekten, Nutzenpotenzialen, Skalier-
barkeit sowie Annahmen und Methodik der Kalkulation.
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5. Konkretisierung der Konzepteinreichungen
a) Konzept zur konkreten Umsetzung der Kundenreise (Höchstpunktzahl 20 Punkte)
Nachfolgend werden die Anforderungen der Konzeptdarstellung der Kundenreise dargestellt.
Vom Auftragnehmer darzustellende Prozessschritte (5P): • Zugang über „Meine AOK“ • Einschreibeverfahren • Ersteinschätzungsverfahren • Terminbuchung • Freie Arztwahl • Matching mit geeignetem Arzt • Durchführung der Videosprechstunde • Dokumentation (Befund, eAkte) • Anschlussversorgung (Terminvermittlung)
Dabei ist auf folgende Aspekte einzugehen:
Einfachheit/Nutzerfreundlichkeit (5P)
Einfachheit und Nutzererfahrung für Ärzte entlang der User Journey (5P)
Ärztenetzwerk sowie technische Erreichbarkeit und Support (5P) Kriterien und nachzuweisende Kennzahlen sind:
Ärztenetzwerk:
| Kriterium | Nachweis |
|---|---|
| Anzahl Hausärzte in Bayern | Absolute Anzahl |
| Anzahl Fachärzte in Bayern | Absolute Anzahl |
| Anzahl Hausärzte deutschlandweit | Absolute Anzahl |
| Anzahl Fachärzte deutschlandweit | Absolute Anzahl |
| Facharztabdeckung | Anzahl Fachrichtungen |
| Regionale Verfügbarkeit | Flächendeckungsgrad |
| Wachstum des Netzwerks | Entwicklung der letzten 24 Monate |
| Vorteile für teilnehmende Ärzte | Services, Schulungen etc. |
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Technische Erreichbarkeit und Support:
| Kriterium | Nachweis |
|---|---|
| Telefonische Erreichbarkeit | Servicezeiten |
| E-Mail-Support | Reaktionszeiten |
| Chat-Support | Verfügbarkeit und Servicezeiten |
| Technischer Support | First- und Second-Level-Support |
| Verfügbarkeit der Plattform | Systemverfügbarkeit in % |
| Störungsmanagement | Eskalations- und Incident-Prozess |
| Erreichbarkeit für Versicherte | Servicezeiten und Kontaktkanäle |
| Erreichbarkeit für Ärzte | Separate Supportstruktur |
In diesem Zusammenhang ist eine detaillierte Prozessbeschreibung mit der Kundenreise
zu erstellen. Insgesamt darf das Konzept zur konkreten Umsetzung der Kundenreise - insbe-
sondere Prozessbeschreibung - einen Umfang von 20 Seiten nicht überschreiten (Für die inhalt-
liche Bewertung des eingereichten Konzepts werden die ersten 20 Seiten berücksichtigt. Die im
Anhang darzustellenden Kennzahlen sind nicht auf diesen Seitenumfang anzurechnen; sie
werden unabhängig davon in die Bewertung einbezogen).
Es erfolgt eine Prüfung auf Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen und der darin enthalte-
nen Angaben zu den definierten Anforderungen.
b) Konzept Business Cases für eine smarte Patientensteuerung (Höchstpunktzahl 20 Punkte):
Business Case 1 (10 Punkte): Verbesserung der Steuerung in die hausärztliche Versorgung.
Business Case 2 (10 Punkte):
Verbesserung der Steuerung in die fachärztliche Versorgung
Bei Business Case 1 und Business Case 2 ist jeweils auf folgende (Mindest-)Inhalte einzu-
gehen:
- Ausgangssituation und Zielbild (Zielbild konkret und nachvollziehbar, Differenzierung
gegenüber Status quo, Relevanz des Problems)
-
Maßnahmenbeschreibung (Realisierbarkeit, Umsetzung, Ressourcen, Aufwand/Nutzen)
-
(Teilweise-)Refinanzierung (Realistische Annahmen, praxiskonform, transparent und
nachvollziehbar) Seite 15
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-
Kosten (Realistische Annahmen, konsistente Zahlen)
-
Wirtschaftlichkeitsbetrachtung (Methodik nachvollziehbar, realistische Annahmen, Ver-
gleich Refinanzierung Nr. 3 und Kosten Nr. 4)
- Umsetzung in der Praxis im Rahmen der Versicherten-Journey (Aktualität, Machbarkeit,
Umsetzbarkeit, Zeithorizont)
Es sind insgesamt zwei Business Cases zu beschreiben, die mit jeweils maximal 10 Punk-
ten bewerten werden (mit jeweils max. 20 Seiten. In die Bewertung fließen die ersten 20
Seiten mit ein).
Das Konzept zur konkreten Umsetzung der der Kundenreise und das Konzept Business
Cases werden Bestandteil des Selektivvertrags (Anlage A1 des Selektivvertrags).
6. Technische Umsetzung
Unter Punkt 3 wird der Versorgungsablauf, insbesondere der Einschreibeprozess der Versicher-
ten, beschrieben.
Die Einschreibung der Versicherten erfolgt über die Homepage des Auftragnehmers. Bestand-
teil des Einschreibeprozesses ist die vorgelagerte Prüfung, ob eine Teilnahme ausgeschlossen
ist, weil der Versicherte bereits an einem Vertrag nach § 73b SGB V oder an einem Arztnetzver-
trag (integrierte Versorgung nach § 140a SGB V) sowie vergleichbaren Vertrag zur besonderen
Versorgung teilnimmt.
Hierfür stellt die AOK Bayern dem Auftragnehmer über eine Schnittstelle die IT-Lösung „eSer-
vice“ zur Verfügung. Nach Eingabe der Krankenversichertennummer durch den Versicherten
ermöglicht diese Anwendung eine automatisierte Abfrage, ob einer der genannten Ausschluss-
verträge vorliegt.
Zudem ist vom Auftragnehmer die elektronische Teilnahmeerklärung gemäß Anlage G-1 des
Selektivvertrags umsetzen.
Bestandteil der elektronischen Teilnahmeerklärung ist folgende aktive Willenserklärung sowie
die in den Anlagen G-2 und G-3 beschriebenen Teilnahmebedingungen.
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Vertrag zur Verbesserung der digitalen ärztlichen Versorgung für Patienten durch einen elektronischen Kommunikations- und Vernetzungsprozess nach § 140a SGB V zwischen der AOK Bayern – Die Gesundheitskasse und der [Vertragspartner]
Personalienfeld (Auszug Eingabemaske):
KV-Nummer:
Name:
Vorname:
Geschlecht:
Geburtsdatum:
Ich möchte an dem „Vertrag zur Verbesserung der digitalen, ärztlichen Versorgung für Patien- ten durch einen elektronischen Kommunikations- und Vernetzungsprozess der AOK Bayern“ teilnehmen. Mir sind dessen Leistungsinhalt, die Patientinnen- und Patienteninformation zur elektronischen Teilnahme-Erklärung sowie die Ergänzende Patientinnen- und Patienteninforma- tion zum Datenschutz bekannt. Ich habe diese erhalten, gelesen und bin darüber umfassend informiert worden. Insbesondere meine sich daraus ergebenden Pflichten und die Teilnahme- dauer sowie ggf. bestehende Fristen und Regelungen zur Beendigung der Teilnahme sind mir bekannt. Ich stimme der Verarbeitung meiner Daten zum Zweck der Vertragsumsetzung, Leis- tungsabrechnung, Abrechnungsprüfung und Auswertung zu. Meine Teilnahme ist freiwillig.
Ich stimme allen Teilnahmebedingungen zu:
Die in den Anlagen G-2 und G-3 beschriebenen Teilnahme- und Datenschutzbestimmungen
sind den Versicherten in Form von PDF-Dokumenten zum Abruf und zur Einsicht bereitzustel-
len.
Darüber hinaus muss gewährleistet sein, dass die PDF-Dokumente bei Änderungen der Teil-
nahme- oder Datenschutzbestimmungen jederzeit aktualisiert und ausgetauscht werden kön-
nen. Die Einschreibedaten der teilnehmenden Versicherten werden im Zuge der Vergütungsab-
rechnung (siehe Anlage C‑1 „Vergütungsregelung und Abrechnung“) übermittelt. Zudem stellt
der Auftragnehmer sicher, dass die Daten der teilnehmenden Ärzte eine hohe Qualität aufwei-
sen. Insbesondere sind Änderungen in den Arztstammdaten frühzeitig zu melden, und vor Ein-
reichung der Abrechnung ist eine entsprechende Qualitätssicherung durchzuführen.
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